20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10149 – KOREAN AIR LINES / ASIANA AIRLINES)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/07)

1.   

Am 13. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Korean Air Lines Co. Ltd. („Korean Air“, Republik Korea), kontrolliert von Hanjin KAL CO., Ltd,

Asiana Airline Inc. („Asiana“, Republik Korea).

Korean Air wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Asiana im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Korean Air ist eine Netzwerkfluggesellschaft, die internationale Luftverkehrsdienste, einschließlich Passagier- und Luftfrachtdiensten, anbietet.

Asiana ist eine Netzwerkfluggesellschaft, die internationale Luftverkehrsdienste, einschließlich Passagier- und Luftfrachtdiensten, anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10149 – KOREAN AIR LINES / ASIANA AIRLINES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).