EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.1.2023
COM(2023) 11 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung von Imkereiprogrammen
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.1.2023
COM(2023) 11 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung von Imkereiprogrammen
Inhaltsverzeichnis
1.EINLEITUNG
2.METHODIK
3.ÜBERSICHT ÜBER DEN BIENENZUCHTSEKTOR DER EU
3.1Erzeugung und Preise
3.2Handel
4.DURCHFÜHRUNG DER NATIONALEN IMKEREIPROGRAMME
4.1Rechtsgrundlage
4.2Ziele und Maßnahmen
4.3EU-Mittel für nationale Imkereiprogramme und Inanspruchnahme
4.4Zuweisung des EU-Beitrags je Mitgliedstaat
4.5Ausgaben nach Maßnahmenarten
5.ANGEWANDTE METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER ANZAHL DER BIENENSTÖCKE
6.BIENENZUCHT IN DEN GAP-STRATEGIEPLÄNEN NACH 2022
7.SCHLUSSFOLGERUNG
1. EINLEITUNG
Der Bienenzuchtsektor ist zwar klein, spielt aber gemessen an seiner Größe im Vergleich zu anderen Agrarsektoren eine wichtige Rolle. Neben der Erzeugung von Honig und anderen Imkereierzeugnissen leistet er einen unschätzbaren Beitrag zur Bestäubung von Anbaukulturen, Obstbäumen und ‑sträuchern und anderen Pflanzen. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU verfügt über mehrere Instrumente zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors, wozu auch die Imkereiprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1 (GMO-Verordnung) zählen.
Gemäß Artikel 225 Buchstabe a der GMO-Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 übermitteln. Der Bericht muss auch die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme enthalten. Mit dem vorliegenden Bericht wird den Anforderungen des Artikels 225 Buchstabe a nachgekommen.
Der Bericht bezieht sich auf die Durchführung der nationalen Imkereiprogramme für den Zeitraum 2020–2022. Diese wurden für die Imkereijahre 2020–2022 erstellt, die vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 liefen, und der Kommission bis zum 15. März 2019 vorgelegt. Die Programme wurden 2021 geändert, um ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, wie nach Änderung durch die Übergangsverordnung 2 in Artikel 55 Absatz 1 der GMO-Verordnung vorgesehen. Durch die Änderung wurde außerdem die jährliche Mittelzuweisung der EU für das Jahr 2021 von 40 Mio. EUR auf 60 Mio. EUR erhöht. 3 Die Verlängerung der Programme ermöglicht einen nahtlosen Übergang von den derzeitigen Interventionen zu den künftigen, in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Interventionen. Der vorliegende Bericht schließt die Durchführung der Imkereiprogramme im Verlängerungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2022 nicht ein. Der vollständige Bericht, der auch die Durchführung während des Verlängerungszeitraums einschließt, kann erst Ende 2023 erstellt werden, da bis zum 15. Oktober 2023 Zahlungen an Begünstigte geleistet werden.
Dies ist der achte Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Imkereiprogramme. Der Bericht umfasst nicht alle für die Bienenhaltung relevanten Aspekte, sondern konzentriert sich auf die Durchführung der Imkereiprogramme. Er gibt jedoch einen kurzen Überblick über den Bienenzuchtsektor in der EU und enthält Informationen über die EU-Unterstützung für den Bienenzuchtsektor im Rahmen der künftigen GAP-Strategiepläne.
Die EU unterstützt den Bienenzuchtsektor seit 1997 direkt. 4 Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, nationale Programme für ihren Bienenzuchtsektor zu erstellen. Das Ziel dieser Programme besteht darin, die allgemeinen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen zu verbessern: Honig, Gelée Royale, Blütenpollen, Kittharz und Bienenwachs.
Die Imkereiprogramme werden von der Europäischen Union zu 50 % kofinanziert und ihre Laufzeit beträgt drei Jahre. Die Programme sind freiwillig, doch haben sich alle Mitgliedstaaten dafür entschieden, solche Programme einzuführen, was das starke Interesse der Mitgliedstaaten und die im Sektor vorhandenen Bedürfnisse veranschaulicht. Ab 2023 wird der Sektor weiterhin Unterstützung im Rahmen obligatorischer Bienenzuchtinterventionen erhalten, die Teil der kürzlich genehmigten GAP-Strategiepläne sind. Die Mitgliedstaaten können auch den Kofinanzierungssatz von mindestens 50 % auf höchstens 70 % anheben.
2. METHODIK
Dieser Bericht beruht auf den folgenden Informationsquellen:
-von den Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission 5 übermittelte Angaben über Beihilfen im Bienenzuchtsektor, einschließlich der Anzahl der Bienenstöcke in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet;
-von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission 6 übermittelte Angaben über Beihilfen im Bienenzuchtsektor, einschließlich der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 10 der Verordnung. Diese jährlichen Berichte enthalten eine Zusammenfassung der während des Imkereijahres entstandenen Ausgaben in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen, sowie die Ergebnisse unter Zugrundelegung von Leistungsindikatoren für jede durchgeführte Maßnahme. Diese Indikatoren sind jedoch auf EU-Ebene nicht harmonisiert und wurden nicht verwendet, um im Zusammenhang mit diesem Bericht zu Schlussfolgerungen zu gelangen;
-Daten von Eurostat 7 ‚ UN Comtrade 8 und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 9 über die Honigerzeugung und den internationalen Handel mit Honig.
Genaue Zahlenangaben und Übersichtstabellen zum Honigmarkt und zu den nationalen Imkereiprogrammen können über die Europa-Website der Kommission 10 abgerufen werden.
3. ÜBERSICHT ÜBER DEN BIENENZUCHTSEKTOR DER EU
3.1 Erzeugung und Preise
Die neuesten verfügbaren Daten zu Erzeugung und Preisen in der EU beziehen sich auf die Jahre 2017 und 2018 und wurden von den Mitgliedstaaten 2019 im Rahmen ihrer nationalen Imkereiprogramme für den Zeitraum 2020–2022 gemeldet. 2023 sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, ähnliche Marktdaten für 2021 und 2022 zu melden. 11
Erzeugung
Den 2019 im Hinblick auf die Programme von 2020–2022 gemeldeten Daten zufolge gab es in der EU im Jahr 2018 rund 17,3 Millionen Bienenstöcke, die von 615 058 Imkern bewirtschaftet wurden. Seitdem ist die Anzahl der Bienenstöcke auf 18,9 Millionen im Jahr 2020 und 20 Millionen im Jahr 2021 gestiegen. Die neuesten Daten aus dem Jahr 2018 zur Zahl der Imker deuten ebenfalls auf einen erheblichen Anstieg seit 2016 hin, als 568 194 Imker für die Programme 2017–2019 gemeldet wurden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es weder für die Definition von „Imker“ noch für die Schätzung der Zahl von Imkern eine harmonisierte Methode gibt, sodass eine Änderung dieser Zahl nicht zwangsläufig einen allgemeinen Trend in diesem Sektor widerspiegelt.
Da die neuesten Daten der Mitgliedstaaten zur Erzeugung aus dem Jahr 2018 stammen und im vorangegangenen Bericht vom 17. Dezember 2019 12 vorgelegt wurden, stützt sich dieser Bericht auf Daten der FAO. Diesen Daten zufolge belief sich die Honigerzeugung in der Europäischen Union im Jahr 2020 auf 217 864 Tonnen, womit die EU nach China (458 100 Tonnen) der weltweit zweitgrößte Honigproduzent ist. Seit 2018, als sie bei 258 610 Tonnen lag, ist die EU-Erzeugung um rund 16 % zurückgegangen. In der EU wird nicht genug Honig erzeugt, um die Nachfrage zu decken. 2020 lag der Selbstversorgungsgrad 13 bei rund 60 % und damit etwa auf demselben Niveau wie 2018. Hauptlieferant des eingeführten Honigs war 2020 die Ukraine (31 % der Einfuhren), gefolgt von China (21 % der Einfuhren).
Preise
Nach den neuesten verfügbaren Daten, die von den Mitgliedstaaten für 2018 gemeldet wurden, belief sich der EU-Durchschnittspreis für Mischblütenhonig am Ort der Erzeugung auf 6,46 EUR/kg und beim Verkauf im Großgebinde beim Großhändler auf 3,79 EUR/kg. Die Honigpreise sind in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach Qualität und Verkaufsstelle sehr unterschiedlich. Im Vergleich zu den vorherigen Zahlen für 2015 hat sich der Durchschnittspreis kaum verändert. Die durchschnittlichen Erzeugungskosten sind jedoch von 3,21 EUR/kg im Jahr 2015 auf 3,90 EUR/kg im Jahr 2018 gestiegen, woraus sich möglicherweise eine geringere Gewinnspanne je kg erzeugtem Honig ergibt. Da die Mitgliedstaaten keine Angaben über die jeweiligen Honigmengen machen, die in Großgebinden bzw. am Ort der Erzeugung verkauft werden, ist es schwierig, die Gewinnspanne für die Erzeuger zu berechnen.
3.2 Handel 14
Einfuhren
Der Selbstversorgungsgrad der EU bei Honig beträgt nur 60 %. 2021 führte die EU 173 403 Tonnen Honig im Gesamtwert von 406,1 Mio. EUR ein. Die EU ist nach Nordamerika der zweitgrößte Importeur von Honig weltweit, und Hauptlieferant ist die Ukraine. Im Zeitraum von 2019 bis 2021 stiegen die EU-Einfuhren aus der Ukraine von 44 523 Tonnen auf 53 777 Tonnen. Im selben Zeitraum stiegen auch die Einfuhren aus China, dem zweitgrößten Lieferanten der EU, und zwar von 45 108 Tonnen auf 48 109 Tonnen, während die Einfuhren aus dem dritt- und viertgrößten Lieferland, Argentinien und Mexiko, von 21 269 Tonnen bzw. 18 205 Tonnen im Jahr 2019 auf 14 396 Tonnen bzw. 15 486 Tonnen im Jahr 2021 zurückgingen.
Aus Nicht-EU-Ländern eingeführter Honig ist in der Regel billiger als in der EU erzeugter Honig, und 2021 lag der durchschnittliche Einfuhrpreis bei 2,34 EUR/kg.
Ausfuhren
Im Vergleich zu den Einfuhren sind die EU-Ausfuhren wesentlich geringer. 2021 führte die EU 25 421 Tonnen Honig im Gesamtwert von 146,4 Mio. EUR aus; das entspricht rund 15 % der in die EU eingeführten Mengen. Hauptmärkte für EU-Honig sind das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Saudi-Arabien, die USA und Japan. 2021 betrug der durchschnittliche Ausfuhrpreis 5,76 EUR/kg.
Abbildung 1: Durchschnittspreise für in die EU eingeführten und aus der EU ausgeführten Honig
4.DURCHFÜHRUNG DER NATIONALEN IMKEREIPROGRAMME
4.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die nationalen Imkereiprogramme 2020–2022 sind die Artikel 55 bis 57 der GMO-Verordnung, ergänzt durch
-die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/580 der Kommission 15 und
-die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/166 der Kommission 16 .
Die Programme für die Imkereijahre 2020–2022 und ihre Finanzierung wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 der Kommission 17 vom 12. Juni 2019 genehmigt. Diese Programme wurden 2021 geändert, um sie bis Ende 2022 zu verlängern und die jährliche Mittelausstattung von 40 Mio. EUR auf 60 Mio. EUR zu erhöhen (was dem EU-Beitrag entspricht). Die geänderten Programme wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/974 der Kommission 18 vom 9. Juni 2021 genehmigt.
4.2 Ziele und Maßnahmen
Das Hauptziel der Programme besteht darin, die allgemeinen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen in der EU zu verbessern. Im Zuge der GAP-Reform von 2013 kam es zu Änderungen an den Programmen mit dem Ziel, die förderfähigen Maßnahmen an die Bedürfnisse des Sektors anzupassen und die Zuweisung der EU-Mittel zu verbessern, indem die Methoden der Mitgliedstaaten zur Schätzung der Anzahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verbessert werden. Die im Rahmen der Programme 2020–2022 förderfähigen Maßnahmen sind im Wesentlichen dieselben wie im Rahmen der Programme 2017–2019 und werden im Folgenden beschrieben.
a) Technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen. Die Mitgliedstaaten nutzen diese Maßnahme, um Schulungen zu finanzieren, Kurse durchzuführen und Informationsbroschüren zu drucken, aber auch um technische Ausrüstung für die Erzeugung und Erstverarbeitung von Honig zu erwerben und Jungimker gezielt zu unterstützen.
b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahme war bereits im vorherigen Programm ausgeweitet worden, um neben der Varroatose auch andere Bienenstockfeinde und -krankheiten, wie etwa die Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) und den Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) zu bekämpfen. Bei den meisten Programmen liegt der Schwerpunkt jedoch nach wie vor auf der Bekämpfung der Varroatose, indem Maßnahmen zur Verringerung der parasitären Belastung gefördert und Imker über die Notwendigkeit und die Methoden zur Bekämpfung der Varroamilbe informiert werden.
c) Rationalisierung der Wanderimkerei. Förderung von Maßnahmen zur besseren Steuerung der Wanderimkerei, z. B. Arbeiten zur Kennzeichnung von Bienenstöcken und Wabenrahmen, das Führen eines Registers für die Wanderimkerei, Investitionen in Material und Ausrüstung zur Erleichterung der Wanderimkerei und die Kartierung von Blumenarten.
d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahme (die allerdings hauptsächlich zur Finanzierung von Analysen der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Honig genutzt wird) umfasst auch andere Bienenzuchterzeugnisse 19 wie Gelée Royale, Blütenpollen, Kittharz oder Bienenwachs. Mithilfe dieser Informationen können Imker ihre Erzeugnisse besser vermarkten und den Wert ihrer Erzeugnisse steigern.
e) Maßnahmen zur Förderung der Wiederauffüllung von Bienenbeständen. Durch diese Maßnahme wird Unterstützung im Falle von Bienensterben geleistet, um so Ertragseinbußen zu vermeiden. Die Mittel werden hauptsächlich für den Erwerb von Bienenvölkern, Königinnen oder neuen Bienenstöcken und zur Förderung der Erzeugung von Bienenköniginnen, insbesondere einheimischer Rassen, verwendet.
f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind. Dadurch können die Mitgliedstaaten spezifische Forschungsprojekte zur Verbesserung der Bienenzucht, der Erzeugung oder der Qualität von Honig finanzieren und die Ergebnisse solcher Projekte verbreiten.
g) Marktbeobachtung. Mit dieser Unterstützung wird die Marktbeobachtung im Bereich der Imkereierzeugnisse und der Preise finanziert, um zu besseren Erzeugungsbedingungen beizutragen und nationale Strategien zur Marktbeobachtung zu fördern.
h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotenzials auf dem Markt. Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen zur Ausschöpfung des Marktpotenzials von Honig und anderen Imkereierzeugnissen unterstützt.
4.3 EU-Mittel für nationale Imkereiprogramme und Inanspruchnahme
Die für den Bienenzuchtsektor bereitgestellten EU-Mittel stiegen von 36 Mio. EUR jährlich für die Imkereiprogramme 2017–2019 auf 40 Mio. EUR 20 jährlich für die Imkereiprogramme 2020–2022. Die Programme wurden 2021 geändert, um ihre Laufzeit zu verlängern und die Mittelzuweisung ab 2021 auf 60 Mio. EUR zu erhöhen.
Der EU-Beitrag für die Imkereiprogramme entspricht 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten. Für die Imkereijahre 2020–2022 standen für nationale Imkereiprogramme in der EU Mittel in Höhe von 318,9 Mio. EUR 21 zur Verfügung; das sind 48 % mehr als die für den Zeitraum 2017–2019 verfügbaren Mittel. Die Hälfte davon entspricht dem EU-Beitrag und die andere Hälfte der Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten.
Die Mittel wurden zwar nicht vollständig ausgeschöpft, doch die Ausschöpfungsquote war sowohl 2019 als auch 2020 noch verhältnismäßig hoch, 2021 ging sie aber erheblich zurück. Dieser Rückgang im Jahr 2021 lässt sich durch die erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel und die für die Ausschöpfung der Mittel etwas späte Änderung der Programme erklären, denn sie wurden im März 2021 vorgelegt und im Juni 2021 genehmigt. Obwohl die Mitgliedstaaten 2020 über die anstehenden Änderungen unterrichtet und aufgefordert wurden, 2021 die Mittel möglichst auszuschöpfen, hatten mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die aufgestockten Mittel zu verwenden, insbesondere diejenigen, die deutlich mehr Mittel erhielten als 2019. Während 2020 die Ausschöpfungsquote in 21 Mitgliedstaaten bei 80 % oder mehr und in nur sechs Mitgliedstaaten unter 80 % lag, erreichten 2021 lediglich 11 Mitgliedstaaten eine Ausschöpfungsquote von mindestens 80 % und 16 Mitgliedstaaten lagen unter 80 %. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die EU-Förderung und die Ausschöpfungsquote bei Imkereiprogrammen im Zeitraum 2020–2022 und im Imkereijahr 2019 (für das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des letzten Berichts am 17. Dezember 2019 noch keine Daten vorlagen).
Tabelle 1: EU-Förderung und Ausschöpfungsquote bei Imkereiprogrammen
Verfügbare EU-Mittel für |
Imkereijahr 2019 Programme 2017–2019 |
Imkereijahr 2020 Programme 2020–2022 |
Imkereijahr 2021 Programme 2020–2022 |
Imkereijahr 2022 Programme 2020–2022 |
Haushaltsjahr 2023 für Bienenzuchtinterventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne Jan. – Okt. 2023 |
in EUR |
36 000 000 |
39 441 410 22 |
60 000 000 |
60 000 000 |
60 000 000 23 |
Von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommene EU-Mittel, in EUR* |
33 757 308 |
35 947 262 |
46 772 973 |
Wird bis zum 31. Dezember 2023 mitgeteilt |
Wird bis zum 15. Juni 2024 mitgeteilt |
Ausschöpfungsquote |
94 % |
91 % |
78 % |
* Quelle: Jährliche Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 vorgelegt werden.
4.4 Zuweisung des EU-Beitrags je Mitgliedstaat
Die Zuweisung der EU-Beiträge für die Imkereiprogramme wird gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission auf der Grundlage der Bienenstöcke berechnet, die jeder an dem Programm teilnehmende Mitgliedstaat gemeldet hat, wobei ein Mindestbeitrag der EU von 25 000 EUR je Programm gilt. Beantragt ein Mitgliedstaat jedoch weniger Mittel, als ihm aufgrund seines Anteils von Bienenstöcken zustünden, so können die verbleibenden EU-Mittel auf andere Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die mehr Mittel beantragt haben, als ihrem theoretischen Mittelanteil entspricht.
Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 erfolgte die Zuweisung der EU-Mittel für die 2019 vorgelegten Imkereiprogramme für den Zeitraum 2020–2022 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten 2017 und 2018 gemeldeten Anzahl von Bienenstöcken. Seit 2021 werden die erhöhten EU-Beiträge gemäß Anhang 10 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne (Verordnung (EU) 2021/2115 24 ) zugewiesen. Diese Zuweisungen wurden anhand der Anzahl der Bienenstöcke berechnet, die die Mitgliedstaaten 2013 in ihren Imkereiprogrammen für 2014–2016 gemeldet hatten, angepasst um die Anträge auf Mittelzuweisung im Programmplanungszeitraum 2017–2019 25 .
Abbildung 2: Zuweisung des EU-Beitrags an die Mitgliedstaaten für die Imkereijahre 2020–2022
Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 der Kommission (für 2020) und Durchführungsbeschluss 2021/974 der Kommission (für 2021 und 2022)
4.5 Ausgaben nach Maßnahmenarten
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 legen die Mitgliedstaaten bis zum 15. März eines jeden Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht für das vorangegangene Imkereijahr vor. Die ersten beiden Jahresberichte für die Imkereijahre 2020 26 und 2021 27 wurden 2021 bzw. 2022 übermittelt. Die Aufschlüsselung der Ausgaben nach Maßnahmenarten für das Imkereijahr 2021 ist in nachstehendem Tortendiagramm (Abbildung 3) dargestellt. Zum Vergleich enthält Abbildung 4 eine ähnliche Aufschlüsselung nach Maßnahmenarten für das Imkereijahr 2020, woraus ersichtlich wird, dass die prozentuale Verteilung insgesamt ähnlich war.
2021 entfielen 54 % der verfügbaren Mittel auf zwei Maßnahmen (technische Hilfe und Bekämpfung von Bienenstockfeinden). 2020 lag der Anteil für diese Maßnahmen zusammen – ähnlich wie in den Vorjahren – bei fast 60 %. Dies zeigt den auch weiterhin bestehenden Bedarf an Fortbildungen für Imker und Investitionen in Imkereiausrüstung, die im Rahmen von Maßnahme A (technische Hilfe) gefördert werden, und den Bedarf an Bienenzuchtmethoden zur Bekämpfung von Krankheiten und Bienenstockfeinden, die im Rahmen der Maßnahme B (Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten) gefördert werden.
Ähnlich wie in vorangegangenen Jahren folgten auf den nächsten beiden Plätzen die Rationalisierung der Wanderimkerei und die Wiederauffüllung von Bienenbeständen, auf die 40 % der Gesamtausgaben in den Mitgliedstaaten im Jahr 2021 und 34 % im Jahr 2020 entfielen. In manchen Mitgliedstaaten ist die Wanderimkerei eine grundlegende Bienenzuchtpraxis, weil nur auf diese Weise die Ernährungsbedürfnisse von Honigbienen während der gesamten Imkersaison erfüllt und die Bestäubungsleistungen sichergestellt werden können.
Die Maßnahmen zur Durchführung angewandter Forschung und Analyse von Honig lagen, was die Höhe der Förderung betrifft, an fünfter und sechster Stelle; dafür wurden 2,7 % bzw. 2,4 % der 2021 verfügbaren Mittel aufgewendet.
Für die Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität und zur Marktbeobachtung, die mit dem Programm 2017–2019 neu eingeführt wurden, wurden sowohl 2020 als auch 2021 zusammen weniger als 2 % der Mittel ausgegeben.
Abbildung 3: Ausgaben in Prozent je Maßnahme im Imkereijahr 2021
Quelle: Jährlicher Durchführungsbericht der Mitgliedstaaten für 2021
Abbildung 4: Ausgaben in Prozent je Maßnahme im Imkereijahr 2020
Quelle: Jährlicher Durchführungsbericht der Mitgliedstaaten für 2020
5. ANGEWANDTE METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER ANZAHL DER BIENENSTÖCKE
Gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission müssen die Mitgliedstaaten, die Imkereiprogramme einreichen, der Kommission seit 2017 jährlich die Anzahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet melden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung dieser Anzahl verfügen. Diese war in dem jeweiligen Imkereiprogramm zu beschreiben. Die genannte delegierte Verordnung wurde 2015 auf der Grundlage der Befugnisübertragung gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b der GMO-Verordnung erlassen. Darin ist festgelegt, dass die Zuweisung des EU-Finanzbeitrags für die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anzahl der Bienenstöcke erfolgt.
Darin ist auch festgelegt, dass der Begriff „Bienenstock“ Folgendes bezeichnet: „die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält“.
Auch wenn die Mittel, die die Mitgliedstaaten gemäß den GAP-Strategieplänen jährlich erhalten, nicht mehr von der Anzahl der gemeldeten Bienenstöcke abhängt, ist es nach wie vor wichtig, die Zahl der Bienenstöcke in den Mitgliedstaaten zu kennen. Diese Informationen werden benötigt, um die Entwicklungen in diesem Sektor verfolgen, die Auswirkungen der Unterstützung bewerten und die europäischen Bürgerinnen und Bürger informieren zu können. Im Rahmen der künftigen GAP-Pläne müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 36 bis 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 28 die Beschreibung einer zuverlässigen Methode zur Berechnung der Anzahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihren Strategieplan aufnehmen und die Zahl der Bienenstöcke bis zum 15. Juni jedes Jahres melden. Diese Berechnungsmethoden, die von den Mitgliedstaaten sowohl im Rahmen der Programme 2020–2022 als auch im Rahmen der Strategiepläne gemeldet wurden, blieben gegenüber den ersten im Rahmen der Imkereiprogramme 2017–2019 gemeldeten Methoden, die im vorangegangenen Bericht vom 17. Dezember 2019 beschrieben wurden, relativ unverändert.
Da es vor der Anwendung des delegierten Rechtsakts keine harmonisierte Vorschrift für diese Aspekte gab, lässt sich die Anzahl der Bienenstöcke, die vor dem Geltungsbeginn des Rechtsakts im Jahr 2017 gemeldet wurde, nicht direkt mit der nach dem 15. März 2017 gemeldeten Anzahl der Bienenstöcke vergleichen. Der langfristige Trend zeigt jedoch, dass die Anzahl der Bienenstöcke in der Europäischen Union Jahr für Jahr zugenommen hat (siehe Abbildung 5). Dieser positive Trend ist in fast allen Mitgliedstaaten zu beobachten.
Abbildung 5: Entwicklung der Anzahl der Bienenstöcke in der EU (in 1000)
Quelle: Jährliche Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Anzahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet
6. BIENENZUCHT IN DEN GAP-STRATEGIEPLÄNEN NACH 2022
Ab 2023 wird die Unterstützung für den Bienenzuchtsektor in Form von Bienenzuchtinterventionen gewährt, die in den nationalen GAP-Strategieplänen enthalten sind. Während es den Mitgliedstaaten im Rahmen der GMO freigestellt war, ob sie Imkereiprogramme durchführten, werden diese ab 2023 obligatorisch sein. Durch die Aufnahme der Bienenzucht in die GAP-Pläne wird dieser Sektor besser sichtbar, und es wird sichergestellt, dass sein Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik Berücksichtigung findet.
Die Mittelausstattung für Bienenzuchtinterventionen gemäß Anhang X der Verordnung über die GAP-Strategiepläne bleibt von 2023 bis 2025 unverändert bei 60 Mio. EUR pro Haushaltsjahr. Die Haushaltsmittel für 2023 decken sowohl die Bienenzuchtinterventionen im Rahmen der Strategiepläne (für die die Zahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 15. Oktober 2023 geleistet werden) als auch die Bienenzuchtmaßnahmen, die vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der laufenden Imkereiprogramme durchgeführt werden (für die die Zahlungen im Zeitraum vom 16. Oktober 2022 bis zum 15. Oktober 2023 geleistet werden). Analog dazu decken die Mittel für die folgenden Haushaltsjahre die Ausgaben für die Bienenzuchtinterventionen im Rahmen der Strategiepläne sowie etwaige Restausgaben für die Bienenzuchtmaßnahmen, die im Rahmen der laufenden Imkereiprogramme durchgeführt werden. So wird eine Reihe von Mitgliedstaaten die Mittelzuweisung 2023 für die Zahlung von Maßnahmen nutzen, die in den letzten fünf Monaten des Jahres 2022 durchgeführt wurden, wie in ihren Strategieplänen angegeben. Aufgrund einer weiteren Änderung in den Strategieplänen können die Mitgliedstaaten ihren Kofinanzierungssatz von dem obligatorischen Mindestsatz von 50 % auf 70 % anheben, um ihre Haushaltsmittel weiter aufzustocken. Drei Mitgliedstaaten (BG, IT und LU) haben sich dafür entschieden, während die übrigen Mitgliedstaaten bei dem als Minimum vorgeschriebenen Kofinanzierungssatz von 50 % bleiben.
Bei der Festlegung ihrer Bienenzuchtinterventionen im Zeitraum 2023–2027 im Rahmen des Strategieplans müssen die Mitgliedstaaten mindestens eines der spezifischen Ziele der GAP verfolgen (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115).
Ähnlich wie bei den laufenden Programmen wird die Bienenzucht durch eine Reihe von Interventionen unterstützt, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Vertretern von Bienenzuchtorganisationen ausgearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten können aus den sieben nachstehend aufgeführten Interventionskategorien gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2115 auswählen, die eine Fortsetzung bisheriger Maßnahmen im Rahmen der GMO-Verordnung sind und bei denen der Umfang der gewährten Unterstützung weiter erhöht wird. Dabei handelt es sich um:
a) Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren, auch durch Netzwerktätigkeiten, für Imker und Imkerorganisationen;
b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur
I)Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose,
II)Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,
III)Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, einschließlich Bienenzucht,
IV)Rationalisierung der Wanderimkerei;
c) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;
d) Maßnahmen zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union, einschließlich Bienenzucht;
e) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
f) Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Marktbeobachtungsmaßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher für die Qualität von Bienenzuchterzeugnissen zu sensibilisieren;
g) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.
7. SCHLUSSFOLGERUNG
Es ist in der EU allseits – von den EU-Organen über nationale und regionale Behörden bis hin zur breiten Öffentlichkeit – anerkannt, wie wichtig es ist, den Bienenzuchtsektor zu unterstützen. Obwohl Imkereiprogramme bislang freiwillig waren, haben alle Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit dem Sektor und seinen Vertretern solche Programme durchgeführt. Dass die Unterstützung für den Bienenzuchtsektor als für alle Mitgliedstaaten obligatorisches Element in die GAP-Strategiepläne aufgenommen wurde, unterstreicht einmal mehr die Bedeutung des Sektors und ist eine Anerkennung, welchen Beitrag dieser Sektor zu den spezifischen Zielen der GAP leistet, insbesondere zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Erhaltung von Lebensräumen. Dadurch wird auch die wertvolle Unterstützung gewürdigt, die diese Programme bei der Bewältigung der zunehmenden Herausforderungen in der Bienenzucht leisten, die durch den Klimawandel noch verschärft werden.
Das Maßnahmenspektrum hat sich im Laufe der Jahre vergrößert, insbesondere durch die neuen Interventionskategorien, die mit der Verordnung über die GAP-Strategiepläne eingeführt wurden. Diese Interventionen bedeuten eine Ausweitung und Verbesserung der bisherigen Maßnahmen und bieten ein breiteres Spektrum möglicher Maßnahmen, um den Bedürfnissen des Sektors in allen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Hinzu kommen die erhebliche Aufstockung der Mittel seit 2021 und der den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum, ihre nationale Kofinanzierung zu erhöhen, sodass die in dem Sektor erforderlichen Mittel vorhanden sein dürften, um die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen zu verbessern und gleichzeitig den unterschiedlichen Bedürfnissen der Imker in der gesamten EU gerecht zu werden. Das sind positive Vorzeichen, was eine anhaltend hohe Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel in allen Mitgliedstaaten betrifft.
Ein guter Indikator für die positiven Auswirkungen dieser Programme auf den Sektor ist die Anzahl der Bienenstöcke, die von Jahr zu Jahr weiter zunimmt. Dies geht jedoch nicht immer mit einem Anstieg der Erzeugung einher, der unter anderem stark von den klimatischen Bedingungen abhängt. Die Gesamtrentabilität des Sektors hängt auch davon ab, dass den Imkern für ihre Erzeugnisse ein angemessener Preis gezahlt wird. Die Durchschnittspreise für Honig in der EU sind in den letzten Jahren nicht wesentlich gestiegen, während die Erzeugungskosten weiter steigen und die Einfuhrpreise sinken. Die Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen erfordert gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, den Sektor weiterhin zu unterstützen, insbesondere angesichts des unschätzbaren Beitrags, den Bienen für die Landwirtschaft und die Umwelt leisten.
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3).
https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/animals-and-animal-products/animal-products/honey_de
Delegierte Verordnung (EU) 2021/580 der Kommission vom 1. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 hinsichtlich der Grundlage für die Zuweisung des Finanzbeitrags im Bienenzuchtsektor (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/166 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 hinsichtlich der Verlängerung der nationalen Programme im Bienenzuchtsektor (ABl. L 48 vom 11.2.2021, S. 1).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 der Kommission vom 12. Juni 2019 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4177) (ABl. L 157 vom 14.6.2019, S. 28).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/974 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten geänderten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4021) (ABl. L 215 vom 17.6.2021, S. 37).