5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/5


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 339/05)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Navarra“

PDO-ES-A0127-AM03

Datum der Mitteilung: 14.6.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

MÖGLCHKEIT DES VERSCHNITTS VON ROSÉWEINEN UND ROTWEINEN

Es wird die Möglichkeit eingeführt, Rotwein des Jahres Roséwein des Vorjahres beizumischen oder diesen mit letzterem zu verschneiden, sofern der Anteil des Roséweins 15 % des sich daraus ergebenden Gesamtvolumens nicht übersteigt.

Nummer 3.b Buchstabe c der Produktspezifikation sowie Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

Bei der Änderung handelt es sich um Standardänderungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, da sie keine Änderung des Namens der Ursprungsbezeichnung beinhalten; keine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhalten; den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht aufheben; nicht zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führen.

Nach Ende des Ausnahmezustands, der mit dem Königlichen Erlass 926/2020 vom 25. Oktober ausgerufen und mit dem Königlichen Erlass 956/2020 vom 3. November bis zum 9. Mai 2021 verlängert wurde, und mit der schrittweisen Aufhebung der von der Regierung ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen (u. a. Ausgangssperren, vollständige Schließung des Gastgewerbes und Schließung von Grenzen) hat sich gezeigt, dass die Gesellschaft tendenziell zur Normalisierung ihrer Tätigkeiten neigt, was sich positiv auf den Weinmarkt auswirken und zu einer Steigerung des Verbrauchs führen wird.

Roséweine waren am stärksten von den restriktiven Maßnahmen betroffen, die aufgrund der durch COVID ausgelösten Gesundheitskrise ergriffenen wurden, da sie meist in den Frühlings- und Sommermonaten konsumiert werden. Ab Herbst ging der Verbrauch stark zurück und fiel weiter infolge des Ausnahmezustands und der oben genannten restriktiven Maßnahmen, die im vergangenen Jahr durch die von der Regulierungsbehörde initiierte außerordentliche und vorübergehende Änderung von Nummer 3.b Buchstabe c der Produktspezifikation behoben werden konnte, die sehr positive Auswirkungen für unsere Hersteller hatte.

Die positiven Auswirkungen der genannten Änderung zeigen, dass die außerordentliche und vorübergehende Änderung angesichts der ausgezeichneten Ergebnisse der Maßnahme dauerhaft gelten sollte. Der verlängerte Verkauf von Rosé wurde vermieden, um seine Qualität zu gewährleisten und die Verzögerung der Freigabe des Jahrgangs im Folgejahr zu vermeiden; so konnte die Wettbewerbsfähigkeit der Roséweine sichergestellt.

Die beabsichtigte Änderung steht im Einklang mit der europäischen Gesetzgebung, da es in der Begriffsbestimmung von Verschnitt in Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates heißt: „Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.“

Die jungen Rotweine des neuen Jahrgangs sind von besserer Qualität und weisen stärkere organoleptischen Eigenschaften auf; die Primäraromen, Weichheit, Tannine usw. haben positive Auswirkungen auf die Qualität und die typischen Merkmale der Weine mit der g. U. Navarra und entsprechen den Analysemerkmalen gemäß Nummer 2.a Buchstabe c der Produktspezifikation der g. U. Navarra.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Navarra

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

4.   Beschreibung des Weins / der Weine

1.   Weißwein

Hellgelb bis goldgelb, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit fruchtigen und/oder blumigen und/oder pflanzlichen Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, fruchtige retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

*

Übersteigt der Restzuckergehalt 5 g/l, muss der Schwefeldioxidgehalt kleiner oder gleich 300 g/l sein. Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

12,5

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

190

2.   Im Holzfass ausgebauter Weißwein (Fassgärung, Crianza, Reserva, Gran Reserva)

Strohgelb bis goldgelb mit bernsteinfarbenen Reflexen, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit holzigen und/oder würzigen und/oder geräucherten Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, holzige retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

Übersteigt der Restzuckergehalt 5 g/l, muss der Schwefeldioxidgehalt kleiner oder gleich 300 g/l sein.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

15

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

190

3.   Weißwein aus botrytisierten Trauben

Hellgelb bis goldgelb mit bernsteinfarbenen Reflexen, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit fruchtigen und/oder blumigen und/oder pflanzlichen Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, fruchtige retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

Bei einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent steigt die flüchtige Säure pro Volumenprozent um 1 meq/l.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

190

4.   Roséwein

Farbton rosa, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit fruchtigen und/oder blumigen Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, mit einer an rote und schwarze Früchte erinnernden und/oder süßen retronasalen Wahrnehmung, mittlerer oder langer Abgang.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

12,5

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

190

5.   Im Holzfass ausgebauter Roséwein (Fassgärung, Reserva)

Farbton rosa, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit an rote und schwarze Früchte und Holz erinnernden Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, holzige retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

15

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

190

6.   Rotwein

Violett bis rubinrot, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit fruchtigen und/oder holzigen Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, fruchtige und/oder holzige retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

12,5

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

140

7.   Im Holzfass ausgebauter Rotwein (Eiche, Crianza, Reserva oder Gran Reserva)

Purpurrot bis rot mit Reflexen ziegelroter Töne, klar und brillant. Aroma von mittlerer oder hoher Intensität, ohne Mängel und mit fruchtigen, holzigen und/oder würzigen und/oder geräucherten Noten. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, holzige und/oder fruchtige und/oder würzige retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

16,67

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

140

8.   Likörwein

Bei den Weißweinen: hellgelb bis mahagonibraun, klar und brillant. Bei den Rotweinen: purpurrot bis rot mit ziegelroten Tönen, klar und brillant. Aroma mit hoher Intensität, ohne Mängel und mit Noten von reifen Früchten oder Rosine. Der Gaumen ist ausgewogen, gut integrierte Säure, fruchtige und/oder holzige oder an Rosinen erinnernde retronasale Wahrnehmung und mittlerer oder langer Abgang.

Die nicht genannten Analysegrenzwerte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

190

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Anbauverfahren

Die Mindestpflanzdichte beträgt 2 400 Rebstöcke pro Hektar.

Die Bewässerung der Reben mit lokalisierten Systemen ist zulässig. Die Bewässerung mit nicht lokalisierten Systemen (Rieselbewässerung, Berieselung) ist bis zum 8. August jeden Jahres nicht zulässig.

2.   Spezifisches önologisches Verfahren

Weißwein: nur weiße Trauben. Die Kaltmazeration ist zulässig.

Roséweine: nur rote Trauben. Die höchstzulässige Mostmenge aus dem Abstich beträgt 40 Liter pro 100 Kilogramm Trauben.

Rotweine: nur rote Trauben. Roséwein kann zu Rotwein des Folgejahres beigemischt oder damit verschnitten werden, sofern der Anteil des Roséweins 15 % des sich daraus ergebenden Gesamtvolumens nicht übersteigt.

Likörweine: Zusatz von Weinalkohol von ≥ 96 % vol. oder einer Mischung aus Weinalkohol und Most, Most in Gärung oder Wein von Moscatel de Grano Menudo, Garnacha Tinta und Garnacha Blanca, mit einem natürlichen Alkoholgehalt > 12 % vol. Und falls sie einem Alterungsprozess unterzogen werden, kann durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentrierter Traubenmost von Moscatel de Grano Menudo und/oder Garnacha Tinta und/oder Garnacha Blanca hinzugefügt werden.

3.   Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Die Verwendung von kontinuierlichen Pressen bei der Herstellung von Weinen der g. U. ist verboten.

Der Reifungsprozess beginnt am 1. Oktober des Lesejahres.

5.2.   Höchsterträge

1.   Weiße Rebsorten

9 200 kg Trauben pro Hektar

64,40 Hektoliter je Hektar

2.   Rote Rebsorten

8 000 kg Trauben pro Hektar

56 Hektoliter je Hektar

3.   Roséwein

8 000 kg Trauben pro Hektar

32 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Gemeinden:

Bezirk I: Keine.

Bezirk II: Lumbier, Lónguida, Romanzado und Urraul Bajo und Urraul Alto.

Bezirk III: Obanos, Añorbe, Muruzabal, Tiebas -Muruarte de Reta, Adios, Legarda, Uterga, Guirguillano, Puente la Reina, Artazu, Echauri, Ucar, Tirapu, Vidaurreta, Enériz, Cizur.

Bezirk IV: alle Gemeinden außer Genevillla, Cabredo, Marañón, Aras, Bargota, Viana, Aguilar de Codes, Zuñiga, Etayo, Ancín, Salinas de Oro, Lezaún, Abárzuza.

Bezirk V: alle Gemeinden außer Petilla de Aragón.

Bezirk VI: alle Gemeinden außer Mendavia, San Adrian, Azagra, Andosilla und Sartaguda.

Bezirk VII: alle Gemeinden außer Cortes, Cabanillas, Fustiñana, Fontellas, Ribaforada und Buñuel.

7.   Keltertraubensorte(n)

CABERNET SAUVIGNON

CHARDONNAY

GARNACHA BLANCA

GARNACHA TINTA

GRACIANO

MACABEO - VIURA

MERLOT

MOSCATEL DE GRANO MENUDO

TEMPRANILLO

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Wein

Das Gebiet der g. U. Navarra befindet sich in einem geografischen Gebiet im Norden der Iberischen Halbinsel, das für den Weinanbau ideal ist. Das Klima ist mediterran mit einem atlantischen Einfluss im Nordwesten, wobei ein kalter, trockener Wind im gesamten Gebiet vorherrscht. Der durchschnittliche Niederschlag liegt zwischen 400 und 500 mm. Die Böden haben einen hohen Anteil an Kalkstein, eine mittlere Steinigkeit und eine tonig-lehmige Textur.

Diese geografische Umgebung liefert Weine mit mittelhoher Säure, mit organoleptischen Empfindungen von Frische und geschmacklicher Ausgewogenheit und einem gewissen mineralischen Charakter, der von der Art des Bodens herrührt.

8.2.   Likörwein

Hauptsächlich aus den in Navarra heimischen Rebsorten Moscatel de Grano Menudo, Garnacha Tinta und Garnacha Blanca hergestellte Weine, die sich durch einen hohen Zuckergehalt, Rundheit und Geschmeidigkeit auszeichnen, mit Aromen von Rosinen und einem guten Gleichgewicht zwischen süßen und sauren Geschmacksnoten. Diese hohe Geschmacksdichte wird durch spezifische klimatische Bedingungen hervorgerufen, die durch ein sehr trockenes Klima, hohe Temperaturen während der Wachstumsperiode, geringe Niederschläge und ständigen Wassermangel gekennzeichnet sind.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die zur Angabe des Namens der g. U. verwendeten typografischen Zeichen dürfen auf keinen Fall weniger als 3 mm oder mehr als 9 mm hoch sein und müssen deutlich, gut lesbar, unverwischbar und nicht übermäßig dick sein, wobei die Angabe die Hälfte der Gesamtbreite des Etiketts nicht überschreiten darf.

Das Logo der g. U. ist obligatorisch und darf nicht kleiner als 8 mm und nicht größer als 11 mm im Durchmesser sein.

Link zur Produktspezifikation

https://cutt.ly/9H0Dv6L


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.