24.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 131/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(2022/C 131 I/01)

1.   DIE AGGRESSION RUSSLANDS GEGEN DIE UKRAINE, IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DIE EU-WIRTSCHAFT UND DIE NOTWENDIGKEIT BEFRISTETER STAATLICHER BEIHILFEMASSNAHMEN

1.

Am 22. Februar 2022 erkannte Russland die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk in der Ukraine rechtswidrig als unabhängige Gebietseinheiten an. Am 24. Februar 2022 hat Russland eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen. Die Europäische Union (EU) und ihre internationalen Partner haben unverzüglich mit restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) auf die schwerwiegende Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine reagiert. Auch gegen Belarus wurden aufgrund der Rolle, die das Land bei der Erleichterung der militärischen Aggression Russlands spielt, Sanktionen verhängt. In den folgenden Wochen wurden weitere Maßnahmen verabschiedet, und je nach Entwicklung der Lage könnten noch weitere folgen. Russland hat beschlossen, selbst bestimmte restriktive wirtschaftliche Gegenmaßnahmen (1) zu ergreifen.

2.

Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine, die verhängten Sanktionen und die beispielsweise von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen werden im gesamten Binnenmarkt wirtschaftliche Auswirkungen haben. Unternehmen in der EU können in mehrfacher Hinsicht betroffen sein, sowohl direkt als auch indirekt. Möglich sind ein Rückgang der Nachfrage, eine Unterbrechung bestehender Verträge und Projekte mit entsprechenden Umsatzeinbußen sowie gestörte Lieferketten (besonders bei Rohstoffen und Vorprodukten); aber auch andere Inputs könnten einfach nicht mehr verfügbar sein bzw. unbezahlbar werden.

3.

Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat für bestimmte Produkte zur Störung der Lieferketten für EU-Einfuhren aus der Ukraine (besonders Getreide und Pflanzenöl) sowie für EU-Ausfuhren in die Ukraine geführt. Der Energiemarkt ist durch den Anstieg der Strom- und Gaspreise in der EU stark betroffen. Bereits die Wahrscheinlichkeit einer militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hatte sich vor dem tatsächlichen Beginn der Aggression auf den Energiemarkt ausgewirkt. Hohe Energiepreise haben negative Folgen für zahlreiche Wirtschaftszweige – auch für einige bereits von der COVID-19-Pandemie besonders stark getroffene Branchen wie Verkehr und Tourismus. Auf den Finanzmärkten sind die Auswirkungen ebenfalls zu spüren, insbesondere wegen Bedenken hinsichtlich der Liquidität und der Volatilität der Rohstoffmärkte. Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat ferner zur Flucht vieler ukrainischer Bürgerinnen und Bürger, sowohl in andere Landesteile als auch in benachbarte Länder, geführt. Der Zustrom von Flüchtlingen in die EU ist beispiellos und hat erhebliche humanitäre und wirtschaftliche Folgen.

4.

Die von der Aggression Russlands gegen die Ukraine ausgelöste geopolitische Krise wirkt sich auch besonders stark auf den Agrarsektor, die Lebensmittelindustrie und den Fischerei- und Aquakultursektor aus. Hohe Energiepreise führen zu höheren Preisen für Düngemittel. Die Versorgung mit Düngemitteln wird auch durch die Beschränkungen für Düngemitteleinfuhren aus Russland und Belarus beeinträchtigt. Die Krise dürfte auch schwere Folgen für die Versorgung der EU mit Getreide (besonders Mais und Weizen) und Ölsaaten (Sonnenblumen, Raps) oder Stärkederivaten aus der Ukraine und Russland haben und die Futtermittelpreise stark steigen lassen. Viehzüchter sind von den kombinierten Auswirkungen der steigenden Kosten für Energie, Düngemittel, Getreide und Öle am stärksten betroffen (2). Die Ukraine ist auch ein wichtiger Erzeuger und Exporteur pflanzlicher Öle (besonders Sonnenblumenöl), sodass Preiserhöhungen bei diesen Erzeugnissen negative Auswirkungen auf Betriebe in der Lebensmittelindustrie haben und diese zwingen, nach Alternativen zu suchen.

5.

Problematisch ist ferner, dass Produkte aus der EU aufgrund des Krieges und der Sanktionen nicht mehr in die Ukraine und potenziell auch nicht mehr nach Russland und Belarus gelangen könnten. Hiervon wären hauptsächlich die Sektoren Wein und Spirituosen, verarbeitete Lebensmittel (einschließlich verarbeitetes Obst und Gemüse), Schokolade, Süßwaren, Säuglingsanfangsnahrung und Heimtierfutter im Fall Russlands, Obst und Gemüse im Fall von Belarus und die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Fall der Ukraine betroffen.

6.

Verschärft wird die Lage durch den drastischen Anstieg der Produktionskosten, unter anderem durch die erhöhten Kosten für Stickstoffdünger infolge des extremen Anstiegs der Erdgaspreise, aber auch durch den direkten Energieverbrauch in landwirtschaftlichen Produktionsprozessen. Da Russland und Belarus wichtige Hersteller und Exporteure der drei wichtigsten Düngemittel (Stickstoff, Phosphor und Kalium) sind, werden die Sanktionen die Düngemittelpreise noch weiter steigen lassen.

7.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, in der vorliegenden Mitteilung die Kriterien festzulegen, die bei der Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten gewähren können, um die wirtschaftlichen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine und der in diesem Zusammenhang von der EU und internationalen Partnern verhängten Wirtschaftssanktionen sowie der – zum Beispiel von Russland (3) – ergriffenen Gegenmaßnahmen abzumildern. Eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion der Mitgliedstaaten und der EU-Organe ist von entscheidender Bedeutung, um die unmittelbaren negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft in der EU abzufedern, Wirtschaftstätigkeiten und Arbeitsplätze zu erhalten und die strukturellen Anpassungen an die infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine veränderte Wirtschaftslage zu erleichtern.

1.1.   Von der Europäischen Union und internationalen Partnern verhängte Sanktionen

8.

Nach der grundlosen und ungerechtfertigten Aggression Russlands gegen die Ukraine hat sich der Rat der Europäischen Union auf mehrere Pakete restriktiver Maßnahmen verständigt.

9.

Am 23. Februar 2022 hat sich der Rat auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, das i) gezielte Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma und weitere 27 Personen, ii) Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zu den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und iii) Beschränkungen des Zugangs Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten und den Kapital- und Finanzmarktdienstleistungen der EU vorsieht (4).

10.

Am 25. Februar 2022 hat sich der Rat auf weitere Sanktionen gegen Russland verständigt, die ausgerichtet sind auf i) den Finanzsektor, ii) den Energie-, den Raumfahrt- und den Verkehrssektor (Luftfahrt), iii) Güter mit doppeltem Verwendungszweck, iv) Ausfuhrkontrollen und Ausfuhrfinanzierung, v) die Visumpolitik sowie vi) zusätzliche Sanktionen gegen russische und andere (einschließlich belarussische) Personen (5).

11.

Am 28. Februar 2022 hat der Rat beschlossen, den europäischen Luftraum für russische Luftfahrzeuge zu schließen, und Präventivmaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass die russische Zentralbank ihre internationalen Reserven nicht in einer Weise einsetzen kann, die die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen untergräbt (6). Der Rat hat auch weitere Sanktionen gegen russische Personen verhängt (7).

12.

Am 1. März 2022 hat der Rat weitere Maßnahmen verabschiedet: i) Ausschluss ausgewählter russischer Banken aus dem SWIFT-System (8) und ii) Maßnahmen gegen Desinformation, die von den russischen staatlichen Medien Russia Today und Sputnik verbreitet wird (9).

13.

Aufgrund der Rolle von Belarus bei der Erleichterung der militärischen Aggression hat der Rat am 2. März 2022 beschlossen, weitere Sanktionen gegen das Land in Bezug auf den Handel mit Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, mit Mineralerzeugnissen, Kaliumchloridprodukten, Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnissen zu verhängen. Ferner wurden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus, die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie die Ausfuhr von Maschinen verboten und Beschränkungen für damit verbundene Dienste erlassen (10). Ferner verabschiedete der Rat individuelle Maßnahmen gegen 22 belarussische Personen (11).

14.

Am 9. März 2022 hat der Rat zusätzliche Maßnahmen gegen den belarussischen Finanzsektor verabschiedet, darunter den Ausschluss von drei belarussische Banken aus dem SWIFT-System, ein Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank, Einschränkungen von Kapitalzuflüssen aus Belarus in die EU und ein Verbot derBereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus (12). Darüber hinaus führte der Rat weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland ein. Zusätzlich verhängte der Rat restriktive Maßnahmen gegen weitere 160 Personen (13). Am 15. März 2022 (14) verständigte sich der Rat auf weitere sektorale und individuelle Maßnahmen gegen Russland. Der Rat beschloss insbesondere, i) alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen zu verbieten, ii) die Erbringung von Ratingdiensten sowie den Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten für russische Personen oder Organisationen zu verbieten, iii) die Liste der Personen zu erweitern, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen und für die in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, welche zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, strengere Ausfuhrbeschränkungen auferlegt werden, iv) neue Investitionen in den russischen Energiesektor zu verbieten und umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft einzuführen sowie v) weitere Handelsbeschränkungen für Eisen, Stahl und Luxusgüter einzuführen (15). Darüber hinaus verhängte der Rat Sanktionen gegen wichtige russische Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten sowie gegen wichtige Unternehmen aus den Bereichen Luftfahrt, Militärgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Schiffbau und Maschinenbau (16).

15.

In enger Zusammenarbeit mit der EU wurden auch von internationalen Partnern Sanktionen verhängt, insbesondere von den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Norwegen, Japan, Südkorea, der Schweiz und Australien.

1.2.   Unternehmen und Haushalte, die von hohen Gas- und Strompreisen oder von Störungen der Energieversorgung betroffen sind

16.

Die derzeitige Krise hat die Gas- und Strompreise bereits deutlich über das schon vor der Aggression hohe Niveau hinaus steigen lassen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf die bereits im Oktober 2021 vorgelegte „Toolbox“ (17) (im Folgenden „Mitteilung vom Oktober“) und die Mitteilung „REPowerEU“ (18) vom 8. März 2022 hin (19).

17.

Sehr hohe Energiepreise schaden der Wirtschaft und verringern die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger der EU, vor allem der schwächsten Bevölkerungsgruppen. Die Europäische Zentralbank schätzte vor der russischen Aggression, dass das BIP-Wachstum 2022 durch die Energiepreisschocks um rund 0,5 Prozentpunkte geringer ausfallen würde. Anhaltend hohe Energiepreise dürften zu vermehrter Armut führen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen. Insbesondere energieintensive Wirtschaftszweige sind mit höheren Produktionskosten konfrontiert. Diese Kostensteigerungen können in manchen Fällen die Fortführung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen gefährden, die ansonsten rentabel wären, was sich auf die Beschäftigung auswirken dürfte.

18.

Die von der Kommission im Oktober 2021 vorgelegte „Toolbox“ hat sich als nützlich erwiesen und wird umfassend angewandt. Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen im Einklang mit der „Toolbox“ ergriffen. Durch diese Maßnahmen werden die Energiekosten für rund 71 Millionen Haushalte und mehrere Millionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen begrenzt. Die Kosten dieser Maßnahmen belaufen sich insgesamt auf mehr als 23 Mrd. EUR.

19.

Die Mitteilung „REPowerEU“ enthält weitere Leitlinien und neue Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugung grüner Energie, zur Diversifizierung der Versorgung und zur Verringerung der Nachfrage, einschließlich vorbereitender Maßnahmen für den nächsten Winter. Durch die Beschleunigung des grünen Wandels können die Emissionen reduziert, die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringert und sprunghafte Preisanstiege verhindert werden. Daher ist der grüne Wandel zur Bewältigung der derzeitigen Krise von entscheidender Bedeutung. Kurzfristig könnte es jedoch erforderlich sein, Unternehmen, die mit hohen Energiepreisen konfrontiert sind, befristet zu unterstützen.

1.3.   Notwendigkeit einer engen Abstimmung der nationalen Beihilfemaßnahmen auf europäischer Ebene

20.

Durch eine gezielte und angemessene EU-Beihilfenkontrolle soll sichergestellt werden, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen den von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmern wirksam helfen. Die EU-Beihilfenkontrolle stellt zudem sicher, dass eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts vermieden wird und weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Integrität des Binnenmarktes ist wichtig, um äußerem Druck standzuhalten und zu verhindern, dass es zu Subventionswettläufen kommt, bei denen finanziell besser aufgestellte Mitgliedstaaten ihre Nachbarn zum Nachteil des Zusammenhalts innerhalb der Union übertreffen können.

1.4.   Geeignete Beihilfemassnahmen

21.

In dieser Mitteilung, die im Rahmen der Gesamtanstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage ergeht, wird dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in der derzeitigen Krise vor wirtschaftlichen Herausforderungen stehen, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen.

22.

Wie in der Mitteilung vom Oktober dargelegt, stellen Maßnahmen zugunsten nichtgewerblicher Energieverbraucher keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie nicht indirekt einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Unternehmen zugutekommen. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise soziale Sonderzahlungen an die am stärksten gefährdeten Verbraucher leisten, die diesen kurzfristig bei der Begleichung ihrer Energierechnungen helfen könnten, oder Energieeffizienzverbesserungen fördern, wobei sie auf einen funktionierenden Markt achten müssen.

23.

Maßnahmen, die auf gewerbliche Energieverbraucher abzielen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie allgemeiner Art sind. Solche nichtselektiven Maßnahmen können beispielsweise in Form allgemeiner Steuer- oder Abgabenermäßigungen, eines ermäßigten Satzes für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme oder auch über gesenkte Netzkosten gewährt werden. Soweit nationale Maßnahmen als Beihilfen zu betrachten sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als mit den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden. Beispielsweise dürfen Beihilfen in Form von Ermäßigungen harmonisierter Umweltsteuern, die den Mindeststeuersätzen und den Vorschriften der Energiebesteuerungsrichtlinie (20) entsprechen und mit den Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang stehen, von den Mitgliedstaaten ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden.

24.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert zu erwägen, für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abschnitt 2.4 dieser Mitteilung in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen an den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit festzulegen, beispielsweise in einer der folgenden Formen (21):

a)

Verpflichtung des Empfängers, einen bestimmten Teil seines Energieverbrauchsbedarfs durch erneuerbare Energien zu decken, z. B. durch entsprechende Strombezugsverträge oder Direktinvestitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien

b)

Verpflichtung zu Energieeffizienzinvestitionen, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur Produktion zu senken, z. B. durch Verringerung des Verbrauchs für Produktionsprozesse, Heizung oder Transport

c)

Verpflichtung zu Investitionen zur Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs, z. B. durch Elektrifizierungsmaßnahmen unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen oder kreislauforientierte Lösungen wie die Wiederverwendung von Restgasen

d)

Verpflichtung zu Flexibilisierung von Investitionen, um die bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erleichtern

25.

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auch Beihilfen zur Beseitigung von Schäden gewähren, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Solche staatlichen Beihilfen zur Abmilderung unmittelbarer negativer Folgen des derzeitigen außergewöhnlichen Ereignisses, das die Aggression Russlands gegen die Ukraine darstellt, können auch bestimmte direkte Auswirkungen der verhängten Wirtschaftssanktionen oder der Gegenmaßnahmen abdecken, die die Geschäftstätigkeit oder einen bestimmten, abtrennbaren Teil der Geschäftstätigkeit des Empfängers beeinträchtigen.

26.

Derartige Beihilfemaßnahmen sind von den Mitgliedstaaten bei der Kommission anzumelden, die sie daraufhin unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV prüft. Solche Beihilfen können auch Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.

27.

Der Transport von Flüchtlingen und humanitärem Material fällt grundsätzlich nicht unter die EU-Beihilfevorschriften, solange der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt (im Gegensatz zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit) und die Verkehrsdienste nicht zu einem Preis erworben werden, der über dem Marktpreis liegt.

28.

Beihilfen, die Unternehmen von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Mitteilung gewährt werden und die über Kreditinstitute als Finanzintermediäre fließen, müssen diesen Unternehmen unmittelbar zugutekommen. Sie können jedoch den Finanzintermediären einen mittelbaren Vorteil verschaffen. Solche indirekten Vorteile haben nach den Vorkehrungen in den Abschnitten 2.2 und 2.3 dennoch nicht das Ziel, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Kreditinstitute zu erhalten oder wiederherzustellen. Folglich wären solche Beihilfen nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen, weder im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) (22) noch im Sinne der Verordnung 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) (23), und wären auch nicht nach den Beihilfevorschriften für den Bankensektor zu prüfen (24).

29.

Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Kreditinstituten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zum Ausgleich von unmittelbar infolge der derzeitigen Krise entstandenen Schäden gewähren und mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen, würden weder nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten noch nach der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln eingestuft und würden auch nicht nach den für den Bankensektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft (25).

30.

Wenn Kreditinstitute aufgrund der derzeitigen Krise und der im Zusammenhang mit dieser Aggression verhängten Sanktionen außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) in Form einer Liquiditäts-, einer Rekapitalisierungs- oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte benötigen, muss geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und des Artikels 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus erfüllt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird das Kreditinstitut, das solch eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält, nicht als Kreditinstitut betrachtet, das von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist.

31.

Soweit solche Maßnahmen der Behebung von Problemen im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine und den im Zusammenhang mit dieser Aggression verhängten Sanktionen dienen, fallen sie unter Randnummer 45 der Bankenmitteilung von 2013 (26), in der eine Ausnahme von der Anforderung der Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten festgelegt ist.

32.

Die Gewährung von Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Empfängers aus einem anderen EWR-Staat in das Gebiet des beihilfegewährenden Mitgliedstaats verlagert werden. Eine solche Bedingung dürfte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Arbeitsplätze in der ursprünglichen Betriebsstätte des Empfängers im EWR tatsächlich verloren gingen.

33.

Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung dürfen keinen Unternehmen gewährt werden, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, so unter anderem

a)

keinen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,

b)

keinen Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und

c)

keinen Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

1.5.   Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

34.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats oder ein wesentlicher Teil davon beeinträchtigt wird und nicht nur das Wirtschaftsleben in einer Region oder in Teilen des Landes. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen (27). Diesen Grundsatz der engen Auslegung setzt die Kommission in ihrer Beschlusspraxis stets um (28).

35.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine, die daraufhin von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie die beispielsweise durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten geführt, Handelsströme und Lieferketten gestört und zu außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen geführt haben, insbesondere bei Erdgas und Strom, aber auch bei zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern einschließlich des Agrar- und Nahrungsmittelbereichs. Diese Auswirkungen haben zusammengenommen zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedstaaten geführt. Störungen der Lieferketten und erhöhte Unsicherheit haben direkte und indirekte Auswirkungen auf viele Bereiche. Darüber hinaus wirkt sich der Anstieg der Energiepreise auf praktisch alle Wirtschaftstätigkeiten in allen Mitgliedstaaten aus. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen in allen Mitgliedstaaten von einer beträchtlichen wirtschaftlichen Störung betroffen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kommission es für angemessen, die Kriterien für die Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten auflegen können, um diese beträchtliche Störung zu beheben.

36.

Staatliche Beihilfen sind insbesondere dann gerechtfertigt und können auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV befristet für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie dazu dienen, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben, die direkt oder indirekt von der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben betroffen sind, die infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, der von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen oder der wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen beispielsweise Russlands eingetreten ist.

37.

In dieser Mitteilung legt die Kommission die Kriterien fest, anhand deren sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird. Die Mitgliedstaaten müssen also nachweisen, dass die in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallenden Beihilfemaßnahmen, die sie bei der Kommission anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben, und dass alle maßgeblichen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt sind.

38.

Die im Rahmen dieser Mitteilung angemeldeten und geprüften staatlichen Beihilfemaßnahmen sollen in der EU tätige Unternehmen unterstützen, die von der militärischen Aggression Russlands und/oder den Auswirkungen der verhängten Wirtschaftssanktionen oder den beispielsweise durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen betroffen sind. Die Beihilfemaßnahmen dürfen in keiner Weise dazu verwendet werden, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben, und müssen vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (29) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere muss vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von solchen Maßnahmen profitieren (30).

39.

Staatliche Beihilfemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallen, dürfen im Einklang mit den Vorgaben der betreffenden Abschnitte dieser Mitteilung miteinander kumuliert werden. Staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen dieser Mitteilung dürfen mit Beihilfen, die unter De-minimis-Verordnungen (31) oder Gruppenfreistellungsverordnungen (32) fallen, kumuliert werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnungen eingehalten werden. Staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen dieser Mitteilung dürfen mit Beihilfen, die unter den Befristeten COVID-19-Rahmen (33) fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. Wenn die Mitgliedstaaten ein und demselben Empfänger auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens und auf der Grundlage der vorliegenden Mitteilung Darlehen oder Garantien gewähren und der Gesamtdarlehensbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Empfängers berechnet wird, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser Liquiditätsbedarf nur einmal durch eine Beihilfe gedeckt wird. Analog dazu dürfen Beihilfen nach dieser Mitteilung nur dann mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV kumuliert werden, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

2.   BEFRISTETE BEIHILFEMASSNAHMEN

2.1.   Begrenzte Beihilfebeträge

40.

Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus können während der gegenwärtigen Krise befristete und begrenzte Beihilfen für Unternehmen, die von der Aggression Russlands gegen die Ukraine und/oder von den verhängten Sanktionen oder den daraufhin ergriffenen Gegenmaßnahmen betroffen sind, eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen.

41.

Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 42 dargelegt):

a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 400 000 EUR je Unternehmen (34). Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (35), Darlehen (36) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Obergrenze von insgesamt 400 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

b)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt.

c)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2022 gewährt (37).

d)

Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die von der Krise betroffen sind.

e)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (38) tätig sind, werden davon abhängig gemacht, dass sie nicht teilweise oder vollständig an Primärerzeuger weitergeleitet werden, und ihre Höhe wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt, die bei Primärerzeugern gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden, außer wenn die von den betreffenden Unternehmen bei Primärerzeugern gekauften Erzeugnisse entweder nicht auf den Markt gebracht oder für ernährungsfremde Zwecke wie Destillation, Methanisierung oder Kompostierung verwendet wurden.

42.

Abweichend von Randnummer 41 Buchstabe a gelten für Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (39) oder im Fischerei- und Aquakultursektor (40) tätig sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen der Randnummer 41Error! No bookmark name given. Buchstaben b bis d die folgenden besonderen Voraussetzungen:

a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 35 000 EUR je Unternehmen; (41) die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (42), Darlehen (43) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Obergrenze von insgesamt 35 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

b)

Die Höhe der Beihilfe für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse bestimmt.

c)

Beihilfen für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors betreffen keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 (44) genannten Beihilfearten.

43.

Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 41Error! No bookmark name given. Buchstabe a und nach Randnummer 42Error! No bookmark name given. Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicherstellen, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 400 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen in den unter Randnummer 42Error! No bookmark name given. Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 35 000 EUR je Unternehmen nicht überschritten werden.

44.

Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Mitteilung in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.2.   Liquiditätshilfe in Form von Garantien

45.

Um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den derzeitigen Umständen die Gewährung staatlicher Darlehensgarantien in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen.

46.

Nach diesem Abschnitt gewährte Garantien dürfen weder mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage des Abschnitts 2.3 dieser Mitteilung für denselben Darlehensbetrag gewährt werden, und umgekehrt, noch mit Beihilfen, die auf der Grundlage des Abschnitts 3.2 oder 3.3 des Befristeten COVID-19-Rahmens gewährt werden. Auf der Grundlage dieses Abschnitts gewährte Garantien für unterschiedliche Darlehen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 47 Buchstabe e dieser Mitteilung genannten Obergrenzen nicht übersteigt. Ein Beihilfeempfänger kann im Rahmen mehrerer auf der Grundlage dieses Abschnitts gewährter Maßnahmen Beihilfen erhalten, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 47 Buchstabe e genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

47.

Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen in Form staatlicher Garantien auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn Folgendes zutrifft:

a)

Die staatlichen Garantien werden für an Unternehmen ausgereichte neue Einzeldarlehen gewährt.

b)

Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit einer festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit, wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt, schrittweise steigt:

Art des Empfängers

Für das 1. Jahr

Für das 2. und 3. Jahr

Für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25 bps

50 bps

100 bps

Große Unternehmen

50 bps

100 bps

200 bps

c)

Alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprämie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werden dürfen (so könnte z. B. ein geringerer Garantieumfang eine längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garantieprämien ermöglichen). Eine Pauschalprämie für die gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werden, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene und entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindestprämie.

d)

Die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2022 gewährt.

e)

Der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger, für den nach diesem Abschnitt eine Garantie gewährt wird, darf nicht höher sein als:

i)

15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder

ii)

50 % der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags;

iii)

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission im Hinblick auf deren Würdigung angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Herausforderungen, mit denen der Empfänger während der gegenwärtigen Krise konfrontiert ist) (45), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 12 Monate bei KMU (46) bzw. für die folgenden 6 Monate bei großen Unternehmen zu decken. Liquiditätsbedarf, der bereits durch Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens gedeckt wird, darf nicht durch Maßnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Mitteilung gedeckt werden. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden (47).

f)

Die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 47 Buchstabe c angepasst wird, und die staatliche Garantie darf folgende Sätze nicht übersteigen:

i)

90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden, oder

ii)

35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie);

iii)

in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt.

g)

Die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden.

h)

Die Garantien können direkt den Endempfängern oder als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten gewährt werden. Die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute sollten die Vorteile der staatlichen Garantien so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieprämien oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche staatlichen Garantien möglich wären – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.

2.3.   Liquiditätshilfe in Form zinsvergünstigter Darlehen

48.

Um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den derzeitigen Umständen die Gewährung von Zinszuschüssen in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen.

49.

Nach diesem Abschnitt gewährte Darlehen dürfen nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage des Abschnitts 2.2 dieser Mitteilung für denselben Darlehensbetrag gewährt werden, und umgekehrt. Auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Darlehen und Garantien für unterschiedliche Darlehen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 47 Buchstabe d bzw. Randnummer 50 Buchstabe e genannten Schwellenwerte nicht übersteigt. Ein Beihilfeempfänger kann im Rahmen mehrerer zinsvergünstigter Darlehen auf der Grundlage dieses Abschnitts Beihilfen erhalten, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die unter Randnummer 50 Buchstabe e genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

50.

Die Kommission wird staatliche Beihilfen, die in Form zinsvergünstigter Darlehen zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Darlehen werden weder Kreditinstituten noch anderen Finanzinstituten gewährt.

b)

Die Darlehen dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem am 1. Februar 2022 oder zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügbaren Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz (48)) zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht:

Art des Empfängers

Kreditrisikomarge für das 1. Jahr

Kreditrisikomarge für das 2. und 3. Jahr

Kreditrisikomarge für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25  bps (49)

50  bps (49)

100  bps

Große Unternehmen

50  bps

100  bps

200  bps

c)

Alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Laufzeit des Darlehens und die Höhe der Kreditrisikomargen angepasst werden dürfen; so darf eine pauschale Kreditrisikomarge für die gesamte Darlehenslaufzeit verwendet werden, wenn sie höher ist als die für das erste Jahr für jede Art von Empfänger mindestens zu verwendende und im Einklang mit diesem Absatz entsprechend der Laufzeit des Darlehens angepasste Kreditrisikomarge (50).

d)

Die Darlehensverträge werden spätestens am 31. Dezember 2022 unterzeichnet und sind auf höchstens sechs Jahre begrenzt, sofern keine Anpassungen nach Randnummer 50 Buchstabe c vorgenommen werden.

e)

Der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger darf nicht höher sein als:

i)

15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder

ii)

50 % der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags;

iii)

sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Herausforderungen, mit denen der Empfänger während der gegenwärtigen Krise konfrontiert ist) (51), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 12 Monate bei KMU (52) bzw. für die folgenden 6 Monate bei großen Unternehmen zu decken. Liquiditätsbedarf, der bereits durch Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens gedeckt wird, darf durch die vorliegende Mitteilung nicht gedeckt werden. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden (53).

f)

Die Darlehen dürfen sowohl für Investitions- als auch Betriebsmittelbedarf gewährt werden.

g)

Die Darlehen können den Endempfängern direkt oder über als Finanzintermediäre handelnde Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute gewährt werden. In einem solchen Fall sollten die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute die Vorteile der Zinszuschüsse für Darlehen so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden, ohne dass die Gewährung der zinsvergünstigten Darlehen nach diesem Abschnitt an die Refinanzierung bestehender Darlehen geknüpft wird.

2.4.   Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise

51.

Über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie die oben dargelegten Möglichkeiten hinaus könnte eine vorübergehende Unterstützung den außergewöhnlich starken Anstieg der Erdgas- und Strompreise abmildern, den die Unternehmen möglicherweise nicht kurzfristig weitergeben oder auffangen können. So könnten die Folgen für die Unternehmen abgemildert und es ihnen erleichtert werden, den aus der gegenwärtigen Krise resultierenden drastischen Kostenanstieg zu bewältigen; gleichzeitig könnte der durch die steigenden Energiepreise bedingte Inflationsdruck verringert werden. Damit energieintensive Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können, ist möglicherweise zusätzliche Unterstützung angezeigt.

52.

Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2022 gewährt.

b)

Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen (54) oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (55), Darlehen (56) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Beihilfehöchstintensität und die Beihilfeobergrenze nicht übersteigt. Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

c)

Beihilfen, die in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

d)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Beihilfe auf Tätigkeiten zur Stützung bestimmter Wirtschaftsbereiche beschränken, die für die Wirtschaft oder für die Sicherheit und die Krisenfestigkeit des Binnenmarktes von besonderer Bedeutung sind. Solche Beschränkungen müssen jedoch allgemein angelegt sein und dürfen nicht zu einer künstlichen Beschränkung des Kreises der potenziellen Beihilfeempfänger führen.

e)

Im Rahmen dieser Maßnahme werden die beihilfefähigen Kosten anhand des Anstiegs der Erdgas- und Stromkosten berechnet, der aus der Aggression Russlands gegen die Ukraine resultiert. Die beihilfefähigen Kosten werden ermittelt, indem die Anzahl der Erdgas- und Stromeinheiten, die ein Unternehmen in einem Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und spätestens dem 31. Dezember 2022 (im Folgenden „förderfähiger Zeitraum“) von externen Lieferanten als Endverbraucher bezogen hat (57), multipliziert werden mit einem gewissen Anstieg des Preises, den das Unternehmen pro Verbrauchseinheit zahlt (z. B. in Euro/MWh). Dieser Preisanstieg wird berechnet als die Differenz zwischen dem Preis pro Einheit, den das Unternehmen in einem bestimmten Monat des beihilfefähigen Zeitraums zahlt, und dem Doppelten (200 %) des Preises pro Einheit, den das Unternehmen durchschnittlich im Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zahlte (58).

f)

Die Gesamtbeihilfe je Unternehmen beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 % der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. EUR.

g)

Die Bewilligungsbehörde kann einen Vorschuss an das Unternehmen leisten, wenn die Beihilfe bewilligt wird, bevor die beihilfefähigen Kosten angefallen sind. Zur Bestimmung des Vorschussbetrags kann sich die Bewilligungsbehörde auf Schätzungen der beihilfefähigen Kosten stützen, sofern die Beihilfeobergrenzen nach Randnummer 52 Buchstabe f eingehalten werden. Die Bewilligungsbehörde muss die einschlägigen Obergrenzen im Nachhinein anhand der tatsächlich entstandenen Kosten überprüfen und etwaige die Obergrenzen übersteigende Beihilfebeträge spätestens 6 Monate nach Ablauf des beihilfefähigen Zeitraums zurückfordern.

h)

Nach Randnummer 52 gewährte Beihilfen können mit nach Abschnitt 2.1 gewährten Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR nicht überschritten wird.

53.

In bestimmten Fällen können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die die gemäß Randnummer 52 Buchstaben e und f berechneten Werte übersteigen, sofern zusätzlich zu den Vorgaben unter Randnummer 52 Buchstaben a bis d sowie g folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es sich bei ihm um einen „energieintensiven Betrieb“ im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a erster Unterabsatz der Energiebesteuerungsrichtlinie (59) handelt, d. h., dass sich die Energiebeschaffungskosten (die sich auch auf andere Energieerzeugnisse als Erdgas oder Strom beziehen) auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen (60).

b)

Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn ihm Betriebsverluste entstehen (61), wobei sich der Anstieg der beihilfefähigen Kosten nach Randnummer 52 Buchstabe e auf mindestens 50 % des Betriebsverlusts im beihilfefähigen Zeitraum nach Randnummer 52 Buchstabe e belaufen muss.

c)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und auf höchstens 80 % der Betriebsverluste des Unternehmens.

d)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 25 Mio. EUR je Unternehmen.

e)

Bei energieintensiven Unternehmen, die in einem der in Anhang I genannten Sektoren oder Teilsektoren tätig sind, darf die Gesamtbeihilfe auf höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, die mit der Herstellung der Erzeugnisse und Produkte in den in Anhang I aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren zusammenhängen, und sich auf höchstens 80 % der Betriebsverluste aus diesen Tätigkeiten belaufen. Die Gesamtbeihilfe darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 50 Mio. EUR je Unternehmen oder mehr als 25 Mio. EUR für nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten belaufen. Wenn ein Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen tätig ist, für die nach dieser Randnummer 53 unterschiedliche Höchstbeträge gelten, stellt der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicher, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 50 Mio. EUR je Unternehmen nicht überschritten wird.

f)

Beihilfen nach Randnummer 53 können mit Beihilfen nach Abschnitt 2.1 kumuliert werden, sofern die unter Randnummer 53 Buchstabe d bzw. e genannten Obergrenzen nicht überschritten werden.

3.   ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

54.

Die Mitgliedstaaten müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR (62) beziehungsweise von mehr als 10 000 EUR (63) in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission (64) veröffentlichen.

55.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Jahresberichte vorlegen (65).

56.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden, müssen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre aufbewahrt werden und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

57.

Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um insbesondere zu prüfen, ob die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Bedingungen erfüllt worden sind.

58.

Zur Überwachung der Umsetzung dieser Mitteilung kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, aggregierte Informationen über die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen zur Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben infolge der derzeitigen Krise und der damit verbundenen restriktiven Maßnahmen vorzulegen.

4.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

59.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine und der anschließend verhängten Sanktionen wendet die Kommission diese Mitteilung ab dem 1. Februar 2022 an. Diese Mitteilung geht auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zurück und gilt nur bis zu den jeweils angegebenen Daten.

60.

Die Kommission wird alle Abschnitte dieser Mitteilung bis zum 31. Dezember 2022 auf der Grundlage wesentlicher wettbewerblicher oder wirtschaftlicher Erwägungen sowie der internationalen Entwicklungen überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.

61.

Die Kommission trägt in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der Vorlage klarer und vollständiger Anmeldungen von Maßnahmen, die von dieser Mitteilung erfasst werden, rasch über deren Genehmigung entschieden wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission von ihren Absichten in Kenntnis setzen und geplante Maßnahmen möglichst rasch und vollständig bei der Kommission anmelden. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess beraten und unterstützen.

(1)  Beispielsweise verabschiedete die Regierung der Russischen Föderation am 6. März 2022 die Verordnung Nr. 299 zur Änderung des Absatzes 2 der Methode zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung für den Patentinhaber im Falle der Entscheidung zur Nutzung der Erfindung, des Gebrauchsmusters oder des gewerblichen Musters ohne die Zustimmung des Inhabers der betreffenden Rechte und zur Änderung des Verfahrens für die Zahlung der Entschädigung. Diese Änderung sieht vor, dass „Patentinhaber“ aus ausländischen Staaten, die „unfreundliche Handlungen“ begehen, keine Entschädigung für die Nutzung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters erhalten“.

(2)  Die Ukraine ist für die EU die viertgrößte externe Bezugsquelle für Nahrungsmittel und ein wichtiger Lieferant von Getreide (52 % der Maiseinfuhren und 19 % der Weizeneinfuhren), Pflanzenöl (23 %) und Ölsaaten (22 %, besonders Raps: 72 %). Die Weltmarktpreise für Nahrungsmittel sind schon jetzt hoch und könnten angesichts der Lage noch weiter steigen.

(3)  Beispielsweise galten laut den Datenbanken WIPO Global Brand Database, WIPO Global Designs Database und PatentSight in Russland im März 2022 rund 150 000 Marken, 2 000 gewerbliche Muster und 44 000 Patente von EU-Unternehmen. In Russland sind insbesondere in folgenden Branchen Marken von EU-Unternehmen geschützt: Pharma-, Kosmetik-, Automobil-, Chemie-, Konsumgüter-, Mode- und Luxusartikelbranche. Angesichts der vage gehaltenen Terminologie der mit der Verordnung Nr. 299 vom 6. März 2022 von der russischen Regierung verabschiedeten Änderung der Methode zur Bestimmung der Entschädigung für den Patentinhaber (siehe Fußnote 1) und der wirtschaftlichen Risiken für EU-Unternehmen und ihre immateriellen Vermögenswerte in Russland kann eine solche Gegenmaßnahme potenziell weitreichende und schädliche Folgen für EU-Unternehmen haben.

(4)  Verordnung (EU) 2022/259 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnungen (EU) 2022/260 und 2022/261 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 3, und ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 15); Verordnung (EU) 2022/262 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 74); Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77); Beschluss (GASP) 2022/264 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 95); Beschlüsse (GASP) 2022/265 und 2022/267 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 98, und ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 114); Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 109).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 48 vom 25.2.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 49 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 50 vom 25.2.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 51 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/331 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 52 vom 25.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/332 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 53 vom 25.2.2022, S. 1); Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. L 54 vom 25.2.2022, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 58 vom 28.2.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 vom 28.2.2022, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 5).

(9)  Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 65 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 65 vom 2.3.2022, S. 5).

(10)  Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 103).

(11)  Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/354 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 5).

(12)  Verordnung (EU) 2022/398 des Rates vom 9. März zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 82 vom 9.3.2022, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 81 vom 9.3.2022, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13);

(15)  Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13); Beschluss (GASP) 2022/430 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 56).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 1); Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 44).

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Steigende Energiepreise – eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen (COM(2021) 660 final vom 13. Oktober 2021).

(18)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final vom 8. März 2022).

(19)  Mit dem Instrument für technische Unterstützung, das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1) eingerichtet wurde, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag bei der Gestaltung und Durchführung von Reformen für eine erschwinglichere, sicherere und nachhaltigere Energieversorgung.

(20)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(21)  Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 genehmigten Möglichkeiten zur Gewährung von Beihilfen zu nutzen, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz sowie andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen.

(22)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten.

(23)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus.

(24)  Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft, (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1); Mitteilung über die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung von 2013“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(25)  Alle Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, welche nicht unter diese Mitteilung fallen, sind bei der Kommission anzumelden und werden nach den einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.

(26)  Siehe Definition in Fußnote 24.

(27)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, ECLI:EU:T:1999:326, Rn. 167.

(28)  Entscheidung 98/490/EG der Kommission in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Abschnitt 10.1; Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Rn. 153 f.; Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7), Rn. 166. Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1); Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Rettungshilfe für Risikoabschirmung WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3); Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34); Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2017 in der Sache SA.32544 (2011/C), Umstrukturierung von TRAINOSE S.A (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 25).

(29)  Beispielsweise Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(30)  In Anbetracht der besonderen Situation, dass die Unternehmen durch zwei aufeinanderfolgende Krisen in mehrfacher Hinsicht belastet worden sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, auf der Grundlage dieser Mitteilung auch Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren.

(31)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45); Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8);

(32)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung); Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(33)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) und C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) der Kommission.

(34)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

(35)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h.

(36)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.

(37)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2022 entstanden sein.

(38)  Im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(39)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(40)  Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(41)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

(42)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h.

(43)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.

(44)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 90 vom 28.6.2014, S. 45).

(45)  Eine solche Begründung könnte sich etwa darauf beziehen, dass bestimmte Empfänger in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression einschließlich der von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie der beispielsweise von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen besonders betroffen sind. Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.

(46)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(47)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(48)  Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html

(49)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(50)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(51)  Eine solche Begründung könnte sich etwa darauf beziehen, dass bestimmte Empfänger in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression Russlands einschließlich der restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen der EU und ihrer internationalen Partner sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen besonders betroffen sind. Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.

(52)  Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(53)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(54)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2022 entstanden sein.

(55)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 47 Buchstabe h.

(56)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 50 Buchstabe g.

(57)  Von dem Unternehmen z. B. anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Endverbrauch ohne Verkauf und Eigenproduktion.

(58)  (p(t) - p(ref) * 2) * q(t), wobei p für den Preis pro Verbrauchseinheit, q für die Verbrauchsmenge, ref für den Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und t für einen Monat im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 steht.

(59)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(60)  Auf der Grundlage von Geschäftsberichten für das Kalenderjahr 2021 bzw. des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.

(61)  Es wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen Betriebsverluste verzeichnet, wenn dessen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im beihilfefähigen Zeitraum negativ ist.

(62)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(63)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(64)  Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

(65)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren

 

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

07.29

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

7.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

8.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

9.

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

10.

24.51

Eisengießereien

11.

20.60

Herstellung von Chemiefasern

12.

19.20

Mineralölverarbeitung

13.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

14.

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

15.

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

16.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

17.

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

18.

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

19.

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

20.

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

21.

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

22.

23.11

Herstellung von Flachglas

23.

23.13

Herstellung von Hohlglas

24.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

20.11.12.90

Wasserstoff

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

25.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Sektors der Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien (20.14):

 

20.14.12.13

20.14.12.23

20.14.12.25

20.14.12.43

20.14.12.45

20.14.12.47

20.14.12.50

20.14.12.60

20.14.12.70

20.14.12.90

20.14.23.10

20.14.63.33

20.14.63.73

20.14.73.20

20.14.73.40

Cyclohexan

Benzol

Toluol

o-Xylol

p-Xylol

m-Xylol und Xylol-Isomerengemische

Styrol

Ethylbenzol

Cumol

Andere cyclische Kohlenwasserstoffe

Ethylenglykol (Ethandiol)

2,2’-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

Oxiran (Ethylenoxid)

Benzol, Toluol und Xylol

Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol)

26.

 

Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. (23.99):

 

23.99.19.10

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen