EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2022
COM(2022) 677 final
2022/0396(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2022) 425 final} - {SWD(2022) 384 final} - {SWD(2022) 385 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Verpackungen sind notwendig, um Waren zu schützen und zu transportieren. Die Herstellung von Verpackungen ist eine wichtige Wirtschaftstätigkeit in der EU. Die Regulierungskonzepte unterscheiden sich jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, wodurch Hindernisse im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Verpackungen entstehen. Die kürzlich festgestellten Unterschiede betreffen beispielsweise die Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen, die Ansätze zur Definition recyclingfähiger oder wiederverwendbarer Verpackungen, die Ansätze zur Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung sowie die Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Verpackungsformate. Durch diese Diskrepanzen entsteht für die Unternehmen eine gewisse Rechtsunsicherheit, was wiederum zu geringeren Investitionen in innovative und umweltfreundliche Verpackungen und neue kreislauforientierte Geschäftsmodelle führt.
Verpackungen stellen außerdem ein zentrales Problem im Hinblick auf den Umweltschutz dar. Bei ihrer Herstellung werden große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht (40 % der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt), und Verpackungsabfälle machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die steigende Verwendung von Verpackungen in Verbindung mit niedrigen Wiederverwendungs- und Recyclingquoten behindert die Entwicklung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft. Die Menge der Verpackungen hat in den letzten Jahren schneller zugenommen als das Bruttonationaleinkommen, was zu einem Anstieg der CO2-Emissionen und anderer Emissionen sowie zum Raubbau an natürlichen Ressourcen, zum Verlust an biologischer Vielfalt und zu Umweltverschmutzung geführt hat. Daten von Eurostat und Marktdatenberichte zeigen, dass bei Verpackungen zunehmend auf Gestaltungsmerkmale zurückgegriffen wird, die das Recycling erschweren können. Verpackungen sind nicht recyclingfähig, wenn sie nicht getrennt gesammelt werden können oder wenn sie im Hinblick auf die in der EU bestehenden Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik problematisch sind. Zwischen 2012 und 2020 ist der Anteil nicht recyclingfähiger Verpackungen erheblich gestiegen. Darüber hinaus werden technisch recyclingfähige Verpackungen häufig nicht recycelt, weil die für ihre Sammlung, Sortierung und stoffliche Verwertung erforderlichen Verfahren in der Praxis nicht verfügbar oder nicht kosteneffizient sind oder die Ergebnisse nicht von ausreichender Qualität sind, um der Nachfrage nach Sekundärrohstoffen auf den Endmärkten gerecht zu werden. Darüber hinaus zeigen vorläufige Ergebnisse des zweiten Frühwarnberichts der Kommission, dass viele Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, die in Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Recyclingziele zu erreichen.
In der Industriestrategie für Europa wird die Bedeutung des Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand der EU hervorgehoben. Zu den Barrieren, die Marktteilnehmer und die breite Öffentlichkeit daran hindern, uneingeschränkt vom Binnenmarkt zu profitieren, gehören restriktive und komplexe nationale Vorschriften, begrenzte Verwaltungskapazitäten sowie die unvollständige Umsetzung und die unzureichende Durchsetzung der EU-Vorschriften.
In den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2020 wurde die Absicht der Kommission begrüßt, sicherzustellen, dass bis 2030 alle Verpackungen wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sind, wodurch Verpackungen, übermäßige Verpackungen und damit Verpackungsabfälle verringert werden. In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft bekräftigte das Parlament dieses Ziel und forderte die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie ehrgeizige Anforderungen und Maßnahmen enthält, um übermäßige Verpackungen zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern, ohne die Lebensmittelsicherheit und die Lebensmittelhygienevorschriften zu beeinträchtigen.
Und schließlich hat sich im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas gezeigt, dass Menschen und Organisationen der Zivilgesellschaft in der gesamten EU nachhaltige Maßnahmen in den Bereichen Abfallvermeidung, Verpackungsabfallbewirtschaftung und Anwendung des Kreislaufprinzips bei Verpackungen durch den verstärkten Einsatz von recyceltem Material fordern.
Die Anwendung des Kreislaufprinzips bei Verpackungen wird dazu beitragen, die wirtschaftliche Entwicklung von der Nutzung natürlicher Ressourcen abzukoppeln, dazu beitragen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, und die strategische Abhängigkeit der EU-Wirtschaft von bestimmten Materialien verringern. Darüber hinaus kann sie sich positiv auf die Beschäftigung auswirken, einschließlich und insbesondere in der Sozialwirtschaft, indem mehr „grüne“ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, sofern die notwendigen Investitionen in Kompetenzen getätigt und die Besonderheiten in den Mitgliedstaaten, Regionen und bei den Beschäftigungsformen berücksichtigt werden.
Mit der Änderung der Richtlinie 94/62/EG im Jahr 2018 wurden zwar nicht alle Schwachstellen bei ihrer Umsetzung behoben, sie umfasste jedoch drei Überprüfungsklauseln, die im Rahmen dieser Initiative umgesetzt werden.
Mit dieser Initiative wird der EU-Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle aktualisiert, indem Mitgliedstaaten und Unternehmen angemessen unterstützt werden, um die Ziele zur Verringerung von Abfällen zu erreichen. Diese Unterstützung erfolgt in Form eines harmonisierten Rechtsrahmens, mit dem Investitionen, die Reduzierung von Abfällen und hochwertiges Recycling gefördert werden und der in allen EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der EU-Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle aktualisiert. Als integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals und des neuen EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft wird sie zur Wachstumsstrategie der EU für eine moderne, ressourceneffiziente, saubere und wettbewerbsfähige Wirtschaft beitragen, in der bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist.
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den Umwelt- und Abfallvorschriften der EU, insbesondere mit der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle, der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
Er ergänzt außerdem die Vorschläge der Kommission für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte sowie die Mitteilung der Kommission über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Mit der Initiative wird die Nichtdiskriminierung zwischen in der EU hergestellten und eingeführten Erzeugnissen sichergestellt. Sie steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Bereich der Handelspolitik.
Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten, einschließlich der Berichtspflichten der Hersteller im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung, zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure im Einklang mit dem Ansatz der EU für eine bessere Rechtsetzung und der Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung zu begrenzen.
Im Einklang mit der Verpflichtung der EU zur Einhaltung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich ihrer 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, wird mit dieser Initiative die Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels 12.5 durch die EU verbessert, indem das Abfallaufkommen bis 2030 durch Vermeidung, Verringerung, Recycling und Wiederverwendung erheblich reduziert wird.
Was den Sonderfall der Verpackungsabfälle aus Kunststoff betrifft, so ergänzt die Initiative auch die auf nicht recyceltem Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union. Diese Eigenmittel schaffen einen Anreiz für die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verringerung der Menge nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Im Einklang mit dem neuen Ansatz für Produkte, der im europäischen Grünen Deal1 und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt wurde, deckt der Vorschlag den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen ab. Er folgt dem Ansatz der „traditionellen“ Binnenmarktvorschriften, indem harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen geschaffen werden. Durch die Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen wird dieser Binnenmarktansatz auf das Ende der Lebensdauer ausgedehnt, wodurch ein echter Binnenmarkt für Verpackungen ohne Hindernisse für den freien Verkehr und mit gleichen Bedingungen im Hinblick auf Herstellung, Inverkehrbringen und Abfallbehandlung in der gesamten EU geschaffen wird.
Artikel 114 AEUV bildet die Rechtsgrundlage der geltenden Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Dieser Artikel ermöglicht es der EU, die Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Mit dieser Rechtsgrundlage können einige wichtige Punkte in Bezug auf den Binnenmarkt angegangen werden, die eine harmonisierte Anwendung der Verpackungsvorschriften behindern, darunter: i) Nachhaltigkeitsanforderungen, ii) harmonisierte Kriterien für die ökologischen Anpassung von Gebühren im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, iii) harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen und iv) Anforderungen für das Ende der Lebensdauer zur Vervollständigung des Lebenszyklus-Ansatzes.
Der Vorschlag überlässt die detaillierten Verwaltungsanforderungen den Mitgliedstaaten, regelt jedoch diejenigen Aspekte, bei denen durch eine Harmonisierung Marktverzerrungen und Hindernisse für den freien Verkehr vermieden werden. Ein solcher Aspekt ist die erweiterte Herstellerverantwortung, bei der durch harmonisierte Vorschriften – auch in Bezug auf die Berichterstattung – die Hindernisse beseitigt werden, die den Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten oder in der gesamten EU verkaufen, durch unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten entstehen. Ebenso ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Sammel-, Pfand- und Rücknahmesysteme sowie für Wiederverwendungssysteme notwendig, um die Umweltziele zu erreichen und gleiche Bedingungen für die auf den jeweiligen Märkten tätigen Unternehmen zu schaffen. Dieser gemeinsame Rahmen wird erhebliche Auswirkungen auf die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen haben.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Umweltbelange und ‑probleme im Zusammenhang mit Verpackungen (d. h. Hindernisse für den Binnenmarkt und die Kreislaufwirtschaft, wachsende Mengen an Verpackungsabfällen und andere negative Aspekte) können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend angegangen werden. Angesichts des hohen Handelsvolumens zwischen den Mitgliedstaaten handelt es sich beim EU-Verpackungsmarkt in vielerlei Hinsicht eher um einen einzigen großen Markt als um 27 Einzelmärkte. Mit nationale Initiativen werden zwar einige dieser Herausforderungen angegangen, sie führen aber auch zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts.
Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen auf EU-Ebene wird einen klaren Mehrwert schaffen, da dadurch sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure (z. B. Hersteller, Lieferanten, Einzelhändler) herrschen. Mit den auf EU-Ebene festgelegten Anforderungen und Zielen wird der Übergang zu nachhaltigen Verpackungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich verlaufen, und es wird für einen effizienten Markt gesorgt.
•Verhältnismäßigkeit
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll die nötige Rechtssicherheit geschaffen werden, um groß angelegte Investitionen in nachhaltige Verpackungslösungen fördern zu können. Sie betreffen die gesamte Wertschöpfungskette für Verpackungen und gewährleisten ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz. Ziel dieser Initiative ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und zu stärken, um Skaleneffekte durch gemeinsame Ansätze zu erzielen und gleichzeitig der Industrie und den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität einzuräumen, wenn dies für Innovationen oder aufgrund der Gegebenheiten vor Ort erforderlich ist.
Bei einigen der vorgeschlagenen politischen Optionen wird ein schrittweiser Ansatz zur Verschärfung der Anforderungen als am besten geeignet angesehen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Vorschlag sieht daher eine allmähliche Steigerung der Ambitionen und Anforderungen vor, beispielsweise in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderung für recyclingfähige Verpackungen und die Überprüfung der Notwendigkeit von Ausnahmen von den Konzentrationsgrenzwerten für bedenkliche Stoffe in bestimmten Verpackungsmaterialien.
Insgesamt gehen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und gleichzeitig den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.
•Wahl des Instruments
Trotz der darin vorgesehenen konkreten Maßnahmen wurden mit den geltenden Rechtsvorschriften die Umwelt- und Binnenmarktziele nicht erreicht. Unterschiedliche nationale Ansätze bei der Umsetzung und einseitige Maßnahmen im Bereich der Verpackungen einiger Mitgliedstaaten haben zu uneinheitlichen nationalen Rechtsrahmen geführt. Angesichts der in der Folgenabschätzung dargelegten Herausforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen, insbesondere die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen, die Hindernisse für die Kreislauffähigkeit von Verpackungen und den geringen Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, dürfte sich dieser Trend fortsetzen. Durch die unterschiedlichen nationalen Vorschriften wird die Wirksamkeit der Strategien beeinträchtigt und der effektive Aufbau einer Kreislaufwirtschaft gefährdet.
Die regulatorischen Mängel der geltenden Richtlinie (z. B. schlecht konzipierte grundlegende Anforderungen an Verpackungen und Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei ihrer Durchsetzung) haben deutlich gemacht, dass eine Harmonisierung erforderlich ist und dass die harmonisierten Vorschriften in Form einer Verordnung und nicht in einer Überarbeitung der geltenden Richtlinie erlassen werden sollten. Um den Übergang zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft weiter zu fördern und Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen, bedarf es eines neuen umfassenden Pakets von Regulierungsmaßnahmen, einschließlich spezifischer Anforderungen für Unternehmen. Der Schritt zu einer Verordnung mit harmonisierten Vorschriften wird von allen Wirtschaftsakteuren nachdrücklich befürwortet.
Durch eine Verordnung wird sichergestellt, dass alle 27 Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gleichzeitig und in gleicher Weise umsetzen. Durch gleiche Anforderungen für alle Marktteilnehmer wird die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen, Wettbewerbsverzerrungen werden verringert und an Marktteilnehmer außerhalb der EU, die beabsichtigen, Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, werden klare Signale gesendet. Außerdem wird die Kommission damit beauftragt, erforderlichenfalls Durchführungsmaßnahmen zu entwickeln, um die Verordnung weiter auszuarbeiten, damit rasch gemeinsame Regeln festgelegt werden können.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Bei einer 2014 durchgeführten Eignungsprüfung wurden Schwachstellen bei den grundlegenden Anforderungen an Verpackungen festgestellt, und es wurde empfohlen, sie „konkreter und leichter durchsetzbar“ zu gestalten, wobei festgestellt wurde, dass eine Verschärfung der grundlegenden Anforderungen „ein wichtiges Instrument zur Erreichung einer besseren Umweltverträglichkeit von Verpackungen“ wäre. Mit der Änderung der Richtlinie 94/62/EG im Jahr 2018 wurden diese Schwachstellen jedoch nicht direkt behoben, sondern es wurden drei Revisionsklauseln eingeführt: 1) Überprüfung, ob die grundlegenden Anforderungen verschärft werden können, um u. a. die Gestaltung zur Wiederverwendung zu verbessern und ein hochwertiges Recycling zu fördern sowie um diese Anforderungen besser durchzusetzen; 2) Überprüfung, ob quantitative Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen und weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen festgelegt werden können; und 3) Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und Prüfung anderer Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels. Mit den Revisionsklauseln wurde der Kommission auch das Mandat erteilt, gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu diesen Themen vorzulegen.
Im April 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bewertungsstudie über die Wirksamkeit der grundlegenden Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle und Vorschläge für eine Verschärfung. Die wichtigsten Ergebnisse der Studie konnten herangezogen werden, um das Problem zu definieren und erste Maßnahmen für die Folgenabschätzung zu entwickeln. Diese Studie diente als eine Grundlage für die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase, die am 11. Juni 2020 veröffentlicht wurde.
Dieser Vorschlag umfasst Maßnahmen, mit denen die in der Eignungsprüfung und in der Bewertungsstudie von 2020 festgestellten Probleme angegangen werden, sowie weitere Maßnahmen, die im Rahmen der Folgenabschätzung und der umfassenden Konsultation der Interessenträger ermittelt wurden.
•Konsultation der Interessenträger
Die Folgenabschätzung zur Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle umfasste eine eingehende Konsultation der Interessenträger, um sicherzustellen, dass die Standpunkte eines breiten Spektrums von Organisationen dargelegt und berücksichtigt wurden. Mehr als 800 Organisationen mit mehr als 1800 Kontaktstellen haben sich an der Konsultation beteiligt. Zu den gezielten und umfassenden Methoden bei der Konsultation der Interessenträger gehörten u. a.: die Einholung von Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase, ein öffentlicher Fragebogen, ein Fragebogen für die Mitgliedstaaten, Online-Workshops und Webinare sowie persönliche Befragungen.
Im Rahmen der Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase gingen 110 Antworten ein, und bei einer öffentlichen Konsultation gingen 425 Antworten ein. Darüber hinaus wurde eine gezielte Konsultation durchgeführt, um die Faktengrundlage zu stärken, bei der unter anderem im Rahmen von Workshops mit Interessenträgern stärker fachbezogene Rückmeldungen von bestimmten Interessengruppen eingeholt wurden. Im Juni 2021 fanden sechs Webinare für Interessenträger statt, um die Zwischenergebnisse der Studie vorzustellen und Rückmeldungen dazu einzuholen. Mehr als 950 Personen (von 250 Organisationen) nahmen an diesen Webinaren teil, und fast 100 Organisationen übermittelten ausführliche Rückmeldungen und Positionspapiere. Am 30. Mai 2022 fand ein zusätzlicher Workshop mit 517 Teilnehmern statt, bei dem sich 50 Interessenträger zu Wort meldeten. Parallel dazu führten sowohl das Beratungsunternehmen, das die Folgenabschätzung der Kommission unterstützte, als auch die zuständigen Kommissionsdienststellen weitere gezielte Konsultationen mit Sachverständigen, Interessenträgern, NRO und Verbraucherverbänden aus den Mitgliedstaaten durch.
Die meisten Interessenträger waren der Ansicht, dass die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für Verpackungen aufgrund technologischer, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen gerechtfertigt sei. Die meisten von ihnen waren sich auch darin einig, dass die bestehenden Vorschriften weiter harmonisiert werden müssen, und forderten einen europäischen Rahmen, der den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt. Viele Interessenträger waren der Ansicht, dass dieser Rahmen strengere gemeinsame Vorschriften für die Nachhaltigkeit von Verpackungen enthalten sollte, um sicherzustellen, dass der EU-Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und betonten die Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes zur Definition der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, insbesondere im Hinblick auf eine recyclingorientierte Gestaltung („Design for Recycling“).
Insbesondere betonten Vertreter der Industrie, dass Folgendes erforderlich sei: i) ein stabiler und harmonisierter Rechtsrahmen, mit dem für Investitionssicherheit gesorgt wird; ii) gleiche Wettbewerbsbedingungen, mit denen die Herstellung nachhaltiger Verpackungen gefördert wird; und iii) effizient funktionierende Recyclingmärkte, um die Verfügbarkeit und die Qualität von Sekundärrohstoffen zu verbessern. Vertreter der Zivilgesellschaft forderten eine wirksame Umsetzung der Abfallhierarchie in der Wertschöpfungskette für Verpackungen mit Maßnahmen, die Anreize für die Vermeidung und Wiederverwendung von Verpackungsabfällen schaffen.
Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält detaillierte Schlussfolgerungen aus den Konsultationen der Interessenträger.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Neben der Konsultation der Interessenträger wurden mehrere weitere wichtige Informationsquellen für die Folgenabschätzung herangezogen.
Zur weiteren Analyse der verschiedenen Optionen beauftragte die Kommission im Rahmen von zwei Unterstützungsverträgen externe Berater. Im Rahmen dieser Studien wurden eine „Methode zur Modellierung der Auswirkungen“ und eine „Basismethode“ entwickelt. Die erste Methode dient dazu, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu modellieren, d. h. die Veränderung der Massenströme, der finanziellen Kosten sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Soziales (Beschäftigung) zu modellieren. Die zweite (die Basismethode) gibt einen Überblick über den Verbrauch von Verpackungsabfällen, das Abfallaufkommen und die Abfallbewirtschaftung in den 27 EU-Mitgliedstaaten. Sie umfasst sowohl historische Trends auf der Grundlage vorhandener Daten als auch Prognosen bis 2050. Das Basisszenario ist im Wesentlichen ein Szenario „ohne Veränderungen der Strategien“, d. h. eine Modellierung künftiger Trends, bei der alle einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene in Kraft bleiben, ergänzt durch künftige Legislativvorschläge der Kommission. Eine weitere unterstützende Studie wurde von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission durchgeführt, um die Auswirkungen von Maßnahmen zu analysieren, bei denen die Symbole auf Abfallbehältern mit entsprechenden Etiketten auf Verpackungen kombiniert werden, die im Rahmen der beiden oben genannten Studien entwickelt wurden.
Der Berater und seine Sachverständigen haben in den verschiedenen Phasen der Studie eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet.
Zusätzliche Daten und Kommentare wurden im Rahmen gezielter Befragungen von Interessenträgern und eingehender Konsultationen mit den Mitgliedstaaten gesammelt.
Mögliche Maßnahmen in Bezug auf Kunststofftragetaschen wurden erstmals in der Studie über die Umsetzung der Richtlinie über Kunststofftragetaschen in Verbindung mit der Scoping Study zur Bewertung der Durchführbarkeit weiterer EU-Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Umsetzung der Richtlinie über Kunststofftragetaschen entwickelt, und in der zweiten Begleitstudie wurde eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt.
Schließlich wurden im Rahmen der Studie zur Relevanz biologisch abbaubarer und kompostierbarer Kunststoffprodukte und Verpackungen in der Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2020 Maßnahmen für kompostierbare Verpackungen entwickelt. Diese Studie lieferte darüber hinaus weitere Anregungen für die Mitteilung der Kommission über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Nachdem auf die Bemerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 13. Mai 2022 eingegangen und die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden waren, erhielt die Folgenabschätzung am 30. September 2022 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten.
Bei der Folgenabschätzung wurden drei wesentliche Probleme festgestellt:
1.Wachsendes Aufkommen von Verpackungsabfällen: Mit der Richtlinie 94/62/EG konnte dieser Trend trotz spezifischer Bestimmungen zur Minimierung von Verpackungen nicht umgekehrt werden. Der zunehmende Trend wurde durch neue Konsumgewohnheiten (z. B. Verzehr unterwegs, vermehrte Online-Einkäufe und Hauszustellungen) verstärkt.
2.Hindernisse für das Recycling und die Wiederverwendung von Verpackungen: Dazu gehören Faktoren wie die verstärkte Verwendung von Gestaltungsmerkmalen, die das Recycling unmöglich machen, die zunehmende Kreuzkontamination von kompostierbaren Recyclingströmen, die Verwendung von potenziell gefährlichen Stoffen in Verpackungen und unklare Kennzeichnungen von Verpackungen im Hinblick auf die Sortierung. Infolgedessen ist der Vorrang der Wiederverwendung und des Recyclings gegenüber der energetischen Verwertung und der Entsorgung auf Deponien noch nicht vollständig gewährleistet.
3.Geringe Recyclingqualität bei Kunststoffverpackungen und Verwendung von Sekundärrohstoffen: Dadurch wird die Fähigkeit der EU, die Verwendung von Primärrohstoffen in neuen Verpackungen zu verringern, eingeschränkt. Durch Marktversagen und Mängel im derzeitigen Rechtsrahmen wird die Rentabilität von Recyclingtätigkeiten beeinträchtigt, und Investitionen in Technologien und Versorgungslogistik, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Verpackungen auf einem qualitativ hohem Niveau gesammelt, sortiert und recycelt werden, sind schwerer realisierbar.
Vor diesem Hintergrund besteht das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags darin, die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Die spezifischen Ziele bestehen darin, i) das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu verringern; ii) eine Kreislaufwirtschaft für Verpackungen auf kosteneffiziente Weise zu fördern; und iii) die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen zu fördern.
In der Folgenabschätzung wurden alle möglichen Maßnahmen zur Analyse zusammengestellt, gestützt auf drei von einem externen Berater durchgeführte Studien, Workshops mit Interessenträgern, eine öffentliche Online-Konsultation und gezielte Befragungen. Die vielfältigen, komplexen und häufig miteinander verknüpften Maßnahmen wurden in drei politischen Optionen zusammengefasst, die mit einem „Business-as-usual-Szenario“ verglichen wurden. Bei den Optionen 1 bis 3 erhöht sich jeweils die Umweltwirksamkeit, aber auch die Umsetzungslast und die Intensität des Eingriffs, und zwar wie folgt:
·In Option 1 sind Maßnahmen zur Verbesserung der Normung und klarere grundlegende Anforderungen vorgesehen, die in der Regel Voraussetzungen für Maßnahmen in anderen Gruppen sind.
·Option 2 enthält verbindliche Ziele für die Verringerung von Abfällen, die Wiederverwendung in bestimmten Sektoren und einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Anforderungen zur Gewährleistung der vollständigen Recyclingfähigkeit bis 2030 sowie harmonisierte Produktvorschriften.
·Option 3 sieht höher gesteckte verbindliche Ziele als Option 2 und zusätzliche Produktanforderungen vor.
Die wichtigsten politischen Entscheidungen der Entscheidungsträger in den 27 EU-Mitgliedstaaten in den drei Interventionsbereichen betreffen nationale Abfallreduktionsziele, Wiederverwendungsziele für Wirtschaftsakteure in bestimmten Sektoren, Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit und Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen. Was die grundlegenden Maßnahmen betrifft, stehen die politischen Entscheidungen über obligatorische Pfandsysteme und Kennzeichnungsvorschriften zur Erleichterung der Sortierung durch die Verbraucher noch aus.
Die in den einzelnen Optionen enthaltenen Maßnahmen sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Um die Zusammenhänge zwischen ihnen zu verdeutlichen, haben alternative Maßnahmen die gleiche Nummer, z. B. M2b und M2c. Maßnahmen, die wesentliche politische Entscheidungen betreffen, sind fett dargestellt.
Option 1: Bessere Normung und klarere grundlegende Anforderungen
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Option 2: Verbindliche Ziele und strengere Anforderungen
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Option 3: Weitreichende Ziele und Anforderungen
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M5: Minimierung des Leerraums in Verpackungen in ausgewählten Sektoren, einschließlich des elektronischen Handels
M1: Aktualisierung der grundlegenden Anforderungen zur Minimierung von übermäßigen Verpackungen
M10a: Überarbeitung der CEN-Norm zur Definition wiederverwendbarer Verpackungen
M19: Schaffung von Klarheit bei der Definition von Wiederverwendungstätigkeiten gegenüber Tätigkeiten zur „Vorbereitung zur Wiederverwendung“
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M8b: Verbindliche Wiederverwendungsziele für ausgewählte Verpackungsgruppen bis 2030/2040 in ausgewählten Sektoren + M19+M10a+M10b: Definitionen und verbindliche Anforderungen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die in den EU-Rechtsvorschriften und ‑Normen für einige Formate festgelegt sind+M10c: Definition und verbindliche Normen für Wiederverwendungssysteme
M7: Schrittweise Abschaffung vermeidbarer/unnötiger Verpackungen
M2b: Verbindliches Ziel einer Verringerung der Verpackungsabfälle pro Kopf um 19 % im Jahr 2030 gegenüber dem Ausgangswert +M1+M5
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M8c: Verbindliche übergeordnete Ziele zur Steigerung der Wiederverwendung von Verpackungen bis 2030/2040 in ausgewählten Sektoren + M10a+ M10b+M10c+M19
M2c: Verbindliches Ziel einer Verringerung der Verpackungsabfälle pro Kopf um 23 % im Jahr 2030 gegenüber dem Ausgangswert +M1+M5+M7+M3: Verbot der schwersten Verpackungen für ausgewählte Artikel basierend auf vorhandenen leichteren Alternativen bis 2030
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M21a: Alle Verpackungen müssen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sein – Klarstellung der grundlegenden Anforderungen und der Definition der Recyclingfähigkeit + M21b: Alle wiederverwendbaren Verpackungen müssen ab 2030 recyclingfähig sein
M22a: Qualitative Definition recyclingfähiger Verpackungen
M28: Klarstellung der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit und Aktualisierung der jeweiligen grundlegenden Anforderungen und der Norm EN 13432
M29a: Zulassung kompostierbarer und konventioneller Kunststoffe für ausgewählte Verpackungsarten
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M22b: Definition recyclingfähiger Verpackungen auf der Grundlage von Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung („Design for Recycling“ – DfR), ergänzt durch ein Verfahren zur Bewertung der Recyclingfähigkeit und durch eine Negativliste der Merkmale nicht recyclingfähiger Verpackungen +M21a+M21b+M22a+M23: Harmonisierung der Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung
M29d: Obligatorische Kompostierbarkeit für einige der ausgewählten Kunststoffverpackungsarten, für die verbleibenden Verpackungsarten kompostierbare oder konventionelle Kunststoffe möglich +M28
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M22c: Quantitative Definition recyclingfähiger Verpackungen +M21a+M21b+M22a+M23
M29b: Obligatorische Kompostierbarkeit für alle ausgewählten Kunststoffverpackungsarten +M28
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M37: Definition des Rezyklatanteils und des Messverfahrens
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M35em: Allgemeine Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf der Grundlage der Kontaktempfindlichkeit bis 2030 bzw. 2040 +M37
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M35eh: Ehrgeizigere Ziele, allgemeine Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf der Grundlage der Kontaktempfindlichkeit bis 2030 bzw. 2040 +M37
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Mx: Aktualisierung der derzeitigen Materialkennzeichnung: Abschaffung alphanumerischer Codes für Abfallsortierer
M31: Aktualisierung der Definitionen in Bezug auf gefährliche Stoffe
M32a: Erweiterung der Informationen über gefährliche Stoffe
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Ma&b: Obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme und Mindestanforderungen für alle Pfand- und Rücknahmesysteme
M27c-y: Harmonisierte Kennzeichnung von Produkten und Abfallbehältern, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern (nach dem „Advanced Nordic Pictograms System“) +Mx+Mk: Beschränkungen der Verwendung irreführender Etiketten
M12-u: Harmonisierte, verbindliche Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen
M38-j: Kennzeichnungskriterien für Rezyklatanteile
M32b: Meldung bedenklicher Stoffe in Verpackungen +M33a: Beschränkungen für unter die REACH-Verordnung fallende Stoffe +M31
M40b: Verbindliche GPP-Mindestkriterien für Verpackungen von vorrangigen Produkten und Dienstleistungen
M42b: Harmonisierung des Systems zur Berichterstattung über die erweiterte Herstellerverantwortung
MPCB: Erweiterte Berichterstattungspflicht für PCB
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Mc: Vorrangige Verwendung recycelter Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen +Ma&b
M26cc: Andere Abfallsammelsysteme als Pfand- und Rücknahmesysteme +Mx+M12-u+M38-j+M27c-y+Mk
M32c: Meldung aller Stoffe in Verpackungen +M33b: Beschränkungen für Stoffe, die unter die überarbeitete Verpackungsrichtlinie fallen +M31
M40c: Verbindliche GPP-Mindestkriterien für Verpackungen von allen Produkten und Dienstleistungen
M34b: Berichterstattungspflicht für den Rezyklatanteil für alle Verpackungen +M42b+MPCB
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Auf der Grundlage der Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen bevorzugt die Kommission Option 2.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie aus der Überwachung und Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften sowohl für die Behörden als auch für die Unternehmen ergibt, ist je nach vorgeschlagener Maßnahme unterschiedlich.
In diesem Vorschlag wird die Digitalisierung in vollem Umfang berücksichtigt, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Beispielsweise ist vorgesehen, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlässt, um die Bedingungen für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Ferner wird empfohlen, wiederverwendbare Verpackungen mit QR-Codes oder gleichwertigen Kennzeichnungen zu versehen, um ihre Verwertung zu erleichtern, sowie mit harmonisierten spezifischen Etiketten, auf denen die Verbraucher angemessen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen informiert werden. Darüber hinaus sollte mit der harmonisierten Verpackungskennzeichnung für die Sortierung durch die Verbraucher die Abfalltrennung verbessert und eine erhebliche Vereinfachung für die Wirtschaftsakteure erzielt werden.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen auf den Haushalt sowie die personellen und administrativen Ressourcen, die aufgrund dieses Vorschlags benötigt werden, sind im Einzelnen dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.
Die Europäische Kommission und insbesondere die Generaldirektion Umwelt (GD ENV) sind für die Verhandlungen über die Verordnung im Rahmen des regulären Mitentscheidungsverfahrens sowie für ihre allgemeine Umsetzung und die Annahme aller darin vorgesehenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte zuständig. Weitere Beiträge werden von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) geleistet.
Bei den aktuellen Finanzsimulationen wird von drei Beamtenstellen (AD) in Vollzeitäquivalenten ausgegangen, die ausschließlich folgende Aufgaben erfüllen: i) die Verhandlungen und die allgemeine Durchführung der Verordnung; und ii) die Vorarbeiten für die Ausarbeitung der sekundären Rechtsakte. Die technischen Aufgaben sollen von zwei abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und zwei Vertragsbediensteten wahrgenommen werden. Auf der Grundlage der neuesten öffentlich zugänglichen Gehaltstabellen belaufen sich die Kosten für Kommissionsbedienstete auf insgesamt 6 537 000 EUR.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der Vorschlag enthält mehrere Bestimmungen zur Verbesserung der Überwachung und des Verständnisses der Verpackungsströme. Diese Bestimmungen werden die bestehenden Berechnungs- und Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2005/270/EG und dem Beschluss 2018/896/EG der Kommission ergänzen. Diese Entscheidung und dieser Beschluss müssen ersetzt werden, um zusätzliche Berichtspflichten aufzunehmen, die erforderlich sind, um die Überwachung und vollständige Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu unterstützen: 1) Kunststofftragetaschen (d. h. aufgeschlüsselte und verpflichtende Berichterstattung und verschiedene Kategorien von Kunststofftragetaschen); 2) die Sammelquote für Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen fallen; und 3) Daten zu spezifischen Verpackungskategorien, die für die Entwicklung der Methode zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen erforderlich sind.
Um die Überwachung der erweiterten Herstellerverantwortung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung zu harmonisieren, damit sich ihre Wirksamkeit in der gesamten EU verbessert, wird im Rahmen dieser Initiative auch eine Registrierungspflicht für Wirtschaftsakteure (Hersteller) und ihre Organisationen für Herstellerverantwortung vorgeschlagen, wenn sie erstmals Verpackungen auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen. Daneben bestehen harmonisierte Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Daten über solche Verpackungen an die nationalen Behörden. Dies wird den Verwaltungsaufwand für die Hersteller verringern, die sich derzeit an immer unterschiedlichere nationale Anforderungen an die Berichterstattung über die erweiterte Herstellerverantwortung anpassen müssen, und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten nachzukommen und für das erforderliche Maß an Datengranularität zu sorgen, um künftige politische Anpassungen, insbesondere in Bezug auf die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, zu unterstützen.
Die Übermittlung von Daten zu Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungszielen beschränkt sich laut Vorschlag auf die Daten, die die verpflichteten Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden übermitteln; eine zusätzliche Berichterstattung an die Kommission ist nicht vorgesehen. Die Berechnungsvorschriften werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen.
In Artikel 1 wird der Gegenstand dieser Verordnung erläutert. Darin wird dargelegt, dass mit der Verordnung Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt werden, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen, sowie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Verpackungsabfällen. Es wird erläutert, dass diese Verordnung zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt und gleichzeitig Umweltziele verfolgt, um die negativen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhindern oder zu verringern. Auf diese Weise trägt sie zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie bei.
In Artikel 2 ist festgelegt, dass diese Verordnung für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle gilt.
In Artikel 3 werden die Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt. Einige dieser Begriffsbestimmungen wurden aus dem neuen Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Beschluss Nr. 768/2008/EG), der aufgehobenen Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle oder den bestehenden Rechtsvorschriften der Union (wie der Abfallrahmenrichtlinie und der Marktüberwachungsverordnung) übernommen. Es werden einige neue Begriffsbestimmungen eingeführt, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen dieser Initiative, wobei der Schwerpunkt auf recyclingfähigen Verpackungen, der Verwendung von recyceltem Material in Kunststoffverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen und der Vermeidung von Verpackungsabfällen liegt.
Artikel 4 bezieht sich auf den Grundsatz des freien Verkehrs für Verpackungen auf dem Binnenmarkt, die den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen.
Kapitel II enthält Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen.
Artikel 5 enthält Anforderungen an Stoffe in Verpackungen, insbesondere Beschränkungen der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Grenzwerte für diese Konzentrationen gesenkt und Ausnahmen von den Beschränkungen festgelegt werden.
Artikel 6 schreibt vor, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen, und legt fest, welche Anforderungen in einem zweistufigen Ansatz erfüllt werden müssen. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung erfüllen, und ab dem 1. Januar 2035 werden die Anforderungen weiter angepasst, um sicherzustellen, dass recyclingfähige Verpackungen ausreichend und wirksam gesammelt, sortiert und recycelt werden („großmaßstäbliches Recycling“). Die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Methode zur Bewertung, ob Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden, werden in delegierten Rechtsakten festgelegt, die von der Kommission zu erlassen sind. Die gestaffelte Anwendung dieser Bestimmungen ist notwendig, um die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit festgelegt sind, und um der Industrie ausreichend Zeit zu geben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Mit dieser Bestimmung wird ferner geregelt, dass die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu entrichten haben, auf der Grundlage der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit im Rahmen der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung angepasst werden, die aktualisiert werden, um Schwellenwerte für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit aufzunehmen, die ab 2035 gelten. Außerdem werden spezifische Vorschriften für innovative Verpackungen festgelegt, für die die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erst fünf Jahre nach ihrem ersten Inverkehrbringen dokumentiert werden müssen. Darüber hinaus sind Primärverpackungen, die der Definition von Primärverpackungen in Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen, sowie kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, und von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, bis 2034 von den gemäß diesem Artikel festgelegten Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ausgenommen, um Erwägungen im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier Rechnung zu tragen.
Artikel 7 schreibt vor, dass Kunststoffverpackungen ab dem 1. Januar 2030 pro Kunststoffverpackungseinheit eine bestimmte Mindestmenge an recycelten Materialien enthalten müssen, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen werden; bestimmte Verpackungen sind erforderlichenfalls ausgenommen. Diese Mindestmengen erhöhen sich bis zum 1. Januar 2040; die Ausnahmeregelungen sollten dann überprüft werden. Die Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes recycelter Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen werden, sowie das Format der entsprechenden technischen Dokumentation festzulegen. Mit dieser Bestimmung wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Mindestmenge an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen werden, zu erlassen.
In Verbindung mit der Begriffsbestimmung in Artikel 3 werden in Artikel 8 die Bedingungen festgelegt, unter denen Verpackungen als kompostierbar gelten, und es wird vorgeschrieben, dass Kaffeekapseln, an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber und sehr leichte Kunststofftragetaschen 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung kompostierbar sein müssen. Andere Verpackungen müssen recyclingfähig sein, mit Ausnahme von leichten Kunststofftragetaschen, für die den Mitgliedstaaten eine flexible Regelung eingeräumt wurde. Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Verpackungen, die kompostierbar sein müssen, zu erlassen.
Artikel 9 schreibt vor, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Funktionalität der Verpackung so gering wie möglich zu halten sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird anhand einer technischen Dokumentation nachgewiesen.
In Artikel 10 werden die Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen festgelegt. Zu den Anforderungen gehört beispielsweise, dass die Verpackung so konzipiert, hergestellt und in Verkehr gebracht wird, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder wiederbefüllt werden kann. Wiederverwendbare Verpackungen müssen auch Teil eines Wiederverwendungssystems sein, das die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI dieser Verordnung erfüllt.
Kapitel III enthält Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen.
Artikel 11 schreibt vor, dass Verpackungen mit einem Etikett versehen sein müssen, das Informationen über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die gleichen Etiketten sind auf Abfallbehältern anzubringen, damit die Verbraucher den geeigneten Entsorgungsweg leicht erkennen können (Artikel 12). Die harmonisierten Etiketten sind außerdem so zu gestalten, dass die Erzeuger darauf Angaben über den Rezyklatanteil in der Kunststoffverpackung machen können. Wiederverwendbare Verpackungen müssen mit einem QR-Code oder einem anderen Datenträger versehen sein, der den Zugang zu den einschlägigen Informationen ermöglicht und die Wiederverwendung erleichtert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen und ‑formate für Verpackungen und Abfallbehälter sowie für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen unter Verwendung digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen.
Kapitel IV enthält die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, wobei die Bestimmungen größtenteils Standardbestimmungen aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind. Es sei jedoch auf Artikel 14 und die Artikel 21 bis 28 hingewiesen.
Artikel 14 verpflichtet die Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen.
Artikel 21 schreibt vor, dass Wirtschaftsakteure, die Produkte an Endvertreiber oder Endabnehmer in Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel liefern, sicherstellen müssen, dass das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt bzw. den Produkten in der Verpackung höchstens 40 % beträgt.
In Artikel 22 wird festgelegt, dass die Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V der Verordnung aufgeführt sind, in Verkehr bringen sollten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Liste im Rahmen eines delegierten Rechtsakts zu ändern.
Gemäß den Artikeln 23 und 24 müssen Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, sicherstellen, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist. Die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen einsetzen, richten auch ein System für die Wiederverwendung solcher Verpackungen ein oder beteiligen sich daran. Die Anforderungen an das Wiederverwendungssystem und an die Aufbereitung wiederverwendbarer Verpackungen werden in Anhang VI der Verordnung aufgeführt.
Gemäß Artikel 25 müssen Wirtschaftsakteure, die nachfüllbare Produkte zum Kauf anbieten, den Endabnehmern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C erfüllen.
Artikel 26 enthält eine Reihe von Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung für verschiedene Sektoren und Verpackungsformate. Außerdem werden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele festgelegt. Die Kommission kann delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischerer Wiederverwendungsziele und weiterer Ausnahmen erlassen.
Die Artikel 27 und 28 enthalten Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der verschiedenen Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gemäß Artikel 26 und für die Berichterstattung über diese Ziele an die zuständige Behörde. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2028 einen Durchführungsrechtsakt, in dem detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 festgelegt werden.
In Kapitel V (Artikel 29) wird festgelegt, dass zum 31. Dezember 2025 der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen 40 solcher Tüten pro Person nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von der Verpflichtung zur Einhaltung des Ziels ausnehmen.
Kapitel VI zur Konformität von Verpackungen enthält hauptsächlich Standardbestimmungen über die Bewertung der Konformität von Verpackungen aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG. Dies betrifft:
–
die Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden für Prüfungen, Messungen und Berechnungen (Artikel 30),
–
harmonisierte Normen zur Begründung der Konformitätsvermutung (Artikel 31),
–
die Möglichkeit, dass die Kommission gemeinsame technische Spezifikationen festlegen kann, wenn keine harmonisierten Normen vorliegen (Artikel 32),
–
das Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 33) sowie
–
die EU-Konformitätserklärung (Artikel 34).
Kapitel VII betrifft die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen.
Gemäß Artikel 35 müssen die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 26 bis 29 und Kapitel VII zuständig ist.
Artikel 36 betrifft den von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur zu erstellenden Frühwarnbericht im Hinblick auf die Fortschritte bei der Erreichung der in den Artikeln 38 und 46 festgelegten Ziele.
Artikel 37 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein Kapitel über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen in ihre Abfallbewirtschaftungspläne aufnehmen.
Nach Artikel 38 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu den Verpackungsabfällen im Jahr 2018 bis 2030 schrittweise um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % zu verringern. Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, um die Entstehung von Verpackungsabfällen zu vermeiden und um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren.
Artikel 39 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Register einrichten, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels VII durch die Hersteller von Verpackungen zu überwachen. Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, falls eine solche Organisation von einem Hersteller benannt wurde, oder der benannte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung werden im Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen auf dem Markt bereitstellt. Nicht registrierte Hersteller dürfen keine Verpackungen auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen.
In Artikel 40 wird festgelegt, dass Hersteller, die Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG eine erweiterte Herstellerverantwortung für ihre Verpackungen tragen.
Artikel 41 betrifft die Organisationen für Herstellerverantwortung. Gibt es mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung, muss sichergestellt werden, dass sie ihre Verpflichtungen im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfüllen.
Gemäß Artikel 42 müssen Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach Artikel 43 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Systeme eingerichtet werden, die die Rückgabe und/oder Sammlung aller Verpackungen und Verpackungsabfälle durch Verbraucher, andere Endabnehmer oder aus dem Abfallstrom ermöglichen.
Artikel 44 schreibt ein Pfand- und Rücknahmesystem für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und für Einweggetränkebehälter aus Metall und Aluminium mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern vor. Darin sind außerdem Ausnahmen von dieser Regel festgelegt. Bis zum 1. Januar 2029 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Pfand- und Rücknahmesysteme die in Anhang X festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten können auch Glas in die Pfand- und Rücknahmesysteme einbeziehen und sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungen, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.
Artikel 45 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Ausweitung von Systemen zu fördern, die die Wiederverwendung ermöglichen. Eine solche Maßnahme kann beispielsweise der Einsatz von Pfandsystemen für Verpackungen sein, die nicht unter die in Artikel 44 vorgeschriebenen Pfandsysteme fallen.
Artikel 46 enthält Recyclingziele für Verpackungsabfälle, die die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 und bis zum 31. Dezember 2030 einhalten müssen und die den Zielen der Richtlinie 94/62/EG entsprechen. Wenn die Mitgliedstaaten die Fristen für das Erreichen der Ziele für 2025 verlängern, müssen sie einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI vorlegen. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, seinen Umsetzungsplan zu überarbeiten.
In den Artikeln 47 und 48 sind die Regeln für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgelegt.
Artikel 49 sieht vor, dass Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen für die von ihnen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Verpackungen bereitstellen.
Artikel 50 betrifft die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission für jedes Kalenderjahr über Folgendes:
-
die Erfüllung der Recyclingziele,
-
den Verbrauch von sehr leichten, leichten und dicken Kunststofftragetaschen,
-
die Sammelquote für Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen fallen, und
-
die in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Recyclingquoten für Verpackungsformate/‑arten gemäß Anhang II Teil 3 Tabelle 3.
Artikel 51 enthält Vorschriften für Datenbanken über Verpackungen und die darin enthaltenen Informationen.
Kapitel VIII betrifft Schutzklauselverfahren und basiert auf Standardbestimmungen.
Kapitel IX (Artikel 57) betrifft die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere die Möglichkeit delegierter Rechtsakte, die von der Kommission erlassen werden, auf der Grundlage der in dieser Verordnung aufgeführten Nachhaltigkeitsanforderungen Bedingungen für öffentliche Aufträge (z. B. technische Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien usw.) festzulegen.
Kapitel X ist ein Standardkapitel mit Artikeln zu delegierten Rechtsakten (Artikel 58) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 59).
Kapitel XI enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904.
Kapitel XII ist ein Standardkapitel zu den Schlussbestimmungen mit Artikeln über Sanktionen (Artikel 62), über die Durchführung einer Evaluierung der Verordnung acht Jahre nach ihrer Annahme (Artikel 63) und über die Aufhebung und Übergangsbestimmungen (Artikel 64).
2022/0396 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Produkte benötigen Verpackungen als Schutz und um problemlos von ihrem Herstellungsort zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse für den Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Durch fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen entstehen den Wirtschaftsakteuren zusätzliche Kosten.
(2)Darüber hinaus werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht (40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt), und Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die großen und ständig zunehmenden Mengen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. Aus diesen Gründen sollten in dieser Verordnung Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie soll die Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.
(3)Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Anforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpackungen, beispielsweise grundlegende Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Verpackungen und ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit sowie Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling.
(4)Im Jahr 2014 wurde nach einer Eignungsprüfung in Bezug auf die Richtlinie 94/62/EG empfohlen, die grundlegenden Anforderungen anzupassen, um sie „konkreter und leichter durchsetzbar“ zu gestalten und sie zu stärken, was als ein entscheidendes Instrument für die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Verpackungen angesehen wurde.
(5)Im Einklang mit dem Grünen Deal enthält der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen zu verschärfen, damit alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sind, und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen an den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. Er verpflichtet die Kommission zu prüfen, ob eine EU-weite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert.
(6)Kunststoffverpackungen sind das Material mit der höchsten CO2-Intensität. Im Hinblick auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung. Im Einklang mit der EU-Strategie für Kunststoffe enthält der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, mehr recycelte Kunststoffe zu verwenden und zu einer nachhaltigeren Verwendung von Kunststoffen beizutragen. Der Unionshaushalt und das Eigenmittelsystem tragen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff bei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union ein nationaler Beitrag eingeführt, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden. Diese Eigenmittel gehören zu den Anreizen zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.
(7)In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2020 betonte der Rat, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG die Bestimmungen aktualisiert und konkretere, wirksamere und leichter umsetzbare Bestimmungen festgelegt werden sollten, um nachhaltige Verpackungen im Binnenmarkt zu fördern und die Komplexität von Verpackungen zu minimieren, um wirtschaftlich machbare Lösungen zu fördern und die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit zu verbessern sowie bedenkliche Stoffe in Verpackungsmaterial, insbesondere im Hinblick auf Materialien von Lebensmittelverpackungen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren; außerdem sollen Verpackungen auf leicht verständliche Weise gekennzeichnet werden, um die Verbraucher über ihre Recyclingfähigkeit zu informieren und darüber, wo ihr Abfall entsorgt werden muss, um das Sortieren und das Recycling zu erleichtern.
(8)In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft bekräftigte das Europäische Parlament das Ziel, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen, und forderte die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie ehrgeizige grundlegende Anforderungen für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält, um übermäßige Verpackungen – auch im elektronischen Handel – zu verringern, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern.
(9)Diese Verordnung ergänzt die Verordnung [Ökodesign für nachhaltige Produkte], in der Verpackungen nicht als spezifische Produktkategorie behandelt werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass in delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verordnung [Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen werden, in Bezug auf bestimmte Produkte zusätzliche oder detailliertere Anforderungen an ihre Verpackung festgelegt werden können, insbesondere in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen, wenn durch die Gestaltung oder Neugestaltung von Produkten umweltschonendere Verpackungen verwendet werden können.
(10)Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Definition von Verpackungen aus der vorherigen Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne das Wesentliche zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden, um Dopplungen in der Terminologie zu vermeiden. Demzufolge entsprechen die Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen.
(11)Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu fördern. Um die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer zu gewährleisten, sollten außerdem alle Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die als Behältnis für Kaffee oder Tee erforderlich sind, als Verpackung behandelt werden.
(12)Im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, zielen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf Volumen und Gewicht zu verringern und das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus zielen die Maßnahmen darauf ab, die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, sowie höhere Recyclingquoten für alle Verpackungen und eine hohe Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe zu fördern und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren.
(13)Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden.
(14)Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, und um einen verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien während ihres gesamten Lebenszyklus sowie den Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und angesichts der Bedeutung von Verpackungen für den Alltag, ist es erforderlich, dass in dieser Verordnung die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie auf die allgemeine Nachhaltigkeitsleistung – auch im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft – angegangen werden, die sich aus den Auswirkungen bedenklicher Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Herstellung über die Verwendung bis zum Ende des Lebenszyklus, einschließlich der Abfallbewirtschaftung, ergeben.
(15)Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass bestimmte Schwermetalle und andere bedenkliche Stoffe in ihrer Zusammensetzung begrenzt werden. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit dargelegt, sollen bedenkliche Stoffe so wenig wie möglich verwendet und, soweit möglich, substituiert werden; für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, muss nach und nach auf die schädlichsten Chemikalien verzichtet werden. Dementsprechend sollte die Verwendung bedenklicher Stoffe als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder einer Komponente der Verpackung minimiert werden, um sicherzustellen, dass sich Verpackungen sowie aus Verpackungen recycelte Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus nicht nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken.
(16)Im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan sollte die Politik der Union auf dem Grundsatz beruhen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. Die Kommission betont in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als die Ecksteine der Chemikalienregulierung in der Union gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Beurteilung und das Management von Chemikalien in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften ergänzt werden sollten. Die Verwendung von Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen wird somit an der Quelle beschränkt; die Stoffe werden in erster Linie in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den in Titel VIII festgelegten Vorschriften und Verfahren geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Abschnitten des Lebenszyklus des Stoffes, einschließlich der Abfallphase, zu schützen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung für den Erlass oder die Änderung von Beschränkungen für Stoffe gelten, die zur Verwendung bei der Herstellung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen hergestellt oder dabei verwendet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen enthalten sind. In Bezug auf Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sei daran erinnert, dass mit dieser Verordnung für ein hohes Verbraucherschutzniveau bei verpackten Lebensmitteln gesorgt werden soll.
(17)Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Beschränkungen und, soweit für Lebensmittelkontaktverpackungen anwendbar, zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten.
(18)In der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission
und der gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassenen Entscheidung 2009/292/EG der Kommission
sind Ausnahmen von den Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die auch im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um sie jedoch zu ändern oder aufzuheben und gegebenenfalls weitere Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festzulegen oder um den Konzentrationsgrenzwert für diese Metalle in dieser Verordnung zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen.
(19)Diese Verordnung sollte keine Beschränkung von Stoffen aus Gründen der chemischen Sicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, mit Ausnahme der Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin geregelt werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsvorschriften der Union sind. Die Verordnung sollte jedoch die Beschränkung von Stoffen ermöglichen (in erster Linie aus anderen Gründen als der chemischen Sicherheit oder der Lebensmittelsicherheit), die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen – insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und das Recycling – auswirken.
(20)Verpackungen so zu gestalten, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Maßnahmen, um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Recyclingquoten von Verpackungen zu erhöhen und die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen zu fördern. Für eine Reihe von Verpackungsformaten wurden im Rahmen freiwilliger Branchenregelungen oder von einigen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung von Verpackungen festgelegt. Um Hindernisse für den Binnenmarkt zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie zu schaffen sowie um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu fördern, ist es wichtig, verbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, indem die Kriterien und die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage einer Methode für die recyclingorientierte Gestaltung auf Unionsebene harmonisiert werden. Um das im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegte Ziel, dass bis 2030 alle Verpackungen in wirtschaftlich tragfähiger Weise recyclingfähig oder wiederverwendbar sein sollen, zu erreichen, sollten auf der Grundlage von Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für die in Anhang II aufgeführten Verpackungskategorien Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festgelegt werden, die jedoch erst ab dem 1. Januar 2030 eingehalten werden müssen, um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben.
(21)Da durch die Bewertung der recyclingorientierten Gestaltung allein nicht sichergestellt werden kann, dass Verpackungen in der Praxis recycelt werden, ist es notwendig, eine einheitliche Methode und einheitliche Kriterien für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen in der Praxis auf der Grundlage der in der Union tatsächlich verfügbaren Verfahren und Infrastrukturen für die getrennte Sammlung, die Sortierung und das Recycling nach dem neuesten Stand der Technik festzulegen. Im Rahmen der damit zusammenhängenden Berichterstattung der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Wirtschaftsakteure sollten die Festlegung von Schwellenwerten für das großmaßstäbliche Recycling unterstützt und auf dieser Grundlage die Leistungsmerkmale für die Recyclingfähigkeit in Bezug auf die spezifischen Verpackungsmaterialien und ‑kategorien aktualisiert werden.
(22)Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, um deren Recyclingfähigkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung von Verpackungen nach Verpackungsmaterialien und ‑kategorien sowie für die Bewertung der großmaßstäblichen Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, auch für Kategorien von Verpackungen, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind. Um den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen Daten zu geben, die für die Festlegung der Methode des großmaßstäblichen Recyclings benötigt werden, sollten die Erzeuger dafür sorgen, dass Verpackungen ab 2035 in großem Maßstab recycelt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verpackungen den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung entsprechen und in der Praxis auch auf der Grundlage von Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik für die getrennte Sammlung, die Sortierung und das Recycling recycelt werden.
(23)Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte zugelassen werden, dass Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine begrenzte zusätzliche Frist von fünf Jahren erhalten, um die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten in technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden.
(24)Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht für Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates
, die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
fallen, sowie von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates
fallen, gelten. Diese Ausnahmen sollten bis zum 1. Januar 2035 gelten.
(25)Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern; solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere wenn sie Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen besser recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für die einzelnen Verpackungskategorien zu erlassen.
(26)Um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden können. Die verstärkte Nutzung recycelter Materialien unterstützt die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft mit gut funktionierenden Märkten für recycelte Materialien, verringert Kosten, Abhängigkeiten und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärrohstoffen und ermöglicht eine ressourceneffizientere Nutzung von Materialien. Was die verschiedenen Verpackungsmaterialien betrifft, so enthalten Kunststoffverpackungen den geringsten Anteil an recycelten Materialien. Um diesen Bedenken auf die am besten geeignete Weise Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Verwendung von recycelten Kunststoffen zu erhöhen, indem verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf unterschiedlichen Ebenen festgelegt werden, abhängig von der Kontaktempfindlichkeit
der verschiedenen Kunststoffverpackungen, und indem sichergestellt wird, dass die Zielvorgaben bis 2030 verbindlich werden. Um Verpackungen schrittweise kreislauffähig zu gestalten, sollten ab 2040 höher gesteckte Ziele gelten.
(27)Es sollte klargestellt werden, dass Papiermaterial, das aus dem Prozess der Zerfaserung von Holz entsteht, nicht unter die Definition von Kunststoff gemäß Artikel 3 Nummer 43 fällt.
(28)Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit und die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, ist es angezeigt, für Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, und für kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, eine Ausnahme von der Verpflichtung, dass Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil enthalten müssen, vorzusehen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Verpackung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten, wenn sie spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss.
(29)Um Hindernisse für den Binnenmarkt zu vermeiden und um für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass der Kunststoffanteil jeder Verpackungseinheit einen bestimmten Mindestprozentsatz an recycelten Materialien enthält, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden.
(30)Für Wirtschaftsakteure sollte ein Anreiz geschaffen werden, den Rezyklatanteil im Kunststoffanteil der Verpackung zu erhöhen. Am besten kann dies erreicht werden, indem die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage des Prozentsatzes des Rezyklatanteils in Verpackungen sichergestellt wird. Die Gebührenanpassung sollte auf gemeinsamen Regeln für die Berechnung und Überprüfung des in solchen Verpackungen enthaltenen Rezyklatanteils beruhen.
(31)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der vorhandenen Rezyklatanteile, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden (je Einheit von Verbraucher-Kunststoffabfällen), und für die Festlegung des Formats für die technische Dokumentation zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
zu erlassen.
(32)In Bezug auf Kunststoffverpackungen (außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET)) ist es gerechtfertigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen an den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten, auch im Hinblick auf den Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis. Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen an den Rezyklatanteil vorzusehen oder die Ausnahmeregelungen zu überarbeiten. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen.
(33)Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur vorübergehenden Änderung der Zielvorgaben für den verpflichtenden Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen zu erlassen. Bei der Bewertung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen prüfen.
(34)Bei anderen Materialien als Kunststoffen wie Glas oder Aluminium ist klar die Tendenz zu erkennen, Primärrohstoffe durch recycelte Materialien zu ersetzen, die sich aufgrund der Entwicklung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds und der Erwartungen der Verbraucher voraussichtlich fortsetzen wird. Dennoch sollte die Kommission die Verwendung von recycelten Materialien in anderen Verpackungsmaterialien als Kunststoffen genau überwachen und prüfen, ob es angemessen ist, weitere Maßnahmen, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben, vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen höhere Rezyklatanteile verwendet werden.
(35)Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Materialrecyclingströme häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen.
(36)Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Darüber hinaus sollte in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung darüber bestehen, ob die Verwendung kompostierbarer Kunststoffe für leichte Kunststofftragetaschen in seinem Hoheitsgebiet vorgeschrieben werden soll. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf die ordnungsgemäße Entsorgung verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2-Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen Kunststoffverpackungen dem Recycling zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(37)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Änderung oder Erweiterung der Liste der kompostierbaren Verpackungen zu erlassen, wenn dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Kunststoffe auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist und wenn aufgrund der besonderen Bedingungen sichergestellt ist, dass die Verwendung solcher Materialien der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zugutekommt.
(38)Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen an kompostierbare Verpackungen zu erleichtern, ist es notwendig, für kompostierbare Verpackungen eine Konformitätsvermutung vorzusehen, die den harmonisierten Normen entspricht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
zum Zweck der Formulierung detaillierter technischer Spezifikationen für diese Anforderungen erlassen wurden; im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sind außerdem die Parameter, einschließlich der Kompostierungszeiten und zulässigen Kontaminationsgrade, zu berücksichtigen, die den tatsächlichen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen.
(39)Es sei daran erinnert, dass alle kompostierbaren Verpackungen, die ein Lebensmittelkontakt-Material darstellen, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen müssen.
(40)Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden und gleichzeitig ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt. Der Erzeuger der Verpackung sollte die Verpackung anhand der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der bestehenden harmonisierten Norm EN 13428:2000
aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und ‑volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken, die im Rahmen der EU-Regelung für geschützte geografische Angaben eingetragen und geschützt sind, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen. Dagegen können die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von recycelten Materialien und die Wiederverwendung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die nur dazu bestimmt sind, das wahrgenommene Produktvolumen zu erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da sie die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für übermäßige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen.
(41)Um die Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen zu erfüllen, sollte besonders darauf geachtet werden, Leerräume sowie Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, zu begrenzen.
(42)Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen zu diesen Anforderungen zu erstellen und messbare Gestaltungskriterien festzulegen, gegebenenfalls mit Obergrenzen für das Höchstgewicht oder den Leerraum für bestimmte Verpackungsformate sowie mit einer standardisierten Verpackungsgestaltung, die die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen erfüllt.
(43)Um die Kreislauffähigkeit und die nachhaltige Nutzung von Verpackungen zu fördern, sollten Anreize für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung zu präzisieren und sicherzustellen, dass er nicht nur mit der Gestaltung von Verpackungen verknüpft ist, die eine maximale Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen ermöglichen und den Sicherheits-, Qualitäts- und Hygieneanforderungen beim Entleeren, Entladen, Wiederbefüllen oder Wiederbeladen entsprechen muss, sondern auch mit der Einrichtung von Wiederverwendungssystemen, die die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren und Kriterien und Formate für wiederverwendbare Verpackungen festzulegen, darunter eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen, eine standardisierte Gestaltung sowie Anforderungen an Wiederverwendungssysteme (einschließlich Hygieneanforderungen).
(44)Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie Verpackungsabfälle, einschließlich kompostierbarer leichter und sehr leichter Kunststofftragetaschen, angemessen entsorgen können. Das am besten dafür geeignete Mittel ist die Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen und die Kombination mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern.
(45)Um den Verbrauchern die Sortierung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollte ein System harmonisierter Symbole eingeführt werden, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern angebracht werden müssen, damit die Verbraucher die Symbole bei der Entsorgung einander zuordnen können. Die Symbole sollten eine angemessene Abfallbewirtschaftung ermöglichen, indem sie die Verbraucher über die Kompostierungseigenschaften solcher Verpackungen informieren, insbesondere auch darüber, dass kompostierbare Verpackungen als solche für die Eigenkompostierung nicht geeignet sind. Mit diesem Ansatz sollte die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen verbessert werden, was zu einer höheren Qualität des Recyclings von Verpackungsabfällen und zu einem gewissen Grad an Harmonisierung der Systeme zur Sammlung von Verpackungsabfällen auf dem Binnenmarkt führen wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Symbole, die mit den obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystemen verbunden sind, zu harmonisieren. Da Transportverpackungen nicht mithilfe von Systemen zur Sammlung von Siedlungsabfällen gesammelt werden, sollte die Verwendung dieser Symbole für Transportverpackungen mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel nicht verbindlich vorgeschrieben werden.
(46)Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils in Verpackungen sollte nicht verpflichtend sein, da diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten. Die Erzeuger werden jedoch verpflichtet, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, und möglicherweise möchten sie dies auf ihren Verpackungen angeben, um die Verbraucher darüber zu informieren. Um sicherzustellen, dass diese Informationen EU-weit einheitlich übermittelt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des Rezyklatanteils harmonisiert werden.
(47)Um die Endabnehmer über die Wiederverwendbarkeit, die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und den Standort von Sammelstellen für wiederverwendbare Verpackungen zu informieren, sollte auf solchen Verpackungen ein QR-Code oder ein anderer Datenträger angebracht werden, der die entsprechenden Informationen enthält. Mit dem QR-Code sollte auch die Nachverfolgung und Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtert werden. Darüber hinaus sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen an der Verkaufsstelle eindeutig gekennzeichnet werden.
(48)Verpackungen sollten nicht mit zu vielen Etiketten versehen werden. Um dies zu vermeiden, sollten für den Fall, dass andere Rechtsvorschriften der Union vorschreiben, dass Informationen über das verpackte Produkt über einen Datenträger digital verfügbar sein müssen, die gemäß dieser Verordnung für die Verpackung erforderlichen Informationen und die für das verpackte Produkt erforderlichen Informationen über denselben Datenträger zugänglich sein. Dieser Datenträger sollte die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften der Union erfüllen. Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung über [Ökodesign für nachhaltige Produkte] oder andere Rechtsvorschriften der Union fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden.
(49)Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über Merkmale von Verpackungen und ihre angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden. Es sollte möglich sein, Verpackungen, die unter die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mittels eines Akkreditierungssymbols im gesamten Anwendungsgebiet dieses Systems zu identifizieren. Dieses Symbol sollte Verbrauchern oder Nutzern die Recyclingfähigkeit von Verpackungen klar und eindeutig anzeigen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass das Symbol „Grüner Punkt“, das in einigen Mitgliedstaaten verwendet wird, um anzuzeigen, dass ein Hersteller einen finanziellen Beitrag zu einem nationalen System zur Verwertung von Verpackungen
geleistet hat, die Verbraucher irrtümlich zu der Annahme führen könnte, dass Verpackungen, die mit einem solchen Symbol versehen sind, immer recyclingfähig sind.
(50)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Abfallsortierung weiter zu verbessern, die Bedingungen für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen und detaillierte harmonisierte Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Ausarbeitung dieser Spezifikationen sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Aufgrund des neuen Systems sollte die Entscheidung 97/129/EG der Kommission 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben und ihr Inhalt in diesen Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden.
(51)Die Wirtschaftsakteure sollten sicherstellen, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung einhalten. Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung in Bezug auf ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sicherzustellen und somit den freien Verkehr von Verpackungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ihre Nachhaltigkeit zu verbessern.
(52)Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.
(53)Es sollte sichergestellt werden, dass Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackungen und des Verpackungsmaterials nachzuweisen. Diese Informationen und Unterlagen sollten entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt werden.
(54)Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder als Teil eines verpackten Produkts eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Daher sollten die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen diesen Anforderungen entsprechen und dass die von den Erzeugern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(55)Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt.
(56)Da der Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, nachdem sie vom Erzeuger oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollte er in Bezug auf die geltenden Anforderungen dieser Verordnung die gebotene Sorgfalt walten lassen. Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung der Verpackung die Einhaltung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt.
(57)Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahe stehen und bei der Gewährleistung der Konformität der Verpackungen eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt zur Verfügung stellen.
(58)Jeder Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein solches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte als Erzeuger gelten und Erzeugerpflichten wahrnehmen.
(59)Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Verpackungen über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
(60)Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden, wenn sie solche Verpackungen verwenden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 40 % nicht überschreiten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können.
(61)Um ein hohes Umweltschutzniveau auf dem Binnenmarkt sowie ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und ‑hygiene zu gewährleisten und um die Erreichung der Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollten keine unnötigen oder vermeidbaren Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Anhang V dieser Verordnung enthält eine Liste dieser Verpackungsformate. Um die Liste an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Änderung der Liste zu erlassen.
(62)Um das Ziel der Kreislauffähigkeit und der nachhaltigen Verwendung von Verpackungen weiter zu verfolgen, muss das Risiko begrenzt werden, dass Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden, in der Praxis nicht wiederverwendet werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher wiederverwendbare Verpackungen zurückgeben. Am besten ist dies zu erreichen, wenn die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, dazu verpflichtet werden, für die Einrichtung eines Wiederverwendungssystems zu sorgen, damit solche Verpackungen den Wirtschaftskreislauf durchlaufen und wiederholt verwendet werden können. Um den größtmöglichen Nutzen solcher Systeme sicherzustellen, sollten Mindestanforderungen für offene und geschlossene Kreislaufsysteme festgelegt werden. Die Bestätigung der Konformität von wiederverwendbaren Verpackungen mit einem bestehenden Wiederverwendungssystem sollte Teil der technischen Dokumentation solcher Verpackungen sein.
(63)Wiederverwendbare Verpackungen müssen für ihre Nutzer sicher sein. Daher müssen Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, sicherstellen, dass eine wiederverwendbare Verpackung vor ihrer erneuten Verwendung einem Aufbereitungsverfahren unterzogen wird, für das Anforderungen festgelegt werden sollten.
(64)Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Aufbereitungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall.
(65)Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme betrachtet werden, die zur Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele beiträgt und für diese erforderlich ist. Behältnisse, die dem Verbraucher gehören und die eine Verpackungsfunktion im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung erfüllen, wie wiederverwendbare Becher, Flaschen oder Kisten, sind jedoch keine Verpackung im Sinne dieser Verordnung.
(66)Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, über die Bedingungen für eine sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter informieren. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen.
(67)Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungslösungen erhöht werden. Die Verwendung von Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollte verboten werden.
(68)Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für die Wirtschaftsakteure gelten. Ziele in Bezug auf Getränke sollten zusätzlich auch für die Erzeuger gelten, da diese Akteure die Verpackungsformate bestimmen können, die für die angebotenen Produkte verwendet werden. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe von wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder durch Wiederbefüllung oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags einen Durchführungsrechtsakt über die Methode für deren Berechnung zu erlassen.
(69)Bestimmte Verwendungen von Einwegverpackungen sind nicht notwendig, da es eine breite Palette gut funktionierender wiederverwendbarer Alternativen gibt. Um sicherzustellen, dass solche Alternativen wirksam genutzt werden, sollte von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie beim Transport von Produkten zwischen verschiedenen Standorten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen einem Wirtschaftsakteur und seinen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nur wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, mit Verpackungsformaten wie Paletten, faltbare Kunststoffkisten, Getränkekästen aus Kunststoff, starre oder flexible Massengutbehälter oder Fässer. Aus denselben Gründen sollte diese Verpflichtung auch für Wirtschaftsakteure gelten, die Produkte innerhalb eines Mitgliedstaats transportieren.
(70)Die Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele kann für kleinere Wirtschaftsakteure eine Herausforderung darstellen. Daher sollten bestimmte Wirtschaftsakteure von der Verpflichtung zur Einhaltung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen ausgenommen werden, wenn sie weniger als ein bestimmtes Verpackungsvolumen in Verkehr bringen, die Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
erfüllen oder ihre Verkaufsfläche einschließlich aller Lager- und Versandbereiche unter einer bestimmten Größe liegt. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Produkte festzulegen, weitere Ausnahmen für andere Wirtschaftsakteure festzulegen oder Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate, für die die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gelten, bei schwerwiegenden Problemen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt, die die Erreichung dieser Ziele verhindern, einzuführen.
(71)Damit die Einhaltung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem 1. Januar 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen.
(72)Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und des Litteringpotenzials sollten Bestimmungen beibehalten werden, die auf eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen abzielen, wie es bereits in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates
geänderten Fassung vorgesehen ist. In Anbetracht der derzeit unterschiedlichen Ansätze und der begrenzten Berichterstattungspflichten in Bezug auf Kunststofftragetaschen lässt sich nur schwer beurteilen, ob mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung das Ziel einer „dauerhaften“ Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten erreicht wurde und ob sich dadurch der Verbrauch anderer Arten von Kunststofftragetaschen nicht erhöht hat. Daher ist es notwendig, die Definition des Begriffs „dauerhafte Verringerung des Verbrauchs“ zu harmonisieren, ein gemeinsames Ziel festzulegen und neue Berichterstattungspflichten einzuführen.
(73)Angesichts der Ergebnisse der Bewertungsstudie zu Kunststofftragetaschen
müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen zu verringern und mögliche Substitutionseffekte durch sehr leichte Kunststofftragetaschen und dickere Kunststofftragetaschen über 50 Mikron zu prüfen.
(74)Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet können die Einführung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie Vermarktungsbeschränkungen umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.
(75)Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen zu gewährleisten, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
(76)Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Verpackungen u. a. in Bezug auf bedenkliche Stoffe in Verpackungen, kompostierbare Verpackungen, Minimierung von Verpackungen, wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme auf Unionsebene harmonisiert werden. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen, einschließlich im Hinblick auf Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden, zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen und verpackte Produkte vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren, insbesondere dahin gehend, dass der Lebenszyklus von Verpackungen und verpackten Produkten das durchschnittliche Verbraucherverhalten repräsentiert und dass von vorsätzlicher oder unbeabsichtigter Umgehung abgeschreckt wird.
(77)In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame technische Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung ebenfalls unterstreichen.
(78)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Nutzung gemeinsamer technischer Spezifikationen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um gemeinsame technische Spezifikationen für die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendungssysteme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben und Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden zu bestimmen.
(79)Um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte als Konformitätsbewertungsverfahren das in dieser Verordnung enthaltene Modul für die interne Fertigungskontrolle auf der Grundlage der Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
angewendet werden.
(80)Die CE-Kennzeichnung auf Verpackungen sollte nicht angeben, dass die Verpackung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sondern lediglich, dass das verpackte Produkt den gegebenenfalls geltenden Produktvorschriften der Union entspricht. Nach den Produktvorschriften der Union ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt in der Regel entweder auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung anzubringen. Die Bestimmung, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung angeben soll, kann zu Verwirrung und Missverständnissen in Bezug auf die Frage führen, ob sich die Kennzeichnung auf die Verpackung selbst oder auf das verpackte Produkt bezieht, und letztlich zu Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Sicherheit und Konformität der betreffenden verpackten Produkte führen.
(81)Stattdessen sollte die Übereinstimmung der Verpackung mit den Anforderungen dieser Verordnung anhand der EU-Konformitätserklärung nachgewiesen werden.
(82)Die Erzeuger sollten eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die Informationen über die Konformität der Verpackung mit dieser Verordnung enthält. Die Erzeuger können auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sein, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU-Konformitätserklärung in Bezug auf alle Rechtsvorschriften der Union ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU-Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen enthält.
(83)Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen gelten, um sicherzustellen, dass Verpackungen, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleisten.
(84)Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
(85)Trotz der Anforderungen und Ziele in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen gemäß der Richtlinie 94/62/EG ist das Aufkommen von Verpackungsabfällen in absoluten Zahlen und pro Kopf gestiegen, und Vieles deutet auf einen weiteren starken Rückgang bei der Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen hin, der dadurch verstärkt wird, dass immer mehr unterwegs verzehrt und im elektronischen Handel eingekauft wird. Mit der Weiterentwicklung von Produkten, Materialien und Verbrauchsmustern ist die Verwendung von Einwegverpackungen, vor allem aus Kunststoff, erheblich gestiegen. Dies hängt mit der Einzelhandelslandschaft zusammen, in der die Vertriebsnetze immer größer werden, sowie mit der Herstellung und Verpackung von Produkten in Hochgeschwindigkeitsanlagen, wodurch ein Abwärtsdruck auf den Markt für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung ausgeübt wird.
(86)Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten entstehen, zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.
(87)Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Umsetzung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte das System von Frühwarnberichten aufrechterhalten werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. Bei der Erweiterung dieses Systems, das im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG zur Verwirklichung der Recyclingziele herangezogen wurde, sollten auch Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen einbezogen werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 und 2035 erreicht werden müssen.
(88)Da die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen ein wichtiges Element der Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen ist, sollten die Mitgliedstaaten diesem Thema in den Abfallbewirtschaftungsplänen, die im Rahmen der Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Verpflichtung erstellt werden, ein eigenes Kapitel widmen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Wiederverwendung gewidmet werden.
(89)Diese Verordnung baut auf den Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG auf.
(90)Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher ist es wichtig, dass die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Abfallaufkommen zu verringern, indem übermäßige Verpackungen vermieden, die Verwendung bestimmter Verpackungsformate eingeschränkt, die Lebensdauer von Verpackungen verlängert und Produkte so umgestaltet werden, dass keine oder weniger Verpackungen erforderlich sind (beispielsweise durch den Verkauf in loser Form), und indem von Einwegverpackungen auf wiederverwendbare Verpackungen umgestellt wird.
(91)Um eine ambitionierte und nachhaltige Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten Zielvorgaben für die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 festgelegt werden. Wenn das Ziel einer Verringerung um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 bedeuten. Die Mitgliedstaaten sollten das Aufkommen an Verpackungsabfällen bis 2035 um 10 % gegenüber 2018 reduzieren; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 führen. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 29 % gegenüber dem Ausgangswert bedeuten würde, und für 2040 sollte ein Reduktionsziel von 15 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 37 % gegenüber dem Ausgangswert darstellen würde.
(92)Die Mitgliedstaaten können diese Ziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele, Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele hinausgehen.
(93)Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern auferlegt werden; dazu gehören alle Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
, Verpackungen erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gewerblich bereitstellen.
(94)Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen dahin gehend nachkommen, die Abfallbewirtschaftung der Verpackungen sicherzustellen, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat ein Register erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller verpflichtend registrieren sollten.
(95)Die Registrierungsanforderungen sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung insbesondere dann zu erleichtern, wenn die Hersteller Verpackungen in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Registrierungsanforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um ein gemeinsames Format für die Eintragung im Register und die Berichterstattung an das Register festzulegen, wobei die zu übermittelnden Daten im Einzelnen aufzuführen sind.
(96)Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die Verpackungen und verpackte Produkte in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für ihre Bewirtschaftung am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Es sei daran erinnert, dass gemäß der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2024 Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden müssen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist.
(97)Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Die Mitgliedstaaten könnten bei der Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern für einzelne Organisationen und Organisationen für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die kollektive Einhaltung der Vorschriften zwischen den einzelnen Herstellern und den Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden, um den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Hersteller zu begrenzen. Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zulassen können, da sich der Wettbewerb zwischen ihnen für die Verbraucher vorteilhaft auswirken kann. Bei der Festlegung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, Vereinbarungen getroffen werden, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus vorläufige (oder ähnliche) Vereinbarungen zulassen und vorschreiben, dass verbindliche Vereinbarungen nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Erteilung der Zulassung geschlossen werden.
(98)Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates
enthält Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, insbesondere Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Händlern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065.
(99)Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG und der vorliegenden Verordnung festlegen.
(100)Die Mitgliedstaaten sollten Rücknahme- und Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einrichten, damit diese entsprechend der Abfallhierarchie der am besten geeigneten Abfallbewirtschaftung zugeführt werden. Die Systeme sollten allen interessierten Parteien, insbesondere Wirtschaftsakteuren und Behörden, offenstehen und unter Rücksichtnahme auf die Umwelt und die Gesundheit, Sicherheit und Hygiene der Verbraucher eingerichtet werden. Im Sinne der Nichtdiskriminierung sollten die Rücknahme- und Sammelsysteme auch für die Verpackungen eingeführter Produkte gelten.
(101)Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um ein den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entsprechendes Recycling zu fördern. Diese Verpflichtung ist angesichts des Mindestprozentsatzes für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen besonders relevant.
(102)Es hat sich gezeigt, dass mit gut funktionierenden Pfand- und Rücknahmesystemen eine sehr hohe Sammelquote erzielt werden kann, insbesondere bei Getränkeflaschen und Dosen. Um das in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegte Ziel für die getrennte Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu erreichen und die Erhöhung der Sammelquoten für Getränkebehälter aus Metall voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme einrichten. Diese Systeme werden dazu beitragen, das Angebot an hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erweitern, die für einen geschlossenen Recyclingkreislauf geeignet sind, und das Littering durch Getränkebehälter zu verringern.
(103)Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, andere Verpackungen in die Pfand- und Rücknahmesysteme einbeziehen (insbesondere Einwegflaschen aus Glas), und sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungen, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. Sie sollten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen auch für wiederverwendbare Verpackungen in Erwägung ziehen. In solchen Fällen sollte ein Mitgliedstaat unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
(104)Aufgrund der Beschaffenheit der Produkte und der Unterschiede in ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen sollten für Verpackungen von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnissen, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
aufgeführt sind, Pfand- und Rücknahmesysteme jedoch nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch Pfand- und Rücknahmesysteme für andere Verpackungen einrichten.
(105)Alle Pfand- und Rücknahmesysteme sollten die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden zu mehr Kohärenz und höheren Rückgabequoten in den Mitgliedstaaten beitragen. Sie wurden auf der Grundlage von Stellungnahmen der Interessenträger, Analysen durch Sachverständige und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme festgelegt. Die Anforderungen sind so ausgelegt, dass sie Innovationen ermöglichen und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, um sich an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(106)Die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Interessenträger, die an der Einrichtung der Pfand- und Rücknahmesysteme beteiligt sind, sollten sich um eine größtmögliche Interoperabilität dieser Systeme bemühen und zusammenarbeiten, um die Rückgabe von Verpackungen durch die Verbraucher zu erleichtern, insbesondere in Grenzgebieten, in denen sich gezeigt hat, dass die mangelnde Interoperabilität zu niedrigeren Rückgabequoten führt.
(107)Mitgliedstaaten, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Verpflichtung ohne Pfand- und Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 90 % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, können beantragen, dass keine Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden müssen.
(108)Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung der Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.
(109)Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen festgelegt werden, mit denen die Erreichung dieser Ziele erleichtert wird, wie etwa Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, insbesondere Bestimmungen zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Aus diesem Grund sollte es nicht möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 zu verlängern.
(110)Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingzielvorgaben für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Es ist jedoch noch nicht angebracht, die für 2030 festgelegten Ziele zu ändern, da sich gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor Schwierigkeiten haben, die bestehenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeuger zu ermutigen, recyclingfähigere Verpackungen in Verkehr zu bringen und so die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Recyclingziele zu erreichen. Künftig sollten der Kommission Informationen über recyclingfähigere Verpackungen zusammen mit detaillierten Daten über die Verpackungsabfallströme gemeldet werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Ziele darauf zu prüfen, ob sie beizubehalten oder zu erhöhen sind. Um den Auswirkungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfung nicht vor der geplanten allgemeinen Bewertung der Verordnung erfolgen, d. h. acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei dieser Prüfung sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, neue detailliertere Ziele einzuführen.
(111)Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten über recycelte Verpackungsabfälle zuverlässig und genau sind. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen, der um die durchschnittlichen Verlustraten zu korrigieren ist, die vor dem Eintritt der Abfälle in das Recyclingverfahren auftreten. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen berichten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(112)Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Rezyklatanteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Aufbereitung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die verfüllt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen – mit Ausnahme des Recyclings –, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
(113)Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder entsorgt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die – mit Ausnahme des Recyclings – demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
(114)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle zu berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind.
(115)Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, findet Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Anwendung.
(116)Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen.
(117)Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran mitwirken, die Endabnehmer, insbesondere die Verbraucher, über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zu informieren. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten der Verpackungen, die Bedeutung der Etiketten auf Verpackungen und andere Hinweise in Bezug auf die Entsorgung von Verpackungsabfällen umfassen. Die Hersteller sollten auch darauf hinweisen, dass die Endabnehmer eine wichtige Rolle dabei spielen, eine umweltverträgliche Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen sicherzustellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endabnehmer sowie für die Berichterstattung über Verpackungen sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Plakate innen und außen und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Verpackung angebrachten QR-Code bereitgestellt werden.
(118)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr Informationen über die Erreichung der Recyclingziele übermitteln. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu bewerten, sollten auch Daten über den Verbrauch von sehr leichten und dicken Kunststofftragetaschen übermittelt werden, um beurteilen zu können, ob der Verbrauch dieser Tragetaschen infolge der Maßnahmen zur Verringerung von leichten Kunststofftragetaschen gestiegen ist. Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, ob sie Daten über den jährlichen Verbrauch an sehr dicken Tragetaschen übermitteln. Um bewerten zu können, ob die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden verpflichtenden Pfand- und Rücknahmesysteme wirksam sind oder ob Ausnahmen der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Einrichtung dieser Systeme gerechtfertigt sind, ist es wichtig, im Rahmen der Berichterstattung der Mitgliedstaaten Informationen über die Sammelquote solcher Verpackungen einzuholen.
(119)Um die Methode für die Bewertung der großmaßstäblichen Recyclingfähigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten auch Daten über die Recyclingquoten von Verpackungsabfällen nach Verpackungsmaterial und ‑art, die Mengen der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial, die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungsabfälle nach Material und Verpackungsart und die verfügbaren Sortier- und Recyclingkapazitäten übermitteln. Die Berichterstattung sollte jährlich erfolgen.
(120)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf elektronischem Wege Daten übermitteln und ihr einen Bericht über die Qualitätskontrolle vorlegen. Darüber hinaus sollte den Daten zu den Recyclingzielen ein Bericht beigefügt werden, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen wurden, um ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen einzurichten.
(121)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Daten bezüglich der Erreichung der Recyclingziele, der Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallen, und der Daten, die für die Festlegung der Methode zur Bewertung der großmaßstäblichen Recyclingfähigkeit erforderlich sind, festzulegen. Ein solcher Durchführungsrechtsakt sollte auch Vorschriften zur Bestimmung der Menge angefallener Verpackungsabfälle und zum Format für die Datenübermittlung enthalten. Außerdem sollte darin die Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person und das Format für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden, da diese zur Unterstützung der Überwachung und vollständigen Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf Kunststofftragetaschen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, eine aufgeschlüsselte und verpflichtende Berichterstattung über die verschiedenen Kategorien von Kunststofftragetaschen sicherzustellen. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte den Beschluss (EU) 2018/896
und die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission ersetzen.
(122)Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Verordnung dargelegten Zielvorgaben überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten Datenbanken über Verpackungen einrichten und sicherstellen, dass diese gut funktionieren.
(123)Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(124)Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. Um eine bessere Angleichung an den spezifischen Charakter der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erreichen und sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung auf der Ermittlung der Nichtkonformität mit diesen Anforderungen liegt, sollten Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Verpackungen definiert werden, die durch Nichtkonformität mit einer Nachhaltigkeitsanforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur eine Nachhaltigkeitsanforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen können, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden.
(125)Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.
(126)Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass Verpackungen entweder nicht den Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzustellen, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.
(127)Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht bewerten, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern meldet es den Behörden, die für die Kontrolle der Risiken zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
, der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EU) 2019/6 benannt wurden.
(128)Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU
und 2014/25/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz sollte durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt werden, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Verpackungen maximiert wird. Die Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(129)Die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse, die sich nicht darauf beziehen festzustellen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht konforme Verpackungen begründet sind oder nicht, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(130)Bei Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollte der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Falls sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen, die nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten.
(131)Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und den Zollsystemen ermöglicht werden. Es sollten zwei unterschiedliche Arten der Datenübermittlung im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke unterschieden werden. Erstens sollten Verbote, die von den Marktüberwachungsbehörden im Anschluss an die Identifizierung nicht konformer Verpackungen verhängt wurden, dem Zoll über das ICSMS zur Verwendung durch die für Kontrollen an den Außengrenzen benannten Behörden mitgeteilt werden, um Verpackungen zu identifizieren, die von einer solchen Verbotsmaßnahme betroffen sein könnten. Für diese erste Art der Datenübermittlung sollte das elektronische System für Risikomanagement und Zollkontrollen (CRMS) gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwendet werden, unbeschadet etwaiger künftiger Entwicklungen des Zollrisikomanagements. Zweitens ist ein Fallmanagement erforderlich, wenn die Zollbehörden nicht konforme Verpackungen feststellen, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die Schlussfolgerung der Marktüberwachungsbehörden und das Ergebnis der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll unterstützt diese zweite Art der Datenübermittlung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen.
(132)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vernetzung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen, um die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über diese Vernetzung festzulegen.
(133)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags sollte die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen.
(134)Um sicherzustellen, dass die Produktanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 überwacht und durchgesetzt werden können und einer angemessenen Marktüberwachung unterliegen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert werden, um die Richtlinie (EU) 2019/904 in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen. Die ab dem 1. Januar 2030 geltenden Anforderungen in Bezug auf den Anteil recycelter Kunststoffe in Getränkeflaschen aus Kunststoff sollten aus der Richtlinie (EU) 2019/904 gestrichen werden, da dieser Belang ausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt wird. Die entsprechenden Berichterstattungspflichten sollten ebenfalls gestrichen werden.
(135)Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu stärken, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, sollten gegen Wirtschaftsakteure, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr bringen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.
(136)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen.
(137)Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, KMU bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch Leitlinien, die von der Kommission zu erstellen sind, um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf KMU liegen sollte.
(138)Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und einen ehrgeizigen und gleichzeitig harmonisierten Rahmen für Verpackungen zu schaffen, ist es erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, in der Anforderungen an Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus festgelegt werden. Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher aufgehoben werden.
(139)Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden ergreifen können und gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsakteure gewahrt bleibt, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden.
(140)Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Kontinuität bis zur Annahme neuer Vorschriften durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten und für Kontinuität bei der Anwendung des Eigenmittelsystems der Union in Bezug auf die Eigenmittelgrundlagen für nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu sorgen, sollten bestimmte Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleiben.
(141)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen und die Gewährleistung des freien Verkehrs für Verpackungen im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung nur auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen, sowie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Verpackungsabfällen.
(2)Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie Verzerrungen und Einschränkungen des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.
(3)Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft bei.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene der verpackten Erzeugnisse, sowie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Verpackungen“ Gegenstände aus Materialien jeder Art, die als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind und aufgrund ihrer Funktion, ihres Materials und ihrer Gestaltung in unterschiedliche Verpackungsformate eingeteilt werden können, einschließlich:
a)Gegenstände, die erforderlich sind, um dem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
b)Bestandteile und Nebenbestandteile eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, die in den Gegenstand integriert sind;
c)Nebenbestandteile eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, die unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt sind und die eine Verpackungsfunktion erfüllen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
d)Gegenstände, die für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen;
e)Einwegartikel, die in der Verkaufsstelle verkauft oder befüllt werden oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt sind, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen;
f)Tee- oder Kaffeebeutel, die als Behältnis für ein Tee- oder Kaffeeprodukt erforderlich sind und dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;
g)Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die als Behältnis für ein Kaffee- oder Teeprodukt erforderlich sind und dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;
2.„Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer oder Verbraucher in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen darstellen;
3.„Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese als solche an Endabnehmer abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle dienen oder eine Lager- oder Vertriebseinheit bilden, und die von dem Produkt entfernt werden können, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;
4.„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren Beschädigung durch Handhabung und Transport vermieden wird, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, jedoch mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;
5.„Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden;
6.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
7.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Verpackungen auf dem Unionsmarkt;
8.„Wirtschaftsakteure“ Erzeuger, Lieferanten von Verpackungen, Importeure, Vertreiber, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister;
9.„Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt oder Verpackungen entwickeln oder herstellen lässt und diese Verpackungen als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke verwendet, ohne dass sie zuvor in Verkehr gebracht worden sind;
10.„Hersteller“ alle Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU, Verpackungen erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gewerblich bereitstellen;
11.„Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, der diese Verpackung als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verwendet;
12.„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
13.„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;
14.„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
15.„benannter Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;
16.„Endvertreiber“ den Vertreiber, der verpackte Produkte oder Produkte liefert, die dem Endabnehmer in Form einer Wiederbefüllung verkauft werden;
17.„Verbraucher“ natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;
18.„Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die dieses Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt;
19.„Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, mit Ausnahme von Materialien, die für Etiketten, Verschlüsse und Versiegelungen verwendet werden;
20.„Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs „Abfall“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;
21.„Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Menge an Verpackungsabfällen verringert wird, indem weniger oder keine Verpackungen als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden;
22.„Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen erneut für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
23.„Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt;
24.„Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit den Produkten, als deren Behältnis oder zu deren Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit den Produkten an Endabnehmer verkauft werden kann;
25.„Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein;
26.„Wiederverwendungssysteme“ organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem ermöglichen. Pfand- und Rücknahmesysteme, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, gelten als Teil eines „Wiederverwendungssystems“;
27.„Aufbereitung“ einen Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen;
28.„Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Endabnehmer sein eigenes Behältnis, das eine Verpackungsfunktion erfüllt, mit einem oder mehreren Produkten befüllt, die vom Endvertreiber im Rahmen eines Handelsgeschäfts angeboten werden;
29.„Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können;
30.„Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 – Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
;
31.„recyclingorientierte Gestaltung“ eine Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die ihre Recyclingfähigkeit im Rahmen von Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik sichergestellt wird;
32.„großmaßstäbliches Recycling“ das Sammeln, Sortieren und Recycling unter Verwendung bestehender Infrastrukturen und Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und die die Verpackungsabfälle von mindestens 75 % der Bevölkerung der Union abdecken, einschließlich aus der Union ausgeführter Verpackungsabfälle, die die in Artikel 47 Absatz 5 festgelegten Anforderungen erfüllen;
33.„Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit unter Verwendung von Sammel- und Recyclingverfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik sowie für die Festlegung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung ist;
34.„integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheiden und aus einem anderen Material bestehen kann, aber wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist und nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, um das Produkt zu verwenden, und der in der Regel zur gleichen Zeit wie die Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;
35.„separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material bestehen kann, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss, um Zugang zum Produkt zu erlangen, und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird;
36.„Verpackungseinheit“ eine vollständige Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die zusammen eine Verpackungsfunktion erfüllen, d. h. beispielsweise als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden;
37.„innovative Verpackungen“ eine Verpackungsform, die unter Verwendung neuartiger Materialien, Gestaltungs- oder Produktionsverfahren hergestellt wird und zu einer erheblichen Verbesserung der Verpackungsfunktionen, beispielsweise bei der Verwendung als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten, führt und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen allein zum Zweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;
38.„Sekundärrohstoffe“ Materialien, die durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können;
39.„Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Kunststoffabfälle, die aus in Verkehr gebrachten Kunststoffprodukten entstehen;
40.„kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung in Verpackungsanwendungen bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009, (EG) Nr. 2009/1223, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG oder 2008/68/EG fallen;
41.„kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die physikalisch, chemisch, thermisch oder biologisch zersetzt werden können, sodass der Großteil des fertigen Kompostes gemäß Artikel 47 Absatz 8 letztlich in Kohlendioxid, Mineralsalze, Biomasse und Wasser zerfällt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungsprozess oder ‑vorgang, dem sie unter kontrollierten industriellen Bedingungen zugeführt werden, nicht behindern;
42.„Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind;
43.„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
44.„Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden;
45.„leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
46.„sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;
47.„dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron;
48.„sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron;
49.„Abfallbehälter“ Container, Behälter und Beutel, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden;
50.„Pfand“ einen festen Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;
51.„Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, eine Pfandgebühr entrichten muss, die ihm zurückerstattet wird, wenn er die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;
52.„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
53.„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
54.„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind;
55.„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;
56.„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen, die eine Verpackung durchläuft, von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Beseitigung;
57.„Verpackung, mit der ein Risiko verbunden ist“ eine Verpackung, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 56 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen kann;
58.„Verpackung, mit der ein ernstes Risiko verbunden ist“ eine Verpackung, die ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat;
59.„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
60.„Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, ausgenommen wiederverwendbare Verpackungen, die einer Aufbereitung zugeführt werden.
Für die Ausdrücke „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gelten die in Artikel [2 Nummern 28 bzw. 30] der Verordnung [Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Ausdrücke „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ gelten die in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 21, 16 bzw. 17 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Ausdrücke „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Rückruf“, „Rücknahme vom Markt“ und „Risiko“ gelten die in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 22, 23 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Definition von „Verpackungen“ gemäß Nummer 1 fallen.
Artikel 4
Freier Verkehr
(1)Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Verordnung erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.
(4)Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.
(5)Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 11 können die Mitgliedstaaten weitere Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf Angaben zum Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder zum Pfand- und Rücknahmesystem, die nicht in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführt sind, vorsehen.
(6)Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.
Kapitel II
Nachhaltigkeitsanforderungen
Artikel 5
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
(1)Verpackungen sind so herzustellen, dass die Verwendung und die Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind.
(2)Unbeschadet der Beschränkungen für Chemikalien gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
(3)Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
(4)Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, die in gemäß Artikel 6 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen. Diese Anforderungen befassen sich gegebenenfalls mit bedenklichen Stoffen, die sich negativ auf die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsmaterialien auswirken, in denen sie enthalten sind, und umfassen gegebenenfalls die betreffenden spezifischen Stoffe und die damit verbundenen Kriterien und Beschränkungen.
(5)Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um
a)die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen gemäß Absatz 2 zu senken;
b)festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 2 genannten Konzentrationen auf recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen von den Anforderungen in Absatz 2 ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden.
Artikel 6
Recyclingfähige Verpackungen
(1)Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
(2)Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie
a)recyclingorientiert gestaltet sind;
b)gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 wirksam und effizient getrennt gesammelt werden;
c)in festgelegte Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird;
d)so recycelt werden können, dass die Qualität der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ausreicht, um die Primärrohstoffe zu ersetzen;
e)in großem Maßstab recycelt werden können.
Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2030 und Buchstabe e ab dem 1. Januar 2035.
(3)Recyclingfähige Verpackungen müssen ab dem 1. Januar 2030 die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung im Einklang mit den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und ab dem 1. Januar 2035 auch die Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit erfüllen, die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Entsprechen solche Verpackungen diesen delegierten Rechtsakten, so stehen sie mit Absatz 2 Buchstaben a und e im Einklang.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Leistungsmerkmale für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage der Kriterien und Parameter in Anhang II Tabelle 2 für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien sowie Vorschriften für die Anpassung der finanziellen Beiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 Absatz 1 auf der Grundlage der Leistungsmerkmale der Verpackungen und – bei Kunststoffverpackungen – des Prozentsatzes des Rezyklatanteils zu zahlen sind. Die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung müssen Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik einbeziehen und alle Verpackungsbestandteile abdecken.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs zu erlassen, um sie an wissenschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen.
(5)Ab dem 1. Januar 2030 gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe E entsprechen.
Diese Kriterien müssen mindestens auf den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Parametern beruhen.
(6)Für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsart legt die Kommission die Methode fest, nach der beurteilt wird, ob Verpackungen in großem Maßstab recyclingfähig sind. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
a)die Menge der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen;
b)die Menge der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsmaterialien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;
c)die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle nach den in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsarten in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat oder, wenn solche Daten zu den Recyclingquoten für Verpackungsabfälle nicht je Verpackungsart zur Verfügung gestellt werden können, Annahmen auf der Grundlage der durchschnittlichen Verlustraten nach Artikel 47 Absatz 3;
d)die installierten Infrastrukturkapazitäten für die Sortierung und das Recycling in der Union insgesamt für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsart.
(7)Mit den in Absatz 3 genannten Kriterien und Anforderungen wird Folgendes festgelegt:
a)die Art und Weise, wie das Ergebnis der Bewertung der Recyclingfähigkeit in Leistungsstufen von A bis E gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgedrückt wird, basierend auf dem prozentualen Anteil des Gewichts der Verpackungseinheit, der gemäß Absatz 1 recyclingfähig ist;
b)detaillierte Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für jedes in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsmaterial und jede Verpackungskategorie;
c)für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen;
d)die Anpassung der finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe zu entrichten haben;
e)die Art und Weise, wie die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie zu bewerten ist, um ab 2035 aktualisierte Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit zu ermitteln.
(8)Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit alle integrierten Bestandteile.
Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit einzeln für jeden separaten Bestandteil vorgenommen.
Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.
(9)Ab dem 1. Januar 2030 und abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen in Verkehr gebracht werden, jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so ist der innovativen Verpackung eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII beizufügen, in der ihre innovativen Eigenschaften dargelegt werden und aus der hervorgeht, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 34 dieser Verordnung entspricht.
Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 8 genannte technische Dokumentation beizufügen.
(10)Bis zum 31. Dezember 2034 gilt dieser Artikel nicht für
a)Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
b)kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
c)kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen.
(11)Die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 zu entrichten haben, werden auf der Grundlage der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit angepasst, die im Einklang mit den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten und – in Bezug auf Kunststoffverpackungen – auch im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 ermittelt wird.
Artikel 7
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
(1)Ab dem 1. Januar 2030 enthält der Kunststoffanteil von Verpackungen pro Verpackungseinheit die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden:
a)30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil;
b)10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
c)30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
d)35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verpackungen.
(2)Ab dem 1. Januar 2040 enthält der Kunststoffanteil von Verpackungen pro Verpackungseinheit die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden:
a)50 % bei kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
b)65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
c)65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Kunststoffverpackungen;
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a)Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
b)kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
c)kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
d)äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kompostierbare Kunststoffverpackungen.
(5)Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(6)Bis zum 1. Januar 2030 werden die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 zu entrichten haben, auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils angepasst.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden (je Kunststoffverpackungseinheit), und des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Ab dem 1. Januar 2029 sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakts einzuhalten.
(9)Bis zum 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder eine Überarbeitung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 erforderlich sind.
Auf der Grundlage dieser Prüfung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um
a)Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und gegebenenfalls
b)die in Absatz 3 festgelegten Ausnahmeregelungen zu überarbeiten,
wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nicht nach den einschlägigen Unionsvorschriften zugelassen oder in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind.
(10)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze der Rezyklatanteile zu ändern, wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit oder übermäßiger Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen gerechtfertigt ist und wenn sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben können, durch die die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 übermäßig erschwert wird. Bei der Bewertung der Begründung einer solchen Anpassung prüft die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für diese Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt.
(11)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung recycelter Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von recycelten Materialien in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.
Artikel 8
Kompostierbare Verpackungen
(1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g, an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber und sehr leichte Kunststofftragetaschen unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein.
(2)Stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass leichte Kunststofftragetaschen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese leichten Kunststofftragetaschen vollständig aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren hergestellt wurden, die unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sind.
(3)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren, ein Recycling ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.
(4)Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem sie den unter diese Absätze fallenden Verpackungsarten weitere Verpackungsarten hinzufügt, wenn dies aufgrund technischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Verpackungen auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist, und zwar unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.
Artikel 9
Minimierung von Verpackungen
(1)Verpackungen sind so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden.
(2)Verpackungen, die nicht erforderlich sind, um die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien zu erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen unterliegt geografischen Ursprungsbezeichnungen, die nach den Rechtsvorschriften der Union geschützt sind.
(3)Der Leerraum ist wie folgt auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen erforderliche Mindestmaß zu beschränken:
a)bei Verkaufsverpackungen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des verpackten Produkts und zu seinen Merkmalen;
b)bei Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, im Verhältnis zum Gesamtvolumen der zusammengefassten oder beförderten Produkte und ihrer Verkaufsverpackungen.
Für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol, Styropor-Chips oder anderen Füllmaterialien befüllt ist, als leerer Raum.
(4)Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:
a)eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden;
b)die Anforderungen an die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien;
c)Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.
Bei wiederverwendbaren Verpackungen ist bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 die Funktion von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 10 zu berücksichtigen.
Artikel 10
Wiederverwendbare Verpackungen
(1)Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, wiederverwendet oder wiederbefüllt werden zu können;
b)sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Umläufe oder Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;
c)sie können entleert oder entladen werden, ohne dass die Verpackung beschädigt und somit eine Wiederverwendung verhindert wird;
d)sie können unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;
e)sie können gemäß Anhang VI Teil B aufbereitet werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;
f)sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, wobei die Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts gewahrt und die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts, möglich bleiben müssen;
g)sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet;
h)wenn sie zu Abfall werden, erfüllen sie die spezifischen Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6.
(2)Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
Kapitel III
Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Artikel 11
Kennzeichnung von Verpackungen
(1)Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Verpackungen mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält. Diese Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen. Sie gilt jedoch für Verpackungen für den elektronischen Handel.
Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 44 Absatz 1 fallen, werden zusätzlich zu der in Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnung mit einem harmonisierten Etikett versehen, das durch den gemäß Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.
(2)Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen mit einem Etikett mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen werden, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen enthält, unter anderem über die Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und von Sammelstellen, und der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.
(3)Ist eine Verpackungseinheit gemäß Artikel 7 mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten Methode beruhen. Ist eine Kunststoffverpackungseinheit mit einem Etikett versehen, das Angaben über den biobasierten Kunststoffanteil enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(4)Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Etiketten und der QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert. Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht.
Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet.
(5)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und die Kennzeichnung von Abfallbehältern gemäß Artikel 12 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1 mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endanwender hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten.
(8)Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 44 Absatz 1 genannte fallen, können in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder Nutzer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.
Artikel 12
Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen
Bis zum 1. Januar 2028 werden Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert.
Kapitel IV
Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln V und VII genannten Pflichten
Artikel 13
Pflichten der Erzeuger
(1)Wenn Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass die Verpackungen
a)gemäß den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 10 gestaltet und gefertigt wurden;
b)gemäß den geltenden Anforderungen des Artikels 11 gekennzeichnet sind.
(2)Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 33 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.
Wurde durch das in Artikel 33 genannte einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 34 aus.
(3)Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Verpackung auf.
(4)Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, werden von den Erzeugern angemessen berücksichtigt. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem Konformitätsbewertungsverfahren durch, das in Artikel 33 und Anhang VII vorgesehen ist, oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.
(5)Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6)Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 11 Absatz 2 genannten QR-Code oder den Datenträger gemäß Artikel 11 Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(7)Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(8)Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9)Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 14
Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien
(1)Jeder Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien händigt dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und des Verpackungsmaterials mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach den Artikeln 5 bis 10 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.
(2)Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.
Artikel 15
Pflichten des Bevollmächtigten
(1)Ein Erzeuger kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten technischen Dokumentation gemäß den Artikeln 5 bis 10 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a)Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der Verpackungen;
b)auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;
c)auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind;
d)auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;
e)Beendigung des Mandats, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.
Artikel 16
Pflichten der Importeure
(1)Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 entsprechen.
(2)Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass
a)das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 33 durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach den Artikeln 5 bis 10 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;
b)die Verpackungen gemäß Artikel 11 gekennzeichnet sind;
c)den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind;
d)der Erzeuger die in Artikel 13 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den gemäß den Artikeln 5 bis 11 geltenden Anforderungen genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.
(3)Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Informationen auf dem Datenträger oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(4)Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(5)Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(6)Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(7)Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8)Die Importeure halten zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der Verpackungen eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach den Artikeln 5 bis 10 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
(9)Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation gemäß den Artikeln 5 bis 11, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.
(10)Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 11 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 17
Pflichten der Vertreiber
(1)Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.
(2)Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
a)der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 40 eingetragen ist;
b)die Verpackungen gemäß Artikel 11 gekennzeichnet sind;
c)der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 16 Absatz 3 erfüllt haben.
(3)Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen oder der Erzeuger die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht erfüllen, so stellt er diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger die Anforderungen erfüllt.
Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(4)Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5)Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.
Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 11 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 18
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
Artikel 19
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Importeure und Vertreiber gelten
Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Artikel 20
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1)Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
a)die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen bezogen haben;
b)die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen geliefert haben.
(2)Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug der Verpackungen sowie zehn Jahre nach der Lieferung der Verpackungen vorlegen können.
Artikel 21
Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen
(1)Wirtschaftsakteure, die Produkte an Endvertreiber oder Endabnehmer in Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel liefern, müssen sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 40 % beträgt.
(2)Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff
a)„Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;
b)„Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.
Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol, Styropor-Chips oder anderen Füllmaterialien befüllt ist, gilt als Leerraum.
(3)Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den Anforderungen des Artikels 9 entsprechen.
Artikel 22
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
(1)Wirtschaftsakteure dürfen Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsakteure Verpackungen in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V Nummer 3 aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr bringen.
(3)Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure von den Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 ausnehmen, wenn sie der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen und wenn es technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um ihn im Hinblick auf die Verringerung der Verpackungsabfälle an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Potenzial von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate im Hinblick auf die Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen bei gleichzeitig insgesamt positiven Umweltauswirkungen und prüft ferner die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Anforderungen der für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, sowie ihre Fähigkeit, eine mikrobiologische Kontamination des verpackten Produkts zu verhindern.
Artikel 23
Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
(1)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sicher, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 24 und Anhang VI entspricht.
(2)Die Konformität des Systems mit diesen Anforderungen wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.
Artikel 24
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen
(1)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die entsprechenden Systeme für die jeweiligen wiederverwendbaren Verpackungen die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, müssen diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B aufbereiten, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten.
Artikel 25
Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung
(1)Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so informieren sie die Endabnehmer über
a)die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;
b)die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;
c)die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.
Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.
(2)Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.
(3)Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass Verpackungen, die den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, gegen Bezahlung oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.
(4)Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt.
Artikel 26
Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele
(1)Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die große Haushaltsgeräte gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen, dass 90 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Transportverpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
(2)Endvertreiber, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verkaufsverpackungen, die in der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 20 % dieser Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;
b)ab dem 1. Januar 2040 80 % dieser Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.
(3)Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verkaufsverpackungen zum Mitnehmen, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und in der Regel aus dem Behältnis verzehrt werden, auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;
b)ab dem 1. Januar 2040 40 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.
(4)Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats alkoholische Getränke in Form von Bier, kohlensäurehaltigen alkoholischen Getränken, vergorenen Getränken ausgenommen Wein, aromatisierte Weinerzeugnisse und Obstweine, Erzeugnissen auf der Grundlage von Spirituosen, Wein oder anderen vergorenen Getränken, die mit Getränken, Soda, Apfelwein oder Saft vermischt sind, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;
b)ab dem 1. Januar 2040 25 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.
(5)Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats alkoholische Getränke in Form von Wein, ausgenommen Schaumwein, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 5 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;
b)ab dem 1. Januar 2040 15 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.
(6)Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats nichtalkoholische Getränke in Form von Wasser, Wasser mit Zuckerzusatz, Wasser mit anderen Süßungsmitteln, aromatisiertem Wasser, Erfrischungsgetränken, Limonaden, Eistee und ähnlichen Getränken, die sofort verzehrfertig sind, reinem Saft, Saft oder Most aus Obst oder Gemüse und Smoothies ohne Milch sowie alkoholfreien Getränken, die Milchfett enthalten, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;
b)ab dem 1. Januar 2040 25 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.
(7)Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Paletten, Kunststoffkästen, klappbaren Kunststoffkisten, Kübeln und Fässern für den Transport oder die Verpackung von Produkten unter Bedingungen verwenden, die nicht unter die Absätze 12 und 13 fallen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 30 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;
b)ab dem 1. Januar 2040 90 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.
(8)Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen für den Transport und die Zustellung von Artikeln verwenden, die keine Lebensmittel sind und die erstmals über den elektronischen Handel auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;
b)ab dem 1. Januar 2040 50 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.
(9)Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;
b)ab dem 1. Januar 2040 30 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.
(10)Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten (ausgenommen Kartons) verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lagereinheit zusammenzufassen, müssen sicherstellen, dass
a)ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;
b)ab dem 1. Januar 2040 25 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.
(11)Die in den Absätzen 1 bis 10 angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.
(12)Von einem Wirtschaftsakteur verwendete Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein, wenn sie der Beförderung von Produkten
a)zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit ausübt, oder
b)zwischen allen Standorten, an denen der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dienen.
Diese Bestimmung gilt für Paletten, Kisten (mit Ausnahme von Kartons), Stiegen, Kunststoffkästen, Massengutbehälter, Fässer und Kanister aller Größen und Materialien, auch in flexibler Form.
(13)Wirtschaftsakteure, die Produkte an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats liefern, verwenden für die Beförderung solcher Produkte nur wiederverwendbare Transportverpackungen.
Diese Bestimmung gilt für Paletten, Kisten (mit Ausnahme von Kartons), Kunststoffkästen, Massengutbehälter und Fässer aller Größen und Materialien, auch in flexibler Form.
(14)Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 10 ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres
a)höchstens 1000 kg Verpackungen in Verkehr gebracht haben oder
b)der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprochen haben.
(15)Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 6 ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m² einschließlich alle Lager- und Versandbereiche verfügen.
(16)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)Zielvorgaben für andere als die unter die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels fallenden Produkte und für andere Verpackungsformate als die in den Absätzen 7 bis 10 genannten, auf der Grundlage von positiven Erfahrungen mit von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
b)Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in Absatz 14 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten hinausgehen;
c)Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.
(17)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Wiederverwendung von Verpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen vorzuschreiben, die in diesem Artikel genannten Zielvorgaben zu überprüfen und neue Ziele für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen festzulegen, und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.
Artikel 27
Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele
(1)Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absatz 1 nachzuweisen, berechnen Wirtschaftsakteure, die große Haushaltsgeräte gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/19/EU erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, Folgendes:
a)die Anzahl der Verkaufseinheiten dieser Geräte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems, die in einem Kalenderjahr erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt wurden;
b)die Anzahl der Verkaufseinheiten dieser Geräte in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten wiederverwendbaren Verpackungen, die in einem Kalenderjahr erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(2)Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 6 nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber bzw. die Erzeuger, die diese Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
a)die Anzahl der Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems auf dem Markt bereitgestellt wurden;
b)die Anzahl der Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mittels Wiederbefüllung auf dem Markt bereitgestellt wurden;
c)die Anzahl der Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit anderen Mitteln als den unter Buchstaben a und b genannten auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(3)Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absätze 7 bis 10 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die diese Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
a)die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten jedes der in Artikel 26 Absätze 7 bis 10 aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;
b)die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten jedes der in Artikel 26 Absätze 7 bis 10 aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a genannten Formate fallen.
(4)Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2028 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28
Berichterstattung über Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele an die zuständigen Behörden
(1)Die in Artikel 26 Absätze 1 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln der in Artikel 35 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 26 festgelegten Zielvorgaben.
(2)Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.
(3)Der erste Berichtszeitraum betrifft das am 1. Januar 2030 beginnende Kalenderjahr.
(4)Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.
(5)Die zuständigen Behörden können alle zusätzlichen Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.
(6)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Berichte.
KAPITEL V
Kunststofftragetaschen
Artikel 29
Kunststofftragetaschen
(1)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Eine dauerhafte Verringerung ist erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Person oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.
(2)Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.
(4)Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.
Kapitel VI
Konformität von Verpackungen
Artikel 30
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 und Artikel 24 dieser Verordnung werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.
Artikel 31
Konformitätsvermutung
(1)Bei den in Artikel 30 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)Verpackungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten als konform mit den Anforderungen oder Teilen davon, die von den in den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 24 genannten Normen abgedeckt sind.
Artikel 32
Gemeinsame technische Spezifikationen
(1)Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 genannten gemeinsamen technischen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie den in den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 24 festgelegten Anforderungen entsprechen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame technische Spezifikationen für die in den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 24 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Es existiert keine harmonisierte Norm, die die einschlägigen Anforderungen abdeckt, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, oder die Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die sie abdecken soll;
b)die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 24 genannten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
i) Der Auftrag wurde von keiner der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen;
ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, aber die in Auftrag gegebenen Normen
–werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen;
–stimmen nicht mit dem Auftrag überein;
–stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Bei der Veröffentlichung der Fundstellen einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon, die die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 24 abdecken, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Artikel 33
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Bewertung der Konformität von Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 11 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.
Artikel 34
EU-Konformitätserklärung
(1)Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in den Artikeln 5 bis 11 aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2)Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3)Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln.
(4)Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Kapitel VII
Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
ABSCHNITT 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 35
Zuständige Behörde
(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 26 Absätze 1 bis 10, Artikel 27, Artikel 28 und Artikel 29 zuständig sind.
(2)Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für
a)die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 39;
b)die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 39 Absatz 7;
c)die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40;
d)die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 50.
(3)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.
Artikel 36
Frühwarnbericht
(1)Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 38 und 46 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben.
(2)Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a)eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b)eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
c)Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.
Artikel 37
Abfallbewirtschaftungspläne
Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 38 und 45 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
ABSCHNITT 2 – Abfallvermeidung
Artikel 38
Vermeidung von Verpackungsabfällen
(1)Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle
a)bis 2030 um 5 %
b)bis 2035 um 10 %
c)bis 2040 um 15 %.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen nutzen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(4)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
(5)Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
ABSCHNITT 3
Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 39
Herstellerregister
(1)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller von Verpackungen zu überwachen.
Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(2)Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.
(3)Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen können im Namen des Herstellers von einem benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden.
(4)Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls ihre benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind.
(5)Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, wenn dies für die effiziente Nutzung des Registers erforderlich ist.
(6)Vertritt ein benannter Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit.
(7)Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller benannte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. März für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B genannten Informationen.
(8)Die für das Register zuständige Behörde
a)erhält die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;
b)gibt Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß den Absätzen 5 und 6 vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;
c)kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
d)kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen;
e)empfängt die in Absatz 7 genannte Berichterstattung und überwacht sie.
(9)Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller benannte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und die endgültige Einstellung der Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen auf dem Markt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird aus dem Register gestrichen, wenn er nicht mehr existiert.
(10)Sind die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu den Informationen im Register erhalten.
(11)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu meldenden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die Gegenstand der Berichterstattung sind, festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 40
Erweiterte Herstellerverantwortung
(1)Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regime tragen die Hersteller von Verpackungen eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen.
(2)Ein Hersteller benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.
(3)Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, holen von Herstellern, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, folgende Informationen ein:
a)Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 39 in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
b)eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der er sich verpflichtet, nur Verpackungen anzubieten, für die die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
Artikel 41
Organisationen für Herstellerverantwortung
(1)Die Hersteller können einer gemäß Artikel 42 zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung zugelassenen Organisation die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.
(2)Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Absatz 3, Artikel 43 und Artikel 44 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen.
(3)Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren benannten Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.
(4)Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich und unter Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses Informationen über die Menge der Verpackungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden, und über den Umfang der zurückgewonnenen und recycelten Materialien im Verhältnis zur Menge der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen der Herstellerverantwortung erfüllt haben.
Artikel 42
Zulassung zur Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung
(1)Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt ein Hersteller eine Zulassung bei der zuständigen Behörde; im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung obliegt dies den Organisationen, denen die Herstellerverantwortung übertragen wurde.
(2)Die Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 35 enthalten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die abhängig davon, ob die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, variieren können, sowie die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen an die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die zwölf Wochen ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung befugten Herstellern sein.
(3)Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass
a)die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;
b)die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 und Artikel 44 die kostenlose Rückgabe oder Sammlung von Verpackungsabfällen zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem abgedeckten Gebiet und Volumen ist, und in Bezug auf Menge und Art der Verpackungen, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden;
c)die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;
d)die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung unterzogen und recycelt werden;
e)die Anforderung gemäß Absatz 6 erfüllt ist.
(4)Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, oder die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit.
(5)Die zuständige Behörde kann entscheiden, die betreffende Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen in Bezug auf die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es versäumt, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten oder Änderungen zu melden, die die Zulassungsbedingungen betreffen, oder den Betrieb eingestellt hat.
(6)Der Hersteller bzw. die benannte Organisation für Herstellerverantwortung, je nachdem, ob die Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfolgt, bietet eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Diese Garantie kann in Form einer Recycling-Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Beteiligung des Herstellers an der Organisation für Herstellerverantwortung erfolgen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf diese Garantie festlegen.
ABSCHNITT 4
Rücknahme-, Sammel- und Pfandsysteme
Artikel 43
Rücknahme- und Sammelsysteme
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.
(2)Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen das Potenzial dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.
(3)Die in Absatz 1 genannten Systeme
a)stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;
b)decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern. Sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten;
c)stehen auch Importprodukten offen, die im Hinblick auf die Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen, und im Hinblick auf alle weiteren Bedingungen keine Benachteiligung erfahren dürfen.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.
(5)Abweichend von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Abfällen gemäß Absatz 3 können bestimmte Arten von Verpackungsabfällen zusammen gesammelt werden, wenn diese Sammlung ihr Potenzial, Recyclingverfahren zu durchlaufen, nicht beeinträchtigt und das Ergebnis dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.
Artikel 44
Pfand- und Rücknahmesysteme
(1)Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für folgende Behälter Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden:
a)Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern sowie
b)Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.
(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen für
a)Wein, aromatisierte Weinerzeugnisse und Spirituosen;
b)Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.
(3)Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels wird ein Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen:
a)Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 4 des jeweiligen Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht mehr als 90 % der entsprechenden Verpackungen, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurden. Wurde der Kommission noch keine solche Berichterstattung übermittelt, so begründet der Mitgliedstaat auf der Grundlage geprüfter nationaler Daten und einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen, dass die Bedingungen für die Ausnahme gemäß diesem Absatz erfüllt sind;
b)spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Sammelquote von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.
(4)Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, den Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Buchstabe b des genannten Absatzes entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.
(5)Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Das Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.
(6)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, Getränkekartons und wiederverwendbare Verpackungen einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.
(7)Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer nicht weniger zweckmäßig sind als die Möglichkeit, Einwegverpackungen an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Pfand- und Rücknahmesysteme, einschließlich der gemäß Absatz 5 eingerichteten, bis zum 1. Januar 2028 die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien erfüllen.
ABSCHNITT 5
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Artikel 45
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 24 und 25 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.
(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a)Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 44 Absatz 1 genannten entsprechen;
b)wirtschaftliche Anreize, einschließlich Anforderungen an die Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen oder zur Information der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle;
c)Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.
ABSCHNITT 6
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
Artikel 46
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:
a)bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
b)bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i)50 % bei Kunststoffen
ii)25 % bei Holz
iii)70 % bei Eisenmetallen
iv)50 % bei Aluminium
v)70 % bei Glas
vi)75 % bei Papier und Karton
c)bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
d)bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i)55 % bei Kunststoffen
ii)30 % bei Holz
iii)80 % bei Eisenmetallen
iv)60 % bei Aluminium
v)75 % bei Glas
vi)85 % bei Papier und Karton
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:
a)Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;
b)die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;
c)die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v oder vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %;
d)spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.
(3)Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.
(4)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
(5)Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
a)die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;
b)die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.
(6)Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
Artikel 47
Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele
(1)Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 46 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.
(2)Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle müssen vollständig berechnet werden.
(3)Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.
(4)Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.
(5)Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann als recycelt berechnet, wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und dass das Recycling der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weitgehend entsprechen.
(6)Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Artikels kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern
a)dieser Output anschließend recycelt wird;
b)das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.
(7)Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 7 sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
(8)Die Menge an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.
(9)Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.
(10)Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.
(11)Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, können nur in Bezug auf den Mitgliedstaat als recycelt angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.
(12)Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.
Artikel 48
Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung
(1)Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 46 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.
Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
a)von den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
b)von den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.
(2)Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Mengen an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.
ABSCHNITT 7
Information und Berichterstattung
Artikel 49
Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
(1)Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Organisationen für Herstellerverantwortung den Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:
a)die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren;
b)die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen;
c)die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten;
d)die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 11 auf Verpackungen angebracht oder aufgedruckt sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind;
e)die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, wie Littering oder Entsorgung in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen;
f)die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:
a)über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;
b)durch Öffentlichkeitsarbeit;
c)im Rahmen von Bildungsprogrammen und ‑kampagnen;
d)durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(3)Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.
Artikel 50
Berichterstattung an die Kommission
(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:
a)Daten über die Durchführung von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a bis d und über wiederverwendbare Verpackungen;
b)den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie;
c)die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 44 Absatz 1 fallen.
Die Mitgliedstaaten können Daten über den jährlichen Verbrauch an sehr dicken Tragetaschen übermitteln.
(2)Die Mitgliedstaaten melden für alle in Anhang IX Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsmaterialien und Verpackungsarten für jedes Kalenderjahr Daten über:
a)die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen für alle in Anhang IX Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsarten und Verpackungsmaterialien;
b)die Mengen der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle für jedes in Anhang IX Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsmaterial;
c)die Recyclingquoten;
d)die installierten Kapazitäten für die Sortierung und das Recycling für alle in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsarten und Verpackungsmaterialien.
(3)Der erste Berichtszeitraum betrifft
a)in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das erste vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird;
b)in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das am 1. Januar 2028 beginnende Kalenderjahr.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten innerhalb von 19 Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, elektronisch zur Verfügung. Sie übermitteln die Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.
(5)Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.
(6)Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die gemäß Artikel 47 Absätze 5 und 8 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.
(7)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
a)Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung des Aufkommens von Verpackungsabfällen und des Formats für die Berichterstattung;
b)der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für ihre Berichterstattung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Die Mitgliedstaaten verlangen von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.
Artikel 51
Datenbanken über Verpackungen
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu gewährleisten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:
a)Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;
b)Angaben über Toxizität oder Gefährlichkeit der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Bestandteile;
c)die in Anhang XII aufgeführten Daten.
Kapitel VIII
Schutzklauselverfahren
Artikel 52
Verfahren auf nationale Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist
(1)Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020, ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
(2)Abweichend von Absatz 1 bewerten die Überwachungsbehörden bei Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern melden es den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden. Bei diesen Behörden handelt es sich um die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EU) 2019/6.
(3)Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(4)Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffende Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(5)Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen auf ihrem nationalen Markt zu untersagen, die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(6)Die in Absatz 4 genannten Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a)Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Verordnung;
b)Mängel in den in den Artikeln 31 und 32 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.
(7)Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls sie der beschlossenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(8)Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Vorläufige Maßnahmen können einen längeren oder kürzeren Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(9)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.
Artikel 53
Schutzklauselverfahren der Union
(1)Wurden nach Abschluss des in Artikel 52 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.
Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3)Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(4)Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 32 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.
Artikel 54
Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen
(1)Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 52 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
(2)Abweichend von Absatz 1 bewerten die Überwachungsbehörden bei Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern melden es den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden. Bei diesen Behörden handelt es sich um die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EU) 2019/6.
(3)Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffende Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4)Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(5)Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 58 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
Artikel 55
Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen
(1)Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 52 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und – bei verpackten Produkten – des Produkts selbst.
(2)Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in das relevante System für Risikomanagement und Zollkontrollen.
(3)Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 52 Absatz 4 und dem in Absatz 2 genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens zwei Jahre nach dem Erlass des in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 3, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 3 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 56
Formale Nichtkonformität
(1)Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
a)Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
b)die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
c)der in Artikel 11 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;
d)die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
e)die in Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 16 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
f)eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 13 oder Artikel 16 ist nicht erfüllt;
g)die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate und übermäßiger Verpackungen gemäß den Artikeln 21 und 22 werden nicht eingehalten;
h)in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 24 nicht erfüllt;
i)in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;
j)die Anforderungen in Bezug auf die Nachfüllstationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 sind nicht erfüllt;
k)die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gemäß Artikel 26 werden nicht erreicht.
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
(3)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis k fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 62 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.
Kapitel IX
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 57
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
(1)Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU wenden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, in Situationen, die unter die genannten Richtlinien fallen, die Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge an, die im Wege von gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind.
(2)Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber oder sonstige Auftraggeber für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden und die zwölf Monate oder später nach Inkrafttreten des jeweiligen delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist, eingeleitet werden.
(3)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 58 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung verbindlicher Mindestkriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und der folgenden Elemente:
a)Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Arbeiten unter Verwendung der betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte vergeben wurden;
b)der Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Verpackungen oder verpackten Produkten sicherzustellen;
c)wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber.
Diese Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 2014/25/EU sowie mit dem Prinzip entwickelt, dass mit den auf der Grundlage dieser Kriterien auszuwählenden Verpackungen die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.
KAPITEL X
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
Artikel 58
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 7 Absatz 11, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 7 Absatz 11, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 7 Absatz 11, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 59
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 55 nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung EU Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Kapitel XI
Änderungen
Artikel 60
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:
a)Anhang I wird wie folgt geändert:
i)Nummer 9 wird gestrichen;
ii)folgende Nummern werden angefügt:
„X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1);
X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Verordnung (EU)…/… über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG [Amt für Veröffentlichungen: Angaben zur Veröffentlichung im Amtsblatt einfügen].“
b) Anhang II Nummer 8 wird gestrichen.
Artikel 61
Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/904
Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:
a)Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b wird gestrichen;
b)Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;
c)Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Übermittlung der Daten und Informationen durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“
Kapitel XII
Schlussbestimmungen
Artikel 62
Sanktionen
(1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Artikel 21 bis 26 wird mit einer Geldbuße geahndet, die gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur verhängt wird.
(2)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann Absatz 1 so angewandt werden, dass die Geldbuße von der einschlägigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in Absatz 1 genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 63
Evaluierung
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 64
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 94/62/EG wird am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
Es gelten jedoch folgende Übergangsbestimmungen:
a)Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt weiterhin bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
b)Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG gelten weiterhin bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = letzter Tag des Kalenderjahres, in dem 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind].
c)Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG gelten weiterhin bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = letzter Tag des Kalenderjahres, in dem 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind], mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = letzter Tag des Kalenderjahres, in dem 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind] gilt.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
Artikel 65
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
1.2.Politikbereich(e)
03 – Binnenmarkt
09 – Umwelt- und Klimapolitik
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine Ziele
Das allgemeine Ziel des Legislativvorschlags besteht darin, die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, um eine Effizienzsteigerung in dem Sektor zu erzielen. Ziel ist es, eine widerstandsfähige Wertschöpfungskette zu schaffen, die von der Gestaltung der Verpackung bis zu ihrer Wiederverwendung oder Verarbeitung in hochwertigen Produkten reicht, wodurch innovative, „grüne“ Arbeitsplätze in einer CO2-armen Verpackungsindustrie entstehen.
1.4.2.Einzelziele
1. Verringerung des Aufkommens von Verpackungsabfällen;
2. Förderung einer Kreislaufwirtschaft für Verpackungen auf kosteneffiziente Weise;
3. Förderung der Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Aufgrund der Modellierung der bevorzugten Option ist für 2030 eine Verringerung des Abfallaufkommens, eine Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Vermeidung externer Umwelteffekte zu erwarten.
Geringere Kosten für die Abfallbewirtschaftung und ein niedrigerer Absatz und Verbrauch von Verpackungen führen zu gesamtwirtschaftlichen Einsparungen. Die komplexen Auswirkungen auf die Beschäftigung werden Schätzungen zufolge zu einem leichten Nettozuwachs von rund 29 000 „grünen“ Arbeitsplätzen führen.
Mit der bevorzugten Option sinkt der Bedarf an fossilen Brennstoffen und die Gesamtrecyclingquote für Verpackungen steigt bis 2030 um 6,5 %, während die Entsorgung auf Deponien um 9 % zurückgeht. Dieser Schub für die Kreislaufwirtschaft bewirkt, dass der Bedarf an Primärrohstoffen wie Holz, Glas und Aluminium deutlich abnimmt.
Insgesamt bringt der Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft in Bezug auf Verpackungen Vorteile mit sich, darunter die Stärkung der Verbraucher, die Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die Reduzierung der Abhängigkeit der EU von eingeführten Rohstoffen und fossilen Brennstoffen, die Anregung von Innovationen, die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Verringerung unnötiger Haushaltsausgaben.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Folgende Fortschritts- und Ergebnisindikatoren werden herangezogen:
erhöhte Qualität von Rezyklaten (Sekundärrohstoffe);
verbesserte Recyclingeffizienz und höhere stoffliche Verwertung von Verpackungsmaterialien (z. B. Kunststoff, Metall, Glas, Papier/Karton, Textilien, Holz, Keramik);
alle Verpackungen sind bis 2030 vollständig recyclingfähig;
Gebühren im Rahmen der Regime der erweiterten Verantwortung werden ordnungsgemäß angepasst;
verpflichtende Ziele für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen;
Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für bestimmte Sektoren.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Einzelheiten der Anforderungen müssten im Wege von Durchführungsrechtsakten/delegierten Rechtsakten innerhalb eines Zeithorizonts von drei bis acht Jahren festgelegt werden. Aus diesem Verordnungsvorschlag leiten sich mehrere Maßnahmen in Form von delegierten Beschlüssen oder Durchführungsbeschlüssen und gegebenenfalls Folgenabschätzungsberichten ab. Diese betreffen die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, das System für die Konformitätsprüfung sowie die Nachhaltigkeits-, Informations- und Kennzeichnungsanforderungen. Diese geplanten Maßnahmen sind nachstehend im Einzelnen aufgelistet:
- Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Recyclingziele, die Sammlung bestimmter Verpackungsformate und den Verbrauch von Kunststofftragetaschen;
- Anforderungen an die Recyclingfähigkeit bestimmter Verpackungskategorien;
- Harmonisierte Berichterstattungsvorschriften für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung;
- Harmonisierte Berechnungs- und Prüfvorschriften für den Rezyklatanteil in Verpackungen;
- Überprüfung der Zielvorgaben für den Rezyklatanteil unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen;
- Harmonisierungsvorschriften für die Kennzeichnungsanforderungen und ‑formate im Hinblick auf die Sortierung durch Verbraucher, auf wiederverwendbare Verpackungen, auf die Rezyklatanteile und die Kompostierbarkeit sowie auf QR-Codes und andere digitale Datenträger;
- Überprüfung der Ausnahmeregelungen in Bezug auf Beschränkungen für bedenkliche Stoffe in Verpackungen;
- Festlegung von verbindlichen Mindestkriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die jüngsten Mitteilungen der Mitgliedstaaten zum Binnenmarkt zeigen, dass die Umsetzung einiger nicht vollständig harmonisierter Bestimmungen der derzeit geltenden Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, wie beispielsweise die Kennzeichnungsanforderungen, oder vage Anforderungen, wie beispielsweise die grundlegenden Anforderungen an die Minimierung von Verpackungen oder an die Recyclingfähigkeit, den Wirtschaftsakteuren zusätzliche Kosten verursacht. Die Wirtschaftsakteure fordern nachdrücklich eine weitere Harmonisierung, um nicht nur kostengünstiger arbeiten zu können, sondern auch, um die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Umweltanforderungen für Verpackungen zu beseitigen, damit angemessene Investitionen in die Infrastruktur getätigt werden können.
Diese Probleme können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend bewältigt werden. Beim EU-Verpackungsmarkt handelt es sich in vielerlei Hinsicht eher um einen einzigen großen Markt als um 27 Einzelmärkte. Der Verpackungsmarkt zeichnet sich durch ein hohes grenzübergreifendes Handelsaufkommen zwischen den Mitgliedstaaten aus, da viele Hersteller Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr bringen. Die im Hinblick auf viele Aspekte ergriffenen nationalen Initiativen tragen zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und einer mangelnder Effektivität bei. Ebenso gibt es eine Vielzahl von Umweltbelangen im Zusammenhang mit Verpackungen, deren Hauptursachen in allen Mitgliedstaaten zu finden sind.
Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen auf EU-Ebene bietet einen eindeutigen Mehrwert, da dadurch ein harmonisierter und gut funktionierender Binnenmarkt und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller von Verpackungen sichergestellt werden. Mit auf EU-Ebene festgelegten Anforderungen und Zielvorgaben erfolgt der Übergang zu einer wirtschaftlich tragfähigen Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit von Verpackungen in allen Mitgliedstaaten auf kohärente Weise, wodurch ein größerer und effizienterer Markt entsteht. Die Nutzung seiner Stärke zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft für Verpackungen wird dazu beitragen, dass die Ziele kosteneffizienter erreicht werden.
Durch kohärente Ansätze werden Skaleneffekte erzielt, um beispielsweise die Gestaltung von Verpackungen so zu beeinflussen, dass Verpackungen in der gesamten EU kosteneffizienter gesammelt, sortiert und recycelt werden können. Durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein könnten eine solche Harmonisierung und damit Skaleneffekte nicht erreicht werden.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Eine Reihe von miteinander zusammenhängenden Initiativen sind für Verpackungen von großer Bedeutung: In der Abfallrahmenrichtlinie werden horizontal anwendbare Konzepte für das Abfallaufkommen und die Abfallbewirtschaftung, einschließlich Abfallbehandlung, Recycling und Verwertung, festgelegt. Darin ist eine Abfallhierarchie festgelegt, bei der der Abfallvermeidung Vorrang vor der Wiederverwendung und/oder dem Recycling, anschließend dem Recycling gegenüber anderen Verwertungsoptionen und der endgültigen Beseitigung durch Deponierung eingeräumt wird. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, funktionierende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzurichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Hersteller von Produkten die Verantwortung für die Bewirtschaftung ihrer Produkte in der Abfallphase tragen. Im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft hat sich die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob die Harmonisierung der Systeme der getrennten Abfallsammlung in den Mitgliedstaaten durchführbar ist.
Der Schwerpunkt der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel liegt, neben anderen Kunststoffprodukten, auf bestimmten Kunststoffverpackungen (z. B. Tragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschließlich Flaschen), um Littering und seine Umweltauswirkungen zu verhindern. Sie sieht Verbote von Produkten vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die getrennte Sammlung für das Recycling sicherzustellen und die Menge bestimmter Gruppen von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Ferner wurden darin Mindestziele für den Rezyklatanteil von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff festgelegt.
Ein weiterer Rechtsakt in Bezug auf Kunststoffverpackungen ist der Eigenmittelbeschluss von 2020, mit dem Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff eingeführt wurden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht recycelt wurden, unabhängig davon, ob dieser Mitgliedstaat das Ziel erreicht oder nicht. Mit dem Eigenmittelbeschluss wird ein Anreiz für die Mitgliedstaaten geschaffen, Maßnahmen zu ergreifen, um hohe Recyclingquoten für Kunststoffverpackungen zu erreichen. Er räumt den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung über ihre Bemühungen um hohe Recyclingquoten für Kunststoffe im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie ein.
Die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist jedoch das wichtigste Instrument auf EU-Ebene, das sich mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen und den Anforderungen am Ende ihrer Lebensdauer befasst. Auch andere EU-Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen über Verpackungen oder für Verpackungen relevante Bestimmungen. Die Überprüfung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle hat dazu geführt, dass eine umfassende Verordnung vorgeschlagen wurde, in der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen in Bezug auf Recyclingfähigkeit, biobasierte, kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen, Verwendung von recycelten Materialien und gefährliche Stoffen in Verpackungen festgelegt werden und die die Vermeidung und Wiederverwendung von Verpackungsabfällen, die Kennzeichnung für die getrennte Sammlung, die Sammlung und das Recycling von Verpackungen, Pfand- und Rücknahmesysteme, Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung und verpackungsbezogene Anforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge vorsieht.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Initiative ist Teil des europäischen Grünen Deals, der als Richtschnur für die Aufbaustrategie der EU dient. Im Grünen Deal werden die Vorteile von Investitionen in unsere wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit anerkannt, indem ein gerechteres, grüneres und digitaleres Europa geschaffen wird. Dazu gehört auch die Kreislaufwirtschaft, die die wichtigste Triebkraft dafür ist, die Materialrückgewinnung zu fördern und die Qualität von Sekundärrohstoffen zu verbessern.
Anhand der Zahl der im Rahmen des Programms Horizont 2020 finanzierten Projekte (über 100) und des finanziellen Beitrags zu deren Umsetzung (rund 500 Mio. EUR) werden die Unterstützung und das Engagement der Europäischen Kommission im Bereich der Kreislaufwirtschaft und insbesondere im Hinblick auf eine bessere Gestaltung von Verpackungen und die Verbesserung der stofflichen Verwertung deutlich. Die Ergebnisse dieser Projekte werden die Kreislaufwirtschaft und die Recyclingfähigkeit von Verpackungsformaten unterstützen und fördern.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Theoretisch hätten nationale Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten erlassen werden können. Es gäbe dann jedoch keine Garantie für eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU, und es würde unweigerlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts kommen.
Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Sekundärrechts auf EU-Ebene können nicht ausgelagert werden.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
unbefristete Laufzeit
–Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2023 bis 2027
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten
– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beitrag
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
1
|
03 02 05 – Binnenmarktprogramm – Erstellung und Verbreitung hochwertiger Statistiken über Europa
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3
|
09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität
|
GM
|
JA
|
NEIN
|
/NEIN
|
NEIN
|
7
|
20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
7
|
20 02 01 01 – Vertragsbedienstete
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
7
|
20 02 01 03 – Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
7
|
20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
7
|
20 02 06 02 – Sitzungen, Sachverständigengruppen
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
GD: ESTAT
|
|
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
INSGESAMT
|
□ Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
03 02 05 – Binnenmarktprogramm – Erstellung und Verbreitung hochwertiger Statistiken über Europa
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,090
|
0,090
|
0,090
|
0,125
|
0,140
|
0,535
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,090
|
0,090
|
0,090
|
0,125
|
0,140
|
0,535
|
Mittel INSGESAMT
für GD ESTAT
|
Verpflichtungen
|
=(1)
|
0,090
|
0,090
|
0,090
|
0,125
|
0,140
|
0,535
|
|
Zahlungen
|
=(2)
|
0,090
|
0,090
|
0,090
|
0,125
|
0,140
|
0,535
|
Um die Datenerhebung im Bereich Verpackungen und Verpackungsabfälle zu unterstützen, sind Dienstleistungsverträge für Methodik und Validierung erforderlich, die aufgrund der neuen Berichterstattungspflicht in den Jahren 2026 und 2027 mengenmäßig zunehmen. Das erwartete Ergebnis dieser Maßnahmen ist eine Verbesserung der Datenqualität, die nicht nur Verpackungen und Verpackungsabfällen und Kunststofftragetaschen zugutekommen wird, sondern auch den Eigenmitteln im Bereich Kunststoff.
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
3
|
Natürliche Ressourcen und Umwelt
|
GD: ENV
|
|
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
INSGESAMT
|
□ Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,500
|
0,500
|
0,500
|
0,200
|
0,400
|
2,100
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,500
|
0,500
|
0,500
|
0,200
|
0,400
|
2,100
|
Mittel INSGESAMT
für GD ENV
|
Verpflichtungen
|
=(1)
|
0,500
|
0,500
|
0,500
|
0,200
|
0,400
|
2,100
|
|
Zahlungen
|
=(2)
|
0,500
|
0,500
|
0,500
|
0,200
|
0,400
|
2,100
|
Die Kosten der GD ENV ergeben sich aus dem Beschaffungsbedarf für die Erhebung und Analyse von Daten über die Recyclingfähigkeit von Verpackungsarten, die Festlegung einer Methode für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen usw. (schätzungsweise 2,1 Mio. EUR für den Zeitraum 2023–2027).
–.
□ Operative Mittel INSGESAMT
|
|
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,590
|
0,590
|
0,590
|
0,325
|
0,540
|
2,635
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,590
|
0,590
|
0,590
|
0,325
|
0,540
|
2,635
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 3
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4
|
0,590
|
0,590
|
0,590
|
0,325
|
0,540
|
2,635
|
|
Zahlungen
|
=5
|
0,590
|
0,590
|
0,590
|
0,325
|
0,540
|
2,635
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
INSGESAMT
|
GD: ENV
|
|
□ Personal
|
0,644
|
0,732
|
0,732
|
0,817
|
0,817
|
3,742
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,484
|
0,484
|
0,484
|
0,484
|
0,484
|
2,420
|
GD ENV INSGESAMT
|
Mittel
|
1,128
|
1,216
|
1,216
|
1,301
|
1,301
|
6,162
|
3 AD-Stellen (bestehendes Personal) werden für die Aushandlung und allgemeine Umsetzung der Verordnung sowie für die verschiedenen Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von abgeleiteten Rechtsvorschriften gemäß den in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorgeschlagenen Fristen benötigt.
Es werden 4 zusätzliche Vertragsbedienstete (2 ANS und 2 Vertragsbedienstete) zur Durchführung der technischen Arbeiten benötigt, die unter anderem Folgendes umfassen:
- Kontinuierliche Überprüfung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit Verpackungen und Materialverfügbarkeit;
- Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Recyclingziele, die Sammlung bestimmter Verpackungsformate und den Verbrauch von Kunststofftragetaschen;
- Anforderungen an die Recyclingfähigkeit bestimmter Verpackungskategorien;
- Harmonisierte Berichterstattungsvorschriften für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung;
- Harmonisierte Berechnungs- und Prüfvorschriften für den Rezyklatanteil in Verpackungen;
- Überprüfung der Zielvorgaben für den Rezyklatanteil unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen;
- Harmonisierungsvorschriften für die Kennzeichnungsanforderungen und ‑formate im Hinblick auf die Sortierung durch Verbraucher, auf wiederverwendbare Verpackungen, auf die Rezyklatanteile und die Kompostierbarkeit sowie auf QR-Codes und andere digitale Datenträger; - Überprüfung der Ausnahmeregelungen in Bezug auf Beschränkungen für bedenkliche Stoffe in Verpackungen;
- Festlegung von verbindlichen Mindestkriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.
|
|
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
INSGESAMT
|
GD: ESTAT
|
|
□ Personal
|
0,157
|
0,157
|
0,242
|
0,242
|
0,242
|
1,040
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
GD ESTAT INSGESAMT
|
Mittel
|
0,157
|
0,157
|
0,242
|
0,242
|
0,242
|
1,040
|
ESTAT setzt derzeit eine halbe AD-Stelle für die Validierung und für methodische Leitlinien für Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie leichte Kunststofftragetaschen ein. Um die zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen sowie mit dem Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen zu bewältigen, sind hochwertige Statistiken auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer länderübergreifender Maßnahmen erforderlich. Beispielsweise stellt die Erfassung wiederverwendbarer Verpackungen in offenen Kreislaufsystemen eine Reihe technischer Herausforderungen dar. Um bessere methodische Leitlinien zu entwickeln und um für technische Unterstützung und Folgemaßnahmen mit den Mitgliedstaaten zu sorgen, ist ab 2023 eine zusätzliche halbe AD-Stelle erforderlich.
Für die Entwicklung und Festlegung der Methodik für die zusätzliche Berichterstattungspflicht in Bezug auf die Recyclingfähigkeit bis 2028 ist ab 2025 ein Vertragsbediensteter erforderlich.
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
1,285
|
1,373
|
1,458
|
1,543
|
1,543
|
7,202
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
1,875
|
1,963
|
2,048
|
1,868
|
2,083
|
9,837
|
|
Zahlungen
|
1,875
|
1,963
|
2,048
|
1,868
|
2,083
|
9,837
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Typ
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 …
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen des Vorschlags auf die Verwaltungsmittel der Kommission
3.2.3.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.2.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
INSGESAMT
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,801
|
0,889
|
0,974
|
1,059
|
1,059
|
4,782
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,480
|
0,480
|
0,480
|
0,480
|
0,480
|
2,400
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
1,285
|
1,373
|
1,458
|
1,543
|
1,543
|
7,202
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb d RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
n. z.
|
INSGESAMT
|
1,285
|
1,373
|
1,458
|
1,543
|
1,543
|
7,202
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.3.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027 und darüber hinaus
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der „Globaldotation“)
|
2
|
3
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4
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5
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 xx jj zz
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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9
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9
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
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GD ENV: 3 AD-Stellen (bestehendes Personal) werden für die Aushandlung und allgemeine Umsetzung der Verordnung sowie für die verschiedenen Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von abgeleiteten Rechtsvorschriften gemäß den in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorgeschlagenen Fristen benötigt.
GD ESTAT: Das Personal erfasst wiederverwendbare Verpackungen in offenen Kreislaufsystemen, was mit einer Reihe technischer Herausforderungen verbunden ist. Um bessere methodische Leitlinien zu entwickeln und um für technische Unterstützung und Folgemaßnahmen mit den Mitgliedstaaten zu sorgen, ist ab 2023 eine zusätzliche halbe AD-Stelle erforderlich. Die IT-Unterstützung wird von horizontalen Dienststellen im Referat ESTAT.E.2 gewährleistet, die auf 1/20 einer AST-Stelle für die Erhebung von Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie leichte Kunststofftragetaschen geschätzt werden.
2023
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2024
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2025
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2026
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2027
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1 AD (0,5 bestehend, 0,5 neu)
0,05 AST (bestehend)
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1 AD (0,5 bestehend, 0,5 neu)
0,05 AST (bestehend)
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1 AD (0,5 bestehend, 0,5 neu)
0,05 AST (bestehend)
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1 AD (0,5 bestehend, 0,5 neu)
0,05 AST (bestehend)
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1 AD (0,5 bestehend, 0,5 neu)
0,05 AST (bestehend)
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Externes Personal
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Die ANS-Stellen (bestehend) und die Vertragsbediensteten (zusätzlich) werden benötigt, um die technischen Arbeiten durchzuführen und die Ausarbeitung von Rechtsakten in folgenden Bereichen zu unterstützen:
·Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Recyclingziele, die Sammlung bestimmter Verpackungsformate und Verbrauch von Kunststofftragetaschen;
·Anforderungen an die Recyclingfähigkeit bestimmter Verpackungskategorien;
·Harmonisierte Berichterstattungsvorschriften für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung;
·Harmonisierte Berechnungs- und Prüfvorschriften für den Rezyklatanteil in Verpackungen;
·Überprüfung der Zielvorgaben für den Rezyklatanteil unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen;
·Harmonisierungsvorschriften für die Kennzeichnungsanforderungen und ‑formate im Hinblick auf die Sortierung durch Verbraucher, auf wiederverwendbare Verpackungen, auf die Rezyklatanteile und die Kompostierbarkeit sowie auf QR-Codes und andere digitale Datenträger;
·Überprüfung der Ausnahmeregelungen in Bezug auf Beschränkungen für bedenkliche Stoffe in Verpackungen;
·Festlegung von verbindlichen Mindestkriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.
Die Ausführung dieser Aufgaben erfordert 4 zusätzliche Vertragsbedienstete, 2 ANS und 3 CA (1 CA wird ESTAT zugewiesen).
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3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
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kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
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erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
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erfordert eine Revision des MFR.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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Bitte geben Sie die kofinanzierende Einrichtung an.
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
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Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
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Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
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auf die Eigenmittel
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auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel …
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).