Brüssel, den 13.6.2022

COM(2022) 277 final

2022/0184(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Abschlusses des erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik (im Folgenden „Abkommen“).

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Kirgisischen Republik stützen sich derzeit auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (im Folgenden „PKA“), das am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft trat.

Der Rat nahm am 21. September 2017 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik über ein erweitertes Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit an. Die Verhandlungen über das Abkommen begannen im Dezember 2017. Nach sieben Verhandlungsrunden schlossen die Europäische Union und die Kirgisische Republik ihre Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2019 ab. Am 6. Juli 2019 wurde der Wortlaut des Abkommens paraphiert.

Das Abkommen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem verstärkten politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Zentralasien dar. Es bildet außerdem die Grundlage für ein wirksameres bilaterales Engagement der EU und der Kirgisischen Republik, indem der politische Dialog gestärkt und die Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen verbessert wird. Das Abkommen zeigt auch, dass die EU umfassende Beziehungen zu einem Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion aufbauen kann.

Das Abkommen enthält die üblichen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es sieht zudem eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Steuern, Bildung und Kultur, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr vor. Ferner behandelt es die rechtliche Zusammenarbeit, die Rechtsstaatlichkeit, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung, die organisierte Kriminalität und die Korruption. Der Handelsteil des Abkommens soll ein besseres Regelungsumfeld für die Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und wird so zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die EU-Unternehmen führen. Bei dem Abkommen handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Das Abkommen schafft einen institutionellen Rahmen, der aus dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss und dem Parlamentarischen Kooperationsausschuss (siehe Titel VII „Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen“) und einem Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums besteht, und ermöglicht die Einsetzung von Unterausschüssen und anderen Gremien zur Unterstützung des Kooperationsrates. Außerdem wird ein Mechanismus für die Erfüllung der Verpflichtungen eingeführt, damit gegen die Nichterfüllung der im Rahmen des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen durch eine der Vertragsparteien vorgegangen werden kann.

Mit seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits ersetzen, das am 9. Februar 1995 unterzeichnet wurde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Das Abkommen stützt sich auf die jeweiligen Ziele und Bedürfnisse der Kirgisischen Republik und der EU und soll ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2017 zur EU-Strategie für Zentralasien voranbringen. Das Abkommen wird zur Umsetzung der neuen EU-Strategie für Zentralasien beitragen, die am 15. Mai 2019 angenommen wurde.

Mit dem Abkommen wird das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen von 1999 modernisiert, sein Anwendungsbereich auf neue Bereiche der Zusammenarbeit ausgeweitet und der Rechtsrahmen für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und den regionalen Wirtschaftsabkommen erheblich verbessert.

Das Abkommen wird ab seiner Umsetzung durch das Allgemeine Präferenzsystem (APS+), in dessen Genuss die Kirgisische Republik seit 2017 kommt, sinnvoll ergänzt werden. Dieses System bietet zusätzliche Zollpräferenzen als Gegenleistung für die Einhaltung von 27 Kernübereinkommen in den Bereichen Menschenrechte, Staatsführung, Umwelt und Arbeit.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das erweiterte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit steht uneingeschränkt im Einklang mit den Verträgen und wahrt die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union. Es fördert die Werte, Ziele und Interessen der Union und gewährleistet die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

2.1.    Materielle Rechtsgrundlage

Ergibt die Prüfung einer EU-Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist – nach geltender Rechtsprechung – die Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Verfolgt die Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst sie mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, sodass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44, sowie vom 4. September 2018, Kommission/Rat, C-244/17, ECLI:EU:C:2018:662, Rn. 40).

Im vorliegenden Fall verfolgt das Abkommen zwei Hauptziele und umfasst zwei Hauptkomponenten, die die Bereiche Entwicklungszusammenarbeit und gemeinsame Handelspolitik betreffen. Daher sollten die Artikel 207 und 209 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss bilden.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Abkommen keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereiche umfasst, weshalb es nicht erforderlich ist, dass die EU-Mitgliedstaaten Vertragspartei dieses Abkommens werden.

2.2. Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erlässt der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss einer Übereinkunft.

Nach Artikel 218 Absatz 8 AEUV beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit – außer in den Fällen nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV, in denen er einstimmig beschließen muss. Da die beiden Hauptkomponenten des Abkommens die Handelspolitik und die Entwicklungszusammenarbeit sind, gilt für den vorliegenden Fall die Regel der qualifizierten Mehrheit.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Abkommen erstreckt sich auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, und stärkt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Kirgisischen Republik. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene und nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Das Abkommen geht nicht über das Maß hinaus, das für die Verwirklichung der politischen Ziele der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Kirgisischen Republik mit Blick auf die Förderung demokratischer Reformen, der Rechtsstaatlichkeit und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich ist, um die Stabilität und Sicherheit in der Kirgisischen Republik zu erhöhen. Das Abkommen erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der Union in einem regulierten Bereich.

3.ERGEBNISSE VON KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen

Der Rat wurde in der zuständigen Ratsgruppe, insbesondere in der Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) und im Ausschuss für Handelspolitik, in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig unterrichtet und konsultiert.

Das Europäische Parlament wurde regelmäßig und zeitnah über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Der Hohe Vertreter und die Kommission sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Abkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Abkommen zum Abschluss vorgelegt werden kann.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, da mit dem Abkommen vor allem das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aktualisiert und ausgeweitet wird und daher keine wesentlichen neuen Bereiche der Zusammenarbeit mit erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen eingeführt werden. Die erwarteten Auswirkungen sind vor allem politischer Natur - Ziel der EU ist es, das Partnerland auf seinem politischen Kurs zu unterstützen und das politische Gewicht der EU zu stärken. In der Kirgisischen Republik können sich positive soziale Folgen ergeben, vor allem im Zusammenhang mit den geplanten Bestimmungen über Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Sicherheit. Eine Zunahme des Handels wird dank verbesserter Rahmenbedingungen für Unternehmen ebenfalls erwartet, birgt jedoch auf keiner der beiden Seiten ein Risiko für bestimmte Industriesektoren, da zwischen der Kirgisischen Republik und der EU kein Wettbewerb in denselben Sektoren herrscht. Wie im diesbezüglichen Fahrplan dargelegt, würde die Durchführung einer Folgenabschätzung keinen ausreichenden Mehrwert erbringen.

2022/0184 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Erweiterte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits wurde im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)Das Abkommen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem verstärkten politischen und wirtschaftlichen Engagement der Europäischen Union in Zentralasien dar. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere bilaterale Zusammenarbeit mit der Kirgisischen Republik.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Erweiterte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifikation nach Artikel 318 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihrer Zustimmung zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck verleiht.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens werden Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse über geografische Angaben, die der Kooperationsrat in der Zusammensetzung „Handel“ fasst, von der Kommission im Namen der Union genehmigt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 4

(1)   Ein nach Titel IV Kapitel 8 Abschnitt B Unterabschnitt 4 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 124 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 119 bis 123 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Die Kirgisische Republik ist gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 ein Land mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie, das in der DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, die für die Berichterstattung über die Leistungen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 gilt.

Brüssel, den 13.6.2022

COM(2022) 277 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits


ENTWURF
ERWEITERTES ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER KIRGISISCHEN REPUBLIK

DIE EUROPÄISCHE UNION

   einerseits, und

DIE KIRGISISCHE REPUBLIK

   andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT ihrer engen Bindungen und ihrer gemeinsamen Werte,

IN DEM BESTREBEN, die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit, die durch das am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits begründet wurde, zu verstärken,

IN ANBETRACHT ihres Wunsches, ihre Beziehungen zu erweitern, um neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Weiterentwicklung ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Zusammenarbeit auf allen Ebenen in bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,


UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Förderung, den Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung sowie die Entwicklung der parlamentarischen Demokratie zu stärken,

UNTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 mit der Resolution A/RES/217 (III) A der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde (im Folgenden „AEMR“), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE“), insbesondere der am 1. August 1975 auf der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Schlussakte von Helsinki (im Folgenden „Schlussakte von Helsinki“), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der am 16. Dezember 1966 mit der Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der am 16. Dezember 1966 mit der Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, sowie die Grundsätze und Normen des Völkerrechts,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aktiv zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen, insbesondere durch Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE,

IN ANBETRACHT ihres Wunsches, den regelmäßigen politischen Dialog zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln,

IN ANBETRACHT ihres Eintretens für internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel,


IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, auch bei der Korruptionsbekämpfung, zu verstärken,

IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, durch ihre breit angelegte Zusammenarbeit in einem umfassenden Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung der Kirgisischen Republik beizutragen,

IN ANBETRACHT ihrer Bereitschaft, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Grundsätze einer freien Marktwirtschaft zu stärken und ein Klima zu schaffen, das dem Ausbau der bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen und der Konnektivität förderlich ist,

IN ANBETRACHT ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,

IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zu achten und bei der Verfolgung der Ziele des Abschlussdokuments mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ des VN-Gipfels zur Annahme der mit der Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 angenommenen Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 (im Folgenden „Agenda 2030“) unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Programme zusammenzuarbeiten,


IN ANBETRACHT ihres Engagements für ökologische Nachhaltigkeit und Umweltschutz und für die Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie ihres Engagements für die Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Katastrophenvorsorge und in allen Bereichen des Klimaschutzes im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) angenommen wurde,

IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit die grenzübergreifende und die interregionale Zusammenarbeit zu fördern,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass sich die besondere Position Irlands gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die besondere Position Dänemarks gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks gegebenenfalls in diesem Abkommen widerspiegeln werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 1

Ziele

(1)    Dieses Abkommen begründet eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, gemeinsamer Interessen und des Bestrebens, ihre Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens zum beiderseitigen Nutzen zu stärken.

(2)    Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der durch verstärkte Konvergenz in der Außen- und Sicherheitspolitik, wirksame politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und Multilateralismus zu nachhaltiger Entwicklung, Frieden, Stabilität und Sicherheit beiträgt.


ARTIKEL 2

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der UN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der guten Regierungsführung achten, einschließlich der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels.

(4)    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme sowie zu einem wirksamen Multilateralismus.

(5)    Die Vertragsparteien stützen sich bei der Umsetzung dieses Abkommens auf die Grundlage gemeinsamer Werte und die Grundsätze des Dialogs, des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Achtung, der regionalen Zusammenarbeit, eines wirksamen Multilateralismus und der Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus ihrer Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen und der OSZE ergeben.


TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN,
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Ziele des politischen Dialogs

Die Vertragsparteien entwickeln einen wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik und interne Reformen. Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)    die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen und den Frieden sowie die regionale und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, zu erhalten und zu stärken,

b)    die Demokratie und die politische, nachhaltige sozioökonomische und institutionelle Entwicklung in der Kirgisischen Republik zu stärken,

c)    die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu stärken und die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren,


d)    einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

e)    die friedliche Beilegung von Konflikten und die Grundsätze der territorialen Integrität, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern

f)    und die Bedingungen für die regionale Zusammenarbeit zu verbessern.

ARTIKEL 4

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel,

a)    die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten,

b)    Stabilität, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht demokratischer Institutionen zu entwickeln, zu konsolidieren und zu stärken,

c)    die Justiz- und Rechtsreform und das wirksame Funktionieren der Institutionen in den Bereichen Strafverfolgung und Rechtspflege voranzubringen, um den gleichberechtigten Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren (einschließlich der Verfahrensrechte von Verdächtigen, Beschuldigten und Opfern) zu gewährleisten und die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz der Justiz, der Strafverfolgung und der Rechtsdurchsetzung sicherzustellen,


d)    die E-Governance und die Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung zu fördern, um eine rechenschaftspflichtige, effiziente und transparente Regierungsführung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene aufzubauen,

e)    die Wahlprozesse und die Kapazitäten der Wahlverwaltungsorgane zu stärken

f)    und eine wirksame Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen zu gewährleisten.

ARTIKEL 5

Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammen und intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel,

a)    die Achtung der Menschenrechte, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Rechte von Personen, die Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen angehören, sicherzustellen,

b)    den Schutz der Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Medienfreiheit und Religionsfreiheit zu gewährleisten,

c)    die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern,

d)    die Gleichstellung der Geschlechter, Förderung, Schutz und Durchsetzung der Rechte von Mädchen und Frauen, unter anderem durch Gewährleistung ihrer aktiven Beteiligung im privaten und öffentlichen Bereich zu unterstützen,


e)    die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, unter anderem durch ihre Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu stärken und

f)    die Zusammenarbeit innerhalb der Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen und der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats, einschließlich einer angemessenen Weiterverfolgung ihrer Empfehlungen im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu intensivieren.

ARTIKEL 6

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Zivilgesellschaft und ihre Rolle bei der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung einer offenen demokratischen Gesellschaft zu stärken, indem sie insbesondere

a)    die Kapazitäten, die Unabhängigkeit und die Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft stärken,

b)    die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Rechtsetzungs- und Politikgestaltungsprozessen durch Einrichtung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Institutionen einerseits und Vertretern der Zivilgesellschaft andererseits zu fördern und

c)    engere Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch stärken, auch durch Seminare und Konsultationen zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik, unter anderem im Rahmen dieses Abkommens.


ARTIKEL 7

Außen- und Sicherheitspolitik

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze und Normen in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

(2)    Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich verschiedener Aspekte der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und des Krisenmanagements, der Risikominderung, der Cybersicherheit, der effizienten Funktionsweise des Sicherheitssektors, der regionalen Stabilität, der Abrüstung, der Nichtverbreitung von Waffen, der Rüstungskontrolle und der Ausfuhrkontrolle.

ARTIKEL 8

Schwere Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind

(1)    Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen im eigenen Gebiet beziehungsweise auf internationaler Ebene gewährleistet sein muss.


(2)    Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt darstellen. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerechtigkeit. Die Vertragsparteien fördern die Universalität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und erörtern dessen Ratifizierung und Umsetzung unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.

ARTIKEL 9

Konfliktprävention und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung zusammen und gehen gegen Konflikte in der Region vor, um ein Klima des Friedens und der Stabilität zu schaffen.


ARTIKEL 10

Regionale Zusammenarbeit und friedliche Beilegung von Konflikten

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Bedingungen für eine weitere regionale Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie Wasser, Energie, Umwelt und Klimawandel, integrierte Bewirtschaftung der Wasser- und Wasserkraftressourcen, Grenzmanagement, das den grenzüberschreitenden Personen- und Warenfluss erleichtert, und demokratische und nachhaltige Entwicklung, wodurch ein Beitrag zu gutnachbarlichen Beziehungen, Stabilität und Sicherheit in Zentralasien geleistet wird. Die Vertragsparteien arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen verfolgen das Ziel der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, das in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert ist.


ARTIKEL 11

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie

a)    Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)    ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.


ARTIKEL 12

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem am 20. Juli 2001 verabschiedeten VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig interne Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.

(4)    Die Parteien verpflichten sich daher, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen unternehmen. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.


TITEL III

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 13

Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Grundrechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten als zentrale Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger in die digitale Wirtschaft und als Schlüsselelement für den weiteren Ausbau des Handelsaustauschs und der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu fördern und zu gewährleisten.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den wirksamen Schutz und die wirksame Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, auch im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderen grenzüberschreitenden Straftaten. Die Zusammenarbeit kann den Aufbau von Kapazitäten, technische Hilfe und den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie andere Kooperationsformen umfassen.


(3)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten. Um die Zusammenarbeit zu erleichtern, wird die Kirgisische Republik den Beitritt zum Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und zu dessen Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und den grenzüberschreitenden Datenverkehr anstreben.

ARTIKEL 14

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die der Aufnahme eines umfassenden Dialogs über alle migrationsbezogenen Fragen, gegebenenfalls einschließlich der legalen Migration, des internationalen Schutzes und der Bekämpfung von illegaler Migration sowie von Schleusung und Menschenhandel beizumessen ist.

(2)    Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)    Angehen der Migrationsursachen,


b)    Entwicklung und Anwendung der internen Rechtsvorschriften und Praktiken im Bereich des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des am 28. Juli 1951 angenommenen Abkommens der VN über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967,

c)    die Bekräftigung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, die am 19. September 2016 mit der Resolution A/RES/71/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

d)    die Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

e)    die Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente,

f)    Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie im Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen.


ARTIKEL 15

Rückübernahme und Bekämpfung der illegalen Migration

(1)    Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und Bekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

a)    Die Kirgisische Republik nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;

b)    jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union nimmt auf Ersuchen der Kirgisischen Republik ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;


c)    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kirgisische Republik stellen ihren Staatsangehörigen geeignete Reisedokumente für diese Zwecke aus oder akzeptieren das gemäß der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 erstellte europäische Reisedokument für die Rückkehr. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kirgisischen Republik auf Antrag der Kirgisischen Republik bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, einschließlich detaillierter Bestimmungen für die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser. Sofern die Umstände dies zulassen, können die Vertragsparteien auch die mögliche Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik über Visaerleichterungen für Bürger der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik in Erwägung ziehen.


ARTIKEL 16

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern und wirksam zu bekämpfen, dass ihre Finanzinstitutionen sowie benannte Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen werden.

(2)    Zu diesem Zweck tauschen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften Informationen aus und arbeiten zusammen, um die wirksame und vollständige Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und anderer Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem die Ermittlung, das Aufspüren, die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von aus Erträgen aus Straftaten stammenden Vermögenswerten oder Geldern umfassen.

ARTIKEL 17

Illegale Drogen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes, faktengestütztes und integriertes Konzept für illegale Drogen und neue psychoaktive Substanzen zu gewährleisten.


(2)    Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen und neuen psychoaktiven Substanzen zu verhindern.

(3)    Die Vertragsparteien verständigen sich auf die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die in den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Drogenbekämpfung festgelegt sind, und auf die Empfehlungen des Abschlussdokuments mit dem Titel „Unser gemeinsames Engagement für eine wirksame Bewältigung und Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems“, das am 19. April 2016 mit der Resolution A/RES/S-30/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, als jüngstem internationalen Konsens über die internationale Drogenpolitik, um zu bewerten, inwieweit die eingegangenen Verpflichtungen zur gemeinsamen Bewältigung und Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems umgesetzt wurden.

ARTIKEL 18

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

a)    Schleuserkriminalität und Menschenhandel,


b)    Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,

c)    Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,

d)    Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,

e)    Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

f)    Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

g)    Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,

h)    Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen,

i)    Cyberkriminalität.

(2)    Die Vertragsparteien verstärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Ausbildung und Erfahrungsaustausch. Die Vertragsparteien setzen die einschlägigen internationalen Standards wirksam um, insbesondere diejenigen, die in dem mit der Resolution A/RES/55/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Januar 2001 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Protokollen verankert sind.


(3)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards, insbesondere denjenigen, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das mit der Resolution A/RES/58/4 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 angenommen wurde, verankert sind, und den Empfehlungen aufgrund von Bewertungen gemäß dem Übereinkommen zusammen.

ARTIKEL 19

Terrorismusbekämpfung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und mit allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu bekämpfen.

(3)    Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus zu fördern und bei der Umsetzung der mit der Resolution A/RES/60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 angenommenen Globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zusammenzuarbeiten.


(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:

a)    Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,

b)    Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, über die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, im Einklang mit dem geltenden Recht,

c)    Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und Deradikalisierung und Rehabilitation zu fördern,

d)    Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,

e)    Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren,

f)    Gewährleistung der Einstufung terroristischer Straftaten als Straftatbestand und Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung,


g)    Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.

(5)    Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.

ARTIKEL 20

Justizielle und rechtliche Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren die bestehende Zusammenarbeit bei Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte. Die Vertragsparteien verstärken die bestehenden Mechanismen und prüfen gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich. Diese Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten und deren Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust.

(2)    Die Vertragsparteien bauen die justizielle und rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen aus, insbesondere in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.


ARTIKEL 21

Konsularischer Schutz

Die konsularischen und diplomatischen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union leisten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der nicht über eine ständige Vertretung in der Kirgisischen Republik verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, unter denselben Bedingungen konsularischen Schutz wie den eigenen Staatsangehörigen.

Im Hinblick auf die Einführung eines koordinierten Verfahrens, das es den Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik ermöglicht, konsularischen Schutz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erhalten, in denen die Kirgisische Republik keine ständige Vertretung hat, die in der Lage ist, in einem konkreten Fall wirksam konsularischen Schutz zu gewähren, wird auf das Erfordernis einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen konsularischen Vertretung der Kirgisischen Republik für die Notifikation gemäß Artikel 7 des am 24. April 1963 angenommenen Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verzichtet.



Titel IV

HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN

KAPITEL 1

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 22

Ziele

Die Ziele dieses Titels sind:

a)    die Ausweitung, Diversifizierung und Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien, insbesondere durch Bestimmungen über Zoll und Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen;

b)    die Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch den freien Transfer laufender Zahlungen und den freien Kapitalverkehr;


c)    die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;

d)    die Förderung von Innovation und Kreativität durch Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes aller Rechte des geistigen Eigentums;

e)    die Unterstützung von Bedingungen, die den unverfälschten Wettbewerb bei den Wirtschaftstätigkeiten der Vertragsparteien stärken, insbesondere in Bezug auf Handel und Investitionen zwischen ihnen;

f)    die Entwicklung des internationalen Handels mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beizutragen;

g)    die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um strittige Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Titels zu klären.

ARTIKEL 23

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;


b)    „Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

c)    „Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

d)    „Tage” Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage;

e)    „Energiechartavertrag“ den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta;

f)    „bestehend“ eine bereits am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehende Wirksamkeit;

g)    „GATT 1994“ das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

h)    „GATS“ das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;

i)    „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird 2 ;


j)    Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden; 3 :

i)    zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden und

ii)    nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

k)    „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;

l)    „Geändertes Übereinkommen von Kyoto“ das am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;

m)    „Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

n)    „Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

o)    „SPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

p)    „TBT-Übereinkommen“ das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;


q)    „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;

r)    „Übereinkommen über Handelserleichterungen“ das Übereinkommen über Erleichterungen des Handels in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

s)    „TRIPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;

t)    „Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969;

u)    „Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation“ die am 7. Juli 1993 in Arusha, Tansania, abgegebene Erklärung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Integrität der Zolldienste;

v)    „WTO“ die Welthandelsorganisation;

w)    „WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.


ARTIKEL 24

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

ARTIKEL 25

Verweise auf Gesetze und sonstige Vorschriften und andere Vereinbarungen

(1)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt jede Bezugnahme in diesem Titel auf Gesetze und sonstige Vorschriften allgemein oder durch Verweisung auf eine bestimmte Verordnung oder Richtlinie als Bezugnahme auf die geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2)    Wo dieser Titel Bezug auf andere Übereinkünfte oder Rechtsinstrumente nimmt oder diese mittels Bezugnahme ganz oder teilweise in diesen Titel übernommen werden, sind diese Bezugnahmen, sofern nichts anderes bestimmt ist, so auszulegen, dass sie Folgendes umfassen:

a)    zugehörige Anhänge, Protokolle, Fußnoten, Auslegungsvermerke und Erläuterungen und


b)    Folgeübereinkünfte, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, oder Änderungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, ausgenommen Fälle, in denen bestehende Rechte durch die Bezugnahme bekräftigt werden.

ARTIKEL 26

Klagebefugnis nach nationalem Recht

Eine Vertragspartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.

ARTIKEL 27

Besondere Aufgaben des Kooperationsrates in seiner Zusammensetzung „Handel“

(1)    Der Kooperationsrat erfüllt jede der ihm im Zusammenhang mit diesem Titel übertragenen Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Rechtsrahmen der Vertragsparteien in der Zusammensetzung aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien sind, oder deren Stellvertretern.


(2)    Der Kooperationsrat in seiner Zusammensetzung „Handel“

a)    ist befugt, im gegenseitigen Einvernehmens und unter gebührender Berücksichtigung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften Beschlüsse zu erlassen, um Folgendes zu aktualisieren oder zu ändern:

i)    Anhang 2,

ii)    Anhänge 8-A, 8-B und 8-C,

iii)    Anhang 9,

iv)    Anhänge 14-A und 14-B,

v)    Protokoll I.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden diese Aktualisierungen und Änderungen durch einen Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien bestätigt und im Anschluss daran in Kraft treten;

b)    kann Beschlüsse zur Auslegung der Bestimmungen dieses Titels fassen;

c)    kann beschließen, zusätzlich zu den mit diesem Titel eingesetzten Unterausschüssen weitere Unterausschüsse einzusetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzen, und ihnen im Rahmen seiner Zuständigkeit Befugnisse übertragen; kann außerdem beschließen, die Aufgaben der von ihm eingesetzten Unterausschüsse zu ändern oder letztere aufzulösen.


(3)    Der Kooperationsrat in seiner Zusammensetzung „Handel“ fasst Beschlüsse und spricht nach Abschluss der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen jeweiligen internen Verfahren geeignete Empfehlungen aus.

(4)    Sollte keine Tagung des Kooperationsrates stattfinden, können die in Absatz 2 genannten Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

ARTIKEL 28

Besondere Aufgaben des Kooperationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“

(1)    Der Kooperationsausschuss erfüllt jede der ihm im Zusammenhang mit diesem Titel übertragenen Aufgaben in der Zusammensetzung aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien oder deren Stellvertretern.

(2)    Der Kooperationsausschuss hat in seiner Zusammensetzung „Handel“ insbesondere folgende Aufgaben:

a)    er unterstützt den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner handelsbezogenen Aufgaben;

b)    er ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Anwendung dieses Titels verantwortlich. In diesem Zusammenhang und unbeschadet der in Kapitel 14 festgelegten Rechte kann jede Vertragspartei im Kooperationsausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Titels zur Erörterung vorlegen;


c)    er überwacht erforderlichenfalls die Weiterentwicklung dieses Titels und bewertet die bei seiner Anwendung erzielten Ergebnisse;

d)    er sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, und

e)    er beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Titels eingesetzten Unterausschüsse.

(3)    Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 kann der Kooperationsausschuss Vorschläge für die erforderliche Annahme von Beschlüssen über Aktualisierungen oder Änderungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a oder über Auslegungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b unterbreiten, wenn keine Tagungen des Kooperationsrates vorgesehen sind.

(4)    Der Kooperationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen nach Abschluss der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen jeweiligen internen Verfahren.

ARTIKEL 29

Koordinatoren

(1)    Die Europäische Union und die Kirgisische Republik ernennen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator für diesen Titel und teilen einander die Kontaktdaten mit.


(2)    Die Koordinatoren arbeiten zusammen, um Tagesordnungen aufzustellen und alle sonstigen Vorbereitungen für die Sitzungen des Kooperationsrats und des Kooperationsausschusses gemäß diesem Kapitel zu treffen, und verfolgen die Beschlüsse dieser Gremien gegebenenfalls weiter.

ARTIKEL 30

Unterausschüsse

(1)    Die Unterausschüsse bestehen aus Vertretern der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Kirgisischen Republik andererseits.

(2)    Die Unterausschüsse treten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Kooperationsausschusses auf geeigneter Ebene zusammen. Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit werden abwechselnd in Brüssel oder Bischkek abgehalten. Sie können auch mit Hilfe technischer Mittel abgehalten werden, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

(3)    Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird gemeinsam von Vertretern der Vertragsparteien geführt.


KAPITEL 2

WARENHANDEL

Artikel 31

Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren der Vertragsparteien.

Artikel 32

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei oder im Gebiet einer dritten Partei eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware ausstellt;


b)    „Zoll“ Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, er umfasst keine:

i)    einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 34 erhoben wird;

ii)    Antidumping-, besonderen Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Subventionsübereinkommen oder dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen angewandt werden,

iii)    Gebühr oder sonstige Abgabe, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben wird und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt;

c)    „Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den in der Regel für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;

d)    „Ware einer Vertragspartei“ ein inländisches Gut im Sinne des GATT 1994;

e)    „Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen;


f)    „Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den in der Regel für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;

g)    „wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware der Kapitel 84, 85, 87, 90 oder der Position 9402 des Harmonisierten Systems, die

i)    ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden,

ii)    ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale aufweist wie ein gleichwertiges Gut in neuem Zustand und

iii)    dieselbe Garantie erhält wie das gleichwertige Gut in neuem Zustand.

Artikel 33

Meistbegünstigung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.


(2)    Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen für Waren eines Drittlandes gewährt.

Artikel 34

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 35

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


Artikel 36

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

(1)    Keine Vertragspartei darf Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art einführen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhoben werden, oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung nach dem Stufenplan in Anhang 2 ein oder erhält solche aufrecht. Diese Bestimmung gilt nicht für die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer Vertragspartei im Sinne des Artikels V des GATT 1994 oder für Waren, die gemäß einem internationalen Abkommen zwischen der Kirgisischen Republik und einer dritten Partei ohne Erhebung von Ausfuhrzöllen in die Kirgisische Republik eingeführt worden sind, die andernfalls von dieser dritten Partei bei der Ausfuhr in die Europäische Union möglicherweise gemäß der dem GATT 1994 beigefügten Liste der Zugeständnisse dieser dritten Partei oder gemäß etwaigen bilateralen Verpflichtungen mit der Europäischen Union hätten erhoben werden können.

(2)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei eine nach Artikel 38 zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.

Artikel 37

Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik zu fördern.


Artikel 38

Gebühren und Formalitäten

(1)    Artikel VIII des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sowie alle Ausnahmen und Befreiungen von den im Rahmen des WTO-Übereinkommens anwendbaren Verpflichtungen und Entbindungen davon gemäß Artikel VIII des GATT 1994 werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

(3)    Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig ihre Gebühren und Belastungen, um deren Anzahl und Vielfalt nach Möglichkeit zu verringern.

(4)    Keine Vertragspartei verlangt konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.


Artikel 39

Wiederaufgearbeitete Waren

(1)    Jede Vertragspartei ist bestrebt. wiederaufgearbeiteten Waren der anderen Vertragspartei keine Behandlung zu gewähren, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Waren im Neuzustand gewährt.

(2)    Führt eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder erhält sie aufrecht, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.

(3)    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.

Artikel 40

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet nach den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Anwendung.


Artikel 41

Durchfuhr

Artikel V des GATT 1994 wird als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Entsprechend dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchfuhr von Energiegütern zu erleichtern.

Artikel 42

Einfuhr- und Ausfuhrmonopole

Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder ein erklärtes Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen 4 .


Artikel 43

Ursprungskennzeichnung

(1)    Verlangt die Kirgisische Republik bei der Einfuhr von Waren aus der Europäischen Union eine Ursprungskennzeichnung, so erkennt sie die Ursprungskennzeichnung „Made in EU“ oder eine gleichwertige Kennzeichnung in einer Sprache nach den Vorschriften der Kirgisischen Republik zur Ursprungskennzeichnung unter Bedingungen an, die nicht weniger günstig sind als die, die für Ursprungskennzeichnungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(2)    Für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung „Made in EU“ behandelt die Kirgisische Republik die Europäische Union als ein einziges Gebiet.

Artikel 44

Einfuhrlizenzverfahren

Jede Vertragspartei legt Einfuhrlizenzverfahren nach den Artikeln 1, 2 und 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren fest und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1, 2 und 3 des Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


Artikel 45

Ausfuhrlizenzverfahren 5

(1)    Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihren Zuständigkeiten 6 Transparenz in Bezug auf die Ausfuhrlizenzverfahren und veröffentlicht alle neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder jede Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, spätestens 30 Tage, bevor - in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem - ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.

(2)    Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:

a)    den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren oder etwaige Änderungen daran;

b)    die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,


c)    für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei;

d)    eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können;

e)    die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind;

f)    eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen;

g)    den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird;

h)    wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

i)    alle Ausnahmen oder Freistellungen von der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz, die Art und Weise, wie sie beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für ihre Gewährung.


(3)    Innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Führt eine Vertragspartei ein neues Ausfuhrlizenzverfahren ein oder ändert ein bestehendes Ausfuhrlizenzverfahren, notifiziert sie der anderen Vertragspartei das Verfahren oder die Änderung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden offiziellen Website.

ARTIKEL 46

Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus:

a)    Artikel XIX des GATT 1994,

b)    dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen,

c)    Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft,

d)    Artikel VI des GATT 1994,

e)    dem Antidumping-Übereinkommen und

f)    dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen


ARTIKEL 47

Transparenz der handelspolitischen Schutzinstrumente

(1)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass handelspolitische Schutzinstrumente (Antidumping, Antisubventionsmaßnahmen und globale Schutzmaßnahmen) so eingesetzt werden sollten, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Auflagen vereinbar sind, und dass sie sich auf ein faires und transparentes System stützen sollten.

(2)    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3)    Jede interessierte Partei erhält Gelegenheit, während Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen Stellung zu nehmen, sofern dies die Durchführung der Untersuchungen nicht unnötig verzögert.

(4)    Dieser Artikel unterliegt nicht Kapitel 14 dieses Titels.


KAPITEL 3

ZOLL

Artikel 48

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)    Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollbereich mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Lieferketten zu erhöhen, die Verbrauchersicherheit zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.

(2)    Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

a)    Verbesserung des Zollrechts und Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit den internationalen Übereinkommen und Normen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich derjenigen, die von der WTO (darunter das Übereinkommen über Handelserleichterungen) und der Weltzollorganisation (darunter insbesondere das Geänderte Übereinkommen von Kyoto) ausgearbeitet wurden, und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Verfahren, einschließlich der Leitschema für den Zoll;


b)    Aufbau moderner Zollsysteme, einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien; Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; automatisierter risikobasierter Analysen und Kontrollen, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;

c)    Gewährleistung der Erleichterung und wirksamen Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet; Gewährleistung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern; und sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten der Kompatibilität zwischen den jeweiligen Zollversandsystemen;

d)    Förderung der höchsten berufsethischen Standards, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation entsprechen;

e)    Austausch bewährter Verfahren und technische Unterstützung bei der Planung und Gewährleistung höchster berufsethischer Standards;

f)    gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten,

g)    sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien,


Artikel 49

Gegenseitige Amtshilfe

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 48 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls I zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 50

Zollwertermittlung

(1)    Die Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien unterliegt den Bestimmungen der Artikel 1 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise bei Fragen, die die Zollwertermittlung betreffen, zusammen.


KAPITEL 4

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

Artikel 51

Ziel

Das Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.

Artikel 52

Geltungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.


(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für:

a)    Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder

b)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des SPS-Übereinkommens, die unter Kapitel 5 dieses Abkommens fallen.

Artikel 53

Bezug zum TBT-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.

Artikel 54

Technische Vorschriften

(1)    Jede Vertragspartei führt im Einklang mit den für sie geltenden Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften durch, wobei sie die verfügbaren regulatorischen und sonstigen Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift berücksichtigt, mit der die legitimen Ziele der Vertragspartei nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erreicht werden können.


(2)    Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.

(3)    Legt eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften keine internationalen Normen zugrunde, so trifft sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jegliche wesentliche Abweichung von den einschlägigen internationalen Normen erkannt wird, und erläutert warum sie diese Normen als ungeeignet oder unwirksam für die Erreichung des angestrebten Ziels ansieht.

(4)    Jede Vertragspartei überprüft ihre technischen Vorschriften, um deren Konvergenz mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem jede neue Entwicklung bei den einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderung der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von einschlägigen internationalen Normen geführt haben.

(5)    Bei der Ausarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, trifft jede Vertragspartei Maßnahmen, um im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren sicherzustellen, dass Verfahren bestehen, die es Personen ermöglichen, ihre Meinung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu äußern, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen, und um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse dieser Beratungen veröffentlicht werden.



Artikel 55

Normen

(1)    Im Hinblick auf eine möglichst umfassende Harmonisierung der Normen fordert jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen und die regionalen Normungsorganisationen, denen sie oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu auf,

a)    sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen,

b)    einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,

c)    Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden,

d)    nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an solche internationalen Normen anzunähern,


e)    bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene stattfinden; und

f)    die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien sollten Informationen über ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Umfang der Anwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen austauschen.

(3)    Werden Anforderungen an Normen im Entwurf einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens verbindlich vorgeschrieben, so sind die Transparenzpflichten nach Artikel 58 dieses Abkommens und Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens zu erfüllen.

(4)    Internationale Normen, die von der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, der Internationalen Fernmeldeunion und der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation eingesetzten Codex-Alimentarius-Kommission angenommen wurden, gelten als die einschlägigen internationalen Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 des TBT-Übereinkommens und seines Anhangs 3, die die Verwendung anderer internationaler Normen nicht ausschließen.


(5)    Auch eine Norm, die von anderen internationalen Organisationen entwickelt wurde, könnte als einschlägige internationale Norm im Sinne der Artikel 2 und 5 des TBT-Übereinkommens und seines Anhangs 3 angesehen werden, sofern sie entwickelt wurde

a)    von einer Normungsorganisation, die sich um einen Konsens zwischen folgenden Stellen bemüht:

i)    nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsorganisationen in ihrem Hoheitsgebiet vertreten, die Normen für den Bereich, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, oder

ii)    Regierungsstellen des teilnehmenden WTO-Mitglieds; und

b)    im Einklang mit dem Beschluss des Ausschusses für Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 des TBT-Übereinkommens sowie dessen Anhang 3.

Artikel 56

Konformitätsbewertung

(1)    Die Bestimmungen des Artikels 52 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gelten sinngemäß für die Konformitätsbewertungsverfahren.


(2)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren 7 aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage der Risikobewertung ermittelten Risiken stehen, gegebenenfalls auch unter Verwendung der Konformitätserklärung des Anbieters.

(3)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so

a)    nutzt sie für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt die Akkreditierung;

b)    nutzt sie bestmöglich die internationalen Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. durch die Mechanismen der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF);

c)    zieht sie gegebenenfalls den Beitritt ihrer Konformitätsbewertungsstellen oder deren Ermutigung zum Beitritt zu funktionierenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zur Harmonisierung oder Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen in Betracht;

d)    stellt sie sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer zwischen den Konformitätsbewertungsstellen wählen können, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware anerkannt werden;


e)    stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt;

f)    gestattet sie den Konformitätsbewertungsstellen, für die Durchführung von Prüfungen oder Inspektionen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen; und

g)    veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Geltungsbereich der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung.

(4)    Absatz 3 Buchstabe f ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die die Konformitätsbewertungsstelle, die sie beauftragt hat, erfüllen müsste, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchführen zu können.

(5)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. In diesem Fall muss die Vertragspartei

a)    die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung erläutern, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und


b)    die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich machen.

(6)    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über die Anerkennung der Konformitätserklärung eines Lieferanten als Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften auf, insbesondere in folgenden Bereichen:

a)    Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten;

b)    Sicherheitsaspekte von Maschinen;

c)    elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln;

d)    Energieeffizienz, einschließlich Ökodesign-Anforderungen; und

e)    Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten



Artikel 57

Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:

a)    Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

b)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und

c)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.

(2)    Zur Förderung des Handels zwischen ihnen sind die Vertragsparteien bestrebt,

a)    die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern,


b)    die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern und

c)    die Beteiligung der Kirgisischen Republik und ihrer einschlägigen nationalen Behörden an und — nach Möglichkeit — auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind.

Artikel 58

Transparenz

(1)    Nach Übermittlung des Vorschlags für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren an das Zentrale Notifizierungsregister der WTO räumt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, um schriftlich Stellung zu nehmen, es sei denn, es treten dringende Probleme in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit auf. Dabei berücksichtigt eine Vertragspartei ein angemessenes Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme.

(2)    Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren vorgeschlagenen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

a)    erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und


b)    übermittelt spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.

(3)    Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Antworten auf die Stellungnahmen, die sie nach der in Absatz 1 genannten Notifikation erhalten, spätestens am Tag der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.

(4)    Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

(5)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von ihnen verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.

(6)    Die Vertragsparteien stellen Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.

(7)    Den Wirtschaftsbeteiligten der jeweils anderen Vertragspartei wird zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist zur Anpassung eingeräumt. Der Ausdruck „angemessene Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre ein unwirksames Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele.


(8)    Eine Vertragspartei prüft wohlwollend ein nach Übermittlung einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift an die WTO gemäß Absatz 1, vor Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenes, angemessenes Ersuchen der anderen Vertragspartei, um Verlängerung des Zeitraums zwischen der Annahme der technischen Vorschrift und ihrem Inkrafttreten, es sei denn, diese Verlängerung wäre für die Erreichung der angestrebten legitimen Ziele unwirksam.

Artikel 59

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann. In diesen Fällen wenden die Vertragsparteien die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens an.

(2)    Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,

a)    so verlangt sie nur solche Informationen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender der Ware sind oder angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt,

b)    sie darf weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten oder Kennzeichen der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, das ist angesichts der Gefährdung, die von den Waren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig;


c)    sie erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt.

d)    sofern die nachstehend aufgeführten Elemente in Bezug auf die von der einführenden Vertragspartei verlangten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend sind, gestattet diese Vertragspartei

i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist,

ii)    international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen, und

iii)    Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben sind,

e)    sie lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich einer ergänzenden Etikettierung oder einer Berichtigung der Etikettierung, in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Bereichen als Alternative zur Etikettierung im Ursprungsland erfolgt; und

f)    gegebenenfalls zieht sie in Erwägung, statt physisch mit der Ware verbundene, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten oder Kennzeichnungen oder Etikettierungen in den Begleitunterlagen zuzulassen.


Artikel 60

Konsultationen

(1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Koordinator für das TBT-Kapitel schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden und können zu diesem Zweck den Kooperationsausschuss einberufen.

(2)    Zur Klarstellung gilt, dass dieser Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 14 unberührt lässt.

Artikel 61

Koordinator für das TBT-Kapitel

(1)    Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für das TBT-Kapitel und unterrichtet die andere Vertragspartei über Änderungen. Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in allen das TBT-Übereinkommen betreffenden Fragen zu erleichtern.


(2)    Zu den Aufgaben eines Koordinators für das TBT-Kapitel gehören

a)    die Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;

b)    die Kommunikation mit dem für das TBT-Kapitel zuständigen Koordinator der anderen Vertragspartei über Initiativen der Vertragsparteien zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und Informationsaustausch in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren über Entwicklungen im Zusammenhang mit Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.

(3)    Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel nutzen für ihre Kommunikation jegliches miteinander vereinbarte Verfahren, das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet ist.


KAPITEL 5

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Artikel 62

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierwohl, Pflanzenschutz und antimikrobielle Resistenzen gelten. Die in diesem Kapitel festgelegten Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert, die Schaffung ungerechtfertigter Handelshemmnisse zwischen ihnen verhindert, und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.

Artikel 63

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.


Artikel 64

Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen auf der Grundlage der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung sowie unter Berücksichtigung der internationalen Standards (des am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex Alimentarius“)) entwickelt und angewandt werden.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

(3)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen, -Verfahren und -Kontrollen in einer Weise durchgeführt werden, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse, und dass Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung nachgekommen wird.


Artikel 65

Einfuhrbestimmungen

(1)    Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 64.

(2)    Die in den entsprechenden Bescheinigungen, die für den Handel mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien erforderlich sein können, angegebenen Einfuhrbestimmungen, beruhen auf den Grundsätzen des IPPC, der OIE und des Codex Alimentarius und deren einschlägigen Normen, es sei denn, die Einfuhrbestimmungen stützen sich auf eine wissenschaftlich fundierte Risikobewertung, die im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften des SPS-Übereinkommens durchgeführt wird.

(3)    Die von der Kirgisischen Republik ausgestellten Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen in den Bescheinigungen nach Absatz 2. Die Vertragsparteien sollten harmonisierte Einfuhrbescheinigungen anwenden, die auf zentraler Ebene verwaltet werden und für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelten.


Artikel 66

Maßnahmen im Zusammenhang mit Tier- und Pflanzengesundheit

Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC

a)    erkennen die Vertragsparteien das Konzept von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten an;

b)    stützt die einführende Vertragspartei ihre gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die für die ausführende Vertragspartei gelten, deren Gebiet von einem Schädling oder einer Krankheit betroffen ist, auf den Zonenabgrenzungsbeschluss der ausführenden Vertragspartei, sofern das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei erreicht wird;

c)    berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.


Artikel 67

Kontrollen und Prüfungen

Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung und Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC, der OIE und des Codex-Alimentarius. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.

Artikel 68

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC, der OIE und des Codex-Alimentarius berücksichtigt.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der Pflanzengesundheit, des Pflanzenschutzes und der antimikrobiellen Resistenz durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zusammenzuarbeiten, um Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen. Diese Zusammenarbeit kann technische Hilfe umfassen.


(3)    Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei zeitnah einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die unter dieses Kapitel fallen. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.

(4)    Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.

Artikel 69

Transparenz

Jede Vertragspartei

a)    gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei SPS-Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei,

b)    teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und

c)    unterrichtet die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unverzüglich per Post, Fax oder E-Mail über alle schwerwiegenden oder erheblichen Risiken für die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen im Zusammenhang mit Waren, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden.


KAPITEL 6

HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN

Artikel 70

Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Handel mit Dienstleistungen und Investitionen.

(2)    Vorbehaltlich des Kapitels 9 ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.

(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimaänderungen, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.


(5)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, oder für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(6)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteilen.

(7)    Für die Zwecke dieses Kapitels wird die Behandlung nicht berücksichtigt, die von einer Vertragspartei

a)    auf der Grundlage eines Abkommens gewährt wird, das den Handel mit Dienstleistungen (einschließlich der Niederlassung im Dienstleistungsbereich) erheblich liberalisiert und die Kriterien der Artikel V und Va des GATS erfüllt, oder eines Abkommens, das die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfang liberalisiert und dieselben Kriterien erfüllt;

b)    die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aus Aufsichtsmaßnahmen ergibt.


(8)    Dieses Kapitel gilt nicht für den audiovisuellen Sektor.

Artikel 71

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird.

b)    „Zweigniederlassung“ einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit in einer Vertragspartei, der auf Dauer als Außenstelle eines in der anderen Vertragspartei ansässigen Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem in der anderen Vertragspartei ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient.


c)    „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

i)    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder

ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;

d)    „wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Dienstleistung oder Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, mit Ausnahme von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht beziehungsweise durchgeführt werden;

e)    „Unternehmen“ eine juristische Person, eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde,

f)    „Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Europäischen Union beziehungsweise in der Kirgisischen Republik zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen,


g)    „unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind – und zwar seit mindestens einem Jahr, zurückgerechnet ab ihrer Beantragung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts in der anderen Vertragspartei – und die vorübergehend in ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden, das zu derselben Gruppe gehört wie die oben genannte juristische Person, insbesondere in ihre Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ihre Muttergesellschaft, sofern

i)    die betreffende natürliche Person einer der folgenden Kategorien angehört:

A.    Führungskräfte oder Executives: Personen in Führungspositionen, die in erster Linie für das Management des Unternehmens verantwortlich sind und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegen; und die zumindest

1.    das Unternehmens oder eine seiner Abteilungen leiten,

2.    die Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte überwachen und kontrollieren und

3.    über die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung von Einstellungs-, Entlassungs- oder sonstigen Personalentscheidungen verfügen;


B.    Spezialisten: Personen mit Spezialkenntnissen, die für Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken, Prozesse, Verfahren oder Verwaltung des Unternehmens unerlässlich sind; oder

C.    Trainees; Personen mit Hochschulabschluss, die vorübergehend zu Zwecken der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden transferiert werden 8 ;

ii)    im Falle der Europäischen Union ist bei der Bewertung der unter Ziffer i Buchstabe B genannten Kenntnisse neben unternehmensspezifischen Kenntnissen auch der Frage Rechnung zu tragen, ob die natürliche Person über eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt;

h)    „Investor einer Vertragspartei“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit in Form der Errichtung einer Niederlassung ausüben will oder ausübt;

i)    „juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;


j)    „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder dem Recht der Kirgisischen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Kirgisischen Republik hat. Hat eine nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder dem Recht der Kirgisischen Republik gegründete juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Kirgisischen Republik, so gilt sie nicht als juristische Person einer Vertragspartei, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Kirgisischen Republik in erheblichem Umfang Geschäfte; dieses Kapitel gilt auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder der Kirgisischen Republik niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Kirgisischen Republik kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Kirgisischen Republik nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Kirgisischen Republik fahren;

k)    „natürliche Person der Europäischen Union“ und „natürliche Person der Kirgisischen Republik“ einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. einen Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union 9 beziehungsweise der Kirgisischen Republik;


l)    „Betrieb“ die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;

m)    „Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistungen 10 in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen,

n)    „Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;

o)    „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei kontrolliert wird;

p)    „Erbringung einer Dienstleistung“ die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf oder die Bereitstellung einer Dienstleistung;

Artikel 72

Meistbegünstigung und Inländerbehandlung

(1)    Die Europäische Union gewährt Investoren der Kirgisischen Republik und ihren Unternehmen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die Investoren aus Drittländern und deren Unternehmen gewährt wird.


(2)    Die Kirgisische Republik gewährt Investoren der Europäischen Union und ihren Unternehmen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen oder den Investoren aus Drittländern und deren Unternehmen gewährt wird, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst. Materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einer dritten Partei geschlossenen internationalen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels dar. Maßnahmen einer Vertragspartei nach solchen Bestimmungen 11 können eine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 darstellen und somit zu einem Verstoß gegen diesen Artikel führen.

(4)    Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

Artikel 73

Horizontale Beschränkung von Dienstleistungen

(1)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sollte eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren oder Maßnahmen, die unter das GATS fallen, keine günstigere Behandlung gewähren müssen als die, die sie im Rahmen des GATS für jeden Dienstleistungssektor, jeden Teilsektor und jede Art der Erbringung gewähren muss.


(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass in Bezug auf Dienstleistungen die GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte, und – für die Europäische Union – dessen Anhang über Befreiungen zu Artikel II (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen werden und gelten.

Artikel 74

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen nicht mit diesem Abkommen im Einklang, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.

(2)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.


Artikel 75

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einer juristischen Person der anderen Vertragspartei oder einem von dieser juristischen Person in ihrem Gebiet gegründeten Unternehmen die Vorteile dieses Kapitels verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält,

a)    die Geschäfte mit dieser juristischen Person oder ihrem Unternehmen verbieten; oder

b)    die verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile nach diesem Kapitel dieser juristischen Person oder ihrem Unternehmen gewährt würden; dazu gehören auch Maßnahmen, die Geschäfte mit einer natürlichen Person verbieten, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle diese juristische Person oder ihre Unternehmen stehen.

Artikel 76

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

(1)    Jede Vertragspartei gestattet Investoren der anderen Vertragspartei, in ihren Unternehmen natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, sofern es sich bei diesen Beschäftigten um unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer handelt.


(2)    Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind auf folgende Zeiträume begrenzt:

a)    bei Führungskräften oder Executives auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren,

b)    bei Spezialisten auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und

c)    bei Trainees auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr.

(3)    Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Vertragsparteien bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten weiter.

(4)    Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen die vorübergehende Anwesenheit eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt.


Artikel 77

Schrittweise Liberalisierung von Investitionen

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Investoren der jeweils anderen Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem jeweiligen Gebiet Inländerbehandlung zu gewähren, und prüfen, wie dieses Ziel in einer beide Seiten zufriedenstellenden Weise und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Kooperationsausschusses erreicht werden kann.

Artikel 78

Stillhalteklausel

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen oder Handlungen zu vermeiden, die zu restriktiveren Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem Gebiet für Inverstoren der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens führen.

(2)    Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Einklang mit Kapitel 13, unterrichtet die Kirgisische Republik die Europäische Union von ihrer Absicht, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die zu restriktiveren Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit von Unternehmen in der Kirgisischen Republik für Investoren der Europäischen Union gegenüber dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens führen.


(3)    Die Europäische Union kann die Kirgisische Republik ersuchen, die Entwürfe neuer Rechtsvorschriften nach Absatz 2 zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

(4)    Sollten die in der Kirgisischen Republik eingeführten neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu restriktiveren Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Unternehmen von Investoren der Europäischen Union gegenüber dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens führen, so gelten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Dauer von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nicht für die Unternehmen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits in der Kirgisischen Republik niedergelassen sind.

(5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass steuerliche Maßnahmen, die die Kirgisische Republik in nichtdiskriminierender Weise anwendet, nicht als restriktiver im Sinne von Absatz 4 gelten.

Artikel 79

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

(1)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit diesem Kapitel die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um schrittweise die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres jeweiligen Dienstleistungssektors zu ermöglichen.

(2)    Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für die Durchführung dieses Artikels abgeben.


Artikel 80

Zusammenarbeit für einen marktorientierten Dienstleistungssektor in der Kirgisischen Republik

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Kirgisischen Republik einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

Artikel 81

Seeverkehrsdienstleistungen

(1)    Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis an.

(2)    Bei der Anwendung des Grundsatzes nach Absatz 1

a)    nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und beenden solche in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und


b)    beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.

Artikel 82

Sonstige Verkehrsdienstleistungen

Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren wirtschaftlichen Erfordernissen können nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien gesonderte Abkommen über die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr ausgehandelt werden.


KAPITEL 7

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS
UND VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAßNAHMEN

Artikel 83

Transaktionskonten

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestatten die Vertragsparteien Zahlungen im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung und gegebenenfalls gemäß den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, das auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen am 22. Juli 1944 angenommen wurde.

Artikel 84

Kapitalverkehr

(1)    Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, die im Einklang mit den in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften und mit den Bestimmungen des Kapitels 6 getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.


(2)    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führt keine der Vertragsparteien neue Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik ein und verschärft die bestehenden Regelungen nicht.

(3)    Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.

Artikel 85

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

(1)    Artikel 82 und 83 hindern eine Vertragspartei nicht daran, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden, die Folgendes betreffen:

a)    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

b)    Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten,

c)    Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,


e)    Gewährleistung der Einhaltung von Verfügungen oder Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder

f)    soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.

Artikel 86

Vorübergehende Schutzmaßnahmen

(1)    In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- und Wechselkurspolitik der Kirgisischen Republik oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Währung nicht der Euro ist, oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.


Artikel 87

Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

(1)    Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder beibehalten 12 .

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen

a)    müssen gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein,

b)    dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder externen finanziellen Schwierigkeiten oder der Gefahr solcher Schwierigkeiten zu begegnen,

c)    dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten und müssen schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 genannten Umstände verbessern,

d)    schädigen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig,


e)    behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine Nicht-Vertragspartei in vergleichbarer Situation.

(3)    Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Entsprechende Maßnahmen müssen mit dem GATT und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.

(4)    Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.

(5)    Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.

(6)    Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so werden unverzüglich Konsultationen im Rahmen des Kooperationsausschusses geführt, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)    Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten bzw. der externen finanziellen Schwierigkeiten,

b)    Außenwirtschafts- und Außenhandelssituation und


c)    anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.

(7)    Bei den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen den Bedingungen der Absätze 1 und 2 gerecht werden. Alle einschlägigen statistischen Erkenntnisse und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werden nach Möglichkeit anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds berücksichtigt.


KAPITEL 8

Rechte des geistigen Eigentums

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 88

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen,

b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und

c)    ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.


Artikel 89

Art und Umfang der Pflichten

(1)    Die Vertragsparteien setzen die internationalen Verträge über Rechte des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens um. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, auf die in den Artikeln 92 bis 136 dieses Abkommens und in Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens Bezug genommen wird.

(3)    Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, geändert am 28. September 1979 in Stockholm (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

(4)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingeführt werden, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.


Artikel 90

Erschöpfung

(1)    Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem Recht in Bezug auf Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und Marken vor.

(2)    Im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt die Erschöpfung von Rechten nur für die öffentliche Verbreitung des Originals von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder von Vervielfältigungsstücken davon durch Verkauf oder auf andere Weise.

Artikel 91

Inländerbehandlung

(1)    Hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Rechte des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Schutzes 13 der Rechte des geistigen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, vorbehaltlich der bereits vorgesehenen Ausnahmen in

a)    der Pariser Verbandsübereinkunft,


b)    der am 9. September 1886 unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

c)    dem am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“), oder

d)    dem am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über geistiges Eigentum im Hinblick auf integrierte Schaltkreise.

In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.

(2)    Eine Vertragspartei kann die in den in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünften bereits vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, wozu auch gehört, dass ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet eine Zustellungsanschrift oder einen Bevollmächtigten in ihrem Gebiet benennen muss, sofern diese Ausnahmen

a)    erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und

b)    nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.


(3)    Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossenen multilateralen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.

ABSCHNITT B

STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 92

Internationale Übereinkünfte

(1)    Jede Vertragspartei bekräftigt ihr Bekenntnis zu folgenden Übereinkünften und wird diese einhalten:

a)    Berner Übereinkunft,

b)    Übereinkommen von Rom,


c)    WIPO-Urheberrechtsvertrag, verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf,

d)    WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT), verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf, und

e)    Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken, angenommen am 28. Juni 2013.

(2)    Jede Vertragspartei hält sich an den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking über audiovisuelle Darbietungen und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um ihn zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Artikel 93

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)    die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,


c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.

Artikel 94

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung 14 ihrer Darbietungen;

b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,


e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und

f)    die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.

Artikel 95

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.


Artikel 96

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

b)    die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

d)    die Verteilung die Aufzeichnung ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt, und


e)    die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.

ARTIKEL 97

Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern 15

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern ein Recht auf eine angemessene Vergütung haben, wenn ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die öffentliche Sendung oder Wiedergabe verwendet wird.

(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannte Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern kann jede Vertragspartei die Bedingungen festlegen, nach denen die Vergütung auf sie aufgeteilt wird.


ARTIKEL 98

Schutzdauer

(1)    Die Rechte des Urhebers eines Werks gelten für das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wird.

(2)    Die Dauer des Schutzes einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

(3)    Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

(4)    Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzfrist 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym jedoch keinen Zweifel an seiner Identität zu oder offenbart der Urheber seine Identität während des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums, so gilt die Schutzfrist nach Absatz 1.


(5)    Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind:

a)    der Hauptregisseur,

b)    der Urheber des Drehbuchs,

c)    der Urheber der Dialoge und

d)    der Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.

Die Kirgisische Republik kann in ihren Rechtsvorschriften eine oder mehrere Personen von dieser Liste ausschließen oder in diese Liste aufnehmen.

(6)    Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.

(7)    Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach dem Datum der Aufzeichnung der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so wird die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe berechnet, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.


In Bezug auf die Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Zeitpunkt der ersten betreffenden Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe.

(8)    Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde der Tonträger jedoch innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde er innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die genannten Rechte 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.

(9)    Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das Ereignis folgt.

(10)    Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.

(11)    Die Kirgisische Republik sieht spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die in diesem Artikel genannten Schutzfristen vor.


ARTIKEL 99

Folgerecht

(1)    Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2)    Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3)    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)    Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das interne Recht geregelt.


ARTIKEL 100

Kollektive Wahrnehmung von Rechten

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

(2)    Jede Vertragspartei fördert die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.

(3)    Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert.


(4)    Jede Vertragspartei bemüht sich, für den Fall, dass eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, vorzusehen, dass die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig zahlt und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und etwaige Abzüge von diesen Einnahmen aus den Rechten zur Verfügung stellt.

ARTIKEL 101

Ausnahmen und Beschränkungen

Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 93 bis 96 festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.

ARTIKEL 102

Schutz technischer Maßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei sieht einen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bei vernünftiger Betrachtung bekannt sein müsste, dass sie eine wirksame technische Maßnahme umgeht.


(2)    Jede Vertragspartei sieht Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung und die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a)    die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme sind,

b)    die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)    hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst bzw. erbracht werden, um die Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.


(4)    Ungeachtet des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei in Ermangelung freiwilliger Maßnahmen der Rechteinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der nach diesem Artikel vorgesehene angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Begünstigten der in Artikel 101 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, solche Ausnahmen oder Beschränkungen in Anspruch zu nehmen.

ARTIKEL 103

Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1)    Jede Vertragspartei gewährt Rechtsschutz gegen jede Person, die wissentlich eine der folgenden Handlungen vornimmt, wenn dieser Person bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert:

a)    Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, und

b)    Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden.


(2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(3)    Absatz 2 findet Anwendung, wenn Informationen zur Rechtewahrnehmung mit einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines anderen Schutzgegenstandes im Sinne dieses Artikels verbunden sind oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe erscheinen.

UNTERABSCHNITT 2

MARKEN

ARTIKEL 104

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

a)    tritt dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken bei, das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen und am 3. Oktober 2006 und am 12. November 2007 geändert wurde,


b)    kommt dem am 27. Oktober 1994 in Genf unterzeichneten Markenrechtsvertrag und dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 nach und

c)    unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur über das Markenrecht beizutreten.

ARTIKEL 105

Markenzeichen

(1)    Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a)    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und

b)    im jeweiligen Register der Marken der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2)    Die Kirgisische Republik bemüht sich spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, die Registrierung von Klang als Marke zu ermöglichen.


ARTIKEL 106

Rechte aus einer Marke, auch an Durchfuhrwaren

(1)    Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)    ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist,

b)    ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)    Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Vertragspartei, bei der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und ohne Zustimmung ein Markenzeichen aufweisen, das mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder das in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist 16 .


(3)    Die Berechtigung des Inhabers einer Marke gemäß Absatz 2 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu verbieten.

ARTIKEL 107

Registrierungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung getroffene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung, der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet und mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.

(2)    Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)    Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden. Die Kirgisische Republik richtet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine elektronische Datenbank für Markenanmeldungen gemäß Satz 1 dieses Absatzes ein, sofern die Europäische Union angemessene technische Unterstützung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union geleistet hat.


ARTIKEL 108

Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.

ARTIKEL 109

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

(1)    Jede Vertragspartei

a)    sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vor, wie z. B. die angemessene Verwendung beschreibender Begriffe einschließlich geografischer Angaben, und

b)    kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen.


Bei der Festlegung der begrenzten Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter Rechnung.

(2)    Eine Marke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht:

a)    den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt,

b)    Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung und

c)    die Marke, falls dies notwendig ist als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil.

(3)    Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.


ARTIKEL 110

Verfallsgründe

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2)    Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde.

(3)    Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wiederaufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

(4)    Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)    infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;


b)    infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

ARTIKEL 111

Bösgläubige Anträge

Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.


UNTERABSCHNITT 3

MUSTER UND MODELLE

ARTIKEL 112

Internationale Übereinkünfte

Die Europäische Union bekräftigt ihr Engagement im Rahmen der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, die am 2. Juli 1999 angenommen wurde, und die Kirgisische Republik kommt dieser nach.

ARTIKEL 113

Schutz eingetragener Muster und Modelle

(1)    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.


(2)    Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

(3)    Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,

a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(4)    Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

(5)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.


ARTIKEL 114

Schutzdauer

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Anmeldung geschützt ist und dass der Rechteinhaber das Recht hat, die Schutzdauer um einen oder mehrere Fünfjahreszeiträume bis zu einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren ab dem Anmeldetag zu verlängern.

ARTIKEL 115

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

(1)    Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in seinem Gebiet ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.

(2)    Die Kirgisische Republik gewährt den Schutz des in Absatz 1 genannten nicht eingetragenen Geschmacksmusters spätestens zehn Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels unter der Bedingung, dass die Europäische Union auf Ersuchen und entsprechend den Bedürfnissen der Kirgisischen Republik im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union technische Unterstützung geleistet hat.


(3)    Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster gemäß Absatz 1 beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.

ARTIKEL 116

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von geschützten Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)    Der Geschmacksmusterschutz darf nicht allein aufgrund technischer oder funktioneller Erwägungen für ein Geschmacksmuster gewährt werden. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

(3)    Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.


(4)    Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 113 Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

ARTIKEL 117

Verhältnis zum Urheberrecht

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster, einschließlich eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, nach ihrem Urheberrecht geschützt werden kann. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährt wird, einschließlich der erforderlichen Originalität.


UNTERABSCHNITT 4

GEOGRAPHISCHE ANGABEN

ARTIKEL 118

Geltungsbereich

(1)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ eine geografische Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens 17 .

(2)    Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben aus dem Gebiet der Vertragsparteien.

(3)    Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 119 genannten Rechtsvorschriften fallen.


ARTIKEL 119

Verfahren

(1)    Nach Prüfung der in Anhang 8-A Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang 8-A Abschnitt B aufgeführten Elemente für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben enthalten.

(2)    Nach Prüfung der in Anhang 8-A Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Kirgisische Republik zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang 8-A Abschnitt B aufgeführten Elemente für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben enthalten.

(3)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien in Anhang 8-B und Prüfung der in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben für in der Kirgisischen Republik zu schützende Erzeugnisse der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften eingetragen wurden, schützt die Kirgisische Republik diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.

(4)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien in Anhang 8-B und Prüfung der in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben für in der Europäischen Union zu schützende Erzeugnisse der Kirgisischen Republik, die von der Kirgisischen Republik nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften eingetragen wurden, schützt die Europäische Union diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.


ARTIKEL 120

Änderung der Liste geografischer Angaben

Die Vertragsparteien können die Liste der zu schützenden geografischen Angaben in Anhang 8-C gemäß Artikel 27 ändern. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und ihrer Prüfung gemäß Artikel 119 Absatz 3 oder 4 werden neue geografische Angaben hinzugefügt.

ARTIKEL 121

Schutz geografischer Angaben

(1)    Die in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben, einschließlich der gemäß Artikel 120 hinzugefügten geografischen Angaben, werden geschützt gegen

a)    jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)    für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)    soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;


b)    jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“, „wie“ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

c)    alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie gegen die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, und

d)    jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2)    Die in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben, einschließlich der nach Artikel 120 hinzugefügten, dürfen in den Gebieten der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(3)    Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsgebiet nicht oder nicht mehr geschützt ist. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe im Gebiet der betreffenden Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist. Diese Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 154.

(4)    Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.


ARTIKEL 122

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)    Ein nach diesem Abkommen geschützter Name kann von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das der entsprechenden Spezifikation entspricht.

(2)    Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder damit verbundenen Auflagen abhängig gemacht werden.

ARTIKEL 123

Verhältnis zu Marken

(1)    Ist eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt, so verweigern die Vertragsparteien die Eintragung einer Marke, deren Verwendung gegen Artikel 121 Absatz 1 verstoßen würde, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gestellt wird.

(2)    Für die in Artikel 119 genannten geografischen Angaben ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags nach Absatz 1 das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.


(3)    Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.

(4)    Für geografische Angaben gemäß Artikel 120 ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Zeitpunkt der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei.

(5)    Unbeschadet des Absatzes 7 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine „ältere Marke“ ist eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 121 Absatz 1 steht und die vor dem Tag, an dem die andere Vertragspartei den Antrag auf Schutz der geografischen Angabe nach diesem Abkommen gestellt hat, in gutem Glauben im Gebiet der einen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder, sofern dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung erworben wurde.

(6)    Eine ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterverwendet und erneuert werden, sofern das Markenrecht der jeweiligen Vertragspartei keine Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall der Marke enthält. In solchen Fällen ist die Verwendung der geschützten geografischen Angabe sowie die Verwendung der betreffenden Marken zulässig.

(7)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Sinne dieses Abkommens zu schützen, wenn dieser Name angesichts des Ansehens und der Bekanntheit einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.


ARTIKEL 124

Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei setzt den Schutz nach den Artikeln119 bis 123 durch geeignete Verwaltungs- und Gerichtsmaßnahmen oder auf Antrag einer betroffenen Partei um Verhinderung oder Unterbindung der unrechtmäßigen Verwendung einer geschützten geografischen Angabe durch.

ARTIKEL 125

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.

(2)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Rahmen dieses Abkommens zu schützen, wenn dieser Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.


(3)    Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht geschützt, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angaben voneinander unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine gerechte Behandlung der betreffenden Erzeuger gewährleistet sein muss und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

(4)    Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen bilateraler Verhandlungen mit einem Dritten den Schutz einer geografischen Angabe dieses Dritten vor, die ganz oder teilweise gleichlautend mit einer nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, so kann sie die andere Vertragspartei hiervon in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor die geografische Angabe des Dritten geschützt wird.

(5)    Fragen, die sich aus Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben ergeben, werden in dem in Artikel 154 genannten Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums behandelt.

(6)    Der Schutz von nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rückgängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(7)    Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Abkommens ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.


ARTIKEL 126

Übergangsbestimmungen

(1)    Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, den Schutz der in Anhang 8-C aufgeführten geografischen Angaben gemäß den Artikeln 118 bis 125 während einer Übergangszeit von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.

(2)    Eine Vertragspartei verweigert die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 121 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, sofern für diese Marke nach Inkrafttreten dieses Titels ein Antrag auf Schutz in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.

(3)    Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 2 eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.

(4)    Nach dem Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 schließt der Schutz der folgenden geografischen Angaben für Erzeugnisse der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Kirgisischen Republik verwendet werden:

a)    Φέτα (Feta),

b)    Calvados,


c)    Asti,

d)    České pivo.

(5)    Nach dem Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 schließt der Schutz der folgenden geografischen Angaben für Erzeugnisse der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens während eines Übergangszeitraums von acht Jahren nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Kirgisischen Republik verwendet werden:

a)    Champagne,

b)    Cognac.

(6)    Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hergestellt und etikettiert wurden, aber die Anforderungen dieses Abkommens nicht erfüllen, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiterverkauft werden.

(7)    Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens und vor Ablauf der in den Absätzen 4 und 5 genannten Übergangszeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit den in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten geografischen Angaben hergestellt und etikettiert wurden, aber die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden.


ARTIKEL 127

Technische Hilfe

Zur Erleichterung der Anwendung dieses Unterabschnitts in der Kirgisischen Republik und zur Unterstützung der Industrie der Kirgisischen Republik leistet die Europäische Union der Kirgisischen Republik auf deren Ersuchen und entsprechend ihren Bedürfnissen angemessene technische Hilfe im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

UNTERABSCHNITT 5

PATENTE

ARTIKEL 128

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vorgesehenen Verfahren in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 1. Juni 2000 in Genf angenommenen Patentrechtsvertrag nachzukommen.


ARTIKEL 129

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.

(2)    Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen und die Anlage zum Anhang zum TRIPS-Übereinkommen, in Kraft getreten am 23. Januar 2017, um.


ARTIKEL 130

Weiterer Schutz von Arzneimitteln 18

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, vor ihrem Inverkehrbringen einem behördlichen Zulassungsverfahren (im Folgenden „Zulassungsverfahren“) unterzogen werden können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

(2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen und wirksamen Mechanismus vor, um den Patentinhaber für die Verkürzung der tatsächlichen Patentlaufzeit zu entschädigen, die sich aus unangemessenen Verzögerungen 19 bei der Erteilung der Erstzulassung in ihrem jeweiligen Gebiet im Einklang mit ihrem Recht ergibt.


(3)    Alternativ zu Absatz 2 kann eine Vertragspartei für ein durch ein Patent geschütztes Arzneimittel, das Gegenstand eines Zulassungsverfahrens für das Inverkehrbringen war, einen weiteren Schutz für einen Zeitraum vorsehen, der dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Vertragspartei entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Die Dauer dieses weiteren Schutzes darf fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, kann dieser Zeitraum um weitere sechs Monate verlängert werden.

ARTIKEL 131

Verlängerung der durch ein Patent auf Pflanzenschutzmittel gewährten Schutzdauer

(1)    Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Pflanzenschutzmittel, die in ihren jeweiligen Gebieten durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.


(3)    Jede Vertragspartei sieht für ein Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 3 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.

UNTERABSCHNITT 6

SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN

ARTIKEL 132

Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

(1)    Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere des Artikels 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens, sieht jede Vertragspartei geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für jeden Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor, um den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern und Schadenersatz zu erlangen, wenn dies in einer Weise geschieht, die den anständigen Geschäftspraktiken zuwiderläuft.


(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die

i)    in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii)    von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und

iii)    Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

b)    „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

(3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;


b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

ii)    gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt, oder

iii)    gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt;

c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.

(4)    Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

a)    unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

b)    Reverse Engineering bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

c)    Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist,


d)    Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.

(5)    Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.

ARTIKEL 133

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 132 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.

(2)    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 132 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,

a)    einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

b)    die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,


c)    anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist,

d)    spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in zivilgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, die mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang stehen; diese spezifischen Maßnahmen können im Einklang mit dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,

i)    den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,

ii)    den Zugang zur mündlichen Verhandlung und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und

iii)    eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, und

e)    gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.

(3)    Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die zivilgerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 132 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.


ARTIKEL 134

Datenschutz bei Arzneimitteln 20

(1)    Zur Umsetzung des Artikels 39 des TRIPS-Übereinkommens und im Rahmen der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft schützt jede Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, die zur Erlangung einer Zulassung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorgelegt werden (im Folgenden „Marktzulassung“), vor der Weitergabe an Dritte, es sei denn, es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Daten vor unlauterer kommerzieller Verwendung geschützt sind, es sei denn, die Weitergabe ist für ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich.

(2)    Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von Arzneimitteln die Übermittlung nicht offengelegter Testdaten oder sonstiger Daten, deren Gewinnung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, so schützt die Vertragspartei diese Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch. Darüber hinaus schützt jede Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung, es sei denn, dass diese zum Schutz des öffentlichen Intereses notwendig ist.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung der Marktzulassung zuständige Behörde während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen späteren Zulassungsantrag annimmt, der sich auf die in Absatz 2 genannten Daten bezieht, die im Antrag auf die Erstzulassung vorgelegt wurden, es sei denn, dies ist zum Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich.


ARTIKEL 135

Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln

(1)    Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht (im Folgenden „Datenschutz“) des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Marktzulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums darf der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Marktzulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der ursprüngliche Eigentümer hat nachweislich seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

(2)    Der Versuchs- oder Studienbericht muss

a)    für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und

b)    mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(3)    Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.


(4)    Der Datenschutz wird für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.

(5)    Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.

(6)    Ungeachtet der Absätze 3, 4 und 5 berücksichtigt die für die Erteilung einer Marktzulassung zuständige öffentliche Stelle bei aufeinanderfolgenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nicht, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder nicht.

(7)    Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, die den Antragsteller und die Inhaber früherer Zulassungen, die in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien niedergelassen sind, verpflichten, geschützte Informationen auszutauschen, um Doppelversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.


UNTERABSCHNITT 7

PFLANZENSORTEN

ARTIKEL 136

Allgemeine Bestimmungen

Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden „UPOV-Übereinkommen“), einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 des UPOV-Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.


ABSCHNITT C

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG

ARTIKEL 137

Allgemeine Verpflichtungen

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPs-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Für die Zwecke des Abschnitts C dieses Kapitels umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht Rechte, die unter Abschnitt B Unterabschnitt 6 dieses Kapitels fallen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.


ARTIKEL 138

Personen, die berechtigt sind, die Anwendung von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zu beantragen

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)    den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht,

b)    allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c)    Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

d)    Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und mit diesem im Einklang steht.


ARTIKEL 139

Beweismittel

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen berücksichtigen die Justizbehörden die berechtigten Interessen des mutmaßlichen Verletzers.

(2)    Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

(3)    Jede Vertragspartei trifft im Falle einer in gewerblichem Umfang begangenen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit die Justizbehörden auf Antrag einer Person die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelspapieren unter der Kontrolle der Gegenpartei anordnen können, sofern die vertraulichen Informationen geschützt werden.


ARTIKEL 140

Recht auf Information

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.

(2)    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die

a)    nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)    nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)    nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.


(3)    Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)    die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

b)    Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(4)    Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, die

a)    dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)    die Verwendung der gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen in zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.


ARTIKEL 141

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste, einschließlich Internetdienstleistungen, von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2)    Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(3)    Im Falle mutmaßlicher Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung von Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des mutmaßlichen Verletzers anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.


ARTIKEL 142

Abhilfemaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Justizbehörden gegebenenfalls die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen können, die überwiegend für die Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden.

(2)    Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3)    Bei der Prüfung eines Ersuchens um Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.


ARTIKEL 143

Gerichtliche Anordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

ARTIKEL 144

Alternativmaßnahmen

Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 142 oder Artikel 143 vorgesehenen Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Abhilfemaßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesen Artikeln vorgesehenen Abhilfemaßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.


ARTIKEL 145

Schadenersatz

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden befugt sind, auf Antrag der geschädigten Partei anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:

a)    Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Faktoren, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber, oder

b)    sie setzen als Alternative zu Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag fest, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)    Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.


ARTIKEL 146

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

ARTIKEL 147

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich ihrer Bekanntmachung und ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.


ARTIKEL 148

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen ausreicht, dass der Name des Urhebers in der üblichen Weise auf dem Werk der Literatur oder Kunst erscheint, damit der Urheber dieses Werks bis zum Beweis des Gegenteils als solcher angesehen wird und folglich berechtigt ist, Verletzungsverfahren einzuleiten. Dieser Artikel gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.

ARTIKEL 149

Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts dargelegten gleichwertig sind.


UNTERABSCHNITT 2

RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN

ARTIKEL 150

Grenzmaßnahmen

(1)    In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung führt jede Vertragspartei Verfahren ein oder behält diese bei, mit denen ein Rechteinhaber beantragen kann, die Zollbehörden um Zurückhaltung oder Aussetzung der Überlassung von Waren zu ersuchen, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, insbesondere Marken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte (im Folgenden „verdächtige Waren“).

(2)    Jede Vertragspartei verfügt über elektronische Systeme für die Verwaltung der bewilligten oder aufgezeichneten Anträge durch die Zollbehörden. Die Kirgisische Republik sieht spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens solche elektronischen Systeme vor.

(3)    Erhebt eine Vertragspartei eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten, die sich aus dem Antrag oder der Aufzeichnung ergeben, so muss diese Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung und den entstandenen Kosten stehen.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit ihrem Recht über die Bewilligung oder Aufzeichnung eines Antrags entscheiden.

(5)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass der in Absatz 1 genannte Antrag auch für Mehrfachsendungen gestellt werden kann.

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden in Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung von sich aus tätig werden können, um verdächtige Waren zurückzuhalten oder ihre Überlassung auszusetzen.

(7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.

(8)    Jede Vertragspartei verfügt über Verfahren für die Vernichtung verdächtiger Waren, ohne dass es eines vorherigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zur förmlichen Feststellung der Zuwiderhandlungen bedarf, insbesondere wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich nicht dagegen aussprechen. Unterbleibt die Vernichtung von Waren, bei denen festgestellt wurde, dass sie rechtsverletzend sind, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Waren – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – außerhalb der Vertriebswege so beseitigt werden, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.

(9)    Wird in der Folge festgestellt, dass die Waren, die zurückgehalten wurden oder deren Überlassung ausgesetzt wurde, kein Recht des geistigen Eigentums verletzen, so haftet der Rechteinhaber gegenüber jedem Inhaber oder Anmelder der Waren, dem in dieser Hinsicht ein Schaden entstanden ist, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.


(10)    Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

(11)    Jede Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

(12)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden einen regelmäßigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen führen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind, und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.

(13)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere kommen die Vertragsparteien überein, Informationen über den Handel mit verdächtigen Waren, die die andere Vertragspartei betreffen, unbeschadet der jeweils geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten auszutauschen.

(14)    Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden zuständig sind, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(15)    Der in Artikel 154 genannte Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.


ARTIKEL 151

Vereinbarkeit mit GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gewährleisten die Vertragsparteien unabhängig davon, ob sie unter diesen Unterabschnitt fallen oder nicht, die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.

Abschnitt D

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 152

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.


(2)    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst folgende Tätigkeiten:

a)    Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,

b)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Fortschritte bei der Rechtsetzung,

c)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf zentraler und nachgeordneter Ebene,

d)    Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

e)    technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

f)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft,

g)    Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechteinhabern, Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,

h)    Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über politische Maßnahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

i)    Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen,


j)    Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.

(3)    Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Unterabschnitt 4 geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(4)    Die Vertragsparteien stehen entweder direkt oder über den in Artikel 154 genannten Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums in allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels in Kontakt.

ARTIKEL 153

Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich Verstößen über das Internet und Verstößen auf sonstigen Märkten unter anderem dadurch zu vermindern, dass

a)    jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,


b)    die Vertragsparteien bestrebt sind, gegenseitig Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, um freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und

c)    die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen und die Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch diese Interessenträger zu fördern.

ARTIKEL 154

Institutionelle Bestimmungen

(1)    Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „IPR-Unterausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik zusammensetzt, um die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu intensivieren.

(2)    Der IPR-Unterausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Europäischen Union und in der Kirgisischen Republik zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und in einer von den Vertragsparteien vereinbarten Weise zusammen, die auch Videokonferenzen umfassen kann, spätestens jedoch 90 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens.


KAPITEL 9

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN

ARTIKEL 155

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden;

b)    „Bauleistungen“ Dienstleistungen, deren Ziel die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten gleich welcher Art ist, auf der Grundlage der Abteilung 51 der UN-CPC;

c)    „elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht;


d)
   „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter oder gespeicherter Informationen;

e)    „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

f)    „Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter diesen Titel fallenden Beschaffung;

g)    „mehrfach verwendbare Liste“ eine Liste qualifizierter Anbieter, die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;

h)    „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen;

i)    „Kompensationsgeschäft“ alle Bedingungen oder Zusagen, welche die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über heimische Anteile, Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;

j)    „offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

k)    „Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in Anhang 9 in den Abschnitten 1, 2 oder 3 im Unterabschnitt zur betreffenden Vertragspartei aufgeführt ist;


l)
   „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt;

m)    „beschränkte Ausschreibung“ eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert;

n)    „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist;

o)    „Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten;

p)    „Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte, und

q)    „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,

i)    die die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, oder die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen festlegen oder


ii)    Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten;

r)    „UN CPC“ (United Nations Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, Nr. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

ARTIKEL 156

Geltungsbereich

(1)    Dieses Kapitel erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „von diesem Abkommen erfasste Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen

a)    von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen:

i)    gemäß Anhang 9 und

ii)    die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,


b)    auf vertraglichem Wege jedweder Art, einschließlich Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,

c)    deren gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 160 den in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 und 3 genannten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,

d)    die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

e)    die nicht anderweitig nach Absatz 3 dieses Artikels oder nach dem Unterabschnitt zur betreffenden Vertragspartei in Anhang 9 Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 ausgeschlossen sind.

(3)    Sofern in Anhang 9 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für

a)    den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran,

b)    nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize,

c)    die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,


d)    öffentliche Beschäftigungsverträge,

e)    Beschaffungen,

i)    die internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,

ii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

iii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Zuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.

(4)    Die Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen und den damit verbundenen Zugang zu Informationen sind in Anhang 9 wie folgt dargelegt:

a)    Abschnitt 1: zentrale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, einschließlich der geltenden Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen,

b)    Abschnitt 2: nachgeordnete staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, einschließlich der geltenden Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen,


c)    Abschnitt 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, einschließlich der geltenden Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen,

d)    Abschnitt 4: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die von diesem Kapitel erfasst werden,

e)    Abschnitt 5: allgemeine Anmerkungen und Ausnahmen und

f)    Abschnitt 6: Medien, in denen die Vertragspartei ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, Vergabebekanntmachungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrem System des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß diesem Kapitel veröffentlicht.

(5)    Verlangt eine Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, dass eine nicht im Unterabschnitt zur betreffenden Vertragspartei in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 aufgeführte Person Beschaffungen im Einklang mit besonderen Anforderungen durchführt, so gilt Absatz 4 entsprechend für diese Anforderungen.

Bewertung

(6)    Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

a)    darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts wählen oder anwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und


b)    muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich

i)    Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

ii)    sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.

(7)    Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:

a)    der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden 12 Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder

b)    der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.


(8)    Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts

a)    bei befristeten Verträgen

i)    mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

ii)    mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

b)    bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

c)    bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b.

ARTIKEL 157

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

(1)    Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit folgenden Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

a)    Waffen, Munition oder Kriegsmaterial,


b)    für die nationale Sicherheit unerlässliche Beschaffungen oder

c)    für die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen.

(2)    Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen dieselben Voraussetzungen gelten, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen würden, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,

a)    die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

c)    die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)    die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.


ARTIKEL 158

Allgemeine Grundsätze

Nichtdiskriminierung

(1)    Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.

(2)    In Bezug auf Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen,

a)    einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung nicht weniger günstig behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder

b)    einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.


Inländerbehandlung von im Inland niedergelassenen Anbietern

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbietern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet durch die Gründung, den Erwerb oder die Aufrechterhaltung einer juristischen Person eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben, in Bezug auf alle öffentlichen Beschaffungen der Vertragspartei in ihrem Gebiet eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren inländischen Anbietern nach den internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährt wird.

Es gelten die allgemeinen Ausnahmen des Artikels 157.

Einsatz elektronischer Mittel

(4)    Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

a)    dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,

b)    dass Mechanismen bestehen, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Vorlage der Angebote gewährleisten, was auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe umfasst, und


c)    dass für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie, soweit möglich, für die Einreichung von Angeboten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden.

Durchführung der erfassten Beschaffungen

(5)    Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,

a)    die mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen,

b)    die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und

c)    die Korruptionspraktiken verhindert.

Ursprungsregeln

(6)    Bei erfassten Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen anwenden.


Kompensationsgeschäfte

(7)    Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.

Nicht beschaffungsbezogene Maßnahmen

(8)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a)    Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden,

b)    das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben und

c)    sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten und Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.


Korruptionsbekämpfung

(9)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in ihrem öffentlichen Beschaffungswesen verfügt. Diese Maßnahmen können Verfahren umfassen, um Anbieter, bei denen die Justizbehörden oder die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats durch eine endgültige Entscheidung festgestellt haben, dass sie im Gebiet dieser Vertragspartei an betrügerischen oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen beteiligt gewesen sind, auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an Beschaffungen der Vertragspartei auszuschließen. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass sie über Strategien und Verfahren verfügt, um potenzielle Interessenkonflikte von Personen, die an der Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, soweit möglich zu beseitigen oder zu regeln.

ARTIKEL 159

Informationen über das Beschaffungswesen

(1)    Jede Vertragspartei

a)    veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und


b)    gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2)    Jede Vertragspartei führt in Anhang 9 Abschnitt 6 Folgendes auf:

a)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Buchstabe a Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

b)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 160, Artikel 162 Absatz 7 und Artikel 169 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und

c)    die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 169 Absatz 2 veröffentlicht.

(3)    Eine Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer nach Absatz 2 dieses Artikels in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten Informationen.


ARTIKEL 160

Bekanntmachungen

(1)    Alle in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen (Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen und Bekanntmachung geplanter Beschaffungen) sind über einen zentralen Online-Zugang kostenlos direkt auf elektronischem Wege zugänglich. Darüber hinaus können die Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden. und müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich bleiben.

Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung

(2)    Außer in den in Artikel 166 genannten Fällen veröffentlicht eine Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.

(3)    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung Folgendes zu enthalten:

a)    Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die erforderlich sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Beschaffung, den Kosten und den Zahlungsbedingungen relevanten Unterlagen anzufordern,

b)    Beschreibung der Beschaffung, einschließlich Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,


c)    bei wiederkehrenden Verträgen nach Möglichkeit Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen von beabsichtigten Beschaffungen,

d)    Beschreibung etwaiger Optionen,

e)    Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Laufzeit des Vertrags,

f)    geplante Beschaffungsmethode und Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,

g)    gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,

h)    Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

i)    Sprachen, in denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern es sich um eine andere Sprache handelt als die Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

j)    Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Teilnahme vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,


k)    die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 162 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der qualifizierten Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

l)    Hinweis, dass es sich bei der Beschaffung um eine erfasste Beschaffung handelt.

Zusammenfassung der Bekanntmachung

(4)    Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in einer der Sprachen der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

a)    Gegenstand der Beschaffung,

b)    Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Anträgen auf Teilnahme oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

c)    Anschrift, unter der die Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.


Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung

(5)    Die Beschaffungsstellen werden angehalten, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr ihre künftigen Beschaffungsvorhaben in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten E-Medium und — soweit zutreffend — Printmedium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung“). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung wird vorbehaltlich des Absatzes 3 auch auf der in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten Website des zentralen Zugangs veröffentlicht. Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Beschaffung enthalten.

(6)    Eine Beschaffungsstelle, die unter die Abschnitte B oder C fällt, kann die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung möglichst viele der in Absatz 4 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

ARTIKEL 161

Bedingungen für die Teilnahme

(1)    Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf Bedingungen, die unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.


(2)    Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

a)    darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat, und

b)    darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist 21 .

(3)    Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)    bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)    stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen festgelegt hatte.

(4)    Liegen entsprechende Beweise vor, kann eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen von der Teilnahme an einer Beschaffung ausschließen:

a)    Insolvenz,


b)    falsche Erklärungen,

c)    erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen eines früheren Auftrags,

d)    rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,

e)    berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder

f)    Nichtbezahlung von Steuern.

ARTIKEL 162

Qualifikation der Anbieter

Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

(1)    Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen. In diesem Fall stellt die Vertragspartei sicher, dass interessierte Anbieter möglichst auf elektronischem Wege Zugang zu Informationen über das Registrierungssystem haben und jederzeit eine Registrierung beantragen können. Die Beschaffungsstelle unterrichtet sie innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.


(2)    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Beschaffungsstellen

a)    Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiede ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und

b)    Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche führen, auf ein Minimum zu reduzieren.

(3)    Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, darf kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.

Beschränkte Ausschreibungen

(4)    Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so

a)    macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 160 Absatz 3 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Teilnahmeantrags ein und

b)    übermittelt sie den von ihr nach Artikel 164 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 160 Absatz 3 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.


(5)    Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen qualifizierten Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist an eine für einen wirksamen Wettbewerb ausreichende Anzahl qualifizierter Anbieter zu richten.

(6)    Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 4 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

Mehrfach verwendbare Listen

(7)    Die Beschaffungsstelle kann mehrfach verwendbare Listen führen, vorausgesetzt eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen,

a)    wird jährlich in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Medium veröffentlicht und

b)    bleibt im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar.

(8)    Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:

a)    eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,


b)    die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten,

d)    die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Nutzung der Liste bekannt gegeben wird, und

e)    den Hinweis, dass die Liste für erfasste Beschaffungen verwendet werden kann.

(9)    Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

a)    die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis darauf enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)    im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar bleibt.

(10)    Die Beschaffungsstelle gestattet den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.


(11)    Stellt ein Anbieter, der nicht in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführt ist, einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Frist vor, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Beschaffung ausnahmsweise nicht imstande, die Prüfung des Antrags innerhalb der für die Angebotsabgabe eingeräumten Frist abzuschließen.

Beschaffungsstellen nach Anhang 9 Abschnitte 2 und 3

(12)    Eine Beschaffungsstelle, die in Anhang 9 Abschnitte 2 oder 3 aufgeführt ist, kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung interessierter Anbieter zur Beantragung der Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden nutzen, sofern

a)    die Bekanntmachung nach Absatz 7 veröffentlicht wird und die nach Absatz 8 erforderlichen Informationen, alle verfügbaren nach Artikel 160 Absatz 2 erforderlichen Angaben und eine Erklärung enthält, dass es sich um die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen für Beschaffungen gemäß dieser Liste erhalten und

b)    die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung bekundet haben, umgehend ausreichende Informationen einschließlich der sonstigen nach Artikel 160 Absatz 2 erforderlichen Angaben, soweit verfügbar, übermittelt, damit die Anbieter beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist.


(13)    Eine Beschaffungsstelle, die unter Anhang 9 Abschnitt 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(14)    Die Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einem Beschaffungsverfahren oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

(15)    Lehnt die Beschaffungsstelle den Teilnahmeantrag eines Anbieters oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Ersuchen umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

ARTIKEL 163

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Technische Spezifikationen

(1)    Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unnötig erschwert wird.


(2)    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)    Sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und

b)    sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

(3)    Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4)    Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5)    Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.


(6)    Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.

Eine Vertragspartei darf

a)    es den Beschaffungsstellen gestatten, während des gesamten Beschaffungsverfahrens ökologischen und sozialen Erwägungen Rechnung zu tragen, sofern sie nicht diskriminierend sind und mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, und

b)    geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht, einschließlich der Verpflichtungen nach Kapitel 10, sicherzustellen.

Ausschreibungsunterlagen

(7)    Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Sofern die erforderlichen Angaben nicht bereits in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfasst waren, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung zu Folgendem:

a)    der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge oder, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,


b)    den Teilnahmebedingungen, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit der Teilnahme einzureichen sind,

c)    sämtlichen Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)    bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle allen Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,

e)    im Falle einer elektronischen Auktion den Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,

f)    im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

g)    allen sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und

h)    etwaigen nach Absatz 8 festgelegten Terminen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.


(8)    Bei der Festlegung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.

(9)    Die in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(10)    Die Beschaffungsstelle

a)    stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so dass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um entsprechende Angebote einzureichen,

b)    übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und

c)    beantwortet unverzüglich alle angemessenen Ersuchen interessierter oder teilnehmender Anbieter um sachdienliche Informationen, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.


Änderungen

(11)    Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern zur Verfügung gestellt wurden, oder ändert sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)    allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und der Beschaffungsstelle bekannt sind, und in allen anderen Fällen in derselben Weise, wie die ursprünglichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und

b)    so rechtzeitig, dass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.

ARTIKEL 164

Fristen

(1)    Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen nach Maßgabe ihrer eigenen angemessenen Bedürfnisse so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:

a)    Art und Komplexität der Beschaffung,


b)    voraussichtlicher Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und

c)    erforderliche Zeit für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland, falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

(2)    Greift eine Beschaffungsstelle auf beschränkte Ausschreibungen zurück, setzt sie den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.

(3)    Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle für die Einreichung von Angeboten eine Frist von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)    bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder

b)    bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.


(4)    Die Beschaffungsstelle kann die in Absatz 3 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen,

a)    falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung nach Artikel 160 Absatz 4 veröffentlicht hatte, die folgende Angaben enthielt:

i)    eine Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung,

ii)    die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,

iii)    die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv)    die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)    alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 160 Absatz 2 vorgeschrieben sind,

b)    falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in einer ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Frist für die Einreichung von Angeboten bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes festgesetzt wird, oder


c)    falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Frist für die Einreichung von Angeboten nach Absatz 3 nicht zweckmäßig ist.

(5)    Die Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist für die Einreichung von Angeboten in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:

a)    die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,

b)    die Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt und

c)    die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen.

(6)    Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.

(7)    Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen — oder einer Kombination daraus — die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.


(8)    Wenn eine unter Anhang 9 Abschnitt 2 oder 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt hat, kann die Frist für die Einreichung von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.

ARTIKEL 165

Verhandlung

(1)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen mit Anbietern führen,

a)    falls die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 160 Absatz 3 Buchstabe f ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

b)    falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2)    Die Beschaffungsstelle

a)    stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und


b)    sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

ARTIKEL 166

Beschränkte Vergabeverfahren

(1)    Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und auf die Anwendung der Artikel 160, 161, 162, 163 (Absätze 7 bis 11) und Artikel 164 bis 167 verzichten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)    die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen werden nicht wesentlich geändert, sofern

i)    auf eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder eine Aufforderung zur Angebotseinreichung hin keine Angebote abgegeben wurden beziehungsweise kein Anbieter einen Teilnahmeantrag gestellt hat,

ii)    kein Angebot abgegeben wurde, das den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspricht,

iii)    kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder


iv)    die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen;

b)    die Waren oder Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden und es gibt aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen:

i)    Beschaffung eines Kunstwerks,

ii)    Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii)    fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,

c)    es handelt sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen

i)    aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der nötigen Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die im Rahmen des ursprünglichen Auftrags bereits beschafft wurden, nicht möglich ist und

ii)    mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;

d)    sofern dies auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen im Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung nicht rechtzeitig beschafft werden könnten,


e)    es handelt sich um Waren, die an einer Rohstoffbörse erworben werden,

f)    eine Beschaffungsstelle beschafft Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,

g)    Einkäufe werden zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder

h)    ein Auftrag wird an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben, sofern

i)    der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und

ii)    die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury mit Blick auf die Tatsache begutachtet werden, dass einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.


(2)    Die Beschaffungsstelle erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.

ARTIKEL 167

Elektronische Auktionen

Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:

a)    die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und während der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird,

b)    die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und

c)    alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der elektronischen Auktion.


ARTIKEL 168

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

Behandlung der Angebote

(1)    Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)    Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung ausschließlich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.

(3)    Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

Zuschlagserteilung

(4)    Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem qualifizierten Anbieter stammen.


(5)    Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt sie demjenigen qualifizierten Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)    das günstigste Angebot eingereicht hat oder

b)    wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(6)    Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Die Beschaffungsstelle kann außerdem überprüfen, ob der Anbieter Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann das Angebot allein aus diesem Grund abgelehnt werden, es sei denn, der Anbieter kann innerhalb einer von der Beschaffungsstelle festgelegten ausreichenden Frist nachweisen, dass der Zuschuss mit den in Kapitel 11 Abschnitt B festgelegten zuschussbezogenen Disziplinen vereinbar ist.

(7)    Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

(8)    Jede Vertragspartei sieht in der Regel eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss vor, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und anzufechten.


ARTIKEL 169

Transparenz der Beschaffungsinformationen

Benachrichtigung der Anbieter

(1)    Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über ihre Zuschlagsentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 170 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle einem nicht erfolgreichen Anbieter auf Antrag die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht ausgewählt wurde, und nennt die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

(2)    Die Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach Zuschlag für jeden unter dieses Kapitel fallenden Auftrag eine Bekanntmachung in dem in Anhang 9 Abschnitt 6 aufgeführten geeigneten Print-oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur in einem E-Medium, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

a)    Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

b)    Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,


c)    Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,

d)    Wert des erfolgreichen Angebots oder des höchsten Angebots und des niedrigsten Angebots, die bei der Zuschlagserteilung in Betracht gezogen wurden,

e)    Tag der Zuschlagserteilung und

f)    Art der angewandten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 166 zurückgegriffen wurde, Darlegung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1 jenes Artikels, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

(3)    Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

a)    Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die erfassten Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 166 erforderlichen Berichte, und

b)    Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.


ARTIKEL 170

Offenlegung von Informationen

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Könnte die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.

(2)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3)    Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei, einschließlich ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Nachprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies

a)    den Rechtsvollzug behindern würde,

b)    den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte,

c)    den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder


d)    dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

ARTIKEL 171

Interne Nachprüfungsverfahren

(1)    Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter im Rahmen einer erfassten Beschaffung, an der er Interesse hat oder hatte, Beschwerde einlegen kann,

a)    wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder

b)    wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen.

Die Verfahrensvorschriften für alle Beschwerden bedürfen der Schriftform und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)    Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die erfasste Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Streitigkeit möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und rechtzeitig, und zwar in einer Weise, dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen erfassten Beschaffungsverfahren beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.


(3)    Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einlegung einer Beschwerde eine ausreichende Frist eingeräumt. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte, Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.

(4)    Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen entgegennimmt und prüft.

(5)    Wird die Beschwerde zunächst von einem Organ geprüft, das keine der in Absatz 4 genannten Behörden ist, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren erfasste Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(6)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Nachprüfungsstelle nach Absatz 5, bei der es sich nicht um ein Gericht handelt, ihre Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen, dass

a)    die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

b)    die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle über die Beschwerde gehört zu werden,

c)    die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,


d)    die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,

e)    die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und

f)    die Nachprüfungsstelle [ihre Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und] die Entscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage nennt.

(7)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der erfassten Beschaffung teilzunehmen. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.

Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die für Abhilfemaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sorgen, wenn eine Nachprüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden kann sich auf die für die Erstellung des Angebots und/oder im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde angefallenen Kosten beschränken.


ARTIKEL 172

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

(1)    Eine Vertragspartei kann vorschlagen, ihre in Anhang 9 aufgeführten erfassten Beschaffungen zu ändern oder den jeweiligen Unterabschnitt in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 zu berichtigen.

Änderungen

(2)    Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Änderung des Anhangs 9 vorzuschlagen,

a)    notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)    schlägt sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt, oder wenn die Beschaffungsstelle künftig als gewerbliches Unternehmen tätig sein wird, das dem Wettbewerb auf einem Markt ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.


Es wird davon ausgegangen, dass eine Beschaffungsstelle der Kontrolle oder dem Einfluss einer Vertragspartei unterliegt, wenn sie

a)    überwiegend vom Staat oder von einer vom Staat kontrollierten Einrichtung finanziert wird,

b)    hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates oder einer vom Staat kontrollierten Einrichtung untersteht, oder

c)    über ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan verfügt, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder einer vom Staat kontrollierten Einrichtung ernannt worden sind.

(4)    Die andere Vertragspartei muss gegen eine nach Absatz 2 notifizierte geplante Änderung von Anhang 9 schriftlich Einwände erheben, wenn sie bestreitet, dass

a)    die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren,

b)    die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei nach Absatz 3 unterliegt, oder

c)    die betreffende Beschaffungsstelle als gewerbliches Unternehmen tätig ist, das dem Wettbewerb auf einem Markt unterliegt, zu dem der Zugang nicht eingeschränkt ist.

Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 2 Buchstabe a keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der Anpassung oder Änderung gewertet.


Berichtigungen

(5)    Die folgenden Änderungen am jeweiligen Unterabschnitt einer Vertragspartei in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 gelten unter der Voraussetzung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken, als rein formale Berichtigung:

a)    Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

b)    Zusammenlegung zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen und

c)    Aufspaltung einer Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Stellen, die alle zu den Beschaffungsstellen in demselben Abschnitt des Anhangs 9 hinzugefügt werden.

Die Vertragspartei, die eine solche rein formale Berichtigung vornimmt, ist nicht verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

(6)    Eine Vertragspartei notifiziert vorgeschlagene Berichtigungen des sie betreffenden Unterabschnitts in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Kapitels.


(7)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation schriftlich mitteilen, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, warum die vorgeschlagene Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.

Konsultationen und Streitbeilegung

(8)    Notifiziert die andere Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Einwände keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihres jeweiligen Unterabschnitts in Anhang 9 Abschnitte 1, 2 oder 3 anstrebt, für diese Angelegenheit das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 14 in Anspruch nehmen, damit festgestellt wird, ob die Einwände gerechtfertigt sind.

Änderungen zu Anhang 9

(9)    Sobald sich die Vertragsparteien auf eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung geeinigt haben, bzw. wenn eine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen keine Einwände gemäß den Absätzen 4 oder 7 erhoben hat oder die Frage im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 8 gelöst wurde, ändert der Kooperationsrat in der Zusammensetzung „Handel“ Anhang 9 entsprechend.


ARTIKEL 173

Institutionelle Bestimmungen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei tritt der Kooperationsausschuss zusammen, um sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels sowie des Anhangs 9 zu erörtern, darunter:

a)    die Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs 9,

b)    Fragen zur öffentlichen Beschaffung, die ihr von einer Vertragspartei vorgelegt werden,

c)    sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels.

ARTIKEL 174

Übergangszeitraum

Dieses Kapitel wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam.


KAPITEL 10

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 175

Hintergrund und Ziele

(1)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von 2015 mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs).

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die Entwicklung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen auf eine Weise zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels dient. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien an, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Umweltschutz Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken.


ARTIKEL 176

Regelungsrecht und Schutzniveau

(1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen und im Hinblick auf das Erreichen hoher Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass das in ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht und ihren Arbeitsnormen vorgesehene Schutzniveau aufgeweicht oder abgesenkt wird.

(3)    Keine Vertragspartei versucht, Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen, indem sie von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht abweicht oder dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit unterläuft.


ARTIKEL 177

Multilaterale Umweltübereinkommen und Arbeitsübereinkommen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme sowie produktive Vollbeschäftigung, einschließlich der Entwicklung von Kompetenzen und menschenwürdiger Arbeit für alle, als Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit von großer Bedeutung sind.

(2)    In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Artikel 259 bis 265 dieses Abkommens ihre Zusage, die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, einschließlich des Pariser Klimaübereinkommens, wirksam umzusetzen.

(3)    Unter Berücksichtigung der Artikel 285 bis 288 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die grundlegenden IAO-Übereinkommen sowie andere von ihnen ratifizierte IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren Verpflichtungen als Mitglieder der IAO aufrechtzuerhalten.


ARTIKEL 178

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen sie überein, den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, beispielsweise den fairen und ethischen Handel oder die Öko-Kennzeichnung, die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie den Handel mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen und diesbezügliche Investitionen sowie klimafreundliche Produkte und Technologien zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der positiven Wechselwirkung von Handels-, Sozial- und Umweltpolitik; gleichzeitig intensivieren sie den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich aus ihren Handelsbeziehungen ergeben können.

(3)    In diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sollten je nach Fall, auch im Rahmen der nach Artikel 314 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, relevante Interessenträger einbezogen werden, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere Organisationen der Zivilgesellschaft.


ARTIKEL 179

Streitbeilegung

Die Artikel 223, 224 und 225 gelten nicht für Streitigkeiten, die dieses Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht nach den Artikeln 219 und 220 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 178 Absatz 3.


KAPITEL 11

WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN, FUSIONSKONTROLLE UND SUBVENTIONEN

ARTIKEL 180

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Liberalisierung von Handel und Investitionen untergraben.

ARTIKEL 181

Wettbewerbsneutralität

Die Vertragsparteien wenden dieses Kapitel auf alle öffentlichen und privaten Unternehmen an.


ARTIKEL 182

Wirtschaftstätigkeiten

Dieses Kapitel gilt für Wirtschaftstätigkeiten.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeiten“ das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt.


ABSCHNITT A

WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN UND FUSIONSKONTROLLE

ARTIKEL 183

Rechtlicher Rahmen

Jede Vertragspartei erlässt oder wahrt ein Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen 22 gilt und mit dem wirksam gegen die folgenden Praktiken vorgegangen wird:

a)    horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)    missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und

c)    Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden.


ARTIKEL 184

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die übertragenen Aufgaben müssen transparent sein und Einschränkungen oder Abweichungen von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nicht über das zur Erfüllung dieser Aufgaben unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

ARTIKEL 185

Umsetzung

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 183 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.

(2)    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht nach Artikel 183 in transparenter Weise an und achtet dabei die Grundsätze des fairen Verfahrens, einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf gerichtliche Überprüfung.


ARTIKEL 186

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu fördern.

(2)    Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter Wahrung der Vertraulichkeitsbestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Informationen austauschen.

(3)    Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.

ARTIKEL 187

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Dieser Abschnitt bleibt von Kapitel 14 unberührt.


ABSCHNITT B

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 188

Definition und Anwendungsbereich

(1)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1 Nummer 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren liefert, oder einem Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt 23 .

(2)    Dieser Abschnitt gilt für Subventionen, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind oder in den Anwendungsbereich des Artikels 192 des vorliegenden Abkommens fallen.

(3)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Subventionen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die übertragenen Aufgaben müssen transparent sein und Einschränkungen oder Abweichungen von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nicht über das zur Erfüllung dieser Aufgaben unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.


(4)    Artikel 191 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Subventionen für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

(5)    Die Artikel 191 und 192 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.

(6)    Artikel 192 findet keine Anwendung auf Subventionen, die vor Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens förmlich vereinbart oder gewährt werden.

ARTIKEL 189

Beziehungen zur WTO

Dieser Abschnitt berührt nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien aus dem Subventionsübereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, Artikel XVI des GATT 1994 oder Artikel XV des GATS.

ARTIKEL 190

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht in Bezug auf eine Subvention, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten wird, folgende Informationen:

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,


b)    die Form der Subvention,

c)    die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und

d)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention.

(2)    Eine Vertragspartei erfüllt Absatz 1, indem sie

a)    mindestens alle zwei Jahre eine Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens vorlegt,

b)    eine Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorlegt oder

c)    sicherstellt, dass die in Absatz 1 genannten Informationen von ihr selbst oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Subvention gewährt oder beibehalten wurde, auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht werden.


ARTIKEL 191

Konsultationen

(1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Subvention ihre Interessen in Bezug auf die Handels- oder Investitionsliberalisierung beeinträchtigt oder voraussichtlich beeinträchtigen wird, so kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken schriftlich darlegen und um weitere Informationen in dieser Angelegenheit ersuchen.

(2)    In dem Ersuchen nach Absatz 1 ist zu erläutern, inwiefern die Subvention die Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird. Die ersuchende Vertragspartei kann folgende Informationen über die Subvention anfordern:

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention,

b)    die Form der Subvention,

c)    den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,

d)    die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

e)    den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist,

f)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention und

g)    alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der Beeinträchtigung durch die Subvention ermöglichen.


(3)    Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die erbetenen Informationen schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, die grundsätzlich 60 Tage nach Eingang des Ersuchens nicht überschreiten darf. Übermittelt die ersuchte Vertragspartei keine der erbetenen Informationen, so erläutert sie in ihrer schriftlichen Antwort innerhalb derselben Frist, warum sie keine Informationen vorlegt.

(4)    Nach Erhalt der erbetenen Informationen kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen in der Angelegenheit ersuchen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zur Erörterung der geäußerten Bedenken finden innerhalb einer angemessenen Frist statt, die grundsätzlich 60 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens nicht überschreiten darf.

(5)    Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

ARTIKEL 192

Subventionen, die Bedingungen unterliegen

(1)    Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter den nachstehenden Bedingungen folgende Subventionen zulässig:

a)    Subventionen, in deren Rahmen eine Regierung Garantien für Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen gewährt, sofern die Höhe dieser Schulden beziehungsweise Verbindlichkeiten oder die Laufzeit der Garantie begrenzt ist, und


b)    Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form, sofern

i)    ein überzeugender, auf realistischen Annahmen beruhender Umstrukturierungsplan vorliegt, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet, und

ii)    das Unternehmen zu den Kosten der Umstrukturierung beiträgt; kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Kosten der Umstrukturierung beteiligen.

(2)    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen während des für die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans erforderlichen Zeitraums als vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten gewährt werden. Diese vorübergehende Liquiditätshilfe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um das Unternehmen geschäftsfähig zu erhalten.

(3)    Subventionen zur Gewährleistung eines geordneten Marktaustritts eines Unternehmens sind zulässig.

(4)    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 200 000 EUR je Unternehmen beläuft.

(5)    Absatz 1 findet keine Anwendung auf Subventionen, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer der Vertragsparteien gewährt werden. Eine Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei gilt als beträchtlich, wenn sie außergewöhnlich, vorübergehend und erheblich ist.


(6)    Soweit sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 188 Absatz 3 fallen, sind Subventionen für die Durchführung von Programmen, insbesondere in den Bereichen Sozialwohnungen und Schienengüterverkehr, von der Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ausgenommen, sofern sie sozial ausgerichtet sind.

ARTIKEL 193

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur im Sinne der politischen Zielsetzung verwenden, für die sie gewährt wurden 24 .


KAPITEL 12

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN,
UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN

UND ERKLÄRTE MONOPOLE

ARTIKEL 194

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Übereinkommen“ das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;

b)    „kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden 25 und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in von einem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden;


c)    „kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;

d)    „erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist;

e)    „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten;

f)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;

g)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS und gegebenenfalls seines Anhangs zu Finanzdienstleistungen;


h)    „staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei

i)    direkter Eigentümer von mehr als 50 % Prozent des Grundkapitals ist,

ii)    direkt oder indirekt die Ausübung von über 50 % der Stimmrechte kontrolliert,

iii)    über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines vergleichbaren Managementorgans zu ernennen, oder

iv)    über das Recht verfügt, das Unternehmen zu kontrollieren.

ARTIKEL 195

Anwendungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummern 1, 2 und 3 des GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.

(2)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Führen solche Unternehmen oder Monopole sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten aus, so fallen nur die kommerziellen Tätigkeiten unter dieses Kapitel.


(3)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.

(4)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole, wenn sie als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge der jeweiligen Vertragspartei zu Anlage I des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens und gemäß Anhang 9 dieses Abkommens für staatliche Zwecke handeln und nicht mit Blick auf den gewerblichen Wiederverkauf der beschafften Waren oder Dienstleistungen oder auf die Verwendung der beschafften Waren oder Dienstleistungen für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung tätig sind.

(5)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.

(6)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die ausschließlich Militär- und Verteidigungsgüter herstellen 26 .

(7)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Haushaltsjahre auf weniger als 50 Millionen Sonderziehungsrechte beliefen.


(8)    Artikel 197 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes staatseigenes Unternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

a)    Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,

b)    private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

c)    zu Bedingungen angeboten werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens 27 fallen.

(9)    Artikel 197 findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens nach Kapitel 6 fallen.


ARTIKEL 196

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten, Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren oder Monopole zu erklären oder beizubehalten.

(2)    Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.

ARTIKEL 197

Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihre erklärten Monopole, die einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen,

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln, es sei denn, sie handeln zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags 28 – z. B. in Bezug auf sozial ausgerichtete Programme und Projekte –, die nicht im Widerspruch zu den Buchstaben b oder c stehen,


b)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

ii)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine erfasste Investition in ihrem Gebiet handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der eigenen Vertragspartei handelt, gewähren, und

c)    beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

ii)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine erfasste Investition in ihrem Gebiet handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie Unternehmen im relevanten Markt in ihrem Gebiet, bei denen es sich um Investitionen ihrer Investoren handelt, gewähren.

(2)    Absatz 1 hindert staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole nicht daran,

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern der Kauf oder Verkauf nach kommerziellen Erwägungen erfolgt, oder


b)    den Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen abzulehnen, sofern dies auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen geschieht.

ARTIKEL 198

Regelungsrahmen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, die einschlägigen internationalen Standards einzuhalten, einschließlich der OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und für deren bestmögliche Nutzung zu sorgen.

(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstelle oder jede Stelle, die sie mit Regulierungsaufgaben betraut,

a)    von den der Regulierung durch diese Stelle unterliegenden Unternehmen unabhängig und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist, damit gewährleistet ist, dass die Regulierungsaufgaben wirksam wahrgenommen werden, und

b)    gegenüber allen Unternehmen, die von dieser Stelle reguliert werden, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole 29 , unparteiisch handelt 30 .


(3)    Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nicht diskriminierender Weise auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.

ARTIKEL 199

Transparenz

(1)    Eine Vertragspartei, die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels durch die kommerziellen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über die Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels ersuchen.

(2)    In den Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:

a)    das betreffende Unternehmen oder Monopol,

b)    die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und Märkte,

c)    die Interessen nach diesem Kapitel, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt werden,

d)    von dem Unternehmen oder Monopol angewendete Praktiken, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise beeinträchtigen, die nicht mit diesem Kapitel vereinbar ist, und


e)    welche der folgenden Informationen zu übermitteln sind:

i)    Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens oder Monopols, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Unternehmen oder dem Monopol gehaltenen Stimmrechte,

ii)    Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, soweit sich diese Rechte von den mit den Stammaktien des Unternehmens oder Monopols verbundenen Rechten unterscheiden,

iii)    Angaben zur Organisationsstruktur des Unternehmens oder Monopols und der Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Gremiums,

iv)    Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Einrichtungen, denen die Regulierung oder Überwachung des Unternehmens oder Monopols obliegt, Angaben zu den dem Unternehmen oder Monopol gegenüber diesen Stellen oder Einrichtungen auferlegten Berichtspflichten sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis der Regierungsstellen oder öffentlichen Einrichtungen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung von Führungskräften und Mitgliedern des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans des Unternehmens oder Monopols,


v)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Unternehmens oder Monopols während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,

vi)    Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Unternehmen oder Monopol nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und

vii)    zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Unternehmen oder Monopol, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.

(3)    Liegen der ersuchten Vertragspartei die erbetenen Informationen nicht vor, so teilt diese der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hierfür schriftlich mit.


KAPITEL 13

Transparenz

ARTIKEL 200

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem Einzelfall berührt und die eine Verwaltungsmaßnahme oder die Unterlassung einer Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei umfasst;

b)    „betroffene Personen“ alle Personen, die von einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung betroffen sind oder sein können;

c)    „Maßnahme mit allgemeiner Geltung“ Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die sich auf von diesem Titel erfasste Angelegenheiten auswirken können.


ARTIKEL 201

Ziel

In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, sind die Vertragsparteien bestrebt, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, ein berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren zu fördern.

ARTIKEL 202

Veröffentlichung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten

a)    unverzüglich über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht wird, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b)    mit einer Erläuterung der Gründe für die Maßnahme und ihres Ziels versehen ist und

c)    zwischen ihrer Veröffentlichung und ihrem Inkrafttreten einen ausreichenden zeitlichen Abstand vorsieht, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich.


(2)    Bei der Annahme oder Änderung von Gesetzen und Rechtvorschriften mit allgemeiner Geltung in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diesen Titel fallen, muss jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren

a)    zu einem frühen geeigneten Zeitpunkt den Entwurf der Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Konsultationsunterlagen veröffentlichen, in denen das Ziel und die Gründe für die vorgeschlagenen Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einzelnen dargelegt werden,

b)    den betroffenen Personen ausreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einräumen und

c)    sich bemühen, die eingegangenen Stellungnahmen zu berücksichtigen.

ARTIKEL 203

Anfragen

(1)    Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden Maßnahme mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten zu beantworten.

(2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich Informationen und beantwortet Fragen im Zusammenhang mit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung oder Vorschlägen zur Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallende Angelegenheiten, wenn die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei das Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.


ARTIKEL 204

Verwaltung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

(1)    Jede Vertragspartei verwaltet in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten.

(2)    Jede Vertragspartei muss bei der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall

a)    bestrebt sein, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in angemessener Weise über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden, und gegebenenfalls einer allgemeinen Darstellung etwaiger strittiger Fragen, und

b)    diesen betroffenen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit gewähren, Fakten und Argumente zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.


ARTIKEL 205

Überprüfung

(1)    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Verfahren bei Überprüfungen in nicht diskriminierender und unparteiischer Weise durchgeführt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre die Überprüfung durchführenden Instanzen unparteiisch sind, dass sie von der für die Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften zuständigen Dienststelle oder Behörde unabhängig sind und dass sie kein substanzielles Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Parteien des Verfahrens nach Absatz 1

a)    ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)    Die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b wird vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs oder einer weiteren Überprüfung nach Maßgabe des Rechts jeder Vertragspartei von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften betrauten Stelle oder Behörde umgesetzt.


ARTIKEL 206

Qualität und Effizienz der Regulierungstätigkeit und gute Regulierungspraxis

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze der guten Regulierungspraxis an und fördern Qualität und Effizienz der Regulierungstätigkeit, unter anderem durch

a)    Förderung der Nutzung von Gesetzesfolgenabschätzungen bei der Entwicklung wichtiger Initiativen und

b)    Einführung oder Beibehaltung von Verfahren zur Förderung einer regelmäßigen nachträglichen Bewertung ihrer Maßnahmen mit allgemeiner Geltung.

(2)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, in regionalen und multilateralen Foren zusammenzuarbeiten und eine gute Regulierungspraxis und Transparenz in Bezug auf internationalen Handel und internationale Investitionen in den unter diesen Titel fallenden Bereichen zu fördern.

ARTIKEL 207

Besondere Bestimmungen

Dieses Kapitel gilt unbeschadet besonderer Transparenzvorschriften, die in den anderen Kapiteln dieses Titels festgelegt sind.


KAPITEL 14

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 208

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Titels zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 209

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Titels (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“), sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.


ARTIKEL 210

Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke des Kapitels 14 und der Anhänge 14-A und 14-B bezeichnet der Ausdruck

a)    „Verwaltungsmitarbeiter“ Personen, die keine Assistenten sind, aber unter der Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds arbeiten;

b)    „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

c)    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d)    „Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 214 genannten Liste der Panelmitglieder steht und die für die Auswahl als Panelmitglied nach Artikel 213 in Betracht gezogen wird;

e)    „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Panels nach Artikel 212 ersucht;

f)    „Mediator“ eine Person, die nach Artikel 236 als Mediator ausgewählt wurde;


g)    „Panel“ ein nach Artikel 213 eingesetztes Panel;

h)    „Panelmitglied“ ein Mitglied eines Panels;

i)    „Beschwerdegegnerin” die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;

j)    „Vertreter“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit nach diesem Titel vertritt.

ABSCHNITT B

KONSULTATIONEN

ARTIKEL 211

Konsultationen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 209 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.


(2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.

(3)    Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens. Die Konsultationen werden spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Konsultationen gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(4)    Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens abgehalten. Konsultationen gelten als innerhalb dieser 15 Tage abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, um eine vollständige Prüfung der Art und Weise zu ermöglichen, in der sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung der erfassten Bestimmungen auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(6)    Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.


ABSCHNITT C

PANELVERFAHREN

ARTIKEL 212

Einleitung von Panelverfahren

(1)    Eine Vertragspartei, die um Konsultationen nach Artikel 211 ersucht hat, kann um Einsetzung eines Panels ersuchen, wenn

a)    die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen nach Artikel 211 richtet, darauf nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens antwortet,

b)    die Konsultationen nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 211 Absätze 3 oder 4 erfolgen,

c)    sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder

d)    die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.


(2)    Eine Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Panels ersucht (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), übermittelt der Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstößt (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“), ein schriftliches Ersuchen. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert unter klarer Angabe der Rechtsgrundlage, inwiefern diese Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist.

ARTIKEL 213

Einsetzung eines Panels

(1)    Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.

(2)    Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Panels konsultieren die Vertragsparteien einander, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen.

(3)    Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels erzielen, so ernennt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist ein Panelmitglied von ihrer nach Artikel 214 erstellten Teilliste. Ernennt eine Vertragspartei innerhalb dieser Frist kein Panelmitglied von ihrer Teilliste, so wird das Panelmitglied innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist vom Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin per Losentscheid aus der Teilliste der Vertragspartei ausgewählt, die kein Panelmitglied ernannt hat. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Panelmitglieds delegieren.


(4)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitz des Panels, so wählt der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist per Losentscheid den Vorsitz des Panels aus der nach Artikel 213 erstellten Teilliste für die Vorsitzenden aus. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzes des Panels delegieren.

(5)    Ist eine der in Artikel 214 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt des Ersuchens nach Artikel 212 noch nicht aufgestellt oder enthält sie keine ausreichende Anzahl von Namen, so werden die Panelmitglieder gemäß der Verfahrensordnung in Anhang 14-A ausgewählt.

(6)    Als Tag der Einsetzung des Panels gilt der Tag, an dem das letzte der drei ausgewählten Panelmitglieder gemäß der Verfahrensordnung in Anhang 14-A seine Zustimmung zur Ernennung notifiziert hat.

ARTIKEL 214

Liste der Panelmitglieder

(1)    Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Diese Liste umfasst drei Teillisten:

a)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird,


b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kirgisischen Republik aufgestellt wird, und

c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage sind, den Vorsitz im Panel zu führen.

(2)    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Kooperationsausschuss stellt sicher, dass jede Teilliste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.

(3)    Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter diesen Titel fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Panels nach dem Verfahren des Artikels 213 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

ARTIKEL 215

Anforderungen an die Panelmitglieder

(1)    Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:

a)    Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel und in anderen unter diesen Titel fallenden Fragen verfügen,

b)    sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen,


c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

d)    sie halten sich an den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 14-B.

(2)    Der Vorsitz muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.

(3)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.

ARTIKEL 216

Aufgaben des Panels

Das Panel

a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,

b)    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und


c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.

ARTIKEL 217

Mandat

(1)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, Feststellung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 219 und 220.“

(2)    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Panel innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat.


ARTIKEL 218

Entscheidung über die Dringlichkeit

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.

(2)    In dringenden Fällen wird der in diesem Abschnitt vorgesehene Zeitraum halbiert, mit Ausnahme der in den Artikeln 213 und 217 genannten Zeiträume.

ARTIKEL 219

Zwischenbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.

(2)    Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.


ARTIKEL 220

Abschlussbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.

(2)    Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.

ARTIKEL 221

Maßnahmen zur Umsetzung

(1)    Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie sich mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet.

(2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts schriftlich, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um den Abschlussbericht umzusetzen.


ARTIKEL 222

Angemessene Frist

(1)    Ist eine sofortige Umsetzung nach Artikel 221 Absatz 1 nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts schriftlich die Dauer der von ihr benötigten angemessenen Frist. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung auf die Dauer der angemessenen Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts.

(2)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich auf die in Absatz 1 genannte Dauer der angemessenen Frist zu einigen, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

(3)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der nach Absatz 2 festgesetzten angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts.

(4)    Die Vertragsparteien können vereinbaren, die nach Absatz 2 festgesetzte angemessene Frist zu verlängern.


ARTIKEL 223

Überprüfung der Umsetzung

(1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert spätestens am Tag des Auslaufens der in Artikel 222 genannten angemessenen Frist der Beschwerdeführerin schriftlich die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts ergriffen hat.

(2)    Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist jede strittige Maßnahme zu nennen und unter klarer Angabe der Rechtsgrundlage der Beschwerde zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

ARTIKEL 224

Einstweilige Abhilfemaßnahmen

(1)    Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn

a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schriftlich notifiziert, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist,


b)    die Beschwerdegegnerin es versäumt hat, innerhalb der in Artikel 221 Absatz 2 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation über die Maßnahmen zu übermitteln, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht umzusetzen, oder

c)    das Panel zu dem Schluss kommt, dass keine Maßnahmen zur Umsetzung ergriffen wurden oder die ergriffene Umsetzungsmaßnahme nicht mit den erfassten Bestimmungen vereinbar ist.

(2)    Liegt einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Fälle vor, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen,

a)    wenn die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder

b)    wenn im Falle eines Ersuchens der Beschwerdeführerin gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß Artikel 222 oder nach der Entscheidung des Panels gemäß Artikel 223 Absatz 2 auf einen einstweiligen Ausgleich einigen.

In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.

(3)    Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat ein Ersuchen nach Absatz 5 gestellt.

(4)    Der Umfang, in dem die Verpflichtungen ausgesetzt werden, darf nicht über den Wert der durch den Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgehen.


(5)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie vor Ablauf der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 3 das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen seine Entscheidung vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

(6)    Der Ausgleich und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß diesem Artikel sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem

a)    die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 240 gelangt sind,

b)    die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass aufgrund der zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffenen Maßnahme die Beschwerdegegnerin sich mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder

c)    die vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts aufgehoben oder so geändert worden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet.


ARTIKEL 225

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

(1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich die Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen, in denen Absatz 2 gilt, hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.

(2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin sich aufgrund der gemäß Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass mit der Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts die erfassten Bestimmungen eingehalten werden, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder die Höhe des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.


(3)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

ARTIKEL 226

ERSETZUNG VON PANELMITGLIEDERN

Wenn ein Panelmitglied während eines Streitbeilegungsverfahrens zur Teilnahme nicht in der Lage ist, sein Amt niederlegt oder ersetzt werden muss, weil es gegen den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren gemäß Anhang 14-B verstößt, findet das Verfahren nach Artikel 213 Anwendung. Die in diesem Abschnitt festgelegten Fristen für die Vorlage der Berichte oder Entscheidungen des Panels werden verlängert, soweit dies für die Ernennung des neuen Panelmitglieds erforderlich ist.

ARTIKEL 227

Verfahrensordnung

(1)    Für die Panelverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und die Verfahrensordnung in Anhang 14-A.


(2)    Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang 14-A nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Panels öffentlich statt.

ARTIKEL 228

Aussetzung und Beendigung

Das Panel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Panel nimmt seine Arbeit vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. In letzterem Fall notifiziert die ersuchende Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich, dass sie das Ersuchen gestellt hat. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine der Vertragsparteien um die Wiederaufnahme der Arbeit des Panels, so erlischt die Befugnis des Panels und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeit des Panels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.

ARTIKEL 229

Entgegennahme von Informationen

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.


(2)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm geeignet erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel kann ferner nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.

(3)    Natürliche Personen einer Vertragspartei oder im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Personen können im Einklang mit der Verfahrensordnung in Anhang 14-A Amicus-Curiae-Schriftsätze einreichen.

(4)    Alle Informationen, die das Panel nach diesem Artikel erhält, werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt. Die Vertragsparteien können zu diesen Informationen Stellung nehmen.

ARTIKEL 230

Auslegungsregeln

Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln aus. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den Berichten von WTO-Panels und den Berichten des Rechtsmittelgremiums, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium im Rahmen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“) angenommen wurden. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt.


ARTIKEL 231

Berichte und Entscheidungen des Panels

(1)    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)    Die Berichte und Entscheidungen des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

(3)    Jede Vertragspartei macht die Berichte und Entscheidungen des Panels und seine Schriftsätze der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

(4)    Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit der Verfahrensordnung in Anhang 14-A als vertraulich.

ARTIKEL 232

Wahl des Gremiums

(1)    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Titel und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.


(2)    Hat die Beschwerdeführerin das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen internationalen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten

a)    Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 212 gestellt hat,

b)    Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung gestellt hat,

c)    Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Übereinkommen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens als eingeleitet.

(4)    Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht an der Aussetzung von Verpflichtungen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei beide Streitparteien sind, genehmigt wurde. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auszusetzen.


ABSCHNITT D

MEDIATIONSMECHANISMUS

ARTIKEL 233

Ziel

Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

ARTIKEL 234

Informationsersuchen

(1)    Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.


(2)    Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung umgehend mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

(3)    Vor Einleitung eines Mediationsverfahrens sollte eine Vertragspartei in der Regel zunächst ein Informationsersuchen nach Absatz 1 stellen.

ARTIKEL 235

Einleitung des Mediationsverfahrens

(1)    Eine Vertragspartei kann jederzeit wegen einer Maßnahme, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.

(2)    Das Ersuchen nach Absatz 1 ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. In dem Ersuchen sind die Bedenken der ersuchenden Vertragspartei klar und hinreichend detailliert darzulegen; ferner ist darin

a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

b)    darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und


c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

(3)    Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens gerichtet wird, prüft das Ersuchen wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich dessen Annahme oder Ablehnung mit. Legt die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ihre schriftliche Annahme oder Ablehnung nicht innerhalb dieser Frist vor, so gilt das Ersuchen als abgelehnt.

ARTIKEL 236

Auswahl des Mediators

(1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.

(2)    Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchenden Vertragspartei ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 214 erstellten Teilliste für die Vorsitzenden auszuwählen. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses der um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchenden Vertragspartei kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Mediators delegieren.


(3)    Ist die Teilliste für die Vorsitzenden nach Artikel 214 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 235 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.

(4)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

(5)    Der Mediator muss den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 14-B einhalten.

ARTIKEL 237

Regeln für das Mediationsverfahren

(1)    Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem der Mediator nach Artikel 236 Absatz 1 einvernehmlich bestimmt oder nach Artikel 236 Absatz 2 oder 3 ausgewählt wurde, legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren eingeleitet hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor, insbesondere hinsichtlich der Wirkungsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Die andere Vertragspartei kann zu dieser Beschreibung innerhalb von 20 Tagen nach deren Eingang schriftlich Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.


(2)    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.

(3)    Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Titel zu enthalten.

(4)    Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

(5)    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem der Mediator nach Artikel 236 Absatz 1 bestimmt oder nach Artikel 236 Absatz 2 oder 3 ausgewählt wurde, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht.

(6)    Eine einvernehmliche Lösung kann durch Beschluss des Kooperationsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann die einvernehmliche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.


(7)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:

a)    eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,

b)    die angewandten Verfahren und

c)    gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zum Entwurf des Tatsachenberichts Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von weiteren 15 Tagen die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Die endgültige Fassung des Tatsachenberichts darf keinerlei Auslegung dieses Titels enthalten.

(8)    Das Verfahren endet

a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag ihrer Annahme,

b)    bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens am Tag der Erzielung des Einvernehmens,

c)    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag der Abgabe dieser Erklärung oder

d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die im Rahmen des Mediationsverfahrens vorgeschlagenen Lösungen sondiert und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators gewürdigt hat, am Tag der Abgabe dieser Erklärung.


ARTIKEL 238

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

ARTIKEL 239

Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren

(1)    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Abschnitten B und C oder in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer internationaler Übereinkommen unberührt.

(2)    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder nach einem anderen internationalen Übereinkommen weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden noch von einem Panel berücksichtigt werden:

a)    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Artikel 237 Absatz 2 zusammengetragen wurden,

b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.


(3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einem anderen internationalen Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.

ABSCHNITT E

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 240

Einvernehmliche Lösung

(1)    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 209 jederzeit zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

(2)    Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation endet das Panel- beziehungsweise Mediationsverfahren.

(3)    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

(4)    Vor Ablauf der vereinbarten Frist unterrichten die Vertragsparteien einander schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.


ARTIKEL 241

Fristen

(1)    Alle in diesem Kapitel genannten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)    Im Rahmen von Abschnitt C kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

ARTIKEL 242

Kosten

(1)    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panel- beziehungsweise Mediationsverfahren entstehen.


(2)    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Panelmitglieder und des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Honorare der Panelmitglieder und des Mediators richten sich nach der WTO-Praxis und werden nach der Verfahrensordnung in Anhang 14-A festgelegt.

ARTIKEL 243

Anhänge

Der Kooperationsrat kann die Anhänge 14-A und 14-B ändern.


KAPITEL 15

AUSNAHMEN

ARTIKEL 244

Allgemeine Ausnahmen

(1)    Für die Zwecke der Kapitel 2, 3, 6 und 12 wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des internationalen Handels mit Dienstleistungen führen, ist Kapitel 6 oder Kapitel 12 nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, die Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die erforderlich sind,

a)    um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten 31 ,

b)    um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,


c)    um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit

i)    der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken,

ii)    den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

iii)    dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten und

iv)    Sicherheit.

(3)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass – soweit die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallenden Maßnahmen andernfalls mit den Kapiteln 6 und 12 unvereinbar sind –

a)    die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,

b)    Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und

c)    Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallen können.


(4)    Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Bereitstellung von Informationen aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei umgehend darüber zu informieren.

ARTIKEL 245

Steuern

(1)    Dieser Titel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Kirgisischen Republik oder der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten aus Steuerübereinkünften. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist diese Steuerübereinkunft maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.

(2)    Die Artikel 33 und 72 dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf einen Vorteil, den eine Vertragspartei aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährt.


(3)    Sofern die im Folgenden genannten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würden, hindert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Gewährleistung der gerechten und wirksamen Besteuerung oder Erhebung direkter Steuern zu ergreifen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,

a)    bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder

b)    die im Einklang mit Steuerübereinkünften oder dem internen Steuerrecht die Steuervermeidung oder ‑hinterziehung verhindern sollen.

(4)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Ansässigkeit“ den Steuersitz;

b)    „Steuerübereinkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragsparteien die Kirgisische Republik oder die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten sind.


ARTIKEL 246

Offenlegung von Informationen

(1)    Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Schiedspanel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 14 die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen gelten für die Behandlung vertraulicher Informationen die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 14.

(2)    Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei – auch über die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien – Informationen, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

ARTIKEL 247

WTO-Ausnahmegenehmigungen

Entspricht eine Verpflichtung aus diesem Titel im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtung, gilt eine Maßnahme, die im Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, als mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.


TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 248

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der wirtschaftlichen Reformen zusammen, indem sie das gemeinsame Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2)    Die Kirgisische Republik unternimmt weitere Schritte zur Entwicklung einer gut funktionierenden und nachhaltigen Marktwirtschaft, einschließlich der Verbesserung des Investitionsklimas und einer stärkeren Einbeziehung des Privatsektors. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine solide makroökonomische Politik und Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, die mit den Grundprinzipien der Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar sind.


ARTIKEL 249

Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien

a)    tauschen Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Strategien für nachhaltige Entwicklung aus, einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte,

b)    tauschen Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen aus,

c)    tauschen Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken aus,

d)    tauschen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, aus,

e)    überprüfen den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik.


ARTIKEL 250

Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Finanzkontrolle und externe Rechnungsprüfung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Weiterentwicklung solider Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen der Kirgisischen Republik zusammen, die für den Finanzrahmen des Landes, innerhalb dessen die Regierung der Kirgisischen Republik ihre wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele zum Wohle ihrer Bürger verwirklicht, von wesentlicher Bedeutung sind und auf den folgenden bewährten Grundsätzen und Verfahren beruhen:

a)    Die Regierung veröffentlicht einen mittelfristigen Haushaltsrahmen auf gesamtstaatlicher Ebene, der auf glaubwürdigen Prognosen beruht und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdeckt; dieser Haushaltsrahmen ist für die Tätigkeit aller Haushaltsorgane maßgeblich;

b)    der Haushaltsplan wird im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen aufgestellt, wobei die für die Ausgaben insgesamt vorgesehenen Mittel im Einklang mit dem mittelfristigen Haushaltsrahmen stehen und entsprechend verwendet werden;

c)    die zentrale Haushaltsbehörde oder die ermächtigte Finanzbehörde kontrolliert zentral die Auszahlung von Mitteln aus dem einheitlichen Rechnungsführungssystem und gewährleistet die Barliquidität;

d)    es gibt eine klare Strategie für das Schuldenmanagement, die umgesetzt wird, sodass das Gesamtschuldenziel des Landes eingehalten wird und die Schuldendienstkosten unter Kontrolle bleiben;

e)    Haushaltstransparenz und ‑kontrolle sind gewährleistet;


f)    im operativen Rahmen für die interne Kontrolle sind die Zuständigkeiten und Befugnisse festgelegt; er wird von den Haushaltsinstitutionen im Einklang mit der allgemeinen Strategie für die interne Kontrolle umgesetzt;

g)    der operative Rahmen für die interne Rechnungsprüfung entspricht internationalen Standards und wird von den staatlichen Stellen einheitlich angewandt;

h)    die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen stehen im Einklang mit den international anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Offenheit und Rechenschaftspflicht und es sind zentrale institutionelle und administrative Kapazitäten vorhanden, um die Vergabepolitik wirksam und effizient zu entwickeln, umzusetzen und zu überwachen;

i)    das Rechtsbehelfssystem steht im Einklang mit den geltenden Übereinkünften und internationalen Regeln und mit international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Unabhängigkeit, Redlichkeit und Transparenz und ermöglicht eine rasche und kompetente Bearbeitung von Beschwerden und Sanktionen;

j)    die Vergabe öffentlicher Aufträge steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz und gewährleistet eine möglichst effiziente Verwendung öffentlicher Mittel und die öffentlichen Auftraggeber verfügen über angemessene Kapazitäten und nutzen moderne Vergabemethoden;

k)    die Unabhängigkeit, das Mandat und die Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörde sind durch die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen festgelegt und geschützt und werden in der Praxis geachtet;


l)    die oberste Rechnungskontrollbehörde wendet in neutraler, objektiver Weise Standards an, die hochwertige Prüfungen mit positiven Auswirkungen auf die Regierungsführung und das Funktionieren des öffentlichen Sektors gewährleisten.

ARTIKEL 251

Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, des Gebots der Steuergerechtigkeit und der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) – und setzen sie um. Die Vertragsparteien fördern ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, verbessern die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich und erleichtern die Einziehung legitimer Steuern.

ARTIKEL 252

Zusammenarbeit im Bereich Statistik

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem.


(2)    Die Zusammenarbeit im Bereich Statistik konzentriert sich auf den Wissensaustausch, die Förderung bewährter Verfahren und die Einhaltung der Grundprinzipien der amtlichen Statistik, die mit der Resolution 68/261 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. Januar 2014 verabschiedet wurden, und gegebenenfalls des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde.

(3)    Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren auf dem Gebiet der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus in allen Statistikbereichen aus.

ARTIKEL 253

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Energie

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen mit dem Ziel zusammen, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Energieeffizienz und die Energieversorgungssicherheit zu fördern.

(2)    Diese Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an dem beiderseitigen Interesse, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und dem Vertrag über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon angenommen wurde.

(3)    Diese Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich unter besonderer Berücksichtigung der Integration der zentralasiatischen Länder untereinander sowie in die internationalen Märkte und Korridore zu fördern.


ARTIKEL 254

Zusammenarbeit im Energiesektor

Die Zusammenarbeit im Energiesektor betrifft unter anderem die folgenden Bereiche:

a)    Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und der Energieversorgungssicherheit, insbesondere der Zuverlässigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung, durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich, einschließlich der Schaffung regionaler Energiemärkte, und durch Erleichterung des inner- und interregionalen Energiehandels, auch über Energiebörsen,

b)    Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Erörterung von Perspektiven und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor,

c)    Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz,

d)    Austausch mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen und ‑instrumenten im Energiebereich,

e)    wissenschaftlich-technischer Austausch im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien,


f)    Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Energieforen, Initiativen und Institutionen,

g)    Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien.

ARTIKEL 255

Erneuerbare Energiequellen

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

a)    Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung,

b)    Erleichterung des Austauschs und der Forschungszusammenarbeit zwischen Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik, einschließlich durch gemeinsame Programme, zwecks Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und der grünen Wirtschaft,

c)    Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogrammen und Austausch von Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.


ARTIKEL 256

Energieeffizienz und Energieeinsparungen

Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäuden und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:

a)    Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und Aktionspläne,

b)    Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

c)    Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

d)    Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.


ARTIKEL 257

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr

Die Vertragsparteien arbeiten im Verkehrsbereich mit folgenden Zielen zusammen:

a)    Förderung der Komplementarität zwischen ihren Verkehrssektoren,

b)    Verbesserung der nachhaltigen regionalen und internationalen Anbindung ihrer Verkehrsnetze,

c)    Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen und ‑systeme,

d)    Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme, einschließlich ihrer sozialen und ökologischen Aspekte, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel.

ARTIKEL 258

Zusammenarbeit im Bereich Verkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik,


b)    Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse sowie Förderung einer stärkeren Marktintegration,

c)    Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und Förderung der Interoperabilität entlang der Verkehrskorridore,

d)    Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte,

e)    Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes,

f)    Erfahrungsaustausch über grüne Technologien für Verkehrssysteme, einschließlich der Einführung umweltfreundlicher Verkehrsmittel,

g)    Zusammenarbeit im Bereich Luftverkehr.

ARTIKEL 259

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung und einem verantwortungsvollen Handeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Katastrophenvorsorge.


ARTIKEL 260

Zusammenarbeit im Umweltbereich

(1)    Die Zusammenarbeit im Umweltbereich zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)    Umwelt-Governance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b)    Luftqualität,

c)    Wasserqualität und Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Verbesserung des Systems zur Überwachung der Wasserverschmutzung,

d)    Ressourcen- und Abfallbewirtschaftung, einschließlich gefährlicher Abfälle,

e)    Ressourceneffizienz, grüne Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft,


f)    Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt,

g)    Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,

h)    Chemikalienmanagement,

i)    Katastrophenvorsorge.

(2)    Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, Umweltbelange in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik einzubeziehen, um zur Umsetzung der Agenda 2030 beizutragen.

ARTIKEL 261

Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen ein.


ARTIKEL 262

Zusammenarbeit im Umweltbereich auf regionaler und internationaler Ebene

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Fachwissen aus und intensivieren die Zusammenarbeit im Umweltbereich auf regionaler und internationaler Ebene sowie bei der Umsetzung der von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen.

ARTIKEL 263

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Anpassung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen ihren bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Rechnung.


ARTIKEL 264

Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)    Eindämmung des Klimawandels,

b)    Anpassung an den Klimawandel,

c)    marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bekämpfung des Klimawandels,

d)    Förderung neuer, innovativer, sicherer und nachhaltiger Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e)    Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens, sobald es von den Vertragsparteien ratifiziert wurde,

f)    Berücksichtigung von Klimabelangen in allgemeinen und sektorspezifischen Strategien,

g)    Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.


ARTIKEL 265

Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel

(1)    Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)    Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)    gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,

c)    gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen wie das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Pariser Klimaübereinkommen.

(2)    Die Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für eine wirksame Klimapolitik,

b)    Durchführung einer Klimastrategie und eines Klimaaktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, einschließlich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen,


c)    Ausarbeitung von Bewertungen der Klimaanfälligkeit und ‑anpassung,

d)    Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,

e)    Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.

(3)    Die Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels.

ARTIKEL 266

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik zu entwickeln und zu verstärken und dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern.


ARTIKEL 267

Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik

Die Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Förderung des Unternehmertums und der Strategien zur KMU-Entwicklung,

b)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Produktivität und Effizienz der Ressourcennutzung, einschließlich Verringerung des Energieverbrauchs und saubererer Produktion,

c)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Stärkung der Rolle von Unternehmen und Industrie bei der nachhaltigen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte,

d)    öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender internationaler Vorschriften,

e)    Förderung der Entwicklung einer Innovationspolitik durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,


f)    Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik,

g)    Förderung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds im Hinblick auf die Steigerung des Wachstumspotenzials, des Handels und der Investitionschancen.

ARTIKEL 268

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.

ARTIKEL 269

Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf Folgendes:

a)    Austausch bewährter Verfahren, um die Verfügbarkeit von Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie transparent und leicht zugänglich sind,


b)    Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards,

c)    fortgesetzte Umsetzung und einheitliche Anwendung der vom International Accounting Standards Board entwickelten International Financial Reporting Standards für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,

d)    Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU,

e)    Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Regulierung und Beaufsichtigung von Prüf- und Rechnungslegungstätigkeiten,

f)    Anwendung internationaler Prüfungsstandards und des Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (im Folgenden „IFAC“), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.


ARTIKEL 270

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzmärkte

(1)    Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken einig und arbeiten im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzmärkte zusammen, womit sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

a)    bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen und Finanzmärkten,

b)    Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)    Beitrag zur Stabilität und Integrität der Finanzmärkte,

d)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Finanzmärkte, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

e)    Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit internationalen Standards für solide Finanzmärkte.


ARTIKEL 271

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur und Governance, damit Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnik (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen elektronischen Diensten zu erschwinglichen Preisen, insbesondere in den Bereichen Handel und Gewerbe, Gesundheit und Bildung sowie Regierung und Verwaltung im Allgemeinen, profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.

ARTIKEL 272

Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft

Die Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung nationaler digitaler Strategien, insbesondere von Initiativen zur Förderung des Breitbandzugangs, zur Verbesserung der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datentransfer und die Netzsicherheit sowie zur Entwicklung öffentlicher Online-Dienste (elektronische Behördendienste),


b)    Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation einschließlich der Rolle einer nationalen Regulierungsbehörde, Förderung einer besseren Nutzung der Frequenzressourcen und der Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur in der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik.

ARTIKEL 273

Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik

Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der zuständigen staatlichen Stelle der Kirgisischen Republik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich der elektronischen Kommunikation.

ARTIKEL 274

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Tourismus

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie den Austausch im Tourismussektor zu fördern.


ARTIKEL 275

Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltiger Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Tourismus stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)    Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,

b)    Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und des Naturerbes und

c)    positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

ARTIKEL 276

Zusammenarbeit im Bereich Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Austausch von Informationen über Tourismusstatistiken, innovative Technologien, Geschäftspraktiken und neue Marktanforderungen,

b)    Förderung von Modellen zur Entwicklung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus und Austausch von bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know-how,


c)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich Ausbildung und Kompetenzentwicklung im Tourismus,

d)    Förderung vermehrter Kontakte zwischen privaten, öffentlichen und gemeinschaftlichen Akteuren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik.

ARTIKEL 277

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

b)    Austausch bewährter Verfahren zur Stärkung der auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums verfügbaren Verwaltungskapazitäten,

c)    Förderung der Modernisierung und der nachhaltigen Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung,

d)    Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,


e)    Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors, einschließlich Entwicklung landwirtschaftlicher Genossenschaften, und der Effizienz und Transparenz der Märkte,

f)    Austausch von Erfahrungen mit der Umsetzung von Qualitätsstrategien, einschließlich geografischer Angaben, sowie über Kontrollmechanismen, Lebensmittelsicherheit und die Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft,

g)    Förderung der Verbreitung von Wissen und der Bereitstellung von Beratungsdiensten zu agrarsektorspezifischen Themen,

h)    Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nachhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung und den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

i)    Förderung der Zusammenarbeit bei agro-industriellen Investitions- und Innovationsprojekten, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung von Viehzucht und Pflanzenbau.

ARTIKEL 278

Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in den Bereichen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind insbesondere durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie durch die schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften zu fördern.


ARTIKEL 279

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffe

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffgewinnung, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere beim Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.

ARTIKEL 280

Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffe

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffgewinnung betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Austausch von Informationen über die Entwicklungen in ihrer jeweiligen Bergbau- und Rohstoffindustrie,

b)    Austausch von Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,

c)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich Anwendung sauberer Technologien in den bergbaulichen Prozessen,


d)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit in der Bergbauindustrie,

e)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau und der Ausbildung in der Bergbauindustrie,

f)    Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher und technologischer Initiativen.

ARTIKEL 281

Bereiche der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit und allgemeine Ziele

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:

a)    in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und

b)    zur Anregung von Innovationen.


ARTIKEL 282

Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Politikdialog und Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

b)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,

c)    Erleichterung des Zugangs zu den jeweiligen Programmen für Forschung und Innovation der Vertragsparteien,

d)    Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungseinrichtungen der Kirgisischen Republik und Erleichterung ihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert werden,

e)    Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,

f)    Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,

g)    Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den heimischen Märkten der Vertragsparteien,


h)    Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Wissenschaftler, Forschende und sonstiges im Bereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal der Vertragsparteien,

i)    Erleichterung der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.

j)    sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 283

Synergien mit anderen Tätigkeiten

Bei der Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen nach Artikel 282 sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (im Folgenden „IWTZ“) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik nach Artikel 304 durchgeführt werden.


TITEL VI

ANDERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 284

Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat, und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucherpolitik. Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit wie möglich Folgendes umfassen sollte:

a)    Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rahmen für den Verbraucherschutz, unter anderem über Verbraucherschutzgesetze, Produktsicherheit, Rechtsschutz für Verbraucher, Durchsetzung und Umsetzung des Verbraucherrechts und Sensibilisierung der Verbraucher,

b)    Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.


ARTIKEL 285

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung,
soziale Sicherheit und Chancengleichheit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Agenda 2030 und von Ziel 8 für nachhaltige Entwicklung „Förderung eines nachhaltigen, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle“ an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente einer nachhaltigen Entwicklung sind.

(2)    Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

(3)    Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an.


ARTIKEL 286

IAO-Übereinkommen und Einbeziehung der Interessenträger

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die von ihnen ratifizierten geltenden IAO-Übereinkommen umzusetzen und die weitere Ratifizierung zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in die Entwicklung ihrer jeweiligen Sozialpolitik und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik im Rahmen dieses Abkommens.

ARTIKEL 287

Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, soziale Sicherheit und Chancengleichheit

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, soziale Sicherheit und Chancengleichheit auf der Grundlage des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren umfasst unter anderem Folgendes:

a)    Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, inklusive Arbeitsmärkte und Integration schutzbedürftiger Menschen,


b)    Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung und die Verbesserung der Lebensbedingungen,

c)    Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Schutzes und der Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte und des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz,

d)    Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förderung der Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen und sozialen Leben und Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beruf, allgemeiner und beruflicher Bildung, Wirtschaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,

e)    Beseitigung aller Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtungen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Standards und Übereinkommen ergeben,

f)    Anhebung des Sozialschutzniveaus für alle sowie Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Angemessenheit, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

g)    Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.


ARTIKEL 288

Zusammenarbeit für ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen und die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen an. Sie unterstützen die Verbreitung und den Einsatz einschlägiger internationaler Instrumente, wie der am 21. Juni 1976 als Teil der Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen angenommenen OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der am 16. November 1977 in Genf angenommenen Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, der am 26. Juli 2000 in New York eingeleiteten Initiative UN Global Compact und der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

(2)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen sowie bewährte Verfahren aus und arbeiten gegebenenfalls in unter diesen Artikel fallenden Fragen auf regionaler Ebene und in internationalen Foren zusammen.

ARTIKEL 289

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen zu verringern, und dadurch die Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum zu schaffen.


ARTIKEL 290

Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit

Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit zielt ab auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, unter anderem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „WHO“), sowie auf die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des am 21. Mai 2003 in Genf unterzeichneten Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums und der am 23. Mai 2005 von der Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften.

ARTIKEL 291

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Angleichung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Kirgisischen Republik an die Systeme der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern.

(2)    Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ist es, die Bildungspolitik auf der Grundlage der Agenda 2030 und des Ziels 4 für nachhaltige Entwicklung, das die Förderung von inklusiver und hochwertiger Bildung und von Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle vorsieht, zu unterstützen.


ARTIKEL 292

Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung

Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich auf Folgendes:

a)    Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgerinnen und Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,

b)    Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,

c)    Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung,

d)    Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden, Hochschulpersonal und Forschenden,

e)    Weiterentwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zwecks Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen,

f)    Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union.


ARTIKEL 293

Zusammenarbeit im Bereich Jugendpolitik

Mit der Zusammenarbeit im Bereich der Jugendpolitik werden die Agenda 2030 und die Umsetzung ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt.

ARTIKEL 294

Ziele für die Zusammenarbeit im Bereich Jugendpolitik

Die Vertragsparteien treffen folgende Maßnahmen:

a)    Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austauschs in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer,

b)    Erleichterung der aktiven Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft,

c)    Unterstützung der Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, und

d)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.


ARTIKEL 295

Zusammenarbeit im Bereich Kultur

(1)    Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen des am 20. Oktober 2005 von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation, im Folgenden „UNESCO“) angenommenen Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, um den interkulturellen Dialog, die kulturelle Vielfalt, das Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um den kulturellen Austausch und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu fördern und bewährte Verfahren im Bereich der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler, Kulturschaffende und Kulturorganisationen auszutauschen.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen multilateraler internationaler Verträge und internationaler Organisationen zusammen, einschließlich im Rahmen der UNESCO, aber nicht beschränkt auf diese, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen.


ARTIKEL 296

Zusammenarbeit in den Bereichen audiovisuelle und Medienpolitik

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen audiovisuelle und Medienpolitik zusammen, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der audiovisuellen und Medienpolitik sowie der Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind, zu stärken.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen audiovisuelle und Medienpolitik in internationalen Foren wie der UNESCO und der WTO zusammen.

ARTIKEL 297

Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung zusammen, um eine gesunde Lebensweise, verantwortungsvolles Handeln auf der Grundlage sozialer und erzieherischer Werte zu fördern und Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung erstreckt sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Know-how im Sport, Sportmanagement und Sportmarketing.


ARTIKEL 298

Zusammenarbeit im Bereich Regionalentwicklung

Auf dem Gebiet der Regionalentwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie die Mitwirkung sozioökonomischer Akteure und der Zivilgesellschaft zu verbessern.

ARTIKEL 299

Regionalpolitische und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische und die grenzübergreifende Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis und den Informationsaustausch zu fördern, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu entwickeln, die Schaffung einschlägiger Strukturen und rechtlicher Rahmenbedingungen zu fördern und grenzübergreifende Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu stärken.


ARTIKEL 300

Grenzübergreifende Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Handel, Verkehr, Energie, Wasser, Umwelt, Klimawandel, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus und Grenzsicherheit.

ARTIKEL 301

Nachhaltige Konnektivität

Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Konnektivität in der Region Zentralasien und darüber hinaus. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, um Konnektivitätsstrategien und -initiativen voranzubringen, die auf lange Sicht wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind und mit international vereinbarten Vorschriften und Regelungen im Einklang stehen.


ARTIKEL 302

Zusammenarbeit im Bereich Angleichung der Rechtsvorschriften

(1)    Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass die schrittweise Annäherung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik an diejenigen der Europäischen Union ein wichtiger Aspekt der Stärkung der Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union sind. Die Kirgisische Republik wird danach streben, ihre Rechtsvorschriften in unter dieses Abkommen fallenden vereinbarten Bereichen schrittweise mit denen der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

(2)    Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem der Ausbau der administrativen und institutionellen Kapazitäten der Kirgisischen Republik, soweit dies für die Durchführung dieses Abkommens und die Umsetzung der erforderlichen Strukturreformen und gegebenenfalls die Annäherung der Rechtsvorschriften erforderlich ist.

ARTIKEL 303

Technische Hilfe

Die Europäische Union bemüht sich, der Kirgisischen Republik bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 302 technische Hilfe unter anderem durch folgende Maßnahmen zu leisten:

a)    Austausch von Sachverständigen,


b)    Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften,

c)    Organisation von Seminaren,

d)    Bildungsmaßnahmen, einschließlich online.

ARTIKEL 304

Finanzielle und technische Zusammenarbeit

(1)    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Kirgisische Republik finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstituten, erhalten. Die Kirgisische Republik kann auch technische Hilfe erhalten.

(2)    Die finanzielle Unterstützung kann im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Union für das auswärtige Handeln gewährt werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 findet auf die Finanzierung durch die Europäische Union Anwendung.

(3)    Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage von Jahresaktionsprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach Rücksprache mit der Kirgisischen Republik aufgestellt werden.


(4)    Die Europäische Union und die Kirgisische Republik können Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und technischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle Quellen von Hilfe aus.

(5)    Die Bereitstellung der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für die Kirgisische Republik orientiert sich an den Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe, wie in der am 2. März 2005 angenommenen Pariser Erklärung der OECD über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, dem von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 7. Juni 2017 unterzeichneten neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dargelegt, sowie an den Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union in der Kirgisischen Republik.

ARTIKEL 305

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Kirgisischen Republik zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik.


(2)    Unbeschadet der unmittelbaren Anwendung des Artikels 308 müssen alle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Finanzierungsinstrumente für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Rechnungshof und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.

ARTIKEL 306

Geberkoordinierung

Um die zur Verfügung stehenden Mittel effizient zu nutzen, verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. Die von der Europäischen Union bereitgestellte Hilfe kann von der Kirgisischen Republik kofinanziert werden.


ARTIKEL 307

Prävention und Kommunikation

(1)    Wird die Kirgisische Republik mit der Ausführung von Mitteln der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Mittel“) betraut oder ist sie Begünstigte von EU-Mitteln im Rahmen der direkten Mittelverwaltung der Europäischen Union, trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und gegebenenfalls der Kofinanzierungsmittel der Kirgisischen Republik zu verhindern. Zu diesem Zweck tauschen die Europäische Kommission und die Behörden der Kirgisischen Republik auf Anfrage sachdienliche Informationen aus.

(2)    Die Behörden der Kirgisischen Republik informieren die Europäische Union über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption, Interessenkonflikte oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Ebenso übermittelt die Europäische Union den Behörden der Kirgisischen Republik solche Informationen im Zusammenhang mit den Kofinanzierungsmitteln der Kirgisischen Republik.


ARTIKEL 308

Zusammenarbeit mit OLAF

(1)    Im Rahmen dieses Abkommens ist das OLAF befugt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 34 und Nr. 2988/95 35 des Rates festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

(2)    Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik vorbereitet und durchgeführt. Die Bediensteten der zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik können an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)    Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik die Unterstützung, die das OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.


(4)    Die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik tauschen auf Ersuchen mit dem OLAF Informationen aus, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union relevant sein könnten.

(5)    Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Datenschutzvorschriften der übermittelnden Vertragspartei.

(6)    Das OLAF kann mit den zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen umfassen kann.

ARTIKEL 309

Ermittlungen und Strafverfolgung

Die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik stellen sicher, dass bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. OLAF kann die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik gegebenenfalls dabei unterstützen.


TITEL VII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 310

Kooperationsrat

(1)    Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu beaufsichtigen und dessen Durchführung zu überwachen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

(2)    Der Kooperationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, zusammen.

(3)    Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien im Ministerrang zusammen. Der Kooperationsrat tritt im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammen.

(4)    Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses an.

(5)    Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Kirgisischen Republik geführt.


(6)    Der Kooperationsrat ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen und geeignete Empfehlungen auszusprechen. Im Anwendungsbereich der Titel I, II, III, V und VI dieses Abkommens ist der Kooperationsrat auch befugt, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Der Kooperationsrat fasst Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften abgeschlossen worden sind.

(7)    Der Kooperationsrat kann seine Aufgaben dem Kooperationsausschuss übertragen.

ARTIKEL 311

Kooperationsausschuss

(1)    Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)    Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Kirgisischen Republik geführt.

(3)    Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte handelt.


(4)    Der Kooperationsausschuss tritt einmal jährlich oder wie von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart zu einem von den Vertragsparteien vorab vereinbarten Termin und mit einer von den Vertragsparteien vorab vereinbarten Tagesordnung abwechselnd in Brüssel und in Bischkek zusammen. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden.

(5)    Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV kann der Kooperationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammentreten. Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel IV setzt sich der der Kooperationsausschuss aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen.

(6)    Der Kooperationsausschuss ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens oder in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Kooperationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften abgeschlossen worden sind. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse fasst der Kooperationsausschuss seine Beschlüsse gemäß der Geschäftsordnung des Kooperationsrates.

ARTIKEL 312

Unterausschüsse und sonstige Gremien

(1)    Der Kooperationsrat kann Unterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und sich mit spezifischen Aufgaben oder Themen befassen. Er kann die Aufgabenstellung der Unterausschüsse oder anderer Gremien ändern und ist befugt, diese aufzulösen.


(2)    Der Kooperationsrat legt das Mandat der Unterausschüsse fest.

(3)    Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien erstatten dem Kooperationsausschuss regelmäßig oder auf Anfrage Bericht über ihre Tätigkeiten.

(4)    Die Unterausschüsse oder sonstigen Gremien treten auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Kooperationsausschusses zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(5)    Die Einsetzung oder Existenz von Unterausschüssen oder sonstigen Gremien hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Kooperationsausschuss zu befassen.

ARTIKEL 313

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

(1)    Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er dient als Forum für Treffen und Meinungsaustausch mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und zu stärken.

(2)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Dschogorku Kenesch der Kirgisischen Republik zusammen.

(3)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.


(4)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)    Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Dschogorku Kenesch der Kirgisischen Republik geführt.

(6)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

(7)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

ARTIKEL 314

Beteiligung der Zivilgesellschaft

Zur Unterrichtung und Konsultation der Zivilgesellschaft über die Durchführung dieses Abkommens nach Artikel 6 können die Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 312 ein spezielles Gremium einsetzen.


ARTIKEL 315

Räumlicher Geltungsbereich

(1)    Dieses Abkommen gilt

a)    für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden und nach Maßgabe dieser Verträge und

b)    für das Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen.

Bezugnahmen auf „Gebiet“ in diesem Abkommen schließen den Luftraum und das Küstenmeer gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, ein.

(2)    Was die Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusammenarbeit im Zollbereich anbelangt, so gilt dieses Abkommen in Bezug auf die Europäische Union auch für die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 genannten Gebiete des Zollgebiets der Union, die nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.


ARTIKEL 316

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)    Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

(2)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus Titel IV nicht erfüllt hat, so finden die in jenem Titel vorgesehenen besonderen Mechanismen Anwendung.

(3)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der in den Artikeln 2 und 11 als wesentliche Bestandteile dieses Abkommens beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen.

(4)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus diesem Abkommen mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 fallen, nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Kooperationsrats, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Gelangt der Kooperationsrat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die Aussetzung lediglich der Titel I, II, III, V, VI und VII umfassen.


(5)    Die in den Absätzen 3 und 4 genannten geeigneten Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Dabei ist Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen.

ARTIKEL 317

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)    eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

b)    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i)    im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder


iii)    in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen internationalen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

ARTIKEL 318

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien das Abkommen nach ihren geltenden internen Verfahren ganz oder teilweise vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Union und die Kirgisische Republik einander Folgendes notifizieren:

a)    für die Europäische Union: die Notifikation über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und

b)    für die Kirgisische Republik: die Notifikation über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren, unter Bestätigung ihrer Zustimmung zu den vorläufig anzuwendenden Teilen dieses Abkommens.


(3)    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

(4)    Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung bezeichnet der Ausdruck „Inkrafttreten dieses Abkommens“ das Datum der vorläufigen Anwendung. Der Kooperationsrat und sonstige mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können ihre Aufgaben während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wahrnehmen, soweit diese Aufgaben für die Gewährleistung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens gemäß Absatz 3 beendet wird.

(5)    Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens nach Absatz 2 bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Übereinkommens in der betreffenden Bestimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertragsparteien die vorläufige Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 2 vereinbart haben.

(6)    Etwaige Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle der Kirgisischen Republik an das Außenministerium übermittelt.


ARTIKEL 319

Sonstige Vereinbarungen

(1)    Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

(2)    Bezugnahmen auf das in Absatz 1 genannte Abkommen in allen anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.

(3)    Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen in Kooperationsbereichen, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und unterliegen dem durch dieses Abkommen geschaffenen gemeinsamen institutionellen Rahmen.

ARTIKEL 320

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge, Protokolle und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.


ARTIKEL 321

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

(1)    Die Europäische Union notifiziert der Kirgisischen Republik Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Europäischen Union.

(2)    Die Europäische Union notifiziert der Kirgisischen Republik das Inkrafttreten jedes Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt).

(3)    Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union treten diesem Abkommen gemäß den vom Kooperationsrat festgelegten Bedingungen bei. Sofern in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Beitritt am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam und wird dieses Abkommen durch einen Beschluss des Kooperationsrates zur Festlegung der Beitrittsbedingungen geändert.

(4)    Titel IV gilt zwischen dem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union.


(5)    Um die Durchführung von Absatz 4 dieses Artikels zu erleichtern, prüft der Kooperationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ ab dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags alle Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der Kooperationsausschuss beschließt über notwendige technische Änderungen der Anhänge 8-A, 8-C und 9 dieses Abkommens sowie über andere notwendige Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen. Beschlüsse des Kooperationsausschusses werden am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam.

ARTIKEL 322

Privatrechte

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.

ARTIKEL 323

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten unberührt.


ARTIKEL 324

Geltungsdauer

Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

ARTIKEL 325

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

ARTIKEL 326

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kirgisischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG 2

AUSFUHRZÖLLE, AUSFUHRSTEUERN UND SONSTIGE AUSFUHRABGABEN

HS-Code

Beschreibung

Zollsatz

1206 00 100 0

- zur Aussaat

10 % jedoch nicht weniger als 15 € / 1 000 kg

1206 00 910 0

- - geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

10 % jedoch nicht weniger als 15 € / 1 000 kg

1206 00 990 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 15 € / 1 000 kg

2505 10 000 0

kieselsaure Sande und Quarzsande

50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2505 90 000 0

andere

50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2506 10 000 0

- - Quarz

50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2514 00 000 0

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2515 11 000 0

- - roh oder grob behauen

100 % jedoch nicht weniger als 50 € / 1 000 kg

2515 12 000 0

- - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

100 % jedoch nicht weniger als 50 € / 1 000 kg

2515 20 000 0

- Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2516 11 000 0

- Granit - - roh oder grob behauen

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2516 12 000 0

- Granit - - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2516 90 000 0

- andere Werksteine

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2518 10 000 0

- Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2521 00 000 0

Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2601 11 000 0

- - nicht agglomeriert

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2601 12 000 0

- - agglomeriert

30 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

2603 00 000 0

Kupfererze und ihre Konzentrate

30 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2604 00 000 0

Nickelerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2605 00 000 0

Cobalterze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2606 00 000 0

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2607 00 000 1

mit einem Bleigehalt von 45 % oder mehr

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2607 00 000 9

- andere

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2608 00 000 0

Zinkerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2609 00 000 0

Zinnerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2610 00 000 0

Chromerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2611 00 000 0

Wolframerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2613 10 000 0

- geröstet

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2613 90 000 0

- andere

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2616 90 000 0

- andere

30 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2617 10 000 0

- Antimonerze und ihre Konzentrate

25 % jedoch nicht weniger als 60 € / 1 000 kg

2617 90 000 0

- andere

50 % jedoch nicht weniger als 100 € / 1 000 kg

2709 00 100 9

- - andere

5 %

2709 00 900 1

Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 887,6 kg/m³ jedoch nicht mehr als 994 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 0,015 GHT bis 3,47 GHT

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2709 00 900 2

- - Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 694,7 kg/m³ jedoch nicht mehr als 980 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 0,04 GHT bis 5 GHT

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2709 00 900 3

- - Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 694,7 kg/m³ jedoch nicht mehr als 887,6 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 0,04 GHT bis 1,5 GHT

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2709 00 900 4

- - - Rohöl mit einer Dichte bei 20° C von mindestens 750 kg/m³ jedoch nicht mehr als 900 kg/m³ und einem Schwefelgehalt von mindestens 4 GHT

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2709 00 900 9

- - - andere

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 411 0

- - - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 80

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 412 0

- - - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 80 oder mehr, jedoch weniger als 92

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 413 0

- - - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 92 oder mehr

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 419 0

- - - - - - - - - andere

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 450 0

- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 490 0

- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 510 0

- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 12 590 0

- - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 421 0

- - - - - - - - Sommer

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 422 0

- - - - - - - - Winter

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 460 0

- - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 510 9

- - - - - - andere

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 550 9

- - - - - - andere

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 620 9

- - - - - - - andere

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 710 0

- - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 19 980 0

- - - - - - andere Schmieröle und andere Öle

zur Formel siehe Fußnote (*****).

2710 99 000 0

- - andere

zur Formel siehe Fußnote (*****).

4101 20 100 0

— – frische Häute und Felle

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 20 300 0

— – nass gesalzene Häute und Felle

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 20 500 0

- - getrocknet oder trocken gesalzen

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 20 800 0

- - andere

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 50 100 0

- - frisch

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 50 300 0

- - nass gesalzen

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 50 500 0

- - getrocknet oder trocken gesalzen

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 50 900 0

- - andere

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4101 90 000 0

- andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4102 10 100 0

- - von Lämmern

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4102 10 900 0

- - andere

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4102 21 000 0

- - gepickelt

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4102 29 000 0

- - andere

20 % jedoch nicht weniger als 200 € / 1 000 kg

4104 11 100 0

- - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 11 510 0

- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 11 590 0

- - - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 11 900 0

- - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 19 100 0

- - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 19 510 0

- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 19 590 0

- - - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 19 900 0

- - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 41 190 0

- - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 41 510 0

- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 41 590 0

- - - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 41 900 0

- - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 49 190 0

- - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 49 510 0

- - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 49 590 0

- - - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4104 49 900 0

- - - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4105 10 000 0

- in nassem Zustand (einschließlich wet‑blue)

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4105 30 900 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4106 21 000 0

- in nassem Zustand (einschließlich wet‑blue)

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4106 22 900 0

- - - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4106 40 900 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 11 110 0

- - - - Boxcalf

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 11 190 0

- - - - anderes

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 11 900 0

- - - anderes

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 12 110 0

- - - - Boxcalf

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 12 190 0

- - - - anderes

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 12 910 0

- - - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 12 990 0

- - - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 19 100 0

- - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 19 900 0

- - - anderes

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 91 100 0

- - - Sohlenleder

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 91 900 0

- - - anderes

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 92 100 0

- - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 92 900 0

- - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 99 100 0

- - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4107 99 900 0

- - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4112 00 000 0

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4113 10 000 0

- von Ziegen oder Zickeln

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4113 90 000 0

- von anderen Tieren

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4114 10 100 0

- - von Schafen oder Lämmern

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4114 10 900 0

- - von anderen Tieren

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4114 20 000 0

- Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4115 10 000 0

- rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4115 20 000 0

- Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

4707 10 000 0

- ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

4707 20 000 0

- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

4707 30 100 0

- - alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

4707 30 900 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

4707 90 100 0

- - andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

4707 90 900 0

- - sortiert

10 % jedoch nicht weniger als 70 € / 1 000 kg

5101 11 000 0

- - Schurwolle

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5101 19 000 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5101 21 000 0

- - Schurwolle

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5101 29 000 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5101 30 000 0

- carbonisiert

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5102 20 000 0

- grobe Tierhaare

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5103 10 100 0

- - nicht carbonisiert

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5103 10 900 0

- - carbonisiert

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5103 20 000 0

- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5103 30 000 0

- Abfälle von groben Tierhaaren

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5104 00 000 0

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5105 10 000 0

- gekrempelte Wolle

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5105 21 000 0

- - gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5105 29 000 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5105 39 000 0

- - andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5105 40 000 0

- grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5106 10 100 0

– – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5106 10 900 0

– – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5106 20 100 0

– – mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5106 20 910 0

– – – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5106 20 990 0

– – – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 10 100 0

– – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 10 900 0

– – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 20 100 0

– – – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 20 300 0

– – – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 20 510 0

– – – – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 20 590 0

– – – – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 20 910 0

– – – – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5107 20 990 0

– – – – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5108 10 100 0

– – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5108 10 900 0

– – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5108 20 100 0

– – roh

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

5108 20 900 0

– – andere

10 % jedoch nicht weniger als 90 € / 1 000 kg

7106 91 000 9

– – – andere

25 %

7106 92 000 0

– – als Halbzeug

25 %

7108 12 000 9

– – – andere

25 %

7108 13 800 0

– – – anderes

15 %

7108 20 000 9

– – andere

15 %

7118 90 000 0

- andere

25 %

7204 10 000 0

- Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 21 100 0

- - - mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 21 900 0

- - - andere

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 29 000 0

- - andere

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 30 000 0

- Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 41 100 0

- - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 41 910 0

- - - - paketiert

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 41 990 0

- - - - andere

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 49 100 0

- - - geschreddert

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 49 300 0

- - - - paketiert

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 49 900 0

- - - - andere

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7204 50 000 0

- Abfallblöcke

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7404 00 100 0

- aus raffiniertem Kupfer

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7404 00 910 0

- - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7404 00 990 0

- - andere

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7503 00 100 0

- aus nicht legiertem Nickel

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7503 00 900 0

- aus Nickellegierungen

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7602 00 110 0

- - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7602 00 190 0

- - andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7602 00 900 0

- Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7802 00 000 0

Abfälle und Schrott, aus Blei

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

7902 00 000 0

Abfälle und Schrott, aus Zink

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8101 97 000 0

- - Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8102 97 000 0

- - Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8103 30 000 0

- Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8104 20 000 0

- Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8105 30 000 0

- Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8106 00 100 0

- Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8107 30 000 0

- Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8108 30 000 0

- Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

8109 30 000 0

- Abfälle und Schrott

15 % jedoch nicht weniger als 150 $ / 1 000 kg

*****    Formel für Ausfuhrzölle auf Rohöl

bei Weltmarktpreisen (W.p.) für Rohöl von:

Zollsatz

<= 109,5 USD/t

0

> 109,5 jedoch <= 146 USD/t

<= 0,35 (W.p. - 109,5) USD/t

> 146 jedoch <= 182,5 USD/t

<= 12,78 USD/t + 0,45 (W.p. - 146) USD/t

> 182,5 USD/t

<= 29,2 USD/t + 0,65 (W.p. - 182,5) USD/t

________________

ANHANG 8-A

GEOGRAFISCHE ANGABEN – RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT A

RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik

   Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik (Teil II Abschnitt V und seine Durchführungsrechtsakte 37 );

   Gesetz der Kirgisischen Republik über Marken für Waren und Dienstleistungen und Ursprungsbezeichnungen und dessen Durchführungsrechtsakte 38 .


Rechtsvorschriften der Europäischen Union

   Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 39 mit ihren Durchführungsrechtsakten.

   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 40 , insbesondere auf Artikel 92 bis 111 über Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben, und ihre Durchführungsrechtsakte.

   Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 41 mit ihren Durchführungsrechtsakten.

   Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 42 .


   Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates 43 mit ihren Durchführungsrechtsakten.

ABSCHNITT B

VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE VON GEOGRAFISCHEN ANGABEN

   Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben;

   ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort einer der Vertragsparteien stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht,

   das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das bzw. für die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann;

   Vorschriften zur Produktionskontrolle,

   die Durchsetzung des Schutzes eingetragener Namen durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen der Behörden;


   Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, dass ein eingetragener Name von jedem Marktteilnehmer verwendet werden kann, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen, und

   Vorschriften über die Eintragung, einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. diese Vorschriften haben den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen

   Vorschriften über das Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken, wonach eine begrenzte Ausnahme von den gemäß Markenrecht bestehenden Rechten dahin gehend gewährt wird, dass das Bestehen einer älteren Marke die Eintragung und die Verwendung des Namens einer eingetragenen geografischen Angabe nicht verhindern darf, es sei denn, die Verbraucher würden aufgrund des Bekanntheitsgrads der Marke und der langen Dauer ihrer bisherigen Verwendung durch die Eintragung und die Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Marke fallen, in die Irre geführt;

   Das Recht eines jeden in dem Gebiet ansässigen Erzeugers, der sich der Kontrollregelung unterwirft, das mit dem geschützten Namen etikettierte Erzeugnis herzustellen, sofern er die Produktspezifikation einhält;

   ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht.

________________

ANHANG 8-B

KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN

(1)    Das Einspruchsverfahren umfasst folgende Elemente:

a)    eine Liste der Namen mit entsprechender Transkription in lateinische oder kirgisische Buchstaben

b)    die Angabe der Art des Erzeugnisses,

c)    ein Aufforderungsschreiben

i)    im Falle der Europäischen Union an natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme derjenigen, die in der Kirgisischen Republik niedergelassen oder ansässig sind, bzw.

ii)    im Falle der Kirgisischen Republik an natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme derjenigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen oder ansässig sind;

die ein berechtigtes Interesse an der Einreichung von Einwänden gegen den Schutz einer geografischen Angabe durch Abgabe einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung haben;

(2)    Einspruchserklärungen nach Absatz 3 müssen innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der Kirgisischen Republik eingehen.


(3)    Einspruchserklärungen sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingehen und

a)    nachweisen, dass der Name, dessen Schutz vorgeschlagen wird,

i)    mit dem Namen einer Pflanzensorte, auch einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse kollidiert und daher geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

ii)    gleichlautend mit einem anderen Namen ist, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen;

iii)    in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen; oder

iv)    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden; oder

b)    Angaben übermittelt werden, die den Schluss zulassen, dass der Name, der geschützt und eingetragen werden soll, zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

(4)    Die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien werden von den zuständigen Behörden in Bezug auf das jeweiligen Gebiet der betreffenden Vertragspartei bewertet, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.

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ANHANG 8-C

ZU SCHÜTZENDE GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR ERZEUGNISSE

ABSCHNITT A

GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR ERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION,
DIE IN DER KIRGISISCHEN REPUBLIK GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN

(1)    Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Erzeugniskategorie

Transkription in lateinische Buchstaben

Transkription in kirgisische Buchstaben

AT

Steirisches Kürbiskernöl

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Штайришес Кюрбискернөл

AT

Tiroler Speck

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Тиролер Шпек

AT

Vorarlberger Bergkäse

Käse

Форарльбергер Бергезе

BE

Jambon d'Ardenne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Жамбоӊ Д'Арден

BG

Българско розово масло

Ätherische Öle

Bulgarsko rozovo maslo

Булгарско розово масло

CZ

Budějovické pivo

Bier

Будейовицке пиво

CZ

Budějovický měšťanský var

Bier

Будейовицки мештански вар

CZ

České pivo

Bier

Ческе пиво

CZ

Českobudějovické pivo

Bier

Ческобудейовицке пиво

CZ

Žatecký chmel

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Жатецки хмел

DE

Bayerisches Bier

Bier

Байеришес Бир

DE

Münchener Bier

Bier

Мюнхенер Бир

DE

Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Нюрнбергер Братвюрсте / Нюрнбергер Ростбратвюрсте

DK

Danablu

Käse

Данаблю

EL

Ακτινίδιο Πιερίας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aktinidio Pierias

Актинидио Пиериас

EL

Ελιά Καλαμάτας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Elia Kalamatas

Элиа Каламатас

EL

Καλαμάτα

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kalamata

Каламата

EL

Κεφαλογραβιέρα

Käse

Kefalograviera

Кефалогравиера

EL

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kolymvari Chanion Kritis

Колимвари Ханьон Критис

EL

Κρόκος Κοζάνης

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Krokos Kozanis

Крокос Козанис

EL

Μαστίχα Χίου

Natürliche Gummen und Harze

Masticha Chiou

Мастиха Хиу

EL

Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Prasines Elies Chalkidikis

Прасинес Элиес Халькидикис

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sitia Lasithiou Kritis

Сития Ласитхиу Критис

EL

Φέτα

Käse

Feta

Фета

ES

Azafrán de la Mancha

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Азафран де ла Манча

ES

Baena

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Баэна

ES

Cítricos Valencianos / Cítrics Valencians

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ситрикос Валенсианос/Ситрикс Валенсианс

ES

Jabugo (ex Jamón de Huelva)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Хабуго (экс Хамон де Уельва)

ES

Jamón de Teruel

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Хамон де Теруэль

ES

Jijona

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Хихона

ES

Priego de Córdoba

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Приего де Кордоба

ES

Queso Manchego

Käse

Кесо Манчего

ES

Sierra de Segura

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Сьерра де Сегура

ES

Sierra Mágina

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Сьерра Махина

ES

Turrón de Alicante

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Туррон де Аликанте

FR

Beurre Charentes-Poitou

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Бөр Шарант-Пуату

FR

Brie de Meaux

Käse

Бри де Мо

FR

Camembert de Normandie

Käse

Камамбер де Норманди

FR

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Канар а фуа гра дю Сюд-Уэст (Шалос, Гасконь, Жер, Ланд, Перигор, Куэрси)

FR

Charolais de Bourgogne

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Шароле де Бургонь

FR

Comté

Käse

Конте

FR

Crème d'Isigny

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

Крем д'Исиньи

FR

Emmental de Savoie

Käse

Эмменталь де Савуа

FR

Gruyère

Käse

Груйер

FR

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

Ätherische Öle

Үл эссенсель де лаванд де От-Прованс

FR

Jambon de Bayonne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Жамбо де Байонн

FR

Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Прюно д'Ажен; Прюно д'Ажен ми-кюи

FR

Reblochon / Reblochon de Savoie

Käse

Реблошон/Реблошон де Савуа

FR

Roquefort

Käse

Рокфор

HU

Szegedi szalámi / Szegedi téliszalámi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Сегеди салами / Сегеди телисалами

IT

Aceto Balsamico di Modena

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Ачето Бальсамико ди Модена

IT

Aceto balsamico tradizionale di Modena

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Ачето бальсамико традисионале ди Модена

IT

Asiago

Käse

Азиаго

IT

Bresaola della Valtellina

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Брезаола делла Вальтеллина

IT

Fontina

Käse

Фонтина

IT

Gorgonzola

Käse

Горгонзола

IT

Grana Padano

Käse

Грана Падано

IT

Mortadella Bologna

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Мортаделла Болонья

IT

Mozzarella di Bufala Campana

Käse

Моцарелла ди Буфала Кампана

IT

Parmigiano Reggiano

Käse

Пармиджано Реджано

IT

Pecorino Romano

Käse

Пекорино Романо

IT

Prosciutto di Parma

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Прошутто ди Парма

IT

Prosciutto di San Daniele

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Прошутто ди Сан Даньеле

IT

Prosciutto Toscano

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Прошутто Тоскано

IT

Provolone Valpadana

Käse

Проволоне Вальпадана

IT

Taleggio

Käse

Таледжо

NL

Edam Holland

Käse

Эдам Холланд

NL

Gouda Holland

Käse

Гауда Холланд

PT

Queijo S. Jorge

Käse

Кеихо Сан Хорхе

SI

Kranjska Klobasa

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Краньска Клобаса

SI

Kraški pršut

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Крашки пршут


(2)    Verzeichnis der Spirituosen

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Erzeugniskategorie

Transkription in lateinische Buchstaben

Transkription in kirgisische Buchstaben

AT

Inländerrum

Spirituose

Инлендеррум

AT

Jägertee / Jagertee / Jagatee

Spirituose

Ягерте

CY

Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα

Spirituose

Zivania

Зивания

DE/AT/BE

Korn/Kornbrand

Spirituose

Корн/Корнбранд

EL/CY

Ούζο

Spirituose

Ouzo

Узо

ES

Brandy de Jerez

Spirituose

Бренди де Херес

ES

Pacharán Navarro

Spirituose

Пачаран Наварро

FI

Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur

Spirituose

Суомалайнен Марьяликөри/ Суомалайнен Хедельмяликөри/Финск Бярликөр/Финск Фруктиликөр/Финиш берри ликөр/Финниш фрут ликёр

FI

Suomalainen Wodka / Finsk Wodka / Wodka of Finland

Spirituose

Суомалайнен Водка/Финск Водка/Водка оф Финленд

FR

Armagnac

Spirituose

Арманьяк

FR

Calvados

Spirituose

Кальвадос

FR

Cognac/Eau de vie de Cognac/Eau de vie des Charentes

Spirituose

Коньяк/ О де ви де коньяк/ О де ви де Шарант

HU

Pálinka

Spirituose

Палинка

HU

Törkölypálinka

Spirituose

Төркөлипалинка

IE

Irish Cream

Spirituose

Айриш Крем

IE

Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky

Spirituose

Айриш Виски/Ишке баха Эреннах/Айриш Виски

IT

Grappa

Spirituose

Граппа

LT

Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian Wodka

Spirituose

Оригинали лиетувишка дегтине/Ориджинал литуаниан водка

NL/BE/ DE/FR

Genièvre/Jenever/Genever

Spirituose

Женьевре/Женевер/ Женевер

PL

Kräuterwodka aus dem Norden von Podlachien, aromatisiert mit einem Extrakt aus Bisongras / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

Spirituose

Хербал водка фром зе норз Подласи Лоулэнд ароматайзд виз эн экстракт оф бизон грас/Вудка зөлова з Низины Пулноцноподляскей ароматызована экстрактем з травы

PL

Polish Cherry

Spirituose

Полиш Черри

PL

Polska Wódka / Polish Wodka

Spirituose

Польска Водка/Полиш Водка

SE

Svensk Wodka / Swedish Wodka

Spirituose

Свенск Водка/Свидиш Водка


(3)    Verzeichnis der Weine

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Erzeugniskategorie

Transkription in lateinische Buchstaben

Transkription in kirgisische Buchstaben

BG

Дунавска равнина

Wein

Danube Plain

Дунавска равнина

BG

Тракийска низина

Wein

Thracian Lowlands

Тракийска низина

CY

Κουμανδαρία

Wein

Commandaria

Коммандария

DE

Mosel

Wein

Мозель

DE

Rheingau

Wein

Рейнгау

DE

Rheinhessen

Wein

Райнхессен

EL

Σάμος

Wein

Samos

Самос

ES

Cariñena

Wein

Кариньена

ES

Cataluña/ Catalunya

Wein

Каталунья

ES

Cava

Wein

Кава

ES

Empordà

Wein

Эмпорда

ES

Jerez-Xérès-Sherry / Jerez / Xérès / Sherry

Wein

Херес-Шерри

ES

La Mancha

Wein

Ла Манча

ES

Málaga

Wein

Малага

ES

Navarra

Wein

Наварра

ES

Priorat

Wein

Приорат

ES

Rías Baixas

Wein

Риас Байшас

ES

Ribera del Duero

Wein

Рибера дель Дуэро

ES

Rioja

Wein

Рьоха

ES

Rueda

Wein

Руэда

ES

Somontano

Wein

Сомонтано

ES

Toro

Wein

Торо

ES

Valdepeñas

Wein

Вальдепеньяс

ES

Valencia

Wein

Валенсия

FR

Alsace / Vin d'Alsace

Wein

Эльзас/Ваң д'Эльзас

FR

Anjou

Wein

Анжу

FR

Beaujolais

Wein

Божоле

FR

Bordeaux

Wein

Бордо

FR

Bourgogne

Wein

Бургонь

FR

Chablis

Wein

Шабли

FR

Champagne

Wein

Шампань

FR

Châteauneuf-du-Pape

Wein

Шато нөф-дю-Пап

FR

Coteaux du Languedoc / Languedoc

Wein

Кото дю Лангедок/Лангедок

FR

Côtes de Provence

Wein

Кот де Прованс

FR

Côtes du Rhône

Wein

Кот дю Рон

FR

Côtes du Roussillon

Wein

Кот дю Руссийон

FR

Graves

Wein

Грав

FR

Haut-Médoc

Wein

О-Медок

FR

Margaux

Wein

Марго

FR

Médoc

Wein

Медок

FR

Saint-Émilion

Wein

Сэн-Эмильон

FR

Sauternes

Wein

Сотерн

FR

Touraine

Wein

Турен

FR

Val de Loire

Wein

Валь де Луар

HR

Dingač

Wein

Дингач

HU

Tokaj / Tokaji

Wein

Токай / Токайи

IT

Asti

Wein

Асти

IT

Brunello di Motalcino

Wein

Брунелло ди Монтальчино

IT

Chianti,

Wein

Кьянти

IT

Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Conegliano – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco

Wein

Конельяно Вальдобьядене-Просекко/Конельяно-Просекко/Вальдобьядене-Просекко

IT

Franciacorta

Wein

Франчакорта

IT

Lambrusco di Sorbara

Wein

Ламбруско ди Сорбара

IT

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Wein

Ламбруско Граспаросса ди Кастельветро

IT

Montepulciano d'Abruzzo

Wein

Абруццо

IT

Prosecco

Wein

Просекко

IT

Soave

Wein

Соаве

IT

Toscano / Toscana

Wein

Тоскано/Тоскана

IT

Vino Nobile di Montepulciano

Wein

Вино Нобиле ди Монтепульчано

PT

Alentejo

Wein

Алентехо

PT

Bairrada

Wein

Байрадда

PT

Dão

Wein

Дао

PT

Douro

Wein

Дуро

PT

Madeira / Madera / Vinho da Madeira / Madeira Wein / Madeira Wine / Vin de Madère / Vino di Madera / Madeira Wijn

Wein

Мадейра/Мадера/Винью да Мадейра/Мадейра Вайн/Мадейра Вайн/Ваң де Мадер/Вино ди Мадера/Мадейра Вейн

PT

Lissabon

Wein

Лисбоа

PT

Porto / Oporto / Vinho do Porto / Vin de Porto / Port / Port Wine / Portwein / Portvin / Portwijn

Wein

Порто/Опорто/Виньо до Порто/Ваң де Порто/Порт/Порт Вайн/ Портвейн/Портвин/Портвейн

PT

Setúbal/Península de Setúbal

Wein

Сетубал/Пенинсула де Сетубал

PT

Tejo

Wein

Техо

PT

Vinho Verde.

Wein

Винью Верде

RO

Cotnari

Wein

Котнари

RO

Dealu Mare

Wein

Дялу Маре

RO

Murfatlar

Wein

Мурфатлар

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj

Wein

Виноградницка область Токай


ABSCHNITT B

GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR ERZEUGNISSE DER KIRGISISCHEN REPUBLIK,
DIE IN DER EUROPÄISCHEN UNION GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN

   XXX

   XXX

________________

ANHANG 9

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN

ABSCHNITT 1

ZENTRALE REGIERUNGSSTELLEN

Schwellenwerte:

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt 5 gilt Kapitel 9 für die in den Unterabschnitten A und B dieses Abschnitts aufgeführten Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, deren Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für alle Waren,

b)    130 000 SZR für die in Abschnitt 4 genannten Dienste,

c)    5 000 000 SZR für alle in Abteilung 51 der UN CPC aufgeführten Bauleistungen.


UNTERABSCHNITT A

EUROPÄISCHE UNION

(1)    Erfasste Einrichtungen:

a)    BESCHAFFUNGSSTELLEN DER EUROPÄISCHE UNION

Der Rat der Europäischen Union

Die Europäische Kommission

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

b)    ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

BELGIEN

i)    Federale Overheidsdiensten (Services publics fédéraux):

FOD Kanselarij van de Eerste Minister (SPF Chancellerie du Premier Ministre)


FOD Kanselarij Personeel en Organisatie (SPF Personnel et Organisation)

FOD Budget en Beheerscontrole (SPF Budget et Contrôle de la Gestion)

FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict) (SPF Technologie de l'Information et de la Communication (Fedict))

FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking (SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement)

FOD Financiën (SPF Finances)

FOD Mobiliteit en Vervoer (SPF Mobilité et Transports)

FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg (SPF Emploi, Travail et Concertation sociale)

FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid (SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale)

FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu (SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement)


FOD Justitie (SPF Justice)

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie (SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie)

Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie (Service public de Programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Economie sociale)

Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling (Service public fédéral de Programmation Développement durable)

Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid (Service public fédéral de Programmation Politique scientifique)

ii)    Regie der Gebouwen (Régie des Bâtiments):

Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen (Institut national d'Assurance sociales pour travailleurs indépendants)

Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité)


Rijksdienst voor Pensioenen (Office national des Pensions)

Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering (Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité)

Fonds voor Beroepsziekten (Fond des Maladies professionnelles)

Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (Office national de l'Emploi)

De Post (La Poste) 44

BULGARIEN

Администрация на Народното събрание (Verwaltung der Nationalversammlung)

Администрация на Президента (Präsidialverwaltung)

Администрация на Министерския съвет (Verwaltung des Ministerrats)

Конституционен съд (Verfassungsgericht)

Министерство на външните работи (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)


Министерство на извънредните ситуации (Ministerium für Katastrophenfälle)

Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministerium für staatliche Verwaltung und Verwaltungsreform)

Министерство на земеделието и храните (Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel)

Министерство на здравеопазването (Ministerium für Gesundheit)

Министерство на икономиката и енергетиката (Ministerium für Wirtschaft und Energie)

Министерство на културата (Ministerium für Kultur)

Министерство на образованието и науката (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

Министерство на околната среда и водите (Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft)

Министерство на правосъдието (Ministerium der Justiz)

Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten)



Министерство на транспорта (Ministerium für Verkehr)

Министерство на труда и социалната политика (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik)

Министерство на финансите (Ministerium der Finanzen)

държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт (Staatliche Einrichtungen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die durch Gesetz oder durch Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausübung der Exekutivbefugnisse wahrnehmen):

Агенция за ядрено регулиране (Regulierungsagentur für Kernenergie)

Държавна комисия за енергийно и водно регулиране (Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser)

Държавна комисия по сигурността на информацията (Staatliche Kommission für Informationssicherheit)

Комисия за защита на конкуренцията (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs)


Комисия за защита на личните данни (Kommission für den Schutz personenbezogener Daten)

Комисия за защита от дискриминация (Kommission für den Schutz vor Diskriminierung)

Комисия за регулиране на съобщенията (Regulierungskommission für Kommunikation)

Комисия за финансов надзор (Kommission für Finanzaufsicht)

Патентно ведомство на Република България (Patentamt der Republik Bulgarien)

Сметна палата на Република България (Staatlicher Rechnungshof der Republik Bulgarien)

Агенция за приватизация (Privatisierungsagentur)

Агенция за следприватизационен контрол (Agentur für Kontrolle nach der Privatisierung)

Български институт по метрология (Bulgarisches Institut für Messwesen)

Държавна агенция "Архиви (Staatliche Agentur „Archive“)

Държавна агенция "Държавен резерв и военновременни запаси" (Staatliche Agentur „Staatsreserven und Kriegsvorräte“)



Държавна агенция за бежанците (Staatliche Agentur für Flüchtlinge)

Държавна агенция за българите в чужбина (Staatliche Agentur für Bulgaren im Ausland)

Държавна агенция за закрила на детето (Staatliche Agentur für Kinderschutz)

Държавна агенция за информационни технологии и съобщения (Staatliche Agentur für Informationstechnologie und Kommunikation)

Държавна агенция за метрологичен и технически надзор (Staatliche Agentur für metrologische und technische Überwachung)

Държавна агенция за младежта и спорта (Staatliche Agentur für Jugend und Sport)

Държавна агенция по туризма (Staatliche Agentur für Tourismus)

Държавна комисия по стоковите борси и тържища (Staatliche Kommission für Warenbörsen und Märkte)

Институт по публична администрация и европейска интеграция (Institut für öffentliche Verwaltung und europäische Integration)


Национален статистически институт (Staatliches Institut für Statistik)

Агенция "Митници" (Zollagentur)

Агенция за държавна и финансова инспекция (Kontrollagentur für öffentliche Finanzen)

Агенция за държавни вземания (Staatliche Agentur für die Einziehung von Forderungen)

Агенция за социално подпомагане (Amt für Sozialhilfe)

Агенция за хората с увреждания (Agentur für Menschen mit Behinderungen)

Агенция по вписванията (Agentur für die öffentlichen Register)

Агенция по енергийна ефективност (Agentur für Energieeffizienz)

Агенция по заетостта (Agentur für Beschäftigung)

Агенция по геодезия, картография и кадастър (Agentur für geodätische Kartographie und Kataster)



Агенция по обществени поръчки (Agentur für das öffentliche Beschaffungswesen)

Българска агенция за инвестиции (Bulgarische Investitionsagentur)

Главна дирекция "Гражданска въздухоплавателна администрация" (Generaldirektion „Zivilluftfahrtverwaltung“)

Дирекция за национален строителен контрол (Direktion für staatliche Bauaufsicht)

Държавна комисия по хазарта (Staatliche Kommission für Glückspiele)

Изпълнителна агенция "Автомобилна администрация" (Exekutivagentur „Automobilverwaltung“)

Изпълнителна агенция "Борба с градушките" (Exekutivagentur „Hagelabwehr“)

Изпълнителна агенция "Българска служба за акредитация" (Exekutivagentur „Bulgarischer Akkreditierungsdienst“)

Изпълнителна агенция "Главна инспекция по труда" (Exekutivagentur „Allgemeine Arbeitsaufsicht“)


Изпълнителна агенция "Железопътна администрация" (Exekutivagentur „Eisenbahnverwaltung“)

Изпълнителна агенция "Морска администрация" (Exekutivagentur „Schifffahrtsverwaltung“)

Изпълнителна агенция "Национален филмов център"(Exekutivagentur „Staatliches Filmzentrum“)

Изпълнителна агенция “Пристанищна администрация” (Exekutivagentur „Hafenverwaltung“)

Изпълнителна агенция "Проучване и поддържане на река Дунав" (Exekutivagentur „Erforschung und Unterhaltung der Donau“)

Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“ (Nationaler Fonds für Infrastruktur)

Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози (Exekutivagentur für Wirtschaftsanalyse und -prognose)

Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия (Exekutivagentur für die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen)


Изпълнителна агенция по лекарствата (Exekutivagentur für Arzneimittel)

Изпълнителна агенция по лозата и виното (Exekutivagentur für Reben und Wein)

Изпълнителна агенция по околна среда (Exekutivagentur für Umwelt)

Изпълнителна агенция по почвените ресурси (Exekutivagentur für Bodenschätze)

Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури (Exekutivagentur für Fischerei und Aquakultur)

Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството (Exekutivagentur für Auswahl und Vermehrung in der Tierzucht)

Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол (Exekutivagentur für Sortenprüfung, Feldbesichtigung und Saatgutkontrolle)

Изпълнителна агенция по трансплантация (Exekutivagentur für Transplantation)

Изпълнителна агенция по хидромелиорации (Exekutivagentur für Hydromelioration)

Комисията за защита на потребителите (Kommission für Verbraucherschutz)


Контролно-техническата инспекция (Inspektion für technische Überwachung)

Национална агенция за приходите (Staatliche Agentur für Einnahmen)

Национална ветеринарномедицинска служба (Staatlicher Veterinärdienst)

Национална служба за растителна защита (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

Национална служба по зърното и фуражите (Staatlicher Getreide- und Futtermitteldienst)

Държавна агенция по горите (Staatliche Forstagentur)

Висшата атестационна комисия (Höhere Beurkundungskommission)

Национална агенция за оценяване и акредитация (Staatliche Agentur für Bewertung und Akkreditierung)

Националната агенция за професионално образование и обучение (Staatliche Agentur für Berufsbildung )

Национална комисия за борба с трафика на хора (Bulgarische Kommission für die Bekämpfung des Menschenhandels)


Дирекция "Материално-техническо осигуряване и социално обслужване" на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Materielle und technische Gewährleistung der Sozialhilfe“ beim Ministerium für Inneres)

Дирекция "Оперативно издирване" на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Operative Nachforschung“ beim Ministerium für Inneres)

Дирекция "Финансово-ресурсно осигуряване" на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Sicherung der Finanzen und Ressourcen“ beim Ministerium für Inneres)

Изпълнителна агенция "Военни клубове и информация" (Exekutivagentur „Militärvereinigungen und Information“)

Изпълнителна агенция "Държавна собственост на Министерството на отбраната" (Exekutivagentur „Staatliches Eigentum“ beim Ministerium für Verteidigung)

Изпълнителна агенция "Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“ (Exekutivagentur „Prüf- und Kontrollmessungen von Waffen, Ausrüstung und Liegenschaften“)

Изпълнителна агенция "Социални дейности на Министерството на отбраната" (Exekutivagentur „Soziale Aktivitäten beim Ministerium für Verteidigung“)


Национален център за информация и документация (Nationales Zentrum für Information und Dokumentation)

Национален център по радиобиология и радиационна защита (Nationales Zentrum für Radiobiologie und Strahlenschutz)

Национална служба "Полиция" (Staatliches Amt „Polizei“)

Национална служба "Пожарна безопасност и защита на населението" (Staatliches Amt „Brandsicherheit und Bevölkerungsschutz“)

Национална служба за съвети в земеделието (Staatlicher Landwirtschaftsberatungsdienst)

Служба "Военна информация" (Militärgeheimdienst)

Служба "Военна полиция" (Militärpolizei)

Авиоотряд 28 (Fliegerstaffel 28)

TSCHECHIEN

Ministerstvo dopravy (Ministerium für Verkehr)

Ministerstvo financí (Ministerium der Finanzen)


Ministerstvo kultury (Ministerium für Kultur)

Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministerium für Regionalentwicklung)

Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziales)

Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministerium für Industrie und Handel)

Ministerstvo spravedlnosti (Justizministerium)

Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport)

Ministerstvo zahraničních věcí (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Ministerstvo zdravotnictví (Gesundheitsministerium)

Ministerstvo zemědělství (Ministerium für Landwirtschaft)

Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt)

Poslanecká sněmovna PČR (Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik)


Senát PČR (Senat des Parlaments der Tschechischen Republik)

Kancelář prezidenta (Amt des Präsidenten)

Český statistický úřad (Tschechisches Statistikamt)

Český úřad zeměměřičský a katastrální (Tschechische Vermessungs- und Katasterbehörde)

Úřad průmyslového vlastnictví (Amt für gewerbliche Schutzrechte)

Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

Česká akademie věd (Tschechische Akademie der Wissenschaften)

Český báňský úřad (Tschechisches Bergamt)

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)

Správa státních hmotných rezerv (Behörde für nationale Rohstoffvorräte)

Státní úřad pro jadernou bezpečnost (Staatliches Amt für nukleare Sicherheit)


Energetický regulační úřad (Energieregulierungsbehörde)

Úřad vlády České republiky (Amt der Regierung der Tschechischen Republik)

Ústavní soud (Verfassungsgericht)

Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof)

Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht)

Nejvyšší státní zastupitelství (Oberste Staatsanwaltschaft)

Nejvyšší kontrolní úřad (Oberste Rechnungskontrollbehörde)

Kancelář Veřejného ochránce práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

Grantová agentura České republiky (Förderagentur der Tschechischen Republik)

Státní úřad inspekce práce (Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)

Český telekomunikační úřad (Tschechisches Telekommunikationsamt)

Ředitelství silnic a dálnic ČR (ŘSD) (Hauptverwaltung für Nationalstraßen und Autobahnen der Tschechischen Republik)


DÄNEMARK

Folketinget (Dänisches Parlament)

Rigsrevisionen (Nationaler Rechnungshof)

Statsministeriet (Kanzlei des Premierministers)

Udenrigsministeriet (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Beskæftigelsesministeriet - 5 styrelser og institutioner (Ministerium für Beschäftigung - 5 Agenturen und Einrichtungen)

Domstolsstyrelsen (Gerichtsverwaltung)

Finansministeriet - 5 styrelser og institutioner (Ministerium der Finanzen - 5 Agenturen und Einrichtungen)

Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse - Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (Ministerium für Inneres und Gesundheit - mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut)


Justitsministeriet - Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (Ministerium für Justiz - Oberste Polizeibehörde, eine Direktion und mehrere Agenturen)

Kirkeministeriet - 10 stiftsøvrigheder (Ministerium für Kirche - 10 Diözesanbehörden)

Kulturministeriet - 4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (Ministerium für Kultur - 4 Abteilungen und mehrere Einrichtungen)

Miljøministeriet - 5 styrelser (Ministerium für Umwelt - 5 Agenturen)

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri - 4 direktorater og institutioner (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei - 4 Direktionen und Einrichtungen)

Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling – Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation - mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die staatlichen dänischen Forschungs- und Unterrichtsgebäude)

Skatteministeriet - 1 styrelse og institutioner (Ministerium für Steuern - 1 Agentur und mehrere Einrichtungen)


Velfærdsministeriet - 3 styrelse og institutioner (Ministerium für Wohlfahrt - 3 Agenturen und mehrere Einrichtungen)

Transportministeriet - 7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet (Ministerium für Verkehr - 7 Agenturen und Einrichtungen, darunter das Øresundsbrokonsortiet)

Undervisningsministeriet - 3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (Ministerium für Bildung - 3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen)

Økonomi- og Erhvervsministeriet - Adskillige styrelser og institutioner (Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie - mehrere Agenturen und Einrichtungen)

Klima- og Energiministeriet - 3 styrelser og institutioner (Ministerium für Klima- und Energiefragen – 3 Agenturen und Einrichtungen)

DEUTSCHLAND

Auswärtiges Amt

Bundeskanzleramt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bundesministerium der Finanzen

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium der Justiz

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


Bundesministerium der Verteidigung

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

ESTLAND

Vabariigi Presidendi Kantselei (Amt des Präsidenten der Republik Estland)

Eesti Vabariigi Riigikogu (Parlament der Republik Estland)

Eesti Vabariigi Riigikohus (Oberster Gerichtshof der Republik Estland)

Riigikontroll (Staatliches Rechnungsprüfungsamt der Republik Estland)

Õiguskantsler (Justizkanzler)

Riigikantselei (Staatskanzlei)

Rahvusarhiiv (Estnisches Nationalarchiv)

Haridus- ja Teadusministeerium (Ministerium für Bildung und Forschung)


Justiitsministeerium (Ministerium der Justiz)

Keskkonnaministeerium (Ministerium für Umwelt)

Kultuuriministeerium (Ministerium für Kultur)

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministerium für Wirtschaft und Kommunikation)

Põllumajandusministeerium (Ministerium für Landwirtschaft)

Rahandusministeerium (Ministerium der Finanzen)

Sotsiaalministeerium (Ministerium für Soziales)

Välisministeerium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Keeleinspektsioon (Sprachenaufsichtsbehörde)

Riigiprokuratuur (Staatsanwaltschaft)

Teabeamet (Informationsamt)


Maa-amet (Estnisches Bodenamt)

Keskkonnainspektsioon (Umweltaufsichtsbehörde)

Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Zentrum für Forstschutz und Forstwirtschaft)

Muinsuskaitseamet (Amt für das nationale Erbe)

Patendiamet (Patentamt)

Tehnilise Järelevalve Amet (Estnische Behörde für technische Überwachung)

Tarbijakaitseamet (Verbraucherschutzbeirat)

Riigihangete Amet (Amt für öffentliches Beschaffungswesen)

Taimetoodangu Inspektsioon (Aufsichtsbehörde für die Pflanzenerzeugung)

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Rat für Landwirtschaftsregister und Information)

Veterinaar- ja Toiduamet (Lebensmittel- und Veterinärbehörde)


Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)

Maksu –ja Tolliamet (Steuer- und Zollverwaltung)

Statistikaamet (Statistikamt Estland)

Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Amt für Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsfragen)

Piirivalveamet (Grenzschutzamt)

Politseiamet (Nationales Polizeiamt)

Eesti Kohtuekspertiisi ja Instituut (Forensisches Dienstzentrum)

Keskkriminaalpolitsei (Zentrale Kriminalpolizei)

Päästeamet (Stelle für das Rettungswesen)

Andmekaitse Inspektsioon (Estnische Datenschutzaufsichtsbehörde)

Ravimiamet (Staatliche Arzneimittelagentur)


Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt)

Tööturuamet (Arbeitsmarktbehörde)

Tervishoiuamet (Amt für Gesundheitsfürsorge)

Tervisekaitseinspektsioon (Gesundheitsaufsichtsbehörde)

Tööinspektsioon (Arbeitsaufsichtsbehörde)

Lennuamet (Estnische Zivilluftfahrtbehörde)

Maanteeamet (Estnische Straßenverwaltung)

Veeteede Amet (Seeverkehrsverwaltung)

Julgestuspolitsei (Oberste Polizeibehörde)

IRLAND

President's Establishment (Kanzlei des Präsidenten)


Houses of the Oireachtas (Parlament)

Department of the Taoiseach (Premierminister)

Central Statistics Office (Zentrales Statistikamt)

Department of Finance (Ministerium der Finanzen)

Office of the Comptroller and Auditor General (Amt des Intendanten und allgemeinen Rechnungsprüfers)

Office of the Revenue Commissioners (Finanzverwaltung)

Office of Public Works (Amt für öffentliche Arbeiten)

State Laboratory (Staatliches Laboratorium)

Office of the Attorney General (Amt des „Attorney General“)

Office of the Director of Public Prosecutions (Amt des Direktors der Staatsanwaltschaft)

Valuation Office (Bewertungsamt)


Commission for Public Service Appointments (Ausschuss für Ernennungen im öffentlichen Dienst)

Office of the Ombudsman (Amt des Bürgerbeauftragten)

Chief State Solicitor's Office (Amt des „Chief State Solicitor“)

Department of Justice, Equality and Law Reform (Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform)

Courts Service (Gerichtsdienst)

Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests (Amt der Kommissare für karitative Schenkungen und Vermächtnisse)

Department of the Environment and Local Government (Ministerium für Umweltfragen und örtliche Selbstverwaltung)

Department of Education and Science (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

Department of Communications, Marine and Natural Resources (Ministerium für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen)

Departement of Agriculture, Fisheries and Forestry (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei)

Department of Transport (Verkehrsministerium)


Department of Health and Children (Ministerium für das Gesundheitswesen und für Kinder)

Department of Enterprise, Trade and Employment (Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung)

Department of Arts, Sports and Tourism (Ministerium für Künste, Sport und Tourismus)

Department of Foreign Affairs (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale und Familienangelegenheiten)

Department of Community, Rural and Gaeltacht [Gaelic speaking regions] Affairs (Ministerium für Angelegenheiten der Gemeinschaft, des ländlichen Raums und der gälischsprachigen Bevölkerung)

Arts Council (Rat der Künste)

National Gallery

GRIECHENLAND

Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)


Υπουργείο Ανάπτυξης (Ministerium für Entwicklung)

Υπουργείο Δικαιοσύνης (Ministerium für Justiz)

Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων (Ministerium für Bildung und Religion)

Υπουργείο Πολιτισμού (Ministerium für Kultur)

Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης (Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität)

Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten)

Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας (Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung)

Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων (Ministerium für Entwicklung des ländlichen Raums und Ernährung)

Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής (Ministerium für die Handelsmarine, das Ägäische Meer und Inselpolitik)


Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης (Ministerium für Makedonien und Thrakien)

Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας (Generalsekretariat für Kommunikation)

Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης (Generalsekretariat für Information)

Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς (Generalsekretariat für die Jugend)

Γενική Γραμματεία Ισότητας (Generalsekretariat für Gleichstellung)

Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Generalsekretariat für soziale Sicherheit)

Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού (Generalsekretariat für Griechen im Ausland)

Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (Generalsekretariat für die Industrie)

Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας (Generalsekretariat für Forschung und Technologie)

Γενική Γραμματεία Αθλητισμού (Generalsekretariat für den Sport)

Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων (Generalsekretariat für öffentliche Arbeiten)


Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος (Nationales Statistisches Amt)

Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας (Nationaler Wohlfahrtsrat)

Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας (Arbeiter-Wohnungsverband)

Εθνικό Τυπογραφείο (Staatsdruckerei)

Γενικό Χημείο του Κράτους (Zentrales Staatslabor)

Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας (Griechischer Autobahnfonds)

Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών (Universität Athen)

Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης (Universität Thessaloniki)

Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης (Universität Thrakien)

Πανεπιστήμιο Αιγαίου (Universität Ägäische Inseln)

Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων (Universität Ioannina)


Πανεπιστήμιο Πατρών (Universität Patras)

Πανεπιστήμιο Μακεδονίας (Universität Makedonien)

Πολυτεχνείο Κρήτης (Polytechnische Schule Kreta)

Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων (Technische Schule Sivitanidios)

Αιγινήτειο Νοσοκομείο (Eginitio-Krankenhaus)

Αρεταίειο Νοσοκομείο (Areteio-Krankenhaus)

Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης (Nationales Zentrum für öffentliche Verwaltung)

Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού Α.Ε. (Einrichtung für die öffentliche Materialwirtschaft)

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (Versicherungsanstalt für Landwirte)

Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων (Schulbauanstalt)

Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας (Griechische Atomenergiekommission)


Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων (Generalsekretariat für Weiterbildung)

Γενική Γραμματεία Εμπορίου (Generalsekretariat für den Handel)

Ελληνικά Ταχυδρομεία (Griechische Post – EL. TA)

SPANIEN

Presidencia de Gobierno

Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

Ministerio de Justicia

Ministerio de Economía y Hacienda

Ministerio de Fomento

Ministerio de Educación y Ciencia

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio


Ministro de Trabajo y Asuntos Sociales

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Ministerio de la Presidencia

Ministerio de Administraciones Públicas

Ministerio de Cultura

Ministerio de Sanidad y Consumo

Ministerio de Medio Ambiente

Ministerio de Vivienda

FRANKREICH

i)    Ministerien

Services du Premier Ministre

Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports


Ministère chargé de la justice

Ministère chargé des affaires étrangères et européennes

Ministère chargé de l'éducation nationale

Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi

Secrétariat d'État aux transports

Secrétariat d'État aux entreprises et au commerce extérieur

Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité

Ministère chargé de la culture et de la communication

Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique

Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche

Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche


Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables

Secrétariat d'État à la fonction publique

Ministère chargé du logement et de la ville

Secrétariat d'État à la coopération et à la francophonie

Secrétariat d'État à l'outre-mer

Secrétariat d'État à la jeunesse et aux sports et de la vie associative

Secrétariat d'État aux anciens combattants

Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co‑développement

Secrétariat d'État en charge de la prospective et de l'évaluation des politiques publiques

Secrétariat d'État aux affaires européennes

Secrétariat d'État aux affaires étrangères et aux droits de l'homme


Secrétariat d'État à la consommation et au tourisme

Secrétariat d'État à la politique de la ville

Secrétariat d'État à la solidarité

Secrétariat d'État en charge de l'emploi

Secrétariat d'État en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services

Secrétariat d'État en charge du développement de la région-capitale

Secrétariat d'État en charge de l'aménagement du territoire

ii)    Staatliche öffentliche Einrichtungen:

Académie de France à Rome

Académie de marine

Académie des sciences d'outre-mer


Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale - A.C.O.S.S.

Agences de l'eau

Agence de biomédecine

Agence pour l'enseignement du français à l'étranger

Agence française de sécurité sanitaire des aliments

Agence française de sécurité sanitaire de l'environnement et du travail

Agence nationale de l'accueil des étrangers et des migrations

Agence Nationale pour l'Amélioration des Conditions de Travail - ANACT

Agence Nationale pour l'Amélioration de l'Habitat - ANAH

Agence nationale pour la cohésion sociale et l'égalité des chances

Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs


Agence Nationale pour l'Indemnisation des Français d'Outre-Mer - ANIFOM

Assemblée Permanente des Chambres d'Agriculture - APCA

Bibliothèque nationale de France

Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

Caisse des dépôts et consignation

Caisse Nationale des Autoroutes - CNA

Caisse Nationale Militaire de Sécurité Sociale - CNMSS

Caisse de garantie du logement locatif social

Casa de Velasquez

Centre d'enseignement zootechnique

Centre d’études de l’emploi


Centre hospitalier national des Quinze-Vingts

Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques - Montpellier Sup Agro

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale

Centre des monuments nationaux

Centre national d'art et de culture Georges Pompidou

Centre national des arts plastiques

Centre national de la cinématographie

Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements adaptés

Centre national d'Études et d'expérimentation du Machinisme Agricole, du Génie Rural, des Eaux et des Forêts - CEMAGREF

École nationale supérieure de Sécurité Sociale


Centre national du livre

Centre national de documentation pédagogique

Centre National des Oeuvres Universitaires et Scolaires - CNOUS

Centre national professionnel de la propriété forestière

Centre National de la Recherche Scientifique - C.N.R.S

Centres d'Éducation Populaire et de Sport - CREPS

Centres Régionaux des Oeuvres Universitaires - CROUS

Collège de France

Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

Conservatoire national des arts et métiers

Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris


Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon

Conservatoire national supérieur d'art dramatique

École centrale de Lille

École centrale de Lyon

École centrale des arts et manufactures

École française d'archéologie d'Athènes

École française d'Extrême-Orient

École française de Rome

École des hautes études en sciences sociales

École du Louvre

École nationale d'administration


École Nationale de l'Aviation Civile - ENAC

École nationale des Chartes

École nationale d'équitation

École nationale du génie de l'eau et de l'environnement de Strasbourg

Écoles nationales d'ingénieurs

École nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes

Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

École nationale de la magistrature

Écoles nationales de la marine marchande

École Nationale de la Santé Publique - ENSP

École nationale de ski et d'alpinisme


École nationale supérieure des arts décoratifs

École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix

École nationale supérieure des arts et techniques du théâtre

Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

École nationale supérieure des beaux-arts

École nationale supérieure de céramique industrielle

École Nationale Supérieure de l'Électronique et de ses Applications - ENSEA

École nationale supérieure des sciences de l'information et des bibliothécaires

Écoles nationales vétérinaires

École nationale de voile

Écoles normales supérieures


École polytechnique

École de viticulture - Avize - Marne

Établissement national d'enseignement agronomique de Dijon

Établissement National des Invalides de la Marine - ENIM

Établissement national de bienfaisance Koenigswarter

Fondation Carnegie

Fondation Singer-Polignac

Haras nationaux

Hôpital national de Saint-Maurice

Institut français d'archéologie orientale du Caire

Institut géographique national


Institut national des appellations d'origine

Institut national des hautes études de sécurité

Institut de veille sanitaire

Institut national d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes

Institut National d'Études Démographiques - I.N.E.D

Institut national d'horticulture

Institut national de la jeunesse et de l'éducation populaire

Institut national des jeunes aveugles – Paris

Institut national des jeunes sourds – Bordeaux

Institut national des jeunes sourds – Chambéry

Institut national des jeunes sourds – Metz


Institut national des jeunes sourds – Paris

Institut National de Physique Nucléaire et de Physique des Particules - I.N.P.N.P.P

Institut national de la propriété industrielle

Institut National de la Recherche Agronomique - I.N.R.A

Institut National de la Recherche Pédagogique - I.N.R.P

Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale - I.N.S.E.R.M

Institut National d'Histoire de l'Art - I.N.H.A.

Institut national des sciences de l'univers

Institut national des sports et de l'éducation physique

Instituts nationaux polytechniques

Instituts nationaux des sciences appliquées


Institut National de Recherche en Informatique et en Automatique - INRIA

Institut National de Recherche sur les Transports et leur Sécurité - INRETS

Institut de recherche pour le développement

Instituts régionaux d'administration

Institut des sciences et des industries du vivant et de l'environnement - Agro Paris Tech

Institut supérieur de mécanique de Paris

Institut universitaires de Formation des Maîtres

Musée de l'armée

Musée Gustave-Moreau

Musée du Quai Branly

Musée national de la marine


Musée national J.-J.-Henner

Musée national de la Légion d'honneur

Musée de la Poste

Muséum national d'histoire naturelle

Musée Auguste-Rodin

Observatoire de Paris

Office français de protection des réfugiés et apatrides

Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre - ONAC

Office national de la chasse et de la faune sauvage

Office national de l'eau et des milieux aquatiques

Office National d'Information sur les Enseignements et les Professions - ONISEP


Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

Palais de la découverte

Nationalparks

Universitäten

iii)    Einrichtungen, unabhängige Behörden und Rechtsprechungsinstanzen:

Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles

Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires

Autorité de régulation des communications électroniques et des postes

Comité national d’évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel

Défenseur des enfants

Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l’égalité


Haute autorité de santé

Médiateur de la République

iv)    Sonstige öffentliche staatliche Einrichtungen:

Union des Groupements d'Achats Publics - UGAP

Agence Nationale Pour l'Emploi - A.N.P.E

Autorité indépendante des marchés financiers

Caisse Nationale des Allocations Familiales - CNAF

Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés - CNAMS

Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés – CNAVTS

KROATIEN

Hrvatski sabor (Kroatisches Parlament)

Predsjednik Republike Hrvatske (Präsident der Republik Kroatien)


Ured predsjednika Republike Hrvatske (Amt des Präsidenten der Republik Kroatien)

Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti (Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit)

Vlada Republike Hrvatske (Regierung der Republik Kroatien)

Uredi Vlade Republike Hrvatske (Ämter der Regierung der Republik Kroatien)

Ministarstvo gospodarstva (Ministerium für Wirtschaft)

Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije (Ministerium für Regionalpolitik und EU-Fonds)

Ministarstvo financija (Finanzministerium)

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova (Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten)

Ministarstvo pravosuđa (Ministerium für Justiz)

Ministarstvo uprave (Ministerium für öffentliche Verwaltung)


Ministarstvo poduzetništva i obrta (Ministerium für Unternehmertum und Handwerk)

Ministarstvo rada i mirovinskog sustava (Ministerium für Arbeit und das Pensionssystem)

Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture (Ministerium für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur)

Ministarstvo poljoprivrede (Ministerium für Landwirtschaft)

Ministarstvo turizma (Ministerium für Tourismus)

Ministarstvo zaštite okoliša i prirode (Ministerium für Umwelt- und Naturschutz)

Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja (Ministerium für Bauwesen und Raumordnung)

Ministarstvo branitelja (Ministerium für Belange der Kriegsveteranen)

Ministarstvo socijalne politike i mladih (Ministerium für Sozialpolitik und Jugend)

Ministarstvo zdravlja (Ministerium für Gesundheit)


Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta (Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport)

Ministarstvo kulture (Ministerium für Kultur)

Državne upravne organizacije (Staatliche Verwaltungseinrichtungen)

Uredi državne uprave u županijama (Staatliche Verwaltungsbehörden auf Kreisebene)

Ustavni sud Republike Hrvatske (Verfassungsgericht der Republik Kroatien)

Vrhovni sud Republike Hrvatske (Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien)

Sudovi (Gerichte)

Državno sudbeno vijeće (Staatlicher Justizrat)

Državna odvjetništva (Staatsanwaltschaften)

Državnoodvjetničko vijeće (Staatsanwaltschaftsrat)

Pravobraniteljstva (Amt des Bürgerbeauftragten)


Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave (Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

Državne agencije i uredi (Staatliche Agenturen und Ämter)

Državni ured za reviziju (Staatlicher Rechnungshof)

ITALIEN

i)    Einrichtungen, die Beschaffungen tätigen:

Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrates)

Ministero degli Affari Esteri (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace) (Ministerium für Justiz und richterliche Ämter, mit Ausnahme der Friedensrichter)

Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)


Ministero del Commercio internazionale (Ministerium für den internationalen Handel)

Ministero delle Comunicazioni (Ministerium für Kommunikation)

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Ministerium für Land- und Forstwirtschaftspolitik)

Ministero dell'Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz)

Ministero delle Infrastrutture (Ministerium für Infrastruktur)

Ministero dei Trasporti (Ministerium für Verkehr)

Ministero del Lavoro e delle politiche sociali e della Previdenza sociale (Ministerium für Arbeit, Sozialpolitik und soziale Sicherheit)

Ministero della Solidarietà sociale (Ministerium für soziale Solidarität)

Ministero della Salute (Gesundheitsministerium)


Ministero dell'Istruzione dell' università e della ricerca (Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung)

Ministero per i Beni e le Attività culturali comprensivo delle sue articolazioni periferiche (Ministerium für Kultur und kulturelles Erbe, einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen)

ii)    Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen:

CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) 45

ZYPERN

Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο (Präsidentschaft und Präsidialpalast)

Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης (Amt des Koordinators für Harmonisierung)

Υπουργικό Συμβούλιο (Vorsitz des Ministerrates)

Βουλή των Αντιπροσώπων (Abgeordnetenhaus)

Δικαστική Υπηρεσία (Justizdienst)



Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Juristischer Dienst der Republik)

Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Rechnungshof der Republik)

Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας (Kommission für den öffentlichen Dienst)

Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Kommission für den Bildungsdienst)

Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως (Büro des Bürgerbeauftragten)

Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού (Kommission für Wettbewerbsschutz)

Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Interner Auditdienst)

Γραφείο Προγραμματισμού (Planungsbüro)

Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας (Schatzamt der Republik)

Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Amt des Kommissars für den Schutz personenbezogener Daten)


Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων (Amt des Kommissars für Beihilfekontrolle)

Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών (Büro für die Prüfung von Ausschreibungen)

Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Behörde für Genossenschaftsüberwachung und -entwicklung)

Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων (Überprüfungsgremium für Flüchtlinge)

Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministerium für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt)

Τμήμα Γεωργίας (Abteilung Landwirtschaft)

Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinärdienste)

Τμήμα Δασών (Abteilung Waldbewirtschaftung)

Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων (Abteilung Wasserwirtschaft)

Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης (Abteilung Geologische Erfassung)


Μετεωρολογική Υπηρεσία (Meteorologischer Dienst)

Τμήμα Αναδασμού (Abteilung Flurbereinigung)

Υπηρεσία Μεταλλείων (Bergbau-Dienst)

Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών (Agrarforschungsinstitut)

Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών (Abteilung Fischerei und Meeresforschung)

Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung)

Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου (Zypriotische Feuerwehr)

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus)

Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη (Abteilung Handelsregister und Konkursverwalter)



Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung )

Τμήμα Εργασίας (Abteilung Arbeit)

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung)

Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας (Abteilung Sozialfürsorge)

Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου (Produktivitätszentrum Zypern)

Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου (Höhere Hotelfachschule Zypern)

Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο (Höhere Technische Schule)

Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας (Abteilung Arbeitsaufsicht)

Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων (Abteilung Arbeitsbeziehungen)

Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)


Υπουργείο Οικονομικών (Finanzministerium)

Τελωνεία (Zölle und Verbrauchsteuern)

Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων (Steuerverwaltung)

Στατιστική Υπηρεσία (Statistisches Amt)

Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών (Abteilung Öffentliches Beschaffungswesen)

Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού (Abteilung Öffentliche Verwaltung und Personal)

Κυβερνητικό Τυπογραφείο (Staatliche Druckerei)

Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής (Abteilung Dienste der Informationstechnologie)

Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού (Ministerium für Bildung und Kultur)


Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων (Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten)

Τμήμα Δημοσίων Έργων (Abteilung Öffentliche Arbeiten)

Τμήμα Αρχαιοτήτων (Abteilung Denkmalpflege)

Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας (Abteilung Zivilluftfahrt)

Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας (Abteilung Handelsschifffahrt)

Τμήμα Ταχυδρομικών Υπηρεσιών (Abteilung Postdienste)

Τμήμα Οδικών Μεταφορών (Abteilung Straßenverkehr)

Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών (Abteilung Elektromechanik)

Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών (Abteilung Elektronische Telekommunikationsdienste)

Υπουργείο Υγείας (Gesundheitsministerium)

Φαρμακευτικές Υπηρεσίες (Pharmazeutische Dienste)


Γενικό Χημείο (Zentrallabor)

Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας (Medizinische und Gesundheitsdienste)

Οδοντιατρικές Υπηρεσίες (Zahnärztliche Dienste)

Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας (Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit)

LETTLAND

i)    Ministerien, Sekretariate von Ministern für besondere Aufgaben und die ihnen unterstellte Einrichtungen:

Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und unterstellte Einrichtungen)

Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Wirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium der Finanzen und unterstellte Einrichtungen)


Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Bildung und Wissenschaft und unterstellte Einrichtungen)

Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für Kultur und unterstellte Einrichtungen)

Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für die Wohlfahrt und unterstellte Einrichtungen)

Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verkehr und unterstellte Einrichtungen)

Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium der Justiz und unterstellte Einrichtungen)

Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Gesundheit und unterstellte Einrichtungen)

Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung und unterstellte Einrichtungen)


Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Landwirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien für besondere Aufgaben und unterstellte Einrichtungen)

ii)    Sonstige staatliche Einrichtungen:

Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof)

Centrālā vēlēšanu komisija (Zentrale Wahlkommission)

Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission)

Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatsanwaltschaft und unterstellte Einrichtungen)

Saeima un tās padotībā esošās iestādes (Das Parlament und unterstellte Einrichtungen)

Satversmes tiesa (Verfassungsgericht)


Valsts kanceleja un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatskanzlei und unterstellte Einrichtungen)

Valsts kontrole (Staatlicher Rechnungshof)

Valsts prezidenta kanceleja (Kanzlei des Staatspräsidenten)

iii)    Sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium unterstehen:

Tiesībsarga birojs (Amt des Bürgerbeauftragten)

Nacionālā radio un televīzijas padome (Nationaler Rundfunkrat)

LITAUEN

i)    Prezidentūros kanceliarija (Amt des Präsidenten)

ii)    Seimo kanceliarija (Amt des Parlaments (Seimas))

Einrichtungen, die dem Seimas [Parlament] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

Lietuvos mokslo taryba (Wissenschaftsrat)

Seimo kontrolierių įstaiga (Amt des Bürgerbeauftragten des Seimas)


Valstybės kontrolė (Staatlicher Rechnungshof)

Specialiųjų tyrimų tarnyba (Sonderermittlungsdienst)

Valstybės saugumo departamentas (Staatssicherheitsdienst)

Konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat)

Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Forschungszentrum für Genozid und Widerstand)

Vertybinių popierių komisija (Litauische Wertpapierkommission)

Ryšių reguliavimo tarnyba (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen)

Nacionalinė sveikatos taryba (Nationales Gesundheitsamt)

Etninės kultūros globos taryba (Rat für den Schutz ethnischer Kultur)

Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Amt des Gleichstellungsbeauftragten)

Valstybinė kultūros paveldo komisija (Kommission für nationales Kulturerbe)


Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Amt des Bürgerbeauftragen für Kinderrechte)

Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (Staatliche Kommission für Preisregulierung der Energieressourcen)

Valstybinė lietuvių kalbos komisija (Staatliche Kommission für die litauische Sprache)

Vyriausioji rinkimų komisija (Zentrale Wahlkommission)

Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Zentralkommission für Amtsethik)

Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Amt des Inspektors für Journalistikethik)

iii)    Vyriausybės kanceliarija (Regierungsamt)

Einrichtungen, die der Regierung gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Ausschuss für die Entwicklung der Informationsgesellschaft)


Kūno kultūros ir sporto departamentas (Abteilung für Leibeserziehung und Sport)

Lietuvos archyvų departamentas (Litauisches Archivreferat);

Mokestinių ginčų komisija (Kommission für Steuerstreitigkeiten);

Statistikos departamentas (Statistikreferat)

Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Referat für nationale Minderheiten und Litauer im Ausland)

Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (Staatlicher Aufsichtsdienst für Tabak und Alkohol)

Viešųjų pirkimų tarnyba (Amt für öffentliche Auftragsvergabe)

Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (Staatliches Kernenergie-Sicherheitsinspektorat)

Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (Staatliche Datenschutzinspektion)

Valstybinė lošimų priežiūros komisija (Staatliche Kommission für die Glücksspielaufsicht)


Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (Staatliches Lebensmittel- und Veterinäramt)

Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Zentralkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten)

Draudimo priežiūros komisija (Kommission für Versicherungsaufsicht)

Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Litauische Staatsstiftung für Wissenschaft und Studien)

Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht)

iv)    Aplinkos ministerija (Umweltministerium)

Dem Umweltministerium nachgeordnete Einrichtungen:

Generalinė miškų urėdija (Generaldirektion für Staatsforste)

Lietuvos geologijos tarnyba (Litauisches Amt für geologische Untersuchungen)

Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba (Litauischer Hydrometeorologischer Dienst)

Lietuvos standartizacijos departamentas (Litauisches Normungsamt)


Nacionalinis akreditacijos biuras (Litauisches Nationales Akkreditierungsamt)

Valstybinė metrologijos tarnyba (Staatliches Eichamt)

Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba (Staatlicher Dienst für Schutzgebiete)

Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Raumordnung und Bauwesen)

v)    Finansų ministerija (Finanzministerium)

Dem Finanzministerium nachgeordnete Einrichtungen:

Muitinės departamentas (Litauische Zollbehörde)

Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba (Amt für technologische Sicherheit staatlicher Dokumente)

Valstybinė mokesčių inspekcija (Staatliche Steuerinspektion)

Finansų ministerijos mokymo centras (Ausbildungszentrum des Finanzministeriums).


vi)    Kultūros ministerija (Ministerium für Kultur)

Dem Ministerium für Kultur nachgeordnete Einrichtungen:

Kultūros paveldo departamentas (Abteilung Litauisches Kulturerbe)

Valstybinė kalbos inspekcija (Staatliche Sprachkommission)

vii)    Socialinės apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit)

Dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit nachgeordnete Einrichtungen:

Garantinio fondo administracija (Verwaltung des Garantiefonds)

Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba (Staatliches Amt für den Schutz der Kinderrechte und Adoption)

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba (Litauisches Amt für arbeitsmarktbezogene Schulungen)

Trišalės tarybos sekretoriatas (Sekretariat des Dreiseitigen Rates)


Socialinių paslaugų priežiūros departamentas (Abteilung Sozialdienstaufsicht)

Darbo inspekcija (Arbeitsaufsichtsbehörde)

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Staatlicher Rat für den Sozialversicherungsfonds)

Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba (Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit)

Ginčų komisija (Kommission für Streitfälle)

Techninės pagalbos neįgaliesiems centras (Staatliches Zentrum für Kompensationstechnik für Menschen mit Behinderungen)

Neįgaliųjų reikalų departamentas (Abteilung für Personen mit Behinderungen)

viii)    Susisiekimo ministeriją (Ministerium für Verkehr und Kommunikation):

Dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation nachgeordnete Einrichtungen:

Lietuvos automobilių kelių direkcija (Litauische Straßenverwaltung)


Valstybinė geležinkelio inspekcija (Staatliches Eisenbahnaufsichtsamt)

Valstybinė kelių transporto inspekcija (Staatliches Straßenverkehrsaufsichtsamt)

ix)    Sveikatos apsaugos ministerija (Gesundheitsministerium):

Dem Gesundheitsministerium nachgeordnete Einrichtungen

Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba (Staatliche Akkreditierungsagentur für das Gesundheitswesen)

Valstybinė ligonių kasa (Staatliche Krankenkasse)

Valstybinė medicininio audito inspekcija (Staatliche Prüfungsinspektion für das Medizinwesen)

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba (Staatliche Agentur für Arzneimittelaufsicht)

Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba (Litauischer Dienst für Forensische Psychiatrie und Drogensucht)

Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba (Staatlicher Gesundheitsdienst)


Farmacijos departamentas (Abteilung Pharmazie)

Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras (Zentrum des Gesundheitsministeriums für gesundheitliche Notlagen)

Lietuvos bioetikos komitetas (Litauischer Ausschuss für Bioethik)

Radiacinės saugos centras (Zentrum für Strahlenschutz)

x)    Švietimo ir mokslo ministerija (Ministerium für Bildung und Wissenschaft):

Dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft nachgeordnete Einrichtungen:

Nacionalinis egzaminų centras (Nationales Prüfungszentrum)

Studijų kokybės vertinimo centras (Zentrum für Qualitätsbewertung in der Hochschulbildung)

xi)    Teisingumo ministerija (Justizministerium):

Dem Justizministerium nachgeordnete Einrichtungen:


Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba (Nationales Büro für Verbraucherschutz)

Europos teisės departamentas (Abteilung Europäisches Recht)

xiii)    Ūkio ministerija (Wirtschaftsministerium):

Dem Wirtschaftsministerium nachgeordnete Einrichtungen:

Įmonių bankroto valdymo departamentas (Abteilung für Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen)

Valstybinė energetikos inspekcija (Staatliches Energieaufsichtsamt)

Valstybinė ne maisto produktų inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Nicht-Lebensmittelprodukte)

Valstybinis turizmo departamentas (Staatliche Fremdenverkehrsbehörde)

xiii)    Užsienio reikalų ministerija (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten):

Diplomatische Missionen und Konsulate sowie Vertretungen bei internationalen Organisationen


xiv)    Žemės ūkio ministerija (Ministerium für Landwirtschaft):

Dem Ministerium für Landwirtschaft nachgeordnete Einrichtungen:

Nacionalinė mokėjimo agentūra (Nationale Zahlstelle)

Nacionalinė žemės tarnyba (Nationaler Landesvermessungsdienst)

Valstybinė augalų apsaugos tarnyba (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba (Staatlicher Tierzuchtaufsichtsdienst)

Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba (Staatlicher Samen- und Getreidedienst)

Žuvininkystės departamentas (Abteilung Fischerei)

xv)    Gerichte:

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens)

Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Berufungsgericht)


Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

Apygardų teismai (Landgerichte)

Apygardų administraciniai teismai (Landverwaltungsgerichte)

Apylinkių teismai (Bezirksgerichte)

Nacionalinė teismų administracija (Nationale Gerichtsverwaltung)

Generalinė prokuratūra (Staatsanwaltschaft)

xvi)    Sonstige Stellen der öffentlichen Zentralverwaltung – Institutionen, Einrichtungen, Agenturen:

Muitinės kriminalinė tarnyba (Zollkriminalamt)

Muitinės informacinių sistemų centras (Zentrum für das Zollinformationssystem)

Muitinės laboratorija (Zolllabor)

Muitinės mokymo centras (Zollausbildungszentrum)


LUXEMBURG

Ministère d'État

Ministère des Affaires Étrangères et de l'Immigration

Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural

Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural: Administration des Services Techniques de l'Agriculture

Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement

Ministère de la Culture, de l’Enseignement Supérieur et de la Recherche

Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur

Ministère de l'Éducation nationale et de la Formation professionnelle;

Ministère de l'Éducation nationale et de la Formation professionnelle: Lycée d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique


Ministère de l'Égalité des chances

Ministère de l’Environnement

Ministère de l’Environnement: Administration de l'Environnement

Ministère de la Famille et de l’Intégration

Ministère de la Famille et de l’Intégration: Maisons de retraite

Ministère des Finances

Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative

Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'État – Centre des Technologies de l'informatique de l'État

Ministère de la Justice

Ministère de la Justice: Établissements Pénitentiaires

Ministère de la Santé


Ministère de la Santé: Centre hospitalier neuropsychiatrique

Ministère de la Sécurité sociale

Ministière des Transports

Ministère du Travail et de l’Emploi

Ministère des Travaux publics

Ministère des Travaux publics: Bâtiments Publics – Ponts et Chaussées

UNGARN

Nemzeti Erőforrás Minisztérium (Ministerium für nationale Ressourcen)

Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für ländliche Entwicklung)

Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (Ministerium für nationale Entwicklung)

Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium (Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz)


Nemzetgazdasági Minisztérium (Ministerium für nationale Wirtschaft)

Külügyminisztérium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Miniszterelnöki Hivatal (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Direktion für zentrale Dienste)

MALTA

Uffiċċju tal-Prim Ministru (Amt des Premierministers)

Ministeru għall-Familja u Solidarjeta' Soċjali (Ministerium für Familie und soziale Solidarität)

Ministeru ta‘ l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministerium für Erziehung, Jugend und Beschäftigung)

Ministeru tal-Finanzi (Ministerium der Finanzen)

Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministerium für Ressourcen und Infrastruktur)

Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministerium für Tourismus und Kultur)


Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Umwelt)

Ministeru għal Għawdex (Ministerium für Gozo)

Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita‘ (Ministerium für Gesundheit, ältere Menschen und Pflege)

Ministeru ta‘ l-Affarijiet Barranin (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministerium für Investitionen, Industrie und Informationstechnologie)

Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministerium für Wettbewerbsfähigkeit und Kommunikation)

Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministerium für Stadtentwicklung und Straßen)

L-Uffiċċju tal-President (Amt des Präsidenten)

Uffiċċju ta 'l-iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Amt des Protokoll- und Urkundsbeamten des Repräsentantenhauses)


NIEDERLANDE

Ministerie van Algemene Zaken (Ministerium für allgemeine Angelegenheiten)

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid (Beratendes Gremium für die Regierungspolitik)

Rijksvoorlichtingsdienst (Informationsdienst der niederländischen Regierung)

Ministerie van Buitenlandse Zaken (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) (Generaldirektion für Regionalpolitik und konsularische Angelegenheiten)

Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) (Generaldirektion für politische Angelegenheiten)

Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS) (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit)

Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) (Generaldirektion für europäische Zusammenarbeit)


Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI) (Zentrum zur Förderung der Einfuhren aus Entwicklungsländern)

Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS (unterstützende Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs fallen)

Buitenlandse Posten (jeweils getrennt: die einzelnen Auslandsvertretungen)

Ministerie van Economische Zaken (Ministerium für Wirtschaft):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Centraal Planbureau – CPB (Niederländisches Büro für Wirtschaftspolitikanalysen)

Bureau voor de Industriële Eigendom – BIE (Amt für gewerbliche Schutzrechte)

SenterNovem (SenterNovem – Agentur für nachhaltige Innovation)

Staatstoezicht op de Mijnen - SodM (Staatliche Bergwerksaufsicht)

Nederlandse Mededingingsautoriteit -NMa (Niederländische Wettbewerbsbehörde)


Economische Voorlichtingsdienst – EVD (Niederländische Außenhandelsagentur)

Agentschap Telecom (Rundfunkkommunikationsagentur)

Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers - PIANOo (Professionelle und innovative Beschaffung, Netzwerk für Beschaffungsbehörden)

Regiebureau Inkoop Rijksoverheid (Koordinierung der Beschaffungen der Zentralregierung)

Octrooicentrum Nederland (Niederländisches Patentamt)

Consumentenautoriteit (Verbraucherbehörde)

Ministerie van Financiën (Ministerium der Finanzen):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Belastingdienst Automatiseringscentrum (Computer- und Softwarezentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

Belastingdienst (Steuer- und Zollverwaltung)


De afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (Die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden)

Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst - incl. Economische Controle dienst - ECD (Informations- und Fahndungsdienst der Steuerverwaltung - einschließlich des Dienstes „Wirtschaftsfahndung“)

Belastingdienst Opleidingen (Ausbildungszentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

Dienst der Domeinen (Staatliches Domänenamt)

Ministerie van Justitie (Ministerium der Justiz):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Raad voor de Kinderbescherming (Kinderschutzrat)

Centraal Justitie Incasso Bureau (Zentrale Einzugsstelle für Geldstrafen)

Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft)

Immigratie en Naturalisatiedienst (Abteilung Einwanderung und Einbürgerung)


Nederlands Forensisch Instituut (Forensisches Institut der Niederlande)

Dienst Terugkeer & Vertrek (Abteilung Rückführung und Ausreise)

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Dienst Regelingen - DR (Nationaler Dienst für die Umsetzung von Vorschriften (Agentur))

Agentschap Plantenziektenkundige Dienst - PD (Pflanzenschutzdienst (Agentur))

Algemene Inspectiedienst - AID (Allgemeiner Inspektionsdienst)

Dienst Landelijk Gebied - DLG (Staatlicher Dienst für nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums)

Voedsel en Waren Autoriteit - VWA (Behörde für Lebensmittel- und Verbraucherproduktsicherheit)


Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen (Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Inspectie van het Onderwijs (Inspektion des Unterrichtswesens)

Erfgoedinspectie (Inspektion für Kulturerbe)

Centrale Financiën Instellingen (Zentralamt für die Finanzierung der Institutionen)

Nationaal Archief (Nationalarchiv)

Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid (Beratungsgremium für die Wissenschafts- und Technologiepolitik)

Onderwijsraad (Bildungsrat)

Raad voor Cultuur (Kulturrat)

Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)


Inspectie Werk en Inkomen (Inspektion für Beschäftigung und Einkommen)

Agentschap SZW (Agentur des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung)

Ministerie van Verkeer en Waterstaat (Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart (Generaldirektion für Verkehr und Zivilluftfahrt)

Directoraat-generaal Personenvervoer (Generaldirektion für Personenverkehr)

Directoraat-generaal Water (Generaldirektion Wasserangelegenheiten)

Centrale diensten (Zentrale Dienste)

Shared services Organisatie Verkeer en Waterstaat (Gemeinsame Dienstorganisation für Verkehr und Wasserwirtschaft)

Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI (Königliches Niederländisches meteorologisches Institut)


Rijkswaterstaat, Bestuur (Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen spezialisierten Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

Adviesdienst Geo-Informatie en ICT (Beirat für Geoinformationen und IKT)

Adviesdienst Verkeer en Vervoer - AVV (Beirat für Verkehr und Transport)

Bouwdienst (Dienst für Bauwesen)

Corporate Dienst (Interne Dienststelle)

Data ICT Dienst (Dienst für Daten und IT)

Dienst Verkeer en Scheepvaart (Dienst für Verkehr und Schifffahrt)

Dienst Weg- en Waterbouwkunde - DWW (Dienst für Straßen- und Wasserbau)


Rijksinstituut voor Kust en Zee - RIKZ (Staatliches Institut für Küsten- und Meeresmanagement)

Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling - RIZA (Staatliches Institut für Süßwassermanagement und Wasseraufbereitung)

Waterdienst (Wasserdienst)

Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie (Inspektorat Verkehr und Wasserwirtschaft, Generaldirektion)

Havenstaatcontrole (staatliche Hafenaufsicht)

Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek - TCO (Direktion Supervisionsentwicklung von Kommunikation und Forschung)

Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht (Verwaltungsaufsicht, Referat „Luft“)

Toezichthouder Beheer Eenheid Water (Verwaltungsaufsicht, Referat „Wasser“)

Toezichthouder Beheer Eenheid Land (Verwaltungsaufsicht, Referat „Land“)


Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie (Generaldirektion für Wohnungswesen, Gemeinden und Integration)

Directoraat-generaal Ruimte (Generaldirektion für Raumpolitik)

Directoraat-general Milieubeheer (Generaldirektion für Umweltschutz)

Rijksgebouwendienst (Nationaler Gebäudedienst)

VROM Inspectie (Inspektorat)

Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport):

Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken (Inspektorat für Gesundheitsschutz und Veterinärfragen)


Inspectie Gezondheidszorg (Inspektorat für Gesundheitswesen)

Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming (Inspektorat Jugenddienste und Jugendschutz)

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu - RIVM (Nationalinstitut für das Gesundheitswesen und die Umwelt)

Sociaal en Cultureel Planbureau (Amt für Sozial- und Kulturplanung)

Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (Agentur für das Kollegium für die Beurteilung von Arzneimitteln)

Tweede Kamer der Staten-Generaal (Zweite Kammer der Generalstaaten)

Eerste Kamer der Staten-Generaal (Erste Kammer der Generalstaaten)

Raad van State (Staatsrat)

Algemene Rekenkamer (Niederländischer Rechnungshof)

Nationale Ombudsman (Nationaler Bürgerbeauftragter)


Kanselarij der Nederlandse Orden (Kanzlei der niederländischen Orden)

Kabinet der Koningin (Kabinett der Königin)

Raad voor de Rechtspraak en de Rechtbanken (Justiz- und Gerichtsverwaltung und Beratungsgremium)

ÖSTERREICH

Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen:

Bundeskanzleramt

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Justiz


Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen


Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H

Bundesanstalt für Verkehr

Bundesbeschaffung G.m.b.H

Bundesrechenzentrum G.m.b.H

Alle sonstigen Bundesbehörden, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.

POLEN

Kancelaria Prezydenta RP (Kanzlei des Präsidenten)

Kancelaria Sejmu RP (Kanzlei des Parlaments)

Kancelaria Senatu RP (Kanzlei des Senats)

Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Kanzlei des Ministerpräsidenten)


Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof)

Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht)

Sądy powszechne - rejonowe, okręgowe i apelacyjne (Ordentliche Gerichte – Amtsgericht, Bezirksgericht, Berufungsgericht)

Trybunal Konstytucyjny (Verfassungsgericht)

Najwyższa Izba Kontroli (Oberster Rechnungshof)

Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Büro des Ombudsmanns)

Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Büro des Beauftragten für Kinderrechte)

Biuro Ochrony Rządu (Regierungsschutzamt)

Centralne Biuro Antykorupcyjne (Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung)

Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej (Ministerium für Arbeit und Soziales)

Ministerstwo Finansów (Ministerium der Finanzen)


Ministerstwo Gospodarki (Wirtschaftsministerium)

Ministerstwo Rozwoju Regionalnego (Ministerium für Regionalentwicklung)

Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego (Ministerium für Kultur und Nationalerbe)

Ministerstwo Edukacji Narodowej (Ministerium für Bildung)

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)

Ministerstwo Skarbu Państwa (Schatzamtministerium)

Ministerstwo Sprawiedliwości (Justizministerium)

Ministerstwo Transportu, Budownictwa i Gospodarki Morskiej (Ministerium für Verkehr, Bauwesen und maritime Angelegenheiten)

Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen)

Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

Ministerstwo Administracji i Cyfryzacji (Ministerium für Verwaltung und Digitalisierung)


Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Ministerstwo Zdrowia (Gesundheitsministerium)

Ministerstwo Sportu i Turystyki (Ministerium für Sport und Tourismus)

Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (Patentamt der Republik Polen)

Urząd Regulacji Energetyki (Polnische Regulierungsbehörde für Energie)

Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Amt für Kriegsveteranen und Verfolgungsopfer)

Urząd Transportu Kolejowego (Amt für Eisenbahnverkehr)

Urząd Dozoru Technicznego (Amt für technische Prüfungen)

Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych (Amt für Eintragung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Bioziden)

Urząd do Spraw Cudzoziemców (Ausländeramt)


Urząd Zamówień Publicznych (Amt für öffentliches Auftragswesen)

Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz)

Urząd Lotnictwa Cywilnego (Amt für Zivilluftfahrt)

Urząd Komunikacji Elektronicznej (Amt für elektronische Kommunikation)

Wyższy Urząd Górniczy (Staatliche Bergbaubehörde)

Główny Urząd Miar (Zentrales Eichamt)

Główny Urząd Geodezji i Kartografii (Zentralamt für Geodäsie und Kartographie)

Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (Zentralamt für Bauaufsicht)

Główny Urząd Statystyczny (Zentrales Statistikamt)

Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (Staatlicher Rundfunkrat)

Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Generalinspektor für den Schutz personenbezogener Daten)


Państwowa Komisja Wyborcza (Staatliche Wahlkommission)

Państwowa Inspekcja Pracy (Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)

Rządowe Centrum Legislacji (Zentrum für Regierungsgesetzgebung)

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds)

Polska Akademia Nauk (Polnische Akademie der Wissenschaften)

Polskie Centrum Akredytacji (Polnisches Akkreditierungszentrum)

Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polnisches Prüf- und Zertifizierungszentrum)

Polska Organizacja Turystyczna (Polnisches nationales Fremdenverkehrsamt)

Polski Komitet Normalizacyjny (Polnischer Normungsausschuss)

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt)

Komisja Nadzoru Finansowego (Polnische Finanzaufsichtsbehörde)


Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Zentraldirektion Staatsarchiv)

Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft)

Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen)

Główny Inspektorat Ochrony Roślin i Nasiennictwa (Hauptinspektorat für Pflanzen- und Saatgutschutz)

Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (Nationales Hauptquartier der Staatlichen Feuerwehr)

Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (Hauptinspektorat für die Handelsqualität von Nahrungsgütern)

Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (Hauptinspektorat für den Umweltschutz)

Główny Inspektorat Transportu Drogowego (Hauptinspektorat für den Straßenverkehr)

Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Hauptinspektorat für Arzneimittel)


Główny Inspektorat Sanitarny (Hauptinspektorat für Gesundheit)

Główny Inspektorat Weterynarii (Hauptinspektorat für Veterinärfragen)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Rynku Rolnego (Agentur für den landwirtschaftlichen Markt)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

Państwowa Agencja Atomistyki (Staatliche Agentur für Kernenergie)

Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych (Staatliche Agentur für die Vorbeugung von Alkoholproblemen)

Agencja Rezerw Materiałowych (Agentur für die Rohstoffbestände)

Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserbewirtschaftung)

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (Nationaler Fonds für die Rehabilitation von Personen mit Behinderungen)


Instytut Pamięci Narodowej - Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (Institut für nationales Gedenken – Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation)

Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa (Ausschuss für den Schutz des Gedenkens an den Kampf und das Leiden)

Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej (Zolldienst der Republik Polen)

Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe“ (Staatliches Forstunternehmen „Lasy Państwowe“)

Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości (Polnische Agentur für die Entwicklung des Unternehmertums)

Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda (Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten im Gesundheitswesen, die von einem Minister, einem Organ der zentralen Regierungsebene oder einem Wojewoden eingerichtet wurden)

PORTUGAL

Presidência do Conselho de Ministros (Vorsitz des Ministerrates)

Ministério das Finanças (Finanzministerium)


Ministério dos Negócios Estrangeiros e das Comunidades Portuguesas (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und portugiesische Gemeinschaften im Ausland)

Ministério da Justiça (Justizministerium)

Ministério da Economia (Wirtschaftsministerium)

Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei)

Ministério da Educação (Ministerium für Bildung)

Ministério da Ciência e do Ensino Superior (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulwesen)

Ministério da Cultura (Ministerium für Kultur)

Ministério da Saúde (Ministerium für Gesundheit)

Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social (Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität)

Ministério das Obras Públicas, Transportes e Habitação (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen)


Ministério das Cidades, Ordenamento do Território e Ambiente (Ministerium für Städte, Landbewirtschaftung und Umwelt)

Ministério para a Qualificação e o Emprego (Ministerium für Weiterbildung und Beschäftigung)

Presidência da Republica (Präsident der Republik)

Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht)

Tribunal de Contas (Rechnungshof)

Provedoria de Justiça (Bürgerbeauftragter)

RUMÄNIEN

Administrația Prezidențială (Präsidialverwaltung)

Senatul României (Rumänischer Senat)

Camera Deputaților (Abgeordnetenkammer)

Inalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Gerichtshof)


Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof)

Consiliul Legislativ (Legislativrat)

Curtea de Conturi (Rechnungshof)

Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte)

Parchetul de pe lângă Inalta Curte de Casație și Justiție (Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof)

Secretariatul General al Guvernului (Generalsekretariat der Regierung)

Cancelaria primului ministru (Kanzlei des Premierministers)

Ministerul Afacerilor Externe (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Ministerul Economiei și Finanțelor (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

Ministerul Justiției (Ministerium der Justiz)


Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Sanse (Ministerium für Arbeit und Chancengleichheit)

Ministerul pentru Intreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale (Ministerium für kleine und mittlere Unternehmen, Handel, Tourismus und freie Berufe)

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums)

Ministerul Transporturilor (Verkehrsministerium)

Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței (Ministerium für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen)

Ministerul Educației Cercetării și Tineretului (Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend)

Ministerul Sănătății Publice (Ministerium für Gesundheit)

Ministerul Culturii și Cultelor (Ministerium für Kultur und religiöse Angelegenheiten)

Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației (Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie)


Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile (Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung)

Serviciul de Telecomunicații Speciale (Dienst für besondere Telekommunikation)

Consiliul Național al Audiovizualului (Staatlicher Rat für audiovisuelle Medien)

Consiliul Concurenței - CC (Wettbewerbsrat)

Direcția Națională Anticorupție (Staatliche Direktion für Korruptionsbekämpfung)

Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice (Staatliche Behörde für Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens)

Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen)

Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilități Publice - ANRSC (Staatliche Behörde zur Regulierung der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge)

Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor (Staatliche Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit)


Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (Staatliche Behörde für Verbraucherschutz)

Autoritatea Navală Română (Rumänische Seeverkehrsbehörde)

Autoritatea Feroviară Română (Rumänische Eisenbahnbehörde)

Autoritatea Rutieră Română (Rumänische Straßenverkehrsbehörde)

Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului și Adopție (Staatliche Behörde für den Schutz von Kinderrechten und Adoption)

Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap (Staatliche Behörde für Menschen mit Behinderungen)

Autoritatea Națională pentru Tineret (Staatliche Behörde für die Jugend)

Autoritatea Națională pentru Cercetare Științifica (Staatliche Behörde für wissenschaftliche Forschung)

Autoritatea Națională pentru Comunicații (Staatliche Behörde für Kommunikation)


Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale (Staatliche Behörde für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft)

Autoritatea Electorală Permanente (Ständige Wahlbehörde)

Agenția pentru Strategii Guvernamentale (Agentur für Regierungsstrategien)

Agenția Națională a Medicamentului (Staatliche Agentur für Arzneimittel)

Agenția Națională pentru Sport (Staatliche Agentur für Sport)

Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă (Staatliche Agentur für Beschäftigung)

Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei (Staatliche Regulierungsbehörde für Energie)

Agenția Română pentru Conservarea Energiei (Rumänische Agentur für Energiesparen)

Agenția Națională pentru Resurse Minerale (Staatliche Agentur für Mineralressourcen)

Agenția Română pentru Investiții Străine (Rumänische Agentur für Auslandsinvestitionen)


Agenția Națională a Funcționarilor Publici (Staatliche Agentur für öffentlich Bedienstete)

Agenția Națională de Administrare Fiscală (Staatliche Agentur für die Steuerverwaltung)

Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială (Agentur für den Ausgleich besonderer technischer Beschaffungen)

Agenția Națională Anti-doping (Staatliche Anti-Doping-Agentur)

Agenția Nucleară (Agentur für Kernenergie)

Agenția Națională pentru Protecția Familiei (Staatliche Agentur für Familienschutz)

Agenția Națională pentru Egalitatea de Sanse între Bărbați și Femei (Staatliche Behörde für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen)

Agenția Națională pentru Protecția Mediului (Staatliche Agentur für Umweltschutz)

Agenția Națională Antidrog (Staatliche Agentur für die Drogenbekämpfung)


SLOWENIEN

Predsednik Republike Slovenije (Präsident der Republik Slowenien)

Državni zbor (Nationales Parlament)

Državni svet (Staatsrat)

Varuh človekovih pravic (Der Ombudsmann)

Ustavno sodišče (Verfassungsgericht)

Računsko sodišče (Rechnungshof)

Državna revizijska komisja (Nationale Revisionskommission)

Slovenska akademija znanosti in umetnosti (Slowenische Akademie der Wissenschaften und Künste)

Vladne službe (Regierungsdienste)

Ministrstvo za finance (Finanzministerium)


Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Ministrstvo za pravosodje (Justizministerium)

Ministrstvo za gospodarstvo (Wirtschaftsministerium)

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung)

Ministrstvo za promet (Verkehrsministerium)

Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministerium für Umwelt, Raumplanung und Energie)

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales)

Ministrstvo za zdravje (Gesundheitsministerium)

Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo (Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Technologie)


Ministrstvo za kulturo (Ministerium für Kultur)

Ministerstvo za javno upravo (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien)

Višja sodišča (Obergerichte)

Okrožna sodišča (Kreisgerichte)

Okrajna sodišča (Bezirksgerichte)

Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (Oberste Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien)

Okrožna državna tožilstva (Kreisstaatsanwaltschaften)

Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Ombudsmann der Republik Slowenien für Sozialfragen)

Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (Staatlicher Ombudsmann der Republik Slowenien)


Upravno sodišče Republike Slovenije (Verwaltungsgericht der Republik Slowenien)

Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat für leichtere Vergehen der Republik Slowenien)

Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Oberstes Arbeits- und Sozialgericht)

Delovna in sodišča (Arbeitsgerichte)

Upravne note (Lokale Verwaltungseinheiten)

SLOWAKEI

Ministerien und andere Behörden der Zentralregierung, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden:

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik)

Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Finanzministerium der Slowakischen Republik)

Ministerstvo dopravy, výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministerium für Verkehr, Bau und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik)


Ministerstvo pôdohospodárstva a rozvoja vidieka Slovenskej republiky (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Slowakischen Republik)

Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik)

Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik)

Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Umweltministerium der Slowakischen Republik)

Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky (Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik)

Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Kulturministerium der Slowakischen Republik)

Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik)


Úrad vlády Slovenskej republiky (Regierungsamt der Slowakischen Republik)

Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolbehörde der Slowakischen Republik)

Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistisches Amt der Slowakischen Republik)

Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Vermessungs-, Kartografie- und Katasteramt der Slowakischen Republik)

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Slowakisches Amt für Normen, Mess- und Prüfwesen)

Úrad pre verejné obstarávanie (Amt für öffentliches Auftragswesen)

Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Amt für geistiges Eigentum der Slowakischen Republik)

Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky (Behörde für nationale Rohstoffvorräte der Slowakischen Republik)

Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (Kabinett des Präsidenten der Slowakischen Republik)


Národná rada Slovenskej republiky (Nationalrat der Slowakischen Republik)

Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik)

Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik )

Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik)

Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Oberster Rechnungshof der Slowakischen Republik)

Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Amt für Telekommunikation der Slowakischen Republik)

Poštový úrad (Postregulierungsbehörde)

Úrad na ochranu osobných údajov (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

Kancelária verejného ochrancu práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

Úrad pre finančný trh (Amt für den Finanzmarkt)


FINNLAND

Oikeuskanslerinvirasto – Justitiekanslersämbetet (Büro des Justizkanzlers)

Liikenne- ja Viestintäministeriö – Kommunikationsministeriet (Ministerium für Verkehr und Kommunikation):

Viestintävirasto — Kommunikationsverket (Finnische Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen )

Ajoneuvohallintokeskus AKE – Fordonsförvaltningscentralen AKE (Finnische Fahrzeugverwaltung)

Ilmailuhallinto — Luftfartsförvaltningen (Finnische Zivilluftfahrtbehörde)

Ilmatieteen laitos — Meteorologiska institutet (Finnisches Institut für Meteorologie)

Merenkulkulaitos — Sjöfartsverket (Finnische Schifffahrtsbehörde)

Merentutkimuslaitos – Havsforskningsinstitutet (Finnisches Institut für Meeresforschung)

Ratahallintokeskus RHK — Banförvaltningscentralen RHK (Eisenbahnverwaltung)


Rautatievirasto — Järnvägsverket (Finnische Eisenbahnagentur)

Tiehallinto — Vägförvaltningen (Straßenverwaltung)

Maa- ja Metsätalousministeriö – Jord- Och Skogsbruksministeriet (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft):

Elintarviketurvallisuusvirasto — Livsmedelssäkerhetsverket (Finnische Behörde für Lebensmittelsicherheit)

Maanmittauslaitos — Lantmäteriverket (Finnisches Vermessungsamt)

Maaseutuvirasto – Landsbygdsverket (Die Agentur für den ländlichen Raum)

Oikeusministeriö – Justitieministeriet (Justizministerium):

Tietosuojavaltuutetun toimisto — Dataombudsmannens byrå (Amt des Datenschutzbeauftragten)

Tuomioistuimet — Domstolar (Gerichte)

Korkein oikeus — Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)


Korkein hallinto-oikeus — Högsta förvaltningsdomstolen (Oberstes Verwaltungsgericht)

Hovioikeudet — hovrätter (Berufungsgericht)

Käräjäoikeudet — tingsrätter (Bezirksgerichte)

Hallinto-oikeudet — förvaltningsdomstolar (Verwaltungsgerichte)

Markkinaoikeus — Marknadsdomstolen (Marktgericht)

Työtuomioistuin — Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)

Vakuutusoikeus — Försäkringsdomstolen (Versicherungsgericht)

Kuluttajariitalautakunta — Konsumenttvistenämnden (Verbraucherbeschwerdestelle)

HEUNI — Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti — HEUNI — Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna (Europäisches Institut für Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität)

Konkurssiasiamiehen toimisto – Konkursombudsmannens byrå (Amt des Insolvenz-Ombudsmanns)


Oikeushallinnon palvelukeskus — Justitieförvaltningens servicecentral (Dienstzentrum der Justizverwaltung)

Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus — Justitieförvaltningens datateknikcentral (Rechenzentrum der Justizverwaltung)

Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) – Rättspolitiska forskningsinstitutet (Institut für Rechtspolitik)

Oikeusrekisterikeskus — Rättsregistercentralen (Strafregisterzentrum)

Onnettomuustutkintakeskus — Centralen för undersökning av olyckor (Kommission für die Unfallprüfung)

Rikosseuraamusvirasto — Brottspåföljdsverket (Strafvollstreckungsbehörde)

Rikosseuraamusalan koulutuskeskus – Brottspåföljdsområdets utbildningscentral (Bildungsinstitut für Gefängnis- und Bewährungswesen)

Rikoksentorjuntaneuvosto Rådet för brottsförebyggande (Nationalrat für die Verhütung von Straftaten)


Saamelaiskäräjät – Sametinget (Samen-Parlament)

Valtakunnansyyttäjänvirasto – Riksåklagarämbetet (Amt des Generalstaatsanwalts)

Opetusministeriö – Undervisningsministeriet (Ministerium für Bildung):

Opetushallitus — Utbildningsstyrelsen (Nationaler Bildungsrat)

Valtion elokuvatarkastamo — Statens filmgranskningsbyrå (Finnische Filmprüfstelle)

Sosiaali- Ja Terveysministeriö – Social- Och Hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Gesundheit):

Työttömyysturvalautakunta — Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden (Beschwerdestelle der Arbeitslosenversicherung)

Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta — Besvärsnämnden för socialtrygghet (Beschwerdestelle der Sozialversicherung)

Lääkelaitos — Läkemedelsverket (Nationale Arzneimittelagentur)


Terveydenhuollon oikeusturvakeskus — Rättsskyddscentralen för hälsovården (Staatliche Behörde für medizinrechtliche Angelegenheiten)

Säteilyturvakeskus — Strålsäkerhetscentralen (Finnisches Zentrum für Strahlenschutz und die Sicherheit von Kernkraftanlagen)

Kansanterveyslaitos – Folkhälsoinstitutet (Nationales Institut für öffentliche Gesundheit)

Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO – Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling (Entwicklungszentrum für Pharmakotherapie)

Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus – Social- och hälsovårdens produkttill-synscentral (Nationales Büro für Produktüberwachung, soziale Sicherheit und Gesundheit)

Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes – Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes (Forschungs- und Entwicklungszentrum für Gesundheits- und Sozialwesen)

Työ- Ja Elinkeinoministeriö – Arbets- Och Näringsministeriet (Ministerium für Beschäftigung und Wirtschaft):

Kuluttajavirasto — Konsumentverket (Finnische Verbraucherbehörde)


Kilpailuvirasto — Konkurrensverket (Finnische Wettbewerbsbehörde)

Patentti- ja rekisterihallitus — Patent- och registerstyrelsen (Nationales Patent- und Registrierungsamt)

Valtakunnansovittelijain toimisto — Riksförlikningsmännens byrå (Nationales Schiedsamt)

Työneuvosto — Arbetsrådet (Arbeitsrat)

Energiamarkkinavirasto − Energimarknadsverket (Energiemarktbehörde)

Geologian tutkimuskeskus — Geologiska forskningscentralen (Finnisches Geologisches Institut)

Huoltovarmuuskeskus — Försörjningsberedskapscentralen (Nationale Agentur für Energieversorgungssicherheit)

Kuluttajatutkimuskeskus – Konsumentforskningscentralen (Nationales Verbraucher-Forschungszentrum)

Matkailun edistämiskeskus - MEK Centralen för turistfrämjande (Finnische Zentrale für Tourismus)


Mittatekniikan keskus - MIKES - Mätteknikcentralen (Zentrum für Metrologie und Akkreditierung)

Tekes - teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus −Tekes - utvecklingscentralen för teknologi och innovationer (Finnische Förderagentur für Technologie und Innovation)

Turvatekniikan keskus - TUKES – Säkerhetsteknikcentralen (Behörde für Sicherheitstechnik)

Valtion teknillinen tutkimuskeskus - VTT — Statens tekniska forskningscentral (VTT Technisches Forschungszentrum Finnland)

Syrjintälautakunta – Nationella diskrimineringsnämnden (Ausschuss für Diskriminierungsfragen)

Vähemmistövaltuutetun toimisto — Minoritetsombudsmannens byrå (Amt des Bürgerbeauftragten für Minderheiten)

Ulkoasiainministeriö – utrikesministeriet (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Valtioneuvoston kanslia – statsrådets kansli (Kanzlei des Ministerpräsidenten)


Valtiovarainministeriö – finansministeriet (Finanzministerium):

Valtiokonttori — Statskontoret (Schatzamt)

Verohallinto — Skatteförvaltningen (Steuerverwaltung)

Tullilaitos — Tullverket (Zollbehörde)

Tilastokeskus — Statistikcentralen (Finnisches Amt für Statistik)

Valtiontaloudellinen tutkimuskeskus – Statens ekonomiska forskiningscentral (Staatliches Institut für Wirtschaftsforschung)

Väestörekisterikeskus — Befolkningsregistercentralen (Bevölkerungsregister)

Ympäristöministeriö – Miljöministeriet (Ministerium für Umwelt):

Suomen ympäristökeskus — Finlands miljöcentral (Finnisches Umweltinstitut)

Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus – Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet (Finanzierungs- und Entwicklungszentrale für Wohnraum)

Valtiontalouden Tarkastusvirasto – Statens Revisionsverk (Nationale Rechnungsprüfungsbehörde)


SCHWEDEN

Akademien för de fria konsterna (Königliche Akademie der schönen Künste)

Allmänna reklamationsnämnden (Staatliche Verbraucherbeschwerdestelle)

Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)

Arbetsförmedlingen (Schwedische Arbeitsvermittlung)

Arbetsgivarverk, statens (Staatliches Amt für öffentliche Arbeitgeber)

Arbetslivsinstitutet (Staatliches Institut für Arbeitsleben)

Arbetsmiljöverket (Schwedische Behörde für das Arbeitsumfeld)

Arvsfondsdelegationen (Kommission des schwedischen Erbfonds)

Arkitekturmuseet (Museum für Architektur)

Ljud och bildarkiv, statens (Staatliches Archiv für Ton- und Filmaufnahmen)


Barnombudsmannen (Kanzlei des Kinderombudsmannes)

Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens (Schwedischer Rat für die Bewertung von Technologie im Gesundheitswesen)

Kungliga Biblioteket (Königliche Bibliothek)

Biografbyrå, statens (Staatliche Filmprüfstelle)

Biografiskt lexikon, svenskt (Schwedisches biografisches Lexikon)

Bokföringsnämnden (Schwedisches Amt für Rechnungslegungsstandards)

Bolagsverket (Schwedisches Handelsregister) Bostadskreditnämnd, statens (BKN) (Staatliches Amt für Wohnungsbaukreditbürgschaften)

Boverket (Staatliches Amt für das Wohnungswesen)

Brottsförebyggande rådet (Nationaler Rat für Kriminalitätsverhütung)

Brottsoffermyndigheten (Behörde für Entschädigung und Unterstützung von Verbrechensopfern)


Centrala studiestödsnämnden (Staatliches Amt für Ausbildungsförderung)

Datainspektionen (Datenschutzbehörde)

Departementen (Ministerien (Regierungsstellen))

Domstolsverket (Nationale Gerichtsverwaltung)

Elsäkerhetsverket (Staatliches Amt für die Elektrizitätssicherheit)

Energimarknadsinspektionen (schwedische Aufsichtsbehörde für den Energiemarkt)

Exportkreditnämnden (Amt für Exportkreditgarantien)

Finanspolitiska rådet (schwedischer Rat für Finanzpolitik)

Finansinspektionen (Finanzaufsichtsbehörde)

Fiskeriverket (Staatliche Fischereiverwaltung)

Folkhälsoinstitut, statens (Staatliches Institut für Volksgesundheit)


Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas (Schwedischer Umweltforschungsrat)

Fortifikationsverket (Staatliche Verwaltung für militärische Liegenschaften)

Medlingsinstitutet (Staatliche Schlichtungsstelle)

Försäkringskassan (Sozialversicherungsanstalt)

Geologiska undersökning, Sveriges (Schwedisches Amt für geologische Untersuchungen)

Geotekniska institut, statens (Geotechnisches Institut)

Glesbygdsverket (Staatliches Amt für ländliche Entwicklung)

Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning (Grafisches Institut und höheres Institut für Kommunikation und Marketing)

Granskningsnämnden för Radio och TV (Schwedische Rundfunkkommission)

Handelsflottans kultur- och fritidsråd (Dienst der schwedischen Regierung für Seeleute)


Handikappombudsmannen (Beauftragter für Menschen mit Behinderungen)

Haverikommission, statens (Untersuchungskommission für Großunfälle)

Hovrätterna (Berufungsgerichte) (6)

Hyres- och ärendenämnder (Regionale Mietschlichtungsämter) (12)

Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd (Ausschuss für medizinische Verantwortung)

Högskoleverket (Staatliches Amt für das Hochschulwesen)

Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)

Institut för psykosocial miljömedicin, statens (Staatliches Institut für psychosoziale Aspekte der Medizin)

Institut för tillväxtpolitiska studier (Staatliches Institut für Regionalstudien)

Institutet för rymdfysik (Schwedisches Institut für Raumfahrtphysik)

Internationella programkontoret för utbildningsområdet (Internationales Programmbüro für allgemeine und berufliche Bildung)


Migrationsverket (Schwedische Migrationsbehörde)

Jordbruksverk, statens (Schwedisches Landwirtschaftsamt)

Justitiekanslern (Kanzlei des Justizkanzlers)

Jämställdhetsombudsmannen (Amt des Beauftragten für Chancengleichheit)

Kammarkollegiet (Staatliches Verwaltungsamt für öffentliche Vermögen)

Kammarrätterna (Oberverwaltungsgerichte) (4)

Kemikalieinspektionen (Staatliche Kontrollbehörde für Chemikalien)

Kommerskollegium (Nationales Handelsamt)

Verket för innovationssystem - VINNOVA (Schwedisches Amt für Innovationssysteme)

Konjunkturinstitutet (Staatliches Institut für Wirtschaftsforschung)

Konkurrensverket (Schwedische Wettbewerbsbehörde)


Konstfack (Hochschule für Kunst, Handwerk und Design)

Konsthögskolan (Hochschule der schönen Künste)

Nationalmuseum (Nationalmuseum der schönen Künste)

Konstnärsnämnden (Ausschuss für Kunststipendien)

Konstråd, statens (Nationaler Kunstrat)

Konsumentverket (Nationales Amt für Verbraucherpolitik)

Kriminaltekniska laboratorium, statens (Staatliches Labor für Forensik)

Kriminalvården (Strafvollzugsdienst)

Kriminalvårdsnämnden (Staatlicher Strafvollzugsausschuss)

Kronofogdemyndigheten (Schwedisches Betreibungsamt)

Kulturråd, statens (Nationalrat für kulturelle Angelegenheiten)


Kustbevakningen (Schwedische Küstenwache)

Lantmäteriverket (Staatliches Vermessungsamt)

Livrustkammaren/Skoklosters slott/ Hallwylska museet (Königliche Leibrüstkammer)

Livsmedelsverk, statens (Staatliches Amt für das Lebensmittelwesen)

Lotteriinspektionen (Staatliche Behörde für Glücksspielaufsicht)

Läkemedelsverket (Arzneimittelagentur)

Länsrätterna (Provinzverwaltungsgerichte) (24)

Länsstyrelserna (Provinzverwaltungen) (24)

Pensionsverk, statens (Altersversorgungsanstalt für öffentlich Bedienstete)

Marknadsdomstolen (Marktgericht)

Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges (Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut)


Moderna museet (Modernes Museum)

Musiksamlingar, statens (Schwedische Nationale Musiksammlungen)

Myndigheten för handikappolitisk samordning (Schwedische Agentur für die Koordinierung der Behindertenpolitik)

Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning (Schwedische Agentur für Netzwerke und Zusammenarbeit im Hochschulwesen)

Nämnd för statligt stöd till trossamfun (Ausschuss für staatliche Finanzhilfen zugunsten von Religionsgemeinschaften)

Naturhistoriska riksmuseet (Naturgeschichtliches Museum)

Naturvårdsverket (Staatliches Amt für Umweltschutz)

Nordiska Afrikainstitutet (Skandinavisches Institut für Afrika-Studien)

Nordiska högskolan för folkhälsovetenskap (Nordische Schule für öffentliche Gesundheit)

Notarienämnden (Notariatsausschuss)


Myndigheten för internationella adoptionsfrågor (Schwedisches Staatliches Amt für Auslandsadoptionen)

Verket för näringslivsutveckling - NUTEK (Schwedisches Amt für Wirtschaftsentwicklung)

Ombudsmannen mot etnisk diskriminering (Amt des Ombudsmanns für Fälle ethnischer Diskriminierung)

Patentbesvärsrätten (Patentbeschwerdegericht)

Patent- och registreringsverket (Patent- und Registeramt)

Personadressregisternämnd statens, SPAR-nämnden (Schwedisches Einwohnermeldeamt)

Polarforskningssekretariatet (Sekretariat für die Polarforschung)

Presstödsnämnden (Pressesubventionsausschuss)

Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige (Rat des Europäischen Sozialfonds in Schweden)


Radio- och TV-verket (Schwedisches Rundfunkamt)

Regeringskansliet (Kanzleien der Ministerien)

Regeringsrätten (Oberster Verwaltungsgerichtshof)

Riksantikvarieämbetet (Zentralamt für Denkmalpflege)

Riksarkivet (Staatliche Archive)

Riksdagsförvaltningen (Reichstagsverwaltung)

Riksdagens ombudsmän, JO (Ombudsleute des Reichstags)

Riksdagens revisorer (Reichstagsprüfer)

Riksgäldskontoret (Reichsschuldenverwaltung)

Rikspolisstyrelsen (Nationales Polizeiamt)

Riksrevisionen (Staatlicher Rechnungshof)


Riksutställningar, Stiftelsen (Stiftung „Wanderausstellungen“)

Rymdstyrelsen (Staatliches Amt für Raumfahrt)

Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap (Schwedischer Forschungsrat für Arbeitsleben und Soziales)

Räddningsverk, statens (Staatlicher Rettungsdienst)

Rättshjälpsmyndigheten (Amt für Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten)

Rättsmedicinalverket (Staatliches Amt für Rechtsmedizin)

Sameskolstyrelsen och sameskolor (Schulamt für Samen (Lappen), Schulen der Samen (Lappen))

Sjöfartsverket (Staatliches Amt für Seeschifffahrt)

Maritima museer, statens (Staatliche Maritime Museen)

Säkerhets- och intregritetsskyddsnämnden (Schwedische Kommission für Sicherheit und Integritätsschutz)


Skatteverket (Schwedische Steuerverwaltung)

Skogsstyrelsen (Staatliches Amt für Forstwirtschaft)

Skolverk, statens (Staatliches Schulamt)

Smittskyddsinstitutet (Schwedisches Institut für Seuchenschutz)

Sprängämnesinspektionen (Staatliches Amt für Gesundheits- und Sozialwesen)

Sprängämnesinspektionen (Staatliche Kontrollbehörde für Explosivstoffe und feuergefährliche Flüssigkeiten)

Statistiska centralbyrån (Schwedisches Amt für Statistik)

Statskontoret (Amt für Verwaltungsreform)

Strålsäkerhetsmyndigheten (Schwedisches Amt für Strahlenschutz)

Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA (Schwedisches Amt für internationale Entwicklungszusammenarbeit)

Styrelsen för psykologiskt försvar (Amt für psychologische Landesverteidigung)


Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (Amt für Akkreditierung)

Svenska Institutet, stiftelsen (Schwedisches Institut)

Talboks- och punktskriftsbiblioteket (Bibliothek für Audiobücher und Veröffentlichungen in Blindenschrift)

Tingsrätterna (Amtsgerichte) (97)

Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet (Ausschuss für die Nominierung von Richtern)

Totalförsvarets pliktverk (Wehrpflichtamt)

Tullverket (Schwedische Zollverwaltung)

Turistdelegationen (Schwedisches Fremdenverkehrsamt)

Ungdomsstyrelsen (Nationaler Jugendrat)

Universitet och högskolor (Hochschulen)

Utlänningsnämnden (Beschwerdeamt für Ausländerangelegenheiten)


Utsädeskontroll, statens (Staatliches Institut für Saatgutüberwachung)

Vatten- och avloppsnämnd, statens (Staatliches Wasser- und Abwasseramt)

Verket för högskoleservice (VHS) (Staatliches Amt für das Hochschulwesen);Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) (Schwedisches Amt für Wirtschafts- und Regionalentwicklung)

Vetenskapsrådet (Schwedischer Forschungsrat)

Veterinärmedicinska anstalt, statens (Staatliches veterinärmedizinisches Institut)

Väg- och transportforskningsinstitut, statens (Schwedisches nationales Straßen- und Verkehrsforschungsinstitut)

Växtsortnämnd, statens (Staatliches Sortenamt)

Åklagarmyndigheten (Generalstaatsanwaltschaft)

Krisberedskapsmyndigheten (Schwedisches Amt für Katastrophen- und Krisenmanagement)

Överklagandenämnd för nämndemannauppdrag (Berufungsausschuss für die Ernennung von Laienrichtern)


(2)    Bemerkung zu Unterabschnitt A

Die unter Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Stellen umfassen auch alle Stellen, die einem öffentlichen Auftraggeber eines EU-Mitgliedstaats nachgeordnet sind, sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

UNTERABSCHNITT B

KIRGISISCHE REPUBLIK

(1)    Erfasste Einrichtungen:

Das Parlament der Kirgisischen Republik (Dschogorku Kengesch)

Verwaltungsbüro der Präsidialverwaltung und der Regierung der Kirgisischen Republik

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kirgisischen Republik

Ministerium für Justiz der Kirgisischen Republik


Ministerium für Finanzen der Kirgisischen Republik

Ministerium für Wirtschaft der Kirgisischen Republik

Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittelindustrie und Landgewinnung der Kirgisischen Republik

Ministerium für Verkehr und Straßen der Kirgisischen Republik

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Kirgisischen Republik

Ministerium für Gesundheit der Kirgisischen Republik

Ministerium für Kultur, Information und Tourismus der Kirgisischen Republik

Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung der Kirgisischen Republik

Staatlicher Ausschuss für Informationstechnologie und Kommunikation der Kirgisischen Republik

Staatlicher Ausschuss für Industrie, Energie und Bodennutzung der Kirgisischen Republik

Staatliche Finanzverwaltung bei der Regierung der Kirgisischen Republik


Staatlicher Zolldienst bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für Umweltschutz und Forstwirtschaft bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für Jugend, Körperkultur und Sport bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für Architektur, Bau- und Wohnungswesen sowie kommunale Dienstleistungen bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für Monopolregulierung bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für kommunale Selbstverwaltung und interethnische Beziehungen bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für die Regulierung des Brennstoff- und Energiesektors bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatlicher Dienst für Finanzmarktregulierung und -aufsicht bei der kirgisischen Regierung


Staatliches Amt für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliches Amt für geistiges Eigentum und Innovation bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatlicher Finanzfahndungsdienst bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatlicher Dienst für Drogenkontrolle der Kirgisischen Republik

Staatlicher Registrierungsdienst bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatlicher Migrationsdienst der Kirgisischen Republik

Fonds für staatliche Materialreserven bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Pflichtkrankenkasse der Kirgisischen Republik

Staatlicher Vermögensverwaltungsfonds bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Staatliche Aufsichtsbehörde für veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Sicherheit bei der Regierung der Kirgisischen Republik


Staatliche Aufsichtsbehörde für ökologische und technische Sicherheit bei der Regierung der Kirgisischen Republik

Sozialfonds der Kirgisischen Republik

Staatlicher Personaldienst der Kirgisischen Republik

Nationaler Statistikausschuss der Kirgisischen Republik

Justizabteilung am Obersten Gerichtshof der Kirgisischen Republik

Höhere Beglaubigungskommission der Kirgisischen Republik

Agentur der Kirgisischen Republik für die Umstrukturierung der Banken

Staatliche Kommission für religiöse Angelegenheiten beim Präsidenten der Kirgisischen Republik

Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik

Buchhalterkammer der Kirgisischen Republik


(2)    Bemerkung zu Unterabschnitt B

Die in der Liste der erfassten Einrichtungen aufgeführten Stellen der Zentralregierung der Kirgisischen Republik umfassen auch alle Stellen, die einer der in Nummer 1 aufgeführten Einrichtungen nachgeordnet sind, sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.


ABSCHNITT 2

NACHGEORDNETE REGIERUNGSSTELLEN

Schwellenwerte:

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt 5 gilt Kapitel 9 für die in den Unterabschnitten A und B dieses Abschnitts erfassten Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    200 000 SZR für alle Waren,

b)    200 000 SZR für die in Abschnitt 4 genannten Dienste,

c)    5 000 000 SZR für alle in Abteilung 51 der UN CPC aufgeführten Bauleistungen.


UNTERABSCHNITT A

EUROPÄISCHE UNION

(1)    Erfasste Einrichtungen:

Alle regionalen oder lokalen öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS-Verordnung“) 46 .

(2)    Bemerkung zu Unterabschnitt A

a)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „regionale öffentliche Auftraggeber“ Beschaffungsstellen der Verwaltungseinheiten, die gemäß der gemeinsamen statistischen Klassifikation der Gebietseinheiten in der NUTS-Verordnung (im Folgenden „NUTS“) unter NUTS 1 und NUTS 2 fallen.

b)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „lokale öffentliche Auftraggeber“ Beschaffungsstellen der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 und kleinere Verwaltungseinheiten gemäß der NUTS-Verordnung fallen.


UNTERABSCHNITT B

KIRGISISCHE REPUBLIK

(1)    Erfasste Einrichtungen:

a)    REGIONALE VERWALTUNGSBEHÖRDEN:

Chui

Talas

Yssykköl

Dschalalabat

Naryn

Osch

Batken


b)    REGIONALE ZENTREN (BÜRGERMEISTERÄMTER UND VERWALTUNGSBEZIRKE):

Bürgermeisteramt Bischkek

Bürgermeisteramt Osch

Bürgermeisteramt Talas

Bürgermeisteramt Karakol

Bürgermeisteramt Dschalalabat

Bürgermeisteramt Naryn

Bürgermeisteramt Batken

c)    VERWALTUNGSBEZIRKE BISCHKEK

Bezirk Perwomaiski

Region Swerdlowsk


Bezirk Oktjabrski

Bezirk Leninski

d)    STÄDTISCHE GEMEINDEN (BÜRGERMEISTERÄMTER):

Tokmok

Karabalta

Kajyngdy

Schopokow

Kant

Orlowka

Kemin

Karasuu


Nookat

Ösgön

Naryn

Karaköl

Taschkömür

Mailuusuu

Kerben

Kotschkorata

Kökdschanggak

Toktogul

Balyktschy


Tscholponata

Isfana

Aidarken

Kadamdschai

Kysylkyja

Sülüktü

e)    BEZIRKE

i)    Ländliche Gemeinden in der Region Tschüi:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Alamüdün (17 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Dschajyl (13 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Kemin (10 ländliche Gemeinden)


Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Moskow (12 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Panfilow (6 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Sokuluk (19 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Tschüi (10 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Issykata (18 ländliche Gemeinden)

ii)    Ländliche Gemeinden in der Region Yssykköl:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Ak-Suu (13 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Dscheti-Ögus (13 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Tong (9 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Tüp (12 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Yssykköl (12 ländliche Gemeinden)


iii)    Ländliche Gemeinden in der Region Talas:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Bakaiata (8 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Karabuura (9 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Manas (6 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Talas (13 ländliche Gemeinden)

iv)    Ländliche Gemeinden in der Region Osch:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Alai (12 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Arawan (8 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Karakuldscha (11 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Karasuu (16 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Nookat (15 ländliche Gemeinden)


Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Ösgön (19 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Tschong-Alai (3 ländliche Gemeinden)

v)    Ländliche Gemeinden in der Region Naryn:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Ak-Talaa (13 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Atbaschy (11 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Dschumgal (12 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Kotschkor (11 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Naryn (6 ländliche Gemeinden)

vi)    Ländliche Gemeinden in der Region Dschalalabat:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Aksy (12 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Ala-Buka (8 ländliche Gemeinden)


Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Basarkorgon (9 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Nooken (8 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Susak (13 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Togus-Toro (4 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Toktogul (11 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Tschatkal (2 ländliche Gemeinden)

vii)    Ländliche Gemeinden in der Region Batken:

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Batken (10 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Kadamdschai (11 ländliche Gemeinden)

Alle ländlichen Gemeinden im Bezirk Leilek (8 ländliche Gemeinden)


(2)    Bemerkung zu Unterabschnitt B

Zu den in diesem Unterabschnitt aufgeführten nachgeordneten Regierungsstellen im Sinne des Gesetzes Nr. 149 über die lokale Selbstverwaltung der Kirgisischen Republik vom 3. August 2012 gehören alle nachgeordneten Stellen und Organisationen, die der Aufsicht oder Kontrolle einer solchen Einrichtung unterstehen, sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.


ABSCHNITT 3

SONSTIGE UNTER DIESEN TITEL FALLENDE BESCHAFFUNGSSTELLEN

Schwellenwerte:

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt 5 gilt Kapitel 9 für die in den Unterabschnitten A und B dieses Abschnitts erfassten sonstigen Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    400 000 SZR für alle Waren,

b)    400 000 SZR für die in Abschnitt 4 genannten Dienste,

c)    5 000 000 SZR für alle in Abteilung 51 der UN CPC aufgeführten Bauleistungen.


UNTERABSCHNITT A

EUROPÄISCHE UNION

(1)    Erfasste Einrichtungen:

a)    Für die Europäische Union sind in diesem Abschnitt Beschaffungsstellen erfasst, deren Beschaffungen unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 fallen und die öffentliche Auftraggeber im Sinne jener Richtlinie sind, einschließlich der in den Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs erfassten Stellen oder öffentlichen Unternehmen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

i)    die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser,

ii)    die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom,

iii)    die Versorgung von Luftverkehrsunternehmen mit Flughäfen oder anderen Terminaleinrichtungen,


iv)    die Versorgung von See- oder Binnenschifffahrtsunternehmen mit Häfen oder anderen Terminaleinrichtungen,

v)    das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene, automatischer Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel,

vi)    das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Schienenverkehrs.

b)    Nicht erschöpfende Listen der öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen der Europäischen Union, die die unter Buchstabe a genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang 3 der Anlage I der EU zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt.

(2)    Bemerkungen zu Unterabschnitt A

a)    Beschaffungen zur Ausübung einer unter Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi aufgeführten Tätigkeit fallen nicht unter Kapitel 9, wenn die Tätigkeit dem Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgesetzt ist.

b)    Kapitel 9 gilt nicht für Beschaffungen durch unter diesen Anhang fallende Beschaffungsstellen für folgende Zwecke:

i)    für den Erwerb von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieproduktion,


ii)    für andere Zwecke als die Ausübung ihrer unter Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi aufgeführten Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder

iii)    für Zwecke des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber nicht über ein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Gegenstands eines solchen Auftrags verfügt und sofern es anderen Stellen freisteht, diesen zu den gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

c)    Die Bereitstellung von Trinkwasser oder Strom für Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine andere Beschaffungsstelle als einen öffentlichen Auftraggeber wird nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 Absatz a) Ziffern i oder ii betrachtet, sofern:

i)    die Gewinnung von Trinkwasser oder Erzeugung von Strom durch die betreffende Beschaffungsstelle erfolgt, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi angegeben, erforderlich ist und

ii)    die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat.


d)    Sind die Voraussetzungen des Buchstaben e erfüllt, gilt Kapitel 9 nicht für Aufträge,

i)    die von einer Beschaffungsstelle an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden 48 , oder

ii)    die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi auszuüben, an ein mit einer dieser Beschaffungsstellen verbundenes Unternehmen vergeben werden.

e)    Buchstabe d) gilt für Dienstleistungs- oder Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Umsatzes des verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Lieferungen in den vorangegangenen drei Jahren auf die Erbringung solcher Dienstleistungen bzw. Bereitstellung solcher Lieferungen an Unternehmen entfallen, mit denen es verbunden ist.


f)    Wurde das gemeinsame Unternehmen errichtet, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und wird in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt, dass die dieses Unternehmen bildenden Beschaffungsstellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt Kapitel 9 nicht für Verträge,

i)    die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi auszuüben, an eine dieser Beschaffungsstellen vergeben werden, oder

ii)    die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt.

UNTERABSCHNITT B

KIRGISISCHE REPUBLIK

Erfasste Einrichtungen:

Offene Aktiengesellschaft „National Electric Network of Kirgisistan“

Offene Aktiengesellschaft „Electric Stations“


Aktiengesellschaft „Sever“ und andere Vertriebsgesellschaften

Offene Aktiengesellschaft „Bishkekteploset“

Staatliches Unternehmen „Kyrgyzaeronavigatsiya“

Staatliches Unternehmen „National Company Kyrgyz Temir Jolu“, dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik unterstellt

Offene Aktiengesellschaft „Vostokelektro“

Offene Aktiengesellschaft „Jalalabatelectro“

Offene Aktiengesellschaft „Oshelectro“

Offene Aktiengesellschaft „International Airport Manas“ 49

Das Referat Produktion und Betriebsmanagement „Bishkekvodokanal“ im Bürgermeisteramt von Bischkek

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Kirgisischen Republik


Freie Wirtschaftszonen der Kirgisischen Republik

Staatliches Unternehmen „Bishkek bus station“

Staatliches Unternehmen „Kirgyz Avtobeketi“

Staatliches Unternehmen „Kirgyz Pochtasy“

ABSCHNITT 4

DIENSTLEISTUNGEN

In Bezug auf die Kirgisische Republik und die Europäische Union:

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt 5 erfasst Kapitel 9 die folgenden Dienstleistungen, die im Einklang mit der UN-CPC gemäß der WTO-Liste der Sektoren für Dienstleistungen (MTN.GNS/W/120) 50 klassifiziert sind, sofern sie von Stellen beschafft werden, die unter die Abschnitte 1 bis 3 dieses Anhangs fallen.




Beschreibung

UN CPC-Referenznummer

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten

6112, 6122, 633, 886

Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurierdienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

712 (mit Ausnahme von 71235), 7512, 87304

Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

73 (außer 7321)

Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr

71235, 7321

Telekommunikationsdienste

752

Finanzdienstleistungen

Versicherungsdienstleistungen

Bank- und Investmentdienstleistungen 51

ex 81

812, 814

Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen

84

Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung

862

Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

864

Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen

865, 866 52

Dienstleistungen von Architekten technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste; technische Versuche und Analysen

867

Werbeleistungen

871

Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

874 82201-82206

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

Abwasser- und Abfallbeseitigung Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94


ABSCHNITT 5

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN UND AUSNAHMEN

UNTERABSCHNITT A

EUROPÄISCHE UNION

(1)    Absatz 9 gilt nicht für Folgendes:

a)    die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und Nahrungsmittelprogrammen (z. B. Nahrungsmittelhilfe einschließlich Soforthilfsmaßnahmen),

b)    Beschaffung zum Zwecke von Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit, und

c)    Beschaffungsaufträge von in den Abschnitten 1 und 2 erfassten Beschaffungsstellen, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post betreffen, sofern sie nicht in Abschnitt 3 behandelt werden.

(2)    In Bezug auf die Ålandinseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union.


UNTERABSCHNITT B

KIRGISISCHE REPUBLIK

Absatz 9 gilt nicht für Folgendes:

a)    von diplomatischen Vertretungen im Ausland beschaffte Bauleistungen und Waren,

b)    im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder von Nahrungsmittelprogrammen,

c)    das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit,

d)    das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Schutz von Staatsgeheimnissen oder der Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen,

e)    Beschaffungen von Waren, Bau- und Dienstleistungen aus „natürlichen Monopolen“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik zu Preisen, die von der zuständigen Regulierungsbehörde der Kirgisischen Republik festgelegt werden,


f)    Beschaffungen von Bau- oder Dienstleistungen, die nach den Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik ausschließlich von spezifischen staatlichen Exekutivorganen erbracht werden können, einschließlich nachgeordneter Einrichtungen, staatlicher Stellen oder juristischer Personen, an denen die Regierung zu 100 % beteiligt ist,

g)    Beschaffungen durch in den Abschnitten 1 bis 3 erfasste Beschaffungsstellen im Namen einer nicht erfassten Stelle,

h)    Beschaffungen durch Beschaffungsstellen von Teilen von Waren oder Dienstleistungen die selbst nicht in diesem Anhang erfasst sind,

i)    Beschaffungen zum Zwecke von Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit.

j)    Beschaffungsaufträge von in den Abschnitten 1 und 2 erfassten Beschaffungsstellen, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post betreffen, sofern sie nicht in Abschnitt 3 behandelt werden.


ABSCHNITT 6

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

UNTERABSCHNITT A

EUROPÄISCHE UNION

(1)    Veröffentlichung allgemeiner Beschaffungsinformationen

Bei den Medien, die von der Europäischen Union zur Erfüllung der allgemeinen Veröffentlichungspflichten gemäß Kapitel 9 Artikel 159 Absatz 1 dieses Abkommens benannt und verwendet werden und auf die in Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe a jenes Kapitels Bezug genommen wird, handelt es sich um folgende:

a)    AUF EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://simap.ted.europa.eu

Amtsblatt der Europäischen Union


b)    MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

BELGIEN

i)    Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben

Le Moniteur Belge

ii)    Rechtsprechung:

Pasicrisie

BULGARIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Държавен вестник (Amtsblatt)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

http://www.sac.government.bg


iii)    Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

http://www.aop.bg

http://www.cpc.bg

TSCHECHIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Sbírka zákonů České republiky (Gesetzessammlung der Tschechischen Republik)

ii)    Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs

Sammlung der Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz

DÄNEMARK

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Lovtidende


ii)    Gerichtsentscheidungen:

Ugeskrift for Retsvæsen

iii)    Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften

Ministerialtidende

iv)    Entscheidungen der Dänischen Beschwerdestelle für das öffentliche Beschaffungswesen

Kendelser fra Klagenævnet for Udbud

DEUTSCHLAND

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Bundesgesetzblatt

Bundesanzeiger

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte


ESTLAND

i)    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung:

Riigi Teataja — http://www.riigiteataja.ee

ii)    Verfahren mit Bezug zum öffentlichen Beschaffungswesen

https://riigihanked.riik.ee

IRLAND

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

GRIECHENLAND

Εφημερίδα της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας (Griechischer Staatsanzeiger)


SPANIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Boletin Oficial del Estado

ii)    Gerichtsentscheidungen:

keine amtliche Veröffentlichung

FRANKREICH

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Journal Officiel de la République française

ii)    Rechtsprechung:

Recueil des arrêts du Conseil d'Etat

iii)    Revue des marchés publics


KROATIEN

Narodne novine — http://www.nn.hr

ITALIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Gazzetta Ufficiale

ii)    Rechtsprechung:

keine amtliche Veröffentlichung

ZYPERN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας (Amtsblatt der Republik)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 - Τυπογραφείο της Δημοκρατίας (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Veröffentlichungsamt)



LETTLAND

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

LITAUEN

i)    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften:

Teisės aktų registras (Verzeichnis der Rechtsakte)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Bulletin des Obersten Litauischen Gerichtshofs „Teismų praktika“

Bulletin des Obersten Litauischen Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“

LUXEMBURG

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Mémorial


ii)    Rechtsprechung:

Pasicrisie

UNGARN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

ii)    Rechtsprechung:

Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

MALTA

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Staatsanzeiger


NIEDERLANDE

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Nederlandse Staatscourant oder Staatsblad

ii)    Rechtsprechung:

keine amtliche Veröffentlichung

ÖSTERREICH

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Österreichisches Bundesgesetzblatt

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte — http://ris.bka.gv.at/Judikatur/


POLEN

i)    Rechtsvorschriften:

Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

„Zamówienia publiczne w orzecznictwie Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

PORTUGAL

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Boletim do Ministério da Justiça


Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo

Colectânea de Jurisprudência Das Relações

RUMÄNIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

ii)    Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren:

http://www.anrmap.ro

SLOWENIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Uradni list Republike Slovenije (Amtsblatt der Republik Slowenien)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

keine amtliche Veröffentlichung


SLOWAKEI

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Zbierka zákonov (Gesetzessammlung)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

keine amtliche Veröffentlichung

FINNLAND

Suomen Säädöskokoelma: Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands)

SCHWEDEN

Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)


(2)    Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Für die Veröffentlichung von nach Kapitel 9 (Öffentliches Beschaffungswesen) Artikel 159, Artikel 161 Absatz 7 und Artikel 168 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen werden von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 158 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Kapitels folgende Print- oder E-Medien benannt und verwendet:

a)    AUF EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION

Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union einschließlich der elektronischen Fassung:

TED (Tenders electronically daily) – http://ted.europa.eu (auch vom Portal http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home aus abrufbar)

b)    MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

BELGIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Le Bulletin des Adjudications

Andere Veröffentlichungen in der Fachpresse


BULGARIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Държавен вестник (Amtsblatt) – http://dv.parliament.bg

Register für das öffentliche Beschaffungswesen — http://www.aop.bg

TSCHECHIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

DÄNEMARK

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

DEUTSCHLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


ESTLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

IRLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Tagespresse: Tagespresse: „Irish Independent“, „Irish Times“, „Irish Press“, „Cork Examiner“

GRIECHENLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse

SPANIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


FRANKREICH

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Bulletin officiel des annonces des marchés publics

KROATIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Elektronički oglasnik javne nabave Republike Hrvatske (Elektronischer Anzeiger der Republik Kroatien für öffentliche Beschaffungsaufträge)

ITALIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

ZYPERN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


Amtsblatt der Republik

örtliche Tagespresse

LETTLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

LITAUEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Centrinė viešųjų pirkimų informacinė sistema (zentrales Portal für öffentliche Beschaffungen)

Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybës žinios“) der Republik Litauen


LUXEMBURG

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Tagespresse

UNGARN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

MALTA

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Staatsanzeiger


NIEDERLANDE

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

ÖSTERREICH

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

POLEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)

PORTUGAL

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


RUMÄNIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen — http://www.e-licitatie.ro

SLOWENIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Portal javnih naročil - http://www.enarocanje.si/?podrocje=portal.

SLOWAKEI

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Vestník verejného obstarávania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)


FINNLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland)

SCHWEDEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

(3)    Veröffentlichungen über vergebene Aufträge

Die Internetadresse, unter der die Europäische Union gemäß Kapitel 9 (Öffentliches Beschaffungswesen) Artikel 168 Absatz 2 und im Einklang mit Artikel 158 Absatz 2 Buchstabe c dieses Kapitels ihre Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlicht, die von Stellen, die unter den Abschnitten 1 bis 3 dieses Anhangs erfasst sind, vergeben wurden, lautet wie folgt:

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


UNTERABSCHNITT B

KIRGISISCHE REPUBLIK

(1)    Veröffentlichung allgemeiner Beschaffungsinformationen

Bei den Medien, die von der Kirgisischen Republik zur Erfüllung der allgemeinen Veröffentlichungspflichten gemäß Kapitel 9 Artikel 159 Absatz 1 benannt und verwendet werden und auf die in Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe a jenes Kapitels Bezug genommen wird, handelt es sich um folgende:

Staatliche republikanische Zeitung „Erkin Too“

(2)    Veröffentlichung von Ausschreibungs- und Vergabebekanntmachungen

Für die Veröffentlichung von nach Kapitel 9 Artikel 160, Artikel 162 Absatz 7 und Artikel 169 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen und im Einklang mit Artikel 159 Absatz 2 Buchstaben b und c des genannten Kapitels werden von der Kirgisischen Republik folgende Medien benannt und verwendet:

Offizielles Webportal für die Vergabe öffentlicher Aufträge: zakupki.gov.kg

_________________

ANHANG 14-A

VERFAHRENSORDNUNG

I.    Notifikationen

(1)    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

a)    des Panels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

b)    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt;

c)    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

(2)    Notifikationen nach Artikel 1 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Die Papierfassung des Dokuments ist per Post zu übermitteln.

(3)    Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und das Wirtschaftsministerium der Kirgisischen Republik zu richten. Haben die Vertragsparteien bereits ihre Vertreter in der Streitigkeit benannt, so sind alle Notifikationen auch an diese Vertreter zu richten.


(4)    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

(5)    Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Institutionen der Europäischen Union oder der Kirgisischen Republik, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag.

II.    Bestellung der Panelmitglieder

(6)    Wird nach Artikel 213 ein Panelmitglied per Losentscheid ausgewählt, so unterrichtet der Ko-Vorsitzende der Beschwerdeführerin im Kooperationsausschuss den Ko-Vorsitzenden der Beschwerdegegnerin im Kooperationsausschuss unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

(7)    Der Ko-Vorsitzende der Beschwerdeführerin im Kooperationsausschuss unterrichtet jede Person, die als Panelmitglied ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Sie bestätigen ferner, dass sie den Verhaltenskodex in Anhang 14-B einhalten.


(8)    Der Ko-Vorsitzende der Beschwerdeführerin im Kooperationsausschuss wählt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 213 Absatz 2 genannten Frist per Losentscheid das Panelmitglied oder den Vorsitzenden aus, wenn eine der betreffenden in Artikel 214 Absatz 1 genannten Teillisten

a)    nicht aus dem Kreis der Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung dieser bestimmten Teilliste vorgeschlagen wurden, erstellt wurde, oder

b)    nicht mehr mindestens fünf Personen enthält, und zwar aus dem Kreis der Personen, die noch auf dieser bestimmten Teilliste stehen.

III.    Organisatorische Sitzung

(9)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)    die den Assistenten zu zahlende Vergütung;

b)    das Honorar für die Assistenten; der Gesamtbetrag des Honorars für einen oder mehrere Assistenten jedes Panelmitglieds darf 50 % des Honorars dieses Panelmitglieds nicht übersteigen;

c)    der Zeitplan des Verfahrens.

Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien dürfen der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.


IV.    Übermittelte Schriftsätze

(10)    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Übermittlung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.

V.    Arbeitsweise des Panels

(11)    Der Vorsitzende des Panels leitet alle Sitzungen des Panels. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

(12)    Sofern in Kapitel 14 oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Panel seine Tätigkeiten auf jede Art und Weise, auch elektronisch oder telefonisch, oder gegebenenfalls durch andere Telekommunikationsmittel ausüben.

(13)    An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen; allerdings kann das Panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

(14)    Für die Abfassung von Beschlüssen oder Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(15)    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 14 und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesem Kapitel und seinen Anhängen vereinbar ist.


(16)    Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Kapitel 14, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet das Panel die Vertragsparteien nach deren Anhörung schriftlich über Gründe für die Änderung der Frist oder einer sonstigen verfahrens- oder verwaltungstechnischen Anpassung.

VI.    Ersetzen von Panelmitgliedern

(17)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex in Anhang 14-B verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt diese Partei dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen den Verhaltenskodex in Anhang 14-B erlangt hat.

(18)    Die Vertragsparteien konsultieren einander binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Artikel 17 dieser Verfahrensordnung. Sie informieren das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es auffordern, Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß auszugleichen. Bei Einvernehmlichkeit können sie das Panelmitglied auch abberufen und ein neues Panelmitglied gemäß Artikel 213 dieses Abkommens bestimmen.

(19)    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Panelmitglied, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, den Panelvorsitzenden mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist dann endgültig.

Stellt der Panelvorsitzende fest, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex in Anhang 14-B verstößt, so wird ein neues Panelmitglied gemäß Artikel 213 dieses Abkommens bestimmt.


(20)    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Panelvorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 214 erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid vom Ko-Vorsitzenden der ersuchenden Vertragspartei im Kooperationsausschuss oder von dessen Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.

Stellt die ausgewählte Person fest, dass der Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex in Anhang 14-B verstößt, so wird ein neuer Vorsitzender gemäß Artikel 213 dieses Abkommens bestimmt.

VII.    Anhörungen

(21)    Auf der Grundlage des in Artikel 9 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitzende des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

(22)    Ist die Kirgisische Republik die Beschwerdeführerin, so findet die Verhandlung in Brüssel statt; ist die Europäische Union die Beschwerdeführerin, so findet die Verhandlung in Bischkek statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für die logistische Abwicklung der Anhörung.

(23)    Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(24)    Alle Panelmitglieder sind während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen.


(25)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

a)    Vertreter einer Vertragspartei,

b)    Berater,

c)    Assistenten und Verwaltungsbedienstete,

d)    Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels sowie

e)    vom Panel gemäß Artikel 229 Absatz 2 eingeladene Sachverständige.

(26)    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei eine Liste mit den Namen der Personen vor, die sie vertreten und die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter oder Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

(27)    Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)    Argumentation der Beschwerdeführerin,

b)    Argumentation der Beschwerdegegnerin.


Gegenargumentation

a)    Erwiderung der Beschwerdeführerin,

b)    Gegenerwiderung der Beschwerdegegnerin.

(28)    Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

(29)    Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift oder Tonaufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

(30)    Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

VIII.    Schriftliche Fragen

(31)    Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

(32)    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.


IX.    Vertraulichkeit

(33)    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden, als vertraulich. Legt eine Vertragspartei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne vertrauliche Informationen vor, der für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann.

(34)    Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

(35)    Das Panel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren oder wenn Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

(36)    Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

X.    Einseitige Kontakte

(37)    Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

(38)    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.


XI.    Amicus-curiae-Schriftsätze

(39)    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

a)    beim Panel innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Panels eingehen;

b)    knapp gefasst sind und in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand, einschließlich etwaiger Anhänge, umfassen;

c)    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind;

d)    Angaben zu der Person enthalten, die den Schriftsatz vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen;

e)    die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

f)    in den von den Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abgefasst sind.

(40)    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung Anmerkungen übermitteln.


(41)    Das Panel führt in seinem Bericht alle Schriftsätze auf, die ihm nach Artikel 39 zugegangen sind. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen. Geht das Panel jedoch in seinem Bericht auf diese Argumente ein, so berücksichtigt es auch etwaige Bemerkungen der Vertragsparteien nach Artikel 40.

XII.    Dringende Fälle

(42)    In dringenden Fällen gemäß Artikel 218 passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

XIII.    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(43)    Bei den Konsultationen nach Artikel 211 und spätestens bei der Sitzung nach Artikel 9 dieser Verfahrensordnung bemühen sich die Vertragsparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel.

(44)    Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt jede Vertragspartei eine Übersetzung in der von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin.


(45)    Das Panel erstattet Bericht in der (den) von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) und legt Beschlüsse in dieser (diesen) Sprache(n) vor. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

(46)    Jede Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung oder einer übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit den Regeln dieser Geschäftsordnung erstellt wurde.

(47)    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer übermittelten Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

XIV.    Sonstige Verfahren

(48)    Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen an die besonderen Fristen angepasst, die für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung des Panels in den Verfahren nach den Artikeln 222 bis 225 vorgesehen sind.

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ANHANG 14-B

VERHALTENSKODEX
FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN

I.    Grundsätze

(1)    Damit die Integrität und die Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

a)    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

b)    unabhängig und unparteiisch sein,

c)    direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden,

d)    unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

e)    hohe Verhaltensstandards einhalten und

f)    gewährleisten, dass sie sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder aus Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

(2)    Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.


(3)    Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

(4)    Die Panelmitglieder vermeiden, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

(5)    Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

II.    Offenlegungspflicht

(6)    Vor der Annahme ihrer Bestellung als Panelmitglied gemäß Artikel 213 müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.

(7)    Die Offenlegungspflicht nach Absatz 6 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.


(8)    Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem Kooperationsausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

III.    Aufgaben der Panelmitglieder

(9)    Nach ihrer Bestellung haben Panelmitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft auszuführen.

(10)    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Panelverfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

(11)    Die Panelmitglieder sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Verpflichtungen von Panelmitgliedern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

IV.    Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder

(12)    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

(13)    Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die in Teil VI dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.


V.    Vertraulichkeit

(14)    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

(15)    Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß Kapitel 14 veröffentlicht wurden.

(16)    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen und äußern sich nicht zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.

VI.    Aufwendungen

(17)    Jedes Panelmitglied führt Aufzeichnungen über die Zeit und Kosten, die sie sowie ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

VII.    Mediatoren

(18)    Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

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PROTOKOLL Nr. I

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE
IM ZOLLBEREICH

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)    „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

b)    „Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

c)    „Informationen“ alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;

d)    „Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts;

e)    „Person“ jede natürliche oder juristische Person;

f)    „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;


g)    „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)    Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden einer Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Diese Amtshilfe lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.

(3)    Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, sonstigen Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.



Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)    Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;


b)    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen;

c)    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und

d)    Transportmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, indem sie Erkenntnisse über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und für die andere Vertragspartei von Interesse sein können, zur Verfügung stellen. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf

a)    Personen, Waren und Transportmittel sowie

b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden.



Artikel 5

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)    Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen entgegennehmen, die jedoch von der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)    Ersuchen nach Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a)    ersuchende Behörde und ersuchende Bedienstete,

b)    ersuchte Auskünfte und/oder Art des Amtshilfeersuchens,

c)    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)    betreffende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und

g)    alle zusätzlichen verfügbaren Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.


(3)    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind.

(4)    Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 6

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen.

(2)    Absatz 1 gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(3)    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.



Artikel 7

Form der Auskunftserteilung

(1)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(2)    Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Grenzen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben.

(3)    Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen.

Artikel 8

Anwesenheit von Bediensteten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei

(1)    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel 6 Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.


(2)    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der betreffenden anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

(3)    Die Anwesenheit von Bediensteten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei hat ausschließlich beratenden Charakter. Während ihres Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei

a)    sind diese Bediensteten in der Lage, jederzeit den Nachweis ihrer dienstlichen Befähigung zu erbringen;

b)    tragen diese Bediensteten weder Uniformen noch Waffen und

c)    genießen nach den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften denselben Schutz wie Bedienstete der anderen Vertragspartei.

Artikel 9

Zustellung und Notifikation

(1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Unterlagen oder die Notifikation von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.


(2)    Ein solches Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Notifikation einer Entscheidung gemäß Absatz 1 ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 10

Automatischer Austausch von Informationen

(1)    Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel 15 dieses Protokolls können die Vertragsparteien

a)    Informationen, die unter dieses Protokoll fallen, automatisch austauschen;

b)    vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.

(2)    Zur Durchführung des in Absatz 1 genannten Austauschs treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie austauschen möchten, sowie über das Format und die Häufigkeit der Übermittlung.



Artikel 11

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)    Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)    die Souveränität der Kirgisischen Republik oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der um Hilfeleistung nach diesem Protokoll ersucht wurde, beeinträchtigen könnte;

b)    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 12 Absatz 5 dieses Protokolls, oder

c)    ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)    Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.


(4)    In den Fällen der Absätze 1 und 2 teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde mit.

Artikel 12

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)    Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden.

(2)    Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor den Gerichten verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.

(3)    Will eine Vertragspartei im Rahmen dieses Protokolls erlangte Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Diese Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.


(4)    Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

(5)    Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der die Daten bereitstellenden Vertragspartei übermittelt werden. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die einschlägigen Datenschutzvorschriften und bemüht sich erforderlichenfalls nach besten Kräften, sich auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zu einigen.

Artikel 13

Sachverständige und Zeugen

Die ersuchte Behörde kann es ihren Bediensteten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Bedienstete aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Bedienstete befragt werden soll.



Artikel 14

Kosten der Amtshilfe

(1)    Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels verzichten die Vertragsparteien auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten.

(2)    An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

(3)    Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen ausgeführt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 15

Durchführung

(1)    Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Kirgisischen Republik einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.


(2)    Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Bediensteten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig benannt werden.

(3)    Was die Europäische Union angeht, lässt dieses Protokoll den Austausch der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 16

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Protokoll hat Vorrang vor bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kirgisischen Republik, soweit letztere mit diesem Protokoll unvereinbar sind.

Artikel 17

Konsultationen

Bei Fragen zur Auslegung und Durchführung dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander bei Bedarf im Rahmen des mit Artikel 311 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschusses.

(1)    Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
(2)    Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Maßnahme“ umfasst auch Unterlassungen.
(3)    Zur Klarstellung gilt Folgendes: „Maßnahmen einer Vertragspartei“ bezeichnet Maßnahmen, die von einer der unter Buchstabe j, Ziffern i und ii aufgeführten Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden, indem sie das Verhalten anderer Stellen in Bezug auf diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar anweisen, lenken oder kontrollieren;
(4)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels 6 und umfasst kein Recht, das sich aus der Gewährung eines Rechts des geistigen Eigentums ergibt.
(5)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz und hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.
(6)    In Bezug auf die Kirgisische Republik gilt dieser Artikel nur für Maßnahmen, die von der Kirgisischen Republik einseitig nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften angewandt werden.
(7)    Für die Kirgisische Republik werden Konformitätsbewertungsverfahren durch technische Vorschriften festgelegt.
(8)    Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Fortbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Die Fortbildung muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(9)    Diese Definition des Ausdrucks „natürliche Person der Europäischen Union“ umfasst auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettlands oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
(10)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“ die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120 aufgeführten Dienstleistungen.
(11)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die die Umsetzung solcher Bestimmungen in innerstaatliches Recht durch eine Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, um diese Bestimmungen in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich allein genommen keine solche Behandlung darstellt.
(12)    Im Falle der Europäischen Union können solche Maßnahmen von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in anderen als den in Artikel 85 genannten Fällen getroffen werden, wenn sie die Wirtschaft dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union beeinträchtigen.
(13)    Für die Zwecke dieses Absatzes schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden. Darüber hinaus umfasst der Begriff „Schutz“ im Sinne dieses Absatzes auch Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und Maßnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung.
(14)    „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, oder die audiovisuelle Verkörperung bewegter Bilder, mit oder ohne Ton, oder einer Darstellung derselben in einer Weise, dass sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
(15)    Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Ausstrahlung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
(16)    Die Vertragsparteien können zusätzliche geeignete Maßnahmen ergreifen, um die reibungslose Durchfuhr von Generika zu gewährleisten.
(17)    Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit bekräftigt die Kirgisische Republik ihre Verpflichtungen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere, dass ihre Rechtsvorschriften, die Ursprungsbezeichnungen für Waren mit Definition vorsehen, mit Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens im Einklang stehen.
(18)    Als Arzneimittel im Sinne dieses Kapitels gelten zumindest alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die: a) als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten dargeboten werden oder b) im oder am menschlichen oder tierischen Körper entweder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktionen durch Ausübung einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung oder zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose verwendet oder verabreicht werden können.
(19)    Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich um eine „unangemessene Verzögerung“, wenn sich die erste Antwort an den Antragsteller um mehr als zwei Jahre nach dem Tag der Einreichung des Zulassungsantrags verzögert hat. Verzögerungen bei der Erteilung einer Zulassung aufgrund von Zeiträumen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, oder Zeiträumen, die sich der Kontrolle der Zulassungsbehörde entziehen, brauchen bei der Feststellung einer solchen Verzögerung nicht berücksichtigt zu werden.
(20)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „öffentliches Interesse“ im Einklang mit der Erklärung von Doha und den internen Rechtsvorschriften die öffentliche Gesundheit.
(21)    Zur Klarstellung: Wenn eine Beschaffungsstelle einen Nachweis über einschlägige Erfahrung verlangt, reicht es aus, dass der Anbieter nachweist, dass er letztere in einem beliebigen Hoheitsgebiet erworben hat.
(22)    Zur Klarstellung: Gemäß Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt das Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(23)    Diese Definition gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung dieses Abkommens beschließen.
(24)    Zur Klarstellung: Hat eine Vertragspartei den hierzu erforderlichen Rechtsrahmen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren geschaffen, gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
(25)    Zur Klarstellung: Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das a) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder b) nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet.
(26)    Zur Klarstellung: Führen solche Unternehmen oder Monopole kommerzielle Tätigkeiten aus, die nicht mit Militär- oder Verteidigungsaktivitäten im Zusammenhang stehen, so fallen diese Tätigkeiten unter dieses Kapitel.
(27)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Kirgisische Republik nicht Teilnehmer an dem Übereinkommen ist; die Vertragsparteien vereinbaren gleichwohl, dass durch diese Bestimmung beiden Vertragsparteien dieses Abkommens die gleichen Rechte übertragen werden.
(28)    Zur Klarstellung: Staatseigenen Banken kann ein öffentlicher Auftrag übertragen werden, um Darlehen zu Vorzugsbedingungen für den Agrarsektor zu gewähren. Solche Darlehen sind als interne Stützung der Landwirtschaft zu betrachten.
(29)    Zur Klarstellung: Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien im Rahmen anderer Kapitel spezifische Verpflichtungen bezüglich der Regulierungsstelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen in diesen anderen Kapiteln maßgebend.
(30)    Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine Regulierungsstelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Regulierungsstelle bewertet.
(31)    Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.
(32)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(33)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (ABl. L EU 248, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2030 vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU L 317 vom 23.11.2016, S. 1).
(34)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L EU 292 vom 15.11.1996, S. 1).
(35)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EU L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(36)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(37)    „Erkin Too“ 27.2.1998, N 18-25; „Vedomosti Jogorku Kenesha Kyrgyzskoi Respubliki“, 1998, N6, S. 226.
(38)    „Vedomosti Jogorku Kenesha Kyrgyzskoi Respubliki“, 1998, N 3, S. 68; „Erkin Too“ 28.1.1998, N 8-9; „Normativnye akty Kyrgyzskoi Respubliki“, 1998, N 2; „Normativnye akty Kyrgyzskoi Respubliki“, 2.2008, N 7.
(39)    ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(40)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(41)    ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(42)    ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(43)    ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.
(44)    Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.
(45)    Dient als zentrale Beschaffungsstelle für die gesamte öffentliche Verwaltung Italiens.
(46)    (ABl. EU L 154 vom 21.6.2003, S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1).
(47)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(48)    Ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse mit denjenigen der Beschaffungsstelle im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates konsolidiert werden bzw. bei Einrichtungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ein Unternehmen, auf das die Beschaffungsstelle unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf die Beschaffungsstelle ausüben kann oder das ebenso wie die Beschaffungsstelle dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
(49)    Die Offene Aktiengesellschaft (OSJC) „MANAS“ umfasst Folgendes: 1) Internationaler Flughafen Manas, 2) Flughafen Osch, 3) Flughafen Dschalalabat, 4) Flughafen Tamchy und 5) Flughafen Batken.
(50)    Ausgenommen sind Dienstleistungen, die die Beschaffungsstellen nach dem ausschließlichen Recht gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über andere Stellen beschaffen müssen.
(51)    Ausgenommen die Beschaffung oder der Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere.In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.
(52)    Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.