Brüssel, den 30.3.2022

COM(2022) 142 final/2

2022/0095(COD)

CORRIGENDUM
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Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 165 final} - {SWD(2022) 81 final} - {SWD(2022) 82 final} - {SWD(2022) 83 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorliegende Verordnung zielt hauptsächlich darauf ab, die negativen Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Mit dieser Zielsetzung sollen die in der Folgenabschätzung analysierten Probleme und deren Ursachen gelöst werden. Es wird deutlich, dass einige auf dem Binnenmarkt verfügbare Produkte unnötige negative Umweltauswirkungen haben. Die vorliegende Verordnung trägt auch zu den Zielen der Industriepolitik der EU bei, das Angebot an und die Nachfrage nach nachhaltigen Waren zu steigern, eine nachhaltige Produktion zu erzielen und gleiche Voraussetzungen für auf dem Binnenmarkt verkaufte Produkte zu gewährleisten. Die Industrie benötigt harmonisierte, flächendeckende Anforderungen, effiziente Mittel zu ihrer Einhaltung, eine ordnungsgemäße Durchsetzung, eine verstärkte Marktüberwachung und Zollkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. 1  

Produkte spielen für das Leben der Bevölkerung der EU eine wichtige Rolle und die Zahl, Auswahl und Vielfalt der Produkte, die uns angeboten werden, nimmt stetig zu. Mit den Technologiesprüngen der letzten Jahrzehnte hat auch unsere Abhängigkeit von ihnen zugenommen: von den IKT-Produkten, mithilfe derer wir während der COVID-19-Pandemie in Kontakt blieben bis hin zu Möbeln und Geräten, die uns täglich dabei helfen, den Haushalt zu bewältigen. Der freie Warenverkehr ist von zentraler Bedeutung, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, der nach wie vor die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen und die Kundenentscheidungen darstellt.    

Durch die Anwendung des Ökodesign-Ansatzes auf ein sehr breites Spektrum von Produkten und die Möglichkeit, eine breite Palette gezielter Produktanforderungen festzulegen, sollen mit der vorliegenden Verordnung die schädlichsten Umweltauswirkungen von Produkten angegangen werden. Sie schafft daher auf der Grundlage der im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2 aufgeführten Nachhaltigkeits- und Kreislaufaspekte wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten, das Vorkommen besorgniserregender Stoffe in Produkten, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten, der Rezyklatanteil in Produkten, die Wiederaufbereitung und ein hochwertiges Recycling und die Verringerung des CO2-Fußabdrucks und des ökologischen Fußabdrucks einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen.

Damit wird die vorliegende Verordnung dazu beitragen, die allgemeinen Umwelt-, Klima- und Energieziele der EU zu erreichen, während sie das Wirtschaftswachstum unterstützt, Arbeitsplätze schafft und die soziale Integration fördert. Indem Materialien länger haltbar gemacht werden, ihr Wert so lange wie möglich erhalten bleibt und die Verwendung von Rezyklatanteilen in Produkten gefördert wird, wird sie die Entkopplung der wirtschaftlichen Entwicklung von der Nutzung natürlicher Ressourcen und die Verringerung von Materialabhängigkeiten fördern und damit die offene strategische Autonomie und Widerstandsfähigkeit der EU stärken. In der letzten Zeit haben mehrere Ereignisse die möglichen Schwachstellen der globalen Lieferketten aufgezeigt.

Die vorliegende Verordnung ist Teil eines von der Kommission vorgelegten Pakets von Initiativen mit Bezug auf nachhaltige Produkte und zur Förderung einer nachhaltigen Produktauswahl. Das Paket umfasst gezielte sektorbezogene Initiativen zu Textilien 3 und Bauprodukten 4 , die auf die Produkte mit den schwerwiegendsten Umwelt- und Klimaauswirkungen abzielen, und eine Initiative zur Stärkung der Verbraucher beim grünen Wandel durch einen besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen 5 . Bis diese Verordnung vorliegt, wird die Kommission sicherstellen, dass die Arbeit im Rahmen der bestehenden Ökodesign-Richtlinie weiterläuft, unter anderem durch die Annahme eines neuen Arbeitsplans für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2022–2024, der sich mit neuen energieverbrauchsrelevanten Produkten befasst und mit dem die Zielsetzungen für bereits regulierte Produkte aktualisiert und erweitert werden. 

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die vorliegende Verordnung wird den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie sowohl im Hinblick auf Produkte als auch auf neue Arten von Anforderungen erweitern. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Ökodesign-Richtlinie daher aufgehoben werden. Aufgrund des weit gefassten Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung muss, soweit möglich, festgelegt werden, in welchem Verhältnis sie zu bestehenden Rechtsvorschriften steht, die für die betreffenden Produkte gelten, und zu anderen Initiativen, die mit ihren Zielen in Verbindung stehen oder dafür relevant sind. Ziel ist es, Überschneidungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu so gering wie möglich zu halten.

Die vorliegende Verordnung soll dort Anforderungen festlegen, wo die bestehenden Rechtsvorschriften nicht oder nur unzureichend auf Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit eingehen. Daher wird der allgemeine Rechtsgrundsatz lex specialis derogat legi generali (das spezifischere Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor) gelten. Genauer umfasst der Ansatz zwei Kategorien: produktspezifische Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften zu horizontalen Aspekten.

Produktspezifische Rechtsvorschriften sind Rechtsvorschriften, die auf ein bestimmtes Produkt oder eine genau festgelegte Produktgruppe ausgerichtet sind und häufig hauptsächlich Sicherheitsaspekte regeln (z. B. für Batterien, Spielzeug, Detergentien und Verpackungen). Es ist nicht möglich, Spezifikationen für die gesamten vorhandenen produktspezifischen Rechtsvorschriften auf der allgemeinen Ebene dieser Verordnung festzulegen. Bevor jedoch auf produktspezifischer Ebene durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung konkrete Anforderungen festgelegt werden, wird die Kommission jegliche potenzielle Überschneidungen oder Konflikte mit bestehenden Rechtsvorschriften ausführlich bewerten, um eine Wiederholung der Anforderungen und eine übermäßige Belastung der Unternehmen zu vermeiden. Die vorliegende Verordnung wird grundsätzlich nur für Produkte gelten, die nicht von den bereits bestehenden Rechtsvorschriften abgedeckt sind oder wenn die Rechtsvorschriften nicht in ausreichendem Maße auf die Nachhaltigkeit dieser Produkte eingehen. Ferner werden produktspezifische Anforderungen dieser Verordnung nach dem Prinzip der Normenhierarchie in delegierte Rechtsakte aufgenommen und können so keine durch Rechtsakte wie Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Anforderungen ersetzen (obwohl sie genauer sein können).

Insbesondere für Bauprodukte, die zwar in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, da die engen Zusammenhänge zwischen ihrer Umweltleistung und ihrer strukturellen Leistung, einschließlich ihrer Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, bewältigt werden müssen, werden in der überarbeiteten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 6 (Bauprodukteverordnung) Ökodesign-Anforderungen festgelegt, mit Ausnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die bereits in der geltenden Ökodesign-Richtlinie geregelt sind.

Rechtsakte zur Regelung horizontaler Aspekte meint Rechtsakte, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung horizontale Aspekte eines breiten Spektrums von Produkten betreffen oder betreffen können; zum Beispiel die REACH-Vorschriften, die Chemikalien und Befugnisübertragungen in Bezug auf chemische Stoffe in Produkten regeln. Wenn Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte, die unter die vorliegende Verordnung fallen, bereits auf horizontale Weise behandeln oder behandeln könnten, besteht die eindeutige Notwendigkeit und die Möglichkeit, auf einer allgemeineren Ebene festzulegen, in welchem Zusammenhang dies zu dieser Verordnung steht. Ebenso wird die vorliegende Verordnung auf dem allgemeinen Rahmen für Marktüberwachung der Marktüberwachungsverordnung aufbauen, während die Bestimmungen erforderlichenfalls auf die spezifischen Ziele der Initiative zugeschnitten werden.

Die Folgenabschätzung, die im Einzelnen darlegt, wie die Initiative mit den bestehenden und kommenden Rechtsvorschriften interagiert und im Einklang steht, wird in Abschnitt 7.9 und Anhang 14 ausgeführt.

Die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung wird schließlich weiterhin neben der vorgeschlagenen Verordnung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten. Kohärenz wird gewährleistet. Das bedeutet zum Beispiel, dass solche Produkte grundsätzlich nur die in der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegten Energielabels aufweisen müssen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorliegende Verordnung baut auf mehreren politischen Maßnahmen der Union auf.

Die Grundlage für diese Initiative ist der europäische Grüne Deal 7 , die Wachstumsstrategie, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals wurden auch die neue Industriestrategie für Europa und der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt, die im März 2020 zusammen veröffentlicht wurden.

In der Industriestrategie von 2020 für Europa der Europäischen Kommission 8 wird das übergeordnete Ziel der EU festgelegt, den Übergang zur Klimaneutralität und eine Führungsrolle im digitalen Bereich zu fördern. Darin wird ebenso wie im europäischen Grünen Deal auf die führende Rolle hingewiesen, die die europäische Industrie dabei spielen muss, indem sie ihren CO2- und ihren Materialfußabdruck reduziert und das Kreislaufprinzip wirtschaftsweit integriert. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, von traditionellen Modellen Abstand zu nehmen und die Art und Weise zu revolutionieren, in der Produkte gestaltet, hergestellt, verwendet und entsorgt werden. 2021 veröffentlichte die Kommission eine Aktualisierung der Industriestrategie 9 , mit der die Kernbotschaften der Strategie von 2020 bekräftigt werden und die eine Reihe von zusätzlichen Umsetzungsinstrumenten festlegt.

Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft zielt unter anderem darauf ab, die Entwicklung von Leitmärkten für klimaneutrale und nachhaltige Produkte innerhalb und außerhalb der EU voranzutreiben. Um dies zu realisieren, schafft er einen Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik einschließlich Maßnahmen in drei großen Bereichen: Förderung der nachhaltigen Produktgestaltung, Stärkung der Position von Verbrauchern und öffentlichen Auftraggebern, Förderung des Kreislaufprinzips im Produktionsprozess 10 .

Während die drei Bereiche des Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik Synergien miteinander bilden, konzentriert sich die vorliegende Verordnung hauptsächlich auf die für den ersten Bereich (nachhaltige Produktgestaltung) festgelegten Maßnahmen, deren Ziel es ist, Produkte so anzupassen, dass sie den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, das Abfallaufkommen zu verringern und sicherzustellen, dass die Leistung von Nachhaltigkeitsvorreitern schrittweise zur Norm wird. Wie in dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt, geht es bei dieser Rechtssetzungsinitiative im Kern darum, den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie über die energieverbrauchsrelevanten Produkte hinaus zu erweitern, sodass sie ein möglichst breites Produktspektrum abdeckt und dazu beiträgt, eine Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

Die in diesen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Produktanforderungen sollten die Anforderungen anderer Initiativen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft ergänzen und stärken. Insbesondere sollten die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Produktanforderungen dazu beitragen, die Ziele zu erreichen, und mit anderen Maßnahmen zu wichtigen Wertschöpfungsketten, die bei der Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft festgelegt wurden, wie der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauforientierte Textilien, im Einklang stehen. Ferner wird die Initiative zur Stärkung des Verbraucherbewusstseins für den ökologischen Wandel die Information über Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Haltbarkeit und Reparierbarkeit, im Geschäft verbessern und dabei helfen, Grünfärberei und vorzeitige Obsoleszenz zu vermeiden. Die kommende Initiative der Kommission zu umweltbezogenen Angaben wird ebenfalls die Maßnahmen der vorliegenden Rechtsvorschriften ergänzen, indem die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von umweltbezogenen Angaben über Produkte verbessert wird, indem solche Angaben anhand von Methoden der Lebenszyklusanalyse, einschließlich der Methode zur Ermittlung des Umweltfußabdrucks 11 von Produkten, begründet und überprüft werden müssen. Ferner werden die Ziele der vorliegenden Rechtsvorschriften durch die Rechtsvorschriften zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit 12 , insbesondere der Sorgfaltspflichten für Unternehmen im Hinblick auf die Umwelt weiter unterstützt.

Die Anforderungen werden schließlich auch dazu beitragen, die Klimaziele der EU zu erreichen: Sie werden Synergien mit Instrumenten mit einem direkteren Klimaschwerpunkt 13 bilden und diese ergänzen, indem sie über die Herstellung von Grundstoffen/Ausgangsmaterialkomponenten hinausgehen und die Endprodukte selbst abdecken. Dies wird es ermöglichen, Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette entstehen (einschließlich der mit einem Produkt während seines gesamten Lebenszyklus verbundenen Emissionen oder anderer negativer Folgen), die Ziele des Grünen Deals unmittelbar unterstützen und mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der für Maßnahmen heranzuziehen ist, die der Errichtung und der Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts dienen. Die Ökodesign-Richtlinie, die die Kommission mit der vorliegenden Verordnung vorschlägt aufzuheben, basierte auf Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 114 AEUV).

Die Probleme, die im Rahmen dieser Initiative angegangenen werden, betreffen den Binnenmarkt und umfassen die ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die versuchen, nachhaltigere Ansätze umzusetzen, oder die Tatsache, dass die derzeitigen EU-Vorschriften die Nachhaltigkeitsaspekte von Produkten nur teilweise abdecken. Das heißt, dass es kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten begonnen, auf nationaler Ebene mehrere Ansätze zu verfolgen (die zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen), weshalb die Durchsetzung der geltenden Ökodesign-Vorschriften unzureichend und uneinheitlich ist.

Das Fehlen ausreichender und umfassender Binnenmarktvorschriften lässt Raum für Initiativen der Mitgliedstaaten oder der Industrie, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, indem sie zu potenziellen Hindernissen, Fragmentierung und inkohärenten Ansätzen führen. Darüber hinaus könnte ein und dasselbe Produkt, das in einem Mitgliedstaat als nachhaltig gilt, in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise nicht als nachhaltig gelten, wenn keine umfassenden Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit oder Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind. Ferner dürften die kürzlich verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften Hersteller (und Einzelhändler), die EU-weit tätig sind, dazu verpflichten, eine Reihe unterschiedlicher nationaler Verpflichtungen zu erfüllen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren.

Diese neuen nationalen Verpflichtungen, die von den Informationspflichten zu technischen Vorgängen bei überholten elektronischen Geräten über die Dauer der Softwarekompatibilität in Frankreich bis hin zu Berichterstattungspflichten bei der Handhabung unverkaufter langlebiger Güter in Deutschland reichen, geben klare Hinweise auf eine Tendenz, regulatorische Maßnahmen zu ergreifen, indem Ökodesign-Anforderungen für Waren festgelegt werden. Daher wird es unweigerlich zu einer Zunahme der nationalen Verpflichtungen und zu einer stärkeren Marktfragmentierung kommen, wenn die EU nicht tätig wird.

Die oben dargelegten Probleme sind die Gründe dafür, diesen Vorschlag auf Artikel 114 AEUV zu stützen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Bei der Erforderlichkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die Ziele eines Vorschlags durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein ausreichend verwirklicht werden können. Bei dieser Prüfung ist es von entscheidender Bedeutung, ein harmonisiertes Regelwerk zu schaffen, um einen harmonisierten und gut funktionierenden Binnenmarkt für nachhaltige Produkte in allen Mitgliedstaaten und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen zu schaffen. Dies umfasst Produktanforderungen und die Verpflichtung zur Bereitstellung zuverlässiger Informationen für Nutzer.

Mitgliedstaaten wären allein nicht in der Lage, Maßnahmen in diesem Bereich umzusetzen, ohne Unterschiede bei den Anforderungen an die Unternehmen und Hindernisse für den freien Warenverkehr, einen hohen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten für die Unternehmen zu schaffen. Darüber hinaus würden Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten allein ergriffen werden, zwangsläufig zu unterschiedlichen Instrumenten führen, die die Entscheidungen der Verbraucher erschweren würden. Wenn die Mitgliedstaaten individuelle Maßnahmen ergriffen, bestünde daher ein hohes Risiko, dass unterschiedliche konkurrierende Systeme entstehen, die auf unterschiedlichen Methoden und Ansätzen beruhen, insbesondere für Produkte, die im Binnenmarkt gehandelt werden. Dies führt zu einer Zersplitterung des Markts und dürfte zu unterschiedlichen Sensibilisierungs- und Informationsniveaus in Bezug auf die Umweltleistung von Produkten in der EU und zu zusätzlichen Kosten für Unternehmen führen, die in den EU-Mitgliedstaaten Handel treiben.

Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung wird untersucht, ob Maßnahmen auf EU-Ebene wirksamer sind als Maßnahmen auf nationaler Ebene. Bei dieser Prüfung können nur auf EU-Ebene harmonisierte Produkt- und Informationsanforderungen zu Nachhaltigkeitsaspekten festgelegt werden, die in der gesamten EU gelten, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten und den Verbrauchern relevante und zuverlässige Informationen über Nachhaltigkeitsmerkmale und für die Kreislaufwirtschaft relevante Merkmale von Produkten in jedem Mitgliedstaat, in dem sie erworben werden, zur Verfügung zu stellen. Die Festlegung von Anforderungen auf EU-Ebene bietet einen eindeutigen Mehrwert, da dadurch ein harmonisierter und gut funktionierender Binnenmarkt in allen Mitgliedstaaten und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen geschaffen werden. Mit harmonisierten Mindest- und Informationsanforderungen auf EU-Ebene werden nachhaltige Produkte und kreislauforientierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten gefördert, wodurch ein größerer und effizienterer Markt und somit stärkere Anreize für die Industrie zur Entwicklung dieser Produkte geschaffen werden. Schließlich schafft die Größe des Binnenmarkts eine kritische Masse, die es der EU ermöglicht, die Nachhaltigkeit von Produkten zu fördern und Einfluss auf Produktgestaltung und Wertschöpfungskettenmanagement weltweit zu nehmen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht darüber hinaus, was erforderlich ist, um einen Rechtsrahmen für die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen für ein möglichst breites Produktspektrum zu schaffen.

Die Kommission wird den bei der Ökodesign-Richtlinie verfolgten Ansatz fortsetzen, Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage von Folgenabschätzungen zu erlassen, die im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtssetzung durchgeführt wurden. Daher wird sie für die einzelnen Anforderungen eine Analyse der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Optionen durchführen. So kann die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Der Vorschlag ist als flexibler Rahmen zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit konzipiert. Aus diesem Grund wird er keine Kriterien oder Ziele für die Anforderungen festlegen, es sei denn, diese sind auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung gerechtfertigt. Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, muss jede einzelne Anforderung begründet werden, bevor sie auf eine Produktgruppe angewandt wird. Die Festlegung von Anforderungen, Kriterien oder Zielvorgaben auf der Ebene genau definierter Produktgruppen wird eine sorgfältige Bewertung der Auswirkungen ermöglichen. Der Vorschlag wird es der Kommission ermöglichen, dem Mehrwert und der Verhältnismäßigkeit der Festlegung von Anforderungen, Zielen oder Kriterien in Abhängigkeit von den inhärenten Merkmalen der Produkte, ihren Herstellungsverfahren und ihrer Marktsituation Rechnung zu tragen.

Wahl des Instruments

Mit einer Verordnung werden direkte Anforderungen an alle Marktteilnehmer festgelegt, wodurch Rechtssicherheit und Spielraum für die Durchsetzung geschaffen werden, die für einen vollständig integrierten Markt in der gesamten EU erforderlich sind. Durch eine Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die Verpflichtungen in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig und in gleicher Weise umgesetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im März 2019 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel Sustainable Products in a Circular Economy – Towards an EU Product Policy Framework contribution to the Circular Economy 14 (Nachhaltige Produkte in der Kreislaufwirtschaft – Hin zu einem EU-Rahmen für die Produktpolitik als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft). Dabei wurde untersucht, inwieweit die politischen Maßnahmen der EU, die sich auf Produkte auswirken, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen und wo Potenzial besteht, einen stärkeren Beitrag zu leisten. Es wurde festgestellt, dass es kein übergeordnetes, integriertes politisches Instrument der EU gibt, das die nachhaltige Produktion und den nachhaltigen Verbrauch aller Produkte und/oder die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über diese Produkte für die Verbraucher abdeckt.

Obwohl mit den aufeinanderfolgenden Bewertungen 15 der Ökodesign-Richtlinie bestätigt wurde, dass diese als Regulierungsinstrument eindeutig relevant und wirksam ist, wurde festgestellt, dass es bei der Umsetzung und Durchsetzung Verbesserungspotenzial gibt. In diesen Bewertungen wurde beispielsweise festgestellt, dass zwar allgemein anerkannt ist, dass die Aspekte der Energieeffizienz des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch für eine nachhaltige Industriepolitik 16 und der EU-Politik für Ressourceneffizienz durch die Ökodesign-Richtlinie und die Durchführungsmaßnahmen abgedeckt werden können, dass aber auch von Vertretern einiger Mitgliedstaaten und Umweltorganisationen darauf hingewiesen wurde, dass Möglichkeiten verpasst wurden, da andere Umweltaspekte nur begrenzt von den Durchführungsmaßnahmen abgedeckt sind 17 . In der Bewertung wurde auch auf das ungenutzte Potenzial der Richtlinie hingewiesen, Aspekte, die über die Energieeffizienz hinausgehen, anzugehen, und der Schluss gezogen, dass möglicherweise einige nichtenergetische Verbesserungen aufgrund des Produktumfangs, der politischen Entscheidungen oder der zugrundeliegenden technischen Analyse nicht berücksichtigt wurden.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung fanden verschiedene Konsultationstätigkeiten statt.

Eine Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase vom 14. September 2020 bis zum 16. November 2020 18 . 193 Antworten sind eingegangen.

Eine Öffentliche Online-Konsultation vom 17. März 2021 bis zum 9. Juni 2021. 626 Antworten sind eingegangen.

Eine Reihe von Workshops von April 2021 bis Juli 2021 zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Initiative für nachhaltige Produkte, die von zahlreichen Teilnehmern verschiedener Interessenträgergruppen besucht wurden.

Eine Befragung kleiner und mittlerer Unternehmen vom 26. April 2021 bis zum 15. Juni 2021. 332 Antworten sind eingegangen.

Eine zweite gezielte Befragung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) vom 20. Oktober 2021 bis zum 4. November 2021. Diese stützte sich hauptsächlich auf die Fachkenntnisse von Organisationen, die KMU vertreten. 35 Antworten sind eingegangen.

Maßgeschneiderte Fragebögen wurden vom 20. Mai 2021 bis zum 9. Juni 2021 zur Auswahl von Vertretern von Interessenträgern veröffentlicht.

Mit ausgewählten Vertretern von Interessenträgern wurden einige Interviews mit Interessenträgern durchgeführt.

Insgesamt zeigte sich bei den Konsultationstätigkeiten eine starke allgemeine Unterstützung für eine Regulierungsinitiative zur Nachhaltigkeit von Produkten. Die meisten Interessenträger sprachen sich dafür aus, dass die Initiative ein breites Spektrum an Produkten abdeckt und bei der Produktregulierung einen Ansatz verfolgt, der den gesamten Lebenszyklus berücksichtigt. Sie sprachen sich nachdrücklich für eine Ausweitung des Geltungsbereichs der geltenden Ökodesign-Richtlinie aus, wobei allgemeines Einvernehmen darüber bestand, dass den im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2020 genannten Sektoren Vorrang eingeräumt werden sollte. In den Rückmeldungen wurde eine Präferenz (insbesondere seitens der Hersteller/Importeure) für einen Ansatz deutlich, bei dem den Besonderheiten der Produkte Rechnung getragen wird. Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, dass das Fehlen klarer, umfassender und verbindlicher Rechtsvorschriften und der Mangel an vertrauenswürdigen Informationen ebenso wie die uneinheitliche Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen die Verbesserung der Verfügbarkeit nachhaltiger Produkte auf dem EU-Markt hindern. Die Idee, einen digitalen Produktpass einzuführen, wird im Allgemeinen ebenso von klaren Mehrheiten aller Interessengruppen unterstützt wie Anreize und Instrumente zur Ankurbelung der Nachfrage nach nachhaltigen Produkten. Strengere Durchsetzungs- und Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Inspektionen oder Audits) werden als notwendig erachtet, um die Umsetzung dieser Initiative zu begleiten.

Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält detaillierte Schlussfolgerungen aus den Konsultationen der Interessenträger.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission vergab einen Auftrag an externe Sachverständige für die Durchführung einer Studie, die in die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag einfließen sollte. Diese Studie lieferte einen Teil der Daten, die der Analyse der in diesem Dokument dargelegten politischen Optionen zugrunde lagen, und floss in die im vorliegenden Vorschlag enthaltenen Maßnahmen ein. Die externen Sachverständigen arbeiteten während der verschiedenen Phasen der Studie eng mit der Kommission zusammen.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Nach Klärung der in der ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vom 17. September 2021 aufgeworfenen Fragen wurde die Folgenabschätzung am 21. Januar 2022 befürwortet. In seiner endgültigen Stellungnahme bat der Ausschuss um zusätzliche Einzelheiten zur Wahl der Optionen, zur Methode, die im Rahmen der Verordnung anzuwenden ist, und zur Art und Weise, wie die Vorschriften für digitale Produktpässe in der Praxis festgelegt werden.

Das Hauptproblem, das mit dieser Initiative behoben werden soll, die damit verbundenen Teilprobleme und die ermittelten politischen Optionen sind in den Abschnitten 2 und 5.2 der Folgenabschätzung dargelegt. Die bevorzugte Kombination von Optionen wird in Abschnitt 7 der Folgenabschätzung ausführlich beschrieben. Anhang 10 der Folgenabschätzung enthält einen zusammenfassenden Überblick über Kosten und Nutzen aller analysierten Unteroptionen, während Anhang 12 weitere Informationen über Kosten und Nutzen enthält, die mit der bevorzugten Kombination von Optionen verbunden sein dürften. All diese Aspekte sind in der der Folgenabschätzung beigefügten Zusammenfassung enthalten.

Aufgrund der vorgesehenen Rahmenarchitektur lassen sich die genauen Kosten, die sich aus den Anforderungen ergeben, nur schwer genau abschätzen. Die meisten Kosten werden erst in einer zweiten Phase nach dem Erlass des Sekundärrechts anfallen.

In den spezifischen Folgenabschätzungen, die künftig im Zusammenhang mit jedem delegierten Rechtsakt durchgeführt werden, werden die erwarteten Auswirkungen, auch auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, detailliert bewertet, ebenso im Hinblick auf ihre WTO-Notifizierung.

Es sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Annahme des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit 19 während der Vorbereitung dieser Initiative als angemessen erachtet wurde, Anforderungen in Bezug auf soziale Aspekte vom Anwendungsbereich dieses Legislativvorschlags auszunehmen.

Wie im Rechtstext vorgesehen, findet acht Jahre nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eine Bewertung statt. Bei dieser Bewertung könnte unter anderem die Einbeziehung sozialer Anforderungen in den Rechtsrahmen in Betracht gezogen werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es wird erwartet, dass die vorliegende Verordnung gleiche Wettbewerbsbedingungen für auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen schafft. Die auf EU-Ebene vorgeschlagenen harmonisierten Anforderungen dürften die Befolgungskosten insgesamt senken, da sie wahrscheinlich mehrere bestehende oder geplante Anforderungen auf nationaler Ebene ersetzen werden.

Von Herstellern, die nachhaltiger produzieren und transparente Lieferketten nutzen, wird erwartet, dass sie Marktanteile in der EU gewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Herstellern, die weniger nachhaltige Methoden anwenden, steigern.

Zwar gaben KMU an, dass einige der Maßnahmen im Rahmen der bevorzugten Kombination der in der Folgenabschätzung ermittelten politischen Optionen gewisse negative Auswirkungen haben könnten, doch äußerten viele auch die Überzeugung, dass diese im Laufe der Zeit ausgeglichen werden und einen Mehrwert erbringen können (aufgrund geringerer Materialausgaben, höherer Kundentreue, eines besseren Marktzugangs für umweltfreundlichere Produkte, der Reputationsvorteile usw.). Darüber hinaus hat die Kommission insbesondere geprüft, wie die negativen Auswirkungen auf KMU abgemildert werden können. Diese sind in Anhang 19 der beigefügten Folgenabschätzung und in spezifischen Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags aufgeführt.

In Fortführung des erfolgreichen Beispiels des bestehenden Konsultationsforums im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie wird mit dem Vorschlag ein Ökodesign-Forum eingerichtet, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten und alle interessierten Kreise wie die Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und des Handwerks, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen, in ausgewogener Weise beteiligt sind. Das Ökodesign-Forum beschränkt sich darauf, der Kommission Fachwissen über den Arbeitsplan und die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen zur Verfügung zu stellen, bevor die Kommission ihre ihr übertragenen Befugnisse förmlich ausübt. Die Kommission kann im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 20 eine zusätzliche Sachverständigengruppe einsetzen, um die Mitgliedstaaten zu den nach dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten zu konsultieren.

Der Vorschlag sieht auch die Schaffung eines digitalen Produktpasses für die elektronische Registrierung, Verarbeitung und Weitergabe produktbezogener Informationen zwischen Unternehmen der Lieferkette, Behörden und Verbrauchern vor. Dies dürfte die Transparenz sowohl für die Unternehmen der Lieferkette als auch für die breite Öffentlichkeit erhöhen und die Effizienz des Informationstransfers erhöhen. Die Einführung des Produktpasses dürfte insbesondere dazu beitragen, die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung durch die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu straffen. Es soll auch ein Marktforschungsinstrument zur Verfügung gestellt werden, das in Zukunft für die Überarbeitung und Präzisierung von Verpflichtungen eingesetzt werden kann.

In der Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ zum Ökodesign 21 wurde die Notwendigkeit anerkannt, die Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und neue Verpflichtungen einzuführen, wobei die Belastung der Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden muss. Die Plattform unterbreitete neun Vorschläge, die bei der Gestaltung neuen Rechtsvorschriften zur Digitalisierung berücksichtigt wurden und die den Belastungen für KMU Rechnung tragen und Kohärenz und Klarheit gewährleisten. Beispielsweise soll den Verbrauchern ein besserer Zugang zu Informationen ermöglicht und gleichzeitig sichergestellt werden, dass der digitale Produktpass einen effizienten Informationsfluss nach bewährten Verfahren ermöglicht sowie die Möglichkeit bietet, die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch Abhilfemaßnahmen zu flankieren, damit die zu erwartenden Auswirkungen für KMU verhältnismäßig bleiben.

Grundrechte

Ökodesign-Anforderungen können sich positiv auf den Schutz und die Förderung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte auswirken, einschließlich der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), des Rechts auf Umweltschutz (Artikel 37) und des Rechts auf Verbraucherschutz (Artikel 38).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission. Insbesondere sind 54 Vollzeitäquivalente erforderlich, um die Verordnung und die damit verbundenen delegierten Rechtsakte im Zeitraum 2022–2027 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) der EU vollständig umzusetzen. Bei bestehenden Haushaltslinien wären neue Mittelbindungen in Höhe von 23,338 Mio. EUR in Rubrik 1 des MFR (Binnenmarkt, Innovation und Digitales), 43,912 Mio. EUR in Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt) und 38,621 Mio. EUR in Rubrik 7 (Verwaltungsausgaben) erforderlich. Die neuen Mittelbindungen werden aus den bestehenden Haushaltsmitteln der einschlägigen Programme finanziert.

Die Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich hauptsächlich aus folgenden Arbeiten:

Prüfung von 33 Verordnungen der Kommission zwischen 2022 und 2026 und Erlass von fünf neuen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Ökodesign-Richtlinie, die nicht von Mitarbeitern durchgeführt werden können, die derzeit an der Umsetzung der Richtlinie arbeiten,

Ausarbeitung und Annahme von bis zu 18 neuen delegierten Rechtsakten zwischen 2024 und 2027, Erlass von voraussichtlich 12 neuen delegierten Rechtsakten zwischen 2028 und 2030, was Auswirkungen auf das Personal und den Haushalt im Zeitraum 2025–2027 haben würde,

Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten (durchschnittlich ein Rechtsakt pro Jahr ab 2024), wenn dies erforderlich ist, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, beispielsweise in Bezug auf die Marktüberwachung, die Offenlegung von Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die Anerkennung von Selbstregulierungsmaßnahmen, und

Durchführung horizontaler Aufgaben im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass, Unterstützung der Marktüberwachung und Zollkontrollen sowie ein europäisches Unternehmenszentrum für Kreislaufwirtschaft zur Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen Wirtschaftsakteuren bei der Integration der Kreislaufwirtschaft in Produktgestaltung und -herstellung 22 .

Was den Personalbedarf betrifft, so hat die Kommission sorgfältig geprüft, wie die Arbeit zwischen den federführenden Generaldirektionen aufgeteilt, nach Möglichkeit Personal umverteilt und wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie für bereichsübergreifende Aufgaben ausgelagert werden kann.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Im Einklang mit den im November 2021 veröffentlichten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und insbesondere mit dem Instrument 38 wird die Kommission nach der Annahme des Legislativvorschlags durch die Mitgesetzgeber eine Umsetzungsstrategie ausarbeiten. Sie wird die verschiedenen Instrumente zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften vorstellen und Aspekte im Zusammenhang mit der digitalen Umsetzung umfassen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Gegenstand der vorliegenden Verordnung festgelegt, nämlich ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, die Ausstellung eines digitalen Produktpasses und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Dieser Artikel legt fest, auf welche Produktaspekte sich die Ökodesign-Anforderungen beziehen. Dazu gehören Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Möglichkeit der Wartung und Überholung, Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, Energie- und Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil. Ferner wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt, wobei nur wenige Sektoren wie Lebens- und Futtermittel und Arzneimittel ausgenommen sind.

In Artikel 2 werden die Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt. Einige dieser Begriffsbestimmungen wurden aus dem neuen Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Beschluss Nr. 768/2008/EG), der aufgehobenen Ökodesign-Richtlinie oder dem bestehenden Umweltrecht der Union (wie der Abfallrahmenrichtlinie) übernommen. Es wurde eine Reihe neuer Begriffsbestimmungen eingeführt, zum Beispiel für die Bestimmungen über den Produktpass und über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte.

In Artikel 3 wird der allgemeine Grundsatz im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr festgelegt, der die Anforderungen der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt.

In Artikel 4 werden der Kommission Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, Anforderungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren, Anforderungen an die Messung des Energieverbrauchs oder der Leistung in Bezug auf andere Parameter, Verpflichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden Informationen zur Verfügung zu stellen, Verpflichtungen zur Nutzung von Online-Tools für die Berechnung der Produktleistung, Anforderungen an alternative Vorschriften für Konformitätserklärungen oder Kennzeichnungen und Vorschriften für die Ausrichtung von Anreizen der Mitgliedstaaten und Anforderungen für öffentliche Aufträge erteilt.

In Artikel 5 wird der allgemeine Rahmen für die Annahme von Ökodesign-Anforderungen festgelegt. In diesem Artikel ist festgelegt, welche Produktaspekte mit diesen Anforderungen verbessert werden können. Es wird erklärt, dass die Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe gelten können oder horizontal für mehrere Produktgruppen, wo technische Ähnlichkeiten es ermöglichen, gemeinsame Anforderungen festzulegen. Dieser Artikel sieht vor, dass Ökodesign-Anforderungen Leistungsanforderungen und Informationsanforderungen enthalten. Schließlich werden eine Reihe von Voraussetzungen, die die Kommission bei der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen berücksichtigen muss, sowie eine Reihe von Kriterien, die von diesen Anforderungen eingehalten werden müssen, festgelegt.

Ferner wird es der Kommission ermöglicht zu verlangen, dass Akteure der Lieferkette mit Herstellern, notifizierten Stellen und zuständigen nationalen Behörden bei der Überprüfung der Produktkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zusammenarbeiten.

In Artikel 6 sind nähere Angaben zu den Leistungsanforderungen enthalten, zum Beispiel, dass Anforderungen quantitativer oder nicht quantitativer Art festgelegt werden können, um die Produktaspekte auf Grundlage der von einem oder mehreren ausgewählten Produktparametern (aufgelistet in Anhang I) zu verbessern.

Artikel 7 enthält Informationsanforderungen. Es wird festgelegt, dass diese Anforderungen immer die Anforderungen in Bezug auf den Produktpass und die Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe erfüllen müssen. In dem Artikel werden auch andere Informationen festgelegt, die vorgelegt werden können, z. B. Informationen über die Leistung des Produktes oder Informationen für Verbraucher über die Installation oder die Nutzung des Produkts. Diese Informationen können die Form von „Leistungsklassen“ haben, die zum Beispiel von A bis G reichen, um den Vergleich von Produkten zu erleichtern.

Schließlich werden in dem Artikel die verschiedenen Arten aufgeführt, in denen die Informationen bereitgestellt werden können (z. B. im Produktpass, auf einer Website, auf einem Etikett usw.).

In Artikel 8 ist geregelt, welche Elemente die Kommission in den Informationsanforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass festlegen muss, z. B. die Informationen, die dieser umfassen muss und wer Zugang zu welchen Informationen hat. In den Artikeln 9 bis 11 werden die notwendigen Bestimmungen für die Einführung des Produktpasses festgelegt. In Artikel 9 sind die allgemeinen Anforderungen an den Produktpass festgelegt. Artikel 10 enthält die grundlegenden Anforderungen für die technische Gestaltung und den Einsatz des Produktpasses. In Artikel 11 sind die Vorschriften für die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und der Einrichtung festgelegt.

Artikel 12 enthält Bestimmungen über die Einrichtung eines Registers zur Speicherung von in den Produktpässen enthaltenen Informationen, und ermöglicht es der Kommission festzulegen, welche Informationen hochgeladen werden müssen.

Artikel 13 enthält Bestimmungen zur Festlegung, was von den Zollbehörden in Bezug auf den Produktpass erwartet wird, und welche Informationen ihnen zur Erleichterung ihrer Arbeit zur Verfügung stehen sollten.

In Artikel 14 sind die Anforderungen an Etiketten festgelegt, die für eine bestimmte Produktgruppe verwendet werden müssen. Es wird erläutert, dass in solchen Fällen durch delegierte Rechtsakte festgelegt wird, welche Informationen auf einem Etikett anzugeben sind (einschließlich der Leistungsklasse), wie diese gestaltet sind, und in welcher Art und Weise das Etikett den Kunden angezeigt wird. Ist das Produkt bereits von einem Etikett gemäß der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 abgedeckt und die Informationen zu anderen Parametern, einschließlich zu anderen Leistungsklassen, können nicht aufgenommen werden, so könnte diese Information in ein separates Etikett aufgenommen werden, wenn die Kommission dies für angemessen hält.

In Artikel 15 ist festgelegt, dass Wirtschaftsteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Etiketten nicht nachbilden dürfen.

In Artikel 16 ist geregelt, dass die Kommission einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erlässt, der die Kriterien für die Priorisierung von Produkten enthält. Der Arbeitsplan enthält eine unverbindliche Liste von Produktgruppen, die die Kommission in den kommenden Jahren angehen will.

In Artikel 17 ist die Einrichtung eines Ökodesign-Forums (Sachverständigengruppe) geregelt. Grundlage ist das bestehende Konsultationsforum, das gemäß der Richtlinie 2009/125/EG eingerichtet wurde.

Artikel 18 betrifft Selbstregulierungsmaßnahmen. Dies sind seitens der Industrie eingeleitete Maßnahmen, die als Alternativen für delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 dienen können. Richtlinie 2009/125/EG 23 enthält bereits einen Artikel zu freiwilligen Vereinbarungen. Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erweitert den ursprünglichen Artikel der Richtlinie 2009/125/EG. Es wird insbesondere festgelegt, was die Selbstregulierungsmaßnahme umfassen sollte, welche Nachweise die Industrie der Kommission vorlegen sollte, und wie die Kommission die Selbstregulierungsmaßnahme als eine gültige Ausnahme zu einem delegierten Rechtsakt anerkennen kann.

In Artikel 19 werden eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen müssen, um KMU bei der allgemeinen Durchführung der vorliegenden Verordnung und der künftigen delegierten Rechtsakte zu unterstützen. Diese Maßnahmen umfassen Leitlinien, finanzielle Unterstützung und Schulungen.

In Artikel 20 sind allgemeine Transparenzanforderungen für Wirtschaftsteilnehmer festgelegt, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen. Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten. Diese delegierten Rechtsakte können ebenso Ausnahmen des allgemeinen Verbots umfassen, zum Beispiel wegen Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken. Wird eine solche Ausnahme angewandt, sind die Wirtschaftsteilnehmer auch zur Transparenz verpflichtet (d. h. sie müssen die Anzahl der vernichteten Produkte, die Gründe dafür usw. offenlegen). Der Artikel gilt nicht für KMU, mit dem delegierten Rechtsakt über das Verbot der Vernichtung von Produkten kann jedoch festgelegt werden, dass einige Verpflichtungen für bestimmte Kategorien von KMU gelten (Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen).

In den Artikeln 21, 22, 23 und 24 sind die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten, Importeure und Vertreiber festgelegt. Sie basieren auf Standardbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

In Artikel 25 sind die Pflichten der Händler (üblicherweise Groß- und Einzelhändler oder Verkäufer) festgelegt, insbesondere im Zusammenhang mit der Anbringung von Etiketten und dem Zugang zum Produktpass, dies gilt auch für den (Online-)Fernabsatz.

In Artikel 26 sind die verschiedenen Pflichten zusammengefasst, die die Wirtschaftsteilnehmer erfüllen müssen, wenn der delegierte Rechtsakt für das Produkt ein Etikett vorschreibt (z. B. die Bereitstellung von Etiketten für Händler).

Artikel 27 betrifft die Pflichten der Fulfilment-Dienstleister, und zwar die Gewährleistung, dass bei der Handhabung eines Produkts die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand nicht die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen beeinträchtigen.

Artikel 28 ist ein Standardartikel des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, in dem die zwei Fälle festgelegt sind, in denen die Pflichten der Hersteller für Importeure und Vertreiber gelten.

In Artikel 29 sind die Pflichten der Online-Marktplätze und Online-Suchmaschinen festgelegt, insbesondere betreffend die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Ferner ist in diesem Artikel festgelegt, dass Marktüberwachungsbehörden die Befugnis haben sollten, einen Online-Marktplatz anzuweisen, illegale Inhalte zu entfernen.

Artikel 30 sieht die Möglichkeit für künftige delegierte Rechtsakte vor, die Wirtschaftsteilnehmer dazu zu verpflichten, die technischen Unterlagen ohne Anforderung digital zur Verfügung zu stellen. Um die Marktdurchdringung von Produkten beurteilen zu können, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt wurden, werden die Wirtschaftsteilnehmer außerdem dazu verpflichtet, Informationen über die gelieferten Produkte bereitzustellen.

In Artikel 31 ist festgelegt, dass die Produkte gegebenenfalls in der Lage sein sollten, die von ihnen während der Nutzung verbrauchte Energie oder ihre Leistung im Verhältnis zu anderen relevanten Parametern zu messen und diese Daten dem Endnutzer zur Verfügung zu stellen. Wenn dies in einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, erfassen und anonymisieren die Hersteller diese Daten und melden sie der Kommission.

Kapitel VIII zur Produktkonformität enthält hauptsächlich Standardbestimmungen zur Bewertung der Produktkonformität. Dies betrifft:

die Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden für Prüfungen, Messungen und Berechnungen (Artikel 32),

harmonisierte Normen zur Begründung der Konformitätsvermutung (Artikel 34),

die Möglichkeit, dass die Kommission gemeinsame Spezifikationen festlegen kann, wenn keine harmonisierten Normen vorliegen (Artikel 35),

die Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 36),

die EU-Konformitätserklärung (Artikel 37), die CE-Kennzeichnung (Artikel 38 und 39) und die Möglichkeit, alternative Kennzeichnungen zu verwenden (Artikel 40).

Erwähnenswert in diesem Standardkapitel sind die Konformitätsvermutungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen für Produkte mit dem EU-Umweltzeichen (Artikel 34) und die Möglichkeit, in dem delegierten Rechtsakt die relevanten Konformitätsbewertungsmodule je nach betreffendem Produkt zu ändern (Artikel 36).

Artikel 33 betrifft die Verhinderung der Umgehung. Zum Beispiel werden Produkte, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, und automatisch ihre Leistung entsprechend ändern, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, auf dem Markt nicht erlaubt sein.

Kapitel IX (Artikel 41 bis 56) betrifft die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und umfasst Standardbestimmungen auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Verbindung mit gezielten Verbesserungen dieser Bestimmungen, um Rechtsklarheit zu gewährleisten und die Unabhängigkeit, Kompetenz und Überwachung der notifizierten Stellen weiter zu stärken.

Artikel 57 sieht vor, dass wenn die Mitgliedstaaten Anreize zur Belohnung von Produkten erlassen, diese Anreize grundsätzlich auf die beiden höchsten Produkte enthaltenden Leistungsklassen oder auf die mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkte ausgerichtet sein sollten. Wird keine Leistungsklasse festgelegt ist oder beruht die Leistungsklasse auf mehreren Produktparametern, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt näher bestimmen, wie die Anreize der Mitgliedstaaten funktionieren müssen.

Artikel 58 betrifft die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere die Möglichkeit delegierter Rechtsakte, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen werden, auf der Grundlage der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Produktparameter Anforderungen für öffentliche Aufträge (z. B. technische Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien usw.) festzulegen.

Kapitel XI betrifft die Marktüberwachung. Sie baut im Allgemeinen auf den Verpflichtungen auf, die im Rahmen der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 bestehen, und sieht einige spezifischere Verpflichtungen vor, sofern dies für die vorliegende Verordnung relevant ist.

Nach Artikel 59 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Aktionsplan für Marktüberwachungstätigkeiten aufzustellen, der „Prioritäten für die Marktüberwachung“, die anhand einer Reihe von in dem Artikel festgelegten Kriterien zu ermitteln sind, sowie die Art und Anzahl der geplanten Kontrollen enthalten muss.

Mit Artikel 60 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen eine Mindestzahl an Kontrollen festgelegt wird, die bei bestimmten Produkten durchzuführen sind.

Artikel 61 bezieht sich auf das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Marktüberwachungsverordnung (ICSMS) und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Informationen über gemäß dieser Verordnung verhängte Sanktionen einzugeben. Auf dieser Grundlage ist die Kommission dazu verpflichtet, einen Bericht anzunehmen, der die unverbindlichen Referenzwerte für die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen umfasst.

In Artikel 62 wird auf die Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) verwiesen, die gemäß der Marktüberwachungsverordnung eingerichtet wurde, und ihre Rolle im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. Diese Rolle umfasst die Ermittlung gemeinsamer Prioritäten der Aktionspläne der Mitgliedstaaten oder von Prioritäten für die Unterstützung durch die Union (z. B. gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools sowie Leitlinien).

Kapitel XII betrifft Schutzklauselverfahren und basiert auf Standardbestimmungen. In Artikel 63 ist das Verfahren festgelegt, das von einer nationalen Marktüberwachungsbehörde einzuhalten ist, wenn sie der Auffassung ist, dass mit einem Produkt ein Risiko verbunden ist. In diesem Fall muss die nationale Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren einleiten, um andere Marktüberwachungsbehörden über die ergriffenen Maßnahmen (Verbot oder Einschränkung der Bereitstellung des Produkts, Rücknahme oder Rückruf) zu informieren.

In Artikel 64 ist das Schutzklauselverfahren der Union festgelegt, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission mit einer auf nationaler Ebene im Rahmen des Schutzklauselverfahrens nach Artikel 63 getroffenen Maßnahmen nicht einverstanden ist. Nach einer Konsultation wird die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie entscheidet, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, oder nicht. Nach ihrer Annahme müssen alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird.

Artikel 65 betrifft den speziellen Fall, dass eine Nichtkonformität eine formale Verpflichtung betrifft (Anbringung der CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung usw.).

Kapitel XIII ist ein Standardkapitel mit Artikeln zu delegierten Rechtsakten (Artikel 66) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 67).

Kapitel XIV ist ein Standardkapitel zu den Schlussbestimmungen mit Artikeln über Sanktionen (Artikel 68), über die Durchführung von Evaluierungen der Verordnung acht Jahre nach ihrer Annahme (Artikel 69) und über die Aufhebung und Übergangsbestimmungen (Artikel 70). Erwähnenswert ist, dass im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen so lange gelten sollten, bis sie durch einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt aufgehoben werden.

Anhang I enthält die Produktparameter, die bei der Festlegung der Leistungs- und Informationsanforderungen für Produkte im Rahmen dieser Verordnung zu verwenden sind.

In Anhang II ist das Verfahren für die Festlegung solcher Leistungsanforderungen festgelegt.

In Anhang III sind die Informationen aufgeführt, die in den Produktpass aufgenommen werden können, und es ist festgelegt, welche Informationen aufgenommen werden müssen.

In Anhang IV wird das in Artikel 35 (aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG) genannte Standard-Konformitätsbewertungsmodul dargelegt.

Anhang V gibt die Standard-EU-Konformitätserklärung wieder.

Anhang VI enthält ausführlichere Informationen über den Inhalt delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassen sind.

Anhang VII enthält allgemeine Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen (Artikel 18).

Anhang VIII ist ein Standardanhang mit der Entsprechungstabelle zur Ökodesign-Richtlinie.

2022/0095 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 24 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der europäische Grüne Deal 25 ist Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten. Im Grünen Deal wird das ehrgeizige Ziel gesteckt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Er erkennt die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas an. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und dass noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.

(2)Um den Übergang zum einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 26 eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Aus diesem Grund werden Nachhaltigkeits- und Werterhaltungschancen verpasst, Sekundärmaterialien nur wenig nachgefragt und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert.

(3)In der europäischen Industriestrategie 27 wird das übergeordnete Ziel der Union dargelegt, den Übergang zur Klimaneutralität und eine Führungsrolle im digitalen Bereich zu fördern. Darin wird ebenso wie im europäischen Grünen Deal auf die führende Rolle hingewiesen, die die europäische Industrie dabei spielen muss, indem sie ihren CO2- und ihren Materialfußabdruck reduziert und das Kreislaufprinzip wirtschaftsweit integriert. Ferner wird darin auf die Notwendigkeit hingewiesen, von traditionellen Modellen Abstand zu nehmen und die Art und Weise zu revolutionieren, in der Produkte gestaltet, hergestellt, verwendet und entsorgt werden. In der Aktualisierung der Industriestrategie von 2021 28 werden die Kernbotschaften der Strategie von 2020 bekräftigt und die Erkenntnisse aus der COVID-19-Krise, einschließlich der Notwendigkeit einer Stärkung der Resilienz, in den Mittelpunkt gestellt.

(4)In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.

(5)Diese Verordnung wird dazu beitragen, Produkte so anzupassen, dass sie den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, das Abfallaufkommen zu verringern und sicherzustellen, dass die Leistung von Nachhaltigkeitsvorreitern zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung verbessern, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.

(6)Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ 30 die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. In seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 2021 31 billigte das Europäische Parlament auch die von der Kommission im Aktionsplan vorgestellte Agenda. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ 32 auch die von Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.

(7)Diese Verordnung soll zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beitragen. Im Einklang mit den Zielen, die im 2016 von der Union ratifizierten Übereinkommen von Paris 33 festgelegt sind, sieht die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates – das „Europäische Klimagesetzt“ 34 – eine verbindliche Verpflichtung der Union vor, die Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren, und schreibt das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 fest. 2021 nahm die Kommission das Paket „Fit für 55“ 35 an, um die Klima- und die Energiepolitik der Union für die Verwirklichung dieser Ziele zu rüsten. Hierzu muss die Energieeffizienz im Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 verankerten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bis 2030 deutlich schneller auf rund 36 % des Endenergieverbrauchs erhöht werden 37 . Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Produkte sollten bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Rolle spielen, indem der Energiefußabdruck von Produkten erheblich gesenkt wird. Diese Energieeffizienzanforderungen werden auch die Anfälligkeit der Verbraucher gegenüber Energiepreissteigerungen verringern. Wie im Übereinkommen von Paris anerkannt wird, spielt die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Klimawandels.

(8)Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das 8. Umweltaktionsprogramm 38 verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Erreichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch aufgefordert, die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus so sicher und nachhaltig wie möglich sein, sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden 39 . Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“ 40 gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.

(9)Mit der Richtlinie 2009/125/EG wurde ein Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen. Sie hat in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 die EU-Nachfrage nach Primärenergie für Produkte erheblich reduziert, und es wird davon ausgegangen, dass diese Einsparungen weiter zunehmen. Zu den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommenen Umsetzungsmaßnahmen zählen auch Anforderungen zu Kreislaufaspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit ein. Zugleich gibt es Instrumente wie das EU-Umweltzeichen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 eingeführt wurde, oder die EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung 43 , die breiter angelegt, aber aufgrund der begrenzten Wirkung freiwilliger Ansätze nicht so wirksam sind.

(10)Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Energieeffizienz und bestimmte Kreislaufaspekte energieverbrauchsrelevanter Produkte im Großen und Ganzen erfolgreich gefördert, und ihr Ansatz hat das Potenzial, schrittweise die Nachhaltigkeit aller Produkte anzugehen. Um den Selbstverpflichtungen des Grünen Deals nachzukommen, sollte dieser Ansatz auf weitere Produktgruppen ausgedehnt werden und durch verbindliche Anforderungen Schlüsselaspekte für die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten systematisch angehen. Indem sichergestellt wird, dass nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, in der Union in Verkehr gebracht werden, dürfte diese Verordnung nicht nur den freien Warenverkehr verbessern, da nationale Unterschiede vermieden werden, sondern auch die negativen Umweltauswirkungen von Produkten, für die diese Anforderungen festgelegt sind, während ihres gesamten Lebenszyklus verringern.

(11)Um einen wirksamen und zukunftsfähigen Rechtsrahmen zu schaffen, muss dafür gesorgt werden, dass Ökodesign-Anforderungen an alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bestandteilen und Zwischenprodukten, festgelegt werden können. So kann die Kommission bei der Priorisierung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen so viele Produkte wie möglich berücksichtigen und dadurch die Wirksamkeit der Anforderungen maximieren. Erforderlichenfalls können bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen spezifische Ausnahmen gemacht werden, beispielsweise für Produkte mit einem bestimmten Verwendungszweck, der bei Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen nicht erreicht werden könnte. Außerdem sollten auf der Ebene des Rechtsrahmens Ausnahmen für Produkte gemacht werden, für die bereits feststeht, dass Ökodesign-Anforderungen nicht angemessen sind, oder andere Rahmen die Festlegung solcher Anforderungen vorsehen. Dies dürfte der Fall sein bei Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , Humanarzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 , lebenden Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, Produkten menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen.

(12)Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) 47 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme, die in neue oder bestehende Gebäude eingebaut werden, festlegen. Es steht im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung, dass diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter bestimmten Umständen die Installation energieverbrauchsrelevanter Produkte gemäß dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte einschränken können, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen.

(13)Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern.

(14)Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von Produktaspekten dienen, die für die ökologische Nachhaltigkeit relevant sind, wie z. B. Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen.

(15)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind.

(16)Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission der Art und dem Verwendungszweck der betreffenden Produkte sowie den Merkmalen der entsprechenden Märkte Rechnung tragen. Verteidigungsgüter beispielsweise müssen unter spezifischen und zuweilen schwierigen Bedingungen eingesetzt werden können, und dies muss bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen berücksichtigt werden. Bestimmte Informationen über Verteidigungsgüter sollten nicht offengelegt werden und sollten geschützt werden. Daher sollte bei den Ökodesign-Anforderungen für militärische oder sensible Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 den Sicherheitserfordernissen und den Merkmalen des Verteidigungsmarktes Rechnung getragen werden. Auch die Raumfahrtindustrie ist für Europa und seine technologische Unabhängigkeit von strategischer Bedeutung. Da Raumfahrttechnologien unter extremen Bedingungen eingesetzt werden, müssen bei etwaigen Ökodesign-Anforderungen für Raumfahrtprodukte Nachhaltigkeitsaspekte gegen Resilienz und erwartete Leistung aufgewogen werden. Bei Medizinprodukten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte 49 und In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika 50 sollte die Kommission berücksichtigen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Patienten und Nutzern nicht beeinträchtigt werden darf.

(17)Zur Vermeidung von Doppelarbeit und Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien- und Abfallrecht 51 gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(18)Delegierte Rechtsakte mit Ökodesign-Anforderungen sollten, wie auch im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG der Fall, jeweils Gegenstand einer Folgenabschätzung und einer Konsultation der Interessenträger sein; ihr Wortlaut sollte im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung formuliert werden, und es sollte eine Bewertung der internationalen Dimension und der Auswirkungen auf Drittländer erfolgen. Dabei sollte die Kommission sämtliche Aspekte des Lebenszyklus des Produkts gebührend berücksichtigen und sich bei ihrer Folgenabschätzung auf die besten verfügbaren Fakten stützen. Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission einem wissenschaftlichen Ansatz folgen und auch relevante technische Informationen insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 sowie technische Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 und die Kriterien für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge 55 berücksichtigen.

(19)Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission 56 dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten und bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.

(20)Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden, wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen.

(21)Im Interesse der Kohärenz sollten Leistungsanforderungen die Umsetzung des Abfallrechts der Union ergänzen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen als Endprodukt sind zwar Gegenstand der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 57 , aber diese Verordnung kann die Richtlinie durch Produktanforderungen ergänzen, deren Schwerpunkt auf der Verpackung spezifischer Produkte bei ihrem Inverkehrbringen liegt. Gegebenenfalls sollten diese ergänzenden Anforderungen insbesondere dazu beitragen, die Menge des verwendeten Verpackungsmaterials zu minimieren, was wiederum zur Abfallvermeidung in der Union beiträgt.

(22)Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 , der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 , der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 , der Verordnung (EU)  2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates  61 und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 62 . Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken. Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung vorwiegend aus anderen Gründen als der Stoff- oder der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Diese Verordnung sollte auch nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 63 , die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden.

(23)Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck oder die Haltbarkeit. So kann von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.

(24)Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern.

(25)Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten sind ein wichtiger Faktor für die Ermittlung und Förderung von Produkten, die nachhaltig sind. Die chemische Zusammensetzung von Produkten bestimmt weitgehend sowohl ihre Funktionen und Auswirkungen als auch die Möglichkeiten für ihre Wiederverwendung oder ihre Verwertung, wenn sie zu Abfall geworden sind. In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 64 wird gefordert, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten zu minimieren und sicherzustellen, dass Informationen über die chemische Zusammensetzung und sichere Verwendung verfügbar sind, indem Informationsanforderungen eingeführt und vorhandene besorgniserregende Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Materialien und Produkten verfolgt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 65 und andere geltende Rechtsvorschriften über Chemikalien wie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gewährleisten bereits die Kommunikation über Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt durch bestimmte besorgniserregende Stoffen als solche oder in einer Mischung. Die Nutzer von Stoffen und Gemischen sollten auch über relevante nachhaltigkeitsbezogene Informationen informiert werden, die sich nicht in erster Linie auf Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen. Zudem sollten die Nutzer von anderen Produkten als Stoffen oder Gemischen und die Bewirtschafter der Abfälle von solchen Produkten ebenfalls nachhaltigkeitsbezogene Informationen erhalten, einschließlich solcher, die sich in erster Linie auf die Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen. Daher sollte diese Verordnung die Festlegung von Anforderungen für die Verfolgung und die Kommunikation von Nachhaltigkeitsinformationen ermöglichen, einschließlich Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus auch im Hinblick auf ihre Dekontaminierung und Verwertung, wenn sie zu Abfall werden. Ein solcher Rahmen sollte darauf abzielen, schrittweise sämtliche besorgniserregenden Stoffe in allen Produkten zu erfassen, die in Arbeitsplänen mit Produktgruppen genannt sind, die die Kommission angehen will.

(26)Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem sie ihren Zugang zu für sie relevanten Produktinformationen verbessern, Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette wie Reparaturbetrieben oder Recyclingunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen geben und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern. Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.

(27)Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu vermeiden, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte.

(28)Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.

(29)Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft werden.

(30)Die eindeutige Kennung von Produkten ist eine Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette. Daher sollte der Produktpass mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft werden. Zudem sollte der Produktpass, sofern angemessen, die Rückverfolgbarkeit der Akteure und Produktionsanlagen des betreffenden Produkts ermöglichen. Im Interesse der Interoperabilität sollten die eindeutigen Kennungen der Betreiber und die eindeutigen Kennungen der Anlagen, die eine Rückverfolgung ermöglichen, internationalen Normen entsprechen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen die eindeutigen Kennungen der Betreiber und die eindeutigen Kennungen der Einrichtungen entsprechen müssen, zu ändern.

(31)Digitalisierte Informationen über das Produkt und seinen Lebenszyklus oder gegebenenfalls sein Produktpass sollten durch das Scannen eines Datenträgers wie eines Wasserzeichens oder eines QR-Codes leicht zugänglich sein. Der Datenträger sollte sich möglichst auf oder an dem Produkt selbst befinden, damit die Informationen während seines gesamten Lebenszyklus zugänglich bleiben. Je nach Art, Abmessungen oder Verwendungszweck der betreffenden Produkte sind jedoch Ausnahmen möglich.

(32)Um sicherzustellen, dass der Produktpass flexibel, agil und marktgesteuert ist und mit Geschäftsmodellen, Märkten und der Innovation Schritt hält, sollte er auf einem dezentralen Datensystem basieren, das von Wirtschaftsteilnehmern eingerichtet und gepflegt wird. Zu Durchsetzungs- und Überwachungszwecken kann es jedoch erforderlich sein, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission unmittelbar Zugang zu einem Verzeichnis sämtlicher Datenträger und eindeutigen Kennungen von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten haben.

(33)Um eine wirksame Einführung des Produktpasses zu gewährleisten, sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und gewährleistet ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte und zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, NRO und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.

(34)Zur Verbesserung der Durchsetzung von Ökodesign-Anforderungen ist es jedoch erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission direkten Zugang zu einem Verzeichnis sämtlicher Datenträger und eindeutigen Kennungen von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten haben. Deshalb sollte die Kommission ein Produktpassregister einrichten und pflegen, um diese Daten abzuspeichern. Um die Durchsetzung erforderlichenfalls noch weiter zu erleichtern, sollte die Kommission angeben, welche weiteren im Produktpass enthaltenen Informationen im Register abgespeichert werden müssen.

(35)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 67 erfolgen.

(36)Die wirksame Durchsetzung in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Daher hat die Kommission ein Register eingerichtet, zu dem Zollbehörden über die mit der Verordnung (EU) …/…. eingerichtete zentrale Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll unmittelbar Zugang haben. Der Zoll sollte dafür sorgen, dass die Referenz eines Produktpasses in der Zollanmeldung angegeben wird und dass diese Referenz einer eindeutigen Produktkennung entspricht, die im Register verzeichnet ist. So könnte der Zoll verifizieren, dass importierte Waren einen Produktpass haben.

(37)In den Fällen, in denen das Register neben Datenträgern und eindeutigen Kennungen auch bestimmte im Produktpass enthaltene Informationen enthält, sollte die Kommission gegebenenfalls verlangen können, dass die Zollbehörden die Kohärenz zwischen diesen Informationen und der Zollerklärung verifizieren, um die Konformität der Produkte mit Ökodesign-Anforderungen zu verbessern, wobei sie berücksichtigt, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Zollbehörden zu vermeiden ist.

(38)Die im Produktpass enthaltenen Informationen können es den Zollbehörden ermöglichen, das Risikomanagement zu verbessern und zu erleichtern und gezieltere Kontrollen an den Grenzen durchzuführen. Aus diesem Grund sollten die Zollbehörden in der Lage sein, auf die im Produktpass und dem zugehörigen Register enthaltenen Informationen zuzugreifen und sie zu nutzen, um ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahrzunehmen, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 68 .

(39)Um Verbraucher zu nachhaltigeren Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

(40)Die Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung gilt, parallel zu dieser Verordnung, für energieverbrauchsrelevante Produkte. Folglich sind Energielabels das primäre Instrument zur Bereitstellung geeigneter Informationen über energieverbrauchsrelevante Produkte für Verbraucher, und im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Leistungsklassen sollten gegebenenfalls als zusätzliche Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 in das Label aufgenommen werden. In Fällen, in denen relevante Informationen über die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen Produktparameter nicht als zusätzliche Information in das gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 für das energieverbrauchsrelevante Produkt erstellte Energielabel aufgenommen werden können, sollte die Kommission prüfen, ob ein Etikett im Sinne dieser Verordnung zu erstellen ist, wobei sie der Notwendigkeit, dass Verbraucher über die relevantesten Parameter für das Produkt informiert werden müssen, und den Nachteilen in Form einer etwaigen Verwirrung bei der Öffentlichkeit und eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer Rechnung trägt.

(41)Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das die Etiketten gemäß dieser Verordnung nachahmt, untersagt sein.

(42)Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant. Die Kommission sollte ihre Priorisierung nach Kriterien vornehmen, die insbesondere den potenziellen Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.

(43)Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen an Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit [der überarbeiteten Bauprodukteverordnung] auferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.

(44)Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einen Rechtsakt zu erlassen und zu aktualisieren, in dem die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem Durchführungsrechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.

(45)Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt unterstützen und fördern, auch in finanzieller Hinsicht. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Berechnung des Umweltfußabdrucks des Produkts und die technische Umsetzung des Produktpasses umfassen. Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.

(46)Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates 69 zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 70 zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.

(47)Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, und sie sollten dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte offenzulegen, die pro Jahr entsorgt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es zwar freistehen, zu bestimmen, wie diese Informationen in einer ihrem Geschäftsumfeld angemessenen Weise offenzulegen sind, doch sollte es als bewährtes Verfahren betrachtet werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 71 aufzunehmen.

(48)Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für KMU zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass KMU möglicherweise dazu genutzt werden, diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen können, dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gelten.

(49)Die Wirtschaftsteilnehmer sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass die Produkte die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sodass der freie Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt gewährleistet und ihre Nachhaltigkeit verbessert wird. Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen.

(50)Da der Hersteller die Einzelheiten des Gestaltungs- und Fertigungsprozesses kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Hersteller obliegen.

(51)Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, unabhängig davon, ob sie als Produkte, Bauteile oder Zwischenprodukte eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte diesen Anforderungen entsprechen und dass die CE-Kennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Es sollte auch vorgesehen werden, dass Importeure gegebenenfalls sicherstellen, dass für diese Produkte ein Produktpass vorliegt.

(52)Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollte jeder Importeur auf dem Produkt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe des Produkts solche Angaben nicht zulässt. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Importeur die Verpackung öffnen müsste, um Namen und Anschrift auf dem Produkt anzugeben, oder in denen das Produkt zu klein ist, um diese Angaben anzubringen.

(53)Da der Vertreiber ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurde, sollte er in Bezug auf die geltenden Ökodesign-Anforderungen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung des Produkts die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte nicht beeinträchtigt.

(54)Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahestehen und bei der Gewährleistung der Produktkonformität eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt zur Verfügung stellen.

(55)Da der Händler ein Produkt an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt, muss der Händler sicherstellen, dass seine Kunden wirksam auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen zugreifen können; dies gilt auch für den Fernabsatz. Insbesondere sollte diese Verordnung die Händler verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Produktpass für ihre Kunden zugänglich ist und dass die Etiketten im Einklang mit den geltenden Anforderungen deutlich sichtbar angebracht werden. Der Händler sollte dieser Verpflichtung bei jeder Vermietung des Produkts nachkommen.

(56)Um die Entscheidung für nachhaltigere Produkte zu erleichtern, sollten die Etiketten erforderlichenfalls deutlich sichtbar und erkennbar angebracht werden. Sie sollten als Etikett des betreffenden Produkts erkennbar sein, ohne dass der Kunde den Markennamen und die Modellnummer auf dem Etikett lesen muss. Etiketten sollten die Aufmerksamkeit der Kunden beim Sichten der ausgestellten Produkte wecken. Um sicherzustellen, dass das Etikett den Kunden vor ihrer Kaufentscheidung zugänglich ist, sollten sowohl der Händler als auch der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer das Etikett bei jeder Werbung für das Produkt auch im Falle des Fernabsatzes anbringen, auch im Internet.

(57)Jeder Importeur oder Vertreiber, der ein Produkt, das unter einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein solches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung oder dem einschlägigen delegierten Rechtsakt beeinträchtigt werden könnte, sollte als Hersteller gelten und Herstellerpflichten wahrnehmen.

(58)Online-Marktplätze spielen in der Lieferkette eine entscheidende Rolle, da Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Hilfe eine große Zahl von Kunden erreichen können. Angesichts ihrer wichtigen Rolle bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Kunden sollten Online-Marktplätze die Verantwortung für den Verkauf von Produkten tragen, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 72 enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. Die Verordnung [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG 73 regelt die Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte, einschließlich Produkten, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen. Aufbauend auf diesem allgemeinen Rahmen sollten spezifische Anforderungen eingeführt werden, um wirksam gegen den Verkauf nicht konformer Produkte im Internet vorzugehen.

(59)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 74 in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten weiter zu verbessern, sollte diese Verordnung in Bezug auf Online-Marktplätze konkrete Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit in die Praxis enthalten. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte nicht konforme Produkte zu ermitteln. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus müssen die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren.

(60)Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die nicht konformen Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen werden, sollten auch für die vorliegende Verordnung gelten. Um jedoch eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich nicht konforme Produkte auf dem Unionsmarkt befinden, sollte diese Befugnis in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, auch für Produkte, mit denen kein ernstes Risiko verbunden ist, gelten. Diese Befugnis sollte gemäß [Artikel 8] des [Gesetzes über digitale Dienste] ausgeübt werden.

(61)Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsteilnehmer aufzuspüren, die nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

(62)Um die Überprüfung der Konformität von in Verkehr gebrachten Produkten zu beschleunigen und zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer erforderlichenfalls verpflichtet werden, sowohl den zuständigen Behörden als auch der Kommission bestimmte Teile der technischen Unterlagen digital zur Verfügung zu stellen. Dies sollte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, ohne Anfrage auf diese Informationen zuzugreifen und gleichzeitig den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Mögliche Mittel zur digitalen Bereitstellung dieser Informationen sollten grundsätzlich einen Produktpass oder die Aufnahme in den Konformitätsteil der Produktdatenbank gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder auf einer Website des Wirtschaftsteilnehmers umfassen. Durch eine solche Verpflichtung sollte das Recht der zuständigen nationalen Behörden, auf Verlangen Zugang zu anderen Teilen der technischen Unterlagen zu erhalten, nicht beeinträchtigt werden.

(63)Um eine bessere Einschätzung der Marktdurchdringung relevanter Produkte zu ermöglichen, Studien, die in die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Ökodesign-Anforderungen und -Arbeitsplänen einfließen, besser zu untermauern und zur Ermittlung des Marktanteils bestimmter Produktgruppen beizutragen, sodass Ökodesign-Anforderungen rascher formuliert oder überarbeitet werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Erhebung geeigneter und zuverlässiger Daten über den Verkauf von Produkten vorgeschrieben wird und von der Kommission oder in ihrem Namen direkt bei Herstellern oder Einzelhändlern durchgeführt werden kann. Bei der Annahme von Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung sollte die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen, möglichst viele Daten über die Marktdurchdringung zu erlangen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.

(64)Um künftige Ökodesign-Anforderungen zu verbessern und das Vertrauen der Endnutzer zu stärken, indem Abweichungen zwischen unter Prüfbedingungen und im tatsächlichen Betrieb gemessenem Energieverbrauch im Betrieb und anderen Leistungsparametern ermittelt und korrigiert werden, sollte die Kommission Zugang zum tatsächlichen Energieverbrauch der Produkte im Betrieb und gegebenenfalls zu anderen Leistungsparametern haben. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie vorschreibt, dass für einzelne Produkte, ähnlich wie bei Straßenfahrzeugen, der Energieverbrauch im Betrieb und andere einschlägige Leistungsparameter bestimmt und für den Endnutzer angezeigt werden müssen. Für Produkte, die mit dem Internet vernetzt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, solche während des Betriebs gewonnenen Daten aus der Ferne zu erheben und der Kommission zu melden, da diese für die Bestimmung der Funktionsweise von Produkten und für die Information der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Bei Produkten, deren Gebrauchsleistung auch in erheblichem Maße von klimatischen oder geografischen Bedingungen abhängt, sollten auch klimatische oder geografische Informationen erfasst, anonymisiert und gemeldet werden.

(65)Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, auch in Bezug auf Aspekte wie Energieverbrauch oder Energieeffizienz, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit sowie Rezyklatanteil, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Produkte sollten grundsätzlich die Spezifikationen für Prüfungen, Messungen oder Berechnungen enthalten, die zur Feststellung oder Überprüfung der Konformität erforderlich sind. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Verwendung von Online-Instrumenten vorgeschrieben wird, die die geltenden Berechnungsanforderungen widerspiegeln, um ihre harmonisierte Anwendung zu gewährleisten.

(66)Um sicherzustellen, dass die Ökodesign-Anforderungen ihre beabsichtigte Wirkung entfalten, sollte diese Verordnung umfassende und übergeordnete Bestimmungen enthalten, die für alle Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen bestehen, und die Umgehung dieser Anforderungen verbieten. Daher sollte jede Praxis, die zu einer ungerechtfertigten Änderung der Leistung des Produkts während der Konformitätskontrolle oder innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts führt, sodass die tatsächliche Leistung des Produkts im Betrieb nicht der erklärten Leistung entspricht, verboten sein.

(67)Gegebenenfalls kann in delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte auf die Verwendung von Normen verwiesen werden, um die Konformität mit den Anforderungen festzustellen oder zu überprüfen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten Normen auf Unionsebene harmonisiert werden. Sobald ein Verweis auf eine solche Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 75 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollten Produkte, die diesen Normen entsprechen und für die gemäß der vorliegenden Verordnung Ökodesign-Anforderungen festgelegt wurden, als mit diesen Anforderungen konform betrachtet werden, soweit sie von den einschlägigen harmonisierten Normen abgedeckt werden. Ebenso sollten Methoden für Prüfungen, Messungen oder Berechnungen, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, als mit den Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen gemäß den einschlägigen delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen konform betrachtet werden, soweit sie von den einschlägigen harmonisierten Normen abgedeckt werden.

(68)In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen.

(69)Damit die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die gemäß dieser Verordnung erlassenen Ökodesign-Anforderungen erfüllen, und damit die zuständigen Behörden dies überprüfen können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren zu ergänzen, die in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig sind. Um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus dem in dieser Verordnung enthaltenen Modul für die interne Fertigungskontrolle und aus den Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 76 beginnend bei den am wenigsten strengen bis zu den strengsten Verfahren ausgewählt werden. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das anwendbare Modul in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig ist, sollte die Kommission das gewählte Modul erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

(70)Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, um Informationen über die Konformität der Produkte mit dieser Verordnung bereitzustellen. Die Hersteller können auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sein, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU-Konformitätserklärung in Bezug auf alle Rechtsvorschriften der Union ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU-Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen enthält.

(71)Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 77  werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen, und die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung werden festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt gewährleisten. Wurden Ökodesign-Anforderungen für ein Produkt festgelegt, so sollte die CE-Kennzeichnung einen Hinweis auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage festgelegten Ökodesign-Anforderungen enthalten, soweit sie sich auf das Produkt beziehen. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten. Da diese Verordnung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine große Produktpalette vorsieht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung alternativer oder spezifischerer Vorschriften über die Konformitätserklärung oder die Konformitätskennzeichnung in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen zu erlassen, um die Kohärenz mit den Anforderungen des Unionsrechts für die betreffenden Produkte zu gewährleisten, Verwechslungen mit anderen Kennzeichnungen oder Erklärungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.

(72)Einige der im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Konformitätsbewertungsmodule erfordern das Tätigwerden von Konformitätsbewertungsstellen. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission diese Stellen notifizieren.

(73)Um ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbewertung sicherzustellen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die bei der Bewertung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten. Um die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen zu können, sollten sich die notifizierenden Behörden bei der Notifizierung nur auf die konkrete juristische Person stützen, die den Antrag stellt, ohne Nachweise von Mutter- oder Schwesterunternehmen zu berücksichtigen. Aus demselben Grund sollten sie die antragstellenden Stellen anhand aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben bewerten und sich auf die harmonisierten Normen für die Anforderungen und die von diesen Normen erfassten Aufgaben stützen.

(74)Angesichts ihrer zentralen Rolle bei der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die notifizierenden Behörden über eine ausreichende Zahl kompetenter Mitarbeiter und ausreichende Finanzmittel verfügen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Stellt sich bei der Durchführung dieser Verordnung heraus, dass die notifizierenden Behörden die notifizierten Stellen aufgrund eines Mangels an kompetenten Mitarbeitern nicht wirksam überprüfen und überwachen, so sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Mindestzahl von Vollzeitäquivalenten festzulegen, die den notifizierenden Behörden gegebenenfalls im Zusammenhang mit spezifischen Konformitätsbewertungsaufgaben zur Verfügung stehen sollte.

(75)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und in Autonomie ausüben. Daher sollten Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt werden, die den Status einer notifizierten Stelle erlangen möchten, um Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen zu können. Diese Anforderungen sollten fortlaufend Anwendung finden, um die Kompetenz als notifizierte Stelle aufrechtzuerhalten. Um ihre Autonomie zu gewährleisten, sollten die notifizierte Stelle und die von ihr beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet sein, von Wirtschaftsteilnehmern in der Wertschöpfungskette der Produkte, für die die Stelle notifiziert wurde, und von anderen Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, Mutter- und Tochtergesellschaften, unabhängig zu bleiben.

(76)Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

(77)Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Um sicherzustellen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, sollten die für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständigen Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen in Bezug auf die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung dieselben Anforderungen erfüllen wie die notifizierten Stellen.

(78)Damit die notifizierenden Behörden die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen können, sollten diese Stellen autonom sein und bleiben. Daher sollten bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse sowohl in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Produkten als auch andere interne Tätigkeiten der notifizierten Stelle ausschließlich von der einzelnen notifizierten Stelle selbst durchgeführt werden.

(79)Um den Prozess der Feststellung und Überwachung der Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen zu erleichtern, sollten die antragstellenden Stellen eine Qualifikationsmatrix erstellen und regelmäßig aktualisieren. Diese Matrix sollte die Mitarbeiter und ihre Qualifikation bestimmten Konformitätsbewertungsaufgaben zuordnen, damit die notifizierende Behörde die Angemessenheit der Personalausstattung und die fortdauernde Autonomie der notifizierten Stelle wirksamer bewerten kann.

(80)Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen in einem Mitgliedstaat Produkte betreffen könnten, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern kann, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls eine notifizierte Stelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt.

(81)Um das Konformitätsbewertungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und ohne unnötige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer anwenden.

(82)Bevor eine endgültige Entscheidung darüber getroffen wird, ob einem Produkt eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden kann, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der dieses Produkt in Verkehr bringen möchte, die einschlägigen Unterlagen nur einmal ergänzen dürfen. Diese Beschränkung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die notifizierten Stellen die Hersteller nicht bei Änderungen unterstützen können, bis die Konformität erreicht ist, da dies bedeuten würde, dass der erbrachte Dienst einem Beratungsdienst ähnelt und in der Praxis dazu führen könnte, dass die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der notifizierten Stellen geschwächt wird. Gegebenenfalls sollten die notifizierten Stellen auch in der Lage sein, Bescheinigungen oder Zulassungen einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

(83)Um die Ermittlung und Lösung von Fällen der Nichtkonformität notifizierter Stellen, Hersteller oder Produkte zu erleichtern, sollten die notifizierten Stellen die ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen proaktiv an die notifizierenden Behörden oder Marktüberwachungsbehörden weiterleiten.

(84)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein effizienter Informationsaustausch zwischen notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden, auch aus anderen Mitgliedstaaten, sichergestellt wird. Zu diesem Zweck müssen die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen sicherstellen, dass Auskunftsersuchen von Marktüberwachungsbehörden nachgekommen wird.

(85)Die Kommission ermöglicht eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen. Um eine einheitliche Anwendung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollten die notifizierten Stellen Themenbereiche, in denen es zu Divergenzen kommen kann, erörtern und koordinieren. Dabei sollten sie alle Dokumente, die von den gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 aus Vertretern der Marktüberwachungsbehörden zusammengesetzten Gruppen erstellt werden, als allgemeine Leitlinien heranziehen.

(86)Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.

(87)Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU 78 und 2014/25/EU 79 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

(88)Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern.

(89)Neben den Marktüberwachungsbehörden spielen auch die Zollbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eingeführte Waren und können sich zu diesem Zweck auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 80 stützen.

(90)Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.

(91)Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.

(92)Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.

(93)Auf der Grundlage der in das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung eingegebenen Daten sollte die Kommission einen Bericht erstellen, der Informationen über Art und Anzahl der durchgeführten Kontrollen, das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität sowie Art und Schwere der in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren im Zusammenhang mit Ökodesign-Anforderungen verhängten Sanktionen enthält. Die Berichte sollten einen Vergleich der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten mit den geplanten Tätigkeiten und Richtwerte für die Marktüberwachungsbehörden enthalten.

(94)Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.

(95)Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den der Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung erforderlich ist.

(96)Produkte sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einem Risiko verbunden sind. Um eine bessere Angleichung an den spezifischen Charakter der Ökodesign-Anforderungen zu erreichen und sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung auf der Ermittlung der Nichtkonformität mit diesen Anforderungen liegt, sollte ein Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Produkt definiert werden, das durch Nichtkonformität mit einer Ökodesign-Anforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer eine Ökodesign-Anforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen kann, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden. Diese spezifischere Definition sollte bei der Anwendung der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden.

(97)Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Produkte unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern bei derartigen Produkten zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zu diesem Zweck sollte die derzeit in der Richtlinie 2009/125/EG enthaltene Schutzklausel aktualisiert und an die Schutzklauselverfahren angepasst werden, die in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und im Beschluss Nr. 768/2008/EG enthalten sind. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

(98)Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt entweder nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht oder der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder gegen andere ihn betreffende Vorschriften verstößt.

(99)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 81 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(100)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: a) Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Vernetzung des in Artikel 12 genannten Registers und des System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll; b) Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Gestaltung der Etiketten; c) Erlass einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden; d) Festlegung des Formats für die Offenlegung der Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte, die entsorgt wurden; e) Festlegung, Änderung oder Aufhebung gemeinsamer Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, für Produktpässe oder für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden; f) Festlegung einer Mindestzahl von Vollzeitäquivalenten, die für die ordnungsgemäße Überwachung der notifizierten Stellen als ausreichend erachtet werden; g) Verpflichtung eines Mitgliedstaats zu Korrekturmaßnahmen und Möglichkeit des Widerrufs der Notifizierung von nicht konformen notifizierten Stellen; h) Auflistung der Produkte oder Anforderungen, die die Mitgliedstaaten bei der Marktüberwachung mindestens als vorrangig betrachten müssen; i) Entscheidung nach dem Schutzklauselverfahren der Union, ob eine nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 82 ausgeübt werden.

(101)Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

(102)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

(103)Es ist notwendig, dass Ökodesign-Anforderungen für ein möglichst breites Spektrum von Produkten und nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten und dass die Definition von Ökodesign-Anforderungen auf alle Aspekte der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet wird. Ferner ist es notwendig, diese Verordnung an den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG anzupassen und die Bestimmungen über die Marktüberwachung zu verbessern. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher aufgehoben werden. Um ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für alle Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen sicherzustellen, sollten die Bestimmungen, die Transparenzpflichten in Bezug auf die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte, die Umgehung und die Marktüberwachung enthalten, für alle Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union einheitlich gelten. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher durch eine Verordnung ersetzt werden.

(104)Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Produkte zu gewährleisten, die in Übereinstimmung mit den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in ihrer zum Geltungsbeginn dieser Verordnung geltenden Fassung erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sollten diese Maßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus und bis zur Aufhebung durch einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt in Kraft bleiben. Aus denselben Gründen sollte eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang wirksam bleiben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG zur Ausnahme der Beförderung von Gütern oder Personen von ihrem Geltungsbereich, zur Festlegung von für Durchführungsmaßnahmen relevanten Begriffsbestimmungen, zur Festlegung der Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf in Verkehr gebrachte Produkte, zur Festlegung der Einzelheiten der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren und der EU-Konformitätserklärung, zur Feststellung einer Konformitätsvermutung für Produkte, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zur Ermöglichung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf harmonisierte Normen. Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung des freien Warenverkehrs, dem Verbot von Praktiken zur unrechtmäßigen Änderung der Leistung von Produkten, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, und der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zukommt, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG in Verkehr gebracht werden.

(105)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für Produkte im Binnenmarkt, für die Ökodesign-Anforderungen bestehen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:

a)Haltbarkeit und Zuverlässigkeit von Produkten,

b)Wiederverwendbarkeit von Produkten,

c)Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Wartung und Überholung von Produkten,

d)das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten,

e)Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten,

f)Rezyklatanteil in Produkten,

g)Wiederaufarbeitung und Recycling von Produkten,

h)Verringerung des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,

i)Menge der durch das Produkt voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe.

Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass (im Folgenden „Produktpass“) eingeführt, der verbindliche Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge vorsieht und einen Rahmen schafft, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.

(2)Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für

a)Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

b)Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

c)Humanarzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG,

d)Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,

e)lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,

f)Erzeugnisse menschlichen Ursprungs,

g)Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Produkt“ jede physische Ware, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

2.„Bauteil“ ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist;

3.„Zwischenprodukt“ ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen;

4.„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt;

5.„Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;

6.„Ökodesign“ die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden;

7.„Ökodesign-Anforderung“ eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt ökologisch nachhaltiger zu gestalten;

8.„Leistungsanforderung“ eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter;

9.„Informationsanforderung“ die Verpflichtung, einem Produkt Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 beizufügen;

10.„Lieferkette“ alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Endnutzer erreicht; 

11.„Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung;

12.„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Überholung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;

13.„Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt weggeworfen wird, und endet, wenn das Produkt als Abfallprodukt in die Natur zurückkehrt oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintritt; 

14.„Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist;

15.„Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;

16.„Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt, das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;

17.„Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität oder Ästhetik eines Produkts;

18.„Überholung“ die Vorbereitung oder Veränderung eines Gegenstands, bei dem es sich um Abfall oder ein Produkt handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks, Leistungsbereichs sowie der vorgesehenen Wartung festgelegt wurde oder zur Einhaltung geltender technischer Normen oder rechtlicher Anforderungen, mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;

19.„Wartung“ eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es erwartungsgemäß funktionieren kann;

20.„Reparatur“ eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;

21.„Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen erwartungsgemäß zu funktionieren, bis ein einschränkendes Ereignis seine Funktionsfähigkeit verhindert;

22.„Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;

23.„Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten;

24.„Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten“ die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegte Lebenszyklusanalyse zur Quantifizierung der Umweltauswirkungen von Produkten;

25.„CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen (THG), die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;

26.„öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU;

27.„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

28.„besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der

a)die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermittelt wurde oder

b)in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist: 

Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,

Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,

Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2 [im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einzufügen, sobald die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Gefahrenklassen enthält: persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT); sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB); persistente, mobile und toxische Stoffe (PMT); sehr persistente, sehr mobile Stoffe (vPvM); Stoffe mit endokrinschädlicher Wirkung],

Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,

Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,

chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 bis 4,

die Ozonschicht schädigend,

spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,

spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2 oder

c)negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem sie enthalten sind;

29.„Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;

30.„Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

31.„eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglicht;

32.„eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Produkten beteiligten Akteure;

33.„eindeutige Kennung der Einrichtung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind oder von Akteuren genutzt werden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind;

34.„Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807;

35.„Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;

36.„Verbraucherprodukt“ jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 bestimmt ist;

37.„unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde oder von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurde;

38.„Selbstregulierungsmaßnahme“ eine freiwillige Vereinbarung oder Verhaltenskodizes, die von Industriesektoren auf eigene Initiative geschlossen wird/werden und für deren Durchsetzung sie zuständig sind;

39.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

40.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

41.„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union;

42.„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; gibt es keine solche Person oder keinen Importeur, so gilt jede natürliche oder juristische Person als Hersteller, die ein Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

43.„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

44.„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

45.„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;

46.„Wirtschaftsteilnehmer“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister;

47.„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;

48.„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

49.„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das jeweilige Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

50.„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

51.„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

52.„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllt wurden;

53.„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

54.„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel IX dieser Verordnung notifiziert wurde;

55.„Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, bereitgestellt wird und es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;

56.„Händler“ einen Einzelhändler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

57.„Fernabsatz“ das Angebot zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf von Produkten im Internet oder über eine andere Form des Fernabsatzes, bei dem der potenzielle Kunde keinen physischen Zugriff auf das angezeigte Produkt hat;

58.„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 65 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen kann;

59.„Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat.

Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ in Artikel 3 Nummern 1, 2, 13, 15, 16 und 17 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 83 .

Des Weiteren gelten auch die Begriffsbestimmungen für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Online-Schnittstelle“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“, „Rücknahme vom Markt“, „Zollbehörden“ und „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 15, 16, 21, 22, 23, 24 und 25 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Es gelten auch die Begriffsbestimmungen für „KMU“, „kleine Unternehmen“ und „Kleinstunternehmen“ in Titel I Artikel 2 Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 84 .

Artikel 3
Freier Warenverkehr

(1)Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten für diese Produkte festgelegt sind.

(2)Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen delegierten Rechtsakten enthaltenen Leistungsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Informationsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Informationsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen delegierten Rechtsakten enthaltenen Informationsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

(3)Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Systemanforderungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 85 festzulegen.

(4)Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Anforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter untersagen, beschränken oder behindern, für die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, dass keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.

(5)Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es sich um nicht konforme Produkte handelt und diese erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

Kapitel II – Ökodesign-Anforderungen

Artikel 4
Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.

Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 ergänzt die Kommission diese Verordnung zudem durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Diese Verordnung kann im Wege der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte durch Folgendes ergänzt werden:

a)die Verpflichtung der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 30 Absatz 3 unaufgefordert Teile der technischen Unterlagen, die sich auf das betreffende Produkt beziehen, digital zur Verfügung zu stellen;

b)die Verpflichtung der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 1 Informationen über die Mengen eines unter diese delegierten Rechtsakte fallenden Produkts, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zur Verfügung zu stellen;

c)die Anforderung, dass die in Verkehr gebrachten Produkte gemäß Artikel 31 Absatz 2 in der Lage sein müssen, die von ihnen während ihrer Nutzung verbrauchte Energie oder ihre Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen;

d)die Verpflichtung der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder Importeure, die in Buchstabe c genannten während des Betriebs gewonnenen Daten gemäß Artikel 31 Absatz 3 zu erheben, zu anonymisieren oder der Kommission zu melden;

e)die Verpflichtung zur Nutzung von Online-Tools, um gemäß Artikel 32 Absatz 2 die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen in Anhang I genannten Produktparameter zu berechnen;

f)die Festlegung alternativer Vorschriften für Konformitätserklärungen oder Kennzeichnungen gemäß Artikel 40, die abweichend von den Artikeln 37 und 39 dazu dienen, die Konformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen auszuweisen;

g)die Festlegung von Vorschriften für die Ausrichtung von Anreizen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57;

h)die Festlegung von Anforderungen für öffentliche Aufträge, einschließlich der damit verbundenen Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten. Diese Anforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten und gemäß Artikel 58 festgelegten Produktparametern.

Artikel 5
Ökodesign-Anforderungen

(1)Die Kommission legt, sofern für die jeweiligen Produktgruppen angemessen und unter gebührender Berücksichtigung aller Phasen ihres Lebenszyklus, Ökodesign-Anforderungen fest, um die folgenden Produktaspekte zu verbessern:

a)Haltbarkeit,

b)Zuverlässigkeit,

c)Wiederverwendbarkeit,

d)Nachrüstbarkeit,

e)Reparierbarkeit,

f)Möglichkeit der Wartung und Überholung,

g)Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,

h)Energieverbrauch oder Energieeffizienz,

i)Ressourcennutzung oder Ressourceneffizienz,

j)Rezyklatanteil,

k)Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings,

l)Möglichkeit der Verwertung von Materialien,

m)Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,

n)Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe.

(2)Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für eine bestimmte Produktgruppe festgelegt.

Weisen jedoch zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden.

Eine horizontale Ökodesign-Anforderung gemäß Unterabsatz 2 kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine als gültige Alternative gemäß Artikel 18 Absatz 3 festgelegte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass diese Selbstregulierungsmaßnahme den Produktaspekt, der unter diese horizontale Ökodesign-Anforderung fällt, nicht erfasst. 

(3)Ökodesign-Anforderungen umfassen gegebenenfalls Folgendes:

a)Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6,

b)Informationsanforderungen gemäß Artikel 7.

(4)Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission

a)folgende Elemente berücksichtigen:

i)Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und Energieeffizienz sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten der Union,

ii)einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln,

iii)Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 18,

iv)einschlägige nationale Umweltvorschriften,

v)einschlägige europäische und internationale Normen,

b)eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ihrer Bedeutung angemessen ist. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die wichtigsten in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen;

c)einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Rechtsvorschriften oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, berücksichtigen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und der Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge;

d)den im gemäß Artikel 17 eingerichteten Ökodesign-Forum vertretenen Standpunkten Rechnung tragen.

(5)Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.

b)Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben.

c)Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.

d)Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der KMU, geben.

e)Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern proprietäre Technologien aufgezwungen werden.

f)Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.

(6)Die Kommission fordert die Akteure der Lieferkette gegebenenfalls auf,

a)den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage verfügbare Informationen über ihre Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen relevant sind, zur Verfügung zu stellen;

b)den Herstellern in Ermangelung der unter Buchstabe a genannten Informationen zu erlauben, ihre Lieferungen oder Dienstleistungen selbst zu bewerten, um die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu überprüfen, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen zu gewähren;

c)den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen, die Richtigkeit der Informationen, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen und für die Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen relevant sind, zu verifizieren.

(7)Die Kommission ermittelt gegebenenfalls geeignete Mittel zur Überprüfung bestimmter Ökodesign-Anforderungen, auch direkt am Produkt oder auf Grundlage der technischen Unterlagen.

(8)Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 6
Leistungsanforderungen

(1)In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte müssen Produkte die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(2)Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls

a)Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter gemäß Anhang I oder einer Kombination von Produktparametern,

b)nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter,

c)Anforderungen an die Funktionalität eines Produkts.

(3)Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.

(4)Bei der Festlegung von Leistungsanforderungen wendet die Kommission das in Anhang II beschriebene Verfahren an.

Artikel 7
Informationsanforderungen

(1)In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(2)Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen müssen

a)mindestens Anforderungen in Bezug auf den Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen und

b)gegebenenfalls verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden:

i)Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter,

ii)Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,

iii)Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer,

iv)sonstige Informationen, die die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen können, um die Leistung in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu verbessern.

Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen für zwei oder mehr Produktgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, so findet Buchstabe a keine Anwendung.

(3)Informationsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen keine Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Vorhandenseins von Stoffen oder Gemischen vorsehen, die in erster Linie mit deren Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zusammenhängen.

(4)Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationsanforderungen legt die Kommission gegebenenfalls Leistungsklassen fest.

Diese Leistungsklassen entsprechen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.

(5)Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:

a)die Bezeichnung der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe;

b)der Teil des Produkts, die besorgniserregende Stoffe enthält;

c)die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen wesentlichen Bauteilen oder seinen Ersatzteilen;

d)einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;

e)einschlägige Informationen für die Zerlegung.

Legt die Kommission Informationsanforderungen in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fest, muss dieser

a)für die Zwecke der erfassten Produktgruppen festlegen, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c fallen;

b)Fristen für den Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen festlegen, wobei eine Differenzierung zwischen Stoffen möglich ist, und

c)Ausnahmen für besorgniserregende Stoffe oder Informationselemente von den in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen vorsehen.

Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.

Besorgniserregende Stoffe, die unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a fallen, sind nicht von der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderung ausgenommen, wenn sie in den betreffenden Produkten, ihren wesentlichen Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind.

(6)In den Informationsanforderungen ist anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Die erforderlichen Informationen sind gegebenenfalls auf mindestens eine der folgenden Arten bereitzustellen:

a)auf dem Produkt selbst,

b)auf der Verpackung des Produkts,

c)im Produktpass gemäß Artikel 8,

d)auf einem Etikett gemäß Artikel 14,

e)in einer Bedienungsanleitung,

f)kostenfrei auf einer Website oder in einer Anwendung.

Informationen, die die Rückverfolgbarkeit von Stoffen gemäß Absatz 5 gewährleisten, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen.

(7)Die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellenden Informationen werden in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden soll.

Kapitel III – Digitaler Produktpass

Artikel 8
Produktpass

(1)Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht.

(2)Die Anforderungen an den Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen:

a)die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen;

b)die Arten der zu verwendenden Datenträger;

c)das Layout, in dem der Datenträger dargestellt wird, und seine Position;

d)die Angabe, ob der Produktpass die Modell-, Chargen- oder Artikelebene betrifft entspricht;

e)die Art und Weise, in der der Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich gemacht wird, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind;

f)die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, Reparaturbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, gemeinnützige Organisationen und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;

g)die Akteure, einschließlich Hersteller, Reparaturbetriebe, Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen können, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren können;

h)den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist.

(3)Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird

a)sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden, auf für sie relevante Produktinformationen zugreifen können;

b)die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert und

c)die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.

(4)Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung nach Absatz 1 ausnehmen, wenn

a)in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen des Artikels 10 keine technischen Spezifikationen verfügbar sind oder

b)andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht.

Artikel 9
Allgemeine Anforderungen an den Produktpass

(1)Ein Produktpass muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden.

b)Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angebracht sein.

c)Der Datenträger und die eindeutige Produktkennung müssen der Norm ISO/IEC 15459:2015 entsprechen.

d)Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.

e)Die im Produktpass enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge oder den Artikel gemäß dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt.

f)Der Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in Artikel 10 festgelegten grundlegenden Anforderungen geregelt, und die spezifischen Zugangsrechte auf Ebene der Produktgruppen werden in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe c vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem die dort genannte Norm ersetzt oder andere europäische oder internationale Normen hinzugefügt werden, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

(2)Wenn andere Rechtsvorschriften der Union die Aufnahme spezifischer Informationen in den Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Informationen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt zu den Angaben hinzugefügt werden, die in den Produktpass aufzunehmen sind.

(3)Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit der Händler diese seinen Kunden zur Verfügung stellen kann, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Händler zur Verfügung.

Artikel 10
Technische Gestaltung und Einsatz des Produktpasses

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden: 

a)Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen Produktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind. 

b)Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, freien Zugang zum Produktpass.    

c)Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.

d)Werden die im Produktpass enthaltenen Daten von Unternehmen gespeichert oder anderweitig verarbeitet, die befugt sind, im Namen eines Wirtschaftsteilnehmers zu handeln, dürfen diese Unternehmen die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, weiterverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten.

e)Der Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der den Produktpass ausgestellt hat. 

f)Das Recht auf den Zugang zum Produktpass sowie auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Informationen im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

g)Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.

h)Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.

Artikel 11
Eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und eindeutige Kennung der Einrichtung

(1)Die in Anhang III Buchstaben g und h genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die in Anhang III Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen der Norm ISO/IEC 15459:2015 entsprechen.

(2)Steht noch keine in Anhang III Buchstabe h genannte eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den Produktpass ausstellt, im Namen des betreffenden Akteurs eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers.

Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den Produktpass ausstellt, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers gibt, und übermittelt dem betreffenden Akteur der Lieferkette vollständige Angaben zur ausgegebenen eindeutigen Kennung des Wirtschaftsbeteiligten.

(3)Steht noch keine in Anhang III Buchstabe i genannte eindeutige Kennung der Einrichtung zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den Produktpass ausstellt, im Namen des für den betreffenden Standort oder das betreffende Gebäude verantwortlichen Akteurs eine eindeutige Kennung der Einrichtung.

Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den Produktpass ausstellt, die Bestätigung des verantwortlichen Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung der Einrichtung gibt, und übermittelt dem verantwortlichen Akteur vollständige Angaben zur ausgegebenen eindeutigen Kennung der Einrichtung.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem die dort genannte Norm ersetzt oder europäische oder internationale Normen hinzugefügt werden, denen die in Anhang III Buchstaben g und h genannten eindeutigen Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers und die in Anhang III Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen im Hinblick auf die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen möglicherweise entsprechen.

Artikel 12
Produktpassregister

(1)Die Kommission erstellt und unterhält ein Register, in dem die in den Produktpässen enthaltenen Informationen gespeichert werden, die im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlich sind.

Das in Unterabsatz 1 genannte Register enthält mindestens eine Liste der Datenträger und eindeutigen Produktkennungen gemäß Artikel 9 Absatz 1.

Die Kommission stellt sicher, dass die in dem in Unterabsatz 1 genannten Register gespeicherten Informationen sicher und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, verarbeitet werden.

(2)Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche Informationen nicht nur in den Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem in Absatz 1 genannten Register gespeichert werden, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:

a)die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des Produktpasses zu ermöglichen;

b)die Relevanz von Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit von Marktüberwachungskontrollen und Zollkontrollen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen;

c)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.

(3)In Bezug auf ihre Verantwortung für die Einrichtung und Verwaltung des in Absatz 1 genannten Registers und die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4)Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die Informationen gemäß Absatz 2 in das in Absatz 1 genannte Register hoch.

(5)Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem in diesem Artikel genannten Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften der Union wahrnehmen können.

Artikel 13
Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Produktpass

(1)Die Kommission vernetzt das in Artikel 12 Absatz 1 genannte Register mit dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll (EU CSW-CERTEX), wodurch der automatisierte Informationsaustausch mit den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) .../... ermöglicht wird.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen für die Verknüpfung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vernetzung wird innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des in Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts hergestellt.

Die Absätze 3 bis 6 gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vernetzung hergestellt ist.

(2)Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geben für jedes Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine eindeutige Produktkennung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an.

Dieser Absatz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 12 Absatz 1 genannte Register eingerichtet ist.

(3)Bevor die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestatten, überprüfen sie, ob die vom Anmelder gemäß Absatz 2 angegebene eindeutige Produktkennung mit einer eindeutigen Produktkennung übereinstimmt, die in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Register eingetragen ist.

(4)Werden im Produktpass enthaltene Informationen auch in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Register gespeichert, kann die Kommission in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festlegen, dass die Zollbehörden zusätzlich zu der Überprüfung gemäß Absatz 3 die Übereinstimmung der im Register gespeicherten Informationen mit denen der Zollanmeldung überprüfen, bevor sie die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestatten. In diesem Fall berücksichtigt die Kommission mindestens folgende Kriterien:

a)die Notwendigkeit, die Konformität der in der Union in Verkehr gebrachten Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen zu verbessern;

b)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Zollbehörden zu vermeiden.

Stellen die Zollbehörden im Anschluss an die in diesem Absatz genannte Überprüfung fest, dass zwischen den im Register gespeicherten Informationen und der Zollanmeldung Unstimmigkeiten bestehen, so lehnen sie die Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Die Zollbehörden können andere Maßnahmen ergreifen, die sie im Einklang mit dem Zollrecht für angemessen halten, und die Ablehnung auch in das in Artikel 12 Absatz 1 genannte Register eintragen und die notifizierenden zuständigen nationalen Behörden von der Ablehnung in Kenntnis setzen.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht.

(5)Die Überprüfung gemäß den Absätzen 3 und 4 erfolgt elektronisch und automatisch über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll.

(6)Die Zollbehörden können die im Produktpass und im Register gemäß Artikel 12 Absatz 1 enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.

Kapitel IV – Etiketten

Artikel 14
Etiketten

(1)Ist in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen festgelegt, dass die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d auf einem Etikett anzugeben sind, wird in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festgelegt:

a)der Inhalt des Etiketts;

b)die Gestaltung des Etiketts unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit;

c)die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;

d)gegebenenfalls elektronische Mittel für die Erstellung von Etiketten.

(2)Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts den Kunden ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.

(3)Können bei energieverbrauchsrelevanten Produkten Informationen über einen bestimmten Produktparameter, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Leistungsklassen, nicht in das gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Energieetikett aufgenommen werden, kann die Kommission, nachdem sie geprüft hat, wie diese speziellen Informationen am besten mitgeteilt werden können, gegebenenfalls die Einführung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung verlangen.

(4)Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen verlangt die Kommission gegebenenfalls, dass das Etikett Datenträger oder andere Mittel enthält, die den Kunden den Zugang zu zusätzlichen Informationen über das Produkt ermöglichen, einschließlich Mittel für den Zugang zum Produktpass gemäß Artikel 8.

(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Gestaltung der Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15
Nachbildung von Etiketten

Schreiben die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht vor, dass Produkte mit einem Etikett versehen sein müssen, dürfen diese Produkte nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten.

Kapitel V – Priorisierung, Planung und Konsultation

Artikel 16
Priorisierung und Planung

(1)Bei der Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung fallen, berücksichtigt die Kommission den potenziellen Beitrag der Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union sowie die folgenden Kriterien:

a)das Potenzial zur Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 18 erlassen wurden, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, und

ii)die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte; 

b)das Verkaufs- und Handelsvolumen des Produkts in der Union;

c)die Verteilung der Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere wenn diese innerhalb der Union auftreten;

d)die Notwendigkeit, gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vor dem Hintergrund von Technologie- und Marktentwicklungen regelmäßig zu überarbeiten und anzupassen.

(2)Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem eine Liste von Produktgruppen festgelegt wird, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und aktualisiert diesen Arbeitsplan regelmäßig. Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt.

Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.

Artikel 17
Ökodesign-Forum

Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen. Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln, die Wirksamkeit der geltenden Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten.

Zu diesem Zweck richtet die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, in der diese Kreise zusammentreten und die als „Ökodesign-Forum“ bezeichnet wird.

Artikel 18
Selbstregulierungsmaßnahmen

(1)Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.

(2)Die Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:

a)eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben;

b)die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;

c)einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VII Nummer 6 festgelegten Kriterien;

d)Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen.

Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.

(3)Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Auf Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:

a)Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schnell und kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.

b)Der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten.

c)Die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VII festgelegten Kriterien.

d)Das von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffene Produkt fällt nicht in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts.

e)Die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.

(5)Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Diese Berichte werden außerdem auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.

(6)Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.

Artikel 19
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen

(1)Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.

(2)Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch KMU zu erleichtern.

(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden.

Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

a)finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,

b)Zugang zu Finanzmitteln,

c)Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,

d)organisatorische und technische Unterstützung.

Kapitel VI – Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

Artikel 20 
Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

(1)Ein Wirtschaftsteilnehmer, der unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar oder im Auftrag eines anderen Wirtschaftsteilnehmers entsorgt, muss Folgendes offenlegen:

a)die Anzahl der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;

b)die Gründe für die Entsorgung der Produkte;

c)die Zuführung entsorgter Produkte zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte in der Union zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe erhebliche Umweltauswirkungen hat.

In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten legt die Kommission im Hinblick auf folgende Aspekte erforderlichenfalls bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten fest:

a)Gesundheits- und Sicherheitsbedenken;

b)Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Verbraucher ein Produkt zurückgegeben hat;

c)Eignung des Produkts für den vorgesehenen Zweck, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des Unionsrechts und nationaler Rechtsvorschriften sowie technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;

d)Ablehnung der Produkte für die Verwendung als Spende oder für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung.

(4)Bei der Ausarbeitung eines gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakts unternimmt die Kommission folgende Schritte:

a)Bewertung der Verbreitung und der Umweltauswirkungen der Vernichtung bestimmter Verbraucherprodukte, 

b)Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Absatz 1 offengelegten Informationen,

c)Durchführung einer Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Studien.

Die Kommission konsultiert das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum und berücksichtigt dessen Standpunkte zu möglichen Verboten der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Artikel 3, bevor sie delegierte Rechtsakte mit derartigen Verboten ausarbeitet.

(5)Werden unverkaufte Verbraucherprodukte im Rahmen einer Ausnahme nach Absatz 3 Unterabsatz 2 vernichtet, so legt der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer folgende Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich:

a)die Anzahl der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;

b)die Gründe für die Vernichtung unter Bezugnahme auf die geltende Ausnahme;

c)die Zuführung vernichteter Produkte zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

Die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der Informationen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sind, gelten für die gemäß diesem Absatz offenzulegenden Informationen, sofern in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.

(6)Dieser Artikel gilt nicht für KMU.

Die Kommission kann jedoch in den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten vorsehen, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 3 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 4 für folgende Wirtschaftsteilnehmer gilt:

a)mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass auf sie ein beträchtlicher Anteil unverkaufter Verbraucherprodukte entfällt, die vernichtet werden;

b)Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass sie möglicherweise dazu genutzt werden, das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 3 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 4 zu umgehen.

Kapitel VII – Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 21
Pflichten der Hersteller

(1)Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher:

a)Die Produkte wurden im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 6 und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt.

b)Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt.

c)Im Einklang mit Artikel 8 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein Produktpass vor.

(2)Bevor die Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren wie in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt durch und erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen oder lassen dies in ihrem Namen durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 37 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 39 an. Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe f alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung anbringen.

(3)Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(4)Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den geltenden Anforderungen sichergestellt ist. Änderungen am Herstellungsverfahren, an der Produktgestaltung oder den Produkteigenschaften sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Produktkonformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, werden von den Herstellern angemessen berücksichtigt, und falls die Hersteller feststellen, dass die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem Konformitätsbewertungsverfahren durch, das in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, oder lassen eine solche erneute Bewertung durchführen.

(5)Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6)Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung, in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, falls vorhanden, im Produktpass an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.

(7)Die Hersteller gewährleisten, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.

(8)Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen und es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Hersteller unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.

Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen sind, unter den das betreffende Produkt fällt.

Artikel 22
Bevollmächtigte

(1)Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten.

(2)Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt;

b)auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität der Produkte, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;

c)auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;

d)auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

e)Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus dieser Verordnung und dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt verletzt.

Artikel 23
Pflichten der Importeure

(1)Importeure bringen Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, nur in Verkehr, wenn sie die Anforderungen der geltenden delegierten Rechtsakte erfüllen.

(2)Bevor Importeure ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, stellen sie Folgendes sicher:

a)Der Hersteller hat das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt.

b)Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt.

c)Im Einklang mit Artikel 8 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein Produktpass vor.

Der Importeur stellt ferner sicher, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 38 oder einer alternativen Konformitätskennzeichnung entsprechend einem gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe f erlassenen delegierten Rechtsakt versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 21 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so bringt er dieses Produkt nicht in Verkehr oder nimmt es nicht in Betrieb, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist.

(3)Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung, in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, falls vorhanden, im Produktpass an. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.

(4)Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

(5)Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, unter den das Produkt fällt, nicht beeinträchtigen.

(6)Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7)Die Importeure halten 10 Jahre lang oder für den in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Zeitraum eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(8)Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen sind, unter den das betreffende Produkt fällt.

Artikel 24
Pflichten der Vertreiber

(1)Wenn Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, so gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen vor.

(2)Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, stellen sie Folgendes sicher:

a)Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 38 und 39 oder mit einer alternativen Konformitätskennzeichnung gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe f versehen und gegebenenfalls etikettiert oder verfügt über einen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt.

b)Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.

c)Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 21 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 23 Absatz 3 erfüllt.

(3)Ist ein Vertreiber vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die Anforderungen eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts nicht erfüllt, so stellt er dieses Produkt nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist oder der Hersteller die Anforderungen erfüllt.

Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Vertreiber, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts nicht beeinträchtigen.

(4)Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)Die Vertreiber händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

Die Vertreiber kooperieren mit der Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt, unter den das betreffende Produkt fällt.

Artikel 25
Pflichten der Händler

(1)Die Händler stellen sicher, dass ihre Kunden Zugang zu allen einschlägigen Informationen haben, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben sind; dies gilt auch für den Fernabsatz.

(2)Im Einklang mit Artikel 8 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten, unter die das Produkt fällt, stellen die Händler sicher, dass der Produktpass für ihre Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz.

(3)Die Händler

a)zeigen den Kunden die Etiketten gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder 3 auf gut sichtbare Weise an; dies gilt auch für den Fernabsatz;

b)nehmen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten, unter die das Produkt fällt, in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder 3 Bezug;

c)stellen keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringen diese an.

Artikel 26
Pflichten im Zusammenhang mit Etiketten

(1)Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem Etikett gemäß Artikel 14 versehen sein müssen, stellt der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, sicher, dass jedes einzelne Produkt unentgeltlich ein gedrucktes Etikett gemäß diesem delegierten Rechtsakt beigefügt ist.

(2)Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem Etikett gemäß Artikel 14 versehen sein müssen, stellt der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dem Händler unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers gedruckte Etiketten oder digitale Kopien des Etiketts zur Verfügung.

(3)Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem Etikett gemäß Artikel 14 versehen sein müssen, stellt der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, sicher, dass die Etiketten korrekt sind, und erstellt im Rahmen des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens ausreichende technische Unterlagen, anhand derer die Richtigkeit der Informationen überprüft werden kann.

(4)Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem Etikett gemäß Artikel 14 versehen sein müssen, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, zu Folgendem verpflichtet:

a)Der Wirtschaftsteilnehmer nimmt im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in visuellem Werbematerial oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten Bezug.

b)Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.

Artikel 27
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nicht beeinträchtigen.

Artikel 28
Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Importeure und Vertreiber gelten

Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 21, wenn er

1.ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt;

2.ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkte fällt, beeinträchtigt wird.

Artikel 29
Pflichten von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen

(1)Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfasst bei Online-Marktplätzen und für die Zwecke dieser Verordnung insbesondere Folgendes:

a)die Zusammenarbeit zur Gewährleistung wirksamer Marktüberwachungsmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf die Schaffung von Hindernissen für solche Maßnahmen;

b)die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden über alle ergriffenen Maßnahmen;

c)den regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu Angeboten, die auf der Grundlage dieses Artikels von Online-Marktplätzen entfernt wurden;

d)den Zugriff für die von den Marktüberwachungsbehörden eingesetzten Online-Tools auf die Schnittstellen der Online-Marktplätze zur Erfassung nicht konformer Produkte;

e)falls die Online-Marktplätze oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen geschaffen haben: die Möglichkeit für Marktüberwachungsbehörden, solche Daten auf deren Verlangen zu Zwecken der Produktkonformität auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren.

(2)Zum Zwecke der Anforderungen des [Artikels 22 Absatz 7] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] konzipieren und organisieren Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass die Händler ihren Pflichten gemäß Artikel 25 und die Wirtschaftsteilnehmer ihren Pflichten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nachkommen können.

Die Informationen müssen für jedes angebotene Produkt bereitgestellt werden können und den Kunden im Produktangebot angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden.

Wenn gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vorsehen, dass visuellem Online-Werbematerial für bestimmte Produkte elektronische Informationen auf dem Anzeigemechanismus beigefügt werden müssen, so ermöglichen es Online-Marktplätze den Händlern insbesondere, diese Informationen anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Suchmaschinen und andere Online-Plattformen, die visuelles Online-Werbematerial für die betreffenden Produkte anbieten.

(3)Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Online-Marktplätze in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, von ihrer Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.

(4)Online-Marktplätze treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Anordnungen gemäß [Artikel 8] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.

(5)Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht.

Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in [Artikel 10 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [dem Gesetz über digitale Dienste] handeln.

Artikel 30
Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer

(1)Stellen die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das entsprechende Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweisen:

a)den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, unter der sie kontaktiert werden können;

b)falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;

c)die Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, der Chargen- oder Seriennummer und sonstiger Produktkennungen.

(2)Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

a)den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben;

b)alle Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle.

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen diese Informationen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug der betreffenden Produkte und für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Abgabe dieser Produkte vorlegen können. Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 kann die Kommission einen Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festlegen, um der Art der betreffenden Produkte oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(3)Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die Notwendigkeit, die Überprüfung der Konformität mit den geltenden Anforderungen durch die Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern;

b)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.

Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollen. Wenn vorhanden, werden die technischen Unterlagen über den Produktpass zur Verfügung gestellt.

Artikel 31
Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Wirtschaftsteilnehmer

(1)Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, das unter gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b erlassene delegierte Rechtsakte fällt, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die Verfügbarkeit von Erkenntnissen zur Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern;

b)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.

Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen sollen. Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein.

Die Kommission stellt sicher, dass die daraus resultierenden Daten sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden.

In diesen delegierten Rechtsakten legt die Kommission die Mittel sowie die zeitlichen Abstände der Bereitstellung der einschlägigen Informationen fest.

(2)Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe c vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, so berücksichtigt sie folgende Kriterien:

a)den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer;

b)die technische Durchführbarkeit der Speicherung von während des Betriebs gewonnenen Daten;

c)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.

Für Produkte, die unter eine Anforderung nach Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe c fallen, müssen die resultierenden während des Betriebs gewonnenen Daten gespeichert und für den Endnutzer sichtbar gemacht werden.

(3)Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, die in Absatz 2 genannten während des Betriebs gewonnenen Daten gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe d zu erfassen, zu anonymisieren oder der Kommission zu melden, so berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien:

a)den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüberwachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse;

b)die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, es sei denn, der Endnutzer lehnt die Bereitstellung der Daten ausdrücklich ab;

b)Anonymisierung der gemäß Buchstabe a erfassten Daten und Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt die Produktdatenbank-Kennnummer des Modells gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie, falls für deren Leistung relevant, geografische Informationen zu den Produkten bereit.

Die Kommission legt die Einzelheiten und das Format für die Meldung der während des Betriebs gewonnenen Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b fest.

(4)Die Kommission bewertet regelmäßig die gemäß Absatz 3 erhaltenen während des Betriebs gewonnenen Daten und veröffentlicht gegebenenfalls aggregierte Datensätze.

Kapitel VIII – Produktkonformität

Artikel 32
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden

(1)Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Diese Methoden müssen die in den einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen erfüllen.

(2)Wenn dies zur Sicherstellung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe e erlassenen delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Kommission für die Berechnung der Leistung von Produkten in Bezug auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparameter die Verwendung von Online-Instrumenten vorschreiben, die die geltenden Berechnungsanforderungen widerspiegeln.

Bei der Festlegung solcher Anforderungen für die Verwendung von Online-Instrumenten berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsanforderungen sicherzustellen;

b)die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen, so gering wie möglich zu halten.

Die Online-Instrumente müssen für Wirtschaftsteilnehmer, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen, frei zugänglich sein.

Artikel 33
Umgehung

(1)Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, werden nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Produkte, die aufgrund ihrer Gestaltung erkennen können, dass sie geprüft werden, und ihre Leistung automatisch entsprechend anpassen, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie ihre Leistung zum Zeitpunkt der Prüfung anpassen, als Produkte, die so gestaltet sind, dass sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern.

(2)Wirtschaftsteilnehmer, die Produkte in Verkehr bringen, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, geben keine prüfungsspezifischen Anleitungen heraus, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind unter prüfungsspezifischen Anleitungen, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte ändern, Anleitungen zu verstehen, die vor einer Prüfung zu einer manuellen Veränderung des Produkts und so zur Änderung der Leistung des Produkts führen.

(3)Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, werden nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts ändern und sich dadurch ihre Leistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder ihre Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers verschlechtert.

(4)Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.

Software- oder Firmware-Aktualisierungen führen zu keiner Verschlechterung der in Unterabsatz 1 genannten Leistung in einem Maße, dass das Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht mehr entspricht, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts galten.

Artikel 34
Konformitätsvermutung

(1)Bei den in Artikel 32 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. 

(2)Bei Produkten, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(3)Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 abgedeckt sind.

Artikel 35
Gemeinsame Spezifikationen

(1)Die Kommission kann in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen gemeinsame Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen oder grundlegende Anforderungen für Produktpässe gemäß Artikel 10 oder für die in Artikel 32 genannten Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden festgelegt werden:

a)Sie hat eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen dazu aufgefordert, eine harmonisierte Norm bezüglich einer Ökodesign-Anforderung oder Methode auszuarbeiten, die nicht von einer harmonisierten Norm, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen davon abgedeckt ist, und es kommt zu unzumutbaren Verzögerungen im Normungsverfahren oder der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen.

b)Die Kommission hat im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen, die Fundstellen der harmonisierten Normen oder von Teilen davon, die für eine Ökodesign-Anforderung oder Methode gelten, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Bei den in Artikel 32 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(3)Bei Produkten, die die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, unter den diese Produkte fallen, erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 36 
Konformitätsbewertung

(1)Bei der Festlegung des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

b)die Art der in Anhang I genannten Produktparameter, auf die sich die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen stützen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Leistung in Bezug auf diese Produktparameter am Produkt selbst überprüft werden kann;

c)falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

(2)Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden gegebenenfalls in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem eine notifizierte Stelle, die an einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 1 beteiligt ist, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Artikel 37
EU-Konformitätserklärung

(1)Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nachgewiesen wurde.

(2)Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren genannten Elemente sowie einen Verweis auf die geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte. Sie wird laufend aktualisiert. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.

(3)Unterliegt ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln.

(4)Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

Artikel 38
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 39
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(2)Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht.

(3)Bei Produkten, an deren Konformitätsbewertung eine notifizierte Stelle beteiligt ist, steht nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer dieser notifizierten Stelle.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(4)Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein Piktogramm oder eine andere Kennzeichnung stehen, die auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hinweist.

(5)Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Artikel 40
Alternative Konformitätserklärungen und
‑kennzeichnungen

Bei der Festlegung alternativer Vorschriften für die Konformitätserklärung bzw. für Kennzeichnungen, die die Konformität mit den geltenden Anforderungen des Unionsrechts gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe f ausweisen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten; 

b)die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Konformitätserklärungen und kennzeichnungen zu gewährleisten, die für ein bestimmtes Produkt gelten;

c)die Notwendigkeit, Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Konformitätserklärungen und kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zu vermeiden.

Kapitel IX – Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 41
Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als Dritte die Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

Artikel 42
Notifizierende Behörden

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 47, zuständig ist.

(2)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

(3)Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 43 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 43
Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen oder den notifizierten Stellen kommt.

(2)Notifizierende Behörden gewährleisten durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

(4)Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)Notifizierende Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Anfrage mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.

(6)Notifizierende Behörden nehmen die Notifizierung nur auf der Grundlage der bestimmten Konformitätsbewertungsstelle vor, die eine Notifizierung beantragt, und berücksichtigen nicht die Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen. Die Behörden bewerten diese Stelle anhand aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben.

(7)Notifizierenden Behörden steht ausreichend sachkundiges Personal und hinreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mindestanzahl von Vollzeitäquivalenten erlassen, die für die ordnungsgemäße Überwachung der notifizierten Stellen, gegebenenfalls im Hinblick auf bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben, als ausreichend erachtet werden. Wird die Überwachung durch eine nationale Akkreditierungsstelle oder eine in Artikel 42 Absatz 3 genannte Stelle durchgeführt, so gilt diese Mindestanzahl für diese Stelle.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44
Informationspflichten notifizierender Behörden

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 45
Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(2)Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(3)Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Er unterhält keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Organisationen, die ein Interesse an den von ihm bewerteten Produkten haben, insbesondere nicht zu Herstellern, ihren Handelspartnern und ihren Beteiligungsinvestoren. Dies schließt nicht aus, dass Konformitätsbewertungsstellen für konkurrierende Hersteller Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen.

(4)Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Errichter, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Errichtung, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwesterunternehmen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Personal für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen können nicht an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer untergeordneten Stelle übertragen werden.

(5)Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Integrität und größter erforderlicher technischer Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich durch. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnte, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)Konformitätsbewertungsstellen müssen in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihr nach Maßgabe des einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts zugewiesen wurden und für die sie notifiziert wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:

a)das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein, darf sich in keinem potenziellen Interessenkonflikt befinden und ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen. Dieses Personal muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen zu gewährleisten;

b)Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Dies muss eine Qualifikationsmatrix umfassen, die die einschlägigen Mitarbeiter, ihren jeweiligen Status und ihre Aufgaben innerhalb der Konformitätsbewertungsstelle mit den Konformitätsbewertungsaufgaben abgleicht, für die die Stelle notifiziert werden will;

c)angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um die Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;

d)Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses.

Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7)Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss über Folgendes verfügen:

a)eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

b)ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, einschließlich einer angemessenen Kenntnis und eines angemessenen Verständnisses der einschlägigen Rechtsvorschriften, Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen sowie der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte;

c)die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals muss garantiert sein.

Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des Bewertungspersonals einer benannten Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)Alle Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung seiner Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den einschlägigen nach Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erhält, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden und anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 46
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 45 erfüllt, soweit diese von den anwendbaren harmonisierten Normen erfasst werden.

Artikel 47
Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

(1)Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 45 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind. Die jeweiligen notifizierten Stellen legen unter Berücksichtigung der in Artikel 45 Absatz 6 genannten Qualifikationsmatrix Verfahren für die laufende Überwachung der Kompetenzen, der Tätigkeiten und der Leistung ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen fest.

(3)Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.

(4)Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Dokumente über die Bewertung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder im Zweigunternehmen sowie über die Arbeiten, die von ihm im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt wurden, bereit.

Artikel 48
Anträge auf Notifizierung

(1)Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls/der Konformitätsbewertungsmodule und des Produkts/der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, die in Artikel 45 Absatz 6 genannte Qualifikationsmatrix sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 45 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben stützen, die in dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

(3)Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Dokumente vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 45 erfüllt.

Artikel 49
Notifizierungsverfahren

(1)Die notifizierenden Behörden notifizieren nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen gemäß Artikel 45 erfüllt haben.

(2)Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.

(3)Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/en und dem/den betreffenden Produkt/en sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz enthalten.

(4)Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 48 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Dokumente vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen gemäß Artikel 45 genügt.

(5)Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer Akkreditierungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung oder bei Nichtvorliegen einer Akkreditierung innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erheben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.

(6)Die Notifizierung wird an dem Tag wirksam, an dem die Stelle von der Kommission in das in Artikel 50 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen aufgenommen wurde. Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle erst dann ausführen, wenn die Notifizierung wirksam ist.

Die Kommission darf eine Notifizierung nicht veröffentlichen, wenn sie Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die betreffende notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikels 45 nicht erfüllt.

(7)Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

Artikel 50
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 51
Änderungen der Notifizierungen

(1)Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 45 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 52
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

(1)Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3)Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie dem notifizierenden Mitgliedstaat vorschreibt, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Kommission aktualisiert das in Artikel 50 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts.

Artikel 53
Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1)Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten durch.

(2)Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Anforderungen erforderlich ist.

(3)Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die einschlägigen Anforderungen oder die entsprechenden harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, im Hinblick auf eine zweite und endgültige Konformitätsbewertung geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall stellt sie keine Bescheinigung oder Zulassung aus.

(4)Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Produkt oder der Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder Zulassung gegebenenfalls aus oder widerruft sie.

(5)Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls Bescheinigungen oder Zulassungen ein, setzt sie aus oder widerruft sie.

(6)Bei Konformitätsbewertungsentscheidungen, unter anderem bei der Entscheidung darüber, ob eine Bescheinigung oder Zulassung angesichts einer möglichen Nichtkonformität ausgesetzt oder widerrufen werden muss, wenden die notifizierten Stellen klare und vorab festgelegte Kriterien an.

(7)Die notifizierten Stellen sorgen für eine Rotation der die verschiedenen Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmenden Mitarbeiter.

Artikel 54
Informationspflichten der notifizierten Stellen

(1)Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung,

b)alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

c)jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

d)auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Anfrage auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(3)Richtet die Kommission oder die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle ein Verlangen, die eine von dieser notifizierten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft, so sendet sie eine Kopie dieses Verlangens an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet das Verlangen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass solche Verlangen von der notifizierten Stelle bearbeitet werden, es sei denn, es gibt einen berechtigten Grund, der dagegenspricht.

(4)Wenn notifizierte Stellen Nachweise dafür haben oder erhalten, dass

a)eine andere notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 45 oder ihre Pflichten nicht erfüllt oder

b)ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, unter die dieses Produkt fällt, oder

c)ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein ernsthaftes Risiko darstellt,

alarmieren sie die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr diese Nachweise.

Artikel 55
Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 56
Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)Die Kommission stellt die Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe oder von Gruppen notifizierter Stellen sicher, gegebenenfalls einschließlich Gruppen notifizierter Stellen, die nach demselben gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt oder für ähnliche Konformitätsbewertungsaufgaben notifiziert wurden.

Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit der jeweiligen Gruppen direkt oder über benannte Vertreter.

(2)Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von den in Absatz 1 genannten Gruppen erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinie an.

(3)Die Koordinierung und die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Gruppen zielt darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Dabei folgen die Gruppen allen einschlägigen Dokumenten, die von der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit erarbeitetet werden, als allgemeiner Leitlinie.

Kapitel X – Anreize

Artikel 57
Anreize der Mitgliedstaaten

(1)Anreize der Mitgliedstaaten für Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in dem gemäß Artikel 7 Absatz 4 Leistungsklassen in Bezug auf einen in Anhang I genannten Produktparameter festgelegt sind, müssen die beiden höchsten Produkte enthaltenden Leistungsklassen auf Unionsebene oder gegebenenfalls Produkte mit einem EU-Umweltzeichen betreffen, sofern in dem genannten delegierten Rechtsakt nichts anderes festgelegt ist.

(2)Werden in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 4 Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen in Anhang I genannten Produktparameter festgelegt oder werden Leistungsklassen sowohl nach der Verordnung (EU) 2017/1369 als auch nach der vorliegenden Verordnung festgelegt, so kann die Kommission in den gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe g erlassenen delegierten Rechtsakten näher festlegen, welche Produktparameter die Anreize der Mitgliedstaaten betreffen müssen.

Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die Anzahl der Produkte in jeder Leistungsklasse;

b)die relative Erschwinglichkeit der Produkte in jeder Leistungsklasse;

c)die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen.

(3)Werden in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen festgelegt, so kann die Kommission in den gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe g erlassenen delegierten Rechtsakten Anforderungen in Bezug auf Produktparameter festlegen, die die von den Anreizen der Mitgliedstaaten betroffenen Produkte erfüllen müssen.

Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)die relative Erschwinglichkeit der Produkte, die diese Anforderungen erfüllen;

b)die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen.

Artikel 58
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)Die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, können gegebenenfalls in Form verbindlicher technischer Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen festgelegt werden.

(2)Bei der Festlegung der Anforderungen an öffentliche Aufträge gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffende Produktgruppe oder die Dienstleistungen oder Arbeiten unter Verwendung der betreffenden Produktgruppe vergeben wurden;

b)die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;

c)die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Kapitel XI – Marktüberwachung

Artikel 59
Aktionspläne für die Marktüberwachung

(1)Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].

Der Aktionsplan gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)die Produkte oder Anforderungen, die unter Berücksichtigung der von der Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten gemeinsamen Prioritäten und im Einklang mit den in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten als Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt wurden;

b)die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.

(2)Die Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden anhand objektiver Kriterien festgelegt, darunter:

(a)das Ausmaß der auf dem Markt festgestellten Nichtkonformität;

(b)die Umweltauswirkungen der Nichtkonformität;

(c)die Anzahl der betreffenden auf nationalen Märkten bereitgestellten Produkte und

(d)die Anzahl der betreffenden auf diesen Märkten aktiven Wirtschaftsteilnehmer.

(3)Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden.

(4)Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweiligen Aktionspläne der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.

(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Produkte oder Anforderungen aufgeführt sind, die die Mitgliedstaaten mindestens als Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a betrachten müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 60
Mindestanzahl der Kontrollen

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestanzahl der Kontrollen zu ergänzen, die von den Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten bei bestimmten Produkten, die unter gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen, oder in Bezug auf die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten spezifischen Anforderungen durchzuführen sind. In dem delegierten Rechtsakt können gegebenenfalls die Art der erforderlichen Kontrollen und die anzuwendenden Methoden festgelegt werden.

Bei der Festlegung der Mindestanzahl der Kontrollen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)die in Artikel 59 Absatz 2 aufgeführten Kriterien;

b)die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten geplanten Tätigkeiten;

c)die von der Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten gemeinsamen Prioritäten;

d)gegebenenfalls die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.

(2)Die Marktüberwachungsbehörden haben das Recht, sich im Falle der Nichtkonformität mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte die Kosten für die Dokumentenüberprüfung und physische Produktprüfungen von dem verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer erstatten zu lassen.

Artikel 61
Berichterstattung und Benchmarking

(1)Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.

(2)Die Kommission erstellt alle zwei Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben. Der erste dieser Berichte ist bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] zu veröffentlichen.

Der Bericht muss Folgendes enthalten:

a)Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;

b)Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte fallen;

c)einen Abgleich dieser Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen der gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellten Aktionspläne geplant sind;

d)unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen.

(3)Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht eine Zusammenfassung des Berichts öffentlich zugänglich.

Artikel 62
Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung tritt die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit die Umsetzung der gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellten Aktionspläne und ermittelt

a)die gemeinsamen Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a anhand der objektiven Kriterien gemäß Artikel 59 Absatz 2;

b)die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2;

c)Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungen oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 dieses Artikels Vorrang erhalten sollten.

(2)Auf der Grundlage der von der Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit festgelegten Prioritäten wird die Kommission

a)in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte organisieren;

b)gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools, organisieren;

c)gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen organisieren, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind;

d)Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, erarbeiten, einschließlich gemeinsamer Praktiken und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung.

Die Union finanziert gegebenenfalls die unter den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.

(3)Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit ihre Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 und gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllt.

Kapitel XII – Schutzklauselverfahren

Artikel 63
Verfahren zum Umgang mit Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasstes Produkt ein Risiko darstellt, so nehmen sie eine Beurteilung vor, die alle für das Risiko relevanten und in dieser Verordnung oder in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen abdeckt. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.

(2)Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert haben.

(3)Der Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4)Ergreift der betreffende Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des betroffenen Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)Die in Absatz 4 genannten Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten und der tatsächlichen Nichtkonformität, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder

b)Mängel in den in den Artikeln 34 und 35 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen.

(6)Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Die Maßnahmen können einen längeren oder kürzeren Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Produkte oder Anforderungen Rechnung zu tragen.

(8)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts oder Herstellers getroffen werden, etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Artikel 64
Schutzklauselverfahren der Union

(1)Wurden nach Abschluss des in Artikel 63 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer/n unverzüglich mit.

Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück.

(3)Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung begründet, so wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.

(4)Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 35 begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 65
Formale Nichtkonformität

(1)Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 39 der vorliegenden Verordnung angebracht;

b)die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 39 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht;

d)die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

e)die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

f)die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;

g)die in Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 23 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

h)eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 21 oder Artikel 23 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt.

(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

Kapitel XIII – Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 66
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 67
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 68 
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dem Ausmaß der Nichtkonformität sowie der Anzahl der in der Union in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 69
Evaluierung

Frühestens am [acht Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

Artikel 70
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)Die Richtlinie 2009/125/EG wird aufgehoben.

(2)Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

(3)Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG, in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Tages vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] geltenden Fassung gelten weiterhin für gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen.

(4)Die Artikel 3 und 33 sowie die Artikel 59 bis 65 dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen.

(5)Für Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG vor dem Geltungsbeginn eines gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts für dieselben Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, stellt der Hersteller innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Herstellung des letzten Exemplars des Produkts eine elektronische Fassung der Unterlagen über die Konformitätsbewertung sowie die Konformitätserklärung zur Einsichtnahme bereit.

Artikel 71
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

1.2.Politikbereich(e) 

03 – Binnenmarkt

09 – Umwelt- und Klimapolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 86  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern sowie den freien Verkehr von Produkten im Binnenmarkt zu sichern, für die Nachhaltigkeitsanforderungen festgelegt sind.

Zur Verfolgung dieser Ziele, sieht die Verordnung den Erlass delegierter Rechtsakte vor, die Anforderungen hinsichtlich der Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten, des Vorhandenseins besorgniserregender Stoffe in Produkten, der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten, des Rezyklatanteils in Produkten, der Wiederaufarbeitung und des hochwertigen Recyclings von Produkten sowie der Senkung des CO2- und Umweltfußabdrucks enthalten. Ebenso soll ein digitaler Produktpass („Produktpass“) für die Festlegung verbindlicher Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge sowie ein Rahmen, mit dem verhindert werden soll, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden, geschaffen werden.

1.4.2.Einzelziel(e)

Die aus den allgemeinen Zielen hervorgehenden Einzelziele sollen:

·die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Lieferkette verbessern,

·Anreize für nachhaltigere Produkt- und Geschäftsmodelle zur Verbesserung der Werterhaltung schaffen,

·die Anwendung eines Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte verbessern.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit der Durchführung dieser Verordnung werden folgende Ergebnisse und Auswirkungen erwartet:

Hinsichtlich der Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Lieferkette

·Erhöhung der Zahl der erfassten (Nichtlebensmittel-)Produkte,

·Produktanforderungen für eine bessere Wertschöpfungskette von Produkten, Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen,

·Geringere Umweltauswirkungen, bessere Energie- und Ressourceneffizienz im Lebenszyklus von Produkten, unter anderem durch Berücksichtigung der Lebensdauer von Produkten und der verwendeten Materialien.

Hinsichtlich der Anreize für nachhaltigere Produkte und Geschäftsmodelle

·Höhere Investitionen in Design-, Produktions- und Kundendienstleistungen für nachhaltigerer Produkte, was zu einem höheren Marktanteil dieser Produkte führt.

·Gesteigerter wirtschaftlicher Wert der Sektoren Recycling, Reparatur und Wiederverwendung

Hinsichtlich der besseren Anwendung des Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte

·Steigerung der Zahl der Produkte, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gelten,

·Produktanforderungen für eine bessere Wertschöpfungskette von Produkten, Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen,

·Verringerung des Ausmaßes der Nichteinhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen für Produkte auf dem EU-Markt.

Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen dürften harmonisierte Anforderungen auf EU-Ebene die Befolgungskosten insgesamt senken, da sie verschiedene bestehende oder geplante Anforderungen auf nationaler Ebene ersetzen werden. Ebenso werden direkte Vorteile hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen geschaffen, u. a. von einer Verlagerung der Tätigkeit von der Verarbeitung von Primärrohstoffen auf Sekundärrohstoffe und von der Herstellung von Produkten auf Wartung, Wiederverwendung, Überholung, Reparatur und Verkauf von Gebrauchtwaren, was KMU erheblich zugutekommen dürfte, da sie in diesen Sektoren aktiver sind.

Es wird auch erwartet, dass diese Verordnung das Verbraucherverhalten verändern wird. Mit der Verordnung soll auf das identifizierte Problem reagiert werden, weshalb es für Wirtschaftsteilnehmer und Bürger nach wie vor zu schwierig ist, nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen, da einschlägige Informationen und erschwingliche Optionen dafür fehlen. Verbraucher sollen so zu umweltfreundlicheren Käufen angeregt werden, indem die am wenigsten nachhaltigen Produkte vom Markt genommen werden (wodurch die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher vereinfacht werden) und indem klarere und leichter zugängliche Informationen, auch für einige Produkte, deren Leistungsklassen und möglicherweise damit zusammenhängende Etiketten, bereitgestellt werden. Der digitale Produktpass soll die verfügbaren Informationen fortgehend verbessern und den Zugang darauf erleichtern. Er soll es privaten Anbietern ermöglichen, Apps und Dienstleistungen zu entwickeln, mit denen Verbraucher Produkte besser bewerten und vergleichen können.

Mit dem digitalen Produktpass werden die maßgeblichen Produktinformationen auch den Marktüberwachungsbehörden und möglicherweise den Zollbehörden digital zur Verfügung gestellt, wodurch die Konformitätsprüfung erleichtert und die Wirksamkeit der Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verbessert werden sollen. Der erweiterte Geltungsbereich des Ökodesign-Rahmens mit ehrgeizigeren Nachhaltigkeitszielen kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Ressourcen sowohl der Europäischen Kommission als auch der Mitgliedstaaten auf ein Niveau aufgestockt werden, das den Zielen angemessen ist.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Zur Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Auswirkungen werden folgende Kernindikatoren verwendet:

Hinsichtlich der Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Lieferkette

·Anzahl der Produktgruppen, die unter die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 fallen,

·Geschätzte Veränderung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen (auch durch Abbau) aus den Wertschöpfungsketten der Herstellerbetriebe, die regulierte Produkte in den EU-Binnenmarkt liefern,

·Geschätzte Veränderung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz sowie der Wassernutzung und der Effizienz der maßgeblichen regulierten Produkte, die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, Ressourcenproduktivität (Materialeffizienz),

·Durchschnittliche Lebensdauer der betreffenden regulierten Produkte infolge 1) ihrer inhärenten Haltbarkeit, 2) der Wartungs-, Reparatur- und Nachrüstungsarbeiten, denen sie unterlagen, und 3) der Zahl der aufeinanderfolgenden Nutzer,

·Zufuhr von Rezyklaten aus dem Endverbraucherbereich zur Rohstoffnachfrage im Binnenmarkt – für Nicht-Edelmetalle, kritische Rohstoffe und Kunststoffe,

·Kreislauforientierte Materialnutzung – Anteil des Materialbedarfs, der durch Sekundärrohstoffe gedeckt wird (in % der gesamten Materialnutzung).

Hinsichtlich der Anreize für nachhaltigere Produkte und Geschäftsmodelle

·Wertschöpfung und Komponenten nach Tätigkeit,

·Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen – Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte (in Anzahl und Wert), die Umweltelemente enthalten,

·Auswirkungen auf die Verbraucher aufgrund von Änderungen der Produktkosten und Wertänderungen aufgrund ihrer Verwendung,

·„Bruttoinvestitionen in Sachgüter“, „Zahl der Beschäftigten“ und „Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten“ der Sektoren Recycling, Reparatur und Wiederverwendung.

Hinsichtlich der besseren Anwendung des Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte

·Art der festgelegten Anforderungen, einschließlich des digitalen Produktpasses,

·Quote der Nichteinhaltung der Anforderungen für Produkte, die unter delegierte Rechtsakte fallen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Vorschlag baut auf einer bereits bestehenden Richtlinie und Struktur auf, die seit mehr als 15 Jahren zur Regulierung energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sekundärrechtliche Vorschriften genutzt wird. In gleicher Weise sind die meisten mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nicht unmittelbar anwendbar, sollten aber nach der Annahme des Rechtsakts durch den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erfolgen. Unmittelbar anwendbar sind nur Maßnahmen zur Umgehung und zur Offenlegung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte.

Nach der Annahme des Rechtsakts nimmt die Kommission einen Arbeitsplan mit einer vorläufigen Liste der Produktgruppen an, für die sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4 zu erlassen beabsichtigt. Damit werden die laufenden Arbeiten im Rahmen der bestehenden Richtlinie, die in die neue Verordnung aufgenommen werden, übernommen.

In diesen delegierten Rechtsakten werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für bestimmte Produktgruppen oder für eine Reihe von Produktgruppen gelten, sofern diese Produktgruppen Ähnlichkeiten aufweisen, sodass gemeinsame Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden können. Diese delegierten Rechtsakte können Anforderungen für öffentliche Aufträge und die Ausstellung digitaler Produktpässe enthalten.

Delegierte Rechtsakte können auch zum Verbot der Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte und zur Zahl der von den Marktüberwachungsbehörden durchzuführenden Kontrollen erlassen werden.

Durchführungsrechtsakte können erlassen werden, um das Format für die Offenlegung von Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte festzulegen und die Produkte oder Anforderungen aufzulisten, die die Mitgliedstaaten zumindest als Prioritäten für die Marktüberwachungstätigkeiten betrachten sollen.

Delegierte Rechtsakte und gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte werden nach gründlicher Folgenabschätzung und Konsultation der Interessenträger im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung erlassen.

Delegierte Rechtsakte zu Ökodesign-Anforderungen und zum Verbot der Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte werden von den Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere Herstellern, Importeuren und Vertreiber, umgesetzt. Die Industrie wird durch die Bereitstellung von Leitlinien für Kreislaufwirtschaftsmodelle unterstützt, die durch eine EU-weite Plattform unterstützt werden, die die Übernahme kreislauforientierter Geschäftsmodelle unterstützt, Informationen und Dienstleistungen weiterleitet, einschließlich Sensibilisierung, Zusammenarbeit, Schulung, Austausch bewährter Verfahren usw.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)

Ähnlich wie bei den bestehenden Ökodesign-Rechtsvorschriften hätten die Mitgliedstaaten allein nicht die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ohne Unterschiede bei den Anforderungen für die Wirtschaftsteilnehmer und Hindernisse für den freien Warenverkehr, den Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen. Darüber hinaus würden allein die Mitgliedstaaten unweigerlich Instrumente entwickeln, die voneinander abweichen und die Entscheidungen der Verbraucher erschweren würden. Würden die Mitgliedstaaten einzeln handeln, bestünde daher ein hohes Risiko, mit unterschiedlichen konkurrierenden Systemen, die auf unterschiedlichen Methoden und Ansätzen beruhen, insbesondere bei Produkten, die im Binnenmarkt gehandelt werden. Dies würde zu einer Fragmentierung des Marktes führen, was wahrscheinlich zu einem ungleichen Sensibilisierungsgrad und Informationsstand in Bezug auf die Umweltleistung von Produkten in der EU und zu zusätzlichen Kosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen führen dürfte.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Maßnahmen auf Unionsebene sind wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene, da nur durch EU-Maßnahmen harmonisierte gemeinsame Produkt- und Informationsanforderungen zu Nachhaltigkeitsmerkmalen festgelegt werden können, die den freien Warenverkehr gewährleisten und es den Verbrauchern ermöglichen, über relevante und zuverlässige Informationen zu nachhaltigen und kreislauforientierten Merkmale von Produkten in jedem Mitgliedstaat, in dem sie erworben werden, zu verfügen. Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen auf EU-Ebene bietet einen eindeutigen Mehrwert, da dadurch ein harmonisierter und gut funktionierender Binnenmarkt in allen Mitgliedstaaten und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen sichergestellt werden. Mit harmonisierten Mindest- und Informationsanforderungen auf EU-Ebene werden nachhaltige Produkte und kreislauforientierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten gefördert, wodurch ein größerer und effizienterer Markt und somit größere Anreize für die Industrie zur Entwicklung dieser Produkte geschaffen werden. Schließlich stellt die Größe des Binnenmarkts eine kritische Masse dar, die es der EU ermöglicht, die Nachhaltigkeit von Produkten zu fördern und die Produktgestaltung und die Steuerung der Wertschöpfungskette weltweit zu beeinflussen. 

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Regulierung von zunächst energiebetriebenen und dann energieverbrauchsrelevanten Produkten auf EU-Ebene unterliegt langjähriger Erfahrung. Die geltende Richtlinie 2009/125, die Ökodesign-Richtlinie, bildet die Grundlage für die angenommenen produktspezifischen Maßnahmen. Der Nutzen wurde in jährlichen Folgenabschätzungsberichten auf das Ökodesign dokumentiert, aus denen der hauptsächliche Energienutzen und andere Vorteile in Hinblick auf Emissionen und Ressourcen hervorgehen.

Auch wenn eine Reihe von Bewertungen der Ökodesign-Richtlinie ihre eindeutige Relevanz und Wirksamkeit als Regulierungsinstrument bestätigt hat, deuten sie auf ein Potenzial hin, die Umsetzung und Durchsetzung der Ökodesign-Richtlinie zu verbessern. In einer Bewertung aus dem Jahr 2012 wurde beispielsweise festgestellt, „dass zwar allgemein anerkannt ist, dass die Aspekte der Energieeffizienz des SCP/SIP-Aktionsplans und der Strategie der Union für Ressourceneffizienz durch die Ökodesign-Richtlinie und die Durchführungsmaßnahmen unterstützt werden können, dass aber auch Vertreter einiger Mitgliedstaaten und nichtstaatliche Umweltorganisationen darauf hinweisen, dass aufgrund der begrenzten Berücksichtigung anderer Umweltaspekte in den Durchführungsmaßnahmen Chancen verpasst wurden.“ Das ungenutzte Potenzial der Richtlinie zur Behandlung von Aspekten, die über die Energieeffizienz hinausgehen, wurde ebenfalls hervorgehoben, wobei in derselben Bewertung der Schluss gezogen wurde, dass es „möglicherweise nichtenergetische Verbesserungen gegeben habe, die infolge des Produktumfangs, der politischen Entscheidungen oder der zugrundeliegenden technischen Analyse nicht berücksichtigt wurden.“ Auch wenn es zweifellos Möglichkeiten für weitere Maßnahmen gibt, muss dies immer vor dem Hintergrund der verfügbaren Ressourcen und der Konzentration auf die größtmöglichen Vorteile gesehen werden.

Im März 2019 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage mit dem Titel „Sustainable Products in a Circular Economy – Towards an EU Product Policy Framework contribution to the Circular Economy“. (Nachhaltige Produkte in der Kreislaufwirtschaft – Hin zu einem EU-Rahmen für die Produktpolitik als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft) Dabei wurde untersucht, inwieweit EU-Maßnahmen, die Produkte betreffen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen und wo Potenzial für einen umfassenderen Beitrag besteht – beispielsweise durch eine kohärentere Umsetzung, bessere Synergien zwischen politischen Maßnahmen oder eine bessere Erfassung von Produkten durch politische Instrumente – und eine Reihe spezifischer Produktgruppen besonders eingehend untersucht. Darin wurde festgestellt, dass es kein übergeordnetes, integriertes politisches Instrument der EU gibt, das die nachhaltige Produktion und den nachhaltigen Verbrauch aller Produkte und/oder die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über diese Produkte für die Verbraucher abdeckt. Stattdessen wurde ein Flickenteppich von Instrumenten ermittelt, der zwar bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislauffähigkeit von Produkten berücksichtigt, aber Raum für zusätzliche Arbeit bietet. In dem Dokument wird auch darauf hingewiesen, dass es in einigen sehr relevanten Sektoren (wie Textilien und Möbel) keine Instrumente gibt, mit denen systematisch auf die Kreislaufwirtschaft abgezielt werden kann, und dass der Erfolg der Ökodesign-Politik bei der Förderung des Kreislaufprinzips für energieverbrauchsrelevante Produkte noch in anderen relevanten Sektoren erzielt werden muss.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Europäische Union hat einen umfassenden Aufbauplan gebilligt, der auf einem aufgestockten langfristigen Haushalt für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und einem neuen Aufbauinstrument „Next Generation EU“ beruht.

Die Initiative ist Teil des europäischen Grünen Deals, der als Richtschnur für die Aufbaustrategie der EU dient. Im Grünen Deal werden die Vorteile von Investitionen in unsere wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit anerkannt, indem ein gerechteres, grüneres und digitaleres Europa geschaffen wird. Dazu gehört auch die Einbeziehung von Drittländern und Handelspartnern, um die Nachhaltigkeit der globalen Wertschöpfungsketten zu garantieren und um sicherzustellen, dass europäische Emissionsreduktionen zu einem weltweiten Rückgang der Emissionen beitragen, anstatt die CO2-intensive Produktion außerhalb Europas zu fördern. Dies soll den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen, indem ihnen hochwertige Produkte zur Verfügung gestellt werden, die effizient und erschwinglich sind, länger halten und umweltfreundlicher sind.

Die Initiative fällt unter Rubrik 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales), Titel 3 (Binnenmarkt) und Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt), Titel 9 (Umwelt- und Klimapolitik) des Mehrjährigen Finanzrahmens. Wie nachstehend dargelegt, werden für die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift zusätzliches Personal sowie einige unterstützende Ausgaben erforderlich sein.

Andere Politikbereiche sollen Unterstützung leisten, insbesondere EU-Mittel für Innovation und Investitionen für Unternehmen. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung ergänzt durch intelligente Spezialisierung, LIFE und Horizont Europe, die private Innovationsfinanzierung und unterstützt den gesamten Innovationszyklus mit dem Ziel, Lösungen auf den Markt zu bringen. Mit dem Programm „Digitales Europa“ soll bis Ende 2022 eine 18-monatige konzertierte Aktion eingeleitet werden, um die Konzeption und Prototypen des digitalen Produktpasses in drei Sektoren vorzuschlagen und mit den einschlägigen Interessenträgern zu vereinbaren, einschließlich der Anforderungen an die sektorübergreifende Interoperabilität. Der Innovationsfonds ist weltweit eines der größten Programme zur Finanzierung innovativer CO2-armer Demonstrationsprojekte im Energiebereich. Im Zeitraum 2020-2030 werden rund 10 Mrd. EUR an Mitteln bereitgestellt, um industrielle Lösungen zur Dekarbonisierung Europas auf den Markt zu bringen und den Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich hauptsächlich aus folgenden Faktoren:

Die Überprüfung – zwischen 2022 und 2026 – von 33 Verordnungen der Kommission und die Annahme von fünf neuen Verordnungen im Zeitraum 2022-2023 im Rahmen der geltenden Ökodesign-Richtlinie, die nicht nur von Personal bearbeitet werden können, das derzeit für die Umsetzung des Ökodesigns zuständig ist. Die 14 Verordnungen der Kommission, die 2021 überprüft wurden, haben auch weiterhin Auswirkungen auf die Aufgaben des Personals wie Normung und Leitlinien für Interessenträger.

Ausarbeitung und Annahme von bis zu 18 neuen delegierten Rechtsakten zwischen 2024 und 2027. Der mehrjährige Arbeitsplan ist ein wichtiger Schritt bei der Festlegung und Priorisierung von Produktgruppen. Wir gehen von einer schrittweisen Einführung von vier Produkten im Jahr 2024, sechs im Jahr 2025 und vier Produkten ab 2026 aus, um die SPI-Ziele zu erreichen und gleichzeitig den Ressourcenbedarf im Laufe der Zeit zu decken. 12 delegierte Rechtsakte sollten zwischen 2028 und 2030 mit Auswirkungen auf das Personal und den Haushalt im Zeitraum 2025-2027 erlassen werden.

Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten (durchschnittlich einer pro Jahr ab 2024), wenn dies erforderlich ist, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, beispielsweise in Bezug auf die Marktüberwachung, die Offenlegung von Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die Anerkennung von Selbstregulierungsmaßnahmen. Sowie

Die Durchführung horizontaler Aufgaben im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass, der Marktüberwachung und Zollkontrolle sowie einem Zentrum für Kreislaufwirtschaft (Circular Business Hub) zur Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen Wirtschaftsteilnehmern bei der Integration der Kreislaufwirtschaft in Produktdesign und -herstellung.

Für die Überprüfung der bestehenden Vorschriften wird auf Grundlage der Erfahrungen davon ausgegangen, dass durchschnittlich etwa 0,5 VZÄ (+ Assistenzkräfte) je Produkt benötigt werden, einschließlich Normungsarbeiten, jedoch ohne die technische Bewertung im Zusammenhang mit der ausgelagerten Überprüfung. Die derzeit in den drei Generaldirektionen für Ökodesign vorgesehenen 11,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) reichen nicht aus, um den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zusätzlich zur Umschichtung und Auslagerung von Studien werden zusätzliche Mittel in Höhe von 13 VZÄ im Jahr 2022, 24 VZÄ im Jahr 2023 und dann schrittweise auf 19 VZÄ im Jahr 2027 beantragt.

Was die neuen Produktgruppen im Rahmen des SPI betrifft, so ergibt die Analyse neuer Anforderungen und Bewertungsaufgaben eine Schätzung von rund 0,9 VZÄ (+ Assistenzkräfte) je neues Produkt. Die Analyse der Folgenabschätzung führt zu einer Schätzung von etwa 30 neuen Produktgruppen oder horizontalen Maßnahmen, die von SPI abgedeckt werden sollen. Dies führt zu einem geschätzten Bedarf von 16 VZÄ im Jahr 2023 und einem schrittweisen Anstieg auf 28,5 VZÄ im Jahr 2027, zusätzlich zu der Umschichtung von 8,5 VZÄ, die derzeit für die Vorbereitung von SPI oder anderen Aufgaben in den drei federführenden Generaldirektionen vorgesehen sind. In der folgenden Tabelle werden die Schätzungen der zusätzlichen Mittel pro Jahr dargestellt.

2022

2023

2024

2025

2026

Ab 2027.

Bestehende Ökodesign-Produkte, einschl.

13

24

23

21

20

19

GD GROW

4,5

7

6,5

5,5

4,5

3,5

GD ENV

4

5

4,5

3,5

3,5

3,5

GD ENER

4,5

12

12

12

12

12

Neue SPI-Produkte, einschl.

0

16

21,5

23,5

25,5

28,5

GD GROW

0

7

10

11

12

13,5

GD ENV

0

7

10

11

12

13,5

GD ENER

0

2

1,5

1,5

1,5

1,5

Digitaler Produktpass, einschl.

0,5

2

2

2

2

2

GD GROW

0

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

GD ENV

0,5

1

1

1

1

1

GD ENER

0

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

Unterstützung der Marktüberwachung, einschl.

0,5

0,5

2

2

2

2

GD GROW

0

0

0,5

0,5

0,5

0,5

GD ENV

0

0

0,5

0,5

0,5

0,5

GD ENER

0,5

0,5

1

1

1

1

Unterstützung der Zollkontrolle (GD TAXUD)

0

1,5

2

2

2

2

Zentrum für Kreislaufwirtschaft (Circular Business Hub) (GD GROW)

0

0

0,5

0,5

0,5

0,5

Insgesamt

14

44

51

51

52

54

Im Bericht über die Folgenabschätzung wurden verschiedene administrative Strukturen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens ins Auge gefasst.

Die Schätzungen dieses Finanzbogens bauten auf der derzeitigen Situation auf, wobei die Zuständigkeiten auf drei Generaldirektionen verteilt sind und zusätzliches Personal und zusätzliche Finanzmittel mobilisiert wurden, um der Zunahme der Produktgruppen und dem zusätzlichen Bedarf Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf eine mögliche Auslagerung beinhaltet die derzeitige Situation bereits einen erheblichen Einsatz externer Unterstützung für die Vorbereitung regulatorischer Maßnahmen (Vor- und Überprüfungsstudien) und für die Unterstützung von Folgenabschätzungen. Zusätzliche externe Unterstützung ist für das Zentrum für Kreislaufwirtschaft (Circular Business Hub) und für die Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden vorgesehen, was jedoch nichts daran ändert, dass zusätzliche (interne) Personalressourcen für die Kernaufgaben der Durchführung der Rechtsvorschriften erforderlich sind, die nicht ausgelagert werden können.

Außerdem werden zusätzliche Mittel benötigt, um das Zollsystem bei der Durchsetzung neuer Anforderungen für eingeführte Erzeugnisse zu unterstützen. Dazu gehört auch die Analyse der Auswirkungen von SPI auf das IT-Ökosystem der GD TAXUD, insbesondere auf das Single-Window-System, Geschäftsszenario, Geschäftsprozessmodellierung, Koordinierung mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Vorbereitung auf Konzeption und Umsetzung, Unterstützung bei Konformitätstests und Einführung, Wartung, Betrieb von Zoll-Unternehmensgruppen, Beitrag zum Mehrjähriger Strategieplan für den Zollbereich (MASP-C) und zu den Sitzungen der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung.

Bei der Schätzung der in diesem Finanzbogen aufgeführten zusätzlichen Ressourcen wurde sorgfältig geprüft, ob Personalumschichtungen innerhalb der einzelnen Generaldirektionen möglich sind, und zwar über die Umverteilung von Personal hinaus, das bereits mit der Umsetzung des Ökodesigns und der Ausarbeitung des Legislativvorschlags befasst ist. Die seltenen Möglichkeiten oder Umschichtungen wurden in die Schätzungen einbezogen. Was die Art des erforderlichen Personals betrifft, so wird ein wichtiger Teil als Vertragsbedienstete angefordert, insbesondere in den ersten Jahren des Zeitraums. Ab 2023 werden drei zusätzliche ANS angefordert, um die schrittweise Einführung von ständigem Personal von 26,5 VZÄ im Jahr 2023 auf 45 VZÄ im Jahr 2027 zu erleichtern. Jedoch wird ständiges Personal benötigt, um die Entscheidungsverfahren zu koordinieren, das Organ zu vertreten und das Vertragsmanagement zu gewährleisten. Sie wird in 87 % AD und 13 % AST aufgeteilt.

Anderen Verwaltungsausgaben als dem Personal werden folgende Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt, was der Verdoppelung der Zahl der erfassten Produkte entspricht:

Die Kosten der Dienstreisen wurden auf der Grundlage der derzeitigen Haushaltspläne (ohne Auswirkungen der Gesundheitskrise) und einer Verdoppelung zwischen 2024 und 2027 geschätzt, was der Ausweitung des Geltungsbereichs sowie der Notwendigkeit entspricht, Interessenträgern den neuen Rahmen vorzustellen und zu erläutern.

Die Kosten für die Sitzungen des Ökodesign-Forums basieren auf den laufenden Kosten in der GD ENER, wobei die Häufigkeit der Sitzungen aufgrund der gestiegenen Zahl der abgedeckten Produkte von durchschnittlich sechs auf neun pro Jahr gestiegen ist.

Die Kosten für Sachverständigengruppen basieren auf den derzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Ökodesign-Ausschuss, wobei die Häufigkeit der Sitzungen ebenso gestiegen ist. Die Kosten für Ausschusssitzungen im Zusammenhang mit Durchführungsrechtsakten wird auf der Grundlage gleichwertiger Kosten in der GD ENV für den Zeitraum 2024 bis 2026, wenn die Durchführungsrechtsakte ausgearbeitet werden sollen, geschätzt.

Bei den operativen Ausgaben wurden folgende Hypothesen beibehalten:

Für jede Überprüfung soll eine unterstützende Studie in Höhe von 300 000 EUR auf Grundlage der derzeitigen Kosten im Rahmen des Ökodesigns erstellt werden. Für jedes neue Produkt wird eine unterstützende Studie in Höhe von 400 000 EUR erwartet, die komplexer sein dürfte als die derzeitigen vorbereitenden Studien im Rahmen des Ökodesigns, und zusätzliche Kosten in Höhe von 800 000 EUR für die Vorbereitung der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks, die für die Hälfte der neuen Produkte erwartet werden – der Zeitplan für Überprüfungen und vorbereitende Studien folgt den gleichen Hypothesen wie für das Personal, die entsprechenden Haushaltsmittel werden jedoch zwei Jahre vor dem geplanten Datum der Annahme gebunden.

Horizontale Studien, z. B. zu Methodik, Arbeitsplan und Marktüberwachung, dürften zwischen 2022 und 2024 Kosten in Höhe von rund 1 Mio. EUR pro Jahr verursachen, die von der GD GROW und der GD ENV geteilt werden.

Spezifische Studien zur Erstellung des digitalen Produktpasses werden unter Koordinierung der GD GROW erforderlich sein. Drei unterstützende Studien und IT-Entwicklungen zu Datenträgern, Zugriffsrechten und Sicherheit, Datenverwaltung und Register. 1 Mio. EUR von 2022 bis 2024. Die Pflege des Produktpassregisters wird von 2025 bis 2026 auf 0,1 Mio. EUR geschätzt. Die Erstellung des digitalen Produktpasses kann zudem IT-Entwicklungen für die SCIP-Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe erfordern. Die genaue Bewertung ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Finanzbogens noch nicht erfolgt. Die IT-Entwicklung und damit verbundene Beschaffungsentscheidungen unterliegen der Vorabgenehmigung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission.

Die administrative und technische Unterstützung für das Zentrum für Kreislaufwirtschaft (Circular Business Hub) wird von 2024 bis 2027 auf 0,5 Mio. EUR aus der Haushaltslinie der GD GROW geschätzt.

Die Unterstützung der Marktüberwachung und des Zolls erfolgt in Form von Leitlinien und Durchführungsrechtsakten (die im Rahmen horizontaler Studien erfasst werden), aber auch in Form von Projekten, z. B. zur Bereitstellung von Schulungen, technischer Unterstützung für die Zusammenarbeit und zur Unterstützung gemeinsamer Konformitätsprüfungen. Eine Steigerung des Budgets von 3 Mio. EUR im Jahr 2024 auf 9 Mio. EUR im Jahr 2027, das auf die drei federführenden Generaldirektionen aufgeteilt wird, sollte zwischen 2024 und 2027 jährlich drei bis zehn Projekten zugewiesen werden.

Die neuen Anforderungen an Produkte erfordern möglicherweise auch IT-Entwicklungen bei den Tätigkeiten der EU im Rahmen von Single-Window-CERTEX für die GD TAXUD, für die von 2023 bis 2027 insgesamt 1,25 Mio. EUR, und ab Inbetriebnahme eine jährliche Wartungsgebühr von 160 000 EUR benötigt würden. Die IT-Entwicklung und damit verbundene Beschaffungsentscheidungen unterliegen der Vorabgenehmigung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission.

Für einige dieser Aktionsbereiche wird das Fachwissen der GFS im Rahmen der in diesem Finanzbogen angegebenen Voranschläge und des geschätzten Mittelbedarfs durch Dienstleistungsvereinbarungen mobilisiert.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2022 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 87   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻ durch die Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Dieser Finanzbogen umfasst Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Initiative wird direkt von der Kommission verwaltet. Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe unterstützt, der Vertreter der Mitgliedstaaten und Interessenträger angehören: das Ökodesign-Forum. Die Kommission wird außerdem von einem Ausschuss unterstützt.

Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

Die meisten Aspekte der Initiative folgen Standardverfahren für die Beschaffung technischer Unterstützung, die Einbeziehung von Interessenträgern und die Annahme sekundärer Rechtsvorschriften. Das Hauptrisiko, das bereits in der Vergangenheit deutlich wurde, besteht darin, dass die personellen Ressourcen für die Umsetzung der Arbeitspläne nicht ausreichen. Es besteht zudem die Gefahr, dass die erlassenen Produktvorschriften gerichtlich angefochten werden.

Neue Risiken können sich aus neuartigen Aspekten des SPI-Rahmens ergeben, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs des digitalen Produktpasses und Anforderungen, die sich direkt oder indirekt auf Lieferketten außerhalb der EU auswirken.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Insgesamt erfordert die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

Das größte Betrugsrisiko besteht in der vorsätzlichen Umgehung der Produktanforderungen durch die Wirtschaftsteilnehmer. Um dies zu verhindern, müssen die Marktüberwachungstätigkeiten und Zollkontrollen verstärkt werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 88  

von EFTA-Ländern 89

von Kandidaten-ländern 90

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

1

03 02 01 01 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

GM

JA

NEIN 91

Nr.6

NEIN

3

09 02 02 LIFE Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

GM

JA

JA

JA

NEIN

3

09 02 04 LIFE – Energiewende

GM

JA

JA

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

·    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

·    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales)

GD: GROW

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

•Operative Mittel

Haushaltslinie 92  03 02 01 01 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

Verpflichtungen

(1a)

3,402

4,056

3,770

3,370

4,370

4,370

23,338

Zahlungen

(2a)

1,021

2,237

3,709

3,764

3,830

3,970

4,807

23,338

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 93

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD GROW

Verpflichtungen

= 1a + 1b + 3

3,402

4,056

3,770

3,370

4,370

4,370

23,338

Zahlungen

= 2a + 2b

+ 3

1,021

2,237

3,709

3,764

3,830

3,970

4,807

23,338

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

3,402

4,056

3,770

3,370

4,370

4,370

23,338

Zahlungen

(5)

1,021

2,237

3,709

3,764

3,830

3,970

4,807

23,338

•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter Rubrik 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4 + 6

3,402

4,056

3,770

3,370

4,370

4,370

23,338

Zahlungen

= 5 + 6

1,021

2,237

3,709

3,764

3,830

3,970

4,807

23,338

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt)

GD: ENV

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

•Operative Mittel

Haushaltslinie 94  09 02 02 LIFE Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

Verpflichtungen

(1a)

2,276

2,948

2,180

2,680

3,680

3,680

17,444

Zahlungen

(2a)

0,683

1,567

2,449

2,637

2,780

3,280

4,048

17,444

Haushaltslinie 09 02 02 LIFE Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität 95

Verpflichtungen

(1b)

0

0

0,400

0,350

0,350

0,150

1,250

Zahlungen

(2b)

0

0

0,280

0,365

0,350

0,210

0,450

1,250

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 96  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD ENV

Verpflichtungen

= 1a + 1b + 3

2,276

2,948

2,580

3,030

4,030

3,830

18,694

Zahlungen

= 2a + 2b

+ 3

0,683

1,567

2,729

3,002

3,130

3,490

4,093

18,694

 

GD: ENER

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

•Operative Mittel

Haushaltslinie 97  09 02 04 LIFE – Energiewende

Verpflichtungen

(1a)

1,622

1,596

4,250

5,250

6,250

6,250

25,218

Zahlungen

(2a)

0,487

0,965

2,403

3,488

5,150

5,850

6,875

25,218

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 98  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD ENER

Verpflichtungen

= 1a + 1b + 3

1,622

1,596

4,250

5,250

6,250

6,250

25,218

Zahlungen

= 2a + 2b

+ 3

0,487

0,965

2,403

3,488

5,150

5,850

6,875

25,218



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

3,898

4,544

6,830

8,280

10,280

10,080

43,912

Zahlungen

(5)

1,170

2,532

5,132

6,490

8,280

9,340

10,968

43,912

•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter Rubrik 3 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4 + 6

3,898

4,544

6,830

8,280

10,280

10,080

43,912

Zahlungen

= 5 + 6

1,170

2,532

5,132

6,490

8,280

9,340

10,968

43,912

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

•Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

7,300

8,600

10,600

11,650

14,650

14,450

67,250

Zahlungen

(5)

2,191

4,769

8,841

10,254

12,110

13,310

15,775

67,250

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter Rubriken 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

= 4 + 6

7,300

8,600

10,600

11,650

14,650

14,450

67,250

Zahlungen

= 5 + 6

2,191

4,769

8,841

10,254

12,110

13,310

15,775

67,250





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: GROW

• Personal

0,383

1,740

2,325

2,469

2,541

2,656

12,113

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0,005

0,005

0,096

0,097

0,097

0,090

0,390

GD GROW INSGESAMT

Mittel

0,388

1,745

2,421

2,566

2,638

2,746

12,503

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: ENV

• Personal

0,671

1,756

2,227

2,371

2,528

2,656

12,208

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0,005

0,005

0,097

0,096

0,097

0,090

0,390

GD ENV INSGESAMT

Mittel

0,676

1,761

2,324

2,467

2,625

2,746

12,598

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: ENER

• Personal

0,713

2,070

2,214

2,214

2,214

2,214

11,639

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0,005

0,005

0,097

0,097

0,096

0,090

0,390

GD ENER INSGESAMT

Mittel

0,718

2,075

2,311

2,311

2,310

2,304

12,029

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: TAXUD

• Personal

0,000

0,236

0,314

0,314

0,314

0,314

1,492

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

0

0

GD TAXUD INSGESAMT

Mittel

0,000

0,236

0,314

0,314

0,314

0,314

1,492

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,781

5,816

7,370

7,658

7,887

8,109

38,621

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter Rubriken 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

9,081

14,416

17,970

19,308

22,537

22,559

105,871

Zahlungen

3,972

10,585

16,211

17,912

19,997

21,419

15,775

105,871

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Spezifische Ziele:

Nr. 1: die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Lieferkette verbessern,

Nr. 2: Anreize für nachhaltigere Produkt- und Geschäftsmodelle zur Verbesserung der Werterhaltung schaffen,

Nr. 3:    die Anwendung eines Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte verbessern.

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027 und folgende

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Typ 99

Durch-schnitts-kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

EINZELZIEL Nr. 1 100

die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Lieferkette verbessern,

— Ergebnis

Delegierte Rechtsakte (Über-prüfungen)

0,300

7

2,100

6

1,800

5

1,500

5

1,500

23

6,900

— Ergebnis

Delegierte Rechtsakte (neue Produkte)

0,800

4

3,200

6

4,800

4

3,200

12

9,600

26

20,800

— Ergebnis

Durch-führungs-rechtsakte (Marktüber-wachung, unverkaufte Produkte)

1,000

1

1,000

1

1,000

1

1,000

3

3,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

12

6,300

13

7,600

10

5,700

17

11,100

52

30,700

EINZELZIEL Nr. 2

Anreize für nachhaltigere Produkt- und Geschäftsmodelle zur Verbesserung der Werterhaltung schaffen,

— Ergebnis

Unter-stützung des Zentrums für Kreislaufwirt-schaft (Circular Business Hub) 101

0,500 pro Jahr

1

0,500

1

0,500

1

0,500

1

0,500

4

2,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

1

0,500

1

0,500

1

0,500

1

0,500

4

2,000

EINZELZIEL Nr. 3

die Anwendung eines Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte verbessern.

— Ergebnis

Projekte zur Unter-stützung der Marktüber-wachung

1,000 pro Projekt

3

3,000

6

6,000

9

9,000

9

9,000

27

27,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

3

3,000

6

6,000

9

9,000

9

9,000

27

27,000

INSGESAMT

16

9,800

20

14,100

20

15,200

27

20,600

83

59,700

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

·    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

·    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGE-SAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,766

5,801

7,080

7,368

7,597

7,839

37,451

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,290

0,290

0,290

0,270

1,170

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,781

5,816

7,370

7,658

7,887

8,109

38,621

Zwischensumme RUBRIK 7 102  des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,781

5,816

7,370

7,658

7,887

8,109

38,621

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

 

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

·    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

·    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027 und folgende

•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

8

28,5

38

42

44

45

einschl. GD GROW

0

7

11

13

14

15

GD ENV

4

9

12

14

15

15

GD ENER

4

11

13

13

13

13

GD TAXUD

0

1,5

2

2

2

2

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten — VZÄ) 103   

20 02 01 (VB, ANS, LAK der „Globaldotation“)

6

15,5

13,0

9,0

8,0

9,0

einschl. GD GROW

4,5

7,5

7

5

4

3,5

GD ENV

0,5

4

4

2

2

3,5

GD ENER

1

4

2

2

2

2

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   104

— am Sitz

— in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

14

44,0

51,0

51,0

52,0

54,0

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die den für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Generaldirektionen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Für Sachbearbeiter:

Vorbereitung externer Verträge zur Unterstützung von vorbereitenden Studien, Folgenabschätzungen, Bewertung harmonisierter Normen (Referenzbedingungen oder Verwaltungsvereinbarungen, Evaluierung, Monitoring)

Überwachung von Vorbereitungs-, Überprüfungs- oder sonstigen Studien zur Vorbereitung des Arbeitsplans, von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten

Anhörung des Ökodesign-Forums, Konsultation der WTO, internes Annahmeverfahren,

Folgemaßnahmen zu delegierten Rechtsakten, einschließlich Normungsauftrag, Überwachung und Veröffentlichung harmonisierter Normen,

Leitlinien für die Industrie bei der Umsetzung und für die Marktüberwachungsbehörden bei Überwachungstätigkeiten

Beitrag zu horizontalen Aufgaben, einschließlich Bewertung der Ergebnisse, Präsentation der Rechtsvorschriften für die Interessenträger, Vorbereitung von Briefings, Korrespondenz...

für Assistenten:

Organisation von Sitzungen (Tagesordnungen, Einladungen, administrative Folgemaßnahmen, Protokolle, Register der Sachverständigengruppen)

Entscheidungsverfahren (Decide-Einträge, Belege, Ausschüsse, Vorbereitung von Dokumenten einschließlich juristischer Bearbeitung, Ersuchen um Übersetzung und Veröffentlichung)

Finanzverfahren (Erstellung des Managementplans, von Ausschreibungen oder Dienstleistungsaufträgen oder Verwaltungsvereinbarungen, Bewertungen, Anträgen auf Mittelbindungen und Zahlungen, Berichterstattung)

Externes Personal

Überwachung von Vorbereitungs-, Überprüfungs- oder sonstigen Studien zur Vorbereitung des Arbeitsplans, von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten

Anhörung des Ökodesign-Forums, Konsultation der WTO,

Folgemaßnahmen zu delegierten Rechtsakten, einschließlich Normungsauftrag, Überwachung und Veröffentlichung harmonisierter Normen,

Leitlinien für die Industrie bei der Umsetzung und für die Marktüberwachungsbehörden bei Überwachungstätigkeiten

Beitrag zu horizontalen Aufgaben, einschließlich Bewertung der Ergebnisse, Präsentation der Rechtsvorschriften gegenüber den Interessenträgern, Korrespondenz...

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

·kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Studien, die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Projekte zur Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften werden im Rahmen der Rubriken 1 und 3 des MFR aus bestehenden Programmen und bestehenden Haushaltsmitteln zur Unterstützung der Umsetzung politischer Maßnahmen finanziert. Keine Neuprogrammierung erforderlich. Der Mittelbedarf wird in die jährlichen Managementpläne einbezogen und nach Standardverfahren durchgeführt.

Bei den betroffenen Haushaltslinien handelt es sich um Haushaltslinien, die bereits die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in den betreffenden Generaldirektionen unterstützen:

03 02 01 01 – Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen für die GD GROW

09 02 02 LIFE Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität für die GD ENV

09 02 04 LIFE – Energiewende für die GD ENER

·    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

·    erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

·    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

·    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 105

Jahr 
N + 1

Jahr 
N + 2

Jahr 
N + 3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Bitte geben Sie die kofinanzierende Einrichtung an. 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

·    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

·    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

·    auf die Eigenmittel

·    auf die übrigen Einnahmen

·bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 106

Jahr 
N

Jahr 
N + 1

Jahr 
N + 2

Jahr 
N + 3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel..................

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Wie in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zum Zollkodex der Union vorgesehen.
(2)    COM(2020) 98 final.
(3)    COM(2022) 141 final.
(4)    COM(2022) 144 final.
(5)    COM(2022) 143 final.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(7)    COM(2019) 640 final.
(8)    COM(2020) 102 final.
(9)    COM(2021) 350 final.
(10)    Auch in Verbindung mit Maßnahmen im Rahmen des Null-Schadstoff-Aktionsplans, COM(2021) 400 final.
(11)    Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
(12)    COM(2022) 71 final.
(13)    Wie das Paket „Fit für 55“: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_3541
(14)    SWD(2019) 92 final.
(15)     Evaluation of the Ecodesign Directive (2009/125/EC) , Centre for Strategy and Evaluation Services (CSES), 2012; Evaluation of the Energy Labelling Directive and specific aspects of the Ecodesign Directive , Ecofys, Juni 2014; Die Maßnahmen der EU in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung: Der wichtige Beitrag zu mehr Energieeffizienz wurde durch erhebliche Verzögerungen und die Nichteinhaltung von Vorschriften geschmälert , Europäischer Rechnungshof , Sonderbericht 01/2020.
(16)     Mitteilung über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik
(17)     Evaluation of the Ecodesign Directive S. 19.
(18)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12567-Sustainable-products-initiative_de
(19)    COM(2022) 71 final.
(20)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(21)     https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/final_opinion_2021_sbgr2_10_ecodesign.pdf
(22)    Das Wirtschaftszentrum wird die Inanspruchnahme kreislauforientierter Geschäftsmodelle unterstützen und Informationen und Dienste weiterleiten, einschließlich Sensibilisierung, Zusammenarbeit, Schulung und Austausch bewährter Verfahren. Es wird auf dem Fachwissen und dem Dienstleistungsangebot bestehender EU-Maßnahmen aufbauen, insbesondere auf der Europäischen Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeitsberater des Enterprise Europe Network und des Netzes europäischer grüner Technologiecluster.
(23)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(24)    ABl. C , vom, S. .
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Eine neue Industriestrategie für Europa COM(2020) 102 final.
(28)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen COM(2021) 350 final.
(29)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(30)    P9_TA(2020)0318.
(31)     P9_TA(2021)0040 .
(32)    13852/20.
(33)    Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(34)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(35)     https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_3541  
(36)    Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
(37)    Gemäß der Folgenabschätzung zum Klimazielplan (Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020) 562 final) und dem [Energieeffizienzrichtlinienvorschlag].
(38)    Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
(39)    Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
(40)    Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
(41)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(42)    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(43)    Mitteilung „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“ (COM(2008) 400 final) https://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm
(44)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(45)    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(46)    Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(47)    COM(2021) 802 final.
(48)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(49)    Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(50)    Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(51)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
(52)    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(53)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(54)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(55)    Mitteilung „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“, COM(2008) 400 final.
(56)    Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
(57)    Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(58)    Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(59)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(60)    Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(61)    Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(62)    Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
(63)    Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(64)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ COM(2020)667 final.
(65)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(66)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(67)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(68)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(69)    Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
(70)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(71)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(72)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(73)    [Nach Annahme Fundstelle hinzufügen: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 final)].
(74)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
(75)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(76)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(77)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(78)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(79)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(80)    Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(81)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(82)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 ).
(83)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(84)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(85)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(86)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(87)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(88)    GM= Getrennte Mittel/NGM= Nichtgetrennte Mittel.
(89)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(90)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(91)    Verhandlungen über die Assoziierung von Kandidatenländern und Drittländern mit dem Binnenmarktprogramm laufen.
(92)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(93)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(94)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(95)    Der Vorschlag sieht IT-Entwicklungen in der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll vor, um die Durchsetzung der Produktanforderungen für eingeführte Produkte zu erleichtern und die Interoperabilität mit dem digitalen Produktpass zu gewährleisten. Für diese Arbeiten werden Finanzmittel benötigt, die der GD TAXUD zur Verfügung gestellt werden müssen. Derzeit lässt sich die Höhe der angemessenen Ressourcen für solche Arbeiten nicht mit Sicherheit bestimmen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass für den Zeitraum 2024‑2027 hierfür ein geschätzter Höchstbetrag von 1,250 Mio. EUR erforderlich sein könnte; danach dürfte jährlich ein Betrag von 0,160 Mio. EUR für die Pflege des Systems benötigt werden. Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und Auftragsvergabe werden vorab einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Kommission unterzogen.
(96)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (ehemalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(97)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(98)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (ehemalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(99)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer etc.).
(100)    Wie in Punkt 1.4.2. („Einzelziele...“) beschrieben.
(101)    Das europäische Zentrum für Kreislaufwirtschaft (Circular Business Hub) sollte den Erfahrungsaustausch zwischen den Wirtschaftsteilnehmern bei der Integration der Kreislaufwirtschaft in Produktdesign und -herstellung unterstützen.
(102)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (ehemalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(103)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(104)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(105)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(106)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.