Brüssel, den 12.1.2022

COM(2022) 18 final

2022/0009(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Drogenagentur der Europäischen Union

{SEC(2022) 45 final} - {SWD(2022) 8 final} - {SWD(2022) 9 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Illegale Drogen sind ein komplexes Problem, das die Sicherheit und Gesundheit gefährdet und Millionen Menschen in der EU und weltweit betrifft. Im Europäischen Drogenbericht 2021 1 wird darauf hingewiesen, dass schätzungsweise 83 Millionen Erwachsene in der EU schon einmal in ihrem Leben illegale Drogen ausprobiert haben. Im Jahr 2019 gab es in der EU mindestens 5150 Todesfälle durch Überdosierung, wobei seit 2012 jährlich ein stetiger Anstieg zu verzeichnen war, auch bei Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren. Aus dem Bericht wird ferner deutlich, dass sich die Lage in Bezug auf die in die EU eingeführten Mengen an Kokain und Heroin verschlechtert, und diese Mengen einen historischen Höchststand erreicht haben. Innerhalb der EU werden Drogen, insbesondere synthetische Drogen (Amphetamine und Ecstasy) sowohl für den Inlandsverbrauch als auch für die Ausfuhr hergestellt. 2 Der Drogenmarkt wird auf einen Mindesthandelswert von 30 Mrd. EUR im Jahr geschätzt 3 und ist nach wie vor der größte kriminelle Markt in der EU und eine wichtige Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität 4 .

Cannabis ist die am häufigsten verwendete Droge. Der Konsum von Heroin und anderen Opioiden ist nach wie vor am häufigsten mit den schädlicheren Formen von Drogenkonsum verbunden. Crack wird in zunehmendem Maße angeboten; verschiedene illegale Drogen werden nun auch in kleineren Dosen oder billigeren Verpackungen angeboten, die als für den häuslichen Gebrauch geeigneter angesehen werden. Es wurde außerdem ein Anstieg des Konsums von Benzodiazepinen 5 bei Hochrisiko-Drogenkonsumierenden, Häftlingen und einigen Gruppen von Freizeitkonsumierenden beobachtet, was möglicherweise auf die hohe Verfügbarkeit und die niedrigen Kosten dieser Substanzen sowie auf pandemiebedingte psychische Belastungen zurückzuführen ist. Unter den Drogenkonsumierenden ist der Mischkonsum 6 weit verbreitet, mit schädlichen Folgen für die öffentliche Gesundheit. Darüber hinaus geht die erhöhte Verfügbarkeit anderer Drogen, insbesondere von Kokain und einiger synthetischer Substanzen, mit einer Zunahme drogenbedingter Gewalt und anderer Straftaten einher. 7

Den jüngsten Studien 8 zufolge waren die Drogenmärkte gegenüber den durch die Pandemie verursachten Störungen bemerkenswert widerstandsfähig. Die Drogenherstellung und der Drogenhandel blieben weitgehend unbeeinflusst, und darüber hinaus brachte die Pandemie auch ein erhöhtes Risiko für Randgruppen mit sich. Während der anfänglichen Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie wurden auf Großhandelsebene einige Änderungen der Routen und Methoden sowie Störungen und einige lokale Engpässe festgestellt. Jedoch haben sich die Drogenverkäufer und ‑käufer vor allem durch einen verstärkten Einsatz von verschlüsselten Nachrichtendiensten, Social-Media-Anwendungen, Online-Bezugsquellen sowie Post- und Heimzustelldiensten rasch an die neue Situation angepasst. Der während der anfänglichen Ausgangsbeschränkungen beobachtete Rückgang des Drogenkonsums kehrte sich wieder um, sobald die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gelockert wurden. In der Folge stieg der Konsum der meisten Drogen bis Mitte 2021 wieder auf das Niveau vor der COVID‑19-Pandemie oder möglicherweise sogar darüber hinaus. Zudem konnte kein Rückgang des Angebots festgestellt werden. Vielmehr wurden im Jahr 2020 und Anfang 2021 in europäischen Häfen mehrere Tonnen Kokain sichergestellt; gleichzeitig wurden der Cannabisanbau und die Herstellung synthetischer Drogen in der Europäischen Union im Jahr 2020 auf dem Niveau vor der Pandemie fortgesetzt, wobei die Zahl der Fälle, in denen Cannabis durch synthetische Cannabinoide verfälscht wurde, zunahm. Drogendienste in ganz Europa, darunter niedrigschwellige Dienste, Drogenkonsumräume sowie stationäre und ambulante Behandlungsdienste, wurden zwar wieder in Betrieb genommen, doch sind sie weiterhin durch strenge COVID‑19-Maßnahmen eingeschränkt und arbeiten mit verringerter Kapazität.

Diese Entwicklungen erfordern wirksame Maßnahmen auf Unionsebene. Die EU-Drogenstrategie 2021–2025 9 und der EU-Drogenaktionsplan 2021–2025 10 bilden den strategischen Rahmen dafür. In der Strategie wird die Kommission unter anderem ersucht, „so bald wie möglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Mandats der EMCDDA [European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction – Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht] vorzulegen, 11 um sicherzustellen, dass der Drogenbeobachtungsstelle eine stärkere Rolle bei der Bewältigung der aktuellen und künftigen Herausforderungen des Drogenphänomens zukommt“ 12 . Mit diesem Vorschlag wird dieser Verpflichtung nachgekommen.

In den Jahren 2018/2019 führte die Kommission im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 13 die vierte Bewertung der Beobachtungsstelle durch. Sie kam zu dem Schluss, dass die Beobachtungsstelle insgesamt gut funktioniert, dass jedoch in mehreren Bereichen – vor allem angesichts der Entwicklungen des Drogenphänomens – weitere Verbesserungen möglich sind.

Diese Feststellung wurde im Rahmen regelmäßiger Kontakte mit der Beobachtungsstelle und ihren Interessenträgern weiter untermauert, wobei die zunehmende Kluft zwischen der Komplexität und raschen Entwicklung des Drogenphänomens und dem, was durch das Mandat der Beobachtungsstelle vorgesehen ist, deutlich wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 spiegelt die derzeitige Realität des Drogenphänomens nicht wider und passt nicht zu den Aufgaben, die die Beobachtungsstelle zur Bewältigung der derzeitigen und künftigen Herausforderungen in Bezug auf das Drogenphänomen wahrnehmen muss.

Daher sieht dieser Vorschlag eine gezielte Überarbeitung des Mandats der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vor und zielt darauf ab, ihr Mandat zu stärken, um sicherzustellen, dass die künftige Agentur wirksam auf neue Herausforderungen reagieren, die Mitgliedstaaten besser unterstützen und zu Entwicklungen auf internationaler Ebene beitragen kann. Im Vorschlag ist vorgesehen, ausdrücklich auch den Mischkonsum abzudecken, d. h. andere substanzbezogene Abhängigkeiten, wenn diese Substanzen zusammen mit illegalen Drogen eingenommen werden; die Fähigkeiten zur Überwachung und Einschätzung der Gefahrenlage zu stärken; ein Labor einzurichten, um sicherzustellen, dass der Agentur alle forensischen und toxikologischen Informationen zur Verfügung stehen; die Position der nationalen Kontaktstellen zu stärken, um dafür zu sorgen, dass sie relevante Daten bereitstellen können; die Zuständigkeit der Agentur für die Entwicklung von Präventions- und Sensibilisierungskampagnen auf EU-Ebene sowie für die Veröffentlichung von Warnmeldungen für den Fall, dass besonders gefährliche Stoffe auf dem Markt erhältlich sind, festzulegen. Nicht zuletzt wird in dem Vorschlag auch geklärt, welche Rolle der Agentur auf internationaler Ebene zukommt. 14 Gleichzeitig wird damit der institutionelle Rahmen der Agentur an das Gemeinsame Konzept des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission für die dezentralen Agenturen der EU angepasst. 15

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

In diesem Legislativvorschlag wird ein breites Spektrum von politischen Maßnahmen der EU im Bereich der inneren Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt.

In Bezug auf die Drogenpolitik trägt dieser Legislativvorschlag der EU-Drogenstrategie 2021–2025 und dem dazugehörigen Aktionsplan Rechnung. Es werden darin auch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 16 sowie mehrere Rechtsakte zur Aufnahme neuer Substanzen in die Drogendefinition des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 17 berücksichtigt.

Dieser Legislativvorschlag berücksichtigt auch die Zusammenarbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) mit anderen Einrichtungen der Union, insbesondere mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), 18 der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), 19 der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) 20 und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), 21 aber auch mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen der EU.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Legislativvorschlag trägt anderen einschlägigen Maßnahmen der Union Rechnung, die seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) erlassen oder eingeleitet wurden.

Im Bereich Innovation berücksichtigt dieser Legislativvorschlag die EU-Finanzierung für die Drogenpolitik im Rahmen von Horizont 2020 22 und des Fonds für die innere Sicherheit 23 sowie die Initiativen für die Drogenpolitik im Rahmen des Programms „Justiz“, 24 des Programms „EU4Health“ 25 und des Programms „Horizont Europa“ 26 .

Im Bereich der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt dieser Legislativvorschlag die Einrichtung eines Frühwarn- und Reaktionssystems in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren 27 28 sowie die Vorschläge für Änderungen der Mandate einiger der oben genannten Agenturen 29 . Bei den Erwägungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen und Einrichtungen der Union wurde in dem Vorschlag auch die Einrichtung der EU-Behörde für die Krisenvorsorge und ‑reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) berücksichtigt. 30

Was die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaaten betrifft, so trägt dieser Legislativvorschlag der Außenpolitik der Union Rechnung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 über die Agentur stützte sich auf Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d. h. auf die Rechtsgrundlage für die öffentliche Gesundheit. Diese Bestimmung entspricht Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

In Artikel 168 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV heißt es: „Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen“. Nach Artikel 168 Absatz 5 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat „Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren“ erlassen.

Die Fokussierung auf das Angebot und den Markt für Drogen trägt dazu bei, die Verfügbarkeit von Drogen in der EU zu verringern und damit die Drogennachfrage und letztlich Probleme der öffentlichen Gesundheit einzuschränken. Die auf Gesundheit und Sicherheit bezogenen Dimensionen des Drogenphänomens sind untrennbar miteinander verbunden und können nicht getrennt behandelt werden. Daher fällt der Inhalt dieses Legislativvorschlags unter die Rechtsgrundlage für die öffentliche Gesundheit und geht nicht über das hinaus, was im Rahmen dieser Rechtsgrundlage möglich ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Es sind Maßnahmen der EU zur Überarbeitung des Mandats der Agentur erforderlich.

Das Drogenphänomen betrifft alle Europäerinnen und Europäer und ist ein grenzübergreifendes und unter die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsbarkeiten fallendes Problem, insbesondere was die Drogenmärkte und die organisierte Kriminalität betrifft. Es gibt viele gemeinsame Herausforderungen in den Mitgliedstaaten, sowohl unter dem Aspekt der Gesundheit als auch der Sicherheit, die angegangen werden müssen. Das Drogenphänomen kann nicht allein auf nationaler oder regionaler/subnationaler Ebene bekämpft werden, da es sich beim Drogenhandel um ein grenzüberschreitendes Verbrechen handelt. Die am Drogenhandel beteiligten organisierten kriminellen Vereinigungen nutzen die Unterschiede bei den regulatorischen und rechtlichen Ansätzen in den Mitgliedstaaten aus. In einem Mitgliedstaat festgestellte Probleme im Bereich Gesundheit oder Sicherheit finden sich häufig auch in anderen Mitgliedstaaten. Nationale Rechtsvorschriften oder auch die besten bewährten nationalen Verfahren ermöglichen es nicht, die grenzüberschreitenden Aspekte des Drogenphänomens zu bekämpfen. Wegen dieser transnationalen Dimension sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich.

Dieser Legislativvorschlag wird zu einem erheblichen Mehrwert für die EU führen. Eine gezielte Überarbeitung des Mandats der Agentur, um sie in die Lage zu versetzen, aktuelle und künftige Herausforderungen zu bewältigen, liegt im Interesse der EU, insbesondere angesichts der jüngsten Verschlechterung der Drogensituation in der EU, die durch die breite Verfügbarkeit eines vielfältigen Spektrums von Drogen mit zunehmender Reinheit oder mit einem zunehmenden Wirkstoffgehalt gekennzeichnet ist, durch den Missbrauch von Innovationen und technologischen Entwicklungen gestützt wird und zu komplexeren Konsummustern und zunehmenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit führt. Die Überarbeitung des Mandats der Agentur ist Teil der Reaktion der EU auf diese Entwicklungen.

Wie aus der Bewertung hervorging, weist die Agentur einen erheblichen Mehrwert im Vergleich zur Bekämpfung des Drogenphänomens auf rein nationaler Ebene auf. Viele dieser Probleme sind naturgemäß grenzüberschreitend und zunehmend global; sie können daher nicht von einem Mitgliedstaat allein bewältigt werden. Durch das derzeitige Mandat der Agentur sind jedoch ihre Tätigkeit, die Unterstützung, die sie den Mitgliedstaaten bieten kann, und die Rolle, die sie auf internationaler Ebene spielen kann, eingeschränkt. Die Tatsache, dass das derzeitige Mandat der Agentur beispielsweise das Problem des Mischkonsums nur in begrenztem Umfang abdeckt, führt dazu, dass der Überblick über das Drogenphänomen auf EU-Ebene verloren geht und die gesammelten Daten nur bruchstückhaft vorhanden sind oder möglicherweise gar nicht erfasst werden. Dies stünde im Widerspruch zu den Anforderungen einer evidenzbasierten Politikgestaltung der EU in der Drogenpolitik, die ein neutrales Gremium benötigt, das sachliche und objektive Daten bereitstellt. Die in diesem Legislativvorschlag dargelegte gezielte Überarbeitung stärkt die Agentur in wichtigen Bereichen, damit sie diese gemeinsamen Probleme besser bewältigen kann.

Die Überarbeitung des derzeitigen Mandats würde auch zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten beitragen. Wesentliche Faktoren in diesem Zusammenhang sind unter anderem die vorgeschlagene Straffung und Zentralisierung der Berichterstattungspflichten in den Mitgliedstaaten über die nationalen Kontaktstellen, die Überwachung der Drogenmärkte und die Unterhaltung eines Frühwarnsystems und eines Drogenwarnsystems, die Organisation von Schulungen und die Entwicklung bewährter Verfahren. Dadurch würde eine Verringerung der Verwaltungskosten in den Mitgliedstaaten erzielt. Ein weiteres Beispiel ist, dass die Agentur bessere Informationen nicht nur für die EU, sondern auch für die Mitgliedstaaten bereitstellen würde. Die Mitgliedstaaten wären allein nicht in der Lage, in gleichem Maße Daten zu erheben und zu analysieren, da ihnen entweder das Wissen oder die Mittel fehlen oder weil es sich um ein grenzüberschreitendes Problem handelt. Letzteres spricht auch für die Verwaltungsvereinfachung, da kein Mitgliedstaat diese Probleme allein bekämpfen könnte und eine Zusammenarbeit mit vielen anderen Ländern zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen würde.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist verhältnismäßig, da er die einzige Möglichkeit ist, die notwendigen Änderungen des Mandats der Agentur vorzunehmen.

Durch die Maßnahmen auf EU-Ebene sollen weder nationale Maßnahmen oder Behörden ersetzt noch ihre Relevanz in Frage gestellt werden. Das Drogenphänomen kann nur bewältigt werden, wenn alle Ebenen – die EU-Ebene, die nationale und lokale Ebene – zusammenarbeiten. Der vorliegende Vorschlag wird nicht über das hinausgehen, was verhältnismäßig ist, um gegen ein EU-weites Phänomen vorzugehen.

Was die möglichen neuen Vorschriften für die nationalen Kontaktstellen und ihre Zuständigkeiten betrifft, so bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen zu entscheiden, wie genau sie ihre nationalen Kontaktstellen einrichten wollen. Um jedoch sicherzustellen, dass die nationalen Kontaktstellen in der Lage sind, auf EU-Ebene die erforderlichen Informationen zu liefern und Zugang zu den auf EU-Ebene bereitgestellten Mitteln zu erhalten, sollten sie eine Reihe von Mindestanforderungen erfüllen. Zudem ist es verhältnismäßig, solche Mindestanforderungen festzulegen, da die Mitgliedstaaten über die nationalen Kontaktstellen Kerndaten an die Agentur übermitteln und diese die Grundlage für das allgemeine Drogenüberwachungssystem bilden.

Wahl des Instruments

Da das Mandat der Agentur in der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 festgelegt ist, muss die Überarbeitung ihres Mandats ebenfalls in Form einer Verordnung erfolgen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die wichtigste Konsultation der Interessenträger zu diesem Vorschlag fand im Rahmen der 2018/2019 durchgeführten Bewertung der Agentur statt. Dabei wurde eine umfassende Konsultation der Interessenträger, einschließlich einer zwölfwöchigen öffentlichen Konsultation durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Konsultation der Interessenträger sind Anhang III der entsprechenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 31 zu entnehmen. In diesem Anhang ist auch eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation enthalten. Der zusammenfassende Bericht über die öffentliche Konsultation wurde als Anhang 5 des Bewertungsberichts 32 veröffentlicht.

Zudem wurden durch Besprechungen und/oder spezielle Informationsanfragen die Ansichten bestimmter Interessenträger wie der Mitgliedstaaten, der nationalen Kontaktstellen oder anderer Agenturen angemessen berücksichtigt.

Seitdem die Studie des Beratungsunternehmens erstellt wurde, fanden mehrere Gespräche im Hinblick auf die Überarbeitung des Mandats der Agentur statt, darunter Diskussionen im Verwaltungsrat der EMCDDA im Dezember 2018 und Juni 2019, eine Präsentation der Bewertungsergebnisse für die Horizontale Gruppe „Drogen“ im Juli 2019 und eine Präsentation für die Leiter der nationalen Kontaktstellen in ihrer Sitzung im Mai 2019.

In den Jahren 2019 und 2020 fanden mehrere formelle und informelle Treffen statt. Diese umfassten informelle Treffen mit verschiedenen Bediensteten der Agentur, den Leitern der nationalen Kontaktstellen, dem Drogenforum der Zivilgesellschaft und Vertretern der Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus organisierten die Kommissionsdienststellen formellere Treffen. Am 1. Juli 2020 fand ein virtuelles Treffen mit der Kerngruppe des Drogenforums der Zivilgesellschaft statt. Die vorgeschlagene Überarbeitung des Mandats der EMCDDA wurde auch auf der Plenartagung des Drogenforums der Zivilgesellschaft am 8. Oktober 2020 erörtert. Auf der Fachsitzung des Reitox-Netzes am 7. Oktober 2020 und auf der Sitzung der Leiter der nationalen Kontaktstellen am 26. November 2020 wurden die für die nationalen Kontaktstellen relevanten Aspekte diskutiert. Am 26. Oktober 2020 wurde ein virtueller informeller Workshop für die Mitglieder des Verwaltungsrats der EMCDDA abgehalten, bei dem die Optionen und die wichtigsten Ideen für die bevorzugte Option erörtert wurden.

Bei diesem Austausch wurde betont, dass die Verordnung über die EMCDDA an die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit Drogen, wie z. B. dem Mischkonsum, angepasst und eine angemessene Finanzierung der Agentur sichergestellt werden müssen. Die Teilnehmer forderten, die Überwachungs-, Datenerfassungs- und Bewertungskapazitäten der Agentur weiterzuentwickeln, wie auch ihre Zuständigkeit für die Einleitung von Informationskampagnen und die Risikokommunikation, und damit ihre Beziehung zu den Behörden der Mitgliedstaaten und vor allem zu den nationalen Kontaktstellen zu stärken Auch wurde die Rolle der EMCDDA in Bezug auf die internationale Drogenpolitik hervorgehoben und der Bedarf an angemessenen kriminaltechnischen und toxikologischen Laborkapazitäten betont.

Datenerfassung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission führte mit Unterstützung eines Beraters eine Bewertung der Agentur gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 durch. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung wurden in einem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat 33 und in einer begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 34 zusammengefasst. Insgesamt fiel die Bewertung hinsichtlich der fünf Bewertungskriterien (Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, EU-Mehrwert) positiv aus, es wurde jedoch auch festgestellt, dass in mehreren Bereichen Verbesserungen möglich sind. So könnten beispielsweise die Verfügbarkeit fortschrittlicherer Produkte, die Beziehung zur Wissenschaftsgemeinde und zu Allgemeinmedizinern sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit verbessert werden. In der Bewertung wurde auch die Notwendigkeit hervorgehoben, die Bereitstellung von Daten zu verbessern, sich mit dem Thema Mischkonsum zu befassen und die Mitgliedstaaten bei der Bewertung ihrer nationalen Drogenpolitik zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen könnte weiter gestärkt werden. Im Rahmen der Bewertung gab es keine Schlussfolgerung hinsichtlich einer möglichen künftigen Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Agentur auf weitere legale und illegale Substanzen und Suchtverhalten. 35

Die Agentur lieferte für die Folgenabschätzung und im Zuge der Ausarbeitung des Legislativvorschlags Beiträge von Fachleuten, einschließlich Schätzungen der Kostenauswirkungen der verschiedenen Optionen.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit ihrer Politik der „besseren Rechtsetzung“ führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch.

Eine Reihe von gesetzgeberischen und sonstigen Optionen wurde in Betracht gezogen. Einige Optionen 36 wurden frühzeitig verworfen und keiner eingehenderen Analyse und Bewertung unterzogen. Zwei Optionen wurden eingehend geprüft: beide verfolgen ähnliche Ziele, führen aber zu unterschiedlichen Auswirkungen in Bezug auf Kosten, Nutzen und Verwaltungsaufwand.

Option 4: Gezielte Überarbeitung – durch die Drogenpolitik einen höheren Nutzen schaffen

Diese Option sieht einen thematischen Handlungsrahmen vor, dessen Fokus auf den illegalen Drogen liegt und der darauf ausgerichtet ist, die Faktengrundlage zum Drogenphänomen auszubauen und gleichzeitig die Kapazitäten der Agentur bei der Überwachung und Einschätzung von Gefahrenlagen zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, besser auf neue Herausforderungen auch in internationaler Hinsicht reagieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Die nationalen Kontaktstellen müssten ermächtigt werden, als wirksamere Vermittler zu fungieren, die wichtige Beiträge der Agentur auf nationaler Ebene umsetzen. Im Rahmen dieser Option würde die Agentur auch Handlungsspielraum gewinnen, um durch verschiedene maßgeschneiderte Dienste für die Mitgliedstaaten besser auf deren Bedürfnisse im Bereich der Drogenpolitik eingehen zu können. Diese Option würde zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und einer Vereinfachung der Verfahren für die Mitgliedstaaten führen. Sie wäre auch im Hinblick auf die notwendige Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen besser geeignet.

Option 5: Expansive Überarbeitung – Schwerpunkt auf verschiedenen Süchten

Diese Option sieht einen erweiterten thematischen Handlungsrahmen vor, der Abhängigkeiten über die Drogenproblematik hinaus abdeckt, wobei das Überwachungssystem der Agentur auf der Grundlage geeigneter Methoden und Indikatoren für die verschiedenen Arten von Abhängigkeiten überarbeitet würde. Der erweiterte thematische Rahmen zu den Abhängigkeiten würde sich auf den Datenbestand auswirken, den die nationalen Kontaktstellen der Agentur zur Verfügung stellen müssten, sowie auf die Rolle der Agentur als Drehscheibe für den Wissensaustausch. Die Beteiligung der Agentur an der internationalen Zusammenarbeit würde sich hauptsächlich auf die derzeitigen drogenbezogenen Tätigkeiten beschränken, da andere Süchte nicht in gleichem Maße international und grenzüberschreitend verbreitet sind. Diese Option könnte zu Überschneidungen mit bestehenden Maßnahmen führen. Sie wirft auch Fragen hinsichtlich möglicher Interferenzen mit den nationalen Zuständigkeiten auf und könnte unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität mit Schwierigkeiten verbunden sein. Sie würde auch eine erhebliche Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen erfordern, damit die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

Nach einer eingehenden Bewertung der Auswirkungen der oben genannten politischen Optionen wird Option 4 der Vorzug gegeben, die zu einer gezielten Überarbeitung des Mandats führt. Die wichtigsten Elemente dieser gezielten Überarbeitung sind:

Der Tätigkeitsbereich der Agentur würde ausgeweitet, um den Mischkonsum abzudecken, d. h. andere substanzbezogene Abhängigkeiten, wenn diese Substanzen zusammen mit illegalen Drogen eingenommen werden. In der überarbeiteten Fassung sollte daher klargestellt werden, was unter Mischkonsum zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen dieses Konzept angewendet werden kann. Diese begrenzte Ausweitung des Mandats würde die Meldung der entsprechenden Daten durch die nationalen Kontaktstellen erfordern.

Das Mandat der Agentur würde erweitert, um sich ausdrücklich mit Fragen des Drogenangebots und des Drogenmarkts zu befassen, da dies eine immer wichtigere Dimension des Drogenphänomens darstellt und eine EU-Drogenagentur (EU Drugs Agency – EUDA) in der Lage sein muss, sich umfassend mit dieser Dimension zu befassen.

Die Kapazitäten der Agentur bei der Überwachung und Einschätzung von Gefahrenlagen würden gestärkt, und ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten erweitert, um dadurch den Effekt der Arbeit der Agentur bei der Bekämpfung des Drogenphänomens zu verstärken und ihre Fähigkeit auszubauen, auf neue Herausforderungen reagieren zu können.

Es würde ein virtuelles Labor eingerichtet, d. h. ein Netz von Laboren, das mit einem Kompetenzzentrum in der Agentur verbunden ist, um dafür zu sorgen, dass der Agentur mehr forensische und toxikologische Informationen zur Verfügung stehen.

Die nationalen Kontaktstellen wären befugt, der Agentur die einschlägigen Daten zur Verfügung zu stellen. In der neuen Verordnung würden Mindestanforderungen für die Einrichtung von Kontaktstellen festgelegt, deren Einhaltung von der Agentur zertifiziert würde. Die Überarbeitung des Mandats der Agentur muss sich auch in den Mandaten der nationalen Kontaktstellen niederschlagen.

Die Agentur würde befugt sein, aufgrund ihrer Analysen zu agieren und Präventions- und Sensibilisierungskampagnen auf EU-Ebene zu entwickeln sowie Warnmeldungen abzugeben, falls besonders gefährliche Stoffe auf dem Markt erhältlich sind.

Diese Elemente würden durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den dezentralen Agenturen und Einrichtungen der Union ergänzt, was sehr wichtig ist, auch wenn dadurch allein die Ziele dieser Initiative nicht erreicht würden.

Was die internationale Dimension betrifft, so würden die Aufgaben der Agentur präzisiert, um die entsprechenden Zuständigkeiten in das Mandat aufzunehmen.

Diese Option wird in diesem Legislativvorschlag in vollem Umfang aufgegriffen. Sie würde der Agentur die Instrumente und Fähigkeiten an die Hand geben, die sie benötigt, um alle Aspekte des aktuellen Drogenphänomens anzugehen.

Neben der sachlichen Überarbeitung des Mandats der Agentur sieht der Legislativvorschlag auch eine Anpassung an das Gemeinsame Konzept für dezentrale EU-Agenturen vor. 37 Diese ist noch ausständig, da seit der Einigung über das Gemeinsame Konzept im Jahr 2012 keine wesentliche Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 durchgeführt wurde. Die Anpassung an das Gemeinsame Konzept erfordert, dass viele Bestimmungen über die institutionellen und leitungsbezogenen Vorschriften der Agentur erweitert werden, auch wenn der wesentliche Inhalt dieser Bestimmungen unverändert bleibt. Durch die Annahme dieser neuen Vorschriften wird die Leitung der Agentur mit den jüngsten Rechtsvorschriften aus den Bereichen Finanzwesen, Datenschutz, Betrugsbekämpfung und Ähnlichem in Einklang gebracht. Dadurch werden auch die Verwaltungsvorschriften der Agentur an die anderer dezentraler Agenturen der EU angeglichen.

Die wichtigsten Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags betreffen die Kommission und die Agentur selbst sowie die nationalen Behörden. Damit verbunden gäbe es, wie oben dargelegt, mögliche Auswirkungen auf die Vereinfachung und/oder den Verwaltungsaufwand. 38 Die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen den EU-Haushalt im Hinblick auf die notwendige Aufstockung des EU-Beitrags zum Haushalt der Agentur sowie in viel geringerem Maße die nationalen Haushalte. Die Auswirkungen auf andere Interessenträger, insbesondere auf Bürgerinnen und Bürger/Einzelpersonen und Unternehmen, sind begrenzt und weitgehend von indirekter Art, indem das Drogenphänomen in der EU besser bekämpft werden könnte.

Grundrechte

Die Überarbeitung als solche hat keine direkten Auswirkungen auf die Grundrechte. Bei den von und für die Agentur erhobenen Daten handelt es sich um statistische Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten enthalten; Artikel 8 der Charta der Grundrechte („Schutz personenbezogener Daten“) bleibt daher unberührt. Auch andere Grundrechte bleiben von dem Vorschlag unberührt.

Es sollte jedoch hinzugefügt werden, dass bei der Analyse der Agentur wichtige Fragen mit möglichen Auswirkungen auf die Grundrechte behandelt werden, 39 auch wenn die Agentur nicht selbst über solche Maßnahmen entscheidet oder diese steuert. In diesem Sinne könnte sich eine Verbesserung der Arbeitsweise der Agentur indirekt positiv auf die Grundrechte auswirken.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Legislativvorschlag hätte Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbedarf der Agentur, wie er derzeit im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) vorgesehen ist und der für die Aufgaben, die die Agentur zur besseren Bekämpfung des Drogenphänomens, auch in Bezug auf die Drogenmärkte und das Drogenangebot, erfüllen sollte, nicht ausreicht. Es wird geschätzt, dass für die verbleibende Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von rund 63 Mio. EUR und rund 40 zusätzliche Stellen erforderlich wären, damit die Agentur über die nötigen Ressourcen verfügt, um ihr überarbeitetes Mandat auszuüben. Für die in diesem Legislativvorschlag vorgesehenen neuen Aufgaben der Agentur sind daher, im Vergleich zu den im angenommenen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 ausgewiesenen Mitteln, die eine jährliche Erhöhung des EU-Beitrags für die Agentur um 2 % vorsehen, zusätzliche finanzielle und personelle Verstärkungen erforderlich. Die Auswirkungen der für die EU-Drogenagentur bereitgestellten zusätzlichen Finanzmittel auf den Haushalt werden durch eine Kompensation der geplanten Ausgaben unter Rubrik 4 40 ausgeglichen und dürften auch den Ressourcenbedarf der Agentur im Zeitraum 2021–2027 stabilisieren.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring und die Bewertung des Mandats der Agentur würde weitgehend durch die im Rahmen dieser Verordnung geltenden Mechanismen erfolgen. Artikel 52 sieht eine Bewertung vor, in der insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt werden; Gegenstand der Bewertung könnten das etwaige Erfordernis einer Änderung des Aufbaus, der Arbeitsweise, des Tätigkeitsbereichs und der Aufgaben der Agentur sowie die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen sein. Im Anschluss an diese Bewertung wird die Kommission durch ihre Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur und durch ihre Überwachung der Arbeit der Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten Daten erheben.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I (Artikel 1 bis 5) enthält die Ziele und allgemeinen Aufgaben der Agentur. Zunächst wird festgelegt, dass die Agentur der Europäischen Union für Drogen (EUDA) an die Stelle der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) treten wird (Artikel 1), und es werden die Rechtsstellung und der Sitz der Agentur (Artikel 2) bestimmt und einige Begriffsbestimmungen (Artikel 3) bereitgestellt; in Artikel 4 wird das Ziel der Agentur definiert, das sich gegenüber dem in der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 enthaltenen Ziel nicht ändert. In Artikel 5 werden die allgemeinen Aufgaben der Agentur in drei Hauptkompetenzbereichen genannt, die in den Kapiteln II bis IV näher ausgeführt werden.

In Kapitel II (Artikel 6 und 7) werden die Überwachungsaufgaben der Agentur erläutert. In Artikel 6 wird festgelegt, welche Daten die Agentur sammeln muss und welche Maßnahmen sie ergreifen sollte, um für ihre Analysen über die aktuellsten Informationen zu verfügen. Ferner werden darin die Verbreitungsaufgaben der Agentur festgelegt. In Artikel 7 werden die wichtigsten Überwachungsaufgaben der Agentur genannt.

In Kapitel III (Artikel 8 bis 15) werden die Aufgaben der Agentur in den Bereichen Frühwarnung und Risikobewertung definiert. In den Artikeln 8 bis 11 sind die Regeln für den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und für das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen festgelegt. Diese Bestimmungen wurden gegenüber den Artikeln 5a bis 5d der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 (eingeführt durch die Verordnung (EU) 2017/2101) nicht geändert. Die diesbezüglichen Arbeiten der Agentur bilden die Grundlage für die mögliche Einbeziehung einer neuen psychoaktiven Substanz in die Definition des Begriffs „Drogen“ durch eine delegierte Richtlinie gemäß dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates. In Artikel 12 ist vorgesehen, dass die Agentur Einschätzungen der Gefahrenlage zu neuen Entwicklungen des Drogenphänomens, die negative Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben können, erstellen kann. Diese Einschätzungen der Gefahrenlage werden dazu beitragen, dass die EU besser auf neue Bedrohungen reagieren kann, und sie werden andere Aufgaben der Agentur erleichtern. Artikel 13 stützt sich auf die Informationen aus dem EU-Frühwarnsystem, die Einschätzungen der Gefahrenlage und andere Informationen der Mitgliedstaaten über das Auftreten von schwerwiegenden direkten oder indirekten drogenbedingten Gefahren. Es ist ein europäisches Drogenwarnsystem vorgesehen, um den raschen Austausch von Informationen zu erleichtern, bei denen schnelle Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich sein können. In Artikel 14 werden die Zuständigkeiten der Agentur in Bezug auf Drogenausgangsstoffe festgelegt. Zuletzt sieht Artikel 15 noch die Einrichtung eines Netzes aus forensischen und toxikologischen Laboren (ein „virtuelles Labor“) vor.

In Kapitel IV (Artikel 16 bis 21) sind die im Rahmen der Kompetenzentwicklung zu erfüllenden Aufgaben festgelegt. In Artikel 16 sind die Zuständigkeiten der Agentur im Bereich der Prävention aufgeführt. Die Agentur arbeitet bereits in diesem Bereich, z. B. durch die Entwicklung des Europäischen Präventionscurriculums und durch das Austauschregister für Präventionszwecke. Dies sollte weiter vorangebracht werden, indem die Agentur in die Lage versetzt wird, EU-weite Präventionsprogramme und ‑kampagnen zu entwickeln, aber auch indem die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung nationaler Kampagnen unterstützt werden. In Artikel 17 ist ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren für nationale Programme vorgesehen, insbesondere für die Prävention auf nationaler Ebene, die Behandlung, Schadensminimierung und andere damit zusammenhängende Programme. Eine solche Akkreditierung oder Zertifizierung würde den nationalen Behörden oder Berufsverbänden die Gewissheit geben, dass ihre Programme dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen und sich als nützlich erwiesen haben. Durch Artikel 18 wird die Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten ermächtigt, z. B. bei der Bewertung und Entwicklung ihrer nationalen Strategien, aber auch beim Austausch innovativer bewährter Verfahren oder anderer relevanter Informationen. Artikel 19 ermöglicht es der Agentur, im Rahmen ihres Mandats Schulungen anzubieten, die als Kernaufgabe oder unterstützende Tätigkeit durchgeführt werden können – Letztere eventuell gegen gesonderte Gebühren, falls dies beschlossen wird. In Artikel 20 sind die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe geregelt, die diese weiterentwickeln sollte. In der Bestimmung wird auch präzisiert, dass die internationale Zusammenarbeit zu den Kernaufgaben der Agentur gehört. In Artikel 21 ist für die Agentur das Mandat vorgesehen, innerhalb des EU-Zyklus für Forschungswissen aktiver zu sein. Das sollte auch die Beteiligung der Agentur am EU-Innovationszentrum für innere Sicherheit mit einschließen. 41

In Kapitel V (Artikel 22 bis 34) werden die Vorschriften für die Organisation der Agentur dargelegt. Die Vorschriften basieren auf der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006. Die Änderungen an den Vorschriften in diesem Kapitel sind auf die Umsetzung des Gemeinsamen Konzepts zurückzuführen. Die Besonderheiten der Agentur, wie das Bestehen eines Wissenschaftlichen Ausschusses oder eines Netzes nationaler Kontaktstellen, wurden beibehalten aber soweit erforderlich angepasst.

In Artikel 22 ist die Struktur der Agentur festgelegt. In den Artikeln 23 bis 27 werden die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats erläutert. Diese werden auf der Grundlage von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006, der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) und des Gemeinsamen Konzepts ausgearbeitet. In Artikel 28 werden die Vorschriften für den Exekutivausschuss dargelegt, der den Verwaltungsrat unterstützt und dessen Sitzungen vorbereitet. Grundlage für diese Bestimmung sind Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006, die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der EMCDDA sowie das Gemeinsame Konzept. In Artikel 29 werden die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors erläutert, gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 und auf das Gemeinsame Konzept. Artikel 30 enthält die Vorschriften für den Wissenschaftlichen Ausschuss und steht im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006. Zuletzt sind in den Artikeln 31 bis 34 die Vorschriften für das Reitox-Netz der nationalen Kontaktstellen und die nationalen Kontaktstellen selbst festgelegt. Die nationalen Kontaktstellen müssen in Abstimmung mit der Überarbeitung des Mandats der Agentur gestärkt werden, weshalb die Vorschriften für die nationalen Kontaktstellen erweitert wurden, um ihre Aufgaben und Zuständigkeiten genauer festzulegen. Die nationalen Kontaktstellen müssen ermächtigt werden, in den Mitgliedstaaten als zentrale Stelle für alle drogenbezogenen Daten zu fungieren, und es sollte ihnen auch auf nationaler Ebene eine angemessene Rolle zukommen. Um ihre Aufgabe auf angemessene Weise erfüllen zu können, sollte ihre Einrichtung bestimmten Mindestanforderungen entsprechen, wobei die Agentur die Einhaltung dieser Anforderungen prüfen sollte. Über diese Mindestanforderungen hinaus ist es Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, wie sie die nationalen Kontaktstellen im Rahmen ihres nationalen Rechtssystems einrichten.

Kapitel VI (Artikel 35 bis 41) enthält die finanziellen Bestimmungen. In Artikel 35 sind die Vorschriften für das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur festgelegt, das die dreijährige Planung sowie das Arbeitsprogramm des nächsten Jahres umfasst. Diese Bestimmung wurde an die aktuellen Finanzvorschriften angepasst. 42 Die Änderungen der finanziellen Bestimmungen gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 sind auf die Umsetzung des Gemeinsamen Konzepts und der derzeit geltenden Finanzregelungen für die dezentralen Agenturen der EU zurückzuführen. In Bezug auf die Haushaltsverfahren, die Rechnungslegung und Entlastung wurden geringfügige Änderungen eingeführt. Die einzige neue Bestimmung in diesem Kapitel ist Artikel 37, durch den es der Agentur möglich wäre, Gebühren für bestimmte Aufgaben zu erheben, die nicht zu den Kernaufgaben der Agentur gehören. Es liegt im Ermessen der Agentur, zu einem späteren Zeitpunkt, sobald diese Verordnung anwendbar ist, zu entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte.

Kapitel VII (Artikel 42 bis 44) enthält die personalbezogenen Vorschriften. Die Änderungen gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 sind auf die Umsetzung des Gemeinsamen Konzepts und auf Änderungen des Personalstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (Artikel 42 und 44) zurückzuführen. 43  Artikel 43 enthält die personalbezogenen Vorschriften, die für den Exekutivdirektor gelten.

Kapitel VIII (Artikel 45 bis 63) enthält allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen. Die Änderungen gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 sind auf die Umsetzung des Gemeinsamen Konzepts und Anpassungen an neuere Rechtsvorschriften zurückzuführen. Die meisten dieser Bestimmungen waren bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 enthalten. Dieses Kapitelenthält außerdem Übergangsbestimmungen (Artikel 58 bis 61), die einen ordnungsgemäßen Übergang von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zur Drogenagentur der Europäischen Union ermöglichen.



2022/0009 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Drogenagentur der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 44  

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, 45

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates 46 eingerichtet. Dieser Gründungsakt wurde im Jahr 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 neu gefasst.

(2)Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wurde gegründet, um sachliche, objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über Drogen, die Drogensuchtproblematik und ihre Folgen zu liefern, der Union und den Mitgliedstaaten Informationen für die politische Entscheidungsfindung und für Initiativen zur Drogenbekämpfung an die Hand zu geben und ihnen somit bei der Festlegung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen und aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen einen Mehrwert zu geben. Durch die Einrichtung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wurde die Verfügbarkeit von Informationen über Drogen und Drogensucht in ganz Europa deutlich verbessert.

(3)Während die allgemeine Zielsetzung nach wie vor gültig ist und weiterverfolgt werden sollte, eignet sich die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 als solche nicht mehr für die Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Drogenprobleme. Daher sollte das Mandat der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht überarbeitet werden und die Stelle im Zuge dessen ersetzt und in „Drogenagentur der Europäischen Union“ (im Folgenden „Agentur“) umbenannt werden. Da wesentliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erforderlich wären, um dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der Union 48 zu entsprechen und den Entwicklungen des Drogenphänomens Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(4)Der Schwerpunkt der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 lag auf der Gesundheitsproblematik. Es ist jedoch erforderlich, auch die Probleme im Zusammenhang mit den Drogenmärkten und dem Drogenangebot zu bewältigen, um die Auswirkungen des Drogenphänomens auf die öffentliche Gesundheit zu erfassen, die Verfügbarkeit von Drogen in der Union zu verringern und die Drogennachfrage einzudämmen. Die gesundheits- und angebotsbezogenen Aspekte sind untrennbar miteinander verbunden. Die Agentur sollte daher das Drogenphänomens ganzheitlicher behandeln.

(5)Die Agentur sollte ihre Arbeit unter Beachtung der jeweiligen Befugnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Drogen durchführen. Diese Arbeit sollte sich auf die verschiedenen Aspekte des Drogenphänomens und die darauf angewandten Maßnahmen erstrecken. Dabei sollte die Agentur von den einschlägigen Strategien und Aktionsplänen der Union geleitet werden, insbesondere von der geltenden EU-Drogenstrategie und dem geltenden EU-Drogenaktionsplan.

(6)Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit anderen Agenturen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), und deren Tätigkeiten berücksichtigen. Auch auf internationaler Ebene sollte es mit den einschlägigen Behörden und Einrichtungen in Drittländern und auf Ebene der Vereinten Nationen eine Zusammenarbeit geben.

(7)Der Mischkonsum, d. h. die gleichzeitige Verwendung einer oder mehrerer (legaler oder illegaler) psychoaktiver Substanzen oder Arten von Substanzen zusammen mit Drogen, kommt immer häufiger vor. Daher sollte sich die Agentur mit anderen substanzbezogenen Süchten befassen, wenn diese Substanzen zusammen mit Drogen genommen werden, indem sie Überwachungssysteme entwickelt, die sich nicht nur auf eine Substanz, z. B. Heroin, konzentrieren, sondern auch die wichtige Rolle des gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Konsums anderer Substanzen, wie nicht kontrollierter Opioide oder missbräuchlich verwendeter Medikamente, berücksichtigen.

(8)Die Agentur sollte ihre Tätigkeiten im Rahmen der folgenden drei Hauptkompetenzbereiche entwickeln: Überwachung, für fundiertere politische Entscheidungen, Frühwarnung und Risikobewertung, für fundiertere Maßnahmen, und Kompetenzentwicklung für eine kraftvollere Reaktion der Union auf das Drogenphänomen.

(9)Die Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sollte weiterhin die Hauptaufgabe der Agentur sein. Die Standarddaten werden über die nationalen Kontaktstellen erhoben, die weiterhin die wichtigsten Datenlieferanten der Agentur sind. Zusätzliche, echtzeitnahe Datenquellen sind vermehrt durch innovative Datenerhebungsmethoden verfügbar. Daher sollte die Agentur Zugang zu allen verfügbaren Daten haben, um ein ganzheitliches Bild des Drogenphänomens in der Union sowie von den externen Faktoren, die es beeinflussen, zu erhalten.

(10)Die Datenanforderungen der Agentur sollten von den nationalen Kontaktstellen aufgegriffen werden. Sie sollten innerhalb der Mitgliedstaaten ermächtigt sein, alle relevanten Daten von den verschiedenen nationalen Behörden zu erhalten. Die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten sollte so gut wie möglich gestrafft werden, um Doppelmeldungen und Doppelarbeit zu vermeiden.

(11)Die Agentur sollte über eine geeignete digitale Lösung verfügen, mit deren Hilfe die Datenerhebung und der Informationsaustausch in qualitativer und quantitativer Hinsicht erleichtert und strukturiert werden und die Einrichtung eines integrierten und interoperablen Überwachungssystems zur Echtzeitüberwachung unterstützt wird. Dadurch sollte eine Automatisierung des Daten- und Informationsmanagements und austauschs möglich werden. Eine solche Lösung sollte auch die Echtzeitüberwachung technologiegestützter Drogenmärkte, einschließlich des Darknets, erleichtern.

(12)Damit die Agentur die ihr zur Verfügung stehenden Informationen besser nutzen kann, beispielsweise um proaktivere Maßnahmen wie die Herausgabe von Gefahrenanalysen, Berichten über strategische Erkenntnisse und Warnmeldungen zu ergreifen und die Vorbereitung der Union auf künftige Entwicklungen zu verbessern, sollten die Überwachungs- und Analysekapazitäten der Agentur gestärkt werden.

(13)Zur Verbesserung der Vorbereitung der Union ist außerdem ein ganzheitliches Bild der möglichen zukünftigen Entwicklungen des Drogenphänomens erforderlich. Um sich selbst und politische Entscheidungsträger auf solche künftigen Entwicklungen vorzubereiten, sollte die Agentur regelmäßige vorausschauende Untersuchungen durchführen, bei denen Megatrends berücksichtigt werden, d. h. langfristige treibende Kräfte, die derzeit beobachtet werden können und höchstwahrscheinlich erheblichen Einfluss auf die Zukunft haben werden, sodass neue Herausforderungen und Reaktionsmöglichkeiten auf Drogenprobleme ermittelt werden können.

(14)Das Drogenphänomen weist zunehmend eine technologiegesteuerte Facette auf, wie auch während der COVID19-Pandemie deutlich wurde, als mehr und mehr neue Technologien eingesetzt wurden, um den Drogenvertrieb zu erleichtern. Schätzungen zufolge haben etwa zwei Drittel der Angebote auf den Darknet-Märkten einen Bezug zu Drogen. Der Drogenhandel nutzt verschiedene Plattformen, darunter soziale Netzwerke und mobile Anwendungen. Diese Entwicklung spiegelt sich in den Reaktionen auf das Drogenphänomen wider, wobei mobile Anwendungen und elektronische Gesundheitsmaßnahmen verstärkt genutzt werden. Die Agentur sollte zusammen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union und unter Vermeidung von Doppelarbeit diese Entwicklungen im Rahmen ihres ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung des Drogenphänomens überwachen.

(15)Neue psychoaktive Substanzen, die unionsweit Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft darstellen, sollten auf Unionsebene behandelt werden. Um rasch reagieren zu können, ist es daher notwendig, diese zu überwachen und das EU-Frühwarnsystem aufrechtzuerhalten. Der Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, darunter auch die Erstberichterstattung und die Risikobewertung zu neuen psychoaktiven Substanzen, wurden kürzlich geändert und sollten unverändert bleiben.

(16)Auf der Grundlage der verstärkten Überwachung durch die Agentur und der im Zuge der Risikobewertung neuer psychoaktiver Substanzen gewonnenen Erfahrungen sollte die Agentur generelle Kapazitäten zur Bewertung der Gefahrenlage entwickeln. Eine proaktivere Fähigkeit, neue Gefahren rasch zu erkennen und die Kenntnisse in die Entwicklung von Gegenmaßnahmen einfließen zu lassen, ist dringend erforderlich, weil sich die damit verbundenen Schwierigkeiten aufgrund der Dynamik des modernen Drogenphänomens rasch über die Grenzen hinweg ausbreiten können.

(17)Da gefährliche Stoffe der öffentlichen Gesundheit Schaden zufügen könnten, sollte die Agentur Warnmeldungen abgeben können. Unterstützend für diese Aufgabe sollte die Agentur ein europäisches Drogenwarnsystem entwickeln, das für die nationalen Behörden zugänglich ist. Dieses System sollte den raschen Austausch von Informationen erleichtern, bei denen schnelle Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich sein können. Die Agentur sollte in der Lage sein, nicht nur die nationalen Behörden, sondern auch mögliche Nutzer dieser Substanzen zu informieren.

(18)Drogenausgangsstoffe sind Substanzen, die für die Herstellung von Drogen wie Amphetaminen, Kokain und Heroin erforderlich sind. Da die illegale Drogenherstellung in der Union zunimmt, sollten der Handel mit und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen von legalen Kanälen für die illegale Drogenherstellung verstärkt verhindert werden. Zur Unterstützung dieser Bemühungen sollte die Agentur eine Rolle bei der Überwachung der Abzweigung und des Handels mit Drogenausgangsstoffen spielen und die Kommission bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union über Drogenausgangsstoffe unterstützen.

(19)Aufgrund des zunehmenden Bedarfs an forensischen und toxikologischen Daten und Fachkenntnissen und der fehlenden Koordinierung der Labore in den Mitgliedstaaten muss ein „virtuelles“ Labor eingerichtet werden, d. h. ein Netz forensischer und toxikologischer Labore, die im Bereich Drogen und drogenbedingte Schäden kompetent sind. Dieses „virtuelle“ Labor sollte der Agentur den Zugang zu einschlägigen Informationen ermöglichen, ihre Kapazitäten in dem Bereich ausbauen und den Wissensaustausch zwischen den einschlägigen Laboren in den Mitgliedstaaten unterstützen – ohne die hohen Kosten, wie sie für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenen Labors anfallen würden.

(20)Das Netz der forensischen und toxikologischen Labore sollte repräsentativ für die Mitgliedstaaten sein und ihnen erlauben, zwei Labore für das Netz zu benennen, die über toxikologisches und forensisches Fachwissen verfügen. Damit eine möglichst breite Abdeckung gewährleistet wird, sollten auch Fachkräfte anderer Labore, die für die Arbeit der Agentur von Bedeutung sind, wie das europäische Netzwerk zolltechnischer Prüfungsanstalten, die Möglichkeit erhalten, ein Teil des Netzes zu werden. Eine solche Zusammenarbeit würde es allen beteiligten Laboren ermöglichen, in verschiedenen Bereichen voneinander zu lernen.

(21)Zur Weiterentwicklung des Wissens in diesem Bereich und um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, sollte die Agentur entsprechende Projekte wie die Entwicklung von Referenzstandards für neue Drogen, die Erstellung toxikologischer oder pharmakologischer Studien sowie von Drogenprofilen festlegen und finanzieren. Ein solcher Ansatz würde den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Laboren unterstützen und die Kosten für die einzelnen Labore senken.

(22)Da die Agentur Zugang zu den Daten und den erforderlichen wissenschaftlichen Erfahrungen hat, um evidenzbasierte Präventionsstrategien zu entwickeln und zu fördern, sollte sie in die Präventionsarbeit einbezogen werden; dies betrifft insbesondere den Austausch bewährter Verfahren und umsetzbarer Forschungsergebnisse in den Bereichen Drogenprävention, Prävention von Drogenkriminalität und drogenbezogenen Schäden, einschließlich der Ausarbeitung von Qualitätsstandards für die Drogenprävention (Europäische Qualitätsstandards zur Suchtprävention) oder eines Curriculums, das Entscheidungsträgern und Politikgestaltern das Wissen über die wirksamsten evidenzbasierten Präventionsmaßnahmen und konzepte vermittelt (Europäisches Präventionscurriculum, EUPC).

(23)Angesichts ihrer unionsübergreifenden Perspektive sollte die Agentur in der Lage sein, nationale Maßnahmen und Schulungen, z. B. zur Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und zu anderen damit zusammenhängenden Maßnahmen, im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten wissenschaftlichen Stand und ihrer nachweislichen Nützlichkeit zu bewerten. Die Mitgliedstaaten bzw. die einschlägigen Berufsverbände sollten die Möglichkeit erhalten, die Akkreditierung oder Zertifizierung als Qualitätssiegel für ihre Arbeit zu verwenden.

(24)Da die Agentur auf Unionsebene über eine Sonderstellung verfügt, die es ihr ermöglicht, Daten und bewährte Verfahren zu vergleichen, sollte die Agentur die Bewertung und Ausarbeitung nationaler Drogenstrategien in allen Mitgliedstaaten auf strukturiertere Weise unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung der Drogenpolitik. Darüber hinaus sollte die Rolle der Agentur bei der Bereitstellung von Schulungen und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Qualitätsstandards und bewährten Verfahren angesichts des Fachwissens, das sie in diesen Bereichen entwickelt hat, gestärkt werden.

(25)Die Zuständigkeiten der Agentur im Bereich der internationalen Zusammenarbeit sollten klarer definiert werden, damit sie sich in vollem Umfang an einer derartigen Zusammenarbeit beteiligen und auf Anfragen von Drittstaaten und Einrichtungen reagieren kann. Die Agentur sollte zur Entwicklung und Umsetzung der externen Dimension der Drogenpolitik der Union und zur Führungsrolle der Union auf multilateraler Ebene beitragen können, um eine effiziente und kohärente Umsetzung der Drogenpolitik der Union innerhalb dieser und auf internationaler Ebene sicherzustellen. Damit die Agentur für diese Aufgabe angemessene Ressourcen bereitstellen kann, sollte die Tätigkeit im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit zu den Kernaufgaben der Agentur zählen. Sie sollte auf einem internationalen Kooperationsrahmen der Agentur beruhen, der mit den Prioritäten der Union im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Einklang steht und regelmäßig überarbeitet werden sollte, um sicherzustellen, dass er den internationalen Entwicklungen angemessen Rechnung trägt.

(26)Damit die Finanzierung der Sicherheitsforschung durch die Union volle Wirksamkeit entfalten und den Erfordernissen der Drogenpolitik gerecht werden kann, sollte die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der für die Ziele der Agentur relevanten Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation unterstützen. Wenn die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, sollte sie im Sinne einer Vermeidung eines möglichen Interessenkonfliktes keine Mittel aus diesem Programm erhalten. Die Agentur sollte sich schließlich auch noch an unionsweiten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation beteiligen, um sicherzustellen, dass die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Technologien entwickelt und genutzt werden können.

(27)Der Verwaltungsrat sollte bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse von einem Exekutivrat unterstützt werden. Die Agentur soll von einem Exekutivdirektor geleitet werden. Ein wissenschaftlicher Ausschuss sollte den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor in einschlägigen wissenschaftlichen Angelegenheiten weiterhin unterstützen.

(28)Die nationalen Kontaktstellen sollten zu den wichtigsten Datenlieferanten für die Agentur zählen. Es ist erforderlich, Mindestanforderungen für die Einrichtung der nationalen Kontaktstellen durch die Mitgliedstaaten und ihre Zertifizierung durch die Agentur festzulegen. Um dafür zu sorgen, dass die nationalen Kontaktstellen angemessen funktionieren, sollten diese dauerhaft, mit einem eigenen Budget und einem gewissen Grad an Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingerichtet werden.

(29)Die Agentur sollte mit angemessenen Ressourcen für die Durchführung ihrer Aufgaben ausgestattet werden und über einen eigenen Haushalt verfügen. Sie sollte hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen.

(30)Gebühren kommen der Finanzierung einer Agentur zugute und können für spezifische Aspekte in Betracht gezogen werden, die sich klar von den Kernaufgaben der Agentur trennen lassen. Die von der Agentur erhobenen Gebühren sollten ihre Kosten für die Erbringung der jeweiligen Dienste decken.

(31)Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat den Jahresbericht der Agentur vorlegen. Darüber hinaus sollten das Europäische Parlament und der Rat den Exekutivdirektor ersuchen können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(32)Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 sollte auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden.

(33)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 51 , der die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bereits beigetreten ist, sollten auf die Agentur Anwendung finden.

(34)Um die Leistung der Agentur zu kontrollieren und diese sicherzustellen und damit die Agentur durch ihr Mandat die Tätigkeiten durchführen kann, die aufgrund der Entwicklungen des Drogenmarktes und der politischen Entwicklungen erforderlich sind, sollte regelmäßig eine externe Bewertung der Arbeit der Agentur durchgeführt und ihr Mandat gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.

(35)Die Agentur sollte bei der Durchführung ihres Arbeitsprogramms eng mit einschlägigen internationalen Organisationen, anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und einschlägigen technischen Stellen innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden und den Zugang zu allen Daten und Instrumenten sicherzustellen, die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlich sind.

(36)Die Agentur tritt an die Stelle der durch die Verordnung (EG) 1920/2016 eingerichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und wird deren Nachfolgerin. Sie sollte daher auch deren Rechtsnachfolgerin in Bezug auf die von ihr geschlossenen Verträge, einschließlich Arbeitsverträge, sowie ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sein. Internationale Übereinkünfte, die von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geschlossen wurden, sollten in Kraft bleiben.

(37)Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Agentur zur Bewältigung des Drogenphänomens, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der erforderlichen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 1

Errichtung der Agentur

(1)Mit dieser Verordnung wird die Drogenagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) errichtet.

(2)Die Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Artikel 2

Rechtsstellung und Sitz

(1)Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)Sitz der Agentur ist Lissabon, Portugal.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.„Drogen“ Drogen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 52 ;

2.„neue psychoaktive Substanzen“ Substanzen im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI;

3.„Mischkonsum“ die gleichzeitige Verwendung einer oder mehrerer legaler oder illegaler psychoaktiver Substanzen oder Substanzarten, wenn diese Substanzen zusammen mit Drogen konsumiert werden;

4.„Drogenausgangsstoffe“ Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates 54 kontrolliert und überwacht werden;

5. „teilnehmende Länder“ die Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 geschlossen haben;

6.„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;

7.„Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen“ das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung 55 , das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe 56 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 57 ;

8.„System der Vereinten Nationen“ das durch die Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffene Kontrollsystem.

Artikel 4

Allgemeine Aufgabe der Agentur

Die Agentur stellt der Union und ihren Mitgliedstaaten sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen, Frühwarnungen und Risikobewertungen auf Unionsebene in Bezug auf Drogen, Drogenabhängigkeit, Drogenmärkte und ihre Folgen zur Verfügung und empfiehlt geeignete und konkrete faktengestützte Maßnahmen zur zeitnahen Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen.

Artikel 5

Besondere Aufgaben

(1)Um die in Artikel 4 genannte allgemeine Aufgabe zu erfüllen, nimmt die Agentur die folgenden besonderen Aufgaben wahr:

a)Überwachungsaufgaben, die Folgendes umfassen:

1.Erhebung von Informationen und Daten nach Artikel 6 Absatz 1;

2.Verbreitung von Informationen und Daten nach Artikel 6 Absatz 5;

3.Überwachung des Drogenphänomens, einschließlich der Dimension der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, nach Artikel 7.

b)Vorsorgeaufgaben, die Folgendes umfassen:

1.Informationsaustausch über und Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, einschließlich der Erstellung eines Erstberichts und einer Risikobewertung nach den Artikeln 8 bis 11;

2.Bewertung der Gefahrenlage und Vorsorge nach Artikel 12;

3.Einrichtung und Betrieb eines europäischen Drogenwarnsystems nach Artikel 13;

4.Überwachung der Entwicklungen betreffend den Handel mit und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen sowie Beitrag zur Umsetzung der Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe nach Artikel 14;

5. Einrichtung und Betrieb eines Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Laboratorien nach Artikel 15;

c)Aufgaben zur Kompetenzentwicklung, die Folgendes umfassen:

1.Entwicklung, Ausweitung und Förderung unionsweiter Präventionsprogramme und -kampagnen nach Artikel 16;

2.Akkreditierung und Zertifizierung nationaler Maßnahmen nach Artikel 17;

3.Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 18;

4.Schulungsmaßnahmen nach Artikel 19;

5.internationale Zusammenarbeit und technische Hilfe nach Artikel 20;

6.Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Artikel 21.

(2)Die Agentur richtet im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen der teilnehmenden Länder das in Artikel 31 genannte Netz ein und koordiniert es.

(3)Die Agentur handelt bei der Wahrnehmung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben objektiv, unparteiisch und streng wissenschaftlich.

(4)Die Agentur verbessert die Koordinierung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und erleichtert den Informationsaustausch zwischen Entscheidungsträgern, Forschern, Fachleuten und mit Drogenfragen befassten Personen in Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.

(5)Die Agentur unterstützt die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger, die in den anwendbaren Drogenstrategien der Union genannt werden, gegebenenfalls bei der Umsetzung dieser Strategien.

(6)Bei der Wahrnehmung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kann die Agentur bei Bedarf Sachverständigensitzungen organisieren, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen und Projekte finanzieren.

(7)Bei der Wahrnehmung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die Agentur aktiv mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen der Union zusammen, insbesondere mit Europol, Eurojust, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern, um eine größtmögliche Effizienz bei der Überwachung, Bewertung und Bekämpfung des Drogenphänomens zu erzielen.

(8)Die Agentur kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Zuweisung von Mitteln für Öffentlichkeitsarbeit darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auswirken. Die Öffentlichkeitsarbeit muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

KAPITEL II

ÜBERWACHUNG

Artikel 6

Erhebung und Verbreitung von Informationen und Daten

(1)Die Agentur

a)erhebt alle einschlägigen Informationen und Daten, einschließlich der von den nationalen Kontaktstellen übermittelten Informationen und Daten, die aus Forschungsarbeiten stammen und quelloffen sind, sowie der Daten, die von der Union, aus nichtstaatlichen Quellen und von zuständigen internationalen Organisationen stammen;

b)erhebt Informationen und Daten, die für die Überwachung von Mischkonsum nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind;

c)erhebt die verfügbaren Informationen und Daten der nationalen Kontaktstellen und der nationalen Europol-Stellen zu neuen psychoaktiven Substanzen und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Kontaktstellen und die nationalen Europol-Stellen sowie an die Kommission weiter;

d)erhebt und analysiert Informationen und Daten über Drogenausgangsstoffe, ihre Abzweigung und den Handel damit;

e)führt Forschungsarbeiten und Überwachungsstudien, Erhebungen, Durchführbarkeitsstudien und Pilotprojekte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, durch bzw. gibt sie in Auftrag;

f)gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Informationen und Daten auf Unionsebene durch Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Standards, die unverbindlich sind, deren Beachtung die Agentur jedoch im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Union verwendeten Messmethoden empfehlen kann; die Agentur entwickelt insbesondere Instrumente, die den Mitgliedstaaten die Überwachung und die Evaluierung ihrer nationalen Maßnahmen und der Kommission die Überwachung und die Evaluierung der Maßnahmen der Union erleichtern.

(2)Die Agentur erhebt über die nationalen Kontaktstellen einschlägige nationale Daten. Sie arbeitet zudem eng mit anderen nationalen, europäischen und internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammen, die bereits über derartige Informationen verfügen.

(3)Die Agentur entwickelt im Rahmen ihres Mandats Methoden und Konzepte für die Datenerhebung, unter anderem durch Projekte mit externen Partnern.

(4)Die Agentur kann die erforderlichen digitalen Lösungen entwickeln, über die Informationen und Daten verwaltet und automatisch ausgetauscht werden.

Diese digitalen Lösungen

a)ermöglichen die automatisierte Erhebung von Daten, einschließlich quelloffener Informationen, wobei Daten weiterhin auch manuell bereitgestellt werden können;

b)nutzen künstliche Intelligenz zur Validierung, Analyse und automatisierten Meldung von Daten;

c)ermöglichen die computergestützte Verwaltung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten.

(5)Die Agentur verbreitet Informationen und Daten, indem sie

a)die von ihr erstellten Informationen der Union, den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien zur Verfügung stellt, auch in Bezug auf neue Entwicklungen und sich verändernde Tendenzen;

b)für eine weite Verbreitung ihrer Analysen, Schlussfolgerungen und Berichte sorgt;

c)eine weite Verbreitung verlässlicher Daten, unter Ausschluss von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Daten und Verschlusssachen, gewährleistet, wobei sie auf der Grundlage der von ihr gesammelten Daten regelmäßig Berichte über den Stand des Drogenphänomens, einschließlich Daten über neue Tendenzen, veröffentlicht;

d)einen offenen Fonds für wissenschaftliche Dokumentation und Förderung von Informationstätigkeiten gründet und bereitstellt;

e)Informationen über Qualitätsstandards, innovative bewährte Verfahren und umsetzbare Forschungsergebnisse in den Mitgliedstaaten bereitstellt und den Austausch und die Umsetzung solcher Standards und Verfahren erleichtert.

(6)Die Agentur sammelt keine Daten, die die Identifizierung von Personen oder kleinen Gruppen von Personen ermöglichen. Sie enthält sich jeder Informationstätigkeit zu konkreten Einzelpersonen.

Artikel 7

Überwachung des Drogenphänomens

(1)Die Agentur überwacht

a)das Drogenphänomen in der Union ganzheitlich durch epidemiologische und andere Indikatoren, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte abdecken, einschließlich der Umsetzung der anwendbaren Drogenstrategien der Union;

b)neue Tendenzen beim Drogenphänomen in der Union und auf internationaler Ebene, soweit sie sich auf die Union auswirken; dies umfasst die Überwachung des Einsatzes neuer Technologien für Drogendienste oder den Drogenhandel und gegebenenfalls Verbindungen zu anderen Kriminalitätsbereichen;

c)den Mischkonsum und seine Folgen, insbesondere die Auswirkungen auf Strategien und Reaktionen, die sich aus der Wechselwirkung zwischen dem Konsum von Drogen und dem Konsum einer oder mehrerer legaler oder illegaler psychoaktiver Substanzen oder Substanzarten ergeben; dies schließt die erhöhten Risiken gesundheitlicher und sozialer Probleme ein, die auftreten können, wenn Drogen und andere psychoaktive Substanzen gleichzeitig oder nacheinander innerhalb kurzer Zeit konsumiert werden oder wenn verschiedene Substanzen zusammen hergestellt oder verkauft werden, sowie die Notwendigkeit, die gemeinsamen Ursachen von Drogenkonsum und Sucht zu untersuchen, und die Auswirkungen auf die Überwachung und den Austausch bewährter Verfahren, die sich ergeben, wenn Strategien und Reaktionen ganzheitlich auf mehrere Stoffe abzielen;

d)drogenbezogene Probleme und angewandte Lösungen, insbesondere die Umsetzung innovativer bewährter Verfahren und Forschungsergebnisse;

e)in Zusammenarbeit mit Europol und mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen und der nationalen Europol-Stellen alle neuen psychoaktiven Substanzen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden;

f)Drogenausgangsstoffe und deren Handel und Abzweigung;

g)Drogenstrategien der Union und der Mitgliedstaaten, auch zur Unterstützung ihrer Entwicklung und unabhängigen Evaluierung;

h)technologiegestützte Drogenmärkte, in Zusammenarbeit mit Europol im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate.

(2)Auf der Grundlage ihrer Überwachungstätigkeiten ermittelt die Agentur innovative bewährte Verfahren und entwickelt sie weiter. Die Agentur stellt Informationen über innovative bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten bereit, gibt sie weiter und fördert den Austausch solcher Verfahren zwischen ihnen.

(3)Die Agentur führt unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen regelmäßige Vorausschauen durch. Auf dieser Grundlage erstellt sie einschlägige Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der künftigen Drogenstrategie.

KAPITEL III

VORSORGE

Artikel 8

Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Kontaktstelle und seine nationale Europol-Stelle der Agentur und Europol, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben dieser beiden Einrichtungen, rechtzeitig und ohne unnötige Verzögerung die verfügbaren Informationen über neue psychoaktive Substanzen übermitteln.

Diese Informationen beziehen sich auf die Entdeckung und Identifizierung, den Konsum und die Konsummuster, die Herstellung, die Extrahierung, den Vertrieb und die Vertriebsmethoden und den Handel mit diesen Substanzen sowie ihre gewerbliche, medizinische und wissenschaftliche Verwendung und die potenziellen und ermittelten Risiken dieser Substanzen.

(2)Die Agentur erhebt, vergleicht, analysiert und bewertet in Zusammenarbeit mit Europol Informationen über neue psychoaktive Substanzen. Sie teilt diese Informationen den nationalen Kontaktstellen und den nationalen Europol-Stellen sowie der Kommission rechtzeitig mit, damit diese über die für die Frühwarnung erforderlichen Informationen verfügen.

Die Agentur erstellt den Erstbericht oder den kombinierten Erstbericht nach Artikel 9 auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 erhobenen Informationen.

Artikel 9

Erstbericht

(1)Ist die Agentur, die Kommission oder die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass übermittelte Informationen, die über eine neue psychoaktive Substanz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gesammelt wurden, Anlass zur Sorge geben, dass von der neuen psychoaktiven Substanz möglicherweise Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft auf Unionsebene ausgehen könnten, erstellt die Agentur einen Erstbericht über die neue psychoaktive Substanz.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über ihren Wunsch, dass ein Erstbericht erstellt werden soll. Wird die Mehrheit der Mitgliedstaaten erreicht, weist die Kommission die Agentur entsprechend an und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)Der Erstbericht enthält

a)erste Angaben zu der Art, Anzahl und dem Ausmaß von Vorkommnissen, die Probleme für die Gesundheit und für die Gesellschaft aufzeigen, die möglicherweise in Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz stehen, und zum Muster des Konsums der neuen psychoaktiven Substanz;

b)erste Angaben zur chemischen und physikalischen Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz und der zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten Methoden und Ausgangsstoffe;

c)erste Angaben zur pharmakologischen und toxikologischen Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz;

d)erste Angaben zur Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung oder dem Vertrieb der neuen psychoaktiven Substanz;

e)Informationen über die Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz als Human- oder Tierarzneimittel einschließlich der Verwendung als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels;

f)Informationen über die gewerbliche und industrielle Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz, das Ausmaß dieser Verwendung sowie ihre Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

g)Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz in den Mitgliedstaaten etwaigen Beschränkungen unterliegt;

h)Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen aktuell bewertet wird oder wurde;

i)sonstige relevante Informationen, sofern verfügbar.

(3)Zur Erstellung des Erstberichts verwendet die Agentur die ihr vorliegenden Informationen.

(4)Hält die Agentur dies für erforderlich, ersucht sie die nationalen Kontaktstellen um zusätzliche Informationen über die neue psychoaktive Substanz. Die nationalen Kontaktstellen übermitteln diese Informationen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ersuchens.

(5)Die Agentur ersucht die Europäische Arzneimittel-Agentur unverzüglich nach Beginn der Erstellung des Erstberichts nach Absatz 1, Informationen darüber vorzulegen, ob die neue psychoaktive Substanz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene als Wirkstoff

a)eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 58 , der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 erteilt wurde;

b)eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;

c)eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde;

d)eines nicht zugelassenen Humanarzneimittels nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG oder eines nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/82/EG fallweise von einer nach nationalem Recht hierzu befugten Person zubereiteten Tierarzneimittels verwendet wird;

e)eines Prüfpräparats im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 61 verwendet wird.

Beziehen sich die Informationen auf von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen für das Inverkehrbringen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Arzneimittel-Agentur diese Informationen auf deren Antrag hin zur Verfügung.

(6)Die Agentur ersucht Europol unverzüglich nach Beginn der Erstellung des Erstberichts nach Absatz 1 um Informationen über die Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung, dem Vertrieb und den Vertriebsmethoden sowie dem Handel mit der neuen psychoaktiven Substanz und an jeglicher Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz.

(7)Die Agentur ersucht die Europäische Chemikalienagentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit unverzüglich nach Beginn der Erstellung des Erstberichts nach Absatz 1 um die ihnen vorliegenden Informationen und Daten über die neue psychoaktive Substanz.

(8)Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten dezentralen Agenturen der Union werden in Arbeitsvereinbarungen geregelt. Diese Arbeitsvereinbarungen werden nach Artikel 53 Absatz 2 geschlossen.

(9)Die Agentur hält die Bedingungen für die Verwendung der ihr mitgeteilten Informationen ein, darunter die Bedingungen für den Zugang zu Dokumenten, die Informations- und Datensicherheit und den Schutz vertraulicher Daten, einschließlich sensibler Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter.

(10)Die Agentur unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten den Erstbericht binnen fünf Wochen nach dem Stellen der in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Informationsersuchen.

(11)Trägt die Agentur Informationen über mehrere neue psychoaktive Substanzen zusammen, die ihrer Ansicht nach einen ähnlichen chemischen Aufbau aufweisen, unterbreitet sie der Kommission und den Mitgliedstaaten binnen sechs Wochen nach dem Stellen der in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Informationsersuchen einzelne Erstberichte oder kombinierte Erstberichte, die sich mit mehreren neuen psychoaktiven Substanzen befassen, sofern jede neue psychoaktive Substanz eindeutig anhand ihrer Eigenschaften identifiziert wird.

Artikel 10

Risikobewertungsverfahren und -bericht

(1)Die Kommission kann die Agentur binnen zwei Wochen nach Erhalt eines in Artikel 9 Absatz 10 genannten Erstberichts ersuchen, die möglicherweise von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risiken zu bewerten und einen Risikobewertungsbericht zu erstellen, falls der Erstbericht Grund zu der Annahme gibt, dass die Substanz hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls hohe Risiken für die Gesellschaft darstellen könnte. Die Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss durchgeführt.

(2)Die Kommission kann die Agentur binnen zwei Wochen nach Erhalt eines in Artikel 9 Absatz 11 genannten kombinierten Erstberichts ersuchen, die möglicherweise von mehreren neuen psychoaktiven Substanzen mit einem ähnlichen chemischen Aufbau ausgehenden Risiken zu bewerten und einen kombinierten Risikobewertungsbericht zu erstellen, falls der kombinierte Erstbericht Grund zu der Annahme gibt, dass die Substanzen hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls hohe Risiken für die Gesellschaft darstellen könnten. Die kombinierte Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss durchgeführt.

(3)Der Risikobewertungsbericht beziehungsweise der kombinierte Risikobewertungsbericht enthält die folgenden Angaben:

a)verfügbare Informationen über die chemischen und physikalischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz und die zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten Methoden und Ausgangsstoffe;

b)verfügbare Informationen über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz;

c)eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz einhergehenden gesundheitlichen Risiken, insbesondere mit Hinblick auf ihre akute und chronische Toxizität, ihr Missbrauchs- und Suchtpotenzial und ihre physischen, psychischen und verhaltensbezogenen Wirkungen;

d)eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz einhergehenden Risiken für die Gesellschaft, insbesondere ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren der Gesellschaft, auf die öffentliche Ordnung und auf die Kriminalität, sowie der Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung, dem Vertrieb, den Vertriebsmethoden sowie dem Handel mit der neuen psychoaktiven Substanz;

e)verfügbare Informationen über das Ausmaß des Konsums und die Konsummuster der neuen psychoaktiven Substanz, über ihre Verfügbarkeit und ihr Ausbreitungspotenzial innerhalb der Union;

f)verfügbare Informationen über die gewerblichen und industriellen Verwendungszwecke der neuen psychoaktiven Substanz, das Ausmaß dieser Verwendung sowie ihre Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

g)sonstige relevante Informationen, sofern verfügbar.

(4)Der Wissenschaftliche Ausschuss nimmt die Bewertung der mit der neuen psychoaktiven Substanz oder mit der Gruppe von neuen psychoaktiven Substanzen einhergehenden Risiken vor.

Die Kommission, die Agentur, Europol und die Europäische Arzneimittel-Agentur können je zwei Beobachter benennen.

(5)Der Wissenschaftliche Ausschuss führt die Risikobewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und sonstiger relevanter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch. Er berücksichtigt alle Standpunkte seiner Mitglieder. Die Agentur wickelt das Risikobewertungsverfahren ab, einschließlich der Ermittlung des zukünftigen Informationsbedarfs und der einschlägigen Studien.

(6)Die Agentur unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten den Risikobewertungsbericht beziehungsweise den kombinierten Risikobewertungsbericht binnen sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens der Kommission, einen Risikobewertungsbericht zu erstellen.

(7)Die Kommission kann die Frist für die Erstellung der Risikobewertung beziehungsweise der kombinierten Risikobewertung ab Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags der Agentur verlängern, um zusätzliche Nachforschungen und Datenerhebungen zu ermöglichen. Dieser Antrag muss Angaben über die für die Durchführung der Risikobewertung beziehungsweise der kombinierten Risikobewertung erforderliche Frist enthalten.

(8)Die Agentur liefert zeitnahe rasche Risikobewertungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU im Falle einer in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erwähnten Gefahr, wenn diese in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt.

Artikel 11

Ausschluss von der Risikobewertung

(1)Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz Gegenstand einer laufenden Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen ist, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, das heißt sobald der von der Weltgesundheitsorganisation eingesetzte Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit bereits seine kritische Beurteilung nebst schriftlicher Empfehlung zu dieser Substanz veröffentlicht hat; dies gilt nicht für Fälle, in denen ausreichende Daten und Informationen vorliegen, die nahelegen, dass ein Risikobewertungsbericht auf Unionsebene erforderlich ist, wofür die Gründe in dem Erstbericht angegeben werden.

(2)Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, sofern bereits nach einer Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen entschieden wurde, die neue psychoaktive Substanz nicht zu erfassen; dies gilt nicht für Fälle, in denen ausreichende Daten und Informationen vorliegen, die nahelegen, dass ein Risikobewertungsbericht auf Unionsebene erforderlich ist, wofür die Gründe in dem Erstbericht angegeben werden.

(3)Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz als Wirkstoff

a)eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/83/EG, der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde;

b)eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;

c)eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde;

d)eines Prüfpräparats nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG verwendet wird.

Artikel 12

Bewertung der Gefahrenlage und Vorsorge

(1)Die Agentur entwickelt strategische allgemeine Fähigkeiten zur Bewertung der Gefahrenlage, um neue Entwicklungen des Drogenphänomens, die sich negativ auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit auswirken könnten, frühzeitig zu ermitteln und dadurch dazu beizutragen, die Vorsorge aufseiten der einschlägigen Akteure zu verbessern, damit diese rechtzeitig und wirksam auf neue Gefahren reagieren können.

(2)Die Agentur legt Kriterien fest, anhand deren beurteilt werden kann, wann eine Bewertung der Gefahrenlage erfolgen soll.

Die Agentur kann auf eigene Initiative eine Bewertung der Gefahrenlage auf der Grundlage einer internen Einschätzung von Signalen aus Routineüberwachungen, Forschungsarbeiten oder anderen geeigneten Informationsquellen einleiten. Eine Bewertung der Gefahrenlage kann auch auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats eingeleitet werden, wenn die festgelegten Kriterien erfüllt sind.

(3)Eine Bewertung der Gefahrenlage besteht in einer raschen Auswertung vorhandener Informationen und erforderlichenfalls in der Erhebung neuer Informationen über die Informationsnetze der Agentur. Die Agentur entwickelt geeignete Methoden zur raschen wissenschaftlichen Bewertung.

(4)In dem Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage werden die festgestellte Gefahr, die aktuelle Lage auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse und die potenziellen Ergebnisse bei Ausbleiben von Maßnahmen beschrieben und Optionen für Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen dargelegt, die zur Minderung der festgestellten Gefahr angenommen werden können. Er kann auch etwaige zu verabschiedende Folgemaßnahmen enthalten. Der Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage wird der Kommission und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten übermittelt.

(5)Die Agentur arbeitet bei der Durchführung einer Gefahrenanalyse eng mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen der Union, europäischen und internationalen Organisationen zusammen und bezieht sie gegebenenfalls in die Bewertung ein. Ist die potenzielle Gefahr bereits Gegenstand einer Analyse im Rahmen eines anderen Mechanismus der Union, nimmt die Agentur keine Bewertung der Gefahrenlage vor.

(6)Mit Zustimmung der Kommission führt die Agentur Bewertungen der Gefahrenlage zu von außerhalb der Union ausgehenden drogenbedingten Gefahren durch, die sich auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit innerhalb der Union auswirken könnten.

Artikel 13

Europäisches Drogenwarnsystem

(1)Die Agentur richtet ein europäisches Drogenwarnsystem ein und verwaltet es.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur unverzüglich alle Informationen über das Auftreten eines ernsten direkten oder indirekten drogenbedingten Risikos für die menschliche Gesundheit und die Sicherheit sowie sämtliche Informationen mit, die für die Koordinierung einer Reaktion zweckdienlich sein können, sobald sie von solchen Informationen Kenntnis erhalten, wie z. B.:

a)Art und Ursprung des Risikos;

b)Tag und Ort des mit dem Risiko verbundenen Ereignisses;

c)Mittel der Exposition, der Übertragung oder der Verbreitung;

d)analytische und toxikologische Daten;

e)Identifizierungsmethoden;

f)Risiken für die öffentliche Gesundheit;

g)auf nationaler Ebene durchgeführte oder geplante Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

h)Maßnahmen, die nicht in den Bereich der öffentlichen Gesundheit fallen;

i)sonstige Informationen, die für das betreffende ernste Gesundheitsrisiko relevant sind.

(3)Die Agentur analysiert und bewertet die verfügbaren Informationen und Daten über potenzielle schwerwiegende Risiken für die menschliche Gesundheit und ergänzt diese durch wissenschaftliche und technische Informationen, die ihr aus dem Frühwarnsystem nach Artikel 8 und anderen Bewertungen der Gefahrenlage nach Artikel 12, von anderen Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von internationalen Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation, zur Verfügung stehen. Die Agentur berücksichtigt Informationen, die sie über ihre Datenerhebungsinstrumente erhält, sowie quelloffene Informationen.

(4)Auf der Grundlage der nach Absatz 3 erhaltenen Informationen übermittelt die Agentur den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Kontaktstellen, gezielte Risikomeldungen und/oder strategische Erkenntnisberichte zur Frühwarnung. Diese Risikomeldungen oder strategischen Erkenntnisberichte können Vorschläge für Reaktionsoptionen enthalten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Vorsorgeplanung und nationalen Reaktionsmaßnahmen in Erwägung ziehen können.

(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über alle ihnen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Informationen, die eine weitere Analyse und Bewertung des Risikos ermöglichen, sowie über die nach Eingang der im Rahmen des europäischen Drogenwarnsystems übermittelten Meldungen und Informationen durchgeführten Aktionen oder ergriffenen Maßnahmen.

(6)Die Agentur arbeitet eng mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen, um die erforderliche Einheitlichkeit bei der Risikokommunikation zu fördern.

(7)Die Agentur kann Drittländern oder internationalen Organisationen die Teilnahme am europäischen Drogenwarnsystem ermöglichen. Diese Teilnahme muss auf Gegenseitigkeit beruhen und Vertraulichkeitsregeln umfassen, die den in der Agentur geltenden Regeln gleichwertig sind.

(8)Die Agentur kann ein Warnsystem entwickeln, über das sie Personen, die nachweislich oder potenziell Drogen konsumieren, direkt erreichen und ansprechen kann.

Artikel 14

Drogenausgangsstoffe

(1)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Handel mit und der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und bei der Prüfung der Notwendigkeit, Kategorien erfasster und nicht erfasster Stoffe in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 hinzuzufügen, zu streichen oder zu ändern, unter anderem bei der Ermittlung und Bewertung ihrer legalen und illegalen Verwendung.

(2)Die Agentur erstellt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe.

Artikel 15

Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Laboratorien

(1)Die Agentur richtet ein Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Laboratorien ein, die insbesondere mit der kriminaltechnischen und toxikologischen Untersuchung von Drogen und drogenbedingten Schäden befasst sind.

(2)Das Netz dient in erster Linie als Forum, das Daten und Informationen über neue Entwicklungen und Tendenzen generiert, Schulungen zur Verbesserung der Kompetenz kriminaltechnischer Drogenexperten organisiert und die Umsetzung von Qualitätssicherungsprogrammen sowie die weitere Harmonisierung der Datenerhebungs- und Analysemethoden unterstützt.

(3)Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, über seinen Vertreter im Verwaltungsrat zwei Laboratorien als nationale repräsentative Laboratorien für das Netz zu benennen, von denen eines auf kriminaltechnische Analysen und das andere auf Toxikologie spezialisiert ist. Die Agentur kann für spezifische Projekte zusätzliche Laboratorien oder Experten auswählen, die auf die kriminaltechnische und toxikologische Untersuchung von Drogen und drogenbedingten Schäden spezialisiert sind.

(4)Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission ist Mitglied des Netzes und vertritt die Kommission im Netz.

(5)Das Netz arbeitet eng mit bestehenden Netzen und Organisationen zusammen, die in diesem Bereich tätig sind. Das in Artikel 31 genannte Netz wird regelmäßig über die Arbeit des Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Laboratorien unterrichtet.

(6)Die Agentur leitet das Netz und beruft mindestens eine Sitzung pro Jahr ein. Das Netz kann beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, in denen Mitglieder des Netzes den Vorsitz führen können.

(7)Das Netz ermöglicht der Agentur den Zugang zu kriminaltechnischen und toxikologischen Laboratorien, auch um erforderlichenfalls neue psychoaktive Substanzen zu analysieren.

(8)Die Agentur bestimmt und finanziert gegebenenfalls spezifische Projekte zur Förderung des Netzes auf der Grundlage klarer und transparenter Regeln und Verfahren, die vorab von der Agentur festgelegt werden.

(9)Die Agentur richtet eine Datenbank ein, in der die vom Netz erhobenen oder generierten Informationen und Daten gespeichert, analysiert und verfügbar gemacht werden.

KAPITEL IV

KOMPETENZENTWICKLUNG

Artikel 16

Präventionskampagnen

(1)Die Agentur konzipiert, entwickelt und fördert unionsweite Programme und Kampagnen, um drogenbezogenen Problemen vorzubeugen und auf die schädlichen Auswirkungen von Drogen aufmerksam zu machen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Programme und Kampagnen stehen im Einklang mit den politischen Leitlinien der anwendbaren EU-Drogenstrategie und des zugehörigen Aktionsplans. Sie sind wichtigen Dimensionen des Drogenphänomens gewidmet, richten sich an bestimmte Gruppen und stützen sich auf die von der Agentur zusammengetragenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren.

(3)Die Agentur entwickelt und fördert die Umsetzung von Qualitätsstandards für die Drogenprävention und bietet Schulungen nach Artikel 19 an oder unterstützt diese.

(4)Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler Präventionskampagnen, einschließlich der Entwicklung von Präventionsprogrammen zur Eindämmung der Drogenkriminalität und zur Verhinderung der Ausbeutung schutzbedürftiger Personen auf dem Drogenmarkt.

Artikel 17

Akkreditierung und Zertifizierung nationaler Programme

(1)Auf Ersuchen einer nationalen Behörde eines teilnehmenden Landes oder einer einschlägigen Berufsorganisation erteilt die Agentur in Fällen, in denen das teilnehmende Land über keine vergleichbare Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstelle verfügt, die Akkreditierung und Zertifizierung nationaler Programme gemäß dem Standard-Betriebsprotokoll nach Absatz 3.

(2)Vor Erteilung einer Akkreditierung oder Zertifizierung für ein nationales Programm evaluiert die Agentur das Programm und bewertet, ob es dem neuesten Stand der Wissenschaft entspricht und ob es sich als zweckdienlich für die Erreichung der darin erklärten Ziele erwiesen hat.

(3)Die Agentur arbeitet ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren aus, das sie in einem Standard-Betriebsprotokoll transparent darlegt. Der Verwaltungsrat der Agentur genehmigt das Standard-Betriebsprotokoll und alle Änderungen daran, bevor es Anwendung findet.

Das Standard-Betriebsprotokoll nach Absatz 1 sollte mindestens Folgendes enthalten:

a)besondere Bedingungen in Bezug auf die Kapazitäten und die Ressourcen der Agentur zur Durchführung des Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahrens;

b)die Kriterien, nach denen das nationale Programm im Hinblick auf die Akkreditierung oder Zertifizierung bewertet wird und die eine Überprüfung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ermöglichen; Programme, die einer Akkreditierung oder Zertifizierung unterliegen, umfassen mindestens die Bereiche Prävention, Behandlung, Schadensminderung und andere damit zusammenhängende Themen;

c)die Einzelheiten des von der Agentur durchgeführten Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahrens, darunter Angaben zu den vorzulegenden Unterlagen und dem Zeitrahmen für das Verfahren;

d)die Bedingungen für die Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Akkreditierung oder Zertifizierung;

e)die Verfahren zur Behandlung von Beschwerden, gegebenenfalls einschließlich der Einlegung von Rechtsbehelfen, gegen Akkreditierungsentscheidungen oder deren Unterbleiben.

Artikel 18

Unterstützung der Mitgliedstaaten

(1)Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Agentur die unabhängige Evaluierung seiner Drogenstrategie und die Entwicklung einer faktengestützten Drogenstrategie im Einklang mit den anwendbaren Strategien der Union unterstützen.

(2)Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Drogenstrategien, Qualitätsstandards und innovativen bewährten Verfahren und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den nationalen Entscheidungsträgern.

(3)Bei der Unterstützung der Strategieevaluierung handelt die Agentur unabhängig und richtet sich nach ihren wissenschaftlichen Standards.

Artikel 19

Schulungen

Die Agentur leistet im Rahmen ihres Mandats, im Einklang mit den ihr zur Verfügung stehenden Personal- und Haushaltsmitteln und in Abstimmung mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen der Union Folgendes:

a)Sie stellt spezielle Schulungen und Lehrpläne in Bereichen von Interesse und Relevanz für die Union bereit.

b)Sie stellt ausbildungsbezogene Instrumente und Unterstützungssysteme bereit, um den unionsweiten Wissensaustausch zu fördern.

c)Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Schulungen und bei Kapazitätsaufbauinitiativen.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeit und technische Hilfe

(1)Die Agentur

a)entwickelt einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit, der vom Verwaltungsrat vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission zu genehmigen ist und an dem sich die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der internationalen Zusammenarbeit ausrichten;

b)arbeitet aktiv mit den in Artikel 53 genannten Organisationen und Einrichtungen zusammen;

c)unterstützt den Austausch und die Verbreitung bewährter Verfahren der Union und umsetzbarer Forschungsergebnisse auf internationaler Ebene;

d)überwacht Entwicklungen des internationalen Drogenphänomens, die eine Gefahr für die Union darstellen oder Auswirkungen auf die Union haben können, indem sie Informationen verfolgt und analysiert, deren Quellen internationale Einrichtungen, nationale Behörden, Forschungsergebnisse und anderen einschlägige Informationsquellen sind;

e)stellt in enger Abstimmung mit der Kommission im Rahmen geeigneter internationaler Sitzungen und Fachforen Daten und Analysen zur Drogensituation in Europa bereit und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei internationalen Dialogen über die Drogenproblematik;

f)fördert die Einbeziehung von Daten über Drogen und Drogensucht, die in den Mitgliedstaaten gesammelt wurden oder von der Union stammen, in internationale Überwachungs- und Drogenkontrollprogramme, insbesondere in die Programme der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen nach den Bestimmungen der Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen;

g)unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die einschlägigen Informationen und übermittelt die erforderlichen Analysen an das System der Vereinten Nationen, einschließlich der Übermittlung aller relevanten Daten zu neuen psychoaktiven Substanzen an das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung und die Weltgesundheitsorganisation;

h)unterstützt Drittländer bei der Entwicklung ihrer Drogenstrategien im Einklang mit den Grundsätzen der Drogenstrategien der Union, unter anderem indem sie die unabhängige Evaluierung ihrer nationalen Strategien unterstützt.

(2)Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Rahmen für die internationale Zusammenarbeit trägt den einschlägigen Strategiepapieren der Union Rechnung und berücksichtigt die Entwicklungen des Drogenphänomens, insbesondere die Handelsrouten und Drogenproduktionsgebiete. Darin werden die vorrangigen Länder oder Regionen für die Zusammenarbeit und die wichtigsten Ergebnisse der Zusammenarbeit festgelegt. Die Agentur evaluiert und überprüft regelmäßig den Rahmen für die internationale Zusammenarbeit.

(3)Auf Ersuchen der Kommission und mit Zustimmung des Verwaltungsrats stellt die Agentur Drittländern ihr Know-how zur Verfügung und leistet ihnen technische Hilfe.

Die technische Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die Einrichtung oder Konsolidierung nationaler Kontaktstellen, nationaler Datenerhebungssysteme und nationaler Frühwarnsysteme; anschließend werden in ihrem Rahmen die Schaffung und Stärkung struktureller Verbindungen mit dem in Artikel 8 genannten Frühwarnsystem und dem in Artikel 31 genannten Netz unterstützt. Auf Antrag des Drittlandes kann die Agentur diesen nationalen Stellen eine Zertifizierung erteilen.

(4)Die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen erfolgt im Einklang mit den Artikeln 53 und 54.

Artikel 21

Forschung und Innovation

(1)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erfüllung ihrer in Artikel 4 genannten allgemeinen Aufgabe relevant sind. Wenn die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, erhält die Agentur keine Mittel aus diesem Programm.

(2)Die Agentur begleitet die Forschungs- und Innovationstätigkeiten proaktiv und leistet einen Beitrag dazu, um ihre in Artikel 4 genannte allgemeine Aufgabe zu erfüllen, unterstützt damit zusammenhängende Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und führt ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen durch, auch im Hinblick auf das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung von Instrumenten. Die Agentur leitet die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 49 an das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

(3)Die Agentur trägt im Rahmen des Forschungs- und Innovationszyklus zu den Tätigkeiten des EU-Innovationszentrums für innere Sicherheit oder eines anderen Instruments, das gegebenenfalls an seine Stelle tritt, bei und beteiligt sich daran.

(4)Die Agentur kann in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen Pilotprojekte planen und durchführen.

(5)Die Agentur veröffentlicht Informationen zu ihren Forschungsprojekten, einschließlich der Demonstrationsprojekte, zu den beteiligten Kooperationspartnern und zum Projektbudget.

(6)Die Agentur richtet eine Datenbank ein, in der drogenbezogene Forschungsprogramme gespeichert, analysiert und verfügbar gemacht werden.

KAPITEL V

AUFBAU DER AGENTUR

Artikel 22

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 24 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c)einem Direktor, der die in Artikel 29 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt;

d)einem Wissenschaftlichen Ausschuss, der die in Artikel 30 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

e)dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox) nach Artikel 31.

Artikel 23

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

(2)Der Verwaltungsrat umfasst außerdem

a)einen vom Europäischen Parlament benannten unabhängigen Sachverständigen mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Drogen, der stimmberechtigt ist;

b)je einen Vertreter jedes Drittlandes, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 geschlossen hat, ohne Stimmrecht.

(3)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(4)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Drogen und der Drogensucht unter Berücksichtigung einschlägiger Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(5)Der Verwaltungsrat kann Vertreter internationaler Organisationen, mit denen die Agentur nach Artikel 53 zusammenarbeitet, als Beobachter hinzuziehen.

(6)Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Diese Amtszeit kann verlängert werden.

Artikel 24

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen;

b)den Entwurf des in Artikel 35 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor er der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;

c)nach Einholung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Artikel 23 stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen;

d)den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel VI weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;

e)den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zu bewerten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zu genehmigen und sowohl den Bericht als auch seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

f)nach Artikel 41 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;

g)eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;

h)eine Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen der Union festzulegen;

i)Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern, bei den Mitgliedern des Exekutivrats, des Wissenschaftlichen Ausschusses und des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (Reitox) sowie bei den in Artikel 44 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen nicht bei der Behörde beschäftigten Mitarbeitern zu erlassen und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf seiner Website zu veröffentlichen;

j)das in Artikel 17 Absatz 3 genannte Standard-Betriebsprotokoll zu genehmigen;

k)den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Rahmen der Agentur für die internationale Zusammenarbeit und die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Programme für technische Hilfe zu verabschieden;

l)die in Artikel 32 Absatz 7 genannte Höhe der Mindestkofinanzierung zu genehmigen;

m)auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 5 Absatz 8 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung zu beschließen und sie regelmäßig zu aktualisieren;

n)sich eine Geschäftsordnung zu geben;

o)nach Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde übertragen werden 62 („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

p)im Einvernehmen mit der Kommission nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu erlassen;

q)nach Artikel 43 den Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls über eine Verlängerung der Amtszeit oder über eine Amtsenthebung zu entscheiden;

r)einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und bei der Erfüllung seiner Pflichten völlig unabhängig ist;

s)die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses zu ernennen;

t)die Sachverständigenliste zu genehmigen, die zur Erweiterung des Wissenschaftlichen Ausschusses nach Artikel 10 Absatz 4 herangezogen werden sollen;

u)für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie aus Untersuchungen des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission 63 errichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 64 errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) nach Artikel 48 ergeben;

v)unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die Tätigkeit der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;

w)nach Artikel 53 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen.

(2)Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.  

Artikel 25

Vorsitz im Verwaltungsrat

(1)Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2)Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(3)Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

(4)Die Einzelheiten des Verfahrens für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

Artikel 26

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4)Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5)Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(6)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 27

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 Buchstaben c und d, des Artikels 25 Absatz 1, des Artikels 43 Absatz 8 und des Artikels 53 Absatz 2 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2)Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen an der Abstimmung teil.

(4)Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(5)Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

Artikel 28

Exekutivausschuss

(1)Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,

a)über die Angelegenheiten zu beschließen, die in der nach Artikel 41 erlassenen Finanzregelung vorgesehen und nach dieser Verordnung nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind;

b)für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 48 ergeben;

c)unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 29 die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(2)In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss anstelle des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten.

(3)Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden, und den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat zusammen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses.

Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivrats teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. Der Exekutivausschuss kann weitere Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(4)Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(5)Der Exekutivausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

(6)Der Exekutivausschuss beschließt einstimmig. Ist der Exekutivausschuss nicht in der Lage, einen einstimmigen Beschluss zu fassen, so wird die Angelegenheit an den Verwaltungsrat verwiesen.

(7)Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest, einschließlich der Abstimmungsregeln für seine Mitglieder.

Artikel 29

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung der Agentur zuständig. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(3)Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.

(4)Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(5)Der Exekutivdirektor ist für die Wahrnehmung der der Agentur übertragenen Aufgaben zuständig, die in Artikel 5 genannt sind. Insbesondere ist der Exekutivdirektor dafür zuständig,

a)die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;

b)die Beschlüsse des Verwaltungsrats auszuarbeiten und umzusetzen;

c)das in Artikel 35 genannte einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorzulegen;

d)das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

e)den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Genehmigung vorzulegen;

f)dem Verwaltungsrat die in Artikel 32 Absatz 7 genannte Höhe der Mindestkofinanzierung vorzuschlagen, wenn den nationalen Kontaktstellen eine solche Kofinanzierung gewährt werden soll;

g)der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats die Höhe der Gebühren nach Artikel 37 vorzuschlagen;

h)einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 48 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss über die Fortschritte Bericht zu erstatten;

i)die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, die nicht die Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA beeinträchtigen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu schützen;

j)eine Betrugsbekämpfungsstrategie und eine Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

k)den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;

l)den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen.

(6)Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehr Bedienstete in einen oder mehr Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Mit dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat kann ein Sitzabkommen geschlossen werden.

Artikel 30

Wissenschaftlicher Ausschuss

(1)Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus höchstens fünfzehn Wissenschaftlern zusammen, die vom Verwaltungsrat aufgrund ihrer wissenschaftlichen Spitzenleistungen und ihrer Unabhängigkeit nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ernannt werden. Mit dem Auswahlverfahren ist zu gewährleisten, dass die Spezialgebiete der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses die wichtigsten Bereiche im Zusammenhang mit den Zielen der Agentur abdecken.

(2)Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.

(3)Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig und handeln im öffentlichen Interesse. Sie dürfen Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(4)Erfüllt ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es den Verwaltungsrat hiervon in Kenntnis. Anderenfalls kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder der Kommission einen Mangel an Unabhängigkeit feststellen und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt nach dem für ordentliche Mitglieder geltenden Verfahren ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit.

(5)Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen oder zu allen die Tätigkeit der Agentur betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor ihm vorlegen, eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(6)Zum Zwecke der Bewertung der mit einer neuen psychoaktiven Substanz oder einer Gruppe neuer psychoaktiver Substanzen einhergehenden Risiken kann der Wissenschaftliche Ausschuss wie vom Exekutivdirektor auf Anraten des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses für notwendig erachtet um Sachverständige aus den wissenschaftlichen Bereichen erweitert werden, die für eine ausgewogene Bewertung der durch die neue psychoaktive Substanz verursachten Risiken relevant sind. Der Exekutivdirektor wählt diese Sachverständigen aus einer Sachverständigenliste aus. Der Verwaltungsrat genehmigt die Sachverständigenliste alle vier Jahre.

(7)Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt für die Dauer des Mandats des Wissenschaftlichen Ausschusses einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(8)Der Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(9)Die Agentur veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses auf ihrer Website und hält sie auf dem neuesten Stand.

Artikel 31

Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox)

(1)Die Agentur verfügt über das Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox). Das Reitox besteht aus den nach Artikel 32 benannten nationalen Kontaktstellen und einer Kontaktstelle bei der Kommission.

(2)Das Reitox hält jährlich mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Die Sitzungen werden von der Agentur einberufen, die auch den Vorsitz führt. Zusätzlich tritt es auf Veranlassung seines Sprechers oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(3)Das Reitox wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Sprecher und bis zu drei stellvertretende Sprecher. Der Sprecher vertritt das Reitox gegenüber der Agentur und kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Artikel 32

Nationale Kontaktstelle

(1)Jedes teilnehmende Land benennt eine einzige nationale Kontaktstelle, die dauerhaft und mit einem klaren Mandat auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften oder anderer Rechtsakte mit ähnlicher Wirkung eingerichtet wird. Die Benennung der nationalen Kontaktstelle und die Ernennung des Leiters der nationalen Kontaktstelle sowie jede diesbezügliche Änderung werden der Agentur über das nationale Mitglied des Verwaltungsrats mitgeteilt.

(2)Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die nationale Kontaktstelle mit den in Artikel 33 Absatz 2 genannten Aufgaben betraut wird. Der Leiter der nationalen Kontaktstelle vertritt die nationale Kontaktstelle im Reitox.

(3)Der Leiter der nationalen Kontaktstelle ist bei der Ausübung seines Amtes als Leiter der nationalen Kontaktstelle von Weisungen der zuständigen nationalen Behörde unabhängig.

(4)Die nationale Kontaktstelle plant ihre Tätigkeiten im Rahmen eines jährlichen Arbeitsplans.

(5)Die nationale Kontaktstelle verfügt in ihrem Haushaltsplan über eine oder mehrere spezifische (jährliche) Haushaltslinien für die drogenbezogene Überwachung und erhält angemessene Unterstützung von Entscheidungsträgern und angemessene Ressourcen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Zu diesem Zweck stattet das teilnehmende Land die nationale Kontaktstelle mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen aus, damit sie ihr Mandat und ihre in Artikel 33 Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllen kann und über ausreichende Ausrüstung und ausreichende Einrichtungen zur Unterstützung ihrer täglichen Arbeit verfügt. Hat die Stelle, bei der die nationale Kontaktstelle angesiedelt ist, zusätzliche nationale Aufgaben und Verpflichtungen, so werden zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt.

(6)Die nationale Kontaktstelle kann eine Mindestkofinanzierung ihrer Basiskosten durch eine Finanzhilfe der Agentur erhalten, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Um diese Kofinanzierung zu erhalten, unterzeichnet die nationale Kontaktstelle jedes Jahr eine Finanzhilfevereinbarung mit der Agentur. Die Höhe der Mindestkofinanzierung wird vom Exekutivdirektor vorgeschlagen, vom Verwaltungsrat genehmigt und regelmäßig überprüft. Die Agentur kann der nationalen Kontaktstelle ad hoc zusätzliche Mittel für die Teilnahme an spezifischen Projekten und deren Durchführung zur Verfügung stellen.

(7)Die nationale Kontaktstelle wird in dieser Funktion nach Artikel 34 von der Agentur zertifiziert.

Artikel 33

Aufgaben der nationalen Kontaktstellen

(1)Die nationalen Kontaktstellen sind die Schnittstelle zwischen den teilnehmenden Ländern und der Agentur.

(2)Die nationalen Kontaktstellen haben mindestens die Aufgabe,

a)die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der drogenbezogenen Datenerhebung und Überwachung auf nationaler Ebene zu koordinieren;

b)faktengestützte Entscheidungsprozesse auf nationaler Ebene zu fördern und zu unterstützen und an den Dialogen über die nationale Politik teilzunehmen;

c)nationale Systeme für die Zusammenarbeit zwischen Akteuren im Bereich der Drogenpolitik und in anderen einschlägigen Politikbereichen, auch in den Bereichen Strafverfolgung/Sicherheit sowie Gesundheit/Sozialpolitik, unter Einbeziehung der einschlägigen Akteure in den verschiedenen Bereichen einzurichten oder zu unterstützen;

d)alle relevanten Informationen über Drogen, Drogensucht, Drogenmärkte, Drogenangebot und kriminalitätsbezogene Fragen sowie über die angewendeten Strategien und Lösungen auf nationaler Ebene zu sammeln, zu analysieren und in objektiver Weise auszulegen, damit die Agentur ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 nachkommen kann. Dabei bündelt die nationale Kontaktstelle Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen – insbesondere Gesundheit, Justiz und Strafverfolgung – und arbeitet mit Sachverständigen und nationalen Organisationen zusammen, die im Bereich der Drogenpolitik tätig sind;

e)Drogen und Drogenkonsum zu überwachen und den nationalen Behörden darüber Bericht zu erstatten und an der Berichterstattung an internationale Organisationen mitzuwirken;

f)die Erschließung neuer Quellen für epidemiologische Daten zu unterstützen, um die zeitnahe Berichterstattung über Tendenzen beim Substanzkonsum zu fördern;

g)Ad-hoc- und gezielte Datenerhebungen im Zusammenhang mit neuen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit zu unterstützen;

h)der Agentur Informationen über neue Tendenzen beim Konsum vorhandener psychoaktiver Substanzen oder neuer Kombinationen psychoaktiver Substanzen, die eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie Angaben zu möglichen gesundheitspolitischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen;

i)an der Festlegung einschlägiger epidemiologischer Schlüsselindikatoren und anderer relevanter Datensätze, einschließlich Leitlinien für ihre Umsetzung, mitzuwirken, um nach Artikel 6 zuverlässige und vergleichbare Informationen auf Unionsebene zu erhalten;

j)die Anwendung der international vereinbarten Datenerhebungsprotokolle und -standards zur Überwachung von Drogen und Drogenkonsum im Land zu fördern;

k)der Agentur und den nationalen Interessenträgern, einschließlich der nationalen Entscheidungsträger, einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen;

l)ein aktuelles Verzeichnis der nationalen Drogeninformationsquellen aufzustellen;

m)Peer-Review-Verfahren und andere Qualitätssicherungsmechanismen für die Dateneingabe oder -ausgabe und Qualitätskontrollverfahren anzuwenden, um die Zuverlässigkeit der gewonnenen Daten und Informationen zu gewährleisten;

n)den Informationsbedarf der nationalen Interessenträger und insbesondere der nationalen Entscheidungsträger zu bewerten;

o)eine Kommunikationsstrategie umzusetzen oder andere Maßnahmen durchzuführen, um ihre Informationen Fachleuten oder der breiten Öffentlichkeit vorzustellen.

(3)Die nationale Kontaktstelle ist berechtigt, bei anderen nationalen Behörden, Einrichtungen, Agenturen und Organisationen alle Informationen einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 benötigt. Die nationale Kontaktstelle unterhält ein umfassendes Netz nationaler Partner und Datenlieferanten für die Einholung solcher Informationen.

Artikel 34

Zertifizierungsverfahren für die nationalen Kontaktstellen

(1)Jede nationale Kontaktstelle stellt spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] einen Antrag auf Zertifizierung bei der Agentur.

(2)Die Agentur zertifiziert jede nationale Kontaktstelle in ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle, sofern sie den in Artikel 32 festgelegten Anforderungen genügt und mit der Wahrnehmung der in Artikel 33 genannten Aufgaben betraut ist.

Die Zertifizierung sollte sich weder auf andere Funktionen der Stelle beziehen, bei der die nationale Kontaktstelle angesiedelt ist, noch auf die Gesamtstruktur, in die die nationale Kontaktstelle eingebettet ist.

(3)Die nationale Kontaktstelle stellt der Agentur alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die belegen, dass die Voraussetzungen der Artikel 32 und 33 erfüllt sind. Erforderlichenfalls führt die Agentur einen Besuch bei der nationalen Kontaktstelle durch.

(4)Genügt eine nationale Kontaktstelle nicht den in Artikel 32 festgelegten Anforderungen oder ist sie nicht mit der Wahrnehmung der in Artikel 33 genannten Aufgaben betraut, so übermittelt die Agentur der nationalen Kontaktstelle eine Liste von Empfehlungen und zertifiziert die nationale Kontaktstelle nach einer Neubewertung erst, nachdem diese Empfehlungen befolgt wurden.

KAPITEL VI

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Einheitliches Programmplanungsdokument

(1)Bis zum 15. Dezember jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und – in Bezug auf die Mehrjahresprogrammplanung – nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments an, das die Mehrjahres- und Jahresprogrammplanung sowie sämtliche in Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 65 aufgeführte Unterlagen enthält. Er leitet ihn bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission weiter.

Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(2)Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich der Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

Die Jahres- oder Mehrjahresprogrammplanung umfasst Informationen über die Umsetzung des in Artikel 20 genannten Rahmens für die internationale Zusammenarbeit und die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen.

(3)Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(4)Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 51 genannten Evaluierung.

(5)Das mehrjährige Arbeitsprogramm und das Jahresarbeitsprogramm werden im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ausgearbeitet.

Artikel 36

Haushaltsplan

(1)Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2)Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur

a)einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

c)die Gebühren für die nach Artikel 37 erbrachten Dienstleistungen;

d)etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 53 beziehungsweise 54 genannten Organisationen und Einrichtungen sowie Drittländer.

(4)Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. Die Betriebskosten können Ausgaben zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen nach Artikel 32 Absatz 7 umfassen.

Artikel 37

Gebühren

(1)Die Agentur kann Gebühren erheben für

a)Schulungsprogramme;

b)bestimmte Unterstützungsmaßnahmen für Mitgliedstaaten, die nicht als Priorität eingestuft sind, aber von Vorteil sein könnten, wenn sie mit nationalen Ressourcen unterstützt werden;

c)Kapazitätsaufbauprogramme für Drittländer, für die keine eigenen Unionsmittel vorgesehen sind;

d)Zertifizierung nationaler Stellen in Drittländern nach Artikel 20 Absatz 3;

e)sonstige Dienstleistungen, die unter ihr Mandat fallen, auf Ersuchen eines teilnehmenden Landes erbracht werden und Investitionen in Ressourcen zur Unterstützung nationaler Aktivitäten erfordern.

(2)Der Verwaltungsrat der Agentur legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung fest.

(3)Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der auf kosteneffiziente Weise erbrachten einschlägigen Dienstleistungen stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken. Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Interessenträger vermieden wird.

(4)Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen im Haushaltsplan vermieden wird. Sollte sich aus der Erbringung der durch die Gebühren gedeckten Dienstleistungen wiederholt ein erheblicher positiver Saldo im Haushalt ergeben, so muss die Höhe der Gebühren oder des Beitrags der Union überprüft werden. Ergibt sich aus der Erbringung der durch die Gebühren gedeckten Dienstleistungen ein erheblicher negativer Saldo, so muss die Höhe der Gebühren überprüft werden.

Artikel 38

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.

(3)Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt. Der Verwaltungsrat übermittelt den endgültigen Entwurf des Voranschlags bis zum 31. März der Kommission.

(4)Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.

(5)Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

(7)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(8)Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9)Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 66 .

Artikel 39

Ausführung des Haushaltsplans

(1)Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Evaluierungsverfahren nach Artikel 51 von Belang sind.

Artikel 40

Rechnungslegung und Entlastung

(1)Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

(2)Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

(3)Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur.

(4)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur nach Artikel 246 der Haushaltsordnung 67 erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungen der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur ab.

(6)Bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Rechnungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(7)Bis zum 15. November des folgenden Jahres werden die endgültigen Rechnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)Bis zum 30. September übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)Nach Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 41

Finanzregelung

Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL VII

PERSONAL

Artikel 42

Allgemeine Bestimmung

(1)Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(2)Bei der Einstellung von Personal aus Drittländern infolge des Abschlusses von Abkommen nach Artikel 54 muss die Agentur in jedem Fall die Bestimmungen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Statuts und der dort genannten Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Artikel 43

Exekutivdirektor

(1)Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.

(2)Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

(3)Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden.

(5)Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

(8)Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 44

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

(1)Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.

(2)Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

KAPITEL VIII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Vorrechte und Befreiungen

Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 46

Sprachenregelung

Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates 68 .

Artikel 47

Transparenz

(1)Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 69 .

(3)Der Verwaltungsrat trifft innerhalb von sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung nach dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 48

Betrugsbekämpfung

(1)Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt für die Agentur die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 70 .

(2)Die Agentur tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.

(3)Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(4)Das OLAF und die EUStA können nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 71 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5)Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 müssen Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und Drittländern nach den Artikeln 53 und 54, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 49

Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)Die Agentur erlässt Sicherheitsvorschriften, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 72 und (EU, Euratom) 2015/444 73 der Kommission gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen enthalten.

(2)Die Agentur darf Verschlusssachen nur mit den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation austauschen und EU-Verschlusssachen nur im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen an eine andere Einrichtung der Union weitergeben. Solche Verwaltungsvereinbarungen müssen vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission genehmigt werden. Besteht keine solche Verwaltungsvereinbarung, so entscheidet der Exekutivdirektor nach Anhörung der Kommission über jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an diese Behörden in Ausnahmefällen.

Artikel 50

Haftung

(1)Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Pflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)Für die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur sind die Bestimmungen des Statuts der Beamten beziehungsweise der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten maßgebend.

Artikel 51

Evaluierung und Überprüfung

(1)Spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem in Artikel 63 genannten Datum] und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben und ihren Standort nach den Leitlinien der Kommission. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

(2)Bei jeder zweiten Evaluierung werden auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben geprüft, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, dieses Mandat und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist.

(3)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Evaluierung Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 52

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten der Agentur werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 53

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen

(1)Die Agentur bemüht sich aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen, insbesondere Unions-, Regierungs- und Nichtregierungseinrichtungen sowie technischen Einrichtungen, die für die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Einrichtungen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtungen. Diese Arbeitsvereinbarungen erstrecken sich nicht auf den Austausch von Verschlusssachen.

(2)Die Arbeitsvereinbarungen werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs nach vorheriger Zustimmung der Kommission angenommen. Stimmt die Kommission diesen Arbeitsvereinbarungen nicht zu, so nimmt der Verwaltungsrat sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder an.

(3)Änderungen bestehender Arbeitsvereinbarungen, die in ihrem Umfang begrenzt sind und Anwendungsbereich und Zielsetzung der Arbeitsvereinbarungen insgesamt nicht verändern, oder technische Arbeitsvereinbarungen mit anderen technischen Einrichtungen werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs nach vorheriger Unterrichtung der Kommission angenommen.

Artikel 54

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)An der Arbeit der Agentur können Drittländer teilnehmen, die zu diesem Zweck Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben.

(2)Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden Regelungen erarbeitet, in denen insbesondere Art, Umfang und Form der Teilnahme der betreffenden Drittländer an der Arbeit der Agentur festgelegt werden, darunter auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal.

In Personalangelegenheiten müssen diese Arbeitsvereinbarungen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten vereinbar sein.

Artikel 55

Konsultation von Organisationen der Zivilgesellschaft

Die Agentur pflegt einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene tätig sind.

Artikel 56

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur im Aufnahmemitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Aufnahmemitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, geschlossen wird.

(2)Der die Agentur aufnehmende Mitgliedstaat sorgt für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 57

Rechtsnachfolge

(1)Die mit der vorliegenden Verordnung errichtete Agentur ist hinsichtlich aller Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht deren Rechtsnachfolgerin.

(2)Diese Verordnung lässt die rechtliche Wirksamkeit der Abkommen und Vereinbarungen, die von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] geschlossen wurden, unberührt.

Artikel 58

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

(1)Der Verwaltungsrat der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht setzt seine Arbeit und seine Arbeitsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 und der nach der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften fort, bis alle Vertreter im Verwaltungsrat nach Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ernannt sind.

(2)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 9 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der Personen mit, die sie nach Artikel 23 als Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter ernannt haben.

(3)Der nach Artikel 23 eingesetzte Verwaltungsrat hält seine erste Sitzung innerhalb eines Monats nach Geltungsbeginn dieser Verordnung ab. Bei dieser Gelegenheit kann er auch seine Geschäftsordnung verabschieden.

Artikel 59

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor

(1)Dem auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 ernannten Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht werden für seine verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 29 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

Endet die Amtszeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und ihrem Geltungsbeginn und wurde diese Amtszeit nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 verlängert, so verlängert sie sich automatisch bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung].

(2)Sollte der auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 ernannte Direktor nicht willens oder nicht in der Lage sein, sein Amt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auszuüben, so benennt der in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung genannte Verwaltungsrat einen Interimsexekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis die in Artikel 43 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ernennung erfolgt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

Artikel 60

Übergangsregelungen für die nationalen Kontaktstellen

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 11 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] teilt das Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur den Namen der Einrichtung, die nach Artikel 32 Absatz 1 als nationale Kontaktstelle benannt wurde, und den Namen des Leiters der nationalen Kontaktstelle mit. Dies kann in Form einer E-Mail geschehen, mit der der Status quo bestätigt wird.

Artikel 61

Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

Das Entlastungsverfahren für die auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 festgestellten Haushaltspläne erfolgt nach den Vorschriften, die nach Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegt wurden.

Artikel 62

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 wird mit Wirkung vom [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

(2)Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat in Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 63

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

   

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Drogenagentur der Europäischen Union

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Inneres

Tätigkeit: Sicherheit

12 10 03: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft 

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 74  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung einer oder mehrerer Maßnahmen unter Neuausrichtung auf eine andere/neue Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Das allgemeine Ziel der gezielten Überarbeitung der Gründungsverordnung besteht darin, sicherzustellen, dass die Agentur zur Bewältigung der gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit Drogen in der EU angemessen gerüstet ist, und die Agentur in die Lage zu versetzen, wirksame Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten in diesem Politikbereich durchzuführen.

Die Tätigkeiten der EMCDDA zeugen von einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, da die Agentur den Haushaltsplan jedes Jahr zu 99,9 % ausführt und eine lange historische Erfolgsbilanz bei der Umsetzung ihrer Politik vorweisen kann, was voll und ganz den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit entspricht. Die Personen und Einrichtungen, die mit der Verwaltung und Leitung der Agentur betraut sind, erhalten jedes Jahr externe Prüfbescheinigungen ohne Vorbehalt. Darüber hinaus wird der Verwaltung durch die Berichterstattung und die Entschließungen der zuständigen Behörde jedes Jahr Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur erteilt, was eine anhaltend gute Leistung der Agentur im Rahmen ihres derzeitigen Mandats bestätigt.

Illegale Drogen sind ein komplexes Problem, das die Sicherheit und Gesundheit gefährdet und Millionen Menschen in der EU und weltweit betrifft. Die Lage verschlechtert sich, wobei die Einfuhr von Kokain und Heroin in die EU einen neuen Höchststand erreicht hat. Auch die Verwendung von Benzodiazepinen nimmt zu, was möglicherweise auf die hohe Verfügbarkeit und die niedrigen Kosten dieser Substanzen sowie auf pandemiebedingte psychische Probleme zurückzuführen ist.

Auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten werden Drogen, insbesondere synthetische Drogen (Amphetamine und Ecstasy) sowohl für den Inlandsverbrauch als auch zur Ausfuhr hergestellt. Der Drogenmarkt wird auf einen Mindesthandelswert von 30 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt und ist nach wie vor der größte kriminelle Markt und eine wichtige Einnahmequelle für organisierte kriminelle Vereinigungen in der EU.

2019 nahm die Kommission eine Bewertung der Agentur 75 vor. Sie kam zu dem Schluss, dass zwischen der Komplexität des gegenwärtigen Drogenphänomens und der Gründungsverordnung der Agentur eine wachsende Diskrepanz besteht. 76 Daher kann die Agentur den Aufgaben im Rahmen ihres derzeitigen Mandats nicht gerecht werden, da sie nicht ausreichend ausgestattet ist, um den von ihren wichtigsten Interessenträgern an sie gerichteten Anfragen nachzukommen. Abgesehen von der automatischen Korrektur von 2 % in der letzten Zeit hat die Agentur keine weiteren Mittelaufstockungen erhalten, mit Ausnahme einer einmaligen Aufstockung der Mittel im Haushaltsplan 2020 entsprechend der einschlägigen rechtlichen/vertraglichen Verpflichtungen aufgrund kritischer externer Variablen. Die Zahl der Beschäftigten ist stabil geblieben.

Diese Entwicklungen erfordern wirksame Maßnahmen auf EU-Ebene. Die EU-Drogenstrategie 2021–2025 und der EU-Drogenaktionsplan 2021–2025 geben hierfür den strategischen Rahmen vor. In der Strategie wird die Kommission ersucht, „so bald wie möglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Mandats der EMCDDA vorzulegen, um sicherzustellen, dass der Drogenbeobachtungsstelle eine stärkere Rolle bei der Bewältigung der aktuellen und künftigen Herausforderungen des Drogenphänomens zukommt“. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diesem Ersuchen entsprochen und das derzeitige Mandat wie folgt aktualisiert werden:

Derzeitiges Mandat

 

Einzelziele des überarbeiteten Mandats

- Sammlung und Analyse vorhandener Daten 
- Methodische Verbesserung des Datenvergleichs 
- Verbreitung der Daten

>>

3) Einrichtung eines virtuellen forensischen und toxikologischen Labors 
4) Stärkung der Rolle der nationalen REITOX-Kontaktstellen

1) Breitere Abdeckung der Mischkonsum-Problematik 
2) Erweiterte Kapazitäten für die Bewertung der Gefahrenlage 
6) Erweiterte Kapazitäten für die Angebots- und Sicherheitsproblematik

- Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Drittländern

>>

7) Klarstellung der internationalen Dimension

- Informationspflichten

>>

5) Erweiterte Kompetenz für Informationskampagnen und Risikokommunikation

1.4.2.Einzelziel(e) 

Anhand der Definition von sieben Einzelzielen legt die Kommission die Interventionslogik im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsplanung in EU-Einrichtungen dar. Der vorliegende Finanzbogen zu Rechtsakten entspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, da er das Ergebnis einer sorgfältigen Zuordnung sich ergänzender Ressourcen im Hinblick auf eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Agentur ist.

1. Breitere Abdeckung der Mischkonsum-Problematik

Die zunehmenden Probleme, die aus der Wechselwirkung zwischen der Verwendung von mehr als einer psychoaktiven Substanz oder Art von Substanz entstehen, machen angemessene Strategien und Reaktionen erforderlich. Hierzu gehören die erhöhten Risiken von gesundheitlichen und sozialen Problemen, die auftreten können, wenn psychoaktive Substanzen gleichzeitig oder nacheinander mit illegalen Drogen innerhalb eines kurzen Zeitraums konsumiert werden. Ebenso ist es wichtig, sich mit Situationen, in denen verschiedene Substanzen zusammen hergestellt oder verkauft werden, zu befassen, wie auch die gemeinsamen Ursachen von Drogenkonsum und Sucht sowie die Auswirkungen auf die Überwachung und den Austausch bewährter, auf mehrere Substanzen ausgerichteter Verfahren ganzheitlich zu betrachten. Ziel dieses Einzelziels ist es daher, den Tätigkeitsbereich der Agentur auf andere substanzbezogene Abhängigkeiten auszuweiten, wenn diese Substanzen zusammen mit illegalen Drogen genommen werden. Die Überarbeitung soll außerdem eine bessere Definition von Mischkonsum bieten; dafür ist es erforderlich, dass die nationalen Kontaktstellen der Agentur einschlägige Berichte, inklusive Daten, zur Verfügung stellen.

2. Erweiterte Kapazitäten für die Bewertung der Gefahrenlage

Die Kapazitäten der Agentur für die Überwachung und Bewertung der Gefahrenlage sollen gestärkt werden, ebenso wie ihre Fähigkeit, auf neue Herausforderungen zu reagieren. Durch die Überarbeitung wird es der Agentur auch möglich sein, den Mitgliedstaaten weitere Unterstützung zukommen zu lassen.

3. Einrichtung eines virtuellen forensischen und toxikologischen Labors

Es wird ein virtuelles Labor, d. h. ein fachliches Netz von Wissenschaftlern und Laboren, die mit forensischen und toxikologischen Analysen befasst sind, eingerichtet. Die Agentur würde dennoch ausreichende labortechnische und wissenschaftliche Kompetenzen und Erfahrungen benötigen, um die Arbeit des virtuellen Labors zu steuern. Es würde ein Netz aus bereits bestehenden nationalen Laboren mit einem Kompetenzzentrum in der Agentur verbunden werden, um dafür zu sorgen, dass der Agentur alle forensischen und toxikologischen Informationen zur Verfügung stehen.

4. Stärkung der Rolle der nationalen REITOX 77 -Kontaktstellen

Die Rolle des Reitox-Netzes ist derzeit in Artikel 5 der Gründungsverordnung festgelegt. Es bildet die Schnittstelle zwischen der Agentur und den teilnehmenden Ländern. Die nationalen Reitox-Kontaktstellen bündeln die Kerndaten über Drogen und Drogensucht sowie über die diesbezüglich angewandten Strategien und Maßnahmen. Diese bilden die Grundlage für die von der Agentur verwendeten Schlüsselindikatoren und ‑daten. Das Reitox-Netz ist die wichtigste Informationsquelle der Agentur. Die nationalen Reitox-Kontaktstellen stehen jedoch mitunter vor großen Herausforderungen in Bezug auf rechtliche Befugnisse sowie personelle und finanzielle Ressourcen, die sich auf die Qualität und den Zeitpunkt der mitgeteilten Daten auswirken. Daher sollen die nationalen Kontaktstellen in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Daten zu erheben und der Agentur zur Verfügung zu stellen. In der überarbeiteten Gründungsverordnung werden Mindestanforderungen für ihre Einrichtung und Zertifizierung durch die Agentur festgelegt. Die Überarbeitung des Mandats der Agentur muss sich auch im Mandat der nationalen Kontaktstellen niederschlagen.

5. Erweiterte Kompetenz für Informationskampagnen und Risikokommunikation

Die Agentur wird befugt sein, entsprechend ihrer Analysen zu handeln und Präventions- und Sensibilisierungskampagnen auf EU-Ebene zu entwickeln sowie Warnmeldungen für den Fall, dass besonders gefährliche Stoffe auf dem Markt verfügbar werden, abzugeben.

6. Erweiterte Kapazitäten für die Angebots- und Sicherheitsproblematik

Das Mandat der Agentur wird erweitert, um auch ausdrücklich Probleme des Drogenangebots und des Drogenmarktes zu bewältigen, da dies eine immer wichtigere Dimension des Drogenphänomens ist. Die künftige EU-Drogenagentur wird in der Lage sein, in dieser Hinsicht wirksam zu handeln.

7. Klarstellung der internationalen Dimension

Trotz ihrer internationalen Anerkennung als Exzellenzzentrum und ihres aktiven Engagements in internationalen Fragen sind die Zuständigkeiten der Agentur in diesem Bereich in der Gründungsverordnung nicht ausreichend festgelegt. Die Agentur benötigt ein klares Mandat für die Analyse globaler Entwicklungen und der Entwicklungen in Drittländern, die sich auf die EU auswirken könnten. Da hinter dem Drogenphänomen ein zunehmend global organisiertes Geschäft steht, ist es wichtig, die Auswirkungen der Drogenpolitik in Drittländern auf die EU-Märkte gut zu verstehen. Zu Aspekten, bei denen die Agentur über Zuständigkeiten auf EU-Ebene verfügt, sollte sie auch in der Lage sein, einen Beitrag auf internationaler Ebene zu leisten. Sie würde zur Entwicklung und Umsetzung der externen Dimension der EU-Drogenpolitik und zur Führungsrolle der EU auf multilateraler Ebene beitragen. Dabei sollte das derzeitige Ad-hoc- und Projektförderungskonzept überdacht werden, da es die Leistung der Agentur behindert und die EU nicht in die Lage versetzt, den Erwartungen und politischen Verpflichtungen einer verstärkten Zusammenarbeit mit Drittländern im Drogenbereich in vollem Umfang gerecht zu werden. Daher werden die Aufgaben der Agentur in Bezug auf die internationale Dimension geklärt und die erforderlichen Kompetenzen in das Mandat selbst aufgenommen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Behörden in den Mitgliedstaaten sowie die EU-Organe werden die Hauptnutznießer der verstärkten Arbeitsweise der Agentur sein. Die Überarbeitung der Gründungsverordnung würde zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, insbesondere in den Mitgliedstaaten beitragen. Die vorgeschlagene Straffung und Zentralisierung der Berichterstattungspflichten in den Mitgliedstaaten über die nationalen Kontaktstellen, die Überwachung der Drogenmärkte und die Untererhaltung eines Frühwarnsystems und eines Drogenwarnsystems, die Organisation von Schulungen, die Entwicklung bewährter Verfahren usw. sind hierzu beitragende Faktoren. Diese würden zu einer Verringerung der Verwaltungskosten in den Mitgliedstaaten führen. Ein weiteres Beispiel ist, dass die Agentur nicht nur der EU, sondern auch den Mitgliedstaaten bessere Informationen bereitstellen würde. Die Mitgliedstaaten wären allein nicht in der Lage, in gleichem Maße Daten zu erheben und zu analysieren, da ihnen entweder das Wissen oder die Mittel fehlen oder weil es sich um ein grenzüberschreitendes Problem handelt. Das letztgenannte Element ist auch ein Beleg für die Verwaltungsvereinfachung, da kein Mitgliedstaat diese Probleme allein behandeln könnte und eine Zusammenarbeit mit vielen anderen Ländern zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen würde.

Das erweiterte Mandat der Agentur wird einerseits einen positiven Beitrag zur Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit und andererseits zur Strafverfolgung leisten. Durch das erneuerte Mandat kann die Agentur Maßnahmen durchführen, die die nationalen Behörden bei der Umsetzung gezielterer Programme zur Drogenprävention unterstützen und damit indirekt zu einer wirksameren Erwerbsbevölkerung beitragen (d. h. eine bessere Drogenprävention wird die mit Drogenabhängigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeit verringern). Sie wird auch zu den Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden beitragen, die Aktivitäten organisierter krimineller Gruppen zu unterbinden. Dabei handelt es sich um indirekte Auswirkungen, die auf eine bessere Kenntnis der Drogensituation zurückzuführen wären. Die direkten wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen die Haushalte der EU und der Mitgliedstaaten.

Die Agentur wird die Bemühungen der einschlägigen Interessenträger, besonders der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, ergänzen. Die Agentur wird die Analyse des Drogenangebots in der EU auf der Grundlage besserer Informationen über den Drogenhandel und die Drogenherstellung verbessern und so zu einer wirksameren Strafverfolgung beitragen und die innere Sicherheit der EU unterstützen. Zudem wird den Begünstigten der Dienstleistungen der Agentur ein verbesserter Zugang zu bewährten Verfahren im Bereich der Maßnahmen zur Drogennachfrage und anderen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gewährt. Die Agentur wird außerdem wesentlich zur Unterstützung von Strategien im Bereich der psychischen Gesundheit in den Mitgliedstaaten beitragen.

Die Überarbeitung des Mandats würde sich indirekt auch auf die Umwelt auswirken. Die Drogenherstellung auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere von MDMA (Ecstasy), Amphetaminen und Methamphetaminen, hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem im Hinblick auf die Ablagerung der bei der Drogenherstellung anfallenden Abfälle. Eine bessere Kenntnis der Herstellungsmethoden und der Abzweigung von Ausgangsstoffen würde die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Entdeckung illegaler Drogenlabore und in der Folge bei der Verringerung der Umweltkriminalität unterstützen.

Die Arbeit der Agentur befasst sich mit Aspekten, die mit den Grundrechten verbunden sind, z. B. die Arbeit an Alternativen zu Zwangssanktionen, die Arbeit an Mindestqualitätsstandards bei der Verringerung der Drogennachfrage oder bewährte Verfahren zur Behandlung und Schadensminderung. In diesem Sinne wird erwartet, dass sich die Neuausrichtung der Arbeitsweise der Agentur indirekt positiv auf die Grundrechte auswirkt.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Anzahl der Veröffentlichungen, die sich mit substanzbasierten Abhängigkeiten befassen, wenn diese Substanzen zusammen mit illegalen Drogen im Rahmen von Mischkonsum genommen werden.

Anzahl der von der Agentur durchgeführten allgemeinen Bewertungen der Gefahrenlage.

Einrichtung eines virtuellen Labors, das in die reguläre Arbeit der Agentur eingebunden ist.

Anzahl der auf EU-Ebene abgegebenen Warnmeldungen.

Anzahl der Kampagnen, die entwickelt oder deren Entwicklung unterstützt wurde.

Anzahl der Erkenntnisberichte über angebotsseitige Fragen, die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt wurden.

Anzahl der Meldungen an das EU-Frühwarnsystem.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative.

Der Tätigkeitsbereich der Agentur wird auf andere substanzbasierte Abhängigkeiten ausgeweitet, wenn diese Substanzen zusammen mit illegalen Drogen genommen werden; in der Überarbeitung wird die Definition des Begriffs „Mischkonsum“ präzisiert. Die gezielte Ausweitung des Mandats wird es den nationalen Kontaktstellen ermöglichen, der Agentur ergänzende Berichte, einschließlich Daten, zur Verfügung zu stellen.

Das Mandat der Agentur wird erweitert, um sich ausdrücklich mit Fragen des Drogenangebots und des Drogenmarkts zu befassen, da dies eine immer wichtigere Dimension des Drogenphänomens darstellt und eine EU-Drogenagentur in der Lage sein muss, sich umfassend mit dieser Dimension zu befassen.

Die Kapazitäten der Agentur für die Überwachung und Bewertung der Gefahrenlage würden gestärkt, und die Agentur würde die Mitgliedstaaten weiter unterstützen, damit durch sie die Fähigkeit der Agentur zur Reaktion auf das Drogenphänomen und auf neue Herausforderungen verbessert wird.

Es würde ein virtuelles Labor, d. h. ein Netz von Laboren, das mit einem Kompetenzzentrum in der Agentur verbunden ist, eingerichtet, um dafür zu sorgen, dass der Agentur sämtliche forensischen und toxikologischen Informationen zur Verfügung stehen.

In der neuen Verordnung werden Mindestanforderungen für die Einrichtung nationaler Kontaktstellen festgelegt und diese Kontaktstellen dann von der Agentur zertifiziert. Die Überarbeitung des Mandats der Agentur wird sich auch im Mandat der nationalen Kontaktstellen niederschlagen müssen.

Die Agentur wird befugt sein, Präventions- und Sensibilisierungskampagnen auf EU-Ebene zu entwickeln sowie Warnmeldungen abzugeben, wenn besonders gefährliche Stoffe auf dem Markt erhältlich sind.

Was die internationale Dimension betrifft, so würden die Aufgaben der Agentur präzisiert, um die entsprechenden Zuständigkeiten in das Mandat aufzunehmen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Das Drogenphänomen betrifft alle Europäerinnen und Europäer und ist ein grenzübergreifendes, transkontinentales und unter die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsbarkeiten fallendes Problem, gerade in Bezug auf das Drogenangebot und die damit verbundene organisierte Kriminalität. Es gibt zahlreiche gemeinsame Herausforderungen in den Mitgliedstaaten, sowohl unter dem Aspekt der Gesundheit als auch der Sicherheit, die die Mitgliedstaaten nur wirksam angehen können, wenn sie koordiniert vorgehen. Es ist nicht ausreichend, dem Drogenphänomen allein auf nationaler oder regionaler/subnationaler Ebene zu begegnen, da sich Drogen über Staatsgrenzen und Kontinente hinweg verbreiten.

In einem Mitgliedstaat festgestellte Probleme im Bereich Gesundheit oder Sicherheit finden sich sehr häufig auch in anderen Mitgliedstaaten. Nationale Rechtsvorschriften oder auch die besten bewährten nationalen Verfahren ermöglichen es nicht, die grenzüberschreitenden Aspekte des Drogenphänomens zu bekämpfen. Aufgrund dieser transnationalen Dimension sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In diesem Legislativvorschlag wird ein breites Spektrum von politischen Maßnahmen der EU im Bereich der inneren Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt. In Bezug auf die Drogenpolitik im engeren Sinn trägt dieser Legislativvorschlag der EU-Drogenstrategie 2021–2025 und dem dazugehörigen Aktionsplan Rechnung. Es werden darin auch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 sowie mehrere Rechtsakte zur Aufnahme neuer Substanzen in die Drogendefinition des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates berücksichtigt. Dieser Legislativvorschlag trägt ferner der Zusammenarbeit 78 der Agentur mit anderen Einrichtungen der Union Rechnung, insbesondere mit Europol, mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) sowie mit anderen EU-Agenturen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Im Bereich Innovation berücksichtigt dieser Legislativvorschlag die EU-Finanzierung für die Drogenpolitik im Rahmen von Horizont 2020, des Fonds für die innere Sicherheit, der Initiativen für die Drogenpolitik im Rahmen des Programms „Justiz“ sowie des Forschungsprogramms Horizont Europa. Im Bereich der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt dieser Legislativvorschlag die Einrichtung eines Frühwarn- und Reaktionssystems in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren sowie die Vorschläge für Änderungen der Mandate einiger der oben genannten Agenturen. Es wurde auch die Einrichtung der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und ‑reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) berücksichtigt. Was die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaaten betrifft, so trägt dieser Legislativvorschlag der Außenpolitik der Union Rechnung.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Der Beitrag der EU zur Agentur ist im MFR 2014–2020 trotz eines erweiterten Mandats nach der Annahme der Rechtsvorschriften über neue psychoaktive Substanzen im Jahr 2017 und des unvermeidbaren Anstiegs der Betriebskosten der Agentur weitgehend unverändert geblieben.

Im MFR 2021–2027 ist ein fester EU-Beitrag zur Agentur mit einem unveränderten Bestand an Mitarbeitern und einer jährlichen Indexierung von 2 % vorgesehen.

Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung werden die Gründungsverordnung der Agentur, die seit 2006 nicht geändert wurde, modernisiert und einige ihrer bestehenden Bestimmungen präzisiert. Außerdem werden neue Aufgaben hinzugefügt, die erforderlich sind, um den jüngsten Entwicklungen in der Drogenmarktpolitik gerecht zu werden. Das derzeitige Mandat der Agentur spiegelt nämlich nicht die derzeitige Realität des Drogenphänomens wider. Daher kann die Agentur den Aufgaben, die eine wirksam funktionierende Agentur erfüllen muss, um die Herausforderungen des heutigen Drogenphänomens zu bewältigen und somit wirksam auf Anfragen ihrer wichtigsten Interessenträger zu reagieren, nicht nachkommen.

Da mit dem Vorschlag das Mandat der Agentur erweitert und auch andere Aufgaben geklärt werden, werden hiermit die Kapazitäten der Agentur im Rahmen der Verträge erweitert.

Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, die Mittelausstattung an ein überarbeitetes Mandat anzupassen. Der Vorschlag muss durch zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen im Vergleich zu den im angenommenen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vorgesehenen Mitteln unterstützt werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit des Vorschlags/der Initiative: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2024 bis 2027, anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 79   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission durch

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

⌧ Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71

◻ öffentliche Einrichtungen

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Anmerkungen

Die Ausgangsbasis für den EU-Beitrag zum Haushalt der Drogenagentur der Europäischen Union wurde auf der Grundlage des angenommenen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 und des Datenblatts Nr. 68 80 ermittelt.

Um eine optimale Lesbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, umfassen die geschätzten finanziellen Auswirkungen der Gesetzgebungsinitiative nur die Mittel, die zusätzlich zum EU-Grundbeitrag der Agentur, wie er im angenommenen MFR 2021–2027 festgelegt wurde, benötigt werden (es werden nur die Zusatzkosten im Vergleich zur Ausgangsbasis angegeben, nicht die kumulierten Kosten, sofern nicht eindeutig anders angegeben).

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Das Monitoring und die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorschlag erfolgen nach den Grundsätzen der EMCDDA-Verordnung 81 , der Haushaltsordnung 82 sowie im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen 83 .

Die Agentur wird insbesondere der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr ein einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das ein Mehrjahresprogramm sowie ein Jahresarbeitsprogramm und die Ressourcenplanung enthält. In dem einheitlichen Programmplanungsdokument werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt, mit denen die Verwirklichung der Ziele und Ergebnisse überwacht werden soll. Die Agentur muss dem Verwaltungsrat außerdem einen konsolidierten Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vorlegen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Verwirklichung der im einheitlichen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele und Ergebnisse. Der Bericht ist auch der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

Darüber hinaus leitet die Kommission regelmäßig eine Bewertung der Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben und ihren Standort ein (alle sechs Jahre gemäß der vorherigen Verordnung, alle fünf Jahre gemäß dem vorliegenden Vorschlag). Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat der Agentur den Bewertungsbericht vor.

Die vierte Bewertung fand 2018/2019 statt. Daraus ging hervor, dass die Agentur insgesamt gut funktioniert, vor allem in Bezug auf die fünf Bewertungskriterien (Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, EU-Mehrwert), dass jedoch in mehreren Bereichen, besonders angesichts der jüngsten Entwicklungen des Drogenphänomens, Verbesserungen erforderlich sind. Diese letzte Bewertung zählt zu den Auslösern des vorliegenden Vorschlags zur Überarbeitung des Mandats der Agentur.

Zusätzlich zu diesem Bewertungsmechanismus wird die Kommission durch ihre Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur und durch ihre Überwachung der Arbeit der Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten Daten erheben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Da der Vorschlag Auswirkungen auf den jährlichen EU-Beitrag für die Agentur hat, werden die EU-Haushaltsmittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der EMCDDA unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. 84 Die EMCDDA ist daher verpflichtet, eine geeignete, von der EU-Haushaltsordnung geforderte Kontrollstrategie umzusetzen, die zwischen den verschiedenen Teilnehmern koordiniert wird.

Was die Ex-post-Kontrollen anbelangt, so unterliegt die EMCDDA als dezentrale Agentur:

- einer internen Prüfung durch den Internen Auditdienst der Kommission

- Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten

- einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament

- möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden

Als Partner-GD der Agentur wird die GD HOME ihre Kontrollstrategie für dezentrale Agenturen umsetzen, um eine zuverlässige Berichterstattung im Rahmen ihres Jährlichen Tätigkeitsberichts zu gewährleisten. Während die dezentralen Agenturen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans tragen, ist die GD HOME für die regelmäßige Zahlung der von der Haushaltsbehörde festgelegten jährlichen Beiträge zuständig.

Nicht zuletzt bietet der Europäische Bürgerbeauftragte eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die Agentur setzt Normen der internen Kontrolle und einen spezifischen internen Kontrollrahmen um, die sich aus den von der Europäischen Kommission festgelegten Grundsätzen und Leitlinien ergeben. Die Normen der internen Kontrolle und der interne Kontrollrahmen bilden die Grundlage für die Bewertung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Agentur.

Der interne Kontrollrahmen besteht aus fünf miteinander verknüpften Komponenten und 17 Grundsätzen, die darauf gerichtet sind, hinreichende Gewähr in Bezug auf Folgendes zu bieten: 1. Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge 2. eine zuverlässige Berichterstattung 3. die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen 4. die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten 5. ein angemessenes Management der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

Das Risikomanagement ist ein zentrales Element des internen Kontrollsystems, und es wird regelmäßig eine umfassende Risikoermittlung und ‑bewertung durchgeführt, um das Risikomanagement der Agentur zu verbessern. Das zentrale Risikoverzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. In diesem Verzeichnis werden für jeden Bereich das geschätzte Risikoniveau, die Auswirkungen und die Reaktion angegeben sowie die derzeit geltenden Abhilfemaßnahmen und die Liste der Programme, Projekte und Maßnahmen, die zur Verringerung der verbleibenden Restrisiken beitragen werden. Die Agentur führt das ganze Jahr hindurch regelmäßig Risikobewertungen durch, während die Führungskräfte im Rahmen der Ausarbeitung der einheitlichen Programmplanungsdokumente eine umfassende Analyse vorgenommen haben.

Darüber hinaus muss das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur Informationen über die internen Kontrollsysteme enthalten, während der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht – bzw. der Gesamttätigkeitsbericht – Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, auch in Bezug auf die Risikobewertung, enthalten muss. Aus dem Bericht 2020 geht hervor, dass das interne Kontrollsystem insgesamt als voll wirksam und gut funktionierend bewertet wurde.

Als dezentrale Agentur werden die Aktivitäten und Tätigkeiten der EMCDDA unter anderem auch vom Europäischen Rechnungshof und vom Internen Auditdienst kontrolliert.

Nicht zuletzt führt die GD HOME als Partner-GD der Agentur ein jährliches Risikomanagementverfahren durch, um potenzielle hohe Risiken im Zusammenhang mit der Arbeit der Agenturen, einschließlich der EMCDDA, zu ermitteln und zu bewerten. Risiken, die als wesentlich eingestuft sind, werden jährlich im Managementplan der GD HOME gemeldet und von einem Aktionsplan begleitet, der die Abhilfemaßnahmen angibt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis der Kontrollkosten zum Wert der betreffenden verwalteten Mittel. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen auch die EMCDDA zählt, hat die GD HOME dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 mit 0,21 % beziffert.

Der Europäische Rechnungshof hat die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung der EMCDDA für 2020 bestätigt, was eine Fehlerquote von unter 2 % impliziert. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern würde.

Darüber hinaus ist in Artikel 80 der Haushaltsordnung der EMCDDA die Möglichkeit vorgesehen, dass sich die Agentur einen Internen Auditdienst mit anderen Einrichtungen der Union im selben Politikbereich teilt, wenn der Interne Auditdienst einer einzelnen Einrichtung der Union nicht kosteneffizient ist.


2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sind unter anderem in Artikel 16 der Verordnung zur Agentur und in Titel X der Haushaltsordnung der Agentur dargelegt.

Die EMCDDA setzt im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU eine spezifische Betrugsbekämpfungsstrategie um, bei der die Methodik und die Leitlinien des OLAF aufgegriffen wurden. Die EMCDDA hat damit begonnen, ihre Betrugsbekämpfungsstrategie als Folgemaßnahme zu der von der Europäischen Kommission im Jahr 2019 vorgenommenen Bewertung zu überprüfen. Diese Arbeit wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2021 durchgeführt.

Die Agentur setzt auch eine spezifische Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten um, bei der die wichtigsten Empfehlungen berücksichtigt werden, die das Europäische Parlament, der Europäische Rechnungshof, der Europäische Bürgerbeauftragte und der Interne Auditdienst der Kommission an die Agenturen in diesem Bereich gerichtet haben.

In ihrem Gesamttätigkeitsbericht 2020 berichtet die Agentur, dass es seit ihrer Gründung keine Betrugsfälle gegeben hat. Das Ausmaß, in dem die EMCDDA einem Betrugsrisiko ausgesetzt ist, kann daher im Allgemeinen als relativ gering angesehen werden.

Nicht zuletzt hat die GD HOME als Partner-GD ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Methodik entwickelt und umgesetzt. Dezentrale Agenturen, darunter auch die EMCDDA, fallen in den Bereich dieser Strategie. In ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 kam die GD HOME zu dem Schluss, dass sie hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit der bestehenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen hatte.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Beitrag

Nummer  

GM/NGM 85

von EFTA-Ländern 86

von Kandidaten-ländern 87

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

5

12 10 03

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
 

Nummer

Rubrik 5 – Sicherheit und Verteidigung

Drogenagentur der Europäischen Union

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT 
für die Drogenagentur der Europäischen Union

Verpflichtungen

=1+1a +3a

14,137

15,634

16,376

16,784

62,931

Zahlungen

=2+2a

+3b

14,137

15,634

16,376

16,784

62,931

 





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
 

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: HOME

Personal 

0,152

0,152

0,152

0,152

0,608

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,110

0,110

0,110

0,110

0,440

GD HOME INSGESAMT

Mittel

0,262

0,262

0,262

0,262

1,048

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,262

0,262

0,262

0,262

1,048

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den Rubriken 1 bis 7
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

14,399

15,896

16,638

17,046

63,979

Zahlungen

14,399

15,896

16,638

17,046

63,979

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Die geschätzten finanziellen Auswirkungen der Gesetzesinitiative umfassen nur die Mittel, die zusätzlich zum EU-Grundbeitrag der EMCDDA benötigt werden (Zusatzkosten im Vergleich zur Basislinie – MFR 2021–2027).

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergeb-nisse an-geben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Art 88

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

An-zahl

Kosten

An-zahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1

Breitere Abdeckung der Mischkonsum-Problematik

- Ergeb-nis

Anzahl der Ver-öffentlichungen, die sich mit Abhängigkeiten, die über illegale Drogen hinausgehen, im Zusammenhang mit Mischkonsum befassen.

1,676

1,858

1,834

1,903

7,271

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

1,676

1,858

1,834

1,903

7,271

EINZELZIEL Nr. 2

Erweiterte Kapazitäten für die Bewertung der Gefahrenlage

- Er-gebnis

Anzahl der von der Agentur durchgeführten allgemeinen Bewertungen der Gefahrenlage.

1,838

2,053

3,035

3,142

10,068

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

1,838

2,053

3,035

3,142

10,068

EINZELZIEL Nr. 3

Einrichtung eines virtuellen forensischen und toxikologischen Labors

- Ergebnis

Virtuelles Labor ist ein-gerichtet und in die reguläre Arbeit der Agentur ein-gebunden.

5,277

4,735

3,916

3,916

17,845

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

5,277

4,735

3,916

3,916

17,845

EINZELZIEL Nr. 4

Stärkung der Rolle der nationalen REITOX-Kontaktstellen

- Ergebnis

Anzahl der auf EU-Ebene abgegebenen Warnmeldungen.

0,800

0,800

0,800

0,800

3,200

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4

0,800

0,800

0,800

0,800

3,200

EINZELZIEL Nr. 5

Erweiterte Kompetenz für Informationskampagnen und die Risikokommunikation

- Ergebnis

Anzahl der Kampag-nen, die ent-wickelt oder deren Ent-wicklung unter-stützt wurde.

0,200

1,069

1,138

1,176

3,583

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5

0,200

1,069

1,138

1,176

3,583

EINZELZIEL Nr. 6

Erweiterte Kapazitäten für die Angebots- und Sicherheitsproblematik

- Ergebnis

Anzahl der Er-kenntnis-berichte über an-gebots-seitige Fragen, die den Straf-verfol-gungs-behörden zur Ver-fügung gestellt wurden.

3,577

3,804

4,161

4,406

15,949

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6

3,577

3,804

4,161

4,406

15,949

EINZELZIEL Nr. 7

Klarstellung der internationalen Dimension

- Ergebnis

Anzahl der Mel-dungen an das EU-Früh-warn-system.

0,769

1,314

1,490

1,440

5,014

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 7

0,769

1,314

1,490

1,440

5,014

GESAMTKOSTEN

14,137

15,634

16,376

16,784

62,931

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf den Personalbedarf [der Einrichtung] 

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

 Bedienstete auf Zeit – Ausgangsbasis (Haushaltsentwurf 2022) 89

10,524

10,524

10,524

10,524

42,095

Bedienstete auf Zeit – zusätzlich zur Ausgangsbasis (kumuliert)

0,900

2,423

3,254

3,600

10,178

Bedienstete auf Zeit – INSGESAMT 90

11,424

12,947

13,778

14,124

52,273

Vertragsbedienstete – Ausgangsbasis (Haushaltsentwurf 2022) 

2,540

2,540

2,540

2,540

10,160

Vertragsbedienstete – zusätzlich zur Ausgangsbasis (kumuliert)

-

0,037

0,261

0,485

0,784

Vertragsbedienstete – INSGESAMT

2,540

2,577

2,801

3,025

10,944

Abgeordnete nationale Sachverständige – Ausgangsbasis (Haushaltsentwurf 2022) – kein zusätzlicher ANS

0,078

0,078

0,078

0,078

0,313

Gesamtes Personal INSGESAMT

14,042

15,603

16,658

17,228

63,530

Personalbedarf (VZÄ):

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bedienstete auf Zeit – Ausgangsbasis (Haushaltsentwurf 2022)

76

76

76

76

Bedienstete auf Zeit – zusätzlich zur Ausgangsbasis (kumuliert)

13

22

25

27

Bedienstete auf Zeit – INSGESAMT

89

98

101

103

Vertragsbedienstete – Ausgangsbasis (Haushaltsentwurf 2022)

34

34

34

34

Vertragsbedienstete – zusätzlich zur Ausgangsbasis (kumuliert)

-

1

6

7

Vertragsbedienstete – INSGESAMT

29

38

40

41

Abgeordnete nationale Sachverständige – Ausgangsbasis (Haushaltsentwurf 2022)

1

1

1

1

INSGESAMT

119

137

142

145

Der für die Umsetzung der Ziele des neuen Mandats erforderliche Personalbedarf wurde in Zusammenarbeit mit der EMCDDA geschätzt. Bei den Schätzungen mitberücksichtigt sind der erwartete Anstieg der Arbeitsbelastung infolge einer stärkeren Inanspruchnahme der Dienste der EMCDDA durch die Interessenträger im Laufe der Zeit sowie die Zeit, die die EMCDDA benötigt, um Ressourcen zu binden, damit eine Situation vermieden wird, in der die Agentur nicht in der Lage wäre, ihren EU-Beitrag vollständig auszuführen und die Mittelbindungen rechtzeitig vorzunehmen. Die Schätzungen umfassen auch die Kosten, die für die Einrichtung des virtuellen Labors erforderlich sind, einschließlich der einmaligen Anlaufkosten.

Das Personal, das für die Überarbeitung des Mandats benötigt wird, ist durch anhaltende operative Anforderungen gerechtfertigt, insbesondere in den von der Agentur angeführten Bereichen. Die vorgesehenen zusätzlichen Mitarbeiterprofile werden im operativen Bereich eingesetzt und somit zur Effizienz der Operationen beitragen und stellen keine Erhöhung des Personalbestands in der Verwaltung/bei den Gemeinkosten dar:

a.    Forensische und toxikologische Wissenschaftler/Chemiker: Erforderlich für die Bewertung der Gefahrenlage, das virtuelle Labor, die Drogenanalyse, die Analyse von Ausgangsstoffen, die Erstellung von Profilen für Todesfälle und Vergiftungen an Produktionsstätten usw.

b.    Analysten mit Fachwissen in operativen und strategischen Aspekten der kriminalpolizeilichen Arbeit und Sicherheit. Dieses Fachwissen ist derzeit in der Agentur äußerst begrenzt vorhanden.

c.    Strategische und operative Analysten. Erforderlich für die Entwicklung internationaler und geopolitischer Analysen, Bewertungen der Gefahrenlage und Frühwarnungen sowohl innerhalb der EU als auch bei der Ermittlung externer Bedrohungen.

d.    Datenwissenschaftler, Datenmodellierer und Datenanalysten. Erforderlich für die Verwaltung, Analyse und Darstellung einer größeren und komplexeren Datenmenge, die im Rahmen neuer Aufgaben erhoben würde.

e.    Politikunterstützung/Politikwissenschaftler. Erforderlich für eine verstärkte Unterstützung der politischen Rolle und der Evaluierung von politischen Maßnahmen.

f.    Technische Projektleiter: Verwaltung von Verträgen zur Datenerhebung und von Forschungsstudien.

g.    Ausbilder, Fachleute zur Curriculumentwicklung und zum Kapazitätsaufbau: Um der verstärkten Rolle bei Schulungen und beim Kapazitätsaufbau innerhalb und außerhalb der EU gerecht zu werden.

h.    IKT-Unterstützung Datenbankverwaltung usw. Es bedarf mehr Kapazitäten, um die geplanten Datenbanken, die IKT-Infrastruktur, die Systemsicherheit und die Plattformen der Interessenträger zu unterstützen, die erforderlich sind, um die ermöglichten neuen Kapazitäten und Kompetenzen zu erbringen.

i.    Architekten für künstliche Intelligenz (IA) und Analysten für Geschäftsanalytik (BI) zur Unterstützung der Entwicklung und Pflege der digitalen EMCDDA-Plattform und der Entwicklung neuer Lösungen, des maschinellen Lernens und der Datenanalyse.

Die bis 2027 vorgesehene Mitarbeiterzahl im Rahmen des überarbeiteten Mandats beträgt insgesamt 145 Mitarbeiter – davon 103 Bedienstete auf Zeit, 41 Vertragsbedienstete und ein abgeordneter nationaler Sachverständiger. Die Gesamtzahl der 145 Mitarbeiter, die bis 2027 bei der Agentur arbeiten sollen, umfasst nicht die Mitarbeiter, die im Rahmen von Ad-hoc-Zuschüssen/Entsendungs-/Beitragsvereinbarungen eingestellt wurden; diese sind in Abschnitt 4.3 des EU-Haushaltsplans gesondert ausgewiesen. Die Einstellungstermine sind für Mitte des Jahres geplant. Die Beträge wurden entsprechend angepasst: Die Kosten für neu eingestellte Mitarbeiter wurden auf 50 % der Durchschnittskosten für ihr Einstellungsjahr geschätzt. Es wird davon ausgegangen, dass das vorgeschlagene zusätzliche Personal die Effizienz der operativen Tätigkeit erhöht, da die Zahl der Verwaltungsbediensteten unverändert bleibt.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1

1

1

1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 91

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushaltslinie(n) (bitte angeben)  92

- am Sitz 93  

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1

1

1

1

Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist, und/oder eine GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur. Erstellung einer Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans. Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen.

Externes Personal

Kein externes Personal vorgesehen

Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ sollte in Anhang V, Abschnitt 3 aufgeführt sein.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Der Vorschlag umfasst zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen für die EMCDDA im Vergleich zu den derzeit im MFR-Vorschlag (Datenblatt Nr. 68) veranschlagten Ressourcen. Die Auswirkungen der zusätzlichen Finanzmittel für die EMCDDA auf den Haushalt werden durch eine kompensatorische Kürzung der geplanten Ausgaben unter Rubrik 4 ausgeglichen.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens. 94

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 95

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Europäischer Drogenbericht 2021, Europäischer Drogenbericht 2021 . www.emcdda.europa.eu .
(2)    Im Jahr 2019 wurden in Europa mehr als 370 Produktionslabore für die illegale Drogenherstellung ausgehoben; Europäischer Drogenbericht 2021.
(3)    EMCDDA/Europol, EU-Drogenmarktbericht 2019, https://www.emcdda.europa.eu/2019/drug-markets .
(4)    Siehe Transcrime, From illegal markets to legitimate businesses: the portfolio of organised crime in Europe, 2015, http://www.transcrime.it/wp-content/uploads/2015/03/OCP-Full-Report.pdf ; Europol, Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA), 2021.
(5)    Dazu gehört auch der Missbrauch von Benzodiazepinen, die aus der therapeutischen Anwendung abgezweigt wurden oder als neue Benzodiazepine auftauchen. „Neue Benzodiazepine“ sind neue psychoaktive Substanzen, die einen Benzodiazepin-Kern enthalten und nicht im Rahmen des internationalen Drogenkontrollsystems kontrolliert werden.
(6)    Die Weltgesundheitsorganisation definiert Mischkonsum als den gleichzeitigen oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aufeinander folgenden Konsum mehrerer Substanzen bzw. Substanzarten durch eine Person. Quelle: https://www.who.int/substance_abuse/terminology/who_lexicon/en/ .
(7)    EMCDDA/Europol, EU-Drogenmarktbericht 2019, https://www.emcdda.europa.eu/2019/drug-markets.
(8)    EMCDDA, Europäischer Drogenbericht 2021; EMCDDA, Impact of COVID‑19 on drug markets, use, harms and drug services in the community and prisons, April 2021 www.emcdda.europa.eu.
(9)    ABl. C 102I vom 24.3.2021, S. 1.
(10)    ABl. C 272 vom 8.7.2021, S. 2.
(11)    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
(12)    EU-Drogenstrategie 2021–2025, Strategische Priorität Nr. 11, Punkt 5.
(13)    COM(2019) 228.
(14)    Weitere Informationen sind der in Abschnitt 3 beschriebenen bevorzugten Option zu entnehmen.
(15)    Mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU werden umfassende Grundsätze festgelegt, um die Funktionsweise der dezentralen Agenturen der EU hinsichtlich der Kohärenz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht zu verbessern; siehe Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen – Gemeinsames Konzept, 2012; https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf .
(16)    Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 1).
(17)    ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8. Siehe auch Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12); Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3); Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1687 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz N, N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)-phenyl]-methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen) in die Definition von Drogen (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 55); Delegierte Richtlinie (EU) 2021/802 der Kommission vom 12. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen Methyl-3,3-dimethyl-2-{[1-(pent-4-en-1-yl)-1H-indazol-3-carbonyl]amino}Butanoat (MDMB-4en-PINACA) und Methyl-2-{[1-(4-fluorbutyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino}-3,3-Dimethylbutanoat (4F-MDMB-BICA) in die Definition von Drogen (ABl. L 178 vom 20.5.2021, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(19)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
(22)    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(23)    Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93). Siehe auch den Vorschlag der Kommission für den Fonds für die innere Sicherheit für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (COM(2018) 472 final).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73).
(25)    Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(26)    COM(2018) 435 final.
(27)    Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1); siehe auch den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (COM(2020) 727 final).
(28)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23), der sich auch auf Bedrohungen durch illegale Drogen bezieht.
(29)    Für Europol siehe COM(2020) 796 final; zu den Gesundheitsbehörden siehe allgemein COM(2020) 724 und im Einzelnen zur EMA COM(2020) 725 und zum ECDC COM(2020) 726.
(30)    Die entsprechende Folgenabschätzung in der Anfangsphase kann unter folgendem Link abgerufen werden: EU-Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) (europa.eu) .
(31)    SWD(2019) 174.
(32)    ICF, Abschlussbericht – Externe Evaluierung der EMCDDA, November 2018; Link: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/4eaca79c-72f6-11e9-9f05-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-search .
(33)    COM(2019) 228.
(34)    SWD(2019) 174.
(35)    Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse findet sich auch in Abschnitt 2.1 der Folgenabschätzung.
(36)    Option 0: Basisszenario – Beibehaltung des derzeitigen Konzepts ohne Änderung; Option 1: Minimale Überarbeitung – Stärkere Zusammenarbeit; Option 2: Auflösung der Agentur – Aufhebung der Gründungsverordnung; Option 3: Zusammenlegung der Agentur mit einer anderen EU-Einrichtung.
(37)    Siehe Fußnote 15.
(38)    Siehe den Abschnitt zu „Subsidiarität“, Seite 6. Es liegen keine quantitativen Daten über das Potenzial zur Vereinfachung und Reduzierung des Aufwands vor. Die jüngste Bewertung der EU-Drogenstrategie 2013–2020 ergab, dass keine Informationen über die Ressourcen vorliegen, die von den Mitgliedstaaten für drogenbezogene Probleme aufgewendet werden. Siehe Bewertung der EU-Drogenstrategie 2013–2020 und des EU-Drogenaktionsplans 2017–2020, SWD(2020) 150 final.
(39)    Beispielsweise die Arbeit an Alternativen zu Zwangssanktionen, die Arbeit an Mindestqualitätsstandards bei der Verringerung der Drogennachfrage, bewährte Verfahren zur Behandlung und Schadensminderung.
(40)    Einzelheiten sind dem Finanzbogen in Anhang I zu entnehmen.
(41)    Ratsdokumente 12837/19, 12496/19, 7829/20.
(42)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
(43)    ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(44)    ABl. C  vom , S. .
(45)    ABl. C  vom , S. .
(46)    Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1).
(47)    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
(48)    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen, https://european-union.europa.eu/sites/default/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_en.pdf.
(49)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(50)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(51)    ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(52)    Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(53)    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
(54)    Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).
(55)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 976, Nr. 14152.
(56)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1019, Nr. 14956.
(57)    Vereinte Nationen, Verträge, Band 1582, Nr. 27627.
(58)    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(59)    Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(60)    Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(61)    Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).
(62)    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(63)    Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
(64)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(65)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
(66)    ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(67)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(68)    Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(69)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(70)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(71)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(72)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(73)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(74)    Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(75)    Vierte Bewertung der EMCDDA, COM(2019) 228.
(76)    Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung).
(77)    Reitox ist die Abkürzung für das Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht.
(78)    So wird beispielsweise der wichtigste Drogenbericht auf EU-Ebene – der EU-Drogenmarktbericht – von der EMCDDA und Europol gemeinsam herausgegeben. Ein weiteres Beispiel ist die Zusammenarbeit mit einschlägigen Agenturen im Bereich Justiz und Inneres bei Schulungen für Strafverfolgungsbehörden oder justizielle Entscheidungsträger im Bereich der Drogenkriminalität oder im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens für neue psychoaktive Substanzen.
(79)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/DE/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(80)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den dezentralen Agenturen und der EUStA, 8. Juni 2020.
(81)    Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates eingerichtet. Dieser Gründungsrechtsakt wurde 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 neu gefasst, die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2101 geändert wurde, indem die Vorschriften in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen integriert wurden.
(82)    Haushaltsordnung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) – https://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/1013/financial-regulation-emcdda-Jun2019.pdf .
(83)     https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_en.pdf  
(84)    Im Einklang mit Artikel 30 der Haushaltsordnung der EMCDDA, „Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs“.
(85)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel.
(86)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(87)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(88)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(89)    Im Haushaltsentwurf 2022 angegebener Personalbestand mit der Annahme, dass der Personalbestand bis 2024 unverändert bleiben wird, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Personaleinheitskosten, die für den Finanzbogen zu Rechtsakten zu verwenden sind, indexiert an den Berichtigungskoeffizienten für Portugal (91,1 %).
(90)    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die genaue Aufteilung zwischen Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST anzugeben. Die Kostenschätzungen für das Personal wurden auf der Grundlage der Durchschnittskosten für Bedienstete auf Zeit vorgenommen, indexiert an den Berichtigungskoeffizienten für Portugal (91,1 %).
(91)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(92)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(93)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(94)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(95)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 12.1.2022

COM(2022) 18 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Drogenagentur der Europäischen Union

{SEC(2022) 45 final} - {SWD(2022) 8 final} - {SWD(2022) 9 final}


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2101

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 8

Artikel 2

---

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 1 Absätze 3 und 5,
Artikel 2 Buchstaben a bis c

Artikel 6

Anhang I

Artikel 7

Artikel 5a bis 5d

Artikel 8 bis 11

---

Artikel 12

---

Artikel 13

---

Artikel 14

---

Artikel 15

---

Artikel 16

---

Artikel 17

---

Artikel 18

---

Artikel 19

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 20

---

Artikel 21

---

Artikel 22

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 23

---

Artikel 24

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 27

Artikel 10

Artikel 28

Artikel 11

Artikel 29

Artikel 13

Artikel 30

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 31

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 32

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 33

---

Artikel 34

Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 35

Artikel 14 Absätze 1 bis 4

Artikel 36

---

Artikel 37

Artikel 14 Absätze 5 bis 9

Artikel 38

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 15 Absätze 2 bis 9

Artikel 40

---

Artikel 41

Artikel 18

Artikel 42

Artikel 11

Artikel 43

Artikel 18 Unterabsatz 5

Artikel 44

Artikel 17

Artikel 45

---

Artikel 46

Artikel 6 und 7

Artikel 47

Artikel 16

Artikel 48

---

Artikel 49

Artikel 19

Artikel 50

Artikel 23

Artikel 51

---

Artikel 52

Artikel 20

Artikel 53

Artikel 21

Artikel 54

---

Artikel 55

---

Artikel 56

---

Artikel 57

---

Artikel 58

---

Artikel 59

---

Artikel 60

---

Artikel 61

Artikel 24

Artikel 62

Artikel 25

Artikel 63