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7.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/273 |
P9_TA(2022)0275
Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2022 an den Rat und die Kommission für die Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) (2022/2025(INI))
(2023/C 47/23)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf den AEUV, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“), insbesondere auf Artikel 7, 8, 47 und 52, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (2) (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr (3) (EUDSVO), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (4), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (7), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme 8/2021 des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 25. Mai 2021 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol, |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten vom Februar 2022 mit dem Titel „Ensuring the rights of EU citizens against political based Red Notices“ (Sicherstellung der Rechte von EU-Bürgern gegen politisch motivierte Rotecken), |
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unter Hinweis auf die Datenverarbeitungsbestimmungen von Interpol, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 2161 (2017) mit dem Titel „Abusive recourse to the Interpol system: the need for more stringent legal safeguards“ (Missbräuchliche Inanspruchnahme des Interpol-Systems: Notwendigkeit strengerer rechtlicher Garantien) und 2315 (2019) mit dem Titel „Interpol reform and extradition proceedings: building trust by fighting abuse“ (Reform von Interpol und Auslieferungsverfahren: Vertrauensbildung durch Bekämpfung von Missbrauch), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (8), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (9), |
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gestützt auf Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0200/2022), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Terrorismus und die schwere und organisierte Kriminalität der heutigen Zeit dynamische, komplexe, innovative, globalisierte, mobile und häufig grenzübergreifende Phänomene sind, die eine entschlossene Reaktion und eine wirksamere, besser koordinierte Zusammenarbeit der EU mit internationalen Strafverfolgungsbehörden und -organen wie der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfordern; in der Erwägung, dass in der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 2020 der Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die multilaterale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und Interpol zu intensivieren, da dies für die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs unerlässlich ist; in der Erwägung, dass in der Entschließung des Parlaments vom 17. Dezember 2020 zur EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (10) betont wird, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene zwischen allen Akteuren erforderlich sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass die wirksame internationale Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ein wichtiger Aspekt der wirksamen Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit ist, gerade in Bezug auf bestimmte Arten von Straftaten, die die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten beinhalten; in der Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Besitzstand der Union über Datenschutz geregelt wird, und in der Erwägung, dass dies auch für bilateral Abkommen mit wichtigen Partnern gilt, die eine wichtige Rolle bei der Beschaffung von Informationen und potenziellen Beweisen von außerhalb der EU spielen; |
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C. |
in der Erwägung, dass Interpol die weltweit größte internationale kriminalpolizeiliche Organisation ist und in der ganzen Welt eine wichtige Rolle spielt; in der Erwägung, dass Interpol auf der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit beruht; in der Erwägung, dass der Rat im Dezember 2021 ein Verhandlungsmandat angenommen hat, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen über ein internationales Abkommen im Namen der EU aufzunehmen, das eine verstärkte Zusammenarbeit mit Interpol, einschließlich des Zugangs zu den Interpol-Datenbanken und der Stärkung der operativen Zusammenarbeit, vorsieht, und in der Erwägung, dass die Verhandlungen voraussichtlich bis Ende 2022 zu Abschluss gebracht werden; in der Erwägung, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass das endgültige Abkommen solide Maßnahmen vorsieht, um die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie im Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes festgelegt sind, sowie die Richtigkeit der im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit erhaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass bei jeder künftigen Zusammenarbeit und bei jedem künftigen Austausch personenbezogener Daten die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und Privatsphäre, geachtet werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EU und Interpol bereits seit langer Zeit in einer Reihe von Bereichen in Bezug auf die Strafverfolgung zusammenarbeiten, und zwar durch die operative Anwendung des EU-Politikzyklus — EMPACT (Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen) und durch die Förderung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Agenturen der EU, etwa der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wobei Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen die Grundlage für diese Zusammenarbeit bilden; in der Erwägung, dass Europol und Interpol am 5. November 2001 eine Betriebsvereinbarung, gefolgt von einer Absichtserklärung, unterzeichnet haben, wodurch die Übertragung personenbezogener Daten über ihre jeweiligen Verbindungsbeamten ermöglicht wurde; in der Erwägung, dass Frontex am 27. Mai 2009 eine Arbeitsvereinbarung mit Interpol unterzeichnet hat, womit ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem Ziel eingerichtet wurde, die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu erleichtern und die Grenzsicherheit zu verbessern, um gegen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel vorzugehen; |
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E. |
in der Erwägung, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Interpol-Mitgliedstaaten direkt auf die 19 Interpol-Datenbanken zugreifen können, die u. a. potenziell wertvolle Informationen über Einzelpersonen, gestohlenes Eigentum, Waffen und Bedrohungen enthalten; in der Erwägung, dass diese Datenbanken Millionen von Datensätzen mit Informationen enthalten, die unmittelbar zur Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie von Terrorismus beitragen könnten; in der Erwägung, dass Frontex, Eurojust und die EUStA derzeit keinen Zugang zu diesen Datenbanken gemäß ihren Mandaten haben — ob nun direkt oder nach dem Grundsatz „Treffer/Kein Treffer“ –, da es kein Abkommen mit Interpol gibt, was jedoch den Datenverarbeitungsbestimmungen von Interpol zufolge zu diesem Zweck erforderlich ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die derzeitige Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol im Bereich der Terrorismusbekämpfung bereits eng ist; in der Erwägung, dass dies beschleunigt und auf neue Bereiche ausgeweitet werden sollte; in der Erwägung, dass die Verfahren verbessert, beschleunigt und gebündelt werden sollten, damit eine Reihe unverzichtbarer betrieblicher Anforderungen angegangen wird, wobei das Ziel darin besteht, den raschen Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit schwerer und organisierter Kriminalität sowie Terrorismus zu ermöglichen und geltende Rechtsakte der Union umzusetzen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die EU der größte Geldgeber für Interpol ist, wobei die Mittel in erster Linie dem Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung, aber auch der Zusammenarbeit beim Grenzschutz und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Projekten und Programmen mit Blick auf eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Terrorismus und schwere Straftaten zugewiesen sind; in der Erwägung, dass der EU dadurch eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Funktionsweise von Interpol und insbesondere seiner Transparenz und Rechenschaftspflicht zukommt; |
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H. |
in der Erwägung, dass mit dem neuen Abkommen ein moderner und kohärenter Rahmen für die Zusammenarbeit der Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU mit Interpol auf der Grundlage der bereits bestehenden Formen der Zusammenarbeit geschaffen werden sollte; in der Erwägung, dass das Abkommen mit den allgemeinen Anforderungen der Charta, dem geltenden Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes, insbesondere der EUDSVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, mit den spezifischen Datenschutzanforderungen und Garantien, die in den Basisrechtsakten zur Einrichtung der Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie IT-Systeme der EU festgelegt sind, sowie mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und den Grundrechtsnormen im Einklang stehen sollte; |
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I. |
in der Erwägung, dass mit dem Abkommen unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen bei der Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität, schweren Straftaten und organisierter Kriminalität auf operationelle Erfordernisse reagiert werden sollte; in der Erwägung, dass das Abkommen die Rechtsgrundlage für den Austausch operativer Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und für den Zugang der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den einschlägigen Interpol-Datenbanken im Einklang mit ihren Mandaten bildet unter der Voraussetzung, dass das Abkommen rechtsverbindlich und gegenüber allen Parteien durchsetzbar ist und alle erforderlichen Datenschutzgarantien enthält; |
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J. |
in der Erwägung, dass keine Folgenabschätzung zu der Empfehlung der Kommission in Bezug auf die Grundrechte durchgeführt worden ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Annahme des Rechtsrahmens der Union für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich Justiz und Inneres im Mai 2019 zu Sondierungsgesprächen zwischen der EU und Interpol über die Notwendigkeit eines Kooperationsabkommens geführt hat; in der Erwägung, dass es derzeit in der EU eine fortschrittliche, gemeinsame Dateninfrastruktur für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration sowie Grenzen und Visa gibt; in der Erwägung, dass diese Dateninfrastruktur und die IT-Systeme und EU-Datenbanken, aus denen sie besteht, lediglich einen eingeschränkten und stark regulierten Informationsaustausch mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen ermöglichen; |
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L. |
in der Erwägung, dass das neue Abkommen die Zusammenarbeit zwischen Interpol sowie Europol, EUStA, Eurojust und Frontex regeln und diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie den Mitgliedstaaten für Zwecke, die strikt mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenhängen und die in ihren entsprechenden Basisrechtsakten festgelegt sind, direkten Zugang zu zwei Interpol-Datenbanken — der Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD-Datenbank) und der Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) — über das Europäische Suchportal (ESP) im Einklang mit den EU-Datenschutzbestimmungen und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ermöglichen sollte; |
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M. |
in der Erwägung, dass Interpol nach seinen eigenen Statuten verpflichtet ist, Mitgliedsländer, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, weder zu unterstützen noch ihnen zu helfen; |
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N. |
in der Erwägung, dass staatliche, internationale und nichtstaatliche Organisationen nach wie vor melden, dass einige Mitgliedsländer das Ausschreibungs- und Durchgabesystem von Interpol missbräuchlich verwenden, um politische Gegner, nationale Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Journalisten zu verfolgen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards und die eigenen Vorschriften von Interpol verstößt; in der Erwägung, dass Berichten der Kommission und von Organisationen der Zivilgesellschaft zufolge Interpol seine Verfahren der Überprüfung von Rotecken ebenso reformiert und verstärkt hat wie seine Unterstützungssysteme für nationale und zentrale Büros in Mitgliedstaaten, die Einrichtung und die Arbeitsweise seiner Datenschutzkontrollkommission reformiert hat, durch die ihr Beschwerdeverfahren gestärkt wird, einen Datenschutzbeauftragten benannt hat und ein Lern- und Wissensaustauschprogramm eingerichtet hat; in der Erwägung, dass trotz dieser Reformen nach wie vor ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Missbrauch des Interpol-Systems bestehen, der sich auf die Grundrechte auswirkt, da in den jüngsten Berichten nach wie vor betont wird, dass mehr rechtliche Garantien, mehr Transparenz und eine bessere Umsetzung von Reformen erforderlich sind; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den Mechanismen zur Aktualisierung von Informationen über Rotecken und Durchgaben erhebliche Herausforderungen bestehen, da sie manchmal in nationalen Datenbanken in Kraft bleiben, obwohl sie vom Generalsekretariat von Interpol aktualisiert und gelöscht wurden; in der Erwägung, dass sowohl schriftliche Quellen als auch Interviews mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen darauf hindeuten, dass der Überprüfungsprozess von Interpol nach wie vor uneinheitlich ist; |
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O. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 3 der Interpol-Statuten jede Intervention oder Tätigkeit politischer, militärischer, religiöser oder rassischer Art verboten ist; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren immer noch Missbrauch in prominenten Fällen in mehreren Interpol-Mitgliedsländern festgestellt wurde; in der Erwägung, dass politisch motivierte Auslieferungen häufig durch die missbräuchliche Ausstellung einer Rotecke oder einer Fahndungsdurchgabe („wanted person diffusion“) über Interpol ausgelöst werden; in der Erwägung, dass Interpol nur wenige Informationen über die Art und Weise, wie die Rotecken überprüft werden, seine Verwaltungskapazität dafür und die Ergebnisse dieser Überprüfungen zur Verfügung stellt, was zu einer mangelnden Transparenz in Bezug darauf führt, wie Interpol wirksam gegen politisch motivierte Rotecken vorgeht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und andere internationale Organisationen kaum Zugang zu Informationen über den allgemeinen Umgang mit Rotecken und Durchgaben haben; in der Erwägung, dass keine Informationen über die Länder verfügbar sind, die um solche Ausschreibungen ersuchen, wie viele Ersuchen angenommen und abgelehnt werden, welche Ablehnungsgründe vorliegen, welche Länder bei der Annahme oder Ablehnung von Ersuchen besser oder schlechter abschneiden und wie sich diese Praktiken im Laufe der Zeit entwickeln; in der Erwägung, dass es dadurch unmöglich wird, die Qualität des Überprüfungsprozesses durch das Interpol-Generalsekretariat, die Arbeit der nationalen Zentralbüros oder die Qualität der von Ländern eingereichten Ersuchen zu bewerten; |
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P. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. September 2021 zum Fall des Menschenrechtsverteidigers Ahmad Mansur in den Vereinigten Arabischen Emiraten (11) seine tiefe Besorgnis über die Kandidatur des Generalinspekteurs des Innenministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate, Generalmajor Ahmed Naser Al-Raisi, und seine Ernennung zum Präsidenten von Interpol zum Ausdruck brachte und die Mitglieder der Generalversammlung von Interpol und insbesondere die EU-Mitgliedstaaten aufforderte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen ordnungsgemäß zu prüfen; in der Erwägung, dass am 11. Mai 2022 in Frankreich Ermittlungen gegen den Präsidenten von Interpol wegen mutmaßlicher Folter eingeleitet wurden; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Interpol auf dem Vertrauen in die Interpol-Systeme und interne Verfahren basiert; in der Erwägung, dass das Vertrauen in das Interpol-System der Rotecken und Durchgaben davon abhängt, dass der Missbrauch der Interpol-Systeme für politische und repressive Zwecke verhindert und zügig in Angriff genommen wird; in der Erwägung, dass Interpol sicherstellen muss, dass die Datenverarbeitung über seine Systeme mit den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit im Einklang steht; |
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R. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Länder mit autoritären Regimen weiterhin Interpol-Mitglieder sind; in der Erwägung, dass autoritäre Regime erfolgreich das System der Rotecken und Durchgaben in den letzten Jahren politisch missbraucht haben, indem sie Einzelpersonen außerhalb ihres Hoheitsgebiets verfolgt und sie tatsächlichen, praktischen und invasiven Einschränkungen ihres Lebens und ihrer Grundrechte unterworfen haben; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Invasion Russlands in die Ukraine eine direkte Bedrohung für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung darstellt und der kontinuierliche Zugang zu den Interpol-Datenbanken eine Gefahr für die Integrität der Zusammenarbeit der EU mit Interpol ist; in der Erwägung, dass Russland weltweit für eine sehr große Zahl an Rotecken und Durchgaben sowie für die Verbreitung der meisten politisch motivierten Rotecken verantwortlich zeichnet, und zwar auch gegen EU-Bürger — wie etwa die litauischen Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die die Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius untersuchen sollten; in der Erwägung, dass neben Russland auch andere Länder das System der Rotecken genutzt haben, um ihre Bürger politisch zu verfolgen; |
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1. |
weist darauf hin, dass die Werte der EU, die Grundrechte und der Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes, nämlich die EUDSVO und die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, die Grundlage für die Politik der Union im Bereich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung bilden müssen, wobei die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtmäßigkeit und der Unschuldsvermutung unter Wahrung der Rechenschaftspflicht und Rechtsbehelfe sichergestellt und gleichzeitig der wirksame Schutz des Einzelnen, vor allem von besonders schutzbedürftigen Personen, ermöglicht wird; weist zudem darauf hin, dass die Einhaltung dieser Rechte und Grundsätze, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes, im Mittelpunkt der Entwicklung der Digitalisierung im Bereich Justiz und Sicherheit und der Entwicklung des Interoperabilitätsrahmens stehen sollte; betont, dass diese Grundsätze im Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen der EU und Interpol über ein Kooperationsabkommen stehen sollten; |
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2. |
betont, dass das Abkommen mit Interpol unbedingt auf der uneingeschränkten Achtung der Charta, des Besitzstands der Union im Bereich des Datenschutzes und der spezifischen Datenschutzanforderungen und -garantien beruhen muss, die in den Basisrechtsakten zur Errichtung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der IT-Großsysteme und deren jeweiligen Mandaten kodifiziert sind; betont daher, dass sich der Beschluss des Rates über den möglichen Abschluss dieses geplanten Abkommens auch auf Artikel 16 AEUV stützen sollte; |
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3. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission vor der Annahme der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Interpol keine Folgenabschätzung in Bezug auf die Grundrechte mit Blick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit jeder geplanten Maßnahme oder die rechtliche Durchführbarkeit aller geplanten Maßnahmen im Rahmen eines einzigen übergreifenden Abkommens durchgeführt hat; |
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4. |
empfiehlt, dass die Kommission der vom Rat vorgenommenen Differenzierung zwischen den Bereichen Strafverfolgung, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Grenzsicherheit als Teil der Grenzverwaltung folgt; |
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5. |
empfiehlt der Kommission, den Zugang zu den verschiedenen Datenbanken von Interpol je nach Bedarf und gemäß dem in im Rahmen der einzelnen Mandate festgelegten Zuständigkeitsbereich der verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Interpol-Datenbanken Millionen von Datensätzen mit Informationen enthalten, die möglicherweise zur Kriminalitätsbekämpfung beitragen könnten; weist jedoch darauf hin, dass es dokumentierte Probleme mit der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Herkunft der Daten in diesen Datenbanken gibt, die angegangen werden sollten; |
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6. |
betont, dass die Kommission für einen kontrollierten Zugang der EU-Mitgliedstaaten sowie der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Interpol-Datenbanken sorgen sollte und auch die notwendigen konkreten, spezifischen und wirksamen Garantien für jede Art der Zusammenarbeit, die in dem geplanten Abkommen enthalten ist, sicherstellen sollte, um die vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes, mit den spezifischen Garantien und Datenschutzanforderungen, die in den Rechtsgrundlagen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der IT-Großsysteme der EU festgelegt sind, sowie mit den Grundrechten zu gewährleisten; betont, dass das Abkommen in Bezug auf den kontrollierten Zugang zu den Datenbanken zumindest den Garantien entsprechen sollte, die bereits in den Interoperabilitätsverordnungen (12), der Rechtsgrundlage der Verordnung über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (13) und der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehen sind; |
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7. |
empfiehlt, dass die Kommission die Anforderungen an die hohen Standards in Bezug auf Qualität und Nachprüfbarkeit der Informationen in den Interpol-Datenbanken und an die Transparenz der Informationsquellen mit Interpol aushandelt; |
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8. |
erwartet während der Verhandlungen besondere Wachsamkeit, da es sich bei den in den verschiedenen Datenbanken enthaltenen personenbezogenen Daten um sensible Daten handelt und die meisten Interpol-Mitglieder aus Drittstaaten kein angemessenes Datenschutzniveau bieten und keine Vertragspartei eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 218 AEUV sind, das den Austausch operativer personenbezogener Daten mit der EU ermöglicht; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die robusten Schutzmechanismen und Garantien einzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der EU-Datenschutzanforderungen und Grundrechte sicherzustellen, um der bei Frontex und den EU-Mitgliedstaaten eingerichteten Zentraleinheit des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) den Zugriff auf die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN über das Europäische Suchportal (ESP) zu gestatten und um die überarbeitete Verordnung über das Visa-Informationssystem (14) wirksam umzusetzen, mit der die EU-Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa oder Aufenthaltstitel über das ESP Zugang zu den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN erhalten können; besteht darauf, dass im Fall eines Treffers keine Informationen an Interpol oder den Inhaber der bei Interpol erfassten Daten weitergegeben werden, und weist darauf hin, dass die beiden Systeme, wie in der ETIAS- und der VIS-Verordnung vorgesehen, erst dann mit den Interpol-Datenbanken abgeglichen werden, wenn dies vereinbart und praktisch sichergestellt ist;; |
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10. |
empfiehlt, dass in dem geplanten Abkommen klar festgelegt werden sollte, welche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugriffsrechte auf welche spezielle Datenbank von Interpol und für welche ihrer spezifischen Aufgaben und Zwecke haben sollten; ist der Ansicht, dass das geplante Abkommen keine Verpflichtung für sonstige Stellen der Union begründen sollte, mit Interpol über das hinaus zusammenzuarbeiten, was bereits im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen ist; |
Datenschutz, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten, Rechtsbehelfe
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11. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Abkommen mit dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes im Einklang steht und die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen schützt, indem ein Schutzniveau für im Rahmen dieses Abkommens verarbeitete personenbezogene Daten sichergestellt wird, das im Wesentlichen dem des Primär- und Sekundärrechts der EU gleichwertig ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das geplante Kooperationsabkommen nicht zu einer Schwächung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, führen sollte; |
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12. |
betont, dass mit dem Abkommen sichergestellt werden sollte, dass die Übermittlung personenbezogener Daten angemessen, relevant und auf das beschränkt ist, was für den Zweck, für den sie übermittelt werden sollen, nach Maßgabe des Besitzstands der Union im Bereich des Datenschutzes erforderlich und verhältnismäßig ist; hebt zudem hervor, dass darin die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, zum Zeitpunkt der Übermittlung jegliche Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen, einschließlich einer Beschränkung weiterer Übermittlungen oder Löschungen, einzuführen; betont außerdem, dass sichergestellt werden muss, dass betroffene Personen ihre durchsetzbaren und wirksamen Rechte wahrnehmen können; |
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13. |
ist der Auffassung, dass vorgesehen werden muss, dass die Zwecke, zu denen Daten übermittelt werden dürfen, in dem Abkommen eindeutig angegeben werden und dass jede weitere Datenverarbeitung, die mit dem ursprünglichen Zweck nicht vereinbar ist, verboten werden sollte; ist der Ansicht, dass aus dem Abkommen eindeutig hervorgehen muss, dass Entscheidungen, die ausschließlich auf der automatisierten, ohne menschliches Zutun erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, nicht zulässig sind; |
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14. |
betont, dass in dem geplanten Abkommen die Verfahren in Bezug auf die Verpflichtung von Interpol zur Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und zur Bereitstellung einer Beschreibung der Mindestinformationen zusammen mit der Meldung des Verstoßes klar dargelegt werden sollten; fordert die Kommission auf, in dem Abkommen sicherzustellen, dass Interpol die zuständigen sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Datenschutzbehörden, im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden benachrichtigt; |
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15. |
empfiehlt, dass die Aufsicht der abgefragten Daten von einer oder mehreren für den Datenschutz zuständigen unabhängigen Stellen mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgeübt wird, die zudem befugt sind, Beschwerden von Einzelpersonen über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten entgegenzunehmen; |
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16. |
empfiehlt der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass Interpol Daten nicht länger speichert, als es für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, erforderlich ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Abkommen klare und spezifische Regeln für die Speicherung einschließlich der Speicherbegrenzung, die Überprüfung, die Berichtigung und die Löschung personenbezogener Daten enthalten muss; |
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17. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jede betroffene Person, deren Daten auf der Grundlage des Abkommens verarbeitet werden, über ein wirksames und durchsetzbares Recht auf verwaltungsrechtliche und wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe verfügt, mit denen wirksame Abhilfemaßnahmen sichergestellt sind; |
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18. |
betont, dass in dem Abkommen ausdrücklich klargestellt wird, dass Interpol keinen gegenseitigen unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den EU-Datenbanken haben wird; |
Interoperabilität
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19. |
betont, dass Strafverfolgung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch wichtige Instrumente zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und zum Eintreten für Gerechtigkeit sind, dass sie jedoch gezielt eingesetzt und angemessenen, vorab festgelegten Schutzmechanismen und Aufsichtsmechanismen unterzogen werden müssen; betont, dass dabei Probleme im Zusammenhang mit den Grundrechten insbesondere dadurch angegangen werden sollten, dass man die Datenqualität verbessert, Verzerrungen verringert, Fehler aufdeckt und jeglicher Form der Diskriminierung im Entscheidungsprozess vorbeugt; |
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20. |
empfiehlt, den Problemen im Zusammenhang mit den Grundrechten und der Notwendigkeit angemessener Abhilfemaßnahmen und Mechanismen zur Verhinderung von Diskriminierung sowie einer Verbesserung der Datenqualität und des Datenschutzes besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit Rahmenbedingungen für die künftige Entwicklung einer verstärkten Verbindung zwischen den Informationssystemen der EU und von Interpol in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration sowie integrierter Grenzschutz und Visa geschaffen werden, wodurch ein zentraler Rechtsrahmen für aktuelle und künftige Entwicklungen der digitalen Infrastruktur der EU entsteht; |
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21. |
empfiehlt im Hinblick auf die Vorschriften über den Zugang zu personenbezogenen Daten und den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Systemen und Datenbanken der EU, dass die Bestimmungen des künftigen Kooperationsabkommens mit Interpol die Schutzmechanismen und Garantien vorsehen sollten, die erforderlich sind, damit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen EU-Agenturen der kontrollierte Zugang über das ESP zu den Interpol-Datenbanken gewährt werden kann, der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und zwar im Einklang mit ihren Zugriffsrechten und den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU oder nationalen Rechtsvorschriften und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzanforderungen der EU und der Grundrechte; |
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22. |
weist darauf hin, dass die Datenbanken von Interpol eine große Menge an Daten über Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen enthalten und dass durch die Nutzung dieser Datenbanken Informationslücken auf ein Minimum beschränkt, mehr positive Übereinstimmungen erzielt und anschließend die operativen Ergebnisse der ETIAS-Verordnung und der überarbeiteten Verordnung über das Visa-Informationssystem verbessert werden könnten; weist darauf hin, dass das Kooperationsabkommen mit Interpol die erforderliche Rechtsgrundlage einschließlich Datenschutzgarantien bieten sowie die Genehmigung einer direkten Verbindung des ESP mit Interpol-Datenbanken vorsehen muss; betont, dass das Kooperationsabkommen daher auch die Möglichkeit bieten sollte, eine sichere Verbindung des ESP und des ETIAS mit der IT-Infrastruktur von Interpol herzustellen und dadurch den Zugang zu den Interpol-Datenbanken zu ermöglichen; |
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23. |
betont, dass gemäß dem geltenden Rahmen der Union das neue Abkommen garantieren sollte, dass alle automatisierten Abfragen der Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN über das ESP mittels Interoperabilität so erfolgen sollten, dass dem für die Interpol-Ausschreibung verantwortlichen Staat keine Informationen preisgegeben werden; |
Übermittlung und Weiterübermittlung von Daten
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24. |
weist darauf hin, dass gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich Datenschutz die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an Drittländer und internationale Organisationen nur dann zulässig ist, wenn die Empfänger dieser Informationen in der Lage sind, ein im Wesentlichen gleichwertiges Niveau des Schutzes personenbezogener Daten im Vergleich zu dem in der Union zu gewährleisten; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass in Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses zu Interpol das Abkommen die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an Interpol bilden sollte, sofern es rechtlich bindend und gegenüber allen Vertragsparteien des Abkommens durchsetzbar ist und angemessene Datenschutzgarantien enthält; |
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25. |
betont, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person sowie Daten über die Gesundheit und das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person hervorgehen, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann zulässig sein sollte, wenn eine solche Übermittlung im Einzelfall zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, erforderlich und verhältnismäßig ist; betont, dass das Abkommen angemessene Garantien vorsehen muss, um den besonderen Risiken der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, insbesondere bei Minderjährigen und Opfern von Straftaten, zu begegnen; |
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26. |
empfiehlt, die Anwendung von Ausnahmeregelungen für die Weiterübermittlung personenbezogener Daten auf die in Kapitel V der EUDSVO vorgesehenen Fälle zu beschränken; betont, dass die spezifischen Anforderungen der Verordnungen zur Errichtung der jeweiligen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU uneingeschränkt eingehalten werden müssen, einschließlich der spezifischen Bestimmungen über die Übermittlung operativer Daten durch Europol und die EUStA; |
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27. |
empfiehlt, in dem Abkommen sicherzustellen, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten Geheimhaltungspflichten unterliegen und für die in dem Abkommen genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sein muss, nämlich die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten, der Schutz vor Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und der Schutz der Außengrenzen; |
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28. |
empfiehlt, dass in dem Abkommen ausdrücklich festgelegt wird, dass personenbezogene Daten, die von der EU an Interpol übermittelt werden, nicht dazu verwendet werden dürfen, eine Todesstrafe oder eine Form grausamer und unmenschlicher Behandlung zu fordern, zu verhängen oder zu vollstrecken, und dass personenbezogene Daten auch nicht übermittelt werden dürfen, wenn ein Risiko der Verwendung der Daten zu diesem Zweck besteht; |
Roteckenvermerke und Durchgaben
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29. |
betont im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht trotz der jüngsten Reformen sowohl auf individueller als auch auf organisatorischer Ebene bei Interpol nach wie vor ebenso eine Herausforderung darstellen wie das Fehlen verfügbarer statistischer Informationen über den Betrieb der Ausschreibungs- und Durchgabesysteme; fordert daher die Kommission auf, sich um die Zusage und Garantien von Interpol zu bemühen, die erforderlichen Strukturen und Vorschriften sowie inhaltliche Instrumente weiterzuentwickeln, mit denen Anträge, Überprüfungen, Anfechtungen, Berichtigungen und Löschungen kohärent und transparent bearbeitet werden können; |
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30. |
fordert die Kommission auf, eine verbindliche Anforderung auszuhandeln, wonach Interpol die Transparenz seines Systems zur Überprüfung der Roteckenvermerke und Durchgaben verbessern muss, insbesondere was die Funktion und die Arbeit seiner Arbeitsgruppe für Ausschreibungen und Durchgaben betrifft; fordert die Kommission auf, in den Verhandlungen mit Interpol zu fordern, dass verfahrensrechtliche und inhaltliche Instrumente für den rechtlichen Umgang mit Roteckenvermerken und Durchgaben erstellt, aktualisiert und zur Verfügung gestellt werden, damit Anträge, Überprüfungen, Anfechtungen, Korrekturen und Streichungen tatsächlich kohärent und transparent bearbeitet werden; |
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31. |
empfiehlt zur Verbesserung der Effizienz und zur Erhöhung der Transparenz eine jährliche Veröffentlichung statistischer Daten über die Bearbeitung von Roteckenvermerken und Durchgaben mit Informationen über die Anzahl der Eingaben, das Herkunftsland, die Kategorie der Straftat, die Gründe oder Begründungen für die Verweigerung und mögliche Sanktionen im Fall des missbräuchlichen Rückgriffs auf diese Instrumente; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass statistische Daten über den Umgang der Mitgliedstaaten der EU mit Festnahmeersuchen aufgrund von Roteckenvermerken und Durchgaben für alle Mitgliedstaaten erhoben werden; |
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32. |
betont, dass Interpol im Zusammenhang mit diesem Abkommen auf der Grundlage der im vorstehenden Absatz erwähnten jährlichen Veröffentlichung statistischer Daten öffentliche Risikoprofile hinsichtlich Roteckenvermerken und Durchgaben entwickeln sollte, die eine Evaluierung des Risikos des missbräuchlichen Rückgriffs der ersuchenden Länder auf diese Instrumente ermöglichen und zur Evaluierung der Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen von Interpol beitragen würden; |
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33. |
fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu prüfen, wie das ESP das Problem der politisch motivierten Roteckenvermerke und Durchgaben angehen könnte, das sich in der Praxis in bestimmten Fällen als wirksames Mittel gegen politisch motivierte Ersuchen mit Roteckenvermerken erweisen könnte; |
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34. |
weist auf die Erklärung des Rates zu den Roteckenvermerken von Interpol hin, was den Erlass der Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) anbelangt, mit der die bei Interpol unternommenen Anstrengungen zur Verhinderung des missbräuchlichen Rückgriffs auf Roteckenvermerke und Durchgaben aus politischen Gründen oder von Menschenrechtsverletzungen unterstützt werden und ein ständiger und regelmäßiger Austausch zwischen Interpol und seinen nationalen Zentralbüros zu diesem Thema gefordert wird, um das Bewusstsein für die Maßnahmen zu schärfen, die die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Interpol ergreifen sollten; |
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35. |
erwartet, dass der Rat seiner Zusage nachkommt, Interpol auch künftig bei der Förderung der geltenden Interpol-Standards und -Verfahren für die Qualität und Übereinstimmung von Daten zu unterstützen; |
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36. |
fordert die Kommission auf, unter Nutzung der bestehenden technischen Instrumente, die im EU-Sicherheitsrahmen zur Verfügung stehen, auch intern darauf hinzuarbeiten, einen Überprüfungsmechanismus für die EU-Mitgliedstaaten einzurichten, um Informationen über die Ermittlung und Löschung politisch motivierter Roteckenvermerke und Durchgaben, über bewährte Verfahren in diesem Bereich und über Risikoprofile von Drittländern, die Roteckenvermerke erstellen, auszutauschen; |
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37. |
fordert die Kommission auf, das Risiko anzuerkennen, dass autoritäre Regime die auf Vertrauen gestützte internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung systematisch untergraben, indem sie missbräuchlich auf die von Interpol bereitgestellten Instrumente zurückgreifen; fordert die Kommission auf, Interpol nahezulegen, seine Anstrengungen zu verstärken, um diesem Fehlverhalten wirksam entgegenzuwirken; |
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38. |
fordert die Kommission auf, Bestimmungen über die Unterstützung von Interpol in das Abkommen aufzunehmen, um die derzeit geringe Zahl von Bediensteten, die in der Datenschutzkontrollkommission mit der Überprüfung von Roteckenvermerken und Durchgaben befasst sind, zu verstärken und die statistischen Informationen über das Verfahren bei Roteckenvermerken und Durchgaben zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Rolle und den Einfluss der EU zu nutzen, um Verbesserungen zu unterstützen, mit denen der Schutz von Ausschreibungen und Durchgaben vor missbräuchlicher Nutzung gestärkt wird; |
Russland
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39. |
nimmt die Ankündigung des Generalsekretärs von Interpol zur Kenntnis, verstärkte Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um jedweden weiteren missbräuchlichen Rückgriff auf die Systeme der Organisation durch Russland zu erkennen und zu verhindern; ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass sich allein durch die Überwachung die Risiken der missbräuchlichen Nutzung durch Russland nicht vollständig mindern lassen; betont daher, dass Interpol angesichts der derzeitigen besonderen Umstände einschließlich der eklatanten Verstöße Russlands gegen das Völkerrecht und der Missachtung des regelbasierten internationalen Systems durch Russland sofortige und entschlossene Maßnahmen ergreifen sollte, um der Russischen Föderation und Belarus die Rechte auf den Zugriff auf die Systeme von Interpol zu entziehen, da ihr Handeln eine unmittelbare Bedrohung für die internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte darstellt; fordert den Exekutivausschuss von Interpol nachdrücklich auf, die notwendigen Änderungen der Interpol-Satzung vorzubereiten und der Generalversammlung vorzuschlagen, damit Interpol Mitgliedsländer suspendieren kann, und fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, diese Initiative zu unterstützen, damit Russland und andere Länder, die Interpol ständig aus politischen Gründen missbräuchlich nutzen, von der Organisation suspendiert werden; fordert das Generalsekretariat von Interpol nachdrücklich auf, dem Exekutivausschuss gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Datenverarbeitungsbestimmungen von Interpol einen Vorschlag für Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Russischen Föderation vorzulegen, einschließlich der Aussetzung der Zugriffsrechte des nationalen Zentralbüros Russlands; |
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40. |
empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission im Zusammenhang mit diesem Abkommen verstärkte Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Ausschreibungen und Durchgaben vorschlägt, die von den Staatsorganen Russlands vor dem Krieg in der Ukraine herausgegeben wurden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in Bezug auf spezifische Maßnahmen zu beraten, die in Bezug auf Ausschreibungen und Durchgaben anzuwenden sind, die von den Staatsorganen Russlands vor dem Krieg und im derzeitigen Kontext herausgegeben wurden; |
Abschließende Bemerkungen
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41. |
fordert, dass in dem Abkommen die Möglichkeit vorgesehen wird, das Abkommen auszusetzen oder zu kündigen, wenn eine der Parteien gegen eine seiner Bestimmungen — insbesondere jene über personenbezogene Daten — verstößt, wobei festzulegen ist, dass personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen und vor der Aussetzung oder Kündigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen des Abkommens verarbeitet werden dürfen; |
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42. |
ist der Ansicht, dass das geplante Abkommen eine Klausel über einen Überprüfungsbericht der Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle drei Jahre enthalten sollte, in dem die wirksame Umsetzung des Abkommens und die Achtung der Grundrechte im Rahmen des Abkommens bewertet werden; hält es für wichtig, dass das Abkommen einen Überwachungsmechanismus und regelmäßige Überprüfungen vorsieht, um seine Funktionsweise im Hinblick auf den operativen Bedarf der einschlägigen sonstigen Stellen der Union auch hinsichtlich Statistiken über die Zahl der mithilfe von Interpol-Daten festgenommenen und verurteilten Straftäter sowie die Einhaltung des Datenschutzrechts und anderer Grundrechte zu evaluieren; |
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43. |
empfiehlt, dass die Bezugsvermerke des Abkommens die gesamte einschlägige materielle Rechtsgrundlage, insbesondere Artikel 16 AEUV, enthalten sollten, wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 8. September 2016 über den Entwurf eines Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union an Kanada bestätigt hat; |
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44. |
empfiehlt, dass jede zu verhandelnde Streitbeilegung in die letztinstanzliche Zuständigkeit des EuGH fällt; |
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45. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament sowohl regelmäßig als auch stets auf dessen Ersuchen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen zu erstatten; weist erneut darauf hin, dass das Parlament dem Abschluss des geplanten Kooperationsabkommens zustimmen muss und daher eng in die Verhandlungen einbezogen werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Berichterstattung an das Parlament Teil der in dem Kooperationsabkommen vorgesehenen Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen ist; |
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46. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat und der Kommission sowie der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) zu übermitteln. |
(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(3) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(4) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(5) ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
(6) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(7) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.
(8) ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
(9) ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
(10) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 140.
(11) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 109.
(12) Verordnung (EU) 2019/817 und Verordnung (EU) 2019/818.
(13) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(15) Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).