EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.8.2022
COM(2022) 417 final
BERICHT DER KOMMISSION
Jahresbericht 2020 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Europäischen Union
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.8.2022
COM(2022) 417 final
BERICHT DER KOMMISSION
Jahresbericht 2020 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Europäischen Union
BERICHT DER KOMMISSION
Jahresbericht 2020 der Europäischen Kommission über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
Inhalt
1. EINLEITUNG
2. RECHTSGRUNDLAGE
3. METHODIK UND ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN
4. DER OFFSHORE-SEKTOR FÜR ERDÖL UND ERDGAS IN DER EUROPÄISCHEN UNION
4.1 Anlagen und Förderung
4.2 Offshore-Inspektionen, Untersuchungen, Durchsetzungsmaßnahmen und Regulierungsrahmen
5. VORFÄLLE UND SICHERHEITSBILANZ
6. SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. EINLEITUNG
Seit 2016 veröffentlicht die Europäische Kommission einen Jahresbericht über die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in der EU.
Rechtsgrundlage für diesen Bericht ist die Richtlinie 2013/30/EU 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (im Folgenden „Offshore-Sicherheitsrichtlinie“). Mit dieser Rechtsgrundlage soll ein hohes Sicherheitsniveau bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten erreicht werden, das
I)Arbeitnehmern,
II)der Umwelt,
III)den Plattformen und Ausrüstungen für Offshore-Aktivitäten
IV)sowie Wirtschaftstätigkeiten wie Fischerei und Tourismus zugutekommt.
Die Richtlinie in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung trägt dazu bei:
I)schwere Unfälle und Vorfälle zu vermeiden,
II)die Zahl von Vorfällen zu verringern,
III)eine wirksame Weiterverfolgung von Unfällen und Vorfällen sicherzustellen und die Schwere ihrer Folgen zu verringern.
Wie bereits die bisherigen Berichte dient der vorliegende Jahresbericht:
I)der Bereitstellung von Daten zur Zahl und Art der Anlagen in der EU,
II)der Information über Sicherheitsvorfälle in diesen Anlagen,
III)der Beurteilung der Sicherheitsbilanz der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.
Mit jedem Bericht wird die Analyse von Trends aussagekräftiger. Die Berichte dienen außerdem als Nachweis für die Sicherheitsbilanz der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in den Mitgliedstaaten.
Diesem Bericht liegen die Jahresberichte und Angaben zugrunde, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Offshore-Sicherheitsrichtlinie vorzulegen sind.
Es werden 187 Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen in der Nordsee und im Atlantik 2 , 165 Anlagen im Mittelmeer, neun Anlagen im Schwarzen Meer und zwei in der Ostsee betrieben. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führten 2020 in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Sicherheitsinspektionen von 141 Offshore-Anlagen durch. Die Länder meldeten zwei schwere Unfälle, einen in Kroatien und einen in Dänemark.
Die Zahl der Vorfälle ging deutlich zurück, von 34 im Jahr 2019 auf 16 im Jahr 2020. Dies lässt sich auf die erheblichen Verbesserungen bei der Sicherheit der Anlagen zurückführen.
2. RECHTSGRUNDLAGE
Nach Artikel 25 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie muss die Kommission einen Jahresbericht über die Sicherheit und die Umweltauswirkungen der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten veröffentlichen. Dieser Bericht stützt sich auf die einzelnen Jahresberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Nach Anhang IX Nummer 3 der Richtlinie müssen die Jahresberichte zumindest folgende Informationen enthalten:
a) Zahl, Alter und Standort der Anlagen,
b) Zahl und Art der Inspektionen und Untersuchungen, die zusätzlich zu etwaigen Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen durchgeführt wurden,
c) aufgetretene Vorfälle,
d) alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
e) Durchführung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.
Die für die Mitgliedstaaten geltende Frist für die Veröffentlichung und Übermittlung der geforderten Informationen endet am 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres (d. h., dass der Stichtag für das Jahr 2020 der 1. Juni 2021 ist).
Die Mitgliedstaaten müssen für die Übermittlung der Informationen die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 3 festgelegten Vorlagen verwenden. Diese Vorlagen ermöglichen es:
I)Betreibern und Eigentümern von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen, Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren auszutauschen,
II)den Mitgliedstaaten, Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren zu veröffentlichen.
Ein Leitliniendokument 4 enthält sachdienliche Angaben zu der Durchführungsverordnung sowie Erläuterungen zum praktischen Einsatz der Meldevorlagen.
3. METHODIK UND ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, unter Verwendung der bereitgestellten Vorlagen genau festgelegte Angaben zu den Sicherheitsvorfällen in ihrem Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas-Sektor zu machen. Die Daten müssen Informationen über die in der EU betriebenen Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen wie deren Zahl, Art, Standort und Alter enthalten. Ferner müssen in den Berichten der Mitgliedstaaten Informationen zur Zahl i) der Offshore-Inspektionen, Untersuchungen und ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, ii) der nach Kategorien aufgeschlüsselten Vorfälle und iii) der Verletzungen enthalten sein.
Für diesen Jahresbericht hat die Kommission auf Informationen zurückgegriffen, die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Spanien und Zypern übermittelt wurden. Weitere Mitgliedstaaten waren entweder nicht im Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas-Sektor aktiv oder übermittelten keine relevanten Informationen.
Alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gaben an, die erforderlichen Daten zu allen Anlagen vorgelegt zu haben.
4. DER OFFSHORE-SEKTOR FÜR ERDÖL UND ERDGAS IN DER EUROPÄISCHEN UNION
4.1 Anlagen und Förderung
Für das Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten 363 Anlagen in EU-Gewässern (siehe Tabelle 1):
·Die Mehrzahl der Offshore-Anlagen 5 befindet sich in der Region „Nordsee und Atlantik“.
·Etwa 42 % sind im niederländischen Teil der Nordsee gelegen (in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Niederlande).
·In der Region „Mittelmeer“ ist Italien der aktivste Mitgliedstaat (mit 38 % aller Anlagen in den EU-Gewässern), gefolgt von Kroatien.
·In der Region „Schwarzes Meer“ verfügt Rumänien über eine etablierte Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie. Bulgarien hat seine Offshore-Explorationsaktivitäten für Kohlenwasserstoffe fortgesetzt, verfügt jedoch nur über eine Anlage und fördert daher eine sehr geringe Menge an Öl und Gas.
·In der Region „Ostsee“ verfügt nur Polen über Offshore-Anlagen.
Tabelle 1: Anlagen am 1. Januar 2020: Art der Anlage nach Region und Mitgliedstaat
|
Region |
Land |
Art der Anlage (*) |
||||
|
FMI |
NUI |
FNP |
FPI |
Gesamt (Region/Land) |
||
|
Ostsee |
1 |
1 |
0 |
0 |
2 |
|
|
Polen |
3 |
1 |
0 |
0 |
4 |
|
|
Schwarzes Meer |
6 |
3 |
0 |
0 |
9 |
|
|
Bulgarien |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
|
|
Rumänien |
6 |
2 |
0 |
0 |
8 |
|
|
Mittelmeer |
16 |
147 |
0 |
2 |
165 |
|
|
Kroatien |
2 |
18 |
0 |
0 |
20 |
|
|
Griechenland |
1 |
1 |
0 |
0 |
2 |
|
|
Italien |
12 |
126 |
0 |
2 |
140 |
|
|
Spanien |
1 |
2 |
0 |
0 |
3 |
|
|
Nordsee und Atlantik |
59 |
127 |
1 |
0 |
187 |
|
|
Dänemark |
10 |
19 |
1 |
0 |
30 |
|
|
Deutschland |
2 |
0 |
0 |
0 |
2 |
|
|
Irland |
1 |
1 |
0 |
0 |
2 |
|
|
Niederlande |
46 |
105 |
0 |
0 |
151 |
|
|
Gesamt (Art der Anlage) |
84 |
276 |
1 |
2 |
363 |
|
|
(*) FMI: fixed, manned installation = ortsfeste und bemannte Anlage; FNP: fixed, nonproduction installation = ortsfeste, nicht der Förderung dienende Anlage; FPI: floating production installation = schwimmende Förderanlage; NUI: (normally) unattended installation = (normalerweise) unbemannte Anlage. |
Über die Hälfte der Offshore-Anlagen wurde zwischen den Jahren 1980 und 2000 in Betrieb genommen; 2020 wurden keine neuen ortsfesten Anlagen in Betrieb genommen. Seit 2010 ist die Entwicklung neuer Förderanlagen in der Region „Nordsee und Atlantik“ deutlich zurückgegangen.
Rund 81 % des Erdöls und Erdgases der EU (18 795 Kilotonnen Rohöläquivalent) werden in der Region „Nordsee und Atlantik“ gefördert (siehe Tabelle 2). Den größten Beitrag hierzu leisten die Niederlande und Dänemark. Italien und Kroatien sind die größten Produzenten in der Region „Mittelmeer“. Eine signifikante Erdöl- und Erdgasförderung in der Region „Schwarzes Meer“ wird derzeit nur von Rumänien betrieben.
Tabelle 2: Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasförderung in der EU in Kilotonnen Rohöläquivalent (kt RÖE) 2020
|
Region |
Land |
kt RÖE |
Anteil an EU-Gesamtförderung in % |
|
Ostsee |
249 |
1,3 % |
|
|
Polen |
249 |
1,3 % |
|
|
Schwarzes Meer |
1 179 |
5,9 % |
|
|
Bulgarien |
30 |
0,1 % |
|
|
Rumänien |
1 149 |
5,8 % |
|
|
Mittelmeer |
2 790 |
13,9 % |
|
|
Kroatien |
241 |
1,2 % |
|
|
Griechenland |
97 |
0,5 % |
|
|
Italien |
2 422 |
12,1 % |
|
|
Spanien |
30 |
0,1 % |
|
|
Nordsee und Atlantik |
157 233 |
78,9 % |
|
|
Dänemark |
4 917 |
24,6 % |
|
|
Deutschland |
890 |
4,5 % |
|
|
Irland |
90 |
0,5 % |
|
|
Niederlande |
9 826 |
49,2 % |
|
|
Insgesamt |
19 941 |
100 % |
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU verlor die EU etwa 80 % ihrer Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasförderung. In Polen, Bulgarien und Deutschland nahm die Förderung leicht zu, doch in allen anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Dänemark, ging sie zurück. Im Vergleich zur Förderung in den Mitgliedstaaten im Jahr 2019 war 2020 ein Rückgang der Förderung um 18 % (ca. 4 317 Kilotonnen Rohöläquivalent) zu verzeichnen.
Von der Gesamtförderung in der EU, gemessen in Kilotonnen Rohöläquivalent (kt RÖE), entfielen 70 % auf Gas und nur 30 % auf Öl. Mit 3619 kt RÖE war Dänemark der wichtigste Ölerzeuger, gefolgt von Deutschland (867 kt RÖE), den Niederlanden (451 kt RÖE) und Italien (440 kt RÖE).
4.2 Offshore-Inspektionen, Untersuchungen, Durchsetzungsmaßnahmen und Regulierungsrahmen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Jahr 2020 regelmäßige Inspektionen der Offshore-Anlagen durch (siehe Tabelle 3). Im Regelfall stieg mit der Zahl der Anlagen in den Mitgliedstaaten auch die Zahl der Inspektionen.
Im Vergleich zu 2019 6 sind die Zahl der Inspektionen, die für Inspektionen in Anlagen aufgewendeten Personentage und die Zahl der inspizierten Anlagen zurückgegangen. Insbesondere verbrachten die Inspektoren deutlich weniger Zeit auf Anlagen als 2019.
Tabelle 3: Zahl der Offshore-Inspektionen nach Region und Mitgliedstaat im Jahr 2020
|
Region |
Land |
Inspektionen |
Personentage auf der Anlage (ohne Reisezeit) |
Anzahl der inspizierten Anlagen |
|
Ostsee |
2 |
7 |
4 |
|
|
Polen |
2 |
7 |
4 |
|
|
Schwarzes Meer |
10 |
60 |
7 |
|
|
Bulgarien |
0 |
0 |
0 |
|
|
Rumänien |
10 |
60 |
7 |
|
|
Mittelmeer |
181 |
175 |
80 |
|
|
Kroatien |
13 |
13 |
6 |
|
|
Zypern |
0 |
0 |
0 |
|
|
Griechenland |
1 |
5 |
2 |
|
|
Italien |
164 |
156 |
69 |
|
|
Spanien |
3 |
1 |
3 |
|
|
Nordsee und Atlantik |
62 |
89 |
50 |
|
|
Dänemark |
12 |
53 |
10 |
|
|
Deutschland |
2 |
3 |
2 |
|
|
Irland |
2 |
12 |
2 |
|
|
Niederlande |
46 |
21 |
36 |
|
|
Insgesamt |
255 |
331 |
141 |
Gemäß Artikel 18 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie werden den zuständigen nationalen Behörden bestimmte Rechte und Befugnisse im Zusammenhang mit den Betriebsvorgängen und Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt. Dazu zählen das Recht, den Betrieb zu untersagen, und das Recht, Maßnahmen zu verlangen, um die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Risikomanagements und einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Im Jahr 2020 untersuchte Dänemark einen schweren Unfall und Kroatien führte eine Untersuchung aufgrund von Sicherheits- und Umweltschutzbedenken, die von der Belegschaft gemeldet wurden, durch. Im Jahr 2019 führten Italien und Rumänien jeweils eine Untersuchung durch.
Im Jahr 2020 hat nur Dänemark Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen. Die einzige Durchsetzungsmaßnahme im Jahr 2019 (ohne das Vereinigte Königreich) wurde von den Niederlanden ergriffen.
5. VORFÄLLE UND SICHERHEITSBILANZ
Betreiber und Eigentümer von Anlagen sowie nationale Behörden müssen einen Unfall oder eine ernste Gefahr (im Folgenden „Ereignis“) melden. Ein einzelnes Ereignis kann jedoch durch eine oder mehrere Kategorien von Vorfällen beschrieben werden. Beispielsweise müssen zwei Kategorien von Vorfällen für dasselbe Ereignis gemeldet werden, wenn es a) zu einer unbeabsichtigten Freisetzung von Erdgas kam, aufgrund derer b) die Evakuierung der Belegschaft erforderlich war.
Im Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten 15 Ereignisse 7 gegenüber 30 im Jahr 2019 (ohne das Vereinigte Königreich):
-Dänemark – acht Ereignisse (sechs im Jahr 2019), darunter ein schwerer Unfall.
-Kroatien – drei Ereignisse (null im Jahr 2019), darunter ein schwerer Unfall.
-Niederlande – vier Ereignisse, aber keine schweren Unfälle (18 Ereignisse im Jahr 2019, darunter ein schwerer Unfall).
Schwere Unfälle beinhalten Vorfälle, die zu Todesfällen oder schweren Personenschäden führen könnten (selbst wenn diese letztendlich nicht eintrafen).
Von den Vorfällen im Jahr 2020 fielen 69 % unter die Kategorie der unbeabsichtigten Freisetzungen von Gas und/oder Öl, 25 % waren auf Ausfälle sicherheits- und umweltkritischer Elemente und 6 % auf den Verlust an struktureller Integrität zurückzuführen. Positiv zu vermerken ist, dass keine Schiffskollisionen oder Hubschrauberunfälle gemeldet wurden und bei keinem der Vorfälle Menschen ums Leben kamen.
Tabelle 4: Vorfälle nach Kategorie (gemäß Anhang IX der Offshore-Sicherheitsrichtlinie) im Jahr 2020
|
Kategorie |
Insgesamt |
Anteil an der Kategorie insgesamt |
Anteil an den Ereignissen insgesamt |
|
|
a) |
Unbeabsichtigte Freisetzungen – insgesamt |
11 |
100 % |
68,75 % |
|
Brände durch entzündetes Öl/Gas |
1 |
9,09 % |
6,25 % |
|
|
Explosionen durch entzündetes Öl/Gas |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
Nicht entzündetes Gas |
5 |
45,45 % |
31,25 % |
|
|
Nicht entzündetes Öl |
5 |
45,45 % |
31,25 % |
|
|
Gefahrstoff |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
b) |
Verlust der Bohrlochkontrolle – insgesamt |
0 |
0 % |
0 % |
|
Blowouts |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
Bohrlochabsperrventil-Aktivierung |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
Ausfall einer Bohrlochbarriere |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
c) |
Ausfall von sicherheits- und umweltkritischen Elementen |
4 |
100 % |
25 % |
|
d) |
Verlust an struktureller Integrität – insgesamt |
1 |
100 % |
6,25 % |
|
Verlust an struktureller Integrität |
1 |
100 % |
6,25 % |
|
|
Verlust der Stabilität/Schwimmfähigkeit |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
Verlust der Lagestabilität |
0 |
0 % |
0 % |
|
|
e) |
Kollisionen mit Schiffen |
0 |
||
|
f) |
Hubschrauberunfälle |
0 |
||
|
g) |
Unfälle mit Todesfolge(*) |
0 |
||
|
h) |
Unfälle mit jeweils fünf oder mehr Schwerverletzten |
0 |
||
|
i) |
Evakuierung der Mitarbeiter |
0 |
||
|
j) |
Unfälle mit Umweltfolgen(**) |
0 |
||
|
Insgesamt |
16 |
100 % |
||
|
(*) Nur, wenn ein Zusammenhang mit einem schweren Unfall besteht. (**) Laut den Berichten der Mitgliedstaaten waren die schweren Unfälle nicht als Unfälle mit Umweltfolgen einzustufen. |
||||
Die Gesamtzahl der Vorfälle in der EU ging von 34 im Jahr 2019 (ohne das Vereinigte Königreich) auf 16 im Jahr 2020 zurück (siehe unten). Dies entspricht fast dem Jahr 2016.
Dieser Rückgang ist in erster Linie auf die rückläufige Zahl unbeabsichtigter Freisetzungen von Öl und Gas zurückzuführen. Vorfälle in den Kategorien „Verlust der Bohrlochkontrolle“ und „freigesetzte Gefahrstoffe“ gingen im Jahr 2020 auf null zurück. Die Zahl der Ausfälle sicherheits- und umweltkritischer Elemente stieg jedoch zwischen 2019 und 2020 von zwei auf vier an. Wie im Jahr 2019 wurden zwei Vorfälle als schwere Unfälle eingestuft, da sie zu Todesfällen oder schweren Personenschäden hätten führen können.
6. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Im Jahr 2020 wurden 363 Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen in der EU betrieben. Der Umfang der Erdöl- und Erdgasförderung ging erheblich von 24 258 Kilotonnen Rohöläquivalent im Jahr 2019 auf 19 941 Kilotonnen Rohöläquivalent im Jahr 2020 zurück. 74 % der gesamten Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasförderung der EU entfielen auf Dänemark und die Niederlande.
Die Kommission hat die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in der EU auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu den Meldepflichten vorgelegten Informationen bewertet. Folglich hängt die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Analyse von der Richtigkeit dieser Informationen ab.
Im Jahr 2020 setzten die nationalen Behörden ihre Bemühungen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten fort, indem sie 141 Anlagen inspizierten (gegenüber 170 im Jahr 2019). Dänemark war das einzige Land, das eine Durchsetzungsmaßnahme meldete.
Wie im Jahr 2019 kam es 2020 zu zwei schweren Unfällen. Die Gesamtzahl der Vorfälle (wie in Tabelle 4 kategorisiert) ging von 34 im Jahr 2019 auf 16 im Jahr 2020 zurück, was hauptsächlich auf einen Rückgang der Vorfälle in den Niederlanden (von 18 auf 4) zurückzuführen ist. Wie bereits im Jahr 2019 wurden keine Todesfälle gemeldet, es gab jedoch 24 Fälle von Verletzungen und in 10 Fällen kam es zu schweren Personenschäden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Arbeit der Behörden der Mitgliedstaaten dank der obligatorischen Inspektionen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen im Einklang mit der Offshore-Sicherheitsrichtlinie Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gegenüber 2019 erheblich sicherer gemacht hat.
Um dieses hohe Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten, arbeitet die Kommission weiterhin eng mit der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (EUOAG) zusammen. Dazu gehört auch, deutlich zu machen, wie wichtig die Anwendung bewährter Verfahren in allen Mitgliedstaaten ist, und die in der Gruppe vertretenen nationalen Behörden zu unterstützen.
ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 66.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ging die Zahl der Anlagen in der Nordsee und im Atlantik um 176 zurück.
ABl. L 302 vom 22. Oktober 2014, S. 2.
https://euoag.jrc.ec.europa.eu/files/attachments/2015_11_25_implementing_regulation_guidance_document_final.pdf
Bewegliche Offshore-Bohreinheiten sind nicht Bestandteil der Analyse in Abschnitt 4.1.
Für den Vergleich von 2020 und 2019 berücksichtigen wir keine Daten für das Vereinigte Königreich aus dem Jahr 2019.
Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf bestimmte Ereignisse (z. B. solche, die nicht im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen stehen).