Straßburg, den 8.3.2022

COM(2022) 108 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie







EINLEITUNG

Angesichts der Invasion der Ukraine durch Russland war die Notwendigkeit eines raschen Umstiegs auf saubere Energie noch nie größer und klarer ersichtlich als heute. Die EU importiert 90 % des von ihr verbrauchten Gases, und der Anteil russischen Gases am gesamten Gasverbrauch der EU beträgt mehr als 40 %. Zudem stammen 27 % aller Öleinfuhren und 46 % aller Kohleeinfuhren aus Russland.

Anteile an den EU-Erdgasimporten im Jahr 2021

Quelle: Europäische Kommission

Die EU muss auf jedes Szenario vorbereitet sein. Sie kann noch vor Ende dieses Jahrzehnts unabhängig von russischem Gas werden. Je früher und entschlossener die EU ihre Versorgung diversifiziert, die Einführung grüner Energietechnologien beschleunigt und ihren Energiebedarf senkt, desto eher kann sie russisches Gas ersetzen. In dieser Mitteilung werden neue Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugung grüner Energie, zur Diversifizierung der Versorgung und zur Verringerung der Nachfrage vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf Gas liegt, das den Strommarkt erheblich beeinflusst und bei dem der Weltmarkt weniger liquide ist. Der Schwerpunkt kann auf die Beendigung der Abhängigkeit von russischem Öl und russischer Kohle ausgedehnt werden, für die die EU eine größere Auswahl an möglichen Lieferanten hat.

Durch die Beschleunigung des grünen Wandels können die Emissionen reduziert, die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringert und sprunghafte Preisanstiege verhindert werden. Die steigenden Preise für fossile Brennstoffe treffen vor allem von Energiearmut bedrohte oder dafür anfällige Haushalte, die einen hohen Anteil ihres Gesamteinkommens für Energie ausgeben 1 , und verschärfen so die bestehenden Ungleichgewichte und Ungleichheiten in der EU weiter. Die Unternehmen, insbesondere die energieintensiven Industrien, und der Agrar- und Ernährungssektor sehen sich mit höheren Produktionskosten konfrontiert.

Um Unternehmen und Haushalte mit erschwinglicher, sicherer und sauberer Energie zu versorgen, sind entschlossene Maßnahmen erforderlich, die eine sofortige Preisdämpfung bewirken und die Speicherung von Gas für den kommenden Winter sicherstellen.

I.Bewältigung der Notlage

Die sehr hohen Energiepreise schaden der Wirtschaft. Die Europäische Zentralbank hat vor der Invasion geschätzt, dass die Energiepreisschocks das BIP-Wachstum im Jahr 2022 um rund 0,5 Prozentpunkte verringern werden. Anhaltend hohe Energiepreise dürften zu einem Anstieg der Armut und zu einer Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führen. Vor allem energieintensive Industrien waren mit höheren Herstellungskosten konfrontiert 2 . Hohe Energiepreise führen auch zu höheren Preisen anderer Waren, vor allem von Lebensmitteln. Bei einem gleichzeitigen Anstieg der Energie-, Beförderungs- und Lebensmittelpreise würde sich die Lage der einkommensschwachen Haushalte verschärfen und die Gefahr von Armut zunehmen.

Die „Toolbox“ der Kommission 3 vom Oktober 2021 hat zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Energiepreise beigetragen. Die betreffenden Maßnahmen sollten so lange wie nötig fortgesetzt werden.

Um der gegenwärtigen Notlage entgegenzuwirken, wird die Kommission alle möglichen Optionen für Notfallmaßnahmen prüfen, mit denen sich das Durchschlagen der Gaspreise auf die Strompreise begrenzen lässt, etwa befristete Preisobergrenzen. Sie wird umgehend alle betroffenen Akteure konsultieren und in den kommenden Wochen Lösungsmöglichkeiten vorschlagen.

Die Kommission wird zudem Optionen zur Optimierung der Gestaltung des EU-Strommarkts prüfen, um die Vorteile kostengünstiger Energie zu nutzen. Sie wird den Abschlussbericht der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und andere Beiträge zum Funktionieren des Elektrizitätsmarktes und zu den Vor- und Nachteilen alternativer Strompreismechanismen berücksichtigen. Sie wird zudem gegebenenfalls Folgemaßnahmen ergreifen, damit Strom erschwinglich bleibt, ohne dass die Versorgung und weitere Investitionen in den grünen Wandel beeinträchtigt werden.

1.1.Milderung der Endkundenpreise und Unterstützung für stark exponierte Unternehmen

Die Kommission bekräftigt, dass Preisregulierungs- und Transfermechanismen zum Schutz der Verbraucher und der Wirtschaft in der EU möglich sind. Der rechtliche Rahmen für den Elektrizitätsmarkt, insbesondere Artikel 5 der Elektrizitätsrichtlinie 4 , gibt den Mitgliedstaaten unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen die Möglichkeit, die Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen festzulegen. 

Die Kommission stellt in Anhang 1 dieser Mitteilung ausführliche Leitlinien bereit, die den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Preisregulierungsregelungen helfen sollen. Dies könnte mit Anreizen für Energieeffizienz- und -sparmaßnahmen zur Senkung der Energiekosten einhergehen.

Die EU-Beihilfevorschriften bieten den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur kurzfristigen Entlastung betroffener Unternehmen und Landwirte von hohen Energiepreisen sowie zur mittel- bis langfristigen Verringerung ihrer Anfälligkeit gegenüber Energiepreisschwankungen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten Unternehmen, die aufgrund der hohen derzeitigen Energiepreise einen Liquiditätsbedarf aufweisen, unabhängig von deren Größe auf der Grundlage der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 5 vorübergehend entlasten. Die Kommission wird diese Fälle vorrangig behandeln und dabei besonderes Augenmerk auf Gasversorgungsunternehmen und Zwischenhändler legen, die aufgrund von Vertragsunterbrechungen mit erhöhten Versorgungskosten konfrontiert sind.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem 6 geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, gezielt Sektoren zu unterstützen, in denen aufgrund indirekter CO2-Kosten das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist. Im Agrarsektor sind nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen 7 Beihilfen für Investitionen in nachhaltige Energie zulässig. Im Rahmen der laufenden Überprüfung der Vorschriften werden durch den Vorschlag der Kommission 8 , zu dem derzeit eine öffentliche Konsultation stattfindet, die Möglichkeiten für die Unterstützung von Landwirten erweitert.

Die Kommission ist bereit, die volle Flexibilität ihres Beihilfeinstrumentariums zu nutzen, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Unternehmen und Sektoren, die von den aktuellen geopolitischen Entwicklungen stark betroffen sind, zu unterstützen. Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die beträchtlichen, aus der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine resultierenden Störungen des Wirtschaftslebens zu beheben, wird die Kommission die Mitgliedstaaten in Kürze bezüglich ihres Bedarf an einem neuen, eigenständigen vorübergehenden Beihilferahmen zur Bewältigung der Krise 9 und zu dessen Umfang konsultieren. Ein solcher Rahmen könnte beispielsweise Liquiditätshilfen für alle direkt oder indirekt von der Krise betroffenen Unternehmen einschließen sowie Beihilfen für Unternehmen 10 und insbesondere energieintensive Verbraucher ermöglichen, um den durch den Preisschock seit der russischen Invasion bedingten Anstieg ihrer Energiekosten teilweise auszugleichen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten auch zu gezielten Änderungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) konsultiert, insbesondere um die Liste der für eine Förderung in Betracht kommenden Sektoren zu erweitern und gleichzeitig sicherzustellen, dass für diese Sektoren verstärkte Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz und/oder zur Dekarbonisierung ihrer Produktion gegeben und etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten begrenzt werden.

Zur Finanzierung derartiger Sofortmaßnahmen könnten die Mitgliedstaaten die vorübergehende Besteuerung von Zufallsgewinnen in Betracht ziehen. Im Jahr 2022 könnten laut der Internationalen Energieagentur 11 durch eine derartige Besteuerung hoher Erlöse bis zu 200 Mrd. EUR als teilweiser Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten zur Verfügung gestellt werden. Derartige Maßnahmen sollten nicht rückwirkend gelten, aber technologieneutral sein, den Stromerzeugern die Deckung ihrer Kosten ermöglichen und langfristige Markt- und CO2-Preissignale schützen. In Anhang 2 ist dargelegt, welche Bedingungen diese Instrumente erfüllen sollten. Die Mitgliedstaaten könnten auch EHS-Einnahmen, die höher als erwartet sind, nutzen. Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 28. Februar 2022 beliefen sich die Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten auf 30 Mrd. EUR 12 .

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über haushaltspolitische Leitlinien für 2023 daran erinnert, dass die „allgemeine Ausweichklausel“ des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) im Jahr 2022 weiterhin gilt und den Mitgliedstaaten mithin die Möglichkeit gibt, angesichts der außergewöhnlichen aktuellen Umstände außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen.

1.2.Vorbereitung auf den nächsten Winter durch Gewährleistung einer ausreichenden Gasspeicherung

Auch im Falle einer vollständigen Unterbrechung der Lieferungen aus Russland reichen die Gasvorräte bis zum Ende dieses Winters aus.

Um gut auf den nächsten Winter vorbereitet zu sein, sollte jetzt EU-weit mit der Befüllung der Gasspeicher begonnen werden. Dadurch wird die Notwendigkeit reduziert, während der Heizperiode zusätzliche Mengen importieren zu müssen. Die Speicherung trägt zur Abfederung von Versorgungsschocks bei. Gasspeicher liefern 25-30 % des im Winter verbrauchten Gases. An Standorten, die sich im Eigentum von Unternehmen aus Drittländern (d. h. Gazprom) befinden, haben sich die Füllstände der Gasspeicher als besonders niedrig erwiesen. Parallel dazu sollten die Fernleitungsnetzbetreiber auch Maßnahmen zur Aktualisierung und Optimierung der im Netz verfügbaren Kapazitäten für den Fall eines verringerten oder fehlenden Lastflusses und Drucks aus Richtung Osten koordinieren.

Die Kommission wird bis April einen Legislativvorschlag vorlegen, um jährlich angemessene Speicherfüllstände zu gewährleisten 13 . Dieser Vorschlag wird vorsehen, dass die auf dem Gebiet der EU vorhandenen Speicherinfrastrukturen bis zum 1. Oktober jeden Jahres zu mindestens 90 % ihrer Kapazität gefüllt werden müssen. Um die Speicherung für Marktteilnehmer attraktiver zu machen, wird die Kommission vorschlagen, als Anreiz für die Wiederauffüllung der Speicher den Nachlass auf 100 % anzuheben.

Da nicht alle Mitgliedstaaten über unterirdische Speicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, wird eine EU-Politik im Bereich Gasspeicherung Fairness gewährleisten und eine intelligente Nutzung der vorhandenen Infrastruktur ermöglichen, wodurch der Bedarf an neuen Infrastrukturen begrenzt wird. Der Legislativvorschlag wird einen Mechanismus vorsehen, der eine gerechte Aufteilung der Kosten für die Versorgungssicherheit gewährleistet. Die Vorteile eines garantierten hohen Füllstands als Absicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit und als preisdämpfender Effekt im Winter sind nämlich nicht auf das Land beschränkt, in dem sich der Speicher befindet. Verbindungsleitungen sind von entscheidender Bedeutung, um einen ununterbrochenen Energiefluss innerhalb der gesamten EU zu gewährleisten. Wird neue Infrastruktur benötigt, sollte sie wasserstoffkompatibel sein.

In Anbetracht des derzeitigen geopolitischen Umfelds plant die Kommission, dass in diesem Legislativvorschlag Gasspeicher als kritische Infrastruktur eingestuft und Bestimmungen zur Bewältigung von mit den Eigentumsverhältnissen bei Gasinfrastrukturen verbundenen Risiken eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten werden vorschreiben müssen, dass die Regulierungsbehörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde bescheinigt, dass die Eigentümerschaft durch eine oder mehrere Personen aus einem Drittland die Versorgungssicherheit nicht gefährdet. Eine solche Bewertung wird für alle gegenwärtigen und künftigen Betreiber von Speichern vorgenommen werden müssen. Kurzfristig und solange das Gesetzgebungsverfahren läuft sollten die Mitgliedstaaten so handeln, als wären die Rechtsvorschriften bereits in Kraft, und sie sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Speicher rechtzeitig vor dem nächsten Winter wieder aufgefüllt werden. Darüber hinaus müssen sie, wie in der geltenden Verordnung über die sichere Gasversorgung 14 vorgesehen, Solidaritätsvereinbarungen abschließen. Angesichts des derzeitigen Kontexts sollte dies unverzüglich geschehen.

Um Anreize für die Wiederauffüllung zu schaffen, können die Mitgliedstaaten Versorgern Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gewähren, z. B. in Form von Garantien („zweiseitiger Differenzvertrag“).

Die Kommission kann ihrerseits die Wiederauffüllung koordinieren, z. B. durch gemeinsame Beschaffung, Sammlung von Aufträgen und Abstimmung von Lieferungen. Eine gemeinsame europäische Plattform für den Abschluss von Gaslieferverträgen auf der Grundlage bilateraler Verhandlungen mit großen Gaserzeugern würde zur Diversifizierung und zum intelligenten Risikomanagement beitragen und somit zu günstigen Bedingungen die Versorgungssicherheit für alle Käufer in der EU gewährleisten.

Ferner setzt die Kommission ihre Untersuchung des Gasmarktes fort, um Bedenken hinsichtlich möglicher Wettbewerbsverzerrungen durch auf den europäischen Gasmärkten tätige Unternehmen, insbesondere durch den russischen Gaslieferanten Gazprom, auszuräumen. Das Unternehmen zeigt ein ungewöhnliches Geschäftsverhalten, und der durchschnittliche Füllstand der von Gazprom in der EU betriebenen Speicher liegt bei rund 16 %, während der Füllstand der nicht von Gazprom betriebenen bei 44 % liegt. Die Kommission überprüft derzeit mit hoher Priorität alle Hinweise auf ein mögliches wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten von Gazprom und holt zusätzliche Informationen von Marktteilnehmern ein.

Die Kommission arbeitet weiterhin mit Nachbarn und Partnern im westlichen Balkan und in der Energiegemeinschaft zusammen, die wie die EU von fossilen Brennstoffen abhängig und gegenüber Preissteigerungen anfällig sind und sich gleichzeitig zu denselben langfristigen Klimazielen verpflichtet haben. Die EU ist bereit, die Ukraine, Moldau und Georgien soweit erforderlich zu unterstützen, um eine zuverlässige und nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten. Die laufenden Bemühungen um eine Notsynchronisierung des ukrainischen und des moldauischen Stromnetzes mit dem kontinentaleuropäischen Netz sind ein klares Zeichen dieser Verpflichtung.

II.REPower EU: Beendigung unserer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland

Unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland kann weit vor 2030 schrittweise beendet werden. Dazu schlägt die Kommission einen REPowerEU-Plan vor, mit dem die Resilienz des EU-weiten Energiesystems auf der Grundlage von zwei Säulen erhöht wird:

·Diversifizierung der Gasversorgung durch höhere Einfuhren von LNG und höhere Einfuhren über Pipelines aus anderen Ländern als Russland sowie mehr Biomethan und Wasserstoff.

·Raschere Verringerung unserer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen in den Bereichen Wohnen, Gebäude und Industrie sowie auf der Ebene des Energiesystems durch eine Steigerung der Energieeffizienz, die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie und die Beseitigung von Infrastrukturengpässen.

Bei einer vollständigen Umsetzung unserer „Fit für 55“-Vorschläge würde unser Gasverbrauch bis 2030 um 30 % oder 100 Mrd. m³ (bcm) sinken. Zusammen mit einer stärker diversifizierten Gasversorgung und mehr erneuerbaren Gasen haben vorzeitig erzielte Energieeinsparungen und Elektrifizierung das Potenzial, gemeinsam mindestens das Äquivalent der aus Russland eingeführten 155 Mrd. m³ Gas zu liefern.

Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist wichtiger denn je und sollte in allen Sektoren und Politikfeldern angewandt werden, wobei die angebotsseitigen Maßnahmen durch Laststeuerungsmaßnahmen ergänzt werden sollten.

Angesichts der Umstände könnten Parlament und Rat auch erwägen, die „Fit für 55“-Vorschläge durch höhere oder vorgezogene Zielvorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz zu verstärken.

REPOWER EU-BEREICH

SCHWERPUNKT

„FIT FÜR 55“-ZIEL FÜR 2030

MAẞNAHME IM RAHMEN VON REPOWEREU

ERSETZT BIS ENDE 2022

(BCM-Äquivalent)

Schätzung

ZUSÄTZLICH ZU „FIT FÜR 55“ bis 2030 (BCM-Äquivalent)

Schätzung

DIVERSIFIZIERUNG DER GASVERSORGUNG

NICHT-RUSSISCHES ERDGAS

LNG-Diversifizierung

50*

50

Diversifizierung der Einfuhren über Pipelines

10

10

MEHR ERNEUERBARES GAS

Erzeugung von 17 Mrd. m³ Biomethan, dadurch Einsparung von 17 Mrd. m³

Ausbau der Biomethan-erzeugung auf 35 Mrd. m³ bis 2030

3,5

18

5,6 Mio. t erneuerbarer Wasserstoff, dadurch Einsparung von 9-18,5 Mrd. m³

Ausbau der Wasserstoff-erzeugung und ‑einfuhren auf 20 Mio. t bis 2030

25-50

ELEKTRIFIZIERUNG EUROPAS

WOHNUNGEN

Energieeffizienz-maßnahmen, dadurch Einsparung von 38 Mrd. m³

EU-weite Energieeinsparungen, z. B. durch Herunterdrehen der Gebäudeheizung um 1 °C, dadurch Einsparung von 10 Mrd. m³

14

10

Gezählt unter den nachstehend aufgeführten Gesamtzahlen für erneuerbare Energien

Beschleunigter Ausbau von Solardächern – bis zu 15 TWh innerhalb eines Jahres

2,5

vorgezogen

30 Millionen neu installierte Wärmepumpen im Jahr 2030, dadurch Einsparung von 35 Mrd. m³ im Jahr 2030

Beschleunigung des Einsatzes von Wärmepumpen durch Verdoppelung des Einbautempos (insgesamt 10 Mio. Stück in den nächsten fünf Jahren)

1,5

vorgezogen

STROMSEKTOR

Ausbau der Windenergie-kapazitäten um 480 GW und

der Solarenergie-kapazitäten um 420 GW, dadurch Einsparung von 170 Mrd. m³ (und Produktion von 5,6 Mio. t grünem Wasserstoff)

Beschleunigter Ausbau von Wind- und Solarenergie, Erhöhung der durchschnittlichen Ausbaurate um 20 %, dadurch Einsparung von 3 Mrd. m³ Gas, und zusätzliche Kapazitäten von 80 GW bis 2030, um mehr erneuerbaren Wasserstoff erzeugen zu können

20

Gas-einsparungen durch angehobene Ziele unter grünem Wasserstoff gezählt; der Rest ist vorgezogen

UMBAU DER INDUSTRIE

ENERGIEINTEN-SIVE INDUSTRIE-ZWEIGE

Beschleunigung der Elektrifizierung und der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff

Vorzeitige Bereitstellung von Mitteln des Innovationsfonds und Ausweitung des Anwendungs-bereichs auf CO2-Differenzverträge

Gaseinsparungen unter den Zielvorgaben für erneuerbaren Wasserstoff und erneuerbare Energien gezählt

*bei allen Zahlen handelt es sich um Schätzungen

Die Kommission ist bereit, einen REPowerEU-Plan vorzuschlagen, der auf im Dialog mit den Mitgliedstaaten ermittelten am besten geeigneten Vorhaben und Reformen auf nationaler, regionaler und EU-Ebene beruht. Dieser wird auf den nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren aktualisierten Fassungen, den bestehenden Aufbau- und Resilienzplänen, den operationellen Programmen der Kohäsionspolitik und allen anderen einschlägigen Plänen und dem Bedarf im Bereich Klimaresilienz aufbauen. Vorhaben zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und solche mit einer ausgeprägten grenzüberschreitenden Dimension sollten bevorzugt werden, z. B. die wichtige Verbindung zwischen Portugal, Spanien und Frankreich sowie zwischen Bulgarien und Griechenland. Solche Vorhaben werden den Verbund der europäischen Gas- und Stromnetze und andere Infrastrukturen verbessern und unsere Stromnetze vollständig synchronisieren, beispielsweise zwischen den baltischen Staaten und dem kontinentaleuropäischen Netz. Den Plänen der Mitgliedstaaten sollte eine regionale Analyse zugrunde liegen. Die Kommission würde wie bei den Aufbau- und Resilienzplänen Unterstützung leisten und technische Hilfe über das Instrument für technische Unterstützung bereitstellen. Der Finanzierungsbedarf wird auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme des Bedarfs der Mitgliedstaaten sowie des grenzüberschreitenden Investitionsbedarfs bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten alle auf nationaler und auf EU-Ebene verfügbaren Ressourcen und Instrumente eingesetzt werden, wobei öffentliche Finanzierungen so konzipiert sein sollten, dass private Investitionen mobilisiert werden.

2.1. Diversifizierung der Gasversorgung

2.1.1. Einfuhren von LNG und über Pipelines

Durch im Januar 2022 erfolgte LNG-Lieferungen in die EU in noch nie dagewesener Höhe wurde die Gasversorgungssicherheit für diesen Winter sichergestellt. Die EU könnte jährlich 50 Mrd. m³ mehr LNG (z. B. aus Katar, den USA, Ägypten, Westafrika) einführen. Durch die Diversifizierung der Quellen für die Versorgung über Pipelines (z. B. Aserbaidschan, Algerien, Norwegen) könnten jährlich weitere 10 Mrd. m³ aus Russland eingeführtes Gas eingespart werden.

Die Kommission wird vorrangig prüfen, ob Maßnahmen und Investitionen in wasserstoffgeeignete Gasinfrastrukturen und Verbindungsleitungen erforderlich sind, um Engpässe für die vollständige Nutzung der LNG-Kapazitäten der EU zu überwinden.

Bei der Diversifizierung der Versorgung fördert die EU ihre internationalen Partnerschaften. Die Kommission wird weiterhin innerhalb der G7 und mit den wichtigsten weltweiten Käufern von Gas (Japan, Südkorea, China, Indien) mittelfristige Marktentwicklungen erörtern.

2.1.2. Steigerung der Biomethanerzeugung in der EU

Durch eine Verdoppelung des „Fit für 55“-Ziels für Biomethan ließe sich bis 2030 die Erzeugung von 35 Milliarden Kubikmetern pro Jahr erreichen. Dazu sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne Finanzmittel für aus nachhaltigen Biomassequellen, insbesondere landwirtschaftlichen Abfällen und Reststoffen, erzeugtes Biomethan bereitstellen. 

2.1.3. Wasserstoff-Accelerator

Zusätzlich zu den im Paket „Fit für 55“ vorgesehenen 5,6 Mio. Tonnen Wasserstoff können bis 2030 jährlich 25 bis 50 Mrd. m³ an importiertem russischem Gas durch weitere 15 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs ersetzt werden. Diese Menge würde sich aus zusätzlichen 10 Mio. Tonnen aus verschiedenen Quellen importiertem und weiteren 5 Mio. Tonnen in Europa produziertem Wasserstoff zusammensetzen. Damit wären eine Überschreitung der Zielwerte der EU-Wasserstoffstrategie und eine Maximierung der inländischen Wasserstofferzeugung 15 erreicht. Andere Formen von fossilfreiem Wasserstoff, insbesondere aus Kernkraft, spielen ebenfalls eine Rolle als Ersatz für Erdgas.

Die Kommission wird den Rechtsrahmen weiterentwickeln, um einen europäischen Wasserstoffmarkt zu fördern und die Entwicklung einer integrierten Gas- und Wasserstoffinfrastruktur, von Wasserstoffspeicheranlagen und einer Hafeninfrastruktur unterstützen. Neue grenzüberschreitende Infrastrukturen sollten mit Wasserstoff kompatibel sein. Die Kommission wird die Anmeldung staatlicher Beihilfen für Wasserstoffprojekte vorrangig prüfen. Sie verpflichtet sich, die Prüfung der ersten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Bereich Wasserstoff innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung einer vollständigen Anmeldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten abzuschließen. Das gemeinsame Ziel sollte darin bestehen, dass die Prüfung noch vor dem Sommer abgeschlossen werden kann.

Zusätzlich wird die Kommission Pilotprojekte zur Erzeugung und zum Transport von erneuerbarem Wasserstoff in der Nachbarschaft der EU unterstützen, beginnend mit einer Partnerschaft für grünen Wasserstoff im Mittelmeerraum. Darüber hinaus wird die Kommission in Zusammenarbeit mit ihren Partnern an dem Abschluss von Partnerschaften für grünen Wasserstoff und mit der Industrie an der Einrichtung einer globalen europäischen Wasserstofffazilität arbeiten, um den Zugang der Mitgliedstaaten zu erschwinglichem erneuerbarem Wasserstoff zu fördern.

2.2. Raschere Verringerung unserer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen

2.2.1. Einführung von Solar-, Wind- und Wärmepumpen

Das Paket „Fit für 55“ sieht eine Verdopplung der Fotovoltaik- und Windenergiekapazitäten der EU bis zum Jahr 2025 und eine Verdreifachung bis zum Jahr 2030 vor, wodurch 170 Mrd. m³ an jährlichem Gasverbrauch bis 2030 eingespart werden können.

Durch die beschleunigte Einführung von Dach-Fotovoltaikanlagen um bis zu 15 TWh in diesem Jahr könnte die EU zusätzliche 2,5 Mrd. m³ an Gas einsparen. Die Kommission wird im Juni eine Mitteilung über Solarenergie vorlegen, die dazu beitragen soll, das Potenzial der Solarenergie als eine wichtige erneuerbare Energiequelle in der EU zu erschließen. Auf der Grundlage einer Analyse des Stands der Solarenergie in der gesamten EU wird als Bestandteil der Solarstrategie eine Europäische Solardach-Initiative eingerichtet, in deren Rahmen Hindernisse ermittelt und Maßnahmen vorgeschlagen werden, um den Ausbau zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger die Vorteile, die Solardächer bieten können, in vollem Umfang nutzen können.

Die Kommission wird dazu beitragen, die Wertschöpfungskette für Solar- und Windenergie sowie für Wärmepumpen weiterzuentwickeln und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und strategische Abhängigkeiten anzugehen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, private Investitionen in ausreichendem Umfang zu mobilisieren, werden die Maßnahmen die Lenkung von EU-Mitteln in Technologien der nächsten Generation, die Mobilisierung von InvestEU oder die Unterstützung der Mitgliedstaaten umfassen. Besondere Aufmerksamkeit soll der Beschleunigung der Investitionen in die Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte gelten, die für die Unterstützung des Wandels von entscheidender Bedeutung sind.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Industrie sollten die Versorgung mit kritischen und anderen Rohstoffen weiterhin genau überwachen, strategische Partnerschaften zur Sicherung der Versorgung fördern und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen, beispielsweise zur strategischen Bevorratung, ergreifen.

Mit einer Beschleunigung des geplanten jährlichen Tempos der Einführung von Wärmepumpen um das Zweifache in der ersten Hälfte dieses Zeitraums könnten in der EU in den nächsten fünf Jahren 10 Millionen Wärmepumpen in Betrieb genommen werden. Damit könnten pro 10 Millionen in Haushalten installierten Wärmepumpen 12 Mrd. m³ an Gas gespart werden. Die beschleunigte Markteinführung von Wärmepumpen wird eine rasche Ausweitung der gesamten Versorgungskette erfordern und muss mit Maßnahmen zur Förderung der Gebäuderenovierung und der Modernisierung des Fernwärmesystems einhergehen.

Über Haushalts- und Hausbauprojekte hinaus würde eine Energieversorgung auf der Grundlage von Wind-, Sonnen- und anderen emissionsarmen Energiequellen auch zu einer verringerten Abhängigkeit von Erdgas führen. 

2.2.2. Dekarbonisierung der Industrie

Mit dem REPowerEU-Plan könnte die Einführung innovativer wasserstoffbasierter Lösungen und kostengünstiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in den Industriebranchen beschleunigt werden. Die Kommission möchte die Umsetzung des Innovationsfonds voranbringen, um die Umstellung auf Elektrifizierung und Wasserstoff zu unterstützen, unter anderem durch ein EU-weites System für CO2-Differenzverträge, und um die Produktionskapazitäten der EU für innovative CO2-freie und CO2-arme Geräte wie Elektrolyseure, Solar- und Windenergie der nächsten Generation und andere Technologien, zu fördern.

2.2.3. Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Voraussetzung für die Beschleunigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien ist die Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren. Langwierige Verwaltungsverfahren wurden als eines der Haupthindernisse für Investitionen in erneuerbare Energien und damit zusammenhängende Infrastruktur ermittelt. Diese sollten durch die vollständige und rasche Umsetzung der derzeit geltenden Erneuerbare-Energien-Richtlinie 16 , die Durchführung der entsprechenden Reformen und Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sowie die Bestimmungen über die Infrastruktur-Genehmigungen im überarbeiteten TEN-E-Rahmen 17 angegangen werden.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz und das entsprechende Netz selbst als im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegend angesehen werden und für das günstigste Planungs- und Genehmigungsverfahren in Betracht kommen. 

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, den Beiträgen zum überarbeiteten Ziel für erneuerbare Energie bis 2030 sowie anderen einschlägigen Erwägungen wie der Verfügbarkeit von Ressourcen, der Netzinfrastruktur und den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie rasch für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien geeignete Land- und Meeresgebiete erfassen und bewerten sowie deren Verfügbarkeit gewährleisten. Die Kommission wird in dem anstehenden Vorschlag für ein Gesetz zur Wiederherstellung der Natur vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Pläne zur Erreichung der Wiederherstellungsziele begrenzte und klar definierte Gebiete als besonders geeignet („go-to“-Gebiete) berücksichtigen und gleichzeitig ökologisch wertvolle Gebiete so weit wie möglich vermeiden sollten. Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung ihrer Pläne im Rahmen der Richtlinie über die maritime Raumplanung nutzen, um die Einführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern.

Im Mai wird die Kommission eine Empfehlung zur schnellen Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien veröffentlichen und darauf hinarbeiten, dass alle durch EU-Rechtsvorschriften bereits gewährten Flexibilitätsmöglichkeiten genutzt und verbleibende Hindernisse, unabhängig von deren Ursprung, beseitigt werden.

Darüber hinaus wird die Kommission Leitlinien zu der Frage bereitstellen, wann und wie Reallabore erforderlich sein werden, um innovative Technologien, Produkte oder Dienstleistungen zu erproben, mit denen die Vereinbarkeit von Ausbau der erneuerbaren Energien und Umweltschutz vorangebracht werden soll. Die Leitlinien werden vor allem auf die Festlegung der Rahmen für Reallabore eingehen, z. B. die Festlegung des Zeitrahmens, des Gebiets und der kontinuierlichen Regulierungsaufsicht, um etwaige Risiken zu minimieren.

Die Kommission und die EIB-Gruppe werden 2022 entscheiden, welche Finanzierungsmechanismen am besten geeignet wären, um die Entwicklung von Strombezugsverträgen in Europa zu fördern, was bereits im Rahmen von InvestEU möglich ist. Dies umfasst auch die Förderung eines besseren Zugangs zu Strombezugsverträgen für neue Marktteilnehmer wie KMU.

Fazit

Die Entwicklungen der letzten Monate auf den Energiemärkten und insbesondere die dramatische Veränderung unserer Sicherheitslage in den letzten Wochen erfordern eine drastische Beschleunigung der Energiewende und damit eine größere Energieunabhängigkeit Europas.

Nötig sind sofortige Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen hoher Preise für Haushalte, Landwirte, Unternehmen und Industrie.

Die Überwindung der Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen wird die Änderung des Energiemixes in den Mitgliedstaaten beschleunigen, was sich in der Funktionsweise des Strommarkts widerspiegeln sollte.

Eine europäische Politik im Bereich der Gasspeicherung wird die Vorsorge für die nächste Wintersaison und darüber hinaus verbessern. Gemeinsame und koordinierte Maßnahmen sind die beste Antwort auf die Herausforderungen, vor denen wir stehen.

Die Kommission ist dazu bereit, bis zum Sommer in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen REP-PowerEU-Plan zu entwickeln, in dessen Rahmen die Diversifizierung der Energielieferungen, die Beschleunigung des Übergangs zur Energie aus erneuerbaren Quellen und eine Verbesserung der Energieeffizienz erreicht werden können. Dies würde den schrittweisen Ausstieg aus der Einfuhr von russischem Erdgas und der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beschleunigen und mittelfristig die beste Versicherung gegen Preisschocks bieten, indem der grüne Wandel der EU rasch vorangetrieben wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden und regionalen Bedürfnissen liegt. Die Notwendigkeit einer größeren Versorgungssicherheit verleiht den Zielen des europäischen Grünen Deals neue Impulse.

(1)      Siehe den  Bericht über den Workshop zum Thema Energiearmut, der am 9. November 2016 für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments organisiert wurde, mit dem Titel „Gender perspective on access to energy in the EU“ (Geschlechterperspektive zum Zugang zu Energie in der EU) , „Gender and energy“ (Geschlecht und Energie)   Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (europa.eu) und GFE-Gender-Issues-Note-Session-6.2.pdf (oecd.org) .
(2)      Mehr als die Hälfte der Aluminium- und Zinkhütten in der EU arbeiten momentan mit verringerter Kapazität oder wurden vorübergehend geschlossen. Die EU hat vorübergehend 650 000 Tonnen (ca. 30 %) ihrer Primäraluminiumkapazität verloren. 
(3)      COM(2021) 660 final vom 13. Oktober 2021: Steigende Energiepreise – eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen .
(4)      Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(5)      Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). Die Beihilfe in Form von Liquiditätshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) kann großen Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Höchstdauer von sechs Monaten und KMU für bis zu 18 Monate gewährt werden. Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, können ebenfalls eine solche Beihilfe erhalten, wenn sie „aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind“.
(6)      Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5).
(7)       Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).
(8)       Öffentliche Konsultation zu der überarbeiteten Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten .
(9)      Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.
(10)      Mit Ausnahme von Unternehmen, die mit natürlichen Personen, die auf der von der EU angenommenen Sanktionsliste stehen, verbunden sind oder von diesen kontrolliert werden, und/oder von Begünstigten, die von russischen oder belarussischen juristischen Personen kontrolliert werden.
(11)      „A 10-point plan to reduce European Union’s reliance on Russian natural gas“ (10-Punkte-Plan zur Verringerung der Abhängigkeit der EU von russischem Erdgas), 3. März 2022, Internationale Energie-Agentur.
(12)      Mit den EHS-Mitteln sollen zwar in erster Linie weitere Emissionssenkungen (insbesondere durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, die Energiewende und Innovationen im Bereich sauberer Technologien) unterstützt werden, doch die Mitgliedstaaten können mit den EHS-Einnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 der EHS-Richtlinie (Richtlinie 2009/29/EG) auch finanzielle Unterstützung leisten, um soziale Probleme von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen.
(13)    In 13 Mitgliedstaaten – BE, BG, DK, ES, FI, FR, HU, IT, LT, LV, PL, PT, SE – bestehen bereits Speicherverpflichtungen. Andere, z. B. DE, kündigten Pläne zur Einführung solcher an. 
(14)      Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).
(15)      COM(2020) 301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa .
(16)      Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(17)      Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009.

Straßburg, den 8.3.2022

COM(2022) 108 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie


ANHANG 1

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 5 der Elektrizitätsrichtlinie 
in der aktuellen Situation

1.Einführung

Die Elektrizitätsrichtlinie hat zum Ziel, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten für die Verbraucher, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen fairen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Artikel 5 zielt insbesondere darauf ab, einen wirksamen Wettbewerb zugunsten der Verbraucher zu gewährleisten und gleichzeitig die von Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Haushaltskunden zu schützen. Der Artikel setzt den Rahmen für eine in Ausnahmefällen zeitlich begrenzte Anwendung regulierter Preise, welche unter bestimmten Umständen zulässig sind, etwa in Zeiten signifikant höherer Energiepreise. Um Anreize für Energieeffizienz und einen effizienten Markt aufrechtzuerhalten, sollten Regulierungsmaßnahmen zeitlich begrenzt sein und einen genau festgelegten Fahrplan für ihre schrittweise Wiederabschaffung vorsehen.

Angesichts der derzeitigen Lage auf den Energiemärkten könnten Eingriffe in die Festsetzung der Endkundenpreise erforderlich sein, damit die Mitgliedstaaten ihre politischen Ziele erreichen und erschwingliche, transparente Energiepreise und ‑kosten für die Verbraucher gewährleisten können.

Die vorliegenden Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten helfen, solche Maßnahmen zu konzipieren, sodass sichergestellt wird, dass diese den Verbrauchern in der aktuellen Krise zugutekommen und den Wettbewerb auf längere Sicht zugunsten der Verbraucher verbessern. Es wird dargelegt, warum hohe und volatile Großhandelspreise für Gas und Strom derzeit den Wettbewerb einschränken und den Kunden schaden könnten. Die Leitlinien können den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Festlegung der Bedingungen dienen, unter denen sie von der in Artikel 5 vorgesehenen Flexibilität in Bezug auf Eingriffe in die Preisfestsetzung auf Endkundenebene Gebrauch machen wollen. 

Nach Artikel 5 steht es den Versorgern frei, den Preis, zu dem sie an ihre Kunden verkaufen, zu bestimmen; d. h. der Preis wird nicht von der Regierung oder einer Regulierungsbehörde festgelegt. Grund dafür ist, dass dies in einem gut funktionierenden, auf dem Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage beruhenden Markt

·die Position der Verbraucher stärkt, 

·Investitionssignale an den Markt sendet, die die mittelfristige Versorgungssicherheit und den Übergang zu einem dekarbonisierten System unterstützen, 

·den Übergang zu einem flexiblen Stromversorgungssystem, insbesondere unter Beteiligung der Nachfrageseite, fördert,

·Energieeffizienz und Energieeinsparungen fördert, da der Energiepreis ein wichtiges Signal für den tatsächlichen Wert von Energie ist und 

·den Verbrauchern mehr Auswahlmöglichkeiten bietet, da die Versorger in einem Wettbewerb um bessere Preis- und Dienstleistungsangebote stehen.

In Artikel 5 wird jedoch auch anerkannt, dass es unter bestimmten Umständen erforderlich sein könnte, von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen. Die Mitgliedstaaten können gemäß den folgenden Bestimmungen in die Festsetzung der Endkundenpreise durch die Versorger eingreifen (regulierte Preise):34

·Artikel 5 Absatz 3, der es den Mitgliedstaaten gestattet, die Endkundenpreise für die Versorgung von von Energiearmut betroffenen oder schutzbedürftigen Haushaltskunden unter den in Artikel 5 Absatz 4 festgelegten besonderen Bedingungen zu regulieren, um sicherzustellen, dass diese ihren grundlegenden Energiebedarf decken können;

·Artikel 5 Absatz 6, der für einen bestimmten Zeitraum Maßnahmen in Bezug auf die Festsetzung der Endkundenpreise für Haushalte und Kleinstunternehmen gestattet, um den Übergang zu einem wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu erleichtern. Diese Ausnahmeregelung unterliegt den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten spezifischeren Bedingungen, die sich von den Bedingungen für regulierte Endkundenpreise für von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucher unterscheiden. Gemäß Erwägungsgrund 23 der Elektrizitätsrichtlinie, in dem das Ziel von Artikel 5 umrissen wird, kann diese Regelung zum Einsatz kommen, um die Folgen besonders hoher Preise zu bekämpfen. 

2.Gründe für ein Eingreifen in die Preisfestsetzung als Reaktion auf die aktuelle Lage am Energiemarkt 

Wenngleich die Auswirkungen im Einzelnen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein werden, so könnte die aktuelle Lage am Energiemarkt mit ihren hohen und volatilen Großhandelspreisen für Gas und Strom den Wettbewerb einschränken und den Kunden schaden, unter anderem durch Folgendes:

·Zementierung der Stellung marktbeherrschender Akteure, 

·Festhalten an Energiequellen mit hohen CO2-Emissionen,

·Verhinderung des Zugangs von Versorgern zu Hedging-Produkten oder längerfristigen Märkten, die es ihnen ermöglichen, den Verbrauchern Angebote zu unterbreiten, 

·erhebliche Schäden für die Verbraucher, die die längerfristigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten, wodurch der Wettbewerb und die Energiewende untergraben würden, 

·direkte Weitergabe von Preiserhöhungen und -schwankungen am Großhandelsmarkt an die Endkundenmärkte – dies würde bedeuten, dass der Endkundenmarkt die Verbraucher nicht vor schwankenden Preisen schützt, da diese nicht in der Lage sind, ihre Nachfrage anzupassen, 

·Rückgang der Zahl der Versorger am Markt auf ein Niveau unterhalb dessen, was erforderlich ist, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt aufgrund der aktuellen (Großhandels-)Marktlage zu gewährleisten, und 

·Überlastung der Systeme der Versorger letzter Instanz.

3.Regulierte Endkundenpreise in der aktuellen Phase hoher und volatiler Energiepreise 

Erstens kann ein Mitgliedstaat, der bereits Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 6 ergriffen hat, diese auch in der jetzigen Situation fortsetzen. Auch können die Mitgliedstaaten den Auswirkungen der aktuell hohen und volatilen Energie-Großhandelspreise auf alle Fahrpläne Rechnung tragen, die sie für die schrittweise Einstellung dieser Eingriffe in den Endkundenmarkt ausgearbeitet hatten.

Entsprechend dem Erwägungsgrund 23 der Richtlinie sind zeitlich begrenzte Eingriffe in die Endkundenpreise in der aktuellen außergewöhnlichen Phase der Instabilität selbst dann zulässig, wenn ein Mitgliedstaat bereits in eine Situation des uneingeschränkten Wettbewerbs für alle oder für eine Kundengruppe eingetreten ist, um 

·schutzbedürftige Kunden und Haushaltskunden in Phasen mit außergewöhnlich hohen Preisen zu schützen, 

·einen kontinuierlichen Übergang zu uneingeschränktem Wettbewerb sicherzustellen, 

·zu verhindern, dass das bereits erreichte Wettbewerbsniveau (aus den oben dargelegten Gründen) ernsthaft beeinträchtigt wird.

4.Maßnahmen im Einklang mit den Zielen der EU-Energiepolitik und der Elektrizitätsrichtlinie 

Wenn ein Mitgliedstaat die Endkundenpreise aufgrund der aktuellen Phase hoher und volatiler Preise reguliert, ist es wichtig, dass ein solches Eingreifen die weiter gefassten Ziele der EU-Energiepolitik und der Elektrizitätsrichtlinie nicht untergräbt. Zu diesen Zielen zählen wettbewerbsorientierte Märkte, die Stärkung der Position der Verbraucher, die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien, ein flexibles Stromversorgungssystem und eine höhere Energieeffizienz.

Dies kann durch Anwendung der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Tests gewährleistet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Maßnahmen so konzipiert sind, dass sie ihr Ziel erreichen können, in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen und das normale Funktionieren des Marktes nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen.

In der Praxis müssen die Maßnahmen notwendigerweise den spezifischen aktuell herrschenden Umständen mit hohen und volatilen Großhandelspreisen für Energie Rechnung tragen und dem übergeordneten Ziel dienen, den längerfristigen Übergang zu einem vollständig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkt zu gewährleisten und die Energiewende zu erleichtern.

5.Zentrale Überlegungen bei der Konzipierung regulierter Endkundenpreise 

 

Regulierte Endkundenpreise sollten in der aktuellen Lage den nötigen Raum bieten, damit die Märkte langfristig gut zugunsten der Verbraucher funktionieren können. Daher sollten begleitende Maßnahmen zur Herbeiführung eines wirksamen Wettbewerbs umgesetzt werden, die eine Methode zur Bewertung der Fortschritte umfassen. Welche Maßnahmen am besten geeignet sind, ist abhängig von der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten und den spezifischen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind. Folgendes könnte infrage kommen: 

·Maßnahmen zur Stärkung der Verbraucher:

§Maßnahmen, die die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch ermöglichen, 

§Energieeffizienzmaßnahmen, um die Energienachfrage zu senken, die Energieeffizienz zu steigern und die Abhängigkeit der Verbraucher gegenüber den Auswirkungen von Preisschwankungen zu verringern und 

§Ausschöpfung des Potenzials der nachfrageseitigen Flexibilität, um auf Nachfrage- und Angebotsschwankungen zu reagieren, insbesondere um sicherzustellen, dass die Kunden durch Aggregierung an Laststeuerungsmaßnahmen teilnehmen können. 

 

·Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Versorger umsichtig handeln und die Interessen der Verbraucher schützen. 

·Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Versorger in der Lage sind, den Bedürfnissen der Verbraucher entsprechende Angebote auf dem Markt zu unterbreiten:

§gleichberechtigter Zugang der Versorger zu langfristigen Verträgen,

§Maßnahmen zur Förderung des effektiven Zugangs neuer Versorger zu Großhandelsmärkten,

§Maßnahmen, die marktbeherrschende Erzeuger dazu bringen, Termingeschäfte auf einer fairen Grundlage zur Verfügung zu stellen (z. B. zu denselben Bedingungen wie für ihre eigene Versorgungssparte). Wenn Erzeuger Energie bereits über langfristige Strombezugsverträge oder bilaterale Verträge auf Termin verkauft haben, sollte diese Energie ausgenommen werden; und

§Beseitigung von Zugangsbarrieren für neue Teilnehmer. 

In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten im Sinne einer Stärkung der Position der Verbraucher die vollständige und wirksame Umsetzung von Kapitel III der Elektrizitätsrichtlinie gewährleisten.

Die Methode ist notwendig, um die Fortschritte bei der Rückkehr zu vollständig wettbewerbsorientierten Märkten zu bewerten. Eine Möglichkeit hierfür wäre ein Fahrplan mit Etappenzielen für die Abschaffung der regulierten Preise:

·Die Etappenziele sollten insbesondere auf die Abfederung der Folgen der außergewöhnlichen Angebots- und Nachfragebedingungen ausgerichtet sein, ohne eine Rückkehr auf die Vorkrisenniveaus zu erwarten. Man würde also davon ausgehen, dass der uneingeschränkte Wettbewerb auf der Grundlage eines neuen Großhandelspreisniveaus wiederaufgenommen wird.

·Der Fahrplan sollte hinreichend klar sein, damit die Marktteilnehmer vorausplanen können. 

 

Bei der Beschränkung etwaiger negativer Auswirkungen regulierter Preise auf ein Mindestmaß geht es auch darum, eine diskriminierungsfreie Behandlung der Versorger sicherzustellen. Dies muss Folgendes umfassen:

·Den Versorgern sollte es freistehen, andere, nicht auf regulierten Preisen basierende Angebote zu entwickeln. 

·Lieferverträge mit dynamischen Tarifen sollten nicht betroffen sein, und die Verbraucher sollten weiterhin die Möglichkeit haben, dynamische Tarife zu wählen. 

·Das Konzept sollte gewährleisten, dass die Stellung marktbeherrschender Akteure nicht zementiert wird. 

·Der regulierte Preis sollte nicht auf dem Kraftwerkspark eines einzelnen Betreibers beruhen. Wurde der Kraftwerkspark eines bestimmten Betreibers in der Vergangenheit hingegen allen Versorgern zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt, könnte dies Berücksichtigung finden. 

·Die Auswahl des Versorgers, der dem regulierten Preis unterliegt, sollte transparent erfolgen, und das Auswahlverfahren sollte auf nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien beruhen. 

·Wenn der Versorger, der die Angebote zu regulierten Kosten anbietet, einen Ausgleich erhält, gibt es zwei Optionen: 

§Sämtliche Versorger sollten Angebote zum regulierten Preis auf derselben Grundlage unterbreiten können. Der Zeitpunkt des Ausgleichs sollte den unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen auf kleine Versorger Rechnung tragen, um diese vor unverhältnismäßigen Belastungen zu schützen, die sich aus der Verpflichtung ergeben könnten, Strom zu regulierten Preisen anzubieten.

§Der Versorger sollte im Rahmen eines offenen Verfahrens, z. B. einer Ausschreibung, ausgewählt werden.

Regulierte Preise sollten in dem Maße kostenorientiert sein, dass ein wirksamer Preiswettbewerb entstehen kann. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Folgendes berücksichtigen:

 

·Das Konzept zur Festsetzung regulierter Preise sollte vollständig überprüfbar sein. 

·Für das Berechnungsverfahren sollte die für die Umsetzung der regulierten Preise zuständige Behörde Zugang zu den benötigten Informationen über die Kostenstruktur der Branche haben.

·Der regulierte Preis muss die Kosten, die den Versorgern entstehen, auf angemessene Weise decken können, und auf der Grundlage objektiver wirtschaftlicher Kriterien, einschließlich regulierter oder administrativer Kosten, bewertet werden.

·In Zeiten hoher und volatiler Preise ist die Ermittlung des angemessenen Referenzpreises für die Kosten der Versorger beim Stromeinkauf besonders schwierig. Es ist jedoch wichtig, dass regulierte Preise, selbst wenn sie unter dem liegen, was kurzzeitig während spezifischer Zeiträume zur Deckung der Großhandelsmarktkosten erforderlich ist, kostenorientiert sind und einem hinreichend begründeten längeren Zeitraum Rechnung tragen. Grundlage hierfür könnten beispielsweise die normalen Termingeschäfte über die Beschaffung von Energie durch die Versorger in dem betreffenden Mitgliedstaat sein.

 

Zu den weiteren Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Elektrizitätsrichtlinie gehören:

·Etwaige negative Auswirkungen regulierter Endkundenpreise auf den Stromgroßhandelsmarkt sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; 

·es sollte gewährleistet werden, dass die Begünstigten regulierter Endkundenpreise weiterhin die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, und dass sie diesbezüglich Hilfe und Informationen erhalten; 

·die Kunden sollten unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten und 

·regulierte Endkundenpreise sollten nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen. 


Straßburg, den 8.3.2022

COM(2022) 108 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie


ANHANG 2

Leitlinien für die Anwendung steuerlicher Maßnahmen auf übermäßige Gewinne

In der derzeitigen Krisensituation können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, steuerliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen einige der Erträge, die bestimmte Stromerzeuger erzielen, erfasst werden sollen.

Die Umverteilung von Steuereinnahmen aus übermäßigen Erlösen auf die Strom-Endverbraucher würde einer Durchwirkung der Gaspreiserhöhungen auf die Endverbraucherkosten teilweise entgegenwirken. Gleichzeitig würde sie die für eine effiziente Verteilung und marktgerechte Verwendung von Strom im europäischen Strom-Binnenmarkt erforderliche effiziente Grenzpreisbildung für Strom auf Großhandelsebene bewahren. Eine solche Maßnahme müsste jedoch sorgfältig konzipiert werden, um unnötige Marktverzerrungen zu vermeiden und gleichzeitig Anreize für zusätzliche Investitionen in erneuerbare Energien zu schaffen. Deshalb müsste sie unter anderem folgenden Kriterien genügen: 

·Die Maßnahme sollte befristet sein und an eine bestimmte Krisensituation anknüpfen.

·Die Maßnahme sollte sich nicht auf die Bildung der Stromgroßhandelspreise mittels der durch die Leistungskurve ausgedrückten Grenzkosten auswirken, sodass die Effizienz der Preissignale für kurzfristige betriebliche Entscheidungen gewahrt bleibt. Im Zweifel sollten Steuern auf geringere übermäßige Gewinne einbehalten werden, um Auswirkungen auf die Preisbildung zu vermeiden.

·Langfristige Preistrends, die sich aus strukturellen Marktentwicklungen ergeben, sowie das CO2-Preissignal aus dem EU-EHS sollten nicht beeinflusst werden. Dies ist erforderlich, um langfristige Preissignale, die zur Deckung der Fest- und Investitionskosten beitragen, nicht zu beeinträchtigen und Anreize für Investitionen in Kapazitäten zu schaffen, die für ein emissionsarmes und zuverlässiges Stromnetz benötigt werden.

·Der weltweite Gaspreisanstieg weist eine strukturelle Komponente auf (die anhand der durchschnittlichen Preise im Zeitverlauf definiert werden könnte). Die Steuer sollte sich im Hinblick auf die Auswirkungen dieser strukturellen Komponente neutral verhalten. 

·Die Methode zur Berechnung der – im Zusammenhang mit der spezifischen Krisenlage – als „übermäßig“ zu betrachtenden Erlöse und die Auslöse-/Deaktivierungsmechanismen müssten klar festgelegt und begründet werden. Um jegliche willkürliche Verwendung, die zu starken Verzerrungen führen würde, zu vermeiden, müssten die „Mitnahmegewinne“ und der „Auslöse-/Deaktivierungsmechanismus“ auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Kriterien und Ereignisse definiert werden. Dazu könnten z. B. die Abweichung vom Durchschnitt der weltweiten Gaspreise über einen längeren Zeitraum oder die Anzahl der Stunden, in denen Gas den Preis im Stromnetz bestimmt, zählen. Die Steuer sollte zudem auf der Grundlage dieser genau festgelegten Kriterien klar zeitlich begrenzt sein und nicht über den 30. Juni 2022 hinaus erhoben werden.

·Die zusätzlichen übermäßigen Erlöse sollten nur in den Zeiträumen besteuert werden, in denen Gaskraftwerke an der Kapazitätsgrenze betrieben wurden, und soweit solche Zusatzerlöse tatsächlich mit diesen Kapazitäten erzielt wurden. 

·Die verschiedenen Energieträger wären steuerlich gleichzustellen. So sollten alle Anlagen erfasst werden, die in den Stunden, in denen die Steuer erhoben wird, in Betrieb sind, also auch übermäßige Erlöse aus Steinkohle- und Braunkohlekraftwerken, erneuerbaren Energien (einschließlich Wasserkraft) und Kernenergie besteuert werden.

·Die Maßnahme sollte gleichermaßen für alle Erzeuger gelten, unabhängig davon, ob sie unter Förderregelungen oder Kapazitätsvergütungsmechanismen fallen. Es wäre jedoch zu berücksichtigen, dass einige Förderregelungen bereits so ausgestaltet sind, dass sie übermäßige Erlöse in Hochpreiszeiten vermeiden (Einspeisetarife), auffangen (Zwei-Wege-Differenzverträge, die vor der Gaspreiskrise geschlossen wurden) oder reduzieren (schwankende Prämien). Der besonderen Situation der Festprämien, die die übermäßigen Erlöse erhöhen können, könnte Rechnung getragen werden.

·Die Maßnahme sollte nicht rückwirkend sein und nur einen Teil der tatsächlich erzielten Gewinne abdecken. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Erzeuger einen Teil ihrer Produktion möglicherweise vor Beginn der Krise zu einem niedrigeren Preis verkauft haben. Strom, für den die höheren Marktpreise nicht gelten, weil er schon vorher verkauft worden war, sollte von den Steuermaßnahmen ausgenommen werden.

·Die Einnahmen aus der Maßnahme sollten an die Haushalte oder im Rahmen nicht selektiver und transparenter Maßnahmen zur Unterstützung aller Endverbraucher (z. B. als ausdrücklicher Sonderrabatt auf die Stromrechnungen der Endkunden im Verhältnis zu ihrem durchschnittlichen täglichen oder wöchentlichen Verbrauch) weitergegeben werden. 

Soweit Befreiungen von solchen Gewinnsteuern zu selektiven Vorteilen für bestimmte Unternehmen führen, können die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden.


Straßburg, den 8.3.2022

COM(2022) 108 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie


ANHANG 3

Nutzung des Instrumentariums aus der Mitteilung vom 13. Oktober 2021

Bis zum 16. Februar 2022 haben 24 Mitgliedstaaten Maßnahmen im Einklang mit dem Instrumentarium ergriffen. Mit diesen Maßnahmen werden die Energiekosten für rund 71 Millionen Haushaltskunden und mehrere Millionen Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gesenkt.