16.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/5


Bekanntmachung über Kennzeichnungsvorschriften für Einwegkunststoffartikel

(2021/C 89/05)

Die Kommission teilt den betroffenen Wirtschaftsakteuren und den Behörden der Mitgliedstaaten mit, dass sie zur Unterstützung der Umsetzung der Verpflichtung gemäß Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) im Hinblick auf die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel ab dem 3. Juli 2021 und gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 (2) zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführte Einwegkunststoffartikel, einschließlich zugehöriger Berichtigung, erlassen hat.

Die Kennzeichnung betrifft Einwegkunststoffartikel, die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind. Es handelt sich um folgende Produkte:

1.

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren,

2.

Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege,

3.

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden,

4.

Getränkebecher.

Piktogramme in vektorisiertem Format

Die gemäß den harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegten und mit der Berichtigung geänderten Piktogramme können unter dem nachstehenden Weblink in vektorisiertem Format, aufgeführt in der Reihenfolge ihres Erscheinens in den Anhängen I bis IV der Durchführungsverordnung, in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten (anders als in der Durchführungsverordnung auch in gälischer Gefälligkeitsübersetzung) abgerufen werden.

https://ec.europa.eu/environment/topics/plastics/single-use-plastics/sups-marking-specifications_en


(1)  ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 57.