16.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/5 |
Bekanntmachung über Kennzeichnungsvorschriften für Einwegkunststoffartikel
(2021/C 89/05)
Die Kommission teilt den betroffenen Wirtschaftsakteuren und den Behörden der Mitgliedstaaten mit, dass sie zur Unterstützung der Umsetzung der Verpflichtung gemäß Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) im Hinblick auf die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel ab dem 3. Juli 2021 und gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 (2) zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführte Einwegkunststoffartikel, einschließlich zugehöriger Berichtigung, erlassen hat.
Die Kennzeichnung betrifft Einwegkunststoffartikel, die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind. Es handelt sich um folgende Produkte:
1. |
Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren, |
2. |
Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, |
3. |
Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, |
4. |
Getränkebecher. |
Piktogramme in vektorisiertem Format
Die gemäß den harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegten und mit der Berichtigung geänderten Piktogramme können unter dem nachstehenden Weblink in vektorisiertem Format, aufgeführt in der Reihenfolge ihres Erscheinens in den Anhängen I bis IV der Durchführungsverordnung, in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten (anders als in der Durchführungsverordnung auch in gälischer Gefälligkeitsübersetzung) abgerufen werden.
https://ec.europa.eu/environment/topics/plastics/single-use-plastics/sups-marking-specifications_en