Brüssel, den 8.12.2021

COM(2021) 782 final

2021/0411(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

{SEC(2021) 420 final} - {SWD(2021) 374 final} - {SWD(2021) 377 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Allgemeiner Kontext

Wie in der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 1 , der neuen EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung 2 und der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 3 dargelegt, erfordern grenzüberschreitende Bedrohungen eine koordinierte, gezieltere und maßgeschneiderte Reaktion. Zwar stehen die vor Ort tätigen nationalen Behörden bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus an vorderster Front, doch sind Maßnahmen auf Unionsebene und globale Partnerschaften von größter Bedeutung, um eine wirksame Zusammenarbeit sowie einen Informations- und Wissensaustausch zwischen den nationalen Behörden zu gewährleisten, der durch einen gemeinsamen strafrechtlichen Rahmen und wirksame finanzielle Mittel unterstützt wird. Darüber hinaus verdeutlicht die Problematik der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, wie eng innere und äußere Sicherheit miteinander verknüpft sind. Diese Bedrohungen machen an Grenzen nicht Halt und manifestieren sich in organisierten kriminellen sowie terroristischen Vereinigungen, die an einem breiten Spektrum krimineller Aktivitäten beteiligt sind.

In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen („Schengen-Raum“ 4 ) sollten Polizeibeamte in einem Mitgliedstaat einen gleichwertigen Zugang zu den Informationen erhalten, die ihren Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen (unter denselben Bedingungen). Sie sollten wirksam und im Regelfall unionsweit zusammenarbeiten. Der Austausch von Informationen über Strafsachen ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit im Schengen-Raum.

Zusammen mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Schengen-Raum wurde im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) eine Reihe von Regeln für den Informationsaustausch und die polizeiliche Zusammenarbeit vereinbart. Darüber hinaus wurde das Schengener Informationssystem (SIS) eingerichtet, eine gemeinsame EU-Sicherheits- und Grenzdatenbank, die Informationen über gesuchte und vermisste Personen und Sachen in Form von Ausschreibungen enthält.

Nach der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union 2021 (EU SOCTA) sind mehr als 70 % der Gruppen der organisierten Kriminalität in mehr als drei Mitgliedstaaten vertreten. 5 Im EU-SOCTA-Bericht 2021 und im europäischen Drogenbericht der EBDD 6 wird auf eine Reihe von Bereichen eingegangen, in denen die schwere und organisierte Kriminalität offenbar zunimmt. Gleichzeitig bleibt die EU, wie in der Agenda für Terrorismusbekämpfung vom Dezember 2020 7 dargelegt, in höchster Terrorismus-Alarmbereitschaft.

Der Schengen-Raum ist der weltweit größte Raum, in dem freier Personenverkehr gewährleistet ist. Er ermöglicht Freizügigkeit für über 420 Millionen Menschen sowie die ungehinderte Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen. Dank der Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten ist der Schengen-Raum Teil unserer europäischen Lebensweise geworden. Er ist ein Symbol für die Verflechtung Europas und die Verbindungen zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern. 8 Außerdem trägt der Schengen-Raum zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und damit zum Wirtschaftswachstum der Union bei. 9  

Die zunehmende Mobilität der Menschen innerhalb der EU schafft jedoch auch zusätzliche Herausforderungen bei der Verhütung und Bekämpfung krimineller Bedrohungen und bei der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Fast zwei Millionen Menschen pendelten über die Grenzen, darunter 1,3 Millionen Grenzgänger. 10 Obwohl die COVID-19-Pandemie die Mobilität innerhalb der EU verringert hat, werden die Personenströme wahrscheinlich auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen.

In den letzten Jahren wurde der Schengen-Raum wiederholt durch eine Reihe von Krisen und Herausforderungen auf den Prüfstand gestellt, die mehrere Mitgliedstaaten zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen veranlassten. Ein Grund, den die Mitgliedstaaten für eine solche Entscheidung anführten, war die unkontrollierte Sekundärmigration 11 irregulärer Migranten, die nach Ansicht dieser Mitgliedstaaten eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt und die Wiedereinführung von Grenzkontrollen rechtfertigt. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 12 („Schengener Grenzkodex“) darf die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen nur für einen begrenzten Zeitraum, unter außergewöhnlichen Umständen (wie die Migrationskrise 2015/2016) und als letztes Mittel eingesetzt werden. Insbesondere in Bezug auf den Einsatz polizeilicher Kontrollen und die Zusammenarbeit, auch im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Kommunikation, besteht noch Verbesserungsbedarf. Diese Maßnahmen können bei der Eindämmung der Sekundärmigration die gleichen Ergebnisse erzielen wie vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen – vor allem wenn sie kombiniert werden – und sind in Bezug auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr weniger einschneidend.

Die sich rasch entwickelnde kriminelle Landschaft und die Mobilität der Menschen sind Gründe dafür, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der EU und im Schengen-Raum von entscheidender Bedeutung ist, um Straftaten zu bekämpfen und Unionsbürgerinnen und ‑bürgern sowie Drittstaatsangehörigen, die sich legal im Hoheitsgebiet aufhalten, zu ermöglichen, ihr Recht auf Freizügigkeit sicher wahrzunehmen. Die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden, Informationen mit ihren Kollegen in anderen Mitgliedstaaten wirksam und effizient auszutauschen, steht jedoch noch vor großen Herausforderungen. Diese Fähigkeit ist in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr unterschiedlich ausgeprägt, was auf eine gewisse Fragmentierung hinweist, die der Wirksamkeit und Effizienz des Informationsaustauschs abträglich ist. Infolgedessen nutzen Kriminelle und kriminelle Gruppen diese Ineffizienzen weiterhin aus, um grenzüberschreitend zu agieren, und die Sekundärmigration irregulärer Migranten wird weiterhin ein Problem darstellen.

Gründe und Ziele des Vorschlags

Übergeordnetes Ziel dieses Vorschlags ist es, die organisatorischen und verfahrenstechnischen Aspekte des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der EU gesetzlich zu regeln, um zu einem wirksamen und effizienten Austausch solcher Informationen beizutragen und so einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum zu schützen. Der Vorschlag lässt (insbesondere) die Vorschriften für den Informationsaustausch in Bezug auf Ausschreibungen im SIS über die SIRENE-Büros (SIRENE: „Supplementary Information Request at the National Entries“ – Antrag auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle) unberührt.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ist Teil eines kohärenten Pakets, das auch einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Verstärkung der operativen grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung des Mechanismus für den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) sowie einen Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes gemäß der Mitteilung der Kommission vom Juni 2021 „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum 13 umfasst. Mit diesen Vorschlägen soll ein Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit geschaffen werden, der darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden im Bereich der Strafverfolgung zu straffen, zu verbessern, weiterzuentwickeln, zu modernisieren und zu erleichtern, um so die Mitgliedstaaten in ihrem Kampf gegen die schwere und organisierte Kriminalität und den Terrorismus zu unterstützen.

Unter umfassender Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitgesetzgebers stützt sich dieser Vorschlag auf die in der beigefügten Folgenabschätzung dargelegten Ergebnisse. Diese Ergebnisse umfassen auch Informationen, Analysen und Empfehlungen, die sich aus den in den letzten sechs Jahren durchgeführten Schengen-Evaluierungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, der Mitteilung der Kommission über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften 14 , den umfassenden Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern in den letzten zwei Jahren und den in den letzten 15 Jahren erstellten umfangreichen Leitlinien des Rates ergeben haben. Auf der Grundlage dieser kombinierten Analyse wurden drei Hauptziele ermittelt. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen diese Ziele erreicht werden, indem drei zugrunde liegende Probleme angegangen werden.

1)Das Fehlen klarer und solider gemeinsamer Regeln für den Informationsaustausch

Das erste Ziel dieses Vorschlags besteht darin, nach präzisen, kohärenten und gemeinsamen Regeln den gleichwertigen Zugang der Strafverfolgungsbehörden aller Mitgliedstaaten zu den in anderen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten, der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder kriminalpolizeilicher Maßnahmen unter Wahrung der Grundrechte und der Datenschutzanforderungen zu gewährleisten.

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen täglich grenzüberschreitende Informationen über Operationen zur Bekämpfung von Straftaten aus. Doch die Vorschriften auf nationaler Ebene behindern einen wirksamen und effizienten Informationsfluss. Die allgemeinen Regeln für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sind im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „schwedischer Rahmenbeschluss“ oder „SFD“ 15 ) festgelegt, der 2006 vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurde. Der schwedische Rahmenbeschluss hat das Kapitel über die polizeiliche Zusammenarbeit des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 16 teilweise ersetzt.

Der schwedische Rahmenbeschluss legt die Grundsätze fest, nach denen Informationen weitergegeben werden sollten (Grundsätze der Verfügbarkeit und des gleichwertigen Zugangs), die Fristen, innerhalb deren ein Informationsersuchen beantwortet werden sollte, die Formblätter, die für die Einreichung und Beantwortung solcher Ersuchen zu verwenden sind, sowie die Datenschutzgarantien, die beim Umgang mit diesen Informationen zu gewährleisten sind.

In der Praxis ist der schwedische Rahmenbeschluss von 2006 jedoch unklar, was die vollständige Umsetzung der Grundsätze der Verfügbarkeit sachdienlicher Informationen bzw. des gleichwertigen Zugangs zu sachdienlichen Informationen in einem grenzüberschreitenden Kontext behindert. 17 Infolgedessen behindern die Vorschriften auf nationaler Ebene, trotz der Bemühungen, die Anforderungen des schwedischen Rahmenbeschlusses durch nicht verbindliche Leitlinien des Rates zu ergänzen, weiterhin den Informationsfluss. 18  Folglich würden die derzeitigen Unsicherheiten bestehen bleiben und den wirksamen und effizienten Informationsaustausch weiterhin beeinträchtigen, wodurch die Auswirkungen in den Bereichen der Entwicklung des Sicherheitsumfelds in der EU und der zunehmenden grenzüberschreitenden Mobilität im Wesentlichen unberücksichtigt blieben.

Aus diesem Grund wird die Schaffung eines Rechtsrahmens in Form einer Richtlinie für diese Zwecke eine bessere Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften auf EU- und nationaler Ebene ermöglichen und gleichzeitig eine Konvergenz der nationalen Verfahren sicherstellen, wodurch die Wirksamkeit und Effizienz des Informationsflusses zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird.

2)Mangel an gemeinsamen Strukturen und effizienten Verwaltungsinstrumenten für den Informationsaustausch

Das zweite Ziel dieses Richtlinienvorschlags ist die Angleichung gemeinsamer Mindeststandards, um eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der zentralen Kontaktstellen zu gewährleisten. Diese gemeinsamen Mindestanforderungen betreffen die Zusammensetzung, die Strukturen, die Zuständigkeiten, die Personalausstattung und die technischen Fähigkeiten.

Die Mitgliedstaaten sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zuständig. 19 Es steht ihnen grundsätzlich frei, ihre Strafverfolgungsbehörden und ‑dienste nach eigenem Ermessen zu organisieren. Was die Strukturen für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden anbelangt, so haben alle Mitgliedstaaten eine zentrale Kontaktstelle 20 eingerichtet oder sind im Begriff, eine solche einzurichten, die für die Koordinierung eines möglichst umfassenden Informationsaustauschs zuständig ist. Auf der Grundlage des nationalen Rechts oder interner Vorschriften können die Strafverfolgungsbehörden Informationen auch direkt untereinander austauschen. Obwohl verschiedene Leitfäden und nationale Informationsblätter erstellt wurden, um einen harmonisierten Ansatz für die Organisation der nationalen zentralen Kontaktstellen zu erleichtern, gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Strukturen, Funktionen, Mittel und Fähigkeiten dieser Kontaktstellen.

Infolgedessen verfügen die Mitgliedstaaten nicht immer über die notwendigen Strukturen für einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten. Die nationalen zentralen Kontaktstellen nehmen ihre Koordinierungsfunktion nicht immer wahr und verfügen mitunter nicht über die erforderlichen Ressourcen, um die steigende Zahl von Ersuchen zu bewältigen.

Insbesondere sind sie nicht immer mit den erforderlichen Instrumenten für die Informationsverwaltung ausgestattet (z. B. einem Fallbearbeitungssystem mit einem gemeinsamen Dashboard und dem automatischen Hochladen und Abgleichen von Daten). Außerdem haben die zentralen Kontaktstellen nicht immer einen direkten und benutzerfreundlichen Zugang zu allen einschlägigen EU- und internationalen Datenbanken und Plattformen. Darüber hinaus haben einige zentrale Kontaktstellen nur begrenzten Zugang zu den einschlägigen nationalen Datenbanken, was den gesamten Informationsaustausch weiter verzögert. Des Weiteren fehlt es den zentralen Kontaktstellen unter Umständen an Ressourcen, um die steigende Zahl der eingehenden Ersuchen rechtzeitig und wirksam bearbeiten zu können. Diese steigende Tendenz ging nicht immer mit einer angemessenen Aufstockung der Personalausstattung und der IT-Ressourcen einher.

Eine moderne Informationsmanagement-Architektur, wie sie bereits in einigen „fortschrittlichen“ zentralen Kontaktstellen eingesetzt wird, kann die angespannte Personalsituation entschärfen, indem den zuständigen Behörden vorliegende Informationen in ihre jeweiligen Datenbanken integriert werden. Auf diese Weise lassen sich auch die Fristen für die Beantwortung von Informationsersuchen überwachen und verfolgen. 21 Auch die in den zentralen Kontaktstellen verfügbaren Datenbanken werden nicht immer in vollem Umfang genutzt, da die Suchwerkzeuge rudimentär sind und die Anwendung von Transliterationsverfahren 22 und Suchfunktionen mit „Fuzzy-Logik“ 23 nicht möglich ist. Das Fehlen von Transliterations- und Fuzzy-Logik-Suchoptionen in den Informationssystemen verhindert, dass Beamte durch eine eindeutige Abfrage erschöpfende Ergebnisse (Treffer) erhalten. Infolgedessen müssen die Beamten für alle Angaben zur Person im Rahmen ihrer Ermittlungen eine neue Suche durchführen, was zu einer erhöhten Arbeitsbelastung führt und den Suchprozess verlangsamt (z. B. Umkehrung von Vor- und Nachnamen, unterschiedliche Schreibweisen für dieselbe Person, was insbesondere auf unterschiedliche Sprachen, Alphabete und diakritische Zeichen zurückzuführen ist).

Gegenwärtig werden die Fristen fast immer überschritten, wenn eine richterliche Genehmigung erforderlich ist. Die funktionale Verfügbarkeit einer Justizbehörde, wie dies bereits bei wirksameren und effizienteren zentralen Kontaktstellen der Fall ist, wird zur Verringerung unangemessener Verzögerungen beitragen. Fälle, in denen eine richterliche Genehmigung erforderlich ist, können dann schneller bearbeitet werden als bisher, sodass auch in diesen Fällen die Fristen leichter eingehalten werden können.

3)Fehlende gängige Verfahren bei der Nutzung bestehender Kommunikationskanäle für den Informationsaustausch innerhalb der EU

Das dritte Ziel dieses Richtlinienvorschlags besteht darin, der großen Zahl an Kommunikationskanälen, die für den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden, entgegenzuwirken und gleichzeitig die Rolle von Europol als Informationsdrehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen über Straftaten, die unter ihr Mandat fallen, zu stärken.

Abgesehen von einer Reihe systemspezifischer Fälle, die im EU-Recht geregelt sind (d. h. Ersuchen um Zusatzinformationen im Zusammenhang mit Ausschreibungen im SIS müssen über die SIRENE-Büros 24 gestellt werden, und der Informationsaustausch mit Europol erfolgt in der Regel über die nationalen Europol-Stellen 25 ), haben sich die Mitgliedstaaten nicht auf einen einheitlichen Kanal für den Informationsaustausch zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden in Fällen mit EU-Dimension geeinigt, was zu doppelten Ersuchen, unnötigen Verzögerungen und gelegentlichem Informationsverlust führt.

Infolgedessen nutzen die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße verschiedene Kanäle, um Informationen anzufordern, zu übermitteln und zu empfangen, häufig ohne klare, im Voraus festgelegte Gründe 26 , was einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch behindert. Dadurch wird den nationalen Behörden auch die Unterstützung von Europol vorenthalten, obwohl die Mitgliedstaaten der Agentur die Rolle als EU-Informationsdrehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen auferlegen, die in der Lage ist, qualitativ hochwertige Informationsprodukte zu liefern.

Die zentralen Kontaktstellen gewährleisten nicht immer die Überwachung der bestehenden Kanäle rund um die Uhr, was sich möglicherweise negativ auf grenzüberschreitende Fälle auswirkt, die einen dringenden Informationsaustausch erfordern. Gleichzeitig wird die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch von Europol (im Folgenden „SIENA“) trotz ihrer maßgeschneiderten Funktionen und ihrer leistungsfähigen Datensicherheitsinfrastruktur nicht ausreichend genutzt. Selbst wenn die Mitgliedstaaten SIENA nutzen, beziehen sie nicht immer Europol mit ein (indem sie Europol in Kopie setzen), obwohl die ausgetauschten Informationen unter deren Mandat fallen. Dies kann zu erheblichen Informationslücken auf EU-Ebene führen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden und künftigen politischen Vorschriften im Bereich der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung fällt in den Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. In den letzten Jahren wurden bei der Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie beim Verengen des Handlungsspielraums für Terroristen und gefährliche Straftäter bereits große Fortschritte erzielt. Der Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung und den Informationsaustausch wurde nach den Terroranschlägen in Europa verstärkt. Nach der Migrationskrise von 2015 wurde die allgemeine Architektur der Informationssysteme und Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres (JI) überarbeitet, wobei der Schwerpunkt auf der Interoperabilität 27 und der dynamischen Konvergenz zwischen den Bereichen Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung lag. Darüber hinaus wurde eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene durch die Veröffentlichung von (nicht verbindlichen) Empfehlungen und Leitlinien des Rates gefördert, die die Konvergenz der nationalen Verfahrensweisen erleichtern sollten.

Da sich die beiden Säulen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung im Wesentlichen auf i) den Informationsaustausch (der im Mittelpunkt des vorliegenden Vorschlags steht) und ii) die operative grenzüberschreitende Zusammenarbeit beziehen, ist der vorliegende Vorschlag zusammen mit dem begleitenden Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Aspekten der grenzüberschreitenden operativen polizeilichen Zusammenarbeit Teil eines kohärenten Pakets. Dieses Paket wird durch den parallelen Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung des Mechanismus für den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) ergänzt. Der Vorschlag „Prüm II“ zielt darauf ab, die technische Architektur des Prümer Datenaustauschs zu stärken, den Umfang der Datenkategorien zu erweitern und den Datenaustausch nach einem Treffer zu straffen und zu beschleunigen. Der erweiterte Vorschlag „Prüm II“ würde spezifische Regeln und Möglichkeiten für den automatisierten Austausch spezifischer – und besonders wichtiger – Datenkategorien (z. B. Fingerabdrücke, DNA, Gesichtsbilder) innerhalb des Gesamtrahmens sowie allgemeine Regeln für den allgemeinen Informationsaustausch, die diese Richtlinie bieten wird, vorsehen.

Als wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit innerhalb der EU wird der vorliegende Vorschlag auch zu einem reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum beitragen, wie er in der Schengen-Strategie festgelegt ist. Dieser Vorschlag steht auch voll und ganz im Einklang mit dem Vorschlag von 2020 zur Überarbeitung des Mandats von Europol 28 im Hinblick auf die Stärkung des Mandats der Agentur für die Verarbeitung großer und komplexer Datensätze sowie mit den Europäischen Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen 29 . Der Vorschlag ergänzt den Rechtsrahmen 30 für den Austausch von Informationen in Bezug auf Ausschreibungen im SIS über die SIRENE-Büros. Dieser Vorschlag gilt unbeschadet aller anderen Rechtsakte wie der Richtlinie (EU) 2019/1153 vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, um den Zugriff auf und die Nutzung von Finanz- und Bankkontoinformationen durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zu erleichtern 31 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, einen positiven Beitrag zu einem reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum zu leisten, der die Freizügigkeit von mehr Menschen sowie die ungehinderte Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen ermöglicht, was wiederum zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und damit zum Wirtschaftswachstum der Union beiträgt. Der vorliegende Vorschlag steht daher voll und ganz im Einklang mit anderen Strategien der Union in den Bereichen Beschäftigung, Verkehr und letztlich Wirtschaftswachstum in den Grenzregionen innerhalb der Europäischen Union, aber auch in der gesamten Europäischen Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen im Bereich der EU-internen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung ist Titel V, Kapitel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 87 AEUV besagt Folgendes: „Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden“. Konkret bezieht sich Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV auf Maßnahmen zum Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Verhütung, Aufdeckung und entsprechende Ermittlungen von Straftaten von Bedeutung sind. Der vorliegende Legislativvorschlag ist nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anzunehmen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Die EU muss tätig werden, um die im ersten Abschnitt dieser Begründung genannten Probleme angemessen anzugehen. Das Ziel, den Informationsfluss zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und mit Europol zu verbessern, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Kriminalität und Terrorismus sind die Mitgliedstaaten gezwungen, sich bei der Bekämpfung solcher Straftaten aufeinander zu verlassen. Die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den Informationsaustausch kann daher besser auf Unionsebene erreicht werden. Trotz einer Reihe nationaler und regionaler Maßnahmen wären die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage, die vollständige Umsetzung der Grundsätze der Verfügbarkeit und des gleichwertigen Zugangs zu Informationen zu gewährleisten. Würden die Mitgliedstaaten allein und auf der Grundlage nationaler Regelungen handeln, könnten sie die derzeitigen Unterschiede zwischen den zentralen Kontaktstellen, die einen effizienten und wirksamen grenzüberschreitenden Austausch sachdienlicher Informationen behindern, nicht überwinden. Sie würden kein angemessenes und einheitliches Niveau an Kenntnissen und Kapazitäten in Bezug auf die Nutzung der einschlägigen Datenbanken und Kommunikationskanäle gewährleisten.

Die EU ist besser als die einzelnen Mitgliedstaaten in der Lage, die Kohärenz der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten, die Unterschiede zwischen den nationalen Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten anzugehen, Doppelarbeit, Überschneidungen und Unsicherheiten zu vermeiden und letztendlich eine effiziente Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus zu erleichtern. Es wird erwartet, dass die EU-Maßnahmen zur Lösung der festgestellten Probleme einen Mehrwert für die gesamte EU und damit für ihre Bürgerinnen und Bürger bringen, da sie den Schengen-Raum resilienter und robuster machen werden, was sich auch auf die assoziierten Schengen-Länder 32 auswirken wird. Gemeinsame Vorschriften, Standards und Anforderungen auf EU-Ebene, die den Informationsaustausch über grenzüberschreitende Kriminalität zwischen den Strafverfolgungsbehörden erleichtern, werden erhebliche Skaleneffekte bewirken und gleichzeitig ein hohes Maß an Datensicherheit und Datenschutzstandards gewährleisten. 

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf EU-Ebene ersetzt dabei nicht die nationalen Strategien im Bereich der inneren Sicherheit. Sie ersetzt auch nicht die Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden. Stattdessen unterstützen und stärken die Maßnahmen auf EU-Ebene die nationale Sicherheitspolitik und die Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität und grenzüberschreitenden Terrorismus.

Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, den EU-Rechtsrahmen in einem einzigen Rechtsinstrument über den Informationsaustausch durch die „Lissabonisierung“ des schwedischen Rahmenbeschlusses zu konsolidieren. Er enthält zudem Bestimmungen, die sich aus einer Reihe unverbindlicher Leitlinien des Rates ergeben, die in den letzten 15 Jahren angenommen wurden. In Anbetracht der Aufforderung des Mitgesetzgebers und der von den Mitgliedstaaten in der Konsultationsphase geäußerten Bereitschaft geht dieser Vorschlag für eine Richtlinie auf die festgestellten Probleme ein, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung des Ziels, einen wirksamen und effizienten Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, unbedingt erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Aufbauend auf früheren einschlägigen Schlussfolgerungen 33 des Rates zielt der vorliegende Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie darauf ab, einen wirksamen und effizienten Informationsfluss zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, indem die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Informationsaustausch und die Kommunikation erheblich angeglichen werden. Seine Bestimmungen gewährleisten, dass die Übertragung von Befugnissen sowie die Unterschiede in den Rechtssystemen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten, wie in den Verträgen anerkannt, respektiert werden. Daher hat der vorgeschlagene Rechtsakt die Form einer Richtlinie.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

An der Konsultation nahmen einschlägige Interessenträger aus einem breiten Spektrum von Bereichen, nationale Polizei-, Zoll-, Justiz- und Datenschutzbehörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen und Vertreter der Öffentlichkeit teil, die ihre Erwartungen und Bedenken im Zusammenhang mit der Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU äußerten. 34

Die Kommission nutzte verschiedene Möglichkeiten der Einbeziehung, wie z. B. gezielte Fragebögen, Expertenbefragungen, Fokusgruppen, Fallstudien und organisierte thematische Workshops mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder. Die in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag dargelegten Themen und politischen Optionen wurden auch in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates (z. B. Gruppe „Strafverfolgung/Polizei“, Gruppe „Strafverfolgung/Zoll“, Ständiger Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit) erörtert.

Darüber hinaus hat die Kommission im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung 35 eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Die Ergebnisse der Konsultation (20 Antworten) wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags gebührend berücksichtigt. 36  

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zahlreiche Konsultationstätigkeiten – wie Scoping-Interviews, Fragebögen und Online-Umfragen, halbstrukturierte Interviews, Fallstudien und Fokusgruppen – wurden vom Auftragnehmer auch während der Vorbereitung einer „Study to support the preparation of an impact assessment on EU policy initiatives facilitating cross-border law enforcement cooperation“ (Studie zur Unterstützung der Vorbereitung einer Folgenabschätzung zu politischen Initiativen der EU zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung) durchgeführt.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Legislativvorschlags eine Folgenabschätzung durchgeführt. Auf der Grundlage ihrer Ergebnisse ermittelte die Kommission drei Hauptprobleme, die den drei wichtigsten spezifischen Zielen des vorliegenden Vorschlags (wie oben erwähnt) entsprechen. Dementsprechend wurden drei politische Optionen mit unterschiedlichem Interventionsgrad in Betracht gezogen, mit denen jedes der spezifischen Ziele erreicht werden könnte. 37

Spezifisches Ziel 1: Erleichterung eines gleichwertigen Zugangs der Strafverfolgungsbehörden zu Informationen, die in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind, unter Wahrung der Grundrechte und der Datenschutzanforderungen.

Durch:

1)Gewährleistung der Angleichung der derzeit im schwedischen Rahmenbeschluss (SFD) von 2006 enthaltenen Bestimmungen an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung von 2016

2)Entwicklung einer Reihe neuer flankierender „weicher“ Maßnahmen, wie Schulungen und Leitlinien der Kommission zu bestimmten Aspekten des Austauschs strafverfolgungsrelevanter Informationen, soweit erforderlich

3)Verbesserung der Klarheit der Bestimmungen des SFD durch Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Rahmenbeschlusses und eine Vereinfachung seiner Verwendung. Um die Umsetzung gegebenenfalls weiter zu verbessern, kann die Kommission auch Leitlinien zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten für einen möglichen Austausch verfügbaren nationalen Datensätzen ausarbeiten

4)Erleichterung der Einhaltung der Fristen, innerhalb derer Daten einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden müssen, auch in den Fällen, in denen eine richterliche Genehmigung erforderlich ist

Spezifisches Ziel 2: Sicherstellung, dass alle Mitgliedstaaten über eine wirksam funktionierende zentrale Kontaktstelle verfügen, einschließlich der Fälle, in denen eine richterliche Genehmigung für die Bereitstellung von Informationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.

Durch:

1)Entwicklung eines neuen Pakets flankierender „weicher“ Maßnahmen, wie Schulungen, finanzielle Unterstützung und relevante Leitlinien der Kommission, soweit erforderlich

2)Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der zentralen Kontaktstellen (einschließlich der Fälle, in denen eine richterliche Genehmigung erforderlich ist), ihrer Aufgaben, Personalausstattung und Fähigkeiten

Spezifisches Ziel 3: Entgegenwirken im Hinblick auf die große Zahl der Kommunikationskanäle, die für den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden, und gleichzeitige Stärkung der Rolle von Europol als Informationsdrehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen über Straftaten, die unter ihr Mandat fallen.

Durch:

1)Entwicklung eines neuen Pakets flankierender „weicher“ Maßnahmen, wie Schulungen, finanzielle Unterstützung und Leitlinien der Kommission für den Informationsaustausch, soweit erforderlich

2)Verpflichtung der Mitgliedstaaten, SIENA für den gesamten bi- und multilateralen Informationsaustausch im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie zu nutzen, nachdem ein entsprechender Übergangszeitraum für die vollständige Einführung von SIENA gewährleistet wurde

Mit diesen Maßnahmen soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden gestrafft, präzisiert, weiterentwickelt und modernisiert werden bei einem gleichzeitig besseren Schutz der Grundrechte, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten betrifft (siehe unten). Darüber hinaus soll dadurch die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol bei der Abwehr sich entwickelnder Bedrohungen verstärkt werden. Die bevorzugte Option gewährleistet durch gemeinsame Mindeststandards eine starke Konvergenz der nationalen Verfahrensweisen im Hinblick auf ein wirksames und effizientes Funktionieren der zentralen Kontaktstelle.

Die positivsten Auswirkungen der bevorzugten Option werden von der Einrichtung der zentralen Kontaktstelle als einzige Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in allen Mitgliedstaaten erwartet. Die Einrichtung der Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol als Standard-Kommunikationskanal trägt zur Straffung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung bei und gewährleistet gleichzeitig die Konvergenz der Informationen bei Europol sowie die Sicherheit dieser Informationen (und personenbezogenen Daten). Die bevorzugte Option umfasst außerdem flankierende Maßnahmen wie einschlägige Schulungen und finanzielle Unterstützung, die für die Verwirklichung der oben dargelegten spezifischen Ziele von entscheidender Bedeutung sind. Darüber hinaus spiegelt die bevorzugte Option die besten kumulativen Auswirkungen in Bezug auf Relevanz, Mehrwert, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit wider. Sie ist ehrgeizig genug und ermöglicht es gleichzeitig, Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen. Die bevorzugte Option trägt den von den Mitgliedstaaten geäußerten Ansichten gebührend Rechnung und entspricht gleichzeitig den legitimen Erwartungen der Unternehmen und der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger. Auf diese Weise trägt die bevorzugte Option zu einem wirksamen und effizienten Funktionieren des Schengen-Raums bei.

Grundrechte

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde untersucht, welche Auswirkungen die einzelnen politischen Optionen, einschließlich der in diesem Richtlinienvorschlag vorgesehenen Maßnahmen, auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger haben können. Definitionsgemäß haben alle politischen Optionen, die sich mit dem Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden befassen, Auswirkungen auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die politischen Optionen haben zudem potenzielle Auswirkungen auf andere Grundrechte, wie die durch Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 3 (Recht auf Unversehrtheit), Artikel 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 17 (Eigentumsrecht) und Artikel 45 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit) der Charta geschützten Rechte. In der Folgenabschätzung wird die Auffassung vertreten, dass die gewählten politischen Optionen verhältnismäßig sind, da sie sich strikt auf das beschränken, was notwendig ist, um das Ziel der Wahrung der inneren Sicherheit im Schengen-Raum bei gleichzeitigem Schutz des freien Personenverkehrs zu erreichen. 38  

Darüber hinaus soll sich die Angleichung der einschlägigen Vorschriften über den Informationsaustausch zu Strafverfolgungszwecken an die später angenommenen und geltenden Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken (gemäß der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung von 2016 39 positiv auf die Wahrung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auswirken. Auch die Nutzung von SIENA als Kommunikationskanal verbessert die Sicherheit der Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren allgemeinen Schutz vor möglichem Missbrauch. Da die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung das erforderliche Schutzniveau für personenbezogene Daten in der Union bietet und gewährleistet, ist es nicht erforderlich, darüber hinauszugehen. Stattdessen wird durch die Angleichung die vollständige Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich derjenigen in der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, gewährleistet. Auf diese Weise wird die in einer Mitteilung aus dem Jahr 2020 enthaltene Zusage der Kommission umgesetzt, „im letzten Quartal 2021 einen Legislativvorschlag [zu] unterbreiten, der mindestens eine Änderung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates zum Zwecke der erforderlichen Datenschutzangleichung bezwecken wird“. 40  

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Eine Schätzung der möglichen Kosten wurde von Europol vorgelegt und in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung dargelegt; sie hängt jedoch stark von den Besonderheiten der IT-Infrastrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Die notwendigen Aufrüstungen der IT-Infrastrukturen sowohl in den zentralen Kontaktstellen als auch in den Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll 41 wurden auf einen einmaligen Gesamtbetrag von maximal 11,5 Mio. EUR geschätzt. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:

1,5 Mio. EUR für die Einrichtung von Fallbearbeitungssystemen (CMS) in 10 Mitgliedstaaten (noch nicht ausgestattet)

1 Mio. EUR für die Integration von SIENA in das Fallbearbeitungssystem der zentralen Kontaktstellen von 20 Mitgliedstaaten (noch nicht ausgestattet)

2,25 Mio. EUR für den Anschluss der Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll an SIENA in maximal 45 Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll (14 von 59 sind bereits angeschlossen)

6,75 Mio. Euro für die Einrichtung von Fallbearbeitungssystemen in maximal 45 Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll (45 x 150 000 EUR)

Diese Kosten (einmalige Investition) werden als akzeptabel und für das festgestellte Problem als angemessen erachtet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung der in diesem Richtlinienvorschlag genannten spezifischen Ziele erforderlich ist. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall eine Modernisierung ihrer IT-Systeme (auch im Zusammenhang mit der Interoperabilität der EU-Informationssysteme) anstreben. Dies bietet eine gute Gelegenheit für eine kosteneffiziente Umsetzung der mit diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen. Diese Schätzungen decken den Schulungsbedarf nicht ab, da insbesondere bei IT-Aufrüstungen die Schulungskosten in hohem Maße von den Besonderheiten der IT-Infrastrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den rechtlichen Rahmenbedingungen abhängen.

In jedem Fall sollten die Kosten auf nationaler Ebene durch die Programme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit 42 gedeckt werden. Der Fonds für die innere Sicherheit beinhaltet die spezifischen Ziele der „Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs“ und der „Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“. 43 Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Programme Aktivitäten einzubeziehen, die für die Umsetzung der geplanten Richtlinie relevant sind, wobei ausdrücklich auf die zentralen Kontaktstellen und die Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll sowie auf den Anschluss an SIENA verwiesen wird. Da einige Mitgliedstaaten in ihrer Zusammenarbeit weiter fortgeschritten sind als andere, werden die Kosten für die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.

Abgesehen von den Kosten, die möglicherweise durch die Programme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit gedeckt werden, werden auf EU-Ebene keine weiteren Kosten anfallen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen hängt von den Informationen ab, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Aus diesem Grund enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen über die Erhebung von Datenindikatoren. Die Zuständigkeit für die Erhebung der einschlägigen Überwachungsdaten sollte bei den nationalen Behörden liegen, im Idealfall bei den zentralen Kontaktstellen. Anschließend wird die Überwachung dieser Tätigkeitsindikatoren dazu dienen, Informationen über die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhalten.

In diesem Zusammenhang sieht der vorliegende Vorschlag vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt. In diesem soll bewertet werden, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Richtlinienvorschlag nachzukommen. Nach dem einschlägigen Artikel ist die Kommission außerdem verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht vorzulegen, in dem der zusätzliche Nutzen der Richtlinie bewertet wird; je nach Relevanz ist auch eine mögliche Überprüfung der Richtlinie zu erwägen.

Abgesehen von diesem Legislativvorschlag wird die Kommission aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie eine informelle Expertengruppe einsetzen, die sich aus Sachverständigen der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und die Kommission bei der Überwachung und Anwendung der Richtlinie, unter anderem bei der Ausarbeitung von Leitfäden der Kommission, berät und unterstützt. Diese Expertengruppe könnte auf dem bestehenden informellen Netz der Leiter der zentralen Kontaktstellen aufbauen. Nicht zuletzt wird der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Einklang mit der geltenden Verordnung des Rates 44 und gegebenenfalls im Einklang mit deren möglicher Änderung 45 weitergeführt. Diese Evaluierungsberichte haben sich bisher auf die Umsetzung des schwedischen Rahmenbeschlusses bezogen. Künftige Evaluierungen werden auch die Anwendung der geplanten neuen Richtlinie umfassen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Legislativvorschlag für eine Richtlinie ist in sechs Kapitel gegliedert:

1)Allgemeine Bestimmungen für den Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. (Artikel 1 bis Artikel 3)

Der erste Block von Bestimmungen baut auf der Struktur und dem Inhalt des schwedischen Rahmenbeschlusses auf, der seit 2006 in Kraft ist. Darüber hinaus werden sein Anwendungsbereich und sein Inhalt mit den Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Titel V, Kapitel 4) in Einklang gebracht, die durch den 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon eingeführt wurden.

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der horizontalen Vorschriften für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten festgelegt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung, sofern nicht ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union etwas anderes geregelt ist.

Artikel 2 enthält eine Reihe wichtiger Begriffsbestimmungen, z. B. die Behörden, für die die horizontalen Vorschriften über den Informationsaustausch gelten, die betreffenden Straftaten und die Art der den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Informationen.

Artikel 3 enthält drei Grundsätze, die beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie zu beachten sind: den Grundsatz des gleichwertigen Zugangs, der besagt, dass für den Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaates und zwischen den Mitgliedstaaten im Wesentlichen die gleichen Bedingungen gelten müssen; den Grundsatz der Verfügbarkeit, wonach Informationen über eine Straftat in einem Mitgliedstaat in der Regel auch anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden müssen; und den Grundsatz der Vertraulichkeit, der gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten beim Umgang mit solchen Informationen die Vertraulichkeitsanforderungen der anderen Mitgliedstaaten einhalten, indem sie ein ähnliches Maß an Schutz sicherstellen.

2)Informationsaustausch über die zentralen Kontaktstellen (Artikel 4 bis Artikel 6)

Artikel 4 enthält eine Reihe von Anforderungen, die für an die zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen gelten. Dies betrifft insbesondere die Kriterien zur Begründung des Ersuchens und zur Beurteilung der Dringlichkeit. Das Ersuchen ist von den zentralen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, von anderen Strafverfolgungsbehörden zu stellen. Die Sprache, in der der Antrag gestellt wird, muss aus einer Liste von Sprachen ausgewählt werden, die jeder Mitgliedstaat zu erstellen hat und die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.

Artikel 5 verpflichtet die zentrale Kontaktstelle, bei der die Informationsersuchen nach Artikel 4 eingehen, die Anfragen innerhalb genauer Fristen zu bearbeiten und zu beantworten, von denen nur unter bestimmten, genau festgelegten Umständen abgewichen werden darf, nämlich dann, wenn eine richterliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Auskünfte müssen in derselben Sprache erteilt werden, in der auch das Ersuchen gestellt wurde.

Artikel 6 enthält eine erschöpfende Liste von Gründen, die die zentrale Kontaktstelle in objektiv begründeten Fällen geltend machen kann, um die Bereitstellung der angeforderten Informationen zu verweigern, wovon die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich zu unterrichten ist. Es ist vorgesehen, dass die zentrale Kontaktstelle Klarstellungen zum Inhalt der Informationsersuchen einholen kann, wodurch die geltenden Fristen ausgesetzt werden, allerdings nur, wenn eine solche Klarstellung objektiv notwendig ist, um die Ablehnung des Ersuchens zu vermeiden. In Bezug auf andere Klarstellungen, die für notwendig erachtet werden, ist keine solche Aussetzung vorgesehen.

3)Sonstiger Informationsaustausch (Artikel 7 und Artikel 8)

Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum spontanen Informationsaustausch mit einem bzw. mehreren anderen Mitgliedstaat(en), d. h. auf eigene Initiative der zuständigen Behörde, ohne dass ein Informationsersuchen gestellt wurde, wenn diese Informationen geeignet sind, einen der in der Richtlinie genannten Zwecke zu erreichen.

Artikel 8 stellt sicher, dass die zuständigen zentralen Kontaktstellen über jeden Informationsaustausch aufgrund nicht an die zentrale Kontaktstelle gerichteter Ersuchen informiert werden, d. h. Ersuchen, die entweder von einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats direkt an die Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gerichtet werden, oder aber Ersuchen, die von einer zentralen Kontaktstelle an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gerichtet werden. Dies gilt auch für den einschlägigen Informationsaustausch zwischen den Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll und anderen gleichwertigen Einrichtungen, soweit sie als Strafverfolgungsbehörden im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie gelten.

4)Zusätzliche Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Kapiteln II und III (Artikel 9 bis Artikel 13) 

Artikel 9 befasst sich mit Situationen, in denen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem einschlägige Informationen zur Verfügung stehen, eine richterliche Genehmigung für die Bereitstellung dieser Informationen erforderlich ist, und zwar entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative und entweder durch die zentrale Kontaktstelle oder durch eine Strafverfolgungsbehörde. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz des gleichwertigen Zugangs verwirklicht und präzisiert, d. h., es müssen im Wesentlichen dieselben Bedingungen gelten, wenn die angeforderten Informationen einer richterlichen Genehmigung bedürfen, unabhängig davon, ob die Informationen für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder für eine Behörde desselben Mitgliedstaates bestimmt sind. In diesem Artikel ist auch festgelegt, dass die betreffende Behörde unverzüglich alle erforderlichen praktischen und rechtlichen Schritte im Einklang mit ihrem nationalen Recht unternehmen muss, um so bald wie möglich eine solche richterliche Genehmigung einzuholen.

In Artikel 10 werden bestimmte Anforderungen festgelegt, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten sollen, der sich insbesondere aus der Angleichung an die Vorschriften der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung ergibt.

Artikel 11 regelt die Sprache, die von den zentralen Kontaktstellen und den Strafverfolgungsbehörden in den in dieser Richtlinie genannten Fällen zu verwenden ist, und zwar sowohl in Bezug auf die eigentliche Bereitstellung von Informationen als auch auf alle anderen damit zusammenhängenden Mitteilungen. Für den direkten Informationsaustausch und andere Mitteilungen nach Artikel 8 gelten keine derartigen Sprachanforderungen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für sie akzeptablen Sprachen, zu denen auch Englisch gehören sollte. Diese Listen müssen von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 12 verpflichtet die zentrale Kontaktstelle sowie alle anderen Strafverfolgungsbehörden, Europol systematisch zu informieren (d. h. eine Kopie zu übermitteln), sofern der Informationsaustausch Straftaten betrifft, die gemäß dem Basisrechtsakt in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen. Mit dieser Verpflichtung wird sichergestellt, dass Europol seine Rolle als Informationsdrehscheibe in der EU in Bezug auf Informationen, die für Strafverfolgungszwecke relevant sind, erfüllen kann.

Artikel 13 schreibt vor, dass alle zuständigen Behörden die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) für den gesamten Informationsaustausch und die damit zusammenhängende Kommunikation im Sinne der Richtlinie nutzen und zu diesem Zweck direkt an SIENA angeschlossen sein müssen. Diese Vorschriften über die obligatorische Verwendung von SIENA gelten nicht, wenn spezifische Rechtsakte der Union andere Anforderungen an den zu verwendenden Kommunikationskanal enthalten, z. B. für den Informationsaustausch, der durch die SIS-Verordnung 46 geregelt ist, da der Austausch im Rahmen solcher spezifischer Rechtsakte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist.

5)Mindestanforderungen an die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle als zentrale Stelle zur Koordinierung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 14 bis Artikel 16)

Der fünfte Block von Bestimmungen legt fest und baut darauf auf, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten oder zu benennen, die den Informationsaustausch zwischen seinen Strafverfolgungsbehörden und denen der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie koordiniert. Es wird eine Reihe von Mindestanforderungen festgelegt, die jede zentrale Kontaktstelle erfüllen muss.

In Artikel 14 sind die Aufgaben und Möglichkeiten der zentralen Kontaktstelle geregelt. Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, muss die zentrale Kontaktstelle Zugang zu den erforderlichen Informationen haben und systematisch über den gesamten direkten Informationsaustausch zwischen ihren nationalen Behörden und denen der anderen Mitgliedstaaten informiert werden. Die tatsächliche Einrichtung oder Benennung der zentralen Kontaktstellen muss der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden, die diese Mitteilungen dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In Artikel 15 werden Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der zentralen Kontaktstelle festgelegt, wobei den einzelnen Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum bleibt, um die genaue Organisation und Zusammensetzung der zentralen Kontaktstelle so festzulegen, wie sie es je nach den nationalen Gegebenheiten für am besten geeignet halten, sofern die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind.

In Artikel 16 werden Mindestanforderungen an das Fallbearbeitungssystem der zentralen Kontaktstelle festgelegt.

6)Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen stellen sicher, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie ordnungsgemäß überwacht wird, erstens durch die Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, jährlich einen Mindestsatz an statistischen Daten zu erheben und zu übermitteln (Artikel 17), zweitens durch die Kommission, die verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht zu erstatten, wobei sie unter anderem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen berücksichtigt, sodass drittens auch diese beiden Organe die Durchführung der Richtlinie überwachen können (Artikel 18).

Die Artikel 19, 20, 21, 22 und 23 schließlich regeln eine Reihe notwendiger rechtstechnischer Fragen, nämlich die Streichung oder Aufhebung bereits bestehender Vorschriften, die durch die Vorschriften der vorgeschlagenen Richtlinie ersetzt werden, die Umsetzung in nationales Recht sowie das Inkrafttreten und die Adressaten. Was die bestehenden Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens (Artikel 19) anbelangt, so wird Artikel 39 dieses Übereinkommens nur insoweit ersetzt, als er sich auf den Informationsaustausch zu dem in der vorgeschlagenen Richtlinie genannten Zweck bezieht. Artikel 39 ist weiterhin auf andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit anwendbar, die unter ihn fallen. Dagegen wird Artikel 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, der sich speziell auf den im vorliegenden Richtlinienentwurf beschriebenen Informationsaustausch bezieht, durch die vorgeschlagene Richtlinie vollständig ersetzt und daher gestrichen.

2021/0411 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Transnationale Bedrohungen im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten erfordern eine koordinierte, gezielte und maßgeschneiderte Reaktion. Zwar stehen die vor Ort tätigen nationalen Behörden bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus an vorderster Front, doch sind Maßnahmen auf Unionsebene von größter Bedeutung, um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit – auch beim Austausch von Informationen – zu gewährleisten. Darüber hinaus verdeutlicht insbesondere die Problematik der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, wie eng innere und äußerer Sicherheit miteinander verknüpft sind. Diese Bedrohungen machen an Grenzen nicht Halt und manifestieren sich in organisierten kriminellen sowie terroristischen Vereinigungen, die an einem breiten Spektrum krimineller Tätigkeiten beteiligt sind.

(2)In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten Polizeibeamte in einem Mitgliedstaat im Rahmen des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts die Möglichkeit haben, einen gleichwertigen Zugang zu den Informationen zu erhalten, die ihren Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Dazu sollten die Strafverfolgungsbehörden wirksam und generell unionsweit zusammenarbeiten. Daher ist die polizeiliche Zusammenarbeit beim Austausch sachdienlicher Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen, die die öffentliche Sicherheit in einem interdependenten Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen untermauern. Der Austausch von Informationen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten, einschließlich Terrorismus, dient dem übergeordneten Ziel, die Sicherheit natürlicher Personen zu schützen.

(3)Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten ist im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 47 , das am 19. Juni 1990 angenommen wurde, geregelt, insbesondere in den Artikeln 39 und 46. Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates 48 wurden diese Bestimmungen teilweise ersetzt und neue Vorschriften für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt.

(4)Evaluierungen, die u. a. im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates 49 , durchgeführt wurden, ergaben, dass der Rahmenbeschluss 2006/960/JI nicht hinreichend klar ist und keinen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Außerdem wurde bei Evaluierungen festgestellt, dass dieser Rahmenbeschluss in der Praxis kaum angewandt wird, was teilweise daran liegt, dass nicht klar ist, wann das Schengener Durchführungsübereinkommens und wann der Rahmenbeschluss jeweils Anwendung findet.

(5)Daher sollte der bestehende Rechtsrahmen, der die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI umfasst, aktualisiert und ersetzt werden, um mittels klarer und harmonisierter Vorschriften einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten.

(6)Insbesondere sollten Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI beseitigt werden, d. h. die neuen Bestimmungen sollten den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Straftaten abdecken und – soweit es um diesen Austausch geht – an die Stelle der Artikel 39 und 46 des genannten Übereinkommens treten, um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die einschlägigen Vorschriften vereinfacht und präzisiert werden, um ihre wirksame Anwendung in der Praxis zu erleichtern.

(7)Es ist erforderlich, die übergreifenden Aspekte eines solchen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts über spezifische Systeme oder Rahmen für einen solchen Austausch, wie etwa die Verordnungen (EU) 2018/1860 50 , (EU) 2018/1861 51 , (EU) 2018/1862 52 und (EU) 2016/794 53 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien (EU) 2016/681 54 und 2019/1153 55 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Beschlüsse 2008/615/JI 56 und 2008/616/JI 57 des Rates unberührt lassen.

(8)Diese Richtlinie regelt nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in Gerichtsverfahren. Insbesondere sollte sie nicht so verstanden werden, dass sie ein Recht begründet, die im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel zu nutzen; sie lässt daher jegliche im anwendbaren Recht vorgesehene Verpflichtung unberührt, die Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen für eine solche Nutzung bereitstellt, einzuholen. Diese Richtlinie lässt das Unionsrecht über Beweismittel wie die Verordnung (EU).../... 58 [über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen] und die Richtlinie (EU).../... 59 [zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren] unberührt.

(9)Für den gesamten Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie sollten die drei allgemeinen Grundsätze der Verfügbarkeit, des gleichwertigen Zugangs und der Vertraulichkeit gelten. Diese Grundsätze lassen die spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt, sollten aber erforderlichenfalls als Richtschnur für ihre Auslegung und Anwendung dienen. Beispielsweise sollte der Grundsatz der Verfügbarkeit so verstanden werden, dass einschlägige Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, so weit wie möglich auch jenen Stellen und Behörden in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten. Der Grundsatz sollte jedoch – wenn dies gerechtfertigt ist – die Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Verfügbarkeit von Informationen beschränken, unberührt lassen, z. B. Bestimmungen über die Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen und über die richterliche Genehmigung. Zudem sollten die zentralen Kontaktstellen und die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz des gleichwertigen Zugangs generell denselben – d. h. weder einen strengeren noch weniger streng geregelten – Zugang zu einschlägigen Informationen haben wie die betreffenden Stellen des Mitgliedstaats, dem die Informationen vorliegen, sofern keine spezifischeren Bestimmungen der Richtlinie Anwendung finden.

(10)Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollten solche Informationen im Wege eines an die zentrale Kontaktstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchens eingeholt werden können; hierfür sollten bestimmte klare, vereinfachte und harmonisierte Anforderungen gelten. Was den Inhalt solcher Informationsersuchen anbelangt, so sollte in vollständiger und hinreichend detaillierter Weise und unbeschadet der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung insbesondere festgelegt werden, wann ein Ersuchen als dringend anzusehen ist und welche Erläuterungen es mindestens enthalten muss.

(11)Zwar sollte die zentrale Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats in jedem Fall die Möglichkeit haben, Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats zu richten, jedoch sollten die Mitgliedstaaten im Interesse der Flexibilität beschließen können, dass auch ihre Strafverfolgungsbehörden solche Ersuchen übermitteln können. Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrnehmen können, ist es jedoch erforderlich, dass die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, der einen solchen Beschluss fasst, über alle solchen ausgehenden Ersuchen sowie über alle damit zusammenhängenden Mitteilungen informiert wird, indem sie stets in Kopie gesetzt wird.

(12)Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Diese Fristen sollten klar und verhältnismäßig sein und berücksichtigen, ob das Informationsersuchen dringend ist und ob eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich ist. Um die Einhaltung der geltenden Fristen zu gewährleisten und in objektiv begründeten Fällen dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, sollten in Ausnahmefällen Abweichungen zulässig sein, jedoch nur sofern die zuständige Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats zusätzliche Zeit benötigt, um über die Erteilung der erforderlichen richterlichen Genehmigung zu entscheiden. Dies könnte beispielsweise aufgrund des großen Umfangs oder der Komplexität der durch das Informationsersuchen aufgeworfenen Fragen erforderlich sein.

(13)In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um das wirksame Funktionieren des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems zu gewährleisten, sollten diese Fälle erschöpfend festgelegt und eng ausgelegt werden. Betreffen die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens nur Teile der mit einem solchen Ersuchen angeforderten Informationen, so sind die übrigen Informationen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zu übermitteln. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, um Klarstellungen zu ersuchen; in einem solchen Fall sollten die geltenden Fristen ausgesetzt werden. Eine solche Möglichkeit sollte jedoch nur bestehen, wenn die Klarstellungen objektiv notwendig und verhältnismäßig sind, da das Informationsersuchen andernfalls aus einem der in dieser Richtlinie aufgeführten Gründe abgelehnt werden müsste. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte es weiterhin möglich sein, notwendige Klarstellungen auch in anderen Situationen anzufordern, ohne dass dies jedoch zu einer Aussetzung der Fristen führt.

(14)Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollten zusätzlich zu den an die zentralen Kontaktstellen gerichteten Informationsersuchen zwei weitere Möglichkeiten des Informationsaustauschs vorgesehen werden. Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die spontane Bereitstellung von Informationen ohne vorheriges Ersuchen, d. h. aus eigener Initiative entweder der zentralen Kontaktstelle oder der Strafverfolgungsbehörden. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um die Bereitstellung von Informationen aufgrund von Ersuchen, die entweder die zentralen Kontaktstellen oder die Strafverfolgungsbehörden direkt an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats, nicht aber an dessen zentrale Kontaktstelle richten. Für beide Möglichkeiten sollte nur eine begrenzte Anzahl von Mindestanforderungen festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der zentralen Kontaktstellen und – im Falle der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative – die Situationen, in denen Informationen bereitzustellen sind, sowie die zu verwendende Sprache.

(15)Das Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung für die Bereitstellung von Informationen kann eine wichtige Schutzmaßnahme darstellen. Die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten unterscheiden sich diesbezüglich, und diese Richtlinie sollte nicht so verstanden werden, dass sie solche nach nationalem Recht festgelegten Erfordernisse berührt; sie sieht lediglich die Bedingung vor, dass der Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln sind. Um die mit einem solchen Erfordernis eventuell verbundenen Verzögerungen und Komplikationen möglichst gering zu halten, sollten die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Justizbehörde befindet, alle praktischen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle oder der Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, der die Informationen angefordert hat – die richterliche Genehmigung so bald wie möglich einzuholen.

(16)Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften dieser Richtlinie an die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 angeglichen werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die zentrale Kontaktstellen und Strafverfolgungsbehörden austauschen, auf die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 aufgeführten Datenkategorien beschränkt bleiben müssen. Darüber hinaus sollten solche personenbezogenen Daten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden, wobei Fakten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden sollten, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und Zuverlässigkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Wenn sich herausstellt, dass die personenbezogenen Daten unrichtig sind, sollten sie unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden. Eine solche Berichtigung oder Löschung sowie jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 , die von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben, erfolgen.

(17)Um eine angemessene und rasche Bereitstellung von Informationen durch die zentralen Kontaktstellen auf ein entsprechendes Ersuchen oder aus eigener Initiative zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die zuständigen Beamten der betreffenden Mitgliedstaaten einander verstehen. Sprachbarrieren behindern häufig den grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Aus diesem Grund sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, in welchen Sprachen Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen, die von den zentralen Kontaktstellen bereitzustellenden Informationen sowie alle sonstigen diesbezüglichen Mitteilungen, etwa über Ablehnungen und Klarstellungen, zu übermitteln sind. Diese Vorschriften sollten einen Kompromiss darstellen zwischen der Wahrung der sprachlichen Vielfalt in der Union und der Sicherstellung möglichst niedriger Übersetzungskosten einerseits und dem operativen Bedarf im Zusammenhang mit einem angemessenen und raschen grenzüberschreitenden Informationsaustausch andererseits. Daher sollten die Mitgliedstaaten jeweils eine Liste erstellen, die eine oder mehrere Amtssprachen der Union ihrer Wahl enthält, aber auch eine Sprache, die von den meisten Menschen verstanden und in der Praxis verwendet wird, nämlich Englisch.

(18)Die Weiterentwicklung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen ist eine Priorität. Aus diesem Grund sollte beim Austausch von Informationen oder damit zusammenhängenden Mitteilungen unabhängig davon, ob dieser auf der Grundlage eines an eine zentrale Kontaktstelle oder eine Strafverfolgungsbehörde gerichteten Informationsersuchens oder aus eigener Initiative erfolgt, eine Kopie an Europol übermittelt werden, allerdings nur, sofern der Austausch Straftaten betrifft, die unter die Ziele von Europol fallen. In der Praxis kann dies durch das standardmäßige Ankreuzen des entsprechenden SIENA-Feldes erfolgen.

(19)Der großen Zahl an Kommunikationskanälen, die für die Übermittlung von Strafverfolgungsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten und von damit zusammenhängenden Mitteilungen genutzt werden, sollte entgegengewirkt werden, da sie den angemessenen und raschen Austausch solcher Informationen behindert. Daher sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwalteten Netzanwendung für sicheren Datenaustausch namens SIENA für alle derartigen Übermittlungen und Mitteilungen im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, einschließlich der Übermittlung von Informationsersuchen an zentrale Kontaktstellen und direkt an Strafverfolgungsbehörden, der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen und aus eigener Initiative, Mitteilungen über Ablehnungen und Klarstellungen sowie Kopien an zentrale Kontaktstellen und Europol. Zu diesem Zweck sollten alle zentralen Kontaktstellen sowie alle Strafverfolgungsbehörden, die an einem solchen Austausch beteiligt sein können, direkt an SIENA angeschlossen sein. Hierfür sollte jedoch ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, um die vollständige Anbindung an SIENA zu ermöglichen.

(20)Um den Informationsfluss zu vereinfachen, zu erleichtern und besser zu steuern, sollten die Mitgliedstaaten jeweils eine zentrale Kontaktstelle einrichten oder benennen, die für die Koordinierung des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist. Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit einer gemeinsamen Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wie Drogenhandel und Terrorismus sollten die zentralen Kontaktstellen insbesondere dazu beitragen, der Fragmentierung der Strafverfolgungsbehördenlandschaft – insbesondere in Bezug auf den Informationsfluss – entgegenzuwirken. Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken im Rahmen dieser Richtlinie wirksam erfüllen können, sollten ihnen mehrere spezifische Mindestaufgaben übertragen und bestimmte Mindestfähigkeiten verliehen werden.

(21)Zu diesen Fähigkeiten der zentralen Kontaktstellen sollte der Zugang zu allen in ihrem eigenen Mitgliedstaat verfügbaren Informationen gehören, unter anderem durch einen benutzerfreundlichen Zugang zu allen einschlägigen Unions- und internationalen Datenbanken und Plattformen gemäß den im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegten Modalitäten. Um die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Fristen, erfüllen zu können, sollten die zentralen Kontaktstellen mit angemessenen Ressourcen, einschließlich angemessener Übersetzungskapazitäten, ausgestattet werden und rund um die Uhr einsatzbereit sein. In diesem Zusammenhang kann ein Frontdesk, das eingehende Informationsersuchen überprüfen, bearbeiten und weiterleiten kann, die Effizienz und Wirksamkeit der zentralen Kontaktstellen erhöhen. Des Weiteren sollte zu den genannten Fähigkeiten der zentralen Kontaktstellen gehören, dass ihnen die für die Erteilung der erforderlichen richterlichen Genehmigungen zuständigen Justizbehörden jederzeit zur Verfügung stehen. In der Praxis lässt sich dies beispielsweise erreichen, indem die physische Anwesenheit oder die funktionale Verfügbarkeit der betreffenden Justizbehörden, entweder in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder direkt auf Abruf, sichergestellt wird.

(22)Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können, sollten sie sich aus Vertretern der nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzen, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich ist. Zwar obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, über die genaue Organisation und Zusammensetzung zu entscheiden, die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich sind, doch können zu diesen Vertretern Polizei-, Zoll- und andere Strafverfolgungsbehörden gehören, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, sowie mögliche Kontaktstellen für die regionalen und bilateralen Büros, etwa in andere Mitgliedstaaten oder einschlägige Strafverfolgungsstellen der Union wie Europol entsandte Verbindungsbeamte und Attachés. Im Interesse einer wirksamen Koordinierung sollten sich die zentralen Kontaktstellen jedoch zumindest aus Vertretern der nationalen Europol-Stelle, des SIRENE-Büros, der PNR-Zentralstelle und des nationalen Interpol-Zentralbüros zusammensetzen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften eingerichtet wurden, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf den Informationsaustausch anwendbar ist, der in den betreffenden Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich geregelt ist.

(23)Die zentralen Kontaktstellen müssen ein elektronisches einheitliches Fallbearbeitungssystem mit bestimmten Mindestfunktionen und -fähigkeiten einrichten und betreiben, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf das Informationsmanagement, wirksam und effizient wahrnehmen können.

(24)Um die erforderliche Überwachung und Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Daten zu erheben und der Kommission jährlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist insbesondere notwendig, um dem Mangel an vergleichbaren Daten zur Quantifizierung des einschlägigen Informationsaustauschs abzuhelfen, und erleichtert zudem die Berichtspflicht der Kommission.

(25)Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Kriminalität und Terrorismus müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung solcher Straftaten aufeinander verlassen. Ein angemessener und rascher Informationsfluss zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und an Europol kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme kann dies besser auf Unionsebene durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den Informationsaustausch erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(27)Diese Richtlinie stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 63 beteiligt; Irland beteiligt sich daher an der Annahme dieser Richtlinie und ist durch sie gebunden.

(28)Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 64  dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 65 genannten Bereich gehören.

(29)Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 66  dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 67  und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 68 genannten Bereich gehören.

(30)Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 69  dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 70  und Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 71 genannten Bereich gehören.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie enthält Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.

Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorschriften über

a)Informationsersuchen, die an die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Inhalt solcher Ersuchen, die verbindlichen Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen, die Gründe für die Ablehnung solcher Ersuchen und den im Zusammenhang mit solchen Ersuchen zu nutzenden Kommunikationskanal;

b)die Übermittlung sachdienlicher Informationen an die zentralen Kontaktstellen oder die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative, insbesondere die Situationen, in denen die Informationen bereitzustellen sind, und die Art und Weise der Bereitstellung;

c)den Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch zu verwenden ist, und die Informationen, die den zentralen Kontaktstellen in Bezug auf den direkten Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln sind;

d)die Einrichtung, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle, auch in Bezug auf die Einrichtung eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2)Diese Richtlinie findet nicht Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist.

(3)Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht

a)zur Einholung von Informationen im Wege von Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zwecks Übermittlung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;

b)zur Speicherung von Informationen für den unter Buchstabe a genannten Zweck;

c)zur Bereitstellung von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zwecks Verwendung als Beweismittel in Gerichtsverfahren.

(4)Diese Richtlinie begründet kein Recht auf Nutzung der im Einklang mit der Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel in Gerichtsverfahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1.„Strafverfolgungsbehörde“ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist; 

2.„Straftaten“ eine der folgenden Handlungen:

a)Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates 72 ;

b)Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794;

c)Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß dem nationalen Recht;

3.„Informationen“ alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind;

4.„verfügbare Informationen“ Informationen, die entweder bei der zentralen Kontaktstelle oder bei den Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats vorliegen, oder Informationen, die jene zentrale Kontaktstelle oder jene Strafverfolgungsbehörden von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen können;

5.„SIENA“ die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol erleichtern soll;

6.„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Artikel 3

Grundsätze für den Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten stellen beim gesamten Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie sicher, dass  

a)alle sachdienlichen Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, der zentralen Kontaktstelle oder den Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden („Grundsatz der Verfügbarkeit“);

b)die Bedingungen für Informationsersuchen, die an die zentralen Kontaktstellen oder die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gerichtet werden, und die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen und die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten den Bedingungen gleichwertig sind, die für Ersuchen um ähnliche Informationen bei und die Bereitstellung ähnlicher Informationen an ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden gelten („Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“);

c)als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden, von diesen Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit den Bestimmungen des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit gewährleisten, geschützt sind („Grundsatz der Vertraulichkeit“).

KAPITEL II

Informationsaustausch über die zentralen Kontaktstellen

Artikel 4

An die zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle und – sofern sie dies beschlossen haben – ihre Strafverfolgungsbehörden bei der Übermittlung von Informationsersuchen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen erfüllen.

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, dass neben seiner zentralen Kontaktstelle auch seine Strafverfolgungsbehörden Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten richten können, so stellt er sicher, dass jene Behörden gleichzeitig mit der Übermittlung dieser Ersuchen eine Kopie der Ersuchen und aller damit verbundenen Mitteilungen an die zentrale Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats übermitteln.

(2)Es werden nur Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtet, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

a)die angeforderten Informationen erforderlich und verhältnismäßig sind, um den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck zu erreichen;

b)die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats zur Verfügung stehen.

(3)Bei jedem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen ist anzugeben, ob es dringend ist oder nicht.

Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Falles objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats;

b)die Informationen sind erforderlich zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person, für die eine unmittelbare Gefahr besteht;

c)die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen kann;

d)es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden.

(4)An die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtete Informationsersuchen enthalten alle für eine angemessene und rasche Bearbeitung gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Erläuterungen, einschließlich mindestens folgender Angaben:

a)eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;

b)eine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden;

c)die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats zur Verfügung stehen;

d)gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck und der Person oder den Personen, auf die sich die Informationen beziehen;

e)gegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen als dringend erachtet wird.

(5)Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats sind in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von dem ersuchten Mitgliedstaat erstellten und gemäß Artikel 11 veröffentlichten Liste aufgeführt sind.

Artikel 5

Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens an die zentrale Kontaktstelle

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie des Artikels 6 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen so bald wie möglich, in jedem Falle aber innerhalb der folgenden Fristen zur Verfügung stellt:

a)acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen, die den Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ohne Einholung einer richterlichen Genehmigung zur Verfügung stehen;

b)drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen, die den Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats vorbehaltlich der Einholung einer richterlichen Genehmigung zur Verfügung stehen; 

c)sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen beginnen zum Zeitpunkt des Eingangs des Informationsersuchens.

(2)Stehen die angeforderten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 9 erst nach Einholung einer richterlichen Genehmigung zur Verfügung, so kann der ersuchte Mitgliedstaat von den in Absatz 1 genannten Fristen abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist.

In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die beiden folgenden Maßnahmen ergreift:

i)Sie unterrichtet die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich über die erwartete Verzögerung und gibt dabei die Dauer der erwarteten Verzögerung und die Gründe hierfür an;

ii)sie hält die betroffenen Stellen anschließend auf dem neuesten Stand und stellt die angeforderten Informationen so bald wie möglich nach Einholung der richterlichen Genehmigung bereit.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls der Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats in der Sprache zur Verfügung stellt, in der das Informationsersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 5 übermittelt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle, wenn sie der Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die angeforderten Informationen zur Verfügung stellt, gleichzeitig auch eine Kopie der Informationen an die zentrale Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats übermittelt.

Artikel 6

Ablehnung von Informationsersuchen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)Die angeforderten Informationen stehen der zentralen Kontaktstelle und den Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht zur Verfügung;

b)das Informationsersuchen entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 4;

c)die nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erforderliche richterliche Genehmigung gemäß Artikel 9 wurde verweigert;

d)bei den angeforderten Informationen handelt es sich um andere personenbezogene Daten als jene, die unter die in Artikel 10 Buchstabe i genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen;

e)es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

i)den grundlegenden Interessen der Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde;

ii)den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat gefährden würde oder

iii)den lebenswichtigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person ungebührlich schaden würde.

Jegliche Ablehnung wirkt sich nur auf den Teil der angeforderten Informationen aus, auf die sich die in Unterabsatz 1 genannten Gründe beziehen; die Verpflichtung, etwaige andere Teile der Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln, bleibt hiervon unberührt.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats binnen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen über die Ablehnung und die Ablehnungsgründe informiert.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle unverzüglich zusätzliche Klarstellungen von der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls von der Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats anfordert, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.

Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem das Ersuchen um Klarstellung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist, und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Klarstellungen bei der zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaats eingehen.

(4)Ablehnungen, Ablehnungsgründe, Ersuchen um Klarstellungen und Klarstellungen gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit den Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 5 übermittelt wurde. 

Kapitel III

Sonstiger Informationsaustausch

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden den zentralen Kontaktstellen oder den Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den betreffenden Mitgliedstaat für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannten Gründe auf diese Informationen Anwendung finden.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden aus eigener Initiative gemäß Absatz 1 zur Verfügung stellen, in einer der Sprachen bereitgestellt werden, die in der vom ersuchten Mitgliedstaat erstellten und gemäß Artikel 11 veröffentlichten Liste aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden bei der Bereitstellung solcher Informationen an die Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermitteln.

Artikel 8

Informationsaustausch aufgrund direkt an Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Informationsersuchen, die zentrale Kontaktstellen oder Strafverfolgungsbehörden direkt an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats richten, ihre zentralen Kontaktstellen oder ihre Strafverfolgungsbehörden bei der Übermittlung solcher Ersuchen gleichzeitig Informationen in Bezug auf solche Ersuchen bereitstellen oder sonstige damit zusammenhängende Mitteilungen mitsenden und eine Kopie hiervon an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats und – sofern der Absender eine Strafverfolgungsbehörde ist – ebenfalls an die zentrale Kontaktstelle ihres eigenen Mitgliedstaats übermitteln.

Kapitel IV

Zusätzliche Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Kapiteln II und III

Artikel 9

Richterliche Genehmigung

(1)Die Mitgliedstaaten verlangen für die Bereitstellung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen oder die Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II und III keine richterliche Genehmigung, wenn für eine ähnliche Bereitstellung von Informationen an ihre eigene zentrale Kontaktstelle oder ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden ebenfalls keine richterliche Genehmigung verlangt wird. 

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihr nationales Recht für die Bereitstellung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen oder die Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 eine richterliche Genehmigung vorschreibt, ihre zentralen Kontaktstellen oder ihre Strafverfolgungsbehörden unverzüglich alle erforderlichen Schritte gemäß ihrem nationalen Recht unternehmen, um diese richterliche Genehmigung so bald wie möglich einzuholen.

(3)Die Prüfung der in Absatz 1 genannten Anträge auf eine richterliche Genehmigung und die Entscheidung darüber erfolgt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde.

Artikel 10

Zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden Informationen gemäß den Kapiteln II und III bereitstellen, die personenbezogene Daten darstellen,

i)die Kategorien der bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien beschränkt bleiben;

ii)ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig und soweit möglich auch die erforderlichen Elemente bereitstellen, die es der zentralen Kontaktstelle oder der Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

Artikel 11

Liste der Sprachen

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Amtssprachen der Union, in denen ihre zentrale Kontaktstelle aufgrund eines Informationsersuchens oder aus eigener Initiative Informationen bereitstellen kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Listen sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht diese Listen sowie deren nachfolgende Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 12

Bereitstellung von Informationen an Europol

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden bei der Übermittlung von Informationsersuchen, der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative oder der Übermittlung anderer damit verbundener Mitteilungen gemäß den Kapiteln II und III gleichzeitig auch eine Kopie davon an Europol übermitteln, sofern die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.

Artikel 13

Nutzung von SIENA

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre Strafverfolgungsbehörden für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative und die Übermittlung anderer damit verbundener Mitteilungen gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 SIENA nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle sowie alle ihre Strafverfolgungsbehörden, die am Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie beteiligt sein können, direkt an SIENA angeschlossen sind.

Kapitel V

Zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 14

Einrichtung, Aufgaben und Fähigkeiten

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine einzige nationale zentrale Kontaktstelle ein oder benennt eine solche; sie ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a)Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen;

b)Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständige(n) nationale(n) Strafverfolgungsbehörde(n) und erforderlichenfalls Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behörden;

c)Analyse und Strukturierung von Informationen im Hinblick auf deren Übermittlung an die zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;

d)Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 7;

e)Ablehnung der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 6 und erforderlichenfalls Anforderung von Klarstellungen gemäß Artikel 6 Absatz 3;

f)Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass

a)ihre zentrale Kontaktstelle Zugang zu allen Informationen hat, die ihren Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich ist;

b)ihre zentrale Kontaktstelle ihre Aufgaben täglich rund um die Uhr wahrnimmt;

c)ihre zentrale Kontaktstelle mit dem Personal, den Ressourcen und den Fähigkeiten, unter anderem für Übersetzungen, ausgestattet wird, die für die angemessene und rasche Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und insbesondere den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen erforderlich sind;

d)die Justizbehörden, die für die Erteilung der nach nationalem Recht erforderlichen richterlichen Genehmigungen zuständig sind, der zentralen Kontaktstelle im Einklang mit Artikel 9 täglich rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

(4)Innerhalb eines Monats nach Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese mit. Sie aktualisieren diese Information bei Bedarf.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen sowie deren nachfolgende Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 15

Zusammensetzung

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und Zusammensetzung ihrer zentralen Kontaktstelle so fest, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie effizient und wirksam erfüllen kann. (

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zentrale Kontaktstelle aus Vertretern der nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzt, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich ist; hierzu gehören zumindest Folgende, soweit der betreffende Mitgliedstaat durch die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Einrichtung oder Benennung solcher Stellen oder Büros verpflichtet ist:

a)die durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtete nationale Europol-Stelle;

b)das durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates 73 eingerichtete SIRENE-Büro;

c)die nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/681 eingerichtete PNR-Zentralstelle;

d)das durch Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) eingerichtete nationale Interpol-Zentralbüro.

Artikel 16

Fallbearbeitungssystem

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem einführt und betreibt; dieses System dient als Speicher, der es der zentralen Kontaktstelle ermöglicht, ihre Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen. Das Fallbearbeitungssystem muss mindestens alle folgenden Funktionen und Fähigkeiten besitzen:

a)Erfassung ein- und ausgehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 sowie aller sonstigen Kommunikation mit zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit solchen Ersuchen, einschließlich der Informationen über Ablehnungen, Ersuchen um Klarstellungen und Klarstellungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3;

b)Erfassung der Kommunikation zwischen der zentralen Kontaktstelle und den nationalen Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b;

c)Erfassung der Bereitstellungen von Informationen an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8;

d)Abgleich eingehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 mit Informationen, die der zentralen Kontaktstelle zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 übermittelten Informationen und anderer relevanter Informationen, die im Fallbearbeitungssystem erfasst sind;

e)Gewährleistung angemessener und rascher Folgemaßnahmen zu eingehenden Informationsersuchen gemäß Artikel 4, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 5 festgelegten Fristen für die Bereitstellung der erbetenen Informationen;

f)Interoperabilität mit SIENA und insbesondere die Gewährleistung, dass über SIENA eingehende Mitteilungen direkt im Fallbearbeitungssystem erfasst werden können und über SIENA ausgehende Mitteilungen direkt aus dem Fallbearbeitungssystem gesendet werden können;

g)Generierung von Statistiken über den Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie zu Bewertungs- und Monitoringzwecken, insbesondere für die Zwecke des Artikels 17;

h)Protokollierung der Zugriffe und anderer Verarbeitungstätigkeiten in Bezug auf die im Fallbearbeitungssystem enthaltenen Informationen zu Zwecken der Rechenschaftspflicht und der Cybersicherheit.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Fallbearbeitungssystem, insbesondere was dessen Architektur, Governance und Kontrolle betrifft, in umsichtiger und effizienter Weise behandelt und angegangen werden und dass angemessene Schutzvorkehrungen gegen unbefugten Zugriff und Missbrauch getroffen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die von ihrer zentralen Kontaktstelle verarbeitet werden, nur so lange im Fallbearbeitungssystem enthalten sind, wie dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und verhältnismäßig ist und dass sie anschließend unwiderruflich gelöscht werden.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Statistiken über den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie.

(2) Die Statistiken müssen zumindest Folgendes umfassen:

a)    die Zahl der Informationsersuchen, die ihre zentrale Kontaktstelle und ihre Strafverfolgungsbehörden gestellt haben;

b)    die Zahl der Informationsersuchen, die bei ihrer zentralen Kontaktstelle und ihren Strafverfolgungsbehörden eingegangen sind und von diesen beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Ersuchen und nach den anderen Mitgliedstaaten, die die Informationen erhalten; 

c)    die Zahl der gemäß Artikel 6 abgelehnten Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Mitgliedstaaten und Ablehnungsgründen;

d)    die Zahl der Fälle, in denen von den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen abgewichen wurde, weil eine richterliche Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeholt werden musste, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, die die betreffenden Informationsersuchen gestellt haben. 

Artikel 18

Berichterstattung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum des Inkrafttretens + 3 Jahre] einen Bericht zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum des Inkrafttretens + 5 Jahre] einen Bericht zur Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Legislativvorschlags im Bedarfsfall.

Artikel 19

Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens

Mit Wirkung vom [in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Datum] wird das Schengener Durchführungsübereinkommens wie folgt geändert:

i)Artikel 39 wird durch diese Richtlinie ersetzt, soweit sich jener Artikel auf den Informationsaustausch zu den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zwecken bezieht.

ii)Artikel 46 wird gestrichen.

Artikel 20

Aufhebung

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates wird mit Wirkung vom [in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Datum] aufgehoben.

Bezugnahmen auf den genannten Rahmenbeschluss gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 21

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Tag des Inkrafttretens + 2 Jahre] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem genannten Datum an. Artikel 13 wenden sie jedoch ab dem [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    COM(2020) 605 final.
(2)    COM(2020) 795 final.
(3)    COM(2021) 170 final.
(4)    Der Schengen-Raum umfasst Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. 
(5)    Europol (2021), Europäische Union Serious and Organised Crime Threat Assessment (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union – EU SOCTA).
(6)    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA/EBDD), Europäischer Drogenbericht 2021.
(7)    COM(2020) 795 final.
(8)    Eurobarometer 474: The Schengen Area (Der Schengen-Raum) .
(9)    COM(2021) 277 final vom 2.6.2021.
(10)    Europäische Kommission (2017), Boosting Growth and cohesion in EU border regions (Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen).
(11)    Weitere von den Mitgliedstaaten am häufigsten genannte Gründe waren die Migrationskrise 2015/2016, die anhaltende terroristische Bedrohung und die COVID-19-Pandemie.
(12)    Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) .
(13)    COM(2021) 277 final vom 2.6.2021.
(14)    COM(2020) 262 final vom 24.6.2020.
(15)    ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89. 
(16)    ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(17)    Diese noch offenen Fragen wurden insbesondere in den Schengen-Evaluierungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit hervorgehoben. Diese Länderberichte zeigen, dass es je nach Vertragsstaat unterschiedliche Verfahrensweisen gibt. Sie umfassen auch die einschlägigen Leitlinien des Rates und das Kapitel über die polizeiliche Zusammenarbeit des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die damit zusammenhängenden bi-/multilateralen Abkommen.
(18)    Zum Beispiel: Ratsdokument 5825/20 vom 2.12.2020, Manual on Law Enforcement Information Exchange (Leitfaden für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen).
(19)    Artikel 72 AEUV.
(20)    Die zentrale Kontaktstelle ist die jeweilige Informationsdrehscheibe des Mitgliedsstaats, die den Empfang, die Verarbeitung und die Weiterleitung der Informationen an andere Länder zentralisiert. Sie vereint alle wichtigen internationalen und EU-Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden (INTERPOL, Europol und SIRENE) unter einer gemeinsamen Verwaltungsstruktur.
(21)    Siehe die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(22)    Transliteration ist die Darstellung von Wörtern/Namen aus einer Sprache unter Verwendung des Alphabets oder Schriftsystems einer anderen Sprache (mehrsprachige Namenserkennung). Beispielsweise kann der Buchstabe „o“ je nach Sprache/Alphabet „ò“, „ó“, „ô“, „õ“, „ö“, „ø“ sein.
(23)    Eine Fuzzy-Datenbank ist eine Datenbank, die in der Lage ist, mit unsicheren oder unvollständigen Informationen umzugehen, indem sie Fuzzy-Logik einsetzt, d. h. die Möglichkeit, Übereinstimmungen zu finden, selbst wenn der Name einer Person falsch geschrieben ist.
(24)    Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit Ausschreibungen im SIS muss über ein einziges Netz nationaler Büros, die sogenannten SIRENE-Büros, erfolgen.
(25)    Nationale Europol-Stelle (ENU). Der Informationsaustausch mit Europol muss über die nationalen Europol-Stellen unter Verwendung von SIENA (Secure Information Exchange Network Application – Netzanwendung für sicheren Datenaustausch) erfolgen.
(26)    Einige nationale zentrale Kontaktstellen (SPOC) verwenden interne Leitlinien, in denen die Nutzung eines bestimmten Kommunikationskanals für einen bestimmten Zweck empfohlen oder vorgeschrieben wird, um so Kohärenz zu gewährleisten und doppelte Ersuchen zu vermeiden. Andere zentrale Kontaktstellen sind jedoch von den Gewohnheiten und Vorlieben der Beamten abhängig, was bei grenzüberschreitenden Ermittlungen zu Ineffizienzen führt.
(27)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27); Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
(28)    COM(2020) 796 final.
(29)    COM(2018) 225 final – 2018/0108 (COD).
(30)    ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission in der geänderten Fassung.
(31)    ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122.
(32)    Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
(33)    Schlussfolgerungen des Rates zur inneren Sicherheit und zu einer europäischen Polizeipartnerschaft, 13083/1/20.
(34)    Eine ausführliche Darstellung der Konsultation der Interessenträger findet sich in der Folgenabschätzung, die dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist.
(35)    SWD(2017) 350 vom 7.7.2017.
(36)     EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit – Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität (europa.eu)
(37)    Siehe die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(38)    Siehe die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(39)

   Richtlinie (EU) 2016/680 (ABl. L 119 vom 4.5.2016).

(40)    COM(2020) 262 final – Weiteres Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften.
(41)    Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll sind regionale Informationszentren, die in den Grenzregionen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingerichtet wurden. Sie setzen sich aus Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden aus diesen Mitgliedstaaten zusammen. Bislang wurden europaweit 59 Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll eingerichtet.
(42)    Verordnung (EU) 2021/1149.
(43)    Siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/1149.
(44)    ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27.
(45)    Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, 2. Juni 2021.
(46)    ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission in der geänderten Fassung.
(47)

   Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(48)    Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).
(49)    Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27). 
(50)    Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1). 
(51)    Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
(52)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
(53)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(54)    Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).
(55)    Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).
(56)    Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(57)    Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12). Mit einem Vorschlag für eine Verordnung über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) sollen Teile dieser Ratsbeschlüsse aufgehoben werden.
(58)

   Vorschlag für eine Verordnung (COM(2018) 225 final – 2018/0108 (COD)). 

(59)    Vorschlag für eine Richtlinie (COM(2018) 226 final – 2018/0107 (COD)).
(60)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(61)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(62)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(63)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). 
(64)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(65)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(66)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(67)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(68)    Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(69)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(70)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(71)    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(72)    Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(73)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).