Brüssel, den 17.11.2021

COM(2021) 709 final

2021/0367(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 402 final} - {SWD(2021) 330 final} - {SWD(2021) 331 final} - {SWD(2021) 332 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Jahr 2018 erreichte der weltweite Abfallhandel ein Volumen von 182 Mio. Tonnen mit einem Wert von rund 80,5 Mrd. EUR. 1 In den letzten Jahrzehnten hat der Abfallhandel deutlich zugenommen und 2011 mit knapp 250 Mio. Tonnen einen Höchststand erreicht. Die EU ist ein wichtiger Akteur im weltweiten Abfallhandel und es werden erhebliche Mengen an Abfall zwischen den Mitgliedstaaten verbracht. Im Jahr 2020 führte die EU etwa 32,7 Mio. Tonnen Abfall im Wert von 13 Mrd. EUR in Drittstaaten aus, was einem Anstieg von 75 % seit 2004 2 entspricht. Es werden hauptsächlich Eisen- und Nichteisenmetallschrott sowie Papier-, Kunststoff-, Textil- und Glasabfälle aus der EU ausgeführt. Die EU hat auch etwa 16 Mio. Tonnen im Wert von 13,5 Mrd. EUR eingeführt. Zusätzlich wurden etwa 67 Mio. Tonnen Abfall pro Jahr zwischen den Mitgliedstaaten verbracht 3 (Verbringung von Abfällen innerhalb der EU).

Wenn Abfälle über Grenzen hinweg verbracht werden, kann dies Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen, insbesondere wenn die Abfälle nicht ordnungsgemäß kontrolliert werden. Gleichzeitig haben diese Abfälle häufig einen positiven wirtschaftlichen Wert, insbesondere als Sekundärrohstoffe, die Primärrohstoffe ersetzen und die Abhängigkeit davon verringern und so zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft beitragen.

1984 wurden in der EU Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen eingeführt. Im Jahr 1989 wurde das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) im Hinblick auf die Bewältigung ernster Probleme im Zusammenhang mit der Entsorgung von giftigen Abfällen, die aus dem Ausland in verschiedene Entwicklungsländer eingeführt werden, angenommen. Die OECD hat 1992 einen rechtsverbindlichen Beschluss 4 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD-Beschluss) angenommen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 5 (Abfallverbringungsverordnung (AVV)) werden die Bestimmungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses in EU-Recht umgesetzt. Zu bestimmten Aspekten enthält die AVV strengere Kontrollmaßnahmen als das Basler Übereinkommen. Gemäß der AVV müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Abfälle so verbracht und behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor etwaigen nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist. In der AVV sind Kontrollmechanismen für die Verbringung (Ausfuhr und Einfuhr) von Abfällen zwischen der EU und Drittländern und für die Verbringung innerhalb der EU festgelegt. Welche Art von Kontrolle die AVV vorsieht, hängt von den Eigenschaften der Abfälle (z. B. gefährlich oder nicht gefährlich), ihrem Bestimmungsort und der geplanten Verwertung (z. B. Recycling) oder Entsorgung (z. B. in Deponien) ab. In der AVV sind auch Ausfuhrverbote für bestimmte Abfallkategorien und Bestimmungsorte vorgesehen, vor allem das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten.

Das übergeordnete Ziel der Überprüfung der AVV ist es, den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor den Auswirkungen der umweltgefährdenden grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu erhöhen. Es wird gegen Probleme vorgegangen, die in der von der Kommission im Januar 2020 veröffentlichten Evaluierung 6 der AVV festgestellt wurden (weitere Informationen hierzu unter Punkt 3).

Die Überarbeitung der AVV entspricht auch den Forderungen im Rahmen des europäischen Grünen Deals 7 und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 8 , die AVV hinsichtlich der folgenden Ziele zu überarbeiten:

·Erleichterung der Verbringung von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der EU

·Sicherstellung, dass die EU ihre Abfallproblematik nicht in Drittländer verlagert und

·    Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen.

Des Weiteren wurde in dem Europäischen Grünen Deal und in der Industriestrategie 9 , einschließlich ihrer Aktualisierung 10 , anerkannt, dass der Rohstoffzugang von strategischer Bedeutung und eine Voraussetzung dafür ist, dass Europa seinen ökologischen und digitalen Wandel vollziehen kann. Im Aktionsplan für kritische Rohstoffe 11 wurde hervorgehoben, dass erhebliche Mengen an Ressourcen Europa in Form von Abfällen verlassen, anstatt zu Sekundärrohstoffen recycelt zu werden und so zu der Diversifizierung der Bezugsquellen für die industriellen Ökosysteme in der EU beizutragen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission ersucht, eine ambitionierte Überarbeitung der AVV vorzulegen. 12

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Es bestehen Synergien zwischen der AVV und anderen EU-Abfallvorschriften, insbesondere der Abfallrahmenrichtlinie 13 und weiteren Richtlinien über spezifische Abfallströme. Die Richtlinien über Altfahrzeuge 14 , Batterien 15 , Verpackungen und Verpackungsabfälle 16 und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 17 enthalten alle besondere Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung spezifischer Abfallströme im Anwendungsbereich der AVV.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Es bestehen auch Synergien zwischen der AVV und anderen für die Verbringung von Abfällen relevanten EU-Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt 18 . Die Richtlinie umfasst die Bestrafung der kriminellen Abfallverbringung und ergänzt die Durchführungsbestimmungen der AVV.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die bestehende Rechtsgrundlage der Abfallverbringungsverordnung ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem festgelegt ist, wie Artikel 191 des AEUV umzusetzen ist. Artikel 191 betrifft die Umweltpolitik der EU, die dazu beitragen muss, folgende Ziele zu erreichen:

·Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt,

·Schutz der menschlichen Gesundheit,

·umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und

·Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität

Die AVV gewährleistet, dass das umfassende EU-Abfallrecht nicht dadurch umgangen wird, dass Abfälle in Drittländer verbracht werden, in denen Abfallbewirtschaftungsstandards und -leistungen stark von denen in der EU abweichen. Es ist wichtig, dass EU-weit gemeinsame Regeln zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass illegal agierende Marktteilnehmer ihren Abfall durch Mitgliedstaaten mit weniger strikten nationalen Regelungen aus der EU ausführen („Port Hopping“-Szenario). Auch für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sind EU-Vorschriften gerechtfertigt, da die Abfallwirtschaft in der EU stark verflochten ist und so die Gleichbehandlung und Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer in diesem Sektor gewährleistet werden kann.

Verhältnismäßigkeit

Die AVV gewährleistet Konsistenz bei der Umsetzung des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses in den einzelnen Mitgliedstaaten, wodurch Beeinträchtigungen bei der Verbringung von Abfällen innerhalb der EU oder Hindernisse für die gute Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts der EU vermieden werden. Ferner ist der Ansatz der EU zur Verbringung von Abfällen im Hinblick auf die Ausfuhr von Abfällen strenger als das Basler Übereinkommen, da die Ausfuhr von zur Beseitigung außerhalb der EFTA-Länder bestimmten Abfällen und die Ausfuhr nicht-gefährlicher Abfälle 19 in Nicht-OECD-Länder verboten wird. Der Ansatz der EU bringt im Gegensatz zu einer Situation, in der jeder Mitgliedsaat einzeln das Basler Abkommen umsetzt, einen klaren ökologischen Mehrwert. Die EU ist die einzige Vertragspartei des Basler Übereinkommens, die solch strenge Regeln anwendet.

Wahl des Instruments

1984 wurde die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 20 angenommen, mit der EU‑weite Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen eingeführt wurden. Die Richtlinie betraf die Verbringung gefährlicher Abfälle. Sie schrieb für die betreffenden Staaten ein Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung vor und ermöglichte diesen so, Einwände gegen bestimmte Verbringungen zu erheben.

Die Richtlinie 84/631/EWG wurde geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG des Rates vom 12. Juni 1986, mit der weitere Bestimmungen eingeführt wurden, um die Überwachung der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft zu verbessern. Infolge internationaler Entwicklungen im Rahmen des Basler Übereinkommens und der OECD wurde 1993 die erste Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 84/631/EWG) verabschiedet.

Es sei darauf hingewiesen, dass es zur Gewährleistung der gleichzeitigen und harmonisierten Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu der Zeit für notwendig erachtet wurde, dem Rechtsakt nicht die Form einer Richtlinie, sondern einer Verordnung zu geben. Die Entscheidung, eine Verordnung zu verabschieden, ist weiterhin gerechtfertigt, da sie direkte Anforderungen für alle Akteure festlegt, wodurch die notwendige Rechtssicherheit und die Durchsetzungsmöglichkeiten geschaffen werden, die für einen vollständig integrierten Markt in der gesamten EU erforderlich sind. Durch eine Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die Verpflichtungen in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig und in gleicher Weise umgesetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Abfallverbringungsverordnung wurde anhand von fünf Kriterien bewertet: Wirksamkeit, Effizienz, Eignung, Kohärenz und EU-Mehrwert. Auch die gemäß Artikel 37 Absatz 1 der AVV erlassene Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission wurde berücksichtigt.

Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung sind folgende:

·Mit der AVV wurde ein solider Rechtsrahmen geschaffen, der von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Die AVV hat ihre zwei Hauptziele erreicht: den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Abfallverbringung und die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der EU in diesem Bereich. Sie bewirkte eine bessere Kontrolle der Abfallverbringung und trug zu einer umweltgerechten Bewirtschaftung der verbrachten Abfälle auf nationaler und auf EU-Ebene bei.

·Ihre optimale Umsetzung in der gesamten EU wurde allerdings dadurch behindert, dass sie auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlicher Form angewandt und durchgesetzt wird – dazu kommen oft unterschiedliche Auslegungen ihrer Bestimmungen und unterschiedliche Kontrollregelungen. Diese Faktoren bewirken, dass hochwertige Abfallstoffe in geringem Umfang oder gar nicht legal zu Recyclingeinrichtungen verbracht werden, obwohl diese für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in der EU wichtig sind.

·Was die Ausfuhr von Abfällen und besonders von nicht gefährlichen Abfällen aus der EU anbelangt, so stellt die unzureichende Überwachung der Bedingungen, unter denen diese Abfälle in den Bestimmungsländern und besonders in Entwicklungsländern bewirtschaftet werden, einen bedeutenden Mangel dar. Infolgedessen hat die Ausfuhr einiger Abfälle aus der EU in den Bestimmungsländern zu Problemen in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit geführt. Dies bedeutet auch einen Verlust an Ressourcen für die Recyclingindustrie der EU.

·Die illegale Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie aus der und in die EU stellt aufgrund des allgemeinen Charakters der Bestimmungen der AVV ebenfalls nach wie vor ein erhebliches Problem dar. Dies betrifft insbesondere die Elemente, die von den zuständigen Behörden kontrolliert werden müssen, zum Beispiel die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen und die Durchsetzung. Dies ist jedoch auch auf Mängel bei der Umsetzung und Durchsetzung der AVV zurückzuführen.

Diese Feststellungen haben maßgeblich dazu beigetragen, die durch die Überarbeitung der AVV zu verfolgenden Ziele festzulegen.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Bewertung und der Folgenabschätzung, die zur Vorbereitung der Überarbeitung der AVV dienten, wurden Interessenträger befragt. Zur Vorbereitung auf die Bewertung wurden 2018 eine öffentliche Konsultation und ein Workshop organisiert. Am 11. März 2020 wurde dann eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase veröffentlicht, um Rückmeldungen einzuholen, gefolgt von einer öffentlichen Konsultation, die bis zum 30. Juli 2020 lief, und einem Workshop am 23. und 24. September 2020. Außerdem fanden im Rahmen der Folgenabschätzung eine Reihe gezielter Konsultationen mit einer großen Anzahl an Interessenträgern statt. Weitere Informationen zu diesem Konsultationsprozess sind in den Anhängen 2 und 3 des Berichts über die Folgenabschätzung zu finden.

Die Interessenträger und Mitgliedstaaten stimmten den wichtigsten Ergebnissen der Bewertung der AVV und der Notwendigkeit der Überarbeitung der AVV zur Reaktion darauf im Allgemeinen zu.

Im Hinblick auf das Problem der Verbringung von Abfällen innerhalb der EU haben Wirtschaftsteilnehmer sich nachdrücklich für eine Modernisierung der Verfahren für die Verbringung von Abfällen und für die Annahme von EU-Maßnahmen ausgesprochen, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts der EU zu vermeiden. Sie sprachen sich insbesondere für die Digitalisierung der Notifizierungsverfahren, die Verbesserung der beschleunigten Verfahren, die Festlegung gemeinsamer Vorschriften zur Einstufung von Abfällen und eine verbesserte Standardisierung der Berechnung der Sicherheitsleistungen aus. Die Zivilgesellschaft betonte, dass die AVV besser auf den Grundsatz der Nähe und die Abfallhierarchie abgestimmt werden muss. Einige Wirtschaftsteilnehmer gaben hingegen an, dass in der AVV keine wesentlichen Bestimmungen festgelegt werden sollten (die in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind), sondern die Bestimmungen auf Verfahrensvorschriften für die Verbringung von Abfällen beschränkt sein sollten.

In Bezug auf die Ausfuhr von Abfällen aus der EU erkannten die Interessenträger generell an, dass die AVV geändert werden sollte, um zu vermeiden, dass aus der EU ausgeführte Abfälle in den Bestimmungsländern unsachgemäß bewirtschaftet werden. Zu den möglichen Lösungsansätzen dieses Problems wurden verschiedene Auffassungen geäußert. Einige Interessenträger äußerten Bedenken im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die zu möglichen Störungen des weltweiten Handels mit hochwertigen Abfällen führen können, und mit den Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den EU-Sektor, der derzeit an der Sammlung, Sortierung und dem Recycling von Abfällen beteiligt ist. Sie betonten insbesondere, dass es in der EU möglicherweise nicht genügend Kapazitäten für die Bewirtschaftung der Abfälle gibt, die derzeit aus der EU ausgeführt werden. Diese Auffassung wurde von einigen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die angaben, dass solche Kapazitäten verfügbar seien, nicht geteilt. Die Zivilgesellschaft betonte, dass die EU sehr restriktive Maßnahmen für die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der EU ergreifen müsse.

Interessenträger bekundeten generell, dass sie die Verstärkung der Bestimmungen gegen die illegale Verbringung von Abfällen unterstützen.

Der Vorschlag der Kommission berücksichtigt die geäußerten Standpunkte und legt einen verhältnismäßigen Ansatz zur Behebung der in der Bewertung festgestellten Probleme vor. Dies gilt insbesondere für die Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Abfällen, die kein allgemeines Ausfuhrverbot darstellen und die erst 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung gelten. Alle Interessenträger und Drittländer werden daher ausreichend Zeit haben, sich auf die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften vorzubereiten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung zur Überprüfung der Abfallverbringungsverordnung wurde durch eine Studie externer Sachverständiger gestützt. Diese Sachverständigen haben während der verschiedenen Phasen der Studie eng mit der Kommission zusammengearbeitet. Die Kommission hat zur Vorbereitung dieses Vorschlags auch eine Vielzahl anderer Informationsquellen herangezogen.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Nachdem die Anmerkungen der ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vom 9. April 2021 berücksichtigt wurden, erhielt die überarbeitete Folgenabschätzung am 4. Juni 2021 eine befürwortende Stellungnahme. In seiner endgültigen Stellungnahme hat der Ausschuss weitere Einzelheiten erbeten, insbesondere zum Vergleich der in der Folgenabschätzung behandelten Optionen.

Bei der Folgenabschätzung wurden vier politische Optionen betrachtet:

Die politische Option 1 ist das Basisszenario. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Basler Übereinkommen und der OECD-Beschluss bis mindestens 2030 weitgehend unverändert bleiben. Außerdem wird die derzeitige AVV einschließlich ihrer Delegierten Verordnung weiterhin gelten. Ihre derzeitige Umsetzung wird fortgesetzt und die Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten wird im Rahmen der bestehenden Anstrengungen fortgeführt, insbesondere durch die Entwicklung von Leitlinien und Ad-hoc-Aussprachen zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem über die Anlaufstellen für die Verbringung von Abfällen 21 . Ferner wird die EU in internationalen Organisationen, insbesondere im Rahmen des Basler Übereinkommens und in der OECD, weiterhin globale Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung fördern.

Die untenstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Optionen 2, 3 und 4, die Alternativen zur Option 1 (Basisszenario) darstellen, und über die Kombination von Maßnahmen unter diesen Optionen.

Maßnahmen

Option 2

(gezielte Änderungen)

Option 3

(strukturelle Änderungen)

Option 4

(weit reichende Änderungen)

Ziel 1: Vereinfachung der Verbringung innerhalb der EU, insbesondere um die AVV an die Ziele der Kreislaufwirtschaft anzugleichen

1a) Verbesserung der Regelung für Anlagen mit „Vorabzustimmung“

x

x

1b) Straffung des Notifizierungsverfahrens

x

x

1c) Klärung des Anwendungsbereichs der AVV

x

x

1d) Einführung eines verpflichtenden EU-weiten elektronischen Datenaustauschs (EDI)

x

x

1e) Straffung des Systems von Sicherheitsleistungen, indem die Berechnung des im Rahmen der Sicherheitsleistung erforderlichen Betrags harmonisiert wird

x

x

1f) Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung von in einem Mitgliedstaat registrierten Transportunternehmen für gefährliche Abfälle auf EU-Ebene

x

1g) Angleichung der Bestimmungen der AVV an die Abfallhierarchie

x

x

1h) Herausgabe von Leitlinien zu aktuellen Problemen

x

1i) Gewährleistung der Angleichung an die Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie zum Ende der Abfalleigenschaft und zu Nebenprodukten

x

x

1j) Betrauung der Kommission mit der Festsetzung von Schwellenwerten für die Kontaminierung von Abfällen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, um zu bestimmen, ob diese Abfälle den Notifizierungsverfahren unterliegen sollten oder nicht

x

x

1k) Festlegung der gegenseitigen Anerkennung nationaler Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die Zwecke der Abfallverbringung

x

1l) Festlegung der gegenseitigen Anerkennung nationaler Beschlüsse zu den gefährlichen Eigenschaften von Abfällen für die Zwecke der Abfallverbringung

x

Ziel 2: Gewährleistung, dass aus der EU ausgeführte Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden

2a) Festlegung von Verpflichtungen für Ausführer und öffentliche Behörden, um sicherzustellen und zu überprüfen, dass in Drittländer ausgeführte Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden

x

x

2b) Betrauung der Kommission mit der Festlegung von Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für bestimmte Abfallströme, bei denen die Ausfuhr in Drittländer besondere Herausforderungen darstellt

x

x

2c) Schaffung eines neuen Rahmens, in dem Nicht-OECD-Staaten der EU ihre Bereitschaft mitteilen, grün gelistete Abfälle einzuführen, und nachweisen, dass sie in der Lage sind, diese auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften

x

x

2d) Voraussetzung, dass die Ausfuhr von grün gelisteten Abfällen nach außerhalb der OECD dem Notifizierungsverfahren unterliegt

x

2e) Einführung eines spezifischen Verfahrens zur Überwachung der Abfallausfuhren nach OECD-Mitgliedstaaten und zur Milderung der Umweltprobleme, die durch solche Ausfuhren verursacht werden können

x

x

Ziel 3: Besseres Vorgehen gegen die illegale Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie aus der und in die EU

3a) Verbesserung der Bestimmungen zu Inspektionen und Durchsetzung und zu den Folgemaßnahmen

x

x

3b) Herausgabe von Leitlinien zu Inspektionen und Durchsetzungsverfahren

x

3c) Befugnisübertragung an die Kommission (durch OLAF) zur Durchführung länderübergreifender Ermittlungen und zur Koordination von Maßnahmen gegen den illegalen Abfallhandel in der EU

x

x

3d) Verschärfung bestehender Bestimmungen über Verstöße und Sanktionen

x

x

3e) Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Verbringung grün gelisteter Abfälle

x

x

3f) Erleichterung der Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden auf nationaler Ebene

x

x

3g) Einrichtung einer speziellen Gruppe auf Ebene der EU zur Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der AVV

x

x

 
Die
politische Option 2 (gezielte Änderungen) umfasst ein Maßnahmenpaket, mit dem einige der Probleme, die das gute Funktionieren der AVV beeinträchtigen, wirksam und zu einem gewissen Grad effizient angegangen werden können.

Verglichen mit dem Basisszenario umfassen die gezielten Änderungen wirksame und kohärente Reaktionen auf bestimmte Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Verbringung von Abfällen zur Behandlung weiter oben in der Abfallhierarchie anzusiedeln. Mit den vorgesehenen Maßnahmen allein könnte jedoch nicht der größtmögliche Nutzen erzielt werden, was vor allem auf die geringere Wirksamkeit und die geringere interne Kohärenz zurückzuführen ist. Verglichen mit den strukturellen Änderungen (Option 3) wird diese Option nur teilweise zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Abfällen beitragen (Ziel 2). Die Maßnahmen zielen nur auf bestimmte Problembereiche ab, z. B. indem Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen (2b) oder die Verpflichtungen für Ausführer (2a) festgelegt werden. Die Maßnahmen 3a–3d und 3f, mit denen die illegale Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie aus der und in die EU besser bekämpft werden soll (Ziel 3), bringen den größten Nutzen.

Im Rahmen der politischen Option 3 (strukturelle Änderungen) tragen die Maßnahmen 1d, 1e und 1f direkt den Bedenken der Interessenträger in Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit den Verzögerungen bei der Verbringung innerhalb der EU Rechnung und würden den Verwaltungsaufwand für Behörden und Wirtschaftsbeteiligte erheblich verringern (Ziel 1). Die Durchführung der Maßnahmen 2c, 2d und 2e würde einen Verfahrensrahmen auf Ebene der EU schaffen, um zu gewährleisten, dass aus der EU ausgeführte Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Diese werden als verhältnismäßige und systemische Maßnahmen zur Erreichung von Ziel 2 erachtet. Bestimmte Änderungen würden nicht ausreichen und wären nicht kohärent genug, um die erforderliche Wirkung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erzielen. Dies betrifft insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen 3e und 3g zur besseren Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen (Ziel 3).

Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass die im Rahmen der Optionen 2 oder 3 ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen würden, um alle Ziele der Überprüfung auf möglichst wirksame, effiziente und verhältnismäßige Weise zu erreichen. Verglichen mit diesen Optionen wird mit der politischen Option 4, die Maßnahmen in einer Mischung aus weit reichenden Änderungen kombiniert, auf effiziente und verhältnismäßige Weise eine höhere Wirksamkeit erreicht.

Die bevorzugte Option ist daher Option 4. Die Mischung aus den ausgewählten gezielten und strukturellen Änderungen führt zu einem ausgewogenen Ansatz in Bezug auf Wirksamkeit (Zielerreichung) und Effizienz (Kostenwirksamkeit). Damit soll sichergestellt werden, dass mit der vorliegenden Verordnung die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft erleichtert wird, dass die Ziele der EU, die Verlagerung ihrer Abfallproblematik in Drittländer einzustellen, gefördert wird und dass dazu beigetragen wird, die illegale Abfallverbringung besser zu bekämpfen, ohne übermäßige Kosten oder Störungen zu riskieren. Die Option berücksichtigt sowohl i) die Notwendigkeit neuer, wirksamer Maßnahmen zur Erreichung der drei Ziele als auch ii) die als wichtig erachtete Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen, die zudem keine übermäßigen Belastungen oder unerwünschten Auswirkungen nach sich ziehen dürfen.

Die Option 4 steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, die mit dieser Überprüfung erreicht werden sollen.

·In Bezug auf Ziel 1 (Verbringung von Abfällen innerhalb der EU) sind alle Maßnahmen der Option 4 erforderlich, um eine bessere Integration des EU-Binnenmarkts für Abfälle zu erreichen und diese Verbringungen zum Recycling zu leiten. Sie werden wichtige Änderungen der derzeit geltenden Verfahren für die Verbringung von Abfällen darstellen, die sich sowohl auf die Wirtschaftsbeteiligten als auch auf die öffentlichen Verwaltungen auswirken. Diese Maßnahmen werden für beide Seiten erhebliche Vorteile bringen, indem der Verwaltungsaufwand und Verzögerungen verringert und Informationen effizienter verarbeitet werden. Sie werden außerdem dazu beitragen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in der EU zu unterstützen, und somit dem Umweltschutz zugutekommen. Diese Vorteile werden die mit der Einführung der neuen Maßnahmen verbundenen Kosten aufwiegen, insbesondere die Regelung über den elektronischen Datenaustausch (Maßnahme 1d) 22 . Die Verpflichtung zur Digitalisierung des Notifizierungsverfahrens für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU über das System für den elektronischen Datenaustausch wird erst 24 Monate nach Inkrafttreten der überarbeiteten AVV wirksam, und die Vorarbeiten mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zur Vorbereitung auf die neue Regelung sind bereits im Gange.

·Im Hinblick auf das zweite Ziel wird die Option 4 zu erheblichen Veränderungen bei den Verfahren der EU und dem für die Ausfuhr von Abfällen aus der EU geltenden Rechtsrahmen führen. Dies ist notwendig, da die derzeitige AVV das Ziel verfehlt, eine umweltgerechte Bewirtschaftung von aus der EU – insbesondere in Entwicklungsländer – ausgeführten Abfällen sicherzustellen. Ein wichtiges Merkmal von Option 4 ist, dass durch sie sowohl Wirtschaftsbeteiligte als auch öffentliche Verwaltungen konkrete Maßnahmen einleiten müssen, um zu überprüfen, ob die aus der EU ausgeführten Abfälle in den Bestimmungsländern auf nachhaltige Weise bewirtschaftet werden. So kann gewährleistet werden, dass sowohl auf Länderebene (Maßnahmen 2c und 2e) als auch auf Ebene der Anlage (Maßnahme 2a) Garantien für die nachhaltige Abfallbehandlung in den Bestimmungsländern gegeben werden. Diese Maßnahmen sollten wichtige Beiträge zum Umweltschutz leisten. Sie werden sich außerdem auf die Wirtschaft auswirken. Für einige Betreiber, insbesondere für diejenigen, die Abfälle in der EU zu Sekundärmaterialien verarbeiten, würde dies potenziell zu größeren Mengen an Rohstoffen zu einem niedrigeren Preis führen, sodass sich die Maßnahmen insgesamt positiv auswirken. Für die Transporteure, die Abfälle nach außerhalb der EU verbringen, werden die Auswirkungen davon abhängen, ob Nachweise dafür vorliegen, dass die ausgeführten Abfälle in den Bestimmungsländern umweltgerecht behandelt werden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Ausfuhr in einige Länder dadurch schwieriger gestalten könnte, was sich negativ auf die Unternehmen auswirken könnte, die Abfälle in diese Länder ausführen. Die sich daraus ergebenden Kosten sind jedoch begrenzt und werden durch den allgemeinen Nutzen der Maßnahmen für die Umwelt aufgewogen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet wird, dass

im Rahmen der Maßnahmen der Option 4 unterschiedliche Regelungen je nach Bestimmungsland angewendet werden, wobei in Ländern, in denen die Abfallbewirtschaftungsmethoden als weniger nachhaltig gelten als in der EU (Nicht-OECD-Länder), genauere Prüfungen durchgeführt werden,

durch die Maßnahmen der Option 4 ein Mechanismus ohne ein allgemeines Verbot eingerichtet wird, wonach einführende Länder die Möglichkeit haben, Abfälle aus der EU einzuführen, wenn sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, die Abfälle auf nachhaltige Weise zu bewirtschaften, und

die Maßnahmen der Option 4 erst 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung in Kraft treten, sodass sich alle Beteiligten auf die neuen Vorschriften vorbereiten können.

·In Bezug auf das dritte Ziel sieht die Option 4 eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Durchsetzung der AVV vor. Diese sind notwendig, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Eindämmung der illegalen Verbringung von Abfall zu verbessern. Diese Maßnahmen umfassen keine grundlegend neuen Aufgaben oder zusätzliche damit verbundene Kosten für Betreiber und Mitgliedstaaten. Wirksamere Durchsetzungsregelungen würden dabei helfen, die Menge der illegal verbrachten Abfälle zu verringern oder die illegale Verbringung zu verhindern, und erhebliche Kosteneinsparungen bei der Säuberung und Rückführung sowie indirekte Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten, die Transitländer sind, ermöglichen. Eine bessere Durchsetzung sollte auch zu einem geringeren Verlust an Steuereinnahmen führen. Ferner wird die Kommission über die vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus ein breites Spektrum von Instrumenten einsetzen, um die Mitgliedstaaten weiterhin bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die AVV besser um- und durchzusetzen. Auf EU-Ebene wurden bereits zahlreiche Initiativen gegen den illegalen Abfallhandel ergriffen, was eine der Prioritäten der EU-Politik für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist. 23 Die EU leistet auch finanzielle Unterstützung für operative Projekte zur Bekämpfung von illegalem Abfallhandel. 24 Außerdem werden Mitgliedstaaten in diesem Bereich von der Kommission im Rahmen des Forums für den Vollzug des Umweltrechts und für Umweltordnungspolitik 25 , des Programms TAIEX-EIR PEER 2 PEER 26 und des Fortbildungspakets zum EU-Umweltrecht 27 unterstützt.

In Abbildung 1 wird ein schematischer Überblick der bevorzugten Option und der Maßnahmen, die sie umfasst, gegeben. Eine detailliertere Beschreibung, wie die Ziele der Überarbeitung der AVV mit der bevorzugten Option erreicht werden, findet sich in Anhang 14 des Berichts über die Folgenabschätzung.

Abbildung 1 – Überblick der Maßnahmen im Rahmen der bevorzugten Option

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen insgesamt betrifft, so sollte diese bevorzugte Option zu erheblichen Einsparungen für Wirtschaftsbeteiligte, die Abfälle verbringen, und für Behörden, die mit den Verfahren zur Genehmigung und Überwachung dieser Verbringungen befasst sind, führen – insbesondere aufgrund der Einführung des Systems für den elektronischen Datenaustausch. Es werden Einsparungen in Höhe von 1,4 Mio. EUR pro Jahr erwartet. Andere Maßnahmen zur Modernisierung und Vereinfachung der AVV werden zu zusätzlichen Einsparungen führen. Die weiteren bedeutenden wirtschaftlichen Auswirkungen werden sich aus den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Abfällen ergeben. Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2019 dürfte je nach Abfallmenge, die in der EU zurückgehalten wird, ein wirtschaftlicher Gesamtgewinn zwischen 200 und 500 Mio. EUR pro Jahr für die EU-Wirtschaft erzielt werden. Für in der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte werden die Auswirkungen dieser Maßnahmen in erheblichem Maße von ihrer Position in der Wertschöpfungskette und den betroffenen Abfallarten abhängen. Für einige der an der Ausfuhr dieser Abfälle Beteiligten dürften die Kosten für die Ausfuhr solcher Abfälle steigen, oder sie wenden sich an andere Abnehmer in der EU, wo sie möglicherweise niedrigere Preise für ihre Abfälle erhalten. Unternehmen, die Abfälle ausführen, müssten außerdem Kontrollsysteme einrichten (oder kaufen), um zu überprüfen, ob die Abfallbewirtschaftung in Anlagen in Drittländern auf nachhaltige Weise durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass neue, aber moderate Kosten entstehen. Andererseits könnten Wirtschaftsbeteiligte, die Abfälle innerhalb der EU verwerten oder verarbeiten, in der Lage sein, mehr Abfälle als Rohstoffe zu verwenden, die sie, verglichen mit dem Basisszenario, zu einem niedrigeren Preis erwerben können sollten. Die Maßnahmen gegen illegale Verbringungen sollten den legal agierenden Unternehmen zugutekommen, da sie dazu beitragen, illegale Aktivitäten, die in direkter Konkurrenz zur Geschäftstätigkeit legal handelnder Unternehmen stehen, zu bekämpfen. Bei Unternehmen mit Sitz in Drittländern, die aus der EU eingeführte Abfälle transportieren und verarbeiten, wäre der Effekt positiv für diejenigen, die ihre Tätigkeiten auf umweltgerechte Weise ausüben, da die Prüfung ihre Tätigkeiten und ihre Wettbewerbsfähigkeit konsolidieren würde, auch wenn ihnen kurzfristig Kosten für die Verbesserung ihrer Infrastruktur und Normen entstehen könnten. Für die Unternehmen, die nicht in der Lage sind, die in den Kontrollsystemen festgelegten Kriterien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen zu erfüllen, wäre der Effekt negativ, da sie Kunden aus der EU verlieren würden.

KMU werden in hohem Maße von den Maßnahmen zur Vereinfachung der Abfallverbringung innerhalb der EU profitieren. Die mit den Mängeln der derzeitigen Verfahren verbundenen Hindernisse und Belastungen stellen für sie eine proportional höhere Belastung dar als für große Unternehmen. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Abfällen werden sich auf exportorientierte KMU auswirken. Es werden neue Kosten für die Durchführung von Prüfungen der Anlagen entstehen, zu denen sie ihre Abfälle transportieren. Diese Kosten bleiben jedoch begrenzt und könnten mit denen anderer KMU gebündelt werden, insbesondere über Organisationen zur Herstellerverantwortung 28 . Die Perspektive, dass mehr Abfälle in der EU verbleiben, und die neuen Ziele und Verpflichtungen im Rahmen des EU-Rechts zur Gewährleistung des Recyclings bieten schließlich auch Chancen für KMU, innovative Projekte und Technologien für das Recycling von Abfällen zu entwickeln, deren Behandlung besondere Herausforderungen mit sich bringt, wie dies bei Kunststoff- und Textilabfällen der Fall ist.

Diese bevorzugte Option dürfte sich insgesamt sehr positiv auf die Umwelt auswirken. Die Maßnahmen zur Erleichterung der Abfallverbringung zur Wiederverwendung und zum Recycling in der EU werden dazu führen, dass mehr Abfälle unter besseren Umweltbedingungen behandelt werden. Sie würden auch dazu führen, dass mehr Sekundärrohstoffe in der EU zur Verfügung stehen, wodurch Neumaterialien für eine Reihe von Industriezweigen mit Sitz in der EU ersetzt würden. Die im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Abfall vorgeschlagenen Maßnahmen würden sich positiv auf die Umwelt auswirken, da sie besser gewährleisten würden, dass die in Drittländer verbrachten Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Dies würde wahrscheinlich auch dazu führen, dass jährlich zwischen 2,4 und 6 Mio. Tonnen Abfall in der EU verbleiben, die nach EU-Standards behandelt und zu Sekundärmaterialien verarbeitet werden. Auch wenn es nicht möglich ist, die monetären Auswirkungen aller dieser Umweltvorteile abzuschätzen, würden sich die Vorteile einer besseren Behandlung von Restabfällen in der EU und die Vermeidung der Verbringung von Abfällen in Drittländer auf 266 bis 666 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Insgesamt dürften die Gewinne sogar noch höher ausfallen. Durch Verbesserung der allgemeinen Wirksamkeit und Effizienz der Durchsetzungsregelung würden die Maßnahmen im Zusammenhang mit der illegalen Verbringung dazu beitragen, die schwerwiegenden Umweltauswirkungen der illegalen Abfallverbringung zu verhindern bzw. zu verringern, was einen allgemeinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt.

Was schließlich die sozialen Auswirkungen insgesamt angeht, sollten die mit der Ausfuhr von Abfällen und der illegalen Verbringung von Abfällen in Zusammenhang stehenden Maßnahmen die negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (z. B. Atemwegsprobleme, Verletzungen) und die Arbeitsbedingungen (z. B. keine Sozialleistungen, niedrige Löhne), die sich aus der nicht nachhaltigen Abfallbewirtschaftung ergeben, verringern und der Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU Vorteile bringen. Die Behandlung von Abfällen in der EU, die zuvor exportiert wurden, dürfte zur Schaffung von 9000 bis 23 000 Arbeitsplätzen in der EU in den Sektoren Recycling und Wiederverwendung führen. Weitere Arbeitsplätze in diesen Bereichen dürften durch die Maßnahmen zur Gewährleistung des besseren Funktionierens der AVV für die Verbringung von Abfällen in der EU zum Recycling und zur Wiederverwendung entstehen. Werden weniger Abfälle in Drittländern ausgeführt, könnte es in diesen Ländern zu Arbeitsplatzverlusten in den Sektoren der formellen oder informellen Behandlung von Abfällen kommen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit diesem Vorschlag wird das Potenzial der Digitalisierung optimal zur Verringerung der Verwaltungskosten genutzt. Dies gilt insbesondere für den Vorschlag, ein verbindliches EU-weites System für die Erstellung und den Austausch von Daten und Informationen zu Abfallverbringungen auf elektronischem Wege einzurichten. Die Entwicklung eines solchen Systems, das die bestehenden nationalen Plattformen und/oder vorhandenen Plattformen wie die im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen eingerichtete Betriebsumgebung mit einem System auf EU-Ebene kombiniert, dürfte keine sehr hohen Kosten für die Kommission, die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen verursachen. Es wird den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission jedoch ein wirkungsvolles Instrument zur Überwachung und Durchsetzung sowie den Unternehmen ein effizientes Instrument zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der vorgeschlagenen Verordnung ergeben, an die Hand geben.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag bringt den Einsatz von Personal und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Umsetzung von einigen der Bestimmungen mit sich. Ein Teil des Personalbedarfs dürfte sich im Rahmen der bestehenden Mittelzuweisungen für die Kommission decken lassen. Bei dem erforderlichen Personal der Kommission handelt es sich um Personal der GD ENV, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeteilt wurde. Umschichtungen innerhalb der GD oder von anderen GDs, die sich von den derzeitigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der geltenden Verordnung befreien können, könnten ebenfalls zur Verwaltung der Maßnahme beitragen. Die zuständige GD und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) müssten im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung eine zusätzliche Mittelzuweisung erhalten, sofern die Finanzmittel dies zulassen.

Der Vorschlag umfasst mehrere Artikel zu weiteren Arbeitsabläufen, die für die Umsetzung der Verordnung ausgeführt werden müssen und die in den Jahren nach dem Inkrafttreten im Wege von Durchführungsrechtsakten/delegierten Rechtsakten angenommen werden müssen. Dazu gehören die Entwicklung harmonisierter Vorschriften für die Einstufung von Abfällen, für die Berechnung der Sicherheitsleistungen, die Bewertung der Notifizierungen von Drittländern für die Entgegennahme von Ausfuhren von Abfällen aus der EU und die Koordinierungsarbeiten im Hinblick auf die Durchsetzung der Verordnung. Diese geplanten Maßnahmen sind nachstehend im Einzelnen aufgelistet.

·Festlegung einer harmonisierten Berechnungsmethode für Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen.

·Prüfung und Festlegung eines harmonisierten Schwellenwerts für den Kontaminierungsgrad zur Klassifizierung bestimmter Abfälle als grün gelistet oder nicht.

·Prüfung und Festlegung von Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für bestimmte Gegenstände oder Stoffe.

·Festlegung und Beibehaltung eines neuen Rahmens für die Ausfuhr von grün gelisteten Abfällen aus der EU in einen Nicht-OECD-Staat, insbesondere Erstellung und Aktualisierung einer Liste der Länder, in die solche Abfälle ausgeführt werden dürfen.

·Überwachung der Abfallausfuhren in OECD-Mitgliedstaaten und Milderung der Umweltprobleme, die durch solche Ausfuhren verursacht werden können.

·Organisierung und Erleichterung der Arbeit einer speziellen Gruppe auf Ebene der EU zur Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der AVV („Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung“).

Die Kommission wird über OLAF eine besondere Rolle zur Ergänzung der Arbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in komplexen grenzüberschreitenden Fällen spielen und sich an Folgendem beteiligen:

·Durchführung von Inspektionen von Anlagen/Schiffen/Verbringungen von Wirtschaftsbeteiligten

·Sammlung von Informationen/Erkenntnissen aus einer Vielzahl von Quellen

·analytische Arbeiten (Verwendung von Zolldatenbanken und spezialisierten Datenbanken sowie speziellen Instrumenten)

·forensische Datenerfassung

·Abstimmung mit Strafverfolgungs-, Marktüberwachungs- und Justizbehörden

·Zusammenarbeit mit Drittländern (durch Amtshilfeabkommen oder Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit) und

·Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen (EUStA, Europol, Eurojust, Frontex...)

Die Arbeiten für die Entwicklung des zentralen Systems für den elektronischen Informationsaustausch zur Abfallverbringung wurden in der GD ENV intern durchgeführt, werden jedoch in Bezug auf die Entwicklung und Pflege eines zentralen Systems für den Datenaustausch zu Zwecken der Abfallverbringung erweitert werden müssen. Die bestehende Plattform IMSOC 29 wird als Grundlage dienen.

Die Europäische Kommission wird für die allgemeine Durchführung dieser Verordnung und die Annahme aller in der Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte/delegierten Rechtsakte zuständig sein. Dafür werden die normalen Entscheidungsprozesse einschließlich der Konsultation von Interessenträgern und der Ausschussverfahren erforderlich sein. Grundlage der derzeitigen Ausgabenschätzung ist:

·GD ENV: 1 zusätzliche VZÄ AD-Stelle, unterstützt durch 1,5 VZÄ Vertragsbedienstete sowie operative Ausgaben (z. B. Studien, externe Beratung, Sitzungen usw.), die für die allgemeine Durchführung der Verordnung und die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von Sekundärrechtsakten gemäß den in der Abfallverbringungsverordnung festgelegten Fristen vorgesehen sind. Die Gesamtkosten für den Zeitraum 2024–2027 belaufen sich auf 4 137 000 EUR, basierend auf der jüngsten Aktualisierung der Kosten für Kommissionsbedienstete, die auf der Website der GD BUDG veröffentlicht wurde: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/en/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx .

·OLAF: 1 zusätzliche VZÄ AD-Stelle, vorgesehen für die Durchführung der relevanten durchsetzungsbezogenen Bestimmungen der Verordnung. Die Gesamtkosten für den Zeitraum 2024–2026 belaufen sich auf 456 000 EUR, basierend auf der jüngsten Aktualisierung der Kosten für Kommissionsbedienstete, die auf der Website der GD BUDG veröffentlicht wurde: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/en/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx .

Die Haushaltsmittel für den Vorschlag sind in jeweiligen Preisen angegeben.

Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen auf Haushalt, Personal und Verwaltung.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die neue Verordnung sollte zu einer Zunahme der Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen in der EU, einer Verbesserung der Standards und Verfahren für die Abfallbewirtschaftung in Ländern, die Abfälle aus der EU einführen, und zu einer Verringerung der illegalen Verbringung von Abfällen sowohl innerhalb der EU als auch zwischen der EU und Drittländern führen. Sie sollte außerdem dazu beitragen, robuste und dynamische Märkte für Sekundärmaterialien zu schaffen, und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in der EU und in Drittländern fördern.

Was das Monitoring angeht, so würden potenzielle Probleme mit der Einhaltung und Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften im Rahmen der regelmäßigen Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten und der von der Kommission auf der Grundlage dieser Berichte der Mitgliedstaaten erstellten Fortschrittsberichte überwacht.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine Schlüsselmaßnahme zur Effizienzsteigerung bei der Durchführung dieser Verordnung die Einrichtung eines EU-weiten Systems zum elektronischen Unterlagen- und Informationsaustausch (elektronischer Datenaustausch oder „EDI“) ist. Dies sollte allen beteiligten Akteuren einen besseren Zugang zu vielen Daten ermöglichen, die für die Durchführung der Verordnung von Bedeutung sind. Insbesondere werden die zuständigen Behörden über einen wesentlich umfassenderen und kohärenteren Datensatz verfügen, um Abfallströme sowohl innerhalb der EU sowie aus der und in die EU zu überwachen, und die Überwachung der Abfallströme innerhalb der EU sowie in und aus der EU wird verbessert. Mit dem System für den elektronischen Datenaustausch sollte gewährleistet werden, dass strukturierte Daten ausgetauscht werden, was bedeutet, dass durchgängig Extraktionen von den zuständigen Behörden und der Kommission vorgenommen werden können. Dies sollte die Qualität der Berichterstattung erheblich verbessern und es somit ermöglichen, besser zu überwachen, wie erfolgreich die Verordnung umgesetzt wird.

Ferner wäre die neue Bestimmung über die Überprüfung der Inspektionspläne der Mitgliedstaaten durch die Kommission eine wichtige Informationsquelle für die Überwachung der Durchführung und Durchsetzung der Verordnung.

Zusätzlich würden Fragen der Einhaltung und Durchsetzung der Verordnung im Rahmen der neuen Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung überwacht und erörtert, die auch weitere Tätigkeiten und Maßnahmen ermitteln könnte, die auf EU-Ebene ergriffen werden müssen, um die Wirksamkeit der Verordnung in Zukunft zu verbessern.

10 Jahre nach dem Inkrafttreten soll diese Verordnung schließlich überprüft werden, um zu gewährleisten, dass ihre Ziele erreicht wurden und ihre Bestimmungen weiterhin gerechtfertigt sind.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Titel I enthält allgemeine Bestimmungen über Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung festgelegt, der darin besteht, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festzulegen, mit denen die schädlichen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, vermieden oder verringert werden.

In Artikel 2 ist der Geltungsbereich der Verordnung definiert.

Artikel 3 enthält Begriffsbestimmungen.

Titel II enthält Bestimmungen über die Verbringung innerhalb der Union mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten.

In Artikel 4 ist der allgemeine Verfahrensrahmen für die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union definiert.

Kapitel 1 dieses Titels umfasst Bestimmungen für das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

In Artikel 5 wird festgelegt, dass die Notifizierenden verpflichtet sind, ein Notifizierungsersuchen einzureichen, wenn Abfälle gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 verbracht werden sollen.

In Artikel 6 sind die Anforderungen an den Vertrag festgelegt, der in das Notifizierungsersuchen aufgenommen werden muss.

In Artikel 7 ist die Anforderung in Bezug auf die Sicherheitsleistung festgelegt, die für die notifizierte Verbringung von Abfällen erforderlich ist.

In Artikel 8 sind die Verfahrensschritte und Fristen für die Anforderung und die Einreichung zusätzlicher Informationen zur Vervollständigung des Notifizierungsersuchens definiert.

In Artikel 9 sind die Verfahrensschritte und Fristen für die Entscheidung der zuständigen Behörden über die Zustimmung zu oder die Erhebung von Einwänden gegen geplante Verbringungen, wie in der Notifizierung gefordert, definiert.

Artikel 10 sieht vor, dass die betroffenen zuständigen Behörden Bestimmungen für die Verbringung von Abfällen, für die eine Zustimmung erteilt wurde, festlegen.

Artikel 11 sieht ein Verbot der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung vor, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt – in diesem Fall kann die Verbringung von Abfällen genehmigt werden.

In Artikel 12 werden die Gründe definiert, aus denen die zuständige Behörde die Verbringung von Abfällen zur Verwertung ablehnen kann.

Artikel 13 sieht die Möglichkeit vor, im Falle mehrerer Verbringungen des gleichen Abfalls zur gleichen Anlage Sammelnotifizierungen vorzunehmen.

Artikel 14 enthält Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen Abfallverwertungsanlagen in Mitgliedstaaten eine Vorabzustimmung erteilt werden kann, über die gegenseitige Anerkennung solcher Anlagen durch die Mitgliedstaaten und über das spezifische beschleunigte Verfahren für die Verbringung bestimmter Abfälle zu solchen Anlagen.

Artikel 15 enthält zusätzliche Bestimmungen zu vorläufigen Abfallbehandlungsverfahren.

Artikel 16 enthält Vorschriften, die nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifen.

Artikel 17 enthält Bestimmungen zu Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung.

Kapitel 2 dieses Titels besteht aus Artikel 18, in dem die allgemeinen Informationspflichten für die Verbringung von grün gelisteten Abfällen definiert sind.

Kapitel 3 dieses Titels enthält allgemeine Anforderungen.

Artikel 19 verbietet die Vermischung von Abfällen bei der Verbringung.

Artikel 20 enthält Bestimmungen über die Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen.

Artikel 21 enthält Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen.

Kapitel 4 dieses Titels enthält Rücknahmeverpflichtungen und besteht aus den Artikeln 22 bis 25, die die Rücknahme von Verbringungen und die Übernahme der Kosten solcher Rücknahmen regeln.

Kapitel 5 dieses Titels enthält allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Artikel 26 sieht vor, dass die Erstellung und der Austausch von nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf elektronischem Wege erfolgen muss, und legt die Bedingungen fest, unter denen die Systeme für diesen Austausch betrieben werden müssen.

In Artikel 27 werden die Sprachen festgelegt, in denen Unterlagen und Informationen im Rahmen dieser Verordnung zu erstellen sind.

In Artikel 28 werden Verfahrensvorschriften festgelegt, die im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung von verbrachten Abfällen oder Materialien zu befolgen sind. Es ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Einstufung bestimmter Abfälle und die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für bestimmte Warenkategorien klarzustellen.

In Artikel 29 werden die Kosten festgelegt, die dem Notifizierenden auferlegt werden können.

In Artikel 30 sind Möglichkeiten für Abkommen für Grenzgebiete in Ausnahmefällen vorgesehen.

Kapitel 6 dieses Titels enthält Bestimmungen über die Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstatten.

In Artikel 31 sind besondere Fristen für die Erteilung der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde von Drittstaaten zur Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch diese Drittstaaten vorgesehen.

In Artikel 32 sind besondere Fristen für die Erteilung der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde von Drittstaaten zur Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch diese Drittstaaten vorgesehen.

Titel III besteht aus einem Artikel (Artikel 33) und besagt, dass die Mitgliedstaaten über nationale Regelungen für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats verfügen müssen, um die Kohärenz mit den Unionsregelungen zu gewährleisten.

Titel IV enthält Bestimmungen über die Ausfuhr aus der Union in Drittstaaten.

Kapitel 1 dieses Titels enthält Bestimmungen über die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der EU.

Artikel 34 sieht ein Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten vor.

In Artikel 35 sind Verfahren für die Ausfuhr in EFTA-Staaten festgelegt. Dieser Artikel verweist entsprechend auf Titel II und sieht relevante Anpassungen und Ergänzungen der dortigen Bestimmungen vor. Die Verfahrensvorschriften in Kapitel 2 dieses Titels IV beziehen sich auf diesen Artikel.

Kapitel 2 dieses Titels enthält Bestimmungen über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus der EU.

Abschnitt 1 enthält Bestimmungen für die Ausfuhr gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle in Nicht-OECD-Staaten, wobei Artikel 36 ein Ausfuhrverbot für gefährliche und bestimmte andere Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten vorsieht.

Abschnitt 2 enthält Bestimmungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten, wobei die Artikel 37 bis 40 ein Ausfuhrverbot nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten vorsehen, es sei denn, ein Nicht-OECD-Staat bekundet seine Bereitschaft, diesen Abfall einzuführen, und weist nach, dass bestimmte Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden können. In diesen Artikeln wird außerdem das Verfahren festgelegt, nach dem Drittländer ihre Bereitschaft bekunden und ihre Fähigkeit nachweisen müssen, Abfälle zu übernehmen und zu bewirtschaften, und die Kommission wird ermächtigt, diese Anträge zu prüfen und ein Verzeichnis der Länder zu veröffentlichen, die für die Übernahme von Ausfuhren bestimmter grün gelisteter Abfälle aus der Union in Frage kommen.

Abschnitt 3 enthält Bestimmungen für die Ausfuhr in OECD-Staaten.

Artikel 41 enthält die Verfahrensvorschriften für Ausfuhren zur Verwertung in OECD-Ländern außerhalb der Union. Dieser Artikel verweist entsprechend auf Titel II, bezieht sich auf Artikel 35 und sieht relevante Anpassungen und Ergänzungen der dortigen Bestimmungen vor.

In Artikel 42 ist die Überwachung der Ausfuhr in OECD-Länder und ein Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen vorgesehen für den Fall, dass die Ausfuhr von Abfällen in diese Länder dazu führt, dass diese Abfälle nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Kommission ermächtigt werden kann, erforderlichenfalls tätig zu werden, sollten die Abfälle nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Kapitel 3 dieses Titels enthält zusätzliche Verpflichtungen für die Ausfuhr von Abfällen.

Artikel 43 enthält Verpflichtungen für Ausführer, dafür zu sorgen, dass die von ihnen ausgeführten Abfälle im Bestimmungsland auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Artikel 44 enthält Verpflichtungen für Ausfuhrmitgliedstaaten, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen in diesem Titel ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Kapitel 4 dieses Titels enthält allgemeine Vorschriften.

Artikel 45 verbietet die Ausfuhr von Abfällen in die Antarktis.

In Artikel 46 wird festgelegt, dass Ausfuhren von zur Beseitigung in überseeischen Ländern und Gebieten bestimmten Abfällen sowie von zur dortigen Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen verboten sind, und dass für andere Ausfuhren zur Verwertung Titel II entsprechend gilt.

Titel V enthält Bestimmungen über die Einfuhr aus Drittstaaten in die EU.

Kapitel 1 dieses Titels enthält Bestimmungen über die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die EU.

Artikel 47 verbietet die Einfuhr, mit Ausnahme von Einfuhren aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder aus Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen.

Artikel 48 enthält Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen. Dieser Artikel verweist entsprechend auf Titel II und sieht relevante Anpassungen und Ergänzungen der dortigen Bestimmungen vor. Die Verfahrensvorschriften in Kapitel 2 dieses Titels IV beziehen sich auf diesen Artikel.

Kapitel 2 dieses Titels enthält Bestimmungen über die Einfuhr von Abfällen zur Verwertung in die EU.

Artikel 49 verbietet die Einfuhr, mit Ausnahme von Einfuhren aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, aus Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen.

Artikel 50 enthält Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen. Dieser Artikel verweist entsprechend auf Titel II, bezieht sich auf Artikel 45 und sieht relevante Anpassungen und Ergänzungen der dortigen Bestimmungen vor.

Artikel 51 enthält Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen. Dieser Artikel verweist entsprechend auf Artikel 45.

Kapitel 3 dieses Titels enthält zusätzliche Verpflichtungen.

Artikel 52 enthält Verpflichtungen der Einfuhrmitgliedstaaten, die umweltgerechte Bewirtschaftung der eingeführten Abfälle sicherzustellen und die Einfuhr zu verbieten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Abfälle nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.

Kapitel 4 dieses Titels enthält allgemeine Vorschriften.

Artikel 53 sieht vor, dass für Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten Titel II entsprechend gilt.

Titel VI enthält Bestimmungen über die Durchfuhr durch die Union aus und in Drittstaaten.

Artikel 54 enthält Bestimmungen über die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.

Artikel 55 enthält Bestimmungen über die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

Titel VII enthält Bestimmungen über die Durchsetzung dieser Verordnung. 

Kapitel 1 dieses Titels enthält einen Artikel (Artikel 56) und legt die allgemeinen Pflichten für alle an der Verbringung von Abfällen Beteiligten fest, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Kapitel 2 dieses Titels enthält Bestimmungen zur Durchsetzung dieser Verordnung.

Abschnitt 1 betrifft die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten.

Artikel 57 enthält Bestimmungen über Inspektionen.

Artikel 58 enthält Bestimmungen über Unterlagen und Nachweise.

Artikel 59 enthält Bestimmungen über Inspektionspläne der Mitgliedstaaten. 

Artikel 60 enthält Bestimmungen über Sanktionen.

Artikel 61 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene bei der Durchsetzung.

Artikel 62 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung.

Artikel 63 enthält Bestimmungen über die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung.

Abschnitt 2 betrifft die von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen.

TITEL VIII enthält Schlussbestimmungen.

Artikel 69 enthält Bestimmungen über die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten.

Artikel 70 enthält Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit.

Artikel 71 enthält Bestimmungen über die Benennung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.

Artikel 72 enthält Bestimmungen über die Benennung von Anlaufstellen.

Artikel 73 enthält Bestimmungen über die Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Union.

Artikel 74 enthält Bestimmunen über die Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen.

Artikel 75 enthält Bestimmungen über die Änderungen der Anhänge I bis X dieser Verordnung.

In den Artikeln 76 und 77 sind Bedingungen für den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission festgelegt.

Mit Artikel 78 wird die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 geändert, um sie und die vorliegende Verordnung mit den geltenden internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf abzuwrackende Schiffe in Einklang zu bringen.

Mit Artikel 79 wird die Verordnung (EU) 2020/1056 geändert, um die Verweise auf die Unterlagen zum Transport von Abfällen in der Verordnung zu aktualisieren.

In Artikel 80 ist eine Überprüfung der Verordnung für das Jahr 2034 vorgesehen.

Artikel 81 enthält Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen.

Artikel 82 enthält Bestimmungen für das Inkrafttreten und die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

2021/0367 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 30 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Auf Unionsebene müssen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch zur Erleichterung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31 sowie zur Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und zur Verbesserung der Effizienz dieser Nutzung beitragen, was für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. 

(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 hat in den vergangenen fünfzehn Jahren bedeutende Verbesserungen beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen bewirkt, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können. Allerdings hat die Evaluierung dieser Verordnung durch die Kommission 33 auch eine Reihe von Herausforderungen und Mängeln aufgezeigt, die durch neue Rechtsvorschriften angegangen werden müssen.

(3)Der europäische Grüne Deal 34 enthält einen ehrgeizigen Fahrplan zur Umgestaltung der Union in eine nachhaltige, ressourceneffiziente und klimaneutrale Wirtschaft. Die Kommission wird darin aufgefordert, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über die Verbringung von Abfällen zu überprüfen. In dem im März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 35 wird ferner die Notwendigkeit von Maßnahmen betont, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbringung von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der Union erleichtert wird, dass die Union ihre Abfallprobleme nicht in Drittländer auslagert und dass besser gegen illegale Abfallverbringungen vorgegangen wird. Neben den Vorteilen für die Umwelt und dem sozialen Nutzen kann dies außerdem dazu beitragen, den strategischen Abhängigkeiten der EU von Rohstoffen entgegenzuwirken. Der Rat 36 wie auch das Europäische Parlament 37 haben ebenfalls eine Überarbeitung der geltenden, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften für die Verbringung von Abfällen gefordert.  

(4)Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde bereits mehrfach geändert und bedarf nun weiterer wesentlicher Änderungen, damit die politischen Ziele des europäischen Grünen Deals und des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft erreicht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5)Die vorliegende Verordnung ergänzt die allgemeinen Abfallwirtschaftsvorschriften der Union, wie etwa die Richtlinie 2008/98/EG. Sie nimmt auf die Begriffsbestimmungen in jener Richtlinie einschließlich der Begriffsbestimmungen für Abfall und allgemeine Verfahren der Abfallbewirtschaftung Bezug. Zudem enthält sie eine Reihe weiterer Begriffsbestimmungen, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. 

(6)Mit dieser Verordnung wird das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung 38 (im Folgenden das „Basler Übereinkommen“) auf Unionsebene umgesetzt. Das Basler Übereinkommen zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Erzeugung, der grenzüberschreitenden Verbringung und der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu schützen. Die Union ist seit 1994 Vertragspartei des Basler Übereinkommens 39 .

(7)Mit dieser Verordnung wird auch eine im Jahr 1995 angenommene und am 5. Dezember 2019 auf internationaler Ebene in Kraft getretene Änderung des Basler Übereinkommens 40 (im Folgenden die „Verbotsänderung“) auf Unionsebene umgesetzt. Die Verbotsänderung enthält ein allgemeines Verbot sämtlicher Ausfuhren von gefährlichen Abfällen, die zur endgültigen Beseitigung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung bestimmt sind, aus den in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Ländern in alle anderen Länder. Die Union hat die Verbotsänderung ratifiziert und setzt sie seit 1997 um 41 .

(8)Die Union hat dem Sekretariat des Basler Übereinkommens im Oktober 2020 gemäß Artikel 11 des Übereinkommens eine Notifizierung übermittelt, die die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union betrifft. Im Einklang mit diesem Artikel könnte die Union daher spezifische Bestimmungen für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU festlegen, die nicht weniger umweltgerecht sind als die im Basler Übereinkommen vorgesehenen.

(9)Da die Union den Beschluss des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung 42 (im Folgenden „OECD-Beschluss“) gebilligt hat, muss der Inhalt dieses Beschlusses einschließlich seiner Änderungen in das Unionsrecht aufgenommen werden.

(10)Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen und die unionsweit einheitliche Anwendung der Bestimmungen über Abfallverbringungen gefördert wird.

(11)Überschneidungen mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Beförderung bestimmter Materialien, die im Rahmen dieser Verordnung als Abfall eingestuft werden könnten, müssen vermieden werden.

(12)Die Verbringung von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen Situationen in die Union eingeführt werden (dies schließt auch die Durchfuhr innerhalb der Union ein, wenn die Abfälle in die Union verbracht werden). Bei solchen Verbringungen sollten die Vorschriften des Völkerrechts und internationaler Übereinkommen eingehalten werden. In diesen Fällen sollte jede für die Durchfuhr zuständige Behörde und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union im Voraus über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet werden.

(13)Redundanz mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 , die bereits Bestimmungen zur gesamten Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Union enthält, muss vermieden werden.

(14)Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 gilt für große Handelsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgenommen waren. Nach dem unlängst erfolgten internationalen Inkrafttreten der Verbotsänderung muss jedoch sichergestellt werden, dass in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 fallende Schiffe, die in der Union zu Abfall werden, den einschlägigen Abfallverbringungsvorschriften der Union zur Umsetzung der Verbotsänderung unterliegen, damit eine strikte rechtliche Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften der Union mit den internationalen Verpflichtungen gewährleistet ist. Zugleich muss die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 geändert werden, um klarzustellen, dass in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallende Schiffe, die in der Union zu Abfall werden, nur in Anlagen recycelt werden dürfen, die in der gemäß jener Verordnung erstellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind und sich in Ländern befinden, die in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführt sind.

(15)Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die nationalen Regelungen für die Verbringung von Abfällen der erforderlichen Kohärenz mit den Unionsregelungen Rechnung tragen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sichergestellt ist.

(16)Bei Verbringungen von nicht in Anhang III, Anhang IIIA oder Anhang IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen zur Verwertung sollte eine optimale Überwachung und Kontrolle sichergestellt werden, indem die vorherige schriftliche Zustimmung zu solchen Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein solches Verfahren sollte wiederum eine vorherige Notifizierung vorsehen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind, sodass sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es diesen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen solche Verbringungen zu erheben.

(17)Um die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG zu unterstützen, die darauf abzielen, die getrennte Sammlung von Abfällen zu verbessern und das Aufkommen an gemischten Siedlungsabfällen zu verringern, sollte die Verbringung gemischter Siedlungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat einer besonderen Prüfung unterzogen werden. Um zudem die Erreichung der in der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates 45 festgelegten Zielvorgaben für die Steigerung des Recyclings und die Verringerung der Abfallbeseitigung zu unterstützen, sollte die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in einem anderen Mitgliedstaat generell verboten werden. Die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung sollte nur in Ausnahmefällen gestattet werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, insbesondere Artikel 16 der genannten Richtlinie, sowie den Vorrang der Verwertung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass Abfallbewirtschaftungsanlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Rates 46 fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen unionsrechtlichen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Abfallbeseitigung behandelt werden.

(18)Bei Verbringungen von in Anhang III, Anhang IIIA oder Anhang IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen zur Verwertung sollte ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sichergestellt werden, indem vorgeschrieben wird, dass diesen Verbringungen bestimmte Informationen über die an der Verbringung beteiligten Personen und Länder, die Beschreibung und die Mengen der betreffenden Abfälle, die Art des Verwertungsverfahrens, für das die Abfälle verbracht werden, sowie nähere Angaben zu den Anlagen, in denen die Abfälle verwertet werden sollen, beizufügen sind.

(19)Es muss festgelegt werden, aus welchen Gründen die Mitgliedstaaten Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zur Verwertung erheben können. Bei solchen Verbringungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass Abfallbewirtschaftungsanlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen unionsrechtlichen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 16 der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher unionsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

(20)Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts müssen Verfahrensschritte und Verfahrensgarantien für den Fall vorgesehen werden, dass ein Notifizierender Abfälle verbringen möchte, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Außerdem muss im Einklang mit Artikel 6 Absatz 11 des Basler Übereinkommens sichergestellt werden, dass die Kosten, die entstehen, wenn die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung bedarf, nicht abgeschlossen werden kann oder illegal ist, von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern getragen wird. Zu diesem Zweck sollte der Notifizierende für jede Verbringung solcher Abfälle eine Sicherheitsleistung hinterlegen oder eine entsprechende Versicherung abschließen.

(21)Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche wie auch private Wirtschaftsteilnehmer, die an Verbringungen zu Anlagen beteiligt sind, die über eine „Vorabzustimmung“ verfügen, ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Status der „Vorabzustimmung“ gewährt werden kann, deren gegenseitige Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Anforderungen für die Verbringung von Abfällen zu diesen Anlagen zu vereinheitlichen.

(22)Um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Notifizierungen für die Verbringung von Abfällen zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Erstellung und der Austausch von Informationen und Daten, die einzelne Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betreffen, auf elektronischem Wege erfolgen. Des Weiteren muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, die verfahrenstechnischen und operativen Anforderungen für die praktische Umsetzung der Systeme festzulegen, mit denen die elektronische Übermittlung und der elektronische Austausch von Informationen gewährleistet werden (z. B. Interkonnektivität, Architektur und Sicherheit). Darüber hinaus muss den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf den Übergang von einem papiergestützten System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu einem System für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten vorzubereiten. Diese neue Verpflichtung sollte daher 24 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Anwendung kommen.

(23)Den am Transport von Abfällen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sollte es gestattet sein, die in der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 festgelegte Umgebung für den Austausch der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen während des Transports von Abfällen zu nutzen, und die Interoperabilität der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Systeme und der Umgebung für den Austausch elektronischer Frachtbeförderungsinformationen sollte gewährleistet sein.

(24)Um die Arbeit des Zolls bei der Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist es erforderlich, dass das von der Kommission betriebene zentrale System, das die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten ermöglicht, mit der auf Unionsebene derzeit entwickelten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll 48 interoperabel wird, sobald alle erforderlichen technischen Arbeiten zur Gewährleistung dieser Operabilität abgeschlossen sind.

(25)Die zuständigen Behörden in Drittländern sollten die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften dieser Verordnung auf elektronischem Wege über das auf Unionsebene betriebene System erstellen und austauschen können, sofern sie dies wünschen und sie die Anforderungen für den Austausch von Daten über dieses System erfüllen.

(26)Um die Rückverfolgbarkeit von Abfallverbringungen zu gewährleisten und die umweltgerechte Bewirtschaftung von grenzüberschreitend verbrachten Abfällen nicht zu beeinträchtigen, sollte es vom Beginn der Verbringung bis zur Zuführung der Abfälle zum Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren verboten sein, Abfälle mit anderen Abfällen zu vermischen.

(27)Um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu erleichtern, ist es wichtig, dass die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden die für die Verbringung von Abfällen erforderlichen Dokumente und Informationen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Beginn der Verbringung aufbewahren.

(28)Im Sinne des UNECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Århus) 49 sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert sein, sicherzustellen, dass die betreffenden zuständigen Behörden auf geeigneten Wegen Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, sowie von Abfallverbringungen, für die die allgemeinen Informationsanforderungen dieser Verordnung gelten, öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Unionsrecht nicht vertraulich sind.

(29)Zur Umsetzung von Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 des Basler Übereinkommens sollte vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzuführen oder auf andere Weise zu verwerten oder beseitigen sind. Außerdem sollte die für eine illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen müssen und die Kosten im Zusammenhang mit der Rücknahme zu tragen haben. Andernfalls sollten die zuständigen Behörden am Versandort bzw. am Bestimmungsort zusammenarbeiten, um die umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu gewährleisten.

(30)Damit die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Dokumente über die Verbringung von Abfällen ordnungsgemäß bearbeiten können, muss der Notifizierende verpflichtet werden, eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente in einer von diesen Behörden akzeptierten Sprache vorzulegen, wenn diese eine solche Übersetzung verlangen.

(31)Um Störungen bei der Verbringung von Abfällen oder Waren aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden über den Status dieser Abfälle oder Waren zu vermeiden, muss ein Verfahren zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungen auf die Bestimmungen über die Ermittlung von Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2008/98/EG stützen. Ferner ist ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden über die Frage festzulegen, ob Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten oder nicht. Um die Bedingungen, unter denen Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen sollten, unionsweit besser zu harmonisieren, sollte der Kommission auch die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen Kriterien für die Einstufung bestimmter Abfälle in den einschlägigen Anhängen dieser Verordnung festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, ob diese Abfälle dem Notifizierungsverfahren unterliegen oder nicht. Um zu vermeiden, dass Abfälle fälschlicherweise als Gebrauchtwaren deklariert werden, und um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte der Kommission außerdem die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen für bestimmte Waren, bei denen eine solche Unterscheidung – insbesondere im Hinblick auf ihre Ausfuhr aus der Union – wichtig ist, Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen festgelegt werden.

(32)Damit die Behörden die öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Handhabung von Verfahren für die Verbringung von Abfällen und der Durchsetzung dieser Verordnung begrenzen können, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Notifizierende angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten im Zusammenhang mit diesen Verfahren sowie mit der Überwachung, mit Analysen und Inspektionen zu tragen hat.

(33)Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten in durch besondere geografische oder demografische Gegebenheiten bedingten Ausnahmefällen bilaterale Abkommen abschließen, um das Notifizierungsverfahren für Verbringungen spezifischer Abfallströme in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen den beiden betreffenden Mitgliedstaaten befindet, zu erleichtern. Ein Mitgliedstaat sollte solche Abkommen auch mit einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie in Fällen abschließen können, in denen die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.

(34)Zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr von Abfällen aus der Union zur Beseitigung in einem Drittstaat, der nicht der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) angehört, geklärt werden.

(35)Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können die für Verbringungen innerhalb der Union vorgesehenen Kontrollverfahren anwenden. In solchen Fällen sollten für Verbringungen zwischen der Union und diesen Staaten dieselben Vorschriften gelten wie für Verbringungen innerhalb der Union.

(36)Zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese Liste auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle – nämlich Haushaltsabfälle, Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen und schwer wiederverwertbare Kunststoffabfälle – umfasst.

(37)Es müssen strenge Vorschriften für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Drittstaaten festgelegt werden, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, um sicherzustellen, dass diese Abfälle keine Schädigung der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in diesen Ländern verursachen. Nach diesen Vorschriften sollte die Ausfuhr aus der Union nur in Länder gestattet werden, die in einer von der Kommission erstellten und von ihr zu aktualisierenden Liste aufgeführt sind, wenn diese Länder bei der Kommission einen Antrag gestellt haben, in dem sie ihre Bereitschaft erklären, bestimmte nicht gefährliche Abfälle aus der Union entgegenzunehmen, und nachweisen, dass sie in der Lage sind, diese Abfälle nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften. Ausfuhren in Länder, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sollten verboten werden. Damit ausreichend Zeit für den Übergang zu dieser neuen Regelung bleibt, sollte ein Übergangszeitraum von drei Jahren nach dem allgemeinen Geltungsbeginn dieser Verordnung vorgesehen werden.

(38)Länder, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegen den Regeln und Empfehlungen der OECD für die Verbringung und Bewirtschaftung von Abfällen und haben im Allgemeinen höhere Standards für die Abfallbewirtschaftung als Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Es ist jedoch wichtig, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten nicht gefährlichen Abfällen aus der Union keine Schädigung der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in Ländern verursacht, für die der OECD-Beschluss gilt. Daher muss ein Mechanismus zur Überwachung der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle in diese Länder eingerichtet werden. In Fällen, in denen die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der Union in das betreffende Land innerhalb kurzer Zeit erheblich zugenommen hat und keine Informationen vorliegen, die belegen, dass das betreffende Land in der Lage ist, diese Abfälle auf umweltgerechte Weise zu verwerten, sollte die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Land aufnehmen und, falls die Informationen nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet werden, sollte sie ermächtigt werden, solche Ausfuhren auszusetzen.

(39)Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union und die Einfuhr von Abfällen in die Union in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/98/EG und anderen unionsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgen, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat, die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. Bei der Ausfuhr von Abfällen aus der Union muss zudem während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat die umweltgerechte Bewirtschaftung dieser Abfälle gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollten Ausführer von Abfällen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Anlage, die die Abfälle im Empfängerstaat entgegennimmt, einer unabhängigen Überprüfung durch Dritte unterzogen wird, bevor Abfälle nach der betreffenden Anlage ausgeführt werden. Mit dieser Überprüfung soll festgestellt werden, ob die betreffende Anlage die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Kriterien erfüllt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Ergibt eine solche Überprüfung, dass die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien von der betreffenden Anlage nicht erfüllt werden, so sollte der Ausführer nicht berechtigt sein, Abfälle nach dieser Anlage auszuführen. Diese Verpflichtung sollte für Anlagen in sämtlichen Drittstaaten gelten, einschließlich solcher, die Mitglied der OECD sind. Gemäß dem OECD-Beschluss sind Abfälle, die in ein anderes OECD-Land ausgeführt werden, zur Verwertung in einer Verwertungsanlage bestimmt, in der die Abfälle gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren, denen die Anlage unterliegt, auf umweltgerechte Weise verwertet werden. Der OECD-Beschluss enthält keine Elemente oder Kriterien, mit denen festgelegt wird, wie das Erfordernis einer „umweltgerechten Bewirtschaftung“ von Abfällen umzusetzen ist. In Ermangelung gemeinsamer Kriterien zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Abfälle in den betreffenden Anlagen verwertet werden, muss dem Risiko begegnet werden, dass Abfälle, die aus der EU in OECD-Länder ausgeführt werden, in bestimmten Anlagen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, weshalb Anlagen in diesen Ländern den in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfungsanforderungen unterliegen sollten.

(40)In Anbetracht des Rechts jeder Vertragspartei des Basler Übereinkommens, gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder von in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten, sollte die Einfuhr von Abfällen in die Union zur Beseitigung gestattet werden, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Übereinkommens ist. Die Einfuhr von Abfällen in die Union zur Verwertung sollte gestattet sein, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt, oder der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr nur gestattet sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen, außer wenn dies während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.

(41)Diese Verordnung sollte den Bestimmungen des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 50 in Bezug auf die Ausfuhr von Abfällen in die überseeischen Länder und Gebiete bzw. die Einfuhr von Abfällen aus diesen Ländern und Gebieten Rechnung tragen.

(42)In den besonderen Fällen von Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittländer sollten besondere Bestimmungen für das Verfahren der Zustimmung durch Drittländer gelten. Ferner müssen besondere Bestimmungen über die Verfahren für die Durchfuhr von Abfällen durch die Union aus und nach Drittländern erlassen werden.

(43)Aus Umweltgründen und angesichts des besonderen Status der Antarktis wird die Ausfuhr von Abfällen in dieses Gebiet mit dieser Verordnung ausdrücklich verboten.

(44)Um eine einheitliche Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Inspektionen von Abfallverbringungen durchzuführen. Die Inspektionen von Abfallverbringungen müssen adäquat geplant werden, um die für Inspektionen notwendige Kapazität zu schaffen und illegale Verbringungen wirksam zu unterbinden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum 1. Januar 2017 Inspektionspläne für die Verbringung von Abfällen erstellt werden. Um eine einheitlichere Anwendung der Bestimmungen über Inspektionspläne zu erleichtern und ein harmonisiertes Vorgehen bei Inspektionen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne der Kommission mitteilen, die damit betraut werden sollte, diese Pläne zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen abzugeben.

(45)In der Union gibt es unterschiedliche Regelungen, was die Befugnis der und die Möglichkeit für die an Inspektionen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten anbelangt, Nachweise zur Feststellung der Legalität der Verbringung zu verlangen. Diese Nachweise könnten unter anderem die Frage betreffen, ob es sich bei dem Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, ob der Abfall korrekt eingestuft wurde und ob die Abfälle nach Anlagen verbracht werden, in denen Abfälle im Einklang mit dieser Verordnung auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Diese Verordnung sollte daher für die an Inspektionen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, solche Nachweise zu verlangen. Solche Nachweise können auf Grundlage allgemeiner Vorschriften oder von Fall zu Fall verlangt werden. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder als unzureichend angesehen wird, sollte die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen werden und gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung behandelt werden.

(46)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Verwaltungssanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde festgestellt, dass einer der Mängel darin besteht, dass die nationalen Vorschriften über Sanktionen in der Union erheblich voneinander abweichen. Um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern, sollten daher gemeinsame, nicht erschöpfende Kriterien für die Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil und der durch ihn verursachte Umweltschaden gehören, sofern sich diese beziffern lassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Verwaltungssanktionen sicherstellen, dass die illegale Verbringung von Abfällen in schweren Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 51 eine Straftat darstellt.

(47)Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 haben gezeigt, dass die Beteiligung mehrerer Akteure auf nationaler Ebene Probleme bei der Koordinierung und Zusammenarbeit hinsichtlich der Durchsetzung verursacht. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass alle an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten zuständigen Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die ihnen bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Inspektionsplänen, die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.

(48)Die Mitgliedstaaten müssen die Verhinderung und Erkennung illegaler Abfallverbringungen durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit erleichtern. Um die Koordinierung und Zusammenarbeit in der gesamten Union weiter zu verbessern, sollte eine spezielle Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften eingerichtet werden, an der benannte Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Netze teilnehmen. Diese Durchsetzungsgruppe sollte regelmäßig zusammentreten. Sie sollte unter anderem ein Forum für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Trends bei illegalen Verbringungen sowie für den Meinungsaustausch über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich bewährter Verfahren, sein.

(49)Um die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Ermittlungs- und Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf illegale Verbringungen durchzuführen, die schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollte die Kommission unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensgarantien handeln. Die Kommission kann im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen.

(50)Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten. Die Kommission sollte alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen, dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie andere Informationen, insbesondere aus Ad-hoc-Berichten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über Verbringungen von Kunststoffabfällen und anderen spezifischen Abfallströmen, die Anlass zur Besorgnis geben, zugrunde liegen.

(51)Eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Abfallverbringungen ist unerlässlich, damit Verbringungen von Abfällen auf geeigneter Ebene kontrolliert und überwacht werden können. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sicherzustellen.

(52)Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden und Anlaufstellen benennen und diese der Kommission, die diese Informationen öffentlich zugänglich machen sollte, melden.

(53)Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, zur Gewährleistung der Kontrolle von Abfallverbringungen spezifische Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die und aus der Union zu benennen, und diese der Kommission, die diese Informationen öffentlich zugänglich machen sollte, melden.

(54)Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Artikel 37 Absatz 13, Artikel 40 Absatz 8 und Artikel 72 dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 52 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(55)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Maßnahmen für eine harmonisierte Methode zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung zu erlassen, um die Einstufung von Abfällen im Rahmen dieser Verordnung (einschließlich der Festlegung eines Kontaminationsgrenzwerts für bestimmte Abfälle) zu präzisieren und um für bestimmte Arten von Waren bei der grenzüberschreitenden Verbringung die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen klarzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 ausgeübt werden.

(56)Mit der Verordnung (EU) 2020/1056 wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union geschaffen, wobei die Bestimmungen der genannten Verordnung Teile der vorliegenden Verordnung abdecken. Damit die Kohärenz zwischen den Instrumenten gewährleistet ist, muss die Verordnung (EU) 2020/1056 geändert werden.

(57)Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer ihren neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten und die Kommission die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Verwaltungsinfrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung mehrerer Bestimmungen dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Die meisten Bestimmungen dieser Verordnung werden zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar, während die Bestimmungen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 26 zur elektronischen Erstellung und zum elektronischen Austausch von Dokumenten zwei Jahre nach diesem Datum und einige Bestimmungen über die Ausfuhr von Abfällen drei Jahre nach diesem Datum anwendbar werden. Um Regelungslücken zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bis zu dem Datum in Kraft bleiben, zu dem die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Aufschub des Anwendungsbeginns anwendbar werden.

(58)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I 
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen die schädlichen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, vermieden oder verringert werden. In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für

a)die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten;

b)die Verbringung von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen;

c)die Verbringung von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen;

d)die Verbringung von Abfällen in oder aus Drittstaaten mit Durchfuhr durch die Union.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für

a)das Abladen von Abfällen an Land, einschließlich der Abwässer und Rückstände, aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe oder andere bindende internationale Übereinkünfte fallen;

b)Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen bis zum ersten Halt, Bahnhof, Flughafen oder Hafen in der Union anfallen, an oder in dem sich das Fahrzeug, der Zug, das Luftfahrzeug oder das Schiff ausreichend lange aufhält, um das Abladen dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung zu ermöglichen;

c)die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 5 Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates 54 ;

d)die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 bzw. Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfällen gemischt oder kontaminiert sind, die im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 55 als gefährlich eingestuft sind;

e)die Verbringung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, d und e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfälle, sofern diese Verbringungen bereits unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen;

f)die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Union im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag 56 ;

g)die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 57 ;

h)Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 fallen, mit Ausnahme von Schiffen, die in einem Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, für das Artikel 36, Titel VII und Titel VIII gelten, zu Abfall werden.

(3)Einfuhren von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Empfängerstaat verbracht werden, unterliegen lediglich Artikel 48 Absatz 6.

(4)Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Drittstaaten mit Durchfuhr durch die Union unterliegt den Bestimmungen der Artikel 36 und 56.

(5)Die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats unterliegt lediglich Artikel 33.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Abfallgemisch“ Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, die in verschiedenen Einträgen in den Anhängen III, IIIB und IV oder gegebenenfalls unter verschiedenen Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen dieser Einträge aufgeführt sind. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch;

2.„vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren D 13 bis D 15 in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG;

3.„vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG;

4.„umweltgerechte Bewirtschaftung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;

5.„Empfänger“ die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der nationalen Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

6.„Notifizierender“

a)im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine nachstehend aufgeführte der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen beabsichtigt oder durchführt, und zur Notifizierung verpflichtet ist:

i) der Abfallersterzeuger;

ii) der Abfallneuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt;

iii) ein Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll;

iv) ein Händler oder Makler, der im Namen einer der unter der Ziffer i, ii oder iii genannten Kategorien handelt;

v) wenn alle oben genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer;

b)im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Union von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der nationalen Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen beabsichtigt oder durchführt, beabsichtigt, durchführen zu lassen, oder durchführen ließ:

i) die nach den Rechtsvorschriften des Versandstaats benannte Person;

ii) in Ermangelung einer nach den Rechtsvorschriften des Versandstaats benannten Person, die Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr im Besitz der Abfälle ist;

7.„Einsammler“ jede natürliche oder juristische Person, die die Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG einsammelt;

8. „zuständige Behörden“

a)im Falle eines Mitgliedstaats die von ihm nach Artikel 71 benannte Stelle;

b)im Falle eines Drittstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) ist, die von diesem Staat für die Zwecke des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle;

c)im Fall eines weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde benannt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Benennung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, unter deren Gerichtsbarkeit die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt;

9.„zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

10.„zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verladen werden;

11.„für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Staates durch den die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt, mit Ausnahme des Staates der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;

12.„Versandstaat“ jeden Staat, in dem eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

13.„Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

14.„Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;

15.„der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

16.„überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

17.„Ausfuhrzollstelle“ die Ausfuhrzollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 58 ;

18.„Ausgangszollstelle“ die Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 59 ;

19.„Eingangszollstelle“ die erste Eingangszollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission;

20.„Einfuhr“ jede Verbringung von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;

21.„Ausfuhr“ jede Verbringung von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;

22.„Durchfuhr“ eine Verbringung von Abfällen, die durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Empfängerstaats erfolgt oder erfolgen soll;

23.„Transport“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;

24.„Verbringung“ den beabsichtigten oder durchgeführten Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen vom Verladeort bis zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle im Empfängerstaat

a)zwischen zwei Staaten;

b)zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen;

c)zwischen einem Staat und einem geografischen Gebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört;

d)zwischen einem Staat und der Antarktis;

e)aus einem Staat durch eines der unter den Buchstaben a bis d genannten Gebiete;

f)innerhalb eines Staates durch eines der unter den Buchstaben a bis d genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet oder

g)aus einem geografischen Gebiet, das nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;

25.„illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

a)ohne Notifizierung an die betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;

b)ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;

c)mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;

d)in einer Weise erfolgt, die nicht mit den in den Notifizierungs- oder Begleitformularen enthaltenen Informationen im Einklang steht;

e)in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung internationaler Vorschriften oder von Unionsvorschriften bewirkt;

f)Artikel 11, 34, 36, 37, 42, 44, 45, 46 oder 47 widerspricht;

g)in einer Weise erfolgt, die in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 4 Absätze 3 und 5 eine der folgenden Auswirkungen hat:

i) die Abfälle werden nicht in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführt,

ii) Nichteinhaltung des Artikels 4 Absatz 5,

iii) Verletzung des Artikels 18;

26.„Inspektion“ eine Maßnahme, die von einer Behörde unternommen wird, um festzustellen, ob eine Anlage, ein Unternehmen, ein Makler, ein Händler, eine Abfallverbringung oder die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt;

27.„Abfallhierarchie“ die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallhierarchie;

Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Behandlung“, „Beseitigung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Wiederverwendung“, „Recycling“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Händler“ und „Makler“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 14, 19, 15, 16, 13, 17, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2008/98/EG.



Titel II 
Verbringung innerhalb der Union mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 4
Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1)Die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle ist verboten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung gemäß Artikel 11 vor. Um eine Genehmigung gemäß Artikel 11 für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zu erhalten, findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1 Anwendung.

(2)Die Verbringung der folgenden für Verwertungsverfahren bestimmten Abfälle unterliegt ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1:

a)in Anhang IV aufgeführte Abfälle;

b)nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, Anhang IIIB oder Anhang IV eingestufte Abfälle;

c)Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(3)Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a)in Anhang III oder Anhang IIIB aufgeführte Abfälle;

b)Abfallgemische, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(4)Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für experimentelle Versuche bestimmt sind, die dazu dienen, ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)die Abfallmenge übersteigt nicht die Menge, die für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs in jedem Einzelfall nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist;

b)die Abfallmenge übersteigt nicht 150 kg oder eine höhere Menge, die von den betroffenen zuständigen Behörden und dem Notifizierenden im Einzelfall vereinbart wurde.

(5)Absatz 2 gilt für Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt worden sind, sowie für gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat, sofern diese Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind. Die Verbringung solcher Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, ist verboten.

Kapitel 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 5
Notifizierung

(1)Nur Notifizierende, die gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten haben oder registriert sind, können eine vorherige schriftliche Notifizierung (im Folgenden „Notifizierung“) einreichen.

Beabsichtigen diese Notifizierenden, in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannte Abfälle zu verbringen, so übermitteln sie allen betroffenen zuständigen Behörden eine Notifizierung.

Reichen diese Notifizierenden eine Sammelnotifizierung für mehrere Verbringungen gemäß Artikel 13 ein, müssen sie zudem die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.

Ist eine Verbringung für eine Anlage bestimmt, die über eine Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 verfügt, so gelten die Verfahrensvorschriften der Absätze 6, 8 und 9 jenes Artikels.

(2)Die Notifizierung muss folgende Unterlagen umfassen:

a)das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA (im Folgenden „Notifizierungsformular“);

b)das Begleitformular gemäß Anhang IB (im Folgenden „Begleitformular“).

Der Notifizierende stellt die im Notifizierungsformular und, soweit verfügbar, die im Begleitformular abgefragten Informationen zur Verfügung.

Ist der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen das Notifizierungsformular unterzeichnet.

(3)Das Notifizierungsformular oder der dazugehörige Anhang muss die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten. Das Begleitformular oder der dazugehörige Anhang muss die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten, sofern diese verfügbar sind.

(4)Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Absatz 3 ausgefüllt worden sind.

(5)Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular, die ordnungsgemäß nach Absatz 3 ausgefüllt wurden, mit den in Anhang II Teil 3 aufgeführten zusätzlichen Informationen und Unterlagen ergänzt wurden.

(6)Den betroffenen zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss des Vertrages gemäß Artikel 6 oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen.

(7)Der Notifizierende gibt eine Erklärung über das Bestehen von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen gemäß Artikel 7 ab, indem er den betreffenden Teil des Notifizierungsformulars ausfüllt.

Die in Artikel 7 genannten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens gemäß Anhang IA, sind den betroffenen zuständigen Behörden bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars vorzulegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der in jenem Unterabsatz genannte Nachweis, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, nach der Notifizierung, spätestens jedoch vor Beginn der Verbringung vorgelegt werden.

(8)Die Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.

Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben, und es gilt Artikel 15 Absatz 6.

Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode. Werden Abfälle nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft, so betrifft jede Notifizierung ebenfalls nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode.

Werden Abfallgemische nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft, aber in Anhang IIIA aufgeführt, so sind die Codes der einzelnen Abfallanteile in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

Artikel 6
Vertrag

(1)Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

(2)Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4 oder gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 4 ausgestellt wird.

(3)Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

a)des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;

b)des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 4, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;

c)der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 4 darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

(4)Sind die verbrachten Abfälle für vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen des Empfängers:

a)Vorlage der gemäß Artikel 15 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 von der/den die nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführenden Anlage(n) ausgestellten Bescheinigung(en) darüber, dass alle Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden, wobei nach Möglichkeit die Menge und die Art der Abfälle anzugeben sind, für die die einzelnen Bescheinigungen gelten;

b)soweit anwendbar, Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b.

(5)Werden die Abfälle zwischen zwei Anlagen verbracht, die unter der Kontrolle derselben juristischen Person stehen, so kann der in Absatz 1 genannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden. Diese Erklärung bezieht sich auf die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen.

Artikel 7
Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen

(1)Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden, die die folgenden Kosten abdecken:

a)Transportkosten;

b)Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren;

c)Lagerkosten für 90 Tage.

(2)Durch die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen werden die Kosten gedeckt, die anfallen,

a)wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann; dieser Fall ist in Artikel 22 geregelt;

b)wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung illegal ist; dieser Fall ist in Artikel 24 geregelt.

(3)Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen werden von dem Notifizierenden oder von einer anderen in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person hinterlegt bzw. abgeschlossen und müssen zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung wirksam sein. Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung für diese gültig sein.

(4)Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.

Bei einer Einfuhr in die Union überprüft die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union auch den Deckungsbetrag und genehmigt erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen.

(5)Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen für die notifizierte Verbringung und die Durchführung der Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle gültig sein und diese abdecken.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betroffene zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 4 oder bei vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5 erhalten hat.

(6)Abweichend von Absatz 5 können die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen für den Fall, dass die verbrachten Abfälle für vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt sind und ein weiteres Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt, freigegeben werden, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen und die betroffene zuständige Behörde die in Artikel 16 Absatz 4 genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall muss jede weitere Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen verantwortlich, die sich im Fall der Rücknahme ergeben, wenn die Verbringung oder das weitere Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nicht wie vorgesehen gemäß Artikel 22 oder im Falle einer illegalen Verbringung gemäß Artikel 24 abgeschlossen werden können.

(7)Die zuständige Behörde innerhalb der Union, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt hat, hat Zugriff auf die Sicherheitsleistung oder Versicherung und nimmt die entsprechenden Mittel zur Einhaltung der sich aus den Artikeln 23 und 25 ergebenden Verpflichtungen, einschließlich für Zahlungen an andere betroffene Behörden, in Anspruch.

(8)Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 können anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung mehrere einzelne Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In diesen Fällen, müssen die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung für diese gültig sein.

(9)Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betroffene zuständige Behörde die Bescheinigung für die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 16 Absatz 4 oder bei vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 5 erhalten hat. Absatz 6 gilt entsprechend.

(10)Die Kommission wird spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] die Festlegung einer harmonisierten Berechnungsmethode für die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen prüfen und gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer solchen harmonisierten Berechnungsmethode erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen.

Bei der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Berechnung der in diesem Artikel genannten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen.

Artikel 8
Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen

(1)Wird die Notifizierung nicht ordnungsgemäß wie in Artikel 5 Absatz 4 beschrieben ausgeführt, so ersucht die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absatz 3 um weitere Informationen und Unterlagen.

Das Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Unterabsatz 1 wird dem Notifizierenden innerhalb von drei Werktagen nach Einreichung der Notifizierung übermittelt.

(2)Der Notifizierende legt die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen innerhalb von sieben Tagen nach dem Ersuchen der zuständigen Behörde am Versandort vor.

(3)Ist die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass die Notifizierung auch nach Ergänzung der Notifizierung um die angeforderten Informationen und Unterlagen noch immer nicht ordnungsgemäß nach Artikel 5 Absatz 3 ausgeführt wurde, oder hat der Notifizierende keine Informationen gemäß Absatz 2 vorgelegt, so entscheidet die genannte Behörde, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter bearbeitet wird.

Die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Notifizierung um die angeforderten Informationen und Unterlagen ergänzt wurde oder der Anmelder keine Informationen gemäß Absatz 2 vorgelegt hat, über die von ihr gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung.

(4)Wurde die Notifizierung ordnungsgemäß nach Artikel 5 Absatz 3 ausgeführt, so setzt die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden der Auffassung, dass zusätzliche Informationen und Unterlagen erforderlich sind, um die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 4 abzuschließen, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Informationen und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden über dieses Ersuchen.

(5)Der Notifizierende legt die in Absatz 4 genannten Informationen und Unterlagen innerhalb von sieben Tagen nach dem Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörde vor.

Ist eine der zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Notifizierung immer noch nicht abgeschlossen ist, oder legt der Notifizierende die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 festgelegten Frist vor, so entscheidet die betreffende zuständige Behörde innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 festgelegten Frist, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter bearbeitet wird.

Wurde innerhalb der festgelegten Frist keine Entscheidung gemäß Unterabsatz 2 getroffen, gilt die Notifizierung als abgeschlossen.

Die betreffende zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich über die von ihr gemäß Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung.

(6)Hat die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Notifizierung nicht gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 gehandelt, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung.

Hat eine zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Notifizierung nicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 oder gemäß Absatz 5 gehandelt und einer Verbringung gemäß Artikel 11 Absatz 2 nicht zugestimmt oder aus Gründen, die mit der nicht vollständigen Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 4 zusammenhängen, gegen eine Verbringung gemäß Artikel 12 Einwände erhoben, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung.

Artikel 9
Zustimmungen der zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

(1)Die zuständige Behörde am Bestimmungsort, die zuständige Behörde am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Notifizierung eine der folgenden hinreichend begründeten Entscheidungen über die notifizierte Verbringung:

a)Zustimmung ohne Auflagen;

b)mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung;

c)Erhebung von Einwänden gemäß Artikel 12.

Werden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden als erteilt. Diese stillschweigende Zustimmung gilt für den in der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort angegebenen Zeitraum.

(2)Die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen ihre Entscheidung und die Gründe dafür. Diese Entscheidung ist allen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Notifizierung keine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung.

(3)Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ab dem im Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Sie darf sich nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr oder einen kürzeren Zeitraum als den von den betroffenen zuständigen Behörden in ihrer Entscheidung angegeben Zeitraum erstrecken.

(4)Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden gültig ist. Eine Verbringung muss den Versandstaat bis zum Ende der Geltungsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden verlassen haben.

(5)Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung muss spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle durch die Anlage, die die verbrachten Abfälle verwertet oder beseitigt, abgeschlossen sein, sofern die betroffenen zuständigen Behörden in ihrer Entscheidung keinen kürzeren Zeitraum angegeben haben.

(6)Die betroffenen zuständigen Behörden widerrufen ihre stillschweigende oder schriftliche Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass

a)die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;

b)die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt sind;

c)die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden;

d) die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.

(7)Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger.

Artikel 10
Auflagen für eine Verbringung

(1)Die zuständigen Behörden am Versandort, die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen Auflagen für ihre Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung festlegen. Diese Auflagen müssen sich auf einen oder mehrere der in Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.

(2)Die zuständigen Behörden am Versandort, die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport der Abfälle im Bereich ihrer nationalen Gerichtsbarkeit festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Bereich ihrer nationalen Gerichtsbarkeit durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.

(3)Die zuständigen Behörden am Versandort, die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 3 spätestens bei Beginn der Verbringung gültig sind.

(4)Die Auflagen werden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.

(5)Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch vorschreiben, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, so, wie sie in der Notifizierung angegeben sind, für die Geltungsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen werden von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren an die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt.

Artikel 11
Verbot der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

(1)Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gemäß Artikel 5 erteilen die zuständige Behörden am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort ihre schriftliche Zustimmung zu dieser Verbringung innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)der Notifizierende weist nach, dass

i) die Verwertung der Abfälle technisch nicht machbar und wirtschaftlich nicht tragfähig ist oder die Abfälle aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nach Unionsrecht oder internationalem Recht beseitigt werden müssen;

ii)die Beseitigung der Abfälle in dem Staat, in dem sie angefallen sind, technisch nicht machbar und wirtschaftlich nicht tragfähig ist;

iii)die geplante Verbringung oder Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie auf Unionsebene und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2008/98/EG steht;

b)er oder der Empfänger in der Vergangenheit nicht wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt wurde;

c)er oder die Anlage bei früheren Abfallverbringungen die Artikel 15 und 16 eingehalten hat;

d)die geplante Verbringung oder Beseitigung nicht gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden, verstößt;

e)die betreffenden Abfälle im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für Beseitigungsverfahren behandelt werden, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, und, falls die Anlage unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie entsprechend der für die Anlage erteilten Genehmigung angewendet werden;

f)es sich bei den Abfällen nicht um gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01 oder 20 03 99) handelt, die in privaten Haushaltungen und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt worden sind, oder um gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(2)Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre Zustimmung zu dieser Verbringung innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(3)Haben die betroffenen zuständigen Behörden einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen zugestimmt, so wird die Notifizierung dieser Verbringung ungültig und die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 1 verboten. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(4)Die Zustimmung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird unverzüglich der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

Artikel 12
Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1)Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß Artikel 5 können die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die zuständige Behörde am Versandort innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a)Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG stehen;

b)die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen oder Abfallvermeidungsprogrammen behandelt, die gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG erstellt wurden;

c)die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die Handlungen betreffen, die im Staat der Einwände erhebenden zuständigen Behörde vorgenommen werden;

d)die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht mit nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats betreffend die Abfallverwertung im Einklang stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist, es sei denn

i) es bestehen entsprechende Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für Abfälle, und es wurden Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in den Rechtsvorschriften der Union enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Rechtsvorschriften der Union aufgenommen;

ii) das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt unter Bedingungen, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;

iii) die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, wurden nicht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 notifiziert, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt;

e)eine Begrenzung der eingehenden Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, ist für einen Mitgliedstaat erforderlich, um sein Abfallbewirtschaftungsnetz zu schützen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt oder in einer Weise behandelt werden müssten, die nicht mit seinen Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist;

f)der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt;

g)der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten;

h)die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden;

i)der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils des Abfalls rechtfertigen unter wirtschaftlichen oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung;

j)die für die Verbringung vorgesehenen Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt;

k)die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder rechtsverbindlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, behandelt, oder die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikel 3 Absatz 10 der genannten Richtlinie anwendet.

(2)Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur aus den in Absatz 1 Buchstaben c, f, g und h dieses Artikels genannten Gründen begründete Einwände gegen die geplante Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben.

(3)Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich darüber. 

(4)Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(5)Einwände, die von den zuständigen Behörden aus den die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels genannten Gründen erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 mitgeteilt werden.

(6)Die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e erhobenen Einwände stützen können, und gibt dabei an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Rechtsvorschriften zur Untermauerung eines begründeten Einwands herangezogen werden.

Artikel 13
Sammelnotifizierung

(1)Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)Die Abfälle der verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf;

b)die Abfälle der verschiedenen Verbringungen werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht;

c)der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg der verschiedenen Verbringungen und insbesondere die dort angegebenen Ein- und Ausgangsorte in den betreffenden Staaten sind identisch.

(2)Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht für alle Verbringungen der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringungen bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, so darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden, und es ist eine neue Notifizierung gemäß Artikel 5 einzureichen.

(3)Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 abhängig machen.

Artikel 14
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

(1)Eine juristische oder natürliche Person, die Eigentümer einer Verwertungsanlage ist oder Kontrolle über eine solche Anlage ausübt, kann bei der gemäß Artikel 71 benannten zuständigen Behörde, die über die Rechtsbefugnis für die Anlage verfügt, einen Antrag auf Erteilung einer Vorabzustimmung für diese Anlage stellen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag muss Folgendes enthalten:

a)den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;

b)Kopien der Genehmigungen, die der Verwertungsanlage zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurden, sowie gegebenenfalls Standards oder Bescheinigungen, die die Anlage erfüllt;

c)eine Beschreibung der Technologien, einschließlich R-Code(s), die in dem Verwertungsverfahren, für das die Vorabzustimmung beantragt wird, angewandt werden;

d)Angaben zu den in Anhang IV dieser Verordnung oder gegebenenfalls im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Abfällen, für die die Vorabzustimmung beantragt wird;

e)die Gesamtmenge jeder Abfallart, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, im Verhältnis zur genehmigten Verarbeitungskapazität der Anlage;

f)Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Anlage im Zusammenhang mit der Abfallverwertung, gegebenenfalls mit Angaben zur Menge und Art der behandelten Abfälle in den letzten drei Jahren;

g)einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass die juristische oder natürliche Person, die Eigentümer der Anlage ist oder Kontrolle über sie ausübt, nicht wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung verurteilt worden ist.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 hinsichtlich der im Antrag anzuführenden Informationen zu erlassen.

(4)Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 10 dieses Artikels gilt für die Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Anlage, für die ein Antrag gemäß Absatz 1 eingereicht wurde.

(5)Die zuständige Behörde prüft den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb von 45 Tagen nach dessen Eingang und entscheidet, ob er genehmigt wird.

(6)Hat die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person alle in Absatz 2 genannten Informationen vorgelegt, so genehmigt die zuständige Behörde den Antrag und erteilt der betreffenden Anlage eine Vorabzustimmung. Die Vorabzustimmung kann Bedingungen in Bezug auf ihre Geltungsdauer, die Art und Menge der Abfälle, die unter die Vorabzustimmung fallen, die angewandten Technologien oder andere Bedingungen enthalten, die erforderlich sind, um eine umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle sicherzustellen.

(7)Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung ablehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass durch die Erteilung der Vorabzustimmung eine qualitativ hochwertige Behandlung der betreffenden Abfälle gewährleistet wird.

(8)Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags auf Vorabzustimmung wird der juristischen oder natürlichen Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt, sobald diese Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen wurde, und hinreichend begründet.

(9)Sofern in der Entscheidung über die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung nichts anderes angegeben ist, gilt die einer Anlage erteilte Vorabzustimmung für die Dauer von sieben Jahren.

(10)Die einer Verwertungsanlage erteilte Vorabzustimmung kann jederzeit von der zuständigen Behörde widerrufen werden. Eine Entscheidung über den Widerruf einer Vorabzustimmung ist hinreichend zu begründen und der betreffenden Anlage mitzuteilen.

(11)Die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person unterrichtet die betroffene zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen. Die betroffene zuständige Behörde trägt diesen Änderungen bei der Prüfung des Antrags auf Vorabzustimmung gebührend Rechnung und aktualisiert erforderlichenfalls die Vorabzustimmung.

(12)Im Falle der Einreichung einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13, die sich auf Verbringungen bezieht, die für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt sind, wird die Geltungsdauer der Zustimmung gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 auf drei Jahre verlängert. Abweichend von dieser Vorschrift können die betroffenen zuständigen Behörden beschließen, diese Frist in hinreichend begründeten Fällen zu verkürzen.

(13)Die zuständigen Behörden, die einer Anlage gemäß diesem Artikel eine Vorabzustimmung erteilt haben, teilen der Kommission und gegebenenfalls dem OECD-Sekretariat unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI Folgendes mit:

a)den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;

b)eine Beschreibung der angewandten Technologien einschließlich R-Code(s);

c)die in Anhang IV aufgeführten Abfälle oder die Abfälle, für die die Vorabzustimmung gilt;

d)die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge;

e)die Geltungsdauer;

f)etwaige Änderungen der Vorabzustimmung;

g)etwaige Änderungen der notifizierten Informationen;

h)etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.

(14)Abweichend von den Artikeln 8, 9, 10, und 12 unterliegen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilte Zustimmungen, gemäß Artikel 10 erteilte Auflagen und gemäß Artikel 12 erhobene Einwände aller betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf eine Notifizierung von Verbringungen, die für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt sind, einer Frist von sieben Werktagen nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Informationen.

(15)Beabsichtigen eine oder mehrere zuständige Behörden, um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Bezug auf eine Notifizierung von Verbringungen an eine Anlage mit Vorabzustimmung zu ersuchen, werden die in jenem Unterabsatz sowie in Artikel 8 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen für Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 auf einen Tag und für Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 auf zwei Tage verkürzt.

(16)Unbeschadet des Absatzes 14 kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.

In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Notifizierenden gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der Informationen.

Die Gesamtzeit für eine der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Entscheidungen darf 30 Tage ab dem Tag der Einreichung der Notifizierung gemäß Artikel 5 nicht überschreiten.

Artikel 15
Zusätzliche Bestimmungen zu vorläufigen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren

(1)Ist eine Verbringung von Abfällen für vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehen sind, zusätzlich zu dem ersten vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.

(2)Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von für vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn nach Artikel 12 keine Gründe gegen die Verbringung von Abfällen zu den Anlagen, in denen die nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren erfolgen sollen, vorliegen.

(3)Die Anlage, die die vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, bestätigt dem Notifizierenden innerhalb eines Tages den Erhalt der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.

(4)Die Anlage, die die vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 5 genannten kürzeren Zeitraums, eine Bescheinigung über den Abschluss des Verfahrens aus.

Diese Bescheinigung wird eingereicht und im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.

(5)Liefert eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich und spätestens ein Kalenderjahr nach der Lieferung der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 5 genannten kürzeren Zeitraums eine Bescheinigung von dieser Anlage über die Durchführung der nachfolgenden nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren erhalten.

Die besagte Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechenden Bescheinigungen unter Angabe der Verbringungen, auf die sich die Bescheinigungen beziehen.

(6)Erfolgt eine Lieferung gemäß Absatz 5 an eine Anlage im ursprünglichen Versandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, bedarf es einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

(7)Erfolgt eine Lieferung gemäß Absatz 5 an eine Anlage in einem Drittstaat, bedarf es einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die ursprüngliche zuständige Behörde des ursprünglichen Versandstaats gelten.

Artikel 16
Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

(1)Nach der Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden zu einer notifizierten Verbringung füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus. Sie stellen sicher, dass die Informationen im Begleitformular, auch während des Transports, den zuständigen Behörden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

(2)Hat der Notifizierende von der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie von den für die Durchfuhr zuständigen Behörden eine schriftliche Zustimmung erhalten oder kann er eine stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden voraussetzen, gibt er mindestens einen Werktag vor Beginn der Verbringung das tatsächliche Datum der Verbringung an und füllt das Begleitformular so weit wie möglich aus.

(3)Die Anlage bestätigt dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden innerhalb eines Tages den Erhalt der Abfälle.

(4)Die Anlage, die ein nicht vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss dieses Verfahrens und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 5 genannten kürzeren Zeitraums den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.

(5)Die in Absatz 4 genannte Bescheinigung wird dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden entweder von der Anlage, die das Verfahren durchführt, oder, falls sie keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 26 hat, über den Notifizierenden vorgelegt.

Artikel 17
Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

(1)Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn der Verbringung. Änderungen der vorgesehenen Menge, des Transportwegs, der Beförderung, des Zeitpunkts der Verbringung oder des Transportunternehmens sind erhebliche Änderungen.

(2)Im Fall erheblicher Änderungen gemäß Absatz 1 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden geben an, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erfordern.

(3)Berühren die in Absatz 1 genannten erheblichen Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.

Kapitel 2

Artikel 18
Allgemeine Informationspflichten

(1)Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 4 Absätze 3 und 4 unterliegt den in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels festgelegten allgemeinen Informationspflichten.

(2)Die der nationalen Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, ergänzt spätestens einen Tag vor der Verbringung die relevanten Informationen gemäß Anhang VII und übermittelt diese.

(3)Die in Absatz 2 genannte Person stellt sicher, dass die Informationen gemäß jenem Absatz, auch während des Transports, den zuständigen Behörden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

(4)Die Verwertungsanlage oder das Labor und der Empfänger oder, falls diese keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 26 haben, die in Absatz 2 genannte Person bestätigen dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde innerhalb eines Tages den Erhalt der Abfälle, indem sie die relevanten Informationen gemäß Anhang VII ergänzen.

(5)Die Verwertungsanlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss des Verwertungsverfahrens und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle den Abschluss der Verwertung, indem sie die relevanten Informationen gemäß Anhang VII ergänzt.

(6)Die in Absatz 2 genannte Person unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort, wenn eine Verbringung an der Einfuhr in den Empfängerstaat gehindert oder vom Empfänger abgelehnt wurde oder nicht wie ursprünglich vorgesehen abgeschlossen werden kann.

(7)Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein. Kann die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden oder wurde die Verbringung als illegale Verbringung durchgeführt, muss dieser Vertrag für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese Person zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist, für den Empfänger die Verpflichtung enthalten, die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.

(8)Auf Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörde übermittelt ihr die Person, die die Verbringung veranlasst, oder der Empfänger eine Kopie des in Absatz 7 genannten Vertrages.

(9)Die in Anhang VII verlangten Informationen stehen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 26 und den nationalen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Inspektion, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung zur Verfügung.

(10)Die in Absatz 2 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.

(11)Werden die Abfälle zwischen zwei Anlagen verbracht, die unter der Kontrolle derselben juristischen Person stehen, so kann der in Absatz 7 genannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden. Diese Erklärung bezieht sich entsprechend auf die in Absatz 7 genannten Verpflichtungen.

Kapitel 3
Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen

Artikel 19
Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannte Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

Artikel 20
Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen

(1)Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle erhält, mindestens fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Beginn der Verbringung, innerhalb der Union aufzubewahren. Im Fall von Sammelnotifizierungen gemäß Artikel 13 gilt diese Verpflichtung ab dem Tag, an dem die letzte Verbringung beginnt.

(2)Gemäß Artikel 18 Absatz 1 angegebene Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle erhält, mindestens fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung innerhalb der Union aufzubewahren.

Artikel 21
Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

Die zuständigen Behörde am Versand- bzw. Bestimmungsort macht auf geeigneten Wegen Informationen über Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt oder gegen die sie Einwände erhoben hat, sowie über Verbringungen von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, öffentlich zugänglich, sofern diese Informationen nach nationalem oder Unionsrecht nicht vertraulich sind.

Kapitel 4
Rücknahmeverpflichtungen

Artikel 22
Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

(1)Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen, einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des in Artikel 6 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort davon. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu ihr verbrachte Abfälle zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort hiervon.

(2)Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle vom Notifizierenden in das Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden. Die zuständige Behörde am Versandort ermittelt den Notifizierenden gemäß der in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Reihenfolge. Ist dies nicht möglich, erfüllt diese zuständige Behörde selbst oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.

Die in Unterabsatz 1 genannte Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden darüber benachrichtigt wurde, dass die Verbringung von Abfällen, für die eine Zustimmung erteilt wurde, oder die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, wobei sie über die hierfür vorliegenden Gründe informiert wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.

(3)Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie bei der Durchfuhr jeweils beteiligten zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.

Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Anlage durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Solche Gemische sind auf andere Weise gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(4)Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Eine neue Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 und gemäß der in dieser Bestimmung festgelegten Reihenfolge oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, noch den entsprechenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren widersetzen.

(5)Im Ralle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine neue Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 und gemäß der in dieser Bestimmung festgelegten Reihenfolge oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

Erfolgt eine solche neue Notifizierung durch den Notifizierenden, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.

(6)Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein hinreichend begründeter Antrag ist ausreichend. Solch ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglich Notifizierenden bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort einzureichen.

(7)Bedarf es keiner erneuten Notifizierung gemäß Absatz 4 oder 6, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 und gemäß der in dieser Bestimmung festgelegten Reihenfolge oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 4 oder 5 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen. Mit Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden kann das Begleitformular für die ursprüngliche Verbringung für die Rücknahme verwendet werden.

(8)Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Artikel 16 Absatz 4 oder gegebenenfalls in Artikel 15 Absatz 5 genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 6 endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

(9)Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung entdeckt, die nicht abgeschlossen werden kann, so obliegt es der zuständigen Behörde mit Rechtsbefugnis für das betreffende Gebiet sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung getroffen werden.

(10)Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv eine der im vorliegenden Artikel und in Artikel 23 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii bzw. iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender.

Artikel 23
Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

(1)Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat, dass eine Verbringung von Abfällen oder ihre Verwertung oder Beseitigung nicht abgeschlossen werden kann, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9 werden gemäß folgender Reihenfolge angelastet:

a)dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 3 Nummer 6 festgelegten Reihenfolge oder, falls dies nicht möglich ist, der unter Buchstabe b genannten Person;

b)gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, der unter Buchstabe c genannten Person;

c)der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, der unter Buchstabe d genannten Person

d)nach anderweitiger Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(2)Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 24
Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1)Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2)Kann der Notifizierende für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b vorgegangen wird;

b)vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen oder, falls dies nicht möglich ist, gemäß Buchstabe c vorgegangen wird;

c)von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, gemäß Buchstabe d vorgegangen wird;

d)von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, gemäß Buchstabe e vorgegangen wird;

e)mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannte Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung muss innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums erfolgen, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden über die illegale Verbringung und die Gründe dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Die erneute Notifizierung ist von den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen nicht widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.

(3)Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv eine der im vorliegenden Artikel und in Artikel 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii bzw. iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender.

(4)Kann der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet oder beseitigt werden, und zwar

a)vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, gemäß Buchstabe b;

b)von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden über die illegale Verbringung und die Gründe dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß diesem Absatz zusammen.

(5)Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

(6)In Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

(7)Wird im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 6 eine illegale Verbringung nach Abschluss der vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren festgestellt, so endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Absatz 4 dieses Artikels und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

(8)Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der zuständigen Behörde mit Rechtsbefugnis für das betreffende Gebiet, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung getroffen werden.

(9)Die Artikel 34 und 36 gelten nicht für die Rückfuhr illegal verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in diesen Artikeln enthaltenen Verbote fällt.

(10)Im Falle einer in Artikel 3 Nummer 25 Buchstabe g genannten illegalen Verbringung unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

(11)Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 25
Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1)Die Kosten der Rücknahme von Abfällen aus einer illegalen Verbringung einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 8 werden folgendermaßen angelastet:

a)dem Notifizierenden de facto nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und gemäß der in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Reihenfolge oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b;

b)dem Notifizierenden de jure oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist, gemäß Buchstabe c;

c)der zuständigen Behörde am Versandort.

(2)Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 4 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort angelastet.

(3)Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 6 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 8 werden folgendermaßen angelastet:

a)dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 3 Nummer 6 festgelegten Reihenfolge und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist, gemäß Buchstabe b;

b)gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist, gemäß Buchstabe c;

c)den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

(4)Im Falle einer in Artikel 3 Nummer 25 Buchstabe g genannten illegalen Verbringung unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

(5)Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.

Kapitel 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 26
Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen

(1)Die folgenden Informationen und Unterlagen werden auf elektronischem Wege entweder über das in Absatz 2 genannte zentrale System oder über ein nationales System gemäß Absatz 3 übermittelt und ausgetauscht:

a)Für die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Abfälle:

i) Notifizierung einer geplanten Verbringung gemäß den Artikeln 5 und 13;

ii) Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 5 und 8;

iii) Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 5 und 8;

iv) Informationen und Entscheidungen gemäß Artikel 8;

v) Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung und gegebenenfalls die förmliche Nachricht über ihren Widerruf gemäß Artikel 9;

vi) Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;

vii) Einwände für den Fall, dass die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 nicht erfüllt sind;

viii) Einwände gegen eine Verbringung gemäß Artikel 12;

ix) Angaben zu Entscheidungen über die Erteilung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 10;

x) Informationen und Entscheidungen gemäß Artikel 14 Absätze 11 und 15;

xi) Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

xii) Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

xiii) Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;

xiv) die bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen gemäß Artikel 16;

xv) Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach der Zustimmung gemäß Artikel 17;

xvi) sofern möglich, die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden Zustimmungen und Begleitformulare.

b)Für die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Abfälle die gemäß Artikel 18 erforderlichen Informationen und Unterlagen.

(2)Die Kommission betreibt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 ermöglicht. Dieses zentrale System dient als Drehkreuz für den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen in Echtzeit zwischen den bestehenden nationalen Systemen für den elektronischen Datenaustausch.

Dieses zentrale System wird auch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genutzt, die kein nationales System für den elektronischen Datenaustausch eingerichtet haben, um die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen auf elektronischem Wege direkt zu übermitteln und auszutauschen.

Durch dieses zentrale System wird zudem Interoperabilität mit dem System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen gemäß Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 ermöglicht.

Innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakts wird die Interoperabilität dieses zentralen Systems mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sichergestellt.

(3)Die Mitgliedstaaten können ihre eigenen nationalen Systeme betreiben, stellen jedoch sicher, dass diese Systeme mit dem in Absatz 2 genannten zentralen System interoperabel sind, im Einklang mit den Anforderungen und Vorschriften betrieben werden, die in den von der Kommission gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, und Informationen und Unterlagen mit dem zentralen System in Echtzeit austauschen.

(4)Spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)der erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem in Absatz 2 genannten zentralen System und den nationalen Systemen, einschließlich eines Datenmodells und eines Protokolls für den Datenaustausch;

b)aller sonstigen technischen und organisatorischen Anforderungen, auch in Bezug auf Sicherheitsaspekte und Daten-Governance, die für die praktische Umsetzung der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Austauschs von Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen.

Artikel 27
Sprache

(1)Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten werden in einer Sprache bereitgestellt, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

(2)Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden legt der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen der in Absatz 1 genannten Unterlagen in einer Sprache vor, die für diese Behörden annehmbar ist.

Artikel 28
Differenzen bezüglich der Einstufung

(1)Bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand oder Stoff, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Gegenstands oder Stoffes ist, als Abfall betrachtet wird, stützen sich die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Bedingungen.

Bei der Entscheidung, ob Abfälle, die ein Recycling- oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, stützen sich die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Bedingungen.

Können die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird der Gegenstand oder der Stoff für die Zwecke der Verbringung als Abfall behandelt. Das Recht des Empfängerstaats, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.

(2)Können die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, oder sind diese Abfälle in keinem dieser Anhänge aufgeführt, so unterliegt die Verbringung dieser Abfälle Artikel 4 Absätze 1 und 2.

(3)Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Beseitigung.

(4)Um die harmonisierte Einstufung von in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Abfällen in der Union zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien wie etwa Kontaminationsschwellenwerte zu ergänzen, auf deren Grundlage bestimmte Abfälle in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft werden.

Der Kommission wird zudem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien zu ergänzen, damit bei bestimmten Warenkategorien, bei denen eine Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr von Abfällen aus der Union von besonderer Bedeutung ist, eine solche Unterscheidung getroffen werden kann.

Artikel 29
Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden können von den betroffenen Behörden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie normale Kosten für angemessene Analysen und Inspektionen auferlegt werden.

Artikel 30
Abkommen für Grenzgebiete

(1)Wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.

(2)Die in Absatz 1 genannten bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.

(3)Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten bilateralen Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(4)Die in diesem Artikel genannten Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.

Kapitel 6
Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 31
Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten fragt die zuständige Behörde am Versandort bei der jeweils zuständigen Behörde dieser Drittstaaten an, ob sie ihre schriftliche Zustimmung zu der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar

a)bei Drittstaaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb von 60 Tagen, es sei denn, sie haben auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder

b)bei Drittstaaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

Artikel 32
Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1)Bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (im Folgenden „OECD-Beschluss“) nicht gilt, findet Artikel 31 Anwendung.

(2)Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich der Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann die in Artikel 9 genannte Zustimmung stillschweigend erteilt werden; wenn keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt werden, kann die Verbringung 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Notifizierung durch den Notifizierenden gemäß Artikel 5 beginnen.

Titel III 
Verbringungen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats

Artikel 33
Regelungen für Verbringungen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats

(1)Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen fest, die ausschließlich auf dem Gebiet ihrer nationalen Gerichtsbarkeit stattfinden. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und den Unionsvorschriften nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Titel IV 
Ausfuhr aus der Union in Drittstaaten

Kapitel 1
Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung

Artikel 34
Ausfuhrverbot

(1)Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union ist verboten.

(2)Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

(3)Abweichend von Absatz 2 ist die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn

a)der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr derartiger Abfälle verbietet;

b)die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 nicht erfüllt sind;

c)die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Empfängerstaat nicht im Sinne des Artikels 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

(4)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24 unterliegen.

Artikel 35
Verfahren für die Ausfuhr in EFTA-Staaten

(1)Werden Abfälle aus der Union in einen EFTA-Staat ausgeführt, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, und sind diese Abfälle zur Beseitigung in diesem Staat bestimmt, gelten entsprechend die Bestimmungen des Titels II mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.

(2)Es gelten die folgenden Anpassungen:

a)der Notifizierende reicht das Notifizierungsersuchen und die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 ein und übermittelt diese per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift gleichzeitig den betroffenen zuständigen Behörden in den Durchfuhr- und Empfängerstaaten außerhalb der Union, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 26 Absatz 2 genannte zentrale System angeschlossen;

b)der Notifizierende reicht alle zusätzlichen Informationen und die in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Unterlagen gemäß Artikel 26 ein und übermittelt diese per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift gleichzeitig den betroffenen zuständigen Behörden in den Durchfuhr- und Empfängerstaaten außerhalb der Union, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 26 Absatz 2 genannte zentrale System angeschlossen;

c)die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden in den Durchfuhr- und Empfängerstaaten außerhalb der Union per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung bezüglich der geplanten Verbringung, es sei denn, diese zuständigen Behörden sind an das in Artikel 26 Absatz 2 genannte zentrale System angeschlossen;

d)die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieses Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;

e)die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Übermittlung der Bestätigung des Empfangs der Notifizierung durch die für die Durchfuhr zuständige Behörde, es sei denn, der zuständigen Behörde am Versandort liegt die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vor; in diesem Fall kann sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen.

(3)Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Empfangs der Notifizierung, und die anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;

b)die zuständigen Behörden am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union stellen sicher, dass die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Erteilung der Zustimmung zur Verbringung unterrichtet werden;

c)der Transporteur übermittelt der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift oder über das in Artikel 26 Absatz 2 genannte zentrale System, sofern die Ausfuhrzollstelle Zugang zu diesem System hat;

d)sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die zuständige Behörde am Versandort in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;

e)hat die zuständige Behörde am Versandort in der Union 42 Tage, nachdem die Abfälle die Union verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit;

f)der in Artikel 6 genannte Vertrag muss die folgenden Bedingungen enthalten:

i) Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

ii) die Anlage übermittelt innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der unter Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung;

iii) die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und in jedem Fall nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Beseitigung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten;

g)der Notifizierende stellt innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der unter Buchstabe f Ziffern ii und iii genannten Kopien die in diesen Kopien enthaltenen Informationen gemäß Artikel 26 elektronisch zur Verfügung.

(4)Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union erhalten, und die mit diesen Entscheidungen erteilten Auflagen sind erfüllt;

b)die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle gemäß Artikel 56 ist sichergestellt;

(5)Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(6)Entdeckt eine Ausfuhr- oder eine Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle darüber. Diese zuständige Behörde

a)unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Union über die illegale Verbringung und

b)stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 2
Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung

Abschnitt 1
Ausfuhr gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 36
Ausfuhrverbot

(1)Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

a)Abfälle, die in Anhang V Teil 1 dieser Verordnung als gefährlich aufgeführt sind;

b)Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind;

c)Abfälle, die in Anhang V Teil 2 dieser Verordnung aufgeführt sind;

d)gefährliche Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V dieser Verordnung oder in das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis eingestuft wurden;

e)Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V dieser Verordnung oder in das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis eingestuft wurden;

f)Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

g)Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat;

h)Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 56 bewirtschaftet werden;

i)Abfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(2)Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24 unterliegen.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von schriftlichen Nachweisen, die vom Notifizierenden vorgelegt werden, vorsehen, dass bestimmte gefährliche Abfälle, die in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, von dem Ausfuhrverbot gemäß Absatz 1 ausgenommen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, wobei die in dem Anhang festgelegten Kriterien und geltenden Berücksichtigungs- und Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Abfällen als gefährlich zu berücksichtigen sind. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

(4)Die Tatsache, dass Abfälle weder in Anhang V noch in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgelistet oder in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt sind, steht in Ausnahmefällen der Einstufung solcher Abfälle als gefährlich nicht entgegen, sodass sie unter das Ausfuhrverbot fallen, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, wobei die dort festgelegten Kriterien und geltenden Berücksichtigungs- und Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Abfällen als gefährlich zu berücksichtigen sind. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

(5)In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat den vorgesehenen Empfängerstaat vor seiner Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die geplanten Verbringungen in diesen Staat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle vor Ende jedes Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund der erhaltenen Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls Anhang V dieser Verordnung gemäß Artikel 72 anpassen.

Abschnitt 2
Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 37
Ausfuhrverbot

(1)Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

a)in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführte Abfälle;

b)nicht gefährliche Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, sofern sie nicht bereits in Anhang III, IIIA oder IIIB genannt werden.

(2)Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in einen Staat, der in der gemäß Artikel 38 erstellten Länderliste für die in dieser Liste angegebenen Abfälle aufgeführt ist.

Eine solche Ausfuhr darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates für die Verwertung dieser Abfälle zugelassen ist. Darüber hinaus unterliegt eine solche Ausfuhr den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 oder, falls der betreffende Staat dies in dem Antrag gemäß Artikel 39 angibt, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35.

Artikel 38
Erstellung einer Liste der Staaten, in die die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung und Erstellung einer Liste der Staaten zu erlassen, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen sind (im Folgenden „Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind“). In diese Liste werden auf der Grundlage einer von der Kommission gemäß Artikel 40 durchgeführten Bewertung Staaten aufgenommen, die einen Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 1 gestellt und nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz 3 erfüllen.

(2)Die Liste nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

a)Bezeichnung der Staaten, in die die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist;

b)Art der Abfälle, die für die Ausfuhr aus der Union in die einzelnen unter Buchstabe a genannten Staaten zugelassen sind;

c)Informationen, z. B. eine Internetadresse, die den Zugang zu einer Liste der Anlagen ermöglichen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Verwertung der Abfälle gemäß Buchstabe b zugelassen sind;

d)soweit verfügbar, Informationen über spezifische Kontrollverfahren, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Einfuhr der Abfälle gemäß Buchstabe b gelten, einschließlich der Angabe, ob diese Einfuhr dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 unterliegt.

(3)Die in Absatz 1 genannte Liste wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum 30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] angenommen, es sei denn, kein Staat stellt einen Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder kein Staat erfüllt zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz 3.

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] nimmt die Kommission mit allen Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Kontakt auf, um ihnen die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Möglichkeit zur Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, zur Verfügung zu stellen.

Um in die bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum 30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] anzunehmende Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen zu werden, reichen die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ihren Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 1 bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] ein.

(4)Die Kommission aktualisiert die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre nach ihrer Erstellung, um 

a)einen Staat hinzuzufügen, über dessen Aufnahme gemäß Absatz 1 entschieden wird;

b)einen Staat zu streichen, der die in Artikel 39 festgelegten Voraussetzungen nicht länger erfüllt;

c)die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Informationen zu aktualisieren, wobei dies auf Antrag des betroffenen Staates erfolgt und, falls der Antrag die Aufnahme neuer Abfälle betrifft, sofern der betroffene Staat nachgewiesen hat, dass die in Artikel 39 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf die betreffenden neuen Abfälle erfüllt sind;

d)andere relevante Elemente aufzunehmen oder zu streichen, um sicherzustellen, dass die Liste genaue und aktuelle Informationen enthält.

(5)In dem Fall, dass sich die Informationen, die die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 3 erhalten hat, ändern, übermitteln die Staaten, die in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, unverzüglich und zusammen mit entsprechenden Nachweisen die aktualisierten Angaben gemäß dem Formular in Anhang VIII.

Die Staaten, die in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, übermitteln der Kommission in jedem Fall im fünften Jahr nach ihrer erstmaligen Aufnahme zusammen mit den entsprechenden Nachweisen eine aktualisierte Fassung der Angaben gemäß dem Formular in Anhang VIII.

Nach Erhalt der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Informationen und Nachweise kann die Kommission von dem betreffenden Staat zusätzliche Informationen anfordern, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 39 weiterhin erfüllt.

(6)Werden Informationen verfügbar, aus denen sich in plausibler Weise ergibt, dass die Voraussetzungen des Artikels 39 für einen Staat, der bereits in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, nicht mehr erfüllt sind, fordert die Kommission diesen Staat auf, innerhalb von höchstens zwei Monaten nach ihrer Aufforderung zu diesen Informationen Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn der betreffende Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.

(7)Übermittelt der betreffende Staat nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist seine Stellungnahme und die angeforderten Nachweise oder reichen die vorgelegten Nachweise nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 39 weiterhin erfüllt sind, streicht die Kommission diesen Staat unverzüglich von der Liste.

(8)Die Kommission kann jederzeit Kontakt zu einem Staat aufnehmen, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, um Informationen zu erhalten, die zur Sicherstellung der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 durch diesen Staat relevant sind.

Artikel 39
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

(1)Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die beabsichtigen, bestimmte in Artikel 37 Absatz 1 genannte Abfälle aus der Union zur Verwertung zu übernehmen, stellen bei der Kommission einen Antrag, in dem sie ihre Bereitschaft bekunden, diese Abfälle zu übernehmen und in die in Artikel 38 genannt Liste aufgenommen zu werden. Dieser Antrag und sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen oder andere Korrespondenzen sind in englischer Sprache vorzulegen.

(2)Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII zu stellen und muss alle in diesem Formular vorgesehenen Angaben enthalten.

(3)Der antragstellende Staat weist nach, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Dazu weist der antragstellende Staat nach, dass er

a)über eine umfassende Abfallbewirtschaftungsstrategie oder einen umfassenden Abfallbewirtschaftungsplan verfügt, die bzw. der sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und seine Fähigkeit und Bereitschaft zeigt, eine umweltgerechte Bewirtschaftung zu gewährleisten. Die Strategie bzw. der Plan umfasst mindestens folgende Elemente:

i)die Gesamtmenge der in dem Staat jährlich anfallenden Abfälle und die Menge der Abfälle, auf die sich der Antrag bezieht (im Folgenden „von dem Antrag betroffene Abfälle“), sowie Schätzungen in Bezug auf die Entwicklung dieser Mengen in den nächsten zehn Jahren;

ii)eine Schätzung der derzeitigen allgemeinen Abfallbehandlungskapazität des Staates und eine Schätzung der Behandlungskapazitäten des Staates für die von dem Antrag betroffenen Abfälle sowie eine Bewertung im Hinblick auf die Entwicklung dieser Kapazitäten in den nächsten zehn Jahren;

iii)den Anteil der getrennt gesammelten im Inland anfallenden Abfälle sowie etwaige Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;

iv)eine Angabe zum Anteil der von dem Antrag betroffenen im Inland anfallenden Abfälle, der auf Deponien gelagert wird, sowie etwaige Ziele und Maßnahmen zur künftigen Verringerung dieses Anteils;

v)eine Angabe zum Anteil der recycelten im Inland anfallenden Abfälle sowie mögliche Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;

vi)Informationen in Bezug auf die Menge der unzulässig entsorgten Abfälle und über Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung unzulässig entsorgter Abfälle;

vii)eine Strategie zur Gewährleistung einer umweltgerechten Bewirtschaftung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen einer solchen Einfuhr auf die Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle;

viii)Informationen über die Methode zur Berechnung der unter den Ziffern i bis vi genannten Daten;

b)über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:

i)Genehmigungs- oder Zulassungssysteme für Abfallbehandlungsanlagen;

ii)Genehmigungs- oder Zulassungssysteme für den Transport von Abfällen;

iii)Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die Restabfälle, die bei der Verwertung der von dem Antrag betroffenen Abfälle anfallen, gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden;

iv)angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der durch Abfallbewirtschaftungsverfahren verursachten Verschmutzungen, einschließlich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten zum Schutz von Luft, Boden und Wasser sowie Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus diesen Tätigkeiten;

v)Bestimmungen über die Durchsetzung, Inspektionen und Sanktionen, mit denen die Umsetzung der nationalen und internationalen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und die Abfallverbringung sichergestellt werden soll;

c)Vertragspartei der in Anhang VIII aufgeführten multilateralen Umweltschutzübereinkünfte ist und die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften nachzukommen,

d)eine Strategie zur Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung und die Abfallverbringung eingeführt hat, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen umfasst, einschließlich Informationen über die Zahl der Inspektionen von Abfallverbringungen und Abfallbewirtschaftungsanlagen sowie über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die einschlägigen nationalen Vorschriften verhängt werden.

Artikel 40
Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

(1)Die Kommission prüft den gemäß Artikel 39 eingereichten Antrag unverzüglich und nimmt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten auf, in die Ausfuhren zugelassen sind. Die Bewertung stützt sich auf die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen und Nachweise sowie andere relevante Informationen und zielt darauf ab festzustellen, ob der antragstellende Staat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung dienen der Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.

(2)Gelangt die Kommission im Verlauf ihrer Bewertung zu der Auffassung, dass die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen unvollständig sind oder nicht ausreichen, um die Erfüllung der in Artikel 39 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, gibt sie diesem Staat Gelegenheit, innerhalb von höchstens drei Monaten zusätzliche Informationen vorzulegen. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn der antragstellende Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.

(3)Legt der antragstellende Staat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist vor oder werden die vorgelegten zusätzlichen Informationen nach wie vor als unvollständig oder für den Nachweis der Erfüllung der in Artikel 39 festgelegten Voraussetzungen als nicht ausreichend angesehen, so teilt die Kommission dem antragstellenden Staat unverzüglich mit, dass er nicht in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen werden kann und dass sein Antrag nicht mehr bearbeitet wird. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat auch über die Gründe für diese Schlussfolgerung. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des antragstellenden Staates, einen neuen Antrag gemäß Artikel 39 zu stellen.

Abschnitt 3
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 41
Allgemeine Regelung für die Ausfuhr von Abfällen

(1)Bei der Ausfuhr von in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Abfällen sowie von nicht in einen Eintrag in Anhang III oder Anhang IV eingestuften Abfällen oder Abfallgemischen aus der Union, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.

(2)Es gelten die folgenden Anpassungen:

a)Die in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische, die für ein vorläufiges Verfahren bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn ein nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;

b)die in Anhang IIIB aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;

c)die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 5 ist verboten;

d)die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Union stillschweigend erteilt werden.

(3)Für die Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Abfällen gelten die in Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a bis e aufgeführten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus muss der in Artikel 6 genannte Vertrag die folgenden Bedingungen enthalten:

a)Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

b)die Anlage übermittelt innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der unter Buchstabe c genannten Bescheinigung über die Verwertung;

c)die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und in jedem Fall nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Verwertung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

Der Notifizierende stellt innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der unter den Buchstaben b und c genannten Kopien die in diesen Kopien enthaltenen Informationen gemäß Artikel 26 auf elektronischem Wege zur Verfügung.

(4)Die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständige Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, oder die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union haben ihre stillschweigende Zustimmung erteilt oder eine solche stillschweigende Zustimmung kann vorausgesetzt werden, und die in den jeweiligen Entscheidungen erteilten Auflagen sind erfüllt;

b)Artikel 35 Absatz 4 Buchstaben b, c und d ist erfüllt.

(5)Umfasst die in Absatz 1 genannte Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:

a)die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieses Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;

b)die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die für die Durchfuhr zuständige Behörde, es sei denn, die zuständige Behörde am Versandort hat die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten; in diesem Fall kann sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen.

(6)Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(7)Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle darüber. Diese zuständige Behörde

a)unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Union über die illegale Verbringung und

b)stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 42
Überwachung der Ausfuhr und Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen

(1)Die Kommission überwacht den Umfang der Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass diese Ausfuhren im Empfängerstaat keine schwerwiegenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden verursachen. Im Rahmen einer solchen Überwachung bewertet die Kommission die von natürlichen und juristischen Personen eingereichten Anträge, denen einschlägige Informationen und Daten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass diese Ausfuhren von Abfällen aus der Union in dem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, keine schwerwiegenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden verursachen.

(2)In Fällen, in denen die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, innerhalb kurzer Zeit erheblich zugenommen haben und keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass der betreffende Staat in der Lage ist, diese Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise zu verwerten, fordert die Kommission die zuständigen Behörden dieses Staates auf, innerhalb von 60 Tagen Informationen über die Bedingungen vorzulegen, unter denen die betreffenden Abfälle verwertet werden, sowie über die Fähigkeit des betreffenden Staates, diese Abfälle zu bewirtschaften. Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn der betreffende Staat einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellt.

(3)Die Aufforderung nach Absatz 2 dient der Überprüfung, ob der betreffende Staat

a)einen angemessenen Rechtsrahmen für die Einfuhr und Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle sowie angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung einer umweltgerechten Bewirtschaftung der bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallenden Restabfälle geschaffen und umgesetzt hat;

b)in seinem Hoheitsgebiet über ausreichende Kapazitäten verfügt, um in Anbetracht der gestiegenen Menge der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle eine umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu ermöglichen;

c)eine angemessene Strategie entwickelt hat, um die möglichen negativen Auswirkungen einer Zunahme der Einfuhren der betreffenden Abfälle auf die Sammlung und Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle zu bewältigen;

d)angemessene Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt und umgesetzt hat, um gegen mögliche illegale Verbringungen oder die illegale Behandlung der betreffenden Abfälle vorzugehen.

(4)Legt der betreffende Staat auf die Aufforderung gemäß Absatz 2 hin keine ausreichenden Nachweise gemäß Absatz 3 dafür vor, dass die Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Ausfuhr der betreffenden Abfälle in diesen Staat zu ergänzen.

Dieses Verbot wird von der Kommission aufgehoben, wenn ihr hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Kapitel 3
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 43
Verpflichtungen der Ausführer

(1)Eine natürliche oder juristische Person darf Abfälle nur dann aus der Union ausführen, wenn sie nachweisen kann, dass die Anlagen, die die Abfälle im Empfängerstaat annehmen sollen, diese Abfälle gemäß Artikel 56 auf umweltgerechte Weise bewirtschaften.

(2)Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 stellt eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführen will, sicher, dass die Anlagen, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaften, einer Überprüfung durch einen unabhängigen und akkreditierten Dritten mit entsprechender Qualifikation unterzogen wurden.

(3)Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird geprüft, ob die betreffende Anlage die Kriterien des Anhangs X erfüllt. Eine juristische oder natürliche Person darf Abfälle nicht in eine Anlage ausführen, die diese Kriterien nicht erfüllt.

(4)Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle ausführen will, stellt sicher, dass die Anlage, die die Abfälle im Empfängerstaat bewirtschaften wird, vor der Ausfuhr von Abfällen in die betreffende Anlage einer Überprüfung gemäß Absatz 2 unterzogen wurde und dass die Überprüfung auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes nach der ersten Prüfung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre wiederholt wird.

Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle aus der Union ausführt, führt darüber hinaus unverzüglich eine Ad-hoc-Überprüfung durch, wenn ihr plausible Informationen darüber vorliegen, dass eine Anlage die Kriterien des Anhangs X nicht mehr erfüllt.

(5)Eine natürliche oder juristische Person, die für eine bestimmte Anlage eine Überprüfung gemäß Absatz 2 in Auftrag gegeben oder durchgeführt hat, stellt sicher, dass eine solche Überprüfung auch anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Abfälle in die betreffende Anlage ausführen wollen, zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird.

(6)Auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder einer an Inspektionen beteiligten Behörde legt eine natürliche oder juristische Person schriftliche Nachweise dafür vor, dass in allen Anlagen, in die sie die betreffenden Abfälle ausführen, die in Absatz 2 genannten Überprüfungen durchgeführt wurden. Diese schriftlichen Nachweise sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die zuständigen Behörden annehmbar ist.

(7)Natürliche oder juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, machen Informationen darüber, wie sie ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nachkommen, jährlich auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich.

(8)Besteht zwischen der Union und einem Drittstaat, für das der OECD-Beschluss gilt, ein internationales Übereinkommen, in dem anerkannt wird, dass die Anlagen in diesem Drittstaat Abfälle gemäß den Kriterien des Anhangs X auf umweltgerechte Weise bewirtschaften, sind natürliche und juristische Personen, die Abfälle in diesen Drittstaat ausführen wollen, von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen.

(9)Auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder einer an Inspektionen beteiligten Behörde legt eine nach Absatz 8 ausgenommene natürliche oder juristische Person schriftliche Nachweise über ein entsprechendes in jenem Absatz genanntes internationales Übereinkommen in einer Sprache vor, die für die zuständigen Behörden annehmbar ist.

Artikel 44
Verpflichtungen der Ausfuhrmitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihrer nationalen Gerichtsbarkeit unterstehende juristische und natürliche Personen keine Abfälle ausführen, wenn die Bedingungen der Artikel 36 bis 43 für eine solche Ausfuhr nicht erfüllt sind.

(2)Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass natürliche und juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, die in Artikel 43 genannten Verpflichtungen erfüllen.

Liegen den Mitgliedstaaten plausible Informationen vor, die darauf hindeuten, dass natürliche oder juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 43 nicht nachkommen, nehmen sie die erforderlichen Prüfungen vor.

Kapitel 4
Allgemeine Vorschriften

Artikel 45
Ausfuhren in die Antarktis

Die Ausfuhr von Abfällen aus der Union in die Antarktis ist verboten.

Artikel 46
Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

(1)Die Ausfuhr von zur Beseitigung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen aus der Union in überseeische Länder oder Gebiete ist verboten.

(2)Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.

(3)Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Artikel 36 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend.

Titel V 
Einfuhren aus Drittstaaten in die Union

Kapitel 1
Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung

Artikel 47
Einfuhrverbot

(1)Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

b)anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

c)anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder

d)anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2)Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen für die Beseitigung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Bewirtschaftung dieser Abfälle im Versandstaat nicht auf umweltgerechte Weise erfolgen würde.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen

a)mit dem Unionsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen;

b)gewährleisten, dass die Beseitigungsverfahren in einer genehmigten Anlage durchgeführt werden und den Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 56 genügen, und

c)gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der die Übereinkunft oder die Vereinbarung geschlossen hat;

d)der Kommission vor ihrem Abschluss oder in Notfällen bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

(3)Den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 48 zugrunde zu legen.

(4)Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag vorlegen, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 56 nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

Artikel 48
Verfahrensvorschriften für Einfuhren

(1)Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.

(2)Es gelten die folgenden Anpassungen:

a)Der Notifizierende reicht das Notifizierungsersuchen gemäß Artikel 26 ein, es sei denn, der Notifizierende ist nicht in der Union ansässig und hat keinen Zugang zu einem in Artikel 26 genannten System; in diesem Fall werden das Notifizierungsersuchen und insbesondere die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen und Unterlagen den betroffenen zuständigen Behörden per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift übermittelt;

b)der Notifizierende legt den betroffenen zuständigen Behörden alle zusätzlichen Informationen und insbesondere die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 vor, es sei denn, der Notifizierende ist nicht in der Union ansässig und hat keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 26; in diesem Fall werden diese Informationen per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift übermittelt;

c)der Notifizierende oder, wenn der Notifizierende nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 26 hat, die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union stellt sicher, dass alle relevanten Informationen in dieses System eingegeben werden;

d)die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten die betroffenen zuständigen Behörden in den Durchfuhr- und Versandstaaten außerhalb der Union per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung über die geplante Verbringung, es sei denn, die zuständigen Behörden in diesen Staaten haben Zugang zu dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten zentralen System;

e)die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieses Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;

f)während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3)Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Empfangs der Notifizierung, und die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;

b)die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union stellen sicher, dass die Eingangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Erteilung der Zustimmung zur Verbringung unterrichtet wird;

c)der Transporteur übermittelt der Eingangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post, Fax oder E-Mail mit digitaler Unterschrift oder über das in Artikel 26 Absatz 2 genannte zentrale System, sofern die Eingangszollstelle Zugang zu diesem System hat, und

d)sobald die Abfälle bei Eingang von den Zollbehörden in ein Zollverfahren übergeführt wurden, unterrichtet die Eingangszollstelle die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle in der Union eingegangen sind.

(4)Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, und die mit dieser Zustimmung erteilten Auflagen sind erfüllt;

b)ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger gemäß Artikel 6 wurde geschlossen und ist wirksam;

c)Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 7 wurden hinterlegt oder abgeschlossen und sind wirksam, und

d)die umweltgerechte Bewirtschaftung gemäß Artikel 33 ist sichergestellt.

(5)Entdeckt eine Eingangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle. Diese zuständige Behörde

a)unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union über die illegale Verbringung, woraufhin diese wiederum die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union unterrichtet, und

b)stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

(6)Bei der Verbringung von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, durch diese Streitkräfte oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag sind alle für die Durchfuhr zuständigen Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union vorab über die Verbringung und ihren Bestimmungsort zu unterrichten.

Kapitel 2
Einfuhr von Abfällen zur Verwertung

Artikel 49
Einfuhrverbot

(1)Jegliche Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt;

b)anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

c)anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

d)anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder

e)anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- und Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2)Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Bewirtschaftung dieser Abfälle im Versandstaat nicht auf umweltgerechte Weise erfolgen würde.

In solchen Fällen findet Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung.

(3)Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die in Artikel 48 festgelegten Verfahrensvorschriften zugrunde zu legen.

Artikel 50
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt

(1)Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus Staaten und der Durchfuhr dieser Abfälle durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.

(2)Es gelten die folgenden Anpassungen:

a)Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union stillschweigend erteilt werden;

b)in den in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3)Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen: Artikel 48 Absatz 2 Buchstaben a bis e und Absatz 3 Buchstaben b, c und d.

(4)Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, oder die stillschweigende Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union wurde erteilt oder kann vorausgesetzt werden, und die in den jeweiligen Entscheidungen erteilten Auflagen sind erfüllt;

b)ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger gemäß Artikel 6 wurde geschlossen und ist wirksam;

c)Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 7 wurden hinterlegt oder abgeschlossen und sind wirksam, und

d)die umweltgerechte Bewirtschaftung gemäß Artikel 56 ist sichergestellt.

(5)Entdeckt eine Eingangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle. Diese zuständige Behörde

a)unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union, woraufhin diese wiederum die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union über die illegale Verbringung unterrichtet, und

b)stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 51 
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder Durchfuhren durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder der Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 48 entsprechend.

Kapitel 3
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 52
Verpflichtungen der Einfuhrmitgliedstaaten

(1)Bei Einfuhren in die Union schreibt die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG und anderer Unionsvorschriften über Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden bewirtschaftet werden, die die Umwelt schädigen können.

(2)Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde verbietet auch die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 bewirtschaftet werden.

Kapitel 4
Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

Artikel 53
Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

(1)Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern und Gebieten in die Union gilt Titel II entsprechend.

(2)Ein überseeisches Land oder Gebiet und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf Verbringungen aus dem überseeischen Land oder Gebiet in diesen Mitgliedstaat die nationalen Verfahren dieses Mitgliedstaats anwenden, sofern keine anderen Staaten als Durchfuhrstaaten an der Verbringung beteiligt sind.

(3)Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

Titel VI 
Durchfuhr durch die Union aus und in Drittstaaten

Artikel 54
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Union

Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten aus und in Drittstaaten gilt Artikel 48 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:

a)Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union stellen gegebenenfalls sicher, dass die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Erteilung der Zustimmung zur Verbringung oder, im Falle einer stillschweigenden Zustimmung, über die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a unterrichtet werden;

b)sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben.

Artikel 55
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Union

(1)Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, findet entsprechend Artikel 54 Anwendung.

(2)Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, findet Artikel 50 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

a)Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union stellen gegebenenfalls sicher, dass die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Erteilung der Zustimmung zur Verbringung oder, im Falle einer stillschweigenden Zustimmung, über die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a unterrichtet werden;

b)sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben.

(3)Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder umgekehrt, ist Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, anwendbar.

Titel VII 
Umweltgerechte Bewirtschaftung und Durchsetzung

Kapitel 1

Artikel 56
Umweltgerechte Bewirtschaftung

(1)Der Abfallerzeuger, der Notifizierende und alle anderen an der Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligten Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

(2)Für die Zwecke der Ausfuhr von Abfällen gelten die verbrachten Abfälle hinsichtlich des betreffenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Bewirtschaftung der Abfälle Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen Rechnung getragen wird, die den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weitgehend gleichwertig sind. Im Hinblick auf die Bewertung dieser weitgehenden Gleichwertigkeit ist es nicht erforderlich, dass die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen vollständig eingehalten werden; es sollte jedoch nachgewiesen werden, dass die im Empfängerstaat geltenden Anforderungen ein ähnliches Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten wie die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen.

Kapitel 2
Durchsetzung

Abschnitt 1
Inspektionen durch die Mitgliedstaaten und Sanktionen

Artikel 57
Inspektionen

(1)Die Mitgliedstaaten sehen zum Zweck der Durchsetzung dieser Verordnung Inspektionen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Inspektionen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.

(2)Inspektionen von Verbringungen finden mindestens an einem der folgenden Orte statt:

a)am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Notifizierenden;

b)am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;

c)an den Außengrenzen der Union;

d)während der Verbringung innerhalb der Union.

Artikel 58
Unterlagen und Nachweise

(1)Die Inspektionen von Verbringungen müssen mindestens die Prüfung von Unterlagen, die Überprüfung der Identitäten der an diesen Verbringungen beteiligten Akteure und gegebenenfalls physische Kontrollen der Abfälle umfassen.

(2)Um festzustellen, ob es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert werden, nicht um Abfälle handelt, können die an den Inspektionen beteiligten Behörden die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Stoff oder Gegenstand befindet oder die die Beförderung des Stoffes oder Gegenstands veranlasst, auffordern, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:

a)Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und

b)Nachweis, dass es sich nicht um Abfall handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 und Anhang VI der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 62 .

(3)Die an Inspektionen beteiligten Behörden können zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Stoffen oder Gegenständen um Abfälle handelt, wenn

a)die in Absatz 2 genannten oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Nachweise, um festzustellen, dass es sich bei Stoffen oder Gegenständen nicht um Abfälle handelt, nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder

b)sie der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder dass der Schutz vor Beschädigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 unzureichend ist.

Sind die Behörden gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, gilt die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung des betreffenden Abfalls als illegale Verbringung. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an den Inspektionen beteiligten Behörden informieren darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Inspektion stattgefunden hat.

(4)Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an den Inspektionen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Abfallbesitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, ihnen innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln.

(5)Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 56 bestimmt ist, können die an den Inspektionen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.

(6)Wurden die in Absatz 4 genannten Nachweise bei den an den Inspektionen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen und gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt. Die an den Inspektionen beteiligten Behörden informieren darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Inspektion stattgefunden hat.

(7)Die Kommission ist befugt, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Entsprechungstabelle zwischen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 63 enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur und den Einträgen der in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abfällen zu erlassen. Die Kommission hält diese Entsprechungstabelle auf dem neuesten Stand, um Änderungen an dieser Nomenklatur und an den in diesen Anhängen aufgeführten Einträgen Rechnung zu tragen, sowie um etwaige von der Weltzollorganisation neu festgelegte abfallbezogene Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems aufzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission 64 bleibt in Kraft, bis die Kommission die in diesem Artikel genannte Befugnisübertragung ausübt.

Artikel 59
Inspektionspläne

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen — für gemäß Artikel 57 Absatz 1 durchzuführende Inspektionen (im Folgenden „Inspektionsplan“ bzw. „Inspektionspläne“).

Die Inspektionspläne stützen sich auf eine Risikobewertung, die spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen abdeckt, sowie die Ergebnisse früherer Inspektionen und berücksichtigen gegebenenfalls nachrichtendienstliche Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten. Mit der Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl und Häufigkeit von Inspektionen ermittelt werden, einschließlich physischer Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung.

(2)Inspektionspläne müssen mindestens die folgenden Elemente beinhalten:

a)die Ziele und Prioritäten der Inspektionen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Ziele und Prioritäten ausgewählt wurden;

b)den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

c)Angaben zu den geplanten Inspektionen, einschließlich Angaben zu physischen Kontrollen,

d)die den einzelnen an den Inspektionen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben;

e)Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an den Inspektionen beteiligten Behörden;

f)Informationen zu den Schulungen der Inspekteure zu Fragen in Bezug auf die Inspektionen und

g)Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Inspektionsplans.

(3)Inspektionspläne werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente des jeweiligen Inspektionsplans umgesetzt wurden.

(4)Unbeschadet der geltenden Vertraulichkeitsanforderungen notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre und erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Inspektionspläne und alle wesentlichen Änderungen dieser Pläne.

(5)Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 notifizierten Inspektionspläne und erstellt gegebenenfalls auf der Grundlage der Überprüfung dieser Pläne Berichte über die Durchführung dieses Artikels. Diese Berichte können unter anderem Empfehlungen zu den Prioritäten der Inspektionen und zur Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Durchsetzung zwischen den an den Inspektionen beteiligten einschlägigen Behörden enthalten. Diese Berichte können gegebenenfalls auch auf den Sitzungen der gemäß Artikel 63 eingesetzten Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung vorgelegt werden.

Artikel 60
Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Verwaltungssanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

(2)Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:

a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)gegebenenfalls den vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes;

c)die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt,

d)den wirtschaftlichen Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;

e)den durch den Verstoß verursachten Umweltschaden, sofern dieser ermittelt werden kann;

f)alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;

g)das Maß der Bereitschaft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

h)frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

i)alle Maßnahmen zur Umgehung oder Behinderung von Verwaltungskontrollen und

j)etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

(3)Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:

a)Geldbußen;

b)Einziehung der Einnahmen, die die natürliche oder juristische Person aus einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Verstoß erzielt hat;

c)Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen, soweit diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;

d)Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe.

Abschnitt 2
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

Artikel 61
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene

Die Mitgliedstaaten richten für alle an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten zuständigen Behörden wirksame Mechanismen ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Inspektionsplänen, ermöglichen.

Artikel 62
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung illegaler Verbringungen durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen relevante Informationen über Verbringungen von Abfällen, Abfallströme, Betreiber und Anlagen sowie Erfahrungen und Kenntnisse über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Artikel 59 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung, im Rahmen der etablierten Strukturen, insbesondere der gemäß Artikel 63 eingerichteten Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung, aus.

(2)Die Mitgliedstaaten benennen die in ihren Dienststellen festangestellten Personen, die für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, sowie die Kontaktstellen für die in Artikel 58 Absatz 1 genannten physischen Kontrollen der Abfälle. Diese Angaben werden der Kommission übermittelt, die eine Liste dieser Personen aufstellt und an diese weiterleitet.

(3)Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

Artikel 63
Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung

(1)Es wird eine Durchsetzungsgruppe eingesetzt, deren Ziel es ist, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verbessern und dadurch illegale Verbringungen zu verhindern und aufzudecken (im Folgenden „Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung“).

(2)Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung setzt sich aus den gemäß Artikel 62 Absatz 2 für die Zusammenarbeit als verantwortlich benannten festangestellten Personen in den Dienststellen zusammen und kann auch weitere Vertreter der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten umfassen. Den Vorsitz führen die Vertreter der Kommission.

(3)Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung ist ein Forum für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über allgemeine Trends in Bezug auf illegale Abfallverbringungen, risikobasierte Bewertungen durch die Mitgliedstaaten und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für den Meinungsaustausch über bewährte Verfahren und zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Behörden. Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung kann alle technischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des in Artikel 77 genannten Ausschusses stellt.

(4)Die Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Mitgliedern kann der Vorsitzende gegebenenfalls Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, sonstiger Stellen oder Netze zu den Sitzungen einladen.

(5)Die Kommission übermittelt dem in Artikel 77 genannten Ausschuss die Stellungnahmen der Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung.

Abschnitt 3
Von der Kommission durchgeführte Maßnahmen

Artikel 64
Allgemeine Vorschriften

(1)Um gegen Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorzugehen, die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, übt die Kommission die ihr durch die Artikel 64 bis 68 übertragenen Befugnisse aus.

(2)Diese Befugnisse lassen Folgendes unberührt:

a)die Hauptverantwortung der Mitgliedstaaten für die Sicherstellung und Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung und

b)die Befugnisse, die der Kommission bzw. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in anderen Rechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 65 , der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 66 oder der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates 67 , übertragen wurden.

(3)Die Kommission kann die ihr durch die vorliegende Verordnung übertragenen Befugnisse von sich aus, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder auf eine Beschwerde hin ausüben, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass es sich bei der Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder bei der Verbringung der betreffenden Abfälle um eine illegale Verbringung handelt.

(4)Die Kommission kann die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse in Bezug auf die Verbringung von Abfällen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere in Bezug auf Verbringungen ausüben, die mehrere Staaten betreffen oder schwerwiegende negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt haben.

(5)Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission die in Bezug auf diese Verbringungen laufenden oder von einem Mitgliedstaat bereits gemäß dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen.

(6)Nach Abschluss ihrer Maßnahmen erstellt die Kommission einen Bericht. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder bei der Verbringung der betreffenden Abfälle um eine illegale Verbringung handelt, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des betreffenden Staates bzw. der betreffenden Staaten davon und empfiehlt, diese illegale Verbringung gemäß den Artikeln 24 und 25 zu behandeln. Die genannten Behörden können Sanktionen gemäß Artikel 60 verhängen. Die Kommission kann den einschlägigen Behörden auch bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterrichten.

(7)Auf der Grundlage von Absatz 6 erstellte Berichte, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegender und beigefügter Beweismittel, stellen in folgenden Fällen zulässige Beweismittel dar:

a)in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten;

b)in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Inspekteure der nationalen Verwaltungen in den Strafverfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, wobei diese Berichte nach denselben Maßstäben beurteilt werden wie die Verwaltungsberichte der Inspekteure der nationalen Verwaltungen und dieselbe Beweiskraft haben;

c)in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Artikel 65
Inspektionen durch die Kommission

(1)Die Kommission kann Inspektionen von Verbringungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 dieser Verordnung durchführen.

(2)Die Kommission arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Inspektionen eng mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen.

Die Kommission unterrichtet die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Inspektion durchgeführt werden soll, rechtzeitig über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Inspektion, damit diese Behörden die erforderliche Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats an den Inspektionen teilnehmen.

Darüber hinaus können die Inspektionen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission und den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden.

(3)Die Bediensteten und sonstigen Begleitpersonen, die von der Kommission zur Durchführung einer Inspektion ermächtigt wurden, üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion angegeben sind.

(4)Das Personal der Kommission, das eine Inspektion durchführt, ist befugt,

a)alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der die Verbringung veranlassenden Person, des Besitzers, des Transporteurs, des Empfängers oder der die Abfälle entgegennehmenden Anlage zu betreten;

b)alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Inspektionen zu prüfen, unabhängig davon, auf welchem Träger sie aufbewahrt werden, und Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen in beliebiger Form anzufertigen oder zu erhalten;

c)den Notifizierenden, die die Verbringung veranlassende Person, den Besitzer, den Transporteur, den Empfänger oder die die Abfälle entgegennehmende Anlage um Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Inspektionen zu ersuchen und die Antworten aufzeichnen;

d)Aussagen des Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, des Besitzers, des Transporteurs, des Empfängers oder der die Abfälle entgegennehmenden Anlage im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Inspektionen aufzunehmen und aufzuzeichnen;

e)die Abfälle physisch zu kontrollieren und gegebenenfalls Proben der Abfälle für Laboruntersuchungen zu entnehmen.

(5)Der Notifizierende, die die Verbringung veranlassende Person, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die die Abfälle entgegennehmende Anlage arbeiten bei den Inspektionen der Kommission mit dieser zusammen.

(6)Die an den Inspektionen von Abfallverbringungen beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Inspektion der Kommission durchgeführt werden soll, leisten auf Ersuchen der Kommission die erforderliche Unterstützung für das Personal der Kommission.

(7)Der Notifizierende, die die Verbringung veranlassende Person, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die die Abfälle entgegennehmende Anlage müssen Inspektionen der Kommission dulden.

(8)Stellt die Kommission fest, dass sich der Notifizierende, die die Verbringung veranlassende Person, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger oder die die Abfälle entgegennehmende Anlage einer Inspektion widersetzt, leistet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Durchsetzungsbehörden, damit die Kommission ihre Inspektion durchführen kann. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.

Artikel 66
Einholung von Informationen

(1)Um alle erforderlichen Informationen über die betreffenden Abfallverbringungen einzuholen, kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zustimmt.

(2)Findet eine solche Befragung in den Räumlichkeiten einer Anlage, eines Unternehmens, eines Maklers oder eines Händlers statt, unterrichtet die Kommission die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betroffenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Ersuchen der Behörde dieses Mitgliedstaats können ihre Beamten die Bediensteten der Kommission bei der Durchführung der Befragung unterstützen.

(3)Die Kommission kann die für eine Anlage oder ein Unternehmen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder Makler und Händler auffordern, alle erforderlichen Informationen über die betreffenden Abfallverbringungen zu übermitteln. Die Kommission nennt die Rechtsgrundlage und den Zweck des Ersuchens um Informationen, gibt an, welche Informationen benötigt werden, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen.

(4)Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Anlage, des Unternehmens, des Maklers oder des Händlers befindet, und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie des Ersuchens.

(5)Stellt die Anlage, das Unternehmen, der Makler oder der Händler die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung oder hält die Kommission die eingegangenen Informationen nicht für ausreichend, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, kommt entsprechend Artikel 58 Absatz 5 zur Anwendung.

Artikel 67
Verfahrensgarantien

(1)Bei der Durchführung von Inspektionen und bei der Einholung von Informationen beachtet die Kommission uneingeschränkt die Verfahrensgarantien der die Verbringung veranlassenden Person, des Abfallbesitzers, des Abfalltransporteurs, des Empfängers oder der die Abfälle entgegennehmenden Anlage, darunter:

a)das Recht, sich nicht selbst zu belasten;

b)das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl;

c)das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Inspektion stattfindet;

d)das Recht, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen;

e)das Recht, eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten und es entweder zu genehmigen oder Anmerkungen hinzuzufügen.

Die Kommission ermittelt sowohl die belastenden als auch die entlastenden Fakten in Bezug auf die die Verbringung veranlassende Person, den Abfallbesitzer, den Abfalltransporteur, den Empfänger oder die die Abfälle entgegennehmende Anlage und geht bei der Durchführung von Inspektionen und bei der Einholung von Informationen objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung der Unschuldsvermutung vor.

(2)Die Kommission achtet bei der Durchführung von Inspektionen und bei der Einholung von Informationen uneingeschränkt die geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Vertraulichkeit und den Datenschutz.

Artikel 68
Gegenseitige Amtshilfe

(1)Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander gemäß diesem Artikel Amtshilfe.

(2)Im Rahmen des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 und unbeschadet der Artikel 61 und 62 dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Gedankenstriche 3 bis 5, 7 und 8, des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 bis „Agrarregelung“ und Absatz 2, der Artikel 5 bis 14, des Artikels 15 Absatz 1 und der Artikel 16 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union bei der Durchführung dieser Verordnung; Bezugnahmen auf die „Zoll- und Agrarregelung“ sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen.

Titel VIII 
Schlussbestimmungen

Artikel 69
Berichterstattung

(1)Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie des Berichts, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

(2)Zudem erstellen die Mitgliedstaaten zum Ende jedes Kalenderjahres einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang XI gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr und übermitteln ihn der Kommission. Innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieses Berichts an die Kommission machen die Mitgliedstaaten den Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 betreffenden Abschnitt des Berichts, einschließlich der Tabelle 5 des Anhangs XI, zusammen mit ihnen zweckmäßig erscheinenden Erläuterungen auf elektronischem Wege über das Internet öffentlich zugänglich. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis mit den Hyperlinks der Mitgliedstaaten, auf die in dem Artikel 57 Absatz 1 betreffenden Abschnitt des Anhangs XI verwiesen wird, und macht es auf ihrer Website öffentlich zugänglich.

(3)Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.

(4)Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Überprüfung.

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Durchführung der Verordnung gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Berichten zur Analyse der Verbringungen bestimmter Abfallströme und deren Auswirkungen auf die Umwelt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird erstmals bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Endes des fünften Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und danach alle vier Jahre erstellt.

Artikel 70
Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

Artikel 71
Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 72
Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen zur Information oder Beratung von Personen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung um Auskunft ersuchen. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Mitgliedstaaten betreffen, an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 73
Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Union benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Union andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 74
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen

a)der zuständigen Behörden gemäß Artikel 71,

b)der Anlaufstellen gemäß Artikel 72 und

c)gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 73.

(2)Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben:

a)Name(n)

b)Anschrift(en),

c)E-Mail-Adresse(n),

d)Telefonnummer(n),

e)Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2 mit.

(4)Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie etwaige Änderungen dieser Angaben werden der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt.

(5)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

Artikel 75
Änderung der Anhänge I bis X

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII zu erlassen, um Änderungen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbart wurden, oder im Falle des Anhangs IC, um ihn nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] in Bezug auf die Durchführung des Artikels 26 anzupassen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in diesen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen aufzunehmen, sofern diese Abfälle nicht so stark vermischt sind, dass sie nicht auf umweltgerechte Weise recycelt werden können, und erforderlichenfalls vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIA nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIB zu erlassen, um in diesen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Abfälle aufzunehmen, die nicht in Anhang III, IV oder V aufgeführt sind, und vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIB nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Form und des Inhalts der in diesem Anhang enthaltenen Informationen zu erlassen.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX zu erlassen, um die Listen der Rechtsvorschriften der Union und der internationalen Leitlinien für eine umweltgerechte Bewirtschaftung zu aktualisieren.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang X hinsichtlich der in diesem Anhang enthaltenen Kriterien zu erlassen.

Artikel 76
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 75 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 75 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 75 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 77
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 78
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erhält folgende Fassung:

„a) nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die in der Union zu Abfall werden, nur in den in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen, die sich in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten befinden;“

Artikel 79
Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/1056 erhält folgende Fassung:

„iv) Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer des vorliegenden Rechtsakts einfügen]; die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;“

Artikel 80
Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2035 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 69 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 59 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls und sofern die Kommission dies für sinnvoll erachtet, zusammen mit einem Legislativvorschlag.

Artikel 81
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung vom [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 4, 7, 8 und 9, des Artikels 14 Absätze 4 und 5 sowie der Artikel 15, 16, 18, 26, 35, 38, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51, 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung einfügen] und der Artikel 37 der genannten Verordnung bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung einfügen].

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung notifiziert wurden und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung die Notifizierung bestätigt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht.

(3)Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen spätestens ein Jahr nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung einfügen] abgeschlossen sein.

Artikel 82
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung.

Die Artikel 5, 8 und 9, Artikel 14 Absätze 14 und 15, die Artikel 15, 16 und 18, Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 sowie die Artikel 35, 41, 47, 48, 49, 50, 51, 54 und 55 gelten jedoch ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und die Artikel 37, 38, 39, 40, 43 und 44 ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich:    09 Umwelt

Tätigkeit:    09 02 02 – Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 68  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Diese Verordnung dient dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können.

Dazu schlägt die Kommission Vorschriften zur Erleichterung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und zur Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung, einschließlich der Verbesserung der Effizienz dieser Nutzung, vor. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung.

1.4.2.Einzelziel(e)

Vereinfachung der Abfallverbringung innerhalb der EU, insbesondere um die AVV an die Ziele der Kreislaufwirtschaft anzupassen

Gewährleistung, dass aus der EU ausgeführte Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden

Besseres Vorgehen gegen die illegale Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie aus der und in die EU

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die neue Verordnung sollte zu einer vermehrten Wiederverwendung von Materialien und Produkten und zu einem verstärkten Recycling von Abfällen führen. Sie sollte die Standards und Verfahren für die Abfallbewirtschaftung in Ländern verbessern, die Abfälle aus der EU einführen. Schließlich sollte sie illegale Standards und Verfahren für die Abfallbewirtschaftung in Ländern verringern, die Abfälle aus der EU einführen. All diese Ergebnisse werden dazu beitragen, robuste und dynamische Märkte für Sekundärmaterialien zu schaffen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in der EU und in Drittländern zu fördern.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Folgende Fortschritts- und Ergebnisindikatoren werden herangezogen:

   Menge der in einem bestimmten Jahr zum Recycling verbrachten Abfälle;

   Anzahl der Zustimmungen zu Notifizierungen in einem bestimmten Jahr, zum Recycling bestimmt;

   Anzahl der Anlagen mit Vorabzustimmung in der gesamten EU;

   Menge der in einem bestimmten Jahr zu Anlagen mit Vorabzustimmung verbrachten Abfälle;

   Anzahl der Zustimmungen zu Notifizierungen in einem bestimmten Jahr, für Anlagen mit Vorabzustimmung bestimmt;

   jährlich aus der EU ausgeführte Abfallmengen, aufgeschlüsselt nach relevanten Abfallströmen;

   Anzahl der Nicht-OECD-Staaten, die in der EU-Liste der Staaten aufgeführt sind, die Abfälle aus der EU einführen dürfen, und Menge der in diese Staaten ausgeführten Abfälle;

   Anzahl der von einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr durchgeführten Inspektionen;

   Anzahl der gemeldeten Fälle illegaler Verbringung und verhängte Sanktionen;

   von diesen Fällen illegaler Verbringung betroffene Abfallmengen;

   Anzahl der Ermittlungs- und Koordinierungsmaßnahmen des OLAF im Zusammenhang mit der illegalen Verbringung von Abfällen sowie Anzahl der Empfehlungen des OLAF, auf die die Mitgliedstaaten reagiert haben.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Durchführung der Verordnung setzt voraus, dass eine Reihe detaillierter Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten/delegierten Rechtsakten innerhalb eines Zeitrahmens von zwei bis fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der Verordnung erlassen werden. Darüber hinaus wird die Kommission eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung der Durchführung der neuen Verordnung übernehmen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden.

Folgende delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte müssten erlassen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung zu gewährleisten:

   detaillierte verfahrenstechnische und operative Anforderungen zur Gewährleistung des Funktionierens des elektronischen Datenaustauschs;

   Entwicklung einer harmonisierten Berechnungsmethode für Sicherheitsleistungen;

   Festlegung von Kontaminationsschwellen für bestimmte Abfallströme, um ihre Einstufung als (nicht) gefährlich zu präzisieren;

   Bewertung der Aufnahme neuer Abfallströme oder Abfallgemische in die „grüne Liste“;

   Festlegung von Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für bestimmte Gegenstände oder Materialien;

   Bewertung und Auflistung von Drittländern, die zu einer umweltgerechten Bewirtschaftung von Abfällen fähig sind;

   Überwachung der Abfallausfuhren in OECD-Staaten und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen zur Begrenzung solcher Ausfuhren, wenn die Gefahr einer Schädigung der Umwelt durch diese Verbringung festgestellt wird.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

EU-weite Vorschriften über die Verbringung von Abfällen gewährleisten, dass das umfassende EU-Abfallrecht nicht dadurch umgangen wird, dass Abfälle in Drittländer verbracht werden, in denen Abfallbewirtschaftungsstandards und -leistungen stark von denen in der EU abweichen. Es ist wichtig, dass auf EU-Ebene gemeinsame Vorschriften für die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen festgelegt werden, um eine Situation zu vermeiden, in der illegale Betreiber ihre Abfälle durch EU-Länder mit weniger strengen nationalen Vorschriften führen würden, um diese Abfälle aus der EU auszuführen („Port Hopping“-Szenario). Die EU-Vorschriften sind auch für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU gerechtfertigt, da die EU-Abfallwirtschaft stark integriert ist, und um Gleichbehandlung und Rechtsklarheit für alle Wirtschaftsakteure in diesem Sektor zu gewährleisten.

Der Mehrwert eines EU-Ansatzes für die Abfallverbringung besteht auch darin, dass er die einheitliche Umsetzung des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses durch die einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellt. Die detaillierten Bestimmungen der AVV verhindern, dass die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen unterschiedlich auslegen, was die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU behindern würde.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Diese Verordnung würde auf der geltenden Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006, die sich ihrerseits auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft stützt, aufbauen und deren Funktionsweise verbessern. Die Verordnung stützt sich insbesondere auf die Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die von der Kommission im Januar 2020 veröffentlicht wurde.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die vorgeschlagene Verordnung ist eine Reaktion auf die Forderung im Rahmen des Grünen Deals, des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und des Null-Schadstoff-Aktionsplans, dass die Kommission eine ehrgeizige Überarbeitung der EU-Vorschriften über die Verbringung von Abfällen vorschlagen sollte.

Die Ziele dieser Verordnung werden durch den mehrjährigen Finanzrahmen und das Aufbauinstrument „Next Generation EU“ unterstützt, die beide einen wichtigen Schwerpunkt auf Finanzierungen und Investitionen zur Förderung des Übergangs der europäischen Wirtschaft zu klimaneutralen und kreislauforientierten Modellen legen. Dazu gehören Investitionen in die Modernisierung der Abfallbewirtschaftung, die Steigerung der Recyclingkapazitäten für einige Abfallströme und die Förderung von hochwertigem Recycling und Innovation.

Die Kreislaufwirtschaft ist auch in die Matrix des Forschungsprogramms Horizont Europa eingebettet, insbesondere in die Partnerschaft für die Kreislaufwirtschaft, und bildet eine der Säulen des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) 2021–2027.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Derzeit müssen EU-Ausführer bei der Ausfuhr von Abfällen in Drittländer das Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 einhalten. Diese Verordnung der Kommission erfordert eine regelmäßige Aktualisierung, wozu Personalressourcen und Mittel für unterstützende Studien der Kommission erforderlich sind. Derzeit wird diese Teilaufgabe der Umsetzung der EU-Abfallverbringungsvorschriften von der GD Handel wahrgenommen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung würde die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt, für deren Durchführung ebenfalls Kommissionsressourcen erforderlich wären. Diese Aufgabe sollte nicht mehr von der GD Handel, sondern von der GD ENV wahrgenommen werden, weshalb eine Übertragung von VZÄ von der GD Handel auf die GD ENV vorgeschlagen wird. Für die Ausführung dieser neuen Aufgaben wäre etwa ein zusätzliches VZÄ in der GD ENV erforderlich.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2024 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 69  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben und Auftragsvergabe, und es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben und Auftragsvergabe, und es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben und Auftragsvergabe, und es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/ NGM 70

von EFTA-Ländern 71

von Kandidaten-ländern 72

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3.2

09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

7.2

20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7.2

20 02 01 01 – Vertragsbedienstete

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7.2

20 02 06 02 – Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7.2

20 03 17 – Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

GD: ENV

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

(2024–2027)

• Operative Mittel

09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

Verpflichtungen

(1a)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Zahlungen

(2a)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität 73

Verpflichtungen

(1a)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Zahlungen

(2a)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 74  

Haushaltslinie

(3)

Operative Mittel INSGESAMT 
für die GD ENV

Verpflichtungen

=1a+1b +3

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Zahlungen

=2a+2b

+3

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Zahlungen

(5)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Operative Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 3 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Zahlungen

=5+ 6

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Zahlungen

(5)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Zahlungen

=5+ 6

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

Der für die Haushaltslinie 09 02 02 genannte Betrag wird benötigt, um verschiedene Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zu unterstützen, die von der GD ENV (mit Unterstützung anderer Dienststellen) wahrgenommen werden.

Zu den in Auftrag zu gebenden Tätigkeiten (siehe Liste unten) gehören vorbereitende Studien zur Unterstützung des Erlasses von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zur Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen in der AVV, insbesondere zur Harmonisierung der Berechnung der Sicherheitsleistungen, sowie zur Präzisierung der Einstufung bestimmter Abfälle und der Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für bestimmte Produktgruppen. Diese Tätigkeiten werden in den ersten zwei Jahren nach Annahme der neuen Verordnung verstärkt werden.

Über die in Auftrag zu gebenden Tätigkeiten hinaus ist es notwendig, IKT-Unterstützung bei der Entwicklung und Pflege des Systems für den elektronischen Datenaustausch und die Unterstützung für Nicht-OECD-Staaten bei der Umsetzung des Verfahrens für die Einfuhr von Abfällen aus der EU durch externe Sachverständige einzubeziehen. Dazu gehört die Unterrichtung von Nicht-OECD-Staaten über die neuen Bestimmungen, die Bewertung der Notifizierungen dieser Staaten sowie die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Nicht-OECD-Staaten, die zur Einfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU zugelassen sind.

Der Vorschlag sieht ebenfalls die Interoperabilität des vorgeschlagenen elektronischen Datenaustauschsystems mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll vor. Für diese Arbeiten werden zusätzliche Finanzmittel benötigt, die der GD TAXUD von der GD ENV aus dem LIFE-Programm zur Verfügung gestellt werden, um die beschlossene Zusammenschaltung zu ermöglichen. Derzeit lässt sich die Höhe der angemessenen Ressourcen für solche Arbeiten nicht mit Sicherheit bestimmen; Fußnote 69 enthält jedoch eine Kostenschätzung.

Liste der vorgeschlagenen Studien- und Dienstleistungsaufträge (Themen müssen möglicherweise noch genauer festgelegt werden)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Liste der vorgeschlagenen Studien- und Dienstleistungsaufträge (Themen müssen möglicherweise noch genauer abgestimmte werden)

2024

2025

2026

2027 75  

Zeitraum

2024–2027

Feinabstimmung und Pflege des zentralen Systems für den elektronischen Datenaustausch zur Abfallverbringung (IKT-Entwicklung und -Pflege bei der GD ENV)

0,260

0,380

0,180

0,140

0,960

Vorbereitende Studie für eine harmonisierte Berechnungsmethode für Sicherheitsleistungen

0,100

0,100

Vorbereitende Studie zur Ermittlung von Abfallströmen, für die die Kommission Schwellenwerte für die Kontamination von Abfällen festlegen muss

0,200

0,200

Vorbereitende Studie zur Festlegung von Kontaminationsschwellenwerten für jeden Abfallstrom

0,100

0,100

0,100

0,300

Vorbereitende Studie zur Ermittlung von Abfallströmen, für die die Kommission Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen festlegen muss

0,200

0,200

Vorbereitende Studie zur Festlegung von Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für jeden Abfallstrom

0,100

0,100

0,100

0,300

Unterstützung für Nicht-OECD-Staaten bei der Umsetzung des Verfahrens für die Einfuhr von Abfällen aus der EU durch externe Sachverständige. Dazu gehört die Unterrichtung von Nicht-OECD-Staaten über die neuen Bestimmungen, die Bewertung der Notifizierungen dieser Staaten sowie die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Nicht-OECD-Staaten, die zur Einfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU zugelassen sind.

0,500

0,500

0,400

0,200

1,600

Vertragsvergabe insgesamt (einschließlich Kosten für Studien und IKT)

(ohne die vorgesehenen Kosten für die Zusammenschaltung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll der GD TAXUD)

1,260

1,080

0,780

0,540

3,660

               

               





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten ( Anhang V der Internen Vorschriften ), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

(2024–2027)

GD: ENV und OLAF 76

• Personal

0,509

0,509

0,468

0,193

1,679

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,040

0,040

0,040

0,040

0,160

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,549

0,549

0,508

0,233

1,839

Operative Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,549

0,549

0,508

0,233

1,839

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

(2024–2027)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

1,809

1,629

1,288

0,773

5,499

Zahlungen

1,809

1,629

1,288

0,773

5,499

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 77

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 78 ...

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGE-SAMT

(2024–2027)

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,509

0,509

0,468

0,193

1,679

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,040

0,040

0,040

0,040

0,160

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,549

0,549

0,508

0,233

1,839

Außerhalb der RUBRIK 7 79  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Außerhalb 
der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,549

0,549

0,508

0,233

1,839

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1,0

1,0

1,0

1,0

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

20 03 17 – Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

1,0

1,0

1,0

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 80

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

2,5

2,5

2,0

0,5

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   81

– am Sitz

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

INSGESAMT

4,5

4,5

4,0

2,5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Bei der GD ENV wird neben den derzeit zur Verfügung stehenden Mitarbeitern eine weitere AD-Stelle benötigt, um die allgemeine Umsetzung der Verordnung und die Kontinuität der verschiedenen vorbereitenden Arbeiten zu gewährleisten und Sekundärrechtsakte gemäß den in der Verordnung vorgeschlagenen Fristen auszuarbeiten.

Beim OLAF wird neben den derzeit zur Verfügung stehenden Mitarbeitern eine weitere AD-Stelle benötigt, um die zusätzlichen Ermittlungs- und Koordinierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abfallverbringung im OLAF durchzuführen.

Externes Personal

Die VB werden benötigt, um die allgemeine Umsetzung, insbesondere die Umsetzung der neuen Vorschriften für die Ausfuhr von Abfällen aus der Union, zu unterstützen und technische Arbeiten zur Vorbereitung der erforderlichen Sekundärrechtsakte für die Durchführung der Verordnung (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) in der GD ENV zu leisten.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die unter der Haushaltslinie 09 02 02 vorgesehenen Kosten werden vom LIFE-Programm getragen und im Rahmen des jährlichen Managementplans der GD ENV veranschlagt. Der Personalbedarf wird vorzugsweise durch zusätzliche Mittel im Rahmen des jährlichen Verfahrens zur Zuweisung von Personalressourcen gedeckt, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Umschichtung von Ressourcen der GD TRADE auf die GD ENV. 

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 82

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Geldgeber/ kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 83

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Yamaguchi, S (2021, im Druck), International trade and circular economy – Policy alignment, OECD Trade and Environment Working Papers, OECD Publishing, Paris, http://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=COM/TAD/ENV/JWPTE(2020)2/FINAL&docLanguage=En https://doi.org/10.1787/18166881 .
(2)    Für weitere Informationen siehe: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/ddn-20210420-1#:~:text=In%202020%2C%20EU%20exports%20of,16.0%20million%20tonnes%20in%202020 .
(3)    Quelle: Comext.
(4)    Beschluss C(92)39/FINAL des OECD-Rates über die Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zur Verwertung. Dieser Beschluss wurde geändert; die aktuelle Fassung ist der Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (OECD/LEGAL/0266).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(6)    SWD(2020) 26 final.
(7)    COM(2019) 640 final.
(8)    COM(2020) 98 final.
(9)    COM(2020) 102 final
(10)    COM(2021) 350 final
(11)    COM(2020) 474 final
(12)    Siehe https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0040_DE.html und https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13852-2020-INIT/de/pdf .
(13)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(14)    Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(15)    Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(16)    Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(17)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(18)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(19)    Die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten „anderen Abfälle“.
(20)    Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle – in der Gemeinschaft – der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABl. L 326 vom 13.12.1984, S. 31).
(21)    Von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 54 der AVV benannte Vertreter.
(22)    Im Einklang mit den Grundsätzen, die im Europäischen Interoperabilitätsrahmen (COM(2017) 134 final) niedergelegt wurden. Die Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor der Genehmigung einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission unterzogen.
(23)     https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9450-2017-INIT/de/pdf  
(24)    Zum Beispiel https://www.wasteforceproject.eu/ , http://www.lifesmartwaste.com/ , https://opfawaste-project.eu/ oder https://www.sweap.eu/ .
(25)     https://ec.europa.eu/environment/legal/compliance_en.htm  
(26)     https://ec.europa.eu/environment/eir/p2p/index_en.htm  
(27)     https://ec.europa.eu/environment/legal/law/training_package.htm  
(28)    Unter Organisation zur Herstellerverantwortung versteht man eine kollektive Einrichtung, die von Herstellern oder durch Rechtsvorschriften eingerichtet wurde und die für die Erfüllung der Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen der einzelnen Hersteller verantwortlich ist.
(29)    Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC): Dieses System integriert bestehende (und künftige) Computersysteme wie TRACES, RASFF und Europhyt, um eine optimale Datennutzung zu gewährleisten, den Aufwand für Unternehmen und nationale Durchsetzungsbehörden zu verringern und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu beschleunigen. Dieses System wurde ursprünglich eingeführt im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(30)    ABl. C vom , S. .
(31)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(33)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (SWD(2020) 27 final).
(34)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat,den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische GrüneDeal (COM(2019) 640 final).
(35)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. März 2020 – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(36)    Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ (13852/20 OJ CONS 34).
(37)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI)).
(38)    ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.
(39)    Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).
(40)    Änderung des Basler Übereinkommens („Verbotsänderung“), angenommen mit Beschluss III/1 der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens.
(41)    Der Beschluss 97/640/EG des Rates vom 22. September 1997 betraf die Genehmigung der Verbotsänderung im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45), und mit der Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997 wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft geändert (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14).
(42)    OECD/LEGAL/0266
(43)    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).
(45)    Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(46)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(47)    Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33).
(48)    Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, COM(2020) 673 final.
(49)    ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(50)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(51)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(52)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(53)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(54)    Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).
(55)    Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(56)    Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag von 1991.
(57)    Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(58)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(59)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(60)    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(61)    Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33).
(62)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(63)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(64)    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 11).
(65)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
(66)    Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(67)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(68)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(69)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(70)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(71)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(72)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(73)    Der Vorschlag sieht vor, dass künftig die Interoperabilität des vorgeschlagenen elektronischen Datenaustauschsystems mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sichergestellt wird. Für diese Arbeiten werden Finanzmittel benötigt, die dafür der GD TAXUD zur Verfügung gestellt werden, damit die beschlossene Zusammenschaltung erfolgen kann. Derzeit lässt sich die Höhe der angemessenen Ressourcen für solche Arbeiten nicht mit Sicherheit bestimmen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass hierfür ein geschätzter Höchstbetrag von 0,950 Mio. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren erforderlich sein könnte; danach dürfte jährlich ein Betrag von 0,100 Mio. EUR für die Pflege des Systems benötigt werden. Ferner wird davon ausgegangen, dass die GD TAXUD in den ersten fünf Jahren 0,6 VZÄ für die Umsetzung und 0,2 VZÄ für die Pflege der Zusammenschaltung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll benötigen würde. Da die Investition in die Entwicklung über einen Fünfjahreszeitraum getätigt wird, wird der im Zeitraum 2024–2027 anzulastende Betrag im Verhältnis zu den unternommenen Anstrengungen stehen.
(74)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(75)    Es wird davon ausgegangen, dass einige für 2027 geplante Studien im Zeitraum ab 2028 fortgesetzt werden.
(76)    Bitte beachten Sie, dass die GD TAXUD in den ersten fünf Jahren schätzungsweise 0,6 VZÄ für die Umsetzung und 0,2 VZÄ für die Pflege der Zusammenschaltung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll benötigen würde.
(77)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
(78)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(79)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(80)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(81)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(82)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(83)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 17.11.2021

COM(2021) 709 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056








{SEC(2021) 402 final} - {SWD(2021) 330 final} - {SWD(2021) 331 final} - {SWD(2021) 332 final}


ANHANG IA

Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

1. Ausführer – Notifizierender Registriernummer:

3. Notifizierung Nr.:

Name:

Notifizierung betreffend

Anschrift:

A. i)

Einmalige Verbringung:

ii)

Mehrmalige Verbringungen:

Kontaktperson:

B. i)

Beseitigung (1):

Tel.:

Fax:

ii)

Verwertung:

E-Mail:

C.

Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung (2) (3)

Ja

Nein

2. Einführer — Empfänger 
Registriernummer:

4. Vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen:

Name:

5. Vorgesehene Gesamtmenge (Tonnen (Mg)/Liter) (4):

Anschrift:

6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) (4):

Erster Beginn:

Letzter Beginn:

Kontaktperson:

7. Verpackungsart(en) (5):

Tel.:

Fax:

Besondere Handhabungsvorschriften (6):

Ja:

Nein:

E-Mail:

11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (2)

8. Vorgesehene(s) Transportunternehmen Registriernummer:

D-Code / R-Code (5):

Name (7):

Angewandte Technologie (6):

Anschrift:

Kontaktperson:

Grund für die Ausfuhr (1)(6):

Tel.:

Fax:

E-Mail:

12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (6):

Transportart (5):

9. Abfallerzeuger (1)(7)(8) Registriernummer:

Name:

Anschrift:

13. Physikalische Eigenschaften (5):

Kontaktperson:

Tel.:

Fax:

14. Abfallidentifizierung(einschlägige Codes angeben)

E-Mail:

i) Basler Übereinkommen — Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar):

Ort und Art der Abfallerzeugung (6)

ii) OECD-Code (falls abweichend von i):

iii) EU-Abfallverzeichnis:

10. Beseitigungsanlage (2):

oder Verwertungsanlage (2):

iv) Nationaler Code im Ausfuhrland:

Registriernummer:

v) Nationaler Code im Einfuhrland:

Name:

vi) Sonstige (bitte angeben):

Anschrift:

vii) Y-Code:

viii) H-Code (5):

Kontaktperson:

ix) UN-Klasse (5):

Tel.:

Fax:

x) UN-Kennnummer:

E-Mail:

xi) UN-Versandname:

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung:

xii) Zollnummer(n) (HS):

15. a) Betroffene Staaten, b) Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend, c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen)

Ausfuhrstaat

Durchfuhrstaat(en) (Ein- und Ausgang)

Einfuhrstaat

a)

b)

c)

16. Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen: (Europäische Union)

Eingang:

Ausgang:

Ausfuhr:

17. Erklärung des Ausführers — Erzeugers/Notifizierenden (1): 

Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden und alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden oder werden.

Name:

Unterschrift:

18. Anzahl der

Beigefügten Anhänge

Datum:

VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSZUFÜLLEN

19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats — Empfängerstaats/Durchfuhrstaats (1)/Ausfuhrstaats — Versandstaats (9):

20. Schriftliche Zustimmung (1)(8) zur Verbringung durch die zuständige Behörde von (Land): 

Land:

Zustimmung erteilt am:

Eingang der Notifizierung am:

Zustimmung gültig vom:

bis:

Eingang bestätigt am:

Besondere Auflagen:

Nein:

Falls ja, siehe Feld 21 (6):

Name der zuständigen Behörde:

Name der zuständigen Behörde:

Stempel und/oder Unterschrift:

Stempel und/oder Unterschrift:

21. BESONDERE AUFLAGEN FÜR DIE ZUSTIMMUNG ZU DER VERBRINGUNG ODER GRÜNDE FÜR DIE ERHEBUNG VON EINWÄNDEN:

(1) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich.

(2) Bei R12/R13- oder D13-D15-Verfahren auch einschlägige Informationen zu den nachfolgenden R1-R11-bzw. D1-D12-Anlagen beifügen, sofern erforderlich.

(3) Bei Verbringungen innerhalb der OECD auszufüllen, falls B.ii) anwendbar.

(4) Bei mehrmaligen Verbringungen detaillierte Liste beifügen.

(5) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.

(6) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.

(7) Liste beifügen, falls mehrere.

(8) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.

(9) Falls gemäß dem OECD-Beschluss erforderlich.

Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes

BESEITIGUNGSVERFAHREN (Feld 11)

D1    Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D2    Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3    Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5    Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D6    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7    Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9    Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10    Verbrennung an Land

D11    Verbrennung auf See

D12    Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren

D14    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren

D15    Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren

VERWERTUNGSVERFAHREN (Feld 11)

R1    Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) — Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU)

R2    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden

R4    Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5    Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6    Regenerierung von Säuren und Basen

R7    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

R8    Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

R9    Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

R10    Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11    Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12    Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13    Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind

VERPACKUNGSARTEN (Feld 7)

1.Trommel/Fass

2.Holzfass

3.Kanister

4.Kiste/Kasten

5.Sack/Beutel

6.Verbundverpackung

7.Druckbehälter

8.Schüttgut

9.Sonstige (bitte angeben)

H-CODE UND UN-KLASSE (Feld 14)

UN-    H-Code    Eigenschaften

Klasse

1    H1    Explosivstoffe

3    H3    Entzündbare Flüssigkeiten

4.1    H4.1    Entzündbare Feststoffe

4.2    H4.2    Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle

4.3    H4.3    Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

5.1    H5.1    Oxydierende Stoffe

5.2    H5.2    Organische Peroxide

6.1    H6.1    Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)

6.2    H6.2    Infektiöse Stoffe

8    H8    Ätzende Stoffe

9    H10    Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser

9    H11    Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)

9    H12    Ökotoxische Stoffe

9    H13    Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen

TRANSPORTART (Feld 8)

R = Straße

T = Schiene

S = Seeweg

A = Luftweg

W = Binnenwasserstraßen

PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Feld 13)

1.Staub- oder pulverförmig

2.Fest

3.Pastös/breiig

4.Schlammig

5.Flüssig

6.Gasförmig

7.Sonstige (bitte angeben)

Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Feld 14), d. h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können dem Leitfaden/Handbuch entnommen werden, der/das bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich ist.

ANHANG IB

Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

1. Entspricht der Notifizierung Nr.:

2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen:

/

2a. Containerkennnummer (falls anwendbar)

3. Ausführer – Notifizierender Registriernummer:

4. Einführer – Empfänger Registriernummer:

Name:

Name:

Anschrift:

Anschrift:

Kontaktperson:

Kontaktperson:

Tel.:

Fax:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

E-Mail:

5. Tatsächliche Menge:

Tonnen (Mg):

m³:

6. Tatsächliches Datum der Verbringung:

7. Verpackung

Art(en) (1):

Anzahl der Frachtstücke:

Besondere Handhabungsvorschriften: (2)

Ja:

Nein:

8 a) 1. Transportunternehmen (3):

8 b) 2. Transportunternehmen:

8 c) Letztes Transportunternehmen:

Registriernummer:

Registriernummer:

Registriernummer:

Name:

Name:

Name:

Anschrift:

Anschrift:

Anschrift:

Tel.:

Tel.:

Tel.:

Fax:

Fax:

Fax:

E-Mail:

E-Mail:

E-Mail:

- - - - - - - Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen - - - - - - -

Mehr als drei Transportunternehmen (2)

Transportart (1):

Transportart (1):

Transportart (1):

Versanddatum:

Versanddatum:

Versanddatum:

Unterschrift:

Unterschrift:

Unterschrift:

9. Abfallerzeuger (4)(5)(6):

12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (2):

Registriernummer:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

13. Physikalische Eigenschaften (1):

Tel.:

Fax:

E-Mail:

14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben)

Ort der Abfallerzeugung (2):

i) Basler Übereinkommen – Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar):

10. Beseitigungsanlage

oder Verwertungsanlage

ii) OECD-Code (falls abweichend von i):

Registriernummer:

iii) EU-Abfallverzeichnis:

Name:

iv) Nationaler Code im Ausfuhrland:

Anschrift:

v) Nationaler Code im Einfuhrland:

vi) Sonstige (bitte angeben):

Kontaktperson:

vii) Y-Code:

Tel.:

Fax:

viii) H-Code (1):

E-Mail:

ix) UN-Klasse (1):

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung (2):

x) UN-Kennnummer:

11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren

xi) UN-Versandname:

D-Code / R-Code (1):

xii) Zollnummer(n) (HS):

15. Erklärung des Ausführers – Notifizierenden/Erzeugers (4):

Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten vorliegen.

Name:

Unterschrift:

Datum:

16. Von sonstigen an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Personen auszufüllen, falls zusätzliche Informationen verlangt werden

17. Eingang beim Einführer — Empfänger (falls keine Anlage):

Name:

Unterschrift:

Datum:

VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN

18. Eingang bei der Beseitigungsanlage

oder Verwertungsanlage

19. Ich bescheinige hiermit, dass die oben beschriebenen

Eingangsdatum:

In Empfang genommen: 

Empfang verweigert*: 

Abfälle beseitigt/verwertet worden sind.

In Empfang genommene Menge:

kg:

Liter:

*zuständige Behörden unverzüglich informieren

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge:

Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung:

Auf andere Weise verwertete Menge:

Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (1):

Datum:

Datum:

Name:

Name:

Unterschrift und Stempel:

Unterschrift:

(1) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.

(2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.

(3) Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die in Feld 8 (a, b, c) verlangten Informationen beizufügen.

(4) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich.

(5) Liste beifügen, falls mehrere.

(6) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften



VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN (gemäß nationalen Rechtsvorschriften)

20. AUSFUHRSTAAT/VERSANDSTAAT ODER AUSGANGSZOLLSTELLE

21. EINFUHRSTAAT/EMPFÄNGERSTAAT ODER EINGANGSZOLLSTELLE

Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden aus dem

Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden in das

Land ausgeführt am:

Land eingeführt am:

Unterschrift:

Unterschrift:

Stempel:

Stempel:

22. STEMPEL DER ZOLLSTELLEN DER DURCHFUHRSTAATEN

Name des Staates:

Name des Staates:

Eingang:

Ausgang:

Eingang:

Ausgang:

Name des Staates:

Name des Staates:

Eingang:

Ausgang:

Eingang:

Ausgang:

Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes

BESEITIGUNGSVERFAHREN (Feld 11)

D1    Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D2    Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3    Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5    Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden)

D6    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7    Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9    Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10    Verbrennung an Land

D11    Verbrennung auf See

D12    Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren

D14    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren

D15    Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren

VERWERTUNGSVERFAHREN (Feld 11)

R1    Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) — Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU)

R2    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden

R4    Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5    Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6    Regenerierung von Säuren und Basen

R7    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8    Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9    Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

R10    Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11    Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12    Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13    Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind

VERPACKUNGSARTEN (Feld 7)

1.Trommel/Fass

2.Holzfass

3.Kanister

4.Kiste/Kasten

5.Sack/Beutel

6.Verbundverpackung

7.Druckbehälter

8.Schüttgut

9.Sonstige (bitte angeben)

H-CODE UND UN-KLASSE (Feld 14)

UN-Klasse    H-Code Eigenschaften

1    H1    Explosivstoffe

3    H3    Entzündbare Flüssigkeiten

4.1    H4.1    Entzündbare Feststoffe

4.2    H4.2    Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle

4.3    H4.3    Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

5.1    H5.1    Oxidierende Stoffe

5.2    H5.2    Organische Peroxide

6.1    H6.1    Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)

6.2    H6.2    Infektiöse Stoffe

8    H8    Ätzende Stoffe

9    H10    Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser

9    H11    Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)

9    H12    Ökotoxische Stoffe

9    H13    Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen

TRANSPORTART (Feld 8)

R = Straße    T = Schiene

S = Seeweg    A = Luftweg

W = Binnenwasserstraßen

PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Feld 13):

1.    Staub- oder pulverförmig

2.    Fest    5.    Flüssig

3.    Pastös/breiig    6.    Gasförmig

4.    Schlammig    7.    Sonstige

(bitte angeben)

Weitere Informationen – insbesondere zur Abfallidentifizierung (Feld 14), d. h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes – können dem Leitfaden/Handbuch entnommen werden, der/das bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich ist.

ANHANG IC

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE

I. Einleitung

1. Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide Formulare sind mit dem Basler Übereinkommen 1 , dem OECD-Beschluss 2 (der nur für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb des Gebiets der OECD gilt) und dieser Verordnung vereinbar, da sie die besonderen Anforderungen dieser drei Rechtsinstrumente berücksichtigen.

Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] müssen Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 26 wie in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung festgelegt auf elektronischem Wege übermittelt werden. Bei Verbringungen, an denen Drittstaaten beteiligt sind (gemäß den Titeln IV, V und VI) und für die Unterlagen in Papierform verwendet werden können, bleiben diese Anweisungen gültig. In den anderen Fällen sollten sie unter Berücksichtigung der Merkmale des elektronischen Austauschs von Informationen und Unterlagen geprüft werden.

Die Formulare sind allgemein gehalten, um den Bestimmungen aller drei genannten Rechtsinstrumente gerecht zu werden. Aus diesem Grund beziehen sich auch nicht alle Felder auf alle Rechtsinstrumente, und es brauchen in einem konkreten Fall möglicherweise nicht alle Felder ausgefüllt zu werden. Auf etwaige spezifische Anforderungen, die lediglich ein Kontrollsystem betreffen, wird in Fußnoten hingewiesen. Unter Umständen unterscheidet sich auch die Terminologie nationaler Durchführungsvorschriften von den im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss benutzten Begriffen. In der englischsprachigen Fassung dieser Verordnung wird zum Beispiel „Verbringung“ mit „shipment“ und nicht mit „movement“ wiedergegeben. Dem wird in den Überschriften der Notifizierungs- und Begleitformulare in englischer Sprache Rechnung getragen, indem beide Begriffe nebeneinandergestellt („movement/shipment“) werden.

2. In den Formularen sind die Begriffe „Beseitigung“ (disposal) und „Verwertung“ (recovery) enthalten, da sie in den drei Rechtsinstrumenten unterschiedlich definiert werden. Nach dieser Verordnung und nach dem OECD-Beschluss bezeichnet der Begriff „Beseitigung“ (disposal) die in Anlage IV A des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.A des OECD-Beschlusses aufgeführten Beseitigungsverfahren und der Begriff „Verwertung“ (recovery) die in Anlage IV B des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.B des OECD-Beschlusses aufgeführten Verwertungsverfahren. Im Basler Übereinkommen hingegen sind mit dem Begriff „Entsorgung“ (disposal) sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren gemeint.

3. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] sind die zuständigen Behörden am Versandort für die Bereitstellung und Ausstellung der Notifizierungs- und Begleitformulare (sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form) verantwortlich. Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] erfolgt die Einreichung der Notifizierung und der Austausch der erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 auf elektronischem Wege.

Die zuständigen Behörden wenden ein Nummerierungssystem an, das die Rückverfolgbarkeit einer bestimmten Abfalllieferung ermöglicht. Die Nummer sollte mit dem Ländercode des Versandstaats beginnen, der in der Liste der Länderkürzel der ISO-Norm 3166 nachgeschlagen werden kann. Innerhalb der EU muss auf den zweistelligen Ländercode eine Leerstelle folgen. Darauf kann fakultativ ein Code von bis zu vier Stellen gemäß den Angaben der zuständigen Behörde am Versandort folgen, ebenfalls gefolgt von einer Leerstelle. Die Nummerierung muss mit einer sechsstelligen Zahl enden. Beispiel: Wenn der Ländercode XY lautet und die sechsstellige Zahl 123456, wäre die Notifizierungsnummer ohne Angabe eines fakultativen Codes XY 123456. Mit fakultativem Code (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 12 123456. Bei elektronischer Übermittlung eines Notifizierungs- oder Begleitformulars ohne Angabe eines fakultativen Codes sollte an der Stelle des Codes „0000“ eingefügt werden (z. B. XY 0000 123456). Bei Verwendung eines fakultativen Codes von weniger als vier Stellen (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 0012 123456.

4. Falls Staaten die Formulare in einem ihren nationalen Normen entsprechenden Papierformat (in der Regel nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen: ISO/DIN A4) herausgeben möchten, ist zu beachten, dass die Rahmengröße der Formulare die Maße 183 × 262 mm nicht überschreiten sollte und die Ränder an der oberen und linken Seite des Blattes auszurichten sind, um die internationale Verwendbarkeit der Formulare zu gewährleisten und dem Unterschied zwischen dem ISO/DIN-Format A4 und dem in Nordamerika üblichen Format Rechnung zu tragen. Beim Notifizierungsformular ist zu beachten, dass die Felder 1 bis 21 einschließlich der Fußnoten auf ein Blatt passen sollen und das Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf ein zweites Blatt. Beim Begleitformular sollten die Felder 1 bis 19 einschließlich der Fußnoten auf einem Blatt stehen und die Felder 20 bis 22 sowie das Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf einem zweiten Blatt.

II. Zweck der Notifizierungs- und Begleitformulare

5. Das Notifizierungsformular soll den betroffenen zuständigen Behörden die Informationen liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierten Abfallverbringungen beurteilen zu können. In dem Formular sind Felder vorgesehen, in denen der Eingang der Notifizierung bestätigt und erforderlichenfalls die schriftliche Zustimmung zu der betreffenden Verbringung gegeben werden kann.

6. Das Begleitformular soll eine Abfalllieferung während des gesamten Transports vom Abfallerzeuger bis zu ihrem Eintreffen in einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in einem anderen Staat begleiten. Jede Person, die für eine Verbringung die Verantwortung übernimmt (Transportunternehmen und möglicherweise der Empfänger 3 ), hat das Begleitformular entweder bei Übergabe oder bei Empfang der betreffenden Abfälle zu unterschreiben. Außerdem gibt es im Begleitformular Felder, um die Durchfuhr der Lieferung durch die Zollstellen aller betroffenen Staaten festzuhalten (wie es diese Verordnung vorschreibt). Schließlich sollen die entsprechenden Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen in diesem Formular die Übernahme der Abfälle und den Abschluss des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens bestätigen.

III. Allgemeine Anforderungen

7. Eine geplante Verbringung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, kann erst erfolgen, nachdem die Notifizierungs- und Begleitformulare in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 ausgefüllt wurden, und nur so lange, wie die schriftlichen oder stillschweigenden Zustimmungen aller betroffenen zuständigen Behörden gültig sind.

8. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] sind Papierformulare mit der Schreibmaschine oder von Hand in Blockschrift und mit dauerhaft haltbarer Tinte auszufüllen. Bis zu diesem Datum ist für Unterschriften stets dauerhaft haltbare Tinte zu verwenden und der Name des bevollmächtigten Vertreters in Blockschrift neben die Unterschrift zu setzen. Kleine Fehler, wie die Verwendung eines falschen Codes für einen Abfall, können mit Zustimmung der zuständigen Behörden korrigiert werden. Der neue Eintrag muss markiert, abgezeichnet oder mit Stempel versehen und datiert (Datum der Berichtigung) werden. Bei größeren Änderungen oder Korrekturen muss ein neues Formular ausgefüllt werden.

Ab dem [Datum, ab dem Artikel 26 anwendbar wird] erfolgt die Einreichung der Notifizierung und der Austausch der erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 auf elektronischem Wege.

9. Zur Vereinfachung der Übersetzung sind in mehreren Feldern der Formulare Codes anstelle von Text einzutragen. Wenn Textangaben erforderlich sind, ist eine Sprache zu wählen, die für die zuständigen Behörden im Empfängerstaat und erforderlichenfalls für die übrigen betroffenen Behörden annehmbar ist.

10. Das Datum ist sechsstellig anzugeben. Der 29. Januar 2024 beispielsweise ist wie folgt anzugeben: 29.01.2024 (Tag.Monat.Jahr).

11. Wenn den Formularen Anhänge mit zusätzlichen Informationen beigefügt werden müssen, ist jeder Anhang mit der Bezugsnummer des betreffenden Formulars zu versehen und mit der Nummer des Feldes, auf das er sich bezieht.

IV. Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Notifizierungsformulars

12. Bei der Einreichung der Notifizierung füllt der Notifizierende 4 die Felder 1 bis 18 (mit Ausnahme der Notifizierungsnummer in Feld 3) aus. In einigen Drittstaaten, die keine OECD-Mitglieder sind, kann auch die zuständige Behörde am Versandort diese Felder ausfüllen. Ist der Notifizierende nicht identisch mit dem Ersterzeuger, hat dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Anhang II Teil 1 Nummer 26 auch in Feld 17 zu unterschreiben, sofern dies durchführbar ist.

13. Felder 1 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 2 und 4) und 2 (Anhang II Teil 1 Nummer 6): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die Kontaktperson sollte für die Verbringung verantwortlich sein, auch bei Zwischenfällen während der Verbringung). In einigen Drittstaaten können stattdessen auch Angaben zur zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden. Gemäß Artikel 3 Nummer 6 dieser Verordnung kann ein Händler oder Makler als Notifizierender auftreten. In diesem Fall ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler oder der Nachweis des Vertrags (oder eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 23). Mithilfe der Telefon- und Faxnummern und der E-Mail-Adresse sollte es möglich sein, bei einem Zwischenfall während der Verbringung jederzeit zu allen betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen.

14. In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Empfänger kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Person sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler 5 oder eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle übernehmenden Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein Händler oder Makler oder eine juristische Person der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat haben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben zu dem Händler oder Makler oder der juristischen Person einzutragen.

15. Feld 3 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 1, 5, 11 und 19): Bei der Herausgabe eines Notifizierungsformulars teilt die zuständige Behörde entsprechend ihrem eigenen System eine Kennnummer zu, die in dieses Feld eingetragen wird (siehe Nummer 3 dieser Anweisungen). Unter Buchstabe A bezieht sich „Einmalige Verbringung“ auf eine Einzelnotifizierung, und „Mehrmalige Verbringungen“ bezieht sich auf eine Sammelnotifizierung. Unter Buchstabe B ist die Art des Verfahrens anzugeben, für das die zu verbringenden Abfälle bestimmt sind. „Vorabzustimmung“ unter Buchstabe C bezieht sich auf Artikel 14 dieser Verordnung.

16. Felder 4 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 1), 5 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 17) und 6 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 12): Tragen Sie bitte die Anzahl der Verbringungen in Feld 4 und den vorgesehenen Termin einer einmaligen Verbringung bzw. bei mehrmaligen Verbringungen die Termine der ersten und der letzten Verbringung in Feld 6 ein. In Feld 5 geben Sie bitte die geschätzten Mindest- und Höchstmengen der Abfälle in Tonnen (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1000 kg) oder ihr Volumen in Liter an. In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmeter (1 m3 entspricht 1000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, ist die Maßeinheit anzugeben, und die im Formular vorgegebene Einheit kann durchgestrichen werden. Die verbrachte Gesamtmenge darf die in Feld 5 angegebene Höchstmenge nicht überschreiten. Der in Feld 6 angegebene vorgesehene Zeitraum für Verbringungen darf nicht länger als ein Jahr sein, außer bei mehrmaligen Verbringungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung (siehe Nummer 15 dieser Anweisungen), für die der vorgesehene Zeitraum maximal drei Jahre betragen darf. Alle Verbringungen müssen innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung gültig sind. Bei mehrmaligen Verbringungen können einige Drittstaaten auf der Grundlage des Basler Übereinkommens verlangen, dass die voraussichtlichen Termine oder die voraussichtliche Häufigkeit und die geschätzte Menge der einzelnen Verbringungen in den Feldern 5 und 6 oder in einem Anhang angegeben werden. Wenn eine zuständige Behörde eine schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilt und sich die in Feld 20 angegebene Dauer der Gültigkeit dieser Zustimmung von dem in Feld 6 angegebenen Zeitraum unterscheidet, hat die Entscheidung der zuständigen Behörde Vorrang vor der Angabe in Feld 6.

17. Feld 7 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 18): Bei der Angabe zu den Verpackungsarten sind die Codes des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in schriftlichen Weisungen für den Transport gefährlicher Güter, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei.

18. Feld 8 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 7 und 13): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die für die Verbringung verantwortliche Kontaktperson). Sind mehrere Transportunternehmen beteiligt, fügen Sie bitte dem Notifizierungsformular eine vollständige Liste mit den notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen als Anlage bei. Wenn der Transport von einem Speditionsbeauftragten organisiert wird, sind die Angaben zu diesem Beauftragten und die entsprechenden Angaben zu den tatsächlichen Transportunternehmen als Anlage beizufügen. Der Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird) ist als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 15). Bei der Angabe der Transportart sind die Abkürzungen des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden.

19. Feld 9 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 3 und 16): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben zum Abfallerzeuger 6 ein. Die Registriernummer des Erzeugers ist gegebenenfalls anzugeben. Ist der Notifizierende der Abfallerzeuger, genügt der Vermerk „siehe Angaben in Feld 1“. Stammen die Abfälle von mehreren Erzeugern, ist der Vermerk „siehe beigefügte Liste“ einzutragen und eine Liste mit den verlangten Angaben zu jedem einzelnen Erzeuger als Anlage beizufügen. Ist der Erzeuger unbekannt, tragen Sie bitte hier den Namen der Person ein, die im Besitz der Abfälle ist bzw. die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer). Machen Sie bitte auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung.

20. Feld 10 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 5): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben ein (Bestimmung der Verbringung durch Ankreuzen des Kästchens nach „Beseitigungsanlage“ oder nach „Verwertungsanlage“; Registriernummer nur falls anwendbar; Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung nur, wenn er nicht mit der Anschrift der Anlage übereinstimmt). Falls der Beseitiger oder Verwerter mit dem Empfänger identisch ist, tragen Sie bitte hier den Vermerk „siehe Angaben in Feld 2“ ein. Wenn es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren (gemäß Anhang I oder II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) handelt, sind die Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, und der Ort, an dem dies geschieht, in Feld 10 anzugeben. In einem solchen Fall sind entsprechende Angaben zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen etwaige nachfolgende in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren und das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden oder angewandt werden kann/können, als Anlage beizufügen. Ist die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt, so ist der Nachweis für eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie beizufügen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird), wenn eine Anlage sich in der Europäischen Union befindet.

21. Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang I oder II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) 7 . Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden (etwaige in R12/13 oder D13—D15 wie auch die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführten) Verfahren als Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union unter „Grund für die Ausfuhr“ auf den zuvor gestellten hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats gemäß Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten außerhalb der OECD können auf der Grundlage des Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben zum Grund für die Ausfuhr verlangen.

22. Feld 12 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die Bezeichnung/en an, unter der/denen die Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbezeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestandteile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt. Handelt es sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt sind. Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 dieser Verordnung kann eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere Informationen erforderlichenfalls als Anlage bei.

23. Feld 13 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die physikalischen Eigenschaften der Abfälle bei Normaltemperatur und Normaldruck an.

24. Feld 14 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß Anhang III, IIIA, IIIB oder IV dieser Verordnung identifiziert. Geben Sie bitte den Code nach dem im Basler Übereinkommen vereinbarten System an (in Feld 14 Unterposition i) und gegebenenfalls nach den im OECD-Beschluss vereinbarten Systemen (in Unterposition ii) und sonstigen anerkannten Klassifizierungssystemen (in Unterpositionen iii bis xii). Geben Sie bitte gemäß Artikel 5 Absatz 8 dieser Verordnung nur einen Abfallcode (aus Anhang III, IIIA, IIIB oder IV dieser Verordnung) an. Hierbei gelten dir folgenden beiden Ausnahmen: Bei Abfällen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft wurden, geben Sie bitte nur eine Abfallart an. Bei Abfallgemischen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft wurden, geben Sie bitte die Codes jedes Abfallanteils in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (erforderlichenfalls in einer Anlage) an, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt.

a) Unterposition i: Bei Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen (siehe Anhang III Teil I dieser Verordnung), sind die Codes in Anlage VIII zum Basler Übereinkommen anzugeben (siehe Anhang IV Teil I dieser Verordnung); bei Abfällen, die zwar in der Regel nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, jedoch aus einem bestimmten Grund, wie der Kontaminierung durch gefährliche Stoffe (siehe Anhang III Absatz 1 dieser Verordnung) oder aufgrund nationaler Bestimmungen 8 , diesem Verfahren unterliegen, sind die Codes in Anlage IX zum Basler Übereinkommen anzugeben. Die Anlagen VIII und IX zum Basler Übereinkommen finden sich in Anhang V dieser Verordnung, im Text des Basler Übereinkommens sowie in dem beim Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlichen Leitfaden (Instruction Manual). Falls Abfälle nicht in Anlage VIII oder IX zum Basler Übereinkommen aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Vermerk „nicht gelistet“ ein.

b) Unterposition ii: OECD-Mitglieder sollten die OECD-Codes für Abfälle verwenden, die in Anhang III Teil II und Anhang IV Teil II dieser Verordnung aufgeführt sind, das heißt, für Abfälle, die keinem Eintrag in den Anlagen zum Basler Übereinkommen entsprechen bzw. gemäß dieser Verordnung einem anderen Kontrollniveau als dem nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Kontrollniveau zuzuordnen sind. Falls Abfälle nicht in Anhang III Teil II und Anhang IV Teil II dieser Verordnung aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Vermerk „nicht gelistet“ ein.

c) Unterposition iii: Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten die Codes des Abfallverzeichnisses der Europäischen Union verwenden (siehe Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in der geänderten Fassung) 9 .

d) Unterpositionen iv und v: Gegebenenfalls sind andere, nicht im EU-Abfallverzeichnis enthaltene nationale Identifizierungscodes des Versandstaats und, falls bekannt, des Empfängerstaats anzugeben.

e) Unterposition vi: Falls hilfreich oder von den jeweiligen zuständigen Behörden verlangt, tragen Sie bitte hier einen anderen Code ein oder machen Sie zusätzliche Angaben, die die Identifizierung des Abfalls erleichtern.

Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB oder IV (EU48) dieser Verordnung enthalten sein. In diesem Fall sollte den Codes die Nummer des Anhangs vorangestellt werden. Was Anhang IIIA anbelangt, so sollte(n) der/die entsprechend(n) Code(s), wie in Anhang IIIA angegeben, – gegebenenfalls hintereinander – verwendet werden. Bestimmte Einträge des Basler Übereinkommens wie B1100 und B3020 sind, wie in Anhang IIIA angegeben, auf bestimmte Abfallströme beschränkt.

f) Unterposition vii: Geben Sie bitte, falls vorhanden, den oder die passenden Y-Code/s der „Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle“ (siehe Anlage I zum Basler Übereinkommen und Anlage 1 des OECD-Beschlusses) oder der „Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen“ in Anlagen II zum Basler Übereinkommen (siehe Anhang IV Teil I dieser Verordnung oder Anlage 2 des Leitfadens zum Basler Übereinkommen) an. Diese Verordnung und der OECD-Beschluss schreiben die Angabe von Y-Codes nicht vor, ausgenommen bei der Verbringung von Abfällen, die einer der beiden im Basler Übereinkommen aufgeführten „Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen“, zuzurechnen sind (Y46 und Y47 oder Abfälle der Anlage II), bei denen der Y-Code des Basler Übereinkommens anzugeben ist. Geben Sie bitte dennoch den/die Y-Code/s bei Abfällen an, die als gefährlich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens gelten, um den Berichtspflichten des Basler Übereinkommens gerecht zu werden.  

g) Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt, die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigenschaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als gefährlich einzustufen sein, geben Sie bitte den/die HP-Code/s gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buchstaben „EU“ hinter den HP-Code (Beispiel: HP14 EU).

h) Unterposition ix: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die UN-Klasse/n an, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nach der Klassifikation der Vereinten Nationen geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) und zur Einhaltung internationaler Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwendig sind (siehe United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe) 10 .

i) Unterpositionen x und xi: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die entsprechende/n UN-Kennnummer/n und den/die UN-Versandnamen an. Diese Angaben ermöglichen die Identifizierung des Abfalls nach dem Klassifizierungssystem der Vereinten Nationen und sind für die Einhaltung internationaler Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwendig (siehe United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe).

j) Unterposition xii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die Zollnummer/n an, die eine Identifizierung der Abfälle durch die Zollstellen gestattet/n (siehe Liste der Codes und Waren des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ der Weltzollorganisation).

25. Feld 15 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 8-10 und 14): Geben Sie bitte in Feld 15 Zeile a den Namen der Versand-, Durchfuhr- und Empfängerstaaten 11 an oder den Code für die einzelnen Länder unter Verwendung der Kürzel der ISO-Norm 3166 12 . In Zeile b geben Sie bitte gegebenenfalls die Codenummer der jeweiligen zuständigen Behörde in den einzelnen Staaten und in Zeile c den Namen des Grenzübergangs oder Hafens und gegebenenfalls die Codenummer der Eingangszollstelle bei der Einreise in ein bestimmtes Land oder der Ausgangszollstelle bei der Ausreise aus einem bestimmten Land an. Zu Durchfuhrstaaten sind in Zeile c die entsprechenden Angaben zur Eingangs- und Ausgangsstelle zu machen. Sind mehr als drei Durchfuhrstaaten von einer bestimmten Verbringung betroffen, fügen Sie die entsprechenden Angaben als Anlage bei. Machen Sie bitte in einer Anlage Angaben zum vorgesehenen Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten und zu möglichen Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

26. Feld 16 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 14): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen zu Verbringungen in oder durch die Europäische Union bzw. aus der Europäischen Union ein.

27. Feld 17 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 21-22 und 24-26): Der Notifizierende (beziehungsweise der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) hat jede Kopie des Notifizierungsformulars zu unterschreiben und zu datieren, bevor sie den zuständigen Behörden der betroffenen Länder vorgelegt werden. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort das Formular unterzeichnen und datieren. Wenn der Notifizierende nicht mit dem Ersterzeuger identisch ist, hat dieser Erzeuger, der Neuerzeuger oder der Einsammler ebenfalls zu unterschreiben und zu datieren, sofern dies durchführbar ist. Zu beachten ist, dass dies in Fällen mit mehreren Erzeugern möglicherweise nicht durchführbar ist (wobei in nationalen Rechtsvorschriften vorgegeben sein kann, was als durchführbar gilt). Ist der Erzeuger nicht bekannt, sollte die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer), unterschreiben. Mit dieser Erklärung sollte auch das Bestehen einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten bestätigt werden. Einige Drittstaaten können verlangen, dass dem Notifizierungsformular der Nachweis einer Versicherung oder sonstiger Sicherheitsleistungen und ein Vertrag beigefügt sein muss.

Ab dem [Datum, ab dem Artikel 26 anwendbar wird] erfolgt die Einreichung der Notifizierung und der Austausch der erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 auf elektronischem Wege.

28. Feld 18: Geben Sie bitte hier die Zahl der beigefügten Anlagen an, in denen zusätzliche Angaben zum Notifizierungsformular gemacht werden 13 . Jede Anlage ist mit einem Verweis auf die Nummer des Notifizierungsformulars, auf das sie sich bezieht, zu versehen. Diese Nummer steht in der rechten oberen Ecke von Feld 3.

29. Feld 19: Nach dem Basler Übereinkommen erfolgt diese Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats (gegebenenfalls) und die zuständige/n Behörde/n des Durchfuhrstaats/der Durchfuhrstaaten. Gemäß OECD-Beschluss erfolgt die Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats. Einige Drittstaaten können auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften verlangen, dass auch die zuständige Behörde am Versandort eine solche Bestätigung erteilt.

30. Felder 20 und 21: In Feld 20 erteilen die zuständigen Behörden eines betroffenen Landes eine schriftliche Zustimmung. Das Basler Übereinkommen sieht in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung vor (es sei denn, ein Staat hat beschlossen, auf eine vorherige schriftliche Zustimmung zu einer Durchfuhr zu verzichten, und hat die übrigen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens unterrichtet), wie auch bestimmte Staaten in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung verlangen (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung können die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden eine stillschweigende Zustimmung erteilen). Demgegenüber wird im OECD-Beschluss keine schriftliche Zustimmung verlangt. Tragen Sie bitte hier den Namen des Staates ein (oder den entsprechenden Code der ISO-Norm 3166). Wenn für die Verbringung bestimmte Auflagen gelten, sollte die betreffende zuständige Behörde das entsprechende Kästchen ankreuzen und die Auflagen in Feld 21 oder in einer Anlage zum Notifizierungsformular im Einzelnen aufführen. Wenn eine zuständige Behörde Einwände gegen die Verbringung erheben möchte, sollte sie dies durch den Eintrag des Vermerks „EINWAND“ in Feld 20 tun. In Feld 21 oder in einem gesonderten Schreiben können dann die Gründe für den Einwand dargelegt werden.

V. Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Begleitformulars

31. Bei Einreichung der Notifizierung hat der Notifizierende die Felder 3, 4 und 9–14 auszufüllen. Nach Erhalt der Zustimmungen der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde/n bzw. wenn im Falle der für die Durchfuhr zuständigen Behörde von deren stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann, und vor dem tatsächlichen Beginn der Verbringung hat der Notifizierende die Felder 2, 5–8 (mit Ausnahme der Angabe der Transportart, des Übergabedatums und der Unterschrift), 15 und gegebenenfalls 16 auszufüllen. In einigen Drittstaaten, die keine OECD-Mitglieder sind, kann die zuständige Behörde am Versandort diese Felder anstelle des Notifizierenden ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung hat das Transportunternehmen oder sein Vertreter in den Feldern 8 a bis 8 c und gegebenenfalls 16 die Transportart und das Übergabedatum einzutragen und zu unterschreiben. Wenn der Empfänger nicht der Beseitiger oder der Verwerter ist und wenn er für eine Abfallverbringung nach Eintreffen im Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, muss er Feld 17 und gegebenenfalls Feld 16 ausfüllen.

32. Feld 1: Die zuständige Behörde am Versandort trägt die Notifizierungsnummer ein (die von Feld 3 des Notifizierungsformulars übertragen wird).

33. Feld 2a: Geben Sie hier bitte gegebenenfalls die Kennnummer des Containers an, in dem sich die betreffenden Abfälle während des Transports befinden.

34. Feld 2 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 1): Bei einer Sammelnotifizierung für mehrmalige Verbringungen tragen Sie bitte hier die fortlaufende Nummer der Verbringung und die geplante Gesamtzahl der Verbringungen aus Feld 4 des Notifizierungsformulars ein (Beispiel: für die vierte von insgesamt elf im Rahmen der betreffenden Sammelnotifizierung geplanten Verbringungen ist „4/11“ einzutragen). Bei einer Einzelnotifizierung tragen Sie bitte „1/1“ ein.

35. Felder 3 und 4: Übertragen Sie bitte die Angaben zum Notifizierenden 14 und zum Empfänger aus den Feldern 1 und 2 des Notifizierungsformulars in diese Felder.

36. Feld 5 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 6): Geben Sie bitte das tatsächliche Gewicht des Abfalls in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmeter (1 m3 entspricht 1000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, kann die Maßeinheit angegeben und die im Formular vorgegebene Einheit durchgestrichen werden. Fügen Sie nach Möglichkeit Kopien von Wiegekarten bei.

37. Feld 6 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 2): Geben Sie bitte hier das Datum des tatsächlichen Beginns der Verbringung an (beachten Sie auch die Anweisungen zu Feld 6 des Notifizierungsformulars.)

38. Feld 7 (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 7 und 8): Bei der Angabe der Verpackungsarten sind die Codes des dem Begleitformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in Merkblättern mit Anweisungen für Unfälle bei der Beförderung (‚Tremcard‘), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei. Geben Sie bitte auch die Anzahl der Frachtstücke an, aus denen die Lieferung besteht.

39. Feld 8 a, b und c (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 3 und 4): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl). Wenn mehr als drei Transportunternehmen beteiligt sind, sollten die entsprechenden Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen dem Begleitformular als Anlage beigefügt werden. Die Transportart und das Übergabedatum sollten vom Transportunternehmen bzw. seinem Vertreter, der die Lieferung übernimmt, angegeben und an dieser Stelle auch unterschrieben werden. Eine Kopie des unterschriebenen Begleitformulars verbleibt beim Notifizierenden. Bei jeder nachfolgenden Übergabe der Lieferung hat das neue Transportunternehmen oder sein Vertreter, das oder der die Lieferung übernimmt, dieselben Angaben zu machen und das Formular zu unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Formulars verbleibt bei dem jeweils vorherigen Transportunternehmen.

Ab dem [Datum, ab dem Artikel 26 anwendbar wird] erfolgt die Einreichung der Notifizierung und der Austausch der erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 auf elektronischem Wege.

40. Feld 9: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus Feld 9 des Notifizierungsformulars ein.

41. Felder 10 und 11: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 10 und 11 des Notifizierungsformulars ein. Wenn der Beseitiger oder Verwerter identisch mit dem Empfänger ist, tragen Sie bitte in Feld 10 den Vermerk „siehe Angaben in Feld 4“ ein. Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13–D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt (gemäß Anhang I oder II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle), genügen die Angaben zur Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, in Feld 10. Sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, in denen in R12/R13 oder D13–D15 aufgeführte Verfahren angewandt werden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen das/die in D1–D12 oder R1–R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden, müssen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.

42. Felder 12, 13 und 14: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 12, 13 und 14 des Notifizierungsformulars ein.

43. Feld 15 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 9): Bei Beginn der Verbringung hat der Notifizierende (oder der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) das Begleitformular zu unterschreiben und zu datieren. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort oder der Abfallerzeuger gemäß dem Basler Übereinkommen das Begleitformular unterschreiben und datieren. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung stellen sie sicher, dass die Angaben im Begleitformular den zuständigen Behörden, auch während des Transports, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

44. Feld 16 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 5): In diesem Feld kann jede an einer Verbringung beteiligte Person (der Notifizierende oder gegebenenfalls die zuständige Behörde am Versandort, der Empfänger, jede sonstige zuständige Behörde, das Transportunternehmen) Einträge in besonderen Fällen vornehmen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften ausführlichere Angaben zu einer bestimmten Position vorschreiben (z. B. Angaben zu dem Hafen, in dem ein Wechsel des Verkehrsträgers erfolgt, zu der Anzahl der Container und ihren Kennnummern oder zusätzliche Nachweise oder Stempel, um kenntlich zu machen, dass die zuständigen Behörden der Verbringung zugestimmt haben). Geben Sie bitte die Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Union) sowie den Transportweg (Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, in Feld 16 an oder fügen Sie eine Anlage mit diesen Angaben bei.

45. Feld 17: Dieses Feld hat der Empfänger auszufüllen, wenn er nicht mit dem Beseitiger oder Verwerter identisch ist (vgl. Nummer 14 dieser Anweisungen) und wenn er für den Abfall nach Eintreffen der Lieferung im Empfängerstaat Verantwortung übernimmt.

46. Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf die in Empfang genommene Abfallmenge beachten Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Nummer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transportunternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüglich die für ihn zuständigen Behörden informieren. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder, falls anwendbar, Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss muss dem Notifizierenden und den einschlägigen Behörden der Empfang der Abfälle innerhalb von einem Tag bestätigt werden (mit Ausnahme der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat der OECD darüber informiert haben, dass sie keine Kopien des Begleitformulars übermittelt bekommen möchten). Das Original des Begleitformulars verbleibt bei der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage.

Ab dem [Datum, ab dem Artikel 26 anwendbar wird] erfolgt die Einreichung der Notifizierung und der Austausch der erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 26 auf elektronischem Wege.

47. Jede Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13–D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren, anwendet, muss den Empfang der Abfalllieferung bestätigen. Eine Anlage, die ein in D13–D15 oder R12/R13 bzw. ein in D1–D12 oder R1–R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13–D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, braucht hingegen den Empfang der Lieferung von einer D13–D15-, R12- oder R-13-Anlage nicht zu bestätigen. In einem solchen Fall braucht der endgültige Empfang der Lieferung nicht in Feld 18 bestätigt zu werden. Geben Sie bitte die Art des Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens unter Verwendung der R- oder D-Codes des Anhangs I oder II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle an sowie den ungefähren Termin, zu dem die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls abgeschlossen sein wird.

48. Feld 19: Dieses Feld muss vom Beseitiger oder Verwerter zur Bescheinigung des Abschlusses der Beseitigung oder Verwertung des Abfalls ausgefüllt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 oder, falls anwendbar, Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (gemäß OECD-Beschluss nicht erforderlich) so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, unterschriebene Kopien des Begleitformulars mit ausgefülltem Feld 19 zu übermitteln. Einige Drittstaaten, die nicht OECD-Mitglieder sind, können nach dem Basler Übereinkommen verlangen, dass dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde am Versandort unterschriebene Kopien des Formulars mit ausgefülltem Feld 19 übermittelt werden. Bei in D13–D15, R12 oder R13 aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren genügen die Angaben zu der Anlage, die dieses Verfahren anwendet, in Feld 10, und sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, die in R12/R13 oder D13–D15 aufgeführte Verfahren anwenden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, die in D1–D12 oder R1–R11 aufgeführte Verfahren anwendet/anwenden, müssen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.

49. Die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen muss von der Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13–D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren anwendet, bescheinigt werden. Deshalb sollte eine Anlage, die ein in D13–D15 oder R12/R13 aufgeführtes Verfahren oder ein in D1–D12 oder R1–R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13–D15, R12- oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, Feld 19 nicht zur Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls verwenden, da dieses Feld bereits von der Anlage ausgefüllt worden sein muss, die das in D13–D15, R12 oder R13 aufgeführte Verfahren angewandt hat. Die Art und Weise der Bescheinigung der Beseitigung und Verwertung ist in diesem speziellen Fall von jedem Staat gesondert zu bestimmen.

50. Bei Abfällen, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling verbracht werden, muss die tatsächliche Menge der Abfälle, die von der die Abfälle übernehmenden Anlage recycelt oder zur Wiederverwendung vorbereitet wurde, in Feld 19 angegeben werden. Wurden die Abfälle verbracht, um anderen Verwertungsverfahren, einschließlich der energetischen Verwertung, zugeführt zu werden, so ist die verwertete Menge in Feld 19 anzugeben. Beim Ausfüllen dieses Felds sind die geltenden Unionsvorschriften über die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten 15 zu berücksichtigen.

51. Felder 20, 21 und 22: Die Felder sind den Zollstellen an den Grenzen der Union zu Kontrollzwecken vorbehalten.

ANHANG II

INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

Teil 1: Bei der Einreichung des Notifizierungsformulars zu übermittelnde Angaben

1.Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen.

Hat der Notifizierende bereits zuvor eine bzw. mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten zu derselben Anlage erhalten, so kann auch die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen angegeben werden.

2.Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden;

3.Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Erzeugers;

4.Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Händlers oder Maklers, falls dieser vom Notifizierenden gemäß Artikel 3 Nummer 6 ermächtigt wurde;

5.Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologien und gegebenenfalls Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.

Sind die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind.

Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie nachzuweisen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);

6.Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers;

7.Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen/deren Beauftragten;

8.Versandstaat und betroffene zuständige Behörde;

9.Durchfuhrstaaten und betroffene zuständige Behörden;

10.Empfängerstaat und betroffene zuständige Behörde;

11.Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei Sammelnotifizierung ist die Angabe der Gültigkeitsdauer erforderlich;

12.Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en);

13.Vorgesehene Transportart;

14.Vorgesehene Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Union) sowie vorgesehener Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;

15.Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);

16.Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle;

17.Geschätzte Höchst- und Mindestmengen;

18.Vorgesehene Verpackungsart;

19.Genaue Angabe des/der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren(s) gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG;

20.Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

(a)geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung,

(b)Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall,

(c)geschätzter Wert der verwerteten Stoffe,

(d)Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils;

21.Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);

22.Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls, der gemäß Artikel 6 bei der Notifizierung geschlossen und wirksam ist;

23.Kopie des Vertrags oder Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt;

24.Nachweis von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 bei der Notifizierung, oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und wirksam sind;

25.Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen;

26.Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i ist, sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Erzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular nach Anhang IA unterzeichnet.



Teil 2: Im Begleitformular anzugebende oder diesem beizufügende Informationen

Es sind alle unter Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen anzugeben.

1.Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen;

2.Datum des Beginns der Verbringung;

3.Transportart;

4.Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen;

5.Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Union) sowie Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;

6.Mengen;

7.Verpackungsart;

8.Sämtliche von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen;

9.Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden. Diese Erklärung muss vom Notifizierenden unterzeichnet werden;

10.Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.

Teil 3: Zusätzliche Informationen und Unterlagen, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können

1.Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage;

2.Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilten Genehmigung;

3.Informationen über Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Transportsicherheit erforderlich sind;

4.Transportentfernung(en) zwischen Notifizierendem und Anlage, einschließlich möglicher anderer Transportwege, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, und, beim Transport im kombinierten Verkehr, Angabe des Ortes, an dem die Umladung erfolgt;

5.Informationen über die Kosten des Transports vom Notifizierenden zur Anlage;

6.Kopie oder Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Abfalltransport;

7.Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls;

8.Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung;

9.Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt;

10.Sicherheitsleistungen oder Versicherungen oder eine Kopie davon bzw. einen Nachweis darüber;

11.Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 geforderten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen;

12.Kopien der in Teil 1 Nummern 22 und 23 genannten Verträge;

13.Kopie der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten;

14.Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.  

ANHANG III

LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN („GRÜNE“ ABFALLLISTE)

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

(a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

(b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. 

Teil I

In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle 16 .

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes:

(a)Verweise auf Liste A des Anlage VIII des Basler Übereinkommens sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

(b)Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen 17 Formen des darin aufgeführten Schrotts.

(c)Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.

(d)Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

(e)Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.

(f)Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

(g)Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU3011

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):

nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind 18  und für das Recycling bestimmt sind:

– Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 19  aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

– Polyethylen (PE)

– Polypropylen (PP)

– Polystyrol (PS)

– Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

– Polyethylenterephthalat (PET)

– Polycarbonate (PC)

– Polyether

– Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 20  aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

– Harnstoff-Formaldehyd-Harze

– Phenol-Formaldehyd-Harze

– Melamin-Formaldehyd-Harze

– Epoxidharze

– Alkydharze

– Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich1 aus einem der folgenden fluorierten Polymere 21  bestehen:

– Perfluorethylen/Propylen (FEP)

– Perfluoralkoxyalkane:

– Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

– Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

– Polyvinylfluorid (PVF)

– Polyvinylidenfluorid (PVDF)

– Polytetrafluorethylen (PTFE)

– Polyvinylchlorid (PVC).

Teil II

Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen

GB040

7112
262030

262091

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GC030

ex 890800

Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung 22 und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

GC050

Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

GE020

ex 7001
ex 701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

GF010

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030

ex 2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex 2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010

ex 0502

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex 051199

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex 050590

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt

ANHANG IIIA

GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT IN EINEN EINZELEINTRAG EINGESTUFT WURDEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 2)

1.Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

(a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

(b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

2.Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:

(a)Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(b)Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(c)Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(d)Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind,

(e)Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.

Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.

3.Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:

(a)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(b)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(c)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(d)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind,

(e)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(f)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

(g)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.

4.Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang nur für die Zwecke von Verbringungen zum Recycling innerhalb der Union aufgeführt:

(a)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;

(b)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;

(c)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend Perfluoralkoxyalkane aufgeführt sind.



ANHANG IIIB

ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN

1.Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

(a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

(b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

2.In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:

BEU04

Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind

BEU05

Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen

3.Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.



ANHANG IV

LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN („GELBE“ ABFALLLISTE) 24  

Teil I

Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle 25 .

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

(a)Verweise auf Anlage VIII Liste B des Basler Übereinkommens sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

(b)Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.

(c)Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

(d)Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

(e)Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.

(f) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU48

Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen.

Teil II

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

Metallhaltige Abfälle

AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung 26  

AA060

ex 262099

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände1

AA190

810420

ex 810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

AB030

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

Gießereisand

AB120

ex 281290
ex 3824

anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AB130

Sandstrahlrückstände

AB150

ex 382499

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

AC020

Bituminöses Material (Asphaltabfall), anderweit weder genannt noch inbegriffen

AC060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC150

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

Halone

AC170

ex 440311

ex 440312

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex 3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

Abwasserschlamm

AC300

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I)

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090

ex 382499

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AD100

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 391400 bis ex 3915

Ionenaustauschharze

AD150

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

ANHANG V

ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 36

Einleitende Bemerkungen

1.Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/98/EG.

2.Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 36 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall gemäß Artikel 36 dieser Verordnung aufgeführt ist, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 dieses Anhangs oder im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, sollte geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.

Teil 1 dieses Anhangs ist in zwei Abschnitte unterteilt. In Liste A sind Abfälle aufgeführt, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall (mit einem Sternchen gekennzeichneter Abfall) oder in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3.Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährliche Abfälle aufgeführt sind (nicht mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

(a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

(b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil 1 27

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1

METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

A1010    Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

Antimon

Arsen

Beryllium

Cadmium

Blei

Quecksilber

Selen

Tellur

Thallium

jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020    Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Antimon; Antimonverbindungen

Beryllium; Berylliumverbindungen

Cadmium; Cadmiumverbindungen

Blei; Bleiverbindungen

Selen; Selenverbindungen

Tellur; Tellurverbindungen

A1030    Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Arsen; Arsenverbindungen

Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Thallium; Thalliumverbindungen

A1040    Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

Metallcarbonyle

Chrom(VI)-Verbindungen

A1050    Galvanikschlämme

A1060    Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070    Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080    Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090    Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100    Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110    Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120    Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130    Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140    Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150    Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 28 aufgeführt sind

A1160    Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170    Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

A1180    Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 29 , die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110) 30

A1190    Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 31 , Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

A2010    Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020    Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030    Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040    Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)

A2050    Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060    Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)

A3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

A3010    Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020    Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030    Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040    Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)

A3060    Nitrocelluloseabfälle

A3070    Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080    Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090    Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)

A3100    Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)

A3110    Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)

A3120    FLUFF — Schredderleichtfraktion

A3130    Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140    Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150    Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160    Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170    Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180    Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg 32

A3190    Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und ‐erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)

A3210 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)

A4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020    Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 33 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 34

A4050    Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

organische Cyanide

A4060    Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)

A4080    Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090    Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)

A4100    Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110    Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120    Abfälle, die Peroxide enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind

A4130    Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140    Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten 35 ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4150    Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160    In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1

METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

B1010    Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

B1020    Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

Antimonschrott

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

Tellurschrott

B1030    Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1031    Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040    Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050    Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 36 aufweisen

B1060    Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070    Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080    Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 37

B1090    Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100    Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1110    Elektrische und elektronische Geräte

nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 38 (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180)

zur unmittelbaren Wiederverwendung 39 , jedoch nicht zur Verwertung oder zur Beseitigung 40 bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronischer Bauteile und Leitungsdraht)

B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Eintrag A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

B1120    Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium
Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan
Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirconium

Molybdän

Tantal

Rhenium

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan
Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cer
Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

B1130    Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140    Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150    Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160    Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)

B1170    Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180    Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190    Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200    Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210    Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220    Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230    Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240    Kupferoxid-Walzzunder

B1250    Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

B2010    Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

Abfälle von natürlichem Grafit

Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt

Glimmerabfall

Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Feldspatabfälle

Flussspatabfälle

feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020    Glasabfälle in nichtdisperser Form:

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030    Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

Keramikfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen

B2040    Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050    Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)

B2060    Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)

B2070    Calciumfluoridschlamm

B2080    In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)

B2090    Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100    Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110    Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120    Nicht korrosive oder anderweitig gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)

B3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

B3011    Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)

Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling 41 bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen 42 sind:

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 43 aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere 44 bestehen:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkane:

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling 45 jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind.

B3020    Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.Pappe (Karton)

2.nicht sortierter Ausschuss

B3026    Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:

nichttrennbare Kunststofffraktion

nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion

B3027    Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten

B3030    Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

andere

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

andere

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

andere

B3035    Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040    Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050    Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korbplatten

B3060    Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Weintrub

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065    Altspeisefette und ‐öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070    Folgende Abfälle:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080    Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090    Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)

B3100    Lederstaub, ‐asche, ‐schlämme oder ‐mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)

B3110    Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)

B3120    Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130    Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140    Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IVA festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010    Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)

B4020    Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)

B4030    Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

Teil 2

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Y46    Haushaltsabfälle 46

Y47    Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Y48     Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:

Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Teil 1 Liste A)

Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling 47 bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen 48 sind:

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 49 aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 50 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere 51 bestehen:

Perfluorethylen/-propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkane:

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling 52 jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen 53 sind.

Liste B (Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) 54

Metallhaltige Abfälle

AA 010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung 55  

AA 060

262099

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA 190

810420
ex 810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

AB 030

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB 070

Gießereisand

AB 120

ex 281290

anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 3824

AB 150

ex 382499

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

AC 060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC 070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC 080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC 150

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC 160

Halone

AC 170

ex 440311

ex 440312

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

AD 090

ex 382499

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AD 100

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD 120

ex 391400

Ionenaustauschharze

ex 3915

AD 150

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

RB 020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

ANHANG VI

Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14)

Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung

Gültigkeitsdauer

Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge

Name und Nr. der Verwertungsanlage

Anschrift

Verwertungsverfahren (+ R-Code)

Angewandte Technologien

(Code)

von

bis

(Tonnen (Mg))

ANHANG VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 3 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

Versandinformationen 56

1. Person, die die Verbringung veranlasst:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

2. Einführer/Empfänger

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

3. Tatsächliche Menge:

Tonnen (Mg):

m³:

4. (a) Tatsächliches Datum der Verbringung:

4. (b) (falls anwendbar) Containerkennnummer:

5. (a) 1. Transportunternehmen 57

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

Transportart:

Übergabedatum:

Unterschrift:

5. (b) 2. Transportunternehmen

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

Transportart:

Übergabedatum:

Unterschrift:

5. (c) 3. Transportunternehmen

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

Transportart:

Übergabedatum:

Unterschrift:

6. Abfallerzeuger 58

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

8.Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 4 Absatz 3 genannten Abfällen)

R-Code/D-Code:

(2)

9.Übliche Bezeichnung der Abfälle:

7. Verwertungsanlage □ Labor □

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Tel.:

E-Mail:

10.Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben):

i) Basler Übereinkommen Anlage IX:

ii) OECD (falls abweichend von i):

iii) Anhang IIIA 59 :

iv) Anhang IIIB 60 :

v) EU-Abfallverzeichnis:

vi) Nationaler Code:

vii) Sonstige (bitte angeben):

11.Betroffene Staaten:

Ausfuhrstaat/Versandstaat

Durchfuhrstaat(en)

Einfuhrstaat/Empfängerstaat

12.Erklärung der die Verbringung veranlassenden Person: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger wirksame Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden (ist bei den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Abfällen nicht erforderlich):

Name: Datum: Unterschrift:

13.Unterschrift des Empfängers bei Entgegennahme der Abfälle:

Name: Datum: Unterschrift:

VON DER VERWERTUNGSANLAGE ODER VOM LABOR AUSZUFÜLLEN:

14.Eingang bei der Verwertungsanlage □ oder beim Labor □

in Empfang genommene Menge:

Tonnen (Mg): m³:

Name: Datum: Unterschrift:

15. In der Verwertungsanlage verwerteter Abfall:

Menge, die vorbereitet wurde für die Wiederverwendung oder das Recycling für eine andere Verwertung

Tonnen (Mg): m³:

Name: Datum: Unterschrift:

ANHANG VIII

ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE LISTE DER STAATEN, IN DIE DIE AUSFUHR VON ZUR VERWERTUNG BESTIMMTEN NICHT GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN AUS DER EUROPÄISCHEN UNION ZUGELASSEN IST

Teil 1

Antrag auf Übernahme von Abfällen aus der Europäischen Union

Hiermit erklärt (Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde)…………………………. im Namen von (Staat).............................................. (im Folgenden „Staat“), dass der Staat die in Teil 2 Nummer 1 dieses Antrags aufgeführten Abfälle von der Europäischen Union erhalten möchte, und erklärt zudem, dass der Staat über einen angemessenen Rechtsrahmen und eine angemessene Strategie für die Abfallbewirtschaftung verfügt und angemessene Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften.

Ort:……………………Datum:…………………….Unterschrift:……………………………

Teil 2

Informationen und Nachweise

1.Liste der von dem Antrag betroffenen Abfälle

Bezeichnung der Abfälle

Maßgeblicher Einstufungscode 61

2.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine ausführliche Beschreibung der nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategie oder des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans des Staates bei, die folgende Angaben umfasst:

(a)die Gesamtmenge der in dem Staat jährlich anfallenden Abfälle und die Menge der Abfälle, auf die sich der Antrag bezieht (im Folgenden „von dem Antrag betroffene Abfälle“), sowie Schätzungen in Bezug auf die Entwicklung dieser Mengen in den nächsten zehn Jahren;

(b)eine Schätzung der derzeitigen allgemeinen Abfallbehandlungskapazität des Staates und eine Schätzung der Behandlungskapazitäten des Staates für die von dem Antrag betroffenen Abfälle sowie eine Bewertung im Hinblick auf die Entwicklung dieser Kapazitäten in den nächsten zehn Jahren;

(c)den Anteil der getrennt gesammelten im Inland anfallenden Abfälle sowie mögliche Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils. Bitte geben Sie diese Information jeweils für die wichtigsten Arten von im Inland anfallenden Abfällen an;

(d)den Anteil der von dem Antrag betroffenen im Inland anfallenden Abfälle, der auf Deponien gelagert wird, sowie mögliche Ziele und Maßnahmen zur künftigen Verringerung dieses Anteils;

(e)den Anteil der von dem Antrag betroffenen im Inland anfallenden Abfälle, der recycelt wird, sowie mögliche Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;

(f)Informationen in Bezug auf die Menge der unzulässig entsorgten Abfälle und über Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung unzulässig entsorgter Abfälle;

(g)eine Strategie zur Gewährleistung einer umweltgerechten Bewirtschaftung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen dieser Abfälle auf die Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle;

(h)Informationen über die Methode zur Berechnung der unter den Buchstaben a bis f genannten Daten.

3.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine Beschreibung des geltenden nationalen Rechtsrahmens für die Abfallbewirtschaftung bei, die mindestens Angaben zu Folgendem enthält:

(a)dem/den Genehmigungs- oder Zulassungssystem(en) für Abfallbehandlungsanlagen;

(b)dem/den Genehmigungs- oder Zulassungssystem(e) für den Transport von Abfällen;

(c)den Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Restabfälle, die bei der Verwertung der betroffenen Abfälle anfallen, auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden;

(d)der Kontrolle der durch Abfallbehandlungsverfahren verursachten Verschmutzungen, insbesondere der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten zum Schutz von Luft, Boden und Wasser sowie Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus diesen Verfahren;

(e)den Bestimmungen über die Durchsetzung, Inspektionen und Sanktionen, mit denen die Umsetzung der nationalen und internationalen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und die Abfallverbringung sichergestellt werden soll;

4.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine Beschreibung aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit bei, die für Abfallbewirtschaftungsverfahren gelten.

5.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr der von dem Antrag betroffenen Abfälle bei, insbesondere über etwaige spezifische Kontrollverfahren für diese Ein- oder Ausfuhr, wie die vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 6 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

6.Bitte fügen Sie eine Liste der Anlagen bei, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des Staates zur Verwertung der von dem Antrag betroffenen Abfälle zugelassen sind (wobei mindestens der Name und die Anschrift dieser Anlagen, deren Genehmigungsnummer, die Abfallarten, für deren Verwertung sie zugelassen sind, und deren genehmigte Behandlungskapazität anzugeben sind). Dies sollte vorzugsweise über einen Link zu einer Website erfolgen, auf der Informationen über die betreffenden Anlagen öffentlich und elektronisch zugänglich sind (z. B. Link zur Website der zuständigen Behörde). 

7.Bitte machen Sie Angaben zum Status der Mitgliedschaft des Staates in den folgenden multilateralen Umweltschutzübereinkünften:

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Unterzeichnet:     Ja    Nein

Ratifiziert:     Ja    Nein

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Unterzeichnet:     Ja    Nein

Ratifiziert:     Ja    Nein

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Unterzeichnet:     Ja    Nein

Ratifiziert:     Ja    Nein

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Unterzeichnet:     Ja    Nein

Ratifiziert:     Ja    Nein

Übereinkommen von Paris

Unterzeichnet:     Ja    Nein

Ratifiziert:     Ja    Nein

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Unterzeichnet:     Ja    Nein

Ratifiziert:     Ja    Nein

8.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine Beschreibung bei, aus der hervorgeht, wie der Staat seinen Verpflichtungen aus den unter Nummer 7 genannten multilateralen Umweltschutzübereinkünften insbesondere in Bezug auf die damit einhergehenden Berichterstattungspflichten nachkommt.

9.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine Beschreibung bei, aus der hervorgeht, inwieweit der Rahmen für die umweltgerechte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle sowie die im Rahmen des Basler Übereinkommens angenommenen technischen Leitlinien und anderen Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen in den Regelungen zur Bewirtschaftung der von dem Antrag betroffenen Abfälle berücksichtigt werden.

10.Bitte fügen Sie in der Anlage zu diesem Antrag eine ausführliche Beschreibung der Strategie des Staates zur Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung und die Abfallverbringung bei, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen umfasst, einschließlich Informationen über die Zahl der Inspektionen von Abfallverbringungen und Abfallbewirtschaftungsanlagen sowie über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die einschlägigen nationalen Vorschriften verhängt werden.



ANHANG IX

BEZUGSPUNKTE FÜR DIE VON DER KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 40 ABSATZ 1 DURCHGEFÜHRTE BEWERTUNG

Teil 1

EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung

1.Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie).

2.Neben der EU-Abfallrahmenrichtlinie sind die folgenden EU-Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen an Abfallbehandlungsverfahren festgelegt sind, für die Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:

(a)Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 62 ,

(b)Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen.

3.Die folgenden EU-Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen an bestimmte Abfallströme festgelegt sind, sind ebenfalls für die Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:

(a)Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle;

(b)Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT);

(c)Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge;

(d)Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG;

(e)Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;

(f)Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe.

Teil 2

Internationale Leitlinien für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung

1.Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:

(a)Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die unter das Basler Übereinkommen fallen, einschließlich der Verbrennung an Land (D10) und der Lagerung auf speziell angelegten Deponien (D5) 63

(b)Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) 64  

(c)Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind 65

(d)Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind