Brüssel, den 13.10.2021

COM(2021) 626 final

2021/0322(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Estlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a sowie den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie 1 “) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem bei der Kommission am 12. Februar 2021 registrierten Schreiben beantragte Estland die Ermächtigung, eine Regelung anzuwenden, die von den Grundprinzipien des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, abweicht.

Mit Schreiben vom 19. März 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Estlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Mehrwertsteuer auf erworbene Gegenstände und erhaltene Dienstleistungen abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Durch diese Regelung kann die ursprünglich abgezogene Vorsteuer in Bezug auf die Nutzung für den privaten Bedarf zurückerlangt werden.

Bei Personenkraftwagen bereitet die Anwendung dieser Regelung vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil nicht ohne Weiteres zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden werden kann. Werden Aufzeichnungen geführt, so stellen das entsprechende Verfahren und die zugehörigen Überprüfungen eine zusätzliche Belastung für Unternehmen und Verwaltung dar.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern, wenn sie vom Rat dazu ermächtigt wurden.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates 2 wurde Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen sowie bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen, wenn sie nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU des Rates wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Da die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU des Rates endete, bevor Estland im Februar 2021 den jüngsten Antrag auf Verlängerung der befristeten Geltungsdauer übermittelt hat, gilt der vorliegende Antrag als Erstantrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur Anwendung einer Regelung, die von den Grundprinzipien des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, abweicht.

Estland hat die Ermächtigung beantragt, das Vorsteuerabzugsrecht auf einen festgelegten Prozentsatz zu beschränken und im Gegenzug die Unternehmen von der Pflicht zu entbinden, über die private Nutzung dieser Personenkraftwagen zu Steuerzwecken Buch zu führen. Damit würde die Regelung für alle Beteiligten vereinfacht, und gleichzeitig würden Steuerhinterziehungen oder -umgehungen infolge nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen verhindert.

Estland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Gründe für den Antrag im Großen und Ganzen mit den Gründen der Anträge identisch sind, die den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2014/797/EU und (EU) 2017/1854 zugrunde lagen.

Estland hat Daten vorgelegt, denen zufolge seit der Anwendung der abweichenden Regelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates die überwiegende Zahl der Unternehmensfahrzeuge weiterhin für private Zwecke genutzt wird; dies bestätige, dass die abweichende Regelung gerechtfertigt ist.

Die Regelung sollte für alle nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Personenkraftwagen mit höchsten acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem zulässigen Höchstgewicht von 3500 kg gelten. Für bestimmte Tätigkeiten genutzte Personenkraftwagen fallen jedoch unter die normale Regelung: Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden, Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen genutzt werden (z. B. Taxis), und Fahrzeuge, die für Fahrunterricht genutzt werden.

Die Beschränkung des Rechts auf den Abzug der Mehrwertsteuer sollte bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen sowie bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen gelten.

Nach Ansicht Estlands sollte das Abzugsrecht auf 50 % beschränkt werden, da sich die Gegebenheiten gegenüber dem Jahr 2014, als die abweichende Regelung erstmals angewandt wurde, nicht geändert hat. Obwohl die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen in Estland Schätzungen zufolge – basierend auf indirekten Nachweisen und Annahmen der estnischen Steuerbehörden – bei etwa 60 % liegt, wird eine Beschränkung des Abzugsrechts auf 50 % als am geeignetsten erachtet, um die Möglichkeit einer zu hoch angesetzten Schätzung des Anteils der privaten Nutzung von Personenkraftwagen auszuschließen.

Da sich durch die Regelung der Verwaltungsaufwand sowohl für Steuerzahler als auch Steuerbehörden verringert, wird vorgeschlagen, die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung zu erteilen. Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte befristet sein und am 31. Dezember 2024 enden, damit eine Überprüfung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der abweichenden Regelung sowie des Aufteilungsschlüssels zwischen der Nutzung zu Unternehmenszwecken und unternehmensfremder Nutzung erfolgen kann. Ein etwaiger Verlängerungsantrag sollte der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der angewandte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 31. März 2024 übermittelt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche abweichende Regelungen im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt (Ungarn 4 , Lettland 5 , Kroatien 6 , Polen 7 , Italien 8 und Rumänien 9 ).

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelungen beibehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen einschränken.

Ungeachtet früherer Initiativen mit dem Ziel, Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen 10 , ist eine solche abweichende Regelung bis zur Harmonisierung der Regelungen auf EU-Ebene angemessen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung steht die Sondermaßnahme zum angestrebten Ziel – Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung – in einem angemessenen Verhältnis. Insbesondere angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Zahlungspflichten unter Wert anzugeben, sowie des für die Steuerbehörden durch die Prüfung von Kilometerangaben entstehenden Aufwands würde die Beschränkung auf 50 % die Mehrwertsteuererhebung in einem bestimmten Bereich vereinfachen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Estlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag soll das Steuererhebungsverfahren vereinfachen, indem für die Steuerpflichtigen die Notwendigkeit entfällt, Aufzeichnungen über die private Nutzung bestimmter Personenkraftwagen zu führen; gleichzeitig soll er Mehrwertsteuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen verhindern. Daher hat die vorgeschlagene Maßnahme sowohl für die Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen potenziell positive Auswirkungen. Die Lösung wird von Estland als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden abweichenden Regelungen vergleichbar.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die abweichende Regelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag ist zeitlich befristet und enthält eine Verfallsklausel: 31. Dezember 2024.

Falls Estland eine weitere Verlängerung der Sonderregelung über das Jahr 2024 hinaus in Erwägung zieht, sollte der Kommission bis spätestens 31. März 2024 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes vorgelegt werden.

2021/0322 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Estlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a sowie den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 11 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates 12 wurde Estland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2017 das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen auf 50 % zu beschränken und die Steuerpflichtigen von der Pflicht zu entbinden, über die unternehmensfremde Nutzung dieser Personenkraftwagen zu Steuerzwecken Buch zu führen.

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates 13 wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(4)Mit einem bei der Kommission am 12. Februar 2021 registrierten Schreiben übermittelte Estland der Kommission einen Antrag auf die Ermächtigung, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a sowie den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, zu beschränken.

(5)Mit Schreiben vom 19. März 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Estlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)In vielen Fällen ist es sehr schwierig, die unternehmensfremde Nutzung von Personenkraftwagen genau zu bestimmen, und selbst wenn dies möglich ist, gestaltet sich das entsprechende Verfahren häufig umständlich. Durch die beantragte Ermächtigung sollte für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für nicht ausschließlich zu Unternehmenszwecken genutzte Personenkraftwagen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der zurzeit verfügbaren Informationen halten die estnischen Behörden einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte zugleich die Anforderung, über die unternehmensfremde Nutzung dieser Personenkraftwagen zu Steuerzwecken Buch zu führen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug dem beschränkten Vorsteuerabzugsrecht unterliegt. Durch diese Vereinfachungsmaßnahme entfällt die Notwendigkeit, über die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen Aufzeichnungen zu führen, und sie verhindert gleichzeitig Steuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen.

(7)Die Beschränkung des Rechts auf den Abzug der Mehrwertsteuer sollte bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Kategorien von Personenkraftwagen sowie bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, gelten.

(8)Die beantragte Ermächtigung sollte nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz gelten, da die unternehmensfremde Nutzung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht über 3500 kg oder mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz aufgrund der Beschaffenheit dieser Fahrzeuge oder der Art der Tätigkeit, für die sie genutzt werden, vernachlässigbar ist. Es sollte eine detaillierte Liste von Personenkraftwagen vorgelegt werden, die aufgrund ihres Verwendungszwecks von dieser Ermächtigung ausgenommen sind.

(9)Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2024 befristet sein, damit eine Überprüfung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der abweichenden Regelung sowie des Aufteilungsschlüssels zwischen der Nutzung zu Unternehmenszwecken und unternehmensfremder Nutzung erfolgen kann.

(10)Falls Estland eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2024 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission spätestens bis zum 31. März 2024 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(11)Die abweichende Regelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Ausgaben den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Personenkraftwagen sowie die Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und den Erwerb von Kraftstoff für diese Fahrzeuge betreffen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Estland die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer Einschränkung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses unterliegt.

Artikel 3

1.Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

2.Dieser Beschluss gilt nicht für folgende Kategorien von Personenkraftwagen:

(a)Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;

(b)Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidiensten;

(c)Fahrzeuge, die für Fahrunterricht genutzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024. Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 vorzulegen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 48).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 17).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 44).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 36).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 35).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1594 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen einzuführen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 71).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 7).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 6).
(10)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(11)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(12)    Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 48).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 17).