Brüssel, den 15.7.2021

COM(2021) 397 final

2021/0215(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dank der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 können Kleinanleger verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) besser verstehen, vergleichen und fundiertere Anlageentscheidungen treffen. PRIIP umfassen, sind aber nicht beschränkt auf bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) für Kleinanleger.

Um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erreichen, werden die PRIIP-Hersteller in dieser Verordnung dazu verpflichtet, einheitliche Anforderungen an die Offenlegung von Produktinformationen zu erfüllen und Kleinanlegern für jedes angebotene PRIIP ein Basisinformationsblatt bereitzustellen. Mithilfe der offengelegten Informationen können Kleinanleger die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken bestimmter PRIIP besser verstehen und vergleichen. Höhere Transparenz und Harmonisierung sind auch für den Finanzdienstleistungsbinnenmarkt von Vorteil, da sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für PRIIP und Vertriebskanäle schaffen.

In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind Form und Inhalt der Basisinformationsblätter festgelegt. Zusätzlich werden die (durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 2 , 1094/2010 3 bzw. 1095/2010 4 geschaffenen) europäischen Aufsichtsbehörden – d. h. die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde  – ermächtigt, gemeinsam technische Regulierungsstandards auszuarbeiten und darin die Darstellung und den Inhalt der Basisinformationsblätter, deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und Mindesthäufigkeit für die Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern und die Bedingungen für ihre Bereitstellung an Kleinanleger festzulegen. Die technischen Regulierungsstandards sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission 5 festgelegt.

In Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist eine Übergangsregelung festgelegt, durch die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, temporär von der Anforderung befreit sind, Basisinformationsblätter für Kleinanleger bereitzustellen. Diese Regelung (im Folgenden „Übergangsregelung“) gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2021.

Die vorliegende Verordnung wird durch Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission begleitet. Aufgrund der erforderlichen Zeit zur Umsetzung dieser Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 und zur Verringerung der Rechtsunsicherheit wird die Übergangsregelung durch die vorliegende Verordnung bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Die Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 stützen sich auf die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards, die am 3. Februar 2021 gemeinsam von den europäischen Aufsichtsbehörden eingereicht wurden. Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards umfassen:

·neue Methoden für die Berechnung angemessener Performance-Szenarien und eine überarbeitete Darstellung der Szenarien, um zu gewährleisten, dass bei Kleinanlegern keine unangemessenen Erwartungen im Hinblick auf mögliche Renditen geweckt werden;

·überarbeitete zusammenfassende Kostenindikatoren und Änderungen am Inhalt und an der Darstellung von Informationen zu den Kosten von PRIIP, damit Kleinanleger die verschiedenen Arten von Kostenstrukturen besser verstehen können und Personen, die über OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, diese Informationen einfacher nutzen können;

·eine geänderte Methode für die Berechnung von Transaktionskosten, um praktische Herausforderungen, die sich bei der Anwendung der bestehenden Regeln ergeben haben, sowie Probleme bei ihrer Anwendung auf bestimmte Arten von Anlagen zu lösen;

·geänderte Regeln für PRIIP, die viele Anlageoptionen bieten, für eine klarere Darstellung der Informationen zu den Auswirkungen auf die Kosten.

Darüber hinaus enthalten die Standardentwürfe Bestimmungen in Bezug auf die Angaben zur Wertentwicklung von bestimmten Arten von OGAW, alternativen Investmentfonds für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten in der Vergangenheit.

Mit dieser Verordnung werden ebenfalls Änderungen an der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgenommen, um zu vermeiden, dass Anleger ab dem 1. Juli 2022 zwei vorvertragliche Offenlegungsdokumente für denselben OGAW erhalten (d. h. das Basisinformationsblatt und die wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der genannten Richtlinie).

Als Folge dieses Vorschlags gilt Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ab dem 1. Juli 2022 für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen. Dies fällt zusammen mit der Anwendung der Änderungen an der Richtlinie 2009/65/EG sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Aufgrund der Artikel 78 bis 82 sowie Artikel 94 der Richtlinie 2009/65/EG sind Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von OGAW verpflichtet, wesentliche Informationen für den Anleger zu verfassen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die gleichen Regeln auf Fonds anzuwenden, bei denen es sich nicht um OGAW-Fonds handelt.

Durch die wesentlichen Informationen sollen die Anleger in die Lage versetzt werden „Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen“. Bei den wesentlichen Informationen für den Anleger handelt es sich um ein kurzes Dokument (zwei Seiten, oder drei für strukturierte OGAW) in einem Standardformat, in dem die Informationen in einer vorgegebenen Reihenfolge dargestellt sind, was einen Vergleich zwischen den verschiedenen OGAW erleichtert. Die Informationen werden in allgemein verständlicher Sprache vermittelt, damit sie von Kleinanlegern verstanden werden. Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten ein eigenständiges Dokument sein: Ihre Hauptelemente sollten für die Anleger ohne Bezugnahme auf andere Dokumente verständlich sein und sie sollten mit den einschlägigen Teilen des OGAW-Prospekts übereinstimmen. Sie beruhen auf der allgemeinen Anforderung, dass die offengelegten Informationen fair und klar sein müssen und den Anleger nicht in die Irre führen dürfen.

Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen die Angabe des OGAW sowie eine kurze Beschreibung der Investitionsziele und Anlagepolitik. Zusätzlich ist enthalten:

·ein Abschnitt über Kosten und Gebühren in einem Standardformat zur Darstellung und Erläuterung der Kosten, einschließlich einschlägiger Warnungen, sodass die Anleger angemessen über die von ihnen zu tragenden Kosten und deren Anteil im Verhältnis zu dem in den Fonds investierten Kapitalbetrag informiert sind;

·ein Abschnitt über Risiken und Renditen, in dem detaillierte Regeln für die Darstellung des Risiko- und Renditeprofils des Produkts enthalten sind, wofür ein synthetischer Indikator verwendet wird, ergänzt durch beschreibende Erläuterungen des Indikators selbst und der von ihm nicht erfassten Risiken. Die wesentlichen Informationen für den Anleger können mit einem Querverweis auf den OGAW-Prospekt versehen werden, in dem detailliertere Informationen zu den relevanten Risiken offengelegt werden;

·ein Abschnitt über die Wertentwicklung, in dem die Wertentwicklung in der Vergangenheit oder in relevanten Fällen zukünftige Performance-Szenarien dargestellt werden.

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind zum Maßstab für Offenlegungen gemäß dem PRIIP-Rahmen geworden. Die Bestimmungen für die Offenlegung in Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind stark an die der Richtlinie 2009/65/EG angelehnt. Basierend auf dem Modell der wesentlichen Informationen für den Anleger ist das Basisinformationsblatt ein standardisiertes Datenblatt, in dem die wichtigsten Merkmale (einschließlich Kosten und möglicher Risiken und Renditen) eines bestimmten PRIIP einfach, verständlich und vergleichbar dargestellt sind. In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind zusätzlich detaillierte Bestimmungen dazu enthalten, wann und wie Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder diese verkaufen, den Kleinanlegern das Basisinformationsblatt bereitstellen müssen.

Im weiteren Sinne sollen Kleinanleger durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in die Lage versetzt werden, bessere Anlageentscheidungen zu treffen und die für sie suboptimalen oder ungeeigneten Produkte zu erkennen, wodurch ein Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in das Finanzsystem geleistet wird. Im Vergleich zu den Bestimmungen zu den wesentlichen Anlegerinformationen sind die Regeln für die Basisinformationsblätter bewusst so gestaltet, dass sie den Vergleich einer größeren Palette von Anlageprodukten für Kleinanleger ermöglichen, wozu unter anderem OGAW und Nicht-OGAW für Kleinanleger, Versicherungsanlageprodukte, Derivate und strukturierte Produkte sowie sonstige verpackte Versicherungs- und Anlageprodukte zählen.

Offenlegungsstandards in Bezug auf funktional ähnliche und austauschbare PRIIP erhöhen die Transparenz und Vergleichbarkeit und verringern gleichzeitig Unübersichtlichkeit durch sektorspezifische Konzepte. So können Kleinanleger die Produkte, die sie kaufen, verstehen und ihnen vertrauen; gleichzeitig wird Aufsichtsarbitrage vermieden und regulatorische Kohärenz gefördert, was die Überwachung erleichtern, Kosten senken und den Preiswettbewerb fördern dürfte. Bei der „gezielten Standardisierung“ des PRIIP-Rahmens geht es nicht um eine Vereinheitlichung, sondern um die Einteilung der PRIIP in vier Kategorien und die entsprechende Anpassung der Offenlegungsanforderungen. Eine Kategorie bezieht sich auf Produkte, bei denen die zugrunde gelegte Anlage linear nachverfolgt wird – das trifft auf die meisten OGAW, alternativen Investmentfonds für Kleinanleger und fondsgebundenen Versicherungsprodukte zu. Gleichzeitig sorgt das Basisinformationsblatt für die einheitliche Darstellung der wesentlichen Informationen, unabhängig von der Kategorie, wenn sich die PRIIP hierfür ausreichend ähneln.

Zum Zeitpunkt der Annahme im Jahr 2014 war die Übergangsregelung für OGAW und Nicht-OGAW durch den relativ kurzen Zeitraum seit der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger gerechtfertigt (1. Juli 2011). In Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gaben die beiden gesetzgebenden Organe an, dass es angemessen sei, „solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren … einzuräumen“ und dass „nach Ablauf des Übergangszeitraums und falls dieser nicht verlängert wird, … OGAW dieser Verordnung unterliegen“ sollten.

Durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 mit der Einschränkung (in Erwägungsgrund 14) verlängert, dass „sich alle beteiligten Organe und Aufsichtsbehörden darum bemühen, möglichst rasch zu handeln, um die Beendigung dieser vorübergehenden Befreiung zu erleichtern“.

Um dieses Ziel zu erreichen, nahmen die europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsam technische Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/653 an und reichten sie am 3. Februar 2021 ein. Zusammengefasst betreffen die technischen Regulierungsstandards Folgendes:

Performance-Szenarien

Die europäischen Aufsichtsbehörden verringern das Risiko zu optimistischer Performance-Szenarien für alle Arten von PRIIP, mit einer allgemeinen Option für PRIIP-Hersteller, niedrigere Perzentile der geschätzten Verteilungen zukünftiger Renditen zur Erstellung der Szenarien zu verwenden, sofern dies gerechtfertigt ist. Dies würde PRIIP-Herstellern die Erstellung konservativerer Szenarien erlauben, wenn sie der Ansicht sind, dass ein beträchtliches Risiko besteht, dass die beschriebenen Szenarien unangemessene Erwartungen bei den Anlegern wecken. Jedoch können PRIIP-Hersteller bei dieser Methode keine höheren Perzentile nutzen.

Auf Grundlage der Ergebnisse von Verbrauchertests wird die minimale Rendite des Produkts von den europäischen Aufsichtsbehörden als Bereich definiert, der in den Performance-Szenarien für alle PRIIP erfasst werden soll.

Für PRIIP der Kategorie 2 (wozu die meisten OGAW und Nicht-OGAW gehören) schlagen die europäischen Aufsichtsbehörden eine überarbeitete Methode zur Berechnung von „günstigen“, „moderaten“ und „ungünstigen“ Performance-Szenarien vor, um das Auftreten von prozyklischen Wirkungen zu verringern und das Potenzial für irreführende Schätzungen zu minimieren, durch die unangemessene Erwartungen bei Kleinanlegern geweckt werden können. Insbesondere werden bei dieser Methode zehn statt fünf Datenjahre betrachtet, die den Szenario-Berechnungen zugrunde liegen, um Probleme mit prozyklischen Schätzungen zu vermeiden. Die Szenarien basieren zudem direkt auf der Verteilung vergangener Renditen, um Kleinanlegern die mathematische Verbindung zwischen vergangenen Renditen und den Werten des Szenarios zu vermitteln.

Für die Stressszenarien behalten die europäischen Aufsichtsbehörden die aktuelle Methode bei, da sie sich als wirksamer Indikator für den Effekt extremer widriger Marktereignisse erwiesen hat, wie zum Beispiel der erste finanzielle Schock im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Wertentwicklung in der Vergangenheit

In dem Abschnitt „sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts fügen die europäischen Aufsichtsbehörden einen Link zu einer alternativen Onlinequelle oder einem externen Dokument ein, die/das standardisierte Daten zur Wertentwicklung in der Vergangenheit enthält. In einem neuen Anhang VII zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 standardisieren sie zudem den Inhalt und die Methode der Wertentwicklung in der Vergangenheit. Der vorgeschlagenen Methode liegt der Ansatz der wesentlichen Informationen für den Anleger zugrunde, gegebenenfalls mit spezifischen Anpassungen. In Bezug auf die PRIIP, die nicht der Kategorie 2 angehören, bleiben die europäischen Aufsichtsbehörden bei dem aktuellen Ansatz, ausschließlich Performance-Szenarien darzustellen.

Kosten

Die europäischen Aufsichtsbehörden überprüfen die zusammenfassenden Kostenindikatoren und verändern den Inhalt und die Darstellung von Informationen zu den Kosten von PRIIP, um die verschiedenen Arten von Kostenstrukturen für Kleinanleger besser verständlich zu machen und um die Nutzung dieser Informationen durch Personen, die über OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, zu vereinfachen, u. a. durch das Erfordernis, dass detaillierte Kosteninformationen für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger (gemäß Richtlinie 2014/65/EU 8 , MiFID II) im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 9 in Geldbeträgen dargestellt werden müssen. Bei Versicherungsanlageprodukten werden die Kosten weiterhin als „Renditeminderung“ ausgedrückt.

Die europäischen Aufsichtsbehörden verändern die Methode für die Berechnung von Transaktionskosten, um praktische Herausforderungen bei der Anwendung der Verteilungsregeln zu bewältigen. Sie legen ebenfalls ein Minimum in Höhe der expliziten Kosten fest und verhindern so negative Transaktionskosten.

Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 muss die Kommission bewerten, ob die Übergangsregelungen für OGAW und Nicht-OGAW „verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten.“

In dieser Hinsicht enthält der Vorschlag der europäischen Aufsichtsbehörden für überarbeitete technische Regulierungsstandards einige Anpassungen, die den Ersatz der wesentlichen Informationen für den Anleger durch das Basisinformationsblatt bei den betreffenden Produkten rechtfertigen:

·Die Anforderung, dass im Basisinformationsblatt ein externer Link zu Informationen über die produktspezifische Wertentwicklung in der Vergangenheit enthalten sein muss, die gemäß einer Standardmethode berechnet wird, hilft Kleinanlegern solche Informationen weiterhin zu nutzen, um zu beurteilen, wie gut jedes einzelne Produkt gemessen an seiner Benchmark abgeschnitten hat, was für den Vergleich von aktiv gemanagten Produkten wichtig ist.

·Durch die Einführung von standardisierten Performance-Szenarien für OGAW und Nicht-OGAW-Produkte erhalten Anleger eine vollständigere Darstellung der verschiedenen Performance-Ergebnisse, die von dem Produkt erwartet werden können; gleichzeitig wird die Vergleichbarkeit mit anderen Arten von Produkten für Kleinanleger und von Versicherungsprodukten vereinfacht.

·Ein Standardrahmen für die Offenlegung der aggregierten Kosten für alle PRIIP, einschließlich OGAW und Nicht-OGAW, erhöht die Vergleichbarkeit für die Anleger. Darüber hinaus tragen mehrere der vorgeschlagenen Änderungen an den technischen Regulierungsstandards Bedenken von Herstellern von OGAW-artigen Produkten Rechnung, darunter die geänderte Methode für die Berechnung von Transaktionskosten und die stärkere Anpassung der detaillierten Kosteninformationen für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger an den Rahmen für Kostenoffenlegungen im Sinne der MiFID II. Durch diese Änderungen werden die Kosten, die der Vermögensverwaltungsbranche durch die Anpassung an die Offenlegungsregeln für Kosten von PRIIP entstehen, begrenzt.

·Für die wesentlichen Informationen für den Anleger und das Basisinformationsblatt ist jeweils die Berechnung eines synthetischen, numerischen und zusammenfassenden Risikoindikators erforderlich, dem eine Aggregation verschiedener Risiken (soweit wie möglich) zugrunde liegt und der mit ausreichenden beschreibenden Erläuterungen versehen ist. Derzeit gibt es zwischen den beiden Rahmen für die Offenlegung geringfügige Unterschiede bei der Methode für die Berechnung dieses Indikators, was Kleinanleger verwirren könnte, die zwischen verschiedenen Rahmen vergleichen möchten. Die Umstellung auf eine gemeinsame Methode wird die Vergleichbarkeit verbessern. Gleichzeitig kann der Wechsel der Methode dazu führen, dass einige Produkte in eine andere Risikokategorie eingestuft werden, was möglicherweise den irreführenden Eindruck vermittelt, dass diese nicht mehr so riskant seien. Die Option für die Hersteller, den Risikoindikator unter bestimmten Bedingungen nach oben zu korrigieren (aber nicht nach unten), gleicht dies teilweise aus.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Ebenso wie die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, die geändert werden soll, beruht dieser Vorschlag auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen Unionsmaßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ergebnisse von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Ein Tätigwerden der Union ist erforderlich, um auf dem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte bestehende Hindernisse zu beseitigen, indem ein einheitlicher Ansatz für Offenlegungen im Zusammenhang mit PRIIP eingeführt wird. Der zu ändernde Rechtsakt wurde unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips angenommen, und etwaige Änderungen müssen mittels eines Vorschlags der Kommission vorgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Diese Maßnahme der Union ist erforderlich, um für die wirksame Anwendung der PRIIP-Regeln durch die zuständigen Behörden und PRIIP-Hersteller zu sorgen. Sie gewährleistet, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 überall auf dem Binnenmarkt erreicht werden und somit eine hohe Markttransparenz und ein hoher Schutz von Kleinanlegern sichergestellt ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Da bereits für die Verordnung (EU) 1286/2014 eine Folgenabschätzung vorgenommen wurde, ist diesem Vorschlag keine gesonderte Folgenabschätzung beigefügt.

Durch diesen Vorschlag wird weder der Gegenstand der Verordnung geändert, noch werden neue Verpflichtungen für die Marktteilnehmer geschaffen. Es geht lediglich um eine sechsmonatige Verlängerung (d. h. bis zum 30. Juni 2022) der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen (Artikel 32 der Verordnung). So soll Rechtssicherheit für die Branche und die zuständigen Behörden geschaffen werden, während diese sich auf die Anwendung der neuen Regel gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 und der Richtlinie 2009/65/EG in der geänderten Fassung vorbereiten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat für die Kommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

2021/0215 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sind Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) zur Erstellung eines Basisinformationsblatts verpflichtet.

(2)Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen („Übergangsregelung“). In Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist Folgendes festgelegt: Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen.

(3)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 13 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Festlegung technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die die Darstellung und den Inhalt der Basisinformationsblätter, deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und Mindesthäufigkeit für die Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern und die Bedingungen für ihre Bereitstellung an Kleinanleger.

(4)Am [OP Bitte Datum einfügen] nahm die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) …/2021 der Kommission 14 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 an, um unter anderem die Nutzung der Darstellung, des Inhalts und des Standardformats der Basisinformationsblätter für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, zu vereinfachen. Das Datum der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) …/2021 wurde jedoch auf den 1. Juli 2022 festgelegt, um diesen Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, um sich auf das Ende der Übergangsregelung und somit die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten. Da das Datum der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) …/2021 auf den 1. Juli 2022 festgelegt wurde und da das Ende der Übergangsregelung mit dem Datum der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) …/2021 zusammenfallen muss, ist es notwendig, die Dauer der Übergangsregelung um sechs Monate, also bis zum 30. Juni 2022, zu verlängern.

(5)Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)Aufgrund des äußerst kurzen verbleibenden Zeitraums bis zum ursprünglichen Ende der Übergangsregelung sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).    
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).    
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).    
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).    
(5)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017).    
(6)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).    
(7)    Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).    
(8)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.
(9)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (MiFID II) in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
(10)    ABl. C […] vom […], S. […].
(11)    Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).    
(12)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).    
(13)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).    
(14)    ABl. C […] vom […], S. […].