Brüssel, den 8.7.2021

COM(2021) 374 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007


BEGRÜNDUNG

Die vorliegende Empfehlung betrifft einen Beschluss, mit dem die Kommission ermächtigt wird, sich im Namen der Union an den Verhandlungen zur teilweisen Überarbeitung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 (International Coffee Agreement - ICA) zu beteiligen, zu deren Einleitung sich der Internationale Kaffeerat (International Coffee Council - ICC) entschlossen hat.

1.KONTEXT DER EMPFEHLUNG

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007

Die Europäische Union ist Vertragspartei des ICA.

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 (im Folgenden „ICA“ oder „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit über weltweite Kaffeefragen und damit zusammenhängende Themen zu intensivieren, als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Kaffee und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltkaffeewirtschaft zu dienen, den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltkaffeemarkt zu erleichtern und die weltweite Nachfrage nach Kaffee zu fördern. Ein wichtiges Ziel des Übereinkommens besteht nicht zuletzt darin, die Mitglieder zur Entwicklung eines in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltigen Kaffeesektors anzuhalten.

Das Übereinkommen wurde im Jahr 2007 unterzeichnet, trat am 2. Februar 2011 für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und wurde anschließend um ein Jahr verlängert (bis 1. Februar 2022). Erforderlichenfalls kann das Übereinkommen um höchstens acht Jahre verlängert werden.

Die Internationale Kaffeeorganisation und der Internationale Kaffeerat

Gemäß Artikel 6 des ICA verwaltet die Internationale Kaffeeorganisation (im Folgenden „ICO“ oder „Organisation “), die im Rahmen des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1962 gegründet wurde, die Bestimmungen des Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung.

Gemäß Artikel 9 des ICA ist der Internationale Kaffeerat (im Folgenden „ICC“ oder „Rat“) als höchste Instanz der Organisation für die Erfüllung aller Aufgaben zuständig, die für die Durchführung des ICA erforderlich sind. Der Rat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen (Artikel 8 des ICA).

Gemäß Artikel 49 des ICA kann der ICC Änderungen des Übereinkommens vorschlagen und sie allen Vertragsparteien mitteilen. Gemäß Artikel 14 des ICA werden alle Beschlüsse des ICC, einschließlich über Änderungen des Übereinkommens, im Konsens gefasst. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden die Beschlüsse des ICC mit einer Mehrheit von mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

Gemäß Artikel 12 des ICA verfügen die Mitglieder des ICC über insgesamt 2000 Stimmen. Jedes Mitglied des ICC hat eine bestimmte Anzahl an Stimmen, die von dem Rat nach im ICA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird. Der Beitrag eines Mitglieds bemisst sich nach der Verteilung der Stimmenzahl (Artikel 20 Absatz 2 des ICA). Derzeit ist die Union der größte Beitragszahler der ICO.

Die Überarbeitung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

Eine teilweise Überarbeitung zur Reform des ICA ist notwendig und liegt eindeutig im Interesse der Union, um das Übereinkommen stärker an die von der Union in anderen internationalen Gremien für Handelswaren geförderten Vorgehensweisen anzupassen und die Entwicklungen auf dem weltweiten Kaffeemarkt seit 2007 zu berücksichtigen. Dies wurde bei den jüngsten Tagungen des ICC im Zeitraum 2019-2020 regelmäßig aufgezeigt.

2019 richtete die ICO auf Ersuchen des ICC eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des ICA ein.

Die wichtigsten Änderungen, die bei einer Überarbeitung des ICA vorgeschlagen werden sollen, betreffen die Leitung der Organisation, eine mögliche Überprüfung des Abstimmungs- und des Beitragssystems sowie die Beteiligung des Privatsektors und der Zivilgesellschaft an der Arbeit der Organisation.

Der allgemeine Zweck des ICA gemäß Artikel 1 des Übereinkommens soll nicht geändert werden.

Die Leitlinien der Kommission für die empfohlenen Änderungen sind im Anhang aufgeführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers der Union oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union vor.

Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

Die vorgesehenen Verhandlungsrichtlinien sollen den Verhandlungsführern im Namen der Union die Mittel an die Hand geben, um die in Nummer 1 genannten allgemeinen Ziele zu erreichen. Sie sind im Anhang aufgeführt.

Somit bildet Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgeschlagene Empfehlung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Union ist Vertragspartei des ICA und wird im ICC durch die Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten sind keine eigenständigen Vertragsparteien des ICA. Die Verhandlungen der Union über die teilweise Überarbeitung des ICA liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union.

Verhältnismäßigkeit

Die Überarbeitung des ICA im Hinblick auf eine Verbesserung und Modernisierung des Übereinkommens liegt im Interesse der Union. Derzeit nutzt die Beteiligung der EU an der ICO sowohl der Union als auch den anderen ICO-Mitgliedstaaten. Die Modernisierung des Übereinkommens dürfte mehr Interesse an der ICO wecken und damit möglicherweise neue Mitglieder anziehen und die Relevanz der Arbeit der ICO erhöhen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Union ist Vertragspartei des ICA und ihre Mitgliedschaft wird seit 2007 im Großen und Ganzen vom Kaffeesektor der EU sowie von den meisten Mitgliedstaaten befürwortet. Eine Konsultation der Interessenträger wird nicht für erforderlich gehalten, da der Vorgang lediglich eine Fortsetzung der Mitgliedschaft der Union in der ICO bezweckt, wenn auch nach Regeln, die im Einklang mit jenen anderer internationaler Gremien für Handelswaren stehen, denen die EU als Mitglied angehört.

Folgenabschätzung

Eine umfassende Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da die Maßnahme wahrscheinlich keine wesentlichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Folgen zeitigen wird. Die erfolgreiche Änderung des ICA würde nicht nur zur Reform des Steuerungsrahmens, die als wichtiger Ausgangspunkt für die Modernisierung des ICA gilt, sondern auch zur aktiveren Beteiligung der Mitglieder an der Arbeit der ICO führen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Eröffnung von Verhandlungen wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 (im Folgenden „Übereinkommen“) und Mitglied der Internationalen Kaffeeorganisation (im Folgenden „ICO“). Das Übereinkommen wurde von der Union mit dem Beschluss 2008/579/EG des Rates 1 geschlossen und trat am 2. Februar 2011 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens ist der Internationale Kaffeerat (im Folgenden „ICC“) als höchste Instanz der ICO zuständig für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

(3)Nach Artikel 49 des Übereinkommens kann der ICC Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, über die die Mitglieder entscheiden. Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens werden alle Beschlüsse des ICC im Konsens gefasst. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden die Beschlüsse des ICC mit einer Mehrheit von mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen gefasst.

(4)Auf Ersuchen des ICC wurde eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Übereinkommens eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat die Steuerung der ICO, das Abstimmungs- und das Beitragssystem sowie die Beteiligung des Privatsektors und der Zivilgesellschaft an der Arbeit der ICO als die drei Hauptthemen für die teilweise Überarbeitung des Übereinkommens ermittelt. In diesem Zusammenhang arbeitet die Arbeitsgruppe Vorschläge für Änderungen des Übereinkommens aus, die der Genehmigung durch den ICC bedürfen.

(5)Es liegt im Interesse der Union, das Übereinkommen zu reformieren, um es mit den von der Union in anderen internationalen Gremien für Handelswaren geförderten Vorgehensweisen und mit den Entwicklungen auf dem weltweiten Kaffeemarkt seit 2007 in Einklang zu bringen.

(6)Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung des Übereinkommens aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union über die Änderung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 zu verhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Grundstoffe“ geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 2008/579/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 12).

Brüssel, den 8.7.2021

COM(2021) 374 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007

Die Kommission kann mit den anderen Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 (im Folgenden „Übereinkommen“) im Rahmen der Internationalen Kaffeeorganisation (ICO) Verhandlungen aufnehmen, um das Übereinkommen unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Kaffeesektor zu modernisieren.

Bei der Überarbeitung des Übereinkommens sollten die Leitung der ICO verbessert, die Ausgewogenheit des Abstimmungs- und des Beitragssystems bewertet und die Einbeziehung des Privatsektors und der Zivilgesellschaft in die Arbeit der ICO thematisiert werden.

Die Union ist Mitglied der ICO-Arbeitsgruppe für die Zukunft des Übereinkommens (im Folgenden „WGFA“), die derzeit an Empfehlungen für in das ICA 2007 aufzunehmende Änderungen arbeitet und dabei den von den Mitgliedstaaten der Union in internationalen Gremien für Handelswaren (im Folgenden „ICB“) vorgeschlagenen Zielen folgen wird.

Die Verhandlungsrichtlinien sollten den Zielen der Vereinfachung und Straffung des Übereinkommens Rechnung tragen und gleichzeitig die zwischenstaatliche Rolle der ICO wahren, für die die ICO-Mitglieder plädiert haben.

1.Leitungsstruktur

Internationaler Kaffeerat (ICC)

Was die Häufigkeit der ICC-Sitzungen betrifft, so sollte die derzeitige Regelung mit zwei Sitzungen pro Jahr beibehalten werden. Eine der Sitzungen könnte virtuell abgehalten werden.    

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ICC sollten ein einjähriges Mandat erhalten, um die Beteiligung aller ICO-Mitglieder am Entscheidungsprozess zu erleichtern. Der stellvertretende Vorsitzende könnte eine gestärkte Rolle im ICC spielen. Um die gewonnenen Erfahrungen nutzen zu können, kann der stellvertretende Vorsitzende gegenüber dem ICC sein Interesse bekunden, nach dem einen Jahr den Vorsitz zu übernehmen. Der ICC kann seine Zustimmung ausdrücken, wenn sich der stellvertretende Vorsitzende als geeignet erwiesen hat.

ICO-Ausschüsse

Sofern dies für ihre Arbeit relevant ist, sollte die Zusammenlegung der ICO-Ausschüsse als Teil der Straffung der ICO gefördert werden. Eine breitere Beteiligung der Mitglieder an der Ausschussarbeit sollte gefördert werden.

Weltkaffeekonferenz (WCC)

Die derzeitige Häufigkeit einer WCC auf hoher Ebene alle vier oder fünf Jahre sollte beibehalten werden, allerdings mit Flexibilität im Fall besonderer Umstände oder einer besonderen Situation (z. B. Änderung der Lage auf dem Kaffeemarkt, externe Ereignisse mit Auswirkungen auf den Kaffeesektor usw.).

2.Abstimmungen und Beiträge

Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder

Die Einteilung in Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder sollte in vielen ICB als maßgebliches Grundprinzip für den Entscheidungsprozess beibehalten werden.

Methode für die Berechnung der Stimmrechte und der Beiträge

Die derzeitige Regelung auf der Grundlage der ausgeführten oder eingeführten Kaffeemengen scheint das einfachste und zuverlässigste System zur Berechnung der Stimmrechte und der finanziellen Beiträge jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt der ICO zu sein. Die Relevanz anderer Systeme (z. B. Wert der Ausfuhren/Einfuhren, gemischte Systeme usw.), die in anderen ICB verwendet werden, könnte jedoch mit Hinweis auf die Folgen ihrer Verwendung für die ICO geprüft werden.

3.Beteiligung des Privatsektors und der Zivilgesellschaft

Der Privatsektor und die Zivilgesellschaft sollten besser in den Arbeitsprozess innerhalb der ICO eingebunden werden. Es sollten verschiedene Formeln geprüft werden, um zu ermitteln, wie sie sich am besten an einem modernisierten Übereinkommen beteiligen können.

Was die Einbindung des Privatsektors betrifft, so sollten dessen Vielfalt, die von kleinen Erzeugern bis zu großen multinationalen Unternehmen reicht, und die jeweilige Rolle, die sie innerhalb der ICO spielen können, in dem Übereinkommen anerkannt werden.

Es wäre vorteilhafter, die Beteiligung von Handels- und Berufsverbänden zu fördern, doch falls die Beteiligung einzelner Unternehmen an der ICO vorgeschlagen wird, sollten spezifische rechtliche Schutzmaßnahmen geprüft werden, um die Unabhängigkeit der ICO zu gewährleisten.

Das Genehmigungsverfahren für die Beteiligung des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sollte im Falle nationaler Unternehmen oder Organisationen über das betreffende ICO-Mitglied abgewickelt werden.

Jedoch sollte bei jedem Schritt hin zu einer besseren Integration des Privatsektors der zwischenstaatliche Charakter der ICO gewahrt bleiben.