EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.6.2021
COM(2021) 330 final
2018/0250(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
2018/0250 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
1.Hintergrund
Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2018) 472 final – 2018/0250 COD):
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13. Juni 2018
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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17. Oktober 2018
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Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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13. März 2019
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Festlegung der partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates:
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7. Juni 2019
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Festlegung der allgemeinen Ausrichtung des Rates:
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12. Oktober 2020
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Fünfter Trilog, bei dem eine vorläufige politische Einigung über die zentralen politischen Punkte erzielt wurde:
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10. Dezember 2020
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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14. Juni 2021
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legte die Kommission ihren Vorschlag für einen erneuerten und aufgestockten Fonds für die innere Sicherheit (ISF) vor, um zu einem hohen Maß an Sicherheit in der EU beizutragen. Der Vorschlag zielt darauf ab, den Gesamthaushalt der Union für die innere Sicherheit aufzustocken.
Mit dem Fonds wird anerkannt und darauf reagiert, dass die innere Sicherheit naturgemäß eine grenzüberschreitende Dimension hat und dass eine entschlossene, koordinierte Reaktion auf EU-Ebene erforderlich ist. Ziel des Fonds ist es, das Sicherheitsniveau in der EU zu erhöhen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität sowie Cyberkriminalität, durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten sowie durch die Vorbereitung auf, den Schutz vor und die effektive Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, -risiken und -krisen.
Wie im vorangegangenen Programmplanungszeitraum festgestellt, war mehr Flexibilität bei der Verwaltung des vorhergehenden Fonds erforderlich, um seine Ziele besser zu unterstützen. Der Vorschlag für den neuen Fonds bietet eine solche Flexibilität und stellt gleichzeitig sicher, dass die Mittel auf die Prioritäten und Maßnahmen der Union ausgerichtet werden, die für die Union von erheblichem Nutzen sind. Daher wurden neue Mechanismen für die Zuweisung von Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung vorgeschlagen, um den sich wandelnden operativen Herausforderungen und Prioritäten zu begegnen.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte politische Einigung vom 10. Dezember 2020 wider. Die wichtigsten Punkte dieser Einigung waren:
Ziele und Erwägungsgrund hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit: Es wurde vereinbart, anstelle eines neuen vierten spezifischen Ziels für die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit einen Erwägungsgrund aufzunehmen.
Haushalt: Die Finanzausstattung wurde an die für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vereinbarten Beträge angepasst, das sind 1,9 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Der Anteil der thematischen Fazilität an der Gesamtmittelausstattung wurde von 40 % auf 30 % gesenkt. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Konditionalität für die Gewährung zusätzlicher Mittel in der Phase der Halbzeitüberprüfung beibehalten. Wie vorgeschlagen muss ein Mitgliedstaat Zahlungsanträge einreichen, die mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für sein Programm abdecken, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine zusätzliche Mittelzuweisung für sein Programm erhalten zu können.
Mindestprozentsätze: Die Mindestprozentsätze für die Mittelzuweisung für die spezifischen Ziele sind folgende:
a)Mindestens 10 % der Mittel sind für die Programme der Mitgliedstaaten für das spezifische Ziel des Informationsaustauschs vorgesehen;
b)Mindestens 10 % der Mittel sind für die Programme der Mitgliedstaaten für das spezifische Ziel der operativen Zusammenarbeit vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Fällen von den Mindestfinanzierungssätzen in ihren Programmen abweichen.
Umfang der Unterstützung: Die förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der in Anhang III des ISF aufgeführten Ziele des Fonds werden wie folgt verwaltet:
a)Anhang III bleibt für die Zwecke der von den Mitgliedstaaten erstellten Programme als offene Liste bestehen;
b)für die Zwecke der Programme der thematischen Fazilität bleibt Anhang III als offene Liste bestehen. Diese Einigung ermöglicht Flexibilität in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen, da die Kommission nicht auf die Liste der Maßnahmen in Anhang III beschränkt ist, sondern die Möglichkeit haben wird, auf ein breiteres Maßnahmenspektrum zur Bewältigung neu auftretender Sicherheitsbedrohungen zurückzugreifen.
Drittländer und externe Dimension des Fonds: Eine Einigung wurde auf folgender Grundlage erzielt:
a)Weitere Garantien für Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern (z. B. müssen Projekte von Mitgliedstaaten in oder mit Bezug zu Drittländern vorab von der Kommission genehmigt werden, und förderfähige Einrichtungen mit Sitz in Drittländern dürfen nur dann Finanzmittel erhalten, wenn sie Teil eines Konsortiums mit mindestens einer Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind);
b)es wurden Bestimmungen aufgenommen, mit denen der interne Charakter des Fonds hervorgehoben und darauf hingewiesen wird, dass Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern weiterhin möglich sind, die Programme jedoch in erster Linie auf die interne Politik der Union ausgerichtet sein müssen.
Finanzierung dezentraler Agenturen: Dezentrale Agenturen können ausnahmsweise für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen in die Zuständigkeit der Agenturen fallen und nicht durch den Beitrag der Union zum Haushalt der Agenturen abgedeckt sind.
Annahmeverfahren für Durchführungsrechtsakte: Die Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität werden im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren (mit der „Klausel über die Nichtabgabe einer Stellungnahme“) angenommen. Für Soforthilfe wurde das schnellere Verfahren unmittelbar anwendbarer Durchführungsrechtsakte eingeführt. Die Annahme des Musters für den jährlichen Leistungsbericht wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach dem Beratungsverfahren angenommen.
Die thematische Fazilität: Die Kommission berichtet über die Nutzung und Aufteilung der thematischen Fazilität auf ihre Komponenten, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern im Rahmen von Unionsmaßnahmen. Spricht sich das Europäische Parlament auf der Grundlage der ihm vorgelegten Informationen Empfehlungen für Maßnahmen aus, die im Rahmen der thematischen Fazilität unterstützt werden sollen, so bemüht sich die Kommission, diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen.
Nicht förderfähige Maßnahmen, die in Notsituationen förderfähig sein sollten: Es wurde vereinbart, dass nur Maßnahmen, die sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränken, für eine Finanzierung in einer Notlage in Frage kommen.
Betriebskostenunterstützung: Der Prozentsatz der für die Betriebskostenunterstützung vorgesehenen Mittel wurde von den von der Kommission vorgeschlagenen 10 % auf 20 % erhöht.
Höchstanteil für Ausrüstung, Transportmittel und sicherheitsrelevante Einrichtungen und Förderfähigkeit von Standardausrüstungen: Der Anteil der Mittel, die die Mitgliedstaaten für Ausrüstung, Transportmittel und sicherheitsrelevante Einrichtungen ausgeben können, wurde von den von der Kommission vorgeschlagenen 15 % auf 35 % erhöht. Ferner wurde vereinbart, statt eines Artikels in Bezug auf die Nicht-Förderfähigkeit von Standardausrüstungen, Transportmitteln und sicherheitsrelevanten Einrichtungen lediglich einen Erwägungsgrund aufzunehmen.
Mehrzweckgeräte: Es wurde vereinbart, dass aus dem Fonds Ausrüstung finanziert werden kann, die auch für Zwecke des Grenzmanagements und Visaangelegenheiten verwendet werden kann, sofern der Hauptzweck die innere Sicherheit ist.
Internationale Organisationen: Neue Bestimmungen über die Prüfung und Kontrolle internationaler Organisationen wurden in den Text aufgenommen.
Leistungsindikatoren: Die Ergebnis- und Outputindikatoren in den Anhängen V und VIII wurden gestrafft.
Rückwirkung: Es wurden Rückwirkungsbestimmungen aufgenommen, um zu berücksichtigen, dass der Rechtsakt nicht vor Ende 2020 angenommen werden würde.
Insgesamt werden mit der erzielten Einigung die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags beibehalten, wenn auch möglicherweise mit etwas weniger Flexibilität und Vereinfachung als ursprünglich vorgeschlagen. Die Einigung behält das gleiche Anspruchsniveau wie der ursprüngliche Vorschlag bei und bietet eine praktikable Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Ziele des Fonds.
Die Kommission hat im letzten politischen Trilog vom 10. Dezember 2020 signalisiert, dass sie Elemente akzeptieren könnte, die sich aus einer Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben, um zu einer endgültigen Gesamteinigung zu gelangen.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.