Brüssel, den 3.6.2021

COM(2021) 291 final

2018/0196(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik


2018/0196 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2018) 375 final – 2018/0196 (COD)):

29. Mai 2018

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

17. Oktober 2018

Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes:

31. Oktober 2018

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen:

6. Dezember 2018

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

27. März 2019

Übermittlung der geänderten Vorschläge    
(Dokument COM(2020) 23 final – 2018/0196 (COD))
   
(Dokument COM(2020) 450 final – 2018/0196 (COD)):


14. Januar 2020, 28. Mai 2020

Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes:

14. Juni 2020

Der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde konsultiert und hat beschlossen, von einer Stellungnahme abzusehen

/

Der Ausschuss der Regionen wurde konsultiert und hat beschlossen, von einer Stellungnahme abzusehen

/

Festlegung des Standpunkts des Rates:

27. Mai 2021

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Der Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) enthält gemeinsame Bestimmungen für acht Fonds mit geteilter Mittelverwaltung. Der Vorschlag verringert die Fragmentierung der Vorschriften und liefert gemeinsame Grundregeln für folgende Fonds:

·EFRE:        Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

·Kohäsionsfonds

·ESF+:        Europäischer Sozialfonds Plus

·JTF:        Fonds für einen gerechten Übergang

·EMFAF:    Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds

·AMIF:        Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

·BMVI:    Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visapolitik

·ISF:        Fonds für die innere Sicherheit

Hauptziele der Architektur und der Bestimmungen der vorgeschlagenen Dachverordnung:

1.Eine substanzielle Reduzierung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden bei gleichzeitiger Erhaltung eines hohen Maßes an Recht- und Ordnungsmäßigkeit. Dies ist das wichtigste Leitprinzip des Ansatzes für 2021-2027, und dazu gehören zahlreiche Vereinfachungen und Anpassungen über alle Verordnungen hinweg, insbesondere aber

i)der Wegfall der Verpflichtung, dass die Benennung der Behörden Teil der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist (und andere Maßnahmen, die den Programmstart erleichtern), und eine vermehrte Anwendung „verhältnismäßiger Regelungen“, also ein stärkerer Rückgriff auf nationale Systeme bei risikoärmeren Programmen;

ii)die weitere Förderung vereinfachter Kostenoptionen und der Verwendung von Zahlungen auf der Grundlage der Erfüllung von Voraussetzungen oder der Erzielung von Ergebnissen;

iii)Finanzierungsinstrumente.

2.Mehr Flexibilität, um Programmziele und Ressourcen vor dem Hintergrund veränderter Umstände und freiwilliger Beiträge zu direkt oder indirekt auf EU-Ebene verwalteten Instrumenten anpassen zu können.

3.Eine stärkere Ausrichtung der Programme an EU-Prioritäten und die Erhöhung ihrer Wirksamkeit. Dies erfordert

i)die Angleichung der Interventionslogik und der Berichterstattung an die MFR-Rubriken und die Forderung nach einer stärkeren Konzentration der kohäsionspolitischen Mittel auf fünf politische Ziele: 1) ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa, 2) ein grünerer, CO2‑armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa; 3) ein stärker vernetztes Europa; 4) ein sozialeres und inklusiveres Europa; 5) ein bürgernäheres Europa;

ii)die Förderung einer engeren Verknüpfung mit dem Europäischen Semester und bei HOME-Fonds mit anderen EU-Empfehlungen (z. B. Empfehlungen für die Schengen-Evaluierung);

iii)die Festlegung relevanterer grundlegender Voraussetzungen, die während des gesamten Umsetzungszeitraums einzuhalten sind.

Der Vorschlag bestätigt ferner die Gesamtmittelzuweisung und das Gleichgewicht zwischen den kohäsionspolitischen Mitteln, den Regionenkategorien und den Zielen.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der Standpunkt des Rates entspricht vollständig der in den Trilogen erzielten Einigung. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vorschlag der Kommission betreffen Folgendes:

Programmplanung, Mittelübertragungen, Halbzeitüberprüfung und grundlegende Voraussetzungen

·Ein neuer Artikel mit den Klimaschutzbeitragszielen des EFRE und des Kohäsionsfonds (30 % bzw. 37 %) sowie mit dem Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel wurde hinzugefügt für den Fall, dass im Rahmen der Überwachung unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Ziels festgestellt werden. Für jeden Interventionsbereich in Anhang I werden Klimakoeffizienten festgelegt.

·Die Bestimmungen über Partnerschaften werden gestärkt, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, einen angemessenen Prozentsatz der Mittel aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereitzustellen und die Rolle des Verhaltenskodex für Partnerschaften (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014) in allen Phasen der Programmplanung und Durchführung zu untermauern. Der Rat hat die Aufnahme des Artikels über bereichsübergreifende Grundsätze akzeptiert, wie vom Parlament gefordert und entsprechend dem Wortlaut des Vertrags. Bei den Zielen der Fonds sollte unter anderem der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ berücksichtigt werden.

·Die Partnerschaftsvereinbarung bleibt das wichtigste Dokument, in dem die strategische Ausrichtung für die Programmplanung und die Vorkehrungen für den Einsatz der Fonds festgelegt sind. AMIF, ISF und BMVI wurden von der Partnerschaftsvereinbarung ausgenommen. Die Partnerschaftsvereinbarung wird jedoch weiterhin die Koordinierung zwischen den acht Fonds der Dachverordnung, einschließlich AMIF, ISF und BMVI, sowie die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten abdecken. Die Partnerschaftsvereinbarung kann nur einmal nach der Halbzeitüberprüfung geändert werden.

·Mehr Flexibilität ist bei der Übertragung von Mitteln möglich, z. B.:

·Die Obergrenzen für die Beiträge aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF zu InvestEU wurden in zwei Stufen festgelegt (bis zu 2 % jedes Fonds zu Beginn des Programmplanungszeitraums und bis zu 3 % nach dem 1. Januar 2023);

·Aufnahme einer Bestimmung zur Rückübertragung nicht genutzter Mittel bei Übertragungen zwischen den Fonds der Dachverordnung von bis zu 5 % (Ausnahme für Übertragungen zwischen den drei kohäsionspolitischen Fonds – siehe weiter unten) und für Übertragungen von Fonds der Dachverordnung auf jedes Instrument im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung von bis zu 5 %;

·die Obergrenzen für Übertragungen zwischen den kohäsionspolitischen Fonds wurden auf 20 % (25 % für Tschechien) angehoben;

·Übertragungen vom EFRE und vom ESF+ auf den JTF sind nun freiwillig;

·die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln zwischen Regionenkategorien wurde entsprechend dem Entwicklungsstand der Mitgliedstaaten angepasst (5 %, bis zu 15 % für Länder, deren Pro-Kopf-BNE (in KKS für den Zeitraum 2015-2017) weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt).

·Die Mitgliedstaaten können Zahlungsanträge für spezifische Ziele einreichen, bei denen die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kommission wird keine Zahlungen leisten, solange diese grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

·Leistungsrahmen und Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme: Es wurde ein Flexibilitätsbetrag eingeführt, der 50 % der Mittelzuweisungen für die letzten beiden Jahre des Programmplanungszeitraums entspricht und erst nach der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 endgültig den Programmen zugewiesen wird.

·Der Zeitraum, in dem die Kommission befristete Maßnahmen als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände vorschlagen kann, wurde auf 18 Monate begrenzt. Die neuen Bestimmungen zum strukturierten Dialog weckten Bedenken und die Kommission hat eine entsprechende Erklärung abgegeben.

·In Bezug auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung wurden einige zeitliche und inhaltliche Beschränkungen eingeführt, und das entsprechende Verfahren wurde geändert (makroökonomische Konditionalität). Alle ESF+-Programme wurden von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

·Die Möglichkeit, das politische Ziel 5 umzusetzen, wurde an die Nutzung einer der drei Arten territorialer Instrumente geknüpft: integrierte territoriale Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung oder sonstige territoriale Instrumente. Der Einsatz eines federführenden Fonds wurde im Fall der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokale Entwicklung geklärt, wobei eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) möglich wäre.

·Es wurde die Möglichkeit eingeführt, technische Hilfe als Alternative zum Pauschalansatz in Anspruch zu nehmen, ausgenommen HOME-Fonds und Interreg, wobei die für jeden Fonds festgelegten unterschiedlichen Prozentsätze zugrunde gelegt werden.

Überwachung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

·Die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder der Begleitausschüsse wurden bestätigt.

·Die Rolle des Begleitausschusses im Rahmen des EMFAF wurde auf Konsultationen zur Genehmigung von Programmänderungen reduziert.

·Der jährliche Leistungsbericht wird für den EMFAF nicht mehr verlangt.

·Die Häufigkeit der elektronischen Übermittlung von Finanzdaten wurde von sechs auf fünf Mal und für Daten zu Indikatoren auf zwei Mal pro Jahr verringert, was im Vergleich zu derzeit zwei bis drei Mal jährlich für die kohäsionspolitischen Fonds und einmal jährlich für den AMIF, den ISF und das BMVI immer noch eine Ausweitung darstellt (die zu übermittelnden Daten sind in Anhang VII festgelegt).

·Die Häufigkeit der Veröffentlichung aktualisierter Listen ausgewählter Vorhaben wurde gegenüber dem Vorschlag von drei Monaten auf vier Monate verringert – immer noch häufiger als bisher.

·Die Verpflichtungen zur Bekanntmachung der EU-Unterstützung durch natürliche Personen und Endempfänger wurden beibehalten und weiter präzisiert. Darüber hinaus wurde die Finanzkorrektur von 5 % auf 3 % gesenkt, wenn die Begünstigten ihrer Verpflichtung, die erhaltene EU-Unterstützung bekannt zu machen, nicht nachkommen.

·Es wurde eine neue Bestimmung eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Informationen zu veröffentlichen, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht schließen eine solche Veröffentlichung aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten aus.

Finanzielle Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente und Förderfähigkeitsregelungen

·Es wurden Bestimmungen über mit Auflagen versehene Finanzhilfen eingeführt, mit zusätzlichen Garantien für die Wiederverwendung der zurückgezahlten Beträge im Vergleich zu 2014-2020.

·Es wurde eine direkte Vergabe von Verträgen über den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten an die EIB, internationale Finanzinstitutionen und öffentliche Banken eingeführt.

·Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, wurden zusätzliche Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente eingeführt, die über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt werden.

·Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass die Mehrwertsteuer bei Vorhaben förderfähig sein kann, deren Gesamtkosten sich auf mindestens 5 000 000 EUR (einschließlich MwSt) belaufen, sofern die MwSt nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist. Besondere Vorschriften sind auch für Vorhaben vorgesehen, bei denen Finanzierungsinstrumente mit einer Form der Finanzhilfe kombiniert werden.

·Die Verwaltungskosten und -gebühren im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten wurden bei Direktvergabe angehoben und differenziert, und zwar auf 5 % bzw. 7 % für den Holdingfonds und auf 7 % bzw. 15 % für spezifische Fonds.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

·Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken, zu korrigieren und zu melden, wurden auf die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln im Einklang mit dem neuen Anhang XVII ausgeweitet. Die Nutzung eines gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung ist trotz der interinstitutionellen Vereinbarung weiterhin freiwillig. Die Kommission hat eine entsprechende Erklärung abgegeben.

·Da die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme (erforderlich ab dem 1. Januar 2023 für die HOME-Fonds und den EMFAF) erfolgt, wurde eine Ausnahme eingeführt, der zufolge die Verwaltungsbehörde auf ausdrücklichen Antrag eines Begünstigten ausnahmsweise den Informationsaustausch in Papierform akzeptieren kann.

·Das Format für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Kriterien für die Bestimmung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten wurde anstelle des ursprünglich vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakts in einem neuen Anhang XII festgelegt.

·Einige Vorschriften für die Auswahl von Vorhaben wurden präzisiert, insbesondere in Bezug auf die Verknüpfung mit Strategien für intelligente Spezialisierung bei einigen spezifischen Zielen im Rahmen des prioritären Ziels 1, und die Rolle der Kommission im Zusammenhang mit den Regelungen für die Auswahl von Vorhaben (keine Konsultation, nur zur Information, 15 Tage vor dem Begleitausschuss).

·Für die Verwaltungsbehörde wurde für die Zahlung eine Frist von 80 Tagen nach dem Tag der Einreichung des Zahlungsantrags durch den Begünstigten eingeführt (anstelle von 90 Tagen, wie von der Kommission vorgeschlagen).

·Bei den Verwaltungsprüfungen wurde die geforderte Risikomanagementstrategie durch eine einfachere schriftliche Beschreibung der Risiken ersetzt. Darüber hinaus wurde für den AMIF, den ISF und das BMVI die Möglichkeit eingeführt, spezifische Regelungen für Verwaltungsüberprüfungen festzulegen, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt.

Finanzmanagement

·Die Einbehaltungsquote für Anträge auf Zwischenzahlung wurde von 10 % auf 5 % gesenkt, was Bedenken hervorruft; die Kommission hat eine entsprechende Erklärung abgegeben.

·Die Zahl der pro Jahr einreichbaren Zahlungsanträge wurde von den vorgeschlagenen vier auf sechs Anträge angehoben.

·Es wurde die Möglichkeit eingeführt, Vorschüsse in die Zahlungsanträge aufzunehmen, die an Empfänger staatlicher Beihilfen gezahlt wurden.

·Der Betrag, der in den ersten Zahlungsantrag für Finanzierungsinstrumente aufgenommen werden darf, wurde von 25 % auf 30 % erhöht.

·Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung: Für den Zeitraum 2021-2026 wurde die N+3-Regel eingeführt, als Endtermin für die Förderfähigkeit wurde Ende 2029 beibehalten.

·Vorfinanzierungsvorschriften: Für die Jahre 2021 und 2022 (das erste Geschäftsjahr endet am 30. Juni 2022) wurde eine jährliche Abrechnung der Vorfinanzierung eingeführt, wobei für die anderen Jahre weiterhin mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission abgerechnet wird. Für den AMIF, den ISF und das BMVI wurde als Ausnahmeregelung eingeführt, dass die Vorfinanzierungssätze in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt und spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr abgerechnet werden. Die Einschränkung der jährlichen Abrechnung weckt Bedenken und die Kommission hat eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Finanzrahmen, einschließlich Bestimmungen über Mittel und Kofinanzierungssätze (nur Kohäsionspolitik)

·Umfang und Verteilung der Mittel wurden im Einklang mit dem MFR leicht angepasst.

·Der Verweis auf die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS-2-Regionen“) wurde unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission aktualisiert. Die Berechnungsgrundlage für die Zuweisungen wurde anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 aktualisiert.

·Die Kofinanzierungssätze wurden angehoben und weiter differenziert: weniger entwickelte Regionen – 85 %, Übergangsregionen – 60 %, stärker entwickelte Regionen – 40 %, Übergangsregionen, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden – 70 %; stärker entwickelte Regionen, die im Zeitraum 2014-2020 als Übergangsregionen definiert wurden oder deren Pro-Kopf-BIP unter 100 % lag – 50 %; Kohäsionsfonds – 85 %; Interreg – 80 %; Gebiete in äußerster Randlage – 85 %. Beim JTF werden die Quoten für Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen höher sein: a) 85 % für weniger entwickelte Regionen; b) 70 % für Übergangsregionen; c) 50 % für stärker entwickelte Regionen.

·Die Übertragung von 10 Mrd. EUR aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ sowie die Aufteilung von 70 %/30 % für die nationale Zuweisung bis zum 1. Januar 2024 und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wurden bestätigt; für die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, gelten spezifische Vorschriften – ihnen werden bis zum 1. Januar 2025 70 % von 70 % des Betrags garantiert, den sie auf die CEF übertragen haben.

Gegenstand/Begriffsbestimmungen: Befugnisübertragung, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

·Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten – Es wurde ein neuer Artikel mit einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt, an die sich die Programmbehörden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten halten müssen.

·Es wurden überarbeitete oder neue Begriffsbestimmungen für Wirtschaftsteilnehmer, Begünstigte, grundlegende Voraussetzungen, EMFAF-Priorität und Restfehlerquoten festgelegt.

·Es wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, der zufolge die Dachverordnung gemäß Artikel 177 AEUV vom Parlament und vom Rat bis zum 31. Dezember 2027 überprüft wird.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat festgelegten Standpunkt.

Andererseits hat die Kommission in Bezug auf einige als problematisch erachtete Änderungen vier Erklärungen zu folgenden Punkten abgegeben:

1. „Abrechnung der Vorfinanzierung“

2. „Strukturierter Dialog im Rahmen der befristeten Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände“

3. Weitere Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts und der Mittel von NextGenerationEU (NGEU) vor Betrug und Unregelmäßigkeiten durch die obligatorische Nutzung eines gemeinsamen von der Kommission bereitgestellten Instruments zur Datenauswertung“ und

4. „Schutz des EU-Haushalts durch einen prozentualen Einbehalt der Zahlungen für Programme mit geteilter Mittelverwaltung“

Die Erklärungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.



1. Abrechnung der Vorfinanzierung

Erklärung der Kommission zur Abrechnung der Vorfinanzierung

Bei den Obergrenzen für Zahlungen in der MFR-Verordnung wurde die Annahme berücksichtigt, dass alle Vorfinanzierungen jährlich abgerechnet würden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den gesetzgebenden Organen erzielte Einigung über die Dachverordnung dazu führen könnte, dass die geltenden MFR-Obergrenzen für Mittel für Zahlungen unter Berücksichtigung der erwarteten Zahlungsprofile überschritten werden. Dies könnte in der zweiten Hälfte des nächsten Programmplanungszeitraums zu einem Zahlungsrückstand führen.

2. Strukturierter Dialog im Rahmen der befristeten Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder außergewöhnliche Umstände

Erklärung der Kommission zum strukturierten Dialog im Rahmen der befristeten Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder außergewöhnliche Umstände

Gemäß den von den gesetzgebenden Organen angenommenen Bestimmungen ist die Kommission verpflichtet, das Parlament und den Rat unverzüglich über ihre Bewertung der Lage in Bezug auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände zu unterrichten. Die gesetzgebenden Organe verpflichten die Kommission ferner, sie unverzüglich über die geplanten Folgemaßnahmen zu befristeten Maßnahmen zum Einsatz der Fonds zu unterrichten und den Standpunkten und Ansichten, die im Rahmen des strukturierten Dialogs, zu dem das Parlament oder der Rat die Kommission auffordern können, vertreten oder geäußert werden, gebührend Rechnung zu tragen.

Diese Anforderungen stehen nicht im Einklang mit Artikel 291 Absätze 2 und 3 AEUV und mit der Verordnung Nr. 182/2011 über die Ausschussverfahren, die keine Beteiligung des Parlaments und des Rates an der Kontrolle der Wahrnehmung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorsehen. Dies könnte dazu führen, dass die Durchführungsbefugnisse der Kommission eingeschränkt würden. Daher kann die Kommission diese Anforderungen nur insoweit erfüllen, als sie ihre Durchführungsbefugnisse nicht beeinträchtigen, die in Artikel 291 AEUV und in der Verordnung Nr. 182/2011 über die Ausschussverfahren geregelt sind.

Diese Bestimmungen können keinesfalls in einen anderen Rechtsrahmen übernommen werden, im dem keine außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände vorgesehen sind.



3. Weitere Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts und der Mittel von NextGenerationEU (NGEU) vor Betrug und Unregelmäßigkeiten durch die obligatorische Nutzung eines gemeinsamen von der Kommission bereitgestellten Instruments zur Datenauswertung 

Erklärung der Kommission zu weiteren Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts und der Mittel von NextGenerationEU (NGEU) vor Betrug und Unregelmäßigkeiten durch die obligatorische Nutzung eines gemeinsamen von der Kommission bereitgestellten Instruments zur Datenauswertung

In der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel, wird die Kommission unter Nr. 30 bis 33 aufgefordert, ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem für den Zugang zu den erforderlichen Daten und für deren Analyse im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, das ein gemeinsamen Instrument zur Datenauswertung und Risikoanalyse umfasst. Darüber hinaus kamen die drei Organe überein, im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zu den einschlägigen Basisrechtsakten loyal zusammenzuarbeiten, um die diesbezüglichen Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020 sicherzustellen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den gesetzgebenden Organen gemäß Artikel 69 Absatz 2 (Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten) erzielte Einigung über die obligatorische Nutzung eines gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung sowie die Erhebung und Analyse von Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Mittelempfänger nicht ausreicht, um den Schutz des Unionshaushalts und von NextGenerationEU vor Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verstärken und um wirksame Kontrollen in Bezug auf Interessenkonflikte, Unregelmäßigkeiten, Doppelfinanzierungen und kriminellen Missbrauch der Mittel zu gewährleisten. Daher spiegelt die von den gesetzgebenden Organen in der Dachverordnung vereinbarte Vorgehensweise die angestrebten Ziele und den Geist der Interinstitutionellen Vereinbarung nicht angemessen wider.

4. Schutz des EU-Haushalts durch einen prozentualen Einbehalt der Zahlungen für Programme mit geteilter Mittelverwaltung

Erklärung der Kommission zum Schutz des EU-Haushalts durch einen prozentualen Einbehalt der Zahlungen für Programme mit geteilter Mittelverwaltung

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einigung der beiden gesetzgebenden Organe, die Einbehaltungsquote für Zahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung von 10 % auf 5 % zu senken, ein erhöhtes Risiko dafür darstellt, dass von Unregelmäßigkeiten betroffene Beträge zulasten des EU-Haushalts gehen.

Um dieses Risiko zu minimieren, wird die Kommission in angemessener Weise Zahlungen an Programme unterbrechen oder aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Einbehaltungssatz von 5 % nicht ausreicht, um den Betrag möglicher Unregelmäßigkeiten zu decken.