Brüssel, den 5.5.2021

COM(2021) 223 final

2021/0114(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

{SEC(2021) 182 final} - {SWD(2021) 99 final} - {SWD(2021) 100 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union (EU) ist mit der Weltwirtschaft eng verflochten. Mit einem Handelsvolumen von 5 984 Mrd. EUR an Gütern und Dienstleistungen im Jahr 2019 1 repräsentiert die EU 16,4 % des weltweiten Handels. Infolgedessen macht der Handel nahezu 35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU aus, und 35 Millionen Arbeitsplätze in der EU sind vom Export abhängig. Der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr in die und aus der EU stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit, schafft Arbeitsplätze, fördert Innovationen, erschließt neue Märkte und trägt so zum Wachstum der EU bei. 2

Im Jahr 2017 war die EU-28 das Ziel eines Drittels der Investitionen weltweit, und sie beherbergte ungefähr 100 000 Unternehmen im Eigentum ausländischer Rechtsträger. 3 Ausländische Direktinvestitionen (ADI) sind eine willkommene Quelle von Beschäftigung (16 Millionen Arbeitsplätze 4 ), Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.

Ein starker, offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt ermöglicht sowohl europäischen Unternehmen als auch Unternehmen aus Drittstaaten, miteinander in einen Leistungswettbewerb zu treten, sofern faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sichergestellt sind. Dementsprechend legte die Kommission am 10. März 2020 eine neue Industriestrategie für Europa 5 vor, in der ein Kurs aufgezeigt wird, durch den die Industrie der EU auf der Grundlage von Wettbewerb, offenen Märkten, weltweit führender Forschung und Technik sowie eines starken Binnenmarkts bei der Umstellung auf grüne und digitale Technologien eine Führungsrolle übernehmen kann. Die EU verfolgt ein Modell offener strategischer Autonomie 6 , indem sie das System der globalen Governance gestaltet und bilaterale Beziehungen entwickelt, die für beide Seiten von Vorteil sind, wobei sie sich gleichzeitig vor unfairen und missbräuchlichen Praktiken schützt. Die Mitteilung zur Überprüfung der Handelspolitik, die am 18. Februar 2021 angenommen wurde, weist die Richtung zu einer offenen, nachhaltigen und entschlossenen Handelspolitik, die auf Offenheit als Strategie aufbaut und gleichzeitig mit Instrumenten ausgestattet ist, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen. 7

In den letzten Jahren haben offenbar drittstaatliche Subventionen in einigen Fällen verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt der EU gehabt und zu unfairen Wettbewerbsbedingungen geführt. Zwar fehlen bisher im Allgemeinen verlässliche Daten über von Drittstaaten gewährte Subventionen, jedoch gibt es eine zunehmende Anzahl von Beispielen, in denen drittstaatliche Subventionen anscheinend den Erwerb von EU-Unternehmen erleichtert, Investitionsentscheidungen beeinflusst, den Dienstleistungshandel verzerrt oder in anderer Weise das Verhalten ihrer Empfänger auf dem Markt der EU beeinflusst und damit dem fairen Wettbewerb geschadet haben. 8

In diesem Zusammenhang können drittstaatliche Subventionen in verschiedenen Formen auftreten, z. B. zinslose Kredite, unbegrenzte staatliche Garantien, Steuerfreistellungen oder -ermäßigungen in Bezug auf drittstaatliche Investitionen oder Handel oder zweckgebundene staatliche Finanzierung. Sie wären in vielen Fällen problematisch, wenn sie von EU-Mitgliedstaaten gewährt und nach den EU-Beihilfevorschriften bewertet würden.

Seit 2017 war die EU in trilateralen Gesprächen mit den Vereinigten Staaten und Japan zur Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit in einer Reihe von Gebieten von zentraler Bedeutung aktiv. Im Juni 2018 erteilte der Europäische Rat der Kommission ein Mandat, „auf eine Modernisierung der WTO hinzuwirken und dabei folgende Ziele zu verfolgen: der WTO im Hinblick auf eine sich verändernde Welt mehr Bedeutung zu verleihen und sie anpassungsfähiger zu machen und die Wirksamkeit der WTO zu stärken“. 9 Im Januar 2020 einigten sich führende Handelsvertreter der EU, der Vereinigten Staaten und Japans hinsichtlich der Notwendigkeit, die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) zu Handelssubventionen zu stärken. 10 In diesem Zusammenhang beabsichtigt die EU, mit der Entwicklung von Regeln der WTO zur Bekämpfung einer Reihe von Wettbewerbsverzerrungen zu beginnen, die durch staatliche Interventionen in der Wirtschaft einschließlich Industriesubventionen verursacht werden, wie im Anhang zur Mitteilung über die Überprüfung der Handelspolitik ausgeführt. 11

Angesichts der Schwierigkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine multilaterale Lösung für Subventionen zu finden, verpflichtete sich die Kommission (als Teil der neuen Industriestrategie für Europa), zu untersuchen, wie die Antisubventionsmechanismen und -instrumente der EU am besten gestärkt werden könnten. 12 Am 17. Juni 2020 verabschiedete die Kommission ein Weißbuch über die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten 13 , um die Frage auszuleuchten, eine öffentliche Debatte anzustoßen und mögliche Lösungen vorzuschlagen. In dem Weißbuch, sowie eingehender in Abschnitt 2 des Berichts über die Folgenabschätzung, der dem vorliegenden Vorschlag beiliegt, wird eine Rechtslücke in den Vorschriften der EU für Wettbewerb, Handel und öffentliche Auftragsvergabe beschrieben, die die EU wirksam daran hindert, einzugreifen, wenn drittstaatliche Subventionen Verzerrungen im Binnenmarkt verursachen, darunter durch die Finanzierung von Zusammenschlüssen oder Angeboten in Vergabeverfahren.

In dem Weißbuch wird festgestellt, dass, während die Gewährung von Förderungen durch Behörden der Mitgliedstaaten der Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die EU unterliegt, für durch Nicht-EU-Länder gewährte Subventionen keine vergleichbare Regelung besteht. Dadurch sind Unternehmen, die in der EU eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Subventionen ausüben, gegenüber Empfängern von Subventionen aus Drittstaaten benachteiligt.

Darüber hinaus wurden Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zu EU-Finanzierungen seitens Empfängern drittstaatlicher Subventionen festgestellt, was den Wettbewerb um EU-Finanzierungen verzerren könnte. In der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beiliegt, wird darauf hingewiesen, dass alle Unionsmaßnahmen zur Behebung der verzerrenden Wirkung drittstaatlicher Subventionen bei der öffentlichen Auftragsvergabe sich auf die EU-Ausgaben unter geteilter Mittelverwaltung auswirken, die durch öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden. Die direkte Verwaltung von EU-Haushaltsmitteln unterliegt der Haushaltsordnung der EU. Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen, im Rahmen der nächsten Revision den beiden gesetzgebenden Organen Änderungen der Haushaltsordnung vorzuschlagen, um die Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen zu berücksichtigen. Insofern EU-Mittel durch öffentliche Auftragsvergabe unter geteilter Mittelverwaltung vergeben werden, würden mögliche Verzerrungen durch die Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags über öffentliche Auftragsvergabe behandelt.

In jüngster Zeit wurden mehrere Vorschläge für Maßnahmen unterbreitet, um die möglichen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen anzugehen. 14 Darüber hinaus hat die deutsche Monopolkommission ein Instrument für drittstaatliche Beihilfen vorgeschlagen, um die negativen Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen auf den Binnenmarkt anzugehen. 15

Auch die beiden gesetzgebenden Organe haben bei verschiedenen Gelegenheiten das Problem der Subventionen aus Drittstaaten angesprochen. Der Rat bezog sich in seinen Schlussfolgerungen vom 11. September 2020 16 auf das Weißbuch der Kommission, und der Europäische Rat verlangte in seinen Schlussfolgerungen vom 1.-2. Oktober 2020 17 „weitere Instrumente …, mit denen die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen ausländischer Subventionen im Binnenmarkt angegangen werden können“. In seinem Bericht über die Wettbewerbspolitik vom Februar 2020 18 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, „die Möglichkeit zu prüfen, das EU-Wettbewerbsrecht um eine Säule zu ergänzen, mit der der Kommission geeignete Prüfinstrumente zur Verfügung gestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Unternehmen aufgrund staatlicher Subventionen ‚wettbewerbsverzerrendes‘ Verhalten an den Tag legt oder aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung in seinem Heimatland übermäßige Gewinne erzielt“. In einem gemeinsamen Brief an die exekutiven Vizepräsidenten der Kommission Vestager und Dombrovskis sowie das Kommissionsmitglied Breton 19 erklärten 41 Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre starke Unterstützung für ein Instrument, um „Firmen aus Drittstaaten, die substantielle staatliche Unterstützung erhalten haben“ entgegenzutreten.

Wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2020-2021 angekündigt, enthält der vorliegende Verordnungsentwurf daher die Bestandteile eines neuen Instruments zur Behebung der Regelungslücke und zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Auch unter Nummer 3.2.6. der Mitteilung über die Überprüfung der Handelspolitik zu einem stärkeren Schwerpunkt der EU auf der Umsetzung und Durchsetzung von Handelsabkommen und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist dieses Instrument erwähnt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Gegenwärtig bestehen keine spezifischen EU-Vorschriften zur Bekämpfung der möglichen verzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen auf den Binnenmarkt. Zwar verfügt die EU über ein in den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankertes System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, doch kommt dieses nur zur Anwendung, wenn ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe finanzielle Unterstützung gewährt, die zu einem den Wettbewerb verzerrenden und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Vorteil führt. Gemäß den EU-Kartellvorschriften 20 sind Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken oder bewirken, sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder der Art ihrer Finanzierung untersagt. Die EU-Fusionskontrollvorschriften 21 sehen ein System der vorherigen Anmeldung und Genehmigung von Zusammenschlüssen vor, die dauerhafte Änderungen der Kontrolle über Unternehmen mit einem Umsatz in der EU über einem bestimmten Schwellenwert nach sich ziehen, unabhängig davon, ob solche Zusammenschlüsse möglicherweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert werden.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen, die außerhalb der EU-Vorschriften zu Beihilfen, Fusionskontrolle und Kartellen fallen, angegangen. Er ergänzt die bestehenden Wettbewerbsvorschriften und ist mit ihnen vollständig kohärent. Er geht die schädlichen Auswirkungen verzerrender drittstaatlicher Subventionen bei Zusammenschlüssen und öffentlicher Auftragsvergabe ex ante an, ohne die Fähigkeit der EU zur Intervention ex post in anderen Marktsituationen, darunter Zusammenschlüssen und Vergabeverfahren mit geringerem Umfang, einzuschränken.

Der Vorschlag ist mit den EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vollständig kohärent. Die EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe 22 decken Ausschreibungen ab, bei denen erwartet wird, dass ihr Wert einen bestimmten Betrag überschreitet. Sie sind darauf ausgelegt, einen vom Wettbewerb bestimmten, offenen und gut regulierten Markt sicherzustellen. Sie stellen auch sicher, dass Unternehmen der EU Zugang zu einer raschen und wirksamen Überprüfung haben. Der vorliegende Vorschlag befasst sich spezifisch mit Verzerrungen, die durch drittstaatliche Subventionen bei Vergabeverfahren in der EU verursacht werden können. Daher ergänzt er die bestehenden Vorschriften.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist kohärent mit der neuen Industriestrategie und der Überprüfung der Handelspolitik, indem er durch eine Stärkung ihrer Antisubventionsmechanismen und -instrumente die Wettbewerbsfähigkeit und offene strategische Autonomie der EU sicherstellt. Im Vorschlag berücksichtigt sind auch die Ziele des europäischen Grünen Deals. Er wird einen kohärenten, wirksamen und verhältnismäßigen Rahmen zur Behebung von Verzerrungen im Binnenmarkt bilden, die gegenwärtig nicht angegangen werden können.

Der Vorschlag ergänzt den geänderten Vorschlag für das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) 23 , das darauf abzielt, Handelspartner zu veranlassen, mit der EU über die Öffnung ihrer Beschaffungsmärkte für EU-Unternehmen zu verhandeln. Der IPI-Vorschlag, so wie er von der Kommission vorgelegt wurde, zielt darauf ab, den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU zu verbessern. Damit werden jedoch Verzerrungen von Vergabeverfahren im Binnenmarkt, die aus drittstaatlichen Subventionen für Unternehmen resultieren, die an den Märkten der EU für öffentliche Aufträge teilnehmen, nicht beseitigt. 24  

Der Vorschlag ist mit der Handelspolitik der EU kohärent und ergänzt bestehende handelspolitische Instrumente. Das WTO‑Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM) (auf multilateraler Ebene), bilaterale Freihandelsabkommen und die Antisubventions-Grundverordnung der EU 25 schränken die Anwendung von Subventionen dem Anwendungsbereich nach ein und regeln Maßnahmen zum Ausgleich der Wirkungen dieser Subventionen. Maßnahmen, um unfaire Praktiken unwirksam zu machen, haben üblicherweise die Form von Ausgleichszöllen, um die Schädigung durch die von anderen WTO-Mitgliedsländern gewährten Subventionen zu beseitigen. Die Antisubventionsvorschriften der EU gehen jedoch nur die Schädigung durch den Import von Waren an, die von einer drittstaatlichen Subvention profitiert haben. Auf internationaler Ebene kann die EU gegen ein WTO-Mitglied Klage wegen Verstößen gegen das Subventionsübereinkommen erheben, jedoch ist der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ebenfalls auf den Handel mit Waren beschränkt. Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO enthält ein Mandat für die Ausarbeitung von Regeln für Subventionen im Bereich des Handels mit Dienstleistungen, aber bisher wurden noch keine derartigen Regeln entwickelt.

Dieser Vorschlag ergänzt die Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen 26 , die zum Ziel hat, die voraussichtlichen Auswirkungen ausländischer Direktinvestitionen auf die Sicherheit und öffentliche Ordnung durch eine Prüfung ihrer Auswirkungen unter anderem auf kritische Infrastruktur, Technologien und Ressourcen zu bestimmen. Im Gegensatz dazu behandelt der vorliegende Vorschlag spezifisch das Problem der Verzerrungen der fairen Wettbewerbsbedingungen durch subventionierte drittländische Investitionen im Binnenmarkt, darunter strategische Wirtschaftszweige, kritische Vermögenswerte und Technologien.

Der Vorschlag ist an andere EU-Rechtsinstrumente, darunter die Charta der Grundrechte der EU, angeglichen.

Der Vorschlag ist auch mit den gezielten und maßgeschneiderten Regulierungen spezifischer Sektoren, darunter die Sektoren der Seeverkehrstechnologie und der Luftfahrt, kohärent. 27

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Verordnung würde Beschränkungen hinsichtlich drittstaatlicher Subventionen auferlegen, die verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben, unter Einschluss von Situationen, in denen ein subventionierter Investor beabsichtigt, ein EU-Zielunternehmen zu erwerben oder an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen. Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union derart, dass sie unter anderem Maßnahmen „im Fall von … Subventionen“, „ausländische Direktinvestitionen“ und den Handel mit Waren und Dienstleistungen umfasst. Demzufolge fällt die vorgeschlagene Verordnung im Wesentlichen in den Anwendungsbereich von Artikel 207 Absatz 2, in welchem die Verabschiedung von Maßnahmen zur Ausgestaltung des Rahmens der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehen ist.

Gleichzeitig kann die vorgeschlagene Verordnung auch bestimmte Aktivitäten betreffen, die von einem in einem Mitgliedstaat bereits niedergelassenen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat unternommen werden, wie den Erwerb eines anderen Unternehmens Stelle in einem anderen Mitgliedstaat oder die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung in einem anderen Mitgliedstaat. Insoweit kann die vorgeschlagene Verordnung das Niederlassungsrecht und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union betreffen. Daher sollte der Vorschlag ebenfalls auf Artikel 114 AEUV gestützt werden, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten vorsieht, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Es gibt zwar bisher keine nationalen Vorschriften über drittstaatliche Subventionen, jedoch haben mehrere Mitgliedstaaten 28 erkennen lassen, dass sie eine Notwendigkeit sehen, die durch drittstaatliche Subventionen verursachten Verzerrungen anzugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mindestens einige Mitgliedstaaten beschließen könnten, nationale Vorschriften zu verabschieden, wenn die EU nicht tätig wird. Infolgedessen und um unnötige Behinderungen zu vermeiden, die aus den Unterschieden zwischen nationalen Vorschriften entstehen könnten, sollte die Kommission EU-weite Rechtsvorschriften über verzerrende Subventionen aus Drittstaaten vorschlagen.

Daher wird vorgeschlagen, den Vorschlag auf Artikel 207 und 114 AEUV zu stützen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Im Bereich der Handelspolitik hat die EU ausschließliche Zuständigkeit. Sofern der Vorschlag ausschließlich auf Artikel 207 gestützt würde, könnten somit die Organe der EU und nicht die Regierungen der Mitgliedstaaten neue Rechtsvorschriften mit Bezug auf drittstaatliche Subventionen mit verzerrender Wirkung erlassen.

Der Binnenmarkt stellt hingegen einen Bereich geteilter Zuständigkeiten dar. Bei einem auf Artikel 114 gestützten Vorschlag können daher die Mitgliedstaaten ebenfalls rechtlich verbindliche Vorschriften erlassen, soweit nicht die Ziele des Vorschlags auf EU-Ebene besser zu erreichen sind. Bisher hat kein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf mögliche verzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen erlassen. Vielmehr haben mehrere Mitgliedstaaten die Kommission aufgefordert, in diesem Bereich einen legislativen Vorschlag vorzulegen. 29

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten, wenn sie allein tätig werden, nicht verwirklicht werden. Subventionen aus Drittstaaten verursachen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt, darunter im Zusammenhang mit dem Erwerb von EU-Zielunternehmen und der öffentlichen Auftragsvergabe. Die Situation ist mit staatlichen Beihilfen vergleichbar, die von EU-Mitgliedstaaten gewährt werden und ihrem Wesen nach Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben. Entsprechend können durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen eine Dimension auf Unionsebene haben und mehrere Mitgliedstaaten betreffen.

Wenn verzerrende drittstaatliche Subventionen auf EU-Ebene angegangen werden, ermöglicht dies potenziellen Empfängern drittstaatlicher Subventionen, von vornherein die Vorschriften zu kennen, die die Kommission bei der Prüfung, ob drittstaatliche Subventionen vorliegen, und der durch sie möglicherweise verursachten Verzerrungen anwenden wird. Das garantiert Vorhersehbarkeit und verbessert die Rechtssicherheit des Systems in allen Mitgliedstaaten.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt darauf ab, die fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schützen, sodass sie nicht durch drittstaatliche Subventionen verzerrt werden. Er hat daher zwei Schwerpunkte: die Ermittlung verzerrender drittstaatlicher Subventionen und die Behebung der durch sie verursachten Verzerrungen.

Für Zusammenschlüsse und öffentliche Auftragsvergabe ist in dem Vorschlag ein System von Ex-ante-Anmeldungen bzw. Meldungen der umfangreichsten und potenziell am stärksten verzerrenden Fälle enthalten. Der Ex-ante-Ansatz stellt sicher, dass verzerrende drittstaatliche Subventionen in den Situationen systematisch ermittelt werden, in denen die höchsten wirtschaftlichen Werte auf dem Spiel stehen. An allen anderen Marktsituationen einschließlich kleinerer Zusammenschlüsse und kleinerer Vergabeverfahren unterliegen solche Subventionen einem Verfahren von Amts wegen, das es der Kommission ermöglicht, sich auf die relevantesten Fälle zu konzentrieren. Die Aufsichtsbehörde wird dann gestützt auf relevante Marktinformationen den Grad der Verzerrung bewerten. In jedem Fall ist bei drittstaatlichen Subventionen von weniger als 5 Mio. EUR eine verzerrende Wirkung unwahrscheinlich.

Die Abhilfemaßnahmen im Vorschlag basieren auf den in der EU-Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Beseitigung der verzerrenden Auswirkungen staatlicher Beihilfen angewandten Maßnahmen. Da die potenziellen verzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen auf den Binnenmarkt denen staatlicher Beihilfen ähnlich sind, bietet das Instrumentarium von Abhilfemaßnahmen für staatliche Beihilfen eine wirksame Auswahl von Maßnahmen zur Behebung der durch drittstaatliche Subventionen verursachten Verzerrungen. Bei großen Zusammenschlüssen und umfangreicheren Vergabeverfahren stellt der Ex-ante-Ansatz sicher, dass Maßnahmen beschlossen werden können, bevor die Transaktionen abgeschlossen sind, was den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit verschafft.

Die Maßnahmen in dem Vorschlag sind verhältnismäßig, da sie ihre Ziele dadurch erreichen, dass ausschließlich den Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und drittstaatliche Subventionen erhalten, eine Belastung auferlegt wird. Der Vorschlag erfordert die Mitarbeit der Unternehmen, die einer Prüfung unterliegen, aber die Verwaltungskosten werden angemessen und verhältnismäßig sein. Die Kosten werden einige Aufwendungen zur Vorbereitung von Anmeldungen großer Zusammenschlüsse oder von Meldungen bei Vergabefahren, für die Kommunikation mit der Kommission und die Beantwortung von Auskunftsverlangen umfassen.

Wahl des Instruments

Die festgestellten Probleme können nur im Rahmen eines Rechtsakts geregelt werden. Eine Verordnung ist erforderlich, da eine solche in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, das gleiche Niveau von Rechten und Pflichten für private Beteiligte einführt und die kohärente und wirksame Anwendung der Vorschriften in der gesamten EU ermöglicht. Das ist das am besten geeignete Instrument, um den potenziellen Verzerrungen des Binnenmarkts durch Subventionen aus Drittstaaten entgegenzutreten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hielt umfangreiche Konsultationen 30 über den Vorschlag ab:

am 17. Juni 2020 verabschiedete und veröffentlichte sie ein Weißbuch über Subventionen aus Drittstaaten , mit dem eine 14-wöchige öffentliche Konsultation eingeleitet wurde, die am 23. September 2020 endete 31 ;

am 6. Oktober 2020 eröffnete sie eine Konsultation für Interessenträger auf der Grundlage einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase, die mögliche politische Optionen, ihre möglichen Auswirkungen und andere, in einer detaillierten Folgenabschätzung zu bewertenden Elemente beschrieb;

zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 organisierte sie eine Reihe gezielter bilateraler Konsultationen mit den wichtigsten Vertretern von Interessenträgern 32 ; und

sie führte einen strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten, insbesondere durch Arbeitsgruppen des Rates, die Sachverständigengruppe für öffentliche Auftragsvergabe; bilateraler und multilateraler Austausch und Konferenzen trugen zur Gestaltung politischer Optionen bei.

Im Allgemeinen zeigte sich bei den öffentlichen Konsultationen eine starke Unterstützung für Interventionen, um verzerrende drittstaatliche Subventionen auf dem Binnenmarkt anzugehen. Fast alle Befragten, die zu der Folgenabschätzung in der Anfangsphase Rückmeldungen abgaben, unterstützten eine gesetzgeberische Tätigkeit auf EU-Ebene, die möglicherweise durch internationale Regelungen ergänzt werden sollte.

Die Rückmeldungen zu dem Weißbuch waren für die Erarbeitung des Vorschlags höchst relevant. Fast alle Interessenträger aus der EU, einschließlich der Mitgliedstaaten, begrüßten die Initiative und stimmten überein, dass ein Tätigwerden notwendig ist. Die Mehrheit stimmte dem Anwendungsbereich des im Weißbuch dargelegten Ansatzes zu, betonte aber die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Maßnahme, um drittstaatliche Investitionen nicht stark einzuschränken; dieses Anliegen wurde auch von Interessenträgern aus Nicht-EU-Staaten geäußert. Viele Befragte hoben hervor, dass es notwendig ist, die fehlende Transparenz drittstaatlicher Subventionen anzugehen.

Um verzerrende drittstaatliche Subventionen anzugehen und dabei gleichzeitig die administrative Belastung für Unternehmen und staatliche Behörden zu minimieren, wird vorgeschlagen, die Schwellenwerte für die An(-Meldung) subventionierter Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren verhältnismäßig hoch anzusetzen, um nur die potenziell am stärksten verzerrenden Subventionen zu erfassen. Fälle unterhalb der Schwellenwerte kann die Kommission aus eigener Initiative verfolgen. In ähnlicher Weise wird vorgeschlagen, eine Untergrenze festzulegen, unterhalb derer drittstaatliche Subventionen den Binnenmarkt wahrscheinlich nicht verzerren, um die Rechtssicherheit für Unternehmen, die in der EU eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu erhöhen. Das wird insbesondere für KMU positive Auswirkungen haben. Angesichts der zahlreichen Rufe nach Kohärenz in der Anwendung des Rechtsinstruments wird vorgeschlagen, dass die Kommission für die Durchsetzung der Verordnung zuständig sein soll.

Darüber hinaus wurden die Rückmeldungen in den gezielten Konsultationen zur Erstellung von Beispielen für Subventionsarten, betroffene Sektoren und konkrete verzerrende Auswirkungen genutzt. Diese wurden in der Folgenabschätzung diskutiert und bei der Ausgestaltung des Vorschlags genutzt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Diese Initiative wird von einer Folgenabschätzung gestützt. Darüber hinaus führte die Kommission im Jahr 2020 mehrere Konsultationen durch (siehe oben). Die Folgenabschätzung wurde durch eigene wirtschaftliche Forschungen der Gemeinsamen Forschungsstelle weiter vertieft. Die Mitgliedstaaten wurden in mehreren Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates zu Wettbewerb und öffentlicher Auftragsvergabe und in Sitzungen der Sachverständigengruppen konsultiert. Schließlich trugen die Stellungnahmen einer Reihe von Mitgliedstaaten zur Behandlung drittstaatlicher Subventionen 33 sowie mehrere Berichte und Studien 34 zur Gestaltung des Instruments bei.

Folgenabschätzung

Die dem Vorschlag zugrunde liegende Folgenabschätzung wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle untersucht, der am 5. März 2021 eine mit Vorbehalten versehene positive Stellungnahme abgab. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthalten. Anhang 3 der Folgenabschätzung enthält eine Übersicht, wer von diesem Vorschlag in welcher Weise betroffen sein wird.

Die Kommission prüfte verschiedene politische Optionen zur Erreichung des allgemeinen Zieles der Initiative, d. h. zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zwischen Unternehmen, die drittstaatliche Subventionen erhalten, und Unternehmen, die keine solchen Subventionen erhalten:

Option 1 —    nichts zu verändern (Status Quo);

Option 2 —    Leitlinien herauszugeben, welche Angaben über öffentliche Unterstützung bei der Anmeldung eines Zusammenschlusses einzureichen sind;

Option 3 —    die bestehenden Vorschriften zu ändern; und

Option 4 —    ein neues EU-Rechtsinstrument mit Alternativen für verschiedene Parameter zu entwickeln.

Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase enthielt den Vorschlag für eine fünfte Option, die zur Änderung internationaler Regelungen geführt hätte. Die Folgenabschätzung enthielt keine solche fünfte Option mehr und integrierte die diesbezüglichen Elemente stattdessen im Grundlagenszenario, da die Kommission eine solche politische Initiative, nämlich auf die Entwicklung internationaler Regeln zur Behebung negativer Auswirkungen von Subventionen hinzuwirken, in jedem Fall verfolgen wird. Die Optionen 2 und 3 wurden in einem frühen Stadium verworfen, da sie als wahrscheinlich unwirksam angesehen wurden. Demzufolge wurde nur die Option 4 eingehender in Betracht gezogen.

Die Option 4 enthielt mehrere Alternativen, die analysiert wurden. Diese Alternativen betrafen folgende Parameter:

i) Prüfansatz

ii) Zuständigkeitsebene

iii) Schwellenwert, unterhalb welchem drittstaatliche Subventionen nicht als verzerrend angesehen werden

iv) Beurteilungskriterien

v) eine Abwägungsprüfung zur Berücksichtigung positiver und negativer Auswirkungen und

vi) Abhilfemaßnahmen.

Gestützt auf die Bewertung der Auswirkungen der Option 4 wurden die Unteroptionen hinsichtlich der genannten Parameter zu möglichen Politikpaketen für alle drei Bereiche gebündelt, in denen verzerrende Subventionen auftreten, d. h. Zusammenschlüsse, Vergabeverfahren und sonstige Marktsituationen.

Die bevorzugte Option für jeden der Bereiche kann als dreiteiliges Prüfinstrument mit folgenden Komponenten dargestellt werden:

·Komponente 1: Ein anmeldebasiertes Prüfinstrument für Zusammenschlüsse, bei denen der Umsatz des EU-Zielunternehmens 500 Mio. EUR übersteigt und die finanziellen Zuwendungen aus Drittstaaten 50 Mio. EUR übersteigen;

·Komponente 2: Ein meldebasiertes Prüfinstrument für Gebote bei öffentlichen Ausschreibungen mit einem Auftragswert von mehr als 250 Mio. EUR; und

·Komponente 3: Ein Ex-officio-Prüfinstrument für alle anderen Marktsituationen sowie für Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte für die Komponenten 1 und 2.

Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission für die Durchsetzung der Verordnung zuständig sein soll. Bei drittstaatlichen Subventionen von weniger als 5 Mio. EUR wird eine verzerrende Wirkung für unwahrscheinlich gehalten.

Die bevorzugte Option entspricht großenteils dem im Weißbuch vorgestellten Ansatz, mit zwei wesentlichen Ausnahmen 35 :

·während das Weißbuch eine Rolle der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Vergabeverfahren vorsah, umfasst der Vorschlag die Durchsetzung aller Komponenten auf EU-Ebene. Das ist eine Reaktion auf weit verbreitete Besorgnisse der Interessenträger, dass ein neues Instrument für drittstaatliche Subventionen zwischen den Mitgliedstaaten inkohärent angewandt werden und die einzelstaatlichen Behörden überlasten könnte 36 ; und

·die bevorzugte Option enthält mehr Einzelheiten als das Weißbuch, insbesondere zu Schwellenwerten für die Anmeldung und dem Schwellenwert, unterhalb dessen nicht angenommen würde, dass drittstaatliche Subventionen den Binnenmarkt verzerren. Solche Schwellenwerte sind auch eine Reaktion auf weit verbreitete Befürchtungen von Interessenträgern in Bezug auf Verwaltungsaufwand, und sie stehen mit den Rückmeldungen mehrerer Interessenträger 37 im Einklang, dass der Schwellenwert, unterhalb dessen Subventionen als nicht verzerrend angesehen werden sollten, höher angesetzt werden sollte als 200 000 EUR innerhalb eines Dreijahreszeitraums, wie ursprünglich vorgeschlagen.

Die Ex-ante-Anmeldung der größten und potenziell am stärksten verzerrenden Fälle wird eine systematische Identifizierung verzerrender drittstaatlicher Subventionen in den Situationen mit dem höchsten wirtschaftlichen Wert sicherstellen. Für alle anderen Marktsituationen (darunter kleinere Zusammenschlüsse und kleinere Vergabeverfahren) würden verzerrende drittstaatliche Subventionen in einem Verfahren von Amts wegen ermittelt. Dieser Ansatz ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, sich auf die relevantesten Fälle zu konzentrieren. Die bevorzugte Option sieht auch ein Instrumentarium von Abhilfemaßnahmen zur Behebung der durch drittstaatliche Subventionen verursachten Verzerrung vor.

Es wird erwartet, dass zu den Vorteilen der bevorzugten Option faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zwischen Unternehmen, die drittstaatliche Subventionen erhalten, und Unternehmen, die solche Subventionen nicht erhalten, gehören werden. Das wird die Wettbewerbsfähigkeit der letzteren steigern. Unternehmen, insbesondere solche, die umfangreiche drittstaatliche Subventionen erhalten, müssen möglicherweise bestimmte Verwaltungskosten tragen, wenn sie An(-Meldungen) erstellen oder Auskunftsverlangen beantworten. Diese Kosten sind jedoch angemessen und verhältnismäßig.

Die Auswirkungen der politischen Optionen auf verschiedene Kategorien von Interessenträgern sind in Anhang 3 der Folgenabschätzung detailliert beschrieben. Soweit möglich ist die Abschätzung sowohl quantitativ als auch qualitativ. Im Hinblick auf den hohen Schwellenwert, unterhalb dessen Subventionen nicht als den Binnenmarkt verzerrend gelten würden, und den hohen vorgeschlagenen Schwellenwert für die Anmeldung subventionierter Zusammenschlüsse bzw. die Meldung subventionierter Vergabeverfahren wird diese Initiative KMU keine zusätzlichen Belastungen auferlegen. Die Belastung für die Kommission (vor allem Personalumsetzung oder Neuschaffung von Stellen) bei der Umsetzung dieser Initiative ist im Hinblick auf die Vorteile für die Wirtschaft angemessen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag ist nicht mit REFIT verbunden, da er einen Bereich betrifft, in dem gegenwärtig keine Rechtsvorschriften auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene bestehen.

Im Hinblick auf die hohen Schwellenwerte für die (An-)Meldepflicht bei Zusammenschlüssen und Vergabeverfahren enthält dieser Vorschlag Maßnahmen, die vor allem auf die Empfänger umfangreicher drittstaatlicher Subventionen anwendbar sind, die wahrscheinlich die stärksten verzerrenden Auswirkungen haben. Das wird den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und staatliche Behörden in Grenzen halten. Darüber hinaus werden wegen der hohen vorgeschlagenen Schwellenwerte für Anmeldungen bzw. Meldungen KMU nicht durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufgrund von (An)-Meldeverpflichtungen belastet.

Durch die Behebung der verzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen auf den Binnenmarkt wird der Vorschlag faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen, die drittstaatliche Subventionen erhalten, und Unternehmen, die keine solchen Subventionen erhalten, schaffen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der EU steigern. Im Hinblick auf den begrenzten Verwaltungsaufwand für Unternehmen und den klaren Rechtsrahmen, der durch diesen Vorschlag eingerichtet wird, wird das Risiko negativer Auswirkungen auf Handels und Investitionsströme als gering eingeschätzt. Abgesehen von dem Risiko aufgrund des Verwaltungsaufwands kann das neue Instrument die Zahl der Zusammenschlüsse verringern, indem es subventionierte Zusammenschlüsse verhindert. Das ist aber die angestrebte Auswirkung, und die Vorteile aus der Wiederherstellung unverzerrter Preissignale und Unternehmensbewertungen und der Erleichterung von zuvor verhinderten Zusammenschlüssen dürften schwerer wiegen.

Der Vorschlag ist internetgerecht und sowohl für physische als auch für digitale Umgebungen geeignet.

Grundrechte

Der Vorschlag steht mit der Charta der Grundrechte der EU in Einklang und achtet die unternehmerische Freiheit. Die Einführung eines neuen legislativen Instruments, um verzerrende drittstaatliche Subventionen anzugehen, steht unter dem Vorbehalt, dass die Grundrechte auf ein faires Verfahren und gute Verwaltung in vollem Umfang geachtet werden.

Wenn die Kommission nach dem legislativen Instrument tätig wird, unterliegen ihre Prüfbefugnisse den Rechten im Zusammenhang mit einem fairen Verfahren, zum Beispiel dem Recht auf einen mit Gründen versehenen Beschluss und dem Zugang zu einer gerichtlichen Nachprüfung, einschließlich der Möglichkeit, die Durchsetzung und Sanktionsmaßnahmen anzufechten. Diese Rechte gelten für Verwaltungsverfahren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Um die Ziele dieser Initiative so wirksam wie möglich zu erreichen, ist es erforderlich, eine Reihe von Aktivitäten auf Kommissionsebene zu finanzieren, darunter die Personalumsetzung oder die Schaffung neuer Stellen im Umfang von ungefähr 145 Vollzeitäquivalenten. 38 Die Personalausgaben werden sich im Zeitraum 2021‑2027 auf ungefähr 80,490 Mio. EUR belaufen. Sonstige Verwaltungsaufwendungen werden in diesem Zeitraum voraussichtlich 0,800 Mio. EUR betragen. Operative Ausgaben, die zur Finanzierung der erforderlichen IT-Infrastruktur, von Studien und Konsultationen zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Instruments genutzt werden, werden sich auf ungefähr 7,825 Mio. EUR belaufen. Die Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor der Genehmigung einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission unterzogen. Sonstige, aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben werden mit etwa 1,225 Mio. EUR angesetzt.

Insgesamt werden sich somit die Verwaltungsausgaben für die Umsetzung des Vorschlags im Zeitraum 2021-2027 auf 90,340 Mio. EUR belaufen, wovon ein Teil aus dem Binnenmarktprogramm finanziert werden wird. Die Finanzierung wird die Prüfung und Durchsetzung, Überwachungstätigkeiten und Marktuntersuchungen unterstützen. Sie wird auch eine regelmäßige Überprüfung bestimmter Vorschriften, eine Evaluierung der Verordnung und eine laufende Evakuierung der Wirksamkeit und Effizienz der ergriffenen Maßnahmen fördern. Der Finanzbogen zu dieser Initiative enthält eine detaillierte Übersicht über die Kosten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Monitoring und Bewertung stellen einen wichtigen Teil des Vorschlags dar. Das Monitoring wird kontinuierlich stattfinden und auf operative Ziele und spezifische Indikatoren gestützt sein. Das regelmäßige und fortlaufende Monitoring umfasst folgende Hauptaspekte:

i) die Anzahl der verzerrenden drittstaatlichen Subventionen (gestützt auf Fallzahlen) und

ii) die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

Darüber hinaus kann die Kommission Entwicklungen in Zusammenhang mit verzerrenden drittstaatlichen Subventionen im Rahmen einer Marktuntersuchung überwachen.

Die Wirksamkeit und Effizienz des Vorschlags werden anhand vorher festgelegter Indikatoren überwacht, um zu ermitteln, ob zusätzliche Vorschriften (etwa hinsichtlich der Durchsetzung) erforderlich sind, um sicherzustellen, dass drittstaatliche Subventionen nicht mehr zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Folglich werden die Auswirkungen der Intervention im Rahmen einer Evaluierung erfasst und, sofern erforderlich, wird eine Überprüfungsklausel ausgelöst, nach der die Kommission geeignete Maßnahmen, einschließlich Legislativvorschlägen, ergreifen kann.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel 1 enthält allgemeine Vorschriften, darunter Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 1). Es wird festgelegt, wann das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention angenommen wird (Artikel 2), unter welchen Voraussetzungen angenommen wird, dass sie den Binnenmarkt verzerrt (Artikel 3), und welche Arten von Subventionen am wahrscheinlichsten verzerrende Auswirkungen haben (Artikel 4). Es beschreibt die Abwägungsprüfung, die die Kommission durchführt (Artikel 5), bevor sie Abhilfemaßnahmen verhängt, und die möglichen Arten von Abhilfemaßnahmen und Verpflichtungen (Artikel 6).

Kapitel 2 behandelt die Prüfung von Subventionen von Amts wegen. Insbesondere wird darin festgelegt, dass die Kommission aus eigener Initiative Informationen aus beliebigen Quellen hinsichtlich mutmaßlich verzerrender drittstaatlicher Subventionen überprüfen kann (Artikel 7), und zwar im Rahmen einer Vorprüfung (Artikel 8) oder einer eingehenden Prüfung (Artikel 9). Danach werden Vorschriften hinsichtlich verschiedener Instrumente festgelegt, die im Rahmen der Verfahren nach der Verordnung genutzt werden können, darunter einstweilige Maßnahmen der Kommission (Artikel 10) und Auskunftsverlangen (Artikel 11). Darüber hinaus wird die Kommission in der Lage sein, innerhalb der Union (Artikel 12) sowie außerhalb (Artikel 13) Nachprüfungen durchzuführen. Wenn das betroffene Unternehmen nicht kooperiert, kann die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einen Beschluss erlassen (Artikel 14). Sie kann für Verfahrensverstöße wie die Angabe unzutreffender, unvollständiger oder irreführender Informationen im Rahmen einer Prüfung oder für die Nichtbefolgung von Kommissionsbeschlüssen, mit denen Abhilfemaßnahmen auferlegt oder einstweilige Maßnahmen angeordnet oder Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, Geldbußen und Zwangsgelder verhängen (Artikel 15). Sie kann auch einen vorhergehenden Beschluss aufheben und einen neuen Beschluss erlassen (Artikel 16), wenn das beteiligte Unternehmen gegen seine Verpflichtungen verstößt, oder wenn es scheint, dass der vorhergehende Beschluss auf unvollständigen, unzutreffenden oder irreführenden Informationen beruhte.

Kapitel 3 enthält spezifische Vorschriften für Zusammenschlüsse. Darin werden insbesondere die Voraussetzungen festgelegt, unter denen angenommen wird, dass eine drittstaatliche Subvention bei einem Zusammenschluss den Binnenmarkt verzerrt (Artikel 17), und der Begriff des Zusammenschlusses (Artikel 18) definiert, und es enthält Vorschriften darüber, wann eine Anmeldung erforderlich ist (Artikel 19). Durch eine Definition des Begriffs der Kontrolle (Artikel 20) und eine Erklärung, wie der Umsatz (Artikel 21) und die Höhe der finanziellen Zuwendung (Artikel 22) zu berechnen sind, bietet es weitere Einzelheiten über die Pflicht zur vorherigen Anmeldung. Es wird dargelegt, wann ein Zusammenschluss ausgesetzt werden sollte, und die zugehörigen Fristen (Artikel 23). Es spezifiziert, welche der Verfahrensvorschriften des Kapitels 2 auf angemeldete Zusammenschlüsse während der Vorprüfung bzw. der eingehenden Prüfung, angepasst an die spezifischen Eigenschaften eines Anmeldesystems, anwendbar sind (Artikel 24). Die Geldbußen und Zwangsgelder (Artikel 25) des Kapitels 2 sind ebenfalls auf angemeldete Zusammenschlüsse anwendbar, ergänzt durch die Möglichkeit, solche Sanktionen im Fall einer Anmeldung zu verhängen, die unzutreffende oder irreführende Angaben enthält, oder wenn eine Anmeldung nicht eingereicht wird oder die Verpflichtung zum Aufschub des Vollzugs eines Zusammenschlusses oder ein Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nicht beachtet wird.

Kapitel 4 enthält spezifische Vorschriften für Vergabeverfahren Insbesondere werden darin die Voraussetzungen festgelegt, unter denen angenommen wird, dass eine drittstaatliche Subvention bei einem Vergabeverfahren den Binnenmarkt verzerrt (Artikel 26), es werden die Schwellenwerte für die Meldung festgelegt (Artikel 27) und es wird bestimmt, wann eine Meldung im Rahmen eines solchen Verfahrens vorgeschrieben ist (Artikel 28). Es spezifiziert, welche der Verfahrensvorschriften des Kapitels 2 auf gemeldete finanzielle Zuwendungen in Vergabeverfahren anwendbar sind, sowie die Fristen für die Einleitung und den Abschluss einer eingehenden Prüfung (Artikel 29). Es beschreibt die Arten von Beschlüssen, die die Kommission erlassen kann (Artikel 30), und wann die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an potenziell subventionierte Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahren ausgesetzt werden sollte (Artikel 31). Schließlich ist vorgesehen, dass Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Kapitel 2 verhängt werden können, ergänzt um die Möglichkeit, solche Sanktionen zu verhängen, wenn in einer Meldung unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht werden oder eine Meldung unterlassen wird (Artikel 32).

Kapitel 5 enthält gemeinsame Verfahrensvorschriften. Es beschreibt das Verhältnis zwischen der Überprüfung von Amts wegen, der Anmeldung eines Zusammenschlusses und der Meldung eines Vergabeverfahrens (Artikel 33). Darin vorgesehen ist die Möglichkeit, eine Marktuntersuchung einzuleiten (Artikel 34), und es werden Verjährungsfristen vorgeschrieben (Artikel 35). Ebenfalls enthalten sind eine Pflicht, gemäß der Verordnung erlassene Beschlüsse zu veröffentlichen (Artikel 36), und die Bestimmung, an wen solche Beschlüsse zu richten sind (Artikel 37). Mehrere Bestimmungen enthalten Verfahrensgarantien vor der Kommission, insbesondere das Verteidigungsrecht (Artikel 38) und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Artikel 39).

In Kapitel 6 wird das Verhältnis zwischen der Verordnung und anderen Rechtsinstrumenten beschrieben (Artikel 40).

Kapitel 7 enthält weitere allgemeine Bestimmungen, wie das Ausschussverfahren für Beschlüsse (Artikel 41) sowie die Möglichkeit, Durchführungsbestimmungen (Artikel 42 und 43) und Durchführungsrechtsakte (Artikel 44) im Einklang mit spezifischen Regeln für die Befugnisübertragung (Artikel 45) zu erlassen. Darüber hinaus ist eine Überprüfung der Verordnung vorgesehen (Artikel 46). Schließlich enthält die Verordnung bestimmte Übergangsbestimmungen (Artikel 47), und es wird festgelegt, wann sie in Kraft tritt und ab wann sie gilt (Artikel 48).

2021/0114 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 39 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ein starker, offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt stellt sicher, dass sowohl europäische als auch drittstaatliche Unternehmen miteinander in Leistungswettbewerb treten können. Die Union verfügt über ein ausgefeiltes und wirksames System der Beihilfenkontrolle, das darauf abzielt, für alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausüben, faire Bedingungen zu gewährleisten. Dieses System der Beihilfenkontrolle verhindert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt in ungerechtfertigter Weise verzerren.

(2)Subventionen erhalten können Unternehmen jedoch auch von Drittstaaten, die öffentliche Mittel bereitstellen, welche dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig im Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, die unter Umständen über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.

(3)Subventionen aus Drittstaaten können den Binnenmarkt verzerren und den fairen Wettbewerb für verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union untergraben. Diese Gefahr besteht insbesondere in Fällen, in denen Zusammenschlüsse, die eine Änderung der Kontrolle über EU-Unternehmen zur Folge haben, ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert werden oder in denen Unternehmen, denen drittstaatliche Subventionen gewährt werden, bei öffentlichen Vergabeverfahren in der Union den Zuschlag erhalten.

(4)Die Union verfügt bislang nicht über Instrumente, um durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen anzugehen. Die Kommission kann auf der Grundlage handelspolitischer Schutzinstrumente tätig werden, wenn subventionierte Waren in die Union eingeführt werden, nicht aber in Fällen, in denen drittstaatliche Subventionen in Form subventionierter Investitionen gewährt werden oder in denen es um Dienstleistungen bzw. Finanzströme geht. Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen hat die Union bei bestimmten von WTO-Mitgliedern gewährten drittstaatlichen Subventionen, die auf Waren beschränkt sind, die Möglichkeit, ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten einzuleiten.

(5)Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die bestehenden Unionsinstrumente durch ein weiteres Instrument zu ergänzen, mit dem durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen im Binnenmarkt wirksam angegangen und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden können. Das neue Instrument ergänzt insbesondere die Beihilfevorschriften der Union, die durch mitgliedstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen im Binnenmarkt betreffen.

(6)Es sollten Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen festgelegt werden, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, und die festgestellten Verzerrungen sollten gegebenenfalls beseitigt werden. Subventionen aus Drittstaaten können den Binnenmarkt verzerren, wenn das Unternehmen, das von der drittstaatlichen Subvention profitiert, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Daher sollten in dieser Verordnung Vorschriften für alle Unternehmen festgelegt werden, die in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Angesichts der Bedeutung der von KMU ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der Union wird den Auswirkungen dieser Verordnung auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(7)Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission liegen. Die Kommission sollte befugt sein, jegliche drittstaatliche Subvention, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von Amts wegen zu prüfen und sich dabei auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen stützen können. Um speziell bei großen Zusammenschlüssen (Fusionen und Übernahmen) und öffentlichen Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, Subventionen aus Drittstaaten auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung bzw. Meldung seitens des jeweiligen Unternehmens bei der Kommission zu prüfen.

(8)Unter dem Begriff „Subvention aus einem Drittstaat“ bzw. „drittstaatliche Subvention“ ist im Rahmen dieser Verordnung eine Maßnahme zu verstehen, die drei kumulative Voraussetzungen erfüllt.

(9)Es liegt eine finanzielle Zuwendung vor, die direkt oder indirekt von der Behörde eines Drittstaats stammt. Die finanzielle Zuwendung kann von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden. Ob eine öffentliche Einrichtung eine finanzielle Zuwendung gewährt, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft, festgestellt werden. Die finanzielle Zuwendung kann auch von einer privaten Einrichtung gewährt werden, wenn deren Handlungen einem Drittstaat zugerechnet werden können.

(10)Durch eine solche finanzielle Zuwendung entsteht einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt, ein Vorteil. Eine finanzielle Zuwendung, die einer Einrichtung zugute kommt, welche nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, stellt keine drittstaatliche Subvention dar. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, können bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden.

(11)Der Vorteil entsteht einem einzelnen Unternehmen oder Wirtschaftszweig oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen. Der Vorteil kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.

(12)Sobald das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention festgestellt wurde, sollte die Kommission prüfen, ob die Subvention den Binnenmarkt verzerrt. Im Unterschied zu staatlichen Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, sind Subventionen aus Drittstaaten im Allgemeinen nicht verboten. Subventionen in Form von Ausfuhrfinanzierungen können wegen ihrer verzerrenden Wirkung Anlass zu besonderer Besorgnis geben. Dies ist nicht der Fall, wenn eine solche Finanzierung im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite erfolgt. Die Kommission sollte jeweils im Einzelfall prüfen, ob eine Subvention aus einem Drittstaat den Binnenmarkt verzerrt.

(13)Aufgrund des bei zahlreichen drittstaatlichen Subventionen bestehenden Mangels an Transparenz und der Komplexität der wirtschaftlichen Gegebenheiten kann es unter Umständen schwierig sein, die Auswirkungen einer bestimmten drittstaatlichen Subvention auf den Binnenmarkt eindeutig zu ermitteln oder zu quantifizieren. Daher sollten Verzerrungen anhand einer nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren festgestellt werden. Bei der Beurteilung, inwieweit eine Subvention aus einem Drittstaat geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betreffenden Unternehmens zu verbessern und dadurch den Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen, könnte die Kommission bestimmte Indikatoren heranziehen, darunter Höhe und Art der Subvention, ihren Zweck und die an die Subvention geknüpften Bedingungen sowie ihre Verwendung im Binnenmarkt.

(14)Bei der Anwendung dieser Indikatoren könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. Ebenso dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines Auftrags, der bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben werden soll, ausmachen, zu Verzerrungen führen. Gewährt ein Drittstaat eine Subvention für Betriebskosten, so dürfte diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen führen, als eine drittstaatliche Subvention für Investitionskosten. Bei drittstaatlichen Subventionen für kleine und mittlere Unternehmen ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Verzerrungen bewirken, als bei drittstaatlichen Subventionen für große Unternehmen. Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. Drittstaatliche Subventionen, die zu Überkapazitäten führen, weil dadurch unwirtschaftliche Vermögenswerte weiterbetrieben werden, oder die Investitionen in Kapazitätserweiterungen fördern, die andernfalls nicht errichtet worden wären, dürften zu Verzerrungen führen. Eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, dessen Tätigkeit im Binnenmarkt, beispielsweise gemessen an dem in der Union erzielten Umsatz, nicht umfangreich ist, führt mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen als eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, der eine umfangreichere Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt. Schließlich sollte es bei drittstaatlichen Subventionen, die 5 Mio. EUR nicht übersteigen, grundsätzlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass sie im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren.

(15)Ebenso wie bestimmte Arten staatlicher Beihilfen dürften auch bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, wie etwa unbegrenzte Garantien, aufgrund ihrer Natur zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen. Bei solchen Kategorien sollte keine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren erforderlich sein. Ein Unternehmen könnte in jedem Fall nachweisen, dass die betreffende drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerren würde.

(16)Die Kommission sollte die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen. Diese positiven Auswirkungen sollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen, um gegebenenfalls eine geeignete Abhilfemaßnahme zu ermitteln oder Verpflichtungsangebote anzunehmen. Die Abwägungsprüfung kann auch zu dem Schluss führen, dass keine Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Bei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten gilt, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie mehr positive als negative Auswirkungen haben.

(17)Wenn die Kommission eine drittstaatliche Subvention von Amts wegen prüft, sollte sie befugt sein, einem Unternehmen gegenüber Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um eine durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung im Binnenmarkt zu beseitigen. Abhilfemaßnahmen sollten angemessen und geeignet sein, die betreffende Verzerrung zu beseitigen. Es kann dabei sich um verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen oder um die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention handeln.

(18)Das betreffende Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung zu beseitigen. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die angebotenen Verpflichtungen die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, kann sie sie akzeptieren und per Beschluss für bindend erklären.

(19)Das betreffende Unternehmen kann anbieten, die Subvention zuzüglich angemessener Zinsen zurückzuzahlen. Die Kommission sollte eine als Verpflichtung angebotene Rückzahlung akzeptieren, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung die Verzerrung vollständig beseitigt, transparent durchgeführt wird und in der Praxis wirksam ist; dabei trägt die Kommission dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung.

(20)Wenn die beteiligten Unternehmen keine Verpflichtungsangebote unterbreiten, mit denen die festgestellte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigt würde, sollte die Kommission befugt sein, einen Zusammenschluss bzw. einen Zuschlag im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor dem Vollzug des Zusammenschlusses bzw. der Auftragsvergabe zu untersagen. In Fällen, in denen der Zusammenschluss – insbesondere weil keine vorherige Anmeldung erforderlich war, da die Anmeldeschwellen nicht erreicht wurden – bereits vollzogen wurde, kann die Verzerrung dennoch so erheblich sein, dass sie nicht durch verhaltensbezogene oder strukturelle Maßnahmen oder durch die Rückzahlung der Subvention beseitigt werden könnte. In solchen Fällen könnte die Kommission beschließen, der Verzerrung abzuhelfen, indem sie anordnet, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen.

(21)Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Dazu muss ein zweistufiges Verfahren eingeführt werden, das aus einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung besteht.

(22)Der Kommission sollten angemessene Untersuchungsbefugnisse an die Hand gegeben werden, damit sie alle erforderlichen Informationen einholen kann. Sie sollte daher befugt sein, während des gesamten Verfahrens von allen Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden oder unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Die Kommission kann auch Fragen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Nachprüfungen in den Räumlichkeiten des Unternehmens in der Union bzw. – vorbehaltlich der Zustimmung des Unternehmens und des betreffenden Drittstaats – in den Räumlichkeiten des Unternehmens in dem Drittstaat durchzuführen. Wenn das betreffende Unternehmen nicht kooperiert, sollte die Kommission ferner befugt sein, einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.

(23)Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb im Binnenmarkt unverzüglich wiederherzustellen und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden.

(24)In allen Fällen, in denen der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention vorliegen, sollte die Kommission befugt sein, eine eingehende Prüfung einzuleiten, um zusätzliche sachdienliche Informationen zur Beurteilung der drittstaatlichen Subvention einzuholen und um den Beteiligten die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen.

(25)Die Kommission sollte die eingehende Prüfung mit dem Erlass eines Beschlusses abschließen.

(26)Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt das betreffende Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

(27)Um die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, einen Beschluss aufzuheben und einen neuen zu erlassen, wenn der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Informationen beruhte oder wenn ein Unternehmen gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt.

(28)Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses Informationen über etwaige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses zu untersuchen. Vor Abschluss der Prüfung durch die Kommission sollte es den beteiligten Unternehmen nicht gestattet sein, den Zusammenschluss zu vollziehen.

(29)Diese Untersuchung durch die Kommission sollte demselben Verfahren folgen, das auch bei einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer drittstaatlichen Subvention Anwendung findet; dabei können Anpassungen vorgenommen werden, um den Besonderheiten von Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen.

(30)Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem wirksamen Schutz des Binnenmarkts und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu begrenzen. Daher sollten nur solche Zusammenschlüsse der Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterliegen, bei denen die kombinierten, nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte, die auf dem in der Union erzielten Umsatz bzw. der Höhe der Subvention basieren, erreicht werden.

(31)Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, könnte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht vollzogen wurden, bzw. die Meldung von möglicherweise subventionierten Angeboten vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Zusammenschluss bzw. das Angebot angesichts seiner Auswirkungen in der Union einer vorherigen Prüfung bedarf. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, von Amts wegen bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu prüfen.

(32)Bei der Prüfung eines Zusammenschlusses sollte sich die Beurteilung des Vorliegens einer Verzerrung im Binnenmarkt auf den betreffenden Zusammenschlusses beschränken, und bei der Beurteilung sollten ausschließlich drittstaatliche Subventionen berücksichtigt werden, die in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss gewährt wurden.

(33)Die Notwendigkeit, wettbewerbsverzerrende Subventionen aus Drittstaaten anzugehen, ist im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe angesichts von deren wirtschaftlicher Bedeutung auf dem Binnenmarkt und der Tatsache, dass öffentliche Aufträge aus Steuergeldern finanziert werden, besonders ausgeprägt. Die Kommission sollte im Falle einer Meldung vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession befugt sein, Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die die beteiligten Unternehmen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren erhalten haben. Vorherige Meldungen sollten ab einem in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert Pflicht sein, damit wirtschaftlich bedeutsame Fälle erfasst werden, gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich bleibt und die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren nicht behindert wird. Diese Pflicht zur vorherigen Meldung ab einem bestimmten Schwellenwert sollte auch für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 41 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 42 sowie für die wichtigsten Unterauftragnehmer und Lieferanten eines Unternehmens gelten.

(34)Wird im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung gemeldet, sollte die Beurteilung auf dieses Vergabeverfahren beschränkt bleiben.

(35)Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten werden, unabhängig von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten und laufenden Prüfverfahren.

(36)Drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, sollten als tatsächliche oder potenzielle Ursache für eine Wettbewerbsverzerrung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens angesehen werden. Solche Verzerrungen sollten folglich auf Grundlage der in den Erwägungsgründen 13 und 14 beschriebenen, nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren sowie des Konzepts des ungerechtfertigt günstigen Angebots beurteilt werden. Anhand der Indikatoren sollte festgestellt werden können, wie eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, indem sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessert und es in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Unternehmen sollte Gelegenheit gegeben werden darzulegen, dass das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist, u. a. durch Berufung auf die in Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Elemente. Das Zuschlagsverbot sollte nur dann gelten, wenn der günstige Charakter des Angebots, das aufgrund drittstaatlicher Subventionen abgegeben werden konnte, nicht gerechtfertigt werden kann, das Angebot den Zuschlag erhalten würde und das das Angebot einreichende Unternehmen keine Verpflichtungsangebote vorgelegt hat, die als angemessen und hinreichend angesehen werden, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen.

(37)Angesichts der Merkmale des Vorabprüfungsmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren und mit Blick auf die für derartige Transaktionen erforderliche Rechtssicherheit können Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die nach den jeweils geltenden Verfahren angemeldet bzw. gemeldet und beurteilt wurden, von der Kommission nicht von Amts wegen erneut geprüft werden. Finanzielle Zuwendungen, über die die Kommission im Wege des Anmelde- bzw. Meldeverfahrens informiert wurde, können jedoch auch außerhalb des Prüfverfahrens für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren relevant sein. Um Informationen über Subventionen aus Drittstaaten einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder in Bezug auf die Nutzung bestimmter Instrumente für drittstaatliche Subventionen einzuleiten.

(38)Vor diesem Hintergrund sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern vorgesehen werden.

(39)Im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit ist es angezeigt, alle von der Kommission erlassenen Beschlüsse entweder im vollen Wortlaut oder als Zusammenfassung zu veröffentlichen.

(40)Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimisse und personenbezogenen Daten schützen.

(41)Für Fälle, in denen die von dem Unternehmen als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheinen, sollte es ein Verfahren geben, über das die Kommission entscheiden kann, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach deren Ablauf die Informationen offengelegt werden, sodass der Antragsteller jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen kann.

(42)Die von einem Prüfverfahren nach dieser Verordnung betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sollten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen sind zu wahren, doch müssen auch Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

(43)Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union sollte mit dem Unionsrecht und dem WTO-Abkommen sowie mit den Zusagen im Rahmen anderer Handels- und Investitionsübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten zählen, im Einklang stehen.

(44)Einschränkungen der Artikel 34, 49, 56 und 63 AEUV können dadurch gerechtfertigt sein, dass unfaire Wettbewerbsbedingungen vermieden werden müssen, sofern solche Einschränkungen – wie andere Einschränkungen der Grundfreiheiten – mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts – wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit – sowie mit den Grundrechten im Einklang stehen.

(45)Bei der Durchführung dieser Verordnung kann es zu Überschneidungen mit sektorspezifischen Vorschriften kommen, vor allem in den Bereichen Seeschifffahrt und Luftverkehr. Daher muss das Verhältnis dieser Verordnung zu sektorspezifischen Instrumenten, in denen es um Subventionen aus Drittstaaten geht, so insbesondere zu der Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 , der Verordnung (EWG) 4057/86 des Rates 44 und der Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 geklärt werden.

(46)Erlässt die Kommission am Ende eines eingehenden Prüfverfahrens einen Beschluss, sollten die Mitgliedstaaten vor der Beschlussfassung angemessen eingebunden werden, und zwar über ein Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 . Die Wahl dieses Verfahrens ist gerechtfertigt angesichts der Rolle, die die Mitgliedstaaten im Rahmen von Wettbewerbs- und Beihilfeinstrumenten spielen, die ebenfalls auf faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ausgerichtet sind.

(47)Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission nach Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ausgeübt werden, um Form und Inhalt der Anmeldungen von Zusammenschlüssen sowie der Meldungen von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, Einzelheiten zur Offenlegung, Form und Inhalt von Transparenzanforderungen, die Berechnungsweise von Fristen, Bedingungen und zeitliche Begrenzungen für Verpflichtungen sowie ausführliche Vorschriften zu den Schritten des Prüfverfahrens für öffentliche Vergabeverfahren festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(48)Um auch langfristig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und sowohl Fälle, für die eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt ist, als auch von Amts wegen geprüfte Fälle angemessen abzudecken, sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Schwellenwerte für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung bei öffentlichen Vergabeverfahren, in Bezug auf die Freistellung bestimmter Gruppen von Unternehmen von den Anmelde- bzw. Meldepflichten nach dieser Verordnung sowie in Bezug auf die Änderung der Fristen für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse bzw. gemeldeter finanzieller Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren. Was finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren angeht, so sollte die Befugnis zum Erlass solcher Rechtsakte in einer Weise ausgeübt werden, die auch den Interessen von KMU Rechnung trägt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitung dieser Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 47 niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(49)Gilt für einen Zusammenschluss die Anmeldepflicht nach dieser Verordnung, sollten finanziellen Zuwendungen, die gleich welchem der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens sollte diese Verordnung auch für finanzielle Zuwendungen gelten, die einem Unternehmen in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt. Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren.

(2)Diese Verordnung betrifft drittstaatliche Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausüben. Unternehmen, die die Kontrolle über ein in der Union niedergelassenes Unternehmen erwerben oder einen Zusammenschluss mit einem solchen Unternehmen eingehen, und Unternehmen, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, gelten als Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausüben.

Artikel 2

Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention

(3)Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine drittstaatliche Subvention vor, wenn ein Drittstaat eine finanzielle Zuwendung gewährt, die einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschafft und die rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist.

(4)Für die Zwecke dieser Verordnung

a)umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“

i) den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, wie etwa Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, Ausgleich für von öffentlichen Stellen auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder Umschuldung,

ii) den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen oder

iii) die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen;

b)umfasst die finanzielle Zuwendung eines Drittstaats finanzielle Zuwendungen folgender Stellen:

i) der Zentralregierung bzw. staatlicher Behörden aller anderen Ebenen,

ii) drittstaatlicher öffentlicher Einrichtungen, deren Handlungen – unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft – dem Drittstaat zugerechnet werden können, oder

iii) jeder privaten Einrichtung, deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können.

Artikel 3

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt

(1)Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betreffenden Unternehmens im Binnenmarkt zu verbessern, und durch diese Verbesserung der Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt wird. Ob eine Verzerrung des Binnenmarkts vorliegt, wird anhand von Indikatoren ermittelt wie

a)der Höhe der Subvention, 

b)der Art der Subvention,

c)der Situation des Unternehmens und der betreffenden Märkte,

d)des Umfangs der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt,

e)des Zwecks der drittstaatlichen Subvention, der mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt.

(2)Eine drittstaatliche Subvention führt wahrscheinlich nicht zu Verzerrungen des Binnenmarkts, wenn ihr Gesamtbetrag in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 5 Mio. EUR nicht erreicht.

Artikel 4

Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen eine Verzerrung des Binnenmarkts am wahrscheinlichsten ist

Bei drittstaatlichen Subventionen, die in eine der folgenden Kategorien fallen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung des Binnenmarkts am größten:

(1)drittstaatliche Subventionen, die einem notleidenden Unternehmen gewährt werden, d. h. einem Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit kurz- oder mittelfristig wahrscheinlich einstellen wird, wenn es keine Subvention erhält, es sei denn, es liegt ein Umstrukturierungsplan vor, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und der einen erheblichen Eigenbeitrag des Unternehmens vorsieht,

(2)drittstaatliche Subventionen in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist,

(3)drittstaatliche Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern,

(4)drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag erhalten würde.

Artikel 5

Abwägungsprüfung

(1)Die Kommission wägt gegebenenfalls die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung des Binnenmarkts gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit ab.

(2)Bei ihrer Entscheidung, ob sie Abhilfemaßnahmen auferlegt oder angebotene Verpflichtungen annimmt, berücksichtigt die Kommission diese Abwägung zwischen negativen und positiven Auswirkungen sowie auch Art und Umfang der Abhilfemaßnahmen bzw. Verpflichtungsangebote.

Artikel 6

Verpflichtungen und Abhilfemaßnahmen

(1)Um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, kann die Kommission Abhilfemaßnahmen auferlegen. Das betreffende Unternehmen kann auch Verpflichtungsangebote unterbreiten.

(2)Die Verpflichtungsangebote bzw. Abhilfemaßnahmen müssen die durch die drittstaatliche Subvention im Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.

(3)Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)Bereitstellung des Zugangs zu einer Infrastruktur, die durch die verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erworben oder gefördert wurde, zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, es sei denn, ein solcher fairer und diskriminierungsfreier Zugang ist bereits kraft in der Union geltender Rechtsvorschriften vorgesehen,

b)Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz,

c)Verzicht auf bestimmte Investitionen,

d)Lizenzvergabe zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Vermögenswerte, die mithilfe drittstaatlicher Subventionen erworben oder entwickelt wurden,

e)Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung,

f)Veräußerung bestimmter Vermögenswerte,

g)an die beteiligten Unternehmen ergehende Anordnung, den Zusammenschluss rückgängig zu machen;

h)Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention, einschließlich einer angemessenen Verzinsung.

(4)Die Kommission kann Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auferlegen.

(5)Bietet ein Unternehmen Verpflichtungen an, mit denen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigt wird, so kann die Kommission diese annehmen und mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 3 für das Unternehmen für bindend erklären.

(6)Schlägt das betreffende Unternehmen vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung als Verpflichtung, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent und wirksam ist, wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt.

Kapitel 2: Von Amts wegen eingeleitete Prüfung drittstaatlicher Subventionen

Artikel 7

Von Amts wegen eingeleitete Prüfung drittstaatlicher Subventionen

Die Kommission kann auf eigene Initiative (von Amts wegen) Informationen aus allen Quellen über mutmaßlich Verzerrungen bewirkende Subventionen aus Drittstaaten prüfen.

Artikel 8

Vorprüfung

(1)Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält, um vorläufig zu beurteilen, ob die geprüfte finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerrt. Dazu kann die Kommission insbesondere

a)Auskunftsverlangen nach Artikel 11 einsetzen,

b)innerhalb und außerhalb der Union Nachprüfungen nach Artikel 12 oder Artikel 13 durchführen.

(2)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Vorprüfung zu der Auffassung, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde, so

a)erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung), in dem die relevanten Tatbestands- und Rechtsfragen zusammengefasst und die vorläufige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer drittstaatlichen Subvention und der tatsächlichen oder potenziellen Verzerrung auf dem Binnenmarkt enthalten sind,

b)setzt sie das betreffende Unternehmen davon in Kenntnis und

c)veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die interessierten Kreise, die Mitgliedstaaten und der betreffende Drittstaat aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

(3)Gelangt die Kommission im Anschluss an eine vorläufige Beurteilung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention gegeben ist oder keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das betreffende Unternehmen davon in Kenntnis.

Artikel 9

Eingehende Prüfung

(1)Im Rahmen der eingehenden Prüfung nimmt die Kommission eine genauere Beurteilung der den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention, die im Beschluss über die Einleitung der eingehenden Prüfung bezeichnet wurde, vor und holt nach den Artikeln 11, 12 und 13 alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält.

(2)Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 3 bis 5 verzerrt, so kann sie Abhilfemaßnahmen auferlegen (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“).

(3)Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 3 bis 5 verzerrt, und bietet das betreffende Unternehmen Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie die Verpflichtungen annehmen und mittels eines Beschlusses für das Unternehmen für bindend erklären (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss“). Ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung einer drittstaatlichen Subvention nach Artikel 6 Absatz 6 genehmigt wird, gilt als Verpflichtungsbeschluss.

(4)Die Kommission erlässt einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, wenn sie feststellt, dass

a)sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt oder

b)positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 5 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt.

Artikel 10

Einstweilige Maßnahmen

Die Kommission kann einstweilige Maßnahmen ergreifen, wenn

(1)es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und den Binnenmarkt verzerrt und

(2)die ernste Gefahr einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt besteht.

Artikel 11

Auskunftsverlangen

(1)Die Kommission kann von einem betroffenen Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte verlangen.

(2)Die Kommission kann auch an andere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Auskunftsverlangen richten.

(3)Ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung enthält Folgendes:

a)die Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Auskunftsverlangens, eine Auflistung der benötigten Angaben und eine angemessene Frist für deren Übermittlung,

b)den Hinweis, dass bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben Geldbußen und Zwangsgelder nach Artikel 15 verhängt werden können,

c)eine Erklärung, dass die Kommission bei mangelnder Bereitschaft des betreffenden Unternehmens zur Kooperation nach Artikel 14 einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen kann.

(4)Auf Aufforderung der Kommission erteilen die Mitgliedstaaten ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

(5)Die Kommission kann auch an betroffene Drittstaaten Auskunftsverlangen richten.

Artikel 12

Nachprüfungen innerhalb der Union

(1)Die Kommission kann bei Unternehmen die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

(2)Führt die Kommission eine solche Nachprüfung durch, so sind die von der Kommission mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragten Bediensteten befugt,

a)alle Räumlichkeiten und Grundstücke des betreffenden Unternehmens zu betreten,

b)die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen sowie Kopien anzufertigen oder anzufordern,

c)von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen,

d)betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3)Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, von der Kommission per Beschluss angeordnete Nachprüfungen zu dulden. Die mit einer Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines Kommissionsbeschlusses aus, der Folgendes enthält:

a)die Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung,

b)eine Erklärung, dass die Kommission nach Artikel 14 bei mangelnder Bereitschaft des betreffenden Unternehmens zur Kooperation einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen kann,

c)einen Hinweis auf die in Artikel 15 vorgesehene Möglichkeit, Geldbußen und Sanktionen zu verhängen.

(4)Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag.

(5)Die von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, ermächtigten oder benannten Bediensteten unterstützen auf Anweisung des Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.

(6)Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer Nachprüfung im Sinne dieses Artikels widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Nachprüfung durchgeführt werden kann.

(7)Auf Ersuchen der Kommission führt ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Nachprüfungen oder andere Ermittlungsmaßnahmen nach seinem innerstaatlichen Recht durch, um festzustellen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt, die den Binnenmarkt verzerrt.

Artikel 13

Nachprüfungen außerhalb der Union

Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern das betreffende Unternehmen seine Zustimmung erteilt hat und die Regierung des Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und der Nachprüfung zugestimmt hat. Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.

Artikel 14

Mangelnde Bereitschaft zur Kooperation

(1)Die Kommission kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einen Beschluss nach Artikel 8 oder Artikel 9 erlassen, wenn ein betroffenes Unternehmen oder ein Drittstaat

a)auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht,

b)die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erteilt,

c)sich weigert, eine von der Kommission nach Artikel 12 oder Artikel 13 angeordnete Nachprüfung innerhalb oder außerhalb der Union zu dulden oder

d)in anderer Weise die Vorprüfung oder die eingehende Prüfung behindert.

(2)Hat ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, ein Mitgliedstaat oder der Drittstaat gegenüber der Kommission unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt.

(3)Erteilt ein betroffenes Unternehmen, bei dem es sich auch um ein unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen handeln kann, nicht die Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ihm durch eine finanzielle Zuwendung ein Vorteil entsteht, so kann davon ausgegangen werden, dass dem Unternehmen ein solcher Vorteil entstanden ist.

(4)Bei Heranziehung der Informationen, die verfügbar sind, kann das Ergebnis des Verfahrens für das betreffende Unternehmen ungünstiger ausfallen, als wenn es kooperiert hätte.

Artikel 15

Geldbußen und Zwangsgelder

(1)Die Kommission kann per Beschluss Geldbußen und Zwangsgelder verhängen, wenn ein betroffenes Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig

a)auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 hin unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt,

b)bei Nachprüfungen nach Artikel 12 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt,

c)in Beantwortung einer nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c gestellten Frage

i) eine unrichtige oder irreführende Antwort gibt,

ii) eine unrichtige, unvollständige oder irreführende Antwort eines Beschäftigten nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder

iii) in Bezug auf Fakten im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck einer per Beschluss nach Artikel 12 Absatz 3 angeordneten Nachprüfung keine vollständige Antwort erteilt oder eine vollständige Antwort verweigert,

d)nach Artikel 12 angeordnete Nachprüfungen nicht duldet oder nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d angebrachte Siegel aufgebrochen hat.

(2)Die Geldbußen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, betragen höchstens 1 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr.

(3)Die Zwangsgelder, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, betragen höchstens 5 % des von dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag, um den die im Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission verlangten Auskünfte vollständig und sachlich richtig erteilt wurden.

(4)Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 1 erlässt, setzt sie eine letzte Frist von zwei Wochen, in der das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung die fehlenden Angaben machen kann.

(5)Kommt ein betroffenes Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 10 oder einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission per Beschluss

a)Geldbußen von höchstens 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen und

b)Zwangsgelder von höchstens 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung verhängen, beginnend mit dem Tag des Kommissionsbeschlusses zur Verhängung des Zwangsgelds bis zu dem Tag, an dem die Kommission feststellt, dass das betreffende Unternehmen dem Beschluss nachkommt.

(6)Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen.

Artikel 16

Aufhebung

In den folgenden Fällen kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 aufheben und einen neuen Beschluss erlassen:

(1)wenn das betreffende Unternehmen entgegen seinen für bindend erklärten Verpflichtungen oder den auferlegten Abhilfemaßnahmen handelt;

(2)wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

Kapitel 3: Zusammenschlüsse

Artikel 17

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen für Zusammenschlüsse

Bei Zusammenschlüssen wird die Beurteilung, ob eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 oder 4 vorliegt, auf den jeweils beurteilten Zusammenschluss beschränkt. Bei der Beurteilung werden ausschließlich drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Kalenderjahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden.

Artikel 18

Bestimmung des Begriffs „Zusammenschluss“ und Anmeldeschwellen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass

a)zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder

b)eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.

(2)Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne des Absatzes 1 dar.

(3)Für die Zwecke des Artikels 19 liegt ein „anmeldepflichtiger Zusammenschluss“ vor, wenn bei einem Zusammenschluss

a)das erworbene Unternehmen oder mindestens eines der fusionierenden Unternehmen in der Union niedergelassen ist und in der Union einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielt und

b)die beteiligten Unternehmen in den drei Kalenderjahren vor der Anmeldung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten haben.

(4)Bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne des Absatzes 2 liegt ein „anmeldepflichtiger Zusammenschluss“ vor, wenn

a)das Gemeinschaftsunternehmen selbst oder eine seiner Muttergesellschaften in der Union niedergelassen ist und dort einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielt und

b)das Gemeinschaftsunternehmen selbst und seine Muttergesellschaften in den drei Kalenderjahren vor der Anmeldung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten haben.

Artikel 19

Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen

(1)Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse werden nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug bei der Kommission angemeldet.

(2)Die beteiligten Unternehmen können den geplanten Zusammenschluss auch anmelden, wenn sie der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Absatz 1 führen würde.

(3)Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder in Form des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b werden von den an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam angemeldet. In allen anderen Fällen wird die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorgenommen, die bzw. das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt.

(4)Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 23 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.

(5)Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 18 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss von drittstaatlichen Subventionen profitiert haben könnten. Ein solcher Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.

Artikel 20

Definition des Begriffs „Kontrolle“

(1)Für die Zwecke des Artikels 18 wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

(2)Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,

a)die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder

b)die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.

Artikel 21

Berechnung des Umsatzes

(1)Für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes eines beteiligten Unternehmens werden Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen den in Absatz 4 genannten Unternehmen nicht berücksichtigt.

Der im Binnenmarkt erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher im Binnenmarkt erzielt wird.

(2)Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, abweichend von Absatz 1 aufseiten des Veräußerers bzw. der Veräußerer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt.

Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne des Unterabsatzes 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.

(3)An die Stelle des Umsatzes tritt:

a)bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates 48 definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i) Zinserträge und ähnliche Erträge,

ii) Erträge aus Wertpapieren:

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

Erträge aus Beteiligungen,

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen:

iii) Provisionserträge,

iv) Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

v) sonstige betriebliche Erträge,

b)bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Für die Zwecke des Buchstaben a besteht der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im Binnenmarkt aus den unter Buchstabe a genannten Ertragsposten, die die im Binnenmarkt niedergelassene Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht.

(4)Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen

a)des beteiligten Unternehmens,

b)der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder

i) mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder

ii) über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iv) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,

c)der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben,

d)der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat,

e)der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben.

(5)Haben beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen folgende Regelung:

a)Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem dritten Unternehmen. Diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen.

b)Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b bis e verbunden ist.

Artikel 22

Zusammenrechnung finanzieller Zuwendungen

Der Gesamtbetrag der finanziellen Zuwendungen für ein beteiligtes Unternehmen setzt sich zusammen aus allen finanziellen Zuwendungen, die die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen jeweils aus Drittstaaten erhalten haben.

Artikel 23

Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen und Fristen

(1)Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.

Darüber hinaus gelten folgende Fristen:

a)Geht bei der Kommission eine vollständige Anmeldung ein, so darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieser Anmeldung nicht vollzogen werden.

b)Leitet die Kommission spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung ein, so darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung nicht vollzogen werden. Diese Frist verlängert sich um 15 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Verpflichtungsangebote unterbreiten, um die Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen.

c)Wird in einem Beschluss nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a oder b festgestellt, dass der Zusammenschluss den Binnenmarkt nicht verzerrt, so darf er danach vollzogen werden.

Jede Frist beginnt an dem auf den Eingang der vollständigen Anmeldung bzw. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.

(2)Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern

a)der Zusammenschluss nach Artikel 19 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und

b)der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 erteilten Freistellung ausübt.

(3)Die Kommission kann auf Antrag eine Freistellung von den in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Auflagen erteilen. In dem Antrag auf Erteilung einer Freistellung sind die Gründe für die Freistellung anzugeben. Die Kommission beschließt über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen bzw. auf Dritte sowie des Risikos einer durch den Zusammenschluss bewirkten Verzerrung auf dem Binnenmarkt. Die Freistellung kann an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um auszuschließen, dass es zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt kommt. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

(4)Die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b verlängern sich, wenn die beteiligten Unternehmen dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 8 beantragen. Die beteiligten Unternehmen dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen. Ebenso kann die Kommission die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b jederzeit nach Einleitung der eingehenden Prüfung mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen verlängern. Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Absatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.

(5)Die Fristen nach Absatz 1 können ausnahmsweise gehemmt werden, wenn die Unternehmen die von der Kommission nach Artikel 11 angeforderten Auskünfte nicht vollständig erteilt haben oder sich weigern, eine per Beschluss nach Artikel 12 angeordnete Nachprüfung zu dulden.

(6)Die Kommission kann einen Beschluss nach Artikel 24 Absatz 3 erlassen, ohne an die in den Absätzen 1 und 4 genannten Fristen gebunden zu sein, wenn

a)sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen die Verpflichtungen vollzogen wurde, die mit einem nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a erlassenen Beschluss verbunden sind, in dem festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss ohne die Verpflichtungen den Binnenmarkt verzerren würde, oder

b)ein Beschluss nach Artikel 24 Absatz 1 aufgehoben wurde.

(7)Jedes unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogene Rechtsgeschäft wird erst nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 24 Absatz 3 als gültig erachtet.

(8)Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solcher, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, es sei denn, dass den Veräußerern und Erwerbern bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogen wurde.

Artikel 24

Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse

(1)Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 10, 11, 12, 13, 14 und 16 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.

(2)Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 einleiten.

(3)Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen der folgenden Beschlüsse:

a)einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3,

b)einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 9 Absatz 4,

c)einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 3 bis 5 verzerrt.

(4)Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.

(5)In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 23 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.

(6)Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der für gemäß den Artikeln 3 bis 5 den Binnenmarkt verzerrend befunden wurde, bereits vollzogen worden ist, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögenswerte, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen. Ist es nicht möglich, den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses dadurch wiederherzustellen, dass der Zusammenschluss rückgängig gemacht wird, so kann die Kommission jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.

b)Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihres Beschlusses ergreifen.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen können entweder durch einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe c oder durch einen gesonderten Beschluss auferlegt werden.

Die Kommission kann eine der unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe a, in dem festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss ohne die Verpflichtungen das Kriterium des Absatzes 3 Buchstabe c erfüllen würde, vollzogen wurde.

(7)Die Kommission kann einstweilige Maßnahmen nach Artikel 10 auch anordnen, wenn

a)ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 19 vollzogen wurde,

b)ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels vollzogen wurde.

Artikel 25

Geldbußen und Zwangsgelder bei Zusammenschlüssen

(1)Die Kommission kann Geldbußen und Zwangsgelder nach Artikel 15 verhängen.

(2)Außerdem kann die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen mittels Beschluss Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn die Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 19 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

(3)Die Kommission kann gegen die beteiligten Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht nach Artikel 19 anmelden, es sei denn, dies ist nach Artikel 23 ausdrücklich zulässig.

b)einen angemeldeten Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 23 vollziehen,

c)einen angemeldeten Zusammenschluss vollziehen, der nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c untersagt wurde.

Kapitel 4: Öffentliche Vergabeverfahren

Artikel 26

Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

Als drittstaatliche Subventionen, die ein öffentliches Vergabeverfahren verzerren oder zu verzerren drohen, sind Subventionen aus Drittstaaten zu verstehen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen. Die Beurteilung, ob eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt nach Artikel 3 vorliegt und ob ein Angebot in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstig ist, beschränkt sich auf das jeweilige öffentliche Vergabeverfahren. Bei der Beurteilung werden nur drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden.

Artikel 27

Bestimmung des Begriffs „öffentliches Vergabeverfahren“ und Meldeschwellen

(1)Für die Zwecke des Artikels 28 bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Vergabeverfahren“

a)alle Arten von Verfahren nach den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU und alle Arten von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU,

b)ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

c)Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU.

(2)Für die Zwecke des Artikels 28 liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen EU-Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Wert des Vergabeverfahrens mindestens 250 Mio. EUR beträgt.

(3)Dieses Kapitel gilt nicht für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 49 fallen.

(4)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Bestimmungen des Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“ in Artikel 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 der Richtlinie 2014/25/EU sowie des Begriffs „Auftraggeber“ in Artikel 7 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU.

Artikel 28

Vorherige Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

(1)Bei der Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren melden die Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber entweder alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die sie in den drei Jahren vor dieser Meldung erhalten haben, oder sie bestätigen in einer Erklärung, dass sie in den letzten drei Jahren keine drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen erhalten haben. Unternehmen, die weder diese Angaben noch eine solche Erklärung vorlegen, dürfen den Zuschlag nicht erhalten.

(2)Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die wichtigsten Unterauftragnehmer und die wichtigsten Lieferanten. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als wichtiger Unterauftragnehmer oder Lieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 30 % des geschätzten Auftragswerts übersteigt.

(3)Bei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den wichtigsten Unterauftragnehmern und den wichtigsten Lieferanten sorgt der federführende Wirtschaftsteilnehmer für die Meldung.

(4)Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber leitet die Meldung unverzüglich an die Kommission weiter.

(5)Versäumen es das Unternehmen, die Wirtschaftsteilnehmer oder Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Absatz 1, eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung zu melden, oder wird eine solche Meldung nicht an die Kommission weitergeleitet, so kann die Kommission auf eigene Initiative eine Prüfung einleiten.

(6)Wenn die Kommission vermutet, dass ein Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen profitiert hat, so kann sie vor Vergabe des Auftrags jederzeit die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die das Unternehmen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhalten hat und die nicht nach Artikel 27 Absatz 2 meldepflichtig sind oder die in den Anwendungsbereich von Absatz 5 dieses Artikels fallen. Sobald die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.

Artikel 29

Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung gemeldeter finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

(1)Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 11, 12, 13, 14, 16 und 22 gelten für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.

(2)Die Kommission führt spätestens 60 Tage nach Eingang der Meldung eine Vorprüfung durch.

(3)Die Kommission entscheidet vor Ablauf der Frist für den Abschluss der Vorprüfung über die Einleitung einer eingehenden Prüfung und unterrichtet das betreffende Unternehmen und den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber unverzüglich entsprechend.

(4)Die Kommission kann spätestens 200 Tage nach Eingang einer Meldung einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung erlassen. Diese Frist kann unter besonderen Umständen nach Konsultation des betreffenden öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers verlängert werden.

Artikel 30

Beschlüsse der Kommission

(1)Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung fest, dass ein Unternehmen von einer drittstaatlichen Subvention profitiert, die nach den Artikeln 3 bis 5 den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das betreffende Unternehmen Verpflichtungen an, die die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen, erlässt sie einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3. Die Beurteilung nach Artikel 5 darf nicht zu einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Änderung des ursprünglich von dem Unternehmen eingereichten Angebots führen.

(2)Bietet das betreffende Unternehmen keine Verpflichtungen an oder ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen weder geeignet noch hinreichend sind, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so erlässt sie einen Beschluss, mit dem die Vergabe des Auftrags an das betreffende Unternehmen untersagt wird („Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung“).

(3)Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung nicht fest, dass ein Unternehmen von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert, so erlässt sie einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 4.

Artikel 31

Angebotsbewertungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren mit Meldung und Vergabeaussetzung

(1)Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung kann die Bewertung von Angeboten im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens fortgesetzt werden. Der Auftrag darf nicht vor Ablauf der in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Frist vergeben werden.

(2)Wird nach Artikel 29 Absatz 3 die Einleitung einer eingehenden Prüfung beschlossen, so darf der Auftrag erst dann an ein Unternehmen, das eine Meldung nach Artikel 28 einreicht hat, vergeben werden, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 30 Absatz 3 gefasst hat oder die Frist nach Artikel 29 Absatz 4 verstrichen ist. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so darf der Auftrag an jedes der Unternehmen vergeben werden, auch an dasjenige, das eine Meldung eingereicht hat.

(3)An ein Unternehmen, das eine Erklärung nach Artikel 28 vorgelegt hat, darf der Auftrag nur dann vergeben werden, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 30 erlassen hat oder die Frist nach Artikel 29 Absatz 4 verstrichen ist, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote ergeben hat, dass das betreffende Unternehmen in jedem Fall das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat.

(4)Erlässt die Kommission in Bezug auf das wirtschaftlich günstigste Angebot einen Beschluss nach Artikel 30 Absatz 2, so darf der Auftrag an das Unternehmen vergeben werden, das das nächstbeste Angebot abgegeben hat und nicht Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 30 Absatz 2 ist.

(5)Erlässt die Kommission einen Beschluss nach Artikel 30 Absatz 1 oder 3, so darf der Auftrag an das Unternehmen vergeben werden, das das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, also gegebenenfalls auch an Unternehmen, die eine Meldung nach Artikel 28 eingereicht haben.

(6)In jedem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Kommission über jeden Beschluss im Zusammenhang mit dem Ergebnis des öffentlichen Vergabeverfahrens.

(7)Die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, so unter anderem Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das betreffende Unternehmen in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt.

(8)Jede Frist beginnt an dem auf den Eingang der Meldung bzw. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.

Artikel 32

Geldbußen und Zwangsgelder bei finanziellen Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

(1)Die Kommission kann Geldbußen und Zwangsgelder nach Artikel 15 verhängen.

(2)Außerdem kann die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn die Unternehmen in einer Meldung nach Artikel 28 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung dazu vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

(3)Die Kommission kann gegen die betreffenden Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt haben, eine Subvention während des öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 28 zu melden.

Kapitel 5: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Artikel 33

Verhältnis zwischen Verfahren

(1)Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Artikel 19 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und erneut geprüft werden.

(2)Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 28 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und erneut geprüft werden.

Artikel 34

Marktuntersuchung

(1)Wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, kann die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durchführen. Im Rahmen dieser Marktuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte einholen und die notwendigen Nachprüfungen vornehmen. Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an den betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat richten.

(2)Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente veröffentlichen und interessierte Kreise um Stellungnahme bitten.

(3)Die Kommission kann die über solche Marktuntersuchungen erlangten Informationen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwenden.

(4)Die Artikel 11, 12, 13 und 15 dieser Verordnung finden Anwendung.

Artikel 35

Verjährungsfristen

(1)Für die Befugnisse der Kommission nach Artikel 9 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem dem betreffenden Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 8, 11, 12 oder 13 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

(2)Für die Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach den Artikeln 15, 25 und 32 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach den Artikeln 15, 25 und 32 stattgefunden hat. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission in Bezug auf eine Zuwiderhandlung nach Artikel 15, 25 oder 32 ergreift, führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

(3)Für die Befugnisse der Kommission, Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach Artikel 15, 25 und 32 durchzusetzen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern erlassen wurde. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, um die Zahlung der Geldbuße bzw. des Zwangsgelds durchzusetzen, führt zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

Artikel 36

Veröffentlichung von Beschlüssen

(1)Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer Beschlüsse nach Artikel 8 Absatz 2.

(2)Die Kommission veröffentlicht die nach Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 24 Absatz 3 sowie Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 erlassenen Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)Bei der Veröffentlichung von Zusammenfassungen und Beschlüssen trägt die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und der Vertraulichkeit anderer Informationen gebührend Rechnung.

Artikel 37

Adressaten der Beschlüsse

(1)Beschlüsse nach den Artikeln 8, 9 und 15, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 32 werden an das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung gerichtet. Die Kommission gibt den Adressaten den Beschluss unverzüglich bekannt und bietet ihnen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben sie als vertraulich erachten. Die Kommission übermittelt dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. dem betreffenden Auftraggeber eine Kopie der Kommissionsbeschlüsse, die an ein Unternehmen gerichtet sind, das an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnimmt.

(2)Beschlüsse nach Artikel 30 Absätze 2 und 3 werden an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber gerichtet. Die Kommission unterrichtet das Unternehmen, für das die Zuschlagserteilung im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens untersagt wird, mittels einer Kopie des einschlägigen Beschlusses.

Artikel 38

Offenlegung und Verteidigungsrechte

(1)Vor dem Erlass von Beschlüssen nach Artikel 9, Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 25, Artikel 30 Absatz 2 oder Artikel 32 gibt die Kommission dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit, zu den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.

(2)Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Gründe, zu denen die betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Artikel 39

Berufsgeheimnis

(1)Im Rahmen dieser Verordnung erlangte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erlangt wurden.

(2)Die Kommission, ihre Bediensteten und andere ihrer Aufsicht unterstehende Personen legen unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt haben, nicht offen.

(3)Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Statistiken und Berichten, die keine Angaben enthalten, anhand derer bestimmte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen erkannt werden können, nicht entgegen.

Kapitel 6: Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 40

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates 50 und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 51 unberührt.

(2)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 52 unberührt.

(3)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 unberührt.

(4)Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates, bis jene Verordnung gemäß ihrem Artikel 18 angewendet wird. Fällt nach diesem Zeitpunkt eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2016/1035 als auch der vorliegenden Verordnung, hat die Verordnung (EU) 2016/1035 Vorrang. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die auf die öffentliche Auftragsvergabe und Zusammenschlüsse Anwendung finden, haben jedoch Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035.

(5)Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates.

(6)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 18 der vorliegenden Verordnung, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 3. Öffentliche Vergabeverfahren im Sinne des Artikels 27 der vorliegenden Verordnung, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 4.

(7)Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einem einschlägigen internationalen Übereinkommen, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gleichkämen. Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus internationalen Übereinkünften erwachsen.

Kapitel 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 41

Beratungsverfahren für Beschlüsse

Beschlüsse nach Artikel 9, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 30 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 43 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.

Artikel 42

Beratungsverfahren für Durchführungsrechtsakte

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 19,

b)Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 28,

c)Einzelheiten in Bezug auf die Offenlegung nach Artikel 38,

d)Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen,

e)genaue Vorschriften zur Berechnung von Fristen,

f)die Bedingungen und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten nach Artikel 30,

g)genaue Vorschriften zu den in den Artikeln 28, 29, 30 und 31 dargelegten Verfahrensschritten in Bezug auf Untersuchungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.

(2)Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 43 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.

Artikel 43

Ausschuss

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 44

Delegierte Rechtsakte

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:

a)Änderung der in den Artikeln 18 und 27 genannten Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung im Lichte der Praxis der Kommission in den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Anwendung,

b)Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 28 im Lichte der Praxis der Kommission in den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser Verordnung, sofern diese Praxis die Ermittlung wirtschaftlicher Tätigkeiten gestattet, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch Subventionen aus Drittstaaten unwahrscheinlich sind,

c)Änderung der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 24 und 29.

(2)Delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 45 erlassen.

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 44 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen, beginnend nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3)Die Befugnisübertragung nach Artikel 44 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn zugleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 44 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhebt oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Legislativvorschläge bei.

Artikel 47

Übergangsbestimmungen

(1)Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den zehn Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach Geltungsbeginn dieser Verordnung verzerren.

(2)Diese Verordnung gilt für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in den drei Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, wenn die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen einem Unternehmen gewährt wurden, das nach dieser Verordnung einen Zusammenschluss anmeldet oder finanzielle Zuwendungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens meldet.

(3)Diese Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, für die bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung der entsprechende Vertrag geschlossen, das öffentliche Übernahmeangebot angekündigt oder eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wurde.

(4)Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Vergabeverfahren, die vor Geltungsbeginn der Verordnung eingeleitet wurden.

Artikel 48

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum: sechs Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über drittstaatliche Subventionen mit binnenmarktverzerrender Wirkung

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich:    Wettbewerb/Binnenmarkt

Die finanziellen Auswirkungen betreffen die neuen Aufgaben, mit denen die Kommission betraut wird, einschließlich direkter Kontrollaufgaben.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 54  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die Initiative hat das allgemeine Ziel, den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt wiederherzustellen, sodass er nicht durch drittstaatliche Subventionen verzerrt wird.

1.4.2.Einzelziel(e)

Die Initiative hat zwei spezifische Ziele:

1.    Ermittlung der am stärksten verzerrend wirkenden Subventionen: Dieses spezifische Ziel behandelt das Problem, dass Informationen über Subventionen auf internationaler Ebene insgesamt fehlen, und dass Kriterien und Verfahren fehlen, um die potenzielle Verzerrung des EU-Binnenmarkts, die durch drittstaatliche Subventionen verursacht wird, zu beurteilen.

2.    Behebung der durch Subventionen aus Drittstaaten verursachten Wettbewerbsverzerrungen: Dieses Ziel behandelt das Problem, dass Instrumente fehlen, um die durch drittstaatliche Subventionen verursachten Verzerrungen, wenn sie ermittelt wurden, zu beheben.


1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Interessengruppen

Praktische Auswirkungen

Unternehmen

An erster Stelle werden Unternehmen, die potenziell von Subventionen aus Drittstaaten profitieren, die am stärksten von der Initiative betroffenen Interessenträger sein. Das kann unter Umständen jedes Unternehmen betreffen, das heißt Unternehmen mit Letzteigentümern aus Drittstaaten oder aus der EU. Die Pflicht zur Anmeldung bzw. Meldung, die für Zusammenschlüsse und für Angebote in Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eingeführt wird, wird für diese Unternehmen mit Verwaltungsaufwand verbunden sein. Wenn die Kommission eine Prüfung von Amts wegen einleitet, werden die betroffenen Unternehmen zudem die angeforderten Angaben machen müssen. Wenn festgestellt wird, dass Unternehmen von verzerrenden drittstaatlichen Subventionen profitiert haben, werden sie Abhilfemaßnahmen wie der Rückzahlung der Subvention unterliegen.

Zweitens werden Unternehmen, die keine verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erhalten, von der Verordnung profitieren, weil sie die fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt wiederherstellen und wahren wird.

Drittens wird die Verordnung KMU nicht stark betreffen. Die Schwellenwerte für die Anmeldung sind wahrscheinlich zu hoch, um sie zu betreffen. Zudem ist der hohe Schwellenwert, unterhalb dessen Subventionen als wahrscheinlich nicht verzerrend gelten – der 25-mal so hoch liegt wie der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen – wahrscheinlich ebenfalls zu hoch, als dass die meisten KMU betroffen sein könnten.

Verbraucher

Obwohl Verbraucher von der Verordnung nicht direkt betroffen sein werden, kann die Verordnung kurzfristig für Verbraucher geringfügige negative wirtschaftliche Auswirkungen haben, weil sie zu einem Preisanstieg führen kann, jedoch wird nicht erwartet, dass dieser Effekt signifikant ist. Langfristig werden hingegen die Verbraucher von der Ex-ante-Kontrolle potenziell subventionierter Zusammenschlüsse profitieren. Insbesondere kann die Kontrolle subventionierter Zusammenschlüsse Innovationen und Effizienz antreiben, da nicht subventionierte Unternehmen dann bessere Chancen haben, Skaleneffekte zu erzielen. Darüber hinaus verstärkt die Bekämpfung verzerrender drittstaatlicher Subventionen, auch über den Bereich der Zusammenschlüsse hinaus, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt, wodurch die Verbraucher letztlich durch niedrigere Preise und bessere Produkte profitieren.

Drittstaaten

Behörden von Drittstaaten werden von der Verordnung nicht direkt betroffen sein. Die Kommission kann jedoch bei der Durchsetzung mit ihnen durch Auskunftsverlangen oder allgemeiner in Konsultationen während des gesamten Verfahrens in Kontakt treten.

Im Allgemeinen kann dieses Instrument Drittländer dazu veranlassen, ihre Bestrebungen bei der Suche nach multilateralen Lösungen zu verstärken sowie die Nutzung von Subventionen bei ihren Investitionsstrategien zu überdenken.

Behörden

Die von der Verordnung am stärksten betroffene Behörde wird die Kommission sein, da sie allein mit der Durchsetzung der Prüfinstrumente betraut werden wird. Die Ex-ante-Kontrolle subventionierter Zusammenschlüsse kann um die 40 VZÄ erfordern, die Ex-ante-Kontrolle subventionierter Angebote bei Vergabeverfahren 45 VZÄ, und die Kontrolle von Amts wegen aller anderen Marktsituationen, bei denen verzerrende drittstaatliche Subventionen beteiligt sind, kann um die 60 VZÄ erfordern. Einzelstaatliche Behörden und öffentliche Auftraggeber sind von der Verordnung vermutliche mittel- bis langfristig betroffen, da die Kommission wahrscheinlich versuchen wird, Koordinierungsmechanismen mit einzelstaatlichen Behörden einzurichten, um das Prüfinstrument besser durchzusetzen.


1.4.4.Leistungsindikatoren

Die vorgeschlagenen Indikatoren beruhen vor allem auf internen Datenquellen der Kommission oder auf Konsultationen, die von ihr durchgeführt werden. Eine Evaluierung der Initiative ist fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten geplant. Bei der Evaluierung wird insbesondere geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Verordnung zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes beigetragen hat. Die zur Überprüfung der Erreichung der mit dieser Verordnung verfolgten politischen Ziele sind im Folgenden dargelegt.

Spezifische Ziele

Monitoringindikatoren

Datenquellen und/oder Methoden der Datenerhebung

Sind Daten bereits erhoben?

Für die Datenerhebung verantwortliche Akteure

Ermittlung der am stärksten verzerrend wirkenden Subventionen

Jährliche Anzahl vermuteter Fälle verzerrender Subventionen aus Drittstaaten, die von der Aufsichtsbehörde behandelt werden

Informationsquellen

-Meldungen

-Vorbringen von Marktinformationen durch Dritte

-Von Amts wegen untersuchte Fälle

Nein

Kommission

Anteil der als verzerrend befundenen Fälle von drittstaatlichen Subventionen an der Gesamtzahl der Fälle

Aufzeichnung aller abschließenden Beschlüsse, bei denen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen festgestellt wurden

Nein

Kommission

Anteil der mittels der Abwägungsprüfung geklärten Fälle an der Gesamtzahl der Fälle

Aufzeichnung aller abschließenden Beschlüsse, bei denen festgestellt wurde, dass die positiven Auswirkungen die negativen überwiegen

Nein

Kommission

Behebung der durch Subventionen aus Drittstaaten verursachten Wettbewerbsverzerrungen

Wahrnehmung der Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen durch die Interessenträger

Konsultationen mit Interessenträgern der EU über ihre Wahrnehmung der Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen

Nein

Kommission

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung sollte unmittelbar gelten. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Anwendung beginnt, sollte die Kommission wirksame Verfahren zur Durchsetzung der Verordnung einrichten, insbesondere für das Funktionieren der Ex-ante-Meldungssysteme für potenziell subventionierte Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren, aber auch zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Ausübung sonstiger Vollmachten im Bereich der Prüfung, Durchsetzung und Überwachung.

Wenn die Verordnung in Kraft tritt und Informationen über drittstaatliche Subventionen in zunehmendem Maß verfügbar werden, wird die Kommission Erfahrungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Prozesses sammeln. Gelangt die Kommission im Licht dieser Informationen zu der Auffassung, dass die Verfahren verbessert, verschlankt oder vereinfacht werden können, kann sie beschließen, durch einen delegierten Rechtsakt die entsprechenden Schwellenwerte zu ändern oder bestimmte Kategorien von Unternehmen von der Anmeldungspflicht auszunehmen.

Eine Evaluierung der Initiative ist fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten geplant. Bei der Evaluierung wird insbesondere geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Verordnung zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes beigetragen hat.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

Die zugrunde liegende Ursache des Problems ist die Existenz von Subventionen aus Drittstaaten, die Verzerrungen im EU-Binnenmarkt verursachen, und das Fehlen von Regulierungsmechanismen zur Verhinderung oder Behebung solcher Verzerrungen. Zwar enthält das bestehende Instrumentarium der EU einige Regeln zum Umgang mit drittstaatlichen Subventionen in bestimmte Marktkonstellationen, aber diese Regeln sind nicht ausreichend und lassen eine „Regelungslücke“. Da die Union über die ausschließliche Zuständigkeit in den Bereichen des Wettbewerbs und der gemeinsamen Handelspolitik verfügt, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, das Problem durch individuelle politische Maßnahmen zu lösen. Die Regelungslücke wird in den Abschnitten 1.5.3. und 1.5.4. ausführlicher beschrieben.

Subventionen sind in der Regel Teil einer breiteren Industriestrategie von Drittländern. Länder haben das Recht, ihre eigene Industriepolitik zu entwickeln und umzusetzen, einschließlich der Gewährung von Subventionen, die jedoch die Märkte in anderen Ländern verzerren können. Nach von Global Trade Alert (GTA) erfassten Daten hat die Anzahl der gewährten Subventionsmaßnahmen weltweit in den letzten Jahren stetig zugenommen. Ende 2020 bestanden 1 724 Subventionsmaßnahmen, die von den fünf wichtigsten Handelspartnern der EU gewährt worden waren (China: 205, USA: 999, UK: 104, Russland: 414 und Schweiz: 2). Drei dieser Länder (USA, Schweiz und China) sind auch die wichtigsten Partner der EU bei ausländischen Direktinvestitionen in neue Unternehmen. Die genannten fünf Länder meldeten im Jahr 2018 der WTO die folgenden Subventionsbeträge: China (520 Mrd. EUR), USA (17 Mrd. EUR), Russland (3,8 Mrd. EUR), UK (888 Mio. EUR), Schweiz (697 Mio. EUR). Belege scheinen darauf hinzuweisen, dass diese gemeldeten Beträge unterschätzt sind. Die Verbindung zunehmender Subventionierung und eines hohen Niveaus von Handels- und Investitionsaktivitäten zwischen der EU und ihren Handelspartnern schafft ein wachsendes Risiko von Verzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Das Tätigwerden der EU scheint mit einem Mehrwert verbunden zu sein. Insbesondere können die Ziele und der Mehrwert einer Kontrolle von Subvention aus Drittstaaten mit denen der bestehenden Kontrolle staatlicher Beihilfen, d. h. der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, verglichen werden. Die Vereinbarkeitskriterien für staatliche Beihilfen stellen sicher, dass die Beihilfen auf das zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderliche und verhältnismäßige Mindestmaß begrenzt bleiben. Dadurch werden die Mitgliedstaaten daran gehindert, übermäßige und somit verzerrende Beträge für Subventionen auszugeben, oder miteinander in einen „Subventionswettbewerb“ zu treten. Auch die öffentlich verfügbaren Informationen über Unterstützungen der Mitgliedstaaten fördern die Marktdisziplin. Solche Vorteile könnten nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten erzielt werden.

Zudem ermöglicht es eine Regelung auf EU-Ebene den potenziellen Empfängern drittstaatlicher Subventionen, im Voraus die Vorschriften zu kennen, die die zuständige Aufsichtsbehörde anwenden wird, um das Bestehen drittstaatlicher Subventionen und die möglicherweise durch sie verursachten Verzerrungen zu bewerten. Das garantiert Vorhersehbarkeit und steigert die Rechtssicherheit des Systems in allen Mitgliedstaaten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Im Folgenden (und in Abschnitt 1.5.4.) wird ein Überblick über bestehende Instrumente auf EU- sowie auf internationaler Ebene in den Bereichen Wettbewerb, Handel, öffentliche Auftragsvergabe und in bestimmten sektorspezifischen Vorschriften geboten, wodurch die bestehende Regelungslücke hinsichtlich der Behebung von durch drittstaatliche Subventionen verursachten Verzerrungen im EU-Binnenmarkt nachgewiesen wird.

Was die EU-Wettbewerbsvorschriften betrifft, so gelten die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen nur für finanzielle Unterstützungen, die von EU-Mitgliedstaaten gewährt werden, und sie zielen darauf ab, sicherzustellen, dass Interventionen von Regierungen der EU den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU nicht verzerren. Hinsichtlich verzerrender Subventionen aus Drittstaaten besteht kein solcher Kontrollmechanismus. Das Fusionskontroll- und Kartellrecht der EU zielt darauf ab, signifikante Verzerrungen des Wettbewerbs durch Fusionen und Übernahmen zu verhindern, die eine „erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs“ verursachen würden oder durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen entstehen. Es berücksichtigt nicht spezifisch, ob das Verhalten eines Unternehmens, z. B. in der Form einer wettbewerbswidrigen Preisgestaltung, durch drittstaatliche Subventionen verursacht oder erleichtert wurde.

Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen den Mitgliedstaaten, ausländische Direktinvestitionen zu überprüfen, die wahrscheinlich Auswirkungen auf die Sicherheit und öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats haben, indem ihre Auswirkungen auf kritische Vermögenswerte und Infrastruktur bewertet werden. Die Verordnung greift jedoch nicht ausdrücklich bei Verzerrungen, die durch Subventionen aus Drittstaaten verursacht werden.

Was die öffentliche Auftragsvergabe anbelangt, so betrifft der bestehende EU-Rechtsrahmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nicht speziell Verzerrungen auf den EU-Einkaufsmärkten, die durch Subventionen aus Drittländern verursacht werden. Gemäß den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU können Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote ablehnen, wenn ermittelt werden kann, dass ein Bieter mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erhalten hat, jedoch enthalten die Richtlinien keine entsprechenden Vorschriften für Subventionen aus Drittstaaten. Darüber hinaus kann zwar die Gewährung drittstaatlicher Subventionen bei der Gesamtbewertung mitberücksichtigt werden, jedoch muss die Ablehnung eines Angebots als ungewöhnlich niedrig durch den Nachweis gerechtfertigt werden, dass die drittstaatlichen Subventionen die Tragfähigkeit des Angebots und die Fähigkeit des Bieters, den Vertrag zu dem (ungewöhnlich niedrigen) angebotenen Preis auszuführen, behindern.

Das Ziel des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) besteht darin, Handelspartner zu veranlassen, mit der EU über die Öffnung ihrer Beschaffungsmärkte für EU-Unternehmen zu verhandeln. Nach seiner Annahme würde damit der Grundsatz des ausgewogenen gegenseitigen Marktzugangs für EU-Unternehmen zu den Einkaufsmärkten von Drittländern durchgesetzt, es wäre jedoch nicht möglich, Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen innerhalb der EU anzugehen.

Zur Erleichterung von Investitionen werden zwischenstaatliche Übereinkommen abgeschlossen. Sie können die Organisation von Vergabeverfahren für die gemeinsame Verwirklichung oder Nutzung eines Projekts, insbesondere umfangreiche Infrastruktur, betreffen. Solche Vergabeverfahren sind von den EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen, sofern die Bedingungen in Artikel 9 der Richtlinie 2014/24/EU erfüllt sind, jedoch müssen sie stets mit den EU-Verträgen vereinbar sein. Verzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen werden nach solchen Übereinkommen nicht spezifisch untersucht.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Die Auswirkungen des Vorschlags auf die operativen Mittel werden vollständig durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im MFR 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Binnenmarktprogramms vorgesehen sind.

Die Initiative wird durch vorhandene Erfahrungen in den Bereichen Wettbewerb, handelspolitischer Schutz und öffentliche Auftragsvergabe begünstigt, wodurch Synergien zwischen bestehenden Instrumenten entstehen und Kosten verringert werden können.

Im Bereich der Handelspolitik ermöglichen das WTO-Subventionsübereinkommen sowie die handelspolitischen Schutzinstrumente (TDI) der EU, auf unlauteren Wettbewerb wie schädigende Einfuhren von Waren, die zu unfairen Preisen unterhalb ihres normalen Wertes angeboten (Anti-Dumping-Instrument) oder subventioniert werden (Antisubventionsinstrument), zu reagieren. Die Antidumping- und Antisubventionsvorschriften der EU gelten jedoch nur für die Einfuhr von Waren; sie erstrecken sich nicht auf Dienstleistungen, Investitionen oder andere Finanzströme im Zusammenhang mit Unternehmen in der EU.

Auf internationaler Ebene kann die EU gegen ein WTO-Mitglied vor einem WTO-Panel Klage wegen Verstößen gegen das Subventionsübereinkommen erheben. Der Anwendungsbereich des Subventionsübereinkommens ist jedoch ebenfalls auf den Warenhandel beschränkt. Subventionen sind vom Anwendungsbereich des Allgemeinen WTO-Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) nicht ausgeschlossen. Das GATS enthält nämlich ein Mandat für die Aushandlung weiterer Beschränkungen für Subventionen im Bereich der Dienstleistungen.

Bei bilateralen Freihandelsabkommen bestehen große Unterschiede hinsichtlich der Bestimmungen über Subventionen. Der Schwerpunkt der meisten Freihandelsabkommen liegt auf Transparenz und Konsultationen bei verzerrenden Subventionen. In manchen Fällen sind Bestimmungen enthalten, durch die Subventionen untersagt werden, die als besonders schädlich angesehen werden (z. B. unbegrenzte Garantien). Mit manchen Nachbarländern wurden Übereinkommen abgeschlossen, die die Verpflichtung enthalten, ein Subventionskontrollsystem einzurichten, das sich an den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen orientiert. Auch wenn der Anwendungsbereich dieser Abkommen Subventionen angeht, die den Handel zwischen der EU und dem jeweiligen Drittland beeinträchtigen, ist zu erwarten, dass Rechtsordnungen, die über solche Subventionskontrollsysteme verfügen, besser in der Lage sind, Subventionen, die den EU-Binnenmarkt verzerren, zu ermitteln und anzugehen. Falls solche Fälle auftreten, sehen die Freihandelsabkommen in der Regel keine zeitnahen Lösungen für solche verzerrenden Subventionen vor.

Die Verordnung 2019/712 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr ermöglicht es der Kommission, Prüfungen durchzuführen, wenn sie Anscheinsbeweise findet, dass eine Praktik den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der EU und auf den Märkten der Luftverkehrsdienste verzerrt. Es gilt auch für Subventionen an Luftverkehrsunternehmen von Drittländern, aber nicht für andere Akteure der Luftverkehrskette, und es enthält keine spezifischen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe oder den subventionierten Erwerb von EU-Zielunternehmen.

Schließlich würde die Verordnung (EU) 2016/1035 der EU ermöglichen, gegen den Verkauf von Schiffen vorzugehen, die unter ihrem Normalpreis verkauft werden und dadurch einen Wirtschaftszweig der Union schädigen, wenn sie gültig wäre. Diese Verordnung ist zwar formell in Kraft getreten, jedoch gilt sie gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung nicht vor dem Tag des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens der OECD. Da das Schiffbau-Übereinkommen nie in Kraft getreten ist (und mit seinem Inkrafttreten nicht zu rechnen ist), da zu wenige Ratifikationen erfolgten, findet die Verordnung (EU) 2016/1035 keine Anwendung.

1.5.5.Beurteilung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Initiative kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Die Auswirkungen des Vorschlags auf die operativen Mittel werden vollständig durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im MFR 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Binnenmarktprogramms vorgesehen sind.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2022 bis 2025,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 55   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Kommission ist allein für die Durchsetzung der Verordnung zuständig.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und überprüft. Bei der Evaluierung wird insbesondere untersucht, ob und in welchem Umfang die spezifischen Ziele zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts beigetragen haben. Die Kommission wird die Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mitteilen.

Darüber hinaus wird die Kommission im Rahmen der Durchsetzung des neuen Instruments fortlaufend die Wirksamkeit und Effizienz der angewandten Maßnahmen überwachen. Über die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die neue Verordnung wird im jährlichen Wettbewerbsbericht berichtet werden.

Darüber hinaus kann eine Überprüfung erforderlich werden, wenn weitere Vorschriften zur Bekämpfung der verzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen, auch auf internationaler Ebene, in Betracht gezogen werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Was die Umsetzung der Verordnung betrifft, wird die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Durchsetzung der sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Bewertung der Anmeldungen möglicherweise subventionierter Zusammenschlüsse oder Angebote in Vergabeverfahren haben.

Wenn ein Unternehmen eine anmeldepflichtige subventionierte Transaktion nicht meldet, kann die Kommission Strafen und Geldbußen verhängen. Wenn die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, kann sie Abhilfemaßnahmen auferlegen oder Verpflichtungszusagen annehmen, einschließlich der Rückzahlung der empfangenen Subvention.

Es kann ein Dialog zwischen der Kommission und den von der Anwendung der Verordnung betroffenen Unternehmen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die umgesetzten Maßnahmen, einschließlich der möglichen Rückzahlung der Subvention, der Geldbußen oder anderer Strafen, befolgen.

Die interne Kontrolle baut auf den Grundsätzen der internen Kontrolle der Kommission auf. Im Einklang mit der Anforderung der Haushaltsordnung besteht ein wichtiges Ziel der „Strategie für einen ergebnisorientierten Haushalt“ der Kommission darin, bei der Planung und Umsetzung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, mit denen Fehler verhindert, aufgedeckt und behoben werden sollen, die Kosteneffizienz sicherzustellen.

Die Tätigkeiten, für die finanzielle Mittel erforderlich sind, werden hauptsächlich durch öffentliche Aufträge unter direkter Mittelverwaltung umgesetzt. Daher wird davon ausgegangen, dass die damit verbundenen Risiken für Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit (sehr) gering sind.

Es gibt eine ständige Rückkoppelung zur politischen Arbeit, um die erforderliche Flexibilität herzustellen und die Mittel an die aktuellen Anforderungen der Politik in einem Bereich anzupassen, der häufigen Änderungen unterliegt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Im Zusammenhang mit der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung wurden folgende Risiken ermittelt:

1) Retorsionsmaßnahmen gegenüber EU-Unternehmen

Ein neues Instrument ist mit dem Risiko von Retorsionsmaßnahmen durch die Drittländer verbunden, die die Option als Behinderung ihrer Unternehmen wahrnehmen. Um solchen Bedenken zu begegnen, ist die Verordnung nach ähnlichen Grundsätzen gestaltet wie das EU-Beihilferecht, sie schließt eine bestehende Lücke im Recht und stellt faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt wieder her. Unternehmen aus Drittstaaten, die nicht von solchen Subventionen profitieren, unterstützen das Instrument. Die Verordnung wird in objektiver und nichtdiskriminierender Weise für alle Unternehmen gelten, die in der EU tätig sind, unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, und sie wird somit mit den internen Verpflichtungen der EU kohärent sein. Die Annahme der Verordnung kann auch für Nicht-EU-Länder ein weiterer Anreiz sein, ein mit dem System der EU vergleichbares System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu entwickeln, und sich in internationalen Verhandlungen zur Vereinbarung internationaler Regeln für Subventionen, etwa unter dem Rahmen der WTO, (wieder) zu beteiligen. In jedem Fall würden solche Retorsionsmaßnahmen wahrscheinlich nicht mit den Vorschriften der WTO in Einklang stehen, da sie diskriminierend wären, wenn ein Drittland nicht über ein gleichwertiges System zur Kontrolle einheimischer Subventionen verfügen würde.

2) Unerwartete Zunahme des Verwaltungsaufwands für Unternehmen

Die Verordnung schließt die Möglichkeit ein, durch einen delegierten Rechtsakt die zugehörigen Schwellenwerte zu ändern oder bestimmte Kategorien von Unternehmen von der Pflicht zur Anmeldung auszunehmen, wenn bei bestimmten angemeldeten Transaktionen festgestellt wurde, dass sie keine Verzerrungen verursachen. Die mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbundenen Risiken können auch durch Leitlinien über die Anwendung der Verordnung minimiert werden.

3) Unerwartete Zunahme des Verwaltungsaufwands für Behörden

Zur Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung wird die Kommission Fälle zu untersuchen haben, was zu höheren Verwaltungskosten (Personalkosten, Ausrüstungs- und Materialkosten sowie Gemeinkosten) führen wird. Bei einer unerwartet hohen Anzahl von Anmeldungen könnten Personalmangel, Verwaltungsprobleme und zusätzliche Kosten die Folge sein. Die Kommission kann jedoch beschließen, nicht tätig zu werden, wenn ein Fall keine systemischen Probleme aufwirft und keine signifikanten Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt hat.


2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Präventions- und Schutzmaßnahmen konzentrieren sich darauf, die Transparenz in Managementsitzungen und Kontakten mit Interessenträgern zu erhöhen, und zwar nach den bewährten Verfahrensweisen in der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Nutzung von e-Vergabe- und e-Übermittlungs-Tools. Außerdem werden im Rahmen der Maßnahmen mögliche Interessenkonflikte erkannt und verhindert.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Beitrag

Nummer  

GM/NGM 56 .

von EFTA-Ländern 57

von Kandidatenländern 58

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

03 01 Binnenmarktprogramm

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1

03 02 01 01 Binnenmarktprogramm

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1

03 02 01 05 Binnenmarktprogramm

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 Sonstige Verwaltungsausgaben

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Rubrik des 
Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel

Operative Mittel – 03 02 01 01 Binnenmarktprogramm

Verpflichtungszusagen

(1a)

--

0,725

0,775

0,450

0,450

0,450

0,450

3,300

Zahlungen

(2a)

--

0,363

0,750

0,613

0,450

0,450

0,450

0,225

3,300

Operative Mittel – 03 02 01 05 Binnenmarktprogramm

Verpflichtungszusagen

(1b)

--

0,725

0,950

0,800

0,600

0,875

0,575

4,525

Zahlungen

(2b)

--

0,363

0,838

0,875

0,700

0,738

0,725

0,288

4,525

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 59

Haushaltslinie

03.010101.02.

(3)

--

--

0,175

0,350

0,150

0,425

0,125

 

1,225



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungszusagen

(4)

--

1,450

1,725

1,250

1,050

1,325

1,025

 

7,825

Zahlungen

(5)

--

0,725

1,588

1,488

1,150

1,188

1,175

0,513

7,825

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

--

--

0,175

0,350

0,150

0,425

0,125

 

1,225

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungszusagen

=4+6

--

1,450

1,900

1,600

1,200

1,750

1,150

 

9,050

Zahlungen

=5+6

--

0,725

1,763

1,838

1,300

1,600

1,300

0,513

9,050



Rubrik des 
Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

•Humanressourcen

--

3,040

9,260

15,480

17,570

17,570

17,570

 

80,490

•Sonstige Verwaltungsausgaben

--

0,050

0,150

0,150

0,150

0,150

0,150

 

0,800

INSGESAMT

Mittel

--

3,090

9,410

15,630

17,720

17,720

17,720

81,290

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

--

3,090

9,410

15,630

17,720

17,720

17,720

81,290

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den Rubriken 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungszusagen

--

4,540

11,310

17,230

18,920

19,470

18,870

0,000

90,340

Zahlungen

--

3,815

11,173

17,468

19,020

19,333

19,020

0,513

90,340


3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Operative Mittel werden zur Finanzierung der erforderlichen IT-Infrastruktur, Studien und Konsultationen genutzt werden, um eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung des Instruments sicherzustellen.

Es ist nicht möglich, alle in diesem Abschnitt verlangten, durch Finanzinterventionen erzielten Ergebnisse, Durchschnittskosten und Zahlen anzugeben, da es sich um eine neue Initiative handelt und keine früheren statistischen Daten zur Verfügung stehen, die herangezogen werden könnten. In der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag für eine Verordnung beiliegt, wird geschätzt, dass es jährlich etwa 30 angemeldete Fälle subventionierter Zusammenschlüsse, rund 36 angemeldete subventionierte Angebote in Vergabeverfahren und zwischen 30 und 45 von Amts wegen untersuchte Fälle in anderen Situationen auf dem Markt, darunter Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung, geben könnte.

Mit der Verordnung wird angestrebt, gegen Verzerrungen im Binnenmarkt durch Subventionen aus Drittstaaten vorzugehen, und zwar:

1. durch die Ermittlung der am stärksten verzerrend wirkenden Subventionen und

2. durch die Behebung der durch Subventionen aus Drittstaaten verursachten Wettbewerbsverzerrungen.

Diese beiden spezifischen Ziele werden anhand von vier Indikatoren überwacht, wie in Abschnitt 1.4.4. angegeben:

   a. die jährliche Anzahl vermuteter Fälle verzerrender Subvention aus Drittstaaten, die von der Aufsichtsbehörde behandelt werden

b. der Anteil der als verzerrend befundenen Fälle von drittstaatlichen Subventionen an der Gesamtzahl der Fälle

c. der Anteil der mittels der Abwägungsprüfung geklärten Fälle an der Gesamtzahl der Fälle

d. die Wahrnehmung der Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen durch die Beteiligten

Darüber hinaus wird die Wirksamkeit des Instruments überwacht und darüber Bericht erstattet, um die Kostenwirksamkeit der zur Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung aufgewandten Ressourcen sicherzustellen.

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Humanressourcen

--

3,040

9,260

15,480

17,570

17,570

17,570

80,490

Sonstige Verwaltungsausgaben

--

0,050

0,150

0,150

0,150

0,150

0,150

0,800

Außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

--

3,090

9,410

15,630

17,720

17,720

17,720

81,290

Außerhalb der RUBRIK 7 60  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Humanressourcen

--

--

--

--

--

--

--

--

Sonstige
Verwaltungsausgaben

--

--

0,175

0,350

0,150

0,425

0,125

1,225

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

--

--

0,175

0,350

0,150

0,425

0,125

1,225

INSGESAMT

--

3,090

9,585

15,980

17,870

18,145

17,845

82,515

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

20

50

80

80

80

80

80

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (direkte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 61

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20

40

65

65

65

65

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   62

- am Sitz der Kommission

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

20

70

120

145

145

145

145

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Überwachung der Beachtung der neuen Verordnung, Ausführung relevanter Fallarbeit, Entwurf von Beschlüssen, Durchführung von Marktuntersuchungen.

Externes Personal

Überwachung der Beachtung der neuen Verordnung, Ausführung relevanter Fallarbeit, Entwurf von Beschlüssen, Durchführung von Marktuntersuchungen.

Management der IT-Projekte, einschließlich des Anmeldeportals und des Dokumentenmanagementsystems. Unterstützende Bürotätigkeiten für die relevanten Fallteams

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Initiative kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Die Auswirkungen des Vorschlags auf die operativen Mittel werden vollständig durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im MFR 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Binnenmarktprogramms vorgesehen sind.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 63

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: Kapitel 42 – Geldbußen und Strafen

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 64

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Die Höhe der Einnahmen kann nicht im Voraus geschätzt werden, da diese sich auf Geldbußen für Unternehmen wegen Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen beziehen. 

(1)    DG Trade Statistical Guide, August 2020, ohne Handel innerhalb der EU;    
https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/may/tradoc_151348.pdf  
(2)    Bericht der Kommission über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung (COM(2017) 491 final).
(3)    Eurostat, Foreign AffiliaTes Statistics (FATS), Foreign control of enterprises by economic activity and a selection of controlling countries (from 2008 onwards) [fats_g1a_08] (Kontrolle von Unternehmen durch ausländische Stellen nach Wirtschaftstätigkeit und einer Auswahl kontrollierender Länder (ab 2008)). Die Zahl 100 000 schließt das Vereinigte Königreich als Teil der EU-28 ein. Nach vorläufigen Daten wird sich diese Zahl für die EU-27 wahrscheinlich nicht wesentlich ändern. Im Jahr 2018 standen geschätzte 84 000 Unternehmen in der EU-27 im Eigentum drittstaatlicher Rechtsträger (ohne UK), während im Zeitraum 2015-2017 ungefähr 18 000 Unternehmen in den übrigen Staaten der EU-27 im Eigentum von Rechtsträgern aus dem UK standen.
(4)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Foreign direct investment in the EU (Ausländische Direktinvestitionen in der EU) (SWD(2019) 108 final) im Anschluss an die Mitteilung der Kommission Offenheit für ausländische Direktinvestitionen bei gleichzeitigem Schutz grundlegender Unionsinteressen vom 13. September 2017.
(5)    Mitteilung der Kommission Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final), aktualisiert 2021. Vgl. auch die Mitteilung der Kommission Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz (COM(2021) 32).
(6)    Mitteilung der Kommission Die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final). Vgl. auch die Mitteilung der Kommission Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz (COM(2021) 32).
(7)    Mitteilung der Kommission Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
(8)    Ein kürzlich veröffentlichter Bericht des Europäischen Rechnungshofs kommt zu dem Ergebnis, dass bestimmte Subventionen, die vom chinesischen Staat gewährt wurden, staatliche Beihilfen darstellen würden, wenn sie von einem EU-Mitgliedstaat gewährt würden, und stellt fest: „Diese unterschiedliche Behandlung kann zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt führen“; Europäischer Rechnungshof, Die Reaktion der EU auf Chinas staatlich gelenkte Investitionsstrategie, Analyse Nr. 3 (2020),    
https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/RW20_03/RW_EU_response_to_China_DE.pdf
(9)    Europäische Kommission, Concept paper: WTO modernisation (September 2018).
(10)    Gemeinsame Erklärung des trilateralen Treffens der Handelsminister Japans, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union (Washington, D.C., 14. Januar 2020).
(11)    Anhang der Mitteilung der Kommission Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
(12)    Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final), aktualisiert 2021.
(13)    Weißbuch: Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten (COM(2020) 253 final).
(14)    Die Niederlande haben eine Ausrichtung auf Unternehmen vorgeschlagen, die drittstaatliche Subventionen empfangen oder eine unregulierte beherrschende Stellung auf einem Nicht-EU-Markt haben, um möglicherweise störendes Verhalten zu verhindern;    
https://www.permanentrepresentations.nl/documents/publications/2019/12/09/non-paper-on-level-playing-field .Frankreich, Deutschland, Italien und Polen haben eine Anpassung der Wettbewerbsregeln der Union gefordert, um insbesondere mögliche Verzerrungen durch drittstaatliche staatliche Beihilfen und geschützte Märkte zu berücksichtigen;    
https://g8fip1kplyr33r3krz5b97d1-wpengine.netdna-ssl.com/wp-content/uploads/2020/02/Letter-to-Vestager.pdf.
(15)    Hauptgutachten XXIII der Monopolkommission: Wettbewerb 2020;    
https://www.monopolkommission.de/images/HG23/Main_Report_XXIII_Chinese_state_capitalism.pdf  
(16)    Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen zum Thema „Ein vertiefter Binnenmarkt für einen kräftigen Wiederaufschwung und ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges Europa“ (11. September 2020);    
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10698-2020-INIT/de/pdf  
(17)    Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (1. und 2. Oktober 2020) – Schlussfolgerungen (2. Oktober 2020).    
https://www.consilium.europa.eu/media/45919/021020-euco-final-conclusions-de.pdf  
(18)    Europäisches Parlament, Bericht über die Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2019 (A9-0022/2020, 25.2.2020);    
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0022_DE.pdf  
(19)    Brief an die Minister für Telekommunikation und Handel der EU sowie die Kommissionsmitglieder Breton, Vestager und Dombrovskis (14.10.2020);    
https://reinhardbuetikofer.eu/2020/10/14/letter-to-eu-telecom-and-trade-ministers-and-to-european-commissioners-thierry-breton-margrethe-vestager-and-valdis-dombrovskis/
(20)    Artikel 101 und 102 AEUV.
(21)    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(22)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)
(23)

   Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern (COM(2016) 34 final vom 29. Januar 2016). Dieser Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert.

(24)    Im Anschluss an die Aufforderung der Kommission und des Europäischen Rates vom März 2019, die Beratungen wieder aufzunehmen, führen die beiden gesetzgebenden Organe derzeit konstruktive Gespräche über das Instrument. Grundlage ist der geänderte Gesetzgebungsvorschlag der Kommission von 2016.
(25)    Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(26)    Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1).
(27)    Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1035 (die jedoch nicht gilt, weil die Voraussetzungen des Artikels 18 nicht erfüllt sind), der Verordnung (EG) 1008/2008 und der Verordnung (EU) 2019/712.
(28)    Darunter die Niederlande, Frankreich, Deutschland, Polen und Italien.
(29)    Siehe beispielsweise die oben erwähnten Beiträge aus den Niederlanden, Frankreich, Deutschland, Polen und Italien.
(30)    Eine detaillierte Übersicht über die Ergebnisse dieser Konsultationen findet sich in den Anhängen 2 und 6 der Folgenabschätzung.
(31)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12621-Addressing-distortions-caused-by-foreign-subsidies  
(32)     https://ec.europa.eu/competition/international/overview/foreign_subsidies.html
(33)    Siehe Fn. 15.
(34)    Hauptgutachten XXIII der Monopolkommission: Wettbewerb 2020;    
https://www.monopolkommission.de/images/HG23/Main_Report_XXIII_Chinese_state_capitalism.pdf  Mercator Institute for China Studies (MERICS), Made in China 2025: The making of a high-tech superpower and consequences for industrial countries (Made in China 2025: Die Schaffung einer technologischen Supermacht und die Folgen für die Industrieländer), MERICS Papers on China No 2 (Dezember 2016);    
https://merics.org/sites/default/files/2020-04/Made%20in%20China%202025.pdf
(35)    Während einige Interessenträger zu dem im Weißbuch vorgestellten Ansatz Zweifel äußerten, unterstützen die Mehrheit der Interessenträger aus der EU (Mitgliedstaaten und sonstige Interessenträger) und einige Interessenträger von außerhalb der EU die Initiative (siehe die in den Anhängen 2 und 6 der Folgenabschätzung zitierten Beiträge).
(36)    Siehe z. B. die Beiträge der Niederlande, des European Services Forum (ESF), der European Semiconductor Industry Association (ESIA), der Government Experts Group on Public Procurement und anderer Interessenträger in den Anhängen 2 und 6 der Folgenabschätzung.
(37)    z. B. Tschechien, Polen, European Round Table for Industry, Confederation of Danish Industry, Bundesverband der Deutschen Industrie, Eurometaux.
(38)    Siehe auch die Folgenabschätzung (Anhang III Nummer 2).
(39)    ABl. C  vom , S. .
(40)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(41)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(42)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(43)    Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 1).
(44)    Verordnung (EWG) 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 14).
(45)    Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 4).
(46)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(47)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(48)    Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(49)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(50)    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(51)    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (sog. EU-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(52)    Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(53)    Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1).
(54)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(55)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(56)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(57)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(58)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(59)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(60)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(61)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(62)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(63)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(64)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.