9.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 453/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10432 — PTTGC/Allnex)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 453/03)

1.   

Am 29. Oktober 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PTT Global Chemical Public Company Limited („PTTGC“, Thailand), Teil der Gruppe PTT Public Company Limited (Thailand),

Allnex Holding GmbH („Allnex“, Deutschland), kontrolliert von Advent International Corporation (USA).

PTTGC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Allnex.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PTTGC: Entwicklung, Herstellung und Lieferung petrochemischer und chemischer Erzeugnisse für ein breites Spektrum von Kunden in nachgelagerten Industriezweigen,

Allnex: Entwicklung, Herstellung und Lieferung synthetischer industrieller Harzbeschichtungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10432 — PTTGC / Allnex

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).