Brüssel, den 1.3.2021

COM(2021) 91 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Kommission übertragenen Befugnis gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Kommission übertragenen Befugnis gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

1.EINLEITUNG

Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 wird ein neues System technischer Vorschriften für Binnenschiffe eingeführt, ein Untersuchungssystem sowie die Klassifizierung der Binnenwasserstraßen festgelegt und Bestimmungen über Abweichungen für bestimmte Schiffstypen festgelegt.

Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 werden ferner harmonisierte Bedingungen für die Erteilung von Zeugnissen für Binnenschiffe in allen Mitgliedstaaten eingeführt. Infolgedessen sind die technischen Vorschriften für Binnenschiffe in allen Mitgliedstaaten einheitlich. Dies gewährleistet eine Vereinfachung der Vorschriften, die zu einem hohen Sicherheitsniveau führt, und trägt unmittelbar zur Schaffung eines vertieften und faireren Binnenmarkts bei.

Die Anforderungen werden unter Bezugnahme auf den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) festgelegt, der vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ausgearbeitet wurde, einem internationalen Gremium, das im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eingerichtet wurde.

Nicht nur die EU-Rechtsvorschriften nehmen auf diesen Standard und seine Aktualisierungen Bezug, sondern auch das im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) angenommene Regelwerk.

Durch dieses Konzept wird sichergestellt, dass Unionszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass das betreffende Fahrzeug den technischen Anforderungen für den jeweiligen Fahrzeugtyp in vollem Umfang entspricht, auf allen Binnenwasserstraßen der EU einschließlich des Rheins gelten und dass umgekehrt die für den Rhein erteilten Schiffszeugnisse (Schiffsatteste) auf allen Binnenwasserstraßen der EU gelten.

Die Verfügbarkeit von Informationen über Schiffe und Zeugnisse wird über eine spezielle Datenbank (European Hull Database – EHDB) gewährleistet, durch die sichergestellt wird, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Sicherheitsanforderungen für Schiffe wirksam umsetzen können.

Die Richtlinie (EU) 2016/1629 wurde am 14. September 2016 angenommen und trat am 6. Oktober 2016 in Kraft (Frist für die Umsetzung und Datum der Anwendung: 7. Oktober 2018).

In Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1629 heißt es: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der Klassifizierung von Wasserstraßen – einschließlich ihrer Aufnahme oder Streichung – zu erlassen.

Durch Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/1629 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Bestimmungen für die Europäische Schiffsdatenbank (EHDB) in folgenden Bereichen zu erlassen:

a) die von den Mitgliedstaaten in die Datenbank einzuspeisenden Daten;

b) die gestatteten Arten des Zugangs, wobei die Kategorien der Empfänger der Daten und die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, zu berücksichtigen sind;

c) die Anweisungen zur Verwendung der Datenbank und zu ihrem Betrieb, insbesondere in Bezug auf Datensicherheitsmaßnahmen, die Eingabe und Verarbeitung von Daten und die Vernetzung der Datenbank mit den Registern gemäß Artikel 17.

Durch Artikel 31 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis VI der Richtlinie (EU) 2016/1629 zu erlassen.

Artikel 31 Absatz 1 besagt: „Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang II, um unverzüglich die Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen.

Durch Artikel 31 Absatz 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, „delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen“.

Durch Artikel 31 Absatz 4 wird der Kommission die Befugnis übertragen, „delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs V zwecks Aktualisierung und Straffung von Verwaltungsvorschriften zu erlassen“.

Durch Artikel 31 Absatz 5 wird der Kommission „die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs VI zwecks Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt zu erlassen“.

Artikel 31 Absatz 6 besagt: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften der Anhänge II und V zu aktualisieren und somit den Änderungen an diesen Anhängen Rechnung zu tragen“.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1629 zu erstellen. Gemäß dieser Bestimmung werden der Kommission die Befugnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Oktober 2016 übertragen und spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren muss sie einen Bericht über die Befugnisübertragung vorlegen. Laut demselben Artikel verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/1629 hat die Kommission bis zum Zeitpunkt der Annahme dieses Berichts die folgenden delegierten Rechtsakte erlassen:

1)Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 – auf der Grundlage von Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4. Durch diesen delegierten Rechtsakt wurde Anhang II zur Anpassung an die aktuellste Ausgabe des ES-TRIN 2017 geändert. In Anhang III wurde Nummer 2 aktualisiert, um die Kohärenz mit den Bestimmungen des ES-TRIN zu verbessern. Unter diese Nummer 2 fallen die Vorschriften für „Festigkeit“ sowie „Stabilität“ analog zu Artikel 3.02 des ES-TRIN.

Der ES-TRIN 2017/1 enthält besondere Vorschriften für Traditionsfahrzeuge. Um die Kohärenz zwischen den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/1629 und dem ES-TRIN zu gewährleisten und die Verfahrensvorschriften zu straffen, musste Anhang V der Richtlinie über detaillierte Verfahrensvorschriften geändert werden. Der delegierte Rechtsakt wurde am 10.7.2018 veröffentlicht und trat am 30.7.2018 in Kraft (Frist für die Umsetzung und Datum der Anwendung: 7.10.2018).

2)Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1629 (Anhang II) – auf der Grundlage von Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4. Durch diesen delegierten Rechtsakt wurde Anhang II zur Anpassung an die aktuellste Ausgabe des ES-TRIN 2019 geändert.

Der delegierte Rechtsakt wurde am 7.10.2019 veröffentlicht und trat am 27.10.2019 in Kraft (Datum der Anwendung: 1.1.2020).

3)Delegierte Verordnung (EU) 2020/474 der Kommission vom 20. Januar 2020 über die Europäische Schiffsdatenbank – auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/1629. Im delegierten Rechtsakt werden insbesondere die von den Mitgliedstaaten in die Datenbank einzugebenden Daten, die Arten des gestatteten Zugangs unter Berücksichtigung der Kategorien der Empfänger der Daten und der Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden, sowie die Anweisungen zur Verwendung und zum Betrieb der Datenbank festgelegt. Darüber hinaus sieht der delegierte Rechtsakt einen eingeschränkten Zugang zur EHDB (Lesezugang) für die nationalen Behörden vor, die für die Binnenschifffahrt und den Infrastrukturbetrieb, die Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und die Erfassung statistischer Daten zuständig sind.

Alle delegierten Rechtsakte wurden an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt. Weder wurden die angegebenen Einwendungsfristen verlängert noch wurden Einwendungen erhoben.

4.VERLÄNGERUNG DES ZEITRAUMS DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Die Kommission hat die ihr im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/1629 übertragenen Befugnisse in den vergangenen vier Jahren ausgeübt.

Die Ausübung der übertragenen Befugnisse ermöglichte es der Kommission, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 an den technischen Fortschritt und wissenschaftliche Entwicklungen anzupassen, um das hohe Sicherheitsniveau in der Binnenschifffahrt aufrechtzuerhalten und mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten. Nach Auffassung der Kommission sollte die Befugnisübertragung stillschweigend verlängert werden.

5.SCHLUSSFOLGERUNG

Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1629 und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.