P9_TA(2021)0352
Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652 — C9-0329/2020 — 2020/0300(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 99/44)
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3)
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Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP (24) zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und
politische Einbeziehung
nicht ausreichen.
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(3)
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Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP (24) zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und
Integration der Berücksichtigung ökologischer Belange in anderen Politikbereichen
nicht ausreichten.
Sie stellte außerdem fest, dass soziale Fragen im 7. UAP stärker hätten berücksichtigt werden können, aufbauend auf den bestehenden Verbindungen zwischen Umwelt- und Sozialpolitik, beispielsweise in Bezug auf die Auswirkungen auf gefährdete Gruppen, Arbeitsplätze, soziale Eingliederung und Ungleichheit. Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Bewertung fest, dass trotz immer ehrgeizigerer Umweltziele in vielen Politikbereichen die Ausgaben für den Umweltschutz in Europa über viele Jahre hinweg niedrig geblieben sind (etwa 2 % des BIP) und dass der Wirtschaft der Union durch die unzureichende Umsetzung von Umweltvorschriften jedes Jahr Kosten von rund 55 Mrd. EUR — in Form von Gesundheitskosten und direkten Umweltkosten — entstehen. In der Bewertung wurde festgestellt, dass die Umsetzung des 7. UAP durch einen stärkeren Überwachungsmechanismus hätte verbessert werden können.
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Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4)
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Laut dem EUA-Bericht „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit eine Führungsrolle zu übernehmen und
die
dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu
bewältigen
, die
systemische Lösungen erfordern
. Wie im SOER 2020 dargelegt,
sind die Veränderungen des globalen Klimas
und der
weltweiten Ökosysteme
,
die seit den 1950er Jahren zu beobachten
sind,
in
den
zurückliegenden Jahrzehnten
und
Jahrtausenden beispiellos
.
Die Weltbevölkerung hat sich seit 1950 verdreifacht, während die Bevölkerung in Städten auf ein Vierfaches gewachsen ist. Mit
dem
derzeitigen Wachstumsmodell dürften die Umweltbelastungen weiter zunehmen
,
was direkte
und
indirekte
schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen haben wird. Dies gilt insbesondere
für
die Sektoren mit den größten Umweltauswirkungen — Lebensmittel, Mobilität, Energie sowie Infrastruktur und Gebäude
.
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(4)
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Laut dem EUA-Bericht „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit,
in der kommenden Dekade
bei der Nachhaltigkeit eine
weltweite
Führungsrolle zu übernehmen und
sich mit den
dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu
befassen, die beispiellos sind und nur bewältigt werden können, wenn man für einen Systemwandel sorgt Systemwandel bedeutet eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form der Veränderung
, die
größere Verschiebungen und eine Neuausrichtung von Systemzielen, Anreizen, Technologien, sozialen Praktiken und Normen sowie von Wissenssystemen und Governance-Ansätzen impliziert
. Wie im SOER 2020 dargelegt,
ist einer der wichtigsten Faktoren, der den anhaltenden Umwelt-
und
Nachhaltigkeitsproblemen in
der
Union zugrunde liegt
,
dass diese Probleme untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit und dem Lebensstil verbunden
sind,
und zwar insbesondere mit
den
gesellschaftlichen Systemen, die den Unionsbürgerinnen
und
-bürgern Güter des täglichen Bedarfs wie Waren, Energie und Mobilität zur Verfügung stellen
. Die
Sicherstellung der politischen Kohärenz mit der bestehenden Umweltpolitik und deren vollständige Umsetzung würde Europa ein gutes Stück voranbringen, um seine Umweltziele bis 2030 zu erreichen. Es werden aber auch systemische, langfristige Rahmen mit verbindlichen Vorgaben in Bezug auf Klima- und Umweltziele benötigt. Im SOER 2020 kommt man zu dem Schluss, dass Europa seine Nachhaltigkeitsvision „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ nicht erreichen wird, wenn man einfach das Wirtschaftswachstum fördert und versucht, schädliche Nebenwirkungen mit umwelt- und sozialpolitischen Instrumenten zu bewältigen. Stattdessen muss die Nachhaltigkeit zum Leitprinzip für ehrgeizige und kohärente politische Konzepte und Maßnahmen in der gesamten Gesellschaft werden.
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Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5)
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Die
Europäische
Kommission
reagierte
auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen
mit der Annahme des
europäischen Grünen
Deals
(25)
, einer neuen
Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates (26) verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.
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(5)
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Die
Reaktion der Europäischen
Kommission auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen
wird im
europäischen Grünen
Deal
(25)
als neue
Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels
beschrieben
, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen
sowie das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten
und
zu verbessern und gleichzeitig
die
Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen
zu
verbessern. Das rasche Erreichen von Klima- und Umweltzielen bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit
und
des Wohlbefindens der Menschen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sowie die Gewährleistung eines gerechten und inklusiven Übergangs sollte Priorität genießen
. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates (26) verankert das Unionsziel, bis
spätestens
2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.
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Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5a)
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Am 28. November 2019 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es den Klima- und Umweltnotstand in Europa und weltweit ausrief und die neue Kommission aufforderte, rasch wichtige Maßnahmen zu ergreifen, u. a. indem sie die Uneinheitlichkeit der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltschutz angeht, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur, und indem sie sicherstellt, dass alle einschlägigen künftigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen, und nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen.
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Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5b)
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Land und Boden in der Union und weltweit werden nach wie vor durch eine Vielzahl menschlicher Tätigkeiten, wie unzureichende Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren und Bodenversiegelung sowie den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel, häufig in Kombination mit anderen Faktoren, geschädigt, und ihre Fähigkeiten, Ökosystemleistungen und -funktionen zu erbringen, werden dadurch vermindert. Trotzdem sind die Union und die Mitgliedstaaten derzeit nicht auf Kurs zur Erfüllung ihrer internationalen und europäischen Verpflichtungen in Bezug auf Boden und Land, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, die Wüstenbildung zu bekämpfen, degradierte Flächen und Böden wiederherzustellen und bis 2030 eine Welt ohne Bodendegradation zu erreichen. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz ist ein unionsweiter gemeinsamer Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens erforderlich, der dem Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang Rechnung trägt und die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt. Dieser Rahmen sollte unter anderem eine gemeinsame Definition des Bodens und seiner Funktionen und Kriterien für die Erreichung eines guten Zustands und einer nachhaltigen Nutzung sowie Zwischen- und Endziele umfassen, die von harmonisierten Indikatoren und einer Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik begleitet werden.
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Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5c)
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Die COVID-19-Pandemie, die zu einer beispiellosen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise geführt hat, zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Politikgestaltung auf dem Grundsatz „Eine Gesundheit“ aufzubauen, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die menschliche Gesundheit mit der Tiergesundheit und der Umwelt verbunden ist und dass Maßnahmen, mit denen gesundheitlichen Bedrohungen entgegengetreten wird, alle drei Dimensionen berücksichtigen müssen. Um u. a. Zoonosen und Bedrohungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit wirksam zu erkennen, darauf zu reagieren und sie zu verhindern, sollten Informationen und Daten bereichsübergreifend ausgetauscht werden, und die Zusammenarbeit auf nationaler und subnationaler Ebene sollte intensiviert werden, um wirksame gemeinsame Antworten umzusetzen. Das 8. UAP sollte zur vollständigen Integration des Konzepts „Eine Gesundheit“ auf allen Ebenen der Politikgestaltung beitragen.
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Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 d (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5d)
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Gemäß dem Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES)
(1a)
über Biodiversität und Pandemien von 2020 sind die zugrunde liegenden Ursachen für Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen, die den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel vorantreiben, einschließlich Landnutzungsänderungen, Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, Handel und Konsum von Wildtieren und andere Faktoren. Der Klimawandel wurde mit der Entstehung von Krankheiten in Verbindung gebracht und wird wahrscheinlich ein erhebliches zukünftiges Pandemierisiko verursachen, während der Verlust an biologischer Vielfalt auch mit der Veränderung von Landschaften verbunden ist und in einigen Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann. Laut dem Bericht überwiegen die Kosten des Nichthandelns bei weitem die Kosten für die Umsetzung globaler Strategien zur Verhinderung von Pandemien, die auf der Reduzierung des Wildtierhandels und der Landnutzungsänderung sowie einer verstärkten Überwachung des Konzepts „eine Gesundheit“ basieren.
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Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 e (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5e)
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Es wird erwartet, dass die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels in den kommenden Jahren weiter zunehmen werden, wobei die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betroffen sein werden. Um zum Aufbau von Widerstandsfähigkeit beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel sowie um den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen, sollte die Finanzhilfe der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(1a)
angenommene Übereinkommen von Paris (das „Übereinkommen von Paris“) und den globalen Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 fördern und mit den prioritären Zielen des 8. UAP im Einklang stehen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere internationale Klima- und Umweltabkommen als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, wie dies auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist.
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Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6)
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Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ das
Gebot des europäischen Grünen Deals „Verursache keine Schäden“
respektieren.
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(6)
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Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne
und digitale
Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“
den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“
respektieren
, der in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (der „Taxonomie-Verordnung“)
(1a)
niedergelegt ist. Der Aufbauplan bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zu Klimaneutralität und des Umweltschutzes zu beschleunigen.
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Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(7)
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Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP
läuft
am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3
muss
die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden.
Im
europäischen Grünen Deal wurde die
Annahme
eines
neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt
.
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(7)
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Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung
und Koordinierung
der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP
lief
am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3
musste
die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden.
In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum
europäischen Grünen Deal wurde
angekündigt, dass das 8. UAP einen neuen Überwachungsmechanismus enthalten werde um sicherzustellen, dass
die
Union auf Kurs zur Erreichung ihrer Umweltziele bleibt. Die Kommission verpflichtete sich in ihrer Mitteilung auch zur Einführung eines Dashboards für die Überwachung der Fortschritte bei allen Zielen des europäischen Grünen Deals.
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Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8)
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Das 8. UAP sollte
die Umwelt- und Klimaschutzziele
des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel
unterstützen
, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt
ist
.
Es
sollte
zur Verwirklichung der
Agenda 2030 der Vereinten Nationen und
ihrer
Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.
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(8)
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Das 8. UAP sollte
als übergeordnetes Umweltaktionsprogramm der Union auf der Verwirklichung der Ziele
des europäischen Grünen Deals
aufbauen und diese fördern, und zwar
im Einklang mit dem langfristigen Ziel, bis
spätestens
2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt
wurde
.
Außerdem
sollte
es vollständig auf die
Agenda 2030 der Vereinten Nationen und
ihre
Ziele für nachhaltige Entwicklung
(Sustainable Development Goals — SDGs), die integriert und unteilbar sind, abgestimmt sein und deren Umsetzung und Erreichung vorantreiben sowie mit den Zielen des Pariser Abkommens, des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer einschlägiger internationaler Vereinbarungen in Einklang gebracht werden. Das 8. UAP sollte einen Systemwechsel hin zu einer Wirtschaft der Union ermöglichen, die Wohlstand innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten garantiert, in der das Wachstum regenerativ ist, und es sollte auch sicherstellen, dass der Umwelt- und Klimawandel auf gerechte und integrative Weise vollzogen wird, sowie gleichzeitig zum Abbau von Ungleichheiten beitragen.
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Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8a)
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Die prioritären Ziele des 8. UAP geben eine Richtung für die Politik der Union vor, die auf den Verpflichtungen der Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt.
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Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8b)
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Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDGs festgelegt sind. Nach einem vom Stockholm Resilience Centre entwickelten Modell untermauert die Erreichung der Umwelt- und Klima-SDGs die sozialen und wirtschaftlichen SDGs, weil unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften von einer gesunden Biosphäre abhängen und weil nachhaltige Entwicklung nur innerhalb des sicheren Handlungsspielraums eines stabilen und widerstandsfähigen Planeten stattfinden kann. Die Verwirklichung der SDGs durch die Union und ihre Unterstützung für Drittländer, damit diese das Gleiche tun, wird von entscheidender Bedeutung sein, wenn die Union eine globale Führungsrolle beim Erreichen des Übergangs zur Nachhaltigkeit zeigen will.
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Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9)
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Das 8. UAP sollte den Übergang zu
einer
regenerativen
Wirtschaft
beschleunigen,
die
dem Planeten mehr zurückgibt, als
sie
ihm nimmt
. Ein regeneratives Wachstumsmodell erkennt an
, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen,
die unseren Volkswirtschaften
einen sicheren Handlungsspielraum
bieten
. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und
die
Umweltzerstörung
umkehrt
, die Umweltverschmutzung minimiert und
das Naturkapital
erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.
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(9)
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Das 8. UAP sollte den Übergang zu
einem
regenerativen
Wachstumsmodell
beschleunigen,
das
dem Planeten
im Kontext einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens
mehr zurückgibt, als
es
ihm nimmt
, das einen Systemwandel ermöglicht, das anerkennt
, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen,
und das
einen sicheren Handlungsspielraum
innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten bietet
. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer
nachhaltigen
Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel
umkehrt, Ökosysteme
und
biologische Vielfalt schützt und wiederherstellt, ihren Verlust stoppt und umkehrt,
die Umweltzerstörung
verhindert
,
Gesundheit und Wohlbefinden vor negativen Umweltauswirkungen schützt,
Umweltverschmutzung
verhindert und
minimiert
sowie die natürlichen Ressourcen
und
die biologische Vielfalt
erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche
Forschung und
Innovation,
Umgestaltung der Produktions- und Verbrauchsmuster,
Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative
und nachhaltige
Ökonomie des Wohlergehens die Resilienz
, verbessert den Zustand der Natur
und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen
sowie ihr Recht auf eine gesunde Umwelt
.
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Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9a)
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Nach Ansicht der OECD steht außer Frage, dass die Messung der Wirtschaftsleistung und des gesellschaftlichen Fortschritts „über das BIP hinaus“ erfolgen muss, und die Verwendung des BIP als alleinige Richtschnur den politischen Entscheidungsträgern kein hinreichend genaues Bild von der Art und Weise, wie die Wirtschaft für die Bürger funktioniert, oder von den langfristigen Auswirkungen des Wachstums auf die Nachhaltigkeit vermittelt
(1a)
. Damit die Union im Einklang mit den SDGs, dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt einen ganzheitlicheren Ansatz für die Wirtschaftspolitik entwickeln kann, wird im 8. UAP die Anforderung der Entwicklung eines umfassenden Satzes von Indikatoren „über das BIP hinaus“ aufgestellt, wie das bereits im 7. UAP gefordert wurde, um die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens zu messen und die künftige Politikgestaltung zu lenken und ihr Daten zu liefern.
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Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9b)
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Die Umsetzung eines effektiven globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 wird von der Reduzierung von Finanzströmen abhängen, die der biologischen Vielfalt schaden, und dennoch ist laut einem Bericht der OECD der Betrag der jährlichen Ausgaben von Regierungen, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind, fünf- bis sechsmal größer als die jährlichen globalen Ausgaben für die biologische Vielfalt
(1a)
. In den Aichi-Biodiversitätszielen wurde die Verpflichtung festgelegt, dass bis spätestens 2020 Subventionen, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, abgeschafft, schrittweise abgeschafft oder reformiert werden sollten, und die unverzügliche Abschaffung umweltschädlicher Subventionen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten war auch eine Verpflichtung im Rahmen des 7. UAP. Damit die Union die prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich der Klimaneutralität bis spätestens 2050, erreichen kann, müssen alle umweltschädlichen Subventionen, einschließlich der Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgebaut werden. Alle direkten und indirekten Subventionen, einschließlich solcher in Form von Steuerbefreiungen, sollten einbezogen werden. Es sollte auch ein Mechanismus entwickelt werden, mit dem die Mitgliedstaaten über die schrittweise Abschaffung umweltschädlicher Subventionen — neben den Subventionen für fossile Brennstoffe — berichten. Die schrittweise Abschaffung aller umweltschädlichen Subventionen sollte dem Grundsatz des gerechten Übergangs folgen und von Maßnahmen zur Verhinderung oder Abmilderung etwaiger negativer sozioökonomischer Auswirkungen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene begleitet werden, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird.
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Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 c (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9c)
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Eine der Prioritäten der Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen 2019-2023 ist die Erweiterung der Liste der Bereiche, die von den europäischen Umweltgesamtrechnungen abgedeckt werden, wobei einer der Bereiche, die entwickelt werden, „potenziell umweltschädliche Subventionen oder Fördermaßnahmen“ ist. Durch ihre Arbeit an einer vorbereitenden Maßnahme wird die Kommission den Interessenträgern ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, das ihnen hilft, umweltschädliche Subventionen zu kartieren, und dann eine faktengestützte Empfehlung für deren Reform oder Abschaffung abgeben, indem sie die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihrer schrittweisen Abschaffung aufzeigt.
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Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 d (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9d)
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Meeres- und Küstenökosysteme wie Mangroven, Korallenriffe, Salzsümpfe und Seegraswiesen werden durch Prozesse wie Eutrophierung und Versauerung zerstört und beeinträchtigt, was sich auf die biologische Vielfalt, die sie erhalten, und die Ökosystemleistungen und -funktionen, die sie erbringen, sowie auf ihre Fähigkeit, als Kohlenstoffsenken zu fungieren, auswirkt. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um diese Meeres- und Küstenökosysteme, einschließlich des Meeresbodens, zu schützen und wiederherzustellen. Die Anerkennung des Ozeans als globales Allgemeingut könnte die Bewusstseinsbildung erleichtern, das Wissen über die Ozeane verbessern und das Handeln und die Annahme wirksamer Maßnahmen auf allen Ebenen und von allen Akteuren der Gesellschaft fördern.
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Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10)
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Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen
Klimaneutralität
, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft,
Null-Schadstoff-Ziel
und
Verringerung
der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden.
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(10)
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Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen
Eindämmung des Klimawandels
, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
an Land und im Meer
,
eine nicht toxische
Kreislaufwirtschaft,
die Null-Schadstoff-Umwelt
und
Minimierung
der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch
in allen Wirtschaftsbranchen
festgelegt werden.
Diese prioritären thematischen Ziele, die sich sowohl mit den Ursachen als auch mit den Auswirkungen von Umweltschäden befassen, sind von Natur aus miteinander verknüpft, weshalb für ihre Verwirklichung ein systemischer Ansatz erforderlich ist.
Darüber hinaus sollten
durch das 8. UAP
die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure
in kohärenter Weise
ermittelt
und die zur Erreichung dieser Voraussetzungen erforderlichen Maßnahmen koordiniert
werden.
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Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10a)
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Der sogenannte Ökosystemansatz bezeichnet eine im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt anerkannte Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen, die die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise fördert, wodurch dazu beigetragen wird, ein Gleichgewicht zwischen Erhaltung, nachhaltiger Nutzung und gemeinsamer Nutzung der Vorteile der biologischen Vielfalt, den drei Zielen des Übereinkommens, herzustellen.
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Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10b)
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Laut EUA sind naturbasierte Lösungen (Nature Based Solutions — NBS) für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung des Katastrophenrisikos Maßnahmen, die „mit der Natur“ arbeiten und diese verbessern, um Ökosysteme wiederherzustellen und zu schützen und der Gesellschaft zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und die weitere Erwärmung zu verlangsamen, während sie gleichzeitig zahlreiche zusätzliche Vorteile bieten
(1a)
. Wenn NBS auch wirtschaftliche Vorteile bieten können, sollte man sich doch darüber im Klaren sein, dass es sein kann, dass diese nur längerfristig zum Tragen kommen. NBS sollten bestimmte Kriterien erfüllen um sicherzustellen, dass ihre Umsetzung mit den prioritären Zielen des 8. UAP kohärent ist und diese nicht untergräbt. Wenn NBS durch Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt finanziert werden, sollten sich diese Mechanismen außerdem strikt an eine Hierarchie bei der Minderung halten, die u. a. sicherstellt, dass Kompensation nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf.
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Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(11)
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Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen
wirtschaftlichen
,
ökologischen
und
sozialen
Zielen zu maximieren
und gleichzeitig
möglichen
Kompromissen
und den Bedürfnissen
schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu schenken
. Darüber hinaus
ist
die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.
|
|
(11)
|
Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden.
Effiziente Überwachung, Umsetzung, Durchsetzung und Rechenschaftspflicht sind unerlässlich, und es bedarf einer effektiven Governance, um die Kohärenz zwischen den Politiken zu gewährleisten.
Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen
ökologischen
, sozialen und
wirtschaftlichen
Zielen zu maximieren
, indem die
möglichen
Kompromisse zwischen ihnen systematisch bewertet
und
die Bedürfnisse schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen systematisch bewertet werden. Dieser integrierte Ansatz sollte
den
spezifischen
Bedürfnissen
aller Regionen, einschließlich städtischer und ländlicher Gebiete und Regionen in äußerster Randlage, gerecht werden
. Darüber hinaus
sind der Zugang zu Umweltinformationen,
die
Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungen und der Zugang zu Gerichten im Einklang mit der Aarhus-Konvention sowie eine
transparente Einbindung
mit und zwischen Behörden auf allen Entscheidungsebenen,
nichtstaatlicher Akteure
und der breiten Öffentlichkeit
für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.
|
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Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
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(11a)
|
Die im Rahmen des 8. UAP durchgeführten Folgenabschätzungen sollten das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, einschließlich ihrer kumulativen Effekte, sowie die Kosten des Tätigwerdens und des Nichttätigwerdens berücksichtigen; zu diesem Zweck müssen Instrumente entwickelt werden. Diese Folgenabschätzungen sollten auf einer umfassenden und transparenten Konsultation beruhen, und innerhalb von acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Konsultation sollte die Kommission systematisch ein detailliertes Feedback zu den Antworten der Interessenträger vorlegen, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist. Darüber hinaus sollten die Folgenabschätzungen unmittelbar nach ihrem Abschluss veröffentlicht werden, um eine Überprüfung durch die Interessenträger zu ermöglichen, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018 in der Rechtssache C-57/16 P
(1a)
hinreichend detailliert sein und alle Informationen enthalten, die für ihre Schlussfolgerungen verwendet wurden, einschließlich der sozioökonomischen Auswirkungen.
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
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(11b)
|
Maßnahmen zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen in Verbindung mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden und mit ihr vereinbar sein.
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Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 c (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
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(11c)
|
Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Klimaveränderungen geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Geschlechterdifferenzierte Rollen führen auch zu einer unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Folgen des Klimawandels verschärfen geschlechtsbedingte Ungleichheiten. Daher ist eine geschlechtsspezifische Perspektive bei Maßnahmen und Zielen im Zusammenhang mit der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich einer Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen geplanter Maßnahmen und eines Schwerpunkts auf der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und geschlechtsspezifischer Maßnahmen, notwendig, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten nicht fortbestehen. Mit dem 8. UAP wird anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und dafür ist, dass bei der Reaktion auf klimatische und ökologische Herausforderungen die besten Ergebnisse erreicht werden.
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(12)
|
Eine verstärkte Zusammenarbeit mit
Partnerländern
,
eine gute
Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien zwischen internen und externen
politischen Maßnahmen
der Union
sind von entscheidender Bedeutung
,
um
die
Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen
.
|
|
(12)
|
Eine verstärkte Zusammenarbeit
und Umweltdiplomatie
mit
Drittländern
,
einschließlich Entwicklungsländern, und die Unterstützung einer guten
Umwelt-Governance weltweit
, einschließlich der Förderung des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sind der Schlüssel zur Erreichung der SDGs
sowie
der Umwelt- und Klimaziele der Union. Die Gewährleistung von Synergien und Kohärenz zwischen allen internen und externen Politikbereichen der Union, einschließlich der Handelspolitik und der Handelsabkommen, und die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung sind ebenfalls wesentlich.
|
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Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(13)
|
Die Europäische Kommission sollte die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Übergang zu
mehr
Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz bewerten. Dies steht mit den Forderungen des Rates (27) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (28) im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD (29) befürwortet wird.
|
|
(13)
|
Die Europäische Kommission sollte die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem
gerechten und integrativen
Übergang zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz
innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten
bewerten. Dies steht mit den Forderungen des Rates (27) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (28) im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD (29) befürwortet wird.
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(14)
|
Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen
umweltpolitischen
Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit
anderen
Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission (31) genutzt werden,
wäre sie
Teil eines kohärenten, miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums.
|
|
(14)
|
Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden
, und sie sollte auf einer „Distance-To-Target Methodology“ (Analyse des Abstands zu den Zielvorgaben) basieren, die belastbar, umfassend und transparent ist
. Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen
einer schadstofffreien
Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen
umwelt- und industriepolitischen
Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission (31) genutzt werden,
sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zu den prioritären Zielen des 8. UAP
Teil eines
größeren,
kohärenten
und
miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums
sein, das nicht nur ökologische, sondern auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Faktoren abdeckt
.
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
(14a)
|
Die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Wissensbasis über die Belastungsgrenzen unseres Planeten und den ökologischen Fußabdruck, auch in Bezug auf relevante Indikatorensätze, ist im Hinblick auf die prioritären Ziele des 8. UAP, insbesondere sein langfristiges prioritäres Ziel, wichtig.
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(15)
|
Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und
diese weiterverwenden
. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.
|
|
(15)
|
Robuste und aussagekräftige Daten und Indikatoren werden benötigt, um die Fortschritte bei der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP zu überwachen.
Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und
auf ihnen aufbauen
. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem
, dem Informationssystem für Biodiversität, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke
und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(17)
|
Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.
|
|
(17)
|
Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.
Gegebenenfalls sollten auch andere Einrichtungen und Agenturen einbezogen werden und zur Umsetzung dieser strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP beitragen.
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
(17a)
|
Bis zum 31. März 2024 sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung des 8. UAP durchführen, um die Fortschritte beim 8. UAP zu bewerten und als Grundlage für die Festlegung der Prioritäten der neuen Kommission zu dienen. Unter Berücksichtigung der in der Halbzeitbewertung dargelegten Fortschritte sollte die nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 neu gewählte Kommission innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit einen Bericht vorlegen, in dem sie darlegt, bei welchen Umwelt- und Klimaprioritäten sie während ihrer Amtszeit Maßnahmen zu ergreifen gedenkt und wie diese Maßnahmen die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP gewährleisten sollen.
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(18)
|
Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten.
|
|
(18)
|
Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten.
Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung vorlegen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beigefügt ist. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, um eine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP zu vermeiden.
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
(18a)
|
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden
das
„8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele, legt die Voraussetzungen für
ihre Verwirklichung und
einen
Rahmen
fest, um zu messen
, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur
Verwirklichung
dieser prioritären
Ziele
sind
.
|
(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden
„8. Umweltaktionsprogramm“ bzw.
„8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele
und
legt die Voraussetzungen
sowie die Maßnahmen fest, die
für
die Schaffung der Voraussetzungen notwendig sind. Er legt
einen
Überwachungsrahmen
fest, um
die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der prioritären Ziele
zu messen
und zu bewerten. Außerdem wird ein Governance-Mechanismus eingeführt, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele zu gewährleisten.
|
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den
gerechten und inklusiven
Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten,
sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft
zu beschleunigen, und
unterstützt
die
Umwelt-
und
Klimaziele
des europäischen Grünen Deals und
damit zusammenhängender
Initiativen.
|
(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den Übergang zu einer klimaneutralen,
nachhaltigen, schadstofffreien,
ressourceneffizienten,
auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden, belastbaren und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, ausgewogene und integrative Weise
zu beschleunigen
und die Qualität der Umwelt
,
einschließlich Luft, Wasser
und
Boden, zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt und
die
Ökosysteme zu schützen
und
wiederherzustellen. Er baut auf der Erreichung der Ziele
des europäischen Grünen Deals und
seiner
Initiativen
auf und fördert diese
.
|
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; sein Überwachungsrahmen
stellt den
umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der
EU dar
, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.
|
(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind
, sowie der Ziele, die durch die einschlägigen multilateralen Umwelt- und Klimaübereinkommen verfolgt werden
; sein Überwachungsrahmen
trägt zu dem
umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der
Union bei
, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.
|
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die
Bürger
innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer
regenerativen Wirtschaft
leben, in der nichts verschwendet wird,
keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung
und
Umweltzerstörung abgekoppelt ist
. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen
der Bürgerinnen und Bürger
, die biologische Vielfalt
gedeiht
und
das Naturkapital wird auf eine Weise
geschützt, wiederhergestellt
und wertgeschätzt, die die
Resilienz gegenüber
dem Klimawandel
und anderen Umweltrisiken
erhöht
. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.
|
(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die
Menschen so bald wie möglich, spätestens aber bis 2050,
innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer
nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens
leben, in der nichts verschwendet wird,
das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität erreicht
und
Ungleichheiten minimiert wurden
. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen
und die Gesundheit aller Menschen
, die biologische Vielfalt und
die Ökosysteme gedeihen, und die Natur wird
geschützt
und
wiederhergestellt
, was zu einer erhöhten
Resilienz gegenüber
Klimawandel, Naturkatastrophen
und anderen Umweltrisiken
führt
. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen
im Einklang mit der intergenerationellen Verantwortung
weltweit sicherzustellen.
|
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(2) Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt:
|
(2) Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären
und miteinander verbundenen
thematischen Ziele verfolgt
, die bis spätestens 2030 zu verwirklicht sind
:
|
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
a)
|
unumkehrbare, schrittweise
Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche
oder andere
Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) …/… (32) festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030
sowie Klimaneutralität bis 2050
zu erreichen;
|
|
a)
|
rasche und vorhersehbare
Senkung der Treibhausgasemissionen und
gleichzeitige
Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU)
2021
/… (32) festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030
im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen
zu erreichen
und gleichzeitig einen gerechten Übergang zu gewährleisten, der niemanden zurücklässt
;
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
b)
|
kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und
der
Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen;
|
|
b)
|
kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung
und durchgängigen Berücksichtigung
der Anpassungsfähigkeit,
auch auf
der
Grundlage ökosystemarer Ansätze,
Stärkung der Widerstandsfähigkeit und
Anpassung und
Verringerung der Anfälligkeit
der Umwelt und der Gesellschaft sowie aller Wirtschaftssektoren
gegenüber Klimaänderungen
bei gleichzeitiger Verbesserung der Prävention von und der Vorbereitung auf Naturkatastrophen
;
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
c)
|
Fortschritte hin zu
einem regenerativen Wachstumsmodell
,
das
dem Planeten mehr zurückgibt, als
es
ihm nimmt,
Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung
und
Beschleunigung
des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;
|
|
c)
|
Fortschritte hin zu
einer Ökonomie des Wohlergehens
,
die
dem Planeten mehr zurückgibt, als
sie
ihm nimmt,
und Gewährleistung
des Übergangs zu einer
schadstofffreien
Kreislaufwirtschaft
, in der das Wachstum regenerativ ist
und
Ressourcen im Einklang mit der Abfallhierarchie effizient genutzt werden
;
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
d)
|
Null-Schadstoff-Ziel
für
eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;
|
|
d)
|
Null-Schadstoff-Ziel
, um
eine schadstofffreie Umwelt
zu erreichen
, einschließlich Luft, Wasser und Boden
, auch im Hinblick auf Lichtverschmutzung und Lärmbelästigung
, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen
, auch durch die Anwendung und Förderung des Konzepts „Eine Gesundheit“
;
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
e)
|
Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des
Naturkapitals
, insbesondere
in Bezug auf Luft
,
Wasser, Boden
und
Wälder
,
Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme
;
|
|
e)
|
Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
, einschließlich der Eindämmung und Umkehrung ihres Verlusts sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten,
und Verbesserung des
Zustands der Umwelt
, insbesondere
der Luft, des Wassers und des Bodens
,
sowie Bekämpfung der Schädigung von Meeres-
und
Landökosystemen
,
insbesondere durch Umsetzung der in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 dargelegten Ziele sowie der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Ziele
;
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
f)
|
Förderung
der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und
Lebensmittel.
|
|
f)
|
Gewährleistung
der ökologischen Nachhaltigkeit und
deutliche
Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit
Fußabdruck der Union durch
Produktion und Verbrauch,
einschließlich der von der Union verursachten weltweiten Entwaldung,
insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität
, Tourismus, internationaler Handel
und
Lebensmittelketten, einschließlich Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, bei gleichzeitiger Internalisierung der Klima- und Umweltexternalitäten;
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
(2a)
Die in Absatz 2 festgelegten prioritären thematischen Ziele sind so zu verstehen, dass sie die in den Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals festgelegten Zielvorgaben, Ziele und Maßnahmen sowie die Ziele in den Rechtsvorschriften der Union, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen, umfassen. Diese Zielvorgaben, Ziele und Maßnahmen sind bei der Entwicklung des Überwachungsrahmens für die Bewertung der Fortschritte des 8. UAP in Richtung auf die prioritären Ziele zu berücksichtigen.
|
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Überschrift
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms
|
Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms
und erforderliche Maßnahmen zur Schaffung dieser Voraussetzungen
|
Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
a)
|
Gewährleistung einer wirksamen und
effizienten
Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung
geeigneter
Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen
, sowie Intensivierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität
;
|
|
a)
|
Gewährleistung einer wirksamen
, raschen
und
vollständigen
Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung
zusätzlicher und ausreichender
Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen;
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
aa)
|
Verbesserung der Leitlinien und Empfehlungen und Gewährleistung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, zur Verringerung der Risiken der Nichteinhaltung des Umweltrechts, auch in Bezug auf den illegalen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen, die Abfallkriminalität und den illegalen Holzeinschlag, sowie Verstärkung der Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung und der Reaktionen auf die Nichteinhaltung der Vorschriften und Stärkung der staatsanwaltschaftlichen und justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der Umweltkriminalität und Strafverfolgung in diesem Bereich, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1a)
sowie in den Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen;
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ab)
|
vorrangige Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, mit einer raschen und systematischen Weiterverfolgung von Vertragsverletzungsverfahren, auch indem sichergestellt wird, dass sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden;
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene,
damit sie
und ihre Umsetzung keine Schäden
im Hinblick auf die
in Artikel 2 festgelegten prioritären
Ziele
verursachen;
|
|
—
|
durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele
und der SDGs
in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
sowie in den von der Union geschlossenen einschlägigen internationalen Übereinkünften um sicherzustellen
,
dass diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und Übereinkünfte
und ihre Umsetzung
gegebenenfalls zu den
in Artikel
2 Absätze 1 und
2 festgelegten prioritären
Zielen beitragen und
keine Schäden verursachen
, auch im Einklang mit Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung
;
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
besonderes Augenmerk auf
Synergien und mögliche Kompromisse zwischen
wirtschaftlichen
, ökologischen
und
sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass
der
Bedarf
der Bürger
an
Nahrung
, Wohnraum und Mobilität nachhaltig
gedeckt
und niemand zurückgelassen wird;
|
|
—
|
systematische und umfassende Bewertung von
Synergien und möglichen Kompromissen zwischen ökologischen, sozialen und
wirtschaftlichen
Zielen
bei allen Initiativen
um sicherzustellen, dass
das Wohlergehen und insbesondere das Recht
der
Menschen auf und ihr Bedarf
an
einer gesunden Umwelt und einer erschwinglichen, hochwertigen und zugänglichen Bereitstellung von Wasser, Lebensmitteln
, Wohnraum
, Energie, Gesundheitsversorgung
und Mobilität nachhaltig
gewährleistet
und niemand zurückgelassen wird;
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Verfolgung des Ansatzes „Nachhaltigkeit geht vor“ in den Leitlinien und der Toolbox für eine bessere Rechtsetzung, u. a. durch Integration und Operationalisierung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung;
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der sektoralen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushalts der Union, sowie der nationalen oder regionalen Pläne zur Durchführung der Rechtsvorschriften der Union, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Zielen vorgelegt werden;
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung
von
Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf
umfassenden
Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen
den voraussichtlichen
Auswirkungen auf Umwelt und Klima
gebührend Rechnung getragen wird
;
|
|
—
|
regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung
umfassender
Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf
breit angelegten und transparenten
Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen
das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen
Auswirkungen auf Umwelt und Klima
, einschließlich ihrer kumulativen Effekte, sowie die Kosten des Handelns und des Nichthandelns berücksichtigt werden
;
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
c)
|
wirksame Einbeziehung der ökologischen
und klimabezogenen Nachhaltigkeit
in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;
|
|
c)
|
wirksame Einbeziehung der
SDG sowie der klimabezogenen,
ökologischen
, einschließlich der biologischen Vielfalt,
und
sozialen Ziele
in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung,
unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks,
auch in
die länderspezifischen Empfehlungen,
die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne
, um den Mitgliedstaaten Analysen und zusätzliche Indikatoren zur Verfügung zu stellen
;
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ca)
|
Schaffung eines übergreifenden Unionsrahmens zur Messung und Festlegung von Fortschritten auf dem Weg zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, der im Einklang mit den SDGs, dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt steht, unbeschadet des Europäischen Semesters, steht und dazu beiträgt, die Entwicklung und Koordinierung neuer und bestehender politischer Maßnahmen und Initiativen zu lenken, wobei der Übergang zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, in der das Wachstum regenerativ ist, in die politischen Prioritäten und die jährliche Programmplanung der Union sowie in die Leitlinien und die Toolbox für eine bessere Rechtsetzung integriert wird;
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
d)
|
Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;
|
|
d)
|
Mobilisierung
und Gewährleistung ausreichender
nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene
, im Einklang mit der Strategie der Union für nachhaltige Finanzen, einschließlich der in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihres Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und in Anbetracht des Potenzials dieser Maßnahmen, Arbeitsplätze zu schaffen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und der Gesellschaft der Union zu erhöhen;
;
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
e)
|
schrittweise Abschaffung
von umweltschädlich wirkenden
Subventionen auf Unionsebene
und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente
und
von Instrumenten
für
die umweltgerechte Haushaltsplanung, einschließlich solcher
,
die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen
und
anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung
;
|
|
e)
|
schrittweise Abschaffung
aller direkten und indirekten
Subventionen für
fossile Brennstoffe
auf Unionsebene
sowie nationaler
,
regionaler und lokaler Ebene unverzüglich
und
spätestens bis 2025
;
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ea)
|
schrittweise Abschaffung aller umweltschädlich wirkenden direkten und indirekten Subventionen — neben den Subventionen für fossile Brennstoffe — auf Unionsebene sowie nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich und spätestens bis 2027;
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
eb)
|
optimale Nutzung von Umweltsteuern und marktbasierten Instrumenten sowie von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung sowie von ökologisch positiven Anreizen, einschließlich derjenigen, die für einen sozial gerechten Übergang erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Anwendung standardisierter Verfahren zur Bilanzierung von Naturkapital, sofern dies nicht an die Stelle von Zielen und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder zum Schutz der biologischen Vielfalt tritt;
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e c (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ec)
|
Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den jährlichen Mindestausgabenzielen, die im Rahmen des MFR 2021-2027 vereinbart wurden (7,5 % im Jahr 2024 und 10 % in den Jahren 2026 und 2027), mit der Absicht, diese Ziele im Rahmen des darauffolgenden MFR schrittweise zu erhöhen, und im Einklang mit den Finanzierungszielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt 2030, die anhand einer soliden, transparenten und umfassenden Methodik unter Berücksichtigung der Taxonomiekriterien der Union im Auge behalten werden;
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e d (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ed)
|
Sicherstellung der durchgängigen, wirksamen Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt und die nationalen Haushalte sowie der Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung;
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e e (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ee)
|
Sicherstellung, dass die Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP in einer sozial gerechten und integrativen Weise durchgeführt werden, die zur Europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und soziale Ungleichheiten, einschließlich geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, die sich möglicherweise aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Maßnahmen ergeben, wirksam bekämpft und verringert;
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e f (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ef)
|
Einbeziehung der Geschlechterperspektive in den gesamten 8. UAP, u. a. durch die Durchführung von Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen und von geschlechtergerechten Maßnahmen;
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
f)
|
Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;
|
|
f)
|
Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen
auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich
, einschließlich des Wissens indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen,
und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen
, Ausbildung
und
Umschulung sowie
weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fa)
|
Aufbau der wissenschaftlichen Wissensbasis über die Fähigkeit verschiedener Ökosysteme, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren;
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fb)
|
Aufbau der Wissensbasis über die Anforderungen für einen Systemwandel, einschließlich der Frage, wie die Auswirkungen von u. a. Kipp-Punkten, Rückkoppelungsmechanismen, Knebeleffekte, Interdependenzen und Barrieren für einen grundlegenden Wandel in ökologischen und sozioökonomischen Systemen identifiziert, gemessen und bewertet werden können, und wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für politische Kohärenz übergegangen werden kann, sowie darüber, wie etwaige negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen verhindert oder abgemildert werden können;
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f c (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fc)
|
Schließung von Lücken und Optimierung relevanter Indikatorensätze, die sich unter anderem auf den Systemwandel, die Belastungsgrenzen unseres Planeten, den ökologischen Fußabdruck der Union, auch in Bezug auf Produktions- und Verbrauchssysteme, Governance, nachhaltige Finanzen und Ungleichheiten beziehen, und Gewährleistung, dass diese Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung vergleichbar sind;
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f d (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fd)
|
Sicherstellung der umfassenden Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen und Sicherstellung, dass lokale und regionale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen;
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f e (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fe)
|
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen allen Institutionen der Union in der Klima- und Umweltpolitik, einschließlich zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich und Prüfung der Frage, wie der Dialog und die Sammlung von Informationen verbessert werden können;
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f f (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ff)
|
uneingeschränkte Beachtung und Anwendung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, des Grundsatzes, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f g (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fg)
|
Bekämpfung der Landdegradation und Schaffung eines unionsweiten Rechtsrahmens für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens, der harmonisierte Indikatoren und eine Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik umfasst;
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f h (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fh)
|
Umgestaltung des Lebensmittelsystems, auch über die Gemeinsame Agrarpolitik, um es mit den prioritären Zielen des 8. UAP in Einklang zu bringen, so dass es u. a. zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt, den Einsatz von Chemikalien, Antibiotika und fossilen Brennstoffen minimiert und ein hohes Maß an Tierschutz gewährleistet, während gleichzeitig ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f i (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fi)
|
Förderung des weltweiten Ausstiegs aus der Verwendung von Pestiziden, die in der Union nicht zugelassen sind, und Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Pestizide, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, nicht aus der Union ausgeführt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Kohärenz zwischen der internen und der externen Politikmaßnahmen der Union zu gewährleisten;
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f j (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
fj)
|
rasche Substitution besonders besorgniserregender Stoffe und anderer gefährlicher Chemikalien, einschließlich endokriner Disruptoren, sehr persistenter Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sowie Bekämpfung der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten, Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt, bei gleichzeitiger Förderung einer stärkeren Nutzung und Erschwinglichkeit sicherer Alternativen und Intensivierung und Koordinierung der Bemühungen zur Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen;
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
g)
|
Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik bei gleichzeitiger Minimierung
ihres
ökologischen Fußabdrucks;
|
|
g)
|
Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik
, u. a. durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten und -informationen über den Zustand der Ökosysteme,
bei gleichzeitiger
Verstärkung der Bemühungen um eine
Minimierung
des
ökologischen Fußabdrucks
dieser Technologien und Gewährleistung von Transparenz und öffentlicher Zugänglichkeit der Daten und Informationen
;
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ga)
|
ganzheitliche Anerkennung der Verflechtungen zwischen menschlicher Gesundheit, Tiergesundheit und Umwelt über die vollständige Einbeziehung des Ansatzes „Eine Gesundheit“ in die Politikgestaltung;
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
gb)
|
Anerkennung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf eine gesunde Umwelt und Förderung eines ähnlichen Rechts auf internationaler Ebene;
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
h)
|
umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen
und sozialer Innovation;
|
|
h)
|
umfassende Nutzung
von Ökosystemansätzen und grüner Infrastruktur, einschließlich
naturbasierter Lösungen
(NBS), und gleichzeitig:
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 1 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Maximierung der Konnektivität von Ökosystemen und des Nutzens der Wiederherstellung und Nutzung von Synergien zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an ihn;
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 2 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Gewährleistung, dass ihre Umsetzung die Ökosystemleistungen und -funktionen verbessert, die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme nicht gefährdet, Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur raschen Verringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der Union nicht ersetzt oder untergräbt, das Vorsorgeprinzip respektiert, einen klaren gesellschaftlichen Zusatznutzen hat und die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften sicherstellt;
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 3 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Weiterentwicklung von Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumenten und messbaren Indikatoren für NBS sowie die Entwicklung einer Liste von ausgeschlossenen Tätigkeiten;
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 4 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Sicherstellung, dass in Fällen, in denen NBS durch Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt finanziert werden, diese Mechanismen angemessen implementiert, überwacht, evaluiert und durchgesetzt werden und direkte, indirekte und kumulative Auswirkungen in geografischer und zeitlicher Hinsicht vollständig berücksichtigen, während gleichzeitig eine strenge Abhilfemaßnahmenhierarchie eingehalten wird, durch die u. a. sichergestellt wird, dass Kompensationen für die biologische Vielfalt nur als letztes Mittel eingesetzt werden können;
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 5 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Sicherstellung, dass in Fällen, in denen Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt zur Finanzierung von NBS eingesetzt werden, Informationen über diese Mechanismen online öffentlich zugänglich gemacht werden;
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h — Spiegelstrich 6 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
umfassende Nutzung sozialer Innovation und von Gemeinschaften durchgeführter Maßnahmen, um Einzelpersonen, Gemeinden und KMU in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP zu ergreifen;
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
i)
|
wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) (35);
|
|
i)
|
wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) (35)
auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten
;
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ja)
|
Förderung von Kommunikationsmaßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Bedeutung der prioritären Ziele des 8. UAP zu schärfen und eine Debatte auf allen Ebenen von Politik und Gesellschaft zu ermöglichen;
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
jb)
|
deutliche Verringerung der Material- und Verbrauchsfußabdrücke der Union, um sie so schnell wie möglich in die Belastungsgrenzen unseres Planeten zu bringen, u. a. durch die Einführung verbindlicher Unionsziele für die deutliche Verringerung der Material- und Verbrauchsfußabdrücke der Union sowie verbindlicher mittel- und langfristiger Ziele für die Verringerung der Verwendung von Primärrohstoffen;
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
Zusammenarbeit mit
Partnerländern
im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;
|
|
—
|
Zusammenarbeit mit
Drittländern
im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die
mindestens
genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten
oder aus der Union ausgeführten
Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
—
|
Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Festlegung verbindlicher Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten auf Unionsebene sowie Berücksichtigung dieser Anforderungen bei der Durchführung der Handelspolitik der Union, auch in Bezug auf die Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen;
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich
im Rahmen der G7 und G20
;
|
|
—
|
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen
, Sozialpartnern
und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich;
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens
von Paris,
des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt und
anderer multilateraler
Umweltübereinkommen durch die Union und
ihre Partner
, unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;
|
|
—
|
Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Foren, unter anderem durch die Verwirklichung der SDG sowie der im Übereinkommen
von Paris,
im Übereinkommen
über die biologische Vielfalt und
in anderen multilateralen
Umweltübereinkommen
festgelegten Ziele
durch die Union, und
Unterstützung von Drittländern, damit diese das Gleiche tun
, unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k — Spiegelstrich 5
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
—
|
Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen fördert.
|
|
—
|
Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen
, das Übereinkommen von Paris und den globalen Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020
fördert
sowie im Einklang mit den prioritären Zielen des 8. UAP steht
.
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
(1a)
Um die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu schaffen, ist die Kommission gehalten,
|
|
a)
|
ihre bestehende öffentliche Datenbank über Vertragsverletzungsentscheidungen bis zum 30. Juni 2022 zu verbessern und zu erweitern und anschließend auf dem neuesten Stand zu halten, damit die von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf alle Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Umwelt und Klima unternommenen Schritte auf klare, verständliche und zugängliche Weise nachverfolgt werden können;
|
|
|
b)
|
regelmäßig die Vereinbarkeit von Maßnahmen und Strategien der Union mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Zielen zu bewerten und solche Bewertungen für im Entwurfsstadium befindliche und bestehende Maßnahmen und Strategien der Union durchzuführen; werden Unstimmigkeiten festgestellt, wird der Entwurf einer Maßnahme oder Strategie vor der Veröffentlichung mit diesen prioritären Zielen in Einklang gebracht bzw. werden im Falle bestehender Maßnahmen und Strategien der Union die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen;
|
|
|
c)
|
Instrumente zur Bewertung der langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, einschließlich der kumulativen Auswirkungen, von im Entwurfsstadium befindlichen und bestehenden Maßnahmen und Strategien sowie ihrer möglichen Auswirkungen auf soziale Ungleichheiten, einschließlich der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, und der Kosten des Nichthandelns zu entwickeln;
|
|
|
d)
|
innerhalb von acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Konsultation systematisch ein detailliertes Feedback zu den Antworten der Interessenträger auf die Konsultation vorzulegen und dabei zwischen den Beiträgen verschiedener Arten von Interessenträgern zu unterscheiden;
|
|
|
e)
|
Folgenabschätzungen sofort nach ihrem Abschluss zu veröffentlichen, einschließlich aller Informationen, die ihren Schlussfolgerung zugrunde lagen;
|
|
|
f)
|
einen Indikator zu entwickeln, um die Diskrepanz zwischen der Struktur der Haushalte der Mitgliedstaaten und dem an Paris ausgerichteten Szenario für jeden ihrer nationalen Haushalte zu bewerten und dadurch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den Klimainvestitionen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit sie den erforderlichen Kurs einschlagen und auf diesem bleiben, um die Erreichung des Übereinkommens von Paris und die damit zusammenhängenden prioritären Ziele des 8. UAP zu gewährleisten;
|
|
|
g)
|
bis zum 30. Juni 2022 einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen auf Unionsebene verwendeten Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und Verfahren zur Messung des sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fortschritts aufzeigt und darlegt, wie diese gestrafft werden können; auf dieser Grundlage entwickelt die Kommission bis zum 30. Juni 2023 in Absprache mit dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Satz von Indikatoren „über das BIP hinaus“, um die künftige Politikgestaltung zu lenken und als Grundlage für sie zu dienen, ohne das Europäische Semester zu beeinträchtigen;
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Abänderung 96
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1b)
Um die in Absatz 1 Buchstabe ea genannte Voraussetzung zu schaffen, bewertet die Kommission bis Dezember 2022 auf der Grundlage laufender Arbeiten, welche Subventionen umweltschädlich sind, und erstellt Leitlinien für die Ermittlung solcher Subventionen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mögliche Wege für deren schrittweise Abschaffung. Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Informationen darüber zusammen, welche Subventionen es auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gibt sowie welche Maßnahmen sie zu deren schrittweisen Abschaffung ergreifen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen jährlich der Kommission. Die Kommission stellt die Informationen in einem nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Bericht zusammen, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres veröffentlicht wird, wobei das erste Bezugsjahr das Jahr 2023 ist. Die Kommission legt den Bericht jährlich dem Europäischen Parlament vor.
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Abänderung 97
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2) Um die prioritären Ziele des 8. UAP
erreichen
zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.
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(2)
Die Behörden auf allen Ebenen müssen bei der Umsetzung des 8. UAP mit Unternehmen — insbesondere KMU — und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften sowie anderen Interessenträgern zusammenarbeiten.
Um die prioritären Ziele des 8. UAP
verwirklichen
zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten
und Gebieten in äußerster Randlage
bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.
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Abänderung 98
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2a)
Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Bei den ergriffenen Maßnahmen wird den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gebührend Rechnung getragen.
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Abänderung 99
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Überschrift
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Überwachungsrahmen
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Indikatoren,
Überwachungsrahmen
und Governance
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Abänderung 100
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur
regelmäßig
die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.
|
(1) Die Kommission
überwacht und
bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur
– unbeschadet deren Unabhängigkeit — jährlich
die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen
und das übergeordnete Ziel der Erreichung eines Systemwandels
berücksichtigt.
Die Kommission stellt sicher, dass die aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung resultierenden Informationen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sind, so dass eine wirksame Überwachung der erzielten Fortschritte gewährleistet ist.
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Abänderung 101
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1a)
Im Anschluss an einen Konsultationsprozess mit allen betroffenen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 einen gestrafften Rahmen in der Form eines einzigen Scoreboard, einschließlich Leitindikatoren, vor, um die Fortschritte bei der Erreichung der prioritären Ziele gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 zu überwachen und nachzuverfolgen. Dabei baut sie auf bestehenden Überwachungsrahmen und -verfahren auf.
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Abänderung 102
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1b)
Die in Absatz 1 genannte Bewertung umfasst Informationen über
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—
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Fortschritte im Hinblick auf den Systemwandel, die zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele erforderlich sind, sobald der Überwachungsrahmen dies zulässt,
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—
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den Abstand zu den gesetzten Zielvorgaben, um die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele zu erreichen,
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—
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die Finanzierung, die zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele beiträgt und anhand einer soliden, transparenten und umfassenden Methodik nachverfolgt wird,
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—
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die Mittel, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Erreichung der prioritären Ziele zu gewährleisten, und die Frage, ob diese ausreichend sind, sowie
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—
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Empfehlungen und Leitlinien zur Beseitigung möglicher Unstimmigkeiten.
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Abänderung 103
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2) Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung
lässt bestehende
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt.
|
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten
, auch auf regionaler
und
lokaler sowie
auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems.
Dabei wird ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt.
Diese Bewertung
baut auf bestehenden
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten
auf
, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen,
und entspricht ihnen. Außerdem lässt sie sie
unberührt
und stützt sich auf eine robuste Methodik, die eine Messung der Fortschritte ermöglicht
.
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Abänderung 104
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
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(2a)
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission führen eine jährliche Aussprache über die in Absatz 1 genannte Bewertung und legen im Rahmen der jährlichen Programmplanung der Union zusätzliche legislative und nichtlegislative Maßnahmen und Aktionen fest, wenn die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele als unzureichend erachtet werden oder um festgestellte Hindernisse zu überwinden.
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Abänderung 105
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie
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(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten
, Indikatoren
und Wissen, insbesondere indem sie
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Abänderung 106
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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a)
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Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden;
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a)
|
Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden
bei gleichzeitiger Verbesserung der Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung sowie zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren
;
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Abänderung 107
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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aa)
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die Grundlagenforschung stärken und unterstützen sowie Erfassungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;
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Abänderung 108
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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b)
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darauf
hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;
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b)
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einschätzen, welche Ressourcen erforderlich sind, und darauf
hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden
, auch in Bezug auf die Messung des Systemwandels
;
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Abänderung 109
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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c)
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politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen;
|
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c)
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politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen
, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele
;
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Abänderung 110
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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ca)
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Zusammenstellung von Instrumenten, wie z. B. Prognoseinstrumenten, die auch Informationen über den „Abstand zu den Zielvorgaben“ liefern können;
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Abänderung 111
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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d)
|
Daten über ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;
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d)
|
Daten über ökologische,
gesundheitliche,
soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;
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Abänderung 112
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(da)
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Schließung kritischer Wissenslücken in Bezug auf ökologische Kipppunkte;
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Abänderung 113
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
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db)
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Entwicklung von Modellen zur Bewertung und Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen von umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen auf zukünftige Generationen;
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Abänderung 114
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
e)
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den Zugang zu
Daten
durch Unionsprogramme weiter verbessern;
|
|
e)
|
die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und
den Zugang zu
ihnen
durch Unionsprogramme weiter verbessern;
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Abänderung 115
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
g)
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die Zivilgesellschaft, Behörden,
Bürgerinnen und Bürger
, Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung
von
Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern.
|
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g)
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die Zivilgesellschaft, Behörden
auf nationaler
,
regionaler und lokaler Ebene, Einzelpersonen und Gemeinschaften
, Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken
und der Bewertung ihrer Auswirkungen
unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung
solcher
Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern;
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Abänderung 116
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
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ga)
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Ermutigung der Bürgerinnen und Bürger zur Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Konformitätslücken, auch durch die Nutzung von Online-Mechanismen und Anwendungen für das Mobiltelefon zur einfacheren Berichterstattung;
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Abänderung 117
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4) Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
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(4) Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur,
sowie gegebenenfalls weiterer europäischer Einrichtungen,
die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen
, und berichtet über die Ergebnisse dieser Überprüfung, einschließlich Vorschläge zur Deckung eines etwaigen Bedarfs an personellen und finanziellen Ressourcen oder zur Beseitigung sonstiger Mängel
.
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Abänderung 118
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
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-(1)
Bis zum 31. März 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitbewertung des 8. UAP vor und legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In der Halbzeitbewertung werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten prioritären thematischen Ziele, einschließlich der Zielvorgaben im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Stand der in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels dargelegt. Dabei stützt sie sich auf die jüngste Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie auf das Ergebnis einer öffentlichen Konsultation. Die Halbzeitbewertung enthält Empfehlungen und Korrekturen, die zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis zu dessen Abschluss erforderlich sind.
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Abänderung 119
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz - 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-(1a)
Unter Berücksichtigung der in der unter Absatz - 1 genannten Halbzeitbewertung dargelegten Fortschritte, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des Berichts der EUA „Die Umwelt in Europa — Zustand und Perspektiven“ legt die nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 eingesetzte Kommission innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste und einen Zeitplan der legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen vor, die sie während ihrer Amtszeit zu ergreifen gedenkt, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis 2030 bzw. 2050 zu gewährleisten.
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Abänderung 120
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt.
|
Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt
, und zwar so rechtzeitig, dass das 9. UAP zum 1. Januar 2031 vorliegt und so keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht
.
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0203/2021).
(24) COM(2019)0233.
(24) COM(2019)0233.
(25) COM(2019)0640.
(26) COM(2020)0080.
(25) COM(2019)0640.
(26) COM(2020)0080.
(1a)
IPBES Workshop on Diversity and Pandemics — Executive_Summary, 2020.
(1a)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(1a)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(1a)
SDD Working Paper Nr. 102 vom 18. September 2019„The Economy of Well-being — Creating opportunities for people’s well-being and economic growth“.
(1a)
OECD Abschlussbericht, April 2020 „A Comprehensive Overview of Global Biodiversity Finance“ (Ein umfassender Überblick über die globale Biodiversitätsfinanzierung).
(1a)
EUA Bericht Nr. 1/2021 „Nature-based solutions in Europe: Policy, knowledge and practice for climate change adaptation and disaster risk reduction“ (Naturbasierte Lösungen in Europa: Politik, Wissen und Praxis für die Anpassung an den Klimawandel und die Reduzierung von Katastrophenrisiken).
(1a)
Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, ECLI:EU:C:2018:660.
(27) Siehe z. B. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10414-2019-INIT/de/pdf
(28) https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/reflection-paper-towards-sustainable-europe-2030
(29) Siehe z. B. den OECD-Rahmen für Wohlergehen, den OECD-Rahmen für politische Maßnahmen zu integrativem Wachstum, die Initiative „Besseres Leben“ und die Initiative „Neue Konzepte für wirtschaftliche Herausforderungen“.
(27) Siehe z. B. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10414-2019-INIT/de/pdf
(28) https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/reflection-paper-towards-sustainable-europe-2030
(29) Siehe z. B. den OECD-Rahmen für Wohlergehen, den OECD-Rahmen für politische Maßnahmen zu integrativem Wachstum, die Initiative „Besseres Leben“ und die Initiative „Neue Konzepte für wirtschaftliche Herausforderungen“.
(30) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(31) COM(2020)0493.
(30) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(31) COM(2020)0493.
(32) COM(2020)0080.
(32) COM(2020)0080.
(1a)
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(35) https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf.
(35) https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf.