24.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 474/218 |
P9_TA(2021)0076
Fischereiaufsicht ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (COM(2018)0368 — C8-0238/2018 — 2018/0193(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 474/30)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (27), |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64 — Spiegelstrich 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(Begründung betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 7
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 15
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 16
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 21
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 22
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe h
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe i a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe i b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 28 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 6 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus. |
(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Eigentümers, Reeders oder Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er angeordnet hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus und setzt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur umgehend davon in Kenntnis. Solange die Aussetzung in Kraft ist, darf weder das Schiff noch die Lizenz verkauft, verpachtet oder übertragen werden. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in den Gewässern des Mitgliedstaats Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der Schiffspositionsdaten kontinuierlich und systematisch überwacht und kontrolliert wird . |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt die Schiffspositionsdaten und überwacht und kontrolliert kontinuierlich und systematisch , dass diese Daten korrekt sind . |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. |
Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen automatisch Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist. |
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist , oder im Wege einer anderen verfügbaren Datenübertragungs- und -meldetechnik, mit der für Datensicherheit gesorgt ist . |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Mobilfunknetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor dem Einlaufen in den Hafen . |
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein betriebsbereites mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Kommunikationsnetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor Beginn des Anlandevorgangs . |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten werden auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt. |
(4) Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten der betreffenden Fangreisen werden automatisch auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fangtätigkeiten voraussichtlich fortsetzt. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt. |
(5) Wird ein Fischereifahrzeug der Union für Fangtätigkeiten in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden die Schiffspositionsdaten der betreffenden Fangreisen , sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, automatisch auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Dieser Artikel gilt auch für Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission wird ermächtigt , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, zu erlassen. |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, und der Häufigkeit der Übertragung der Positions- und Bewegungsdaten von Fischereifahrzeugen unter anderem in Gebieten mit Fangbeschränkungen zu erlassen. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9 — Absatz 8 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind. |
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten, Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind , und Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittstaaten, für die es Bestimmungen bzw. Empfehlungen gibt, die von einer regionalen internationalen Organisation ausgegeben wurden. Die Fischereiüberwachungszentren erstatten außerdem Bericht über die Anzahl aufgegebener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte und über Maßnahmen, mit denen der Einleitung solcher Fanggeräte vorgebeugt und ihre Anzahl verringert wird. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden , die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben. |
(2) Jeder Flaggenmitgliedstaat wählt eine nationale oder regionale zuständige Behörde aus , ernennt sie zur vornehmlich für das Fischereiüberwachungszentrum zuständigen Behörde und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über ausreichend Personal sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung, - analyse, - kontrolle und - überwachung sowie elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben und rund um die Uhr arbeiten . |
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben , sodass die Überwachung rund um die Uhr erfolgen kann . |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 9a — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit sofortige Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht. |
Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem voll funktionsfähigen, stets angeschalteten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Abweichend von Absatz 1 kann das automatische Schiffsidentifizierungssystem abgeschaltet werden, wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union der Auffassung ist, dass der ständige Betrieb des automatischen Schiffsidentifizierungssystems die Sicherheit gefährden könnte, oder wenn es zu Sicherheitsvorfällen kommen kann. |
|
Wird das automatische Schiffsidentifizierungssystem gemäß Unterabsatz 1 abgeschaltet, meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union diese Maßnahme und den Grund dafür den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Küstenstaats. Der Kapitän nimmt das automatische Schiffsidentifizierungssystem wieder in Betrieb, sobald die Gefahrenquelle nicht mehr besteht. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 10 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zu Kontrollzwecken, etwa zum Abgleich der Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems mit anderen verfügbaren Daten, gemäß den Artikeln 109 und 110 zur Verfügung stehen. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sowie natürliche Personen, die Fischfang ohne Boot betreiben, führen ein elektronisches Logbuch in einem vereinfachten Format. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben: |
(2) Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 weist in der gesamten Union dasselbe Format auf und enthält insbesondere folgende Angaben: |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Im Falle des Fangs empfindlicher Arten enthält das Logbuch zudem folgende Angaben: |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen Fisch an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für an Bord behaltene Arten von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art. |
Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen Fisch an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für gemischte Fischereien, mit Ringwaden gefischte kleine pelagische Arten oder an Bord behaltene Arten von maximal 100 kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art. Bei Thun beträgt die erlaubte Toleranzspanne 25 %. |
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung ( EU) Nr. 1380/2013 , die unsortiert angelandet werden, die in diesem Absatz festgelegten Toleranzgrenzen nicht für Fänge von Arten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
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Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge kleiner pelagischer Arten (Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Europäische Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte) und für Fänge der Industriefischerei ( etwa Lodde, Großer Sandaal und Stintdorsch) , die unsortiert angelandet werden, folgende Ausnahmeregelungen:
Bei der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch — für Arten, die einem von der Kommission genehmigten risikobasierten Stichprobenplan unterliegen — beträgt die zulässige Toleranzspanne bei der im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzung der an Bord mitgeführten Gesamtmenge in Kilogramm abweichend von Absatz 1 für alle Arten zusammengenommen 10 % der angelandeten Gesamtmenge aller Arten zusammengenommen. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 14 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union. |
(7) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern oder in internationalen Gewässern mit gemeinsam genutzten Fischbeständen tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Einfahrt in den Hafen elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14. |
(2) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn des Anlandevorgangs elektronisch und in einem einheitlichen und vereinfachten Format die Angaben gemäß Artikel 14. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 15 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten. |
(4) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermitteln elektronische Meldungen mit den Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 an die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 15 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14. |
(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 , wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union . |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 15a — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit: |
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr , die Fangreisen von mehr als 24 Stunden Dauer unternehmen, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit: |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 17 — Absatz 1 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1a) Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die ausschließlich in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, eine kürzere Frist für die Anmeldung setzen , sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird. |
(1a) Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, die Frist für die Anmeldung anpassen , sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 17 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(1b) Werden zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung und der Ankunft im Hafen Fänge getätigt, müssen diese Fänge nach der Aufnahme an Bord und vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich gemeldet werden.“ |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 17 — Absatz 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 19 |
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Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen |
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Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt, darunter sehr schlechte Witterungsbedingungen und Situationen, in denen die Sicherheit der Besatzung in Gefahr ist.“ |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 19a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens drei Tage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat. |
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 19a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung der Fanggründe vom Hafen für die Anmeldung nach Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens vier Stunden festlegen. |
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen sowie des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Vorschriften, die in den Gewässern des Drittlandes gelten, in dem die Fischereifahrzeuge tätig sind, für die Anmeldung nach Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Bei der Risikoeinstufung tragen die Mitgliedstaaten schweren Verstößen, die mit den betreffenden Fischereifahrzeugen begangen wurden, Rechnung. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 19a — Absatz 3 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 19a — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben. |
(4) Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die in den Gewässern des Drittlandes oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 20 — Absatz 2a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen. |
(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen. Umladungen auf See in Unionsgewässern sind jedoch bei bestimmten Fängen pelagischer Arten zulässig, wenn ein Schiff weit vom Festland entfernt ist und so wenige Fänge getätigt hat, dass eine Rückkehr des Schiffs in den Hafen zum Verkauf dieser Fänge nicht lohnt. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 20 — Absatz 2b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Tage vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben: |
(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben: |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 20 — Absatz 2b — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 20 — Absatz 2b — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 21 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus. |
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 21 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten: |
(2) Die Umladeerklärung nach Absatz 1 weist in der gesamten Union dasselbe Format auf und muss mindestens folgende Angaben enthalten: |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 21 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 10 % je Art. |
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 15 % je Art. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 21 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission wird ermächtigt , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen bzw. der Art der Fischereierzeugnisse sowie des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften. Bei der Risikoeinstufung ist schweren Verstößen, die mit den betreffenden Fischereifahrzeugen begangen wurden, Rechnung zu tragen . |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 22 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats. |
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch in einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen, auf Unionsebene harmonisierten Format der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 22 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 23 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus. |
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 23 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an. |
(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder die Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 24 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Angaben nach Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats. |
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 in einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen, auf Unionsebene harmonisierten Format so bald wie möglich, jedoch spätestens binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats. |
|
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten 24-Stunden-Frist werden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht berücksichtigt. |
|
Werden die Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen vom Anlandeort abtransportiert, gilt der Anlandevorgang für die Zwecke dieses Artikels erst dann als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 24 — Absatz 5 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 24 — Absatz 5 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 24 — Absatz 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 24 — Absatz 6 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 24 — Absatz 6 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein nach Absatz 2 festgelegter Mindestanteil der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern. |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein Mindestanteil der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, und die im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nach Artikel 95 als Fischereifahrzeuge ermittelt wurden, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie die Anlandeverpflichtung nicht einhalten, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern , wobei sämtliche geltenden Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen nach Artikel 95 erlauben, dass ein Fischereifahrzeug Kontrollbeobachter nach Artikel 73a an Bord nimmt. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Anteil der Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 wird für verschiedene Risikokategorien in spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, die nach Artikel 95 angenommen werden, festgelegt. In diesen Programmen werden auch die Risikokategorien und die Arten von Fischereifahrzeugen, die zu diesen Kategorien zählen, bestimmt. |
entfällt |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der elektronischen Überwachungssysteme bei der Überwachung der Einhaltung der Anlandeverpflichtung und ihren Beitrag mit Blick auf die Umsetzung des höchstmöglichen Dauerertrags bei den jeweiligen Beständen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht vor. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den elektronischen Überwachungssystemen, die für die Kontrolle der Anlandeverpflichtung eingesetzt werden, auch den Einsatz von Systemen unterstützen, mit denen die Selektivität der Fangtätigkeiten direkt am Fanggerät besser überwacht werden kann. |
Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Betreiber können ihre Fischereifahrzeuge auf freiwilliger Basis mit Video-Überwachungssystemen ausrüsten. Zu diesem Zweck setzen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 Anreize wie eine Erhöhung der Quote oder die Streichung von Punkten. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 3 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3d) Fischereifahrzeuge werden zwingend mit Videoüberwachungssystemen ausgerüstet, wenn mit ihnen zwei oder mehr schwere Verstöße gegen die Vorschriften des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 begangen wurden und die zuständige Behörde dies als flankierende Sanktionsmaßnahme beschließt. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 3 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3e) Die CCTV-Aufzeichnungen verbleiben stets im Eigentum des Eigners des Fischereifahrzeugs. Das Geschäftsgeheimnis und das Recht auf Privatsphäre werden während des gesamten Verfahrens von den zuständigen Behörden geschützt und gewährleistet. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25a — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Durchführungsbestimmungen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme , sowie entsprechende Anreize festlegt . |
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 25b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 33 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung. |
(3) In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 33 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung. |
(4) Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, überprüft er die Daten und gleicht sie ab, um die Unstimmigkeiten zu korrigieren. Außerdem übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 33 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten getätigte Fänge können für soziale Projekte — beispielsweise für die Versorgung von Obdachlosen — gespendet werden. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 28
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 34 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt. |
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In diesem Fall kann die Kommission detailliertere Angaben und eine häufigere Übermittlung als in Artikel 33 vorgesehen verlangen. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 28
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 34 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des zulässigen Fischereiaufwands für ein Fanggerät oder eine konkrete Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet erreicht wurden. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die gewünschten Angaben. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 39a — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 39a — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 39a — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Zusätzlich tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, mit denen ein Verstoß im Zusammenhang mit der Manipulation an einer Maschine mit dem Ziel begangen wurde, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern, dauerhaft mit Vorrichtungen zur Messung und Erfassung der Maschinenleistung ausgerüstet werden. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 39a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt. |
(2) Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 40 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern. |
„(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern. Diese Zertifizierungsgesellschaften und anderen Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Zertifizierungen verantwortlich.“ |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 36
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 40 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festzulegen . |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 37
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 41 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten prüfen die Richtigkeit und die Kohärenz der Daten zur Maschinenleistung und zur Raumzahl und ziehen hierfür sämtliche verfügbaren Informationen über die technischen Merkmale des jeweiligen Fischereifahrzeugs heran. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 37
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 41 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 über die Ergebnisse der Kontrollen nach Maßgabe dieses Artikels und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, wenn die Maschinenleistung oder die Raumzahl des Fischereifahrzeugs größer ist als in der Fanglizenz oder im Flottenregister der Union oder des Mitgliedstaats angegeben. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 39 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 44
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 44 |
„Artikel 44 |
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Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt |
Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt |
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(1) Alle Fänge von demersalen Beständen , für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. |
(1) Alle Fänge von demersalen Zielbeständen , für die ein Wiederauffüllungsplan, gemäß Artikel 95 angenommene gezielte Kontroll- und Inspektionsprogramme mit Bestimmungen über die getrennte Lagerung oder in den Mehrjahresplänen festgelegte gezielte Kontrollmaßnahmen gelten, und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. |
||
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen , für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist. |
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die in Absatz 1 genannten Fänge von demersalen Beständen nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist. |
||
(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden. |
(3) Fänge der in Absatz 1 genannten demersalen Bestände dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.“ |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 42 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 48 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats. |
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 42 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 48 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage übermittelt. |
(5) Alle Angaben zu verlorenem Fanggerät gemäß Absatz 3 werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur übermittelt. |
|
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur leitet diese Informationen im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit an die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Umweltagentur weiter. |
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In der Verstoßkartei der Union, die gemäß Artikel 93 Absatz 1 eingerichtet wird, werden Fanggeräte, die auf See verloren gegangen sind, verzeichnet, und durch die Kartei wird sichergestellt, dass die Informationen erfasst werden und den Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung stehen. |
|
Die Informationen werden unverzüglich elektronisch übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Bestimmungen für die Übermittlung dieser Informationen detaillierter ausführt. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 50 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen |
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen und der Meeresschutzgebiete |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 50 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können. |
(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen und in Meeresschutzgebieten in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen und in Meeresschutzgebiete unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 50 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen auf Hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert. |
(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen und Meeresschutzgebieten auf hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 50 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet: |
(3) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Meeresschutzgebiet fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet: |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union einschließlich der im Rahmen von Mehrjahresplänen ergriffenen Maßnahmen ausgeübt wird. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: |
(2) In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei , wie etwa zusätzlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommen wurden, unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Der Kapitän eines für Angeltourismus eingesetzten Fischereifahrzeugs meldet den zuständigen Behörden vorab jeden Einsatz des Fischereifahrzeugs für diesen besonderen Zweck. Artikel 15 findet keine Anwendung. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die nationalen Kontrollprogramme nach Artikel 93a umfassen spezifische Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Freizeitfischerei. |
entfällt |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen : |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Folgendes festlegt : |
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 5 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. |
entfällt |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 55 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden. |
(6) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, die beispielsweise mit Unterstützung eines Schiffes, während eines Tauchgangs oder zu Fuß unter Verwendung beliebiger Fang- oder Ernteverfahren durchgeführt werden, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden , sowie Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit dem Angeltourismus und mit Charterbooten für die Freizeitfischerei . |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Kapitel V a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird. |
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel oder in der HoGa-Branche einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird. Abweichend von Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Interesse der gesellschaftlichen Solidarität und der Verringerung von Verschwendung gestattet, Erzeugnisse aus Fischen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, für wohltätige bzw. soziale Zwecke zu spenden. Diese Abweichung darf nicht zur Schaffung eines Marktes für Fänge unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung führen. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor der Vermarktung als Lose gepackt. |
(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden vor der Vermarktung als Lose gepackt. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein Los darf nur Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art enthalten , die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage stammen . |
(2) Für die Zwecke der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen besteht bei Erzeugnissen , die in den Geltungsbereich von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates fallen, jedes Los aus einer einzigen Art in derselben Aufmachung, aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet, von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, oder von einem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dasselbe Los gepackt werden. |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, bei der Auktion oder von dem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dieselbe Charge gepackt werden. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Abweichend von Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Interesse der gesellschaftlichen Solidarität und der Verringerung von Verschwendung gestattet, Fische unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für wohltätige bzw. soziale Zwecke zu verwenden. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen: |
(5) Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn die durch das Zusammenfassen geschaffene Charge oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen: |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 5 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 56a — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen. |
(6) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 gilt dieser Artikel für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 57 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports, durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln. |
(2) Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie , durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. |
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose und Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6 |
(2) Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los oder jede Charge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6 |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann. |
(3) Lose und Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet oder in Verkehr gebracht werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet oder in Verkehr gebracht werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. |
(4) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen: |
(5) Die Angaben zu Losen oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen: |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 5 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 5 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 6 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen: |
(6) Die Angaben zu Losen oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen: |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 6 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 6 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten. |
(7) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die vom Kapitän oder einem Vertreter des Kapitäns vom Fischereifahrzeug aus direkt an den Verbraucher verkauft und anschließend nicht vermarktet, sondern nur für den privaten Verbrauch verwendet werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Mengen 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen. |
(9) Dieser Artikel gilt für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen. |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 58 — Absatz 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere und Weichtiere. |
(10) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und Algen . |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 59a — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Wenn unmittelbar nach der Anlandung gewogene Erzeugnisse nicht am selben Tag verkauft werden, ist eine Toleranzspanne von 10 % zwischen dem Gewicht bei der Anlandung und dem Gewicht beim Verkauf zulässig. Diese Toleranzspanne gilt nur in den Fällen, in denen frische Erzeugnisse in Einrichtungen zugelassener Betreiber gelagert werden und dies durch ein Übernahmedokument bestätigt wird, um an den folgenden Tagen verkauft zu werden. |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 59a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bevor ein Marktteilnehmer für das Wiegen von Fischereierzeugnissen eingetragen wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher , dass der Marktteilnehmer befähigt und angemessen ausgestattet ist , um das Wiegen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten richten ferner ein System ein, demzufolge Marktteilnehmer, die die Voraussetzungen für die Durchführung des Wiegens nicht mehr erfüllen, nicht länger eingetragen sind . |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen , dass Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden , für das ein Stichprobenplan gemäß Artikel 60 Absatz 1 gilt . |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 59a — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, der Wiegevorgang findet gemäß Absatz 2 an Bord eines Fischereifahrzeugs statt; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird. |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 59a — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Festlegung der Kriterien für die Registrierung von Marktteilnehmern, die berechtigt sind, Fischereierzeugnisse zu wiegen, und den Inhalt der Wiegeaufzeichnungen zu erlassen. |
entfällt |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 59a — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann verlangen, dass Fischereierzeugnisse, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unabhängig von der angelandeten Menge in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von der Kommission im Einklang mit der in Absatz 6 genannten Methode genehmigte Stichprobenpläne annehmen, in denen die Mengen der zu wiegenden Fischereierzeugnisse und die Wiegeorte festgelegt werden. Nach Maßgabe dieses Plans können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse |
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Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben. |
(3) Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän unverzüglich übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen , die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden. |
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass Fischereierzeugnisse , die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unabhängig von der angelandeten Menge von Vertretern der Behörden oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 5 brauchen diese Mengen an Fischereierzeugnissen nicht erneut gewogen zu werden. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 5 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind. Diese Erlaubnis ist daran geknüpft, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen risikobasierten Methode beruht und von der Kommission genehmigt wurde. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5b) Abweichend von Absatz 1 können Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Gebietes der Union Fischereierzeugnisse anlanden, diese Erzeugnisse nach dem Abtransport vom Anlandeort wiegen, wenn der Flaggenmitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen risikobasierten Methode beruht und von der Kommission genehmigt wurde. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. |
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 50
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 60a — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 52
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 62 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs. |
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 54
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 64 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben: |
Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 weisen in der gesamten Union ein einheitliches Format auf, tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben: |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 54
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 54
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 66 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 68 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Vor dem Beginn des Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse , sofern zutreffend . |
(2) Innerhalb von 48 Stunden nach dem Beladen übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und gegebenenfalls dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 68 — Absatz 4 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 68 — Absatz 4 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die zulässige Toleranzspanne beträgt 5 %, wenn die zurückzulegende Strecke weniger als 500 km oder die Transportdauer fünf Stunden oder weniger beträgt; die Toleranzspanne beträgt 15 %, wenn die zurückzulegende Strecke und die Transportdauer über diesen Werten liegen; |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 68 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden. |
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 50 km vom Anlandeort befördert werden. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 68 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Das Transportdokument kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung oder ein gleichwertiges Dokument für die beförderten Mengen ersetzt werden, sofern dieses Dokument die gemäß Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthält. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 57 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 57 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 71 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt. |
„(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen , der in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Format aufweist, und sendet diesen Bericht unverzüglich elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.“ |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente. |
(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der in den Gewässern des Drittlands oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit technischen Maßnahmen und dem Schutz der Meeresumwelt durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente. |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5) Die Kontrollbeobachter erstellen , möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf. |
„(5) Die Kontrollbeobachter erstellen elektronisch einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.“ |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 6
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären. |
„(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fangtätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die in den Gewässern des Drittlands oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.“ |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 7
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(7) Werden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien. |
„(7) Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.“ |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 8
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind. |
„(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel.“ |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 9 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 73 — Absatz 9 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch. |
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch. |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät , Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind. |
(4) Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, benutztes und an Bord mitgeführtes Fanggerät , Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind. |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Inspektoren erhalten die notwendige Ausbildung, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, und sind mit den für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden . Sie vermeiden , soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion. |
(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden, um jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion zu vermeiden . |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 6 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 74 — Absatz 6 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 75 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum , in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören. |
(1) Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, den Laderäumen des Schiffs, dem Transportfahrzeug , den Kisten oder den Lagerräumen , in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden , oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden . Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 76 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion auf der Grundlage eines elektronischen Formulars, das für alle Mitgliedstaaten dieselben Informationen umfasst, einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden , der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und dem Betreiber oder dem Kapitän. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den im einheitlichen elektronischen Formular enthaltenen Angaben weitere Angaben aufnehmen. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 76 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands , der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Betreiber, dem Kapitän und der Kommission im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 76 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder — nach Maßgabe internationaler Übereinkommen — eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder — nach Maßgabe internationaler Übereinkommen — eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland , der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Betreiber und dem Kapitän unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 76 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, vorzugsweise auf elektronischem Weg eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 78 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand. |
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine für nicht vertrauliche und nicht sensible Informationen öffentlich zugängliche elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur zentralisiert die Datenbanken der Mitgliedstaaten. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 79 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Unionsinspektoren erstatten den Behörden des Mitgliedstaats oder der Kommission Meldung, wenn Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, in internationalen Gewässern, in denen die Anforderungen bzw. Empfehlungen einer regionalen internationalen Organisation gelten, Fangtätigkeiten nachgehen, die einen Verstoß darstellen. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 79 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 79 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 79 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Befugnisse und Pflichten der Unionsinspektoren festlegt. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 79 — Absatz 7 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 68
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 88 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist. |
(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 89 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden. |
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden. |
|
Bei jedem konkreten Verstoß gemäß Unterabsatz 1 kann nicht mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren einleiten oder Sanktionen gegen die jeweilige natürliche oder juristische Person verhängen. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 89a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende straf- bzw. verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 89a — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. |
(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten außerdem die wirtschaftliche Lage der jeweiligen natürlichen Person. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 89a — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde. |
(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn fest , der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde , und tragen dabei der Schwere des Verstoßes Rechnung . |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 89a — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Ein begangener Verstoß darf nicht zu mehreren Verfahren oder mehreren Sanktionen gegen dieselbe Person wegen derselben Taten führen. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe q a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bevor sie die Bestimmungen über Sanktionen anwendet, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, damit sichergestellt ist, dass der Schweregrad eines Verstoßes in der Union einheitlich bestimmt wird und die verschiedenen anwendbaren Sanktionen einheitlich ausgelegt werden. Diese Leitlinien werden auf der Website der Kommission veröffentlicht und können auch von der breiten Öffentlichkeit eingesehen werden. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 90 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erstellt die Agentur einen Bericht über die Umsetzung der Leitlinien auf Unionsebene. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 91 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen schweren Verstoß haftbar zu sein , so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie |
(1) Wird eine natürliche Person bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder wurde im Zuge einer Inspektion mit Blick auf diese natürliche Person ein schwerer Verstoß aufgedeckt oder ist eine juristische Person nachweislich für einen solchen schweren Verstoß haftbar, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 91a — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht verhängen die Mitgliedstaaten bei einem nachgewiesenen schweren Verstoß, wenn durch den schweren Verstoß Fischereierzeugnisse gewonnen wurden, Geldbußen in Höhe |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 91a — Absatz 1 — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 91a — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Keinesfalls darf mehr als ein Mitgliedstaat für ein und denselben Verstoß Verfahren einleiten oder Sanktionen verhängen. |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 91b — Absatz 1 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 91b — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 92 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wird das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen oder wechselt es auf andere Art den Eigentümer, so verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der das Fischereifahrzeug verkauft , werden gleichzeitig aber auch auf einen künftigen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen. |
(3) Im Falle eines Verkaufs, einer Übertragung oder eines anderen Eigentümerwechsels nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der den Verstoß begangen und das Fischereifahrzeug anschließend verkauft hat. Sie werden keinesfalls auf den neuen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 92 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz. |
(4) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz. Die Punkte, mit denen der Kapitän des Schiffes belegt wird, werden im amtlichen Zertifizierungsdokument unter Angabe des jeweiligen Datums, an dem die Punkte verhängt bzw. gelöscht werden, erfasst. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 92 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Hat der Inhaber der Fanglizenz oder der Kapitän eines Schiffes während eines Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, gerechnet ab dem 1. Januar des … [Jahr des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung], keine schweren Verstöße begangen, so werden ihm in den nationalen Ranglisten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zwei Prioritätspunkte zuerkannt. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 92 — Absatz 13 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 92 — Absatz 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(14a) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Klärung der Auslegung der Vorschriften über Verstöße und Sanktionen, damit es nicht zu einer Ungleichbehandlung in den verschiedenen Mitgliedstaaten kommt. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle mutmaßlichen und nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat. |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat. |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen , die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden. |
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten die in der Verstoßkartei der Union gemäß Artikel 93a enthaltenen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen abfragen , die den betreffenden Verstoß begangen haben oder auf frischer Tat ertappt wurden. |
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung. |
entfällt |
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. |
(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr , wobei sämtliche anzuwendenden Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind . |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel - 93 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel - 93a |
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Verstoßkartei der Union |
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(1) Die Kommission richtet eine Verstoßkartei der Union (Unionskartei) ein, in der die Informationen der Mitgliedstaaten über Verstöße gemäß Artikel 93 Absatz 1 sowie über verloren gegangenes Fanggerät gemäß Artikel 48 Absatz 5 gesammelt werden. Die Mitgliedstaaten tragen zu diesem Zweck dafür Sorge, dass die in ihren nationalen Karteien gemäß Artikel 93 gespeicherten Informationen sowie die gemäß Artikel 48 Absatz 5 erhobenen und gespeicherten Informationen ebenfalls in die Unionskartei eingetragen werden. |
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(2) Informationen über einen von einer natürlichen Person begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der eine Verurteilung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten nach sich gezogen hat und in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt, werden nicht in die Unionskartei aufgenommen. |
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(3) Informationen über einen von einer natürlichen Person begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der eine Verurteilung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 nach sich gezogen hat und in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, werden nicht in die Unionskartei aufgenommen. |
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(4) Die Unionskartei besteht aus einem zentralen System, einem zentralen nationalen Zugangspunkt in jedem Mitgliedstaat, einer Schnittstellensoftware, die die Anbindung der zuständigen Behörden an das zentrale System über die zentralen nationalen Zugangspunkte ermöglicht, und einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen System und den zentralen nationalen Zugangspunkten. |
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(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Unionskartei nur abfragen, um zu überprüfen, ob mit Blick auf ein Fischereifahrzeug der Union oder eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat Informationen über einen Verstoß im Zusammenhang mit diesem Fischereifahrzeug der Union oder dieser natürlichen Person oder über verloren gegangenes Fanggerät vorliegen. |
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(6) Die Mitgliedstaaten können die Daten, die sie in das zentrale System der Unionskartei eingespeist haben, jederzeit berichtigen oder löschen. Wenn ein Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, der die Daten eingespeist hat, Grund zu der Annahme hat, dass die im zentralen System gespeicherten Daten unrichtig sind, nimmt er unverzüglich Kontakt zum zentralen Zugangspunkt des Mitgliedstaats auf, damit die unrichtigen Daten berichtigt werden. |
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(7) In der Unionskartei gespeicherte Daten werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 4 in der nationalen Kartei gespeichert sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten, die in der nationalen Kartei gelöscht werden, unverzüglich auch aus dem zentralen System der Unionskartei entfernt werden. |
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(8) Jeder Mitgliedstaat ist für die sichere Anbindung seiner nationalen Kartei an den zentralen nationalen Zugangspunkt verantwortlich, sorgt für eine Anbindung seiner nationalen Systeme an die Unionskartei, verwaltet den Zugang ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter der zentralen Behörden zu der Unionskartei gemäß dieser Verordnung und trifft entsprechende Vorkehrungen. Jeder Mitgliedstaat stellt den Bediensteten seiner zuständigen Behörde, die auf die Unionskartei zugreifen dürfen, angemessene Schulungen insbesondere über die Vorschriften zu Datensicherheit und Datenschutz sowie über die anwendbaren Bestimmungen über die Grundrechte bereit, bevor sie ermächtigt werden, in der Unionskartei gespeicherte Daten zu verarbeiten. |
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(9) Im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union trägt jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission dafür Sorge, dass die in der Unionskartei gespeicherten Daten rechtmäßig registriert werden, und stellt insbesondere sicher, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Daten zugreifen können, dass die Daten rechtmäßig und auf eine Art und Weise erhoben werden, die der Menschenwürde und den Grundrechten der betroffenen Personen vollumfänglich Rechnung trägt, dass die Daten rechtmäßig in die Unionskartei eingespeist werden und dass die Daten bei der Einspeisung richtig und aktuell sind. |
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(10) Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur verfügt für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 über unmittelbaren Zugang zu der Unionskartei. Im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union trägt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur dafür Sorge, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete auf die Daten zugreifen können. |
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(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie Durchführungsbestimmungen über die technische Entwicklung und Umsetzung der Unionskartei festlegt, die insbesondere die Übermittlung der Daten von den nationalen Karteien an das zentrale System der Unionskartei, die technischen Spezifikationen der Schnittstellensoftware, die Pflege der Unionskartei und den Zugang zu ihr gemäß Absatz 3 und die Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen an die Unionskartei betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. |
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(12) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des zentralen Systems, der Kommunikationsinfrastruktur und der Schnittstellensoftware gehen zu Lasten des EMFF. Die Kosten für die Anbindung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur an die Unionskartei gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur. Weitere Kosten — insbesondere die Kosten für die Anbindung der bestehenden nationalen Karteien und der zuständigen Behörden an die Unionskartei — werden von den Mitgliedstaaten übernommen. |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93a — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik. |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen , die Überwachung und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93a — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen. |
Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die Schlussfolgerungen des jährlichen Bewertungsberichts gemäß Absatz 2b zu berücksichtigen. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93a — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bis zum 30 . Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen und Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden. |
(2) Bis zum 31 . März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen , die Überwachung und die Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden. Diese Berichte werden bis zum 31. März jedes Jahres auf der offiziellen Website der Mitgliedstaaten veröffentlicht. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93a — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Bericht über die Inspektionen, die Überwachung und die Kontrollen gemäß Absatz 2 enthält mindestens die folgenden Angaben: |
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Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 93a — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 1. September jedes Jahres einen Bericht mit einer Bewertung der Umsetzung der nationalen Kontrollprogramme. Dieser Bericht umfasst die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Berichte und enthält außerdem eine Analyse der Anwendung dieser Verordnung durch in Drittstaaten registrierte Fischereifahrzeuge, die in Unionsgewässern tätig sind, und insbesondere durch in Nachbarländern der Union registrierte Fischereifahrzeuge. Der Bericht wird auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 71 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 101 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(4a) Falls es dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Erlass der Maßnahme noch immer nicht gelingt, Abhilfe zu schaffen und die Mängel in seinem Kontrollsystem zu beseitigen, leitet die Kommission eine Untersuchung im Hinblick auf die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat ein. “ |
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 77 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 109 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten.“ |
„(1) Die Mitgliedstaaten richten bis zum … [31. Dezember des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten. Die Datensätze aus den Datenbanken der Mitgliedstaaten werden in einer von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verwalteten gemeinsamen Datenbank gesammelt. “ |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 77 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 109 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer x
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 78
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 110 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten müssen in einem anonymisierten Format vorliegen, damit weder einzelne Schiffe noch natürliche Personen identifiziert werden können. |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 78
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 110 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Jahresberichte über die nationalen Kontrollprogramme jährlich auf der Website ihrer zuständigen Behörden. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 81
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 112 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens fünf Jahre lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden. |
(3) Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens ein Jahr lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden. |
Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 80 a (neu) — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 113 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen . |
|
Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 80 a (neu) — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 113 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung , dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten . |
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Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 80 a (neu) — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 113 — Absatz 7 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 82
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 114 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat eine offizielle Website für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthält . |
Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat oder jede Region eine oder mehrere offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten . |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 82
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 115 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein: |
Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten oder Regionen unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein: |
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 82
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 115 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.) |
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/473.) |
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.) |
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.) |
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 17g
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 17g |
„Artikel 17g |
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Zusammenarbeit in Meeresfragen |
Zusammenarbeit in Meeresfragen |
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Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen. |
Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und unterstützt diese und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.“ |
||
|
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 17g der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/473.) |
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 5 — Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten. |
„legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.“ |
||
|
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/473.) |
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 5 — Buchstabe a b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an; |
„Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls das Europäische Parlament oder die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;“ |
||
|
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/473.) |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 24 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt. |
„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und Vertretern des Europäischen Parlaments zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Das Europäische Parlament hat das Recht, zwei Vertreter zu ernennen. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.“ |
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(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/473.) |
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 29 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/473.) |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Artikel 18 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden . |
„(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf wird für karitative Zwecke verwendet.“ |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Artikel 32 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 32a |
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Schutzmaßnahmen |
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Wurde einem Drittland gemäß Artikel 32 mitgeteilt, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, kann die Kommission Schutzmaßnahmen ergreifen, mit denen die Präferenzzölle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Diese Schutzmaßnahmen können so lange gelten, wie die Kommission über Nachweise für die gemeldeten konkreten Schwachstellen verfügt, die in mutmaßliche oder bestätigte IUU-Tätigkeiten münden, und wie die gegenüber dem Drittland eingeleiteten Verfahren nicht beendet sind.“ |
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Artikel 42 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 14
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Artikel 43 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen an. |
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen an. |
|
Bei jedem konkreten Verstoß gemäß Unterabsatz 1 kann nicht mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren einleiten oder Sanktionen gegen die jeweilige natürliche oder juristische Person verhängen. |
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 14
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Artikel 43 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar zu sein , so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
(2) Wird eine natürliche Person bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder wurde im Zuge einer Inspektion mit Blick auf diese natürliche Person ein schwerer Verstoß aufgedeckt oder ist eine juristische Person nachweislich für einen derartigen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar, so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 sind ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] anwendbar . |
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Hiervon ausgenommen sind Artikel 1 Absatz 1 Nummern 6, 11, 12, 21, 22, 23, 44 und 46, die ab dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten . |
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG I
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Anhang III — Tabelle — Zeile 5
Vorschlag der Kommission
Nr. |
Schwerer Verstoß |
Punkte |
|
5 |
Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik. |
4 |
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG I
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Anhang III — Tabelle — Zeile 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Nr. |
Schwerer Verstoß |
Punkte |
|
6a |
Bei Fischereifahrzeugen, die keine einer Fischereiaufwandsregelung unterliegenden Bestände befischen: Manipulationen an einer Maschine mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern. |
5 |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG I
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Anhang III — Tabelle — Zeile 16 — Spalte 2 („Schwerer Verstoß“)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Schwerer Verstoß |
Schwerer Verstoß |
Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen. |
Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder Entfernungen zur Küste . |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG II
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
ANHANG II — Tabelle 1 — Zeile 4
Vorschlag der Kommission
|
Flagge — Heimathafen und Registriernummer |
Rufzeichen |
IMO- /Lloyd- Nummer (falls vergeben) |
Geänderter Text
|
Flagge — Heimathafen und Registriernummer |
Rufzeichen |
IMO-Nummer / eindeutige Schiffsidentifizierung (falls vergeben) |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG II
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
ANHANG II — Tabelle 1 — Zeile 7
Vorschlag der Kommission
Art |
Erzeugniscode |
Fanggebiet(e) und -zeiten |
Geschätztes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in kg) |
Geschätztes anzulandendes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in kg) |
Überprüftes Anlandegewicht ( Nettogewicht in kg) |
Geänderter Text
Art |
Erzeugniscode |
Fanggerät (1) |
Fanggebiet(e) (2) |
Fangdatum: von … bis … |
Geschätztes Netto-Anlandegewicht der Fische (kg) |
Nettogewicht der Fische (kg) |
Überprüftes Nettogewicht der Fische ( kg) (3) |
(1) |
Gemäß der Internationalen Statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO zu verwendender Code. |
(2) |
Fanggebiet:
|
(3) |
Nur bei Überprüfung im Rahmen einer offiziellen Inspektion auszufüllen |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG II
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
ANHANG II — Tabelle 1 — Zeile 11
Vorschlag der Kommission
Kapitän des übernehmenden Schiffs |
Unterschrift |
Schiffsname |
Rufzeichen |
IMO- /Lloyds- Nummer (sofern vergeben) |
Geänderter Text
Kapitän des übernehmenden Schiffs |
Unterschrift |
Schiffsname |
Rufzeichen |
IMO-Nummer / eindeutige Schiffsidentifizierung (sofern vergeben) |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0016/2021).
(27) ABl. C vom, S. .
(28) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(28) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(32) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(33) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).
(32) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(33) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).
(34) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(34) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(*2) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
(*3) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
(*4) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(*5) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).