24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 474/218


P9_TA(2021)0076

Fischereiaufsicht ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (COM(2018)0368 — C8-0238/2018 — 2018/0193(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 474/30)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (27),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) reformiert. Die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereiaufsicht und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der genannten Verordnung dargelegt. Die erfolgreiche Umsetzung hängt von einer wirksamen und aktuellen Kontroll- und Sanktionsregelung ab .

(1)

Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) reformiert. Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereiaufsicht und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der genannten Verordnung dargelegt. Der Erfolg ihrer Umsetzung hängt davon ab, dass die Kontrollregelung nachvollziehbar, einfach, transparent und wirksam ist und die effektive und einheitliche Anwendung der geltenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten gewährleistet .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch vor der Annahme der neuen gemeinsamen Fischereipolitik erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen und die Nutzung moderner und kosteneffizienter Kontrolltechnologien vorzusehen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch vor der Annahme der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen, die Nutzung moderner und kosteneffizienterer Kontrolltechnologien vorzusehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur ökologischen Nachhaltigkeit von Fischerei und Aquakultur Rechnung zu tragen .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Wenn die Gemeinsame Fischereipolitik kohärent, plausibel, transparent, fair und robust durchgesetzt wird, trägt dies nicht nur zur Förderung einer dynamischen Fischereiwirtschaft und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die Fischer bei, sondern wirkt sich auch zugunsten der Nachhaltigkeit in der Fischereiwirtschaft und der Verwirklichung der Ziele für biologische Vielfalt aus.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Im Interesse einer stärkeren Harmonisierung des Rechtsrahmes der Union sollte eine neue Bestimmung des Begriffs „empfindliche Art“ hinzugefügt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält eine Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“, die jedes Schiff umfasst, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist , wie Fangschiffe, Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe . Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ aus der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestrichen werden.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält eine Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“, die jedes Schiff umfasst, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ aus der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestrichen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Im Interesse einer Verdeutlichung und Harmonisierung des Rechtsrahmens der Union und somit seiner besseren Anwendung sollte eine neue Bestimmung des Begriffs „Direktverkauf“ hinzugefügt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Da sich kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände auswirken, ist es wichtig, dass kontrolliert wird, ob die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Hierzu müssen die Positionsdaten dieser Schiffe bekannt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, jederzeit zu orten. Schiffe mit einer Länge von 12 m können jetzt mobile Geräte nutzen, die kostengünstiger und leicht zu handhaben sind.

(12)

Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Da sich kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände auswirken, ist es wichtig, dass kontrolliert wird, ob die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Hierzu müssen die Positionsdaten dieser Schiffe bekannt sein , und es sollte unbeschadet anderer Anforderungen in internationalen Übereinkünften möglich sein, diese Daten in regelmäßigen Zeitabständen — idealerweise annähernd in Echtzeit — zu empfangen . Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, jederzeit zu orten. Diese Schiffe können jetzt mobile Geräte nutzen, die kostengünstiger und leicht zu handhaben sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte in jedem Fall ausgewogen und im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sein, keine übermäßige Belastung für die Flotte — insbesondere für die nichtindustrielle Fischereiflotte — mit sich bringen und aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds unterstützt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Fischereifahrzeuge sollten auf freiwilliger Basis mit Videoüberwachungssystemen ausgerüstet werden können. In diesem Fall sollten sie in den Genuss entsprechender Vorteile wie etwa der Löschung von Punkten kommen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Bei der Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Wohlergehen der Tiere und gegebenenfalls die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie die Tiergesundheit in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Bei Schiffen mit einer Länge von 12 m oder mehr ist es wichtig, dass die Eintragungen im Logbuch präziser werden und Angaben zu den Fängen je Hol oder je Fangeinsatz gemacht werden , weil dadurch die Kontrollen wirksamer werden. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m sollten die Verpflichtungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Logbuchs vereinfacht werden, und die Kapitäne sollten nur verpflichtet sein, die Logbuchdaten ein Mal, vor der Ankunft im Hafen , zu übermitteln.

(18)

Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, ist es wichtig, dass die Eintragungen im Logbuch präziser werden und Angaben zu den Fängen je Fangtag oder je Fangeinsatz gemacht werden . Im Falle der nichtindustriellen Küstenfischerei und beim Fischfang ohne Boot sollten das elektronische Logbuch und die Übermittlung dieser Angaben keinen übermäßigen Aufwand für die Schiffe und ihre Möglichkeiten, dem Fischfang nachzugehen, verursachen. Um diese Schiffe angemessen kontrollieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeiten mithilfe eines vereinfachten Formats für die Führung eines elektronischen Logbuchs und für die Übermittlung der Logbuchinformationen überwachen. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten die Kapitäne deshalb nur verpflichtet sein, die Logbuchdaten mindestens ein Mal, vor Beginn des Anlandevorgangs , zu übermitteln.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Wenn ein Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Logbuch gestartet werden; zudem ist dieser Fangreise eine individuelle Kennnummer zuzuweisen. Im Logbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese individuelle Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um verstärkte Kontrollen zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Um die Übermittlung von Informationen über verloren gegangenes Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Logbuchformat auch Informationen über verloren gegangenes Fanggerät vorsehen.

(20)

Wenn ein Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Logbuch gestartet werden; zudem ist dieser Fangreise eine individuelle Kennnummer zuzuweisen. Im Logbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese individuelle Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um verstärkte Kontrollen zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Um die Übermittlung von Informationen über Fanggerät und über den Verlust von Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Logbuchformat auch Informationen über Fanggerät und verloren gegangenes Fanggerät vorsehen. Wenn ungefähre Angaben verlangt werden, sollten diese als Orientierung betrachtet werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird.

(24)

Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird. Diese Daten sollten nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden und einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten.

(26)

Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden und einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten. Die für die Bestimmung der Fangkapazität verwendeten Parameter Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW) sollten überprüft und erforderlichenfalls je nach Genauigkeit, Eignung und Relevanz für die Fischereiflotte der Union ersetzt werden, damit die Gemeinsame Fischereipolitik zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen der in der Fischereiindustrie Beschäftigten beitragen kann.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Instrumente vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Freizeitfischerei wirksam kontrollieren können . Durch ein Registrierungs- oder Lizenzsystem sollte eine exakte Erfassung natürlicher und juristischer Personen, die Freizeitfischerei betreiben, und die Erhebung zuverlässiger Daten über Fangmengen und Fangmethoden ermöglicht werden. Die Erhebung ausreichender und zuverlässiger Daten zur Freizeitfischerei ist erforderlich, um die Auswirkungen der jeweiligen Fangmethoden auf die Bestände zu bewerten und den Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen an die Hand zu geben, die für eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze notwendig sind.

(30)

Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Instrumente vorgesehen werden, die eine einheitliche, wirksame und umfassende Kontrolle der Freizeitfischerei durch alle Mitgliedstaaten ermöglichen, wofür ein geeignetes Sanktionssystem eingeführt werden sollte, das bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Anwendung kommt . Durch ein Registrierungs- oder Lizenzsystem sollte eine exakte Erfassung natürlicher und juristischer Personen, die Freizeitfischerei betreiben, und die Erhebung zuverlässiger Daten über Fangmengen und Fangmethoden ermöglicht werden. Die Erhebung ausreichender und zuverlässiger Daten zur Freizeitfischerei ist erforderlich, um die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Fangmethoden insbesondere mit Blick auf Bestandsabschätzungen zu bewerten und den Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen an die Hand zu geben, die für eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze notwendig sind.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Die Bestimmungen über die Kontrollen in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich des Transports, Kontrollen und Inspektionen durchführen können.

(32)

Die Bestimmungen über die Kontrollen in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich des Transports, Kontrollen und Inspektionen durchführen können. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „Einzelhandel“ im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verstanden werden; er umfasst die Bereitstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Hotels, Restaurants, Catering-Unternehmen und ähnlichen Gastronomiebetrieben („HoGa“).

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine an die in der Freizeitfischerei tätigen Fischer und anderen Marktteilnehmer gerichtete Kommunikationskampagne vorbereiten und in Gang setzen, damit diese Zielgruppen ordnungsgemäß über die neuen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Auch die Vorschriften für das Zusammenfassen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Losen sollten klarer gefasst werden. Es sollte klargestellt werden, dass die einzelnen Lose aus Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer einzigen Art bestehen müssen, es sei denn, es handelt sich um sehr kleine Mengen .

(33)

Auch die Vorschriften für das Zusammenfassen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Losen sollten klarer gefasst werden. Lose sollten zu einer neuen Charge zusammengefasst werden können , wenn die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit erfüllt sind und wenn die Herkunft und die Art dieser Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse entlang der gesamten Lebensmittelkette ermittelt werden können .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission (33) bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt; insbesondere müssen die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den das Fischereierzeugnis geliefert wird. Die Rückverfolgbarkeit im Fischereisektor ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um Kontrollen zu ermöglichen und die Interessen der Verbraucher zu schützen.

(34)

Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission (33) bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt; insbesondere müssen die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den das Fischereierzeugnis geliefert wird. Die Rückverfolgbarkeit im Fischereisektor ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um Kontrollen zu ermöglichen, die Interessen der Verbraucher zu schützen , die IUU-Fischerei zu bekämpfen und gesetzestreue Fischer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Dieselben Vorschriften sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Fangbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (34) enthalten.

(37)

Dieselben Vorschriften sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden , damit hohe Standards für die Lebensmittelsicherheit gewährleistet sind und nachhaltige Fangmethoden in diesen Drittländern gefördert werden . Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Fangbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (34) enthalten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unabdingbar, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung genauer festzulegen .

(40)

Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unabdingbar, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein , ohne jedoch die Geschäftstätigkeit der Marktteilnehmer zu behindern . Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung zu vereinfachen .

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Geräten und von Personen, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Alle Erzeugnisse sollten bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, da hierdurch eine präzisere Meldung der Fänge gewährleistet wird. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen elektronisch erfasst und drei Jahre lang gespeichert werden.

(41)

Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Geräten und von Personen, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Alle Erzeugnisse sollten getrennt nach Arten gewogen werden, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat hat einen von der Kommission gebilligten Stichprobenplan angenommen, da hierdurch eine präzisere Meldung der Fänge gewährleistet wird. Die Marktteilnehmer sollten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, damit es durch das Wiegen nicht zu Verzögerungen bei der Vermarktung der frischen Erzeugnisse kommt. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen elektronisch erfasst und drei Jahre lang gespeichert werden. Die Geräte sollten den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Mindestanforderungen entsprechen, damit sie in der gesamten Union standardisiert werden können.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)

Um die Kontrollen zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen , Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen.

(43)

Um die Kontrollen zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen und Übernahmeerklärungen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a)

Im Interesse der Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über nichtkooperierende Drittländer sollten Schutzmaßnahmen eingeführt werden können. Wird einem Drittland mitgeteilt, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, sollte die Kommission die Präferenzzölle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus diesem Drittland vorübergehend außer Kraft setzen können. Die Kommission sollte darauf hinwirken, dass entsprechende Bestimmungen in alle internationalen Übereinkünfte, die zwischen der Union und Dritten abgeschlossen werden, aufgenommen werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)

Zur Verbesserung der Transparenz und zur wirksameren Überwachung des Punktesystems sollte eine europäische Verstoßkartei eingerichtet werden, in der die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten über die festgestellten Verstöße erfasst werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Um dafür zu sorgen, dass alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Mitgliedstaaten rechtlich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden.

(49)

Um dafür zu sorgen, dass alle Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Mitgliedstaaten rechtlich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden , sodass sie in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und kohärent angewendet werden .

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)

Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen Verstoßkartei haben. Wenn die Mitgliedstaaten die Informationen in den nationalen Registern in völlig transparenter Weise austauschen, wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.

(52)

Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen und zur europäischen Verstoßkartei haben. Wenn die Mitgliedstaaten die Informationen in den nationalen Registern in völlig transparenter Weise austauschen, wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)

Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten. Schließlich sind die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten auch für das statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) wertvoll, das auf dieser Grundlage Statistiken über die Fischerei vorlegen kann.

(55)

Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen und ordnungsgemäß anonymisierten Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten , sofern diese Daten keinen Bezug mehr auf die Identifikationsnummern der Schiffe umfassen und keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen . Schließlich sind die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten auch für das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) wertvoll, das auf dieser Grundlage Statistiken über die Fischerei vorlegen kann. Diese Daten sollten stets in einem anonymisierten Format vorliegen, damit weder einzelne Schiffe noch natürliche Personen identifiziert werden können.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a)

Die von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur erfassten Daten sollten der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zugänglich sein, damit das Wissen über die Meeresumwelt verstärkt gemeinsam genutzt werden kann. Eine engere Zusammenarbeit der Agenturen würde dazu beitragen, dass meerespolitische Angelegenheiten generell besser verstanden werden und gleichzeitig die Bewirtschaftung der europäischen Meere verbessert wird. Der Kommission sollte die Aufgabe übertragen werden, ein Protokoll für die Partnerschaft zwischen den Agenturen zu erstellen, in dem der Rahmen für ihre Zusammenarbeit festgelegt wird.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei der Fischereiaufsicht und der Durchsetzung von Fischereivorschriften erforderlich. Insbesondere bei der Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Daten aus Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen Informationen über Fischereitätigkeiten zu verarbeiten, um die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Daten validieren zu können. Damit die Kommission Überprüfungen und Audits durchführen und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie Zugang zu den Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern sowie zur Verstoßdatenbank haben und diese Informationen verarbeiten können. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen sollte die Kommission, soweit erforderlich, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns.

(58)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei der Fischereiaufsicht und der Durchsetzung von Fischereivorschriften erforderlich. Insbesondere bei der Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Daten aus Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und andere Informationen über Fischereitätigkeiten zu verarbeiten, um die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Daten validieren zu können. Damit die Kommission Überprüfungen und Audits durchführen und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie Zugang zu den Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern sowie zur Verstoßdatenbank haben und diese Informationen verarbeiten können. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen sollte die Kommission, soweit erforderlich, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns. Wenn die öffentliche Gesundheit bzw. die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist, sollten die gespeicherten Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(58a)

Alle erhobenen, übermittelten und gespeicherten personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) geschützt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64 — Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

technische Anforderungen an Systeme mit elektronischen Überwachungsgeräten, einschließlich CCTV, und deren Merkmale;

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(75a)

Im Interesse der Kohärenz zwischen der Handels- und der Fischereipolitik der Union sollten die von der Union mit Drittländern geschlossenen Handelsabkommen eine Schutzklausel enthalten, die eine vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ermöglicht, solange das Drittland als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Land eingestuft oder vorab eingestuft wird.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.

„Kontrolle“: Überwachung;

„3.

‚Kontrolle‘: Überwachung sämtlicher Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich der Vertriebs- und Vermarktungstätigkeiten entlang der gesamten Handelskette;“

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.

„Inspektion“: eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;

„4.

‚Inspektion‘: eine Vor-Ort-Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bc)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.

„Überwachung“: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder behördliche Flugzeuge und technischen Ortungs- und Identifizierungsmethoden;

„5.

‚Überwachung‘: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten durch Vertreter der Behörden anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, behördliche Flugzeuge und Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bd)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.

„Vertreter der Behörden“: die von einer nationalen Behörde , der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;

„6.

‚Vertreter der Behörden‘: die von einer nationalen Fischereiaufsichtsbehörde , der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;“

 

(Begründung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

be)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.

„Unionsinspektoren“: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle , deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;

„7.

‚Unionsinspektoren‘: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur , deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;“

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„14.

‚Gebiet mit Fangbeschränkungen‘: ein Meeresgebiet, in dem die Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist;“

„14.

Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein Meeresgebiet, in dem die Fischereitätigkeit aufgrund von regionalen, nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist;“

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 15

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ea)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

15.

„Fischereiüberwachungszentrum“: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;

„15.

‚Fischereiüberwachungszentrum‘: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung , -analyse, -kontrolle und -überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 16

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

eb)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

16.

„Umladung“: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

„16.

‚Umladung‘: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff im Hafen oder auf See ;“

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20.

„Los“: eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;

20.

„Los“: eine bestimmte Menge an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art mit derselben Herkunft ;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Folgende Nummer wird eingefügt:

 

„20a.

‚Charge‘: eine bestimmte Menge an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;“

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 21

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

fb)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

21.

„Verarbeitung“: Prozess der Vorbereitung der Aufmachung . Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;

„21.

‚Verarbeitung‘: Prozess der Vorbereitung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen . Hierzu gehören jegliche Art des Zerlegens, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen für den Markt;“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 22

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

fc)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

22.

„Anlandung“: das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

„22.

‚Anlandung‘: Zeitraum, der für den gesamten Prozess des Entladens aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land erforderlich ist ;“

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe h

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

Nummer 23 wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe i a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)

Folgende Nummer wird eingefügt:

 

„28a.

‚Charterboot für die Freizeitfischerei‘: ein von einem Kapitän geführtes Boot oder Schiff, das von Fahrgästen für die Freizeitfischerei auf See genutzt wird;“

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe i b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib)

Folgende Nummer wird eingefügt:

 

„28b.

‚Angeltourismus‘: Freizeitfischereiaktivitäten, die von Fischern zusätzlich zu ihrer Hauptaktivität organisiert werden, das von Fahrgästen für die Freizeitfischerei auf See genutzt wird;“

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka)

Folgende Nummer wird angefügt:

 

„34a.

‚Direktverkauf‘: der Verkauf von frischen oder verarbeiteten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch den Erzeuger oder eine von ihm beauftragte natürliche Person ohne Zwischenhändler an den Endverbraucher an einem beliebigen Ort, einschließlich des ambulanten Verkaufs;“

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kb)

Folgende Nummer wird angefügt:

 

„34b.

‚empfindliche Art‘: eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) ;“

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kc)

Folgende Nummer wird angefügt:

 

„34c.

‚Rückverfolgbarkeit‘: die Möglichkeit, die Informationen über ein Lebensmittel durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Wege von registrierten Identifizierungskennzeichen zur Gänze oder zum Teil systematisch zu verfolgen;“

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kd)

Folgende Nummer wird angefügt:

 

„34d.

‚Fischfang ohne Boot‘: eine Fischereitätigkeit, bei der wie etwa im Falle des Einsammelns von Meeresfrüchten, der Fischerei zu Fuß oder des Eisangelns kein Fischereifahrzeug verwendet wird;“

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe k e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 34 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ke)

Folgende Nummer wird angefügt:

 

„34e.

‚empfindlicher Lebensraum‘: empfindlicher Lebensraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241;“

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Eigentümers, Reeders oder Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er angeordnet hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus und setzt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur umgehend davon in Kenntnis. Solange die Aussetzung in Kraft ist, darf weder das Schiff noch die Lizenz verkauft, verpachtet oder übertragen werden.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Verfahren für die Meldung nicht mehr verwendeten Fanggeräts im Einklang mit den Richtlinien (EU) 2019/883  (*2) und (EU) 2019/904  (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in den Gewässern des Mitgliedstaats Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der Schiffspositionsdaten kontinuierlich und systematisch überwacht und kontrolliert wird .

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt die Schiffspositionsdaten und überwacht und kontrolliert kontinuierlich und systematisch , dass diese Daten korrekt sind .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen automatisch Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist.

Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist , oder im Wege einer anderen verfügbaren Datenübertragungs- und -meldetechnik, mit der für Datensicherheit gesorgt ist .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Mobilfunknetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor dem Einlaufen in den Hafen .

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein betriebsbereites mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Kommunikationsnetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor Beginn des Anlandevorgangs .

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten werden auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.

(4)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten der betreffenden Fangreisen werden automatisch auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fangtätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

(5)   Wird ein Fischereifahrzeug der Union für Fangtätigkeiten in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden die Schiffspositionsdaten der betreffenden Fangreisen , sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, automatisch auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Dieser Artikel gilt auch für Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)    Die Kommission wird ermächtigt , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, zu erlassen.

(7)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, und der Häufigkeit der Übertragung der Positions- und Bewegungsdaten von Fischereifahrzeugen unter anderem in Gebieten mit Fangbeschränkungen zu erlassen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 — Absatz 8 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen;

entfällt

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind.

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten, Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind , und Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittstaaten, für die es Bestimmungen bzw. Empfehlungen gibt, die von einer regionalen internationalen Organisation ausgegeben wurden. Die Fischereiüberwachungszentren erstatten außerdem Bericht über die Anzahl aufgegebener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte und über Maßnahmen, mit denen der Einleitung solcher Fanggeräte vorgebeugt und ihre Anzahl verringert wird.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden , die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(2)   Jeder Flaggenmitgliedstaat wählt eine nationale oder regionale zuständige Behörde aus , ernennt sie zur vornehmlich für das Fischereiüberwachungszentrum zuständigen Behörde und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über ausreichend Personal sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung, - analyse, - kontrolle und - überwachung sowie elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben und rund um die Uhr arbeiten .

(3)   Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben , sodass die Überwachung rund um die Uhr erfolgen kann .

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit sofortige Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht.

Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem voll funktionsfähigen, stets angeschalteten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Abweichend von Absatz 1 kann das automatische Schiffsidentifizierungssystem abgeschaltet werden, wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union der Auffassung ist, dass der ständige Betrieb des automatischen Schiffsidentifizierungssystems die Sicherheit gefährden könnte, oder wenn es zu Sicherheitsvorfällen kommen kann.

 

Wird das automatische Schiffsidentifizierungssystem gemäß Unterabsatz 1 abgeschaltet, meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union diese Maßnahme und den Grund dafür den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Küstenstaats. Der Kapitän nimmt das automatische Schiffsidentifizierungssystem wieder in Betrieb, sobald die Gefahrenquelle nicht mehr besteht.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 10 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zu Kontrollzwecken, etwa zum Abgleich der Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems mit anderen verfügbaren Daten, gemäß den Artikeln 109 und 110 zur Verfügung stehen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sowie natürliche Personen, die Fischfang ohne Boot betreiben, führen ein elektronisches Logbuch in einem vereinfachten Format.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

(2)   Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 weist in der gesamten Union dasselbe Format auf und enthält insbesondere folgende Angaben:

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der Fänge;

d)

Datum der Fänge;

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Art des Fanggeräts, technische Spezifikationen und Abmessungen;

f)

Art und ungefähre Abmessungen des Fanggeräts ;

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag; für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Hol oder je Fangeinsatz gemacht ;

g)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag; für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben am Ende des Fangtages übermittelt ;

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

geschätzte Rückwurfmenge des Lebendgewichtäquivalents aller Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen;

h)

geschätzte Rückwurfmenge aller Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Art des verlorenen Fanggeräts;

a)

Art und ungefähre Abmessungen des verlorenen Fanggeräts;

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Datum und Uhrzeit, als das Fanggerät verloren ging;

b)

Datum und ungefähre Uhrzeit, als das Fanggerät verloren ging;

Abänderung 338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Im Falle des Fangs empfindlicher Arten enthält das Logbuch zudem folgende Angaben:

 

a)

gefangene Arten;

 

b)

Anzahl der gefangenen Tiere;

 

c)

Zeitpunkt und geografische Position des Fangs;

 

d)

Anzahl der getöteten Tiere;

 

e)

Anzahl der freigesetzten Tiere;

 

f)

Anzahl der verletzten und freigesetzten Tiere.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen Fisch an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für an Bord behaltene Arten von maximal 50  kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art.

Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen Fisch an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für gemischte Fischereien, mit Ringwaden gefischte kleine pelagische Arten oder an Bord behaltene Arten von maximal 100  kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art. Bei Thun beträgt die erlaubte Toleranzspanne 25 %.

Abänderung 328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung ( EU) Nr. 1380/2013 , die unsortiert angelandet werden, die in diesem Absatz festgelegten Toleranzgrenzen nicht für Fänge von Arten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie entsprechen weniger als 1 % des Gewichts aller angelandeten Arten und

b)

ihr Gesamtgewicht beträgt weniger als 100 kg.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge kleiner pelagischer Arten (Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Europäische Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte) und für Fänge der Industriefischerei ( etwa Lodde, Großer Sandaal und Stintdorsch) , die unsortiert angelandet werden, folgende Ausnahmeregelungen:

a)

Die in diesem Absatz festgelegten Toleranzgrenzen gelten nicht für Fänge von Arten, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie entsprechen weniger als 1 % des Gewichts aller angelandeten Arten oder

ii)

ihr Gesamtgewicht beträgt weniger als 100 kg;

b)

Für die Mitgliedstaaten, die für das Wiegen von unsortierten Anlandungen einen risikobasierten Stichprobenplan angenommen haben, der von der Kommission genehmigt wurde, gelten die folgenden Toleranzspannen:

i)

für kleine pelagische Arten und für die Industriefischerei beträgt die zulässige Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen in Kilogramm je Art 10 % der Gesamtmenge aller im Fischereilogbuch eingetragenen Arten;

ii)

für andere Nichtzielarten beträgt die zulässige Toleranzspanne bei den eventuell im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen in Kilogramm je Art 200 kg oder 1 % der Gesamtmenge aller im Fischereilogbuch eingetragenen Arten und

iii)

für die Gesamtmenge aller Arten beträgt die zulässige Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Gesamtmenge in Kilogramm 10 % der Gesamtmenge aller im Fischereilogbuch eingetragenen Arten .

Bei der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch — für Arten, die einem von der Kommission genehmigten risikobasierten Stichprobenplan unterliegen — beträgt die zulässige Toleranzspanne bei der im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzung der an Bord mitgeführten Gesamtmenge in Kilogramm abweichend von Absatz 1 für alle Arten zusammengenommen 10 % der angelandeten Gesamtmenge aller Arten zusammengenommen.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 14 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.

(7)   Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern oder in internationalen Gewässern mit gemeinsam genutzten Fischbeständen tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

mindestens einmal täglich und gegebenenfalls nach jedem Hol und

a)

mindestens einmal am Ende des Fangtages und

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor dem Einlaufen in den Hafen .

b)

nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn des Anlandevorgangs .

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Einfahrt in den Hafen elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

(2)   Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn des Anlandevorgangs elektronisch und in einem einheitlichen und vereinfachten Format die Angaben gemäß Artikel 14.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 15 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.

(4)    Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermitteln elektronische Meldungen mit den Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 an die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 15 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

(5)   Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 , wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union .

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 15a — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

die Häufigkeit der Übermittlung von Logbuchdaten.

entfällt

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit:

(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr , die Fangreisen von mehr als 24 Stunden Dauer unternehmen, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit:

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 17 — Absatz 1 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a)   Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die ausschließlich in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, eine kürzere Frist für die Anmeldung setzen , sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird.

(1a)   Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, die Frist für die Anmeldung anpassen , sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 17 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1b)     Werden zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung und der Ankunft im Hafen Fänge getätigt, müssen diese Fänge nach der Aufnahme an Bord und vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich gemeldet werden.“

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 17 — Absatz 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Arten von Fischereierzeugnissen;

a)

Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Arten von Fischereierzeugnissen und des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

In Artikel 19 werden die Wörter „gemäß den Artikeln 17 und 18“ durch „gemäß Artikel 17“ ersetzt.

17.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 19

 

Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

 

Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt, darunter sehr schlechte Witterungsbedingungen und Situationen, in denen die Sicherheit der Besatzung in Gefahr ist.“

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 19a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens drei Tage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat.

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 19a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung der Fanggründe vom Hafen für die Anmeldung nach Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens vier Stunden festlegen.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen sowie des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Vorschriften, die in den Gewässern des Drittlandes gelten, in dem die Fischereifahrzeuge tätig sind, für die Anmeldung nach Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Bei der Risikoeinstufung tragen die Mitgliedstaaten schweren Verstößen, die mit den betreffenden Fischereifahrzeugen begangen wurden, Rechnung.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 19a — Absatz 3 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

die Mengen jeder anzulandenden Art.

h)

die Mengen jeder anzulandenden Art , einschließlich — als gesonderter Eintrag — der Mengen oder Zahl der Tiere, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen .

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 19a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.

(4)   Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die in den Gewässern des Drittlandes oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 20 — Absatz 2a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen.

(2a)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen. Umladungen auf See in Unionsgewässern sind jedoch bei bestimmten Fängen pelagischer Arten zulässig, wenn ein Schiff weit vom Festland entfernt ist und so wenige Fänge getätigt hat, dass eine Rückkehr des Schiffs in den Hafen zum Verkauf dieser Fänge nicht lohnt.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 20 — Absatz 2b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b)   Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Tage vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:

(2b)   Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 20 — Absatz 2b — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

FAO-Alpha-3-Code jeder umgeladenen Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 20 — Absatz 2b — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung;

d)

geschätzte Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung;

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10  m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12  m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 21 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(2)   Die Umladeerklärung nach Absatz 1 weist in der gesamten Union dasselbe Format auf und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

FAO-Alpha-3-Code jeder umgeladenen Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich — in einem gesonderten Eintrag — der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

d)

geschätzte Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich — in einem gesonderten Eintrag — der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 21 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 10  % je Art.

(3)   Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 15  % je Art.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 21 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    Die Kommission wird ermächtigt , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse.

(6)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen , gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen bzw. der Art der Fischereierzeugnisse sowie des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften. Bei der Risikoeinstufung ist schweren Verstößen, die mit den betreffenden Fischereifahrzeugen begangen wurden, Rechnung zu tragen .

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10  m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12  m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch in einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen, auf Unionsebene harmonisierten Format der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 22 — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Format und Inhalt der Umladeerklärung;

a)

harmonisiertes Format und Inhalt der Umladeerklärung;

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 23 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Datum und Uhrzeit der Anlandung ;

f)

Datum und Uhrzeit der Beendigung des Anlandevorgangs ;

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 23 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

(4)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder die Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Angaben nach Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 in einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen, auf Unionsebene harmonisierten Format so bald wie möglich, jedoch spätestens binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.

 

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten 24-Stunden-Frist werden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht berücksichtigt.

 

Werden die Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen vom Anlandeort abtransportiert, gilt der Anlandevorgang für die Zwecke dieses Artikels erst dann als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 — Absatz 5 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Anlandeerklärungen;

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 — Absatz 5 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

die Häufigkeit der Übermittlung der Angaben in der Anlandeerklärung.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 — Absatz 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Format und Inhalt der Anlandeerklärung;

a)

harmonisiertes Format und Inhalt der Anlandeerklärung;

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 — Absatz 6 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Anlandeerklärungen;

entfällt

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 — Absatz 6 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

die Häufigkeit der Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung.

entfällt

Änderungsantrag 340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein nach Absatz 2 festgelegter Mindestanteil der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern.

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein Mindestanteil der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, und die im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nach Artikel 95 als Fischereifahrzeuge ermittelt wurden, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie die Anlandeverpflichtung nicht einhalten, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern , wobei sämtliche geltenden Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen nach Artikel 95 erlauben, dass ein Fischereifahrzeug Kontrollbeobachter nach Artikel 73a an Bord nimmt.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Der Anteil der Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 wird für verschiedene Risikokategorien in spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, die nach Artikel 95 angenommen werden, festgelegt. In diesen Programmen werden auch die Risikokategorien und die Arten von Fischereifahrzeugen, die zu diesen Kategorien zählen, bestimmt.

entfällt

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der elektronischen Überwachungssysteme bei der Überwachung der Einhaltung der Anlandeverpflichtung und ihren Beitrag mit Blick auf die Umsetzung des höchstmöglichen Dauerertrags bei den jeweiligen Beständen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht vor.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den elektronischen Überwachungssystemen, die für die Kontrolle der Anlandeverpflichtung eingesetzt werden, auch den Einsatz von Systemen unterstützen, mit denen die Selektivität der Fangtätigkeiten direkt am Fanggerät besser überwacht werden kann.

Abänderung 341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)     Betreiber können ihre Fischereifahrzeuge auf freiwilliger Basis mit Video-Überwachungssystemen ausrüsten. Zu diesem Zweck setzen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 Anreize wie eine Erhöhung der Quote oder die Streichung von Punkten.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d)     Fischereifahrzeuge werden zwingend mit Videoüberwachungssystemen ausgerüstet, wenn mit ihnen zwei oder mehr schwere Verstöße gegen die Vorschriften des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 begangen wurden und die zuständige Behörde dies als flankierende Sanktionsmaßnahme beschließt.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e)     Die CCTV-Aufzeichnungen verbleiben stets im Eigentum des Eigners des Fischereifahrzeugs. Das Geschäftsgeheimnis und das Recht auf Privatsphäre werden während des gesamten Verfahrens von den zuständigen Behörden geschützt und gewährleistet.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25a — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Durchführungsbestimmungen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme , sowie entsprechende Anreize festlegt .

Abänderung 327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 25b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23a.

In Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 25b

Bewertung der elektronischen Fernüberwachung

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit einer Bewertung der Wirksamkeit der elektronischen Fernüberwachung und ihres Beitrags zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Kontrolle von Beifängen und der Verlässlichkeit der Fangdaten vorlegen.“

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.

(3)   In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 33 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, überprüft er die Daten und gleicht sie ab, um die Unstimmigkeiten zu korrigieren. Außerdem übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 33 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten getätigte Fänge können für soziale Projekte — beispielsweise für die Versorgung von Obdachlosen — gespendet werden.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 28

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 34 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt.

(1)

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass

 

a)

80 % der den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zustehenden Fänge eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote unterliegt, ausgeschöpft sind oder

 

b)

80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für ein Fanggerät oder eine konkrete Fischerei und für ein entsprechendes geografisches Gebiet für alle oder einen Teil der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erreicht wurden.

 

In diesem Fall kann die Kommission detailliertere Angaben und eine häufigere Übermittlung als in Artikel 33 vorgesehen verlangen.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 28

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 34 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des zulässigen Fischereiaufwands für ein Fanggerät oder eine konkrete Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet erreicht wurden. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die gewünschten Angaben.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 39a — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von über 221 Kilowatt ausgestattet sind oder

a)

die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von über 221 Kilowatt ausgestattet sind und

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 39a — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit zertifizierter Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet und in Gebieten tätig sind, in denen Aufwandsregelungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Maschinenleistung gelten.

b)

die Schiffe in Gebieten tätig sind, in denen Fischereiaufwandsbeschränkungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Maschinenleistung gelten.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 39a — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Zusätzlich tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, mit denen ein Verstoß im Zusammenhang mit der Manipulation an einer Maschine mit dem Ziel begangen wurde, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern, dauerhaft mit Vorrichtungen zur Messung und Erfassung der Maschinenleistung ausgerüstet werden.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 39a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt.

(2)   Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt.

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 35 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 40 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

35a.

Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.

„(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern. Diese Zertifizierungsgesellschaften und anderen Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Zertifizierungen verantwortlich.“

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 36

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 40 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(6)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festzulegen .

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 37

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 41 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten prüfen die Richtigkeit und die Kohärenz der Daten zur Maschinenleistung und zur Raumzahl und ziehen hierfür sämtliche verfügbaren Informationen über die technischen Merkmale des jeweiligen Fischereifahrzeugs heran.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 37

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 41 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 über die Ergebnisse der Kontrollen nach Maßgabe dieses Artikels und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, wenn die Maschinenleistung oder die Raumzahl des Fischereifahrzeugs größer ist als in der Fanglizenz oder im Flottenregister der Union oder des Mitgliedstaats angegeben.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 39 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 44

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

39a.

Artikel 44 erhält folgende Fassung:

Artikel 44

„Artikel 44

Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt

Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt

(1)   Alle Fänge von demersalen Beständen , für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(1)   Alle Fänge von demersalen Zielbeständen , für die ein Wiederauffüllungsplan, gemäß Artikel 95 angenommene gezielte Kontroll- und Inspektionsprogramme mit Bestimmungen über die getrennte Lagerung oder in den Mehrjahresplänen festgelegte gezielte Kontrollmaßnahmen gelten, und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen , für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die in Absatz 1 genannten Fänge von demersalen Beständen nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.

(3)   Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.

(3)   Fänge der in Absatz 1 genannten demersalen Bestände dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.“

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 42 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 48 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.

(3)   Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 42 — Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 48 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage übermittelt.

(5)    Alle Angaben zu verlorenem Fanggerät gemäß Absatz 3 werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur übermittelt.

 

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur leitet diese Informationen im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit an die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Umweltagentur weiter.

 

In der Verstoßkartei der Union, die gemäß Artikel 93 Absatz 1 eingerichtet wird, werden Fanggeräte, die auf See verloren gegangen sind, verzeichnet, und durch die Kartei wird sichergestellt, dass die Informationen erfasst werden und den Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung stehen.

 

Die Informationen werden unverzüglich elektronisch übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Bestimmungen für die Übermittlung dieser Informationen detaillierter ausführt.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 50 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen und der Meeresschutzgebiete

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 50 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(1)   Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen und in Meeresschutzgebieten in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen und in Meeresschutzgebiete unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 50 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen auf Hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.

(2)   Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen und Meeresschutzgebieten auf hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 43

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 50 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:

(3)   Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Meeresschutzgebiet fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union einschließlich der im Rahmen von Mehrjahresplänen ergriffenen Maßnahmen ausgeübt wird.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Sie führen ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen, und

a)

Sie knüpfen an in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Verfahren an, sie führen ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen, sowie ein geeignetes Sanktionssystem im Falle von Verstößen, sie informieren die Antragsteller, die eine solche Lizenz beantragen, über die Erhaltungsmaßnahmen der Union in diesem Gebiet, die Fangbeschränkungen und die Sanktionsregelung und

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

sie erheben Daten zu Fängen aus diesen Fischereien durch Fangmeldungen oder andere Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die der Kommission mitgeteilt wird .

b)

sie erheben Daten zu Fängen aus diesen Fischereien im Wege eines einfachen, kostenlosen und harmonisierten elektronischen Formulars oder einer entsprechenden Anwendung .

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

(2)   In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei , wie etwa zusätzlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommen wurden, unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Sie stellen sicher, dass die an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen für diese Bestände oder Arten die Fänge aufzeichnen und den zuständigen Behörden täglich oder nach jeder Fangreise elektronisch Fangerklärungen übermitteln, und

a)

Sie stellen sicher, dass die an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen für diese Bestände oder Arten anschauliche Informationen über die geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union erhalten, die Fänge aufzeichnen und den zuständigen Behörden täglich oder nach jeder Fangreise elektronisch Fangerklärungen übermitteln, und

Abänderung 342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Kapitän eines für Angeltourismus eingesetzten Fischereifahrzeugs meldet den zuständigen Behörden vorab jeden Einsatz des Fischereifahrzeugs für diesen besonderen Zweck. Artikel 15 findet keine Anwendung.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Die nationalen Kontrollprogramme nach Artikel 93a umfassen spezifische Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Freizeitfischerei.

entfällt

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen :

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Folgendes festlegt :

Abänderung 343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 5 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

die Meldung durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 3a;

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Erhebung von Daten sowie die Aufzeichnung und Übermittlung der Fangdaten;

b)

die Erhebung von Daten sowie die Aufzeichnung und Übermittlung der Fangdaten mithilfe eines einfachen, kostenlosen und harmonisierten elektronischen Formulars oder einer entsprechenden Anwendung ;

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die Ortung der für die Freizeitfischerei eingesetzten Schiffe und

c)

die Ortung eines für Angeltourismus eingesetzten Schiffs und von Charterbooten für die Freizeitfischerei und

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Kontrolle und Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird.

d)

die einfache und angemessene Kontrolle und Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.

(6)   Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, die beispielsweise mit Unterstützung eines Schiffes, während eines Tauchgangs oder zu Fuß unter Verwendung beliebiger Fang- oder Ernteverfahren durchgeführt werden, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden , sowie Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit dem Angeltourismus und mit Charterbooten für die Freizeitfischerei .

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 44 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Kapitel V a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

44a.

In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL Va

Kontrolle des Fischfangs ohne Boot

Artikel 55a

Fischfang ohne Boot

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischfang ohne Boot in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

(2)     Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der am Fischfang ohne Boot beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen.“

Abänderung 332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.

(1)   Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel oder in der HoGa-Branche einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird. Abweichend von Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Interesse der gesellschaftlichen Solidarität und der Verringerung von Verschwendung gestattet, Erzeugnisse aus Fischen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, für wohltätige bzw. soziale Zwecke zu spenden. Diese Abweichung darf nicht zur Schaffung eines Marktes für Fänge unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung führen.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor der Vermarktung als Lose gepackt.

(1)   Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden vor der Vermarktung als Lose gepackt.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Ein Los darf nur Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art enthalten , die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage stammen .

(2)    Für die Zwecke der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen besteht bei Erzeugnissen , die in den Geltungsbereich von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates fallen, jedes Los aus einer einzigen Art in derselben Aufmachung, aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet, von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Abweichend von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, oder von einem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dasselbe Los gepackt werden.

(3)    Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, bei der Auktion oder von dem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dieselbe Charge gepackt werden.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Abweichend von Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Interesse der gesellschaftlichen Solidarität und der Verringerung von Verschwendung gestattet, Fische unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für wohltätige bzw. soziale Zwecke zu verwenden.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:

(5)   Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn die durch das Zusammenfassen geschaffene Charge oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

sie enthalten Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art und der gleichen Aufmachung;

entfällt

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 5 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absätze 5 und 6 werden für das /die neu geschaffene (n) Los (e) bereitgestellt;

b)

die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absätze 5 und 6 werden für die neu geschaffene Charge bzw. das neu geschaffene Los bereitgestellt;

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 5 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

der für die Vermarktung des neu geschaffenen Loses verantwortliche Marktteilnehmer ist in der Lage, Angaben zur Zusammensetzung des neu geschaffenen Loses zu machen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das neue Los besteht, stammen .

c)

der für das Inverkehrbringen der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse aus der neu geschaffenen Charge oder dem neu geschaffenen Los verantwortliche Marktteilnehmer ist in der Lage, Angaben zur Zusammensetzung der neu geschaffenen Charge oder des neu geschaffenen Loses zu machen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die sie bzw. es enthält, wie etwa zu den Arten und der Herkunft .

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 56a — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.

(6)    Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 gilt dieser Artikel für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 57 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports, durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln.

(2)   Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie , durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(1)   Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose und Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6

(2)   Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los oder jede Charge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

(3)   Lose und Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet oder in Verkehr gebracht werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet oder in Verkehr gebracht werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:

(5)   Die Angaben zu Losen oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 5 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

den FAO-Alpha-3-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;

c)

den FAO-Alpha-3-Code der Art, ihren wissenschaftlichen Namen und ihren gebräuchlichen Handelsnamen ;

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 5 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

bei Fischereierzeugnissen das Datum der Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen das Datum der Ernte und gegebenenfalls das Herstellungsdatum;

f)

bei Fischereierzeugnissen das Datum der Fänge oder der Anlandung der Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen das Datum der Ernte oder gegebenenfalls das Herstellungsdatum;

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 6 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:

(6)   Die Angaben zu Losen oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 6 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen werden, oder das Fang- oder Produktionsgebiet im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse, die in Süßwasser gefangen werden, und für Aquakulturerzeugnisse;

d)

die einschlägigen geografischen Gebiete für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen werden , angegeben durch das FAO-Gebiet/Untergebiet bzw. die Division, wo der Fang getätigt wurde, und eine Angabe, ob der Fang auf hoher See, im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder in einer AWZ erfolgt ist , oder das Fang- oder Produktionsgebiet im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse, die in Süßwasser gefangen werden, und für Aquakulturerzeugnisse;

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 6 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

für auf See gefangene Fischereierzeugnisse die IMO-Nummer oder ein anderes eindeutiges Schiffskennzeichen (wenn eine IMO-Nummer nicht anwendbar ist) des Fangschiffs.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten.

(7)   Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die vom Kapitän oder einem Vertreter des Kapitäns vom Fischereifahrzeug aus direkt an den Verbraucher verkauft und anschließend nicht vermarktet, sondern nur für den privaten Verbrauch verwendet werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Mengen 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.

(9)   Dieser Artikel gilt für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 46

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 — Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere und Weichtiere.

(10)   Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und Algen .

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 59a — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Wenn unmittelbar nach der Anlandung gewogene Erzeugnisse nicht am selben Tag verkauft werden, ist eine Toleranzspanne von 10 % zwischen dem Gewicht bei der Anlandung und dem Gewicht beim Verkauf zulässig. Diese Toleranzspanne gilt nur in den Fällen, in denen frische Erzeugnisse in Einrichtungen zugelassener Betreiber gelagert werden und dies durch ein Übernahmedokument bestätigt wird, um an den folgenden Tagen verkauft zu werden.

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 59a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Bevor ein Marktteilnehmer für das Wiegen von Fischereierzeugnissen eingetragen wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher , dass der Marktteilnehmer befähigt und angemessen ausgestattet ist , um das Wiegen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten richten ferner ein System ein, demzufolge Marktteilnehmer, die die Voraussetzungen für die Durchführung des Wiegens nicht mehr erfüllen, nicht länger eingetragen sind .

(2)    Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen , dass Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden , für das ein Stichprobenplan gemäß Artikel 60 Absatz 1 gilt .

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 59a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, der Wiegevorgang findet gemäß Absatz 2 an Bord eines Fischereifahrzeugs statt; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 59a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Festlegung der Kriterien für die Registrierung von Marktteilnehmern, die berechtigt sind, Fischereierzeugnisse zu wiegen, und den Inhalt der Wiegeaufzeichnungen zu erlassen.

entfällt

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 48

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 59a — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann verlangen, dass Fischereierzeugnisse, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unabhängig von der angelandeten Menge in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von der Kommission im Einklang mit der in Absatz 6 genannten Methode genehmigte Stichprobenpläne annehmen, in denen die Mengen der zu wiegenden Fischereierzeugnisse und die Wiegeorte festgelegt werden. Nach Maßgabe dieses Plans können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse

 

a)

bei der Anlandung

 

b)

an Bord des Fischereifahrzeugs bzw.

 

c)

nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, gewogen werden.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben.

(3)   Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän unverzüglich übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben.

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen , die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass Fischereierzeugnisse , die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unabhängig von der angelandeten Menge von Vertretern der Behörden oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 5 brauchen diese Mengen an Fischereierzeugnissen nicht erneut gewogen zu werden.

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 5 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen: ein zweites Wiegen pro Fischart wird von zugelassenem Wiegepersonal vorgenommen. Dieses zweite Wiegen kann nach dem Transport bei einer Fischauktion, in den Räumlichkeiten eines eingetragenen Käufers oder einer eingetragenen Erzeugerorganisation stattfinden. Das Ergebnis dieses zweiten Wiegens wird dem Kapitän übermittelt.

c)

bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen: ein zweites Wiegen pro Fischart wird von zugelassenem Wiegepersonal vorgenommen. Dieses zweite Wiegen kann nach dem Transport bei einer Fischauktion, in den Räumlichkeiten eines eingetragenen Käufers oder einer eingetragenen Erzeugerorganisation stattfinden. Das Ergebnis dieses zweiten Wiegens wird unverzüglich dem Kapitän übermittelt.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind. Diese Erlaubnis ist daran geknüpft, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen risikobasierten Methode beruht und von der Kommission genehmigt wurde.

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)     Abweichend von Absatz 1 können Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Gebietes der Union Fischereierzeugnisse anlanden, diese Erzeugnisse nach dem Abtransport vom Anlandeort wiegen, wenn der Flaggenmitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen risikobasierten Methode beruht und von der Kommission genehmigt wurde.

Abänderung 197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 49

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 50

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 60a — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterrichtung der zuständigen Behörden vor Einfahrt in den Hafen;

c)

die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen ;

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 52

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 62 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24  Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

(1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48  Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 54

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 64 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben:

Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 weisen in der gesamten Union ein einheitliches Format auf, tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben:

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 54

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 64 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

FAO-Alpha-3-Code , wissenschaftlicher Name und gebräuchlicher Handelsname jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 54

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 66 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

FAO-Alpha-3-Code , wissenschaftlicher Name und gebräuchlicher Handelsname jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 68 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Vor dem Beginn des Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse , sofern zutreffend .

(2)    Innerhalb von 48 Stunden nach dem Beladen übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und gegebenenfalls dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse.

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 68 — Absatz 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

FAO-Alpha-3-Code , wissenschaftlicher Name und gebräuchlicher Handelsname jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 68 — Absatz 4 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort;

d)

die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und gegebenenfalls nach Anzahl der Tiere sowie gegebenenfalls nach Bestimmungsort.

 

Die zulässige Toleranzspanne beträgt 5 %, wenn die zurückzulegende Strecke weniger als 500 km oder die Transportdauer fünf Stunden oder weniger beträgt; die Toleranzspanne beträgt 15 %, wenn die zurückzulegende Strecke und die Transportdauer über diesen Werten liegen;

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 68 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20  km vom Anlandeort befördert werden.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 50  km vom Anlandeort befördert werden.

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 56

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 68 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Das Transportdokument kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung oder ein gleichwertiges Dokument für die beförderten Mengen ersetzt werden, sofern dieses Dokument die gemäß Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthält.

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 57 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 71 — Absatz 1 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

57a.

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(a)

anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder Überwachungsflugzeuge,

„a)

anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden ,“

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 57 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 71 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

57b.

Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.

„(3)   Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen , der in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Format aufweist, und sendet diesen Bericht unverzüglich elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.“

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.

(1)   Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der in den Gewässern des Drittlands oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit technischen Maßnahmen und dem Schutz der Meeresumwelt durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

müssen von einem Mitgliedstaat zertifiziert und für ihre Aufgaben geschult werden;

a)

müssen von einem Mitgliedstaat zertifiziert und mit Blick auf die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und der technischen Maßnahmen, die der Erhaltung der Fischereiressourcen und dem Schutz der Meeresökosysteme dienen, für ihre Aufgaben geschult werden;

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

müssen regelmäßig Schulungen erhalten, um sich auf Änderungen der europäischen Rechtsvorschriften einstellen zu können;

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Die Kontrollbeobachter erstellen , möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.

„(5)   Die Kontrollbeobachter erstellen elektronisch einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.“

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)   Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.

„(6)    Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fangtätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die in den Gewässern des Drittlands oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.“

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 7

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bc)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7)   Werden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.

„(7)    Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.“

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe b d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bd)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8)   Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.

„(8)    Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel.“

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 9 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Format und Inhalt der Berichte von Kontrollbeobachtern;

b)

das in der gesamten Union einheitliche Format sowie der Inhalt der Berichte von Kontrollbeobachtern;

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 59 — Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 73 — Absatz 9 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Mindestanforderungen der Union für die Ausbildung der Kontrollbeobachter der Union.

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.

(2)   Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die an Bord mitgeführten Arten sowie die für die Bergung der Fanggeräte gemäß Artikel 48 verwendete Ausrüstung;

b)

die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und die Beifangarten, für die an Bord mitgeführten Arten sowie die für die Bergung der Fanggeräte gemäß Artikel 48 verwendete Ausrüstung;

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Markierungen der Schiffe und der Fanggeräte;

d)

die Markierungen und Kennzeichnungen der Schiffe und der Fanggeräte;

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und anderen elektronischen Geräten ;

f)

gegebenenfalls den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und anderen elektronischen Überwachungsgeräten wie etwa die vollständig dokumentierte Fischerei, sofern diese zugelassen ist ;

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 3 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

die Beachtung der technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.

g)

die Beachtung der anzuwendenden technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät , Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

(4)   Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, benutztes und an Bord mitgeführtes Fanggerät , Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Inspektoren erhalten die notwendige Ausbildung, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, und sind mit den für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet.

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden . Sie vermeiden , soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.

(5)   Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden, um jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion zu vermeiden .

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 6 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte;

b)

die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte und bei der Mindesthäufigkeit der Inspektionen ;

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 74 — Absatz 6 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Inspektionen auf See und in Häfen, Transportkontrollen und Marktkontrollen.

g)

Inspektionen auf See , entlang der Küstenlinie und in Häfen, Transportkontrollen und Marktkontrollen.

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 75 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum , in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

(1)   Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, den Laderäumen des Schiffs, dem Transportfahrzeug , den Kisten oder den Lagerräumen , in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden , oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden . Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 76 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion auf der Grundlage eines elektronischen Formulars, das für alle Mitgliedstaaten dieselben Informationen umfasst, einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden , der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und dem Betreiber oder dem Kapitän. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den im einheitlichen elektronischen Formular enthaltenen Angaben weitere Angaben aufnehmen. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 76 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands , der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Betreiber, dem Kapitän und der Kommission im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 76 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder — nach Maßgabe internationaler Übereinkommen — eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder — nach Maßgabe internationaler Übereinkommen — eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland , der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Betreiber und dem Kapitän unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 76 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(3)   Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, vorzugsweise auf elektronischem Weg eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 78 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand.

(1)   Die Mitgliedstaaten richten eine  für nicht vertrauliche und nicht sensible Informationen öffentlich zugängliche elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur zentralisiert die Datenbanken der Mitgliedstaaten.

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 79 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Unionsinspektoren erstatten den Behörden des Mitgliedstaats oder der Kommission Meldung, wenn Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, in internationalen Gewässern, in denen die Anforderungen bzw. Empfehlungen einer regionalen internationalen Organisation gelten, Fangtätigkeiten nachgehen, die einen Verstoß darstellen.

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 79 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

die Schulung von Fischereiinspektoren aus Drittländern, die bei der Überwachung von Unionsschiffen, die außerhalb der Union tätig sind, unterstützend tätig sind.

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 79 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenz, Bescheinigung der Maschinenleistung, CCTV-Daten , Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Informationen und Unterlagen,

b)

allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenz, Bescheinigung der Maschinenleistung, Daten von elektronischen Überwachungsgeräten , Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Informationen und Unterlagen,

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 79 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Befugnisse und Pflichten der Unionsinspektoren festlegt.

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 60

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 79 — Absatz 7 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Mindestanforderungen für die Ausbildung der Unionsinspektoren mit Blick auf detaillierte Kenntnisse der Gemeinsamen Fischereipolitik und der einschlägigen Umweltvorschriften der Union.

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 68

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 88 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.

(3)   Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 89 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden.

(1)   Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden.

 

Bei jedem konkreten Verstoß gemäß Unterabsatz 1 kann nicht mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren einleiten oder Sanktionen gegen die jeweilige natürliche oder juristische Person verhängen.

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 89a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende straf- bzw. verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 89a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung.

(3)   Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten außerdem die wirtschaftliche Lage der jeweiligen natürlichen Person.

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 89a — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn fest , der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde , und tragen dabei der Schwere des Verstoßes Rechnung .

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 89a — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Ein begangener Verstoß darf nicht zu mehreren Verfahren oder mehreren Sanktionen gegen dieselbe Person wegen derselben Taten führen.

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Behinderung der Arbeiten von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder

d)

Behinderung der Arbeiten von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben , außer in Fällen höherer Gewalt, etwa in Situationen, in denen ein Sicherheitsrisiko für die Besatzung besteht, oder

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

Beteiligung am Betrieb, Management oder Eigentum von Schiffen oder Anheuern auf Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt ist; oder

h)

Beteiligung am Betrieb, Management oder Eigentum von Schiffen oder Anheuern auf Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt sind, Erbringung von Dienstleistungen für Betreiber im Zusammenhang mit einem an der IUU-Fischerei beteiligten Schiff oder Ziehung eines Nutzens aus, Unterstützung von oder Beteiligung an IUU-Fischerei, unter anderem als Betreiber, wirtschaftliche Nutznießer, Eigentümer, Logistik- und Dienstleistungsanbieter wie etwa Anbieter von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen, oder

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder

i)

Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder Entfernungen zur Küste, einschließlich Gebieten mit Fangbeschränkungen oder Schongebieten zum Schutz empfindlicher Arten und empfindlicher Lebensräume gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*4) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates  (*5) , oder

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

gezielte Befischung von Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt, oder das Mitführen an Bord, Umladen , Umsetzen oder Anlanden solcher Arten, oder

j)

Fangtätigkeiten, die auf Arten abzielen , für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt, oder das Mitführen an Bord, Umladen oder Anlanden solcher Arten oder

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)

Nichteinhaltung technischer Maßnahmen und anderer Vorkehrungen zur Verringerung der Beifänge von Jungfischen und geschützten Arten;

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 2 — Buchstabe q a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qa)

vorsätzliche Entsorgung von Fanggerät und Meeresabfall durch Fischereifahrzeuge auf See.

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, oder

d)

die Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten oder der Verpflichtungen in Bezug auf technische Maßnahmen und den Schutz der Meeresumwelt im Einklang mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und insbesondere der Verpflichtungen in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge empfindlicher Arten oder

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Bevor sie die Bestimmungen über Sanktionen anwendet, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, damit sichergestellt ist, dass der Schweregrad eines Verstoßes in der Union einheitlich bestimmt wird und die verschiedenen anwendbaren Sanktionen einheitlich ausgelegt werden. Diese Leitlinien werden auf der Website der Kommission veröffentlicht und können auch von der breiten Öffentlichkeit eingesehen werden.

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 90 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erstellt die Agentur einen Bericht über die Umsetzung der Leitlinien auf Unionsebene.

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 91 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen schweren Verstoß haftbar zu sein , so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie

(1)    Wird eine natürliche Person bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder wurde im Zuge einer Inspektion mit Blick auf diese natürliche Person ein schwerer Verstoß aufgedeckt oder ist eine juristische Person nachweislich für einen solchen schweren Verstoß haftbar, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 91a — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht verhängen die Mitgliedstaaten bei einem nachgewiesenen schweren Verstoß, wenn durch den schweren Verstoß Fischereierzeugnisse gewonnen wurden, Geldbußen in Höhe

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 91a — Absatz 1 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

mindestens des dreifachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse und

mindestens des zweifachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse und

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 91a — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Keinesfalls darf mehr als ein Mitgliedstaat für ein und denselben Verstoß Verfahren einleiten oder Sanktionen verhängen.

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 91b — Absatz 1 — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

der vorübergehenden Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ihrer dauerhaften Einstellung,

(10)

der vorübergehenden Aussetzung der mit der Fischerei zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ihrer dauerhaften Einstellung,

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 91b — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Pflicht zur Anlandung: dem Einsatz kontinuierlich aufzeichnender Videoüberwachungssysteme (CCTV), die die Daten speichern.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 92 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Wird das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen oder wechselt es auf andere Art den Eigentümer, so verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der das Fischereifahrzeug verkauft , werden gleichzeitig aber auch auf einen künftigen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen.

(3)    Im Falle eines Verkaufs, einer Übertragung oder eines anderen Eigentümerwechsels nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der den Verstoß begangen und das Fischereifahrzeug anschließend verkauft hat. Sie werden keinesfalls auf den neuen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen.

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 92 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz.

(4)   Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz. Die Punkte, mit denen der Kapitän des Schiffes belegt wird, werden im amtlichen Zertifizierungsdokument unter Angabe des jeweiligen Datums, an dem die Punkte verhängt bzw. gelöscht werden, erfasst.

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 92 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Hat der Inhaber der Fanglizenz oder der Kapitän eines Schiffes während eines Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, gerechnet ab dem 1. Januar des … [Jahr des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung], keine schweren Verstöße begangen, so werden ihm in den nationalen Ranglisten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zwei Prioritätspunkte zuerkannt.

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 92 — Absatz 13 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Änderung des Schwellenwerts von Punkten, der Auslöser ist für die Aussetzung und den endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen;

entfällt

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 92 — Absatz 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)     Die Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Klärung der Auslegung der Vorschriften über Verstöße und Sanktionen, damit es nicht zu einer Ungleichbehandlung in den verschiedenen Mitgliedstaaten kommt.

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen alle mutmaßlichen und nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen alle nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.

Abänderung 267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen , die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.

(2)   Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten die in der Verstoßkartei der Union gemäß Artikel 93a enthaltenen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen abfragen , die den betreffenden Verstoß begangen haben oder auf frischer Tat ertappt wurden.

Abänderung 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.

entfällt

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.

(4)   Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr , wobei sämtliche anzuwendenden Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind .

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 69

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel - 93 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 93a

 

Verstoßkartei der Union

 

(1)     Die Kommission richtet eine Verstoßkartei der Union (Unionskartei) ein, in der die Informationen der Mitgliedstaaten über Verstöße gemäß Artikel 93 Absatz 1 sowie über verloren gegangenes Fanggerät gemäß Artikel 48 Absatz 5 gesammelt werden. Die Mitgliedstaaten tragen zu diesem Zweck dafür Sorge, dass die in ihren nationalen Karteien gemäß Artikel 93 gespeicherten Informationen sowie die gemäß Artikel 48 Absatz 5 erhobenen und gespeicherten Informationen ebenfalls in die Unionskartei eingetragen werden.

 

(2)     Informationen über einen von einer natürlichen Person begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der eine Verurteilung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten nach sich gezogen hat und in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt, werden nicht in die Unionskartei aufgenommen.

 

(3)     Informationen über einen von einer natürlichen Person begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der eine Verurteilung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 nach sich gezogen hat und in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, werden nicht in die Unionskartei aufgenommen.

 

(4)     Die Unionskartei besteht aus einem zentralen System, einem zentralen nationalen Zugangspunkt in jedem Mitgliedstaat, einer Schnittstellensoftware, die die Anbindung der zuständigen Behörden an das zentrale System über die zentralen nationalen Zugangspunkte ermöglicht, und einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen System und den zentralen nationalen Zugangspunkten.

 

(5)     Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Unionskartei nur abfragen, um zu überprüfen, ob mit Blick auf ein Fischereifahrzeug der Union oder eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat Informationen über einen Verstoß im Zusammenhang mit diesem Fischereifahrzeug der Union oder dieser natürlichen Person oder über verloren gegangenes Fanggerät vorliegen.

 

(6)     Die Mitgliedstaaten können die Daten, die sie in das zentrale System der Unionskartei eingespeist haben, jederzeit berichtigen oder löschen. Wenn ein Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, der die Daten eingespeist hat, Grund zu der Annahme hat, dass die im zentralen System gespeicherten Daten unrichtig sind, nimmt er unverzüglich Kontakt zum zentralen Zugangspunkt des Mitgliedstaats auf, damit die unrichtigen Daten berichtigt werden.

 

(7)     In der Unionskartei gespeicherte Daten werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 4 in der nationalen Kartei gespeichert sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten, die in der nationalen Kartei gelöscht werden, unverzüglich auch aus dem zentralen System der Unionskartei entfernt werden.

 

(8)     Jeder Mitgliedstaat ist für die sichere Anbindung seiner nationalen Kartei an den zentralen nationalen Zugangspunkt verantwortlich, sorgt für eine Anbindung seiner nationalen Systeme an die Unionskartei, verwaltet den Zugang ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter der zentralen Behörden zu der Unionskartei gemäß dieser Verordnung und trifft entsprechende Vorkehrungen. Jeder Mitgliedstaat stellt den Bediensteten seiner zuständigen Behörde, die auf die Unionskartei zugreifen dürfen, angemessene Schulungen insbesondere über die Vorschriften zu Datensicherheit und Datenschutz sowie über die anwendbaren Bestimmungen über die Grundrechte bereit, bevor sie ermächtigt werden, in der Unionskartei gespeicherte Daten zu verarbeiten.

 

(9)     Im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union trägt jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission dafür Sorge, dass die in der Unionskartei gespeicherten Daten rechtmäßig registriert werden, und stellt insbesondere sicher, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Daten zugreifen können, dass die Daten rechtmäßig und auf eine Art und Weise erhoben werden, die der Menschenwürde und den Grundrechten der betroffenen Personen vollumfänglich Rechnung trägt, dass die Daten rechtmäßig in die Unionskartei eingespeist werden und dass die Daten bei der Einspeisung richtig und aktuell sind.

 

(10)     Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur verfügt für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 über unmittelbaren Zugang zu der Unionskartei. Im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union trägt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur dafür Sorge, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete auf die Daten zugreifen können.

 

(11)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie Durchführungsbestimmungen über die technische Entwicklung und Umsetzung der Unionskartei festlegt, die insbesondere die Übermittlung der Daten von den nationalen Karteien an das zentrale System der Unionskartei, die technischen Spezifikationen der Schnittstellensoftware, die Pflege der Unionskartei und den Zugang zu ihr gemäß Absatz 3 und die Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen an die Unionskartei betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

 

(12)     Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des zentralen Systems, der Kommunikationsinfrastruktur und der Schnittstellensoftware gehen zu Lasten des EMFF. Die Kosten für die Anbindung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur an die Unionskartei gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur. Weitere Kosten — insbesondere die Kosten für die Anbindung der bestehenden nationalen Karteien und der zuständigen Behörden an die Unionskartei — werden von den Mitgliedstaaten übernommen.

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93a — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen , die Überwachung und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93a — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die Schlussfolgerungen des jährlichen Bewertungsberichts gemäß Absatz 2b zu berücksichtigen.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bis zum 30 Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen und Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden.

(2)   Bis zum 31 März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen , die Überwachung und die Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden. Diese Berichte werden bis zum 31. März jedes Jahres auf der offiziellen Website der Mitgliedstaaten veröffentlicht.

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93a — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Der Bericht über die Inspektionen, die Überwachung und die Kontrollen gemäß Absatz 2 enthält mindestens die folgenden Angaben:

 

a)

Höhe der insgesamt für die Fischereikontrolle bereitgestellten Haushaltsmittel,

 

b)

Anzahl und Art der durchgeführten Inspektionen, Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen,

 

c)

Anzahl und Art der mutmaßlichen und bestätigten Verstöße einschließlich schwerer Verstöße,

 

d)

Art der Folgemaßnahmen bei bestätigten Verstößen (etwa einfache Verwarnung, Verwaltungssanktion, strafrechtliche Sanktion, sofortige Vollstreckungsmaßnahme oder Anzahl der vergebenen Strafpunkte).

Abänderung 275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 70

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 93a — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Die Kommission veröffentlicht spätestens am 1. September jedes Jahres einen Bericht mit einer Bewertung der Umsetzung der nationalen Kontrollprogramme. Dieser Bericht umfasst die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Berichte und enthält außerdem eine Analyse der Anwendung dieser Verordnung durch in Drittstaaten registrierte Fischereifahrzeuge, die in Unionsgewässern tätig sind, und insbesondere durch in Nachbarländern der Union registrierte Fischereifahrzeuge. Der Bericht wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 71 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 101 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

71a.

An Artikel 101 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(4a)     Falls es dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Erlass der Maßnahme noch immer nicht gelingt, Abhilfe zu schaffen und die Mängel in seinem Kontrollsystem zu beseitigen, leitet die Kommission eine Untersuchung im Hinblick auf die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat ein.

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 77 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 109 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1)   Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten.“

„(1)   Die Mitgliedstaaten richten bis zum … [31. Dezember des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten. Die Datensätze aus den Datenbanken der Mitgliedstaaten werden in einer von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verwalteten gemeinsamen Datenbank gesammelt.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 77 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 109 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer x

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(x)

Daten von Videoüberwachungsanlagen an Bord von Fischereifahrzeugen und aus anderen elektronischen Systemen zur Überwachung der Pflicht zur Anlandung im Einklang mit Artikel 25a .

x)

Daten aus elektronischen Geräten zur Überwachung der Pflicht zur Anlandung.

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 78

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 110 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten müssen in einem anonymisierten Format vorliegen, damit weder einzelne Schiffe noch natürliche Personen identifiziert werden können.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 78

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 110 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Jahresberichte über die nationalen Kontrollprogramme jährlich auf der Website ihrer zuständigen Behörden.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 81

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 112 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens fünf Jahre lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.

(3)   Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens ein Jahr lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.

Abänderung 333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 80 a (neu) — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 113 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

80a.

Artikel 113 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen .

 

„(2)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, eine entsprechende begründete Ablehnung vorlegen, um die Daten nicht offenzulegen .“

Abänderung 334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 80 a (neu) — Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 113 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung , dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten .

 

„(3)   Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen zu einem anderen als dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, dass die Behörden, welche die Daten übermitteln, eine entsprechende begründete Ablehnung vorlegen , damit die Daten nicht in dieser Weise verwendet werden .“

Abänderung 335

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 80 a (neu) — Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 113 — Absatz 7 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

 

 

„(7a)     Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.“

Abänderung 282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 82

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 114 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat eine offizielle Website für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthält .

Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat oder jede Region eine oder mehrere offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten .

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 82

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 115 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:

Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten oder Regionen unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 82

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 115 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)

das festgelegte nationale Kontrollprogramm, die Ergebnisse und innerhalb von 30 Tagen nach den in Artikel 93a genannten Fristen den Bewertungsbericht, der von der Kommission erstellt wurde.

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(a)

„Überwachung und Kontrolle“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten – insbesondere gemäß Artikel 23, 24 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 – zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;

„a)

‚Überwachung und Kontrolle‘ Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.)

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 2 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer harmonisierten Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik;

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer harmonisierten Durchführung und Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich ihrer externen Dimension ;

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/473.)

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ja)

Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beim Austausch einschlägiger Daten und Informationen, um die Gewinnung und gemeinsame Nutzung von Kenntnissen über die Meeresumwelt zu fördern.“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.)

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(1a)     Die Kommission erstellt ein Protokoll über die Partnerschaft zwischen den Agenturen gemäß Absatz 1 Buchstabe ja, um einen Rahmen für ihre verstärkte Zusammenarbeit zu schaffen.“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.)

Abänderung 289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 17g

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.

Artikel 17g erhält folgende Fassung:

Artikel 17g

„Artikel 17g

Zusammenarbeit in Meeresfragen

Zusammenarbeit in Meeresfragen

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und unterstützt diese und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 17g der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/473.)

Abänderung 290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 5 — Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

„legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/473.)

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 5 — Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ab)

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;

„Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls das Europäische Parlament oder die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/473.)

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 24 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.

„(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und Vertretern des Europäischen Parlaments zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Das Europäische Parlament hat das Recht, zwei Vertreter zu ernennen. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/473.)

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 29 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(a)

Er erstellt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;“

„(a)

Er erstellt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;“

 

(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/473.)

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Artikel 18 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

9a.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden .

„(3)   Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf wird für karitative Zwecke verwendet.“

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 10 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Artikel 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 32a

 

Schutzmaßnahmen

 

Wurde einem Drittland gemäß Artikel 32 mitgeteilt, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, kann die Kommission Schutzmaßnahmen ergreifen, mit denen die Präferenzzölle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Diese Schutzmaßnahmen können so lange gelten, wie die Kommission über Nachweise für die gemeldeten konkreten Schwachstellen verfügt, die in mutmaßliche oder bestätigte IUU-Tätigkeiten münden, und wie die gegenüber dem Drittland eingeleiteten Verfahren nicht beendet sind.“

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Artikel 42 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird.

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Artikel 43 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen an.

(1)   Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen an.

 

Bei jedem konkreten Verstoß gemäß Unterabsatz 1 kann nicht mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren einleiten oder Sanktionen gegen die jeweilige natürliche oder juristische Person verhängen.

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Artikel 43 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar zu sein , so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)    Wird eine natürliche Person bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder wurde im Zuge einer Inspektion mit Blick auf diese natürliche Person ein schwerer Verstoß aufgedeckt oder ist eine juristische Person nachweislich für einen derartigen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar, so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 1, 3, 4 und 5 sind ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] anwendbar .

Die Artikel 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Hiervon ausgenommen sind Artikel 1 Absatz 1 Nummern 6, 11, 12, 21, 22, 23, 44 und 46, die ab dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten .

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

ANHANG I

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Anhang III — Tabelle — Zeile 5

Vorschlag der Kommission

Nr.

Schwerer Verstoß

Punkte

5

Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

4

Geänderter Text

entfällt

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

ANHANG I

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Anhang III — Tabelle — Zeile 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Nr.

Schwerer Verstoß

Punkte

6a

Bei Fischereifahrzeugen, die keine einer Fischereiaufwandsregelung unterliegenden Bestände befischen: Manipulationen an einer Maschine mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern.

5

Abänderung 302

Vorschlag für eine Verordnung

ANHANG I

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Anhang III — Tabelle — Zeile 16 — Spalte 2 („Schwerer Verstoß“)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schwerer Verstoß

Schwerer Verstoß

Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen.

Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder Entfernungen zur Küste .

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

ANHANG II

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

ANHANG II — Tabelle 1 — Zeile 4

Vorschlag der Kommission

2.

Name des Fischereifahrzeugs

Flagge — Heimathafen und Registriernummer

Rufzeichen

IMO- /Lloyd- Nummer

(falls vergeben)

Geänderter Text

2.

Name des Fischereifahrzeugs

Flagge — Heimathafen und Registriernummer

Rufzeichen

IMO-Nummer / eindeutige Schiffsidentifizierung

(falls vergeben)

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

ANHANG II

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

ANHANG II — Tabelle 1 — Zeile 7

Vorschlag der Kommission

Art

Erzeugniscode

Fanggebiet(e) und -zeiten

Geschätztes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in  kg)

Geschätztes anzulandendes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in  kg)

Überprüftes Anlandegewicht ( Nettogewicht in  kg)

Geänderter Text

Art

Erzeugniscode

Fanggerät

(1)

Fanggebiet(e)

(2)

Fangdatum: von … bis …

Geschätztes Netto-Anlandegewicht der Fische (kg)

Nettogewicht der Fische (kg)

Überprüftes Nettogewicht der Fische ( kg)

(3)

(1)

Gemäß der Internationalen Statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO zu verwendender Code.

(2)

Fanggebiet:

FAO-Gebiet(e) und

Ausschließliche Wirtschaftszone(n) bzw. Hochsee und

Einschlägige Übereinkommensbereiche der regionalen Fischereiorganisation

(3)

Nur bei Überprüfung im Rahmen einer offiziellen Inspektion auszufüllen

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

ANHANG II

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

ANHANG II — Tabelle 1 — Zeile 11

Vorschlag der Kommission

Kapitän des übernehmenden Schiffs

Unterschrift

Schiffsname

Rufzeichen

IMO- /Lloyds- Nummer

(sofern vergeben)

Geänderter Text

Kapitän des übernehmenden Schiffs

Unterschrift

Schiffsname

Rufzeichen

IMO-Nummer / eindeutige Schiffsidentifizierung

(sofern vergeben)


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0016/2021).

(27)   ABl. C vom, S. .

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(33)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(33)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(*2)   Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(*3)   Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(*4)   Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(*5)   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).