25.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/5 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(2020/C 317/04)
Inhaltsverzeichnis
Einleitung | 6 |
1. |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | 7 |
1.1. |
Anwendungsbereich | 7 |
1.2. |
Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen | 7 |
1.2.1. |
Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet) | 7 |
1.2.2. |
Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors | 7 |
1.3. |
Begriffsbestimmungen | 8 |
2. |
Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung | 9 |
3. |
Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV | 10 |
3.1. |
Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) | 10 |
3.2. |
Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung | 12 |
4. |
Evaluierung | 14 |
5. |
Energieaudits und Energiemanagementsysteme | 14 |
6. |
Transparenz | 14 |
7. |
Berichterstattung und Monitoring | 15 |
8. |
Geltungszeitraum und Überarbeitung | 16 |
Anhang I | 17 |
Anhang II | 18 |
Anhang III | 19 |
EINLEITUNG
1. |
Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) grundsätzlich verboten, außer sie fallen in die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien oder werden nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Auch Artikel 42, Artikel 93, Artikel 106 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absätze 2 und 4 AEUV enthalten Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden oder angesehen werden können. |
2. |
So kann die Kommission Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
3. |
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen (EU-Emissionshandelssystem, im Folgenden „EU-EHS“), um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde 2018 geändert (2), um das EU-EHS zu verbessern und für den Zeitraum 2021-2030 zu verlängern. |
4. |
Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (3), in der die Strategien zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa bis 2050 und zur Bekämpfung anderer Umweltprobleme skizziert werden. Um den europäischen Grünen Deal umzusetzen, muss die Politik in Bezug auf die Versorgung der gesamten Wirtschaft mit sauberer Energie, so auch in den Bereichen Industrie, Produktion und Verbrauch, großräumige Infrastruktur, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, Bauwesen sowie Besteuerung und Sozialleistungen, überdacht werden. |
5. |
Solange viele internationale Partner weniger ambitionierte Ziele verfolgen als die Union, besteht das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, entweder weil die Produktion von der Union in andere Länder mit weniger strengen Emissionsreduktionszielen verlagert wird, oder weil EU-Produkte durch eingeführte CO2-intensivere Produkte ersetzt werden. Wenn dieses Risiko eintritt, werden die weltweiten Emissionen nicht verringert, was die Bemühungen der Union und ihrer Industrie untergräbt, die globalen Klimaziele des Übereinkommens von Paris (4) zu erreichen, das am 12. Dezember 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). |
6. |
Mit der Beihilfenkontrolle im Rahmen der Durchführung des EU-EHS soll insbesondere gewährleistet werden, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfen die negativen Auswirkungen, d. h. die etwaigen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt, überwiegen. Staatliche Beihilfen müssen erforderlich sein, um das Umweltziel des EU-EHS zu erreichen (Erforderlichkeit der Beihilfe), und sie müssen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels notwendige Minimum beschränkt sein (Angemessenheit der Beihilfe), ohne eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt zu bewirken. |
7. |
In diesen Leitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen dar, die Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-EHS erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach der Überprüfung und gegebenenfalls der Überarbeitung aller klimabezogenen Politikinstrumente (insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG) zur Erreichung einer zusätzlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem Klimazielplan und der Initiative zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems wird die Kommission prüfen, ob diese Leitlinien in irgend einer Form überarbeitet oder angepasst werden müssen, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist. (5) |
8. |
Diese Leitlinien berücksichtigen auch die Besonderheiten europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (6). |
1. ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. Anwendungsbereich
9. |
Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze gelten nur für die spezifischen Beihilfemaßnahmen nach Artikel 10a Absatz 6 und Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG. |
10. |
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) dürfen keine Beihilfen gewährt werden. |
11. |
Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bisher nicht nachgekommen sind, wird die Kommission den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen. (8) Konkret wird sie die kumulative Wirkung beider Beihilfemaßnahmen prüfen und die Auszahlung der neuen Beihilfe gegebenenfalls aussetzen, bis der Rückforderungsanordnung nachgekommen wurde. |
1.2. Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen
1.2.1. Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet)
12. |
Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt verursachen. |
1.2.2. Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors
13. |
Nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG können Mitgliedstaaten, die bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe des Pro-Kopf-BIP im Vergleich zum Unionsdurchschnitt erfüllen, von dem Grundsatz des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG abweichen, nach dem für die Stromerzeugung keine kostenlose Zuteilung erfolgen darf. Diese Mitgliedstaaten können Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen. |
14. |
Wie bereits in einer Reihe von Beschlüssen der Kommission (9) festgestellt wurde, beinhaltet die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den Energiesektor staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, da den Mitgliedstaaten durch die Zuteilung kostenloser Zertifikate Einnahmen entgehen und Akteuren im Energiesektor ein selektiver Vorteil verschafft wird. Diese Akteure können mit Akteuren im Energiesektor in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt wird. |
1.3. Begriffsbestimmungen
15. |
Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:
|
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
16. |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse die möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb überwiegen. |
17. |
In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 (14) plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Die Kommission wird dementsprechend eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem AEUV vereinbar ansehen, wenn sie jedes der folgenden Kriterien erfüllt: Sie muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV dienen; sie muss wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem sie ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst; sie muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse darstellen; sie muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden; der Beihilfebetrag und die Beihilfeintensität müssen auf das erforderliche Minimum begrenzt sein; die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen hinreichend begrenzt sein; die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf der Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben. |
18. |
In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wird erläutert, wie diese allgemeinen Kriterien in spezifische Vereinbarkeitskriterien übersetzt werden können, die unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen erfüllen müssen. |
3. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV
3.1. Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)
19. |
Beihilfen für indirekte CO2-Kosten werden als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
20. |
Mit dieser Art von Beihilfen wird das Ziel verfolgt, einer erheblichen Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, die insbesondere aufgrund der Einpreisung der EUA-Kosten in die vom Beihilfeempfänger getragenen Strompreise besteht, wenn die in Drittländern ansässigen Wettbewerber des Beihilfeempfängers keine vergleichbaren Kosten über ihre Strompreise zu tragen haben und der Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit hat, diese Kosten ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen über die Produktpreise abzuwälzen. Die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu bekämpfen, indem Beihilfeempfänger dabei unterstützt werden, das Maß, in dem sie der Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind, zu verringern, dient einem Umweltziel, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Verringerung von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. |
21. |
Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren begrenzt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist. |
22. |
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren Beihilfen zu gewähren, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen. |
23. |
Innerhalb eines beihilfefähigen Sektors müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber im selben Sektor in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden. |
24. |
Für die Zwecke des Ausgleichs indirekter EHS-Kosten werden staatliche Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden, als geeignetes Instrument angesehen. In diesem Zusammenhang wird ein Ausgleich in Form eines direkten Zuschusses als geeignetes Instrument betrachtet. |
25. |
Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Damit eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat und die Verlagerung von CO2-Emissionen tatsächlich verhindert, muss sie in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen, oder im darauffolgenden Jahr, vom Beihilfeempfänger beantragt und an ihn ausgezahlt werden. |
26. |
Wird die Beihilfe in dem Jahr ausgezahlt, in dem die Kosten anfallen, so muss ein Mechanismus zur nachträglichen Anpassung von Zahlungen bestehen, der dafür sorgt, dass zu viel ausgezahlte Beihilfen vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt werden. |
27. |
Beihilfen sind verhältnismäßig und haben hinreichend begrenzte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn sie 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten nicht übersteigen. Durch die Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird die Förderung ineffizienter Produktionsprozesse begrenzt und bleibt der Anreiz für die Verbreitung der energieeffizientesten Technologien bestehen. |
28. |
Der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I genannten Sektoren muss anhand folgender Formel berechnet werden:
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29. |
Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die eine in Anhang II aufgeführte Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden. |
30. |
Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte (d. h. Produkte, die unter die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Sektoren fallen) als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, muss der Beihilfehöchstbetrag nur für die beihilfefähigen Produkte berechnet werden. |
31. |
Da eine Beihilfeintensität von 75 % für einige Sektoren unzureichend sein könnte, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls den auf Unternehmensebene zu zahlenden Betrag der indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens im Jahr t begrenzen. Die Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss berechnet werden aus dem Umsatz, plus selbsterstellte Sachanlagen, plus andere betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (Personalkosten nicht eingeschlossen), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da ein Abzug von Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibungen) nicht erfolgt. (15) |
32. |
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, den Betrag der auf Unternehmensebene zu zahlenden indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung zu begrenzen, dann muss diese Begrenzung auf alle beihilfefähigen Unternehmen in dem relevanten Sektor angewandt werden. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die Begrenzung auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren anzuwenden, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen. |
33. |
Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:
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34. |
Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten. |
35. |
In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde. |
36. |
Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen. |
3.2. Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung
37. |
Staatliche Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG gewährt werden, sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
38. |
Das Ziel der Beihilfe muss in der Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors bestehen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dem europäischen Grünen Deal sowie mit den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen vereinbar sein. |
39. |
Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde. |
40. |
Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zu ändern und diese Verhaltensänderung ohne Beihilfe nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. |
41. |
Bei Eingang eines Beihilfeantrags muss die Bewilligungsbehörde überprüfen, ob die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. |
42. |
Beihilfen können als Zuteilungen an Betreiber ausgezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nach den Regeln eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde. |
43. |
Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. EUR können Beihilfen nur auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährt werden, das zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens
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44. |
Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von weniger als 12,5 Mio. EUR können Beihilfen ohne Ausschreibungsverfahren gewährt werden. In diesem Fall müssen die Projekte anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden. Die Ergebnisse des Auswahlprozesses müssen zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage vorgenommen, werden die Investitionen in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 12,5 Mio. EUR überschritten wird, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig. |
45. |
Die Kommission wird die Beihilfe als angemessen betrachten, wenn die Beihilfeintensität 70 % der relevanten Kosten der Investition nicht übersteigt. Es sind stets die Bruttozahlen vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben heranzuziehen. Wird eine Beihilfe nicht in Form eines Zuschusses gewährt, so muss der Beihilfebetrag vom Wert her dem Zuschuss entsprechen. Bei Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, muss der Nettobarwert des Gesamtbetrags zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Rate berechnet werden; die Abzinsung des Wertes muss anhand des Referenzsatzes der Kommission erfolgen. Die Beihilfeintensität wird pro Beihilfeempfänger berechnet. |
46. |
Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfe auf eine begrenzte Zahl von Empfängern konzentriert ist oder wenn die Beihilfe die Marktstellung der Empfänger (auf Konzernebene) voraussichtlich stärken würde. |
47. |
Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:
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48. |
Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die nach diesem Abschnitt zulässigen Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten. |
49. |
In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde. |
50. |
Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen. |
4. EVALUIERUNG
51. |
Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs kann die Kommission verlangen, dass bestimmte Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden müssen Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird. |
52. |
In Anbetracht der Ziele der Evaluierung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und für kleinere Beihilfevorhaben ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer von der Kommission festgelegten einheitlichen Methode durchgeführt und muss veröffentlicht werden. Der Mitgliedstaat muss bei der Anmeldung der Beihilferegelung einen vorläufigen Evaluierungsplan übermitteln, der ebenfalls Gegenstand der Beihilfeprüfung sein wird. |
53. |
Damit die Kommission eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Der genaue Gegenstand und die Regeln/Anforderungen bezüglich der jeweiligen Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Die Ergebnisse der Evaluierung müssen im Rahmen jeder späteren Beihilfemaßnahme, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, berücksichtigt werden. |
5. ENERGIEAUDITS UND ENERGIEMANAGEMENTSYSTEME
54. |
Für Beihilfen, die unter Abschnitt 3.1 fallen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu überprüfen, dass der Empfänger seiner Pflicht nachkommt, ein Energieaudit im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (17). |
55. |
Zudem verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu überwachen, dass alle Beihilfeempfänger, die nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen:
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6. TRANSPARENZ
56. |
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission (18) oder auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
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57. |
Diese Anforderung gilt für Einzelbeihilfen, die 500 000 EUR übersteigen. |
58. |
Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. (23) |
7. BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING
59. |
Nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (24) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (25) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. |
60. |
Über die Anforderungen nach diesen Verordnungen hinaus müssen die Mitgliedstaaten durch Verwendung des Standardformblatts der Kommission in ihren Jahresberichten insbesondere Folgendes angeben:
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61. |
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. |
62. |
Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der betreffende Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem die Mittelausstattung der in Abschnitt 3.1 genannten Beihilferegelungen 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten übersteigt, einen Bericht veröffentlichen, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht muss einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, enthalten, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht muss zudem Informationen darüber enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden. |
63. |
Stromerzeuger und Netzbetreiber, die Beihilfen nach Abschnitt 3.2 erhalten, müssen bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Art der geförderten Investitionen, berichten. |
8. GELTUNGSZEITRAUM UND ÜBERARBEITUNG
64. |
Diese Leitlinien ersetzen ab dem 1. Januar 2021 die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, die am 5. Juni 2012 veröffentlicht wurden (26). |
65. |
Die Kommission wird die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 anwenden. |
66. |
Die Kommission wendet die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze ab dem 1. Januar 2021 auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, zu denen sie einen Beschluss erlassen muss, auch wenn diese Vorhaben bereits vor der Veröffentlichung der Leitlinien angemeldet wurden. Unrechtmäßige Beihilfen werden im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (27) anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. |
67. |
Die Kommission wird diese Leitlinien im Jahr 2025 anpassen, um die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, die geografischen Gebiete und die CO2-Emissionsfaktoren zu aktualisieren. 2025 wird die Kommission zudem prüfen, ob zusätzliche Daten verfügbar sind, die zur Verbesserung der in Anhang III beschriebenen Methode zur Berechnung der CO2-Emissionsfaktoren dienen können, d. h. zur Berücksichtigung der immer wichtigeren Rolle klimaneutraler Technologien bei der Preisfindung auf den Strommärkten der Union sowie der Schlussfolgerungen der der Kommission im Rahmen von Beihilfeanmeldungen übermittelten Bewertungen im Sinne der Randnummer 15 Nummer (11). Daher müssen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen. |
68. |
Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder anzupassen, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union, internationaler Verpflichtungen oder wesentlicher Marktentwicklungen als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten müssen ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen. |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(2) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(4) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(5) Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019.
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final).
(7) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(8) Siehe hierzu das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, und die Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).
(9) Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission SA.34385 – Bulgarien – Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Austausch gegen Investitionen in Stromerzeugungsanlagen und Energieinfrastruktur (ABl. C 63 vom 20.2.2015, S. 1) und den Beschluss der Kommission SA.34674 – Polen – Kostenlose Zertifikate für Stromerzeuger nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. C 24 vom 23.1.2015, S. 1).
(10) Bei Beihilfen, die für 2023 gewährt werden, ist beispielsweise der einfache Durchschnitt der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellten EUA-Schlussangebotspreise für Dezember 2023 maßgeblich.
(11) Diese Leitlinien sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist Aufgabe der EFTA-Überwachungsbehörde, die für die EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren.
(12) Die Prodcom-Liste ist eine europäische Liste von Waren aus den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe und Bergbau: https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM&StrGroupCode=CLASSIFIC&StrLanguageCode=EN&IntFamilyCode=&TxtSearch=prodcom&IntCurrentPage=1
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).
(14) COM(2012) 209 final.
(15) Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).
(16) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(18) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
(19) C(2003) 4582 (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).
(20) Zuschuss/Zinszuschuss; Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss; Garantie; Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung; Risikofinanzierung; Sonstiges (bitte nähere Angaben). Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.
(21) Bruttosubventionsäquivalent. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden.
(22) Der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
(23) Die Veröffentlichung dieser Informationen muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung erfolgen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.
(24) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.
(25) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG I
Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
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NACE-Code |
Beschreibung |
1. |
14.11 |
Herstellung von Lederbekleidung |
2. |
24.42 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
3. |
20.13 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
4. |
24.43 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
5. |
17.11 |
Herstellung von Holz- und Zellstoff |
6. |
17.12 |
Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
7. |
24.10 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
8. |
19.20 |
Mineralölverarbeitung |
9. |
24.44 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
10. |
24.45 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
11. |
|
Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16): |
|
20.16.40.15 |
Polyethylen in Primärformen |
12. |
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Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51) |
13. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14): |
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23.14.12.10 23.14.12.30 |
Matten aus Glasfasern Vliese aus Glasfasern |
14. |
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Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): |
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20.11.11.50 20.11.12.90 |
Wasserstoff Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
ANHANG II
Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sind
ANHANG III
Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh)
Geografische Gebiete |
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Anwendbarer nationaler CO2-Emissionsfaktor |
Adria |
Kroatien, Slowenien |
[…] |
Iberische Halbinsel |
Spanien, Portugal |
[…] |
Baltikum |
Litauen, Lettland, Estland |
[…] |
Mittelwesteuropa |
Österreich, Deutschland, Luxemburg |
[…] |
Nordeuropa |
Schweden, Finnland |
[…] |
Tschechien-Slowakei |
Tschechien, Slowakei |
[…] |
Belgien |
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[…] |
Bulgarien |
|
[…] |
Dänemark |
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[…] |
Irland |
|
[…] |
Griechenland |
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[…] |
Frankreich |
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[…] |
Italien |
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[…] |
Zypern |
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[…] |
Ungarn |
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[…] |
Malta |
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[…] |
Niederlande |
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[…] |
Polen |
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[…] |
Rumänien |
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[…] |