7.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/3 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die praktische Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Funktion aus der Begriffsbestimmung für „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste
(2020/C 223/02)
I. EINFÜHRUNG
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (im Folgenden „AVMD-Richtlinie“) (1) dient dem verstärkten Schutz der Nutzer, insbesondere Minderjähriger, vor bestimmten Formen illegaler und schädlicher audiovisueller Online-Inhalte. Aus diesem Grund wurde der Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie ausgeweitet, um Video-Sharing-Plattform-Anbietern bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen.
Nach Artikel 28b Absatz 1 der AVMD-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige vor schädlichen Inhalten zu schützen und um alle Nutzer vor Inhalten zu schützen, in denen zu Gewalt oder Hass aufgestachelt wird, sowie vor Inhalten, deren Verbreitung gemäß Unionsrecht eine Straftat darstellt (nämlich öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (2), Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie (3) und rassistische und fremdenfeindliche Straftaten (4)). Nach Artikel 28b Absatz 2 unterliegen Video-Sharing-Plattform-Anbieter auch bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation.
In Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2018/1808 heißt es: „Video-Sharing-Plattform-Dienste stellen audiovisuelle Inhalte bereit, die von der Allgemeinheit und insbesondere von jungen Menschen immer häufiger abgerufen werden. Dies gilt auch für soziale Netzwerke, die sich zu einem wichtigen Medium für das Teilen von Informationen sowie für Unterhaltung und Bildung entwickelt haben, auch indem sie Zugang zu Sendungen und nutzergenerierten Videos bieten. Diese sozialen Netzwerke müssen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU einbezogen werden, da sie um das gleiche Publikum und um die gleichen Einnahmen wie die audiovisuellen Mediendienste konkurrieren. Außerdem üben sie einen erheblichen Einfluss aus, indem sie dazu beitragen, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Meinungen anderer Nutzer zu formen und zu beeinflussen. Um Minderjährige vor schädlichen Inhalten und alle Bürger vor der Aufstachelung zu Hass, Gewalt und Terrorismus zu schützen, sollten diese Dienste von der Richtlinie 2010/13/EU insoweit erfasst werden, wie sie die Begriffsbestimmung als Video-Sharing-Plattform-Dienst erfüllen.“
Es liegt daher auf der Hand, dass bestimmte Dienste der sozialen Medien (soziale Netzwerke) in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften über Video-Sharing-Plattformen fallen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aa ist ein „‚Video-Sharing-Plattform-Dienst‘ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge“.
In Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808 wird weiter klargestellt: „Die Richtlinie 2010/13/EU ist zwar nicht darauf ausgerichtet, soziale Netzwerke an sich zu regulieren, aber sie sollte sich auf diese Dienste erstrecken, wenn eine wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks in der Bereitstellung von Sendungen und von nutzergenerierten Videos besteht. Die Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos könnte als wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks angesehen werden, wenn der audiovisuelle Inhalt im Rahmen der Tätigkeit des sozialen Netzwerks nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nicht nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des sozialen Netzwerks ausmacht. Um bezüglich der Umsetzung für Klarheit, Wirksamkeit und Einheitlichkeit zu sorgen, sollte die Kommission nach Konsultation des Kontaktausschusses gegebenenfalls Leitlinien für die praktische Anwendung des in der Begriffsbestimmung ‚Video-Sharing-Plattform-Dienst‘ enthaltenen Kriteriums der wesentlichen Funktion herausgeben. Diese Leitlinien sollten unter gebührender Beachtung der allgemeinen Ziele von öffentlichem Interesse, die durch die von Video-Sharing-Plattform-Anbietern zu treffenden Maßnahmen erreicht werden sollen, und des Rechts der freien Meinungsäußerung ausgearbeitet werden.“ (5)
Nach Erwägungsgrund 5 soll in diesen Leitlinien der Notwendigkeit, die Meinungsfreiheit und die Erreichung der allgemeinen Ziele von öffentlichem Interesse zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden (6).
Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 5 gefordert, den Kontaktausschuss ordnungsgemäß konsultiert.
II. KATEGORIEN VON VIDEO-SHARING-PLATTFORMEN GEMÄß DER AVMD-RICHTLINIE
Auf der Grundlage ihrer Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aa der AVMD-Richtlinie können Video-Sharing-Plattform-Dienste anhand der folgenden drei Kriterien bestimmt werden:
1. |
Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos oder beides für die breite Öffentlichkeit bereitzustellen; |
2. |
Dienste im weiteren Sinne, bei denen unter anderem der Hauptzweck eines trennbaren Teils des Angebots darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos oder beides für die breite Öffentlichkeit bereitzustellen; |
3. |
Dienstleistungen, bei denen eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos oder beides für die breite Öffentlichkeit bereitzustellen. |
Die oben genannten Kriterien schließen sich nicht unbedingt gegenseitig aus. So können insbesondere Dienste mit einem trennbaren Teil, der nach dem Kriterium des Hauptzwecks (Kategorie 2) eine Video-Sharing-Plattform darstellen könnte, gleichzeitig auch als Ganzes nach dem Kriterium der wesentlichen Funktion (Kategorie 3) als Video-Sharing-Plattform eingestuft werden.
Angesichts dessen sollen mit dieser Mitteilung Leitlinien für die praktische Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Funktion, das in der Begriffsbestimmung „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ der AVMD-Richtlinie enthalten ist, herausgegeben werden. Die vorliegenden Leitlinien sind nicht bindend. Soweit darin die AVMD-Richtlinie ausgelegt wird, greift der Standpunkt der Kommission einer etwaigen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht vor.
III. BEDEUTUNG DER AUDIOVISUELLEN INHALTE FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES DIENSTES
In Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808 wird klargestellt, dass die Bereitstellung audiovisueller Inhalte nur dann eine wesentliche Funktion des Dienstes darstellt, wenn diese audiovisuellen Inhalte „nicht bloß von untergeordneter Bedeutung“ sind und nicht „nur einen geringfügigen Teil“ der Tätigkeiten des betreffenden Dienstes ausmachen. Audiovisuelle Inhalte sollten als den Tätigkeiten des Dienstes untergeordnet betrachtet werden, wenn sie für eine zugrunde liegende Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Plattform nur nebensächlich sind. Dies könnte beispielsweise bei Videos der Fall sein, die ausschließlich zur Unterstützung wirtschaftlicher Transaktionen hochgeladen werden, z. B. bei Videos, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen im Hinblick auf einen potenziellen oder tatsächlichen Verkauf präsentieren (etwa auf einer elektronischen Handelsplattform mit Videos der Nutzer, die ein Produkt während des Gebrauchs zeigen).
Audiovisuelle Inhalte können als „geringfügiger Teil“ der Tätigkeit des Dienstes betrachtet werden, wenn sich aus quantitativen und/oder qualitativen Erwägungen ergibt, dass sie eine unbedeutende Rolle für die Gesamtwirtschaftlichkeit des Dienstes spielen. Aus quantitativer Sicht kann beispielsweise die Tatsache, dass die Plattform eine beträchtliche Zahl von Videos bereitstellt, darauf hindeuten, dass audiovisuelle Inhalte nicht nur einen geringfügigen Teil des Dienstes ausmachen. Unabhängig von quantitativen Erwägungen können Videos auch dann einen nicht nur geringfügigen Teil des Dienstes der Plattform ausmachen, wenn sie einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität, zur Funktion oder zum Markterfolg des Dienstes selbst leisten. Dies lässt sich aus einer Reihe von Elementen ableiten, beispielsweise daraus, ob die Nutzer erhebliche Mengen an Videos oder Sendungen konsumieren oder die Plattform in audiovisuelle Inhalte investiert oder audiovisuelle Inhalte hervorhebt.
Nach Ansicht der Kommission sollten die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurteilung, ob die Funktion der audiovisuellen Inhalte von wesentlicher Bedeutung ist, vor allem die Art der nutzergenerierten Videos und Sendungen und ihre besondere Rolle in dem von der Plattform angebotenen Dienst betrachten. Insbesondere sollten die nationalen Behörden eine Gesamtanalyse des Dienstes unter Berücksichtigung qualitativer und/oder quantitativer Indikatoren durchführen, um festzustellen, ob die bereitgestellten audiovisuellen Inhalte bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmachen (7).
Bei der Beurteilung eines bestimmten Dienstes sollte besonders darauf geachtet werden, ob die audiovisuellen Inhalte für den gewerblichen Erfolg oder die Positionierung des Dienstes auf dem Markt entscheidend sind. Die Anforderung der wesentlichen Funktion sollte jedoch keinesfalls so ausgelegt werden, dass die auf der Plattform verfügbaren audiovisuellen Inhalte von so entscheidender gewerblicher Bedeutung sein müssen, dass der Dienst ohne sie nicht funktionsfähig oder nicht mehr marktfähig wäre. Eine derart enge Auslegung würde nämlich keinen angemessenen Schutz der Nutzer und Minderjährigen beim Konsumieren audiovisueller Inhalte auf vielen beliebten Plattformen — wie in bestimmten sozialen Netzwerken — gewährleisten und stünde somit im Widerspruch zu dem mit der AVMD-Richtlinie verfolgten Ziel (8).
Außerdem neigen Dienste, die sich auf audiovisuelle Inhalte als nicht nur geringfügige oder untergeordnete Bestandteile ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stützen, eher dazu, solche Inhalte in größerem Umfang auf ihre Nutzer wirken zu lassen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden nach Ansicht der Kommission bei der Beurteilung des Kriteriums der wesentlichen Funktion auch besonders auf die Perspektive der Nutzer und insbesondere den Umfang achten, in dem audiovisuelle Inhalte beim Zugang zu den betreffenden Diensten auf die Nutzer wirken.
Entsprechend dem obigen Ansatz hat die Kommission einige relevante Indikatoren ermittelt, die von den nationalen Behörden bei der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Funktion aus der Begriffsbestimmung des Video-Sharing-Plattform-Dienstes berücksichtigt werden sollten. Zur besseren Darstellung können diese Indikatoren in vier Kategorien gegliedert werden: 1) das Verhältnis zwischen den audiovisuellen Inhalten und der bzw. den hauptsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit(en) des Dienstes, 2) die quantitative und qualitative Bedeutung der im Dienst verfügbaren audiovisuellen Inhalte, 3) die Monetarisierung audiovisueller Inhalte bzw. die Erzielung von Einnahmen aus diesen Inhalten, 4) die Verfügbarkeit von Werkzeugen zur Erhöhung der Sichtbarkeit oder Attraktivität audiovisueller Inhalte.
Diese Indikatoren sollten nicht kumulativ angewandt werden. Insbesondere sollte aus dem Nichtzutreffen eines oder mehrerer dieser Indikatoren nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass der Dienst keine Video-Sharing-Plattform ist. Stattdessen sollte davon ausgegangen werden, dass ein Dienst das Kriterium der wesentlichen Funktion erfüllt, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung eine ausreichende Anzahl analysierter Indikatoren die Schlussfolgerung zulässt, dass die von dem Dienst bereitgestellten audiovisuellen Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nicht nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmachen.
1. Verhältnis zwischen den audiovisuellen Inhalten und der bzw. den hauptsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit(en) des Dienstes
Wenn die auf der Plattform vorhandenen audiovisuellen Inhalte für sich allein wertvoll sind, können die Nutzer im Allgemeinen Videos und Sendungen als eigenständige Elemente des Plattformdienstes konsumieren, d. h. unabhängig von einer anderen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstes. In diesen Fällen ist es wahrscheinlich, dass solche audiovisuellen Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nicht nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten dieses Dienstes ausmachen und dass solche Inhalte in erheblichem Maße auf die Nutzer wirken werden.
In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Indikatoren berücksichtigen:
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Die Gesamtarchitektur und die externe Gestaltung der Plattform. Ist die Plattform auf das Teilen von Inhalten zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Nutzer ausgerichtet, anstatt beispielsweise auf die Erleichterung wirtschaftlicher Transaktionen, so wird die audiovisuelle Komponente wahrscheinlich nicht als bloß untergeordnet oder als geringfügiger Teil der Tätigkeiten dieser Plattform anzusehen sein. Relevante Elemente wären in diesem Zusammenhang die Gesamtstruktur und die externe Gestaltung des Dienstes, beispielsweise ob die Hauptseiten (einschließlich Sharing-Bereich) oder die Zeitleiste des Dienstes herausgestellte Video-Sharing-Funktionen (im Gegensatz zu bloßen Funktionen des elektronischen Handels) aufweisen, z. B. die Präsentation oder Empfehlung neuer oder beliebter Videos oder Livesendungen, eine Auflistung von Videokategorien, eine Videoabruf-Schaltfläche oder einen direkten Link zu einer Anruf- oder Computergaleriefunktion und den dort gespeicherten Inhalten. Sind solche Elemente vorhanden, ist es wahrscheinlich, dass die audiovisuellen Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nicht nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmachen. |
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Eigenständiger Charakter der audiovisuellen Inhalte. Werden Videos auf einer Plattform als „eigenständige“ Artikel hochgeladen oder geteilt, und nicht um wirtschaftliche Transaktionen zu erleichtern, und werden sie von den Nutzern wegen ihres eigenen Informations-, Unterhaltungs- oder Bildungswerts betrachtet, so sind sie wahrscheinlich eher von besonderer Bedeutung für die Tätigkeiten dieser Plattform. Umgekehrt deutet die Tatsache, dass die Plattform im Wesentlichen als Instrument zur Vermarktung oder zur Förderung des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen (mit Ausnahme audiovisueller Inhalte) konzipiert ist, darauf hin, dass die audiovisuelle Funktion von untergeordneter Bedeutung ist oder einen geringfügigen Teil der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tätigkeit ausmacht. Ermöglicht beispielsweise eine elektronische Handelsplattform es den Anbietern, Videos zur bloßen Illustration bestimmter Produkte einzustellen, würde dies dafür sprechen, dass die Plattform nicht als Video-Sharing-Plattform anzusehen ist. In diesem Zusammenhang können die nationalen Behörden prüfen, ob die Nutzer Videos als eigenständige Artikel hochladen, teilen oder herunterladen, und nicht um den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. In solchen Fällen ist es auch wahrscheinlicher, dass Videos in großem Maße auf die Nutzer wirken, sodass die audiovisuelle Komponente nicht mehr als untergeordnet oder als geringfügiger Teil der Tätigkeiten der Plattform anzusehen ist. |
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Besondere Funktionen des Dienstes, die speziell auf audiovisuelle Inhalte ausgerichtet oder zugeschnitten sind. Weist die Plattform besondere Merkmale auf, die speziell auf audiovisuelle Inhalte ausgerichtet oder zugeschnitten sind, so deutet dies darauf hin, dass die audiovisuellen Inhalte eine besondere Bedeutung für die Gesamtwirtschaftlichkeit des Dienstes haben. Besonders relevant wäre hierbei, ob Elemente wie eine Autoplay-Funktion, vor allem, wenn diese standardmäßig aktiviert ist, oder eine Livestreaming-Funktion vorhanden sind. Ebenso könnte berücksichtigt werden, ob eine Plattform eine reine Suche nach Videoinhalten ermöglicht oder beim Filtern von Suchergebnissen nur Videos angezeigt werden. Das Vorhandensein solcher Funktionsmerkmale deutet darauf hin, dass die audiovisuellen Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nicht nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmachen, und führt in der Regel dazu, dass solche Inhalte in größerem Umfang auf die Nutzer wirken. |
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Die Art und Weise, wie der Dienst sich selbst auf dem Markt positioniert, und das Marktsegment, das er anspricht. Relevante Anzeichen, die in dieser Hinsicht für einen nicht bloß untergeordneten Charakter oder einen nicht nur geringfügigen Anteil sprechen, könnten sich aus der Art und Weise ergeben, wie der Dienst sich selbst in seiner öffentlichen Kommunikation darstellt und wie er seine Dienstleistungen im angesprochenen Marktsegment gegenüber den Nutzern vermarktet oder bewirbt. Dabei sollte berücksichtigt werden, ob Dienste sich selbst als Video-Sharing-Plattform vermarkten oder sich in ihrer öffentlichen Kommunikation als solche bezeichnen oder ausdrücklich auf ihre audiovisuelle Komponente oder ihr audiovisuelles Angebot hinweisen. |
2. Quantitative und qualitative Bedeutung der audiovisuellen Inhalte für die Tätigkeiten des Dienstes
Grundsätzlich ist es nach Ansicht der Kommission umso unwahrscheinlicher, dass audiovisuelle Inhalte bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeit des Dienstes ausmachen, je größer die Menge und die Bedeutung audiovisueller Inhalte in dem Dienst sind. In solchen Fällen ist es wahrscheinlicher, dass die Dienste zu einer bedeutenden Wirkung audiovisueller Inhalte auf die Nutzer führen.
Die Menge und die Bedeutung audiovisueller Inhalte können sowohl anhand quantitativer als auch qualitativer Indikatoren beurteilt werden. Die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere folgende Indikatoren berücksichtigen:
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Die Menge der auf der Plattform verfügbaren audiovisuellen Inhalte. Wenn die Plattform eine erhebliche Menge an Videos enthält, ist es unwahrscheinlich, dass die audiovisuelle Funktion des Dienstes bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmacht. Diese Beurteilung sollte auf aussagekräftige und verlässliche Belege gestützt werden. Wenn aussagekräftige Daten vorliegen, können die nationalen Behörden diese Beurteilung quantitativ vornehmen, indem sie beispielsweise die Anzahl oder den Anteil der auf der Plattform vorhandenen Videos im Vergleich zu anderen Arten verfügbarer Inhalte berücksichtigen. Die nationalen Behörden werden dazu ermuntert, solche Daten oder Elemente selbstständig zu erfassen oder aus von dem betreffenden Diensteanbieter unabhängigen Quellen zu sammeln und zu prüfen. Wenn keine genauen Daten vorliegen, können die nationalen Behörden einschlägige qualitative Belege heranziehen, z. B. Stichprobenanalysen von Teilen der Plattform über einen bestimmten Zeitraum oder Umfragen unter Nutzern/Beteiligten. |
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Die Nutzung audiovisueller Inhalte auf der Plattform. Die Tatsache, dass die Nutzer einer Plattform die auf dieser Plattform verfügbaren Videos in erheblichem Umfang nutzen, deutet darauf hin, dass die audiovisuellen Inhalte für den Dienst von besonderer Bedeutung sind. Wie in Bezug auf den vorherigen Indikator erläutert, sollten die nationalen Behörden sich bei ihrer Analyse auf aussagekräftige und verlässliche Belege stützen. Wenn aussagekräftige Daten vorliegen, können die nationalen Behörden solche quantitativen Daten verwenden, z. B. wie oft Videos angeklickt, geteilt oder mit „Gefällt mir“ markiert werden. Gegebenenfalls können die nationalen Behörden auch angemessene Vergleiche zwischen der Nutzung audiovisueller Inhalte und anderer Arten von Inhalten auf der Plattform anstellen. Die nationalen Behörden werden auch dazu ermuntert, solche Daten oder Elemente selbstständig zu erfassen oder aus von dem betreffenden Diensteanbieter unabhängigen Quellen zu sammeln und zu prüfen. Wenn keine genauen Daten vorliegen, können die nationalen Behörden einschlägige qualitative Belege heranziehen, z. B. Stichprobenanalysen von Teilen der Plattform über einen bestimmten Zeitraum oder Umfragen unter Nutzern/Beteiligten. |
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Reichweite der audiovisuellen Inhalte. Beliebte Videos können — auch in nur geringer Zahl — eine große Zahl von Nutzern erreichen, insbesondere durch Teilen und durch Empfehlungen. Das Vorhandensein beliebter Videoinhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Nutzer auf der Plattform, ist ein Anzeichen, das für einen nicht bloß untergeordneten Charakter oder einen nicht nur geringfügigen Anteil solcher Inhalte spricht. In diesen Fällen ist es unwahrscheinlich, dass die audiovisuelle Funktion des Dienstes bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmacht. Im Einklang mit dem Erwägungsgrund 5 und der Notwendigkeit einer gebührenden Beachtung der allgemeinen Ziele von öffentlichem Interesse, die mit den neuen Vorschriften erreicht werden sollen, könnte in diesem Zusammenhang die Zielgruppe der Plattform besonders betrachtet werden, insbesondere ob die Plattform auf Minderjährige ausgerichtet ist oder — selbst wenn sie Minderjährige nicht ausdrücklich anspricht — von Minderjährigen regelmäßig genutzt wird und nichts gegen diese Nutzung unternimmt. Insbesondere können in diesen Fällen die auf der Plattform verfügbaren audiovisuellen Inhalte auf eine große Zahl (schutzbedürftiger) Nutzer wirken, selbst wenn die relative Menge solcher Inhalte auf der Plattform begrenzt ist. Daher sollte bei der Beurteilung berücksichtigt werden, wie hoch das Risiko ist, dass in dem Dienst audiovisuelle Inhalte auf Minderjährige wirken. |
3. Monetarisierung audiovisueller Inhalte bzw. Erzielung von Einnahmen aus diesen Inhalten
Die Tatsache, dass Plattformen audiovisuelle Inhalte monetarisieren oder daraus Einnahmen erzielen, deutet in der Regel darauf hin, dass solche Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind bzw. nicht nur einen geringfügigen Teil ihrer Tätigkeiten ausmachen. Dies ist in der Regel auch ein Hinweis darauf, wie groß die gewerbliche Bedeutung solcher Inhalte für den Dienst ist (9). In der Praxis werden die Dienste solche Inhalte wahrscheinlich auch in bedeutendem Maße auf die Nutzer wirken lassen, um ihre damit erzielten Einnahmen oder anderen damit verbundenen Vorteile zu steigern.
Die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere folgende Indikatoren berücksichtigen:
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Einbeziehung kommerzieller Kommunikation in oder im Umfeld von audiovisuellen Inhalten (z. B. Pre-, Mid- und Post-Roll-Werbung (10)). Dieser Indikator ist so zu verstehen, dass er sowohl die von dem Dienst selbst gesteuerte kommerzielle Kommunikation als auch den Verkauf von Werbeplätzen an Dritte wie Werbetreibende umfasst. Ebenfalls zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang Vorgaben, die in dem Dienst umgesetzt werden, um die Angemessenheit der audiovisuellen Inhalte zu gewährleisten, in denen oder in deren Umfeld kommerzielle Kommunikation einer bestimmten Marke eines Dritten angezeigt wird. |
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Gebührenpflichtiger Zugang zu audiovisuellen Inhalten. Die Tatsache, dass die Plattform den Zugang zu audiovisuellen Inhalten von der Zahlung einer Gebühr (z. B. Abonnement oder pro Ansicht) abhängig macht, beweist, dass der Dienst Einnahmen mit solchen Inhalten erzielt. Die Nutzung solcher Zahlungssysteme ist unabhängig davon relevant, ob das Monetarisierungssystem direkt vom Dienst selbst oder von den Hochladern/Urhebern verwaltet wird. |
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Sponsoringvereinbarungen zwischen Marken und Hochladern. Sponsoring- oder Produktplatzierungsvereinbarungen zwischen verschiedenen Produkt- und Dienstleistungsmarken Dritter und Hochladern (Urhebern audiovisueller Inhalte) werden zu einer gängigen Methode der Monetarisierung audiovisueller Inhalte, denn immer mehr Marken schließen solche Vereinbarungen mit beliebten Urhebern oder Meinungsführern (Influencern), die eine große Zahl von Nutzern erreichen. In einigen Fällen fördern oder erleichtern die Dienste solche Vereinbarungen ausdrücklich, indem sie beispielsweise Veranstaltungen für Marken Dritter und für Urheber organisieren oder ihre logistische Unterstützung anbieten. Auch wenn die Video-Sharing-Plattform-Dienste nicht direkt an diesen Vereinbarungen beteiligt sind, profitieren sie indirekt von der Beliebtheit solcher Urheber und der Zahl der Zuschauer, die sie anziehen. Deshalb ist das Bestehen solcher Vereinbarungen ein Indikator für die (indirekte) Monetarisierung audiovisueller Inhalte auf der Plattform. |
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Verfolgung der Aktivitäten der Nutzer auf der Plattform. Die Tatsache, dass die Plattform die Interaktion der Nutzer mit den von dem Dienst bereitgestellten audiovisuellen Inhalten zu verschiedenen Marketingzwecken oder gewerblichen Zwecken verfolgt, etwa für eine gezielte verhaltensorientierte Werbung oder im Rahmen von Datenweitergabevereinbarungen, sollte ebenfalls als Mittel einer indirekten Monetarisierung betrachtet werden. |
4. Verfügbarkeit von Werkzeugen zur Erhöhung der Sichtbarkeit oder Attraktivität audiovisueller Inhalte (11)
Das Vorhandensein spezieller Werkzeuge zur Erhöhung der Sichtbarkeit oder Attraktivität audiovisueller Inhalte in einem bestimmten Dienst deutet in der Regel darauf hin, dass solche Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind bzw. nicht nur einen geringfügigen Teil ihrer Tätigkeiten ausmachen. Solche Werkzeuge führen in der Regel auch dazu, dass die audiovisuellen Inhalte stärker auf die Nutzer wirken.
Die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere folgende Indikatoren berücksichtigen:
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Besondere Merkmale oder Aktionen, die zum Konsumieren audiovisueller Inhalte auffordern. Weist die Benutzeroberfläche besondere Merkmale auf, die zum Konsumieren audiovisueller Inhalte auffordern, so deutet dies darauf hin, wie wichtig solche Inhalte sowohl für die Nutzer als auch für die Tätigkeiten der Plattform sind. Ein wichtiges zu betrachtendes Element ist beispielsweise, ob die Plattform Videos auf ihrer Hauptseite oder in ihrer Zeitleiste vorschlägt oder anzeigt, ohne dass der Nutzer dies konkret verlangt oder veranlasst hat. Die nationalen Behörden könnten auch berücksichtigen, ob der Dienst in den Ergebnissen der Suchanfragen der Nutzer bestimmte audiovisuelle Inhalte fördert oder vorrangig anzeigt und somit davon auszugehen ist, dass audiovisuelle Inhalte den Nutzern aktiv nahegebracht werden sollen. |
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Innerhalb und im Umfeld von Videos gibt es Werkzeuge, die Nutzer anziehen und ihre Interaktion fördern sollen. Gibt es Werkzeuge oder Systeme wie Filter, Optionen zum Teilen, speziell an audiovisuelle Inhalte gebundene Livechats oder gemeinsames Zuschauen, so deutet dies auf die Absicht des Dienstes hin, die Einbeziehung der Nutzer in die Videos und Sendungen zu fördern und die Aufmerksamkeit der Nutzer auf diese Inhalte zu lenken. Solche Werkzeuge und Systeme werden eingesetzt, um das audiovisuelle Erlebnis der Nutzer auf der Plattform und die Beliebtheit der audiovisuellen Inhalte zu fördern, zu verbessern oder zu steigern. Ihre Nutzung kann daher auf die besondere Bedeutung solcher Inhalte für die Tätigkeit(en) des Dienstes hindeuten. Dieser Indikator umfasst auch Entwicklungen oder Investitionen der Dienste in innovative, stärker immersive und interaktive Formen des Teilens und Konsumierens audiovisueller Inhalte. So könnte insbesondere die Unterstützung einer bestimmten Smart-TV-Anwendung darauf hindeuten, dass der Dienst das Konsumieren audiovisueller Inhalte nicht nur ermöglicht, sondern auch aktiv fördert. |
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Werkzeuge oder Systeme, die es den Nutzern ermöglichen, audiovisuelle Inhalte auszuwählen, die ihnen angeboten werden sollen. Bestimmte Dienste geben den Nutzern die Möglichkeit, ihr eigenes audiovisuelles Angebot individuell zu gestalten und dazu anzugeben, woran sie interessiert sind, oder bestimmte Arten von Inhalten ausdrücklich abzuwählen. Dies geschieht in der Regel mithilfe von Fragebögen, Beispielen oder ähnlichen Mitteln. Diese Instrumente oder Systeme werden den Nutzern angeboten, um deren Aufmerksamkeit für die audiovisuellen Inhalte und ihre Bindung an diese Inhalte zu bewahren, und deuten somit auf die besondere Bedeutung der audiovisuellen Funktion für die Tätigkeiten des Dienstes hin. |
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Werkzeuge oder Systeme zur Leistungsverfolgung und Verwaltung der auf die Plattform hochgeladenen Inhalte. Dienste können die Attraktivität ihrer audiovisuellen Inhalte auch dadurch erhöhen, dass sie Werkzeuge oder Systeme anbieten, mit denen die Hochlader die Leistung der in den Dienst hochgeladenen Inhalte verfolgen und verwalten können. Dadurch ermöglichen die Dienste es den Hochladern, die Präferenzen ihrer Zuschauer besser zu verstehen, wodurch wiederum attraktivere Inhalte auf der Plattform bereitgestellt werden können. Solche Werkzeuge können daher ein Hinweis auf die besondere Bedeutung der audiovisuellen Inhalte für die Tätigkeiten des Dienstes sein. |
IV. BEMERKUNGEN ZUM VERFAHREN
Die Entscheidung darüber, ob die Bereitstellung audiovisueller Inhalte eine wesentliche Funktion (im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe aa der AVMD-Richtlinie) des Dienstes ist, liegt bei dem Mitgliedstaat, der nach Artikel 28a der AVMD-Richtlinie für diesen Dienst zuständig ist.
Bei der Beurteilung, ob ein Dienst das Kriterium der wesentlichen Funktion erfüllt, sollte die nationale Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen und dabei die Besonderheiten des betreffenden Dienstes berücksichtigen.
Die nationalen Behörden sollten die Diensteanbieter über die laufende Prüfung und die rechtlichen Auswirkungen einer Einstufung als Video-Sharing-Plattform-Anbieter entsprechend der AVMD-Richtlinie in Kenntnis setzen, auch um die für die laufende Bewertung erforderlichen Informationen zu erhalten.
Dies sollte die nationalen Behörden aber nicht daran hindern, zur Unterstützung ihrer Beurteilung mit den betreffenden Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit könnte insbesondere wünschenswert sein, um einschlägige Daten oder Informationen einzuholen und das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung der oben genannten Indikatoren durch die nationalen Regulierungsbehörden zu begrenzen. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) ist das geeignete Forum, um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern.
Die nationalen Regulierungsbehörden werden aufgefordert, die ERGA ordnungsgemäß auf dem Laufenden zu halten, wenn sie prüfen, ob bestimmte Dienste das Kriterium der wesentlichen Funktion erfüllen und somit einen Video-Sharing-Plattform-Dienst darstellen. Insbesondere sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ERGA über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen sowie über die Gründe für ihre Beurteilung unterrichten. In diesem Zusammenhang sollte die ERGA der Kommission alle erheblichen oder anhaltenden Unstimmigkeiten in den Ansätzen der nationalen Regulierungsbehörden zur Kenntnis bringen. Die Kommission wird den Kontaktausschuss zur AVMD-Richtlinie über diese Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
(1) Bezugnahmen auf die AVMD-Richtlinie in diesen Leitlinien gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
(2) Siehe Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(3) Siehe Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(4) Siehe Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).
(5) Ebenfalls von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Erwägungsgrund 6 der Richtlinie (EU) 2018/1808, in dem „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Bereitstellung audiovisueller Inhalte auf privaten Webseiten, und nichtwirtschaftliche Interessengemeinschaften“ aus dem Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung des Video-Sharing-Plattform-Dienstes ausgeschlossen werden.“
(6) Nach Erwägungsgrund 51 der Richtlinie (EU) 2018/1808 sollten die zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen zum Schutz von Nutzern und Minderjährigen sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, abgewogen werden.
(7) Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2018/1808, in dem klargestellt wird, dass soziale Netzwerke in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden sollten, wenn sie um das gleiche Publikum und um die gleichen Einnahmen wie audiovisuelle Mediendienste konkurrieren.
(8) In Erwägungsgrund 4 der AVMD-Richtlinie wird auf soziale Netzwerke verwiesen, „die sich zu einem wichtigen Medium für das Teilen von Informationen sowie für Unterhaltung und Bildung entwickelt haben, auch indem sie Zugang zu Sendungen und nutzergenerierten Videos bieten“, und „einen erheblichen Einfluss aus[üben], indem sie dazu beitragen, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Meinungen anderer Nutzer zu formen und zu beeinflussen“.
(9) Der Begriff der Monetarisierung audiovisueller Inhalte umfasst direkte Einnahmen und indirekte Gewinne, die mit dem Dienst erzielt werden. Selbst wenn der Dienst keine direkten Einnahmen erzielt, kann er indirekte Vorteile davon haben, dass seine Nutzer Inhalte hochladen und monetarisieren. Im Allgemeinen wird die Aussicht auf eine Monetarisierung ihrer Inhalte den Urhebern einen Anreiz bieten, hochwertigere Inhalte zu produzieren, um Zuschauer zu gewinnen und damit Einnahmen zu erzielen. Letztlich ist davon auszugehen, dass sich dies positiv auf die Beliebtheit und den Erfolg des Dienstes auswirken wird.
(10) Diese Begriffe beziehen sich auf die Anzeige von Videowerbung jeweils vor, während oder nach den betreffenden Inhalten.
(11) In Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung der Video-Sharing-Plattform in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aa der AVMD-Richtlinie wird für die Zwecke dieser Kategorie von Indikatoren davon ausgegangen‚ dass solche Werkzeuge nicht so beschaffen sind, dass sie der betreffenden Plattform eine gewisse tatsächliche Kontrolle über die audiovisuellen Inhalte verschaffen, die einer Art „redaktioneller Verantwortung“ gleichkäme, wodurch sie als Mediendiensteanbieter und nicht als Video-Sharing-Plattform-Dienst einzustufen wären (ob dies der Fall ist, ist von den nationalen Regulierungsbehörden im Einzelfall zu prüfen). Außerdem lassen die Leitlinien die Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG (wie in Erwägungsgrund 48 der Richtlinie (EU) 2018/1808 näher ausgeführt) und den Artikel 28b der AVMD-Richtlinie unberührt.