3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 183/3


Mitteilung der Kommission über die Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/698 durch Ungarn

COVID-19-Ausbruch

(Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10))

(2020/C 183 I/03)

Mitteilung von: Ungarn

Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/698 hat Ungarn der Kommission am 29. Mai 2020 mitgeteilt‚ dass es beschlossen hat, einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/698 nicht anzuwenden.

Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/698, die Ungarn beschlossen hat, nicht anzuwenden:

Artikel 5 Absatz 1 bezüglich der Fristen für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

Artikel 5 Absatz 2 bezüglich der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU.


(1)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).