2.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/2


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

zur Anwendung der Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrocknern, Kühlgeräten und Haushaltsgeschirrspülern sowie der Ökodesign-Vorschriften über die Bereitstellung von Angaben zu externen Netzteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 182/02)

Die 2019 verabschiedeten Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013 (1), (EU) 2019/2014 (2), (EU) 2019/2016 (3) und (EU) 2019/2017 (4) der Kommission (im Folgenden die „Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung“) enthalten neue Verpflichtungen zur Kennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrocknern, Kühlgeräten und Haushaltsgeschirrspülern. Wenngleich diese Verordnungen erst ab dem 1. März 2021 Anwendung finden, müssen die Lieferanten zu den von ihnen in Verkehr gebrachten Produkten bereits ab dem 1. November 2020 ein neu skaliertes Label bereitstellen und die Parameter des neuen Produktdatenblatts in die Produktdatenbank eingeben.

Die Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission (5) zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gilt seit dem 1. April 2020 und enthält neue Vorschriften für die Angaben, die den Endnutzern, den Marktaufsichtsbehörden und anderen Beteiligten bereitzustellen sind. Dazu zählt auch eine neue Gestaltung der Typenschilder, mit denen die in Verkehr gebrachten Produkte zu versehen sind.

In vielen Mitgliedstaaten haben Fabriken und Labore jedoch ihren Betrieb aufgrund der COVID-19-Pandemie eingestellt oder ihre Mitarbeiterzahl und Kapazitäten verringert. Daher kann es für die Hersteller schwierig oder sogar unmöglich sein, ihre Produkte zu prüfen, um die für die technische Dokumentation bzw. das Produktdatenblatt und die Kennzeichnung erforderlichen Informationen zu erhalten. Da zudem die Nachfrage aufgrund der Geschäftsschließungen nur gering war, befinden sich in den Lagern der Hersteller noch Produkte mit den derzeitigen Labels bzw. — im Falle externer Netzteile — den derzeitigen Typenschildern. Daher kann es den Herstellern unmöglich sein, vorschriftsgemäß für alle ab dem 1. November 2020 bzw. (im Falle externer Netzteile) ab dem 1. April 2020 in Verkehr gebrachten Produkte ein neu skaliertes Label bzw. neue Typenschilder zu produzieren und bereitzustellen. Dieses Problem dürfte jedoch nur kurzfristig bestehen und sollte hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung vor dem 1. März 2021, d. h. vor dem Geltungsbeginn der übrigen Verpflichtungen der betreffenden Verordnungen, bzw. (für externe Netzteile) vor dem 1. Oktober 2020 weitgehend gelöst sein.

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie sich der Schwierigkeiten der Industrie bewusst sind und Verständnis für die Probleme der Industrie mit der Einhaltung ihrer Verpflichtungen haben. Zudem haben sich mehrere Industrieverbände an die Kommission gewandt und auf die bestehenden Schwierigkeiten hingewiesen.

Für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Harmonisierungsvorschriften der Union, einschließlich der Verordnungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung, sind gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung (6) sowie gemäß den Artikeln 11 und 14 bis 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig.

Da die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung und der Ökodesign-Vorschriften für die Bereitstellung von Angaben zu externen Netzteilen voraussichtlich zu Schwierigkeiten führt, nennt die Kommission nachstehend einige Aspekte, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verpflichtungen berücksichtigt werden sollten.

Erstens ist zu beachten, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung kontinuierlich erfüllen müssen, ohne dass dies an ein bestimmtes Datum nach dem Geltungsbeginn der Verpflichtungen am 1. April 2020 (für die Ökodesign-Vorschriften) bzw. am 1. November 2020 (für die Energieverbrauchskennzeichnung) gebunden ist.

Zweitens weist die Kommission hinsichtlich der Gewährleistung einer wirksamen Marktüberwachung darauf hin, dass die Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 ihre Befugnisse effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausüben müssen.

Drittens sind alle derzeitigen Labels in den Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 in jedem Fall zwischen dem 1. und 15. März 2021 durch neu skalierte Labels zu ersetzen.

Die Kommission weist darauf hin, dass weder sie noch irgendein Mitgliedstaat im Unionsrecht festgelegte verbindliche Fristen oder andere Verpflichtungen außer Acht lassen kann, außer wenn diese Fristen oder Pflichten in den anwendbaren Verfahren geändert werden.

Bei der Durchsetzung des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund wird den Mitgliedstaaten empfohlen, alle folgenden Bedingungen zu berücksichtigen, wenn sie EU-Recht anwenden und die in den betreffenden Verordnungen festgelegten Verpflichtungen durchsetzen:

von den Herstellern nachgewiesene außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände aufgrund der COVID-19-Krise, die es ihnen unmöglich machen, ihre Pflichten aus den Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung zu erfüllen;

die relativ begrenzte Dauer des Problems angesichts des relativ kurzen Zeitraums, in dem die Hersteller weiterhin Produkte mit dem derzeitigen Label in Verkehr bringen könnten;

die Tatsache, dass die Hersteller in der Lage sein müssen, ihre Produkte weiterhin in Verkehr zu bringen, insbesondere diejenigen, die sich derzeit in ihren Lagern befinden.

Sollten nationale Marktüberwachungsbehörden — im Einklang mit diesen Bedingungen — die Verpflichtung, ab dem 1. November 2020 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein neu skaliertes Label für Produkte bereitzustellen und die Parameter des Produktdatenblatts in die Produktdatenbank einzugeben, nicht durchsetzen, wird die Kommission davon absehen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, solange der Verzicht auf die Durchsetzung nicht über das notwendige Maß hinausgeht, auf den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. März 2021 beschränkt ist und die Lieferanten den Händlern die fehlenden Labels vor dem 1. März 2021 bereitstellen.

Ein ähnlicher Ansatz sollte bis zum 1. Oktober 2020 bei der Durchsetzung der Ökodesign-Vorschriften für die Bereitstellung von Angaben zu externen Netzteilen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1782 angewandt werden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95).

(6)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABI. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).