15.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

EU-Leitlinien für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen und für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe — COVID-19

(2020/C 169/01)

I.   Einführung

1.

Am 15. April 2020 legte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Rates einen gemeinsamen europäischen Fahrplan (1) für das Auslaufen der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs vor. Den Mitgliedstaaten werden darin Kriterien und Empfehlungen zu den Bedingungen für die Aufhebung der Maßnahmen und die Wiederherstellung des freien Verkehrs an die Hand gegeben. Es sollte schrittweise vorgegangen werden, wobei physische Distanzierung, Infektionsprävention und Kontrollmaßnahmen Schlüsselelemente darstellen sollten.

2.

Da die Lage hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit sich langsam bessert, ziehen die Mitgliedstaaten die Aufhebung der „Mitigationsmaßnahmen“ in Erwägung. Dadurch wird wiederum die sichere Lockerung von Präventions- und Schutzmaßnahmen, insbesondere von pauschalen Reisebeschränkungen, vorbereitet.

3.

Es wird davon ausgegangen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit der schlussendlichen Aufhebung der Beschränkungen reisebezogener Aktivitäten nach und nach wieder Reisen im Inland und in der EU unternehmen werden.

4.

Eine zu rasche Aufhebung der Maßnahmen kann zu einem plötzlichen Wiederanstieg der Infektionen führen. Bis ein Impfstoff zur Verfügung steht, müssen die Erfordernisse und der Nutzen von Reisen und Tourismus gegen das Risiko abgewogen werden, dass eine erneute Zunahme der Fallzahlen die Wiedereinführung von Ausgangsbeschränkungen notwendig macht.

5.

Da die Strenge der Ausgangsbeschränkungen gelockert wird, muss auf die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zur physischen Distanzierung größtes Augenmerk gelegt werden, damit touristische Aktivitäten, welche per definitionem Menschen aus verschiedenen geografischen Räumen anziehen, sicher wieder aufgenommen werden können.

6.

Der Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Beschäftigten im Tourismussektor und der Touristen bleibt oberste Priorität.

7.

In den Leitlinien werden für die Bürgerinnen und Bürger, die Behörden sowie die im Tourismus tätigen Unternehmen und Interessenträger ein gemeinsames Ziel und ein nichtdiskriminierender Rahmen für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen festgelegt.

8.

Sie enthalten Kriterien und Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten und für die Entwicklung von Gesundheitsprotokollen für das Gastgewerbe.

9.

Die Leitlinien beruhen auf Gutachten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (2). Sie bauen auf dem gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (3) auf und sollten zusammen mit diesem umgesetzt werden. Sie sollten in Verbindung mit Leitlinien der Kommission über Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen (4), über die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte (5), über Grenzmanagementmaßnahmen (6), über Fahrgäste und andere Personen an Bord von Schiffen (7) und über die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste (8) sowie in Verbindung mit der Mitteilung „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen bei der Wiederherstellung der Freizügigkeit und bei der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (9) gelesen werden. Darüber hinaus hat die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) allgemeine Gesundheitsschutzmaßnahmen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht (10).

II.   Grundsätze für die sichere und schrittweise Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten

10.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Kriterien sorgfältig prüfen, wenn sie über mögliche Lockerungen strenger Mitigationsmaßnahmen entscheiden, (11) um die Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten zu ermöglichen:

10.i

Die COVID-19-Inzidenz ist auf ein niedriges Niveau gesunken

Die wichtigste Voraussetzung für die Lockerung der beschränkenden Mitigationsmaßnahmen gegen COVID-19 und für die Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten ist der epidemiologische Nachweis, dass die Krankheit sich deutlich langsamer verbreitet, die Ausbreitung sich über einen längeren Zeitraum stabilisiert hat und auch bei einem Anstieg der Bevölkerung durch den Tourismus wahrscheinlich stabil bleiben wird.

10.ii

Das Gesundheitssystem verfügt über ausreichende Kapazitäten

Es müssen ausreichende Kapazitäten des Gesundheitssystems für die einheimische Bevölkerung und die Touristen vorhanden sein, sodass bei einer plötzlichen Zunahme der Fälle die Leistungen der Grundversorgung, der Krankenhauspflege und der Intensivpflege nicht überfordert werden. Dies wäre auf regionaler Ebene besonders wichtig für Tourismusregionen, die höhere Besucherzahlen erwarten können, etwa Fremdenverkehrsorte, Gebiete in der Nähe von Stränden, Sehenswürdigkeiten usw., die nicht unbedingt in der Nähe von Gesundheitsinfrastrukturen liegen. Abgelegene touristische Gebiete verfügen möglicherweise nur über begrenzte Gesundheitsdienste, sodass, wenn zusätzlich eine beträchtliche Zahl Besucher zu erwarten ist, die Anwendung zusätzlicher Reaktionsmechanismen wie MEDEVAC-Flügen notwendig werden könnte. Die Leitlinien für die grenzüberschreitende Versorgung von Covid-19-Fällen sollten angewandt werden (12). Ferner sollten Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige sich während eines Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten infizieren, die Rückholung der Betroffenen erleichtern.

10.iii

Es ist für eine solide Überwachung und Beobachtung gesorgt

Vor der Lockerung der Maßnahmen einschließlich der Wiederaufnahme des Tourismus müssen die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, die es ermöglichen, Veränderungen der Indikatoren für die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu überwachen und darauf zu reagieren.

Auf lokaler Ebene sind verstärkte Überwachungs- und Beobachtungskapazitäten notwendig, um eine Einschleppung des Virus in touristische Regionen durch Reisende sowie ein Übergreifen von der lokalen Bevölkerung auf Touristen zu verhindern; diese müssen gegebenenfalls mit dem EU-Recht in Einklang stehen.

10.iv

Es sind ausreichende Testkapazitäten vorhanden

Ein zentrales Kriterium des gemeinsamen europäischen Fahrplans für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 ist, dass Tests in großem Maßstab durchgeführt werden können. Dies ermöglicht die Entdeckung von Krankheitsfällen und die Überwachung der Verbreitung des Virus, kombiniert mit Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen und zur Isolation, um die Übertragung zu bremsen. Großangelegte Ansätze für Reihenuntersuchungen wurden anfänglich durch den Mangel an Testkapazitäten behindert. Für die frühzeitige Erkennung von Fällen sind Schnelltests und Diagnosen von wesentlicher Bedeutung (13). Es wäre wichtig, dafür zu sorgen, dass Besucher auch gleichen Zugang zu Tests haben.

10.v

Kontaktpersonen werden ermittelt

Die Ermittlung von Kontaktpersonen ist eine wirksame und wesentliche Maßnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Kontrolle von COVID-19. Ziel ist die rasche Ermittlung und das Management der Kontakte von COVID-19-Fälllen, um die Weiterverbreitung zu verlangsamen. Die Ermittlung von Kontaktpersonen muss den Austausch einschlägiger Informationen zwischen Ländern ermöglichen, in denen es internationalen Tourismus gibt. Diese müssen auch darauf vorbereitet sein, eigene Staatsangehörige nötigenfalls zurückzuholen. Eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Ermittlung von Kontaktpersonen wird auch von Bedeutung sein, wenn die Grenzen wieder geöffnet werden. Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Einklang stehen.

Die wichtigsten Elemente der Ermittlung von Kontaktpersonen werden in den jüngsten Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (14) sowie, im Hinblick auf den Datenschutz, in den Leitlinien über Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (15) und in den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (16) ausführlich dargelegt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten veröffentlichen ein Protokoll über Interoperabilitätsgrundsätze, um sicherzustellen, dass freiwillige genehmigte Mobil-Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen grenzüberschreitend und zuverlässig funktionieren, unabhängig davon, an welchem Ort in Europa sich ihre Nutzer befinden.

10.vi

Koordinierungs- und Kommunikationsmechanismen sind vorhanden

Es müssen unbedingt Mechanismen vorhanden sein, die die Koordinierung und Kommunikation zwischen den Behörden und den im Tourismus aktiven Akteuren sowie zwischen den lokalen und nationalen/regionalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Darüber hinaus sind dort, wo grenzüberschreitender Tourismus erlaubt ist, grenzüberschreitende Koordinierung, Informationsaustausch und Kommunikation über die eingerichteten Kanäle von wesentlicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten einander und die Kommission rechtzeitig unterrichten, bevor sie Maßnahmen zur Wiederherstellung des grenzüberschreitenden Fremdenverkehrs ankündigen, und den jeweiligen Standpunkten Rechnung tragen. Zusätzlich zu den in der begleitenden Mitteilung über die Wiederherstellung der Freizügigkeit und die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen dargestellten Mechanismen sollten der Gesundheitssicherheitsausschuss, der Beratende Ausschuss für den Fremdenverkehr und sonstige bestehende Koordinationskanäle im Bereich Verkehr und Reisen entsprechend ihrem jeweiligen Mandat eingesetzt werden.

Die — auch digitale — Risikokommunikation für die Reisenden und Touristen ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, da sie sicherstellt, dass diese über den lokalen Kontext, über die bei Verdacht auf COVID-19-Fälle durchzuführenden Maßnahmen, über den Zugang zu Gesundheitsversorgung usw. informiert sind.

11.

Die Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen sollte wissenschaftlich begründet sein, wobei die öffentliche Gesundheit im Mittelpunkt stehen sollte, und für ihre Umsetzung sollte in jedem Mitgliedstaat ein koordinierter Rahmen vorhanden sein. Dieser koordinierte Rahmen bildet die Grundlage für die Wiedereröffnung tourismusbezogener Unternehmen und die Wiederherstellung entsprechender Dienste. Angesichts der bevorstehenden Sommersaison ist eine solide Beratung von Tourismusunternehmen und Fremdenverkehrszielen in Fragen der öffentlichen Gesundheit von entscheidender Bedeutung.

12.

Die epidemiologische Situation vor Ort muss zwecks Einschätzung des Gesamtrisikos einer Wiederaufnahme touristischer Dienste bewertet werden, damit ein Übergreifen der Krankheit von Touristen auf die lokale Bevölkerung und umgekehrt vermieden wird.

13.

Damit, falls notwendig, wieder strengere Beschränkungsmaßnahmen eingeführt werden können, müssen Bereitschaftspläne mit klaren Kriterien vorhanden sein.

14.

Die Empfehlungen des gemeinsamen europäischen Fahrplans für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 enthalten Grundsätze, die für die Tourismusbranche besonders relevant sind; diese sollten bei der Wiederaufnahme des Tourismus beibehalten werden.

15.

Die Aufhebung der Maßnahmen sollte schrittweise geschehen. Allgemeinere Maßnahmen sollten durch zielgerichtetere ersetzt werden, die eine schrittweise Wiederaufnahme des sozialen Lebens und touristischer Aktivitäten ermöglichen, sofern verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Touristen und Arbeitskräften getroffen werden.

16.

Die Rückkehr in den Arbeitsmarkt sollte im Einklang mit den „EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz“ (17) organisiert werden, wobei weniger gefährdete Gruppen und Sektoren, die die Wirtschaftstätigkeit fördern können, Vorrang genießen sollten. Die durch die Pandemie erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind dabei zu beachten.

17.

Maßnahmen zur Beschränkung touristischer Dienstleistungen sowie gesundheitsbezogene Schutz- und Präventionsmaßnahmen sollten in Umfang und Dauer auf das für den Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Alle Maßnahmen sollten nicht nur objektiv und verhältnismäßig, sondern auch angemessen begründet, relevant, auf die jeweilige Dienstleistung zugeschnitten und diskriminierungsfrei sein, und sie sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten.

18.

Das ECDC entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Karte (18) des Niveaus der COVID-19-Übertragung auf subnationaler Ebene und wird diese fortlaufend aktualisieren. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Daten zu liefern, um sicherzustellen, dass die Karte vollständig und aktuell ist. Dies wird sich für alle Aspekte von Exit-Strategien (Öffnung/Schließung bestimmter Wirtschaftszweige, Bewertung verschiedener Teststrategien, Beurteilung der Wirksamkeit persönlicher Schutzmaßnahmen usw.) als vorteilhaft erweisen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, aktualisierte Daten über verfügbare Kapazitäten in Bezug auf Krankenhausbetten, Tests sowie Überwachung und Nachverfolgung von Kontakten vorzulegen und Kriterien für die Aufhebung und Verhängung von Beschränkungen zu veröffentlichen. Die Karte des Übertragungsniveaus und die begleitenden Maßnahmen dienen als transparentes Instrument zur Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Tourismusakteuren sowie von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden können, um verantwortungsvolle individuelle Entscheidungen über ihre Urlaubspläne zu treffen.

III.   EU-Leitfaden für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe

19.

In diesem Teil des Leitfadens werden Grundsätze vorgeschlagen, die die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen sowie bei der Erstellung von Protokollen für Anbieter von Diensten des Gastgewerbes wie Hotels und andere Gastgewerbebetriebe, die mehr Sicherheit in touristischen Einrichtungen sowie die Gesundheit der Gäste und des Personals gewährleisten sollen, anleiten.

20.

Die Leitlinien für Gesundheitsprotokolle sind nicht verbindlich. Ziel ist es, die Kohärenz bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Regionen und Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

21.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zusätzlich zu den folgenden, von maßgeblichen Gesundheitsbehörden, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (19) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Anhang), herausgegebenen Empfehlungen und operativen Erwägungen für das Risikomanagement im Zusammenhang mit COVID-19, diese Leitlinien bei der Ausarbeitung der einschlägigen Protokolle entsprechend ihren spezifischen nationalen/regionalen/lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

22.

Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der Tourismusbranche müssen den allgemeinen Maßnahmen entsprechen, die von den zuständigen Behörden angewandt werden, und Leitlinien für den Arbeitsplatz berücksichtigen (20). Solche Maßnahmen müssen auch mit dem Datenschutzrecht der EU in Einklang stehen (21).

23.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Protokollen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen eng mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass diese Protokolle maßgeschneidert und dem Umfang und der Art der von den Betrieben des Gastgewerbes erbrachten Dienstleistungen angemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen und Protokolle bereitzustellen.

24.

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Maßnahmen und Protokollen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen im Zusammenhang mit Kurzzeiturlauben und anderen Beherbergungen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft gewidmet werden. Diese Leitlinien und Grundsätze gelten uneingeschränkt für die genannten Arten von Diensten des Gastgewerbes, und etwaige Anpassungen oder Alternativen dazu sollten in keinem Fall die Gesundheit der Besucher gefährden und das Risiko einer Übertragung des Virus erhöhen.

25.

Die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Gästen und Arbeitnehmern im Gastgewerbe sollten regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fachkenntnisse und Erwägungen angepasst werden, damit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den momentanen Erfordernissen im Bereich der öffentlichen Gesundheit stehen.

26.

Sobald neue und wirksamere Lösungen zur Verfügung stehen, sollte ihr Einsatz gefördert werden, und weniger wirksame oder aufwendigere Maßnahmen sollten aufgehoben werden. Der Grundsatz der Kosteneffektivität sollte beachtet werden. Dementsprechend sollte, wenn beim Schutz der Gesundheit von Gästen und Arbeitskräften dieselbe Wirkung mithilfe unterschiedlicher Optionen erzielt werden kann, die Option mit den geringsten Kosten bevorzugt werden, besonders hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

27.

Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen und von Protokollen zur Verhinderung der Übertragung von COVID-19 sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit in Betrieben des Gastgewerbes (im Folgenden „Betriebe“) sollten folgende Leitprinzipien berücksichtigt werden:

a)

Epidemiologische Situation

Voraussetzung für die Wiederaufnahme jeglicher touristischer Aktivitäten ist, dass die COVID-19-Inzidenz auf ein niedriges Niveau zurückgegangen ist und alle anderen in Abschnitt II des EU-Leitfadens für die sichere und schrittweise Wiederherstellung des Tourismus aufgeführten Kriterien sorgfältig geprüft wurden.

b)

Die Gesundheit und Sicherheit der Gäste und der Arbeitnehmer genießen oberste Priorität

Damit Dienstleistungen des Gastgewerbes wieder aufgenommen werden können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Gäste der Betriebe und die an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Arbeitnehmer die Maßnahmen einhalten, mit denen Infektionen und die Übertragung des Virus so weit wie möglich verhindert werden sollen. Die Maßnahmen sollten sowohl den Gästen als auch den Arbeitnehmern klar und deutlich vermittelt werden, auch auf digitalem Weg.

c)

Lokale Regelungen

Es sollte eine ständige Koordinierung zwischen lokalen und/oder nationalen Gesundheitsbehörden und Anbietern von Diensten des Gastgewerbes stattfinden, um sicherzustellen, dass die aktuell geltenden Regelungen und Vorschriften in einem bestimmten geografischen Gebiet kommuniziert und angewandt werden, und ihre Umsetzung überwacht wird.

d)

Aktionsplan für den Infektionsfall

Die Betriebe sollten über einen Bereitschaftsplan mit Maßnahmen verfügen, die im Fall einer Infektion im Betrieb zu ergreifen sind, und der den Zeitraum von der Entscheidung über die Wiedereröffnung bis 14 Tage nachdem die Gäste den Betrieb verlassen haben, abdeckt. Dem gesamten Personal sollte ein spezifischer, jederzeit verfügbarer Aktionsplan vorgelegt werden, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals im Einzelnen dargelegt werden.

e)

Schulungen

Alle in Tourismuseinrichtungen tätigen Arbeitskräfte sollten die COVID-19-Symptome kennen und über grundlegende Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (infection prevention and control, IPC) informiert werden. Gegenstand der vom Personal zu absolvierenden Schulungen sollten IPC-Maßnahmen sowie Verfahren für den Fall sein, dass bei Gästen oder bei ihnen selbst auf COVID-19 deutende Symptome auftreten sollten.

f)

Personalverwaltung

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Präsenz des Personals im Betrieb verringern, etwa Telearbeit für alle Mitarbeiter, die mit dafür geeigneten Aufgaben betraut sind.

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Häufigkeit und Dauer der physischen Kontakte zwischen den Menschen in dem Betrieb verringern, einschließlich Schichtarbeit, zeitversetzter Mahlzeiten sowie Nutzung von Telefonen und elektronischen Kommunikationsmitteln.

g)

Informationen für Gäste

Den Gästen sollten auf eine leicht zugängliche Weise — auch auf elektronischem Wege — vor ihrer Ankunft und am Ort des Betriebs des Gastgewerbes alle erforderlichen Informationen zu allen aktuellen Anweisungen der örtlichen Gesundheitsbehörden sowie zu spezifischen geltenden Maßnahmen mit Auswirkungen auf ihre Ankunft, ihren Aufenthalt und ihre Abreise bereitgestellt werden.

Die Gäste sollten vor dem Betreten des Betriebs durch spezielle Beschilderung (Infografiken, einschließlich Versionen für sehbehinderte Gäste) auf die Anzeichen und Symptome von COVID-19 sowie auf die Maßnahmen hingewiesen werden, die zu ergreifen sind, falls während ihres Aufenthalts oder bis zu 14 Tage nach ihrer Abreise Symptome auftreten. Der Betrieb könnte auch Faltblätter mit diesen Informationen zur Verfügung stellen.

Der Betrieb sollte sicherstellen, dass die Kontaktdaten der Gäste zur Verfügung stehen, wenn sie für die Ermittlung von Kontaktpersonen benötigt werden. Die Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen sollten streng auf die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt sein und im Einklang mit dem gemeinsamen EU-Instrumentarium des eHealth-Netzes für Mobil-Apps zur Unterstützung der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen der COVID-19-Bekämpfung der EU (22) und den Leitlinien der Kommission für Mobil-Apps (23) konzipiert werden, um ein Höchstmaß an Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten.

h)

Physische Distanzierung und Hygiene

Der Betrieb sollte gezielte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die physische Distanzierung in den Gemeinschaftsräumen aufrechterhalten wird, in denen sich die Gäste wahrscheinlich über längere Zeiträume (d. h. länger als 15 Minuten) gemeinsam aufhalten. Dies könnte etwa durch die Festlegung einer Höchstzahl von Gästen in jeder Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Restaurants, Cafés, Bars, Lobby) umgesetzt werden. Die Zuweisung von Zeitnischen oder die Möglichkeit zur (digitalen) Buchung von Zeitnischen für Mahlzeiten oder Besuche von Pools oder Sporthallen sollte in Erwägung gezogen werden.

Wenn die physische Distanzierung nicht in vollem Umfang eingehalten werden kann, sollten alternative Maßnahmen zum Schutz von Gästen und Mitarbeitern in Betracht gezogen werden, z. B. die Verwendung von Glas- oder Kunststofftrennscheiben, das Tragen von Masken usw.

Grundsätzlich sollte in den Gemeinschaftsbereichen des gesamten Betriebs ein Abstand von 1,5 bis 2 m gewahrt werden (gilt nicht für Personen, die gemeinsam reisen und die Zimmer gemeinsam nutzen), ergänzt durch andere Maßnahmen (z. B. Tragen einer Maske), wo dies nicht möglich ist.

Für Außenbereiche (Strände, Pools, Cafés, Bars, Restaurants usw.) sowie für Außenservice sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der physischen Distanzierung und der jeweils geltenden besonderen Hygienemaßnahmen zu ermöglichen. Auch in Innenbereichen wie Spa-Räumen und Pools sollten strenge Hygieneregelungen eingehalten werden. Jeder Betrieb sollte sorgfältig prüfen, ob bestimmte Bereiche (z. B. Kinderbetreuungsräume) geschlossen bleiben sollten. Größere Veranstaltungen, z. B. Konzerte, sollten verschoben werden.

Für die vom Betrieb erbrachten Transportdienste wie Pendelbus-Transfers müssen besondere Vorkehrungen im Einklang mit den Leitlinien für die schrittweise Wiederherstellung der Verkehrsdienste und Verkehrsverbindungen (24) getroffen werden.

i)

Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (IPC-Maßnahmen)

Neben der physischen Distanzierung müssen besondere persönliche Schutzmaßnahmen sowie Reinigungs- und Desinfektionsprotokolle erwogen, dem Personal und den Gästen mitgeteilt und umgesetzt werden.

Dies umfasst folgende Maßnahmen:

i)

Atemwegsetikette:

Sowohl Gäste als auch Personal sind über eine strikt einzuhaltende Atemwegsetikette aufzuklären (Husten oder Niesen in ein Papiertaschentuch oder in die Armbeuge). Die Betriebe sollten die Verfügbarkeit von Papiertaschentüchern und Abfallbehältern sicherstellen.

ii)

Handhygiene:

Die Handhygiene ist eine wesentliche Eindämmungsmaßnahme und sollte Gästen und Angestellten durch Infografiken in wichtigen Bereichen/Einrichtungen (z. B. am Eingang, in den Toiletten, an der Kasse) vermittelt werden. Die Betriebe sollten einen leichten Zugang zu Handwascheinrichtungen mit Seife, Einwegpapierhandtüchern oder automatischen Trocknern sowie zu Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis gewährleisten.

iii)

Verwendung von Gesichtsmasken:

Die Verwendung von Gesichtsmasken durch Personal und Gäste sollte nur als eine ergänzende Maßnahme, nicht aber als Ersatz für die grundlegenden Präventivmaßnahmen betrachtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken ist wichtig und sowohl Gäste als auch das Personal sind darauf hinzuweisen.

iv)

Lüftung:

Es wird empfohlen, die Zahl der Luftaustauschvorgänge pro Stunde zu erhöhen und so viel Außenluft wie möglich bereitzustellen, je nach Art des Betriebs entweder durch natürliche oder mechanische Belüftung. Eine verstärkte Lüftung der Räume für mindestens eine Stunde nach dem Auschecken der Gäste wird empfohlen.

v)

Reinigung und Desinfizierung:

Das möglichst häufige Reinigen von häufig berührten Oberflächen (mindestens einmal täglich und wenn möglich häufiger) ist von entscheidender Bedeutung. Beispiele für solche Oberflächen sind Türknöpfe und Türgriffe, Stühle und Armlehnen, Tischoberflächen, Lichtschalter, Handläufe, Wasserhähne, Aufzugsknöpfe, Thekenoberflächen usw. Das Personal sollte über das nach dem Auschecken durchzuführende Reinigungsverfahren sowie über die im Anschluss daran erfolgende Behandlung der Reinigungsausrüstung, Abfallentsorgung, Wäschebehandlung und persönliche Hygiene informiert werden.

j)

Potenzielle Infektionen bei Gästen oder beim Personal

Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion bei Gästen bzw. bei vor Ort tätigem Personal sollten bei der Durchführung des unter Buchstabe d beschriebenen Aktionsplans die einschlägigen Leitlinien des ECDC (Anhang) sowie der nationalen und lokalen Gesundheitsbehörden in Bezug auf folgende Aspekte berücksichtigt werden:

i)

Die Maßnahmen zur Isolierung und zur physischen Distanzierung der potenziell infizierten Personen.

ii)

Das auf dem nationalen Recht beruhende Verfahren zur Unterrichtung der medizinischen Dienste im Hinblick auf medizinische Beratung, Tests oder eine mögliche Verbringung in eine medizinische Einrichtung.

iii)

Das auf dem nationalen Recht beruhende Verfahren zur Unterrichtung der örtlichen Gesundheitsbehörden und mögliche Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen.

iv)

Die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren.

v)

Die erforderliche Zusammenarbeit und Bereitstellung von Informationen über andere Gäste oder Mitarbeiter, die möglicherweise bis zu zwei Tage vor und 14 Tage nach Auftreten der Infektionssymptome mit der betreffenden Person im Betrieb in Kontakt gekommen sind.

28.

Die oben genannten Leitprinzipien sind in Verbindung mit den allgemeinen Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten im Anhang zu berücksichtigen.

IV.   Fazit

29.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Leitlinien den zuständigen Behörden auf der regionalen/lokalen Ebene zur Verfügung zu stellen.

30.

Tourismusakteure wie Berufsverbände und Online-Tourismusplattformen werden ermutigt, diese Leitlinien zu verbreiten und für sie zu sensibilisieren.

31.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ständig mit dem ECDC zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die unter Nummer 18 genannte Übertragungskarte als ein transparentes Instrument zur Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene dient, die von Behörden, Verkehrsunternehmen und Tourismusakteuren genutzt werden kann.

32.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Gastgewerbe und in weiterem Sinne die Anbieter touristischer Dienstleistungen bei der Umsetzung dieser Leitlinien und der einschlägigen Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen zu unterstützen und deren Einhaltung zu überwachen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf die verfügbaren nationalen und EU-Finanzmittel zurückgreifen.

33.

Auf der Grundlage dieser Leitlinien wird die Kommission die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein kohärentes Konzept für Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen in Betrieben des Gastgewerbes und Tourismuseinrichtungen in der EU fortsetzen.

34.

Diese Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten und die Tourismus-Akteure dabei unterstützen, spezifischere Maßnahmen und Protokolle zur Prävention und Eindämmung von Infektionen im Einklang mit diesen Leitlinien zu entwickeln und deren Einhaltung zu überwachen, wodurch die Voraussetzungen für die Stärkung des Verbrauchervertrauens in die Betriebe gestärkt werden.

35.

Die Kommission wird eine spezielle Website mit einer interaktiven Karte einrichten, auf der Informationen aus den Mitgliedstaaten sowie aus der Tourismus- und Reisebranche, einschließlich Informationen über nationale oder sektorale Protokolle und Compliance-Systeme, zusammengeführt werden.

36.

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wird die Kommission den Austausch bewährter Verfahren unter anderem durch den Beratenden Ausschuss für den Fremdenverkehr fördern.

37.

Die Kommission wird weiterhin mit den Behörden der Mitgliedstaaten, Interessenträgern im Tourismusbereich und internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um die Umsetzung dieser Leitlinien zu fördern.

(1)  Europäische Kommission. Gemeinsamer europäischer Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.126.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2020:126:TOC.

(2)  Hinweis: In diesen Leitlinien werden vom Standpunkt der öffentlichen Gesundheit aus Erwägungen zur Verhütung und Eindämmung von COVID-19 für die Tourismusbranche angestellt. Dies umfasst Erwägungen für Kunden im Zeitraum vor ihrem Aufenthalt an einem bestimmten Unterkunftsort, währenddessen und danach, Erwägungen für das Personal sowie Erwägungen für den Besuch von Restaurants, Cafés oder Bars im Zusammenhang mit Tourismus. Bereiche wie Themen- und Vergnügungsparks, Museen und Kreuzfahrten werden von den Leitlinien nicht abgedeckt. In diesen Leitlinien wird auf einen Ansatz hingewiesen, der der Tourismusbranche empfohlen wird, wobei jedoch die jeweiligen Besonderheiten der Tourismusbetriebe in der EU und im EWR anerkannt werden.

(3)  ABl. C 126 vom 17.4.2020, S. 1.

(4)  COM(2020) 115 final, COM(2020) 148 final und C(2020) 2050 final (ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 12).

(5)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs, 2020/C 102 I/03.

(6)  C(2020) 1753 final (ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1).

(7)  C(2020) 3100 final (ABl. C 119 I vom 14.4.2020, S. 1).

(8)  C(2020) 3139.

(9)  C(2020) 3250.

(10)  COVID-19: RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ — Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer: https://osha.europa.eu/de/publications/covid-19-back-workplace-adapting-workplaces-and-protecting-workers/view

(11)  Gemäß der Beschreibung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten in seiner schnellen Risikobewertung vom 23. April 2020: https://www.ecdc.europa.eu/de/publications-data/rapid-risk-assessment-coronavirus-disease-2019-covid-19-pandemic-ninth-update.

(12)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/guidelines_on_eu_emergency_assistance_in_cross-bordercooperationin_heathcare_related_to_the_covid-19_crisis.pdf

(13)  Bislang wurde kein Schnelltest für den Nachweis von SARS-CoV-2 validiert und für diagnostische Zwecke empfohlen.

(14)  https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management

(15)  C(2020) 2523 final vom 16.4.2020.

(16)  https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-042020-use-location-data-and-contact-tracing_en

(17)  Coronavirus: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_729

(18)  https://covid-statistics.jrc.ec.europa.eu

(19)  http://www.euro.who.int/en/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/publications/2020/operational-considerations-for-covid-19-management-in-the-accommodation-sector-interim-guidance,-31-march-2020

(20)  Coronavirus: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz,

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_729

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. COVID-19: Guidance for the workplace (Leitlinien für den Arbeitsplatz) [Internet]. [aktualisiert am 20. April 2020, abgerufen am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See

(21)  Siehe auch die Erklärung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB), https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_statement_2020_processingpersonaldataandcovid-19_en.pdf

(22)  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/covid-19_apps_en.pdf

(23)  Mitteilung der Kommission „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ (ABl. C 124 I vom 17.4.2020, S. 1).

(24)  C(2020) 3139.


ANHANG 1

Allgemeine Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für den Bereich Tourismus, insbesondere in Bezug auf Betriebe des Gastgewerbes

Lokale Regelungen

Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Tourismussektor müssen den allgemeinen, von den lokalen und nationalen Behörden angewandten Maßnahmen und den Anleitungen für den Arbeitsplatz (1) Rechnung tragen. Entsprechende Maßnahmen im Tourismussektor müssen mindestens ebenso streng gestaltet werden wie die Empfehlungen für die breite Öffentlichkeit.

Es sollte ein ständiger Dialog zwischen lokalen und/oder nationalen Gesundheitsbehörden und den Beherbergungsbetrieben stattfinden, um sicherzustellen, dass die aktuell geltenden Regelungen und Vorschriften in einem bestimmten geografischen Gebiet kommuniziert und angewandt werden — darunter:

Besondere Vorkehrungen, damit Gäste, einschließlich ausländischer Gäste, medizinische Beratung und Behandlung in Anspruch nehmen können, einschließlich des Zugangs zu ambulanter und stationärer Versorgung für den Fall, dass sie auf COVID-19 hindeutende Symptome aufweisen.

Die Verpflichtung der Eigentümer von Beherbergungsbetrieben, für den Zweck der Ermittlungen im Rahmen des Gesundheitsschutzes detaillierte Angaben zu den Kontaktdaten zu erfassen, falls im betreffenden Beherbergungsbetrieb ein Infektionsfall auftritt.

Risikoaufklärung und -schulung

Aktionsplan

Die Betriebe sollten über einen Bereitschaftsplan verfügen, der die zu ergreifenden Maßnahmen für die folgenden Zeiträume umfasst:

Im Vorfeld des Beschlusses über die Wiedereröffnung, und zwar vor der Ankunft der Gäste. Diese Phase umfasst die Weitergabe von Informationen und die Schulung des Personals sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Prävention von Infektionen in dem Betrieb sowie Angaben zu der Art der Informationen, die den Gästen vor ihrer Ankunft zur Verfügung zu stellen sind;

Zeitraum des Aufenthalts der Gäste in dem Betrieb, von der Buchung über das Einchecken bis zum Auschecken;

Zeitraum von bis zu 14 Tagen, nachdem die Gäste den Betrieb verlassen haben.

Dem gesamten Personal sollte ein spezifischer, jederzeit verfügbarer Aktionsplan vorgelegt werden, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals im Einzelnen dargelegt werden.

Schulung und Verwaltung des Personals

Schulung:

Das gesamte in Tourismuseinrichtungen tätige Personal sollte die COVID-19-Symptome (z. B. Fieber, Husten, Halsschmerzen) kennen und über grundlegende Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (IPC) informiert werden.

Falls bei Mitarbeitern — oder bei Personen, die in ihrem Haushalt wohnen — eine COVID-19-Infektion bestätigt wurde, sollten diese in der von den örtlichen Gesundheitsbehörden festgelegten Ansteckungszeit — in leichten Fällen in der Regel bis zu acht Tage nach dem Auftreten der Symptome — ihren Arbeitsplatz nicht betreten.

Mitarbeiter, die mit COVID-19 kompatible Symptome aufweisen, sollten nicht in die Arbeitsplatzumgebung gelangen, sollten sich in Selbstisolation begeben und angewiesen werden, sich an die vor Ort geltenden Gesundheitsschutz-Anweisungen zu halten und im Einklang mit den lokalen Regelungen medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Symptome verstärken.

Es sollten spezifische Personal-Schulungen zu IPC-Maßnahmen und zu den Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die bei Gästen mit COVID-19-kompatiblen Symptomen zu ergreifen sind.

Management:

Älteren Mitarbeitern und Mitarbeitern mit Prädispositionen aufgrund chronischer Erkrankungen (z. B. Herzkrankheiten, Lungenkrankheiten, Immunschwäche, jüngst absolvierte Krebsbehandlung), für die bekanntermaßen ein höheres Risiko einer kritisch verlaufenden COVID-19-Infektion gilt, sollten nach Möglichkeit Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Kontakt mit den Gästen verringern.

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb reduzieren, etwa Telearbeit für alle Mitarbeiter, die mit dafür geeigneten Aufgaben betraut sind.

Es sollten Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die die Häufigkeit und Dauer der physischen Kontakte zwischen den Menschen in dem Betrieb verringern, einschließlich Schichtarbeit, zeitversetzter Mahlzeiten sowie Nutzung von Telefonen und elektronischen Kommunikationsmitteln.

Informationen für Gäste

Vor der Ankunft im Beherbergungsbetrieb sollten den Gästen Informationen über aktuelle Anweisungen der lokalen Gesundheitsbehörden und spezifische, im Beherbergungsbetrieb geltende Maßnahmen zugesandt werden. Die Gäste sollten davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie ihren Aufenthalt aufschieben sollten, wenn sie Symptome aufweisen, die mit einer COVID-19-Infektion übereinstimmen, bzw. wenn sie in den letzten 14 Tagen vor ihrem geplanten Aufenthalt Kontakt zu einer Person mit COVID-19 Symptomen oder mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten, hatten.

Die Gäste sollten vor dem Betreten des Beherbergungsbetriebs durch spezielle Beschilderung (Infografiken, einschließlich Versionen für sehbehinderte Gäste) auf die Anzeichen und Symptome von COVID-19 sowie auf die im Falle des Auftretens von Symptomen während ihres Aufenthalts zu ergreifenden Maßnahmen hingewiesen werden. Der Betrieb kann wahlweise auch Faltblätter mit diesen Informationen zur Verfügung stellen.

Bei ihrer Abreise werden die Gäste ausdrücklich aufgefordert, den Beherbergungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Abreise Symptome im Zusammenhang mit COVID-19 entwickeln oder ein positives Testergebnis für COVID-19 erhalten.

Es sollte sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten der Gäste zur Verfügung stehen, wenn sie für die Ermittlung von Kontaktpersonen benötigt werden.

Physische Distanzierung

Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion und direkten Kontakt mit infizierten Personen sowie durch indirekten Kontakt mit kontaminierten Oberflächen oder Gegenständen (Infektionsträger) in der unmittelbaren Umgebung. Die Distanz, die große Tröpfchen zurücklegen können, beträgt etwa 1 Meter beim Atmen, 1,5 Meter beim Sprechen und 2 Meter beim Husten (2).

Der Betrieb sollte sicherstellen, dass die physische Distanzierung in den Gemeinschaftsräumen, in denen sich die Gäste voraussichtlich über längere Zeiträume (z. B. länger als 15 Minuten) gemeinsam aufhalten, im Einklang mit den aktuell geltenden Leitlinien eingehalten wird.

Gäste, die gemeinsam reisen und die Zimmer gemeinsam nutzen, brauchen die physische Distanzierung untereinander nicht einzuhalten.

Wenn die physische Distanzierung nicht gewährleistet werden kann, sollten spezifische Maßnahmen erwogen werden, um zu verhindern, dass sich Tröpfchen ausbreiten, z. B. die Verwendung von Glas- oder Kunststofftrennscheiben in den Empfangsbereichen.

In touristischen Einrichtungen, einschließlich Hotels und Restaurants, sollte eine Höchstzahl von Gästen für jede Einrichtung und jeden Raum festgelegt werden, um die erforderliche physische Distanzierung zu gewährleisten. Die Höchstzahl der Gäste sollte nicht überschritten werden.

Unterhaltungsveranstaltungen sollten aufgeschoben oder abgesagt werden, es sei denn, die physische Distanzierung kann gewährleistet werden.

Um die physische Distanzierung zu gewährleisten, müssen besondere Vorkehrungen für die Transportdienste in Betracht gezogen werden.

Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen

Unternehmen der Tourismusbranche bieten in der Regel Produkte und Dienstleistungen an, die Zusammenkünfte von Menschen in geschlossenen (Hotels, Restaurants, Cafés) und offenen (Campingplätze, Strände, Poolbereiche) Räumen für einen langen Zeitraum bedingen, womit die Möglichkeit der Virusübertragung gesteigert wird. Die physische Distanzierung und die spezifischen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen (persönliche Schutzmaßnahmen sowie Reinigungs- und Desinfektionsprotokolle) müssen für alle Konstellationen, in denen Zusammenkünfte zu erwarten sind (3), in Betracht gezogen und umgesetzt werden. Zu diesen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen gehören:

Atemwegsetikette

Es sollte eine strikte Atemwegsetikette befolgt werden: Nase und Mund sollten beim Niesen oder Husten mit einem Papiertaschentuch bedeckt werden. Es sollten einige saubere Papiertaschentücher zur Verwendung bereitgehalten werden.

Papiertaschentücher sollten unmittelbar nach der Verwendung entsorgt werden, idealerweise in Abfallbehältern mit Deckeln, und die Hände sollten unverzüglich auf geeignete Weise gewaschen/gereinigt werden.

Wenn keine Papiertaschentücher zur Verfügung stehen, wird empfohlen, in die Ellbogenbeuge zu husten oder zu niesen.

Handhygiene

Die Handhygiene ist eine wesentliche Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19.

Es sollte ein einfacher Zugang zu Handwaschanlagen mit Seife, Einweg-Papierhandtüchern oder automatischen Händetrocknern sowie zu Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis (mit einem Alkoholgehalt von mindestens 70 %) gegeben sein.

In verschiedenen Bereichen jeder touristischen Einrichtung (z. B. am Eingang, in den Toiletten, an der Kasse usw.) sollte eine Beschilderung (Infografik) vorhanden sein, auf der auf die Bedeutung der Handhygiene hingewiesen und erläutert wird, wie eine wirksame Handhygiene durchgeführt wird.

Handhygienemaßnahmen sollten häufig ausgeübt werden.

Verwendung von Gesichtsmasken

Die Verwendung medizinischer oder improvisierter nicht-medizinischer Gesichtsmasken durch Personal und Gäste in Tourismuseinrichtungen kann als Mittel zur Eindämmung an der Quelle betrachtet werden (d. h., um zu verhindern, dass sich von infizierten Personen mit oder ohne Symptome ausgehende Tröpfchen ausbreiten) (4).

Die Verwendung von Gesichtsmasken sollte nur als ergänzende Maßnahme und nicht als Ersatz für zentrale Präventivmaßnahmen betrachtet werden.

Die richtige Anwendung von Gesichtsmasken ist wichtig. Die Gesichtsmaske sollte das Gesicht vom Nasenrücken bis zum Kinn vollständig bedecken.

Es sollten Informationen über die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken zur Verfügung stehen, in denen hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, die Hände vor dem Aufsetzen und nach dem Entfernen der Gesichtsmaske mit Seife und Wasser oder mit Lösungen auf Alkoholbasis zu reinigen.

In Gemeinschaftsanlagen sind medizinische und nicht-medizinische Gesichtsmasken akzeptabel, wobei Fragen der Verfügbarkeit zu berücksichtigen sind und sichergestellt werden sollte, dass medizinische Gesichtsmasken vorrangig für die Verwendung in Gesundheitseinrichtungen verwendet werden.

Die Verwendung von filtrierenden Halbmasken in Gemeinschaftsanlagen wird nicht empfohlen, da diese vorrangig für den Einsatz im Gesundheitswesen vorgesehen werden müssen.

Belüftung

Es besteht ein Zusammenhang zwischen der schlechten Belüftung von Innenräumen und der verstärkten Übertragung von Atemwegserkrankungen (5). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 primär über beim Niesen, Husten oder Ausatmen abgesonderte Tröpfchen übertragen wird. Die Rolle von Aerosolen, die möglicherweise länger in der Luft verbleiben, bei der Übertragung von COVID-19 bleibt unklar, weshalb die relative Bedeutung der Belüftung für die Verhinderung der COVID-19-Übertragung nicht genau definiert ist. Zahlreiche Fälle der Übertragung von COVID-19 wurden jedoch mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen in Verbindung gebracht (6). Wenn die Zufuhr der pro Stunde ausgetauschten Luft vergrößert und für eine möglichst weitgehende Versorgung mit Außenluft gesorgt wird, dürfte ein mögliches Aerosolübertragungsrisiko gemindert werden. Dies kann je nach Einrichtung durch natürliche oder mechanische Belüftung erreicht werden (7).

Bei der Verwendung mechanischer Lüftungssysteme ist die Wartung künstlicher Lüftungsanlagen, insbesondere in Bezug auf Reinigung und Filterwechsel, gemäß den Anweisungen des Herstellers unerlässlich.

Reinigung und Desinfektion

Eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion ist im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wichtig (8).

Häufig berührte Oberflächen sollten so oft wie möglich gereinigt werden (mindestens täglich und wenn möglich häufiger). Beispiele für solche Oberflächen sind: Türgriffe und Türriegel, Stühle und Armlehnen, Tischplatten, Lichtschalter, Handläufe, Wasserhähne, Aufzugsknöpfe usw.

Das Überleben des Virus auf Oberflächen hängt von dem Oberflächenmaterial ab, wobei für Kupfer die kürzeste Überlebenszeit gemeldet wird (9).

Eine gründliche Reinigung mit Standardreinigungsmitteln und eine verstärkte Lüftung der Räume für mindestens eine Stunde nach der Gästeabmeldung wird empfohlen.

Standardreinigungsmittel reichen aus, um routinemäßig zu reinigen.

Die Reinigungsausrüstung ist am Ende jedes Reinigungsvorgangs ordnungsgemäß zu säubern.

Nach der Reinigung sollten die Hände gereinigt werden.

Es sollten Standardverfahren für die Abfallbewirtschaftung befolgt werden. Das bei der Reinigung anfallende Abfallmaterial sollte in den unsortierten Müll entsorgt werden.

Es sollten Standardverfahren für das Waschen von Bettwäsche, Handtüchern und Tischdecken eingehalten werden.

Besteht bei einer Person der Verdacht, dass sie mit COVID-19 infiziert ist, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: Testen, Ermittlung von Kontaktpersonen, Isolierung und Quarantäne

Im Falle einer mutmaßlichen Infektion mit COVID-19 unter den Gästen oder Angestellten der Einrichtung sollte die Einrichtung ihren lokalen Aktionsplan (10) aktivieren.

Mutmaßlich infizierte Personen sollten unverzüglich angewiesen werden, eine Maske zu tragen und die Atemwegsetikette und Handhygienemaßnahmen zu befolgen. Die betreffenden Personen sollten mindestens 2 m Abstand von anderen Personen halten und nach Möglichkeit über einen separaten Raum für die Isolierung mit eigenem Badezimmer verfügen.

Der Verdachtsfall sollte unter Einhaltung des EU-Datenschutzrechts den örtlichen medizinischen Diensten gemeldet werden, die Anweisungen in Bezug auf die Durchführung von Tests, die weitere Behandlung und die Verlegung der Betroffenen an einen Behandlungsort (z. B. ein Krankenhaus) geben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird und im Einklang mit den örtlichen medizinischen Versorgungspfaden steht.

Wird aus dem Verdachtsfall ein wahrscheinlicher oder bestätigter Fall, werden die örtlichen Gesundheitsbehörden benachrichtigt. Diese werden Beratung hinsichtlich der Frage anbieten, ob Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen durchgeführt werden sollten. Die Ermittlung von Kontaktpersonen beginnt in der Regel unmittelbar nach der Meldung eines wahrscheinlichen oder bestätigten Falls einer Infektion und liegt gewöhnlich in der Zuständigkeit der lokalen Gesundheitsbehörden. Tourismuseinrichtungen werden aufgefordert, mitzuarbeiten und alle erforderlichen Informationen über andere Gäste oder Bedienstete zu übermitteln, die möglicherweise im Zeitraum von 2 Tagen vor und 14 Tagen nach dem ersten Auftreten der Symptome in der Einrichtung mit COVID-Infizierten in Kontakt gekommen sind.

Mitarbeiter, die Symptome entwickeln, sollten nach Hause in die Selbstisolierung gehen und sich in medizinische Behandlung begeben.

Wird vermutet oder ist bestätigt, dass sich eine mit COVID-19 infizierte Person in einem Innenraum aufgehalten hat, sollte dieser Raum zunächst mindestens 1 Stunde lang gut belüftet und anschließend mit einem neutralen Reinigungsmittel sorgfältig gereinigt werden, gefolgt von einer Dekontaminierung der Oberflächen mit einem Desinfektionsmittel, das wirksam gegen Viren ist. Alternativ können Natriumhypochloritlösungen (0,05-0,1 %) oder ethanolbasierte Produkte (Ethanolgehalt: mindestens 70 %) zur Dekontaminierung nach der Reinigung mit einem neutralen Reinigungsmittel verwendet werden. Alle potenziell kontaminierten Textilien (z. B. Handtücher, Bettwäsche, Vorhänge, Tischdecken usw.) sollten mit einem Warmwasserzyklus (90 °C) mit einem handelsüblichen Waschmittel gewaschen werden. Kann ein Warmwasserzyklus aufgrund der Eigenschaften des Materials nicht angewendet werden, müssen Bleich- oder andere Waschmittel zur Dekontaminierung von Textilien dem Waschzyklus hinzugefügt werden.

Spezifische Empfehlungen für Hotels

Zur Minimierung der Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von COVID-19 werden folgende Maßnahmen empfohlen:

1.

Verwaltung/Management

a.

Erstellung eines Bereitschaftsplans für Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Infektionen mit COVID-19 in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden

b.

Aufmerksame Beachtung der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden, um sicherzustellen, dass das Personal und die Gäste sich der aktuellen Situation bewusst sind und das Infektionsrisiko realistisch eingeschätzt wird

c.

Gewährleistung der Schulung des Personals in Verfahren, die alle relevanten Aspekte der Infektionsprävention und -eindämmung betreffen, einschließlich des Umgangs mit mutmaßlichen COVID-19-Erkrankungen, mit Desinfektion und Reinigung sowie der ordnungsgemäßen Verwendung von Gesichtsmasken

d.

Festlegung einer Obergrenze für die Anzahl der Gäste, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in gemeinsam genutzten Räumen aufhalten dürfen, um eine physische Distanzierung entsprechend den Leitlinien für die physische Distanzierung und Massenversammlungen zu gewährleisten. Es sollte sichergestellt werden, dass die zulässige Zahl der Gäste im Einklang mit den örtlichen Empfehlungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für Versammlungen steht.

e.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Informationsmaterial für Gäste über die Symptome von COVID-19, Anweisungen für Krankheitsfälle und hinsichtlich lokaler Verfahren sowie für die Handhygiene und die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken

f.

Information der Gäste über Verfahren zur Minimierung des Kontakts zwischen dem Personal und den Gästen mittels Beschilderung (z. B. Hinweise auf Wänden in öffentlichen Bereichen und Räumen)

g.

Erwägung der Absage von Aktivitäten in geschlossenen Räumen, in denen eine physische Distanzierung nicht gewährleistet werden kann, insbesondere wenn solche Aktivitäten im Freien stattfinden können

2.

Rezeption und Hausverwaltung

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis

b.

Prüfung von Lösungen wie Online- oder Selbstanmeldung und -abmeldung, um den Kontakt zwischen Gästen und Mitarbeitern möglichst gering zu halten. Bei Verwendung eines Touchscreens oder einer Tastatur für die Selbstanmeldung ist dafür zu sorgen, dass diese Geräte regelmäßig gereinigt werden, um die Übertragungsrisiken so gering wie möglich zu halten.

c.

Gewährleistung der physischen Distanzierung zwischen dem Empfangspersonal und anderen Mitarbeitern und den Gästen, idealerweise durch eine Trennplatte aus Kunststoff oder Glas

d.

Sicherstellung der physischen Distanzierung zwischen den Gästen, z. B. durch Verwendung von Bodenmarkierungen

3.

Restaurants, Speisesäle und Bars

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und einer Beschilderung am Eingang, auf der an die Handhygiene erinnert wird

b.

Nach Möglichkeit sollten den Kunden — statt Selbstbedienung an einem Buffet — die Mahlzeiten serviert werden. Wenn es nicht möglich ist, Lebensmittel am Tisch zu servieren, sollten die Hygienemaßnahmen verschärft werden, und die Gäste sollten daran erinnert werden, dass sie beim Betreten des Restaurants, beim Gang zum Buffet und nachdem sie sich am Buffet bedient haben, Händedesinfektionsmittel verwenden sollten.

c.

Bei Rückgriff auf ein Selbstbedienungsbuffet ist sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand am Buffet gewahrt bleibt.

d.

Begrenzung der Zahl der Gäste, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Einrichtung aufhalten, um eine physische Distanzierung zu gewährleisten

e.

Vermeidung von Warteschlagen oder, falls nicht möglich, Sicherstellung der physischen Distanzierung zwischen den Gästen, z. B. durch Verwendung von Bodenmarkierungen

f.

Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen den Tischen

g.

Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung gemäß den Leitlinien für die Belüftung von Restaurants, sowohl hinsichtlich des Luftdurchsatzes pro Stunde als auch der Zufuhr von Außenluft pro Stunde

h.

Sicherstellung, dass die Klimaanlagenfilter entsprechend den Anweisungen des Herstellers regelmäßig gereinigt werden

i.

Wenn für die Lüftung klimatisierte Luft verwendet wird, ist die Rezirkulation so weit wie möglich zu minimieren.

j.

Regelmäßige Reinigung häufig berührter Oberflächen mit Standardreinigungsmittel

4.

Fitnessbereiche

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis

b.

Gewährleistung der Reinigung der Ausrüstung und insbesondere der berührten Oberflächen (z. B. Griffe) nach Benutzung durch jeden Gast mit geeigneter Reinigungsausrüstung

c.

Gewährleistung der physischen Distanzierung zwischen den Gästen

d.

Beschränkung des Zugangs zur Gewährleistung der physischen Distanzierung

e.

Die Nutzung von Umkleideräumen sollte vermieden werden, und die Gäste sollten ermutigt werden, sich auf ihren Zimmern umzuziehen.

5.

Wellnesseinrichtungen und Hallenbäder

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

b.

Da körperlicher Kontakt während Wellnessbehandlungen nicht vermieden werden kann und eine physische Distanzierung zwischen der Person, die die Behandlung durchführt, und dem Gast nicht möglich ist, sollte empfohlen werden, dass die behandelnde Person und der Gast Gesichtsmasken tragen.

c.

Es wird empfohlen, vor und nach jeder Behandlung Händedesinfektionsmittel zu verwenden oder die Hände zu waschen.

d.

Sicherstellung der regelmäßigen Wartung und umweltgerechten Reinigung dieser Anlagen

6.

Außenanlagen (Außenschwimmbecken, Strände, Spielplätze)

a.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

b.

Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen Tischen, Strandliegen und zwischen den Gästen bei verschiedenen Aktivitäten und im Pool

c.

Gäste, die sich das Zimmer teilen, können Tische, Strandliegen usw. gemeinsam nutzen.

d.

Sicherstellung der regelmäßigen Wartung und umweltgerechten Reinigung dieser Anlagen

7.

Innenfreizeitbereiche für Kinder (z. B. Hotelkrippe)

a.

Da in diesen Bereichen physischer Kontakt nicht vermieden werden kann und die physische Distanzierung unmöglich ist, sollte geprüft werden, ob solche Einrichtungen geöffnet bleiben sollten.

Wenn die Einrichtungen geöffnet bleiben, gilt:

b.

Die Verwendung von Gesichtsmasken durch Mitarbeiter, die Kinder betreuen, sollte in Erwägung gezogen werden.

c.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auf Alkoholbasis und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

d.

Begrenzung der Zahl der Kinder, die die Bereiche zu einem beliebigen Zeitpunkt besuchen

e.

Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen, Spielsachen und Ausrüstung mit Standardreinigungsmittel

8.

Konferenz- und Sitzungsräume

a.

Konferenz- und Sitzungsorganisatoren sollten sich an die lokalen Leitlinien zur zulässigen Anzahl an Teilnehmern halten.

b.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln und des Zugangs zu Handwascheinrichtungen

c.

Gewährleistung der physischen Distanzierung zwischen den Teilnehmern im Einklang mit den ECDC-Leitlinien

9.

Toiletten

a.

Gewährleistung der ununterbrochenen Verfügbarkeit von Seife und Wasser sowie von Einweg-Papierhandtüchern oder automatischen Händetrocknern

10.

Aufzüge

a.

Es wird empfohlen, die gemeinsame Nutzung des Aufzugs durch Personen, die sich kein Zimmer teilen, so weit wie möglich zu verhindern, um eine physische Distanzierung sicherzustellen. Die Benutzung von Aufzügen sollte in erster Linie körperlich behinderten Personen sowie Personen, die Gepäck mitführen, vorbehalten werden.

b.

Förderung der Benutzung von Treppen, soweit dies möglich und praktikabel ist (z. B. in niedrigen Gebäuden)

c.

Sicherstellen, dass häufig berührte Oberflächen (Bedientafeln von Aufzügen und Handläufe) regelmäßig gereinigt werden

d.

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Belüftung des Aufzugs gemäß den Anweisungen des Herstellers und den Bauvorschriften

11.

Schutzbedürftige Gäste

a.

Schutzbedürftige Gäste sollten davon abgehalten werden, an Aktivitäten teilzunehmen, bei denen eine physische Distanzierung nicht jederzeit gewährleistet werden kann (insbesondere bei Aktivitäten in geschlossenen Räumen) und sollten die physische Distanzierung und die Handhygiene sorgfältig beachten. Das Servieren von Mahlzeiten auf dem Zimmer sollte als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, schutzbedürftige Gäste stärker zu beschützen.

12.

Veranstaltungen vor Ort

a.

Die Absage von Veranstaltungen mit einer großen Teilnehmerzahl (z. B. Konzerte) sollte in Erwägung gezogen und die Empfehlungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und lokaler Ebene in Bezug auf die zulässige Teilnehmerzahl sollten stets genau befolgt werden.

Dokumente mit zusätzlichen Informationen

1.

Infection prevention and control during health care when COVID-19 is suspected: interim guidance (Infektionsprävention und -eindämmung in der Gesundheitsversorgung bei Verdacht auf COVID-19: vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020

https://www.who.int/publications-detail/infection-prevention-and-control-during-health-care-when-novel-coronavirus-(ncov)-infection-is -suspected-20200125.

2.

Water, sanitation, hygiene and waste management for COVID-19: Interim guidance (Wasser-, Sanitär-, Hygiene- und Abfallmanagement im Zusammenhang mit COVID-19: Vorläufige Leitlinien). https://www.who.int/publications-detail/water-sanitation-hygiene-and-waste-management-for-covid-19

3.

Global surveillance for COVID-19 caused by human infection with COVID-19 virus: interim guidance (Globale Überwachung hinsichtlich COVID-19 infolge einer Infektion des Menschen mit dem COVID-19-Virus: vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020 https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/technical-guidance/surveillance-and-case-definitions

4.

Considerations for quarantine of individuals in the context of containment for coronavirus disease (COVID-19): interim guidance (Überlegungen zur Quarantäne von Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19): vorläufige Leitlinien). Genf: Weltgesundheitsorganisation; 2020 https://www.who.int/publications-detail/considerations-for-quarantine-of-individuals-in-the-context-of-containment-for-coronavirus-disease-(covid-19).

(1)  Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. COVID-19: Guidance for the workplace (Leitlinien für den Arbeitsplatz) [Internet]. [aktualisiert am 20. April 2020; zitiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_guidance_for_the_workplace#See

(2)  Bourouiba L. Turbulent Gas Clouds and Respiratory Pathogen Emissions: Potential Implications for Reducing Transmission of COVID-19. Jama. 26. März 2020.

(3)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Infection prevention and control in the household management of people with suspected or confirmed coronavirus disease (COVID-19) (Prävention und Eindämmung von Infektionen im Haushalt bei Personen mit vermuteter oder bestätigter COVID-19-Infektion) [Internet]. 31. März 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Home-care-of-COVID-19-patients-2020-03-31.pdf

(4)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Using face masks in the community. Reducing COVID-19 transmission from potentially asymptomatic or pre-symptomatic people through the use of face masks (Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit. Verringerung der Verbreitung von COVID-19 durch potenziell asymptomatische oder präsymptomatische Personen durch die Verwendung von Gesichtsmasken) [Internet]. 8. April 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf

(5)  Knibbs LD, Morawska L, Bell SC, Grzybowski P. Room ventilation and the risk of airborne infection transmission in 3 health care settings within a large teaching hospital. Am J Infect Control. Dez. 2011; 39(10):866-72.

(6)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Using face masks in the community. Reducing COVID-19 transmission from potentially asymptomatic or pre-symptomatic people through the use of face masks (Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit. Verringerung der Verbreitung von COVID-19 durch potenziell asymptomatische oder präsymptomatische Personen durch die Verwendung von Gesichtsmasken) [Internet]. 8. April 2020 [4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-use-face-masks-community.pdf

Knibbs LD, Morawska L, Bell SC, Grzybowski P. Room ventilation and the risk of airborne infection transmission in 3 health care settings within a large teaching hospital. Am J Infect Control. Dez. 2011; 39(10):866-72.

Lu J, Gu J, Li K, Xu C, Su W, Lai Z, et al. COVID-19 Outbreak Associated with Air Conditioning in Restaurants, Guangzhou, China, 2020. Emerg Infect Dis. 2. Apr. 2020;26(7).

(7)  Weltgesundheitsorganisation (WHO). Natural Ventilation for Infection Control in Health-Care Settings (Natürliche Belüftung zur Infektionskontrolle in Gesundheitseinrichtungen) [Internet]. 2009 [aktualisiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44167/9789241547857_eng.pdf?sequence=1

Federation of European Heating, Ventilation and Air Conditioning Associations. How to operate and use building services in order to prevent the spread of the coronavirus disease (COVID-19) virus (SARS-CoV-2) in workplaces (Wie Gebäudeausrüstungen betrieben und genutzt werden können, um die Ausbreitung des für die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) verantwortlichen Virus (SARS-CoV-2) an Arbeitsplätzen zu verhindern) [Internet]. [aktualisiert am 17. März 2020; zitiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://www.rehva.eu/fileadmin/user_upload/REHVA_covid_guidance_document_2020-03-17_final.pdf

(8)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Disinfection of environments in healthcare and nonhealthcare settings potentially contaminated with SARS-CoV-2 (Desinfektion von Umgebungen in Gesundheitseinrichtungen und anderen Einrichtungen, die potenziell mit SARS-CoV-2 kontaminiert sind). Stockholm: ECDC; 2020 [26. April 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/disinfection-environments-covid-19#no-link

(9)  Weltgesundheitsorganisation (WHO). Natural Ventilation for Infection Control in Health-Care Settings (Natürliche Belüftung zur Infektionskontrolle in Gesundheitseinrichtungen) [Internet]. 2009 [aktualisiert am 4. Mai 2020]. Abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44167/9789241547857_eng.pdf?sequence=1

(10)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) Contact tracing: Public health management of persons, including healthcare workers, having had contact with COVID-19 cases in the European Union - second update Stockholm (Ermittlung von Kontaktpersonen: Umgang des Gesundheitswesens mit Personen (einschließlich in Gesundheitsberufen Beschäftigte), die mit COVID-19-Infizierten in Kontakt standen - zweite Aktualisierung, Stockholm): ECDC; [27. April 2020]. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-contact-tracing-public-health-management