30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 102/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

COVID-19

Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik

(2020/C 102 I/02)

Das Coronavirus hat sich auf der ganzen Welt ausgebreitet und zu verschiedenen Maßnahmen geführt, mit denen das Ansteckungstempo begrenzt werden soll. Am 10. März 2020 haben die Staats- und Regierungschefs unterstrichen, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz und eine enge Abstimmung mit der Europäischen Kommission notwendig sind. Insbesondere die Ministerinnen und Minister für Gesundheit und für Inneres sollten sich täglich ins Benehmen setzen, um eine angemessene Koordinierung zu gewährleisten und gemeinsame europäische Leitlinien herauszuarbeiten. (1)

Das Ausmaß der Bedrohung, mit der die Welt derzeit konfrontiert ist, macht deutlich, dass es unbedingt einer Koordinierung durch die EU bedarf, um die potenzielle Wirkung der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zu maximieren.

Vor diesem Hintergrund verabschiedete die Kommission am 16. März 2020 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat (2) („Mitteilung“), in der sie angesichts der COVID-19-Pandemie eine vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU forderte. Ziel der Mitteilung ist es, sicherzustellen, dass an den Außengrenzen der EU konsequente und angemessene Maßnahmen getroffen werden.

Die Mitteilung ergänzt die Leitlinien der Kommission für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (3) („Leitlinien“). Diese Leitlinien sollen den Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und eine angemessene Abfertigung von Personen gewährleisten, deren Reisen unbedingt notwendig sind; außerdem sollen sie die Verfügbarkeit wesentlicher Waren und Dienstleistungen in der EU sicherstellen.

In der Mitteilung wurde betont, dass die Außengrenzen der EU als Sicherheitszone dienen sollten und dass die Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittstaaten in den erweiterten EU-Raum beschränken sollten. Es wurde klargestellt, dass sie „Drittstaatsangehörigen ohne Wohnsitz in dem Mitgliedstaat“ an den Außengrenzen die Einreise verweigern können‚ „wenn sie entsprechende Symptome aufweisen oder einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt waren und als Gefahr für die öffentliche Gesundheit gelten“(4)

Am 17. März 2020 kamen die Staats- und Regierungschefs auf der Grundlage des von der Kommission vorgeschlagenen Ansatzes der Forderung nach, die Außengrenzen durch eine koordinierte vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen Zeitraum von 30 Tagen zu verstärken. Außerdem billigten die Staats- und Regierungschefs die Leitlinien zum Grenzmanagement. (5)

Auf der Grundlage der nationalen Maßnahmen, die beschlossen wurden, damit ein solches koordiniertes Vorgehen an den Außengrenzen der EU gewährleistet ist, sollten Grenzschutzbeamte – im Einklang mit der Mitteilung der Kommission – allen Drittstaatsangehörigen, deren Reisen angesichts der aktuellen Situation nicht als unbedingt notwendig angesehen werden, die Einreise verweigern.

Zur Unterstützung dieses Vorgehens an der Außengrenze hat die Europäische Kommission diese Hinweise ausgearbeitet, die sich auf Informationen stützen, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und von Europol bereitgestellt hatten.

Die Hinweise knüpfen zudem an die gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. März 2020 an, in der betont wurde, dass die Anstrengungen intensiviert werden müssen, um die Rückreise von Bürgerinnen und Bürgern der EU sicherzustellen, die in Drittstaaten festsitzen und heimreisen wollen.

Die Hinweise umfassen Empfehlungen und praktische Anweisungen für die Durchführung der von den Mitgliedstaaten (6) und assoziierten Schengen-Ländern entsprechend der Mitteilung beschlossenen Maßnahmen.

Sie betreffen insbesondere:

die Einführung einer vorübergehenden Reisebeschränkung, die für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittstaaten in den erweiterten EU-Raum gelten sollte;

die Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und ihren Familienmitgliedern, die in Drittstaaten festsitzen;

einen „Mindestservice“ in Konsulaten für die Bearbeitung von Visumanträgen und

den Umgang mit durch Reisebeschränkungen bedingten Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer, einschließlich im Falle von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind.

1.   Die Einführung einer vorübergehenden Reisebeschränkung, die für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittstaaten in den erweiterten EU-Raum (7) gelten sollte

a)   Allgemeines

Nach dem Schengener Grenzkodex (8) und den nationalen Rechtsvorschriften, die erlassen wurden, um ein koordiniertes Vorgehen zur Bekämpfung von COVID-19 zu gewährleisten, kann Drittstaatsangehörigen ohne Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden‚ wenn sie entsprechende Symptome aufweisen oder einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt waren und als Gefahr für die öffentliche Gesundheit gelten:

Artikel 2 Nummer 21 des Schengener Grenzkodexes definiert als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden.

In Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes sind die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige festgelegt, darunter die Bedingung, dass sie keine Gefahr für unter anderem die öffentliche Gesundheit darstellen dürfen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e).

Artikel 14 des Schengener Grenzkodexes sieht vor, dass Drittstaatsangehörigen, die nicht die Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen und die nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehören, die Einreise verweigert wird. (9)

Jede Entscheidung über die Einreiseverweigerung muss verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde des Betroffenen vollstreckt werden. Eine Maßnahme gilt als verhältnismäßig, wenn sie nach Konsultation der Gesundheitsbehörden ergriffen wurde und von diesen als geeignet und erforderlich angesehen wird, um das die öffentliche Gesundheit betreffende Ziel zu erreichen. (10)

Praktische Hinweise:

Im Einreiseverweigerungsformular in Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodexes wird in Grund „I“ auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit verwiesen. Jeder Mitgliedstaat sollte Angaben zu seinen nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Einreiseverweigerung unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 21 des Schengener Grenzkodexes machen.

Wird Drittstaatsangehörigen, die mit einem gültigen Schengen-Visum reisen (Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes) die Einreise ausschließlich aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit verweigert (nationale Maßnahmen aufgrund eines öffentlichen Gesundheitsnotstands), so sind folgende Schritte angezeigt:

Die Auslegung des Begriffs „entsprechende Symptome“ ist sehr wichtig, da bei COVID-19 zu Beginn der Erkrankung eine Reihe leichter Atemwegssymptome auftreten können. Für Personen, die „…einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt…“ sind, sollte die Einstufung „Hochrisiko-Kontakt” im technischen Bericht des ECDC gelten.

Das Standardformular für die Einreiseverweigerung an den Grenzen (Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodexes) sollte ausgefüllt werden, wobei Verweigerungsgrund „I“ anzugeben ist (stellt eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar). Die Angaben zur nationale Maßnahme, die zur Gewährleistung des koordinierten Vorgehens erlassen wurde und den Umfang vorübergehender Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen festlegt, sollten eindeutig sein.

Der Grenzschutzbeamte vermerkt den Grund für die Verweigerung im Abschnitt „Bemerkungen“ des Formulars.

Der Grenzschutzbeamte bringt bei der Grenzkontrolle in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den Kennbuchstaben „I“ ein. Ein gültiges Visum darf nicht mit dem Stempelabdruck „AUFGEHOBEN“ oder „ANNULLIERT“ versehen werden, nur weil die Einreise unter Angabe des Grundes „I“ verweigert wurde.

Um bessere Aufzeichnungen über Einreiseverweigerungen aufgrund von Beschränkungen von nicht unbedingt notwendigen Reisen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu führen, sollten entsprechende Fälle in den nationalen Grenzkontrollsystemen aufgezeichnet werden, sofern die Möglichkeit besteht, einige zusätzliche Informationen zu der Aufzeichnung des überprüften Passagiers einzufügen.

Reisende sollten eine Broschüre zu COVID-19 erhalten: Infografiken oder Broschüre des ECDC.

Für gesunde Reisende besteht kein Anlass zu einer zusätzlichen gesundheitsbezogenen Meldung an die Behörden des benachbarten Drittlandes, in das der Reisende von einer Landaußengrenzübergangsstelle der EU (Straßen- oder Eisenbahnverkehr) oder von einer Seeaußengrenzübergangsstelle der EU zurückgewiesen wird (z. B. Häfen mit regelmäßigen Fährverbindungen oder andere Häfen mit Kreuzfahrtschiffen oder einzelnen Segel- oder Fischerbooten).

b)   Fälle von Reisenden, die bei der Einreise die Außengrenzen überschreiten dürfen

(1)   EU-Bürger/Staatsangehörige von assoziierten Schengen-Ländern und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, über einen Aufenthaltstitel verfügende Drittstaatsangehörige und ihre Angehörigen

Gemäß der Mitteilung müssen von der vorübergehenden Reisebeschränkung Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder, die an ihren Wohnort zurückkehren, ausgenommen sein. Diese Befreiung gilt für:

alle EU-Bürger (11) und Bürger der assoziierten Schengen-Länder sowie ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt (12) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.

Staatsangehörige San Marinos, Andorras, Monacos und des Vatikans/Heiligen Stuhls sollten zum Zwecke der Anwendung der in der Mitteilung dargelegten Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen mit Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. In diesem Sinne sollten die EU-Mitgliedstaaten Staatsangehörigen dieser Staaten sowie dort ansässigen Drittstaatsangehörigen die Einreise erlauben, damit sie nach Hause zurückkehren können.

Alle Personen (sowohl Bürger der EU/der assoziierten Schengen-Länder als auch Drittstaatsangehörige), die über die Außengrenzen in den Schengen-Raum einreisen, werden an den Grenzübergangsstellen systematisch kontrolliert. Die Grenzkontrollen können auch Gesundheitskontrollen gemäß Abschnitt III der Leitlinien (13) umfassen.

Die Mitgliedstaaten müssen stets ihre eigenen Staatsbürger sowie EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet einreisen lassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch geeignete Maßnahmen ergreifen und beispielsweise verlangen, dass ausländische Bürger, die in ihr Hoheitsgebiet einreisen, sich bei ihrer Rückkehr aus einem von COVID-19 betroffenen Gebiet einer Selbstisolation oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, sofern diese Anforderungen auch für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

(2)   Andere Drittstaatsangehörige, denen die Einreise in die EU trotz Schließung der EU-Außengrenze gestattet werden kann

Die vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU sollte nicht für Personen gelten, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, unter anderem:

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

Grenzgänger;

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft;

Transportpersonal;

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;

Passagiere im Transitverkehr (14);

Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen, wobei der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten ist.

Für Personen, die in den erweiterten EU-Raum einreisen dürfen, sollten koordinierte und verstärkte Gesundheitskontrollen durchgeführt werden.

Praktische Hinweise:

Bei der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen bei Reisenden, die bei der Einreise die Außengrenzen überschreiten dürfen, setzen die nationalen Behörden den Schengener Grenzkodex konsequent durch. Insbesondere prüfen sie, ob Reisepässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder sonstige Belege echt sind. Die nationalen Behörden führen systematische Abgleiche mit dem Schengener Informationssystem (SIS) durch, da diese Maßnahme den Schengen-Raum vor einer möglichen terroristischen Bedrohung oder grenzüberschreitender Kriminalität schützt. Die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen werden abgestempelt.

Im Rahmen der Gesundheitskontrollen von Reisenden auf COVID-19 werden Temperaturmessungen und/oder Kontrollen auf Symptome durchgeführt. Die nationalen Beschlüsse über das Einreiseverfahren müssen umgesetzt werden. So haben beispielsweise mehrere Länder beschlossen, alle Personen, die in ihr Land einreisen (auch ihre eigenen Staatsbürger), unter eine 14-tägige Quarantäne zu stellen.

Die Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder können die Zahl der Grenzübergangsstellen, die für die Kategorien von Reisenden, die noch in den Schengen-Raum einreisen dürfen, offen bleiben, begrenzen. Diese Maßnahme könnte helfen sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit COVID-19 eingeführten Gesundheitsmaßnahmen in vollem Umfang eingehalten und die Außengrenzen verstärkt und gezielt kontrolliert werden. Sie könnte den Mitgliedstaaten helfen, das Personal an bestimmten Grenzübergangsstellen zusammenzuziehen, die angemessen ausgerüstet sind, um dem Schengener Grenzkodex und den spezifischen Gesundheitsmaßnahmen in vollem Umfang zu entsprechen.

Die Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder werden ersucht, der Kommission die Liste dieser Grenzübergangsstellen bis zum 1. April 2020 zu übermitteln.

(3)   Sicherheitsfragen:

Im Bedarfsfall ist Europol bereit, die Entsendung zusätzlicher abgestellter Beamter aus den Mitgliedstaaten zur Durchführung von Zweitkontrollen durch Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken (d. h. Europol-Informationssystem, Schengener Informationssystem, Interpol) zu fordern.

Zudem könnte auf Ersuchen eines bestimmten Mitgliedstaats die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit auf bilateraler/regionaler Basis intensiviert werden, falls dies zur Bekämpfung oder Verhütung von Straftaten erforderlich sein sollte. Artikel 18 des Prüm-Beschlusses bildet die Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er ermöglicht die Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen auf Ersuchen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Lage eingetreten ist. Europol könnte eine solche Unterstützung erleichtern. Ferner kann Europol die Mitgliedstaaten in Bereichen wie Terrorismus, organisierte und sonstige schwere Kriminalität, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, stärker unterstützen.

Praktische Hinweise:

Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass an den Außengrenzen der Zugang zu Informationssystemen oder gemeinsamen Rahmen für den Informationsaustausch (Schengener Informationssystem (SIS II), Visa-Informationssystem, Eurodac) gewährt werden muss und diese genutzt werden müssen. Darüber hinaus sollten andere Nicht-EU-Systeme wie die Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente abgefragt werden.

Was die Zweitkontrollen anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten bei Hochrisikoprofilen die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fortsetzen, um eine optimale Nutzung der Europol-, SIS- und Interpol-Daten zu gewährleisten. Zur Ermittlung von Hochrisikoprofilen sollte eine systematischere Nutzung der von Europol und Frontex bereitgestellten Risikoindikatoren gefördert werden. Ein kohärentes dreistufiges Konzept für den Informationsaustausch sollte insbesondere in Bezug auf ausländische terroristische Kämpfer umgesetzt werden, da durch Abfragen im SIS II nicht alle bekannten Verdächtigen aus Nicht-EU-Ländern erfasst werden. Daher ist eine systematische Abfrage der Datenbanken von Europol erforderlich, um die Reichweite der Grenzkontrollen auf Personen auszuweiten, zu denen keine Einträge im SIS II vorliegen.

Zur Verbesserung der Sicherheitskontrollen können die Mitgliedstaaten Europol um Unterstützung durch die Bereitstellung von Kapazitäten für Datenaustausch, -erfassung und -analyse, einschließlich des Europol-Informationssystems, Datenverwaltungskapazitäten sowie andere Fähigkeiten und forensische Tools ersuchen.

c)   Ausreisekontrollen von Personen, die die EU verlassen wollen

Die Grenzbehörden sollten die Leitlinien bei der Durchführung von Ausreisekontrollen wie folgt anwenden:

Sie sollten Passagiere über vorübergehende Beschränkungen infolge von COVID-19 für nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU informieren. COVID-19-Verdachtsfälle sollten unverzüglich an die zuständigen Gesundheitsdienste verwiesen werden.

Sie sollten bei der Ausreise Gesundheitskontrollen durchführen, um festzustellen, ob Personen, die aus betroffenen Ländern ausreisen, Symptome aufweisen und/oder ob sie mit COVID-19 in Kontakt gekommen sein könnten. Reisende, bei denen festgestellt wurde, dass sie mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind, oder die damit infiziert sind, sollten nicht ausreisen dürfen.

Bürger des erweiterten EU-Raums oder Drittstaatsangehörige, die die EU verlassen wollen, sollten wie folgt benachrichtigt werden:

Die betreffenden Personen sollten eine förmliche Warnung vor möglichen Maßnahmen in den benachbarten EU-Mitgliedstaaten, assoziierten Schengen-Ländern oder Drittländern in Bezug auf Reise- und Gesundheitsfragen erhalten, sofern diese Maßnahmen über die geeigneten Kommunikationskanäle mitgeteilt wurden.

EU-Bürger und in einem Mitgliedstaat ansässige Drittstaatsangehörige sollten eine förmliche Warnung erhalten, mit der sie darüber informiert werden, dass im Falle ihrer Wiedereinreise aus einem Drittland nationale gesundheitsbezogene Maßnahmen auf sie angewandt werden können.

Drittstaatsangehörige sollten eine förmliche Warnung erhalten, mit der sie über die eingeführten Sondermaßnahmen informiert werden, die bei der Einreise angewandt werden und somit bei der Wiedereinreise für sie gelten würden.

Verfügbar sein sollte diese förmliche Warnung in allen Amtssprachen der EU und in der Sprache bzw. den Sprachen des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Landes/Länder sowie in einer Sprache, die Drittstaatsangehörige verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

Praktische Hinweise:

Die Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder können zwar die Zahl der Grenzübergangsstellen, die Reisenden für die Einreise offen bleiben, begrenzen, doch sollten sie dennoch die Ausreise an jeder Land- oder Seegrenzübergangsstelle gestatten, falls Reisende spontan dort erscheinen und sofern das benachbarte Bestimmungsdrittland die Einreise von Personen an der Grenzübergangsstelle der Ankunft zulässt.

Die Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder werden ersucht, mit ihren benachbarten Drittländern zu vereinbaren, welche Grenzübergangsstellen an Land- oder Seegrenzen für Ein- und/oder Ausreisekontrollen geöffnet bleiben. Mit dieser Maßnahme soll die Zahl der Reisenden, denen nach Abschluss der Ausreisekontrollen durch die Grenzbehörden des betreffenden EU- oder Schengen-Staates die Einreise in ein benachbartes Drittland verweigert wird, so weit wie möglich verringert werden. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder werden ersucht, der Kommission diese Vereinbarungen bis zum 1. April 2020 zu übermitteln.

d)   Vorrang von Einreisekontrollen angesichts der besonderen Gesundheitslage

Angesichts einer möglichen Begrenzung der Zahl der für Reisende an den Außengrenzen offenen Grenzübergangsstellen durch die Mitgliedstaaten können sich die Mitgliedstaaten auf Artikel 9 des Schengener Grenzkodexes (vorübergehende Lockerung der Grenzübertrittskontrollen) berufen, laut dem es zulässig ist, an den Außengrenzen den Einreisekontrollen Vorrang vor den Ausreisekontrollen einzuräumen. Gemäß dem Schengener Grenzkodex können die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen vorübergehend gelockert werden aufgrund außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.

Unter solchen Umständen sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

Die Kontrollen bei der Einreise sollten Vorrang vor den Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise haben.

Selbst bei einer Lockerung der Kontrollen sollte der Grenzschutzbeamte die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes abstempeln.

Die Lockerung der Kontrollen sollte nur vorübergehend und der jeweiligen Lage angepasst sein und schrittweise abgeschafft werden.

Gesundheitsmaßnahmen nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten bleiben von den vorstehend genannten Bestimmungen unberührt.

Die Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ (grüne Vorfahrtsspuren) im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (15) vorgeschlagen wurden, sollten gebührend berücksichtigt werden.

Praktische Hinweise:

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex ihre Ausreisekontrollen vorübergehend lockern müssen, werden nachdrücklich aufgefordert, die Grenzkontrollen bei der Einreise weiterhin vollumfänglich aufrechtzuerhalten und sie durch angemessene Gesundheitsmaßnahmen zu ergänzen. Um dies zu erleichtern, wird empfohlen, die Zahl der Grenzübergangsstellen, die Reisende an den Außengrenzen passieren dürfen, zu begrenzen.

Die oben unter Buchstabe c aufgeführten Informationen zu den Folgen, welche die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union in der derzeitigen Situation haben kann, könnten verschiedenerorts als allgemeine Informationen bereitgestellt werden und sollten mindestens in den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats und seines Nachbarlandes sowie in englischer Sprache verfasst sein.

e)   Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Grenzschutzbeamten und anderen an den Außengrenzen eingesetzten Bediensteten

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, alle an Grenz-, Zoll-, Gesundheits- oder sonstigen Kontrollen an den Außengrenzen beteiligten öffentlichen Bediensteten mit einer persönlichen Schutzausrüstung auszustatten, beispielsweise Schutzmasken, Schutzhandschuhe und Desinfektionsgel.

Praktische Hinweise:

Unter Handhygiene ist häufiges Waschen der Hände mit Wasser und Seife oder häufiges Reinigen der Hände mit alkoholischen Lösungen oder Gelen oder mit alkoholgetränkten Reinigungstüchern zu verstehen. Die Hände sollten regelmäßig 20 bis 40 Sekunden lang mit Wasser und Seife gewaschen werden. Alkoholbasierte Desinfektionsmittel bieten in Gemeinschaftsanlagen nur einen begrenzten Zusatznutzen gegenüber Wasser und Seife und sollten jedenfalls zwischen 60 % und 85 % Alkohol enthalten. ECDC-Poster zur wirksamen Handhygiene.

Ob es im öffentlichen Raum eine nützliche Schutzmaßnahme ist, dass gesunde Personen Schutzmasken tragen, ist nicht nachgewiesen. Allerdings besteht für Personen, die tagtäglich mit vielen Menschen in direkten Kontakt kommen, wie z. B. Grenzbeamte, ein erhöhtes Risiko, mit infizierten Personen zu tun zu haben. Wenn Masken zum Einsatz kommen, muss das Anlegen, Abnehmen und Entsorgen der Masken nach bewährten Verfahren erfolgen. Nach jedem Entfernen einer Maske sind die oben beschriebenen Handhygienemaßnahmen vorzunehmen.

ECDC-FACHBERICHT - Leitlinien für nichtpharmazeutische Maßnahmen zur Verzögerung und Begrenzung der Auswirkungen von 2019-nCoV.

Das ECDC hat kurze Lernmodule für Mitarbeiterschulungen ausgearbeitet.

Anleitung für das Tragen und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung im Gesundheitssektor, wenn Patienten mit vermuteter oder bestätigter COVID-19-Infektion behandelt werden.

2.   Durchreise und Erleichterung der Durchreise bei Rückholungen

Im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. März 2020 müssen die Anstrengungen intensiviert werden, um die Rückreise von EU-Bürgern, die in Drittländern festsitzen und heimreisen wollen, zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten müssen EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, sowie Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstiteln und ihren Angehörigen, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie haben oder in dem sich ihr Wohnsitz befindet, die Weiterreise erleichtern.

Dies gilt insbesondere für im Ausland gestrandete EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die in die EU zurückgeholt werden, unabhängig davon, ob sie mit Linienflügen, Charterflügen oder an Bord staatlicher Flugzeuge ankommen.

Staatsangehörige Serbiens, Nordmazedoniens, Montenegros und der Türkei sollten im Hinblick auf die Anwendung der in der Mitteilung festgelegten vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen bei der Rückkehr in ihre Herkunftsländer im Zuge von Rückholaktionen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder gleichgestellt werden, da diese Staaten Teilnehmerstaaten des Verfahrens sind. Es ist dafür zu sorgen, dass alle Personen (16) und ihre Familien, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union rückgeholt werden, von dem Mitgliedstaat, an dessen Außengrenze sie eingereist sind, zu ihrem Herkunftsort weiterreisen können.

Praktische Hinweise:

Angesichts der eingeschränkten Verfügbarkeit von Linienflügen sollte es Bürgern, die an einem Flughafen in einem Mitgliedstaat ankommen, gestattet werden, mit sämtlichen jeweils verfügbaren Verkehrsmitteln weiterzureisen. Durchreisen innerhalb der EU sollten nicht darauf beschränkt sein, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verkehrsmittel bereitstellt. Ziel muss es sein, dafür zu sorgen, dass die Flüge, die im Ausland festsitzenden EU-Bürgern zur Verfügung stehen, bestmöglich genutzt werden, indem Fluggäste mit den verschiedensten Bestimmungsorten in der EU befördert werden.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Fluggesellschaften über die für heimkehrende EU-Bürger geltenden Ausnahmen von der vorübergehenden Reisebeschränkung zu informieren. Darüber hinaus können gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens Fluggesellschaften, die EU-Bürger aus einem Drittstaat in den Schengen-Raum befördern, nicht haftbar gemacht werden, wenn die Durchreise durch den Bestimmungsmitgliedstaat des Fluges vor dem Einstieg in das Flugzeug nicht gewährleistet ist. Die EU-Vorschriften über die Haftung von Beförderungsunternehmen gelten nicht für EU-Bürger und mögliche Einreiseverweigerungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit.

Verlangt ein Mitgliedstaat von EU-Bürgern die Vorlage eines Nachweises der Weiterbeförderung, z. B. eines gebuchten Eisenbahntickets, so sollte diese Information auf den Websites des Mitgliedstaats veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Bürger angemessen informiert sind. Derartige Vorschriften sind auch den anderen Mitgliedstaaten und im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort insbesondere auch deren Botschaften und Konsulaten in Drittländern mitzuteilen. Um die Durchreise durch einen Mitgliedstaat zu erleichtern, sollte es EU-Bürgern gestattet werden, einen solchen Beförderungsnachweis an der Grenze zu erlangen, indem ihnen beispielsweise gestattet wird, Eisenbahn- oder Flugtickets direkt in den Flughäfen zu erwerben.

3.   Bearbeitung von Visumanträgen in Konsulaten: Mindestservice

Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder haben an ihren Außengrenzen Reisebeschränkungen eingeführt. Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, hat die Mehrzahl der Schengen-Länder für nicht unbedingt notwendige Reisen die Bearbeitung von Visumsanträgen für kurzfristige Aufenthalte ausgesetzt. Die Konsularbehörden der Schengen-Länder sind jedoch gehalten, während der COVID-19-Krise die Leitlinien zur Gewährleistung eines „Mindestservice“ für die Bearbeitung von Visumanträgen bestimmter Kategorien von Visumantragstellern zu befolgen. Die Visumanträge sollten gemäß den allgemeinen Vorschriften geprüft werden. Diese Leitlinien gelten auch, wenn eine förmliche Vertretungsvereinbarung besteht.

Falls keine förmliche Vereinbarung besteht, sollte in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle von Bediensteten, die an Militär- oder Sicherheitsgipfeln teilnehmen, aus dringenden medizinischen Gründen usw.) eine Ad-hoc-Vertretung für die Bearbeitung von Visumanträgen gewährleistet sein. Der bearbeitende Mitgliedstaat sollte vor der Visumerteilung den Bestimmungsmitgliedstaat konsultieren.

Visuminhaber sollten systematisch darauf hingewiesen werden, dass sie an der Grenzübergangsstelle ihren Reisezweck angeben und entsprechende Belege vorlegen müssen. Ferner sollten sie entsprechend darüber informiert werden, dass sie sich einer Gesundheitskontrolle unterziehen müssen, und auf die Folgen, die die Einreise in die EU haben kann (d. h. mögliche Quarantänemaßnahmen), aufmerksam gemacht werden.

In der Mitteilung sind eine Reihe von Kategorien von Reisenden aufgeführt, die von den vorübergehenden Reisebeschränkungen ausgenommen sind oder für die die vorübergehende Reisebeschränkung nicht gelten sollte. Darunter können auch Reisende fallen, die Drittstaatsangehörige sind und für kurzfristige Aufenthalte ein Visum benötigen.

Trotz der vorübergehenden teilweisen Schließung der Visumstellen sollten die Konsulate der Mitgliedstaaten (und gegebenenfalls externe Dienstleister, die Anträge entgegennehmen) daher geöffnet bleiben und Visumanträge folgender Kategorien von Reisenden entgegennehmen und bearbeiten:

Familienangehörige von EU-Bürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen;

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

Grenzgänger;

Transportpersonal;

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit;

Passagiere mit Nicht-Schengen-Anschlussflügen, die durch die internationalen Transitzonen von Flughäfen reisen müssen;

Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen.

Hierbei sollten die allgemeinen Vorschriften für die Prüfung von Anträgen auf Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Visa für den Flughafentransit (Visakodex) Anwendung finden.

Gültigkeit des erteilten Visums: Visa für die mehrfache Einreise sowie Visa für den mehrfachen Flughafentransit sollten standardmäßig mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten und für eine zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ausgestellt werden (ausgenommen Visa für den Flughafentransit).

Information der Öffentlichkeit: Die Mitgliedstaaten sollten die Öffentlichkeit an den betreffenden Orten unverzüglich über das praktische Vorgehen informieren. Gemeinsame Informationen aller Mitgliedstaaten sollte der Vorzug gegeben werden.

Unterrichtung des Gastlandes: Diese Leitlinien werden an die für die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zuständigen Mitarbeiter in den EU-Delegationen übermittelt und sollten an die nationalen Behörden der Gastländer weitergeleitet werden.

Praktische Hinweise:

In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder gehalten, die für die betreffende EU- bzw. Schengen-Grenzübergangsstelle zuständige nationale Behörde zu informieren, dass ein Reisender erwartet wird, dessen Schengen-Visum in Anbetracht außergewöhnlicher Umstände ausgestellt wurde.

4.   Umgang mit durch Reisebeschränkungen bedingten Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer, einschließlich im Falle von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind

Im Falle von Visuminhabern im Schengen-Raum, die nach Ablauf ihres Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht ausreisen können, können die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden (17) den Aufenthalt auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen verlängern. Sind die Visuminhaber dazu gezwungen, sich über den verlängerten Zeitraum von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen hinaus weiter im Schengen-Raum aufzuhalten, so sollten die zuständigen nationalen Behörden ihnen ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen vorläufigen Aufenthaltstitel ausstellen.

Sind von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige dazu gezwungen, sich über den verlängerten Zeitraum von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen hinaus weiter im Schengen-Raum aufzuhalten, so sollten die zuständigen nationalen Behörden ihnen ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen vorläufigen Aufenthaltstitel ausstellen.

Die Mitgliedstaaten werden angehalten, gegen Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Reisebeschränkungen nicht in der Lage sind, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Geldbußen zu verhängen. Durch Reisebeschränkungen bedingte Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer sollten bei der Bearbeitung künftiger Visumanträge unberücksichtigt bleiben.


(1)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/03/10/statement-by-the-president-of-the-european-council-following-the-video-conference-on-covid-19/

(2)  COM(2020) 115 vom 16.3.2020.

(3)  C(2020) 1753 vom 16.3.2020.

(4)  Siehe die Leitlinien, IV.15.

(5)  Alle Mitgliedstaaten (außer Irland) und die assoziierten Schengen-Länder haben die Reisebeschränkung angewandt.

(6)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/03/17/conclusions-by-the-president-of-the-european-council-following-the-video-conference-with-members-of-the-european-council-on-covid-19/

(7)  Der „erweiterte EU-Raum“ umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) und die vier assoziierten Schengen-Länder. Auch Irland und das Vereinigte Königreich würden dazu gehören, sollten sie sich diesen Maßnahmen anschließen.

(8)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

(9)  Unbeschadet der Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte (im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes).

(10)  COVID-19 – Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (C(2020) 1753 final, Brüssel, ABl. C 86I vom 16.3.2020, S 1).

(11)  Dies schließt die Bürger Irlands als Mitgliedstaat ein, auch wenn Irland kein Schengen-Land ist. Britische Staatsangehörige sind noch bis zum Ende des Übergangszeitraums genauso zu behandeln wie EU-Bürger.

(12)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(13)  COVID-19 – Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (C(2020) 1753 final), Brüssel, (ABl. C 86I, 16.3.2020, S 1.)

(14)  Einschließlich Personen, die im Rahmen der konsularischen Hilfe in ihre Heimat zurückgeholt werden.

(15)  C(2020) 1897 (ABl. C 96I vom 24.3.2020, S. 1).

(16)  Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der assoziierten Schengen-Länder, des Vereinigten Königreichs und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

(17)  http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/doc_centre/borders/docs/annex_27_authorities_competent_for_extension.pdf