20.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 91/10 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 der Kommission
(2020/C 91 I/02)
Am 15. März 2020 veröffentlichte die Kommission im Rahmen der Reaktion auf die Folgen des Ausbruchs der durch das Coronavirus ausgelösten epidemiologischen Krise die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 (1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“), mit der für die Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde.
Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine Änderung der Durchführungsverordnung an.
Da mit der geänderten Durchführungsverordnung neue Verpflichtungen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftsakteure einhergehen, die ab dem Tag der Veröffentlichung gelten, werden diese Leitlinien zur Unterstützung bei der Durchführung herausgegeben.
Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Informationszwecken. Sie ersetzen nicht die geänderte Durchführungsverordnung. Sie greifen der Auslegung der Verordnung durch den Gerichtshof nicht vor.
1. Verfahren
Die Kommission hat die Durchführungsverordnung und ihre Änderung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (2) im Dringlichkeitsverfahren erlassen.
Die Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Wochen, in dem die Mitgliedstaaten im Ausschuss für Schutzmaßnahmen konsultiert werden, um i) den Ansatz zu bestätigen und ii) über die Notwendigkeit zu entscheiden, für einen anschließenden Zeitraum geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
2. Zielsetzung der Maßnahmen
Diese Maßnahmen wurden angesichts des gestiegenen Bedarfs an PSA und in der Erwartung, dass die Nachfrage nach diesen Produkten künftig weiter erheblich zunehmen wird, sowie angesichts der sich abzeichnenden Engpässe in mehreren EU-Mitgliedstaaten angenommen.
Trotz des Aufrufs zur Steigerung der Produktion werden das derzeitige Produktionsniveau und die vorhandenen Lagerbestände in der Union nicht ausreichen, um die unionsweite Nachfrage zu decken. Dies gilt umso mehr, als PSA uneingeschränkt in andere Teile der Welt ausgeführt werden dürfen, während einige Drittländer offiziell oder informell beschlossen haben, die Ausfuhr von PSA zu beschränken. Einige dieser Länder beliefern traditionell auch die Unionsländer, sodass dadurch der Druck auf den Unionsmarkt weiter verstärkt wird.
PSA sind ein wesentliches Produkt, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals, das infizierte Patienten behandelt, zu schützen.
Ziel dieser außergewöhnlichen Maßnahmen ist es daher, einer kritischen Situation abzuhelfen und vorzubeugen.
Gleichzeitig ist es nicht die Absicht der Union, die Ausfuhren über das absolut Notwendige hinaus zu beschränken, und die Union möchte auch in dieser Situation einer weltweiten Pandemie den Grundsatz der internationalen Solidarität wahren. Aus diesem Grund können und sollten die Mitgliedstaaten Ausfuhrgenehmigungen unter anderem in den in Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung aufgeführten Fällen, aber auch dann erteilen, wenn die betreffende Verbringung keine Gefahr für den tatsächlichen Bedarf an PSA innerhalb der Union darstellt und dazu dient, einen legitimen Bedarf für die amtliche oder professionelle medizinische Verwendung in einem Drittland zu decken.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Lieferung von PSA innerhalb der EU können sich die Mitgliedstaaten an das bestehende Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) (3) wenden.
3. Verhältnis zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4)
Aufgrund der Lieferengpässe bei PSA in den letzten Tagen haben einige Mitgliedstaaten Maßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen. Die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts gehört jedoch gleichzeitig zu den Zielen, die die Kommission in der derzeitigen Krise verfolgt, um gemeinsam besser auf die Herausforderung des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der begrenzten Versorgung mit PSA zu reagieren.
Die Durchführungsverordnung wurde mit der Maßgabe angenommen, dass die Mitgliedstaaten alle – formell oder informell – ergriffenen restriktiven nationalen Maßnahmen aufheben sollten, die entweder Ausfuhren in Drittländer oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarkts betreffen, und die über Maßnahmen hinausgehen, mit denen der vorrangige Zugang der Bedürftigsten (z. B. Krankenhäuser, medizinisches Personal, Patienten, Beschäftigte im Gesundheitswesen, Mitarbeiter von Katastrophenschutzbehörden) zu solchem Material sichergestellt werden soll. (5)
4. Praktische Anleitung
4.1. Betroffene Produkte
Das Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung betrifft Produkte, die unter „Beschreibung“ in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
In diesem Anhang wird persönliche Schutzausrüstung aufgeführt, für die in der Union ein dringender Bedarf im Hinblick auf Krankenhäuser, medizinisches Personal, Patienten und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden besteht.
Die Kommission kann diese Liste vor dem Hintergrund der Entwicklungen sowohl in Bezug auf das erneute Auftreten von Versorgungsengpässen als auch in Bezug auf erhöhte Produktionskapazitäten überprüfen, um die Bedenken hinsichtlich eines Versorgungsdefizits auszuräumen. Gegebenenfalls wird sie die Durchführungsverordnung ändern oder eine neue Verordnung erlassen.
Informationen über den aktuellen Stand der Reaktion der Kommission auf das Coronavirus sind auf dieser speziellen Website verfügbar: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response_de. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden daher aufgefordert, diese Website täglich zu konsultieren.
Die Durchführungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das betroffene Produkt seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.
4.2. Betroffene Tätigkeit
Die Durchführungsverordnung gilt für alle Ausfuhren aus der Union.
Dies betrifft alle Nicht-EU-Länder‚ einschließlich der Präferenzhandelspartner.
Angesichts der tief greifenden Integration des Binnenmarktes mit allen vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie der Integration der Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetze mit diesen Ländern gilt die Durchführungsverordnung jedoch nicht für Ausfuhren in diese vier Länder, die somit unbeschränkt bleiben. Angesichts der besonderen Abhängigkeit der in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete sowie der Färöer von den großstädtischen Lieferketten der Mitgliedstaaten sowie der besonderen Abhängigkeit Andorras, San Marinos und der Vatikanstadt von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten gilt dies auch für sie.
Die Durchführungsverordnung gilt nicht für den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Nach Artikel 127 Absatz 3 des Austrittsabkommens gilt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat und nicht als Drittland.
Die Durchführungsverordnung gilt nicht für Einfuhren von in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführter PSA in die Union. Um Einfuhren zu erleichtern und Verzögerungen zu vermeiden, hat die Kommission die Empfehlung (EU) 2020/403 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung (6) vorgelegt.
4.3. Antragspflicht
Der Ausführer muss eine Ausfuhrgenehmigungbeantragen.
Die Mitgliedstaaten legen den Inhalt des Antragsformulars fest. Die im Formular geforderten Angaben sollten es dem Mitgliedstaat ermöglichen, eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung zu erteilen. Um ein koordiniertes Vorgehen zu fördern, wird ein mögliches Muster für ein Antragsformular als Beispiel in Anhang I dieses Leitfadens zur Verfügung gestellt.
Soweit möglich, sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Antragstellung ermöglichen.
5. Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
Befindet sich Schutzausrüstung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Bei mehreren Standorten sind alle Standorte anzugeben.
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission bis spätestens 20. März 2020, 24.00 Uhr‚ die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden zu notifizieren, die mit der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen beauftragt sind. Diese Informationen werden auf der Website der Generaldirektion Handel (7) veröffentlicht. Die Notifizierung muss elektronisch über die in Absatz 6 genannte funktionale Mailbox erfolgen.
5.1. Prüfung des Antrags durch die zuständigen Behörden
Es handelt sich bei diesem System nicht um ein Ausfuhrverbot. Für alle Ausfuhren im Anwendungsbereich der Verordnung ist jedoch eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, müssen die Mitgliedstaaten dem Ziel des Durchführungsrechtsakts gerecht werden, d. h. sie müssen ein angemessenes Angebot in der Union sicherstellen, um die Nachfrage nach lebenswichtiger PSA zu decken.
Mit anderen Worten: Ausfuhrgenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die betreffende Verbringung nicht die Verfügbarkeit von PSA auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder anderswo in der Union gefährdet, damit das Ziel der Verordnung erreicht wird.
Im Rahmen dieses übergeordneten Ziels verfügen die zuständigen Behörden über einen Ermessensspielraum, und die Ausfuhr gewisser Mengen bestimmter PSA-Produkte kann unter Berücksichtigung des Bedarfs der Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen genehmigt werden.
Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung enthält zur Veranschaulichung eine Liste von Erwägungen, die gegebenenfalls bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden kann, zu berücksichtigen sind.
Diese Überlegungen betreffen unter anderem die Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen durch die Union und die Mitgliedstaaten, die Unterstützung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Unterstützung koordinierter Reaktionen auf Krisensituationen auf EU-Ebene sowie Amtshilfeersuchen von Drittländern oder internationalen Organisationen, einschließlich des Bedarfs humanitärer Nichtregierungsorganisationen oder internationaler Organisationen an Soforthilfe für ihre eigenen Maßnahmen zur Bereitstellung humanitärer Hilfe in Drittländern.
Das Ziel ist dabei, soweit wie möglich die Verfügbarkeit von PSA außerhalb der Union zu gewährleisten, wenn dies in Drittländern erforderlich ist, in denen zu einem bestimmten Zeitpunkt ein akuter Bedarf an PSA besteht. Hierin kommt der Grundsatz der internationalen Solidarität sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Falle einer weltweiten Pandemie mit Auswirkungen auf die ganze Welt zum Ausdruck; ferner wird hier deutlich, dass der Welthandel bei Bedarf dort, wo es nötig ist, zur Verfügbarkeit von Produkten beitragen kann.
Die Liste in Artikel 2 Absatz 3 ist nicht erschöpfend, und die Mitgliedstaaten können andere Elemente berücksichtigen. Sie müssen jedoch in Übereinstimmung mit dem oben angeführten allgemeinen Ziel der Durchführungsverordnung handeln.
Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten den Grad der Marktintegration bei den betreffenden Produkten berücksichtigen, der im Rahmen eines Abkommens oder einer Vereinbarung zur Errichtung einer Freihandelszone mit dem vorgesehenen Ausfuhrland erreicht wurde. Es wäre kontraproduktiv, Störungen eng integrierter Wertschöpfungsketten und Vertriebsnetze, die bereits auf der Grundlage dieser Abkommen oder Vereinbarungen eingerichtet wurden, zu verursachen, insbesondere im Falle von Nachbarländern und benachbarten Wirtschaftsräumen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, Genehmigungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung solcher Störungen erforderlich ist.
Die zuständigen Behörden könnten darüber hinaus unter anderem prüfen, ob die betreffende Verbringung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen dient, die vor einem bestimmten Referenzzeitraum eingegangen wurden. Um einen EU-weit koordinierten Ansatz zu fördern, könnten die Mitgliedstaaten das vorangegangene Kalenderjahr (d. h. 2019) als Referenz heranziehen. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bei diesen zusätzlichen Elementen der Bedarf der EU vorrangig berücksichtigt wird, wenn dieser nicht anderweitig erfüllt werden kann.
5.2. Relevante Fristen
Die Mitgliedstaaten müssen die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt bearbeiten, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden.
Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen um weitere 5 Arbeitstage verlängert werden.
Ist das Produkt in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen vorhanden, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, so sollte der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt wurde, unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und die einschlägigen Informationen übermitteln.
Die konsultierten Behörden müssen innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mitteilen. Diese Einwände sind für den Mitgliedstaat bindend, in dem der Antrag gestellt wird.
Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten angesichts des dringenden Bedarfs aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus aufgefordert, die Anträge so bald wie möglich vor Ablauf der angegebenen Fristen von 5 bzw. 10 Arbeitstagen zu bearbeiten.
5.3. Ausfuhrgenehmigung
Wird keine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, ist die Ausfuhr untersagt.
Damit EU-weit ein koordinierteres Vorgehen möglich ist, wird das Muster für die Ausfuhrgenehmigung in Anhang II der Durchführungsverordnung zur Verfügung gestellt.
6. Notifizierung
Ziel dieser außergewöhnlichen Maßnahmen ist es, ein angemessenes Versorgungsniveau in allen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bedarf an PSA zu gewährleisten.
Damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission auf elektronischem Wege die auf der Grundlage des Musters in Anhang II erteilten und nicht erteilten Genehmigungen zu notifizieren. Diese Notifizierung sollte unverzüglich erfolgen, sobald die Entscheidung über die Genehmigung getroffen ist.
Diese Informationen sollten elektronisch an folgende funktionale Mailbox übermittelt werden:
TRADE-EXPORTAUTHORISATIONPPE@ec.europa.eu
Die funktionale Mailbox sollte auch für Fragen zur Anwendung dieses Systems verwendet werden.
Dieser Leitfaden ist ein dynamisches Dokument, das aktualisiert werden könnte, sobald der Kommission neue Aspekte und Fragen zur Kenntnis gebracht werden.
(1) ABl. L 77 I vom 15.3. 2020, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.
(3) ECHO-ERCC@ec.europa.eu
(4) Am 16. März 2020 hat die Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten herausgegeben, in denen eine Reihe zentraler Grundsätze für ein integriertes Vorgehen beim Grenzmanagement, durch das der Gesundheitsschutz und die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts wirksam gewährleistet werden sollen, dargelegt sind, die in den Leitlinien der Kommission für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (C(2020)1753) enthalten sind.
(5) Siehe auch die Leitlinien zu nationalen Maßnahmen in Anhang 2 der Mitteilung vom 13. März 2020 über die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, COM (2020)112 final.
(6) ABl. L 079 I vom 16.3.2020, S. 1.
(7) https://ec.europa.eu/trade/
ANHANG I
Muster für einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung
EUROPÄISCHE UNION |
Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402) |
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Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung: Feld 1 – Ausführer: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. Feld 4 – Ausstellende Behörde: Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. Feld 5 – Bestimmungsland: 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. Feld 6 – Endempfänger: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer. Feld 7 – Warencode: Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. Feld 8 – Menge: Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. Feld 9 – Einheit: Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST“ für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA“ für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe). Feld 10 – Beschreibung der Waren: Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. Feld 11 – Ort: Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. Feld 12: Ausfuhrdatum für die Waren, für die die Ausfuhrgenehmigung beantragt wird. Feld 13 – Unterschrift, Stempel, Ort und Datum: Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung. |
ANHANG II
Muster für die Notifizierungen der Mitgliedstaaten
EUROPÄISCHE UNION |
Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402) |
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Ausfuhrgenehmigung erteilt? (Ja/Nein) |
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Begründung für die Erteilung/Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung: |
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Sachdienliche Angaben zur Konsultation anderer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: |
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Feld 0 – Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. Feld 1 – Ausführer: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. Feld 2 – Bestimmungsland: 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. Feld 3 – Endempfänger: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer. Feld 4 – Warencode: Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur, in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. Feld 5 – Menge: Die in der in Feld 6 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. Feld 6 – Einheit: Die Maßeinheit, in der die in Feld 5 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST“ für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA“ für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe). Feld 7 – Beschreibung der Waren: Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. Feld 8 – Ort: Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. |