Brüssel, den 25.12.2020

COM(2020) 855 final

2020/0381(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Handels- und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mit, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Am 30. Januar 2020 nahm der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) an. Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem im Einklang mit diesem Abkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020.

In seinen Leitlinien vom 23. März 2018 bekräftigte der Europäische Rat erneut die Entschlossenheit der Union, in Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu unterhalten. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung 2 wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich definiert (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für „eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt“.

Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften zu bemühen haben, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.

Am 25. Februar 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen 3 an. Die Kommission wurde als Verhandlungsführerin der Union benannt. Der Beschluss des Rates enthielt ferner ein Addendum mit den Richtlinien für die Aushandlung einer neuen Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien“).

Die Kommission hat die Verhandlungen im Benehmen mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss (Gruppe „Vereinigtes Königreich“ des Rates) geführt. Den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 und vom 18. Juni 2020 wurde gebührend Rechnung getragen, und die Kommission hat das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV umfassend unterrichtet, insbesondere über dessen Koordinierungsgruppe Vereinigtes Königreich.

Im Einklang mit den vom Rat am 22. Januar 2020 gebilligten Leitprinzipien für Transparenz bei den Verhandlungen über die künftigen Beziehungen wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, bei diesem Prozess Transparenz zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wurden alle Verhandlungsunterlagen, die die Verhandlungsführerin der EU (die Kommission) dem Rat, dem Europäischen Parlament, nationalen Parlamenten oder dem Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt hat, im Rahmen des EU-Rechts für die Öffentlichkeit freigegeben. Darüber hinaus hielt der Chefunterhändler den Rat, den Europäischen Rat, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente sowie den Wirtschafts- und Sozialrat und den Ausschuss der Regionen regelmäßig und umfassend über die Entwicklungen auf dem Laufenden.

Nach dem Abschluss der Verhandlungen wurde das Handels- und Kooperationsabkommen zusammen mit dem Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) auf Ebene der Chefunterhändler in Brüssel am 24. Dezember 2020 vereinbart.

Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zu dem Handels- und Kooperationsabkommen und im Einklang mit Artikel COMPROV.2 des Handels- und Kooperationsabkommens ein integraler Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich und Teil des Gesamtrahmens. Das Geheimschutzabkommen ist durch denselben Zeitpunkt des Geltungsbeginns und dieselbe Bestimmung zur Beendigung an das Handels- und Kooperationsabkommen geknüpft.

Parallel zum Handels- und Kooperationsabkommen und zum Geheimschutzabkommen hat die Kommission das Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie ausgehandelt. Die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Billigung dieses Abkommens wird zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag in einem gesonderten Verfahren vorgelegt. Neben dem Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie umfasst dieses Verfahren auch den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen (insbesondere die Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittland am Euratom-Forschungsprogramm und an den europäischen Arbeiten zur Fusionsenergie, einschließlich ITER-Tätigkeiten, durch seine Mitgliedschaft als Drittland im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie – „Fusion for Energy“).

Durchführung und Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens in der Union ist ein dringliches Anliegen. Als ehemaliger Mitgliedstaat unterhält das Vereinigte Königreich umfangreiche Verbindungen zur Union in einer Vielzahl wirtschaftlicher und anderer Bereiche. Wenn es nach dem 31. Dezember 2020 keinen geltenden Rahmen für die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich gibt, werden diese Beziehungen zum Nachteil von Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Interessenträgern erheblich gestört. Die Verhandlungen konnten erst sehr spät vor Ablauf des Übergangszeitraums abgeschlossen werden. Ein derart späte Abschlussfrist sollte die demokratische Kontrolle, die das Europäische Parlament im Einklang mit den Verträgen auszuüben hat, nicht gefährden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände schlägt die Kommission vor, die Abkommen bis zum 28. Februar 2021 oder einem anderen durch den Partnerschaftsrat bestimmten Datum oder bis zum ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Feststellung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, Genüge getan ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Sowohl in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 als auch in der Politischen Erklärung wurde eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich gefordert.

Den Verhandlungen über das Handels- und Kooperationsabkommen und das Geheimschutzabkommen ging der Abschluss des Austrittsabkommens voraus, das am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem im Einklang mit diesem Abkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht gilt. Der Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen und dem Geheimschutzabkommen sollen die neuen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geregelt werden, um auf diese Weise zu verhindern, dass nach dem Ende des Übergangszeitraums erhebliche Störungen in diesen Beziehungen auftreten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen bildet eine solide Grundlage für eine ausgewogene Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zum beiderseitigen Nutzen. Es spiegelt zudem die Tatsache wider, dass das Vereinigte Königreich als Nicht-EU-Staat weder dieselben Rechte noch dieselben Vorteile wie die Mitgliedstaaten hat.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Handels- und Kooperationsabkommen und das Geheimschutzabkommen stehen uneingeschränkt im Einklang mit den Verträgen und wahren die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union. Diese Abkommen erfordern keinerlei Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich. Sie fördern die Werte, Ziele und Interessen der Union und gewährleisten die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen.

Sämtliche Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich werden den einschlägigen Vorschriften und Regelungen der Union (technische Vorschriften und Produktnormen, Gesundheits- oder Pflanzenschutzvorschriften, Verordnungen über Lebensmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsnormen, Umweltschutz, Verbraucherschutz) entsprechen müssen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält spezifische Titel zu Handel und fairen Wettbewerbsbedingungen, Normen in den Bereichen Beschäftigung und Umwelt, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur nachhaltigen Entwicklung, die alle den wirtschaftlichen Teil des Handels- und Kooperationsabkommens mit den übergeordneten Zielen der EU im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung und mit spezifischen Zielen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimawandel verknüpfen.

Für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gelten vollumfänglich die Basisrechtsakte, die die Grundlage der Programme bilden, und die bestehenden Verordnungen der Union im Zusammenhang mit dem Finanzmanagement, wie etwa die Haushaltsordnung.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 217 AEUV ist die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung. Diese Rechtsgrundlage ist angesichts des weiten Anwendungsbereichs der geplanten Partnerschaft am besten geeignet.

Die verfahrensrechtliche Grundlage ist Artikel 218 Absatz 5 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV, der einen einstimmigen Beschluss des Rates vorsieht.

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates bildet daher Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV.

3.WEITERE ANGABEN

·Durchführung durch im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzte Gremien

Mit Teil eins Titel III des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Partnerschaftsrat eingerichtet, der das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und eines etwaigen ergänzenden Abkommens überwachen wird. Der Partnerschaftsrat setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene zusammen, die mindestens einmal jährlich zusammentreten und die Umsetzung und Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens und eines etwaigen ergänzenden Abkommens wie des Geheimschutzabkommens überwachen und erleichtern werden.

Der Partnerschaftsrat kann Beschlüsse in allen Angelegenheiten fassen, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen oder einem ergänzenden Abkommen vorgesehen ist. Der Partnerschaftsrat kann seine Beschlüsse und Empfehlungen nur bei Einvernehmen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich fassen bzw. verabschieden. Er kann in keiner Weise die Beschlussfassung auf Unionsebene einschränken. Die Union und das Vereinigte Königreich können über den Partnerschaftsrat oder Sonderausschüsse lediglich in den ausdrücklich im Handels- und Kooperationsabkommen oder einem ergänzenden Abkommen vorgesehenen Fällen beschließen, bestimmte Aspekte des Partnerschaftsabkommens oder eines ergänzenden Abkommens zu ändern. Wenn die Vertragsparteien einen solchen Beschluss annehmen, muss dies ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren entsprechen.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Partnerschaftsrat vom Handelspartnerschaftsausschuss unterstützt, der wiederum von Handelssonderausschüssen unterstützt wird, sowie von weiteren Sonderausschüssen.

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen werden die folgenden Handelssonderausschüsse eingesetzt:

(a)der Handelssonderausschuss für Waren;

(b)der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln;

(c)der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen;

(d)der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse;

(e)der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel;

(f)der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum;

(g)der Handelssonderausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen;

(h)der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen;

(i)der Handelssonderausschuss für gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung;

(j)der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben.

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen werden die folgenden Sonderausschüsse eingesetzt:

(k)der Sonderausschuss für Energie;

(l)der Sonderausschuss für Luftverkehr;

(m)der Sonderausschuss für Flugsicherheit;

(n)der Sonderausschuss für Straßenverkehr;

(o)der Sonderausschuss für Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

(p)der Sonderausschuss für Fischerei;

(q)der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz;

(r)der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union.

Der Partnerschaftsrat kann Handelssonderausschüsse oder Sonderausschüsse einrichten oder auflösen, und der Handelspartnerschaftsausschuss kann Handelssonderausschüsse einsetzen oder auflösen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht ferner vor, dass der Partnerschaftsrat und die Sonderausschüsse im Bereich der Streitbeilegung tätig werden, die in Teil sechs Titel I des Handels- und Kooperationsabkommens geregelt ist.

·Durchführung und Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens in der Union

Gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten bindend.

Damit die Union rechtzeitig reagieren kann, wenn die einschlägigen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der dem Vereinigten Königreich gemäß dem Anhang über organische Produkte und dem Anhang über Arzneimittel gewährten Vorteile zu fassen. Zuvor sollte die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten unterrichten, die gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt mit einer Sperrminorität Einwände erheben können. Die Kommission sollte ferner befugt werden, nach demselben Verfahren alle anderen für das wirksame Funktionieren dieser Anhänge erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zu gewährleisten, bestehen zudem solide Durchsetzungsmechanismen. Im Handels- und Kooperationsabkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Vertragsparteien zügig autonome und operative Maßnahmen ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, insbesondere in den Bereichen gleiche Wettbewerbsbedingungen (z. B. Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) und Fischerei (Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) sowie generell im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art.

Es ist wesentlich, dass die Union diese Durchsetzungsmaßnahmen in vollem Umfang rasch und wirksam ergreifen kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel GOODS.19 über Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts, Artikel LPFOFCSD.3.12 über Abhilfemaßnahmen im Bereich gleiche Wettbewerbsbedingungen, Artikel ROAD.11 über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung im Straßenverkehr, Artikel AIRTRN.8 über Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen im Luftverkehr, Artikel FISH.14 über Abhilfemaßnahmen im Bereich der Fischerei, Artikel FISH.9 über Ausgleichsmaßnahmen im Falle Entzug oder einer Einschränkung des Zugangs, Artikel UNPRO.3.1 und Artikel UNPRO.3.20 über Aussetzung und Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union und Artikel INST.24 über einstweilige Abhilfemaßnahmen Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen auszusetzen oder im Einklang mit Artikel INST.36 angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Im Einklang mit den Verträgen handelt die Kommission auch im Namen der Union in allen Phasen des Streitbeilegungsverfahrens nach Teil sechs Titel I des Handels- und Kooperationsabkommens.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen der Entwürfe der Abkommen

Die im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehene umfassende und ehrgeizige Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich trägt den Schlussfolgerungen und Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 Rechnung und stützt sich auf die Politische Erklärung.

Beim Handels- und Kooperationsabkommen handelt es sich um ein Gesamtpaket, das vier Hauptkomponenten umfasst:

allgemeine und institutionelle Regelungen,

wirtschaftliche Regelungen (einschließlich Bestimmungen über den Handel und die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen)

Regelungen für die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie und

Bestimmungen über Streitbeilegung, Grundwerte und Schutzmaßnahmen.

Die geplante Partnerschaft basiert auf der Anerkennung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten sowie auf der Bekämpfung des Klimawandels und der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Bei einem Verstoß gegen jeglichen wesentlichen Bestandteil können die Vertragsparteien die Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens oder eines etwaigen ergänzenden Abkommens ganz oder teilweise beenden oder aussetzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen hat einen umfassenden Anwendungsbereich. Er erstreckt sich auf die in der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche: Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Teilnahme an Programmen der Union und Bereiche der thematischen Zusammenarbeit. Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält keine Regelungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Außenpolitik und die Zusammenarbeit im Bereich der externen Sicherheit und der Verteidigung, da das Vereinigte Königreich derartige Vereinbarungen weder aushandeln noch in das Handels- und Kooperationsabkommen aufnehmen will. Das Handels- und Kooperationsabkommen achtet die Beschlussfassungsautonomie der Union und ihre Rechtsordnung, die Integrität ihres Binnenmarkts und der Zollunion sowie die Unteilbarkeit der vier Freiheiten (Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital). Es deckt nicht nur den freien Handel mit Waren und Dienstleistungen ab, sondern auch Möglichkeiten zur Verhinderung von Verzerrungen und unfairen Wettbewerbsvorteilen. Das Handels- und Kooperationsabkommen spiegelt die Tatsache wider, dass das Vereinigte Königreich das Unionssystem gemeinsamer Regeln, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen verlässt und somit nicht mehr in den Genuss der Vorteile der Mitgliedschaft oder des Binnenmarkts kommen kann.

Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird ein allgemeiner Regelungsrahmen für alle Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens und etwaiger zusätzlicher Abkommen, wie dem Geheimschutzabkommen, festgelegt; darüber hinaus werden bestimmte Anpassungen berücksichtigt, um gerechtfertigten sektoralen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zu gewährleisten, bestehen solide Durchsetzungsmechanismen. Im Handels- und Kooperationsabkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Vertragsparteien zügig autonome und operative Maßnahmen ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, insbesondere in den Bereichen gleiche Wettbewerbsbedingungen (z. B. Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) und Fischerei (Ausgleichsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen) sowie generell im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art.

Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs deckt das Handels- und Kooperationsabkommen in Bezug auf die Union, die Hoheitsgebiete, auf die die Verträge Anwendung finden, und in Bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet des Vereinigten Königreichs ab. Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht hinsichtlich des Handels mit Waren und des Zugangs zu Gewässern zudem eine begrenzte Abdeckung der Kanalinseln und der Insel Man vor. Im Einklang mit den in das Protokoll über die Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 aufgenommenen Erklärungen und den Verhandlungsrichtlinien des Rates findet das Handels- und Kooperationsabkommen keine Anwendung auf Gibraltar.

Das Handels- und Kooperationsabkommen umfasst sieben Teile (die weiter in Teilbereiche, Titel, Kapitel und Abschnitte unterteilt sind), drei Protokolle sowie eine Reihe von Anhängen. Die Gliederung gestaltet sich wie folgt:

Der Teil eins (Gemeinsame Bestimmungen) enthält allgemeine Bestimmungen, die Grundsätze für die Auslegung des Handels- und Kooperationsabkommens und die Begriffsbestimmungen sowie den institutionellen Rahmen.

Teil eins regelt die Handhabung (Governance) und die Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens und sieht die Einsetzung gemeinsamer Leitungsgremien (den Partnerschaftsrat, den Handelspartnerschaftsausschuss, Handelssonderausschüsse und weitere Sonderausschüsse) vor.

In den Governance-Bestimmungen ist klar festgelegt, wie das Handels- und Kooperationsabkommen angewandt und kontrolliert wird. Sie wurden flexibel gestaltet, sodass es gegebenenfalls in verschiedenen Bereichen an spezifische Bedürfnisse angepasst werden kann. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Handels- und Kooperationsabkommens bestand die Union auf einem Governance-Rahmen für das gesamte Abkommen. Dadurch wird Rechtssicherheit für Unternehmen, Verbraucher und Bürger geschaffen, und gleichzeitig wird vermieden, dass mehrere parallele Strukturen und zusätzlicher Bürokratieaufwand entstehen.

Der Partnerschaftsrat wird die Durchführung des Abkommens überwachen. Der Partnerschaftsrat aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene wird je nach Sachverhalt in verschiedenen Zusammensetzungen tagen. Er bietet den Parteien ein Forum, um anstehende Probleme zu erörtern und im gegenseitigen Einvernehmen verbindliche Beschlüsse anzunehmen. Er wird in seiner Arbeit vom Handelspartnerschaftsausschuss, den Handelssonderausschüssen und weiteren Sonderausschüssen unterstützt.

Teil zwei (Handel, Verkehr, Fischerei und Sonstige Regelungen) umfasst sechs Teilbereiche:

Teilbereich eins: Handel. Dieser umfasst zwölf Titel: Titel I (Warenverkehr), Titel II (Dienstleistungen und Investitionen), Titel III (digitaler Handel), Titel IV (Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen), Titel V (Geistiges Eigentum), Titel VI (Öffentliches Beschaffungswesen), Titel VII (Kleine und mittlere Unternehmen), Titel VIII (Energie), Titel IX (Transparenz), Titel X (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen), Titel XI (Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung), Titel XII (Ausnahmen);

Teilbereich zwei: Luftfahrt. Dieser Teilbereich umfasst zwei Titel: Titel I (Luftverkehr) und Titel II (Flugsicherheit);

Teilbereich drei: Straßenverkehr mit zwei Titeln: Titel I (Transport von Gütern auf der Straße) und Teil II Personenbeförderung im Straßenverkehr);

Teilbereich vier: Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte;

Teilbereich fünf: Fischerei;

Teilbereich sechs: Sonstige Bestimmungen.

Wie aus den Teilbereichen und Titeln in Teil zwei hervorgeht, deckt dieser den Handel mit Waren und Dienstleistungen ab, sowie ein breites Spektrum anderer Bereiche der wirtschaftlichen und weitergefassten Zusammenarbeit, wie Investitionen, Wettbewerb, Steuertransparenz, Energie, Luft- und Straßenverkehr, Nichtdiskriminierung in Bezug auf bestimmte Mobilitätsvereinbarungen und die Koordinierung der sozialen Sicherheit sowie Fischerei.

Teil zwei enthält Bestimmungen für eine moderne, nachhaltige Handelspolitik. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu gemeinsamen hohen Standards in den Bereichen Arbeits- und Sozialschutz, Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich CO2-Bepreisung, und zu einschlägigen Standards in den Bereichen Steuervermeidung und Steuertransparenz. 4 Teil zwei formuliert auch Grundsätze für die Vergabe von Subventionen, um zu verhindern, dass eine Vertragspartei Subventionen gewährt, die wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben. Diese vereinbarten Standards und Grundsätze sind mit Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen verbunden, die gewährleisten, dass für Unternehmen der EU und des Vereinigten Königreichs gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Teil zwei sieht vor, dass jede Vertragspartei einseitige Maßnahmen ergreifen kann, um sich gegen verzerrende Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen aufgrund von Subventionen oder aufgrund von wesentlichen Unterschieden bei den jeweiligen Subventionskontrollsystemen oder beim Arbeits-, Sozial-, Umwelt- oder Klimaschutzniveau zu schützen.

Was den Warenhandel betrifft, so gehen die Bestimmungen in Teil zwei über die jüngsten Freihandelsabkommen der EU mit Partnern wie Kanada und Japan hinaus und sehen für alle Waren Nullzölle und Nullkontingente vor. Um von diesen außergewöhnlichen Präferenzen Gebrauch machen zu können, müssen die Unternehmen sicherstellen, dass ihre Erzeugnisse ihren Ursprung in der Union oder dem Vereinigte Königreich haben. Diese Ursprungsregeln sind von wesentlicher Bedeutung, um die Integrität des Unionsmarktes zu gewährleisten. Das Handels- und Kooperationsabkommen wird – soweit im Rahmen des Zollkodexes der Union zulässig – auch die für Drittländer außerhalb der Zollunion geltenden Zollformalitäten erleichtern. Zudem werden unnötige technische Handelshemmnisse beseitigt, wobei dennoch gewährleistet bleibt, dass alle aus dem Vereinigten Königreich in die Union eingeführten Waren die hohen regulatorischen Standards der Union erfüllen, einschließlich in Bezug auf Lebensmittelqualität (z. B. gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Standards) und Produktsicherheit.

Darüber hinaus wurde eine recht weitgehende Öffnung des Handels mit Dienstleistungen über die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO hinaus vereinbart und gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vereinigte Königreich nicht länger vom freien Personenverkehr und damit vom freien Dienstleistungsverkehr profitiert. Dienstleister im Vereinigten Königreich, die Dienstleistungen in der Union anbieten wollen, müssen alle geeigneten regulatorischen Anforderungen in der Union erfüllen, werden jedoch in den unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Bereichen in keiner Weise gegenüber Anbietern aus der Union benachteiligt; Gleiches gilt auch umgekehrt. 5 Anleger im Vereinigten Königreich können zudem juristische Personen mit Sitz in der Union gründen, um Dienste im gesamten Binnenmarkt anzubieten; Gleiches gilt auch umgekehrt. Das Abkommen umfasst einen Rahmen für die künftige Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält Bestimmungen, die den digitalen Handel erleichtern sollen, indem ungerechtfertigte Hemmnisse beseitigt werden und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher mit einem hohen Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet wird. Darüber hinaus enthält das Abkommen Bestimmungen, die den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährleisten. Ferner umfasst es Bestimmungen, die dafür sorgen, dass die Vertragsparteien auf den jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge Möglichkeiten bekommen, sowie Bestimmungen über Beschaffungsstandards, die über die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) hinausgehen.

Was den Bereich Energie anbelangt, so wird, da sich das Vereinigte Königreich nicht mehr am Elektrizitätsbinnenmarkt und an den Handelsplattformen der EU beteiligt, mit dem Handels- und Kooperationsabkommen ein neuer Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit im Energiebereich geschaffen, der darauf abzielt, eine kosteneffiziente, saubere und sichere Energieversorgung zu gewährleisten, die für das Funktionieren der Wirtschaft beider Seiten unerlässlich ist, neue Mechanismen für die Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere in der Nordsee, einzurichten und den Klimawandel zu bekämpfen. Materiellrechtliche Bestimmungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen und Liberalisierung sind ebenfalls Bestandteil des Abkommens, darunter auch Bedingungen für Beihilfen im Energiesektor. Wie in anderen Bereichen auch bilden die Bestimmungen über Energie in Anbetracht des Drittlandstatus des Vereinigten Königreichs keinesfalls sämtliche Vorteile des Binnenmarkts für das Vereinigte Königreich nach.

Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht für den Bereich Verkehr eine dauerhafte und nachhaltige Luft- und Straßenverkehrsanbindung bei gleichzeitiger Wahrung der Integrität des Binnenmarkts vor. Es enthält Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass im Wettbewerb zwischen Betreibern aus der Union und dem Vereinigten Königreich gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, sodass die Fahrgastrechte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werden.

Teil zwei gibt einen Rahmen für eine gemeinsame und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs vor. Das Vereinigte Königreich wird als unabhängiger Küstenstaat Kontrolle über seine Gewässer haben und die britische Fischerei weiter ausbauen können, während europäische Fischer weiterhin Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs erhalten werden, um ihre Fischereitätigkeiten durchzuführen.

In Teil drei (Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen) wird der Rahmen für die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt. Er bestätigt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizei- und Justizbehörden und den Einrichtungen und Stellen der Union, insbesondere bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus.

Teil drei umfasst folgende Kernbereiche:

Datenaustausch: Bestimmungen für einen zeitnahen, wirksamen und effizienten Austausch von Fluggastdaten (sogenannte Fluggastdatensätze oder PNR-Daten), DNA, Fingerabdrücken und Fahrzeugregisterdaten (diese sogenannten Prüm-Daten wurden noch nie zwischen der Union und einem Nicht-Schengen-Drittstaat ausgetauscht), Strafregisterinformationen und operativen Informationen in Ergänzung internationaler Kanäle wie Interpol.

Europol und Eurojust: wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich sowie Europol und Eurojust im Einklang mit den im Unionsrecht verankerten Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten;

Übergabe von Personen: rasche Übergabe von Straftätern zwischen den Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich durch straffere Verfahren, strenge Fristen, solide Garantien (einschließlich angemessener Gründe für die Verweigerung der Übergabe), Verfahrensrechte und gerichtliche Kontrolle;

Amtshilfe: Bestimmungen zur Erleichterung und Ergänzung des Europäischen Übereinkommens des Europarates über die Rechtshilfe in Strafsachen, z. B. durch straffere Verfahren, Fristen und technische Infrastruktur, in Bezug auf ein breites Spektrum von Maßnahmen, einschließlich Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen;

Bekämpfung von Geldwäsche: Regelungen für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Teil drei trägt dem Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Unionsmitglied außerhalb des Schengen-Raums Rechnung. Das Vereinigte Königreich wird beispielsweise keinen direkten Echtzeitzugang mehr zu sensiblen Datenbanken der Union haben, die den Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützen, da ein solcher Zugang nur den Mitgliedstaaten und sehr eng assoziierten Staaten gewährt wird, die alle damit einhergehenden Verpflichtungen akzeptieren.

Die enge und umfassende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit beruht auf Garantien, die gewährleisten, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geachtet, die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen – wie sie u. a. in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind – wirksam geschützt werden und auf nationaler Ebene Geltung entfalten sowie auf den Verpflichtungen beider Parteien zur Aufrechterhaltung hoher Datenschutzstandards. Dies war eine besonders wichtige Forderung seitens der Union, um sowohl die Sicherheit als auch den Schutz der Grundrechte ihrer Bürger zu gewährleisten. Teil drei sieht ferner bei schwerwiegenden, systemischen Mängeln in Bezug auf die Gewährleistung dieser Garantien besondere Bestimmungen für die Aussetzung der Zusammenarbeit vor sowie einen speziellen Streitbeilegungsmechanismus.

Teil vier (Thematische Zusammenarbeit) umfasst die folgenden zwei Titel: Titel I: Gesundheitsschutz und Titel II: Cybersicherheit. Teil vier enthält Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Cybersicherheit, einschließlich der vorübergehenden, begrenzten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einer Reihe von Unionsstrukturen, ausschließlich auf Einladung der Union und sofern konkrete gemeinsame Bedrohungen auftreten.

Teil fünf (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) enthält Bestimmungen zur Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat an einer Reihe von Vorzeigeprogrammen der Union, für die ein finanzieller Beitrag des Vereinigten Königreichs an den Unionshaushalt zu leisten ist. Die genaue Liste dieser Programme wird später vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union festgelegt. Darüber hinaus kann der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union auch eine Liste für Dienste erstellen, zu denen dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung von Unionsprogrammen Zugang gewährt werden kann.

Die Rechtsgrundlagen (Basisrechtsakte) der Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnehmen kann, wurden noch nicht angenommen. Zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union herrscht jedoch übereinstimmendes Verständnis darüber, an welchen Programmen das Vereinigte Königreich teilnehmen kann und unter welchen besonderen Voraussetzungen, vorbehaltlich der in den endgültigen Rechtsgrundlagen festgelegten Bedingungen. Mit einer dem Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Gemeinsamen Erklärung wird daher ein Rahmen für die Protokolle abgesteckt, die diesem Abkommen vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union hinzugefügt werden, sobald die Rechtsgrundlagen der betreffenden Programme angenommen sind.

Teil sechs (Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen) umfasst drei Titel: Titel I (Streitbeilegung), Titel II (Grundlage der Zusammenarbeit) und Titel III (Erfüllung von Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen).

Zur Streitbeilegung kann im Streitfall, wenn zwischen den Vertragsparteien keine Lösung gefunden wird, nach dem Handels- und Kooperationsabkommen ein unabhängiges Schiedsgericht eingesetzt werden, das die Angelegenheit mit einer verbindlichen Entscheidung beilegt. Dieser Streitbeilegungsmechanismus findet auf die meisten Bereiche des Handels- und Kooperationsabkommens Anwendung, einschließlich auf Fragen gleicher Wettbewerbsbedingungen und Fischerei. Er wird durch einen zuverlässigen und soliden Durchsetzungs- und Einhaltungsmechanismus ergänzt, einschließlich der Möglichkeit, die Verpflichtungen der beschwerdeführenden Vertragspartei aus dem Handels- und Kooperationsabkommen auszusetzen, etwa um wieder Zölle und/oder Quoten einzuführen. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei unter bestimmten Bedingungen Gegenmaßnahmen ergreifen dürfen, wenn die andere Vertragspartei nicht der Entscheidung des Schiedsgerichts nachkommt. Hat beispielsweise eine Partei in einem bestimmten Wirtschaftssektor fortwährend gegen Bestimmungen verstoßen, darf die andere Partei Gegenmaßnahmen in anderen Wirtschaftssektoren treffen. Jede Vertragspartei kann außerdem im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art einseitig geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

Teil sieben (Schlussbestimmungen) enthält die Schlussbestimmungen unter anderem zum Inkrafttreten, zur Überprüfung und zur Beendigung des Handels- und Kooperationsabkommens.

In zwei Protokollen werden die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle und die Amtshilfe im Zollbereich geregelt.

Im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sind eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs vorgesehen, die sich ab dem 1. Januar 2021 in einer das Vereinigte Königreich und die EU betreffenden Situation mit grenzüberschreitendem Bezug befinden. Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge genießen ebenfalls Schutz. Berücksichtigt wird ein weites Spektrum von Leistungen, darunter Alters- und Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld, Leistungen bei Krankheit, Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Vorruhestandsleistungen. Das Protokoll stellt sicher, dass die darin festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union beruhen.

Im Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen werden Vorschriften und Modalitäten für den Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen festgelegt. Wie andere zwischen der Union und anderen Drittländern geschlossene Geheimschutzabkommen gewährleistet auch dieses Geheimschutzabkommen den sicheren Umgang mit sensiblen Informationen ausgehend von dem Grundsatz, dass der Urheber der Weitergabe der Informationen vorher zugestimmt hat. Das Geheimschutzabkommen gilt ab dem Tag der Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens oder ab dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Freigabe von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens erfüllt haben – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

2020/0381 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Handels- und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mit, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(2)Am 30. Januar 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 6 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) an. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(3)Am 25. Februar 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen 7 an. Die Verhandlungen wurden entsprechend den Verhandlungsrichtlinien vom 25. Februar 2020 geführt.

(4)Die Verhandlungen wurden am 24. Dezember 2020 abgeschlossen. Diese mündeten in das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Handels- und Kooperationsabkommen“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden das „Geheimschutzabkommen“) an. 

(5)Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren geschaffen. Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen und mit diesem untrennbar verbunden, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts seines Geltungsbeginns und der Beendigung. Der Beschluss zur Unterzeichnung des Handels- und Kooperationsabkommens und des Geheimschutzabkommens (im Folgenden die „Abkommen“) sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen.

(6)Die Unterzeichnung des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf Aspekte, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(7)Es ist daher angezeigt, die Modalitäten für die Vertretung der Union im Partnerschaftsrat und in den durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüssen festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Politikgestaltung und Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen und die Standpunkte festzulegen, die im Namen der Union in dem durch das Partnerschaftsabkommen eingesetzte Partnerschaftsrat und in den durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüssen zu vertreten sind. Wenn der durch das Partnerschaftsabkommen eingesetzte Partnerschaftsrat und die durch das Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüsse aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, so sind die im Namen der Union in diesen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren in Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen.

(8)Einer oder mehrere Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission in einer Sitzung des Partnerschaftsrats sowie anderer durch das Abkommen eingerichteter gemeinsamer Gremien von einem Vertreter dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten als Teil der Unionsdelegation begleitet wird.

(9)Damit die Union rechtzeitig reagieren kann, wenn die einschlägigen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der dem Vereinigten Königreich gemäß dem Anhang über organische Produkte und dem Anhang über Arzneimittel gewährten Vorteile zu fassen. Zuvor sollte die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten unterrichten, die gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt mit einer Sperrminorität Einwände erheben können. Die Kommission sollte ferner befugt werden, nach demselben Verfahren alle anderen für das wirksame Funktionieren dieser Anhänge erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(10)Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Handels- und Kooperationsabkommen rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, und bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, im Falle von Verstößen gegen gewisse Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens oder bei Nichterfüllung gewisser Bestimmungen, vor allem in den im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Bereichen Warenverkehr, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Straßenverkehr, Luftverkehr, Fischerei und Programme der Union, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und etwaige Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen oder ergänzenden Abkommen auszusetzen; ferner sollte sie befugt werden, Abhilfemaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

(11)In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Bestimmungen der Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Organen übertragenen Befugnissen gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß den Abkommen erforderlichen Informationen oder Mitteilungen zu übermitteln, sofern in den Abkommen nicht auf andere spezifische Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union verwiesen wird, und das Vereinigte Königreich zu bestimmten Fragen zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist.

(12)Es sei daran erinnert, dass der räumliche Geltungsbereich des zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens entsprechend den Verhandlungsrichtlinien vom 25. Februar 2020 Gibraltar nicht mit einschließt. Die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar bleibt gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 hiervon unberührt.

(13)Da das Vereinigte Königreich ein Land ist, das aus der Union ausgetreten ist, befindet es sich in einer anderen und außergewöhnlichen Lage als andere Drittländer, mit denen die Union Abkommen ausgehandelt und geschlossen hat. Nach dem Austrittsabkommen gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich; am Ende dieses Zeitraums ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Union daher sehr hoch, insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Gemeinsame Fischereipolitik sowie im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht. Sollten die Abkommen nicht am 1. Januar 2021 in Kraft treten, wird die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auf ein Niveau zurückgehen, das weder erstrebenswert ist noch im Interesse der Union liegt, da dies zu erheblichen Störungen in den Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich führt. Derartige Störungen können durch die vorläufige Anwendung der Abkommen begrenzt werden.

(14)Angesichts der außergewöhnlichen Lage des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union, der Dringlichkeit der Lage angesichts des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums, sowie der Notwendigkeit, dem Europäischen Parlament und dem Rat ausreichend Zeit zu geben, den Wortlaut der Abkommen angemessen zu prüfen, sollten die Abkommen daher für einen begrenzten Zeitraum gemäß Artikel FINPROV.11 Absatz 2 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] des Handels- und Kooperationsabkommens und gemäß Artikel 19 des Geheimschutzabkommens vorläufig angewandt werden.

(15)Da die Verhandlungen über die Abkommen erst wenige Tage vor Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden, war es nicht möglich, die endgültige Überarbeitung der Texte der Abkommen durch die Rechts- und Sprachsachverständigen vor der Unterzeichnung vorzunehmen. Daher sollten die Vertragsparteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen die endgültige Überarbeitung des Wortlauts der Abkommen durch die Rechts- und Sprachsachverständigen in allen 24 verbindlichen Sprachfassungen vornehmen. Diese Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen sollte spätestens am 30. April 2021 abgeschlossen sein. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sollte die endgültige rechtliche Überarbeitung der englischen Fassung des Abkommens bis zu dem in Artikel FINPROV.11 Absatz 1 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] genannten Tag abgeschlossen sein, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt. Die Vertragsparteien sollten dann im Wege eines diplomatischen Notenwechsels den rechtlich überarbeiteten Wortlaut der Abkommen in allen Sprachen als verbindlich und endgültig festlegen. Diese überarbeiteten Fassungen sollten von Anfang an die unterzeichneten Fassungen der Abkommen ersetzen.

(16)Die Abkommen sollten vorbehaltlich der Erfüllung der für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf Aspekte, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut dieser Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vertritt die Kommission die Union in Gremien, die durch das Handels- und Kooperationsabkommen geschaffen wurden, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen und der im schriftlichen Verfahren angenommenen Rechtsakte und stellt auf Antrag die Protokolle sowie andere Dokumente bereit, die diese Sitzungen oder das Verfahren betreffen. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

 

Artikel 3

(1)Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union jegliche Beschlüsse zu fassen, um

(a)nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absatz 3 des Anhangs TBT-4 [Organische Produkte] die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen;

(b)im Einklang mit Artikel 3 [Anerkennung der Gleichwertigkeit] Absätze 5 und 6 des Anhangs TBT-4 [Organische Produkte] die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen;

(c)von einer Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Dokumente über die Gute Herstellungspraxis für Herstellungsanlagen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ausstellenden Behörde zu akzeptieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Union diese amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis im Einklang mit Artikel 5 [Anerkennung von Inspektionen] Absätze 3 und 4 des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] akzeptiert;

(d)alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen für den Austausch amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis mit der Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 6 [Austausch amtlicher GMP-Dokumente] des [Anhangs TBT-2 [zu Arzneimitteln] und für den Informationsaustausch mit der Behörde des Vereinigten Königreichs über Inspektionen von Herstellungsanlagen gemäß Artikel 7 [Schutzmaßnahmen] des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] anzunehmen;

(e)die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 [Aussetzung] des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] anzuwenden und gemäß Artikel 8 [Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften] Absatz 3 des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten;

(f)für alle oder einige der in Anlage C des [Anhangs TBT-2 [zu Arzneimitteln] aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 [Aussetzung] Absatz 1 des [Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] ganz oder teilweise auszusetzen;

(2)Die Kommission fasst diese vorgeschlagenen Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses.

Artikel 4

(1)Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme solcher Maßnahmen erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, wird der Beschluss der Union, im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten Bedingungen getroffen in Bezug auf:

(a)die Aussetzung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel GOODS.19 [Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts];

(b)die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel LPFOFCSD.3.12 [Abhilfemaßnahmen];

(c)die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel LPFOFCSD.9.4 [Ausgleichsmaßnahmen];

(d)die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel ROAD.11 [Abhilfemaßnahmen];

(e)die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung der Betriebszulassung einer Fluggesellschaft, Artikel AIRTRN.8 [Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen];

(f)die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel FISH.14 [Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung];

(g)Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle eines Entzugs oder einer Einschränkung des Zugangs];

(h)die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] und Artikel UNPRO.3.20 [Kündigung der Teilnahme an einem Programm im Falle einer wesentlichen Änderung des Programms der Union];

(i)ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder mit einem Sachverständigenpanel-Verfahren, Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen], vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014;

(j)die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel INST.36 [Schutzmaßnahmen].

(2)Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 1 anzunehmen und berücksichtigt die geäußerten möglichen Standpunkte. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

(3)    Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Handels- und Kooperationsabkommen, wie diese vor der Annahme der Maßnahmen nach Absatz 1 bestanden, erlassen.

Artikel 5

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit werden das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ab dem 1 Januar 2021 vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:

a) 28. Februar 2021 oder ein anderes vom Partnerschaftsrat festgelegtes Datum oder

b) der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung zur Bindung erfüllt haben.

Artikel 6

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel LAW.OTHER.134 [Notifikationen] und Artikel SSC.11 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit im Namen der Union vorzunehmen.

Artikel 7

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 8

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(2)    Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1).
(3)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53).
(4)    Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen ferner, mit dem Abschluss der Abkommen eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen zu billigen.
(5)    Entsprechend den handelspolitischen Vorgaben der EU ist eine begrenzte Zahl von Sektoren ausgenommen (öffentliche Dienstleistungen, einige Verkehrsdienste und audiovisuelle Dienste zur Wahrung der kulturellen Vielfalt).
(6)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(7)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53).