Brüssel, den 15.12.2020

COM(2020) 825 final

2020/0361(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2020) 432 final} - {SWD(2020) 348 final} - {SWD(2020) 349 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit der Annahme der Richtlinie 2000/31/EG 1 („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind neue und innovative (digitale) Dienste der Informationsgesellschaft entstanden, die das tägliche Leben der Unionsbürgerinnen und ‑bürger verändern und die Art und Weise gestalten und verwandeln, wie sie miteinander kommunizieren, in Verbindung treten, konsumieren und Geschäfte tätigen. Diese Dienste haben umfassend zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel in der Union und weltweit beigetragen. Gleichzeitig hat die Nutzung dieser Dienste neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für die Gesellschaft als Ganzes als auch für den einzelnen Nutzer dieser Dienste. Digitale Dienste können die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, indem sie zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit beitragen. Die Coronavirus-Krise hat gezeigt, wie wichtig digitale Technik in allen Bereichen des modernen Lebens ist. Sie hat die Abhängigkeit unserer Wirtschaft und Gesellschaft von digitalen Diensten deutlich gemacht und sowohl die Vorteile als auch die Risiken aufgezeigt, die sich aus dem derzeitigen Rahmen für das Funktionieren digitaler Dienste ergeben.

In ihrer Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ 2 hat sich die Kommission verpflichtet, die horizontalen Vorschriften zu aktualisieren, in denen die Zuständigkeiten und Pflichten der Anbieter digitaler Dienste und insbesondere von Online-Plattformen festgelegt sind.

Dabei hat die Kommission die in den Initiativberichten des Europäischen Parlaments aufgezeigten Probleme berücksichtigt und die darin enthaltenen Vorschläge analysiert. Das Europäische Parlament hat auf der Grundlage des Artikels 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwei Entschließungen mit den Titeln „Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts“ 3 und „Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen“ 4 verabschiedet. Darüber hinaus nahm das Europäische Parlament im Rahmen des nichtlegislativen Verfahrens eine Entschließung zum „Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffende Fragen“ 5 an. Inhaltlich ergänzen sich diese Entschließungen in vielerlei Hinsicht. So enthalten sie die nachdrückliche Forderung, die Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beizubehalten und die Grundrechte im Online-Umfeld sowie die Anonymität im Internet zu schützen, wann immer dies technisch möglich ist. Es werden Transparenz, Informationspflichten und Rechenschaftspflicht für die Anbieter digitaler Dienste gefordert und wirksame Verpflichtungen zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte befürwortet. Ferner wird darin auch für eine öffentliche Aufsicht auf EU- und nationaler Ebene sowie für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften plädiert, insbesondere wenn es um grenzüberschreitende Angelegenheiten geht.

In der Entschließung „Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts“ wird eine ehrgeizige Reform des bestehenden EU-Rechtsrahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr gefordert, wobei die zentralen Grundsätze der Haftungsregelung, nämlich das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten und die Binnenmarktklausel, die das Parlament auch heute noch für berechtigt hält, beibehalten werden sollten. In der Entschließung werden die Ziele der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bestätigt, und es werden Maßnahmen gefordert, in deren Mittelpunkt der Verbraucherschutz steht, wozu ein ausführlicher Abschnitt über Online-Marktplätze aufgenommen werden soll, und die das Vertrauen der Verbraucher in die digitale Wirtschaft unter Wahrung der Grundrechte der Nutzer sicherstellen. In der Entschließung wird auch für Regeln zur Untermauerung eines wettbewerbsfähigen digitalen Umfelds in Europa plädiert und davon ausgegangen, dass das Gesetz über digitale Dienste weltweit Standards setzen wird.

In der Entschließung „Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen“ fordert das Europäische Parlament mehr Fairness, Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Moderation digitaler Inhalte, die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und die Gewährleistung unabhängiger Rechtsbehelfe. Die Entschließung enthält auch die Forderung nach einem detaillierten „Melde- und Abhilfeverfahren“ zur Bekämpfung illegaler Inhalte, nach umfassenden Vorschriften für Online-Werbung, einschließlich gezielter Werbung, und die Ermöglichung der Entwicklung und Nutzung intelligenter Verträge.

In der nichtlegislativen Entschließung „Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffende Fragen“ wird hervorgehoben, dass angesichts der raschen Entwicklung der Technik Rechtsklarheit für Plattformen und deren Nutzer sowie die Achtung der Grundrechte vonnöten sind. Es werden harmonisierte Vorschriften für den Umgang mit illegalen Online-Inhalten sowie für Haftungsausschlüsse und die Moderation von Inhalten gefordert. Die Entschließung umfasst auch klare Berichterstattungs- und Transparenzpflichten für Plattformen und Behörden. In den Schlussfolgerungen des Rates 6 wurde ebenfalls die Ankündigung eines Gesetzes über digitale Dienste der Kommission begrüßt und betont, dass „klare und harmonisierte evidenzbasierte Regeln für die Verantwortlichkeiten und die Rechenschaftspflicht für digitale Dienste erforderlich sind, die den Internet-Mittlern ein angemessenes Maß an Rechtssicherheit garantieren würden“ und dass „die Fähigkeiten auf europäischer Ebene und die Zusammenarbeit der nationalen Behörden verbessert werden müssen, wobei die Grundprinzipien des Binnenmarkts zu wahren und zu stärken sind, und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger verbessert werden muss und ihre Rechte im Digitalbereich im gesamten Binnenmarkt geschützt werden müssen“. Dieser Aufruf zum Handeln wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Oktober 2020 7 erneut bekräftigt.

Aufbauend auf den zentralen Grundsätzen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die auch heute weiterhin Gültigkeit haben, sollen mit diesem Vorschlag die besten Bedingungen für die Bereitstellung innovativer digitaler Dienste im Binnenmarkt sichergestellt werden; ferner soll ein Beitrag zur Online-Sicherheit und zum Schutz der Grundrechte geleistet und eine solide und dauerhafte Verwaltungsstruktur für die wirksame Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten geschaffen werden.

In dem Vorschlag werden klare Verantwortlichkeiten und eine Rechenschaftspflicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere Online-Plattformen wie soziale Medien und Marktplätze, festgelegt. Durch die Festlegung klarer Sorgfaltspflichten für bestimmte Vermittlungsdienste, einschließlich Melde- und Abhilfeverfahren für illegale Inhalte und der Möglichkeit, Entscheidungen der Plattformen über die Moderation von Inhalten anzufechten, soll der Vorschlag die Sicherheit der Nutzer im Internet in der gesamten Union und den Schutz ihrer Grundrechte verbessern. Darüber hinaus wird die Verpflichtung bestimmter Online-Plattformen, Informationen über Unternehmer, die ihre Dienste nutzen, zu erfassen, zu speichern, teilweise zu überprüfen und zu veröffentlichen, ein sichereres und transparenteres Online-Umfeld für die Verbraucher gewährleisten. In Anerkennung der besonderen Auswirkungen sehr großer Online-Plattformen auf unsere Wirtschaft und Gesellschaft sieht der Vorschlag ein höheres Maß an Transparenz und eine Rechenschaftspflicht im Hinblick darauf vor, wie die Anbieter solcher Plattformen Inhalte moderieren, sowie in Bezug auf Werbung und algorithmische Prozesse. Ihnen wird die Verpflichtung auferlegt, die von ihren Systemen ausgehenden Risiken zu bewerten, um geeignete Risikomanagementinstrumente zu entwickeln, die die Integrität ihrer Dienste vor manipulativen Techniken schützen. Der operative Schwellenwert für Diensteanbieter, die in den Anwendungsbereich dieser Verpflichtungen fallen, schließt Online-Plattformen mit erheblicher Reichweite in der Union ein, deren Dienste Schätzungen zufolge derzeit von mehr als 45 Millionen Menschen genutzt werden. Dieser Schwellenwert steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die von der Reichweite der Plattformen in der Union ausgehen; wenn sich die Bevölkerung der Union um einen bestimmten Prozentsatz ändert, wird die Kommission die Zahl der für den Schwellenwert berücksichtigten Nutzer so anpassen, dass sie stets 10 % der Bevölkerung der Union entspricht. Darüber hinaus wird im Gesetz über digitale Dienste eine Koregulierungssicherung festgelegt, die auch auf bestehenden freiwilligen Initiativen aufbaut.

In dem Vorschlag werden die Haftungsvorschriften für Anbieter von Vermittlungsdiensten beibehalten, die bereits in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt worden waren, denn diese bilden inzwischen die Grundlage der digitalen Wirtschaft und sind für den Schutz der Grundrechte im Internet unverzichtbar geworden. Diese Vorschriften wurden vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt, der damit wertvolle Klarstellungen und Orientierungshilfen liefert. Um jedoch eine wirksame Harmonisierung in der gesamten Union zu gewährleisten und eine rechtliche Fragmentierung zu vermeiden, müssen diese Vorschriften in eine Verordnung aufgenommen werden. Ferner ist es angezeigt, einige Aspekte dieser Vorschriften zu präzisieren, um bestehende Negativanreize für freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Nutzer durchgeführt werden, zu beseitigen, und die ihnen unter bestimmten Bedingungen zukommende Rolle aus der Sicht der Verbraucher zu klären. Diese Klarstellungen sollten dazu beitragen, dass kleinere, innovative Anbieter von einer größeren Rechtssicherheit profitieren und so leichter expandieren und wachsen können.

Ein vertiefter, grenzenloser Binnenmarkt für digitale Dienste erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten neuen Vorschriften zu gewährleisten. In dem Vorschlag werden klare Zuständigkeiten für den Mitgliedstaat bei der Überwachung der Einhaltung der in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter festgelegt. Dies stellt die schnellstmögliche und wirksamste Durchsetzung der Vorschriften sicher und schützt alle EU-Bürger. Den Bürgern wie auch den Diensteanbietern sollen einfache und klare Verfahren an die Hand gegeben werden, um ihnen ein Zusammenwirken mit den Aufsichtsbehörden zu erleichtern. Für den Fall, dass in der gesamten Union systemische Risiken auftreten, sieht die vorgeschlagene Verordnung eine Beaufsichtigung und Durchsetzung auf Unionsebene vor.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der derzeitige EU-Rechtsrahmen für digitale Dienste beruht in erster Linie auf der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Die vorgeschlagene Verordnung lässt die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unberührt und baut auf den darin enthaltenen Bestimmungen auf, insbesondere auf dem Binnenmarktprinzip gemäß Artikel 3. Die vorgeschlagene Verordnung sieht einen Kooperations- und Koordinierungsmechanismus für die Überwachung der durch sie auferlegten Verpflichtungen vor. In Bezug auf den horizontalen Rahmen des Haftungsausschlusses für Anbieter von Vermittlungsdiensten werden mit dieser Verordnung die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr gestrichen und in die Verordnung übernommen, wobei der Ausschluss dieser Anbieter von der Haftung in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union beibehalten wird.

Je nach Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können die nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden anordnen, dass die Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen bestimmte spezifische illegale Inhalte vorgehen müssen. Solche Anordnungen, insbesondere wenn sie den Anbieter verpflichten, das erneute Auftreten illegaler Inhalte zu verhindern, müssen im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten, in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union 8 , erlassen werden. Dieser Vorschlag, insbesondere Artikel 8, lässt diese Rechtsprechung des Gerichtshofs unberührt. Dieser Vorschlag sollte die geeignete Grundlage für die Entwicklung solider Techniken zur Verhinderung des erneuten Auftretens illegaler Informationen bilden, wobei die bestmöglichen Schutzvorkehrungen getroffen werden sollten, um zu verhindern, dass rechtmäßige Inhalte irrtümlich gelöscht werden. Entsprechende Instrumente könnten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten entwickelt werden und sollten von den Mitgliedstaaten gefördert werden. Es liegt im Interesse aller an der Erbringung von Vermittlungsdiensten Beteiligten, dass solche Verfahren angenommen und umgesetzt werden. Die in dieser Verordnung niedergelegten Haftungsbestimmungen sollten die verschiedenen Beteiligten nicht daran hindern, innerhalb der von der Verordnung (EU) 2016/679 gezogenen Grenzen technische Schutz- und Erkennungssysteme und eine durch Digitaltechnik ermöglichte, automatisierte Erkennung von Inhalten zu entwickeln und wirksam anzuwenden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein horizontaler Rahmen für alle Kategorien von Inhalten, Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Vermittlungsdiensten eingeführt. Der illegale Charakter solcher Inhalte, Produkte oder Dienste wird in dieser Verordnung nicht definiert, sondern ergibt sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Die sektorspezifischen Instrumente decken nicht alle Regulierungslücken ab, die der Bericht über die Folgenabschätzung aufgezeigt hat: Sie enthalten keine vollwertigen Vorschriften über die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, sondern lediglich Grundregeln über Transparenz und Rechenschaftspflicht von Diensteanbietern und begrenzte Aufsichtsmechanismen. Darüber hinaus werden besondere Situationen, in denen angepasste Ansätze erforderlich sind, durch sektorspezifische Rechtsvorschriften geregelt. Ihr Anwendungsbereich ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Erstens befassen sich die sektorspezifischen Maßnahmen mit einer kleinen Teilmenge von Themen (z. B. Urheberrechtsverletzungen, terroristische Inhalte, Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder illegale Hassreden, einige illegale Produkte). Zweitens erfassen sie lediglich die Verbreitung solcher Inhalte über bestimmte Arten von Diensten (z. B. Untergruppen von Online-Plattformen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, nur Videoplattformen und nur im Hinblick auf audiovisuelle terroristische Inhalte oder Hassreden). Es ist jedoch wichtig, das Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen neuen Verordnung und den sektorspezifischen Instrumenten klarzustellen.

Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt bestehende sektorspezifische Rechtsvorschriften und lässt die Anwendung bestehender EU-Rechtsvorschriften zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft unberührt, die als lex specialis gelten. So finden beispielsweise die Verpflichtungen, die in der Richtlinie 2010/13/EG (AVMD-Richtlinie), in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geänderten Fassung, in Bezug auf audiovisuelle Inhalte und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation festgelegt sind, weiterhin auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter Anwendung. Diese Verordnung gilt für diese Anbieter jedoch insofern, als die AVMD-Richtlinie oder andere Rechtsakte der Union, wie etwa der Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, keine besonderen Bestimmungen enthalten, die auf solche Anbieter anwendbar wären.

Der mit der Verordnung (EU) 2019/1150 geschaffene Rahmen zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, der gewährleistet, dass Nutzer solcher Dienste und Nutzer mit Unternehmenswebsite im Hinblick auf Internetsuchmaschinen eine angemessene Transparenz, Fairness und wirksame Abhilfemöglichkeiten genießen, findet als lex specialis Anwendung.

Darüber hinaus werden die in diesem Vorschlag enthaltenen Vorschriften das bestehende Verbraucherschutzrecht ergänzen, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU, mit denen besondere Vorschriften für mehr Transparenz im Hinblick auf gewisse Merkmale bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft festgelegt worden sind.

Dieser Vorschlag lässt die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und andere Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in der Kommunikation unberührt. Beispielsweise ergänzen die Maßnahmen in Bezug auf Werbung auf Online-Plattformen die bestehenden Vorschriften über die Einwilligung und das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, ändern diese aber nicht. Sie verpflichten zur Transparenz gegenüber den Nutzern von Online-Plattformen; diese Informationen werden es ihnen auch ermöglichen, ihre Rechte als betroffene Personen wahrzunehmen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, dass Behörden und zugelassene Forscher überprüfen, wie Werbeanzeigen angezeigt werden und wie sie gezielt eingesetzt werden.

Dieser Vorschlag wird durch weitere Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Aktionsplans für Demokratie (COM(2020) 790 final) ergänzt, um die Stellung der Bürger zu stärken und widerstandsfähigere Demokratien in der gesamten Union aufzubauen. In dieser Hinsicht könnten die in dieser Verordnung festgelegten Verhaltensregeln als Grundlage dienen und durch einen überarbeiteten und verstärkten Verhaltenskodex gegen Desinformation ergänzt werden, der sich auf die Leitlinien der Kommission stützt.

Der Vorschlag ist außerdem vollständig kohärent und unterstützt zusätzlich die von der Kommission im Rahmen der Union der Gleichheit angenommenen Gleichstellungsstrategien. Der Vorschlag lässt die Initiative der Kommission zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Menschen, die ihre Dienstleistungen über digitale Plattformen erbringen, unberührt.

Schließlich baut die vorgeschlagene Verordnung auf der Empfehlung der Kommission 9 über den Umgang mit illegalen Inhalten von 2018 auf. Sie trägt den Erfahrungen mit den von der Kommission unterstützten Selbstregulierungsbemühungen Rechnung, wie z. B. der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit 10 , der gemeinsamen Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter über das Internet 11 , dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet 12 und dem EU-Internetforum zu terroristischen Inhalten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsweise des Binnenmarkts vorsieht.

Das Hauptziel des Vorschlags ist es, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung grenzüberschreitender digitaler Dienste (genauer Vermittlungsdienste) ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im Einklang mit diesem Ziel soll der Vorschlag für harmonisierte Bedingungen für die Entwicklung innovativer grenzüberschreitender Dienste in der Union sorgen, indem das Entstehen von Hindernissen für solche Wirtschaftstätigkeiten angegangen und verhindert wird, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben; dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften zu Themen wie der Entfernung illegaler Online-Inhalte, Sorgfaltspflichten, Melde- und Abhilfeverfahren und Transparenz erlassen haben oder zu erlassen beabsichtigen. Gleichzeitig sieht der Vorschlag eine angemessene Beaufsichtigung digitaler Dienste und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf Unionsebene vor, wodurch Vertrauen, Innovation und Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden.

Subsidiarität

Da das Internet seinem Wesen nach keine Grenzen kennt, behindern die oben genannten gesetzgeberischen Bemühungen auf nationaler Ebene die Bereitstellung und den Empfang von Diensten in der gesamten Union und sind nicht geeignet, die Sicherheit und den einheitlichen Schutz der Rechte der Bürger und Unternehmen der Union im Internet zu gewährleisten. Die Harmonisierung der Bedingungen für die Entwicklung innovativer grenzüberschreitender digitaler Dienste in der Union bei gleichzeitiger Wahrung eines sicheren Online-Umfelds kann nur auf Unionsebene erreicht werden.

Ein Tätigwerden auf Unionsebene sorgt für Berechenbarkeit und Rechtssicherheit und senkt die Kosten der Rechtseinhaltung in der gesamten Union. Gleichzeitig fördert es den gleichberechtigten Schutz aller Unionsbürger, indem sichergestellt wird, dass die Maßnahmen der Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen illegale Online-Inhalte unabhängig von ihrem Niederlassungsort kohärent sind. Ein gut koordiniertes Aufsichtssystem, das auf Unionsebene verstärkt wird, gewährleistet auch einen kohärenten Ansatz für Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in allen Mitgliedstaaten tätig sind.

Um die Nutzer im Internet wirksam zu schützen und zu verhindern, dass in der Union ansässige Anbieter digitaler Dienste einen Wettbewerbsnachteil erleiden, müssen auch einschlägige Diensteanbieter mit Sitz außerhalb der Union, die aber im Binnenmarkt tätig sind, erfasst werden.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag soll ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten gefördert werden, um für ein sicheres Online-Umfeld zu sorgen, das es den Bürgerinnen und Bürgern der Union und anderen Betroffenen ermöglicht, ihre Grundrechte, insbesondere ihre Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, frei auszuüben. Durch zwei zentrale Vorgaben des Vorschlags wird die Verordnung darauf beschränkt, was zum Erreichen ihrer Ziele unbedingt erforderlich ist.

Insbesondere sieht der Vorschlag asymmetrische Sorgfaltspflichten für verschiedene Arten von Anbietern digitaler Dienste vor, die von der Art ihrer Dienste und ihrer Größe abhängen, um sicherzustellen, dass ihre Dienste nicht für illegale Tätigkeiten missbraucht werden und die Anbieter verantwortungsvoll handeln. Mit diesem Ansatz werden bestimmte festgestellte Probleme nur dort angegangen, wo sie tatsächlich auftreten, sodass Anbieter, die nicht von diesen Problemen betroffen sind, nicht übermäßig belastet werden. Bestimmte materielle Verpflichtungen gelten nur für sehr große Online-Plattformen, die aufgrund ihrer Reichweite eine zentrale, systemische Rolle bei der Förderung der öffentlichen Debatte und wirtschaftlicher Transaktionen spielen. Sehr kleine Anbieter sind dagegen von den Verpflichtungen komplett ausgenommen.

In Bezug auf außerhalb der Union ansässige Anbieter digitaler Dienste, die in der Union Dienste anbieten, schreibt die Verordnung die Benennung eines Rechtsvertreters in der Union vor, um eine wirksame Beaufsichtigung und erforderlichenfalls Durchsetzung zu gewährleisten.

In einem angemessenen Verhältnis zu den Verpflichtungen und unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters digitaler Dienste wird mit dem Vorschlag ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit verstärkter Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen auf Unionsebene eingeführt. Darüber hinaus werden durch den Vorschlag weder sektorspezifischen Rechtsvorschriften noch die darin festgelegten Durchsetzungs- und Governance-Mechanismen geändert, sondern es wird ein horizontaler Rahmen für Aspekte geschaffen, die über spezifische Inhalte oder Unterkategorien von Diensten hinausgehen, die schon in sektorspezifischen Vorschriften geregelt sind.

Durch die Schaffung eines klaren Rahmens, der von der Zusammenarbeit zwischen und mit den Mitgliedstaaten sowie von Maßnahmen zur Selbstregulierung begleitet wird, soll dieser Vorschlag die Rechtssicherheit erhöhen, das Vertrauen stärken und gleichzeitig dank der Flexibilität des Kooperationsrahmens langfristig relevant und wirksam bleiben.

Wahl des Instruments

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen.

Die Kommission hat beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, um ein einheitliches Schutzniveau in der gesamten Union zu erreichen, Unterschiede zu vermeiden, die eine freie Erbringung der betreffenden Dienste im Binnenmarkt behindern, sowie einen einheitlichen Schutz der Rechte und einheitliche Pflichten für Unternehmen und Verbraucher im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Dies ist notwendig, um sowohl den Wirtschaftsteilnehmer als auch den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten. Die vorgeschlagene Verordnung stellt außerdem eine kohärente Überwachung der Rechte und Pflichten sowie gleichwertige Sanktionen in allen Mitgliedstaaten und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sicher.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Dieser Vorschlag baut auf der Bewertung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf, die direkt im Anschluss an die dem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung durchgeführt wurde. Die spezifischen Ziele der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bestanden darin, i) einen gut funktionierenden Binnenmarkt für digitale Dienste, ii) die wirksame Entfernung illegaler Online-Inhalte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und iii) ein angemessenes Maß an Information und Transparenz für die Verbraucher sicherzustellen.

Was die Wirksamkeit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr betrifft, so zeigt die Bewertung, dass die Richtlinie zwar einen wichtigen Anreiz für das Wachstum des Binnenmarkts für digitale Dienste geschaffen und den Markteintritt und die Expansion neuer Anbieter solcher Dienste ermöglicht hat, die ursprünglichen Ziele jedoch nicht vollständig erreicht wurden.

Insbesondere das dynamische Wachstum der digitalen Wirtschaft und das Entstehen neuer Arten von Diensteanbietern bringen bestimmte neue Herausforderungen mit sich, die von den Mitgliedstaaten unterschiedlich angegangen werden, sodass die ursprünglichen Ziele präzisiert werden müssen. Darüber hinaus stellen diese Entwicklungen eine zusätzliche Belastung bei der Erreichung bereits bestehender Ziele dar, wie die zunehmende rechtliche Fragmentierung zeigt.

Die Bewertung hat auch gezeigt, dass zwar mehrere neue Regulierungsinstrumente einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung einiger der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten politischen Ziele leisten, sie aber nur sektorspezifische Lösungen für einige der zugrunde liegenden Probleme bieten (z. B. bei der Bekämpfung der Verbreitung bestimmter Arten illegaler Tätigkeiten). Sie lösen daher solche Probleme nicht einheitlich für das gesamte digitale Ökosystem, da sie auf bestimmte Arten von Diensten oder bestimmte Arten illegaler Inhalte beschränkt sind. Auch wenn Selbstregulierungsinitiativen im Allgemeinen positive Ergebnisse gebracht haben, können sie weder rechtlich durchgesetzt werden noch alle Akteure der digitalen Wirtschaft erfassen. Was die Effizienz der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr betrifft, so verursachte die Richtlinie den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft nur begrenzte zusätzliche Kosten. Die Bewertung hat keine besonders hohen oder unverhältnismäßigen Kosten ergeben, und es wurden auch keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen geäußert. Die Hauptbedenken stehen im Zusammenhang mit der mangelnden Klarheit des Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten, die zu Belastungen und Doppelkosten führt, obwohl mit der Richtlinie das entgegengesetzte Ziel verfolgt wird; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Beaufsichtigung von Online-Plattformen. Dies hat ihre Effizienz bei der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Binnenmarkts wesentlich beeinträchtigt.

In Bezug auf die Frage, ob die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verfolgten Ziele weiterhin relevant sind, zeigt die Bewertung, dass die Ziele der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nach wie vor Gültigkeit haben, während es gleichzeitig mehrere neue Entwicklungen gibt, die sich in den bestehenden politischen Zielen nicht ausreichend widerspiegeln.

Die öffentliche Konsultation, gezielte Beiträge der Interessenträger, Berichte des Europäischen Parlaments 13 und Schlussfolgerungen des Rates 14 bestätigen, dass die bestehenden Grundsätze und Ziele der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auch heute weiterhin ihre Gültigkeit haben. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie sind jedoch neue Informationsasymmetrien und Risiken entstanden, vor allem im Zusammenhang mit dem Aufkommen von Online-Plattformen, insbesondere sehr großen Plattformen, und dem Ausmaß des digitalen Wandels. Dies betrifft beispielsweise die algorithmische Entscheidungsfindung (mit Auswirkungen darauf, wie Informationsflüsse über das Internet vermittelt werden) oder auch Online-Werbesysteme.

Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr mit anderen EU-Maßnahmen, die seit ihrer Annahme ergriffen wurden, kohärent ist. Bei der Bewertung wurde auch keine Inkohärenz innerhalb der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgestellt.

Schließlich könnten zumindest Teile der tatsächlichen Vorteile der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die bei der Bewertung ermittelt wurden, als EU-Mehrwert betrachtet werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regulierungssysteme ohne gemeinsame Grundsätze weiter angewandt hätten und dass einige Mitgliedstaaten weiterhin nicht über horizontale Vorschriften verfügen würden. Da keine stichhaltigen Beweise vorliegen, ist es jedoch nicht möglich, eindeutige Schlussfolgerungen zum Umfang dieses EU-Mehrwerts zu ziehen.

Konsultation der Interessenträger

In den vergangenen fünf Jahren hat die Kommission ein breites Spektrum verschiedener Interessenträger konsultiert, darunter Anbieter digitaler Dienste wie Online-Plattformen und andere Vermittlungsdienste, Unternehmen, die online Handel betreiben, Medienverlage, Markeninhaber und andere Unternehmen, Sozialpartner, Nutzer digitaler Dienste, Organisationen der Zivilgesellschaft, nationale Behörden, Hochschulen, technische Fachkreise, internationale Organisationen und die breite Öffentlichkeit. Durch eine Reihe gezielter Konsultationsschritte wurden die Standpunkte der Interessenträger zu Fragen im Zusammenhang mit digitalen Diensten und Plattformen in den letzten Jahren gründlich erfasst.

Die öffentliche Konsultation zum Gesetz über digitale Dienste lief 14 Wochen lang, vom 2. Juni bis zum 8. September, und es gingen 2863 Antworten und rund 300 Positionspapiere einer heterogenen Gruppe von Interessenträgern ein. Die meisten Rückmeldungen gingen von der breiten Öffentlichkeit (66 % Unionsbürger, 8 % Nicht-EU-Bürger), von Unternehmen/Unternehmensorganisationen (7,4 %), Wirtschaftsverbänden (6 %) und NRO (5,6 %) ein, gefolgt von Behörden (2,2 %), Hochschul-/Forschungseinrichtungen (1,2 %), Gewerkschaften (0,9 %) sowie Verbraucher- und Umweltorganisationen (0,4 %).

Insgesamt besteht unter den Interessenträgern allgemeine Einigkeit darüber, dass sowohl bei der Verbesserung der Online-Sicherheit als auch bei der Förderung des Binnenmarkts für digitale Dienste Handlungsbedarf besteht.

Die Interessenträger stimmen darin überein, dass die wichtigsten Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weiterhin relevant sind und beibehalten werden sollten, einschließlich des Binnenmarktprinzips für die Beaufsichtigung der digitalen Dienste, der Haftungsregelung und des Verbots allgemeiner Überwachungspflichten.

Die Interessenträger sind sich ebenfalls weitgehend darin einig, dass der Rahmen angesichts der heutigen Herausforderungen verbessert werden muss, indem klare, EU-weit harmonisierte Verpflichtungen für Diensteanbieter festgelegt werden. Die Mehrheit der Befragten aus allen Kategorien gab an, dass sie sowohl auf schädliche als auch illegale Online-Inhalte, Waren oder Dienstleistungen gestoßen seien, und stellte insbesondere einen besorgniserregenden Höhepunkt während der COVID-19-Pandemie fest. Ein großer Teil der Befragten, die angeben, dass sie illegale Inhalte oder Waren an Anbieter digitaler Dienste gemeldet haben, war mit der Reaktion und der Unwirksamkeit der Meldemechanismen nach der Exposition unzufrieden. Darüber hinaus sehen die Nutzer ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Strategien der Anbieter und ihren konkreten Maßnahmen.

Unter den Diensteanbietern, die an der Konsultation teilnahmen, besteht weitgehendes Einvernehmen darüber, dass einfache, standardisierte, transparente Melde- und Abhilfeverpflichtungen erforderlich sind, die im gesamten Binnenmarkt harmonisiert sind. Dies wird als wesentlich erachtet, um rasche Reaktionen auf illegale Inhalte zu ermöglichen und die Rechtsklarheit für Plattformnutzer sowie für kleine Plattformen, die im Binnenmarkt expandieren wollen, zu verbessern. Die Befragten stimmen auch darin überein, dass Rechtsbehelfsmechanismen wichtig sind.

In Bezug auf Online-Marktplätze wiesen mehrere Interessenträger darauf hin, dass gezieltere Maßnahmen wie die Feststellung der Identität der Verkäufer erforderlich seien.

Die Befragten stimmen im Allgemeinen auch darin überein, dass der räumliche Geltungsbereich dieser Verpflichtungen alle Akteure umfassen sollte, die Waren, Informationen oder Dienstleistungen in der Union anbieten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort. Ein großer Teil der Befragten betonte die Bedeutung dieser Fragen gerade auch in Bezug auf große Plattformen.

Unter den Interessenträgern besteht allgemeines Einvernehmen darüber, dass „schädliche“ (aber nicht oder zumindest nicht unbedingt illegale) Inhalte im Gesetz über digitale Dienste nicht definiert werden sollten und dass sie keiner Pflicht zur Entfernung unterliegen sollten, da es sich hierbei um einen heiklen Bereich handele, der schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der Meinungsfreiheit habe.

Die Art und Weise, wie algorithmische Systeme den Informationsfluss im Internet gestalten, ist jedoch für eine breite Gruppe von Interessenträgern ein Thema, das Anlass zur Sorge gibt. Mehrere Interessenträger, insbesondere aus Zivilgesellschaft und Wissenschaft, wiesen darauf hin, dass Prüfungen in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und Transparenz bei auf Algorithmen gestützten Entscheidungen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, wie Informationen priorisiert und gezielt eingesetzt werden. Auch in Bezug auf die Online-Werbung spiegelten die Standpunkte der Interessenträger die allgemeinen Bedenken in Bezug auf die schwache Stellung der Nutzer und das Fehlen einer sinnvollen Beaufsichtigung und Durchsetzung wider.

Im Hinblick auf die Durchsetzung herrscht unter den Interessenträgern allgemeines Einvernehmen darüber, dass die Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowohl grenzüberschreitend als auch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten verbessert werden sollte. Die Beaufsichtigung durch die EU wird als wesentlich angesehen, und die Mehrheit der Befragten scheint eine zentrale Aufsichtsstelle zu befürworten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorbereitenden Schritte für den Vorschlag stützen sich auf eine Reihe von in Auftrag gegebenen Studien, die mit Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführt wurden, und auf fachkundige Beratung, darunter eine Reihe von Rechtsstudien mit dem Schwerpunkt auf der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und dem Stand der rechtlichen Fragmentierung 15 , Studien zur Transparenz und Rechenschaftspflicht bei auf Algorithmen gestützten Entscheidungen 16 sowie interne Studien zu den Kosten der Moderation von Inhalten, Haftungsregelungen für Vermittler und Kosten des Verzichts auf europäisches Handeln. Um die Standpunkte und Ansichten der breiten Öffentlichkeit zusammenzutragen, führte die Kommission 2018 eine Eurobarometer-Umfrage mit einer repräsentativen Stichprobe von über 33 000 Befragten aus allen Mitgliedstaaten durch 17 .

Die rechtliche Analyse stützt sich ferner auf eine umfangreiche Rechtsprechung, insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union, im Hinblick auf mehrere Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und verwandter Rechtsakte, darunter Bestimmungen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Dienste der Informationsgesellschaft“ 18 sowie in Bezug auf die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten 19 . Darüber hinaus sammelte die Kommission fachliche Erkenntnisse und Standpunkte mithilfe gezielter Konsultationen und Einbeziehungsmaßnahmen, einschließlich einer Reihe von Workshops, Konferenzen, Befragungen von Sachverständigen und Richtern, Konsultationen der Expertengruppe für den elektronischen Geschäftsverkehr, sowie zahlreicher bilateraler Besprechungen und der Analyse von Ad-hoc-Positionspapieren und Forschungsarbeiten von Organisationen, Industrievertretern, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft.

Schließlich stützt sich die Analyse auf zusätzliche Literaturrecherchen, Studien und Forschungsarbeiten, die von Wissenschaftlern im Rahmen der öffentlichen Konsultation und anderer unabhängiger Studien vorgelegt wurden, einschließlich der Sammlung von für das Europäische Parlament durchgeführten Studien 20 .

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten, einschließlich Verbesserungsvorschlägen, zur Folgenabschätzung ab 21 . Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde in diesem Sinne weiter überarbeitet, insbesondere durch Klärung der Zusammenhänge zwischen dem Gesetz über digitale Dienste und dem umfassenderen Rechtsrahmen, und enthält nun ausführlichere Beschreibungen der Politikoptionen und eine detailliertere Analyse der zugrunde liegenden Erkenntnisse, auf die im überarbeiteten Bericht über die Folgenabschätzung eingegangen wird.

Die Bedeutung für unsere Wirtschaft und Gesellschaft, aber auch die zunehmenden Risiken, die von digitalen Diensten ausgehen, werden weiter wachsen. Im Ausgangsszenario sorgt die Kommission weiterhin für die Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, auch in sektorspezifischen Fragen, und unterstützt die bestehenden Selbstregulierungsbemühungen. Im Hinblick auf die sich entwickelnden Probleme werden die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin gesetzgeberisch autonom tätig sein. Die rechtliche Fragmentierung mit dem daraus resultierenden Flickenteppich nationaler Maßnahmen wird nicht nur verhindern, dass illegale Aktivitäten wirksam bekämpft und die Grundrechte der Bürger in der gesamten EU geschützt werden, sondern auch neue, innovative Dienste davon abhalten, im Binnenmarkt zu expandieren, wodurch die Position der wenigen Akteure, die die zusätzlichen Kosten der Rechtseinhaltung tragen können, gefestigt wird. So wird die Festlegung und Durchsetzung der Spielregeln vor allem sehr großen Privatunternehmen überlassen, wobei die Informationsasymmetrie zwischen Online-Diensten, ihren Nutzern und Behörden ständig zunimmt.

Neben dem Ausgangsszenario wurden drei Hauptoptionen geprüft. Bei Option 1 würde die Empfehlung von 2018 kodifiziert; damit würde eine Reihe von Verfahrenspflichten für Online-Plattformen festgelegt, damit diese gegen illegale Tätigkeiten ihrer Nutzer vorgehen. Die Pflichten würden auch die notwendigen Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte der Nutzer und zur Gewährleistung von Transparenz umfassen. Dies würde auch die verwaltungstechnischen Kooperationsmechanismen für Behörden zur Lösung grenzüberschreitender Probleme verbessern, und zwar durch eine Clearingstelle für den digitalen Sektor, die den Informationsfluss erleichtert. Bei Option 2 würden zusätzlich zu den Maßnahmen in Option 1 Negativanreize, die Diensteanbieter von einem freiwilligen Vorgehen gegen illegale Inhalte abhalten könnten, beseitigt, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf Empfehlungssysteme und Werbung eingeführt. Der Durchsetzungs- und Kooperationsmechanismus würde durch die Benennung eines zentralen Koordinators in jedem Mitgliedstaat gestärkt. Option 3, die auf den in den vorstehenden Optionen dargelegten Maßnahmen aufbaut, umfasst gezielte, asymmetrische Maßnahmen mit strengeren Verpflichtungen für sehr große Online-Plattformen, die für die Gesellschaft und Wirtschaft der EU die größten Risiken mit sich bringen, sowie einige begrenzte Klarstellungen der Haftungsregelung für Anbieter von Vermittlungsdiensten und ein EU-Governance-System mit verstärkten Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnissen.

Die Bewertung der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und der Vergleich ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit haben gezeigt, dass mit Option 3 die Ziele der Maßnahme am wirksamsten erreicht würden, indem ein verhältnismäßiger Rahmen geschaffen wird, der an neu auftretende Herausforderungen in der dynamischen digitalen Welt angepasst werden kann. Die in Option 3 enthaltenen Komponenten werden auch von den Interessenträgern weitgehend unterstützt, auch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten.

Die bevorzugte Option würde den Zugang der Anbieter von Vermittlungsdiensten in der Europäischen Union zum Binnenmarkt und ihre Expansionsfähigkeit fördern, indem die mit der rechtlichen Fragmentierung verbundenen Kosten gesenkt werden. Zwar dürften Kosten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten anfallen, es wird aber davon ausgegangen, dass dies durch eine Verringerung der derzeitigen Fragmentierung dank Harmonisierung ausgeglichen wird. Dies dürfte sich positiv auf Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Investitionen in digitale Dienste auswirken, insbesondere auf Start-up- und Scale-up-Unternehmen in der Europäischen Union, die Plattform-Geschäftsmodelle anbieten, in unterschiedlichem Maße auch aber in anderen Sektoren, die vom digitalen Handel profitieren und mit ihm wachsen.

Mit der bevorzugten Option soll die angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Vermittlungsdiensten, ihren Nutzern und Behörden bei der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte festgelegt werden. Zu diesem Zweck wird ein asymmetrischer Ansatz für die Sorgfaltspflichten eingeführt, die sehr großen Online-Plattformen auferlegt werden: dabei handelt es sich um einen beaufsichtigten Risikomanagementansatz, bei dem das Governance-System für die Durchsetzung eine wichtige Rolle spielt. Die asymmetrischen Verpflichtungen werden nur sehr großen Online-Plattformen auferlegt, die nach den aktuellen Daten nicht nur die größte Reichweite haben, sondern als große Unternehmen auch einen hohen Umsatz erwirtschaften. Folglich sind diese gezielten Maßnahmen zwar restriktiver als für andere Unternehmen, doch sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Fähigkeit der Unternehmen, den Verpflichtungen nachzukommen.

Für die Behörden würde die vorgeschlagene Option die Kosten, die durch die Ineffizienz der bestehenden Strukturen für die Zusammenarbeit der Behörden und durch Doppelarbeit entstehen, erheblich senken. Zwar würden die Mitgliedstaaten die Kosten für die Benennung einer neuen oder bereits bestehenden zuständigen Behörde tragen, doch dürften die Effizienzgewinne für die einzelnen Behörden durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, bessere Informationsflüsse und vereinfachte Verfahren für das Zusammenwirken mit ihren Partnern im gesamten Binnenmarkt sowie mit Dienstleistern diese Kosten überwiegen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Laut der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag liegt der Mehrwert, der allein durch das Tätigwerden der Union zur Beseitigung des Risikos rechtlicher Fragmentierung durch divergierende Regulierungs- und Aufsichtskonzepte (d. h. ohne Berücksichtigung der gestiegenen Sicherheit bei digitalen Diensten und des größeren Vertrauens darin) erreicht würde, in einem möglichen Anstieg des grenzüberschreitenden digitalen Handels um 1 bis 1,8 %; dies entspricht zusätzlichen Umsätzen im grenzüberschreitenden Handel von 8,6 Mrd. EUR bis 15,5 Mrd. EUR.

Mit Blick auf den Mehrwert bei den Durchsetzungsmaßnahmen führt die Initiative zu wichtigen Effizienzgewinnen in der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und bei der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen für die technische Hilfe auf EU-Ebene bezüglich der Inspektion und Prüfung von Moderationssystemen, Empfehlungssystemen und Online-Werbung auf sehr großen Plattformen. Dies wiederum führt zu einer gesteigerten Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Aufsichtsmaßnahmen, wogegen das derzeitige System weitgehend von der begrenzten Beaufsichtigungskapazität in einigen wenigen Mitgliedstaaten abhängt.

Grundrechte

Die Bürgerinnen und Bürger der Union sind im Internet stets zunehmenden Risiken und Gefahren ausgesetzt – von der Verbreitung illegaler Inhalte und Aktivitäten bis hin zu Einschränkung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und anderen gesellschaftlichen Schäden. Die in diesem Legislativvorschlag vorgesehenen politischen Maßnahmen werden diese Situation erheblich verbessern, indem sie einen modernen, zukunftssicheren Governance-Rahmen schaffen, der die Rechte und berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, d. h. vor allem der Bürgerinnen und Bürger der Union, wirksam schützt. Mit dem Vorschlag werden wichtige Schutzvorkehrungen eingeführt, damit die Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen können und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Nutzerinnen und Nutzer im Online-Umfeld gestärkt wird; auch die Wahrnehmung anderer Grundrechte wie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, der Nichtdiskriminierung, der Rechte des Kindes sowie des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Internet, wird geschützt.

Die vorgeschlagene Verordnung wird das Risiko irrtümlicher oder ungerechtfertigter Sperrungen Eingriffe in die freie Meinungsäußerung mindern, die abschreckenden Wirkungen auf die freie Meinungsäußerung verringern, die Informations- und Meinungsfreiheit fördern und die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Nutzer stärken. Bestimmte Gruppen oder Personen können aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung schutzbedürftig oder benachteiligt sein. Sie können infolge von (unbewussten oder bewussten) Vorurteilen, die möglicherweise durch Nutzer und Dritte in die Meldesysteme eingebracht und von automatisierten Tools zur Moderation von Inhalten, die von Plattformen verwendet werden, nachgebildet werden, unverhältnismäßig stark von Beschränkungen und Entfernungsmaßnahmen betroffen sein. Der Vorschlag wird die Gefahr der Diskriminierung insbesondere für diese Gruppen oder Personen mindern und zum Schutz der Rechte des Kindes und des Rechts auf Menschenwürde im Internet beitragen. Der Vorschlag sieht nur die Entfernung von Inhalten, die illegal sind, vor und schreibt verbindliche Schutzvorkehrungen für den Fall vor, dass Informationen der Nutzer entfernt werden; dazu gehören auch die Bereitstellung erläuternder Informationen für den Nutzer, von den Diensteanbietern unterstützte Beschwerdemechanismen sowie externe außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die EU-Bürger auch dann geschützt werden, wenn sie Dienste in Anspruch nehmen, die von Anbietern erbracht werden, die nicht in der Union niedergelassen, aber im Binnenmarkt tätig sind, da auch diese Anbieter erfasst werden.

Was die unternehmerische Freiheit der Diensteanbieter betrifft, so werden die den Unternehmen entstehenden Kosten durch eine Verringerung der Fragmentierung im Binnenmarkt ausgeglichen. Mit dem Vorschlag werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um den Aufwand für Diensteanbieter zu verringern, darunter Maßnahmen gegen wiederholte ungerechtfertigte Meldungen und behördliche Vorabüberprüfungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber. Darüber hinaus richten sich bestimmte Verpflichtungen nur an sehr große Online-Plattformen, auf denen häufig die größten Risiken auftreten und die die zusätzliche Belastung bewältigen können.

Mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wird das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aufrechterhalten, das für das erforderliche ausgewogene Verhältnis der Grundrechte in der Online-Welt von entscheidender Bedeutung ist. Die neue Verordnung verbietet allgemeine Überwachungspflichten, da diese die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit der Nutzer unverhältnismäßig einschränken und die Diensteanbieter über Gebühr belasten und damit deren unternehmerische Freiheit übermäßig beeinträchtigen könnten. Das Verbot schränkt auch Anreize für die Online-Überwachung ein und wirkt sich positiv auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre aus.

Alle Maßnahmen des Vorschlags stehen voll und ganz im Einklang mit dem hohen Standard für den Schutz personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit der Kommunikation und der Privatsphäre, der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt werden durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im MFR 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Programms „Digitales Europa“ und des Binnenmarktprogramms vorgesehen sind, wie im Finanzbogen zu diesem Verordnungsvorschlag dargelegt. Diese Auswirkungen erfordern auch eine Anpassung der Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau.

Der Finanzbogen zu diesem Verordnungsvorschlag gibt Aufschluss über die Haushaltsauswirkungen der Verordnung selbst.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird einen umfassenden Rahmen zur kontinuierlichen Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieses Rechtsinstruments ab dem Beginn seiner Anwendung einrichten. Das Instrument soll innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten auf der Grundlage des eingerichteten Überwachungsprogramms bewertet werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 1) und die Definitionen der wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe (Artikel 2).

Kapitel II enthält Bestimmungen zur Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten. Konkret werden darin die Bedingungen aufgeführt, unter denen Anbieter einer reinen Durchleitung (Artikel 3), von Caching-Leistungen (Artikel 4) und von Hosting-Diensten (Artikel 5) von der Haftung für die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen ausgenommen sind. Ferner ist vorgesehen, dass die Haftungsausschlüsse nicht ausgesetzt werden sollen, wenn Anbieter von Vermittlungsdiensten aus Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen durchführen oder den Rechtsvorschriften nachkommen (Artikel 6), und es wird festgelegt, dass diesen Anbietern keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung auferlegt werden darf (Artikel 7). Schließlich werden die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet, auf Anordnung nationaler Justiz- oder Verwaltungsbehörden gegen illegale Inhalte vorzugehen (Artikel 8) und Informationen bereitzustellen (Artikel 9).

In Kapitel III werden in fünf verschiedenen Abschnitten Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld festgelegt.

Abschnitt 1 enthält Verpflichtungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere die Verpflichtung zur Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle, die eine direkte Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium erleichtert (Artikel 10); die Verpflichtung, dass Anbieter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, aber Dienste in der Union anbieten, einen Rechtsvertreter in der Union benennen müssen (Artikel 11); die Verpflichtung, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaige Beschränkungen anzugeben, die sie möglicherweise bei der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, und bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Beschränkungen verantwortungsvoll zu handeln (Artikel 12); Transparenzberichtspflichten in Bezug auf die Entfernung und Sperrung von Informationen, die als illegale Inhalte betrachtet werden oder gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters verstoßen (Artikel 13).

In Abschnitt 2 sind Verpflichtungen für Hostingdienste-Anbieter festgelegt, die zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 gelten. Insbesondere werden diese Anbieter darin dazu verpflichtet, Mechanismen einzurichten, die Dritten das Melden mutmaßlich illegaler Inhalte ermöglichen (Artikel 14). Beschließt ein solcher Anbieter, bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, so muss er diesem Nutzer außerdem eine Begründung übermitteln (Artikel 15).

Abschnitt 3 enthält Verpflichtungen für alle Online-Plattformen, die zusätzlich zu den in den Abschnitten 1 und 2 genannten Pflichten gelten. In diesem Abschnitt wird präzisiert, dass diese Bestimmungen nicht für Online-Plattformen gelten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt (Artikel 16). In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass Online-Plattformen verpflichtet sind, ein internes Beschwerdemanagementsystem für Entscheidungen bereitzustellen, die in Bezug auf Inhalte oder Informationen getroffen werden, die mutmaßlich illegal oder mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind (Artikel 17). Außerdem werden Online-Plattformen verpflichtet, mit zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen zusammenzuarbeiten, um Streitigkeiten mit Nutzern ihrer Dienste beizulegen (Artikel 18). Online-Plattformen müssen ferner dafür sorgen, dass Meldungen von Stellen, denen der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt wurde, vorrangig behandelt werden (Artikel 19), und es werden die Maßnahmen festgelegt, die Online-Plattformen gegen Missbrauch ergreifen müssen (Artikel 20). Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt die Anforderung, dass Online-Plattformen die zuständigen Durchsetzungsbehörden informieren müssen, wenn sie Kenntnis von Informationen erhalten, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat vorliegt, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt (Artikel 21). Ferner verpflichtet der Abschnitt Online-Plattformen, bestimmte Informationen über Unternehmer, die ihre Dienste nutzen, zu erfassen, zu speichern, mit angemessenem Aufwand zu überprüfen und zu veröffentlichen, wenn diese Online-Plattformen es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit diesen Unternehmern abzuschließen (Artikel 22). Diese Online-Plattformen sind ebenfalls verpflichtet, ihre Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass Unternehmer das Verbraucher- und Produktsicherheitsrecht der Union einhalten können (Artikel 22a). Online-Plattformen müssen außerdem Berichte über ihre Tätigkeiten zur Entfernung und Sperrung von Informationen, die als illegale Inhalte betrachtet werden oder gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, veröffentlichen (Artikel 23). Der Abschnitt enthält auch Transparenzpflichten für Online-Plattformen in Bezug auf Online-Werbung (Artikel 24).

In Abschnitt 4 werden zusätzlich zu den in den Abschnitten 1 bis 3 festgelegten Pflichten für sehr große Online-Plattformen (im Sinne des Artikels 25) Verpflichtungen in Bezug auf das Management systemischer Risiken festgeschrieben. Sehr große Online-Plattformen werden verpflichtet, Risikobewertungen zu den systemischen Risiken durchzuführen, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste ergeben oder damit verbunden sind (Artikel 26), und angemessene und wirksame Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu ergreifen (Artikel 27). Sie müssen sich auch externen und unabhängigen Prüfungen unterziehen (Artikel 28). Der Abschnitt enthält zudem eine besondere Verpflichtung für den Fall, dass sehr große Online-Plattformen Empfehlungssysteme verwenden (Artikel 29) oder Online-Werbung auf ihrer Online-Schnittstelle anzeigen (Artikel 30). Darüber hinaus werden in dem Abschnitt die Bedingungen festgelegt, unter denen sehr große Online-Plattformen dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission und zugelassenen Forschern Zugang zu Daten gewähren müssen (Artikel 31); ferner wird die Verpflichtung auferlegt, einen oder mehrere Compliance-Beauftragte zu benennen, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden (Artikel 32), und es werden spezifische zusätzliche Transparenzberichtspflichten festgelegt (Artikel 33).

Abschnitt 5 enthält bereichsübergreifende Bestimmungen zu Sorgfaltspflichten, insbesondere zu den Prozessen, bei denen die Kommission die Entwicklung und Umsetzung harmonisierter europäischer Normen unterstützen und fördern wird (Artikel 34), zum Rahmen für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes (Artikel 35) und zum Rahmen für die Entwicklung spezifischer Verhaltenskodizes für Online-Werbung (Artikel 36). Ferner gibt es eine Bestimmung über Krisenprotokolle zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen (Artikel 37).

Kapitel IV enthält die Bestimmungen über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung.

In Abschnitt 1 werden Bestimmungen für die zuständigen nationalen Behörden festgelegt, einschließlich der Koordinatoren für digitale Dienste, die die Mitgliedstaaten als wichtigste nationale Behörden für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung benennen (Artikel 38). Die Koordinatoren für digitale Dienste sind – ebenso wie andere benannte zuständige Behörden – unabhängig und erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch, transparent und zeitnah (Artikel 39). Die rechtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung dieser Verordnung liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters befindet (Artikel 40). Den Koordinatoren für digitale Dienste werden besondere Befugnisse übertragen (Artikel 41). Die Mitgliedstaaten müssen für Verstöße der Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen die Pflichten aus dieser Verordnung Sanktionen festlegen (Artikel 42). Die Koordinatoren für digitale Dienste können Beschwerden gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen Verstößen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten entgegennehmen (Artikel 43). Die Koordinatoren für digitale Dienste sind verpflichtet, Jahresberichte über ihre Tätigkeiten zu veröffentlichen (Artikel 44) und mit den Koordinatoren für digitale Dienste der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten (Artikel 45). Die Koordinatoren für digitale Dienste können sich auch an gemeinsamen Untersuchungen in Angelegenheiten beteiligen, die unter die Verordnung fallen (Artikel 46).

Abschnitt 2 enthält Bestimmungen über das Europäische Gremium für digitale Dienste, eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste (Artikel 47). Ferner werden die Struktur dieses Gremiums (Artikel 48) und seine Aufgaben (Artikel 49) festgelegt.

Abschnitt 3 betrifft die Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf sehr große Online-Plattformen. Darin ist eine verbesserte Beaufsichtigung für den Fall vorgesehen, dass solche Plattformen gegen die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4 verstoßen (Artikel 50). Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission in Bezug auf sehr große Online-Plattformen tätig werden kann, wenn die Zuwiderhandlungen anhalten (Artikel 51). In diesen Fällen kann die Kommission Untersuchungen, unter anderem mithilfe von Auskunftsverlangen (Artikel 52), Befragungen (Artikel 53) und Nachprüfungen vor Ort (Artikel 54) durchführen, einstweilige Maßnahmen ergreifen (Artikel 55), Verpflichtungszusagen der sehr großen Online-Plattformen für bindend erklären (Artikel 56) und die Einhaltung der Verordnung durch diese Plattformen überwachen (Artikel 57). Im Falle der Nichteinhaltung kann die Kommission Beschlüsse wegen Nichteinhaltung (Artikel 58) erlassen sowie Geldbußen (Artikel 59) und Zwangsgelder (Artikel 60) für Verstöße gegen die Verordnung durch sehr große Online-Plattformen sowie für die Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen im Rahmen der Untersuchung verhängen. In der Verordnung ist auch eine Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen (Artikel 61) und für deren Durchsetzung (Artikel 62) festgelegt. Schließlich werden in der Verordnung die Verfahrensgarantien gegenüber der Kommission festgelegt, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht (Artikel 63) sowie die Veröffentlichung von Beschlüssen (Artikel 64). Der Abschnitt regelt ferner die Zusammenarbeit der Kommission mit den nationalen Gerichten (Artikel 65) und den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die praktischen Modalitäten der Verfahren (Artikel 66).

Abschnitt 4 enthält gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen. Darin sind Vorschriften für ein Informationsaustauschsystem vorgesehen, das die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium unterstützt (Artikel 67). Dies schließt auch das Recht der Nutzer ein, eine Einrichtung, Organisation und Vereinigung mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in ihrem Namen zu beauftragen (Artikel 68).

Abschnitt 5 betrifft den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 bzw. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 69 und 70).

Schließlich enthält Kapitel V die Schlussbestimmungen dieser Verordnung, die die Streichung der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die nun in die Verordnung übernommen werden (Artikel 71), Änderungen der Richtlinie 2020/XX/EG (Artikel 72), die Bewertung der Verordnung (Artikel 73) sowie deren Inkrafttreten und Anwendung (Artikel 74) betreffen.

2020/0361 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 24 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der Union und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer als auch für die Gesellschaft als Ganzes.

(2)Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(3)Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

(4)Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.

(5)Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching-Leistungen“ und von „Hosting-Diensten“, da die Nutzung dieser Dienste – hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken – exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.

(6)In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transport-, Beherbergungs- oder Lieferdienste. Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unions- oder nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt.

(7)Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sowie faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für Anbieter von Vermittlungsdiensten unabhängig von ihrem Niederlassungsort oder Wohnsitz gelten, sofern sie Dienste in der Union erbringen, belegt durch eine wesentliche Verbindung zur Union.

(8)Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

(9)Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung 28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 29 . Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

(10)Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 , Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG 33 und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 und Richtlinie 93/13/EWG des Rates 36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 geänderten Fassung sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 . Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts über Arbeitsbedingungen unberührt.

(11)Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht berührt, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.

(12)Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

(13)Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

(14)Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

(15)Fallen einige von einem Anbieter erbrachte Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und andere nicht, oder fallen die von einem Anbieter erbrachten Dienste unter verschiedene Abschnitte dieser Verordnung, so sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nur für diejenigen Dienste gelten, die in deren Anwendungsbereich fallen.

(16)Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert werden.

(17)Mit den einschlägigen Vorschriften des Kapitels II sollte nur festgelegt werden, wann der betreffende Anbieter von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit von den Nutzern bereitgestellten illegalen Inhalten nicht haftbar gemacht werden kann. Die Vorschriften sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie eine positive Grundlage dafür darstellen, festzustellen, wann ein Anbieter haftbar gemacht werden kann; dies ist nach den geltenden Vorschriften des Unions- oder nationalen Rechts zu bestimmen. Zudem sollten die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse für jegliche Art der Haftung im Zusammenhang mit jeglicher Art von illegalen Inhalten gelten, unabhängig von dem genauen Gegenstand oder der Art dieser Rechtsvorschriften.

(18)Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.

(19)Vor dem Hintergrund der abweichenden Eigenschaften der Tätigkeiten „reine Durchleitung“, „Caching“ und „Hosting“ sowie der unterschiedlichen Position und Fähigkeiten der Anbieter der betreffenden Dienste ist es erforderlich, die für diese Tätigkeiten geltenden Vorschriften insofern zu unterscheiden, als sie nach dieser Verordnung anderen Anforderungen und Bedingungen unterliegen, und ihr Geltungsbereich nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union variiert.

(20)Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben, erbringt die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise und sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

(21)Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

(22)Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

(23)Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen und angemessen informierten Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.

(24)Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse festgelegten Bedingungen erfüllen. Solche Verfügungen könnten insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer Zuwiderhandlung verlangen, einschließlich der Entfernung illegaler Inhalte, die in der im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Anordnung spezifiziert werden, oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

(25)Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

(26)Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an denjenigen Akteur gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(27)Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.

(28)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt.

(29)In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen.

(30)Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

(31)Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.

(32)Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben.

(33)Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.

(34)Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.

(35)In dieser Hinsicht ist es wichtig, Sorgfaltspflichten an die Beschaffenheit und Art der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten und, im Einzelnen, für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in diese verschiedenen Kategorien fallen, sollten sie alle entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um die ermittelten politischen Ziele umzusetzen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung illegaler Praktiken und den Schutz der Grundrechte im Internet.

(36)Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.

(37)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(38)Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen.

(39)Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung jährlich Bericht über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten erstatten, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 40 sind.

(40)Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

(41)Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.

(42)Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, so sollte der Anbieter den Nutzer über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen.

(43)Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Verpflichtungen für Online-Plattformen im Rahmen dieser Verordnung nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 41 gelten, es sei denn ihre Reichweite und Wirkung sind so erheblich, dass sie die Kriterien für eine Einstufung als sehr große Online-Plattformen im Sinne dieser Verordnung erfüllen. Die in der genannten Empfehlung enthaltenen Konsolidierungsvorschriften tragen dazu bei, sicherzustellen, dass jeglicher Umgehung dieser zusätzlichen Verpflichtungen vorgebeugt wird. Dass Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen von diesen zusätzlichen Verpflichtungen ausgenommen sind, sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, auf freiwilliger Basis ein System einzurichten, das einer oder mehreren dieser Verpflichtungen genügt.

(44)Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

(45)Bei vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bezüglich des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen stellt die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 42 sicher, dass die Verbraucher und Unternehmen in der Union Zugang zu zertifizierten Stellen für alternative Streitbeilegungsverfahren haben. In dieser Hinsicht sollte klargestellt werden, dass die Vorschriften dieser Verordnung über die außergerichtliche Streitbeilegung die genannte Richtlinie unberührt lassen, einschließlich des Rechts der Verbraucher nach dieser Richtlinie, sich jederzeit aus dem Verfahren zurückzuziehen, wenn sie mit der Durchführung oder dem Ablauf des Verfahrens nicht zufrieden sind.

(46)Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 , auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.

(47)Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung von offensichtlich illegalen Inhalten oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Inhalte sollten als offensichtlich illegal und Meldungen oder Beschwerden als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle offensichtlich illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht des zuständigen Koordinators für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

(48)Eine Online-Plattform könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch ihre eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 44 genannten Straftaten. In solchen Fällen sollte die Online-Plattform die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen alle einschlägigen ihr verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung ihres Verdachts. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Online-Plattformen. Online-Plattformen sollten auch andere anwendbare Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren.

(49)Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, der Online-Plattform bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.

(50)Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems 45 , oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 , Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 .

(51)Angesichts der besonderen Verantwortung und Pflichten von Online-Plattformen sollten ihnen – neben den von allen Anbietern von Vermittlungsdiensten im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllenden Transparenzberichtspflichten – zusätzliche Transparenzberichtspflichten auferlegt werden. Damit festgestellt werden kann, ob eine Online-Plattform als sehr große Online-Plattform anzusehen ist, der im Rahmen dieser Verordnung bestimmte zusätzliche Pflichten auferlegt werden, sollten die Transparenzberichtspflichten von Online-Plattformen auch bestimmte Pflichten zur Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen über die durchschnittliche Zahl aktiver Nutzer in der Union umfassen.

(52)Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.

(53)Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

(54)Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen.

(55)Angesichts der für Plattformtätigkeiten typischen Netz-Effekte kann sich die Nutzerbasis einer Online-Plattform rasch verbreitern und die einer sehr großen Online-Plattform mit den damit verbundenen Auswirkungen auf den Binnenmarkt erreichen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Online-Plattform über einen kurzen Zeitraum exponentiell wächst oder aufgrund einer breiten globalen Präsenz und ihres Umsatzes Netz-Effekte sowie Skalen- und Verbundeffekte vollständig nutzen kann. Insbesondere ein hoher Jahresumsatz oder eine hohe Marktkapitalisierung können darauf hindeuten, dass sich die Nutzerreichweite schnell erhöht. In diesen Fällen sollte der Koordinator für digitale Dienste die Plattform zu einer häufigeren Berichterstattung über die Nutzerbasis verpflichten können, um den Zeitpunkt, zu dem die Plattform als sehr große Online-Plattform im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, rechtzeitig bestimmen zu können.

(56)Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Besteht keine wirksame Regulierung und Durchsetzung, können die Plattformen die Spielregeln bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden kann. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen.

(57)Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

(58)Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte entgegenzuwirken und sie einzuschränken, oder Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.

(59)Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.

(60)Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

(61)Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem für den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt.

(62)Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

(63)Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft.

(64)Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer.

(65)Angesichts der Komplexität der Funktionsweise der genutzten Systeme und der mit ihnen verbundenen systemischen Risiken für die Gesellschaft sollten sehr große Online-Plattformen Compliance-Beauftragte ernennen, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen sollten, Maßnahmen umzusetzen und die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb der Organisation der Plattform zu überwachen. Sehr große Online-Plattformen sollten sicherstellen, dass der/die Compliance-Beauftrage ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dieser Verordnung zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Angesichts der zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und ihren zusätzlichen Pflichten im Rahmen dieser Verordnung sollten die übrigen Transparenzanforderungen dieser Verordnung durch zusätzliche Transparenzanforderungen ergänzt werden, die speziell für sehr große Online-Plattformen gelten, insbesondere durch die Pflicht zur Berichterstattung über die vorgenommenen Risikobewertungen und die anschließend gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(66)Zur Erleichterung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung der Pflichten aus dieser Verordnung, für deren Umsetzung möglicherweise technische Instrumente erforderlich sind, ist es wichtig, freiwillige Branchennormen, die bestimmte technische Verfahren umfassen, zu unterstützen, soweit die Industrie dazu beitragen kann, genormte Instrumente für die Einhaltung dieser Verordnung zu entwickeln, z. B. durch die Möglichkeit, Mitteilungen etwa über Anwendungsprogrammierschnittstellen zu übermitteln, oder durch eine bessere Interoperabilität von Werbearchiven. Besonders für relativ kleine Anbieter von Vermittlungsdiensten könnten solche Normen nützlich sein. Bei den Normen könnte gegebenenfalls zwischen verschiedenen Arten illegaler Inhalte oder verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten unterschieden werden.

(67)Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.

(68)In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(69)Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet sowie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation. Wie im Aktionsplan für Demokratie angekündigt, wird die Kommission Leitlinien zur Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation herausgeben.

(70)An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden.

(71)Falls außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit haben, kann die Kommission zur Erstellung von Krisenprotokollen auffordern, um eine rasche, kollektive und grenzüberschreitende Reaktion im Online-Umfeld zu koordinieren. Außergewöhnliche Umstände können jedes unvorhersehbare Ereignis wie z. B. Erdbeben, Wirbelstürme, Pandemien und andere ernste grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit sowie Krieg und terroristische Handlungen umfassen, bei denen Online-Plattformen z. B. für eine schnelle Verbreitung von illegalen Inhalten oder Desinformation missbraucht werden können oder eine rasche Verbreitung verlässlicher Informationen erforderlich ist. Angesichts der wichtigen Rolle sehr großer Online-Plattformen bei der Verbreitung von Informationen auf gesellschaftlicher und internationaler Ebene sollten diese Plattformen dazu aufgefordert werden, spezielle Krisenprotokolle zu erstellen und anzuwenden. Solche Krisenprotokolle sollten nur für einen begrenzten Zeitraum aktiviert werden, und die getroffenen Maßnahmen sollten sich auf das für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände absolut notwendige Maß beschränken. Diese Maßnahmen sollten mit dieser Verordnung im Einklang stehen und nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung der teilnehmenden sehr großen Online-Plattformen führen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf illegale Inhalte hindeuten.

(72)Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrauen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden.

(73)Angesichts der grenzüberschreitenden Natur der relevanten Dienste und des breiten Spektrums der mit dieser Verordnung eingeführten Pflichten sollte die mit der Überwachung der Anwendung und erforderlichenfalls der Durchsetzung dieser Verordnung betraute Behörde in jedem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Ist mehr als eine zuständige Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut, sollte dennoch nur eine Behörde in diesem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Der Koordinator für digitale Dienste sollte hinsichtlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung als zentrale Kontaktstelle für die Kommission, das Gremium, die Koordinatoren für digitale Dienste der anderen Mitgliedstaaten sowie für andere zuständige Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates fungieren. Wurden in einem bestimmten Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut, sollte sich der Koordinator für digitale Dienste im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei der Festlegung der jeweiligen Aufgaben mit diesen Behörden abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten und für eine wirksame Beteiligung aller relevanten Behörden an der Überwachung und Durchsetzung auf Unionsebene sorgen.

(74)Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und keine Verpflichtung oder Möglichkeit besteht, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen nationalen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer finanziellen Ausgaben oder keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen können oder keine Möglichkeit haben, andere nationale Behörden wie z. B. Strafverfolgungsbehörden oder Krisenmanagementbehörden zu konsultieren, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(75)Die Mitgliedstaaten können einer bestehenden nationalen Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung übertragen, soweit diese benannte Behörde unter anderem in Bezug auf ihre Unabhängigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Zudem ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht untersagt, Funktionen innerhalb einer bestehenden Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht zusammenzufassen. Die betreffenden Maßnahmen können unter anderem das Verbot umfassen, den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied eines Organs einer bestehenden Behörde vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit nur aus dem Grund zu entlassen, dass eine institutionelle Reform durchgeführt wurde, bei der verschiedene Funktionen innerhalb einer Behörde zusammengefasst werden, wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass diese Entlassungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Mitglieder nicht gefährden.

(76)Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

(77)Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten.

(78)Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten.

(79)Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die zuständigen Behörden die anwendbaren nationalen verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen einhalten, darunter z. B. die Verpflichtung, vor dem Betreten bestimmter Räumlichkeiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen und die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen zu achten. Durch diese Bestimmungen sollten insbesondere die Achtung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sichergestellt werden. Als geeigneter Anhaltspunkt könnten in diesem Zusammenhang die für die Verfahren der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Garantien dienen. Vor jeder endgültigen Entscheidung sollte ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert sein, einschließlich des Anspruchs der betroffenen Personen auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, wobei die Vertraulichkeit sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die Entscheidungen aussagekräftig zu begründen sind. Dies sollte Dringlichkeitsmaßnahmen in angemessen begründeten Fällen und bei geeigneten Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen jedoch nicht ausschließen. Zudem sollte die Ausübung von Befugnissen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und des dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschadens stehen. Die zuständigen Behörden sollten grundsätzlich alle relevanten Fakten und Umstände des Falles berücksichtigen, darunter auch Informationen, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingeholt wurden.

(80)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte im Strafmaß berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt und ob er gegebenenfalls in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist.

(81)Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung sollten natürliche Personen oder Vertretungsorganisationen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, jede Beschwerde hinsichtlich der Einhaltung dieser Verordnung beim Koordinator für digitale Dienste einreichen können, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die rechtliche Zuständigkeit. Beschwerden sollten einen faktengetreuen Überblick über die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten geben und könnten auch Informationen über übergreifende Probleme für den Koordinator für digitale Dienste enthalten. Der Koordinator für digitale Dienste sollte andere zuständige nationale Behörden und, soweit eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich ist, den Koordinator für digitale Dienste eines anderen Mitgliedstaates einbeziehen, insbesondere den Koordinator des Mitgliedstaates, in dem der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Niederlassung hat.

(82)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Koordinatoren für digitale Dienste wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen treffen können, um bestimmten besonders schweren und dauerhaften Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken. Insbesondere wenn diese Maßnahmen die Rechte und Interessen von Dritten berühren können, was besonders bei Einschränkungen des Zugangs zu Online-Schnittstellen der Fall sein kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die Maßnahmen auf Antrag der Koordinatoren für digitale Dienste von einer zuständigen Justizbehörde angeordnet werden müssen und weiteren Schutzmaßnahmen unterliegen. Insbesondere sollten möglicherweise betroffene Dritte Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und diese Anordnungen sollten nur erteilt werden, wenn nach anderen Unionsvorschriften oder nach nationalem Recht keine Befugnisse zur Durchführung solcher Maßnahmen in angemessener Weise zur Verfügung stehen, etwa um kollektive Verbraucherinteressen zu schützen, für eine umgehende Entfernung von Websites, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten, zu sorgen oder den Zugang zu Diensten, die von Dritten für Zuwiderhandlungen gegen Rechte des geistigen Eigentums missbraucht werden, zu unterbinden.

(83)Eine solche Anordnung für eine Zugangsbeschränkung sollte nicht über das für die Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Sie sollte daher befristet sein und sich grundsätzlich an einen Anbieter von Vermittlungsdiensten richten, wie etwa den betreffenden Hosting- oder Internetdiensteanbieter, das betreffende Register oder die betreffende Registrierungsstelle für Domänennamen, da diese Stellen angemessen in der Lage sind, dieses Ziel zu erreichen, ohne den Zugang zu legalen Informationen unangemessen zu beschränken.

(84)Der Koordinator für digitale Dienste sollte regelmäßige Berichte über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten veröffentlichen. Da der Koordinator für digitale Dienste über das gemeinsame Informationsaustauschsystem auch über Anordnungen zu Maßnahmen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung informiert wird, sollte er in seinem jährlichen Bericht auch die Zahl und die Kategorien dieser Anordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat angeben.

(85)Ersucht ein Koordinator für digitale Dienste einen anderen Koordinator für digitale Dienste um Maßnahmen, sollte der ersuchende Koordinator für digitale Dienste oder – falls das Gremium die Prüfung von Angelegenheiten, an denen mehr als drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, empfohlen hat – das Gremium die Angelegenheit an die Kommission verweisen können, wenn Uneinigkeit hinsichtlich der Bewertungen oder der getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen besteht oder keine Maßnahmen vereinbart werden konnten. Die Kommission sollte den zuständigen Koordinator für digitale Dienste anhand der von den betroffenen Behörden bereitgestellten Informationen entsprechend auffordern können, die Angelegenheit neu zu bewerten und innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Diese Möglichkeit gilt unbeschadet der allgemeinen Aufgabe der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit den Verträgen zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen. Trifft der Koordinator für digitale Dienste nach einem solchen Ersuchen keine Maßnahmen, kann die Kommission gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 dieser Verordnung eingreifen, wenn es sich bei dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden um eine sehr große Online-Plattform handelt.

(86)Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste permanent oder vorübergehend an gemeinsamen Aufsichts- und Untersuchungstätigkeiten teilnehmen können, die unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten betreffen. Bei diesen Tätigkeiten können auch andere zuständige Behörden einbezogen und unterschiedliche Fragen behandelt werden, die von einer koordinierten Datenerhebung bis hin zu Auskunftsverlangen oder Aufforderungen zu Nachprüfungen von Räumlichkeiten reichen können, wobei Umfang und Grenzen der Befugnisse jeder teilnehmenden Behörde zu beachten sind. Das Gremium kann in Bezug auf diese Tätigkeiten um Beratung ersucht werden, die z. B. Vorschläge für Fahrpläne und Zeitpläne von Tätigkeiten oder Vorschläge für Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit Beteiligung der betreffenden Behörden umfassen kann.

(87)Angesichts der besonderen Herausforderungen, die mit der Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung durch eine sehr große Online-Plattform verbunden sein können, etwa aufgrund des Umfangs oder der Komplexität einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder der Notwendigkeit besonderer Kenntnisse oder Kapazitäten auf Unionsebene, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste die Kommission auf freiwilliger Basis ersuchen können, einzugreifen und ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse im Rahmen dieser Verordnung auszuüben.

(88)Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken.

(89)Das Gremium sollte dazu beitragen, mit Blick auf eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung eine gemeinsame Sichtweise der Union zu entwickeln, und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unterstützen, etwa durch Beratung der Kommission und der Koordinatoren für digitale Dienste zu geeigneten Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere gegenüber sehr großen Online-Plattformen. Zudem sollte das Gremium zur Entwicklung relevanter Muster und Verhaltenskodizes beitragen und neu aufkommende allgemeine Trends in der Entwicklung digitaler Dienste in der Union analysieren.

(90)Zu diesem Zweck sollte das Gremium Stellungnahmen, Aufforderungen und Empfehlungen an die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige nationale Behörden abgeben können. Wenngleich diese nicht rechtlich bindend sind, sollte eine Entscheidung, davon abzuweichen, ordnungsgemäß begründet werden und könnte von der Kommission bei der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

(91)Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

(92)Die Kommission sollte den Vorsitz des Gremiums führen, aber nicht über Stimmrechte verfügen. Durch den Vorsitz sollte die Kommission sicherstellen, dass die Tagesordnung der Sitzungen im Einklang mit den Anträgen der Mitglieder des Gremiums sowie der Geschäftsordnung und den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des Gremiums festgelegt wird.

(93)Zur Unterstützung der Tätigkeiten des Gremiums sollte es auf die Kenntnisse und personellen Ressourcen der Kommission und der zuständigen nationalen Behörden zurückgreifen können. Die besonderen operativen Regelungen für die interne Arbeitsweise des Gremiums sollten in der Geschäftsordnung des Gremiums detaillierter festgelegt werden.

(94)Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite und Auswirkungen erhebliche Bedeutung haben, könnte die fehlende Einhaltung der ihnen obliegenden spezifischen Pflichten Auswirkungen auf eine erhebliche Zahl von Nutzern in verschiedenen Mitgliedstaaten haben und zu großen gesellschaftlichen Schäden führen; gleichzeitig kann eine solche fehlende Einhaltung besonders schwierig zu erkennen und zu behandeln sein.

(95)Angesichts dieser ordnungspolitischen Überlegungen ist es daher erforderlich, ein gemeinsames System der verstärkten Überwachung und Durchsetzung auf Unionsebene einzurichten. Wurde z. B. durch individuelle oder gemeinsame Untersuchungen, Prüfungen oder Beschwerden eine Zuwiderhandlung gegen eine der Bestimmungen ermittelt, die nur für sehr große Online-Plattformen gelten, sollte der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf eigene Initiative oder auf Rat des Gremiums alle anschließend von der betreffenden sehr großen Online-Plattform gemäß deren Maßnahmenplan getroffenen Maßnahmen überwachen. Soweit angezeigt, sollte dieser Koordinator für digitale Dienste um die freiwillige Durchführung einer weiteren speziellen Prüfung ersuchen können, um festzustellen, ob diese Maßnahmen ausreichen, um die Zuwiderhandlung zu beenden. Bei Abschluss dieses Verfahrens sollte er das Gremium, die Kommission und die betreffende Plattform darüber unterrichten, ob diese Plattform die Zuwiderhandlung seiner Meinung nach behoben hat oder nicht, wobei er insbesondere das relevante Verhalten und seine Bewertung der getroffenen Maßnahmen darlegen sollte. Der Koordinator für digitale Dienste sollte seine Funktion im Rahmen dieses gemeinsamen Systems rechtzeitig wahrnehmen und Stellungnahmen und anderen Ratschlägen des Gremiums weitestmöglich Rechnung tragen.

(96)Wird die Zuwiderhandlung gegen eine der nur für sehr große Online-Plattformen geltenden Bestimmungen von der Plattform nicht gemäß dem Maßnahmenplan wirksam behoben, kann nur die Kommission von Amts wegen oder auf Rat des Gremiums entscheiden, die betreffende Zuwiderhandlung und die von der Plattform anschließend getroffenen Maßnahmen genauer zu untersuchen, nicht jedoch der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sollte die Kommission erforderlichenfalls Beschlüsse zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und zur Verhängung von Sanktionen gegenüber den sehr großen Online-Plattformen fassen können. Diese Möglichkeit einzugreifen sollte sie auch in grenzüberschreitenden Fällen haben, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trotz Verlangens der Kommission keine Maßnahmen getroffen hat, oder in Fällen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Kommission selbst ersucht hat, in Bezug auf eine Zuwiderhandlung einer sehr großen Online-Plattform gegen eine andere Bestimmung dieser Verordnung einzugreifen.

(97)Die Kommission sollte selbst entscheiden können, ob sie in den Fällen, in denen sie nach dieser Verordnung entsprechend befugt ist, eingreift oder nicht. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.

(98)Da Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen mit besonderen Herausforderungen verbunden sein können und wirksame Maßnahmen angesichts des Umfangs und der Auswirkungen dieser Plattformen und der möglicherweise resultierenden Schäden gleichzeitig sehr wichtig sind, sollte die Kommission über wirksame Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um in Bezug auf bestimmte Vorschriften dieser Verordnung Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen treffen zu können, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Rechte und Interessen der Beteiligten umfassend einzuhalten sind.

(99)Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. Die Kommission sollte die betreffende sehr große Online-Plattform, einschlägige Dritte oder natürliche Personen direkt dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates sowie bei jeder natürlichen oder juristischen Person einholen können. Die Kommission sollte befugt sein, Zugang zu Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen zu verlangen und alle Personen, die nützliche Informationen besitzen können, mit deren Zustimmung zu befragen und die gemachten Aussagen aufzunehmen. Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.

(100)Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe auch für die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Pflichten und Bestimmungen festgelegt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen.

(101)Die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und andere Personen, die von der Ausübung der Befugnisse der Kommission betroffen sind und deren Interessen durch einen Beschluss berührt werden könnten, sollten vor dem Erlass des Beschlusses Gelegenheit zur Äußerung haben, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Basis bekannt gegeben werden. Neben der Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist auch der Schutz vertraulicher Informationen unabdingbar. Zudem sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle ihrem Beschluss zugrunde liegenden Informationen in einem Umfang veröffentlicht werden, der es dem Adressaten des Beschlusses ermöglicht, die zugrunde liegenden Fakten und Überlegungen zu verstehen.

(102)Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission nach der anfänglichen Einführungsphase die Tätigkeiten des Gremiums und seine Struktur auf der Grundlage der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung bewerten; diese Bewertung sollte zusätzlich zu der binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten durchzuführenden allgemeinen Bewertung der Verordnung erfolgen.

(103)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 ausgeübt werden.

(104)Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Insbesondere sollten delegierte Rechtsakte zu den Kriterien für die Bestimmung sehr großer Online-Plattformen sowie zu technischen Spezifikationen für Zugangsanträge erlassen werden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(105)Diese Verordnung wahrt die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte sowie die Grundrechte, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Grundrechten ausgelegt und angewandt werden, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Pressefreiheit und pluralität. Bei der Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse sollten alle beteiligten Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten die betreffenden Rechte in ausgewogener Weise berücksichtigen.

(106)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt und die Gewährleistung eines sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte angemessen geschützt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie allein nicht in der Lage sind, die erforderliche Harmonisierung und Zusammenarbeit und Koordinierung zu erreichen, sondern vielmehr wegen ihres territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt. Insbesondere wird Folgendes festgelegt:

a)ein Rahmen für die bedingte Haftungsbefreiung der Anbieter von Vermittlungsdiensten;

b)Vorschriften über besondere Sorgfaltspflichten, die auf bestimmte Kategorien von Anbietern von Vermittlungsdiensten zugeschnitten sind;

c)Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.

(2)Diese Verordnung hat folgende Ziele:

a)Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste;

b)Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

(3)Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Wohnsitz in der Union erbracht werden, ungeachtet des Orts der Niederlassung des Anbieters dieser Dienste.

(4)Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.

(5)Diese Verordnung lässt die folgenden Vorschriften unberührt:

a)die Richtlinie 2000/31/EG,

b)die Richtlinie 2010/13/EG,

c)die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,

d)die Verordnung (EU) …/… zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte [„TOI“, sobald erlassen],

e)die Verordnung (EU) …/… über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und die Richtlinie (EU) …/… zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren [„E-Beweismittel“, sobald erlassen],

f)die Verordnung (EU) 2019/1148,

g)die Verordnung (EU) 2019/1150,

h)die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394,

i)die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

b)„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die den betreffenden Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt;

c)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

d)„in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat; eine solche wesentliche Verbindung gilt als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat; besteht keine solche Niederlassung, erfolgt die Beurteilung einer wesentlichen Verbindung anhand besonderer faktischer Kriterien wie

einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder

der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;

e)„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

f)„Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen:

eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

eine „Hosting“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;

g)„illegale Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

i)„öffentliche Verbreitung“ die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Dritten im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat;

j)„Fernabsatzvertrag“ einen Vertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

k)„Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps;

l)„Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort“ den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter eines Vermittlungsdienstes niedergelassen ist oder in dem sein Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist;

m)„Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort“ den Koordinator für digitale Dienste eines Mitgliedstaats, in dem der Vermittlungsdienst erbracht wird;

n)„Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen angezeigt werden;

o)„Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

p)„Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

q)„allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.

Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

Artikel 3
„Reine Durchleitung“

(1)Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen, sofern er

a)die Übermittlung nicht veranlasst,

b)den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c)die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2)Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3)Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 4
„Caching“

(1)Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)er verändert die Informationen nicht,

b)er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,

c)er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind,

d)er beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, und

e)er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2)Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 5
Hosting

(1)Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er

a)keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder illegalen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder illegale Inhalte offensichtlich werden, oder

b)sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den illegalen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

(4)Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 6
Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften

Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder andere Tätigkeiten zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 7
Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Artikel 8
Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte

(1)Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)Die Anordnungen müssen Folgendes enthalten:

eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, gegen die verstoßen wurde,

eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,

Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

b)Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

c)Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

(3)Der Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, übermittelt allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 67 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

(4)Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

Artikel 9
Auskunftsanordnungen

(1)Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)Die Anordnungen müssen Folgendes enthalten:

eine Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.

b)Die Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

c)Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

(3)Der Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, übermittelt allen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 67 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

(4)Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

Kapitel III
Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld

Abschnitt 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten

Artikel 10
Kontaktstellen

(1)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 47 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung ermöglicht.

(2)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren.

(3)In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Union, die zur Kommunikation mit ihrer Kontaktstelle verwendet werden können, zu denen mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats gehören muss, in dem der Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

Artikel 11
Rechtsvertreter

(1)Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihren Rechtsvertreter.

(2)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren Beschlüssen nachkommen kann.

(3)Der benannte Rechtsvertreter kann für Verstöße gegen Pflichten aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; die Haftung und die rechtlichen Schritte, die gegen den Anbieter von Vermittlungsdiensten eingeleitet werden können, bleiben hiervon unberührt.

(4)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell sind.

(5)Die Benennung eines Rechtsvertreters in der Union gemäß Absatz 1 gilt nicht als Niederlassung in der Union.

Artikel 12
Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

(2)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.

Artikel 13
Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten

(1)Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

a)die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der in diesen Anordnungen geforderten Maßnahmen;

b)die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;

c)die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Möglichkeiten der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, aufgeschlüsselt nach der Art des Grundes und der Grundlage für das Ergreifen dieser Maßnahmen;

d)die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

(2)Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Abschnitt 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hosting-Diensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

Artikel 14
Melde- und Abhilfeverfahren

(1)Hosting-Diensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als illegale Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg erlauben.

(2)Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)eine Begründung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als illegale Inhalte ansieht;

b)eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, insbesondere die präzise(n) URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;

c)den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;

d)eine Erklärung darüber, dass die meldende natürliche oder juristische Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.

(3)Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

(4)Enthält die Meldung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

(5)Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

(6)Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.

Artikel 15
Begründung

(1)Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

(2)Die in Absatz 1 genannte Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)ob die Entscheidung die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung;

b)die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, und gegebenenfalls ob die Entscheidung infolge einer nach Artikel 14 gemachten Meldung getroffen wurde;

c)gegebenenfalls Angaben über die Verwendung automatisierter Mittel zur Entscheidungsfindung und ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;

d)falls die Entscheidung mutmaßlich illegale Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als illegale Inhalte angesehen werden;

e)falls die Entscheidung auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;

f)Informationen über die dem Nutzer gegen die Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.

(3)Die von den Hosting-Diensteanbietern nach diesem Artikel übermittelten Informationen müssen klar und leicht verständlich und so genau und spezifisch sein, wie dies unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Die Informationen müssen insbesondere so beschaffen sein, dass der betreffende Nutzer damit nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe f genannten Rechtsbehelfe wirksam wahrzunehmen.

(4)Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die von der Kommission verwaltet wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Abschnitt 3
Zusätzliche Bestimmungen für Online-Plattformen

Artikel 16
Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen

Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Artikel 17
Internes Beschwerdemanagementsystem

(1)Online-Plattformen gewähren den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer in diesem Absatz genannten Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen folgende Entscheidungen der Online-Plattform ermöglicht, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen illegale Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind:

a)Entscheidungen über die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information;

b)Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Kündigung des Dienstes gegenüber den Nutzern;

c)Entscheidungen über die Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers.

(2)Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

(3)Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.

(4)Online-Plattformen teilen den Beschwerdeführern unverzüglich die Entscheidung mit, die sie in Bezug auf die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, getroffen haben, und weisen die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 18 und auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hin.

(5)Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden.

Artikel 18
Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. Online-Plattformen arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden.

Der Unterabsatz 1 lässt das Recht des betroffenen Nutzers unberührt, im Einklang mit dem anwendbaren Recht gegen die Entscheidung vor Gericht zu ziehen.

(2)Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin zu, nachdem die Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)sie ist unparteiisch und unabhängig von Online-Plattformen und Nutzern der von Online-Plattformen erbrachten Dienste;

b)sie besitzt die erforderliche Sachkenntnis in Bezug auf Fragen, die sich in einem oder mehreren bestimmten Bereichen illegaler Inhalte ergeben, oder in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer oder mehrerer Arten von Online-Plattformen, sodass die Stelle einen wirksamen Beitrag zur Beilegung einer Streitigkeit leisten kann;

c)die Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich;

d)sie ist in der Lage, Streitigkeiten rasch, effizient und kostengünstig in mindestens einer Amtssprache der Union beizulegen;

e)die Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln.

Der Koordinator für digitale Dienste gibt gegebenenfalls in der Zulassung die besonderen Angelegenheiten an, in denen die Stelle Sachkenntnis besitzt, und nennt die Amtssprache(n) der Union, in der bzw. denen die Stelle in der Lage ist, Streitigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bzw. d beizulegen.

(3)Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform, so ist der Nutzer nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss.

Die von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die hierdurch entstehenden Kosten übersteigen.

Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen geben dem Nutzer und der Online-Plattform die Gebühren oder das zur Gebührenfestsetzung verwendete Verfahren vor der Einleitung der Streitbeilegung bekannt.

(4)Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke des Absatzes 1 außergerichtliche Streitbeilegungsstellen einrichten oder die Tätigkeiten einiger oder aller außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die sie gemäß Absatz 2 zugelassen haben, unterstützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach dem ersten Unterabsatz unternommenen Handlungen ihre Koordinatoren für digitale Dienste nicht darin beeinträchtigen, die betreffenden Stellen gemäß Absatz 2 zuzulassen.

(5)Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen mit, die sie gemäß Absatz 2 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der im zweiten Unterabsatz jenes Absatzes genannten Spezifikationen. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.

(6)Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2013/11/EU sowie die alternativen Streitbeilegungsverfahren und stellen für Verbraucher, die nach dieser Richtlinie eingerichtet wurden, unberührt.

Artikel 19
Vertrauenswürdige Hinweisgeber

(1)Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

(2)Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zuerkannt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)die Stelle besitzt besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung illegaler Inhalte;

b)sie vertritt kollektive Interessen und ist unabhängig von jeder Online-Plattform;

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise aus.

(3)Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben.

(4)Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.

(5)Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.

(6)Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.

(7)Die Kommission kann nach Anhörung des Gremiums Leitlinien herausgeben, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 zu unterstützen.

Artikel 20
Maßnahmen und Schutz vor Missbrauch

(1)Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

(2)Online-Plattformen setzten die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

(3)Online-Plattformen bewerten von Fall zu Fall zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise, ob ein Nutzer, eine Person, eine Einrichtung oder ein Beschwerdeführer an einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch beteiligt ist, wobei sie alle einschlägigen Tatsachen und Umstände berücksichtigen, die aus den der Online-Plattform vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Zu solchen Umständen gehören zumindest:

a)die absolute Anzahl der offensichtlich illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

b)deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der im Vorjahr bereitgestellten Einzelinformationen oder im Vorjahr gemachten Meldungen;

c)die Schwere der Missbräuche und ihre Folgen;

d)die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten.

(4)Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und ausführlich ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch bezüglich der Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und der Dauer der Aussetzung.

Artikel 21
Meldung des Verdachts auf Straftaten

(1)Erhält eine Online-Plattform Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt sie ihren Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(2)Kann die Online-Plattform den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet sie die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist oder ihren Rechtsvertreter hat, oder Europol.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

Artikel 22
Nachverfolgbarkeit von Unternehmern

(1)Ermöglicht eine Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern, so stellt sie sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:

a)Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,

b)Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 ,

c)Bankverbindung des Unternehmers, wenn es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche Person handelt,

d)Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,

e)falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,

f)Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

(2)Nach Erhalt dieser Informationen unternimmt die Online-Plattform angemessene Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen verlässlich sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

(3)Erhält die Online-Plattform Hinweise darauf, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.

Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Unternehmer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.

(4)Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen.

(5)Unbeschadet des Absatzes 2 gibt die Online-Plattform die Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn sie nach geltendem Recht, einschließlich der in Artikel 9 genannten Anordnungen und der Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erlassen werden, dazu verpflichtet ist.

(6)Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.

(7)Die Online-Plattform konzipiert und organisiert ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen und Produktsicherheitsinformationen gemäß dem geltendem Unionsrecht nachkommen können.

Artikel 23
Transparenzberichtspflichten der Betreiber von Online-Plattformen

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten Informationen nehmen Online-Plattformen in die in jenem Artikel genannten Berichte folgende Informationen auf:

a)Anzahl der Streitigkeiten, die den in Artikel 18 genannten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vorgelegt wurden, Ergebnisse der Streitbeilegung und durchschnittliche Dauer bis zum Abschluss der Streitbeilegungsverfahren;

b)Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;

c)etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten, mit Angabe der genauen Zwecke, mit Indikatoren für die Genauigkeit der automatisierten Mittel bei der Erfüllung dieser Zwecke und mit angewandten Schutzvorkehrungen.

(2)Online-Plattformen veröffentlichen mindestens alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in jedem Mitgliedstaat, berechnet als Durchschnitt der letzten sechs Monate nach der Methode, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.

(3)Online-Plattformen übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf dessen Verlangen die in Absatz 2 genannten Informationen, die zum Zeitpunkt dieses Verlangens aktualisiert werden. Dieser Koordinator für digitale Dienste kann von der Online-Plattform zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Muster für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 festlegt.

Artikel 24
Transparenz der Online-Werbung

Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes sehen können:

a)dass es sich bei den angezeigten Informationen um Werbung handelt,

b)die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird,

c)aussagekräftige Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird.

Abschnitt 4
Zusätzliche Pflichten sehr großer Online-Plattformen in Bezug auf das Management systemischer Risiken

Artikel 25
Sehr große Online-Plattformen

(1)Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die ihre Dienste für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird.

(2)Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um die Zahl der in Absatz 1 genannten durchschnittlichen monatlichen Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.

(3)Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union festzulegen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird und anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird.

(4)Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort überprüft mindestens alle sechs Monate, ob auf den seiner Zuständigkeit unterliegenden Online-Plattformen die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung fasst er einen Beschluss, in dem die Online-Plattform für die Zwecke dieser Verordnung als sehr große Online-Plattform benannt oder diese Benennung aufgehoben wird, und teilt diesen Beschluss unverzüglich der betreffenden Online-Plattform und der Kommission mit.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Die Pflichten dieses Abschnitts gelten bzw. gelten nicht mehr für die betreffenden sehr großen Online-Plattformen nach Ablauf von vier Monaten nach dieser Veröffentlichung.

Artikel 26
Risikobewertung

(1)Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich alle erheblichen systemischen Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und umfasst die folgenden systemischen Risiken:

a)Verbreitung illegaler Inhalte über ihre Dienste;

b)etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 7, 11, 21 und 24 der Charta verankert sind;

c)vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit.

(2)Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.

Artikel 27
Risikominderung

(1)Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind. Hierzu können gegebenenfalls gehören:

a)Anpassung der Systeme zur Moderation von Inhalten oder der Empfehlungssysteme, ihrer Entscheidungsprozesse, der Merkmale oder der Funktionsweise ihrer Dienste oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b)gezielte Maßnahmen zur Beschränkung der Anzeige von Werbung in Verbindung mit dem von ihnen erbrachten Dienst;

c)Stärkung der internen Prozesse oder der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung systemischer Risiken;

d)Beginn oder Anpassung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern gemäß Artikel 19;

e)Beginn oder Anpassung der Zusammenarbeit mit anderen Online-Plattformen anhand der in Artikel 35 und Artikel 37 genannten Verhaltenskodizes bzw. Krisenprotokolle.

(2)Das Gremium veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Kommission einmal jährlich einen umfassenden Bericht, der Folgendes enthält:

a)Ermittlung und Bewertung der auffälligsten wiederkehrenden systemischen Risiken, die von sehr großen Online-Plattformen gemeldet oder über andere Informationsquellen, insbesondere aus den gemäß Artikel 31 und 33 bereitgestellten Informationen, ermittelt wurden;

b)bewährte Verfahren für sehr große Online-Plattformen zur Minderung der ermittelten systemischen Risiken.

(3)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste allgemeine Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken herausgeben, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung dieser Leitlinien führt die Kommission öffentliche Konsultationen durch.

Artikel 28
Unabhängige Prüfung

(1)Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

a)die in Kapitel III festgelegten Pflichten,

b)die Verpflichtungszusagen, die gemäß den in den Artikeln 35 und 36 genannten Verhaltenskodizes und den in Artikel 37 genannten Krisenprotokollen gemacht wurden.

(2)Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die

a)von der betreffenden sehr großen Online-Plattform unabhängig sind,

b)nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Risikomanagements sowie technische Kompetenzen und Kapazitäten haben,

c)nachweislich mit Objektivität und Berufsethik arbeiten, insbesondere aufgrund der Einhaltung von Verhaltenskodizes oder geeigneten Normen.

(3)Die Stellen, die die Prüfungen durchführen, fertigen für jede Prüfung einen Prüfbericht an. Der Bericht wird schriftlich abgefasst und muss mindestens Folgendes enthalten:

a)Name, Anschrift und Kontaktstelle der sehr großen Online-Plattform, die geprüft wird, und Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht,

b)Name und Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchführt,

c)Beschreibung der konkret geprüften Elemente und der angewandten Methode,

d)Beschreibung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,

e)Stellungnahme der Prüfer dazu, ob die geprüfte sehr große Online-Plattform den in Absatz 1 genannten Pflichten und Verpflichtungszusagen nachgekommen ist, und zwar entweder positiv, positiv mit Anmerkungen oder negativ,

f)falls die Stellungnahme nicht positiv ist, operative Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen.

(4)Sehr große Online-Plattformen, die einen nicht positiven Prüfbericht erhalten, tragen allen an sie gerichteten operativen Empfehlungen gebührend Rechnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie nehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Empfehlungen einen Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse an, in dem sie diese Maßnahmen darlegen. Falls sie die operativen Empfehlungen nicht umsetzen, begründen sie dies in dem Bericht und legen etwaige alternative Maßnahmen dar, die sie ergriffen haben, um festgestellte Verstöße zu beheben.

Artikel 29
Empfehlungssysteme

(1)Sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten Parameter dar, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Optionen, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen, damit diese die wichtigsten Parameter ändern oder beeinflussen können, darunter mindestens eine Option, die nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht.

(2)Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen sehr große Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine leicht zugängliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.

Artikel 30
Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung

(1)Sehr große Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem Archiv zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können.

(2)Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

a)Inhalt der Werbung,

b)die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird,

c)Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde,

d)ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden,

e)die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

Artikel 31
Datenzugang und Kontrolle

(1)Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

(2)Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitragen.

(3)Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen.

(4)Um zugelassen zu werden, müssen die Forscher mit akademischen Einrichtungen verbunden sein, unabhängig von gewerblichen Interessen sein, nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und sich verpflichten und in der Lage sein, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten.

(5)Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen sehr große Online-Plattformen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen eine solche Datenweitergabe an zugelassene Forscher im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der sehr großen Online-Plattformen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes von vertraulichen Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

(6)Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens gemäß den Absätzen 1 und 2 kann eine sehr große Online-Plattform den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort bzw. die Kommission ersuchen, das Verlangen zu ändern, wenn sie sich aus einem der beiden folgenden Gründe außerstande sieht, Zugang zu den angeforderten Daten zu gewähren:

a)sie hat keinen Zugriff auf die Daten;

b)die Gewährung des Zugangs zu den Daten wird zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, führen.

(7)Änderungsanträge nach Absatz 6 Buchstabe b müssen Vorschläge für ein oder mehrere Alternativen enthalten, wie der Zugang zu den angeforderten Daten oder zu anderen Daten gewährt werden kann, die für die Zwecke des Verlangens angemessen und ausreichend sind.

Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission entscheidet innerhalb von 15 Tagen über den Änderungsantrag und teilt der sehr großen Online-Plattform den betreffenden Beschluss sowie gegebenenfalls das geänderte Verlangen mit der neuen Frist für dessen Erfüllung mit.

Artikel 32
Compliance-Beauftragte

(1)Sehr große Online-Plattformen benennen einen oder mehrere Compliance-Beauftragte, die für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Plattform zuständig sind.

(2)Sehr große Online-Plattformen benennen als Compliance-Beauftragte nur Personen, die über die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen. Compliance-Beauftragte können entweder Mitarbeiter der betreffenden sehr großen Online-Plattform sein oder diese Aufgaben auf der Grundlage eines Vertrags mit der Plattform wahrnehmen.

(3)Compliance-Beauftragte haben folgende Aufgaben:

a)Zusammenarbeit mit dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung;

b)Organisation und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der sehr großen Online-Plattform im Zusammenhang mit der unabhängigen Prüfung gemäß Artikel 28;

c)Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter der sehr großen Online-Plattform über die einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung;

d)Überwachung, dass die sehr große Online-Plattform ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommt.

(4)Sehr große Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Compliance-Beauftragten ihre Aufgaben in unabhängiger Weise wahrnehmen können.

(5)Sehr große Online-Plattformen teilen dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die Namen und die Kontaktangaben der Compliance-Beauftragten mit.

(6)Sehr große Online-Plattformen unterstützen die Compliance-Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellen ihnen die für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung. Der Compliance-Beauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene der Online-Plattform.

Artikel 33
Transparenzberichtspflichten sehr großer Online-Plattformen

(1)Sehr große Online-Plattformen veröffentlichen innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Anwendungsbeginn und danach alle sechs Monate die in Artikel 13 genannten Berichte.

(2)Zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten Berichten machen sehr große Online-Plattformen mindestens einmal jährlich und innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Berichts über die Umsetzung der Prüfergebnisse folgende Unterlagen öffentlich zugänglich und übermitteln sie dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission:

a)einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 26,

b)die gemäß Artikel 27 ermittelten und umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen,

c)den in Artikel 28 Absatz 3 genannten Prüfbericht,

d)den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse.

(3)Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte.

Abschnitt 5
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten

Artikel 34
Normen

(1)Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Branchennormen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zumindest für folgende Bereiche festlegen:

a)elektronische Übermittlung von Meldungen nach Artikel 14;

b)elektronische Übermittlung von Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber nach Artikel 19, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen;

c)besondere Schnittstellen, einschließlich Anwendungsprogrammierschnittstellen, welche die Erfüllung in den Artikeln 30 und 31 festgelegten Pflichten erleichtern;

d)Prüfung sehr großer Online-Plattformen nach Artikel 28;

e)Interoperabilität der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Werbearchive;

f)Datenübermittlung zwischen Werbevermittlern im Rahmen der Transparenzpflichten nach Artikel 24 Buchstaben b und c.

(2)Die Kommission unterstützt die Überarbeitung der Normen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik und des Verhaltens der Nutzer der betreffenden Dienste.

Artikel 35
Verhaltenskodizes

(1)Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, verbunden sind.

(2)Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online-Plattformen betreffen, kann die Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Beteiligte auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.

(3)Bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 setzen sich die Kommission und das Gremium dafür ein, dass in den Verhaltenskodizes die damit verfolgten Ziele klar dargelegt werden und wesentliche Leistungsindikatoren enthalten sind, um die Verwirklichung dieser Ziele zu messen, und dass die Kodizes den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Bürger, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. Darüber hinaus bemühen sich die Kommission und das Gremium, dass die Beteiligten der Kommission und ihren jeweiligen Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort regelmäßig über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse Bericht erstatten, gemessen anhand der wesentlichen Leistungsindikatoren in den Kodizes.

(4)Die Kommission und das Gremium bewerten, ob die Verhaltenskodizes den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zielen entsprechen, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der damit verfolgten Ziele. Sie veröffentlichen ihre Schlussfolgerungen.

(5)Das Gremium überwacht und bewertet regelmäßig, inwieweit die Ziele der Verhaltenskodizes erreicht wurden, und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die gegebenenfalls darin enthaltenen wesentlichen Leistungsindikatoren.

Artikel 36
Verhaltenskodizes für Online-Werbung

(1)Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene zwischen Online-Plattformen und anderen einschlägigen Diensteanbietern, einschließlich Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung, oder Organisationen, die Nutzer vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft oder einschlägigen Behörden, um über die Anforderungen der Artikel 24 und 30 hinaus zu mehr Transparenz bei Online-Werbung beizutragen.

(2)Die Kommission setzt sich dafür ein, dass mit den Verhaltenskodizes eine wirksame Informationsübermittlung unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Interessen aller Beteiligten sowie ein wettbewerbsorientiertes, transparentes und faires Umfeld in der Online-Werbung im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, angestrebt werden. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes mindestens auf Folgendes erstrecken:

a)die Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung befinden, an die Nutzer in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 24 Buchstaben b und c;

b)die Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung befinden, an die Archive gemäß Artikel 30.

(3)Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und ihre Anwendung spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 37
Krisenprotokolle

(1)Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten, die strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sind, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.

(2)Die Kommission fördert und erleichtert die Beteiligung sehr großer Online-Plattformen und gegebenenfalls anderer Online-Plattformen und beteiligt sich selbst an der Ausarbeitung, Erprobung und Anwendung dieser Krisenprotokolle, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)hervorgehobene Darstellung von Informationen über die Krisensituation, die von den Behörden der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene bereitgestellt werden;

b)Gewährleistung der Zuständigkeit der in Artikel 10 genannten Kontaktstelle für das Krisenmanagement;

c)gegebenenfalls Anpassung der Ressourcen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 14, 17, 19, 20 und 27 vorgesehen sind, an den durch die Krisensituation entstandenen Bedarf.

(3)Die Kommission kann gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in die Ausarbeitung, Erprobung und Überwachung der Anwendung der Krisenprotokolle einbeziehen. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der Krisenprotokolle einbeziehen.

(4)Die Kommission setzt sich dafür ein, dass alle folgenden Elemente in den Krisenprotokollen klar dargelegt werden:

a)die spezifischen Parameter zur Bestimmung der besonderen außergewöhnlichen Umstände, denen mit dem Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;

b)die Rolle der einzelnen Beteiligten und die Maßnahmen, die sie in Vorbereitung und nach Aktivierung des Krisenprotokolls zu ergreifen haben;

c)ein klares Verfahren, um zu bestimmen, wann das Krisenprotokoll zu aktivieren ist;

d)ein klares Verfahren zur Bestimmung des Zeitraums, in dem die nach Aktivierung des Krisenprotokolls zu ergreifenden Maßnahmen durchzuführen sind und der strikt auf das zur Bewältigung der besonderen außergewöhnlichen Umstände erforderliche Maß beschränkt ist;

e)Schutzvorkehrungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Ausübung der in der Charta verankerten Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit und des Rechts auf Nichtdiskriminierung;

f)ein Verfahren für die öffentliche Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Ergebnisse nach Beendigung der Krisensituation.

(5)Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Krisenprotokoll der Krisensituation nicht wirksam begegnet oder die Ausübung der in Absatz 4 Buchstabe e genannten Grundrechte nicht schützt, kann sie die Beteiligten auffordern, das Krisenprotokoll zu überarbeiten, auch durch die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.

Kapitel IV
Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung

Abschnitt 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

Artikel 38
Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind (im Folgenden „zuständige Behörden“).

(2)Die Mitgliedstaaten benennen eine der zuständigen Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste. Der Koordinator für digitale Dienste ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat zuständig, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat bestimmte besondere Aufgaben oder Sektoren anderen zuständigen Behörden übertragen. Der Koordinator für digitale Dienste ist in jedem Fall dafür zuständig, die Koordinierung dieser Angelegenheiten auf nationaler Ebene sicherzustellen und zu einer wirksamen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen.

Zu diesem Zweck arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste untereinander sowie mit anderen zuständigen nationalen Behörden, dem Gremium und der Kommission zusammen, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit anderen Behörden vorzusehen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser anderen Behörden und des Koordinators für digitale Dienste von Bedeutung ist.

Benennt ein Mitgliedstaat neben dem Koordinator für digitale Dienste mehr als eine zuständige Behörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden und des Koordinators für digitale Dienste klar definiert sind und dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Gremium den Namen der anderen zuständigen Behörden sowie deren jeweilige Aufgaben mit.

(3)Die Mitgliedstaaten benennen die Koordinatoren für digitale Dienste innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten machen die Namen ihrer als Koordinator für digitale Dienste benannten zuständigen Behörden und Informationen darüber, wie sie kontaktiert werden können, öffentlich zugänglich und teilen diese der Kommission und dem Gremium mit.

(4)Die in den Artikeln 39, 40 und 41 festgelegten Anforderungen an die Koordinatoren digitaler Dienste gelten auch für alle anderen zuständigen Behörden, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benennen.

Artikel 39
Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

(3)Absatz 2 lässt die Aufgaben der Koordinatoren für digitale Dienste innerhalb des in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungs- und Durchsetzungssystems und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 38 Absatz 2 unberührt. Absatz 2 steht einer Aufsicht der betreffenden Behörden im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

Artikel 40
Rechtliche Zuständigkeit

(1)Die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Kapitel III und IV dieser Verordnung liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet.

(2)Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Union hat, aber Dienste in der Union anbietet, gilt für die Zwecke der Kapitel III und IV als der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

(3)Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen Rechtsvertreter gemäß Artikel 11, so liegt die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Kapitel III und IV bei allen Mitgliedstaaten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die rechtliche Zuständigkeit nach diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.

(4)Die Absätze 1, 2 und 3 lassen Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie die Aufgaben und Befugnisse der Kommission nach Abschnitt 3 unberührt.

Artikel 41
Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste

(1)Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste zumindest über folgende Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen:

a)die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln;

b)die Befugnis, in allen Räumlichkeiten, die diese Anbieter oder diese Personen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen oder andere Behörden aufzufordern, dies zu tun, um Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung unabhängig vom Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten;

c)die Befugnis, alle Mitarbeiter oder Vertreter dieser Anbieter oder Personen aufzufordern, Erklärungen zu allen Informationen im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung abzugeben, und die Antworten aufzuzeichnen.

(2)Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste zumindest über folgende Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen:

a)die Befugnis, die Verpflichtungszusagen dieser Anbieter in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung anzunehmen und diese Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären;

b)die Befugnis, die Einstellung von Zuwiderhandlungen anzuordnen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zuwiderhandlung stehen und erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam zu beenden;

c)die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 42 wegen Nichteinhaltung dieser Verordnung, auch mit den nach Absatz 1 erlassenen Anordnungen;

d)die Befugnis zur Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 42, um sicherzustellen, dass eine Zuwiderhandlung nach einem gemäß Buchstabe b dieses Absatzes erlassenen Beschluss oder die Nichtbefolgung einer der gemäß Absatz 1 erlassenen Anordnungen beendet wird;

e)die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben c und d verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste auch gegenüber den anderen in Absatz 1 genannten Personen bei Nichtbefolgung von Anordnungen, die ihnen gemäß dem genannten Absatz erteilt wurden, über die in diesen Buchstaben genannten Durchsetzungsbefugnisse. Sie üben diese Durchsetzungsbefugnisse erst aus, nachdem sie diesen anderen Personen rechtzeitig alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit solchen Anordnungen zur Kenntnis gebracht haben, einschließlich des Geltungszeitraums, der Geldbußen oder Zwangsgelder, die wegen Nichtbefolgung verhängt werden können, und der Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

(3)Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die Koordinatoren für digitale Dienste in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen, in Fällen, in denen alle anderen Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung ausgeschöpft wurden, die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, die Befugnis, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)vom Leitungsorgan des Anbieters zu verlangen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist die Lage prüft, einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden, sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet;

b)ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass der Anbieter die Anforderungen des ersten Spiegelstrichs nicht ausreichend erfüllt hat, dass die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht und dass die Zuwiderhandlung eine schwere Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht, so fordert er die zuständige Justizbehörde dieses Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.

Sofern der Koordinator für digitale Dienste nicht gemäß Artikel 65 auf Verlangen der Kommission tätig wird, gibt er vor der Übermittlung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Aufforderung Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei er die beabsichtigten Maßnahmen darlegt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt. Der Anbieter, der Adressat bzw. die Adressaten und jeder andere Dritte, der ein berechtigtes Interesse nachweist, ist bzw. sind berechtigt, an dem Verfahren vor der zuständigen Justizbehörde teilzunehmen. Jede angeordnete Maßnahme muss der Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung angemessen sein, ohne den Zugang der Nutzer des betreffenden Dienstes zu rechtmäßigen Informationen ungebührlich einzuschränken.

Die Beschränkung gilt für einen Zeitraum von vier Wochen, wobei die zuständige Justizbehörde in ihrer Anordnung die Möglichkeit hat, dem Koordinator für digitale Dienste zu gestatten, diesen Zeitraum bis zu einer von dieser Justizbehörde festgelegten Höchstzahl von weiteren Zeiträumen derselben Dauer zu verlängern. Der Koordinator für digitale Dienste verlängert den Zeitraum nur, wenn er unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen aller von der Beschränkung betroffenen Parteien und aller relevanten Umstände, einschließlich aller Informationen, die der Anbieter, der Adressat bzw. die Adressaten und jeder andere Dritte, der bzw. die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat bzw. haben, ihm zur Verfügung stellen kann, der Auffassung ist, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)der Anbieter hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung zu ergreifen;

b)die vorübergehende Beschränkung schränkt den Zugang der Nutzer zu rechtmäßigen Informationen nicht ungebührlich ein, wobei die Zahl der betroffenen Nutzer und die Frage, ob es geeignete und leicht zugängliche Alternativen gibt, zu berücksichtigen sind.

Ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann aber dennoch die Frist gemäß Unterabsatz 3 nicht weiter verlängern, so richtet er eine neue Aufforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b an die zuständige Justizbehörde.

(4)Die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnisse gelten unbeschadet des Abschnitts 3.

(5)Die von den Koordinatoren für digitale Dienste in Ausübung ihrer in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse ergriffenen Maßnahmen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein, wobei insbesondere die Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, auf den sich diese Maßnahmen beziehen, sowie gegebenenfalls die wirtschaftliche, technische und operative Leistungsfähigkeit des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten zu berücksichtigen sind.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der Befugnisse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 angemessenen Garantien unterliegt, die im anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts festgelegt sind. Insbesondere dürfen diese Maßnahmen nur im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und mit den Verteidigungsrechten, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, und vorbehaltlich des Rechts aller betroffenen Parteien auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf getroffen werden.

Artikel 42
Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die ihrer rechtlichen Zuständigkeit unterliegen, gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen im Einklang mit Artikel 41 erforderlichen Maßnahmen.

(2)Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.

Artikel 43
Beschwerderecht

Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter.

Artikel 44
Tätigkeitsberichte

(1)Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. Sie machen die Jahresberichte der Öffentlichkeit zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.

(2)Die Jahresberichte enthalten mindestens folgende Angaben:

a)Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 8 und 9 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden;

b)die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 8 und 9 mitgeteilt.

(3)Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 38 mehrere zuständige Behörden benannt, so stellt er sicher, dass der Koordinator für digitale Dienste einen einzigen Bericht über die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden erstellt und dass der Koordinator für digitale Dienste alle einschlägigen Informationen und Unterstützung von den entsprechenden anderen zuständigen Behörden erhält.

Artikel 45
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste

(1)Hat ein Koordinator für digitale Dienste Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der nicht der rechtlichen Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, gegen diese Verordnung verstoßen hat, fordert er den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, kann es dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)Eine Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

a)die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 10;

b)eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Gründe, aus denen der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat;

c)alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.

(3)Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung oder der Empfehlung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann er diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.

(4)Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung oder der Empfehlung, seine Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder gegebenenfalls die Bewertung einer etwaigen anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)Hat der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder gegebenenfalls das Gremium innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Antwort erhalten oder stimmt er der Bewertung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort nicht zu, so kann er die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gerichtete Aufforderung oder Empfehlung, alle zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 4 genannte Mitteilung.

(6)Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung gemäß Absatz 5 eine Bewertung der Angelegenheit ab, nachdem sie den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und das Gremium – sofern sie nicht vom diesem selbst mit der Angelegenheit befasst wurde – konsultiert hat.

(7)Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 46
Gemeinsame Untersuchungen und Anträge auf ein Eingreifen der Kommission

(1)In unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten, die in mehreren Mitgliedstaaten tätige Anbieter von Vermittlungsdiensten betreffen, können sich die Koordinatoren für digitale Dienste an gemeinsamen Untersuchungen beteiligen, die gegebenenfalls mit Unterstützung des Gremiums koordiniert werden.

Diese gemeinsamen Untersuchungen berühren nicht die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste und die Anforderungen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Ausübung dieser Befugnisse gemäß dieser Verordnung gelten. Die beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste stellen die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen anderen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium über das in Artikel 67 vorgesehene System zur Verfügung, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können.

(2)Hat ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen diese Verordnung verstoßen hat, kann er beantragen, dass die Kommission die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung dieser Verordnung gemäß Abschnitt 3 sicherzustellen. Ein solcher Antrag muss alle in Artikel 45 Absatz 2 aufgeführten Informationen enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Kommission ersucht wird, einzugreifen.

Abschnitt 2
Europäisches Gremium für digitale Dienste

Artikel 47
Europäisches Gremium für digitale Dienste

(1)Es wird eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten mit der Bezeichnung „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ (im Folgenden das „Gremium“) eingerichtet.

(2)Das Gremium berät die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission im Einklang mit dieser Verordnung, um folgende Ziele zu erreichen:

a)Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und zur wirksamen Zusammenarbeit der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen;

b)Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt;

c)Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen.

Artikel 48
Aufbau und Arbeitsweise des Gremiums

(1)Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, beteiligen sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind.

(2)Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Kommission hat kein Stimmrecht.

Das Gremium nimmt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit an.

(3)Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Gremiums gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung vor.

(4)Die Kommission leistet administrative und analytische Unterstützung für die Tätigkeiten des Gremiums gemäß dieser Verordnung.

(5)Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der dieser Zusammenarbeit zugänglich.

(6)Das Gremium gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.

Artikel 49
Aufgaben des Gremiums

(1)Soweit dies zur Erreichung der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Ziele erforderlich ist, nimmt das Gremium insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)Unterstützung der Koordinierung gemeinsamer Untersuchungen;

b)Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Analyse der Berichte und Ergebnisse von Prüfungen sehr großer Online-Plattformen, die gemäß dieser Verordnung zu übermitteln sind;

c)Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen für die Koordinatoren digitaler Dienste gemäß dieser Verordnung;

d)Beratung der Kommission beim Ergreifen der in Artikel 51 genannten Maßnahmen und – auf Aufforderung der Kommission – Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Maßnahmen der Kommission in Bezug auf sehr große Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung;

e)Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung europäischer Normen, Leitlinien, Berichte, Formulare und Verhaltenskodizes gemäß dieser Verordnung sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.

(2)Die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige nationale Behörden, die den vom Gremium an sie gerichteten Stellungnahmen, Aufforderungen oder Empfehlungen nicht folgen, geben bei der Berichterstattung gemäß dieser Verordnung oder bei der Annahme ihrer einschlägigen Beschlüsse gegebenenfalls die Gründe dafür an.

Abschnitt 3
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf sehr große Online-Plattformen

Artikel 50
Erweiterte Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen

(1)Wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort eine Entscheidung trifft, in der er feststellt, dass eine sehr große Online-Plattform gegen eine der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4 verstoßen hat, nutzt er das erweiterte Beaufsichtigungssystem gemäß diesem Artikel. Er trägt etwaigen Stellungnahmen und Empfehlungen der Kommission und des Gremiums gemäß diesem Artikel weitestgehend Rechnung.

Besteht Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen hat, kann die Kommission von Amts wegen bzw. das Gremium auf eigene Initiative oder auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu untersuchen, damit dieser Koordinator für digitale Dienste innerhalb einer angemessenen Frist eine diesbezügliche Entscheidung trifft.

(2)Bei der Mitteilung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung an die betreffende sehr große Online-Plattform fordert der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort diese auf, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie diese Plattform die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen gedenkt, und dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium zu übermitteln. Die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen können gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex gemäß Artikel 35 umfassen.

(3)Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Aktionsplans übermittelt das Gremium dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort seine Stellungnahme zu dem Aktionsplan. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Stellungnahme entscheidet der Koordinator für digitale Dienste, ob der Aktionsplan geeignet ist, die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen.

Hat der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort Bedenken, ob die Maßnahmen geeignet sind, die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen, so kann er die betreffende sehr große Online-Plattform auffordern, sich einer zusätzlichen, unabhängigen Prüfung zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu unterziehen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium innerhalb von vier Monaten nach dem im Unterabsatz 1 genannten Beschluss den Prüfbericht. Bei der Aufforderung zu einer solchen zusätzlichen Prüfung kann der Koordinator für digitale Dienste eine bestimmte auf der Grundlage der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Kriterien ausgewählte Prüfstelle benennen, die die Prüfung auf Kosten der betreffenden Plattform durchführen soll.

(4)Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt der Kommission, dem Gremium und der betroffenen sehr großen Online-Plattform seinen Standpunkt dazu mit, ob die sehr große Online-Plattform die Zuwiderhandlung beendet oder Abhilfe geschaffen hat, und legt die Gründe hierfür dar. Dabei hält er jeweils wie zutreffend die folgenden Fristen ein:

a)innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Prüfberichts, wenn eine solche Prüfung durchgeführt wurde;

b)innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über den Aktionsplan gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, wenn keine solche Prüfung durchgeführt wurde;

c)unmittelbar nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, wenn die Plattform den Aktionsplan nicht innerhalb dieser Frist übermittelt hat.

Im Anschluss an die Übermittlung des Aktionsplans darf der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort keine Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das einschlägige Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform mehr ergreifen; dies lässt Artikel 66 oder andere Maßnahmen, die er möglicherweise auf Verlangen der Kommission ergreift, unberührt.

Artikel 51
Eingreifen der Kommission und Einleitung von Verfahren

(1)Die Kommission kann entweder auf Empfehlung des Gremiums oder von Amts wegen nach Konsultation des Gremiums Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 58 und 59 in Bezug auf das einschlägige Verhalten der sehr großen Online-Plattform einleiten, wenn

a)diese im Verdacht steht, gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen zu haben, und der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort nach der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 7 keine Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen hat, bei Ablauf der darin hierfür gesetzten Frist;

b)diese im Verdacht steht, gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen zu haben, und der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 ersucht hat, einzugreifen, bei Eingang dieses Antrags;

c)diese gegen etwaige Bestimmungen des Kapitels III Abschnitt 4 verstoßen hat, bei Ablauf der Frist für die Mitteilung gemäß Artikel 50 Absatz 4.

(2)Beschließt die Kommission, ein Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten, so teilt sie dies allen Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der betreffenden sehr großen Online-Plattform mit.

Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstaben a und b darf der betreffende Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort im Anschluss an die Übermittlung des Aktionsplans keine Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das einschlägige Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform mehr ergreifen; dies lässt Artikel 66 oder andere Maßnahmen, die er möglicherweise auf Aufforderung der Kommission ergreift, unberührt.

(3)Der Koordinator für digitale Dienste gemäß Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 übermittelt der Kommission unverzüglich nach seiner Unterrichtung

a)alle Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste mit dem Gremium und der betreffenden sehr großen Online-Plattform im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung bzw. der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ausgetauscht hat;

b)die Verfahrensakte dieses Koordinators für digitale Dienste im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung bzw. der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;

c)sonstige Informationen, die sich im Besitz des Koordinators für digitale Dienste befinden und für das von der Kommission eingeleitete Verfahren von Bedeutung sein können.

(4)Das Gremium und die Koordinatoren für digitale Dienste, von denen die Aufforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 ausgeht, übermitteln der Kommission unverzüglich nach ihrer Unterrichtung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die für das von der Kommission eingeleitete Verfahren von Bedeutung sein können.

Artikel 52
Auskunftsverlangen

(1)Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch einfaches Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von den betreffenden sehr großen Online-Plattformen sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2)Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an die betreffende sehr große Online-Plattform oder an eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an, führt auf, welche Informationen erforderlich sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen und nennt die in Artikel 59 vorgesehenen Sanktionen für den Fall, dass unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden.

(3)Verlangt die Kommission im Wege eines Beschlusses, dass die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 Informationen übermittelt, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an, führt auf, welche Informationen erforderlich sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der fest. Ferner nennt sie darin die in Artikel 59 vorgesehenen Sanktionen bzw. nennt oder verhängt darin die in Artikel 60 vorgesehenen Zwangsgelder. Darüber hinaus wird darin auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)Die Eigentümer der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder deren Vertreter und im Falle juristischer Personen, von Gesellschaften oder Unternehmen oder, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der betreffenden sehr großen Online-Plattform berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)Auf Verlangen der Kommission stellen die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige Behörden der Kommission alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben benötigt.

Artikel 53
Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen

Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung der Zuwiderhandlung oder mutmaßlichen Zuwiderhandlung zustimmt.

Artikel 54
Befugnis zu Nachprüfungen vor Ort

(1)Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 durchführen.

(2)Nachprüfungen vor Ort können auch mit Unterstützung von Prüfern oder Sachverständigen, die von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 benannt werden, durchgeführt werden.

(3)Bei Nachprüfungen vor Ort können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen von der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 Erläuterungen zu Organisation, Funktionsweise, IT-System, Algorithmen, Datenverwaltung und Geschäftsgebaren verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen können Schlüsselpersonal der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 befragen.

(4)Die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ist verpflichtet, die Nachprüfungen vor Ort zu dulden, die die Kommission durch Beschluss angeordnet. In dem Beschluss werden Gegenstand und Zweck des Besuchs aufgeführt, das Datum des Beginns des Besuchs festgelegt, die in den Artikeln 59 und 60 vorgesehenen Sanktionen angegeben sowie auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

Artikel 55
Einstweilige Maßnahmen

(1)Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses einstweilige Maßnahmen gegen die betreffende sehr große Online-Plattform anordnen.

(2)Ein Beschluss gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und kann – sofern erforderlich und angemessen – verlängert werden.

Artikel 56
Verpflichtungszusagen

(1)Bietet die betreffende sehr große Online-Plattform während des Verfahrens nach diesem Abschnitt Verpflichtungszusagen an, die die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleisten, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für die betreffende sehr große Online-Plattform im Wege eines Beschlusses für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

(2)Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,

a)wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts, auf den sich der Beschluss stützte, eingetreten ist;

b)wenn die betreffende sehr große Online-Plattform gegen ihre Verpflichtungszusagen verstößt oder

c)wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 beruhte.

(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der sehr großen Online-Plattform angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, so lehnt sie diese Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen Beschluss ab.

Artikel 57
Überwachungsmaßnahmen

(1)Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch die betreffende sehr große Online-Plattform zu überwachen. Die Kommission kann auch anordnen, dass diese Plattform Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen gewährt und entsprechende Erläuterungen dazu gibt.

(2)Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterstützen und der Kommission spezifisches Fachwissen oder Kenntnisse zur Verfügung stellen.

Artikel 58
Nichteinhaltung

(1)Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass die betreffende sehr große Online-Plattform eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:

a)die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung;

b)gemäß Artikel 55 angeordnete einstweilige Maßnahmen;

c)gemäß Artikel 56 bindende Verpflichtungszusagen.

(2)Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 teilt die Kommission der betreffenden sehr großen Online-Plattform ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. die betreffende sehr große Online-Plattform ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(3)In dem gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss ordnet die Kommission an, dass die betreffende sehr große Online-Plattform die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen und Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die diese Plattform zu ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen.

(4)Die betreffende sehr große Online-Plattform übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 bei deren Umsetzung sicherzustellen.

(5)Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung mit einem Beschluss ab.

Artikel 59
Geldbußen

(1)In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass diese Plattform vorsätzlich oder fahrlässig

a)gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt;

b)einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 55 angeordnet werden, nicht nachkommt oder

c)eine freiwillige Maßnahme, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 56 für bindend erklärt wurde, nicht einhält.

(2)Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig

a)in Beantwortung eines Verlangens gemäß Artikel 52 unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht oder, wenn die Informationen im Wege eines Beschlusses verlangt werden, das Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet;

b)unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Beschäftigten nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder vollständige Informationen nicht erteilt oder verweigert;

c)sich einer Nachprüfung vor Ort gemäß Artikel 54 verweigert.

(3)Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 2 teilt die Kommission der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ihre vorläufige Beurteilung mit.

(4)Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

Artikel 60
Zwangsgelder

(1)Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,

a)in Beantwortung eines Beschlusses zum Auskunftsverlangen gemäß Artikel 52 richtige und vollständige Informationen zu übermitteln;

b)eine Nachprüfung vor Ort zu dulden, die die Kommission im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 54 angeordnet hat;

c)einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 angeordnet werden, nachzukommen;

d)Verpflichtungszusagen, die im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 56 Absatz 1 für bindend erklärt wurden, nachzukommen;

e)einem Beschluss gemäß Artikel 58 Absatz 1 nachzukommen.

(2)Ist die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission den endgültigen Betrag des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde, festsetzen.

Artikel 61
Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen

(1)Für die der Kommission mit den Artikeln 59 und 60 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.

(3)Jede Maßnahme der Kommission oder des Koordinators für digitale Dienste zum Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Zu den Maßnahmen, die die Verjährungsfrist unterbrechen, gehören insbesondere:

a)Auskunftsverlangen der Kommission oder eines Koordinators für digitale Dienste;

b)Nachprüfungen vor Ort;

c)die Eröffnung eines Verfahrens durch die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2.

(4)Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern endet jedoch spätestens an dem Tag, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt ist.

(5)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 62
Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

(1)Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 59 und 60 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen:

a)die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;

b)jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

(4)Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.

(5)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange

a)eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

Artikel 63
Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

(1)Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 oder 60 erlässt, gibt sie der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

a)vorläufige Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte; und

b)Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung gemäß Buchstabe a zu treffen beabsichtigt.

(2)Die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.

(3)Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten.

(4)Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne Dokumente der Kommission oder der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

(5)Die gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 erlangten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(6)Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 5 geben die Kommission, das Gremium, die Behörden der Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, sowie andere beteiligte natürliche oder juristische Personen, einschließlich der gemäß Artikel 57 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen, keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieses Abschnitts erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen.

Artikel 64
Veröffentlichung von Beschlüssen

(1)Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an.

(2)Die Veröffentlichung trägt den Rechten und berechtigten Interessen der betreffenden sehr großen Online-Plattform, jeder anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 und etwaiger Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung.

Artikel 65
Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten

(1)Wurden alle Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ausgeschöpft, aber die Zuwiderhandlung hält an und verursacht einen schwerwiegenden Schaden, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, kann die Kommission den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort der betreffenden sehr großen Online-Plattform auffordern, gemäß Artikel 41 Absatz 3 tätig zu werden.

Bevor die Kommission eine solche Aufforderung an den Koordinator für digitale Dienste richtet, gibt sie Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei sie die beabsichtigten Maßnahmen beschreibt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt.

(2)Wenn die kohärente Anwendung dieser Verordnung dies erfordert, kann die Kommission von Amts wegen der in Artikel 41 Absatz 3 genannten zuständigen Justizbehörde eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Mit Zustimmung der betreffenden Justizbehörde kann sie auch mündlich Stellung nehmen.

Ausschließlich zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme kann die Kommission diese Justizbehörde auffordern, ihr alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.

Artikel 66
Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission

(1)In Bezug auf das Eingreifen der Kommission gemäß diesem Abschnitt kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für Folgendes erlassen:

a)die Verfahren gemäß den Artikeln 54 bis 57;

b)die Anhörungen gemäß Artikel 63;

c)die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 63.

(2)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 genannten Beratungsverfahren erlassen. Bevor Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergriffen werden, veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb der darin festgelegten Frist, die mindestens einen Monat beträgt, dazu Stellung zu nehmen.

Abschnitt 4
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen

Artikel 67
Informationsaustauschsystem

(1)Die Kommission errichtet und pflegt ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem für die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium.

(2)Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium nutzen das Informationsaustauschsystem für alle Mitteilungen gemäß dieser Verordnung.

(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise des Informationsaustauschsystems und seine Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 68
Vertretung

Unbeschadet der Richtlinie 2020/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 52 haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)Sie verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht;

b)sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet;

c)aus ihren satzungsmäßigen Zielen ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Abschnitt 5
Delegierte Rechtsakte

Artikel 69
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [voraussichtliches Datum der Annahme der Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 70
Ausschuss

(1)Die Kommission wird vom Ausschuss für digitale Dienste unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

(2)Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Streichung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG

(1)Die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG werden gestrichen.

(2)Bezugnahmen auf die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG gelten jeweils als Bezugnahmen auf die Artikel 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung.

Artikel 72
Änderung der Richtlinie 2020/XX/EG über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

(1)In Anhang I wird Folgendes angefügt:

„X) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG“

Artikel 73
Bewertung

(1)Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium auf Verlangen der Kommission Informationen.

(3)Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.

(4)Spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung nimmt die Kommission nach Konsultation des Gremiums und unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Arbeitsweise des Gremiums vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf der Grundlage der Ergebnisse und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums wird diesem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Struktur des Gremiums beigefügt.

Artikel 74
Inkrafttreten und Anwendung

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)Sie gilt ab dem [Datum – drei Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 53

Politikbereich: Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien; Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Die Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich aus den neuen Aufgaben, die der Kommission übertragen wurden, einschließlich der direkten Aufsichtsaufgaben und der Unterstützung des Gremiums.

Maßnahme: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 54

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung sollte [drei Monate] nach ihrer Annahme unmittelbar gelten; bis dahin sollte die Verwaltung der EU-Governance in der Lage sein, eine wirksame Beaufsichtigung digitaler Dienste grenzüberschreitend sicherzustellen. Folglich müssen die Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Behörden benennen und/oder neue Behörden einrichten, die die Aufgaben des Koordinators für Digitale Dienste wahrnehmen. Zum selben Zeitpunkt sollte eine unabhängige Ad-hoc-Beratergruppe (das Gremium) eingerichtet werden und bereit sein, ihre Tätigkeiten zu planen und mit der Entgegennahme und Verarbeitung von Informationen der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission zu beginnen, um ihre Ratschläge, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der Verordnung abzugeben. Darüber hinaus wird die Kommission später im Einklang mit den Verfahren und Kriterien, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden, dazu ermächtigt, die direkte Beaufsichtigung bestimmter Plattformen zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt sollte die europäische Plattform für den Informationsaustausch vollständig betriebsbereit sein.

In der Anfangsphase und bis zur ersten kurzfristigen Überprüfung der Verordnung sollten die Tätigkeiten zur Unterstützung des Gremiums sowie die Infrastruktur für die IT und die internen Anwendungen von der Kommission bereitgestellt werden, mit der Möglichkeit der Einbeziehung von Personal der nationalen Koordinatoren für digitale Dienste.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante): Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sieht diese Maßnahme unter anderem eine angemessene Beaufsichtigung digitaler Dienste und die Zusammenarbeit zwischen Behörden auf EU-Ebene vor, wodurch Vertrauen, Innovation und Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden. Dies ist notwendig, um die bestmöglichen Bedingungen für die Entwicklung innovativer grenzüberschreitender digitaler Dienste in der ganzen EU zu gewährleisten und gleichzeitig ein sicheres Online-Umfeld für alle EU-Bürger zu wahren – Ziele, die nur auf europäischer Ebene erreicht werden können. Mit Blick auf sehr große Plattformen sowie auf die über die EU hinaus reichende Tragweite und Auswirkungen einer Regulierung und Beaufsichtigung solcher Akteure ist zudem eine gestärkte europäische Beaufsichtigungsebene zur Koordinierung und Ergänzung nationaler Regulierungsbehörden erforderlich.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post): Laut der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag liegt der Mehrwert, der allein durch das Tätigwerden der Union zur Beseitigung des Risikos rechtlicher Fragmentierung durch divergierende Regulierungs- und Aufsichtskonzepte (d. h. ohne Berücksichtigung der gestiegenen Sicherheit bei digitalen Diensten und des größeren Vertrauens darin) erreicht würde, in einem möglichen Anstieg des grenzüberschreitenden digitalen Handels um 1 bis 1,8 %; dies entspricht zusätzlichen Umsätzen im grenzüberschreitenden Handel von zwischen 8,6 Mrd. EUR und 15,5 Mrd. EUR.

Mit Blick auf den Mehrwert bei den Durchsetzungsmaßnahmen führt die Initiative zu wichtigen Effizienzgewinnen bei der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und bei der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen für die technische Hilfe auf EU-Ebene bezüglich der Nachprüfung und Prüfung von Moderationssystemen, Empfehlungssystemen und Online-Werbung auf sehr großen Plattformen Dies wiederum führt zu einer gesteigerten Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Aufsichtsmaßnahmen, wogegen das derzeitige System weitgehend von der begrenzten Beaufsichtigungskapazität in einigen wenigen Mitgliedstaaten abhängt.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bildet den zentralen Rahmen für das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Beaufsichtigung digitaler Dienste und legt außerdem eine Grundstruktur für einen allgemeinen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fest, der grundsätzlich alle Anforderungen im Bereich der digitalen Dienste abdeckt. Bei der Bewertung der Richtlinie zeigten sich Hinweise auf Defizite in mehreren Aspekten dieses Kooperationsmechanismus, einschließlich wichtiger verfahrenstechnischer Aspekte wie das Fehlen klarer Fristen für Antworten aus den Mitgliedstaaten in Verbindung mit einer allgemeinen Trägheit bei der Beantwortung von Anfragen anderer Behörden. Dies führte im Laufe der Jahre zu einem Mangel an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Umgang mit Bedenken über Anbieter grenzüberschreitender digitaler Dienste, insbesondere in Bezug auf Online-Plattformen. Stattdessen regulieren die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander und erlassen unterschiedliche Vorschriften für die Pflichten von Online-Plattformen und anderen Online-Vermittlern im Hinblick auf von deren Nutzern bereitgestellte illegale Inhalte, Waren oder Dienstleistungen. Diese rechtliche Fragmentierung hat schwerwiegende Auswirkungen sowohl auf die Chancen europäischer Diensteanbieter, auf dem Binnenmarkt zu wachsen, als auch auf den Schutz und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der EU im Internet. Die Bewertung der Richtlinie und die Folgenabschätzung haben gezeigt, dass es nötig ist, differenzierte Vorschriften und Anforderungen auf europäischer Ebene festzulegen, mit besonderen Verpflichtungen für sehr große Plattformen, wofür angemessene und kohärente Aufsichtsinstrumente und ‑mechanismen auf europäischer Ebene benötigt würden. Aus diesem Grund würde die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einen besonderen Mechanismus für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene mit einer Governance-Struktur, die die Koordinierung der jeweiligen zuständigen Stellen auf EU-Ebene gewährleistet, und eine verstärkte und flexible Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen auf EU-Ebene erfordern.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit dem Gesetz über digitale Dienste wird ein neuer gemeinsamer Anforderungsrahmen für bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft (Vermittler) festgelegt, der weit über den grundlegenden Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hinausgeht. Aus diesem Grund muss mit diesem Vorschlag eine neue nationale und europäische Regulierungs- und Aufsichtsfunktion geschaffen werden.

Mit Hinblick auf mögliche Synergien mit dem derzeitigen Kooperationsmodell im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Verordnung insbesondere auf nationaler Ebene Synergien auslösen, wo die Koordinatoren für digitale Dienste auch mit der Bearbeitung der Mitteilungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr betraut werden könnten, auch wenn dies in der Verordnung nicht vorgeschrieben ist.

1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2023 bis 2026,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 55

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

   durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Verordnung wird regelmäßig überprüft und bewertet: innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle fünf Jahre. Darüber hinaus sollte die Kommission – möglicherweise auf Empfehlung des Gremiums – mehrere Überwachungsmaßnahmen durchführen, die eine fortlaufende Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung der Maßnahmen betreffen, einschließlich der Überwachung und Analyse neu auftretender Probleme.

Außerdem sollte die Kommission insbesondere eine kurzfristige Bewertung vornehmen, um die Leistung des Gremiums in Bezug auf seine Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben zu bewerten. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, eine autonome Stelle einzurichten, sowie die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Ergebnisse der Bewertung Bericht erstatten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Mit der Verordnung wird ein neuer politischer Ansatz bezüglich vereinheitlichter Vorschriften für die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt festgelegt; gleichzeitig werden die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit von Online-Diensten und die Grundrechte im Internet gewährleistet. Diese neuen Vorschriften erfordern des Weiteren einen Kohärenzmechanismus für die grenzüberschreitende Anwendung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung, eine neue Beratergruppe für die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden und der Kommission sowie direkte Durchsetzungsbefugnisse für die Kommission und die Einrichtung eines Informationssystems für den Informationsfluss zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste.

Um diesen neuen Aufgaben gerecht zu werden, müssen die Dienststellen der Kommission angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden. Die Durchsetzung der neuen Verordnung erfordert schätzungsweise 50 VZÄ (15 VZÄ für die Verwaltung der neuen Aufgaben der direkten Beaufsichtigung und der Beschlüsse sowie 35 VZÄ für die Unterstützung der Tätigkeiten des Gremiums bei Untersuchungen der Kommission oder gemeinsamen Untersuchungen der Koordinatoren für digitale Dienste).

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Um sicherzustellen, dass das Gremium seinen in dieser Verordnung festgelegten Auftrag erfüllt, soll der Vorsitz des Gremiums von der Kommission wahrgenommen werden; sodass sie in der Lage ist, die Tagesordnung für die Beschlussfassung der Mitglieder im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben vorzubereiten.

Damit die Mitglieder des Gremiums fundierte Entscheidungen auf der Grundlage von Fakten und Hintergrundanalysen treffen können, sollte das Gremium von der Verwaltungsstruktur der Kommission unterstützt werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
Rubrik 1

GM/ NGM 56

von EFTA-Ländern 57

von Kandidatenländern 58

von Drittstaaten

nach [Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

02 04 05 01

Programm „Digitales Europa“ – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

03 02 01 01

Binnenmarktprogramm – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1

03 01 01 01

Unterstützungsausgaben für das Binnenmarktprogramm (einschl. KMU)

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt werden vollständig durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im MFR 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Programms „Digitales Europa“ und des Binnenmarktprogramms vorgesehen sind. Im Rahmen des derzeitigen MFR sind keine Ausgaben vorgesehen.

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

1

Rubrik 1

Operative Mittel

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027 59

INSGESAMT 2023–2027

INSGESAMT

02 04 05 01

Programm „Digitales Europa“ – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

Verpflichtungen

(1)

4,526

6,076

9,802

9,802

9,802

9,802

40,008

49,810

Zahlungen

(2)

2,525

4,526

5,075

8,800

9,000

19,584

30,226

49,810

03 02 01 01

Binnenmarktprogramm – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

Verpflichtungen

(3)

2,600

5,400

5,400

5,400

5,400

18,800

24,200

Zahlungen

(4)

2,600

5,400

5,400

5,400

5,400

18,800

24,200

03 01 01 01

Unterstützungsausgaben für das Binnenmarktprogramm

Verpflichtungen = Zahlungen

(5)

0,025

0,230

0,220

0,220

0,220

0,915

0,915

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3+5

4,551

8,906

15,422

15,422

15,422

15,202

59,723

74,925

Zahlungen

=2+4+5

2,550

7,356

10,695

14,420

14,920

24,984

49,941

74,925



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027 60

INSGESAMT (2023–2027)

Personal

0,750

3,750

6,295

6,295

6,295

6,295

23,385

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,140

0,250

0,275

0,300

0,325

0,325

1,290

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,890

4,000

6,570

6,595

6,620

6,620

24,675

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT (2023–2027)

Mittel INSGESAMT in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

5,441

12,906

21,992

22,017

22,042

21,822

84,398

Zahlungen

3,440

11,356

17,265

21,015

21,540

31,640

74,616

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,75

3,75

6,295

6,295

6,295

23,385

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,140

0,250

0,275

0,300

0,325

1,290

Zwischensumme RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,890

4,000

6,570

6,595

6,620

24,675

Außerhalb der RUBRIK 7 61
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,025

0,230

0,220

0,220

0,220

0,915

Zwischensumme – Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,025

0,230

0,220

0,220

0,220

0,915

INSGESAMT

0,915

4,230

6,790

6,815

6,840

25,590

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 62

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

am Sitz und in den Vertretungen der Kommission

6

19

32

32

32

in den Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 63

Rubrik 7

Aus RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

11

18

18

18

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  64

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

6

30

50

50

50

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Durchführung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Privatunternehmen und Mitgliedstaaten

Vorbereitung und Entwurf von Durchführungsbeschlüssen und delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung

Durchführung von Untersuchungen, Prüfungen und sonstigen Analysen, einschließlich Datenanalysen

Durchführung öffentlicher und gezielter Konsultationen

Beauftragung und Verwaltung externer Studien bezüglich der Analyse von algorithmischen, KI- und Datenverwaltungssystemen

Administrative Unterstützung des Gremiums und Organisation von Sitzungen, Ausarbeitung von Stellungnahmen sowie sonstige Unterstützung des Gremiums

Externes Personal

Durchführung von Untersuchungen, Prüfungen und sonstigen Analysen

Durchführung öffentlicher und gezielter Konsultationen

Administrative Unterstützung des Gremiums und Organisation von Sitzungen, Ausarbeitung von Stellungnahmen sowie sonstige Unterstützung des Gremiums

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 65

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ………….



ANHANG 
des FINANZBOGENS ZU RECHTSAKTEN

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste

(1)VORAUSSICHTLICHER PERSONALBEDARF UND MITTEL HIERFÜR

(2)SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

(3)KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN

(a)Personalbedarf

(b)Sonstige Verwaltungsausgaben

(1)Voraussichtlicher Personalbedarf und Mittel hierfür

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

am Sitz und in den Vertretungen der Kommission

AD

 

 

 

 

5

0,60 

16

2,4

27

4,05

27

4,05

27

4,05

 

 

AST

 

 

 

 

1

0,15

3

0,45

5

0,75

5

0,75

5

0,75

 

 

in den Delegationen der Union

AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AST

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Externes Personal 66

Globaldotation

VB

 

 

 

 

 

 

7

0,56

 7

 0,56

 7

 0,56

 7

 0,56

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

4

 0,34

11

 0,935

 11

0,935

 11

 0,935

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme – RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

 

 

 

0,75 

30

3,75

50

6,295

50

6,295

50

6,295

 

 



(2)Sonstige Verwaltungsausgaben

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Am Sitz der Kommission:

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstreisen und Repräsentationszwecke

 

 

 

0,05 

0,075

0,1

0,125 

0,35 

Konferenzen und Sitzungen

 

 

0,1 

0,14 

0,14

0,14

 0,14

 0,66

Operative Kosten im Zusammenhang mit Ergebnissen (siehe Berechnungsmethoden)

 

 

0,04

0,06

0,06

0,06

0,06

0,28

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

In den Delegationen der Union:

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke

 

 

 

 

 

 

 

 

Berufliche Fortbildung des Personals

 

 

 

 

 

 

 

 

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

0,140

0,250

0,275

0,300

0,325

1,290

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Außerhalb der RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)

 

 

 

 

 

 

 

 

- am Sitz

 

 

 

 

 

 

 

 

- in den Delegationen der Union

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

Aktivitäten bezüglich Kommunikation/Konsultation

 

 

0,025

0,230

0,220

0,220

0,220

0,915

Zwischensumme – Außerhalb der RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

INSGESAMT

RUBRIK 7 und Außerhalb der RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,165

0,480

0,495

0,520

0,545

2,205

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

(3)Kostenschätzungsmethoden

(a)Personalbedarf

In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten).

RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):

https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Ausgehend von der Verabschiedung und dem Anwendungsbeginn im Jahr 2023 wird die Kommission die für die Erfüllung ihrer neuen Aufgaben (einschließlich Erlass der in der Verordnung vorgeschriebenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte) nötigen Mittel bis zum Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung schrittweise intern umverteilen müssen. Die Kommission wird zudem eine Arbeitsgruppe für die Beaufsichtigung der Anwendung der Verordnung bei sehr großen Plattformen und für die Unterstützung des Gremiums einsetzen müssen.

Der Organisationsplan muss 15 VZÄ (13 AD + 2 AST) für die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Gesetz über digitale Dienste (Streitbeilegung, direkte Aufsicht, Durchführungsrechtsakte) vorsehen.

Darüber hinaus müssen innerhalb der Kommission insgesamt 35 VZÄ (14 AD/TA, 3 AST, 7 CA und 11 ANS) der Unterstützung des Gremiums zugewiesen werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass dies eine aktive Überwachung von etwa 20 der 25 sehr großen Plattform (einschließlich Sichtung aller Regulierungsdokumente) und eine Beteiligung am Kohärenzmechanismus bzw. einem bilateralen Verfahren nötig macht (zum Vergleich: beim IMI gingen pro Jahr 10 Mitteilungen nach Artikel 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ein; mit Blick auf die in der EU tätigen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ist nicht auszuschließen, dass die neuen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eine ähnliche oder noch höhere Zahl an Mitteilungen nach sich ziehen werden).

Da diese Initiative horizontaler Natur ist und innerhalb der Kommission mehrere Zuständigkeitsbereiche betrifft (wie etwa Binnenmarkt, Digitale Dienste, Verbraucherschutz und den Schutz der Grundrechte im Internet), ist eine Bündelung von Ressourcen aller GD vorgesehen, sofern die betroffenen GD sowie GD HR zustimmen (steht noch aus).

Externes Personal

Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen

Externes Personal

(b)Sonstige Verwaltungsausgaben

Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen, insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

·Bezüglich Nachprüfungen vor Ort bei sehr großen Online-Plattformen: für das erste Jahr (2023) sind keine solchen Nachprüfungen zu erwarten; nach Inkrafttreten ist jedoch mit einer steigenden Notwendigkeit zu rechnen: mit zunehmenden Durchsetzungsmaßnahmen schätzungsweise 15 für 2025, 20 für 2026 und 25 für 2027. Die Durchschnittskosten pro Untersuchung werden auf 0,005 Mio. EUR geschätzt, ausgehend von bis zu 2 Bediensteten vor Ort und einer Untersuchungsdauer von 5 Tagen.

Konferenzen und Sitzungen

·Monatliche Sitzungen des Gremiums mit Unterstützung der Kommission, ca. 0,01 Mio. EUR pro Sitzung. Für 2023 wird nur mit 8 Sitzungen gerechnet.

·Sonstige Sachverständigensitzungen: Vorsichtigen Schätzungen zufolge werden bis zu 4 Sachverständigensitzungen pro Jahr organisiert, um Beiträge und Ratschläge führender Sachverständiger zu technischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Belangen zusammenzutragen.

Operative Kosten im Zusammenhang mit Ergebnissen

·Vorbereitung und Abgabe der Stellungnahme des Gremiums: für eine solche Stellungnahme dürfte eine Sitzung des Gremiums nötig und machbar sein. bei der Hälfte der Stellungnahmen dürfte ad-hoc-Unterstützung durch technische Studien in Höhe von 0,1 Mio. EUR nötig sein.

Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens (Unterstützungs- und Betriebsausgaben)

Unterstützungsausgaben:

·Die Kommission und das Gremium werden die meisten der angestrebten Hauptergebnisse umfassend konsultieren müssen. Die durchschnittlichen Kosten pro Konsultation werden auf 0,005 Mio. EUR geschätzt, wobei gezielte Konsultationen und persönliche Sitzungen inbegriffen sind und angenommen wird, dass die meisten Konsultationen online durchgeführt werden. Im Mittelpunkt der Konsultationen stehen die Rahmen für die Risikobewertung (jeweils zwei im Jahr 2024 und 2025 sowie eine im Jahr 2026), Leitlinienentwürfe (zwei pro Jahr im Zeitraum 2023–2025, danach voraussichtlich drei pro Jahr), Konsultationen vor der Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten (drei im Jahr 2023 und zwei im Jahr 2024).

·Ein Budget für die kontinuierliche Unterstützung der Kommunikation zur Förderung der Beteiligung der Interessenträger in allen Schritten der Konsultation ist mit voraussichtlich 0,2 Mio. EUR pro Jahr ab 2024 geplant.

Betriebsausgaben

Untersuchungen und Konsultationen

Im Rahmen ihrer Unterstützung für das Gremium und für ihre eigenen direkten Durchsetzungsaufgaben muss es der Kommission möglich sein, eine eingehende Analyse von algorithmischen, KI- und Datenverwaltungssystemen durchzuführen, die den Diensten sehr großer Plattformen (etwa 20 von 25 in der gesamten EU) zugrunde liegen. Dies erfordert den Rückgriff auf sehr spezialisiertes Fachwissen in Form von Ad-hoc-Studien und/oder Beratern, die die Analyse unterstützen, insbesondere:

·Verlangen nach Datenzugang für die Risikobewertung: Ausgaben für Datenverarbeitung und externe technische Unterstützung zu schätzungsweise je 0,025 Mio. EUR je Verlangen. Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der Verlangen ansteigt und sich bei etwa 2 Verlangen pro Jahr für jeden sehr großen, beaufsichtigten Diensteanbieter stabilisiert, wobei mit 20 solchen Diensteanbietern gerechnet wird – d. h. 40 Verlangen pro Jahr ab 2026, 5 im Jahr 2023 und 20 im Jahr 2025.

·Ausgaben für Studien und Sachverständige für Datenanalysen werden nötig sein, um den methodischen Rahmen und die Wissensgrundlage zu schaffen, damit Risiken erkannt und Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden aufgebaut und somit die europäischen Bürger und Unternehmen vor Verstößen gegen die Verordnung geschützt werden können; diese Ausgaben sind ebenfalls nötig für die Schaffung von Normen und Methoden, um Risiken und Verstößen zu begegnen. Es wird davon ausgegangen, dass regelmäßig Studien nötig sind, um solide Methoden und Rahmen für die Prüfung einer Reihe sich entwickelnder algorithmischer Systeme, die Risikobewertung sowie die Analyse der wesentlichsten Risiken, die sich aus einem Überblick über den Sektor ergeben, abzusichern (gilt nicht ausschließlich für einzelne Plattformen/Durchsetzungsmaßnahmen, sondern auch für Systeme, die in der Lage sind, bestimmte Märkte und/oder die Verbreitung von Informationen bei Nutzern in der Union zu prägen). Schätzungsweise werden bis zu 22 Risikobewertungs-, Machbarkeits- sowie technische Studien durchgeführt werden, deren Komplexität von „gering“ (50 000 EUR) bis „Rahmen“ (1 Mio. EUR) reicht. Die Mittel für diese Studien sollen nach Abschluss der Studien ausgezahlt werden, d. h. durchschnittlich im Haushaltsjahr nach Vertragsunterzeichnung.

·Bezüglich einzelner technischer Nachprüfungen und regulatorischer Prüfungen der Algorithmen und KI-Systeme sehr großer Anbieter: voraussichtlich hohe Komplexität (Nachprüfung von ungefähr 8 algorithmischen Systemen) oder mittlere Komplexität (Nachprüfung von ungefähr 5 algorithmischen Systemen). Die geschätzten Kosten belaufen sich auf 0,5 Mio. EUR für Prüfungen mit hoher Komplexität und auf 0,3 Mio. EUR für Prüfungen mit geringer Komplexität, bei durchschnittlichen Kosten von 0,075 Mio. EUR pro Nachprüfung eines einzelnen technischen Systems (Schätzungen für externe technische Prüfungen in SMART 2018/0037) zuzüglich sonstiger Mittel, die für die Gesamtanalyse erforderlich sind, entspricht. Die Kosten decken den Einsatz von Datenwissenschaftlern, externen Auftragnehmern und die Beschaffung externer Unterstützung. Es wird erwartet, dass 2023 keine solche Nachprüfung durchgeführt wird, Kapazität und Bedarf jedoch auf 16 Nachprüfungen (3 mit hoher 13 mit mittlerer Komplexität) im Jahr 2025 ansteigen werden. Nachprüfungen dürften schneller als die Studien abgeschlossen und durchschnittlich im Jahr der Verpflichtungen bezahlt werden.

Informations- und Verwaltungssysteme (IT)

·Eine zentrale Komponente zur Anwendung der Verordnung ist eine digitale Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, dem Gremium und der Kommission sowie zur Sicherung der Funktionen und der Interoperabilität mit anderen in der Verordnung vorgesehenen Funktionen. Die Entwicklungskosten sind Schätzwerte von 4,5 Mio. EUR über 4 Jahre (2 Mio. EUR im Jahr 2023 für die Einrichtung der Plattform, 1 Mio. EUR in den Jahren 2024 und 2025 für die vollständige Entwicklung und Interoperabilität und danach 0,03 Mio. EUR, um die Plattform aktuell und interoperabel zu halten). Die Kosten für Wartung und Benutzerunterstützung sind ebenfalls Schätzwerte von 0,001 Mio. EUR in den ersten beiden Jahren, danach dürfte ein stabileres Budget bei 0,002 Mio. EUR pro Jahr liegen. Die Zahlungen für weitere Aktualisierungen und die weitere Entwicklung werden in dem Haushaltsjahr veranschlagt, das auf die Einrichtung/Bereitstellung der Plattform folgt.

Vor diesem Hintergrund wären die Betriebsausgaben außerhalb der Rubrik 7 für die folgenden Programme der Kommission relevant:

- Programm „Digitales Europa“: für Tätigkeiten im Zusammenhang mit allgemeinen Studien und Datenanalysen, die auf eine Verbesserung der Fähigkeit der Durchsetzungsbehörden abzielen, Risiken im Zusammenhang mit systemischem Versagen sehr großer Plattformen innerhalb eines EU-weit gemeinsamen Rahmen zu analysieren, zu erkennen und zu beheben sowie Verlangen nach Zugang zu Daten zu stellen und zu verwalten und außerdem die nötige Plattform für den Austausch von IT-Informationen aufzubauen und einzurichten, die den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie die Interoperabilität der Datenbanken und der in der Verordnung vorgesehenen Funktionen ermöglicht; dafür sind folgende Ausgaben vorgesehen (in Mio. EUR):

2023            2024            2025            2026            2027

4,526            6,076            9,802            9,802            9,802

- Binnenmarktprogramm: für die besonderen Durchsetzungsmaßnahmen, die hinsichtlich der sehr großen Plattformen durchzuführen sind, wie etwa einzelne technische Nachprüfungen und Prüfungen sowie öffentliche Konsultationen.

2023            2024            2025            2026            2027

0,025            2,830            5,620            5,620         5,620

Anlage: detaillierte Übersicht über die Betriebs- und Verwaltungsausgaben

Anlage: Detaillierte Übersicht über die Betriebs- und Personalausgaben

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

 

Menge

Kosten pro Einheit

insgesamt

Menge

Kosten pro Einheit

insgesamt

Menge

Kosten pro Einheit

insgesamt

Menge

Kosten pro Einheit

insgesamt

Menge

Kosten pro Einheit

insgesamt

 

Dienstreisen und Repräsentationszwecke

Dienstreise- und Repräsentationskosten (für Nachprüfungen)

 

 

0

10

0,005

0,05

15

0,005

0,075

20

0,005

0,1

25

0,005

0,125

 

 

ZWISCHENSUMME

 

 

0

 

 

0,05

 

 

0,075

 

 

0,1

 

 

0,125

0,35

Konferenzen und Sitzungen

Sitzungen des Gremiums

8

0,01

0,08

12

0,01

0,12

12

0,01

0,12

12

0,01

0,12

12

0,01

0,12

 

 

Sonstige Sachverständigensitzungen:

4

0,005

0,02

4

0,005

0,02

4

0,005

0,02

4

0,005

0,02

4

0,005

0,02

 

 

ZWISCHENSUMME

 

 

0,1

 

 

0,14

 

 

0,14

 

 

0,14

 

 

0,14

0,66

Operative Kosten im Zusammenhang mit Ergebnissen

Stellungnahmen

8

0,005

0,04

12

0,005

0,06

12

0,005

0,06

12

0,005

0,06

12

0,005

0,06

 

 

ZWISCHENSUMME

 

 

0,04

 

 

0,06

 

 

0,06

 

 

0,06

 

 

0,06

0,28

Untersuchungen und Konsultationen

Studien zu Rahmen für die Risikobewertung

1

1

1

2

1

2

3

1

3

3

1

3

3

1

3

 

 

Technische Studien und Rahmen für die Prüfung von Algorithmen

3

0,3

0,9

6

0,3

1,8

12

0,3

3,6

12

0,3

3,6

12

0,3

3,6

 

 

Machbarkeitsstudien für technische Normen

2

0,05

0,1

2

0,05

0,1

2

0,05

0,1

2

0,05

0,1

2

0,05

0,1

 

 

Verlangen nach Datenzugang sowie Datenverarbeitung für Risikobewertungen

5

0,025

0,125

15

0,025

0,375

20

0,025

0,5

40

0,025

1

40

0,025

1

 

 

Jährliche Studie über wesentliche Risiken

1

0,4

0,4

2

0,4

0,8

4

0,4

1,6

4

0,4

1,6

4

0,4

1,6

 

 

Technische Nachprüfungen und Prüfungen (hohe Komplexität)

 

0,5

0

1

0,5

0,5

3

0,5

1,5

3

0,5

1,5

3

0,5

1,5

 

 

Technische Nachprüfungen und Prüfungen (mittlere Komplexität)

 

0,3

0

7

0,3

2,1

13

0,3

3,9

13

0,3

3,9

13

0,3

3,9

 

 

Konsultationen zu Leitlinien

2

0,005

0,01

2

0,005

0,01

2

0,005

0,01

3

0,005

0,015

3

0,005

0,015

 

 

Konsultationen zu Rahmen für die Risikobewertung

 

0,005

0

2

0,005

0,01

2

0,005

0,01

1

0,005

0,005

1

0,005

0,005

 

 

Konsultationen zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten

3

0,005

0,015

2

0,005

0,01

 

0,005

0

 

0,005

0

 

0,005

0

 

 

Förderung der Kommunikation und der Beteiligung der Interessenträger

 

0,2

0

1

0,2

0,2

1

0,2

0,2

1

0,2

0,2

1

0,2

0,2

 

 

ZWISCHENSUMME

 

 

2,55

 

 

7,905

 

 

14,42

 

 

14,92

 

 

14,92

54,715

Informations- und Verwaltungssysteme

Entwicklung digitaler Clearingplattformen

1

2

2

 

1

1

 

1

1

 

0,5

0,5

 

0,5

0,5

 

 

Wartung

 

0,001

0,001

 

0,001

0,001

 

0,002

0,002

 

0,002

0,002

 

0,002

0,002

 

 

ZWISCHENSUMME

 

 

2,001

 

 

1,001

 

 

1,002

 

 

0,502

 

 

0,502

5,008

ZWISCHENSUMME Ausgaben

 

 

 

4,691

 

 

9,156

 

 

15,697

 

 

15,722

 

 

15,747

61,013

Personalmittel

 

 

0,750

 

 

3,750

 

 

6,295

 

 

6,295

 

 

6,295

23,385

INSGESAMT

 

 

 

5,441

 

 

12,906

 

 

21,992

 

 

22,017

 

 

22,042

84,398

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

(1)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ( ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1 ).
(2)     https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/communication-shaping-europes-digital-future-feb2020_de.pdf
(3)    Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts (2020/2018(INL)).
(4)    Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen (2020/2019(INL)).
(5)    Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffende Fragen (2020/2022(INI)).
(6)    Schlussfolgerungen des Rates zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (8711/20) vom 9. Juni 2020, https://www.consilium.europa.eu/media/44389/st08711-en20.pdf .
(7)     https://www.consilium.europa.eu/media/45910/021020-euco-final-conclusions.pdf
(8)    Z. B. Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek (C-18/18).
(9)    Empfehlung der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten (C(2018) 1177 final).
(10)     https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/product-safety-and-requirements/product-safety/product-safety-pledge_en
(11)     https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/intellectual-property/enforcement/memorandum-understanding-sale-counterfeit-goods-internet_en
(12)     https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/combatting-discrimination/racism-and-xenophobia/eu-code-conduct-countering-illegal-hate-speech-online_en
(13)    Europäisches Parlament, ebenda.
(14)    Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8711-2020-INIT/de/pdf .
(15)    Van Hoboken J. et al (2018), Hosting Intermediary Services and Illegal Content Online, und Schwemer, S., Mahler, T. & Styri, H. (2020). Legal analysis of the intermediary service providers of non-hosting nature, ICF, Grimaldi, The Liability Regime and Notice-and-Action Procedures, SMART 2016/0039.
(16)    Optimity Advisors, SMART 2017/0055 Algorithmic Awareness building – State of the art report and LNE, Governance and Accountability Mechanisms for Algorithmic Systems (erscheint in Kürze), SMART 2018/37.
(17)    Eurobarometer TNS (Juli 2018). Flash Eurobarometer 469: Illegal content online.
(18)    Z. B. Rechtssache C-108/09, Ker-Optika, ECLI:EU:C:2010:725, Rechtssache C-291/13, Papasavvas, ECLI:EU:C:2014:2209, Rechtssache C-484/14, Tobias McFadden gegen Sony Music, ECLI:EU:C:2016:689; Rechtssache C-434/15, Asociación Profesional Élite Taxi, ECLI:EU:C:2017:981, oder Rechtssache C-390/18, Airbnb Ireland UC, ECLI:EU:C:2019:1112.
(19)    Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08, Google France und Google gegen Vuitton, ECLI:EU:C:2010:159; Rechtssache C-324/09, eBay, ECLI:EU:C:2011:474; Rechtssache C-70/10, Scarlet, ECLI:EU:C:2011:771; Rechtssache C-360/10, Netlog, ECLI:EU:C:2012:85; Rechtssache C314/12, UPC Telekabel Wien, ECLI:EU:C:2014:192; Rechtssache C-484/14, Tobias McFadden gegen Sony Music, ECLI:EU:C:2016:689, oder Rechtssache C‑18/18, Glawischnig, ECLI:EU:C:2019:821.
(20)    Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0272_DE.html . Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen , abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0273_DE.html . Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffende Fragen , abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0274_DE.html .
(21)    Links zur Zusammenfassung und zur positiven Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle werden nach ihrer Veröffentlichung eingefügt.
(22)    ABl. C vom , S. .
(23)    ABl. C vom , S. .
(24)    ABl. C vom , S. .
(25)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(26)    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(28)    Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(29)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
(30)    Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).
(31)    Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(32)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(33)    Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.
(34)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
(35)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(36)    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
(37)    Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.
(38)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(39)    Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(40)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(41)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(42)    Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(43)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(44)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(45)     https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de
(46)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(47)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
(48)    Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.
(49)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(50)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
(51)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(52)    [Verweis]
(53)    ABM: Activity-based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(54)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(55)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(56)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(57)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(58)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(59)    Alle Zahlen in dieser Spalte sind vorläufig und von der Fortführung der Programme und der Verfügbarkeit von Mitteln abhängig.
(60)    Alle Zahlen in dieser Spalte sind vorläufig und von der Fortführung der Programme und der Verfügbarkeit von Mitteln abhängig.
(61)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(62)    Da diese Initiative horizontaler Natur ist und innerhalb der Kommission mehrere Zuständigkeitsbereiche betrifft (wie etwa Binnenmarkt, Digitale Dienste, Verbraucherschutz und den Schutz der Grundrechte im Internet), ist eine Bündelung von Ressourcen aller GD vorgesehen, sofern die betroffenen GD sowie GD HR zustimmen (steht noch aus).
(63)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(64)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(65)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % Erhebungskosten, anzugeben.
(66)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.