Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 408 final

2020/0104(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat die wirtschaftlichen Aussichten in der EU für die nächsten Jahre verändert.

Die kurzfristigen Auswirkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten werden jeweils von der Dauer und dem Ausmaß der Lockdown-Maßnahmen, der Zusammensetzung der Wirtschaftsleistung und den wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Abfederung der unmittelbaren Folgen der Krise abhängen. Die mittel- und langfristigen Auswirkungen werden von der Intensität des durch die Corona-Pandemie verursachten Schocks auf die Wirtschaftstätigkeit in allen Wirtschaftssektoren, der wirtschaftlichen Resilienz der Volkswirtschaften und der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen abhängen. Die Gefahr einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt kann zu zunehmenden wirtschaftlichen Unterschieden in der Union führen und die langfristigen Wachstumsherausforderungen Europas verschärfen, sofern keine entschiedenen politischen Maßnahmen ergriffen werden.

Jetzt, da die Lockdown-Maßnahmen schrittweise aufgehoben werden, braucht es für einen nachhaltigen Aufschwung und zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise eine strategische politische Ausrichtung, die die wirtschaftliche Konvergenz und Widerstandsfähigkeit unterstützt und damit zu langfristigem und nachhaltigem Wachstum beiträgt. Dabei muss auch die doppelte Wende hin zu einer umweltfreundlicheren und digitalen Gesellschaft gefördert und gleichzeitig die strategische Autonomie der Union gewahrt werden. Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, gerade in dieser Ausnahmesituation Investitionen zu fördern. Darüber hinaus ist es notwendig, die großen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen im Zusammenhang mit dieser Krise anzugehen, um einen dauerhaften Verlust an Produktionskapazität und Beschäftigung („Hysterese-Effekte“) zu verhindern, und so die wirtschaftliche und soziale Resilienz zu erhalten. Zudem erfordert ein nachhaltiger und widerstandsfähiger Aufschwung einen Rahmen, der die richtige Art von Investitionen und Reformen fördert. Die Aufbaustrategien der Mitgliedstaaten müssen auch die Herausforderungen in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel angemessen berücksichtigen und Investitionen in diesen beiden Schlüsselbereichen fördern.

Die vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) wird umfassende finanzielle Unterstützung für öffentliche Investitionen und Reformen bieten, die die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten widerstands- und zukunftsfähiger machen. Sie wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die durch die Krise noch dringlicher geworden sind, in verschiedenen Bereichen wie Soziales, Beschäftigung, Kompetenzen, Bildung, Forschung und Innovation, Gesundheit, aber auch in Fragen des Unternehmensumfelds sowie der öffentlichen Verwaltung und des Finanzsektors zu bewältigen. Insbesondere stellt die Fazilität außerdem sicher, dass sich diese Investitionen und Reformen auch auf die Herausforderungen und den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel konzentrieren und gewährleistet so einen nachhaltigen Aufschwung. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kompetenzen und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende und die Förderung der Energieeffizienz in verschiedenen Schlüsselsektoren der Wirtschaft werden zur Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum beitragen und es der Union ermöglichen, ihre Vorreiterrolle im globalen Wettlauf um die wirtschaftliche Erholung zu nutzen. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen. Besonders wichtig ist es dabei, einschlägige Projekte zu ermitteln und eine gewisse Anzahl solcher Projekte vorzuhalten, die mit den im Europäische Semester der Wirtschaftspolitischen Koordinierung (im Folgenden das „Europäische Semester“) vorgestellten Prioritäten in Einklang stehen.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und damit die gesetzgebenden Organe so bald wie möglich eine Einigung erzielen, stützt sich dieser Verordnungsvorschlag auf den zuletzt von den Mitgesetzgebern diskutierten Wortlaut des Vorschlags zur Aufstellung eines Reformhilfeprogramms 1 , der am 31. Mai 2018 von der Kommission als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 angenommen wurde, wobei Anpassungen zur Berücksichtigung der geänderten Ziele und der angepassten Art der Durchführung des neuen Instruments vorgenommen wurden. Dieser Vorschlag ersetzt daher den Vorschlag der Kommission für ein Reformhilfeprogramm, der zurückgezogen wird. Dementsprechend wird auch der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Steuerungsrahmen für das Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für das Euro-Währungsgebiet 2 zurückgezogen. Zusätzlich wird ein gesonderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung [COD...] zur technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten vorgelegt.

Die Fazilität ist ein zentrales Programm des Aufbauinstruments der Europäischen Union und ist Teil des überarbeiteten Mehrjährigen Finanzrahmens. Sie wird den Mitgliedstaaten nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und Darlehen zur Unterstützung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen aufgeführten öffentlichen Investitionen und Reformen zur Verfügung stellen. Dies soll die Volkswirtschaften der Union widerstands- und zukunftsfähiger machen. Die Darlehen ergänzen die nicht rückzahlbare Unterstützung und werden für Reformen und Investitionen gewährt, die über das hinausgehen, was bereits durch die nicht rückzahlbare Unterstützung abgedeckt ist. Die Darlehen werden von den langen Laufzeiten und günstigen Zinssätzen profitieren, die der Union gewährt werden. Dadurch sind sie insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten interessant, deren Fremdkapitalkosten höher sind. Um sicherzustellen, dass die Zuweisung der Mittel gut auf das Ziel der Fazilität abgestimmt ist, wird die nicht rückzahlbare Unterstützung im Rahmen der Fazilität insbesondere den Ländern mit niedrigerem Pro-Kopf-Einkommen und hoher Arbeitslosenquote zugutekommen, um so den großen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Rechnung zu tragen, mit denen diese Länder konfrontiert sind.

Die Kommission schlägt vor, die Potenzial des EU-Haushalts voll auszuschöpfen, um insbesondere in den ersten ausschlaggebenden Jahren des Aufschwungs Investitionen und finanzielle Unterstützung zu mobilisieren. Diese Vorschläge beruhen auf zwei Säulen:

i) einem europäisches Notfall-Aufbauinstrument, das mit 808 984,090 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) ausgestattet ist. Dies wird die finanzielle Schlagkraft des EU-Haushalts kurzfristig erhöhen, indem der Spielraum im EU-Haushalt genutzt wird, um zusätzliche Finanzmittel auf den Finanzmärkten zu beschaffen. Die entsprechenden Mittel werden in die Sofortmaßnahmen fließen, die notwendig sind, um Existenzgrundlagen zu sichern und der Wirtschaft wieder auf die Beine zu helfen;

ii) einem gestärkten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021-2027. Die Kommission schlägt vor, die Schlüsselprogramme durch das Europäische Aufbauinstrument zu stärken, um Investitionen rasch dorthin zu lenken, wo sie am dringendsten gebraucht werden, den Binnenmarkt zu stärken, die Zusammenarbeit in Bereichen wie Gesundheit und Krisenmanagement zu intensivieren und die Union mit einem Budget auszustatten, das geeignet ist, den langfristigen Übergang zu einem widerstandsfähigeren, grüneren und digitalen Europa voranzutreiben.

Angesichts des begrenzten Zeitraums, in dem der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt werden, sollten die finanzielle Unterstützung und die einschlägigen Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität bis Ende 2024 verplant und, was die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung betrifft, bis 2022 zu mindestens 60 % des Gesamtbetrags gebunden sein. Die verbleibenden Jahre von 2024 bis zum Ende des MFR sollten daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten genutzt werden, die Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen vor Ort zu fördern, den erwarteten Aufschwung in den relevanten Wirtschaftszweigen und im Sozialbereich zu erreichen und die Widerstandsfähigkeit und Konvergenz zu fördern. Falls danach noch Finanzmittel für die Fazilität zur Verfügung stehen und ihr im Rahmen des Unionshaushalts zugeteilt werden, könnte die Kommission auch weitere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen organisieren.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der überarbeitete MFR und die damit verbundenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften enthalten neue und stärkere Instrumente zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Der vorliegende Vorschlag ist Teil dieses Maßnahmenpakets, zu dem außerdem REACT-EU 3 im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds sowie die geänderten Vorschläge für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und InvestEU [...] gehören. Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, die als Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie entwickelt wurden, wie die „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“ 4  

Die vorgeschlagenen Instrumente ergänzen einander. REACT-EU ist auf Sofortmaßnahmen zur Linderung der Krisenfolgen im Zusammenhang mit Arbeitsmärkten, Gesundheitswesen und KMU (Liquiditäts- und Solvenzhilfe) ausgerichtet und soll die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten unmittelbar und direkt unterstützen. Die Fazilität wird längerfristig angelegte Reformen und Investitionen fördern, insbesondere im Bereich der grünen und digitalen Technologien, und die Produktivität und Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft in der Union auf lange Sicht beeinflussen.

Außerdem werden verschiedene politische Instrumente auf Unionsebene die Durchführung von Reformen und Investitionen unterstützen. Derzeit bekommen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen technische Unterstützung für die Vorbereitung und Durchführung von Reformen. Die Union finanziert Finanzinvestitionsvorhaben in den von den Unionsfonds abgedeckten Politikbereichen, wobei für die Auszahlung eine bestimmte thematische Konzentration der Mittel erforderlich ist und eine Reihe grundlegender Bedingungen erfüllt sein muss. Über InvestEU werden Projekte im Rahmen verschiedener Politikbereiche finanziert, die aber nicht unbedingt an Reformbemühungen geknüpft sind.

Der vorliegende Vorschlag wird eng auf die politischen Leitlinien des Europäischen Semesters abgestimmt. Erstens müssen die Aufbau- und Resilienzpläne, die mit der Fazilität gefördert werden sollen, wirksam zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen beitragen, die der Rat den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters ausspricht. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Instrumente werden daher die Wirksamkeit des Europäischen Semesters verbessern und zur Bewältigung der in diesem Zusammenhang ermittelten Herausforderungen beitragen. Zweitens wird der Zeitplan für die Vorlage der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten auf den Zeitplan des Europäischen Semesters abgestimmt, und die Pläne bilden einen Anhang der nationalen Reformprogramme. Drittens erfolgt die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Pläne ebenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Maßnahmen der Union in anderen Politikbereichen und sieht Komplementarität und Synergien mit diesen Bereichen vor.

Die Kommission hat ein neues Instrument namens „SURE“ 5 vorgeschlagen‚ das die Europäerinnen und Europäer vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit schützen soll. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand von bis zu 100 Mrd. EUR zu leisten, damit sie Arbeitsplätze erhalten und von der Coronavirus-Pandemie betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absichern können. Diese Darlehen sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, den plötzlichen Anstieg der öffentlichen Ausgaben zu bewältigen, der mit ihren Beschäftigungserhaltungsmaßnahmen einhergeht.

Die Euro-Gruppe hat sich auch politisch darauf geeinigt, dass die Europäische Investitionsbank und der Europäische Stabilitätsmechanismus zusammen den Unternehmen und Mitgliedstaaten bei Bedarf Finanzmittel in Höhe von 440 Mrd. EUR zur Verfügung stellen, wobei letztere keine andere Bedingung erfüllen müssen als die Deckung der direkten und indirekten Kosten für Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention.

Zusätzlich zu dieser beispiellosen finanzpolitischen Reaktion der EU hat die Europäische Zentralbank ebenfalls Maßnahmen ergriffen und unter anderem ein Pandemie-Notfallankaufprogramm von 750 Mrd. EUR aufgelegt, das das Gesamtvolumen der von der Europäischen Zentralbank erworbenen Vermögenswerte auf 1,1 Bio. EUR erhöhen wird, damit die Stabilität der Märkte für Staatsanleihen erhalten bleibt.

Aufgrund ihres starken Schwerpunkts auf Investitionen und Reformen, mit denen die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel angegangen werden sollen, ergänzt und unterstützt die Fazilität den europäischen Grünen Deal und die Digitale Agenda.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

In Artikel 175 Absatz 3 AEUV heißt es: „Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden“.

Im Einklang mit Artikel 175 Absatz 3 AEUV soll die mit dieser Verordnung geschaffene Aufbau- und Resilienzfazilität einen Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts leisten, und zwar durch Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten eine schnellere und nachhaltigere Erholung von der COVID-19-Krise ermöglichen und sie widerstandsfähiger machen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Finanzierung der vorgeschlagenen Tätigkeiten im Rahmen der geplanten Verordnung steht mit dem Grundsatz eines europäischen Mehrwerts und dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Finanzierungen aus dem Unionshaushalt konzentrieren sich auf Aktivitäten, deren Ziele durch die Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können („Prüfung der Notwendigkeit“) und bei denen die Intervention der Union einen Mehrwert im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten allein durchgeführten Maßnahmen darstellen.

Das allgemeine Ziel der Verordnung ist die Stärkung des Zusammenhalts durch Maßnahmen, die die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern, um so die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, was zum Wiederaufbau und zur Förderung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise beiträgt. Die mit dieser Verordnung eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität sollte daher Reformen und Investitionen unterstützen, die die Bewältigung struktureller Herausforderungen in den Mitgliedstaaten zum Ziel haben.

Das zugrunde liegende Prinzip der Aufbau- und Resilienzfazilität ist, dass die Unterstützung den Mitgliedstaaten auf ihren freiwilligen Antrag gewährt wird. Somit entscheidet jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verfügbaren Möglichkeiten selbst, ob er Unterstützung durch die Union benötigt. Die Umsetzung der Maßnahmen zugunsten des wirtschaftlichen Aufschwungs und der Resilienz liegt im gemeinsamen Interesse der Union.

Für eine wirkungsvolle Reaktion auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie und für die Linderung der enormen wirtschaftlichen Folgen ist ein Tätigwerden auf Unionsebene erforderlich. Maßnahmen auf Unionsebene sind daher notwendig, um eine schnelle und robuste wirtschaftliche Erholung in der Union zu erreichen. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden; außerdem kann das Tätigwerden der Union einen Mehrwert darstellen, indem eine Verordnung erlassen wird, mit der ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Durchführung der dringend erforderlichen Reformen und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahmen würden auch dazu beitragen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen COVID-19-Krise abzumildern.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. Auch die Tatsache, dass die Nutzung der mit dieser Verordnung geschaffenen Aufbau- und Resilienzfazilität auf Freiwilligkeit beruht, und das Prinzip der einvernehmlichen Zusammenarbeit über den gesamten Prozess hinweg garantieren, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelt.

Wahl des Instruments

Die in den vorstehenden Abschnitten beschriebenen Ziele können nicht durch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften oder freiwillige Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Nur eine Verordnung würde das Erreichen dieser Ziele ermöglichen. Eine für alle Mitgliedstaaten geltende Verordnung ist auch das Rechtsinstrument, das im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten am besten für die Organisation der finanziellen Unterstützung geeignet ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig von den gesetzgebenden Organen angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden. Die Standpunkte der Interessenträger wurden jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Vorschlag eines Reformhilfeprogramm eingeholt.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Allerdings baut der vorliegende Verordnungsvorschlag auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für ein Reformhilfeprogramm auf, das auf einer Folgenabschätzung beruhte, deren Ergebnisse weiterhin gültig sind.

Grundrechte

In Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten Hilfe in einschlägigen Bereichen beantragen und erhalten werden, wird sich der Vorschlag positiv auf die Wahrung und Weiterentwicklung der Grundrechte der Union auswirken. Eine Unterstützung in Bereichen wie Arbeitsmarkt und Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Bildungswesen, Umweltschutz, Eigentum, öffentliche Verwaltung und Justizwesen kann Grundrechte der Union wie Würde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte fördern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzausstattung für die Durchführung der Fazilität beträgt 602 905 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Finanziert wird die Finanzausstattung über die in der Verordnung (EU) XXX/XX (EURI-Verordnung) vorgesehenen Mittelaufnahme der Union. Der Betrag wird den Mitgliedstaaten in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung (insgesamt 334 950 000 000 EUR) und in Form von Darlehen von bis zu 267 955 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Bei dem Betrag der nicht rückzahlbaren Unterstützung handelt es sich um externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Da die Finanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität für die kurzfristige Unterstützung des Wiederaufbaus in den Mitgliedstaaten bestimmt sind, wird die Verfügbarkeit dieser Mittel sowohl für die nicht rückzahlbare Unterstützung als auch für die Darlehen auf den 31. Dezember 2024 befristet.

Was die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung betrifft, so sollten 60 % der Gesamtmittel bis zum 31. Dezember 2022 gebunden sein. Die Mittelbindungen können erforderlichenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden, wobei der vorläufige Zeitplan für die Durchführung der Reformen sich über maximal vier und der für die Investitionen über maximal sieben Jahre erstrecken darf.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission hat einige zentrale Leistungsindikatoren zur Überwachung der Leistung des in dieser Verordnung festgelegten Instruments bei der Erreichung seiner Ziele ermittelt und wird die entsprechenden Daten in regelmäßigen Abständen erheben. Eine Reihe von Indikatoren muss im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat auf der Ebene der individuellen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten noch genauer festgelegt werden; diese Indikatoren beziehen sich auf die geeigneten Mikrodaten, die bei Bedarf zu aggregieren sind, sowie auf andere relevante Daten. Die Auszahlung des finanziellen Beitrags erfolgt nach Erreichen der mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Etappenziele und Zielwerte. Die relevanten Daten für jeden Mitgliedstaat und jeden Politikbereich müssen in ein spezielles Monitoring-Instrument integriert werden.

Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten Nachweise über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte in ihre jährlichen Fortschrittsberichte im Rahmen des Europäischen Semesters auf und geben der Kommission erforderlichenfalls Zugang zu den zugrunde liegenden Daten.

Zur Bewertung der Wirksamkeit‚ Effizienz, Relevanz und Kohärenz der Instrumente werden eine Evaluierung und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt. Sofern erforderlich, legt die Kommission mit der Evaluierung einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung vor. Evaluierungen werden im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 6 durchgeführt. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel und/oder Probleme ermittelt, und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert und wie ihre Nutzung und Wirkung maximiert werden können.

Die Evaluierung wird durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung vorliegen, spätestens jedoch drei Jahre nach Beginn der Durchführung. Die Kommission führt spätestens vier Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung eine abschließende Ex-post-Evaluierung durch. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen übermitteln.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet. Der Geltungsbereich des Instruments umfasst ein breites Spektrum von Politikbereichen im Zusammenhang mit Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Gesundheit und intelligenter Innovation (Artikel 3).

Die Finanzausstattung wird festgelegt auf: (i) 334 950 000 000 EUR für finanzielle Unterstützung (nicht rückzahlbar) und (ii) 267 955 000 000 EUR für Darlehen an die Mitgliedstaaten. Der Betrag der nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung finanziert. Für mindestens 60 % der nicht rückzahlbaren Unterstützung sollten die Mittelbindungen bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt sein. Die verbleibenden Beträge sollten bis zum 31. Dezember 2024 gebunden sein (Artikel 5). Die Mitgliedstaaten könnten auf freiwilliger Basis Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung an die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen (Artikel 6).

Das in dieser Verordnung vorgesehene Instrument unterliegt den Vorschriften für eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Steuerung, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Struktur- und Kohäsionsfonds festgelegt sind (Artikel 9). Es wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt (Artikel 6). Die finanzielle Unterstützung wird zusätzlich zu der im Rahmen anderer Fonds und Programme der Union zur Verfügung gestellten Unterstützung gewährt (Artikel 8).

Vorgesehen sind außerdem Bestimmungen zur Kommunikation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat (Artikel 21) und der Öffentlichkeit (Artikel 26) sowie Bestimmungen über Komplementarität (Artikel 22), Überwachung (Artikel 23), jährliche Berichte (Artikel 24) und die Evaluierung (Artikel 25).

Ziel der Fazilität ist es, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern. Zu diesem Zweck erhalten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität direkte finanzielle Unterstützung, um die Etappenziele und Zielwerte der Reformen und Investitionen zu erreichen (Artikel 4). Es werden auch Regeln für die Gewährung von Unterstützung für die Reformen und Investitionen festgelegt: Die Mitgliedstaaten sollten nationale Aufbau- und Resilienzpläne ausarbeiten, in denen ein Reform- und Investitionsfahrplan für die folgenden vier Jahre festgelegt ist. Diese Pläne sollten Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten. Die Pläne sollten mit den im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen und Prioritäten, den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang sowie den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Einklang stehen. Sie sollten Maßnahmen enthalten, die auf die Bewältigung der Herausforderungen abzielen, mit denen die Mitgliedstaaten beim ökologischen und digitalen Wandel konfrontiert sind, und so eine nachhaltige Konjunkturerholung fördern. Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) 472/2013 7 von der Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 8 , so sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat angewandt werden, soweit sie die Herausforderungen und Prioritäten betreffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser Verordnungen sind (Artikel 14).

Im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten kann der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters den Sachstand bei Aufbau, Resilienz und Anpassungsfähigkeit in der Union erörtern. Die Diskussion sollte sich auf die strategischen und analytischen Informationen der Kommission stützen, die im Rahmen des Europäischen Semesters zur Verfügung stehen, sowie, falls verfügbar, auf die Durchführung der Pläne in den Vorjahren (Erwägungsgrund 18).

Die Mitgliedstaaten können einen finanziellen Beitrag erhalten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ein Höchstbetrag pro Mitgliedstaat wird im Wege eines bestimmten Zuweisungsschlüssels festgelegt (Anhang I). Diese Beträge werden auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaates berechnet (Artikel 10). Die Mittel für die nicht rückzahlbare Unterstützung der Fazilität für die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten werden (im Zeitraum) bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung stehen. Nach diesem Zeitpunkt kann die Kommission, falls Gelder zur Verfügung stehen, bis zum 31. Dezember 2024 im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisieren (Artikel 11).

Zusätzlich zu der nicht rückzahlbaren Unterstützung können die Mitgliedstaaten Darlehen beantragen. Durch das Darlehen sollen zusätzliche Reformen und Investitionen finanziert werden. Ein Darlehen kann zusammen mit dem Plan, aber auch zu einem anderen Zeitpunkt zusammen mit einem überarbeiteten Plan beantragt werden (Artikel 12). Das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat wird 4,7 % seines Bruttonationaleinkommens nicht übersteigen. Eine Erhöhung des gekappten Betrags ist unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich. Hat die Kommission einen Darlehensantrag positiv beschieden, so schließt sie einen Darlehensvertrag mit dem betreffenden Mitgliedstaat ab (Artikel 13).

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ihre Aufbau- und Resilienzpläne bis spätestens 30. April vorlegen. Die Pläne sollten einen Anhang zum jeweiligen nationalen Reformprogramm bilden, der getrennt von diesem und früher als dieser vorgelegt werden kann. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten einen Entwurf des Plans zusammen mit ihrem nationalen Haushaltsplanentwurf vorlegen. Die Pläne sollten Reformen und Investitionen zur Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen enthalten; unter anderem sollte erläutert werden, wie sie das Wachstumspotenzial und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des jeweiligen Mitgliedstaates stärken und zur Stärkung des Zusammenhalts beitragen. Der Plan sollte auch Maßnahmen in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel enthalten. Der Plan sollte außerdem die geschätzten Gesamtkosten, geeignete Etappenziele, Zielwerte und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen und der Investitionen enthalten. Der vorgeschlagene Plan könnte gegebenenfalls einen Antrag auf ein Darlehen für weitere Reformen und Investitionen umfassen (Artikel 15). Der Plan kann während der Durchführung geändert werden, sofern dies durch objektive Umstände gerechtfertigt ist (Artikel 18).

Die Kommission wird die Pläne anhand transparenter Kriterien bewerten, und dabei insbesondere prüfen: ob der Plan geeignet ist, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und ob er zur Stärkung des Wachstumspotenzial und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz des jeweiligen Mitgliedstaates sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt; ob der Plan Maßnahmen in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel enthält und ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Kostenschätzung vernünftig und plausibel erscheint und den erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft entspricht. Zu diesem Zweck wird ein Einstufungssystem für die Bewertung der Vorschläge geschaffen (Anhang II). Die Kommission würde gegebenenfalls den Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf Gewährung eines Darlehens auf der Grundlage der Plausibilität der höheren Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen prüfen (Artikel 16).

Nach ihrer Bewertung erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag (Artikel 17) sowie gegebenenfalls die Höhe des Darlehens festgelegt werden; sind die Bewertungskriterien zufriedenstellend erfüllt, wird dem betreffenden Mitgliedstaat der vorgesehene maximale finanzielle Beitrag zugeteilt bzw. ein Betrag in Höhe der Gesamtkosten des Plans, je nachdem, ob die im Plan vorgesehenen Gesamtkosten über oder unter dem für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen maximalen finanziellen Beitrag liegen. Erfüllt der Plan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise, wird dem Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag gewährt.

Der Darlehensbetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des – gegebenenfalls überarbeiteten – Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag. Auch für den Darlehensbetrag besteht eine Obergrenze pro berechtigtem Mitgliedstaat. Unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel kann der Maximalbetrag erhöht werden (Artikel 12).

Es werden auch Vorschriften für die Auszahlung und andere finanzielle Angelegenheiten wie Aussetzung und Streichung festgelegt; insbesondere können die Mitgliedstaaten halbjährlich Zahlungsanträge stellen; die Auszahlung des finanziellen Beitrags oder der zusätzlichen Unterstützung in Darlehensform sollte in Tranchen auf der Grundlage der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte erfolgen (Artikel 19).

Der betreffende Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen; die entsprechenden Berichte müssen in angemessener Form in den nationalen Reformprogrammen berücksichtigt werden. Auch eine angemessene Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat ist vorgesehen (Artikel 20).

Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission in Bezug auf die Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne und die Zahlung der finanziellen Unterstützung bei Erreichen der jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erfolgt im Einklang mit dem Prüfverfahren der Komitologie-Verordnung (Artikel 27).

2020/0104 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV führen die Mitgliedstaaten beschäftigungspolitische Maßnahmen durch, die den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.

(2)Nach Artikel 175 AEUV müssen die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so koordinieren, dass die in Artikel 174 genannten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.

(3)Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (im Folgenden das „Europäische Semester“), das auch die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umfasst, den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Durchführung. Die Mitgliedstaaten entwickeln jeweils ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, auf die sich diese Reformen stützen. Diese Strategien sollten gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden, damit die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, dargelegt und koordiniert werden können.

(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion der Union erforderlich, um die enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für alle Mitgliedstaaten zu bewältigen. Die bereits bestehenden demographischen Herausforderungen haben sich durch COVID-19 verstärkt. Die derzeitige COVID-19-Pandemie sowie die frühere Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass die Entwicklung solider und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme auf der Grundlage starker wirtschaftlicher und sozialer Strukturen den Mitgliedstaaten hilft, effizienter auf Schocks zu reagieren und sich rascher von ihnen zu erholen. Die mittel- und langfristigen Folgen der COVID-19-Krise werden entscheidend davon abhängen, wie schnell sich die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten von der Krise erholen, was wiederum vom haushaltspolitischen Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise und von der Widerstandsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften beeinflusst wird. Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um die Volkswirtschaften wieder auf einen nachhaltigen Erholungskurs zu bringen und eine weitere Vergrößerung der Unterschiede in der Union zu vermeiden.

(5)Die Durchführung von Reformen, die zu einem hohen Maß an Resilienz der heimischen Volkswirtschaften, zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit und zur Erschließung des Wachstumspotenzials beitragen, gehört zu den politischen Prioritäten der Union. Diese Reformen sind daher von entscheidender Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung und das Erreichen einer wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz. Nach der Pandemie ist dies umso notwendiger, um den Weg für eine rasche Erholung zu ebnen.

(6)Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

(7)Derzeit gibt es kein Instrument, das eine direkte finanzielle Unterstützung für das Erreichen von Ergebnissen und für Reformen und öffentliche Investitionen der Mitgliedstaaten vorsieht, welche als Reaktion auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen durchgeführt werden und sich dauerhaft auf die Produktivität und Resilienz der Wirtschaft der Mitgliedstaaten auswirken sollen.

(8)Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) eingerichtet werden, die wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitstellt. Die Fazilität sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen.

(9)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung geprüft werden.

(10)Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und im Rahmen der darin zugewiesenen Mittel sollten unter der Aufbau- und Resilienzfazilität Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und Resilienz durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

(11)Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie als konkreter Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu erreichen.

(12)Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne auf die Förderung nicht nur dem ökologischen, sondern auch dem digitalen Wandel gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beide werden bei der Wiederbelebung und Modernisierung unserer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen.

(13)Damit Maßnahmen getroffen werden können, die die Fazilität mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpfen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicher Durchführungsbedingungen dem Rat die Befugnis übertragen werden, auf Vorschlag der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist für die Annahme von Beschlüssen über Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne auszusetzen und Zahlungen im Rahmen dieser Fazilität bei erheblichen Verstößen in den einschlägigen Fällen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dachverordnung) (...) auszusetzen. Außerdem sollte dem Rat im Zusammenhang mit diesen Fällen die Befugnis übertragen werden, diese Aussetzungen im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission aufzuheben.

(14)Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

(15)Das spezifische Ziel der Fazilität sollte die Leistung finanzieller Unterstützung sein, damit die Mitgliedstaaten die in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte der Reformen und Investitionen erreichen. Dieses spezifische Ziel sollte in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden.

(16)Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

(17)Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 11 von der Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 12 , so sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat angewandt werden können, soweit sie die Herausforderungen und Prioritäten betreffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser Verordnung sind.

(18)Im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sollte der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters den Sachstand bei Aufbau, Resilienz und Anpassungsfähigkeit in der Union erörtern können. Um zu gewährleisten, dass ausreichende Nachweise vorliegen, sollte sich diese Diskussion auf die strategischen und analytischen Informationen der Kommission stützen, die im Rahmen des Europäischen Semesters zur Verfügung stehen, sowie, falls verfügbar, auf Informationen über die Durchführung der Pläne in den Vorjahren.

(19)Um einen sinnvollen finanziellen Beitrag zu gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Vollendung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionen entspricht, sollte ein maximaler finanzieller Beitrag festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht. Dieser maximale finanzielle Beitrag sollte auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaats berechnet werden.

(20)Es müssen ein Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Um die Zweckmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat bis spätestens 30. April einen Aufbau- und Resilienzplan in Form eines gesonderten Anhangs des nationalen Reformprogramms vorlegen. Um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten am 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Plans zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen können.

(21)Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte die Kohärenz des vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.

(22)Die Kommission sollte den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Prozess uneingeschränkt respektieren und daher die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Begründung und Elemente berücksichtigen und bewerten, ob der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in der entsprechenden länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden; ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; ob der Plan voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird; ob der Plan voraussichtlich wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen; ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung der geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht; ob der vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind; und ob das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Vorhaben geeignet ist, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren, sicherzustellen.

(23)In einem Anhang dieser Verordnung sollten geeignete Leitlinien festgelegt werden, die der Kommission im Einklang mit den Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung als Grundlage für die transparente und gerechte Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und für die Festlegung des finanziellen Beitrags dienen. Im Interesse der Transparenz und Effizienz sollte zu diesem Zweck ein Einstufungssystem für die Bewertung der Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geschaffen werden.

(24)Als Beitrag zur Ausarbeitung hochwertiger Pläne und zur Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und bei der Bewertung ihres Erfüllungsgrades sollte eine Beratung durch Sachverständige und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, eine Peer-Beratung vorgesehen werden.

(25)Im Interesse der Vereinfachung sollte der finanzielle Beitrag anhand einfacher Kriterien festgelegt werden. Der finanzielle Beitrag sollte auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt werden.

(26)Sofern der Aufbau- und Resilienzplan den Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise entspricht, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat der maximale finanzielle Beitrag zugewiesen werden, wenn die geschätzten Gesamtkosten der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen dem Höchstbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen oder darüber liegen. Wenn die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans dagegen niedriger sind als der maximale finanzielle Beitrag, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat ein Betrag in Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans zugewiesen werden. Erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise, sollten dem Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag gewährt werden.

(27)Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für dieses Instrument verfügbaren Mitteln gewährleistet ist, sollte die Zuweisung von Mitteln an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Dazu sollten mindestens 60 % des für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung stehenden Betrags bis zum 31. Dezember 2022 gebunden sein. Der Restbetrag sollte bis zum 31. Dezember 2024 gebunden werden.

(28)Eine finanzielle Unterstützung für den Plan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des Abschlusses eines Darlehensvertrags mit der Kommission auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats. Darlehen zur Unterstützung der Durchführung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne sollten mit Laufzeiten bereitgestellt werden, die dem längerfristigen Charakter dieser Ausgaben Rechnung tragen. Diese Laufzeiten können von den Laufzeiten der Anleihen abweichen, die die Union zur Finanzierung der Darlehen auf den Kapitalmärkten aufnimmt. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von dem in Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsatz abzuweichen, wonach die Laufzeiten von Darlehen für finanzielle Unterstützung nicht geändert werden dürfen.

(29)Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens sollte durch den Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, insbesondere für den ökologischen und digitalen Wandel, begründet werden, die höhere Kosten verursachen als der maximale finanzielle Beitrag, der als nicht rückzahlbarer Beitrag zugewiesen wird bzw. werden soll. Ein Darlehensantrag sollte zusammen mit dem Plan eingereicht werden können. Falls der Darlehensantrag zu einem anderen Zeitpunkt gestellt wird, sollte ihm ein überarbeiteter Plan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beigefügt werden. Um eine frühe Bereitstellung der Mittel zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Darlehensunterstützung bis spätestens 31. August 2024 beantragen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte der Gesamtbetrag aller im Rahmen dieser Verordnung gewährten Darlehen begrenzt werden. Außerdem sollte das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat 4,7 % seines Bruttonationaleinkommens nicht übersteigen. Eine Erhöhung des gekappten Betrags sollte unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich sein. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es möglich sein, das Darlehen in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen in Tranchen zu zahlen.

(30)Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu stellen, wenn objektive Umstände eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Die Kommission sollte den begründeten Antrag prüfen und innerhalb von vier Monaten eine neue Entscheidung treffen.

(31)Aus Gründen der Effizienz und zur Vereinfachung des Finanzmanagements des Instruments sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Aufbau- und Resilienzpläne in Form einer Finanzierung erfolgen, die auf der Erzielung von Ergebnissen beruht, welche anhand der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Etappenziele und Zielwerte gemessen werden. Zu diesem Zweck sollte die zusätzliche Darlehensunterstützung an zusätzliche Etappenziele und Zielwerte geknüpft werden, die über die für die finanzielle Unterstützung (d. h. die nicht rückzahlbare Unterstützung) relevanten Ziele hinausgehen.

(32)Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen, Streichungen und Einziehungen festgelegt werden. Im Interesse der Planbarkeit sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, halbjährlich Zahlungsanträge einzureichen. Die Zahlungen sollten in Tranchen erfolgen und auf der Grundlage einer positiven Bewertung durch die Kommission der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erfolgen. Eine Aussetzung bzw. Streichung des finanziellen Beitrags sollte möglich sein, wenn der Mitgliedstaat den Aufbau- und Resilienzplan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung, Streichung und Einziehung der gezahlten Beträge das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

(33)Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen sollten.

(34)Im Interesse der Transparenz sollten die von der Kommission angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und die Kommission sollte gegebenenfalls Kommunikationsmaßnahmen durchführen.

(35)Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programme der Union kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung derselben Aufwendungen vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds und Programmen der Union gewährt werden, und Reform- und Investitionsprojekte, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(36)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 muss die durch diese Verordnung geschaffene Aufbau- und Resilienzfazilität auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, falls angezeigt, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Instrumente in der Praxis umfassen.

(37)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte Informationen über die Fortschritte enthalten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne erzielt haben; er sollte auch Angaben zum Umfang der im Vorjahr für die Fazilität im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union zugewiesenen Einnahmen enthalten, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinien, sowie zum Beitrag der über das Aufbauinstrument der Europäischen Union mobilisierten Beträge zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität.

(38)Ferner sollte eine unabhängige Evaluierung der Erreichung der Ziele, der effizienten Verwendung der Mittel und des Mehrwerts der mit dieser Verordnung geschaffenen Fazilität durchgeführt werden. Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. Darüber hinaus sollte sich eine unabhängige Ex-post-Evaluierung mit den langfristigen Auswirkungen der Instrumente befassen. 

(39)Die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesene entsprechende finanzielle Beitrag sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne und auf die Zahlung der finanziellen Unterstützung bei Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte sollten von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 nach deren Prüfverfahren ausgeübt werden. Nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestimmte operative Modalitäten technischer Art vereinbaren können, in denen die Aspekte der Durchführung in Bezug auf die Fristen, die Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte und den Zugang zu den zugrunde liegenden Daten im Einzelnen festgelegt werden. Damit die operativen Modalitäten im Hinblick auf die gegebenen Umstände während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sinnvoll bleiben, sollte es möglich sein, die Elemente dieser technischen Modalitäten im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortlichkeit der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(40)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 15 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 16 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 17 sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof gleichwertige Rechte gewähren.

(41)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(42)Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen und Finanzausstattung

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) eingerichtet.

Sie enthält die Ziele der Fazilität, die Finanzierung, die Formen der Finanzierung durch die Union und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Unionsmittel“ die Mittel, die unter die Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates 19 [Nachfolger der Dachverordnung] fallen;

2.„finanzieller Beitrag“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen wird, und

3.„Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik“ (im Folgenden „Europäisches Semester“) den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 20 verankerten Prozess.

Artikel 3
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Artikel 4
Allgemeine und spezifische Ziele

1.Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

2.Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

Artikel 5
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

1.Folgende in Artikel 2 der Verordnung [EURI] genannte Maßnahmen werden im Rahmen dieser Fazilität durchgeführt:

a) in Höhe eines Betrags von 334 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung [EURI], der vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung [EURI] für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht.

Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

b) in Höhe eines Betrags von 267 955 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [EURI], der gemäß Artikel 12 und 13 vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung [EURI] für die Unterstützung im Wege von Darlehen zur Verfügung steht.

2.Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung jedes Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Instrumente entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Artikel 6
Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung

Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 7
Durchführung

Die Aufbau- und Resilienzfazilität wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 8
Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung

Die Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds und Programmen der Union gewährt. Reform- und Investitionsprojekte können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

Artikel 9
Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung

1.Bei erheblichen Verstößen in Bezug auf einen der in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die [...] [Dachverordnung] genannten Fälle erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aussetzung der Frist für den Erlass der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschlüsse oder zur Aussetzung der Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 1 gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.

Die Aussetzung der in Artikel 17 genannten Frist gilt ab dem Tag nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses.

Im Falle der Aussetzung von Zahlungen findet Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über (...) Anwendung.

2.Tritt einer der in Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für [...] genannten Fälle ein, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Frist oder der Zahlungen gemäß dem vorstehenden Absatz.

Die entsprechenden Verfahren oder Zahlungen werden am Tag nach der Aufhebung der Aussetzung wieder aufgenommen.

KAPITEL II

Finanzieller Beitrag, Zuteilungsverfahren und Darlehen

Artikel 10
Maximaler finanzieller Beitrag

Für die Zuweisung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags wird für jeden Mitgliedstaat nach der in Anhang I dargelegten Methode auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaates ein maximaler finanzieller Beitrag berechnet.

Artikel 11
Zuweisung des finanziellen Beitrags

1.Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Mittel in Höhe von 334 950 000 000 EUR zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat kann Anträge bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 10 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.

2.Für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Kommission, sofern Finanzmittel verfügbar sind, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters durchführen. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie einen vorläufigen Zeitplan für die in diesem Zeitraum zu organisierenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen den für die Zuweisung verfügbaren Betrag an. Jeder Mitgliedstaat kann für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans Vorschläge für einen Höchstbetrag in Höhe seines Zuweisungsanteils an den verfügbaren Mitteln gemäß Anhang I einreichen. 

Artikel 12
Darlehen

1.Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat eine Darlehensunterstützung für die Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne gewähren.

2.Ein Mitgliedstaat kann ein Darlehen gleichzeitig mit der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 15 oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2024 beantragen. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Plan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen.

3.In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Gewährung eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:

a)die Gründe für eine Darlehensunterstützung, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss;

b)die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 15;

c)die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Höchstbetrag des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 10 oder zu dem finanziellen Beitrag, der dem Aufbau- und Resilienzplan auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b zugewiesen wurde.

4.Der Betrag des für die Unterstützung des Aufbau- und Resilienzplans gewährten Darlehens darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des – gegebenenfalls überarbeiteten – Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 10. Das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat darf 4,7 % seines Bruttonationaleinkommens nicht übersteigen.

5.Abweichend von Absatz 4 kann vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln der Betrag des Darlehens unter außergewöhnlichen Umständen erhöht werden.

6.Die Unterstützung in Darlehensform wird in Tranchen ausgezahlt, wenn die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g erfüllt sind.

7.Die Kommission entscheidet über den Antrag auf Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 17. Erforderlichenfalls muss der Aufbau- und Resilienzplan entsprechend geändert werden.

Artikel 13
Darlehensvertrag

1.Vor Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission,

a)ob die Begründung für die Beantragung des Darlehens und dessen Höhe in Bezug auf die zusätzlichen Reformen und Investitionen als angemessen und plausibel erachtet werden und

b)ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien entsprechen.

2.Erfüllt der Darlehensantrag die in Absatz 1 genannten Kriterien, so schließt die Kommission nach Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 17 Absatz 2 einen Darlehensvertrag mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Darlehensvertrag enthält außer den in Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Elementen folgende Angaben:

a)den Darlehensbetrag in Euro;

b)die durchschnittliche Laufzeit; Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung findet in Bezug auf diese Laufzeit keine Anwendung;

c)die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet werden, und den Bereitstellungszeitraum des Darlehens;

d)die Höchstzahl der Raten und den Tilgungsplan;

e)die sonstigen Elemente, die für die Durchführung der Unterstützung in Darlehensform im Zusammenhang mit den betreffenden Reformen und Investitionsvorhaben gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschluss erforderlich sind.

3.Gemäß Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitteln für die in diesem Artikel genannten Darlehen vom begünstigten Land getragen.

4.Die Kommission trifft die erforderlichen Regelungen für die Verwaltung der Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel gewährten Darlehen.

5.Ein Mitgliedstaat, dem ein Darlehen nach diesem Artikel gewährt wird, eröffnet ein gesondertes Konto für die Verwaltung des Darlehens. Er überweist den Kapitalbetrag und die im Rahmen jedes damit verbundenen Darlehens fälligen Zinsen im Einklang mit den gemäß dem vorstehenden Absatz getroffenen Regelungen zwanzig TARGET2-Geschäftstage vor dem Fälligkeitstermin auf ein von der Kommission benanntes Konto.

KAPITEL III

Aufbau- und Resilienzpläne

Artikel 14
Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung

1.Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

2.Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 21 , in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang 22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

3.Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) 472/2013 von der Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat anwendbar, soweit sie die Herausforderungen und Prioritäten betreffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser Verordnungen sind.

Artikel 15
Aufbau- und Resilienzplan

1.Ein Mitgliedstaat, der im Rahmen der Fazilität Unterstützung erhalten möchte, legt der Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan nach Artikel 14 Absatz 1 vor.

2.Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

3.Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Informationen:

a)eine Erläuterung, wie die einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, angegangen werden sollen;

b)eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

c)eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

d)geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren und der Investitionen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren;

e)die geplanten Investitionsvorhaben und den entsprechenden Investitionszeitraum;

f)die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“ bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterung, inwiefern sie den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entsprechen;

g)gegebenenfalls Informationen über bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union;

h)gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen;

i)eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans;

j)die Modalitäten für die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der entsprechenden Indikatoren;

k)gegebenenfalls den Antrag auf Unterstützung in Darlehensform und die zusätzlichen Etappenziele gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 sowie deren Bestandteile und

l)sonstige relevante Informationen.

4.Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für ihre Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung gemäß der einschlägigen Verordnung ersuchen.

Artikel 16
Bewertung durch die Kommission

1.Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls vor seiner offiziellen Vorlage überarbeiten.

2.Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und der Festlegung des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die im Rahmen des Europäischen Semesters verfügbaren analytischen Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat, die Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 3 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die im nationalen Reformprogramm und im nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Informationen und gegebenenfalls Informationen aus dem Instrument für technische Unterstützung.

3.Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und seinen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

a)ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden;

b)ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

c)ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird;

d)ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

e)ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht;

f)ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind;

g)ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des geplanten Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

4.Hat der betreffende Mitgliedstaat eine Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 12 beantragt, so prüft die Kommission, ob der Antrag auf Unterstützung in Darlehensform die Kriterien nach Artikel 13 Absatz 1 erfüllt und insbesondere ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen, die Gegenstand des Darlehensantrags sind, die Bewertungskriterien nach Absatz 3 erfüllen.

5.Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.

Artikel 17
Beschluss der Kommission

1.Innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

2.Beantragt der betreffende Mitgliedstaat eine Unterstützung in Darlehensform, so werden in dem Beschluss auch die Höhe der der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 sowie die zusätzlichen Reformen und Investitionsvorhaben festgelegt, die von dem Mitgliedstaat durchzuführen sind, der die Unterstützung in Darlehensform erhält, einschließlich der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte.

3.Der finanzielle Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 bewertet werden. Die Höhe des finanziellen Beitrags wird wie folgt festgesetzt:

a)Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem in Artikel 10 genannten maximalen finanziellen Beitrag für den betreffenden Mitgliedstaat oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des maximalen finanziellen Beitrags gemäß Artikel 10;

b)erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der in Artikel 10 genannte maximale finanzielle Beitrag für den betreffenden Mitgliedstaat, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

c)erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

4.Der Beschluss nach Absatz 1 enthält ferner folgende Elemente:

a)den finanziellen Beitrag, der in Tranchen auszuzahlen ist, wenn der Mitgliedstaat die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden;

b)die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

c)den Zeitraum für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans wie folgt:

1)hinsichtlich des Abschlusses der Investition endet der Investitionszeitraum, in dem das Investitionsvorhaben durchgeführt werden muss, spätestens sieben Jahre nach Erlass des Beschlusses;

2)was den Abschluss der Reformen betrifft, so endet der Zeitraum, in dem die Reformen durchgeführt werden müssen, spätestens vier Jahre nach Erlass des Beschlusses.

d)die Modalitäten und den Zeitplan für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans;

e)die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte; und

f)die Modalitäten für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten;

g)gegebenenfalls die Höhe des in Tranchen zu zahlenden Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform.

5.Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch den Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Bewertung.

6.Die Modalitäten und der Zeitplan für die Durchführung gemäß Buchstabe d, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte gemäß Buchstabe e, die Modalitäten für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten gemäß Buchstabe f und gegebenenfalls die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte für die Auszahlung der in Absatz 4 Buchstabe g genannten Unterstützung in Darlehensform werden in einer operativen Vereinbarung näher erläutert, die der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses abschließen.

7.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18
Änderung des Aufbau- und Resilienzplans eines Mitgliedstaats

1.Ist der Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschlüsse zu ändern oder zu ersetzen. Dazu kann der Mitgliedstaat einen geänderten oder einen neuen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen.

2.Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den neuen Plan gemäß Artikel 16 und erlässt innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen neuen Beschluss gemäß Artikel 17.

3.Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans nicht rechtfertigen, so lehnt sie den Antrag innerhalb von vier Monaten nach seiner offiziellen Vorlage ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung zu nehmen.

KAPITEL IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 19
Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Streichung von finanziellen Beiträgen

1.Der in Artikel 17 Absatz 1 genannte Beschluss der Kommission stellt eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung dar, die auf globalen Mittelbindungen beruhen kann. Falls angezeigt, können die Mittelbindungen können in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

2.Die Zahlung der finanziellen Beiträge an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die in diesem Artikel genannten Beschlüsse der Kommission werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Haushaltsordnung einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags.

4.Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Beschluss gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung des finanziellen Beitrags ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.

Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine zufriedenstellende Erreichung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Etappenziele und Zielwerte zu gewährleisten.

5.Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des positiven Ergebnisses an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2.

6.Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so streicht die Kommission den finanziellen Beitrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Haushaltsordnung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich binnen zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu zu äußern.

7.Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von achtzehn Monaten nach Erlass des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschlusses keine konkreten Fortschritte in Bezug auf die relevanten Etappenziele und Zielwerte gemacht, so wird der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Haushaltsordnung gestrichen.

Die Kommission entscheidet über die Streichung des finanziellen Beitrags, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung dazu zu äußern, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht. 

8.Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für die zusätzliche Unterstützung in Darlehensform im Einklang mit den Bestimmungen des in Artikel 13 genannten Darlehensvertrags und des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschlusses.

KAPITEL V

Berichterstattung und Information

Artikel 20
Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters

Der betroffene Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen sich die vierteljährlichen Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen.

Artikel 21
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Kommunikation bezüglich der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten

1.Die Kommission übermittelt die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

2.Die Kommission kann Kommunikationsmaßnahmen ergreifen, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel für die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, die im jeweiligen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen ist, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden.

KAPITEL VI

Komplementarität, Überwachung und Evaluierung

Artikel 22
Koordinierung und Komplementarität

Die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen den mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumenten und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die aus den Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a)gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gewährleisten, insbesondere in Bezug auf aus Unionsfonds finanzierte Maßnahmen;

b)optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

c)stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele der mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente erreicht werden.

Artikel 23
Überwachung der Durchführung

1.Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele sind in Anhang III festgelegt. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

2.Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 24
Jahresbericht

1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fazilität vor.

2.Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität erzielt wurden.

3.Der Jahresbericht enthält ferner folgende Angaben:

a)Höhe der Erträge, die der Fazilität im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union im Vorjahr zugewiesen wurden, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinien, und

b)Beitrag der über das Aufbauinstrument der Europäischen Union mobilisierten Beträge zur Erreichung der Ziele der Fazilität.

4.Für die Berichterstattung über die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten kann die Kommission gegebenenfalls den Inhalt der von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumente heranziehen.

Artikel 25
Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität

1.Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung vor; spätestens drei Jahre nach Ende 2027 übermittelt sie einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.

2.In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind.

3.Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

4.Der Bericht über die Ex-post-Evaluierung umfasst eine Gesamtbewertung der mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente und enthält Informationen über deren langfristigen Auswirkungen.

KAPITEL VII

Kommunikation und Schlussbestimmungen

Artikel 26
Information, Kommunikation und Publizität

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

2.Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente, ihre Maßnahmen und ihre Ergebnisse durch. Mit den Finanzmitteln, die den mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumenten zugewiesen wurden, wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 4 genannten Zielebetreffen.

Artikel 27
Ausschussverfahren

1.    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 23  

Kohäsion

Wirtschaft und Finanzen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 24  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Strategisches Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität ist es, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und der Zusammenhalt der Mitgliedstaaten gestärkt und die grüne und die Energiewende unterstützt werden, was das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten nach der COVID-19-Krise wiederherstellt und nachhaltiges Wachstum fördert.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

Das spezifische Ziel besteht darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung („Finanzhilfen“ und „Darlehen“) für die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte für Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen, die in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten und von der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt werden. Das spezifische Ziel wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

[…]

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität ist an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft; daher wird erwartet, dass die Fazilität dazu beiträgt, die Resilienz und die Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die Konjunktur zu beleben und ein nachhaltiges Wachstum anzuschieben; dies wird auch zum ökologischen und digitalen Wandel beitragen und die Fairness in Bezug auf die sozialen Sektoren gewährleisten.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Outputindikatoren:

Zahl der von der Kommission gebilligten Pläne

Gesamtsumme des den Plänen zugewiesenen finanziellen Beitrags

Ergebnisindikatoren: 

Zahl der umgesetzten Pläne; 

Wirkungsindikatoren

die in den Plänen festgelegten Ziele, die unter anderem dank der finanziellen Unterstützung erreicht wurden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Entwicklung solider und widerstandsfähiger Volkswirtschaften und Finanzsysteme auf der Grundlage starker wirtschaftlicher und sozialer Strukturen wird den Mitgliedstaaten helfen, effizienter auf Schocks zu reagieren und sich rascher von ihnen zu erholen. Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit sind daher von entscheidender Bedeutung, um die Volkswirtschaften wieder auf einen nachhaltigen Erholungskurs zu bringen und eine weitere Vergrößerung der Unterschiede in der Union zu vermeiden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Ein Tätigwerden der Union ist erforderlich, um eine rasche und robuste wirtschaftliche Erholung in der Union zu erreichen. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, während das Tätigwerden der Union durch die Schaffung von Instrumenten zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Durchführung der dringend erforderlichen Reformen und Investitionen einen zusätzlichen Nutzen bringen kann. Eine solche Unterstützung würde auch dazu beitragen, die durch die Krise verursachten gesellschaftlichen Auswirkungen abzumildern.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Auf Unionsebene existieren andere politische Instrumente zur Unterstützung von Strukturreformen und Investitionen. In den politischen Empfehlungen der Union im Rahmen des Europäischen Semesters werden Reform- und Investitionsprioritäten genannt. Unionsmittel, insbesondere diejenigen, die unter die Verordnung (EU) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Dachverordnung] fallen, dienen der Finanzierung von Investitionsvorhaben, die einer thematischen Konzentration bedürfen und bestimmte grundlegende Bedingungen erfüllen müssen. InvestEU stellt Finanzmittel für private Investitionsprojekte im Rahmen verschiedener Politikbereiche bereit, die nicht unbedingt mit Reformbemühungen verknüpft sind.

Keines dieser Instrumente bietet den Mitgliedstaaten eine direkte und umfassende finanzielle Unterstützung in Form von „Finanzhilfen“ und „Darlehen“, damit bestimmte Ergebnisse der vereinbarten Aufbauprogramme für Reformen und Investitionen erreicht werden können. Dies ist der spezielle Durchführungsmodus der Fazilität.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Fazilität ergänzt andere Unionsprogramme und gewährleistet Synergien, insbesondere mit den aus den Struktur- und Kohäsionsfonds und aus InvestEU finanzierten Projekten; dies wird dazu beitragen, die Unionsmittel wirkungsvoller einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden. Daher müssen die Mitgliedstaaten erstens bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission die einschlägigen Informationen über bestehende oder geplante Finanzierungen durch die Union vorlegen; zweitens wird die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds und Programmen der Union gewährt, sodass also Reform- und Investitionsprojekte Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt; drittens wird die Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Mitteln der Union durch eine verstärkte Steuerung im Rahmen der internen Arbeitsvereinbarungen der Kommission sichergestellt. Bei Beschlüssen über die finanzielle Unterstützung eines Mitgliedstaats werden die aus den Fonds und Programmen der Union finanzierten Maßnahmen und die Notwendigkeit der Vermeidung einer Doppelfinanzierung berücksichtigt. Darüber hinaus werden Reformen und Investitionen, für die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Instrumente gewährt wird, im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit 

Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

X Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2024 und auf die Mittel für Zahlungen ab 2021

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 25

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Entfällt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es werden in jedem gebilligten Aufbau- und Resilienzplan der Mitgliedstaaten spezifische Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festgelegt, sodass die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte als Voraussetzung für den Erhalt des Finanzbeitrags herangezogen werden kann.

Die Mitgliedstaaten erstatten vierteljährlich im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte Bericht. Die Kommission wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht erstatten.

Zur Bewertung der Wirksamkeit‚ Effizienz, Relevanz und Kohärenz der Fazilität werden eine Halbzeitevaluierung und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen übermitteln.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Das Risiko bezieht sich auf die Leistungsmessung (Nichterfüllung vorgegebener Zielwerte/Etappenziele).

Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden, um diese Risiken zu mindern:

   gründliche Bewertung vor der Auszahlung der Mittel im Gegenzug für die Erreichung der Etappenziele/Zielwerte durch die begünstigten Mitgliedstaaten;

   Aussetzung von Zahlungen und Verfall von Mitteln bei Nichterreichen der Etappenziele/Zielwerte durch die begünstigten Mitgliedstaaten.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Fazilität wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Der finanzielle Beitrag wird den Mitgliedstaaten in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung gewährt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Der Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthält Standardbestimmungen.

Die GD REFORM wird ihre Betrugsbekämpfungsstrategie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen anwenden.

Auf Verwaltungsebene wird es angemessene interne Kontrollverfahren geben, die so konzipiert sind, dass sie hinreichende Gewähr dafür bieten, dass folgende Ziele erreicht werden: Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; eine zuverlässige Berichterstattung; die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; angemessene Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Rubrik………………………...……………]

GM/NGM 26

von EFTA-Ländern 27

von Kandidatenländern 28

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Rubrik………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

Abgesehen von den Verwaltungsausgaben unter Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens werden die vorgeschlagenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität durch 267 955 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) in Form von Darlehen und 334 950 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) gedeckt, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung aus Anleiheoperationen der Union im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XX [EURI-Verordnung] bereitgestellt werden.

Von diesem Betrag können bis zu 42 000 000 EUR für Verwaltungsausgaben aufgewendet werden.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben stellt sich wie folgt dar (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen):

Aufbau- und Resilienzfazilität

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Weitere Jahre

GESAMT

 Operative Mittel

Darlehen

Unterzeichnete Verträge

1.

132 651,000

135 304,000

-

-

-

-

-

-

267 955,000

Darlehenstranchen

2.

39 795,300

73 753,950

66 988,750

60 356,200

27 060,800

-

-

-

267 955,000

Finanzhilfen

Mittelbindungen

1 a.

131 580,000

134 211,000

34 228,000

34 913,000

6,000

6,000

6,000

-

334 950,000

Zahlungen

2 a.

19 742,100

53 030,250

78 162,750

86 952,550

59 129,300

25 743,850

10 443,850

1 745,350

334 950,000

davon aus der oben genannten Dotation für Finanzhilfen finanzierte Verwaltungsausgaben

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

-

42,000

 





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

‘Verwaltungsausgaben’

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

Kommission (ECFIN, SG)

 Personal

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

 Sonstige Verwaltungsausgaben

Gesamt Kommission (ECFIN, SG)

Mittel

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

Mittel INSGESAMT in den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Mittelbindungen

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

Zahlungen

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

ERGEBNISSE

Art 29

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

SPEZIFISCHES ZIEL Nr. 1 30

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für spezifisches Ziel Nr. 1

SPEZIFISCHES ZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für spezifisches Ziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Zusammenfassung

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

GESAMT

ABSCHNITT 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2250

2250

2250

2250

2250

2250

2250

15 750

Außerhalb der RUBRIK 5 31  
of the multiannual financial framework

Personal

6000

6000

6000

6000

6000

6000

6000

42 000

Verwaltungsausgaben

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

6000

6000

6000

6000

6000

6000

6000

42 000

GESAMT

8250

8250

8250

8250

8250

8250

8250

57 750

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

15

15

15

15

15

15

15

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 32

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ  33

- am Sitz der EU

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

75

75

75

75

75

75

75

GESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 34

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. 

(1)    2018/0213 (COD) / COM(2018) 391 final vom 31.5.2018.
(2)    2019/0161 (COD) / COM(2019) 354 final vom 24.7.2019.
(3)    ABl. ...
(4)    ABl. ...
(5)    COM(2020) 139 final vom 2.4.2020.
(6)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(7)    ABl. L 140 vom 27.5.2013.
(8)    ABl. L 53 vom 23.2.2002.
(9)    ABl. C vom , S. .
(10)    ABl. C vom , S. .
(11)    ABl. L 140 vom 27.5.2013.
(12)    ABl. L 53 vom 23.2.2002.
(13)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
(15)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(16)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(17)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(18)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(19)    ABl. C... S. .
(20)    Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
(21)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.
(22)    […]
(23)    ABM - Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(24)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(25)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(26)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(27)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(28)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(29)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(30)    Wie unter 1.4.2. („Spezifische(s) Ziel(e)…“) beschrieben.
(31)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(32)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(33)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(34)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 408 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität


ANHANG I

Methode für die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags (d. h. der nicht rückzahlbaren Unterstützung) pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität

In diesem Anhang wird die Methode zur Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat festgelegt. Dabei werden folgende Elemente berücksichtigt:

·Einwohnerzahl;

·umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;

·durchschnittliche Arbeitslosenquote in den letzten 5 Jahren im Vergleich zum EU-Durchschnitt (2015-2019).

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

·wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP nur bis zu 150 % des EU-Durchschnitts

·und die Abweichung der Arbeitslosenquote der einzelnen Länder vom EU-Durchschnitt nur bis zu 150 % des EU-Durchschnitts berücksichtigt.

·Da die wohlhabenderen Mitgliedstaaten (mit einem Pro-Kopf-BNE über dem EU-Durchschnitt) im Allgemeinen stabilere Arbeitsmärkte aufweisen, wird die Abweichung ihrer Arbeitslosenquote vom EU-Durchschnitt nur bis zu 75 % berücksichtigt.

Der maximale finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaats im Rahmen der Fazilität () berechnet sich wie folgt:

Dabei gilt:

FS (finanzielle Unterstützung) ist die verfügbare Finanzausstattung der Fazilität gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und

ist der Zuweisungsschlüssel des Mitgliedstaats i, der wie folgt definiert ist:

,

wobei 1. 

Und und 0,75 für Mitgliedstaaten mit

Dabei gilt:

ist der Zuweisungsschlüssel des Landes i,

ist das Bruttoinlandsprodukt 2019 pro Kopf des Landes i,

 ist das gewichtete durchschnittliche Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019,

ist die Gesamtbevölkerung des Landes i im Jahr 2019,

ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019

ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Zeitraum 2015-2019 des Landes i

ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Zeitraum 2015-2019 in der EU-27 

Die Anwendung der Methode ergibt folgenden Anteil und Betrag für den maximalen finanziellen Beitrag pro Mitgliedstaat:

ANHANG II

Bewertungsleitlinien für die Fazilität

1. Anwendungsbereich

Diese Bewertungsleitlinien sollen zusammen mit dieser Verordnung der Kommission als Grundlage dienen, um – in transparenter und gerechter Weise – die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen den finanziellen Beitrag festzulegen. Diese Leitlinien bilden insbesondere die Grundlage für die Anwendung der Bewertungskriterien und die Festsetzung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 16 Absatz 3 bzw. Artikel 17 Absatz 3.

Die Bewertungsleitlinien sollen

a) Orientierungshilfen für das Verfahren zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geben,

b) die Bewertungskriterien näher erläutern und ein Einstufungssystem definieren, das eingerichtet werden soll, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten, und

c) den Zusammenhang zwischen der von der Kommission anhand der Bewertungskriterien durchgeführten Bewertung und der Festlegung des in dem Beschluss der Kommission über die ausgewählten Aufbau- und Resilienzpläne zu nennenden finanziellen Beitrags definieren.

Die Leitlinien sind ein Instrument, das der Kommission die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne erleichtern und sicherstellen soll, dass diese Pläne relevante Reformen und öffentliche Investitionen mit hohem Mehrwert unterstützen und dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

2. Bewertungskriterien

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bewertet die Kommission die Bedeutung und Kohärenz der Aufbau- und Resilienzpläne und ihren Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt dabei:

a)ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden;

b)ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

c)ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird;

d)ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen;

e)ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht;

f)ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind;

g)ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

Im Zuge des Bewertungsverfahrens stuft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne nach jedem der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Bewertungskriterien ein, um die Bedeutung und Kohärenz der Pläne zu bewerten und die Mittelzuweisung gemäß Artikel 17 Absatz 3 festzulegen.

Aus Gründen der Vereinfachung und Effizienz erfolgt die Einstufung wie folgt in die Kategorien A bis C:

2.1 Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen, auch in Bezug auf finanzpolitische Aspekte, oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden,

und

- die Bewältigung dieser Herausforderungen wird als maßgeblich für die Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet,

und

- nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in zufriedenstellender Weise bewältigt sein,

und

- der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

Einstufung

A – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, die Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Plan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

B – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Plan stellt eine bedingt angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

C – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt nicht zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, und der Plan stellt keine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

2.2 Der Plan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- Die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Schaffung klima- und umweltfreundlicher Systeme und zur Ökologisierung bestimmter wirtschaftlicher und sozialer Sektoren und somit zum Erreichen des übergeordneten Ziels eines klimaneutralen Europas bis 2050 beitragen,

oder

- die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zum digitalen Wandel in bestimmten wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen,

oder

- die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem ökologischen und/oder digitalen Wandel ergeben,

und

- es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung

A – Weitgehend

B – Teilweise

C – In geringem Maße

2.3 Es ist davon auszugehen, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- Die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte zu einem Strukturwandel in der Verwaltung oder in den einschlägigen Institutionen führen,

oder

- die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte zu einem Strukturwandel in den einschlägigen Politikbereichen führen,

und

- es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung

A – Weitgehend

B – Teilweise

C – In geringem Maße

2.4 Es ist davon auszugehen, dass Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen, die negativen Folgen der Krise abzumildern und gleichzeitig schädliche Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Klima und Umwelt zu vermeiden,

und

- der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern,

oder

- der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen,

und

es ist davon auszugehen, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt.

Einstufung

A – Es sind große Auswirkungen auf das Wachstumspotenzial und die wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit sowie auf den Zusammenhalt zu erwarten

B – Es sind moderate Auswirkungen auf das Wachstumspotenzial und die wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit sowie auf den Zusammenhalt zu erwarten

C – Es sind geringe Auswirkungen auf das Wachstumspotenzial und die wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit sowie auf den Zusammenhalt zu erwarten

2.5 Die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans ist angemessen und plausibel und entspricht den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- Der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen ist („Angemessenheit“),

und

- der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Art und Weise der geplanten Reformen und Investitionen entspricht („Plausibilität“),

 

und

- der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen des Instruments zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist,

und

- die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Auswirkungen der im Plan vorgesehenen Maßnahmen auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats.

Einstufung

A – In hohem Maße

B – In mittlerem Maße

C – In geringem Maße

2.6. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten, die kohärent sind

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken.

Einstufung

A – In hohem Maße

B – In mittlerem Maße

C – In geringem Maße

2.7 Die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten sind geeignet, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

- In dem betreffenden Mitgliedstaats wird eine Struktur mit folgenden Aufgaben betraut: i) Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans; ii) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte; iii) Berichterstattung,

und

- die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, die vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide,

und

- die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Durchführung der Reform und der Investitionen (einschließlich Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung) sind plausibel.

Einstufung

A – Angemessene Modalitäten für eine wirksame Durchführung

B – Mindestmaß an Modalitäten für eine wirksame Durchführung

C – Ungenügende Modalitäten für eine wirksame Durchführung.

3. Festlegung des finanziellen Beitrags im Rahmen des Haushaltsinstruments für Aufbau und Resilienz

Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 legt die Kommission den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und Kohärenz des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen und nach den Kriterien des Artikels 17 Absatz 3 bewerteten Aufbau- und Resilienzplans fest. Dabei wendet sie folgende Kriterien an:

a)Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem in Artikel 10 genannten maximalen finanziellen Beitrag für den betreffenden Mitgliedstaat oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des maximalen finanziellen Beitrags gemäß Artikel 10;

b)entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der in Artikel 10 genannte maximale finanzielle Beitrag für den betreffenden Mitgliedstaat, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

c)erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

Für die Durchführung dieses Unterabsatzes gelten folgende Formeln:

für Buchstabe a:

für Buchstabe b:

Dabei ist

i der betreffende Mitgliedstaat,

MFC der maximale Betrag des finanziellen Beitrags für den betreffenden Mitgliedstaat und

C der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.

Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung:

Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien 2.1 bis 2.7 folgende Einstufungen enthält:

- A für die Kriterien 2.1 und 2.2;

und für die anderen Kriterien:

- nur A

oder

- mehr A als B und kein C

Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien 2.1 bis 2.7 folgende Einstufungen enthält:

- kein einziges A für die Kriterien 2.1 und 2.2;

und für die anderen Kriterien:

- mehr B als A

oder

- mindestens ein C

ANHANG III

Indikatoren

Die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele wird anhand der folgenden, nach Mitgliedstaaten und Interventionsbereichen aufgeschlüsselten Indikatoren gemessen.

Die Indikatoren werden auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich quantitativer und/oder qualitativer Daten, verwendet.

   Outputindikatoren:

a)Zahl der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne;

b)Gesamtbetrag des dem Aufbau- und Resilienzplan zugewiesenen finanziellen Beitrags;

   Ergebnisindikatoren: 

c)Zahl der durchgeführten Aufbau- und Resilienzpläne; 

Mit dieser Verordnung festgelegte Wirkungsindikatoren

d)Die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Ziele, die unter anderem dank der allgemeinen finanziellen Unterstützung (gegebenenfalls einschließlich der Unterstützung in Darlehensform) im Rahmen der mit dieser Verordnung eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität erreicht wurden.

Die in Artikel 25 genannte Ex-post-Evaluierung wird von der Kommission auch mit dem Ziel durchgeführt, die Verbindungen zwischen der allgemeinen finanziellen Unterstützung (gegebenenfalls einschließlich der Unterstützung in Darlehensform) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Durchführung der relevanten Maßnahmen zur Stärkung der Erholung, der Resilienz, des nachhaltigen Wachstums, der Beschäftigung und des Zusammenhalts in dem betreffenden Mitgliedstaat zu ermitteln.