Brüssel, den 14.7.2020

COM(2020) 308 final

2020/0139(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 520/2007 des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Vorschlag sollen die Kontroll-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), der die Europäische Union (EU) seit 2006 als Vertragspartei angehört, in EU-Recht umgesetzt werden. Die IATTC ist die regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Bewirtschaftung der Bestände von Thunfisch und verwandten Arten im östlichen Pazifik zuständig ist, und die durch das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (IATTC-Übereinkommen) eingesetzt wurde. Die EU verfügt im IATTC-Übereinkommensbereich über durchschnittlich drei Ringwadenfänger und etwa dreißig Langleinenfänger. Die wichtigsten Zielbestände der EU-Flotte sind tropischer Thunfisch und Schwertfisch.

Alle Vertragsparteien des IATTC-Übereinkommens sind Mitglieder der IATTC. Die IATTC erlässt im Einklang mit Artikel IX.7 des IATTC-Übereinkommens einvernehmlich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (im Folgenden „Entschließungen“). Die Kommission erstellt im Namen der EU Verhandlungsleitlinien, die sich auf ein durch Ratsbeschluss festgelegtes fünfjähriges Mandat und auf wissenschaftliche Gutachten stützen. Im Einklang mit dem Mandat werden diese Leitlinien in der Arbeitsgruppe des Rates vorgestellt, erörtert und gebilligt und weiter angepasst, um den Entwicklungen auf Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten während der Jahrestagungen der IATTC in Echtzeit Rechnung zu tragen.

Das IATTC-Übereinkommen besagt, dass die von der IATTC angenommenen Entschließungen verbindlich sind (Artikel IX.7) und dass die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens und der auf seiner Grundlage erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, einschließlich des Erlasses der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Artikel XVIII.1). Die IATTC-Entschließungen richten sich zwar hauptsächlich an die IATTC-Vertragsparteien, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (z. B. den Schiffskapitän).

Auf ihren Jahrestagungen nimmt die IATTC neue Maßnahmen an oder ändert die bestehenden. Sie treten als IATTC-Entschließungen fünfundvierzig Tage nach ihrer Annahme und nach ihrer Notifizierung durch den Exekutivsekretär der IATTC an die Vertragsparteien in Kraft. Nach der Jahrestagung unterrichtet die Kommission den Rat über die von der IATTC angenommenen Maßnahmen sowie über den geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Nach Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union muss sich die EU strikt an das Völkerrecht halten, wozu auch die Einhaltung der IATTC-Entschließungen gehört.

Dieser Vorschlag bezieht sich auf die Maßnahmen, die die IATTC seit 2008 angenommen hat. Die IATTC-Entschließungen können auf den Jahrestagungen der IATTC jährlich geändert werden. Zusammen mit der Annahme neuer Entschließungen zeigt ein historischer Überblick, dass ein Teil der bestehenden IATTC-Entschließungen auch auf diesen Sitzungen geändert werden kann. Es obliegt der EU, für die Einhaltung dieser Maßnahmen als internationale Verpflichtungen zu sorgen, sobald sie in Kraft treten. Mit diesem Vorschlag sollen daher die bestehenden IATTC-Entschließungen umgesetzt werden. Er umfasst auch einen Mechanismus, der die künftige Umsetzung der IATTC-Maßnahmen erleichtern soll.

Das für die Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO in EU-Recht erforderliche Gesetzgebungsverfahren erfordert durchschnittlich 18 Monate von der ersten Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags bis zur Annahme des endgültigen Rechtsakts durch den Rat und das Europäische Parlament. Delegierte Befugnisse stellen sicher, dass die Union unter Beachtung der Richtlinien des Mitgesetzgebers in der Lage ist, von der EU angenommene Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die EU-Flotte vorteilhaft sind, rasch in Unionsrecht umzusetzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen. Dieser Vorschlag sieht delegierte Befugnisse vor, die der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um Änderungen von Maßnahmen Rechnung zu tragen, die wahrscheinlich häufig vorkommen werden, und um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge der Union mit Schiffen anderer Vertragsparteien der IATTC gleichgestellt werden, in Bereichen wie z. B.: technische Spezifikationen für Haileinen, Formular für die Umladeerklärung, Schließungszeiten, Fristen für die Meldung von Fischsammelgeräten (FADs), Bestimmungen für den Aufbau und den Einsatz von Fischsammelgeräten, Fristen für die Datenerhebung, Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln, wissenschaftliche Beobachter, Informationen über das regionale Schiffsregister, Verweis auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für Logbücher und Entladeaufzeichnungen, statistisches Dokument für Großaugenthun, Berichterstattungsfristen, Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten.

Die in diesem Vorschlag festgelegten Fristen für die Berichterstattung wurden auf der Grundlage der in den IATTC-Entschließungen festgelegten Fristen festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass die EU der IATTC ihre Berichte rechtzeitig vorlegt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Bestimmungen einiger IATTC-Entschließungen wurde zuletzt mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 umgesetzt.

Aus Gründen der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit ist es daher vorzuziehen, die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates durch Streichung ihres Titels IV zu ändern und den Änderungen Rechnung zu tragen, die seit ihrer Annahme vorgenommen wurden, aber noch nicht durch EU-Recht abgedeckt sind. Die IATTC-Entschließungen über Fangzeiten für Ringwadenfänger und Grenzwerte für Fischsammelgeräte wurden mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates 1 umgesetzt.

Der Vorschlag steht im Einklang mit Teil VI (Außenpolitik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, in dem festgelegt ist, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handelt, dass die Fischereitätigkeiten der EU auf regionaler Zusammenarbeit im Fischereisektor beruhen und dass die EU mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammenarbeitet, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 über die Verwaltung der Außenflotte, in der festgelegt ist, dass Fischereifahrzeuge der EU gemäß den Bedingungen und Vorschriften spezifischer RFO eine Reihe von Fanggenehmigungen der RFO erhalten, und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei.

Dieser Vorschlag deckt nicht die der EU von der IATTC gewährten Fangmöglichkeiten ab. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Rat befugt, Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen enthält, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass die Rechtsvorschriften der Union mit den von der IATTC angenommenen internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und dass die Union die Entscheidungen der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei sie ist, beachtet. Mit dem Vorschlag werden die Verpflichtungen umgesetzt, ohne dass das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß überschritten wird.

Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Mit diesem Vorschlag sollen die bestehenden IATTC-Maßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, umgesetzt und durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sowie die Industrie und die Zivilgesellschaft aus der gesamten EU wurden sowohl im Vorfeld der IATTC-Sitzungen, auf denen diese Entschließungen angenommen wurden, als auch während der gesamten Verhandlungen auf der IATTC-Jahrestagung konsultiert. Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, eine Konsultation der Interessenträger zu dieser Verordnung durchzuführen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt. Es handelt sich um eine direkt in den Mitgliedstaaten anwendbare Durchführung einer Empfehlung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit REFIT.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte der Bürger.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen über Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel des Vorschlags. Es enthält auch Definitionen. Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die in dem unter das IATTC-Übereinkommen fallenden Gebiet fischen.

Kapitel II behandelt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen für Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen, ein Verbot des Fangs ausgehend von Datenbojen, Bestimmungen für den Fang in der Nähe von Fischsammelgeräten, deren Einsatz und Aufbau und die Festlegung von Vorschriften für Umladungen im Hafen.

Kapitel III enthält Maßnahmen zum Schutz bestimmter Meerestiere, die in dem unter das IATTC-Übereinkommen fallenden Gebiet vorkommen, wie Weißspitzenhai, Seidenhaie, Hammerhaie und Teufelsrochen. Diese Maßnahmen umfassen die Bereitstellung von Daten und Freigabeabgaben sowie Maßnahmen zum Schutz von Meeresschildkröten und Seevögeln.

Kapitel IV enthält Bestimmungen über das Beobachterprogramm der IATTC, einschließlich Vorschriften darüber, was unter das Beobachterprogramm fällt, sowie über die Berichterstattungspflichten und Aufgaben der Beobachter.

In Kapitel V sind die Anforderungen für Schiffe festgelegt, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem regionalen Schiffsregister der IATTC, den Meldepflichten und dem Protokoll für die Versiegelung von Laderäumen.

Kapitel VI enthält Informationen über die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem statistischen Datenprogramm und die Anforderungen an das Dokumentationsprogramm für Großaugenthun.

Kapitel VII enthält Schlussbestimmungen, unter anderem zur Vertraulichkeit elektronischer Berichte und Mitteilungen und zum Verfahren für die Einreichung von Änderungsanträgen, delegierten Befugnissen und Änderungen bestehender EU-Rechtsvorschriften.

2020/0139 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 520/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.

(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen 5 angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Europäische Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)Mit dem Beschluss 2006/539/EG 6 des Rates hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC), die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, angenommen.

(4)Die IATTC ist befugt, Beschlüsse (Entschließungen) zu fassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im IATTC-Übereinkommensbereich zu gewährleisten. Die IATTC-Entschließungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Diese Entschließungen sind in erster Linie an die IATTC-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die IATTC-Entschließungen treten 45 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union so schnell wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden.

(5)Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates 7 genehmigte die Union das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (im Folgenden das „Übereinkommen“), mit dem das Internationale Delphinschutzprogramm (IDCP) aufgestellt wurde.

(6)Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens und der Durchführung der im Rahmen der IATTC verabschiedeten Maßnahmen zufallen.

(7)Im Rahmen des IDCP ist die Versammlung der Vertragsparteien für die Annahme von Maßnahmen zuständig, mit denen die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich schrittweise auf ein Niveau von annähernd Null reduziert werden sollen, indem jährliche Grenzwerte festgelegt werden. Diese Maßnahmen werden für die Union verbindlich.

(8)Die jüngste Umsetzung der Erhaltungs- und Durchsetzungsempfehlungen der IATTC erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 8 .

(9)Da die IATTC-Entschließungen wahrscheinlich auf deren Jahrestagungen geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen, um sie rasch in das Unionsrecht zu integrieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: technische Spezifikationen für Haileinen, Schließungszeiten, Fristen für die Meldung von Fischsammelgeräten (FADs), Bestimmungen für den Aufbau und den Einsatz von Fischsammelgeräten, Fristen für die Datenerhebung, Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln, wissenschaftliche Beobachter, Informationen über das regionale Schiffsregister, Verweis auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für Logbücher und Entladeaufzeichnungen, statistisches Dokument für Großaugenthun, verschiedene Berichterstattungsfristen und Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten.

(10)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11)Die in dieser Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung gilt unbeschadet der Umsetzung künftiger IATTC-Entschließungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

(12)Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates sollten gestrichen werden, da die Bestimmungen dieser Verordnung alle IATTC-Maßnahmen umsetzen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in dem unter das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch 10 fallenden Bereich sowie für die Bestände von Thunfisch und verwandten Arten und andere Fischarten, die von Schiffen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten und Arten desselben Ökosystems befischen, festgelegt.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die für den Fischfang in dem unter das Übereinkommen fallenden Gebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

(2)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt sie unbeschadet der bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnungen (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 12 ‚ (EG) Nr. 1224/2009 13 und (EG) Nr. 1185/2003 des Rates 14 .

Artikel 3 
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch;

2.„Übereinkommensbereich“ das geografische Gebiet, auf das das Übereinkommen gemäß Artikel III des Übereinkommens Anwendung findet;

3.„IATTC-Arten“ Bestände von Thunfisch und verwandten Arten sowie Bestände anderer Fischarten, die im Übereinkommensbereich von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten befischen;

4.„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

5.„Vertragsparteien“ die Vertragsparteien des Übereinkommens;

6.„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

7.„tropischer Thunfisch“ Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito;

8.„Datenbojen“ treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung von Umweltdaten und nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden und die dem IATTC-Sekretariat gemeldet wurden;

9.„Fischsammelgeräte“ oder „FADs“ verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen;

10.„Interaktion“ mit Datenbojen unter anderem das Umkreisen der Boje mit Fanggerät, das Festmachen oder Anlegen des Schiffes, des Fanggeräts oder eines Teils oder Stücks des Schiffes an eine Datenboje oder das Durchtrennen von deren Ankerleine;

11.„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;

12.„BWA“ den nach Artikel XI des Übereinkommens eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss;

13.„Umladung“ das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

14.„Regionales Schiffsregister“ das Schiffsregister der IATTC;

15.„Entschließung“ die von der IATTC-Kommission gemäß Artikel VII des Übereinkommens erlassenen verbindlichen Maßnahmen;

16.„IATTC-Umladeerklärung“ das Dokument in Anhang 2 der Entschließung C-12-07;

17.„Beobachter“ eine Person, die durch einen Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei dazu befugt oder zertifiziert ist, an Bord von Fischereifahrzeugen zu beobachten, zu überwachen und Informationen zu sammeln;

18.„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der viele mit Haken versehene Mundschnüre hängen, die je nach der befischten Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichen Abständen angebracht sind;

19.„Haileinen“ einzelne Leinen, die direkt an der Schwimmleine oder an den Schwimmkörpern befestigt und zur Befischung von Haien verwendet werden, wie in Abbildung 1 der Entschließung C-16-05 dargestellt;

20.„großer Kreishaken“ einen Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden, und der Endpunkt des Hakens nicht um mehr als 10 Grad versetzt wird;

21.„das Übereinkommen“ das Übereinkommen zum Internationalen Delfinschutzprogramm (AIDCP) 15 ;

22.„versiegelte Laderäume“ jeden Raum an Bord eines Schiffes, der für das Einfrieren, das Anbordbehalten oder die Lagerung von Fisch bestimmt ist, und zu dem der Zugang blockiert wurde, um seine Verwendung für diese Zwecke zu verhindern;

23.„WCPFC“ die im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik 16 ;

24. „Überschneidungsgebiet“ das Gebiet, in dem sich die Zuständigkeiten zwischen den geografischen Gebieten der IATTC und der WCPFC überschneiden. Dieses Gebiet ist der Teil des Pazifischen Ozeans, der durch folgende Linien begrenzt wird: 50° S vom Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W bis zum Schnittpunkt mit Längengrad 130° W und 4° S vom Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 130° W.

KAPITEL II

ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

Artikel 4
Schließungszeiten für Ringwadenfänger für tropischen Thunfisch

(1)Zur Durchführung der Schließung von Fischereien für Ringwadenfänger verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)Er teilt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres mit, welche der beiden Schließungszeiten vom 29. Juli bis zum 8. Oktober bzw. vom 9. November bis zum 19. Januar für seine Schiffe gelten. Die Kommission teilt dem IATTC-Sekretariat bis zum 15. Juli jedes Jahres den anwendbaren Schließungszeitraum mit;

b)er unterrichtet alle interessierten Parteien seiner Thunfischindustrie über die Schließung;

c)er teilt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres mit, dass diese Schritte unternommen wurden;

d)er stellt sicher, dass alle Ringwadenfänger unter seiner Flagge während der gesamten Dauer der Schließung nicht im Übereinkommensbereich fischen.

(2)Ist ein Fischereifahrzeug der Union aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, durch das das Fischereifahrzeug während des Fangeinsatzes durch mechanisches oder strukturelles Versagen‚ Brand oder Explosion während eines Zeitraums von mindestens 75 aufeinanderfolgenden Tagen stillgelegt wird, nicht in der Lage, außerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schließungszeit zu fischen, so kann der Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Ausnahme von der Schließungszeit zusammen mit den erforderlichen Belegen übermitteln, um nachzuweisen, dass das Schiff aufgrund höherer Gewalt nicht in See stechen konnte. Der Antrag ist der Kommission spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Ursache der höheren Gewalt zu übermitteln. Die Kommission prüft den Antrag und leitet ihn gegebenenfalls spätestens einen Monat nach dem Ende der Ursache der höheren Gewalt zur Prüfung durch die IATTC an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3)Teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass die IATTC den Antrag gemäß Absatz 2 genehmigt hat,

a)hält das Schiff, wenn es in demselben Jahr, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, noch keine Schließungszeit eingehalten hat, anstelle der vollen Schließungszeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine verkürzte Schließungszeit von 40 aufeinanderfolgenden Tagen während einer der beiden Schließzeiten des betreffenden Jahres ein und teilt die Kommission dem IATTC-Sekretariat unverzüglich die gewählte Schließungszeit mit, oder

b)hält das Schiff, wenn es in demselben Jahr, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, bereits eine Schließungszeit eingehalten hat, im darauffolgenden Jahr eine verkürzte Schließungszeit von 40 aufeinanderfolgenden Tagen während einer der beiden Schließzeiten des betreffenden Jahres ein, die der Kommission spätestens am 15. Juli mitzuteilen ist.

(4)Jedes Schiff, für das die Ausnahme nach Absatz 3 gilt, muss einen autorisierten Beobachter an Bord mitführen.

(5)Zusätzlich zu der Schließung gemäß Absatz 1 wird die Fischerei auf tropischen Thunfisch in dem Gebiet zwischen 96° und 110° W sowie zwischen 4° N und 3° S vom 9. Oktober bis zum 8. November jedes Jahres geschlossen.

Artikel 5

Verbot des Fischens im Zusammenhang mit Datenbojen

(1)Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union stellen sicher, dass ihre Schiffe nicht mit Datenbojen im Übereinkommensbereich interagieren.

(2)Der Einsatz von Fanggeräten innerhalb einer Seemeile um eine verankerte Datenboje ist im Übereinkommensbereich verboten.

(3)Es ist verboten, eine Datenboje an Bord zu nehmen, es sei denn, ein Mitgliedstaat, eine Vertragspartei oder der Eigentümer, der für diese Boje verantwortlich ist, genehmigt dies ausdrücklich oder beantragt dies.

(4)Verfangen sich Fanggeräte mit einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.

(5)Der IATTC offiziell gemeldete wissenschaftliche Forschungsprogramme dürfen Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile von einer Datenboje betreiben, sofern das Schiff nicht mit der Datenboje interagiert oder Fanggerät gemäß den Absätzen 1 und 2 aussetzt.

Artikel 6
Fischsammelgeräte (FADs)

(1)FADs werden ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern der Union aktiviert.

(2)Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird.

(3)Die Fischereifahrzeuge der Union melden der Kommission die täglichen Angaben zu allen aktiven FADs innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 60 Tagen jedoch nicht mehr als 90 Tagen zwischen jeder Meldung. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4)Die Betreiber von Unionsschiffen erfassen alle Interaktionen mit FADs und melden sie den Mitgliedstaaten. Für jede Interaktion zeichnen sie folgende Informationen auf:

a)Position des FAD;

b)Datum und Uhrzeit der Ausbringung des FAD;

c)IATTC-FAD-Kennzeichnung (d. h. FAD-Kennzeichnung oder Bakenkennung; Art der Boje oder alle Informationen, die die Identifizierung des Eigentümers ermöglichen);

d)FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD);

e)Konstruktionsmerkmale des FAD (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der Hängestruktur unter Wasser);

f)Art des Einsatzes (Fangeinsatz, Ausbringen, Einholen, Auffinden, Verlust, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung usw.);

g)wenn es sich um einen Fangeinsatz handelt, die Ergebnisse in Fang- und Beifangmenge; und

h)Merkmale aller angebrachten Bojen oder Positionierungseinrichtungen (Positionierungssystem, ob mit Sonar ausgestattet usw.).

(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten spätestens 75 Tage vor jeder ordentlichen Sitzung des BWA. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Sitzung des BWA weiter.

(6)Die Identifizierung, der Aufbau und der Einsatz von FADs durch Unionsschiffe müssen den Anhängen I bzw. II der Entschließung C-19-01 entsprechen.

Artikel 7

Umladungen im Hafen

Alle Umladungen von IATTC-Arten im Übereinkommensbereich erfolgen im Hafen.

KAPITEL III

SCHUTZ VON MEERESTIEREN

ABSCHNITT 1

ARTEN VON KNORPELFISCHEN

Artikel 8

Weißspitzen-Hochseehaie

(1)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2)Weißspitzen-Hochseehaie sind so weit wie möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen, wenn sie längsseits des Schiffes gebracht werden.

(3)Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 freigesetzten Haie.

Artikel 9

Teufelsrochen

(1)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Übereinkommensbereich gefangenen Teufelsrochen (einschließlich Manta- und Mobula-Rochen) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern‚ zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2)Werden Teufelsrochen im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren, so übergibt das Schiff den zuständigen Behörden am Anlandeort den gesamten Teufelsrochen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.

(3)Teufelsrochen, die unbeabsichtigt gefangen werden, sind so weit wie möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesichtet werden. Die Freisetzung erfolgt in einer Weise, die die gefangenen Teufelsrochen so wenig wie möglich schädigt, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, entsprechend den Leitlinien in Anhang 1 der IATTC-Entschließung C-15-04.

(4)Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Teufelsrochen unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 übergebenen Rochen.

Artikel 10

Seidenhaie

(1)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Übereinkommensbereich von Ringwadenfängern gefangenen Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern‚ zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2)Werden Seidenhaie jedoch im Rahmen des Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren, so muss, wenn die Regierungsbehörden bei der Anlandung anwesend sind, der gesamte Seidenhai an sie übergeben werden. Sind die Regierungsbehörden nicht verfügbar, so darf der übergebene ganze Seidenhai nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden. Seidenhaie, die auf diese Weise übergeben werden, sind dem IATTC-Sekretariat zu melden.

(3)Langleinenfischer, die unbeabsichtigt Haie fangen, müssen den Beifang von Seidenhaien auf höchstens 20 % des Gesamtfangs je Fangreise in Gewicht beschränken.

(4)Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den von der IATTC ausgewiesenen Gebieten, in denen Seidenhaie gebären, nicht fischen.

Artikel 11

Walhaie

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Ringwaden auf Thunfischschwärme einsetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor dem Beginn des Einsatzes gesichtet wird.

(2)Wird ein Walhai versehentlich in das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss der Kapitän des Schiffes

a)sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und

b)dem Mitgliedstaat den Vorfall melden, einschließlich der Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und eine Bewertung des Zustands des/der Tiere(s) bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob ein Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3)Walhaie dürfen nicht aus einer Ringwade gezogen werden.

Artikel 12

Sichere Freisetzung von Haien durch Ringwadenfänger

(1)Unionsschiffe setzen gefangene Haie (lebend oder tot), die nicht unversehrt zurückbehalten werden, soweit wie möglich unverzüglich frei, sobald sie im Netz oder an Deck gesehen werden, ohne dass die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

(2)Wird ein Hai lebend von Ringwadenfängern gefangen und nicht zurückbehalten, so wird er nach folgenden Verfahren oder mit ebenso wirksamen Mitteln freigesetzt:

a)Haie werden aus dem Netz freigesetzt, indem sie direkt aus dem Kescher in den Ozean freigesetzt werden. Haie, die nicht freigesetzt werden können, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, bevor sie auf Deck angelandet werden, sind so bald wie möglich über eine Rampe vom Deck, die zu einer Öffnung an der Seite des Schiffes führt, oder durch Notluken wieder in das Wasser zu bringen. Sind keine Rampen oder Notluken vorhanden, so werden die Haie mit einer Schlinge oder einem Frachtnetz mit einem Kran oder einer ähnlichen Ausrüstung, sofern vorhanden, abgesenkt;

b)die Verwendung von Gaffeln, Haken oder ähnlichen Instrumenten ist im Umgang mit Haien verboten. Haie dürfen nicht an Kopf, Schwanz, Kiemenspalten oder Spritzlöchern oder mit am oder durch den Körper befestigtem Bindedraht angehoben werden und es dürfen keine Löcher in die Körper von Haien gemacht werden (z. B. zum Durchziehen eines Kabels zum Anheben des Hais).

Artikel 13

Verbot des Einsatzes von Haifischleinen durch Langleinenfänger

Die Langleinenfänger der Union verwenden keine Haileinen.

Artikel 14

Datenerhebung zu Haiarten

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, die sie bis zum 31. März jedes Jahres an die Kommission weiterleiten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.

(2)Beobachter auf Unionsschiffen erfassen Anzahl und Zustand (tot/lebend) der gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und Hammerhaie.

ABSCHNITT 2

ANDERE ARTEN

Artikel 15

Seevögel

(1)Langleinenfänger, die hydraulische, mechanische oder elektrische Systeme verwenden und Arten befischen, die unter den Übereinkommensbereich nördlich von 23° N und südlich von 30° S fallen, sowie das Gebiet, das von der Küste bei 2° N, westlich bis 2° N - 95° W, südlich bis 15° S - 95° W, östlich bis 15° S - 85° W und südlich bis 30° S begrenzt wird, wenden mindestens zwei der in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Risikominderungsmaßnahmen an, einschließlich einer Maßnahme aus Spalte A. Schiffe verwenden nicht dieselbe Maßnahmen aus Spalte A und Spalte B.

(2)Unbeschadet des Absatzes 1 wird die seitliche Ausbringung von Fanggerät mit Vogelscheuchvorhängen und beschwerten Mundschnüren nur im Gebiet nördlich von 23° N vorgenommen, bis die Forschung den Nutzen dieser Maßnahme in Gewässern südlich von 30° S belegt. Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.

(3)Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen.

Artikel 16

Meeresschildkröten

(1)Die Unionsschiffe setzen alle Meeresschildkröten unverzüglich in einer Weise frei, die möglichst wenig Schaden verursacht, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, und mindestens ein Mitglied ihrer Besatzung ist in Techniken für den Umgang mit und das Aussetzen von Meeresschildkröten geschult, um die Überlebenschancen nach dem Aussetzen zu verbessern.

(2)Die Mitgliedstaaten beteiligen sich weiterhin an der Erforschung von Techniken zur weiteren Verringerung des Beifangs von Meeresschildkröten bei allen Arten von Fanggeräten, die im Rahmen der EPO eingesetzt werden, und fördern diese Forschung.

(3)Der Kapitän eines Ringwadenfängers

a)vermeidet das Umkreisen von Meeresschildkröten so weit wie möglich und führt an Bord sichere Werkzeuge für das Aussetzen von Meeresschildkröten mit bzw. setzt diese gegebenenfalls ein und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um ihr sicheres Aussetzen zu gewährleisten, falls eine Meeresschildkröte in einem Ringwadennetz gesichtet wird;

b)ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um FADs auf verfangene Meeresschildkröten zu überwachen und sicherzustellen, dass alle in FADs verfangenen Meeresschildkröten freisetzt werden;

c)erfasst alle beobachteten Interaktionen mit Meeresschildkröten während der Ringwadenfischerei und übermittelt diese Informationen an die nationalen Behörden.

(4)Der Kapitän eines Langleinenfängers

a)führt an Bord die für die unverzügliche Freisetzung unbeabsichtigt gefangener Meeresschildkröten erforderliche Ausrüstung (z. B. Enthaker, Leinenschneider und Kescher) mit und setzt diese ein, wenn es zu Interaktionen mit Meeresschildkröten kommt;

b)wendet eine dieser beiden Risikominderungsmaßnahmen an, wenn die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern eingesetzt werden: große Kreishaken oder nur Verwendung von Fischen als Köder;

c)meldet etwaige Interaktionen an die nationalen Behörden.

(5)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Erforschung und Entwicklung von geänderten FAD-Konzepten, um das Verfangen von Meeresschildkröten zu verringern, und ergreifen Maßnahmen, um die Verwendung von FADs zu fördern, die in dieser Hinsicht Erfolge gezeigt haben.

Artikel 17

Schutz von Delfinen

Nur Fischereifahrzeuge der Union, die unter den im Übereinkommen festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen, sind befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun im Übereinkommensgebiet Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen.

KAPITEL IV

WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

Artikel 18

Wissenschaftliche Beobachter auf Langleinenfängern

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands ihrer Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

(2)Wissenschaftliche Beobachter erfassen die Fänge von Zielfischarten, die Artenzusammensetzung und andere verfügbare biologische Informationen sowie alle Interaktionen mit Nichtzielarten wie Meeresschildkröten, Seevögeln und Haien.

(3)Wissenschaftliche Beobachter an Bord von Unionsschiffen legen den Behörden der Mitgliedstaaten spätestens 15 Tage nach Ende jeder Fangreise einen Bericht über diese Beobachtungen vor. Dieser Bericht wird der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 5 dieser Verordnung übermittelt.

Artikel 19

Sicherheit wissenschaftlicher Beobachter auf See

(1)Die in Anhang II des Abkommens festgelegten Pflichten der Beobachter und Verantwortlichkeiten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

(2)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

a)trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen;

b)ist bemüht, sicherzustellen, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen;

c)stellt sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes eine Verpflegung und Unterbringung wie die der Offiziere gewährleistet;

d)gewährleistet, dass den Beobachtern alle erforderliche Zusammenarbeit gewährt wird, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Beobachtern und Besatzungsmitgliedern im Einklang mit der IATTC-Entschließung C-11-08 zur Verbesserung der Sicherheit von Beobachtern auf See sowie mit den einschlägigen Unions- und internationalen Arbeitsnormen 17 .

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Qualifikationskriterien erfüllen.

(5)Verstirbt ein Beobachter, wird er vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, so trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass

a)das Fischereifahrzeug unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellt;

b)unverzüglich ein Such- und Rettungseinsatz eingeleitet wird, wenn der Beobachter vermisst ist oder vermutlich über Bord gegangen ist, und mindestens 72 Stunden lang gesucht wird, es sei denn, der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche fortzusetzen;

c)der Flaggenmitgliedstaat und die Organisation, die den Beobachter entsandt hat, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird;

d)unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel gewarnt werden;

e)bei allen Such- und Rettungseinsätzen uneingeschränkt kooperiert und nach Beendigung dieser Such- und Rettungseinsätze zur weiteren Untersuchung der nächste Hafen angelaufen wird, wie vom Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des Beobachters vereinbart;

f)der Organisation des Beobachters und den Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Bericht über den Vorfall vorgelegt wird und

g)uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitgearbeitet wird sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zugeführt werden.

(6)Beim Tod eines Beobachters trägt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass der Leichnam im Rahmen des Möglichen für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(7)Leidet ein Beobachter an einer schweren Erkrankung oder Verletzung, die sein Leben oder seine langfristige Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so stellt der Kapitän des Fischereifahrzeugs sicher, dass das Fischereifahrzeug

a)unverzüglich die Fangtätigkeiten einstellt;

b)den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation, die den Beobachter entsandt hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzt;

c)alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um den Beobachter zu betreuen und alle verfügbaren und möglichen medizinischen Behandlungen an Bord des Schiffes bereitzustellen, und gegebenenfalls externe medizinische Beratung einzuholen;

d)so bald wie möglich auf Anweisung der Organisation des Beobachters, sofern dies nicht bereits vom Mitgliedstaat erfolgt ist, die Ausschiffung und den Transport des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung unterstützt, die so ausgestattet ist, dass sie die erforderliche Versorgung nach Anweisung des Mitgliedstaats oder der Organisation des Beobachters erbringt, und

e)sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligt.

(8)Unbeschadet der für den Kapitän des Schiffes geltenden Verpflichtungen stellt der Mitgliedstaat für die Zwecke der Absätze 5 bis 7 sicher, dass die zuständige Seenotrettungsstelle, die Organisation des Beobachters und das IATTC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt und über die ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.

(9)Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Beobachter so verletzt, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und fordert der Beobachter oder die Organisation des Beobachters den Flaggenmitgliedstaat auf, den Beobachter vom Fischereifahrzeug abzuziehen, so muss der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs

a)unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;

b)den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters unverzüglich über die Lage unterrichten, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;

c)die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort möglich machen, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen ermöglichen, und

d)sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligen.

(10)Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Beobachter so verletzt, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters verlangen den Abzug des Beobachters von dem Fischereifahrzeug, so muss der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs

a)unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord so bald wie möglich zu beruhigen und zu klären;

b)den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters unverzüglich davon in Kenntnis setzten, und

c)sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligen.

(11)Stellt die Organisation eines Beobachters nach der Ausschiffung eines Beobachters von einem Fischereifahrzeug, etwa während der Nachbesprechung mit dem Beobachter, einen möglichen Vorfall fest, bei dem der Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das IATTC-Sekretariat schriftlich darüber.

(12)Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 10 verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

a)Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des Beobachters bereitgestellten Informationen, erstellt auf dieser Grundlage einen Bericht und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;

b)er wirkt uneingeschränkt an allen Untersuchungen der Organisation des Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über die Untersuchung des Vorfalls an die Organisation des Beobachters und die zuständigen Behörden, und

c)er unterrichtet die Organisation des Beobachters und die IATTC über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(13)Nationale Organisationen von Beobachtern

a)unterrichten den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;

b)kooperieren uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen;

c)beteiligen sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls, in den ein Beobachter involviert war;

d)erleichtern so bald wie möglich die Ausschiffung und Ersetzung eines Beobachters bei schwerer Erkrankung oder Verletzung dieses Beobachters;

e)erleichtern die Ausschiffung eines Beobachters bei Angriffen, Einschüchterung, Drohungen oder Belästigungen die so weit gehen, dass der Beobachter so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und

f)stellen dem Flaggenmitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des Beobachterberichts über mutmaßliche Vorfälle im Zusammenhang mit Angriffen auf den oder Belästigung des Beobachter(s) zur Verfügung.

(14)Die einschlägigen Organisationen von Beobachtern und die Mitgliedstaaten arbeiten bei den Untersuchungen der jeweils anderen Seite zusammen, einschließlich der Bereitstellung ihrer Berichte über Vorfälle gemäß den Absätzen 5 bis 11, um gegebenenfalls Untersuchungen zu erleichtern.

KAPITEL V

SCHIFFSANFORDERUNGEN

Artikel 20

Regionales Schiffsregister

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Schiff, das in das regionale Schiffsregister aufgenommen werden soll, folgende Angaben:

a)Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;

b)Foto des Schiffs, auf dem die Registernummer zu erkennen ist;

c)gegebenenfalls frühere Flagge (soweit bekannt);

d)gegebenenfalls internationales Rufzeichen;

e)Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;

f)Datum und Ort des Baus;

g)Länge, Breite und gemallte Seitenhöhe;

h)Gefrierart und Gefrierkapazität in Kubikmetern;

i)Anzahl und Kapazität der Fischladeräume in Kubikmetern und bei Ringwadenfängern nach Möglichkeit Aufgliederung der Kapazität nach Fischladeräumen;

j)gegebenenfalls Name und Anschrift des/der Betreiber(s) und/oder Verwalter(s);

k)Schiffstyp;

l)Fangmethode bzw. –methoden;

m)Bruttoregistertonnen;

n)Hauptmaschinenleistung (kW);

o)Hauptzielarten;

p)Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)

(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung der Angaben zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem zeitnah Folgendes mit:

a)Aufnahmen in das Verzeichnis;

b)Streichungen aus dem Verzeichnis

i) wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeugs,

ii) wegen Entzug der dem Schiff erteilten Fanggenehmigung,

iii) weil das Fischereifahrzeug nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen,

iv) wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des Fischereifahrzeugs, und

v) aus jedem anderen, oben nicht aufgeführten Grund.

(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Mai jedes Jahres mit, welche Unionsschiffe im regionalen Schiffsregister unter ihrer Flagge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Übereinkommensbereich aktiv unter das Übereinkommen fallende Arten befischt haben. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5)Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, vollständige Daten für ihre Schiffe gemäß Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Mitgliedstaaten nicht alle erforderlichen Angaben machen.

Artikel 21

Versiegelte Laderäume

(1)Ein versiegelter Laderaum ist manipulationssicher und so zu verschließen, dass er nicht mit anderen Räumen auf dem Schiff kommuniziert und seine Verwendung für andere Lagerzwecke verhindert wird.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die versiegelten Laderäume erstmals zu inspizieren und zu überprüfen.

(3)Jedes Schiff, das einen oder mehrerer seiner Laderäume versiegelt hat, um das im regionalen Schiffsregister verzeichnete Ladevolumen zu verringern, muss einen Beobachter des AIDPC an Bord mitführen.

(4)Ein versiegelter Laderaum darf nur in einem Notfall geöffnet werden. Wird ein versiegelter Laderaum auf See geöffnet, so muss der Beobachter sowohl bei der Öffnung als auch bei der Wiederversiegelung anwesend sein.

(5)Alle Kälteanlagen in den versiegelten Laderäumen werden außer Betrieb gesetzt.

(6)Der Kapitän unterrichtet die Beobachter über alle versiegelten Laderäume an Bord. Die Beobachter melden dem IATTC-Sekretariat alle Fälle von versiegelten Laderäumen, die zur Lagerung von Fisch verwendet werden.

KAPITEL VI

DATEN UND STATISTISCHES PROGRAMM

Artikel 22
Bereitstellung von Daten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission jährlich alle relevanten Fanginformationen für alle ihre Schiffe übermittelt werden, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende Arten befischen.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Arten und Fanggeräten, soweit dies machbar ist, über Schiffslogbücher und Entladeaufzeichnungen, ansonsten in aggregierter Form wie in der Tabelle in der IATTC-Entschließung C-03-05 angegeben, wobei als Mindestanforderung die Fang- und Aufwandsdaten der Stufe 3 und, soweit möglich, die Fang- und Aufwandsdaten der Stufen 2 und 1 sowie die Längenfrequenzdaten angegeben werden.

(3)Die aggregierte Datenübersicht gemäß Absatz 2 für jedes Jahr wird der Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 23
Statistisches Dokument für Großaugenthun

(1)Jedem in das Hoheitsgebiet der Union eingeführten Großaugenthun wird das statistische Dokument für Großaugenthun bzw. gegebenenfalls die von der IATTC ausgestellte Wiederausfuhrbescheinigung 18 für Großaugenthun beigefügt. Großaugenthun, der von Ringwadenfängern und Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich zur Weiterverarbeitung durch Thunfischkonservenfabriken bestimmt ist, fällt nicht unter dieses statistische Dokument.

(2)Das statistische Dokument der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Mitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, validiert werden. Das Wiederausfuhr-Dokument der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Mitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch wiederausgeführt hat, validiert werden.

(3)Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun einführen, übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. April die von ihren Behörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Vorjahres und bis zum 1. Oktober die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erhobenen Handelsdaten. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4)Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun ausführen, prüfen die Handelsdaten nach Erhalt der Einfuhrdaten gemäß Absatz 3 und teilen der Kommission die Ergebnisse mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5)Die Mitgliedstaaten validieren statistische Dokumente, die eine Umladung im Hafen durch Langleinenfänger unter ihrer Flagge beinhalten, wenn die Umladung im Einklang mit dieser Verordnung und auf der Grundlage der im Rahmen des IATTC-Beobachterprogramms eingeholten Informationen erfolgt ist.

(6)Die Mitgliedstaaten, die ein statistisches Dokument über Umladungen von Langleinenfängern unter ihrer Flagge validieren, stellen sicher, dass die Angaben mit den von den einzelnen Langleinenfängern gemeldeten Fängen übereinstimmen.

(7)Thunfisch und verwandte Arten und Haie, die entweder unverarbeitet oder an Bord verarbeitet in der Union angelandet oder in die Union eingeführt und umgeladen werden, müssen bis zum Erstverkauf von der IATTC-Umladeerklärung begleitet sein.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Überschneidungsgebiet

(1)Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden beim Fischfang im Überschneidungsgebiet die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC an.

(2)Im Falle von Schiffen, die in den Schiffsregistern sowohl der WCPFC als auch der IATTC geführt werden, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission vor der Fischerei im Überschneidungsgebiet mit, unter den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen welcher dieser beiden Organisationen ihre Schiffe beim Fischfang im Überschneidungsgebiet tätig werden. Die Mitteilung gilt für eine Dauer von mindestens drei Jahren.

Artikel 25
Berichterstattung

(1)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres für das Vorjahr einen nationalen Bericht über ihre Regelung zur Einhaltung der Vorschriften und die Maßnahmen vor, die sie zur Durchführung der IATTC-Maßnahmen ergriffen haben, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, und aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2)Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. April für das Vorjahr Daten über Fänge, Fischereiaufwand nach Art des Fanggeräts, Anlandung von und Handel mit Haien nach Arten, Daten über Weißspitzen-Hochseehaie gemäß Artikel 8 Absatz 3, Teufelsrochen gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Seidenhaie gemäß Artikel 10. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Mai an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3)Die Mitgliedstaaten erstatten alljährlich bis zum 15. Juni für das vorangegangene Jahr Bericht über die Umsetzung von Artikel 15 und die Interaktionen mit Seevögeln bei Fischereitätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens, einschließlich Beifänge von Seevögeln, Einzelheiten zu Seevögeln und alle einschlägigen Informationen, die von Beobachtern und anderen Überwachungsprogrammen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4)Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich bis zum 15. Juni für das vorangegangene Jahr Bericht über die Umsetzung von Artikel 16 und der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fangeinsätzen (2009) 19 für Schildkröten, einschließlich der gesammelten Informationen über die Interaktionen mit Schildkröten bei Fischereitätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5)Die Mitgliedstaaten legen für das vorangegangene Jahr bis zum 15. März einen wissenschaftlichen Beobachterbericht für Langleinenfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 vor. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. März an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 26

Von der IATTC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1)Erhält die Kommission vom IATTC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der IATTC-Entschließungen durch einen Mitgliedstaat oder durch Fischereifahrzeuge der Union schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)Der Mitgliedstaat leitet eine Untersuchung in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße ein und übermittelt der Kommission mindestens 75 Tage vor der jährlichen Sitzung des Ausschusses zur Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen (im Folgenden „Einhaltungsausschuss“) die Ergebnisse dieser Untersuchung und alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung auszuräumen.

(3)Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 27 
Vertraulichkeit

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stellen die Mitgliedstaaten, die Kapitäne von Fischereifahrzeugen und Beobachter sicher, dass elektronische Berichte und Meldungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 6 dieser Verordnung an das IATTC-Sekretariat übermittelt und vom IATTC-Sekretariat empfangen werden, vertraulich behandelt werden.

Artikel 28
Befugnisübertragung für Änderungen

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der IATTC angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)Umladeerklärung gemäß Artikel 3 Absatz 17;

b)Verweis auf die Darstellung der Hailinien gemäß Artikel 3 Absatz 19;

c)Schließungszeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 5;

d)Fristen für die Berichterstattung über FADs gemäß Artikel 6 Absatz 3;

e)bei der Fischerei mit FADs gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erhebende Informationen;

f)Bestimmungen über die Gestaltung und den Einsatz von FADs gemäß Artikel 6 Absatz 6;

g)Frist für die Datenerhebung gemäß Artikel 14 Absatz 1;

h)Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2;

i)Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern gemäß Artikel 18 Absatz 1;

j)Angaben zum regionalen Schiffsregister gemäß Artikel 20 Absatz 1;

k)Bezugnahme auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für die Logbücher und Entladeaufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;

l)Verweis auf das statistische Dokument für Großaugenthun gemäß Artikel 23 Absatz 1;

m)Fristen für die Berichterstattung über FADs gemäß Artikel 25;

n)Verweis auf die Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten gemäß Artikel 25 Absatz 4;

o)Anhang dieser Verordnung.

(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen oder neuen IATTC-Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates werden gestrichen.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 29 vom 30.1.2019, S. 1.
(2)    ABl. C vom , S. .
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4)    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(5)    Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(6)    Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
(7)

   Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).

(8)    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
(9)

   Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung, Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtssetzung vom 13. April 2016, ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)    Beschluss 2005/26/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (Antigua-Übereinkommen) (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9).
(11)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(12)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(13)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(14)    Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1).
(15)    Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).
(16)    Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(17)    Insbesondere die Europäische Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Richtlinie 89/391/EWG), die Richtlinie (EU) 2017/159 vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 (Nr. 188) und das IAO-Übereinkommen über Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190).
(18)    Anlage zur Entschließung C-03-01.
(19)    http://www.fao.org/docrep/012/i0725e/i0725e.pdf

Brüssel, den 14.7.2020

COM(2020) 308 final

ANHANG

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 520/2007 des Rates


ANHANG

Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung

Spalte A

Spalte B

Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit

Vogelscheuchvorhängen und beschwerten Mundschnüren

Tori-Leine

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler

Deckbeleuchtung

Beschwerte Mundschnüre

Tori-Leine

Blaugefärbte Köder

Beschwerte Mundschnüre

Abrollbeschleunigung für

Tiefenausbringung

Unterwasser-Ausbringungsrutsche

Kontrollierte Ableitung von

Innereien