EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2020
COM(2020) 255 final
2020/0123(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften zu vertretenden Standpunkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses über die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden das „Abkommen“) ist die Verknüpfung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) mit dem der Schweiz, indem gestattet wird, dass Zertifikate, die im Rahmen eines Systems vergeben wurden, im anderen System gehandelt und für die Pflichterfüllung verwendet werden, wodurch sich zusätzliche Möglichkeiten zur Eindämmung des Klimawandels ergeben. Das Abkommen trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
2.2.Der Gemeinsame Ausschuss
Der mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss ist damit betraut, das Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Er kann neue Anhänge des Abkommens annehmen oder bestehende Anhänge ändern. Er kann außerdem Änderungen der Artikel des Abkommens erörtern, den Meinungsaustausch über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erleichtern und das Abkommen überprüfen.
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein bilaterales Gremium, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien (der EU und der Schweiz) zusammensetzt. Beide Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens legen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, EUTL) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, SSTL) des Schweizer Registers erforderlich sind, und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften werden wirksam, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses
Bei seiner im Jahr 2020 stattfindenden dritten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens annehmen, mit dem gemeinsame Verfahrensvorschriften angenommen werden (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“).
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, von beiden Seiten anzuwendende Verfahrensvorschriften festzulegen, die die technischen und anderen Fragen betreffen, die für das Funktionieren der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL erforderlich sind, und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck enthält er einen Überblick über die allgemeinen Verfahrensanforderungen an den Betrieb. Um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Aktivitäten in Bezug auf die Register zu verringern und die Integrität der Verknüpfung zu schützen, sollten Einzelheiten der erforderlichen Verfahren sowie die zugrunde liegenden Erwägungen und Vereinbarungen vertraulich behandelt werden. Daher werden die erforderlichen Elemente in dem vorgesehenen Rechtsakt auf einem recht hohen Niveau behandelt, ohne dass Verfahren und Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verknüpfung offengelegt werden. Diese sollten in zusätzlichen technischen Leitlinien von einer gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppe genauer festgelegt werden. Die Arbeitsgruppe sollte mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union umfassen, die beide das kontinuierliche, wirksame und effiziente Funktionieren der Verknüpfung sowie ihre Anpassung an den technischen Fortschritt und neue Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Verknüpfung gewährleisten sollten. Aufgrund des technischen und sensiblen Charakters solcher Leitlinien und des Erfordernisses, sie anzupassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau der Verknüpfung aufrechtzuerhalten, sollten die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss unterrichtet werden und gegebenenfalls solche Leitlinien ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren können.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens verbindlich, demzufolge die gemeinsamen Verfahrensvorschriften in Kraft treten, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit dem Ratsbeschluss auf der Grundlage dieses Vorschlags der Kommission wird der Standpunkt der Europäischen Union zu dem zu treffenden Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften für das Funktionieren der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz festgelegt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Verknüpfungsabkommens müssen gemeinsame Verfahrensvorschriften entwickelt werden, die nach ihrer Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft treten. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften legen die betrieblichen Verfahren fest, die die beiden Seiten beachten müssen, damit die Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL betriebsfähig ist. Daher sind sie für das Funktionieren der Verknüpfung notwendig.
Gemäß dem Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 beziehen sich die gemeinsamen Verfahrensvorschriften auf eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung des EU-EHS und des EHS der Schweiz. Die vorläufige Lösung sollte bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach verfügbar sein.
Der Aufbau eines gut funktionierenden internationalen CO2-Marktes durch die Bottom-up-Verknüpfung von Emissionshandelssystemen ist ein langfristiges politisches Ziel der EU und der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem als Mittel zur Verwirklichung der klimapolitischen Ziele des Übereinkommens von Paris. In diesem Zusammenhang gestattet Artikel 25 der Richtlinie zur Schaffung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) die Verknüpfung des EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen, sofern diese verbindlich und kompatibel sind und eine absolute Emissionsobergrenze vorsehen; dies trifft auf das System der Schweiz zu. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2020 stellt das Inkrafttreten der gemeinsamen Verfahrensvorschriften einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Abkommens dar.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Gremium, das mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzt wurde.
Der Akt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die Umwelt.
Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2020/0123 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften zu vertretenden Standpunkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss über vom Schweizer Registerverwalter und vom Zentralverwalter der Union entwickelte gemeinsame Verfahrensvorschriften erlassen, die technische oder andere Fragen betreffen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei trägt er den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
(3)Bei seiner im Jahr 2020 stattfindenden dritten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss die entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften annehmen.
(4)Da die gemeinsamen Verfahrensvorschriften für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
(5)Die Annahme der gemeinsamen Verfahrensvorschriften ist ein wichtiges Element für die Umsetzung des Abkommens, da sie die betrieblichen Verfahren für das Funktionieren der Verknüpfung festlegen, die die beiden Seiten beachten müssen.
(6)Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens kann sich der Gemeinsame Ausschuss auf technische Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommen einigen, die auch technische oder andere Fragen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind, betreffen; dabei trägt er den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die technischen Leitlinien sollten von einer gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Arbeitsgruppe sollte mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter des Unionsregisters umfassen und darüber hinaus den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß Artikel 13 des Abkommens unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme von gemeinsamen Verfahrensvorschriften zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Akts des Gemeinsamen Ausschusses.
Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, technischen Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommen zuzustimmen, die auch technische oder andere Fragen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind, betreffen; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens eingesetzt, die den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß Artikel 13 und insbesondere Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens unterstützt.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2020
COM(2020) 255 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften zu vertretenden Standpunkt
BESCHLUSS NR. 1/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom ...
über gemeinsame Verfahrensvorschriften
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 wurden die Anhänge I und II des Abkommens geändert, sodass die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt sind.
(2)Nach Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses tauschten die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden aus, da sie alle Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne des Abkommens erfüllt sehen.
(3)Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens ist das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
(4)Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens sollten der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen festlegen, die für das Funktionieren der Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, SSTL) des Schweizer Registers erforderlich sind, und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften sollten wirksam werden, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
(5)Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens sollte sich der Gemeinsame Ausschuss auf technische Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommen einigen, die auch technische oder andere Fragen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind, betreffen und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Die technischen Leitlinien können von einer gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Arbeitsgruppe sollte mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter des Unionsregisters umfassen und den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß Artikel 13 des Abkommens unterstützen.
(6)Wegen des technischen Inhalts der Leitlinien und der Notwendigkeit, sie an laufende Entwicklungen anzupassen, sollten die vom Schweizer Registerverwalter und vom Zentralverwalter des Unionsregisters erarbeiteten Leitlinien dem Gemeinsamen Ausschuss zur Information und gegebenenfalls zur Genehmigung vorgelegt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften im Anhang werden angenommen.
Artikel 2
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie unterstützt den Gemeinsamen Ausschuss, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens, einschließlich der Erarbeitung von technischen Leitlinien für die Umsetzung der gemeinsamen Verfahrensvorschriften, zu gewährleisten.
Die Arbeitsgruppe umfasst mindestens den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter des Unionsregisters.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Ausgefertigt in englischer Sprache in Brüssel, am XX.2020.
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
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Sekretariat für die Europäische Union
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Der Vorsitz
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Sekretariat für die Schweiz
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ANLAGE
ANHANG
GEMEINSAME VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
- Verfahren für eine vorläufige Lösung
1.Glossar
Tabelle 1-1 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Abkürzung/Begriff
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Begriffsbestimmung
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Zertifizierungsstelle
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Stelle, die digitale Zertifikate ausstellt
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CH
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Schweizerische Eidgenossenschaft
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EHS
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Emissionshandelssystem
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EU
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Europäische Union
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IMT
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Incident Management Team (Vorfallmanagement-Team)
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Informationswert
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Eine Information, die für ein Unternehmen oder eine Organisation von Wert sind.
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IT
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Informationstechnologie
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ITIL
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Information Technology Infrastructure Library (Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur)
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ITSM
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IT-Servicemanagement
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LTS
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Linking Technical Standards (Technische Verknüpfungsstandards)
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Register
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Ein Verbuchungssystem für im Rahmen des EHS ausgestellte Zertifikate, das das Eigentum an in elektronischen Konten verbuchten Zertifikaten verfolgt.
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RFC
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Request for Change (Änderungsanfrage)
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SIL
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Sensitive Information List (Verzeichnis sensibler Informationen)
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SR
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Service Request (Dienstanfrage)
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Wiki
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Website, auf der Nutzer Informationen und Wissen austauschen können, indem sie über einen Webbrowser direkt Inhalte hinzufügen oder anpassen.
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2.Einleitung
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vom 23. November 2017 (im Folgenden das „Abkommen“) sieht die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten vor, die für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (im Folgenden das „EU-EHS“) oder des Emissionshandelssystems der Schweiz (im Folgenden das „EHS der Schweiz“) genutzt werden können. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden „EUTL“) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden „SSTL“) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen eines der beiden EHS vergebene Emissionszertifikate von diesem Register in das andere übertragen werden können (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens). Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverknüpfung zu ersetzen (Anhang II des Abkommens).
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens legen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
Der Gemeinsame Ausschuss soll die in diesem Dokument festgehaltenen gemeinsamen Verfahrensvorschriften mit seinem Beschluss Nr. 1/2020 annehmen. Im Einklang mit diesem Beschluss ersucht der Gemeinsame Ausschuss den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union, weitere technische Leitlinien zur Operationalisierung der Verknüpfung zu erarbeiten und sicherzustellen, dass diese laufend an den technischen Fortschritt und die neuen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Verknüpfung und ihr wirksames und effizientes Funktionieren angepasst werden.
2.1.Geltungsbereich
Dieses Dokument stellt den Konsens der Vertragsparteien über die Schaffung der verfahrenstechnischen Grundlagen der Verknüpfung zwischen den Registern des EU-EHS und des EHS der Schweiz dar. Es gibt zwar einen Überblick über die allgemeinen Verfahrensanforderungen für Funktionen, doch sind weitere technische Leitlinien erforderlich, um die Verknüpfung betriebsfähig zu machen.
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verknüpfung sind weitere technische Spezifikationen erforderlich, um die Verknüpfung weiter zu operationalisieren. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens werden diese Aspekte eingehend in dem Dokument mit technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) geregelt, das gesondert durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden soll.
Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften sollen sicherstellen, dass die IT-Dienste im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Verknüpfung zwischen den Registern des EU-EHS und des EHS der Schweiz wirksam und effizient ausgeführt werden, namentlich im Hinblick auf die Erledigung von Dienstanfragen, die Behebung von Dienstausfällen und von Problemen sowie auf die Durchführung von betrieblichen Routineaufgaben im Einklang mit internationalen Normen für das IT-Servicemanagement.
Für die vereinbarte vorläufige Lösung sind lediglich die folgenden gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlich, die Teil des vorliegenden Dokuments sind:
·Vorfallmanagement
·Problemmanagement
·Anfrageerledigung
·Änderungsmanagement
·Releasemanagement
·Sicherheitsvorfall-Management
·Informationssicherheits-Management
Bei der Einrichtung der dauerhaften Registerverknüpfung zu einem späteren Zeitpunkt müssen die gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlichenfalls angepasst und ergänzt werden.
2.2.Adressaten
Zielgruppe dieser gemeinsamen Verfahrensvorschriften sind die Supportteams des Registers der EU bzw. der Schweiz.
3.Vorgehen und Standards
Der folgende Grundsatz gilt für alle gemeinsamen Verfahrensvorschriften:
·Die EU und die Schweiz vereinbaren, die gemeinsamen Verfahrensvorschriften auf der Grundlage der Version 3 der Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur (ITIL) festzulegen. Praktiken aus diesem Standard werden herangezogen und an den besonderen Bedarf im Zusammenhang mit der vorläufigen Lösung angepasst.
·Die für die Regelung der gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderliche Kommunikation und Abstimmung zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt über die Register-Servicedesks der Schweiz und der EU. Aufgaben werden stets innerhalb einer Vertragspartei zugewiesen.
·Besteht Uneinigkeit über die Handhabung einer gemeinsamen Verfahrensvorschrift, so wird diese von beiden Servicedesks gemeinsam untersucht und gelöst. Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Suche nach einer gemeinsamen Lösung an die nächsthöhere Ebene eskaliert.
·Eskalationsebenen
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·EU
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·CH
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·1. Ebene
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·Servicedesk der EU
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·Servicedesk der Schweiz
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·2. Ebene
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·EU-Operationsmanager
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·Anwendungsmanager des Schweizer Registers
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·3. Ebene
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Gemeinsamer Ausschuss (der diese Zuständigkeit angesichts des Artikels 12 Absatz 5 des Abkommens delegieren könnte)
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·4. Ebene
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Gemeinsamer Ausschuss, falls auf der 3. Ebene delegiert wird.
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·Jede Vertragspartei kann die Verfahren für den Betrieb ihres eigenen Registersystems unter Berücksichtigung der an diese gemeinsamen Verfahrensvorschriften gerichteten Anforderungen und die damit verbundenen Schnittstellen festlegen.
·Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften werden durch ein IT-Servicemanagementtool unterstützt, insbesondere in Bezug auf Vorfallmanagement, Problemmanagement und Anfrageerledigung sowie die Kommunikation zwischen den beiden Vertragsparteien.
·Darüber hinaus ist der Informationsaustausch per E-Mail zulässig.
·Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Anforderungen an die Informationssicherheit im Einklang mit den Handhabungsanweisungen erfüllt werden.
4.Vorfallmanagement
Ziel des Vorfallmanagement-Prozesses ist es, das normale Leistungsniveau von IT-Diensten so schnell wie möglich mit möglichst geringer Störung der Geschäftsabläufe wiederherzustellen.
Darüber hinaus sollte das Vorfallmanagement für Berichtszwecke Aufzeichnungen über Vorfälle führen und sich in andere Prozesse eingliedern, um ständige Verbesserungen zu erzielen.
·Allgemein betrachtet umfasst das Vorfallmanagement die folgenden Tätigkeiten:
·Ermittlung und Aufzeichnung von Vorfällen
·Einstufung und Erstsupport
·Untersuchung und Diagnose
·Lösung und Wiederherstellung
·Abschluss des Vorfalls
Während der gesamten Dauer eines Vorfalls muss die kontinuierliche Handhabung von Eigentumsrechten, Überwachung, Verfolgung und Kommunikation durch den Vorfallmanagement-Prozess gewährleistet sein.
4.1.Ermittlung und Aufzeichnung von Vorfällen
Ein Vorfall kann von einem Supportteam, durch automatisierte Überwachungstools oder durch technisches Personal im Zuge der Routineüberwachung ermittelt werden.
Ein ermittelter Vorfall muss aufgezeichnet werden; dabei ist ihm eine eindeutige Kennung zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße Verfolgung und eine ordnungsgemäße Überwachung ermöglicht. Die eindeutige Kennung eines Vorfalls ist die Kennung, die ihm im gemeinsamen Ticketsystem des Servicedesks der Vertragspartei (EU oder Schweiz), die den Vorfall festgestellt hat, zugewiesen wird. Sie muss in jeder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Vorfall angegeben werden.
Anlaufstelle für alle Vorfälle sollte der Servicedesk der Vertragspartei sein, der das Ticket erfasst hat.
4.2.Einstufung und Erstsupport
Durch die Einstufung eines Vorfalls soll verstanden und ermittelt werden, welches System und/oder welcher Dienst in welchem Umfang betroffen ist. Um wirksam zu sein, sollte der Vorfall bei der Einstufung im ersten Anlauf zur korrekten Ressource geroutet werden, sodass der Vorfall schneller gelöst werden kann.
In der Einstufungsphase sollte der Vorfall nach seiner Wirkung und Dringlichkeit kategorisiert und priorisiert werden, damit er innerhalb eines Zeitrahmen behandelt wird, der der Priorität gerecht wird.
Besteht die Möglichkeit, dass der Vorfall sich auf die Vertraulichkeit oder die Integrität sensibler Daten und/oder auf die Systemverfügbarkeit auswirkt, muss der Vorfall außerdem als Sicherheitsvorfall deklariert und nach dem Verfahren behandelt werden, das im Kapitel „Sicherheitsvorfallmanagement“ dieses Dokuments festgelegt ist.
Soweit möglich nimmt der Servicedesk, der das Ticket erfasst hat, eine erste Diagnose vor. Zu diesem Zweck stellt der Servicedesk fest, ob es sich bei dem Vorfall um einen bekannten Fehler handelt. Ist dies der Fall, so ist der Lösungsweg oder die Ausweichlösung bereits bekannt und dokumentiert.
Konnte der Servicedesk den Vorfall lösen, so wird er den Vorfall zu diesem Zeitpunkt abschließen, da der Primärzweck des Vorfallmanagements erfüllt wurde (nämlich die schnelle Wiederherstellung des Dienstes für den Endnutzer). Anderenfalls eskaliert der Servicedesk den Vorfall zur weiteren Untersuchung und Diagnose an die geeignete Resolvergruppe.
4.3.Untersuchung und Diagnose
Die Untersuchung und Diagnose von Vorfällen erfolgt, wenn der Servicedesk einen Vorfall nicht im Rahmen der Erstdiagnose lösen kann und dieser daher in geeigneter Weise eskaliert wird. Die Eskalation von Vorfällen ist Teil des Untersuchungs- und Diagnoseprozesses.
Eine gemeinsame Praxis in der Untersuchungs- und Diagnosephase ist der Versuch, den Vorfall unter kontrollierten Bedingungen nachzuvollziehen. Bei der Untersuchung und Diagnose eines Vorfalls ist wichtig, dass die richtige Abfolge der Ereignisse, die zu dem Vorfall geführt haben, deutlich wird.
Mit der Eskalation wird anerkannt, dass ein Vorfall auf der derzeitigen Supportebene nicht gelöst werden kann und an eine Supportgruppe auf höherer Ebene oder an die andere Vertragspartei weitergeleitet werden muss. Die Eskalation kann auf zwei Wegen erfolgen: horizontal (funktionsabhängig) oder vertikal (hierarchisch).
Der Servicedesk, der den Vorfall aufgezeichnet und ausgelöst hat, ist dafür verantwortlich, den Vorfall an die geeignete Ressource zu eskalieren und den Gesamtstatus und die Zuweisung des Vorfalls zu verfolgen.
Die Vertragspartei, der der Vorfall zugewiesen wurde, ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die angeforderten Maßnahmen zügig durchgeführt werden, und ihren eigenen Servicedesk auf dem Laufenden zu halten.
4.4.Lösung und Wiederherstellung
Die Vorfalllösung und die Wiederherstellung finden statt, sobald der Vorfall vollständig verstanden wird. Eine Lösung für einen Vorfall zu finden bedeutet, dass ein Weg gefunden wurde, um Abhilfe zu schaffen. Der Akt der Anwendung der Lösung ist die Wiederherstellungsphase.
Wurde der Dienstausfall von den geeigneten Ressourcen behoben, so wird der Vorfall an den zuständigen Servicedesk zurückgeleitet, der den Vorfall erfasst hat. Dieser bestätigt dem Initiator des Vorfalls, dass der Fehler berichtigt wurde und der Vorfall abgeschlossen werden kann. Die Erkenntnisse aus der Bearbeitung des Vorfalls sind für die künftige Verwendung aufzuzeichnen.
Die Wiederherstellung kann von IT-Supportpersonal durchgeführt werden oder durch Übermittlung von zu beachtenden Anweisungen an den Endnutzer.
4.5.Abschluss des Vorfalls
Der Abschluss ist der letzte Schritt des Vorfallmanagement-Prozesses und erfolgt kurz nach der Lösung des Vorfalls.
Aus der Checkliste der Tätigkeiten, die in der Abschlussphase durchzuführen sind, werden die folgenden hervorgehoben:
·Überprüfung der Kategorie, in die der Vorfall ursprünglich eingeordnet wurde;
·ordnungsgemäße Erfassung aller Informationen zu dem Vorfall;
·ordnungsgemäße Dokumentation des Vorfalls und Aktualisierung der Wissensbasis;
·angemessene Kommunikation mit allen direkt oder indirekt von dem Vorfall betroffenen Beteiligten.
Ein Vorfall ist förmlich abgeschlossen, sobald der Servicedesk die Vorfallabschlussphase ausgeführt und die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat.
Ein einmal geschlossener Vorfall wird nicht wieder geöffnet. Tritt ein Vorfall innerhalb kurzer Zeit erneut auf, wird nicht der ursprüngliche Vorfall wieder geöffnet, sondern stattdessen muss ein neuer Vorfall erfasst werden.
Wird der Vorfall sowohl vom Servicedesk der EU als auch von dem der Schweiz verfolgt, so ist der Servicedesk, der das Ticket erfasst hat, für den endgültigen Abschluss zuständig.
5.Problemmanagement
Dieses Verfahren sollte immer dann angewandt werden, wenn ein Problem ermittelt und dadurch der Problemmanagement-Prozess ausgelöst wird. Das Problemmanagement konzentriert sich auf Qualitätssteigerung und die Verringerung der Zahl der gemeldeten Vorfälle. Ein Problem kann einen oder mehrere Vorfälle verursachen. Wird ein Vorfall gemeldet, so besteht das Ziel des Vorfallmanagements darin, den Dienst so schnell wie möglich wiederherzustellen, was auch Ausweichlösungen umfassen kann. Wird ein Problem gestellt, so besteht das Ziel darin, den Ursprung des Problems zu untersuchen, um herauszufinden, welche Änderung gewährleistet, dass das Problem und die entsprechenden Vorfälle nicht mehr auftreten.
5.1.Ermittlung und Aufzeichnung eines Problems
Je nachdem, welche Vertragspartei das Ticket initiiert hat, ist entweder der Servicedesk der EU oder derjenige der Schweiz die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit einem Problem.
Die einmalige Kennung eines Problems ist die vom IT-Servicemanagement zugewiesene Kennung. Sie muss in jeder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Problem angegeben werden.
Ein Problem kann durch einen Vorfall ausgelöst oder auf Eigeninitiative mit dem Ziel geöffnet werden, im System ermittelte Mängel in einer beliebigen Phase zu beheben.
5.2.Problempriorisierung
Zwecks einfacherer Verfolgung können Probleme unter Berücksichtigung der Wirkung und Häufigkeit der damit zusammenhängenden Vorfälle genau wie Vorfälle nach ihrem Schweregrad und ihrer Priorität kategorisiert werden.
5.3.Untersuchung und Diagnose eines Problems
Jede Vertragspartei kann auf ein Problem hinweisen. Der Servicedesk der Vertragspartei, von der die Initiative ausgeht, ist dafür verantwortlich, das Problem zu erfassen, es der geeigneten Ressource zuzuweisen und den Gesamtstatus zu verfolgen.
Die Resolvergruppe, an die das Problem eskaliert wurde, ist für die zügige Behandlung des Problems und die Kommunikation mit dem Servicedesk verantwortlich.
Auf Anfrage sind beide Vertragsparteien dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die zugewiesenen Maßnahmen durchgeführt werden, und ihren eigenen Servicedesk auf dem Laufenden zu halten.
5.4.Problemlösung
Die Resolvergruppe, der das Problem zugewiesen wurde, ist verantwortlich dafür, das Problem zu lösen und dem Servicedesk ihrer eigenen Vertragspartei sachdienliche Informationen zu übermitteln.
Die Erkenntnisse aus der Bearbeitung des Problems sind für die künftige Verwendung aufzuzeichnen.
5.5.Abschluss eines Problems
Ein Problem ist förmlich geschlossen, sobald das Problem durch die Umsetzung der Änderung behoben wurde. Die Phase des Problemabschlusses wird von dem Servicedesk wahrgenommen, der das Problem erfasst und den Servicedesk der anderen Vertragspartei darüber informiert hat.
6.Anfrageerledigung
Bei dem Prozess der Anfrageerledigung handelt es sich um das durchgehende Management einer Anfrage nach einem neuen oder bestehenden Dienst vom Zeitpunkt ihrer Registrierung und Genehmigung bis zum Abschluss. Bei Dienstanfragen handelt es sich in der Regel um kleine, vordefinierte, wiederholbare, häufige, vorabgenehmigte und verfahrenstechnische Anfragen.
Die wichtigsten Schritte werden nachstehend kurz beschrieben:
6.1.Einleitung einer Anfrage
Die Angaben zu einer Dienstanfrage werden dem Servicedesk der EU oder dem der Schweiz per E-Mail, Telefon oder über das ITSM-Tool oder jeden anderen vereinbarten Kommunikationskanal übermittelt.
6.2.Erfassung und Analyse von Anfragen
Anlaufstelle für alle Dienstanfragen sollte der Servicedesk der EU oder derjenige der Schweiz sein, je nachdem, welche Vertragspartei die Dienstanfrage eingeleitet hat. Der Servicedesk ist dafür verantwortlich, die Dienstanfrage mit der gebotenen Sorgfalt zu erfassen und zu analysieren.
6.3.Genehmigung der Anfrage
Der Sachbearbeiter des Servicedesks der Vertragspartei, die die Dienstanfrage eingeleitet hat, prüft, ob für die Anfrage etwaige Genehmigungen der anderen Vertragspartei erforderlich sind, und holt diese gegebenenfalls ein. Wird die Dienstanfrage nicht genehmigt, aktualisiert der Servicedesk das Ticket und schließt es.
6.4.Anfrageerledigung
Dieser Schritt dient der wirksamen und effizienten Bearbeitung von Dienstanfragen. Hierbei ist unter folgenden Fällen zu unterscheiden:
·Die Erledigung der Dienstanfrage betrifft nur eine Vertragspartei. In diesem Fall erteilt diese Vertragspartei die Arbeitsaufträge und koordiniert die Ausführung.
·Die Erledigung der Dienstanfrage betrifft sowohl die EU als auch die Schweiz. In diesem Fall erteilen die Servicedesks die Arbeitsaufträge in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Ablauf der Erledigung der Dienstanfrage wird von den beiden Servicedesks gemeinsam koordiniert. Die Gesamtverantwortung trägt der Servicedesk, der die Dienstanfrage erhalten und initiiert hat.
Sobald die Dienstanfrage erledigt wurde, muss sie den Status „Erledigt“ (Resolved) erhalten.
6.5.Anfrageeskalation
Der Servicedesk kann die offene Dienstanfrage erforderlichenfalls an die geeignete Ressource (Drittpartei) eskalieren.
Eskaliert wird an die jeweilige Drittpartei, d. h. der Servicedesk der EU muss den Servicedesk der Schweiz einschalten, um an eine Schweizer Drittpartei zu eskalieren und umgekehrt.
Die Drittpartei, an die die Dienstanfrage eskaliert wurde, ist für die zügige Behandlung der Dienstanfrage und die Kommunikation mit dem Servicedesk, der diese Anfrage eskaliert hat, verantwortlich.
Der Servicedesk, der die Dienstanfrage erfasst hat, ist für die Verfolgung des Gesamtstatus und der Zuweisung einer Dienstanfrage verantwortlich.
6.6.Überprüfung der Anfrageerledigung
Der zuständige Servicedesk unterzieht die Aufzeichnungen zu der Dienstanfrage vor dem Abschluss einer abschließenden Qualitätskontrolle. So soll sichergestellt werden, dass die Dienstanfrage tatsächlich bearbeitet wurde und dass alle zur Beschreibung des Lebenszyklus der Dienstanfrage erforderlichen Angaben mit hinreichenden Einzelheiten vorliegen. Darüber hinaus sind die Erkenntnisse aus der Bearbeitung der Anfrage für die künftige Verwendung aufzuzeichnen.
6.7.Abschluss der Anfrage
Sind sich die Vertragsparteien, denen die Anfrage zugewiesen wurde, einig, dass die Dienstanfrage erledigt wurde, und betrachtet der Urheber der Anfrage den Fall als gelöst, so wird als Nächstes der Status „Abgeschlossen“ (Closed) erteilt.
Eine Dienstanfrage wird förmlich abgeschlossen, sobald der Servicedesk, der die Anfrage erfasst hat, die Anfrageabschlussphase abgewickelt und den Servicedesk der anderen Vertragspartei unterrichtet hat.
7.Änderungsmanagement
Das Änderungsmanagement soll sicherstellen, dass alle Änderungen zur Kontrolle von IT-Infrastruktur effizient und zeitnah nach standardisierten Methoden und Verfahren durchgeführt werden, damit die Zahl und die Auswirkungen etwaiger Vorfälle in diesem Zusammenhang auf den Dienst möglichst gering gehalten werden. Änderungen der IT-Infrastruktur können sich reaktiv infolge von Problemen oder von außen auferlegten Anforderungen, z. B Änderungen der Rechtsvorschriften, oder proaktiv ergeben, indem eine Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit angestrebt wird oder um unternehmerische Initiativen zu ermöglichen oder zu reflektieren.
Der Änderungsmanagement-Prozess umfasst verschiedene Schritte, bei denen jede Einzelheit einer Änderungsanfrage für die künftige Nachverfolgung erfasst wird. Diese Prozesse gewährleisten, dass die Änderung vor ihrer Einführung validiert und getestet wird. Ein Releasemanagement-Prozess sorgt für eine erfolgreiche Einführung.
7.1.Änderungsanfrage
Eine Änderungsanfrage wird dem Änderungsmanagement-Team zur Validierung und Genehmigung vorgelegt. Anlaufstelle für alle Änderungsanfragen sollte der Servicedesk der EU oder derjenige der Schweiz sein, je nachdem, welche Vertragspartei die Anfrage eingeleitet hat. Der Servicedesk ist dafür verantwortlich, die Anfrage mit der gebotenen Sorgfalt zu erfassen und zu analysieren.
Änderungsanfragen können ausgelöst werden durch
·einen Vorfall, der eine Änderung verursacht;
·ein bestehendes Problem, das zu einer Änderung führt;
·einen Endnutzer, der eine neue Änderung anfragt;
·eine Änderung infolge laufender Wartungsarbeiten;
·Änderungen von Rechtsvorschriften.
7.2.Bewertung und Planung einer Änderung
Diese Phase umfasst die Bewertung von Änderungen und Planungstätigkeiten. Dazu gehören Priorisierung und Planungstätigkeiten zur Minimierung der Risiken und Auswirkungen.
Wenn die Durchführung der Änderungsanfrage sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, überprüft die Vertragspartei, die die Anfrage erfasst hat, die Änderungsbewertung und -planung mit der anderen Vertragspartei.
7.3.Genehmigung einer Änderung
Eine eingeloggte Änderungsanfrage muss von der zuständigen Eskalationsebene genehmigt werden.
7.4.Durchführung der Änderung
Die Durchführung der Änderung erfolgt im Rahmen des Releasemanagements. Die Releasemanagement-Teams beider Vertragsparteien folgen bei der Planung und dem Testen ihren eigenen Prozessen. Die Änderung wird überprüft, sobald die Durchführung abgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass alles planmäßig abgewickelt wurde, wird der bestehende Änderungsmanagement-Prozess laufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
8.Releasemanagement
Ein Release entspricht einer oder mehreren Änderungen eines IT-Dienstes, die in einem Releaseplan zusammengefasst sind und zusammen genehmigt, vorbereitet, aufgebaut, getestet und eingeführt werden. Bei einem einzigen Release kann es sich um eine Fehlerbehebung, eine Änderung der Hardware oder anderer Komponenten, Softwareänderungen, Aktualisierungen von Anwendungsversionen und/oder Änderungen der Dokumentation bzw. von Prozessen handeln. Jedes Release wird inhaltlich als Einheit verwaltet, getestet und eingeführt.
Releasemanagement zielt auf die Planung, den Aufbau, das Testen und die Validierung sowie die Schaffung der Fähigkeit ab, die konzipierten Dienste bereitzustellen, mit denen die Anforderungen der Beteiligten erfüllt und die angestrebten Ziele erreicht werden. Bei der Designkoordinierung werden für alle Änderungen des Dienstes Akzeptanzkriterien festgelegt und dokumentiert, die den Releasemanagement-Teams zur Verfügung gestellt werden.
Das Release besteht in der Regel aus mehreren Problembehebungen und Verbesserungen für einen Dienst. Er umfasst die erforderliche neue oder geänderte Software oder jegliche neue oder geänderte Hardware, die zur Umsetzung der genehmigten Änderungen erforderlich ist.
8.1.Planung des Releases
Als erster Schritt in diesem Prozess werden genehmigte Änderungen Releasebündeln zugewiesen und der Umfang und Inhalt der Releases festgelegt. Auf der Grundlage dieser Informationen wird als Teilprozess der Releaseplanung ein Zeitplan für den Aufbau, das Testen und die Einführung des Releases aufgestellt.
Bei der Planung sollte Folgendes festgelegt werden:
·Umfang und Inhalt des Releases;
·Risikobewertung und Risikoprofil des Releases;
·von dem Release betroffene Kunden/Nutzer;
·für das Release zuständiges Team;
·Bereitstellungs- und Einführungsstrategie;
·Ressourcen für das Release und die Einführung.
Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über ihre Releaseplanung und ihre Wartungsfenster. Wenn ein Release sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, koordinieren diese die Planung und legen ein gemeinsames Wartungsfenster fest.
8.2.Aufbau und Testen des Releasebündels
In der Aufbau- und Testphase im Rahmen des Releasemanagement-Prozesses wird zum einen das Konzept für die Ausführung des Releases oder des Releasebündels und die Wartung der kontrollierten Umgebungen vor der Vornahme der Änderung und zum anderen das Konzept für das Testen aller Änderungen in allen betroffenen Umgebungen nach dem Release festgelegt.
Wenn ein Release sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, koordinieren diese die Bereitstellungpläne und die Tests. Dies umfasst die folgenden Fragen:
·Wie und wann werden Releaseeinheiten und Dienstleistungskomponenten bereitgestellt?
·Was sind die typischen Vorlaufzeiten und was geschieht bei Verzögerungen?
·Wie kann der Fortschritt der Bereitstellung verfolgt und eine Bestätigung eingeholt werden?
·Was sind die Messgrößen für die Überwachung und Feststellung des Gelingens der Releasemaßnahme?
·Welches sind die gemeinsamen Testfälle für wichtige Funktionen und Änderungen?
Am Ende dieses Teilprozesses sind alle erforderlichen Releasekomponenten für den Schritt der realen Einführung bereit.
8.3.Vorbereitung der Einführung
Beim Teilprozess der Vorbereitung wird sichergestellt, dass Kommunikationspläne korrekt festgelegt werden und Mitteilungen bereitliegen, um an alle betroffenen Beteiligten und Endnutzer versandt zu werden, und dass das Release in den Änderungsmanagement-Prozess eingebunden wird, um zu gewährleisten, dass alle Änderungen kontrolliert durchgeführt und von den erforderlichen Gremien genehmigt werden.
Wenn ein Release sowohl die EU als auch die Schweiz betrifft, koordinieren diese die folgenden Tätigkeiten:
·Aufzeichnungen zur Änderungsanfrage für die Planung und Vorbereitung der Einführung in die Produktionsumgebung;
·Aufstellung des Durchführungsplans;
·Zurücksetzungskonzept, damit bei einer misslungenen Einführung der vorherige Stand wiederhergestellt werden kann;
·Mitteilungen an alle notwendigen Parteien;
·Einholung der Genehmigung für die Durchführung des Releases von der zuständigen Eskalationsebene.
8.4.Zurücksetzen des Releases
Ist eine Einführung misslungen oder haben Tests ergeben, dass die Einführung ein Fehlschlag war oder die vereinbarten Akzeptanz-/Qualitätskriterien nicht erreichte, müssen die Releasemanagement-Teams beider Vertragsparteien zum vorigen Stand zurückkehren. Alle notwendigen Beteiligten müssen darüber unterrichtet werden, einschließlich der betroffenen/anvisierten Endnutzer. Bei erteilter Genehmigung kann der Prozess in jeder der vorangegangenen Phasen wieder aufgenommen werden.
8.5.Überprüfung und Abschluss des Releases
Bei der Überprüfung einer Einführung sollten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
·Einholen von Feedback zur Kunden-/Nutzerzufriedenheit mit der Einführung/zur Zufriedenheit mit der Dienstbereitstellung im Rahmen der Einführung (Sammeln des Feedbacks und dessen Auswertung für die kontinuierliche Verbesserung des Dienstes);
·Überprüfung etwa nicht erfüllter Qualitätskriterien;
·Kontrolle, dass alle Maßnahmen, notwendigen Korrekturen und Änderungen vollständig sind;
·Sicherstellen, dass am Ende der Einführung keine Probleme in Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen, Kapazität oder Leistung auftreten;
·Kontrolle, dass alle Probleme, bekannten Fehler und Ausweichlösungen dokumentiert und von Kunden, Endnutzern, dem betrieblichen Support und anderen betroffenen Parteien akzeptiert werden;
·Überwachung von Vorfällen und Problemen, die durch die Einführung ausgelöst wurden (Early Life Support für operative Teams, wenn das Release Mehrarbeit verursacht hat);
·Aktualisierung der Supportdokumentation (d. h. Unterlagen mit technischen Informationen);
·förmliche Übergabe des eingeführten Releases an den Servicebetrieb;
·Dokumentation der gewonnenen Erkenntnisse;
·Einholen der Release-Kurzbeschreibung bei den Durchführungsteams;
·förmlicher Abschluss des Releases nach Überprüfung der Aufzeichnungen zur Änderungsanfrage.
9.Sicherheitsvorfall-Management
Das Sicherheitsvorfall-Management ist ein Prozess für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen, der es ermöglichen soll, potenziell betroffene Beteiligte über den Vorfall zu unterrichten sowie Vorfälle zu bewerten und zu priorisieren; es umfasst auch die Reaktion auf den Vorfall, um eine tatsächliche, mutmaßliche oder potenzielle Verletzung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von sensiblen Informationswerten zu beheben.
9.1.Kategorisierung von Informationssicherheitsvorfällen
Alle Vorfälle, die die Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz beeinflussen, werden analysiert, um zu ermitteln, ob möglicherweise die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von im Verzeichnis sensibler Informationen aufgeführten sensiblen Informationen verletzt wurde.
Ist dies der Fall, so wird der Vorfall als Informationssicherheitsvorfall kategorisiert, unverzüglich im IT-Servicemanagement-Tool (ITSM-Tool) registriert und als solcher bearbeitet.
9.2.Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen
Sicherheitsvorfälle werden der Verantwortung der 3. Eskalationsebene zugeordnet; die Lösung der Vorfälle übernimmt ein spezielles Vorfallmanagement-Team (IMT).
Das Vorfallmanagement-Team ist verantwortlich für
·die Durchführung einer ersten Analyse, die Kategorisierung und die Schwereeinstufung des Vorfalls;
·die Koordinierung von Maßnahmen aller Beteiligten einschließlich der vollständigen Dokumentation der Vorfallanalyse, der zur Behebung des Vorfalls getroffenen Entscheidungen und der ermittelten möglichen Schwachstellen;
·je nach Schwere des Sicherheitsvorfalls die zügige Eskalation an die geeignete Ebene zur Information und/oder Entscheidung.
Bei dem Prozess des Informationssicherheits-Managements werden alle Informationen zu Vorfällen in die höchste Sensibilitätsstufe für Informationen, auf jeden Fall aber nicht niedriger als „ETS SENSITIVE“ eingestuft.
Im Falle einer laufenden Untersuchung und/oder einer Schwachstelle, die ausgenutzt werden könnte, wird die Information so lange als „ETS CRITICAL“ eingestuft, bis Abhilfe geschaffen wurde.
9.3.Identifizierung eines Sicherheitsvorfalls
Je nach Art des Sicherheitsvorfalls bestimmt der Informationssicherheitsbeauftragte, welche geeigneten Organisationen einzubinden und am Vorfallmanagement-Team zu beteiligen sind.
9.4.Analyse eines Sicherheitsvorfalls
Das Vorfallmanagement-Team steht mit allen beteiligten Organisationen und gegebenenfalls den relevanten Mitgliedern von deren Teams in Kontakt, um den Vorfall genauer zu betrachten. Bei der Analyse wird ermittelt, in welchem Umfang die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit eines Werts verloren gegangen ist, und bewertet, wie sich dies auf alle betroffenen Organisationen auswirkt. Anschließend werden Erst- und Folgemaßnahmen zur Behebung des Vorfalls und zur Verwaltung seiner Auswirkungen bestimmt, einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ressourcen.
9.5.Bewertung der Schwere eines Sicherheitsvorfalls, Eskalation und Berichterstattung
Das Vorfallmanagement-Team bewertet die Schwere jedes neuen Sicherheitsvorfalls nach dessen Kategorisierung und leitet abhängig von der Schwere des Vorfalls die erforderlichen Sofortmaßnahmen ein.
9.6.Berichterstattung über die Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall
Das Vorfallmanagement-Team nimmt die Ergebnisse der Begrenzung des Vorfalls (Incident Containment) und der Wiederherstellung in den Bericht über die Reaktion auf den Informationssicherheitsvorfall auf. Der Bericht wird der 3. Eskalationsebene mit gesicherter E-Mail oder anderen gegenseitig akzeptierten gesicherten Kommunikationsmitteln übermittelt.
Die zuständige Vertragspartei überprüft die Ergebnisse der Begrenzung und Wiederherstellung und
·stellt die Verbindung des Registers wieder her, wenn dieses zuvor abgetrennt worden war;
·übernimmt die Vorfallkommunikation gegenüber den Registerteams;
·schließt den Vorfall ab.
Das Vorfallmanagement-Team sollte sachdienliche Einzelheiten in gesicherter Form in den Bericht über den Informationssicherheitsvorfall aufnehmen, um die kohärente Aufzeichnung und Kommunikation zu gewährleisten und zügige, angemessene Maßnahmen zur Begrenzung des Vorfalls zu ermöglichen. Nach der Fertigstellung übermittelt das Vorfallmanagement-Team zügig den endgültigen Bericht über den Informationssicherheitsvorfall.
9.7.Überwachung, Kapazitätsaufbau und kontinuierliche Verbesserung
Das Vorfallmanagement-Team erstattet über alle Sicherheitsvorfälle an die 3. Eskalationsebene Bericht. Die Berichte werden von dieser Eskalationsebene verwendet, um Folgendes zu ermitteln:
·Schwachstellen bei Sicherheitskontrollen oder beim Betrieb, die gestärkt werden müssen;
·mögliche Notwendigkeit, dieses Verfahren zu verbessern, sodass wirksamer auf Vorfälle reagiert werden kann;
·Möglichkeiten für Schulung und Kapazitätsaufbau zur weiteren Stärkung der Resilienz von Registersystemen in Bezug auf die Informationssicherheit, um das Risiko künftiger Vorfälle zu verringern und deren Auswirkungen zu minimieren.
10.Informationssicherheits-Management
Das Informationssicherheits-Management zielt darauf ab, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von vertraulichen Informationen, Daten und IT-Dienstleistungen einer Organisation sicherzustellen. Neben den technischen Komponenten, darunter deren Design und Erprobung (siehe technische Verknüpfungsstandards, LTS), sind die folgenden gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlich, um die Sicherheitsanforderungen für die vorläufige Lösung zu erfüllen.
10.1.Identifizierung von sensiblen Informationen
Zur Bewertung der Sensibilität einer Information wird ermittelt, in welchem Umfang sich eine Sicherheitsverletzung im Zusammenhang mit dieser Information auf die Geschäftstätigkeit auswirken könnte (z. B. finanzielle Verluste, Imageschaden, Rechtsverletzung usw.).
Die sensiblen Informationswerte werden auf der Grundlage ihrer Auswirkungen auf die Verknüpfung ermittelt.
Die Sensibilitätsstufe dieser Information wird anhand der für diese Verknüpfung anwendbaren Sensibilitätsskala bewertet, die im Abschnitt „Behandlung von Informationssicherheitsvorfällen“ dieses Dokuments eingehender behandelt wird.
10.2.Sensibilitätsstufen von Informationswerten
Sobald dies ermittelt wurde, wird der Informationswert nach folgenden Regeln eingestuft:
·Wird die Vertraulichkeits-, die Integritäts- oder die Verfügbarkeitsstufe auch nur in einem Fall als HOCH erachtet, wird der Wert als „ETS CRITICAL“ eingestuft;
·wird die Vertraulichkeits-, die Integritäts- oder die Verfügbarkeitsstufe auch nur in einem Fall als MITTEL erachtet, wird der Wert als „ETS SENSITIVE“ eingestuft;
·werden die Vertraulichkeits-, die Integritäts- und die Verfügbarkeitsstufen durchweg als NIEDRIG erachtet, wird der Wert als „ETS LIMITED“ eingestuft.
10.3.Bezeichnung des Eigentümers von Informationswerten
Für alle Informationswerte sollte es einen bezeichneten Eigentümer geben. Informationswerte des EHS, die zu der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL gehören oder damit in Verbindung stehen, sollten in ein gemeinsames Inventarverzeichnis der Informationswerte aufgenommen werden, das von den beiden Vertragsparteien geführt wird. Informationswerte des EHS außerhalb der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL sollten in ein Inventarverzeichnis der Informationswerte aufgenommen werden, das von der jeweiligen Vertragspartei geführt wird.
Die Eigentumsrechte an jedem Informationswert, der zu der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL gehört oder damit in Verbindung steht, müssen von den beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die Bewertung der Sensibilität eines Informationswerts ist Aufgabe des Eigentümers.
Die Position des Eigentümers sollte dem Wert des ihm zugeordneten Informationswerts angemessen sein. Die Verantwortung des Eigentümers für den Wert und die Verpflichtung zur Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsstufe sollten vereinbart und förmlich festgelegt werden.
10.4.Registrierung sensibler Informationen
Alle sensiblen Informationen werden im Verzeichnis sensibler Informationen registriert.
Wenn sich die Aggregation von sensiblen Informationen stärker auswirken könnte als eine einzelne Information, wird dies gegebenenfalls berücksichtigt und im Verzeichnis sensibler Informationen registriert (z. B. ein in der Systemdatenbank gespeicherter Datensatz).
Das Verzeichnis sensibler Informationen ist nicht statisch. Bedrohungen, Schwachstellen, die Wahrscheinlichkeit oder die Folgen von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den Werten können sich ohne Vorankündigung ändern, und es ist möglich, dass neue Werte in den Betrieb der Registersysteme eingeführt werden.
Deswegen wird das Verzeichnis sensibler Informationen regelmäßig überprüft, und alle neuen als sensibel eingestuften Informationen werden unverzüglich im Verzeichnis sensibler Informationen registriert.
Das Verzeichnis sensibler Informationen muss für jeden Eintrag mindestens folgende Angaben enthalten:
·Beschreibung der Information
·Eigentümer der Information
·Sensibilitätsstufe
·Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthält
·weitere Angaben soweit erforderlich.
10.5.Behandlung von sensiblen Informationen
Sensible Informationen, die außerhalb der Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Handhabungsanweisungen behandelt.
Sensible Informationen, die über die Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen der Vertragsparteien behandelt.
10.6.Zugangsmanagement
Ziel des Zugangsmanagements ist es, autorisierten Nutzern die Berechtigung zur Nutzung eines Dienstes zu erteilen und gleichzeitig den Zugang von nicht autorisierten Nutzern zu verhindern. Das Zugangsmanagement wird manchmal auch als „Berechtigungsmanagement“ oder „Identitätsmanagement“ bezeichnet.
Für die vorläufige Lösung und ihren Betrieb benötigen die beiden Vertragsparteien Zugang zu den folgenden Komponenten:
·Wiki: Ein kollaboratives Umfeld für den Austausch gemeinsamer Informationen wie Releaseplanung;
·IT-Servicemanagement-Tool (ITSM-Tool) für das Vorfall- und Problemmanagement (siehe Kapitel „Vorgehen und Standards“);
·Informationsaustauschsystem: Jede Vertragspartei stellt ein System für den sicheren Austausch von Meldungen bereit, über das Meldungen, die Transaktionsdaten enthalten, übermittelt werden.
Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union sorgen dafür, dass Zugänge auf dem neuesten Stand sind, und fungieren für ihre jeweilige Vertragspartei als Anlaufstelle für Tätigkeiten des Zugangsmanagements. Anträge auf Zugang werden im Einklang mit den Verfahren für die Anfrageerledigung behandelt.
10.7.Zertifikat-/Schlüsselmanagement
Jede Vertragspartei ist für ihr eigenes Zertifikat-/Schlüsselmanagement (Generierung, Registrierung, Speicherung, Installation, Verwendung, Erneuerung, Aufhebung, Backup und Wiedererlangung von Zertifikaten/Schlüsseln) verantwortlich. Wie in den technischen Verknüpfungsstandards beschrieben, werden nur digitale Zertifikate verwendet, die von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden, der beide Vertragsparteien vertrauen. Die Handhabung und Speicherung von Zertifikaten/Schlüsseln muss den Bestimmungen der Handhabungsanweisungen folgen.
Jede Aufhebung und/oder Erneuerung von Zertifikaten und Schlüsseln muss von beiden Vertragsparteien koordiniert werden. Dies geschieht im Einklang mit den Verfahren für die Anfrageerledigung.
Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union tauschen Zertifikate/Schlüssel über ein gesichertes Kommunikationsmittel im Einklang mit den Bestimmungen der Handhabungsanweisungen aus.
Jede Überprüfung von Zertifikaten/Schlüsseln in jedem Kommunikationsmittel zwischen den Parteien erfolgt auf einem zweiten Kanal („out of band“).