Brüssel, den 29.5.2020

COM(2020) 215 final

2020/0095(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Hauptzweck des Vorschlags ist es, die von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer letzten Jahrestagung im Jahr 2019 angenommenen Änderungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umzusetzen. Der Vorschlag enthält auch die redaktionellen Verbesserungen der NAFO und passt den Wortlaut an den EU-Rechtsrahmen an. Die NAFO ist die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zuständige regionale Fischereiorganisation. Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO gelten ausschließlich für den NAFO-Regelungsbereich, die Hohe See, d. h. das Gebiet, das jenseits des Gebiets liegt, in dem die Küstenstaaten ihre Fischereigerichtsbarkeit ausüben. Die EU ist seit 1979 Vertragspartei der NAFO.

Gemäß dem NAFO-Übereinkommen sind die von der NAFO-Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen verbindlich (Artikel XIV, VI.8 und VI.9) und müssen von den Vertragsparteien durchgeführt werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union muss sich die EU strikt an das Völkerrecht halten. Dies schließt die Einhaltung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ein.

Mit der Verordnung (EU) 2019/833 wurden die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in Unionsrecht umgesetzt. Dieser Vorschlag deckt die jüngsten von der NAFO angenommenen Änderungen ab. Diese Änderungen sind für die Union am 2. Dezember 2019 in Kraft getreten und gelten ab diesem Datum.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/833.

Der Vorschlag steht im Einklang mit Teil VI (Außenpolitik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, in dem festgelegt ist, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handelt, dass die Fischereitätigkeiten der EU auf regionaler Zusammenarbeit im Fischereisektor beruhen und dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur dazu angehalten wird, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 über die Bewirtschaftung der Außenflotte, nach der Fischereifahrzeuge der Union Fanggenehmigungen regionaler Fischereiorganisationen unterliegen, und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei, nach der die NAFO-Liste der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Liste) in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wird.

Dieser Vorschlag deckt nicht die von der NAFO beschlossenen Fangmöglichkeiten der EU ab. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Rat befugt, Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen enthält, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die NAFO-Verpflichtungen der EU erfüllt werden, ohne über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinauszugehen.

Wahl des Instruments

Mit dem Instrument der Wahl wird die Verordnung (EU) 2019/833 geändert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 durch Einbeziehung der jüngsten Änderungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die auf der NAFO-Jahrestagung im September 2019 angenommen wurden. Diese Änderungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Nationale Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten und Vertreter der Industrie wurden sowohl im Vorfeld der NAFO-Jahrestagung, auf der diese Empfehlungen angenommen wurden, als auch während der NAFO-Verhandlungen konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Mit diesem Vorschlag wird eine Empfehlung der NAFO in Unionsrecht umgewandelt, die im Einklang mit den ständigen Ausschüssen der NAFO für wissenschaftliche Beratung und Kontrollberatung angenommen wurde.

Folgenabschätzung

Entfällt. Mit diesem Vorschlag wird eine NAFO-Empfehlung in Unionsrecht umgewandelt, die für die Vertragsparteien verbindlich ist und unmittelbar für die Mitgliedstaaten gilt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung (REFIT).

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag enthält technische Änderungen wie die Verbesserung und Präzisierung der Formulierungen in Bezug auf Fang- und Aufwandsbeschränkungen, die Schließung von Fischereien, an Bord behaltene Fänge, Maschenöffnungen, Fischerei- und Produktionslogbücher, einschließlich zusätzlicher Inspektionspflichten und die Vereinfachung der monatlichen Fangmeldungen.

Der Vorschlag enthält auch die redaktionellen Änderungen einiger Bestimmungen der NAFO betreffend Schwarzen Heilbutt, das Produktionslogbuch, Querverweise auf Verstöße und Vertragsverletzungsverfahren. Es werden Definitionen und Verweise auf die Kontroll- und Überwachungswebsite der NAFO eingestellt sowie das entsprechende Protokoll für die Gewährung des Zugangs zu dieser Website eingeführt.

Mit dem Vorschlag wird auch die Verordnung (EU) 2019/833 geändert, indem die Verwendung von Messgeräten präzisiert und klargestellt wird, dass die NAFO-Normen anzuwenden sind. Der Vorschlag enthält die Definition der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO für „Fischereifahrzeug“, da ihr Anwendungsbereich über die Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinausgeht. Dies wird es den Kontroll- und Durchsetzungsbehörden der EU ermöglichen, im Einklang mit anderen NAFO-Vertragsparteien zu arbeiten. Mit dem Vorschlag wird der Informationsfluss zwischen den Fischereibehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem NAFO-Sekretariat verbessert und die Rolle der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur bei der Koordinierung der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der NAFO eingesetzten Inspektionsmittel anerkannt. Er enthält Bestimmungen zum Schutz des Grönlandhais. Es wird klargestellt, dass die Hafenstaatvertragspartei den Inspektoren einer anderen Vertragspartei ihre Zustimmung erteilen muss und welche Charterregelungen auf NAFO-Ebene gelten sollten. Mit dem Vorschlag wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, die Bestandserhaltungs- und Kontrollbestimmungen der NAFO in Bezug auf Maschenöffnungen, Sortiergitter und Gelenkketten in der Tiefseegarnelenfischerei sowie die Gebietsbeschränkungen für die Grundfischerei zu ändern. Diese Bestimmungen werden voraussichtlich auf den bevorstehenden NAFO-Jahrestagungen ab 2020 geändert und wahrscheinlich kurz vor der Fangsaison 2021 in Kraft treten. Diese Bestimmungen müssen unverzüglich geändert werden, damit Unionsschiffe in jeder künftigen Fangsaison auf derselben Grundlage fischen können wie Schiffe anderer NAFO-Vertragsparteien.

2020/0095 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer 41. Jahrestagung eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen.

(2)Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Wirtschaftsbeteiligten. Seit ihrem Inkrafttreten am 2. Dezember 2019 sind die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (CEM) für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich. Was die Union betrifft, so sind sie in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind.

(3)Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher angepasst werden, um die NAFO-Maschenmessnormen anzuwenden, die von der NAFO verwendete Begriffsbestimmung für Fischereifahrzeuge einzuführen, damit die Kontroll- und Durchsetzungsbehörden der EU im Einklang mit anderen NAFO-Vertragsparteien arbeiten können, und um den Informationsfluss zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem NAFO-Exekutivsekretär zu verbessern.

(4)Gemäß Artikel 3 Buchstaben c und i der Verordnung (EU) 2019/473 3 hat die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) unter anderem den Auftrag, die operative Koordinierung der Fischereiüberwachungs- und -inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme wie der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der NAFO zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte zu unterstützen. Daher sollte die EFCA als Stelle festgesetzt werden, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Inspektionen und Kontrollen wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung erhält und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.

(5)Das CEM-Verfahren für die Vertragsparteien zur Übermittlung von Informationen an die Kontroll- und Überwachungswebsite der NAFO besteht nun darin, die hochzuladenden Informationen an den NAFO-Exekutivsekretär zu übermitteln. Daher müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen und die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen zu verwendenden Kanäle zu präzisieren.

(6)Ferner ist es notwendig, die CEM-Bestimmungen zum Schutz des Grönlandhais einzuführen, die Bestimmungen der Chartervereinbarungen an die Bestimmungen der NAFO-CEM anzugleichen und zu präzisieren, dass die Hafenstaatvertragspartei den Inspektoren einer anderen Vertragspartei ihre Zustimmung zur Entsendung erteilen muss.

(7)Einige Bestimmungen der CEM werden wahrscheinlich auf den NAFO-Jahrestagungen geändert, da neue technische Maßnahmen in Bezug auf die sich verändernde Bestandsbiomasse und die Überprüfung der Gebietsbeschränkungen für die Grundfischerei eingeführt werden. Um künftige Änderungen der CEM zeitnah in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: die Regulierung von Maschenöffnungen, Sortiergittern und Gelenkketten in der Tiefseegarnelenfischerei und Gebietsbeschränkungen für Grundfischereien. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 4 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. „Fischereifahrzeug“ jedes Unionsschiff, das für Fischereitätigkeiten ausgerüstet oder bestimmt ist oder diese ausübt, einschließlich der Verarbeitung von Fisch, Umladungen oder anderen Tätigkeiten zur Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischerei, einschließlich Versuchsfischerei oder Forschungseinsätzen;“;

b)Nummer 31 wird hinzugefügt:

„31. „MCS-Website“ die Kontroll- und Überwachungswebsite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält. Das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu dieser Website für Einzelpersonen innerhalb der Vertragsparteien ist in Anhang II.XX der CEM (siehe Nummer 45 des Anhangs dieser Verordnung) beschrieben.“

2.Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge erlauben, Bestände zu befischen, für die der Union keine Quote in Übereinstimmung mit den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde (im Folgenden „Sonstige“-Quote), sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat.“;

b)Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von Unionsschiffen, die die Quote „Sonstige“ befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der NAFO-CEM erfüllt sind, so teilt sie dies dem NAFO-Exekutivsekretär mit.“.

3.Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zwischen 24.00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat, und dem 1. Juli;“;

b)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M um 24.00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;“.

4.Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Der Union wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt,“;

b)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratorium) oder“.

5.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an das Exekutivsekretariat der NEAFC weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt.“;

ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e) jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen die Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.“;

b)Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Bestätigung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder“.

6.In Artikel 12 werden die folgenden Absätze 9 und 10 angefügt:

„(9) Die gezielte Befischung von Grönlandhai (Somniosus microcephalus) im Regelungsbereich ist verboten.

(10) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, um ungewollte Fänge und die Sterblichkeit so gering wie möglich zu halten und lebende Grönlandhaie so freizusetzen, dass sie den geringstmöglichen Schaden erleiden.“.

7.Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Maschenöffnung in Übereinstimmung mit Anhang III.A der CEM (siehe Punkt 10 des Anhangs dieser Verordnung) gemessen.“;

b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 40 mm für Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen (PRA).“.

8.Artikel 18 Absatz 4 wird gestrichen.

9.Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

Chartervereinbarungen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich „charternde Vertragspartei“ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und „Flaggenstaat-Vertragspartei“ auf die Vertragspartei oder den Mitgliedstaat, in der/dem das gecharterte Schiff registriert ist.

(2) Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden „gechartertes Schiff“) unter der Flagge einer anderen Vertragspartei ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Flaggenstaat-Vertragspartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;

b) die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenstaat-Vertragspartei in einem Kalenderjahr beschränkt;

c) die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und

d) bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.

(3) Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.

(4) Die Flaggenstaat-Vertragspartei ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.

(5) Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.

(6) Die Flaggenstaat-Vertragspartei notifiziert dem NAFO-Exekutivsekretär vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung und übermittelt dem gecharterten Schiff eine Kopie der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs mit den Einzelheiten der Charterung.

(7) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis.

(8) Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen:

a) Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;

b) frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;

c) Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;

d) eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat, und

e) die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.

(9) Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Europäische Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 8 genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.

(10) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit:

a) Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

b) Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

c) Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung;

d) Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

(11) Die Flaggenstaat-Vertragspartei führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der Kommission, die sie der charternden Vertragspartei und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.“.

10.Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Fänge jedes Hols für jede Division genau erfasst werden;“;

b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps für jede Division erfasst wird;“;

ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) jeder Eingang gemäß Artikel 24 erfasst wird;“;

iii) Der folgende neue Buchstabe e wird angefügt:

„e) wenn die Produktion am Tag einer Inspektion erfolgt ist, einem Inspektor auf Anfrage die Angaben zu den an diesem Tag verarbeiteten Fängen zur Verfügung gestellt wird.“;

c)Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC, sofern nicht anderweitig in einem COX-Bericht angegeben; Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit „0“ anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und//RJ/MZZ 0//);“;

ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM gemäß Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung oder, falls nicht in Anhang I.C erfasst, anhand der ASFIS-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke gemeldet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.“;

d)In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Buchstabe a gilt nicht, wenn alle Fänge gemäß Absatz 6 dieses Artikels gemeldet wurden.“.

11.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 5 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär elektronisch und unverzüglich nach Erhalt den täglichen Beobachterbericht gemäß Absatz 11 Buchstabe e.“;

b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes bereit:

a) spätestens 24 Stunden vor dem Einsatz eines Beobachters an Bord eines Fischereifahrzeugs den Namen des Fischereifahrzeugs und das internationale Funkrufzeichen sowie den Namen und (gegebenenfalls) Identifizierungsdaten des betreffenden Beobachters;

b) innerhalb von 20 Tagen nach der Ankunft des Schiffes im Hafen den Bericht über die Beobachterreise gemäß Absatz 11;

c) bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Pflichten.“

c)Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe c und Absatz 7 bereitstellen müssen, werden der EFCA mit der Kommission in Kopie übermittelt. Die EFCA stellt sicher, dass diese Informationen unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt werden, damit sie auf der NAFO-MCS-Website eingestellt werden können.“

12.Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Inspektion und Überwachung erfolgt durch von den Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission bezeichnete Inspektoren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die EFCA im Rahmen der Regelung über die Inspektoren in Kenntnis.“;

b)    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Inspektoren, die ein Forschungsschiff besuchen, vermerken den Status des Schiffes und beschränken die Inspektionsverfahren auf die Verfahren, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Schiff seine Tätigkeiten im Einklang mit seinem Forschungsplan durchführt. Haben die Inspektoren berechtigten Grund zu der Annahme, dass das Schiff Tätigkeiten ausübt, die nicht mit seinem Forschungsplan übereinstimmen, so müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich unterrichtet werden und die CEM gelten in vollem Umfang.“.

13.Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) übermittelt den Überwachungsbericht der EFCA, die ihn unverzüglich zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt“;

b)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Mitgliedstaat übermittelt den Untersuchungsbericht der EFCA, die ihn an das NAFO-Exekutivsekretariat und an die Kommission weiterleitet“.

14.Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) erfassen die Zusammenfassungen sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in den entsprechenden Abschnitten des Inspektionsberichts“;

b)    Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) übermittelt sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion den Bericht über die Inspektion auf See an die EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet.“.

15:Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) jeden Beobachter an Bord über den Verstoß unterrichten.“;

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragspartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben unter dem Abschnitt Verstöße des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung), die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;“;

ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EFCA legt den Inspektionsbericht dem NAFO-Exekutivsekretär vor.“.

16.Artikel 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Befischung einer Quote „Sonstige“ ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und die EFCA unter Verstoß gegen Artikel 5;“;

b)    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 18;“;

c)    Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) Ausbleiben der Meldungen bezüglich der Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 25;“;

d)    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet „falsche Erfassung der Fänge“ eine Differenz von mindestens 10 Tonnen oder 20 %, je nachdem, welche Menge größer ist, zwischen den Schätzungen der Inspektoren über die an Bord befindlichen verarbeiteten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten oder insgesamt, und den Angaben im Produktionslogbuch, berechnet als Prozentsatz der Angaben im Produktionslogbuch.“;

e)    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats und der Vertragspartei des Hafenstaats, wenn diese nicht identisch sind, können Inspektoren einer anderen Vertragspartei oder eines anderen Mitgliedstaats an der vollständigen Inspektion und Zählung der Fänge teilnehmen,“.

17.Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder Erbringung von Hafendienstleistungen zugelassen werden dürfen, und stellt so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete Hafen über ausreichende Kapazitäten für die Durchführung von Inspektionen gemäß diesem Kapitel verfügt. Die Kommission übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär die Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden in der Form einer Ersetzung der Liste spätestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung eingestellt.“;

b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Hafenmitgliedstaat legt eine Mindestfrist für die vorherige Anfrage fest. Die Frist für die vorherige Anfrage beträgt drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch im Einvernehmen mit der Kommission Bestimmungen für eine andere vorherige Anfragefrist vorsehen, wobei er unter anderem die Art des Fangs oder die Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen berücksichtigt. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt die Informationen über die vorherige Anfragefrist an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.“;

c)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Hafenmitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 41, die Entgegennahme von Bestätigungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und die Erteilung von Zulassungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels fungiert. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Namen der zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.“;

d)    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Schiffes unverzüglich seine Entscheidung mit, ob er die Einfahrt in den Hafen genehmigt oder verweigert, oder, wenn das Schiff sich im Hafen befindet, ob es anlanden, umladen oder den Hafen anderweitig nutzen darf. Wird die Einfahrt des Schiffes genehmigt, so sendet der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Formulars für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C zurück. Diese Kopie wird auch dem NAFO-Exekutivsekretär mit der Kommission und der EFCA in Kopie übermittelt. Im Falle einer Ablehnung setzt der Hafenmitgliedstaat auch die NAFO-Flaggenvertragspartei darüber in Kenntnis.“;

e)    Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Wird die in Artikel 41 Absatz 2 genannte vorherige Anfrage annulliert, übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem NAFO-Exekutivsekretär eine Kopie des annullierten Antrags auf vorherige Kontrolle mit Kopie an die Kommission und die EFCA.“;

f)    Absatz 17 erhält folgende Fassung:

„(17) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA unverzüglich eine Kopie jedes Berichts über die Hafenstaatinspektion.“

18.Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45

Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich

Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,

a) übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission;

b) bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird;

c) fragt den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und

d) übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —

i) unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und

ii) legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.“

19.In Artikel 50 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben i, j und k angefügt:

„i) Maschenöffnungen gemäß Artikel 13 Absatz 2;

j) technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Tiefseegarnelenfischerei gemäß Artikel 14 Absatz 2;

k) Gebietsbeschränkungen für die Grundfischerei gemäß Artikel 18.“.

20.Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)    Nummer 44 erhält folgende Fassung:

„44. Anhang IV.H der CEM betreffend Inspektionen, genannt in Artikel 39 Absatz 11;“;

b)    Die folgende Nummer 45 wird angefügt:

„45. Anhang II.XX der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 31.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C  vom , S. .
(2)    Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
(4)

   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.