Brüssel, den 8.5.2020

COM(2020) 197 final

2020/0081(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der COVID-19-Ausbruch stellt eine schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit dar, von der alle Mitgliedstaaten betroffen sind. Er stellt die öffentlichen Gesundheitssysteme vor eine große Herausforderung und dürfte über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Union haben. Der Alltag der Bürger und Unternehmen ist massiv gestört, da sie insbesondere aufgrund der in vielen Mitgliedstaaten bestehenden Ausgangsbeschränkungen ihre Tätigkeiten nur schwer ausüben können.

Angesichts dieser beispiellosen Umstände hat eine Reihe von Mitgliedstaaten und Personen, die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 1 zur Meldung von Informationen verpflichtet sind, die Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt. Die Anträge auf Fristverlängerung betreffen insbesondere den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Begünstigter, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind 2 , und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen 3 ‚ die in Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU des Rates aufgeführt sind. Die schweren Störungen im Zuge der COVID-19-Pandemie behindern die Einhaltung der Fristen durch die Finanzinstitute und Personen, die grenzüberschreitende Gestaltungen melden müssen; zudem beeinträchtigen sie die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten.

Diese Situation erfordert eine sofortige koordinierte Reaktion innerhalb der Union und gegebenenfalls auf globaler Ebene. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, die Initiative der Lenkungsgruppe des Globalen Forums in Bezug auf den gemeinsamen Meldestandard (CRS) für Meldende Finanzinstitute zu berücksichtigen, der durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates in Unionsrecht umgesetzt wird.

Daher ist es notwendig, die Frist für den Austausch von Informationen über Finanzkonten, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, zu verlängern. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre nationalen Fristen für die Vorlage solcher Informationen durch die Meldenden Finanzinstitute anzupassen. Ebenso sollten die Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU des Rates verlängert werden.

Berücksichtigt werden sollte auch, dass der Informationsaustausch über Finanzkonten von Begünstigten, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU des Rates für die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung in der Union von entscheidender Bedeutung ist. Die Mitgliedstaaten werden Steuereinnahmen benötigen, um ihre erheblichen Anstrengungen zur Eindämmung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu finanzieren. Die Gewährleistung von Steuergerechtigkeit durch Verhinderung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wird wichtiger denn je. Die derzeitige Krise erfordert eine Anpassung des Zeitplans für die Vorlage und Übermittlung bestimmter Steuerdaten, sie sollte indes nicht dazu führen, dass die nationalen Verwaltungen in ihren Bemühungen um eine gerechte Besteuerung nachlassen.

Durch die Fristverlängerung sollten die bestehende Struktur und Funktionsweise der Richtlinie 2011/16/EU des Rates nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr sollte sie von begrenzter Dauer sein und im Verhältnis zu den praktischen Schwierigkeiten stehen, die durch die vorübergehenden Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie entstehen.

Angesichts der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist es sinnvoll, die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Frist für die Vorlage und den Austausch von Informationen vorzusehen. Eine solche weitere Verlängerung wäre notwendig, wenn die außergewöhnlichen Umstände schwerwiegender öffentlicher Gesundheitsrisiken infolge der COVID-19-Pandemie während eines Teils oder während des gesamten Zeitraums der Fristverlängerung weiter bestehen und die Mitgliedstaaten die bestehenden Ausgangsbeschränkungen verlängern oder neue Maßnahmen verhängen müssten. Eine solche weitere Fristverlängerung sollte die bestehende Struktur und Funktionsweise der Richtlinie 2011/16/EU des Rates nicht beeinträchtigen. Sie sollte vielmehr von begrenzter, im Voraus festgelegter Dauer sein und im Verhältnis zu den praktischen Schwierigkeiten stehen, die durch die vorübergehenden Ausgangsbeschränkungen entstehen. Die Fristverlängerung sollte die wesentlichen Elemente der Pflicht zur Meldung und zum Austausch von Informationen gemäß dieser Richtlinie unberührt lassen. Es darf lediglich die Frist für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verlängert werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass am Ende wirklich alle Informationen ausgetauscht werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs hat die Kommission zahlreiche Fragen und Anträge erhalten und eine Reihe von Initiativen eingeleitet, um die Auswirkungen der Krise abzumildern. In diesem Zusammenhang hat die GD TAXUD bereits mehrere Entscheidungen getroffen, vor allem in den Bereichen Zoll und Mehrwertsteuer, um Probleme rasch zu lösen oder zumindest Sicherheit zu bieten. Diese Entscheidungen sind auf der TAXUD-Website zur Corona-Krisenreaktion zusammengefasst ( COVID-19 TAXUD response 4 ).

Die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit den Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um den gegenwärtigen außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Unternehmen und der nationalen Steuerverwaltungen Rechnung zu tragen. Sie ist eine Antwort auf die Anträge mehrerer Personen, die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, und von Mitgliedstaaten bezüglich der Verlängerung der Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates.

Die vorgeschlagene Initiative ist auch mit der Initiative der Lenkungsgruppe des Globalen Forums in Bezug auf den gemeinsamen Meldestandard (CRS) für Meldende Finanzinstitute abgestimmt, die für den Informationsaustausch eine Fristverlängerung von Ende September 2020 auf Ende Dezember 2020 vorsieht.

Der Rat hat ferner am 29. April 2020 ein informelles Treffen mit den Mitgliedstaaten einberufen, auf dem alle Mitgliedstaaten übereinkamen, dass die Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates verlängert werden müssen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Gesetzgebungsinitiative sind die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die meisten Initiativen im Zusammenhang mit der Harmonisierung oder Koordinierung des Rechtsrahmens im Bereich der direkten Steuern stützen sich auf Artikel 115 AEUV, während die indirekten Steuern unter Artikel 113 AEUV fallen. Mit den vorgeschlagenen Vorschriften sollen die spezifischen Fristen für die Vorlage und den Austausch bestimmter Informationen (Informationen über Finanzkonten und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen) geändert werden, um den derzeitigen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/16/EU des Rates aufgrund der COVID-19-Krise Rechnung zu tragen. Da meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen sowohl Regelungen für direkte als auch Regelungen für indirekte Steuern betreffen können, sind beide Rechtsgrundlagen für die vorgeschlagenen Vorschriften relevant.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip. Er bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der Besteuerung. Rechtssicherheit und Klarheit für die Anwendung der Verlängerung bestimmter Fristen im Rahmen der Richtlinie können nur gewährleistet werden, wenn es einen koordinierten Ansatz für das festgestellte Problem in den Mitgliedstaaten gibt.

Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlags ist es, die geltenden Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Fristen für die Vorlage und den Austausch bestimmter Informationen anzupassen, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen sich Personen, die Informationen übermitteln müssen, und Steuerverwaltungen aufgrund des derzeitigen COVID-19-Ausbruchs konfrontiert sehen. Die Anpassungen gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderliche Maß hinaus. Sie sehen eine Fristverlängerung vor, bei der die Dauer der Ausgangsbeschränkungen berücksichtigt wird, und stellen sicher, dass keine Informationen, die während des Verlängerungszeitraums meldepflichtig werden, nicht gemeldet oder ausgetauscht werden.

Wahl des Instruments

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag (Artikel 115 AEUV) sieht ausdrücklich vor, dass Rechtsvorschriften in diesem Bereich nur in Form einer Richtlinie erlassen werden dürfen.

Die vorgeschlagene Richtlinie stellt auch die sechste Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dar und folgt den Richtlinien (EU) 2014/107, 2015/2376, 2016/881, 2016/2258 und 2018/822 des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Grundrechte

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

Mit der Richtlinie werden Änderungen bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorgeschlagen, und zwar in Bezug auf Informationen über Finanzkonten gemäß der Richtlinie 2014/107/EU des Rates und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates.

Durch die vorgeschlagenen Vorschriften soll

·die Frist für den Austausch von Informationen über Meldepflichtige Finanzkonten um 3 Monate, d. h. bis zum 31. Dezember 2020, verlängert werden;

·die Frist für den ersten Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 31. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 verlängert werden;

·die Frist für den Beginn des Zeitraums von 30 Tagen für die Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen, die in der Liste der Kennzeichen in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates aufgeführt sind, vom 1. Juli 2020 bis zum 1. Oktober 2020 verlängert werden;

·die Frist für die Meldung älterer grenzüberschreitender Gestaltungen (d. h. Gestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 meldepflichtig wurden bzw. werden) vom 31. August 2020 bis zum 30. November 2020 verlängert werden.

Angesichts der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie sieht die vorgeschlagene Initiative die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Frist für die Vorlage und den Austausch von Informationen vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, eine solche Verlängerung im Wege delegierter Rechtsakte zu gewähren.

2020/0081 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ausgangsbeschränkungen, die in den Mitgliedstaaten verhängt wurden, um die COVID-19-Pandemie einzudämmen, haben die Fähigkeit von Unternehmen und Steuerverwaltungen, einigen ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 7 nachzukommen, erheblich beeinträchtigt.

(2)Mehrere Mitgliedstaaten und Personen, die verpflichtet sind, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU zu übermitteln, haben die Verlängerung einiger in der Richtlinie festgelegter Fristen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, deren Begünstige in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, und über die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen, die in der Liste der Kennzeichen in Anhang IV der Richtlinie 8 aufgeführt sind, beantragt.

(3)Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt erheblich die Tätigkeit von Finanzinstituten und Personen, die zur Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen verpflichtet sind, und hindert sie daran, ihren Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU fristgemäß nachzukommen. Finanzinstitute haben derzeit dringende Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise. Zudem ist die Arbeit der Finanzinstitute und Personen, die zur Meldung der in der Liste der Kennzeichen in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten grenzüberschreitenden Gestaltungen verpflichtet sind, vor allem durch Telearbeit im Zuge der Ausgangsbeschränkungen in den meisten Mitgliedstaaten schwer gestört. Ferner ist die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(4)Diese Situation erfordert eine sofortige koordinierte Reaktion innerhalb der Union. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Frist für den Austausch von Informationen über Finanzkonten, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Fristen für die Vorlage dieser Informationen durch die Meldenden Finanzinstitute anpassen können. Ebenso sollten die Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Gestaltungen, die in der Liste der Kennzeichen in Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführt sind, verlängert werden.

(5)Bei der Festlegung der Dauer dieser Fristverlängerung ist zu berücksichtigen, dass damit auf eine Ausnahmesituation reagiert wird und dass die bestehende Struktur und Funktionsweise der Richtlinie 2011/16/EU nicht beeinträchtigt werden sollten. Es wäre daher angemessen, die Fristverlängerung auf eine Dauer zu begrenzen, die im Verhältnis zu den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Problemen für die Vorlage und den Austausch von Informationen steht.

(6)Angesichts der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie wäre es auch sinnvoll, die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Frist für die Vorlage und den Austausch von Informationen vorzusehen. Eine solche weitere Verlängerung wäre notwendig, wenn die außergewöhnlichen Umstände schwerwiegender öffentlicher Gesundheitsrisiken infolge der COVID-19-Pandemie während eines Teils oder während des gesamten Zeitraums der Fristverlängerung weiter bestehen und die Mitgliedstaaten die bestehenden Ausgangsbeschränkungen verlängern oder neue Maßnahmen verhängen müssten. Eine solche weitere Fristverlängerung sollte die bestehende Struktur und Funktionsweise der Richtlinie 2011/16/EU des Rates nicht beeinträchtigen. Sie sollte vielmehr von begrenzter, im Voraus festgelegter Dauer sein und im Verhältnis zu den praktischen Schwierigkeiten stehen, die durch die vorübergehenden Ausgangsbeschränkungen entstehen. Die Fristverlängerung sollte die wesentlichen Elemente der Pflicht zur Meldung und zum Austausch von Informationen gemäß dieser Richtlinie unberührt lassen. Es darf lediglich die Frist für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verlängert werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass am Ende wirklich alle Informationen ausgetauscht werden.

(7)Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)Da die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Maßnahmen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU betreffen, die andernfalls binnen kurzer Zeit anwendbar würden, sollte die vorliegende Richtlinie umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 8ab wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verpflichten, deren erster Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt wurde. Die Intermediäre und die relevanten Steuerpflichtigen legen, sofern betroffen, bis zum 30. November 2020 Informationen über diese meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen vor.“;

(b)Absatz 18 erhält folgende Fassung:

„(18)Der automatische Informationsaustausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten Informationen werden bis zum 31. Januar 2021 übermittelt.“

(2)Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a
Verlängerung der Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1)Ungeachtet der in Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b genannten Frist erfolgt die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3a, die sich auf das Kalenderjahr 2019 oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum beziehen, binnen 12 Monaten nach Ende des Kalenderjahres 2019 oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums.

(2)Wird eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. September 2020 zur Umsetzung bereitgestellt, oder ist sie in diesem Zeitraum umsetzungsbereit, oder erfolgte der erste Schritt der Umsetzung in diesem Zeitraum, oder hat ein in Artikel 3 Nummer 21 Absatz 2 genannter Intermediär zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. September 2020 unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet, so beginnt der Zeitraum von 30 Tagen für die Vorlage von Informationen gemäß Artikel 8ab Absätze 1 und 7 spätestens am 1. Oktober 2020.

Im Falle von marktfähigen Gestaltungen legt der Intermediär den ersten regelmäßigen Bericht gemäß Artikel 8ab Absatz 2 bis zum 31. Januar 2021 vor.

Artikel 27b
Weitere Verlängerung der Fristen

Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 27c zu erlassen, um die Frist für die Vorlage und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 8ab Absätze 12 und 18 sowie Artikel 27a um höchstens 3 weitere Monate zu verlängern.

Die Kommission kann den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt nur erlassen, wenn die außergewöhnlichen Umstände schwerwiegender öffentlicher Gesundheitsrisiken infolge der COVID-19-Pandemie während eines Teils oder während des gesamten Zeitraums der Fristverlängerung anhalten und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschränkungen umsetzen müssen.

Artikel 27c
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 27b wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass des in Artikel 27b genannten delegierten Rechtsakts wird der Kommission nur für die Dauer der Fristverlängerungen für die Vorlage und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 8ab Absätze 12 und 18 sowie Artikel 27a übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung nach Artikel 27b kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit eines delegierten Rechtsakts, der bereits in Kraft ist, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission den delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen dem Rat. Bei der Übermittlung des delegierten Rechtsakts an den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(6)Der gemäß Artikel 27b erlassene delegierte Rechtsakt tritt umgehend in Kraft und ist anwendbar, solange der Rat keine Einwände erhebt. Der Rat kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung dieses delegierten Rechtsakts Einwände gegen diesen Akt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den delegierten Rechtsakt unverzüglich auf, sobald der Rat den Beschluss, Einwände zu erheben, übermittelt hat.

(7)Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.“.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juni 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
(2)    Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.2.2014, S. 1).
(3)    Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
(4)     https://ec.europa.eu/taxation_customs/covid-19-taxud-response_en
(5)    ABl. C vom , S. .
(6)    ABl. C vom , S. .
(7)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(8)    Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).