Brüssel, den 27.2.2020

COM(2020) 73 final

2020/0032(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf den Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen“) soll die internationale Zusammenarbeit bei allen Aspekten des Handels mit Getreide und die Ausweitung des internationalen Getreidehandels fördern und hierbei einen möglichst freien Handelsverkehr sichern. Darüber hinaus soll das Übereinkommen im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beitragen, die Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln erhöhen und ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Sorgen der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels schaffen.

Das Übereinkommen trat am 1. Juli 1995 in Kraft.

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1

2.2.Der Internationale Getreiderat

Der Internationale Getreiderat (International Grains Council, IGC) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die bestrebt ist, die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ziele zu erreichen. Der IGC verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a)Förderung der internationalen Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide;

b)Förderung der Ausweitung, Offenheit und Fairness des internationalen Handels im Getreidesektor;

c)Beitrag zur Stabilität des internationalen Getreidemarktes, Erhöhung der Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln und Beitrag zur Entwicklung der Länder, deren Wirtschaft in hohem Maß von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt.

Um diese Ziele zu erreichen, soll die Markttransparenz im Wege der gemeinsamen Nutzung von Informationen, der Analyse und der Konsultation über Entwicklungen des Marktes und der Politik verbessert werden.

Der IGC hat derzeit 28 Mitglieder, darunter zahlreiche der weltweit größten Getreideerzeuger sowie ‑einführer. Neben der Union gehören unter anderem Ägypten, Argentinien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Russland, die Ukraine und die USA zu seinen Mitgliedern. China und Brasilien sind jedoch keine Mitglieder.

Die 28 Mitglieder des IGC haben insgesamt 2000 Stimmen.

In Haushaltsverfahren (Artikel 11 des Übereinkommens), d. h. zur Festsetzung der jährlichen Finanzbeiträge der Mitglieder, hat die Union im Jahr 2019/20 372 Stimmen. 2  

Bei der Beschlussfassung, d. h. bei Abstimmungen (Artikel 12 des Übereinkommens), teilen sich die 10 Ausfuhrmitglieder 1000 Stimmen (einschließlich der Union mit 245 Stimmen) und die 18 Einfuhrmitglieder 1000 Stimmen. Es sei darauf hingewiesen, dass der IGC grundsätzlich auf Konsensbasis arbeitet und es sehr selten ist, dass tatsächlich eine Abstimmung stattfindet.

Auf den Tagungen des Internationalen Getreiderats wird die Union durch die Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können an den Tagungen des IGC teilnehmen, insbesondere an den Ratstagungen.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Internationalen Getreiderats

Am 23. Januar 2020 hat die Republik Serbien förmlich den Beitritt zum Übereinkommen beantragt. 3 Am 27. Januar 2020 hat das Sekretariat des IGC die Mitglieder über den Antrag der Republik Serbien unterrichtet.

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Rat für angemessen erachteten Bedingungen offen. Nach Artikel 33 Buchstabe d der Geschäftsordnung des Getreidehandels-Übereinkommens (im Folgenden die „Geschäftsordnung“) prüft und empfiehlt der Verwaltungsausschuss dem Rat Beitrittsanträge nach Artikel 27 Absatz 2.

Nach Artikel 33 Buchstabe b der Geschäftsordnung werden die Stimmen des beitretenden Landes für die Zwecke des Artikels 11 des Übereinkommens (jährliche Finanzbeiträge der Mitglieder) anhand des Anteils des gesamten Getreidehandels des beitretenden Landes am gesamten Getreidehandel aller Mitgliedsländer des IGC bestimmt.

Nach Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens legt der Rat fest, welche Mitglieder Ausfuhrmitglieder und welche Mitglieder Einfuhrmitglieder im Sinne des Übereinkommens sind, wobei er die Getreidehandelsstrukturen dieser Mitglieder und ihre eigenen Ansichten berücksichtigt. Nach den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels legt der Rat auch die Stimmrechte dieser Mitglieder fest.

Da die nächste Sitzung des IGC erst am 8. Juni 2020 stattfinden wird, hat das Sekretariat des IGC vorgeschlagen, dass der Rat den Beitritt der Republik Serbien per Briefwahl genehmigt, um einen früheren Beitritt zu ermöglichen. Sollten bis zum 31. März 2020 keine Einwände von den derzeitigen Mitgliedern des IGC eingehen, würde der Beitritt der Republik Serbien am 1. April 2020 wirksam.

Das Übereinkommen enthält keine spezifischen Bestimmungen über das Briefwahlverfahren (schriftliches Verfahren), doch ist in Artikel 14 des Übereinkommens, der die „Beschlüsse des Rates“ betrifft, nicht vorgeschrieben, dass solche Beschlüsse auf einer Tagung des Rates gefasst werden müssen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates 4 für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 geschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden. Jedes Mal beträgt der Verlängerungszeitraum im Einklang mit Artikel 33 des Übereinkommens höchstens zwei Jahre. Das Übereinkommen wurde zuletzt im Juni 2019 durch Beschluss des Internationalen Getreiderats verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft. 5  

Die Union war von Anfang an aktives Mitglied des IGC und hat die Erweiterung der Organisation unterstützt.

Die Republik Serbien ist ein wichtiger Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere von Mais, der zu den wichtigsten Kulturen im Zuständigkeitsbereich des IGC gehört.

Die Republik Serbien hat ihren Antrag auf EU-Mitgliedschaft am 19. Dezember 2009 gestellt, und am 1. März 2012 hat der Europäische Rat Serbien den Status eines Bewerberlandes zuerkannt.

Zweck dieses Vorschlags ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, dem Beitritt der Republik Serbien zum Übereinkommen zuzustimmen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 6

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt des IGC bewirkt eine Erhöhung der Mitgliederzahl des IGC. Der vorgesehene Rechtsakt entfaltet Rechtswirkung, insbesondere weil er sich auf das Verhältnis bei der Beschlussfassung im IGC auswirkt, dessen Beschlüsse gemäß Artikel 14 des Übereinkommens der Mehrheit der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder bedürfen und für seine Mitglieder bindend sind.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Wesentlicher Zweck und Inhalt des geplanten Rechtsakts betreffen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Somit ist Artikel 207 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2020/0032 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf den Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen”) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates 7 geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossene Übereinkommen wurde seitdem regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats auf dessen 49. Tagung im Juni 2019 verlängert 8 und bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft.

(2)Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.

(3)Am 23. Januar 2020 hat die Republik Serbien förmlich den Beitritt zum Übereinkommen beantragt.

(4)Am 1. März 2012 hat der Europäische Rat Serbien den Status eines Bewerberlandes zuerkannt.

(5)Die Republik Serbien ist ein wichtiger Erzeuger von Getreide und insbesondere von Mais.

(6)Da der Beitritt Serbiens im Interesse der Union liegt, sollte im Internationalen Getreiderat im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Kommission im Internationalen Getreiderat im Namen der Union zu vertreten ist, besteht darin, dem Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.
(2)    Der Internationale Getreiderat arbeitet auf Grundlage von Haushaltsjahren, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufen.
(3)    Mit Schreiben des Ministers für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wassermanagement der Republik Serbien.
(4)    ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.
(5)    Beschluss (EU) 2019/813 des Rates vom 17. Mai 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 19).
(6)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(7)    Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).
(8)    Beschluss (EU) 2019/813 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 19).