26.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10052— ENI/UFG (Assets))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 403/09)

1.   

Am 18. November 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Eni S.p.A. („Eni“),

Bestimmte Geschäftsbereiche, Vermögenswerte und Beteiligungen („Übernahmeziel“), die derzeit im Eigentum der von Eni und der Naturgy Energy Group S.A. („Naturgy“) (2) kontrollierten Unión Fenosa Gas („UFG“, Spanien) stehen, einschließlich sämtlicher Anteile der UFG Comercializadora S.A. („UFG Com“, Spanien) und eines Chartervertrags für einen LNG-Tanker (3).

Eni übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über einen Teil von UFG.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ENI: weltweit aufgestellte Erdöl- und Erdgasgruppe, die in den Bereichen Exploration, Förderung, Raffination und Vertrieb sowie in den Bereichen Strom und Chemie tätig ist,

Übernahmeziel: Erdgaslieferungen an Einzelhändler, Händler, Gaskraftwerke und Industriekunden in Spanien sowie LNG-Transport auf dem Seeweg.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (4) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10052 — ENI/UFG (Assets)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  Der geplante Zusammenschluss geht auf die Entscheidung von Eni und Naturgy zurück, das UFG-Gemeinschaftsunternehmen zu beenden und anschließend die Tätigkeiten und Vermögenswerte von UFG neu zu verteilen.

(3)  Eni wird auch 50 % der Anteile des Unternehmens SEGAS (Ägypten) übernehmen, das eine LNG-Anlage in Ägypten betreibt. Naturgy wird keine Anteile an SEGAS halten.

(4)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.