Brüssel, den 9.7.2020

COM(2020) 324 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bereit für Veränderungen
Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich


Bereit für Veränderungen

Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

Inhaltsverzeichnis

I.    EINLEITUNG    

II.    BEI ALLEN SZENARIOS EINTRETENDE VERÄNDERUNGEN    

A.    Warenverkehr    

A.1. Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen    

A.2. Zoll- und Steuervorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Waren (Zölle, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern)    

A.3. Zertifizierung und Zulassung von Produkten, Anforderungen an die Niederlassung sowie Etikettierung und Kennzeichnung    

Beispiele für die Einhaltung der sektoralen Vorschriften    

B.    Handel mit Dienstleistungen    

B.1. Finanzdienstleistungen    

B.2. Verkehrsdienstleistungen    

B.3. Audiovisuelle Dienste    

B.4. Anerkennung beruflicher Qualifikationen    

C.    Energie    

D.    Reisen und Tourismus    

Personenkontrollen    

Führerscheine    

Roaming    

Fahrgastrechte    

E.    Mobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit    

F.    Gesellschaftsrecht und Zivilrecht    

F.1. Im Vereinigten Königreich eingetragene Unternehmen    

F.2. Vertragliche Wahl des Gerichtsstands    

G.    SONSTIGE ASPEKTE: Daten, digitale Rechte und Rechte des geistigen Eigentums    

G.1. Geistiges Eigentum    

G.2. Datenübermittlung und Datenschutz    

G.3. Domänenname „.eu“    

H.    Internationale Übereinkünfte der Europäischen Union    

III.    Vorbereitung auf jedes mögliche Szenario    

KASTEN: Das Austrittsabkommen, einschließlich des Protokolls zu Irland und Nordirland    

IV.    Fazit: Vorbereitung ist entscheidend    

I.EINLEITUNG 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) – zusammen im Folgenden als „Union“ bezeichnet – ausgetreten. An diesem Tag trat das von der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossene Austrittsabkommen 1 in Kraft, das den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs gewährleistet und bei wichtigen Aspekten wie Bürgerrechten, finanzieller Regelung und Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland (siehe Kasten in Teil III) für Rechtssicherheit sorgt.

Da das Vereinigte Königreich nunmehr ein Drittstaat ist, nimmt es nicht mehr an der Beschlussfassung der Union teil und ist auch nicht mehr in den Organen, Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen der Europäischen Union vertreten.

Gemäß dem Austrittsabkommen gilt jedoch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich 2 während eines „Übergangszeitraums“ bis zum 31. Dezember 2020 3 weiterhin das Unionsrecht.

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich weiterhin am Binnenmarkt und an der Zollunion der EU teil, profitiert weiterhin von Maßnahmen und Programmen der Union und muss weiterhin die Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkünften einhalten, die die Union geschlossen hat. Der Übergangszeitraum stellt somit einen Zeitraum der Kontinuität dar, den die Union nutzt, um

1.sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, damit das Austrittsabkommen am 1. Januar 2021 umgesetzt werden kann;

2.ein Abkommen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich auszuhandeln und

3.dafür zu sorgen, dass die nötigen Vorbereitungen vor dem Ende des Übergangszeitraums am 1. Januar 2021 getroffen werden, ab dem das Vereinigte Königreich weder am Binnenmarkt noch an der Zollunion der EU teilnimmt und auch nicht mehr von Maßnahmen und Programmen 4 oder internationalen Übereinkünften der Union profitiert. Diesen Weg hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihrem am 27. Februar 2020 veröffentlichten Verhandlungskonzept für die künftigen Beziehungen zur Europäischen Union 5 sowie in späteren Erklärungen bestätigt.

Was die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über eine neue Partnerschaft betrifft, so hat die außergewöhnliche Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie dazu geführt, dass abgesehen von der ersten Verhandlungsrunde die folgenden drei Verhandlungsrunden per Videokonferenz abgehalten werden mussten. Aus demselben Grund war der zeitliche Abstand zwischen der ersten und der zweiten Runde größer als ursprünglich vorgesehen.

Bei den Verhandlungen sind bislang nur geringfügige Fortschritte erzielt worden. Seit dem Sommerbeginn sind die Diskussionen intensiviert worden; so finden seit dem 29. Juni 2020 jede Woche Verhandlungsrunden und/oder Fachtagungen statt.

Die Kommission wird die Verhandlungen auf der Grundlage des im Februar 2020 vom Rat erteilten und vom Europäischen Parlament unterstützten Mandats fortsetzen. Im Einklang mit diesem Mandat haben die Kommissionsdienststellen einen detaillierten Abkommensentwurf 6 veröffentlicht. Unser Ziel ist es, bis Ende 2020 eine ehrgeizige Partnerschaft zu schließen, die alle in der Politischen Erklärung 7 mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Bereiche abdeckt. Diese Erklärung wurde am 17. Oktober 2019 von allen Staats- und Regierungschefs der EU sowie Premierminister Johnson gebilligt.

Doch selbst wenn die Europäische Union und das Vereinigte Königreich bis Ende 2020 eine ehrgeizige Partnerschaft schließen, die alle in der Politischen Erklärung vereinbarten Bereiche abdeckt, würde das betreffende Abkommen zu einer Beziehung führen, die sich stark von der Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Binnenmarkt 8 und an der Zollunion der EU sowie am Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergebiet unterscheidet.

Da das Vereinigte Königreich nach Ende des Übergangszeitraums nicht mehr an der Politik der Union teilnimmt, wird es unweigerlich Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den grenzüberschreitenden Austausch geben, die gegenwärtig nicht vorhanden sind. Dies wird für beide Richtungen gelten, d. h. vom Vereinigten Königreich in die Union sowie von der Union in das Vereinigte Königreich. Öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger auf beiden Seiten werden betroffen sein und müssen daher entsprechende Vorbereitungen treffen.

Aufgrund der Entscheidungen der Regierung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die künftigen Beziehungen und die Nichtverlängerung des Übergangszeitraums wird es ab dem 1. Januar 2021 unvermeidlich zu solchen Verwerfungen kommen, durch die sich der Druck, mit dem die Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie bereits konfrontiert sind, noch weiter erhöhen könnte.

Alle Interessenträger müssen darüber aufgeklärt werden und sich sorgfältig auf diese umfangreichen und tief greifenden Veränderungen vorbereiten, zu denen es unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in jedem Szenario kommen wird. Es ist nicht angebracht, sich zurückzulehnen und Vorbereitungs- und Anpassungsmaßnahmen in der Erwartung aufzuschieben, dass ein Abkommen sicherlich für Kontinuität sorgen werde, denn eine Vielzahl von Änderungen werden unvermeidbar sein.

Mit dieser Mitteilung sollen weder die Ergebnisse der Verhandlungen vorweggenommen noch die möglichen Folgen im Falle einer fehlenden Einigung über eine künftige Partnerschaft beleuchtet werden. Vielmehr soll aufgezeigt werden, in welchen Bereichen es in jedem Fall zu wesentlichen Veränderungen kommen wird, damit Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und alle anderen Beteiligten sich entsprechend auf diese unvermeidbaren Verwerfungen vorbereiten können.

So sollten die Unternehmen insbesondere erwägen, ihre bestehenden Vorsorgepläne zu überarbeiten. Wenngleich diese Vorsorgepläne ursprünglich zur Vorbereitung auf einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen erstellt wurden – ein Szenario, das nicht eingetreten ist –, werden bestimmte Teile davon nunmehr im Hinblick auf die Veränderungen, die nach Ende des Übergangszeitraums eintreten werden, von großem Nutzen sein.

Vor diesem Hintergrund überprüft die Kommission derzeit auch die 102 Stellungnahmen von Interessenträgern, die sie während der Austrittsverhandlungen veröffentlicht hatte und die größtenteils auch für das Ende des Übergangszeitraums von Belang sind. Bislang wurden 51 dieser Stellungnahmen mit Blick auf die nach Ende des Übergangszeitraums eintretenden Veränderungen aktualisiert, und weitere Aktualisierungen werden in Kürze veröffentlicht. Eine Aufstellung der Stellungnahmen findet sich in Anhang I dieser Mitteilung.

II.BEI ALLEN SZENARIOS EINTRETENDE VERÄNDERUNGEN

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Bereiche, in denen es nach Ende des Übergangszeitraums in jedem Fall zu wesentlichen Veränderungen kommen wird – unabhängig davon, ob die Europäische Union und das Vereinigte Königreich bis dahin eine Vereinbarung über eine künftige Partnerschaft geschlossen haben oder nicht.

Die hier beschriebenen Veränderungen werden automatisch am 1. Januar 2021 eintreten‚ weil dann der Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin am Binnenmarkt und an der Zollunion der EU teilnehmen darf, und damit auch der freie Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr endet. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und der Zollunion wird zu zusätzlichen Hemmnissen für den Handel und für die grenzüberschreitende Mobilität der Menschen führen. Dafür werden sowohl aufseiten der Union als auch des Vereinigten Königreichs Anpassungen vorgenommen werden müssen. Mit dem Austritt aus der Union scheidet das Vereinigte Königreich automatisch und von Rechts wegen auch aus allen internationalen Übereinkünften der Union aus.

Sofern sie das noch nicht getan haben, müssen die öffentlichen Verwaltungen, die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger der Union dringend alle erforderlichen Vorbereitungen für diese Veränderungen treffen, damit die damit verbundenen Kosten auf ein Minimum beschränkt bleiben.

A.Warenverkehr 9  

Die in den folgenden Unterabschnitten beschriebenen Veränderungen gelten nicht für den Handel zwischen der EU und Nordirland, für den nach Ende des Übergangszeitraums das Protokoll zu Irland und Nordirland, das fester Bestandteil des Austrittsabkommens ist, sowie etwaige Abkommen über eine künftige Partnerschaft gelten. 10

Gemäß diesem Protokoll gelten die Unionsvorschriften für Waren (einschließlich Steuervorschriften, d. h. Vorschriften zu indirekten Steuern und nichtsteuerliche Vorschriften) und der Zollkodex der Union auch weiterhin für und in Nordirland (weitere Informationen siehe Kasten in Teil III).

A.1. Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen

Während des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich Teil des Binnenmarktes und der Zollunion der EU. Daher unterliegen Waren, die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union befördert werden, derzeit keinen Zollförmlichkeiten.

Ab dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich der EU-Zollunion nicht mehr an. Daher gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden.

Dies wird auch dann der Fall sein, wenn mit dem Vereinigten Königreich eine ehrgeizige Freihandelszone eingerichtet wird, die Nullzollsätze und Nullkontingente für Waren sowie eine Zusammenarbeit im Zoll- und Regulierungsbereich vorsieht.

Aufseiten der EU werden die Zollbehörden Kontrollen auf der Grundlage des Zollkodex der Union nach dem einheitlichen risikobasierten System durchführen, das auch für die anderen Außengrenzen der Union in Bezug auf den Warenaustausch mit Drittstaaten gilt. Diese Kontrollen dürften zu einem größeren Verwaltungsaufwand für Unternehmen und einer Verlängerung der Lieferfristen in den Logistikketten führen.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen EU-Unternehmen, die Waren aus dem Vereinigten Königreich ein- oder in das Vereinigte Königreich ausführen wollen, über eine EORI-Nummer 11 (Economic Operators Registration and Identification number – Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) verfügen‚ um die Zollförmlichkeiten zu erfüllen. Zudem sind vom Vereinigten Königreich vergebene EORI-Nummern dann in der Union nicht mehr gültig. Im Vereinigten Königreich niedergelassene Einrichtungen, die Waren in die Union einführen wollen, müssen eine EORI-Nummer der EU beantragen oder gegebenenfalls einen Zollvertreter der Union benennen. Darüber hinaus verlieren Bewilligungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sowie andere vom Vereinigten Königreich gewährte Zulassungen am 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit in der Union. Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter eine EU-Zulassung beantragen möchte, muss er sie in einem EU-Mitgliedstaat beantragen.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

EU-Unternehmen müssen sich mit den Formalitäten und Verfahren für die Durchführung von Geschäften mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat ab dem 1. Januar 2021 vertraut machen. Sie sollten auch berücksichtigen, dass diese Formalitäten und Verfahren auch mit größerem Verwaltungsaufwand und möglicherweise längeren Fristen verbunden sein werden. Dies könnte erhebliche Veränderungen in Bezug auf die Organisation bestehender Lieferketten mit sich bringen. Die Unternehmen müssen selbst ermitteln, welche Maßnahmen sie in ihrer jeweiligen Situation mit Blick auf diese Veränderungen ergreifen sollten.

Die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten haben die wichtigsten Grenzübergangsstellen entsprechend vorbereitet und Lösungen ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass der Zollkodex der Union in dieser Sachlage ordnungsgemäß angewendet wird. Falls erforderlich, sollten sie diese Lösungen weiter ausarbeiten und vorbereiten und ihre Anstrengungen zur Sensibilisierung der Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), fortsetzen 12 .

A.2. Zoll- und Steuervorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Waren (Zölle, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern)

Während des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich Teil der EU-Zollunion sowie des Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergebiets der EU.

Daher gelten für Waren, die zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gehandelt werden, keine Zölle oder Kontingente‚ und der Ursprung der gehandelten Waren muss nicht nachgewiesen werden.

Darüber hinaus gelten für Steuern (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern) dieselben Regelungen wie für den Handel innerhalb der Union, sodass an der Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union keine entsprechenden Kontrollen erforderlich sind.

Ab dem 1. Januar 2021 muss die Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren nachgewiesen werden, damit sie im Rahmen eines etwaigen künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unter eine Präferenzbehandlung fallen können. Auf Waren, die die Ursprungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden Zölle erhoben, selbst wenn die EU und das Vereinigte Königreich ein zoll- und kontingentfreies Handelsabkommen schließen. Auch der Handel zwischen der EU und ihren Präferenzpartnern wird beeinträchtigt, weil alle Vorleistungen des Vereinigten Königreichs (sowohl Vorprodukte als auch Verarbeitungsvorgänge) im Rahmen der Regelungen der Union zur Bestimmung des Präferenzursprungs von Waren, die Vorleistungen des Vereinigten Königreichs beinhalten, fortan als „ohne Ursprungseigenschaft“ behandelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die EU-Ausführer ihre Lieferketten neu bewerten müssen. Wenn sie weiterhin in den Genuss der Präferenzhandelsregelungen der Union mit den derzeitigen Präferenzpartnern der Union kommen wollen, müssen sie möglicherweise ihre Produktion verlagern oder bei bestimmten Vorprodukten den Lieferanten wechseln. Unionseinführer, die eine Präferenzbehandlung in der EU beantragen, müssen auch sicherstellen, dass der drittstaatliche Ausführer nachweisen kann, dass die Waren nach Ende des Übergangszeitraums die Anforderungen in Bezug auf den Präferenzursprung erfüllen. Damit Waren ihre Präferenzursprungseigenschaft behalten, müssen sie die Bestimmungen der EU-Präferenzabkommen zur unmittelbaren Beförderung/Nichtbehandlung erfüllen, wenn sie durch das Gebiet des Vereinigten Königreichs befördert werden oder dort ein Zwischenstopp erfolgt.

Darüber hinaus wird bei der Einfuhr von Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Mehrwertsteuergebiet der Europäischen Union verbracht werden, Mehrwertsteuer zu dem Satz fällig, der für die Lieferung dieser Waren innerhalb der Union gilt. Waren, die aus der Union in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie in das Vereinigte Königreich versandt oder befördert werden – ebenso wie bei einem anderen Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union. In solchen Fällen muss der Lieferant der ausgeführten Waren nachweisen können, dass die Waren die Union verlassen haben.

Bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (alkoholische Getränke, Tabakwaren usw.) in die Union fallen, wie bei jeder solchen Einfuhr aus Drittstaaten in die Union, Verbrauchsteuern an, die zu entrichten sind, wenn die Waren in Verkehr gebracht werden. Künftig könnten Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich auch Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen im Rahmen der Handelsschutzpolitik der Europäischen Union unterliegen.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Händler werden die Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren nachweisen müssen, damit diese im Rahmen eines etwaigen künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unter eine Präferenzbehandlung fallen können. Waren, die die Ursprungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht in den Genuss dieser Präferenzhandelsregelungen kommen.

Die EU-Unternehmen sollten sich auch darauf vorbereiten, im Rahmen des Handels mit den derzeitigen Präferenz-Partnerländern der Union alle Vorleistungen (Vorprodukte und Verarbeitungsvorgänge) des Vereinigten Königreichs als „ohne Ursprungseigenschaft“ zu behandeln, um sicherzustellen, dass ihre Ausfuhren nach Ende des Übergangszeitraums in jedem Fall weiterhin in den Genuss der Präferenzbehandlung im Rahmen der Freihandelsabkommen der Union kommen können 13 . Auch wenn Vorleistungen des Vereinigten Königreichs in Waren einfließen, die in Drittstaaten, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen hat, hergestellt und in die Union eingeführt werden, gelten diese als „ohne Ursprungseigenschaft“. Da das Vereinigte Königreich fortan für die Zwecke der Regelung zur unmittelbaren Beförderung/Nichtbehandlung ein Drittstaat sein wird, sollten die Unternehmen ihre Logistik entsprechend anpassen.

Darüber hinaus sollten sich die Unternehmen in der EU mit den einschlägigen Mehrwertsteuerverfahren vertraut machen und sich darauf vorbereiten, diese anzuwenden. Sie sollten sich gegebenenfalls auch auf größeren Verwaltungsaufwand und mögliche Verzögerungen einstellen. Dies könnte erhebliche Veränderungen in Bezug auf die Organisation bestehender Lieferketten und die Rechnungslegungsverfahren mit sich bringen.

Die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten sollten sich darauf vorbereiten, dass diese Veränderungen sowohl den Personal- als auch den Schulungsbedarf erhöhen werden, und ihre Maßnahmen zur Sensibilisierung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen ausbauen.

A.3. Zertifizierung und Zulassung von Produkten, Anforderungen an die Niederlassung sowie Etikettierung und Kennzeichnung

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am Binnenmarkt teil, so auch am Binnenmarkt für Waren. Waren können somit frei zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gehandelt werden, ohne Kontrollen zu unterliegen, da es einen einheitlichen Unionsrahmen für das Inverkehrbringen von Waren gibt, der harmonisierte technische Vorschriften, Sicherheits- und Umweltnormen sowie die gegenseitige Anerkennung umfasst. Die Organe und Einrichtungen der EU, wie die EU-Agenturen, überwachen das reibungslose Funktionieren dieses Rahmens.

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Union und das Vereinigte Königreich getrennte Regulierungs- und Rechtsräume sein.

Folglich müssen alle Produkte, die aus der Union in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, den Vorschriften und Normen des Vereinigten Königreichs genügen und unterliegen allen einschlägigen regulatorischen Kontrollen und Einfuhrkontrollen. Analog dazu müssen alle Produkte, die aus dem Vereinigten Königreich in die Union eingeführt werden, den Vorschriften und Normen der Union genügen und unterliegen allen einschlägigen regulatorischen Kontrollen und Einfuhrkontrollen in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und sonstige Gemeinwohlziele.

EU-Unternehmen, die zurzeit Produkte aus dem Vereinigten Königreich vertreiben, werden zu Ausführern bzw. Einführern der Produkte, die sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen. Dies bedeutet, dass sie die in den einschlägigen Unionsvorschriften genannten Pflichten eines Ausführers bzw. Einführers erfüllen müssen.

In Bezug auf die Zulassung und Zertifizierung von Produkten aufseiten der Union sind folgende Aspekte zu beachten:

·Zertifikate/Bescheinigungen oder Zulassungen, die von britischen Behörden oder von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Einrichtungen ausgestellt wurden, werden für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt nicht mehr gelten. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Kraftfahrzeug mit einer vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigung nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden darf. Ist nach dem Unionsrecht eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU erforderlich – wie etwa bei einigen Medizinprodukten, Maschinen, persönlichen Schutzausrüstungen oder Bauprodukten –, so dürfen Produkte, die von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Stellen zertifiziert wurden, nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden.

·Wenn das Unionsrecht die Registrierung von Produkten in Datenbanken vorschreibt, muss dies unter Umständen von einem in der Union ansässigen Einführer oder einem bevollmächtigten Vertreter des britischen Herstellers erledigt werden 14 .

·Wenn das Unionsrecht vorsieht, dass bestimmte Wirtschaftsakteure oder andere natürliche oder juristische Personen (z. B. bevollmächtigte Vertreter von Herstellern aus Drittstaaten oder „verantwortliche Personen“ für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften) in der Union niedergelassen sein müssen, fällt eine Niederlassung im Vereinigten Königreich nicht mehr darunter. Dies bedeutet, dass der bevollmächtigte Vertreter/die verantwortliche Person seine/ihre Niederlassung aus dem Vereinigten Königreich in die Union verlegen muss oder dass ein anderer bevollmächtigter Vertreter/eine andere verantwortliche Person mit Niederlassung in der Europäischen Union benannt werden muss. 

·Wenn sich die Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren auf Einrichtungen oder Personen bezieht, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind‚ werden die Kennzeichnungsvorschriften der Union für in der Union in Verkehr zu bringende Waren nicht mehr erfüllt.

Und schließlich gelten für den Handel mit dem Vereinigten Königreich aus Gemeinwohlgründen – etwa in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz – Unionsvorschriften, nach denen die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren verboten ist oder Beschränkungen unterliegt 15 ‚ ebenso wie dies bei allen anderen Drittstaaten der Fall ist.

Beispiele für die Einhaltung der sektoralen Vorschriften

Chemische Erzeugnisse

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Unionsvorschriften zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 16 im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten.

Zudem sind Registrierungen, über die im Vereinigten Königreich niedergelassene Hersteller verfügen, dann in der Union nicht mehr gültig. Die betreffenden Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Stoffe bei einem Hersteller oder Importeur in der Europäischen Union registriert sind, oder einen „Alleinvertreter“ in der Europäischen Union als Registranten für den Stoff benennen.

Nachgeschaltete Anwender müssen prüfen, ob die von ihnen verwendeten Stoffe bei einem in der Europäischen Union niedergelassenen Registranten registriert sind. Wenn das nicht der Fall ist, sollten sie

·ihre Lieferkette entsprechend anpassen (d. h. einen alternativen Lieferanten ausfindig machen) oder

·prüfen, ob der britische Registrant beabsichtigt, einen „Alleinvertreter“ in der Europäischen Union zu benennen, oder

·den Stoff als Importeur registrieren.

Gesundheitsprodukte (Medizinprodukte und Human- oder Tierarzneimittel)

Am 1. Januar 2021 scheidet das Vereinigte Königreich aus dem Regulierungssystem der Union für Arzneimittel und Medizinprodukte aus.

Das hat folgende Auswirkungen:

·Alle Zulassungsinhaber müssen in der Europäischen Union niedergelassen sein.

·Erprobungs- und Chargenfreigabeorte müssen in der Europäischen Union angesiedelt sein.

·Die für Arzneimittelüberwachung und Chargenfreigabe (einschließlich Prüfpräparaten) zuständigen Fachkräfte müssen in der Europäischen Union niedergelassen sein.

·Alle in der Union genehmigten klinischen Prüfungen müssen einen in der Europäischen Union niedergelassenen Sponsor oder gesetzlichen Vertreter aufweisen.

·Die Informationen und die Kennzeichnung müssen den Anforderungen der Union entsprechen, auch in Bezug auf die gemeinsame Kennzeichnung von Arzneimitteln gemäß den Bedingungen der im Vereinigten Königreich erteilten Zulassung.

·Die Zertifizierung von Medizinprodukten muss von in der Europäischen Union niedergelassenen benannten Stellen durchgeführt werden.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

EU-Unternehmen, die Waren im Vereinigten Königreich in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 alle einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs einhalten.

Was die Zulassungs- und Zertifizierungsverfahren anbelangt, so mussten zwar bereits 2019 vorbereitende Maßnahmen ergriffen werden, doch sollten die EU-Unternehmen rechtzeitig vor dem 1. Januar 2021 noch einmal überprüfen, ob sie auch tatsächlich alle Vorschriften einhalten.

Die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten sollten ihre Maßnahmen zur Sensibilisierung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen verstärken.

B.Handel mit Dienstleistungen

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am EU-Binnenmarkt teil, so auch am Binnenmarkt für Dienstleistungen. Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich profitieren daher von der Niederlassungsfreiheit sowie der Möglichkeit, ihre Dienstleistungen in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat zu erbringen. Ferner kommt ihnen ein gemeinsames Regulierungs- und Aufsichtsumfeld zugute, das den Rahmen für mögliche Maßnahmen seitens der nationalen Behörden bildet. Dieses Umfeld ermöglicht es den Erbringern von Dienstleistungen zudem, von einem fortgeschrittenen System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu profitieren.

Darüber hinaus kommt dem grenzüberschreitenden Austausch von Dienstleistungen in bestimmten auf Unionsebene regulierten Bereichen das Herkunftslandprinzip oder das Konzept des Europäischen Passes zugute, wonach aufgrund einer Harmonisierung von Normen, technischen Vorschriften sowie Regulierungs- und Aufsichtsrahmen eine von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Unionsvorschriften erteilte Genehmigung den Zugang zum gesamten EU-Binnenmarkt eröffnet. Diese Regelungen fördern den freien Verkehr bestimmter Dienstleistungen zwischen EU-Ländern, beispielsweise in den Bereichen Finanzen, Audiovisuelles oder Verkehr.

Ab dem 1. Januar 2021 werden weder in der Europäischen Union tätige Einzelpersonen und Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich noch im Vereinigten Königreich tätige Einzelpersonen und Unternehmen aus der EU die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Unionsverträge in Anspruch nehmen können.

Genehmigungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß dem EU-Binnenmarktrahmen erteilt wurden, werden in der Union ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gelten. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Finanzdienstleistungen, Verkehr, audiovisuelle Medien und Energiedienstleistungen.

Um Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, werden im Vereinigten Königreich niedergelassene Dienstleistungserbringer und Berufsangehörige nachweisen müssen, dass sie alle Vorschriften und Verfahren einhalten und/oder über alle Genehmigungen verfügen, die für die Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Union durch ausländische Staatsangehörige und/oder außerhalb der Union niedergelassene Unternehmen erforderlich sind. 17 Diese Anforderungen können im Unionsrecht oder – insbesondere – in nationalen Regelungen festgelegt sein, unterliegen jedoch den Verpflichtungen, die die Europäische Union im Rahmen des Allgemeinen Abkommens der Welthandelsorganisation über den Handel mit Dienstleistungen sowie auch im Abkommen über die künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich eingegangen ist. 

Gleichermaßen müssen Dienstleistungserbringer und Berufsangehörige, die in der EU niedergelassen und im Vereinigten Königreich tätig sind, nachweisen, dass sie alle einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs einhalten.

B.1. Finanzdienstleistungen

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am EU-Binnenmarkt teil, so auch am Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen. Deshalb können Finanzdienstleister aus dem Vereinigten Königreich ihre Dienste in der EU derzeit mit einer einzigen von den Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellten Genehmigung bzw. einem einzigen Europäischen Pass für jeden relevanten Finanzdienstleistungsbereich erbringen. EU-Dienstleister können den Pass ihres Heimatlandes nutzen, um Finanzdienstleistungen für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich zu erbringen.

Ab dem 1. Januar 2021 werden solche Genehmigungen für Dienstleister aus dem Vereinigten Königreich zur Erbringung ihrer Dienste in der gesamten EU nicht mehr gelten. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen in der EU durch Dienstleister aus dem Vereinigten Königreich wird fortan nur noch vorbehaltlich der einschlägigen Drittstaatenregelungen des betreffenden Mitgliedstaats möglich sein. Unternehmen, Banken oder Investoren in der Union, die derzeit auf diese Dienstleistungen angewiesen sind, sollten sich dieser Änderung bewusst sein und entsprechende Vorkehrungen treffen. Im Vereinigten Königreich tätige EU-Finanzdienstleister sollten sich zudem darauf vorbereiten, allen einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs nachzukommen. 

Nach den in bestimmten Rechtsakten der Union vorgesehenen Rahmen für Gleichwertigkeitsbestimmungen hat die Europäische Union die Möglichkeit, spezifische Interaktionen zwischen den Finanzsystemen der Union und des Vereinigten Königreichs zu erleichtern, indem sie die einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtssysteme des Vereinigten Königreichs und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Anforderungen der Union als gleichwertig anerkennt. Nur eine begrenzte Anzahl dieser Gleichwertigkeitsbestimmungen ermöglicht es Unternehmen aus Drittstaaten, ihre Dienstleistungen für Kunden in der EU zu erbringen. Zu nennen sind beispielsweise die Tätigkeitsbereiche zentraler Wertpapierverwahrstellen und zentraler Gegenparteien (CCPs). Insbesondere für Wertpapierfirmen wird Mitte 2021 ein neuer, verbesserter Rahmen für Gleichwertigkeitsbestimmungen in Kraft treten. In den meisten Bereichen, wie im Versicherungswesen, in der Kreditvergabe durch Geschäftsbanken oder im Einlagengeschäft, gestatten die Gleichwertigkeitsbestimmungen es Unternehmen aus Drittstaaten nicht, Dienstleistungen für die EU zu erbringen, sondern sehen Erleichterungen für EU-Unternehmen im Hinblick auf Aufsichts- und Berichterstattungspflichten vor.

Da die Verpflichtungen und Garantien des Ökosystems, das der EU-Binnenmarkt darstellt, im Vereinigten Königreich nicht länger gelten werden, kommen Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Union den Vorteilen des Binnenmarkts für das Vereinigte Königreich nicht gleich. Sie können jederzeit einseitig widerrufen werden, insbesondere wenn die Rahmen von Drittstaaten Abweichungen aufweisen und die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt sind.

Da die Gleichwertigkeitsrahmen der Union einseitiger Natur sind, sind weder die Gleichwertigkeitsbewertungen noch mögliche Beschlüsse über die Anerkennung der Gleichwertigkeit Teil der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich. Angesichts der derzeitigen Verflechtungen zwischen den Märkten der EU und des Vereinigten Königreichs ist es erforderlich, dass die Kommission bei der Bewertung der Gleichwertigkeit die Risiken für die EU im Hinblick auf Finanzstabilität, Markttransparenz, Marktintegrität, Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus erfordert die von der Regierung des Vereinigten Königreichs bekundete Absicht, nach dem Übergangszeitraum von den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen abzuweichen, dass die Kommission die Gleichwertigkeit mit dem Vereinigten Königreich in jedem Bereich mit Blick auf künftige Entwicklungen bewertet.

In der Politischen Erklärung über die künftigen Beziehungen 18 heißt es, dass sich sowohl die Europäische Union als auch das Vereinigte Königreich bemühen werden, ihre jeweiligen Gleichwertigkeitsbewertungen vor Ende Juni 2020 abzuschließen. 19 Die Kommission hat dem Vereinigten Königreich Fragebögen zu 28 Bereichen übermittelt, für die Gleichwertigkeitsbewertungen durchgeführt werden sollen. Bis Ende Juni waren nur vier ausgefüllte Fragebögen zurückgesandt worden. Auf dieser Grundlage war es der Kommission nicht möglich, ihre Gleichwertigkeitsbewertungen bis Ende Juni abzuschließen. Sie wird ihre Bewertungen auf der Grundlage weiterer, derzeit eingehender Rückmeldungen fortsetzen. Die Bewertungen können in den einzelnen Bereichen zu Gleichwertigkeitsbeschlüssen oder aber dazu führen, dass keine Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Kommission fasst solche Beschlüsse auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung, auch im Hinblick auf die Interessen der EU.

In einer Reihe von Bereichen hat die Kommission keine Bewertung eingeleitet, da entweder bereits entsprechende Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen wurden 20 oder der EU-Rechtsrahmen noch unvollständig ist. In den Bereichen, auf die Letzteres zutrifft 21 , wird die Kommission weder kurz- noch mittelfristig Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen.

Auf der Grundlage einer mit der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und den Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführten Analyse sowie der von Finanzdienstleistungsunternehmen unternommenen Vorbereitungen hat die Kommission nur einen Bereich ermittelt, von dem Risiken für die Finanzstabilität ausgehen könnten, nämlich jenen der zentralen Gegenparteien (CCPs) für das Clearing von Derivaten. Zur Minderung möglicher Risiken für die Finanzstabilität erwägt die Kommission daher kurzfristig, in Bezug auf diesen Bereich einen befristeten Gleichwertigkeitsbeschluss für das Vereinigte Königreich anzunehmen.

Ein solcher zeitlich befristeter Beschluss würde in der EU ansässige CCPs in die Lage versetzen, ihre Kapazitäten für das Clearing einschlägiger Transaktionen kurz- und mittelfristig weiter auszubauen, und es EU-Clearingmitgliedern ermöglichen, erforderliche Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen und unter anderem ihre systemische Exposition gegenüber den Marktinfrastrukturen im Vereinigten Königreich zu verringern.

Um die Beaufsichtigung und Regulierung von Clearingtätigkeiten, die für die Union von systemischer Bedeutung sind, zu verbessern, arbeitet die EU derzeit an der Umsetzung der EMIR 2.2. Die Kommission verabschiedet derzeit Durchführungsmaßnahmen zur Bestimmung des Grades des von Drittstaaten-CCPs ausgehenden Systemrisikos, der erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Beaufsichtigung entsprechender CCPs sowie des etwaigen Bedarfs an weiteren Maßnahmen zur Minderung solcher Risiken.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Versicherungsunternehmen, Banken, Wertpapierfirmen, Handelsplätze und andere Finanzdienstleister sollten ihre vorbereitenden Maßnahmen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 abschließen und umsetzen, um auf die Veränderungen vorbereitet zu sein, die in jedem der möglichen Szenarien eintreten werden, so auch für den Fall, dass die Europäische Union oder das Vereinigte Königreich in ihrem Tätigkeitsbereich keinen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen.

In der EU ansässige Unternehmen, Banken oder Investoren, die derzeit auf Dienstleister aus dem Vereinigten Königreich angewiesen sind, sollten prüfen, wie sich die Veränderungen auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken könnten, und alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sich auf alle möglichen Szenarien vorzubereiten. Im Vereinigten Königreich tätige EU-Finanzdienstleister sollten sich zudem darauf vorbereiten, allen einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs nachzukommen. In der EU ansässige Clearingmitglieder britischer CCPs und ihre Kunden sollten aktive Schritte unternehmen, um sich auf alle möglichen Szenarien vorzubereiten, unter anderem indem sie ihre systemische Exposition gegenüber den Marktinfrastrukturen im Vereinigten Königreich verringern.

Die Aufsichts- und Regulierungsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten müssen ihren Dialog mit den Interessenträgern fortführen, um sicherzustellen, dass bis Ende 2020 alle erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen werden.

B.2. Verkehrsdienstleistungen

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am EU-Binnenmarkt teil, so auch am Binnenmarkt für Verkehrsdienstleistungen. Daher können Schienenverkehrsdienste, Luftverkehrsdienste und Straßengüterverkehrsdienste derzeit mit einer von einem einzelnen Mitgliedstaat ausgestellten Genehmigung in der gesamten Europäischen Union erbracht werden. Von dieser Regelung profitieren während des Übergangszeitraums auch in der EU ansässige Dienstleister, die ihre Dienste im Vereinigten Königreich erbringen.

Ab dem 1. Januar 2021 werden Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich ihre Verkehrsdienstleistungen nicht mehr als Teil des Binnenmarkts innerhalb der Union erbringen können. Die Möglichkeiten und Bedingungen für Verkehrsdienstleister aus der EU und dem Vereinigten Königreich für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich werden weitgehend von den Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich Verkehr abhängen.

In jedem Fall werden jedoch vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen am 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit in der Europäischen Union verlieren, und im Vereinigten Königreich ausgestellte Bescheinigungen oder Genehmigungen für Triebfahrzeugführer werden letztere fortan nicht mehr zum Führen von Lokomotiven und Zügen im Eisenbahnsystem der EU befugen.

Eisenbahnunternehmen aus der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich, die grenzüberschreitende Verkehrsdienstleistungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union erbringen, müssen sowohl die in der Europäischen Union als auch die im Vereinigten Königreich geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen. Dies betrifft die Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen für das Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuggenehmigungen und die Genehmigungen für das Personal (Triebfahrzeugführer). Betroffene müssen daher sicherstellen, dass sie für die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelegenen Abschnitte der grenzüberschreitenden Dienste über in der Europäischen Union gültige Genehmigungen sowie für die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gelegenen Abschnitte der grenzüberschreitenden Dienste über im Vereinigten Königreich gültige Genehmigungen verfügen.

In jedem Fall werden Luftfahrtunternehmen mit einer von der Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilten Betriebsgenehmigung für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftweg ihre Luftverkehrsdienste ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr innerhalb der Europäischen Union erbringen können.

Luftfahrtunternehmen und Inhaber von Flugsicherheitsbescheinigungen in der EU müssen sicherstellen und langfristig gewährleisten, dass sie die Unionsvorschriften erfüllen, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Hauptgeschäftssitzes von Luftfahrtunternehmen und an EU-Mehrheitseigentum und -kontrolle sowie des Besitzstands der Union im Bereich der Flugsicherheit.

Schließlich gilt in jedem Fall, dass im Vereinigten Königreich niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen ab dem 1. Januar 2021 über keine Gemeinschaftsgenehmigung mehr verfügen werden. Sie werden daher nicht mehr von den mit einer solchen Genehmigung einhergehenden automatischen Binnenmarktrechten, d. h. dem Recht der EU-Unternehmen, in der gesamten Union Reisen durchzuführen und Waren zu befördern, profitieren.

Die Rechte von Dienstleistern aus der EU und dem Vereinigten Königreich auf Zugang zum jeweilig anderen Markt werden vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abhängen. In Ermangelung einer Einigung können Dienstleister aus der EU die im Rahmen des Internationalen Verkehrsforums (ITF) bereits verfügbaren begrenzten Kontingente für Reisen in das Vereinigte Königreich bzw. Dienstleister aus dem Vereinigten Königreich die entsprechenden Kontingente für Reisen in die EU nutzen.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Alle Verkehrsunternehmen, die Beförderungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durchführen, müssen sicherstellen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 die Bescheinigungsanforderungen der EU bzw. des Vereinigten Königreichs erfüllen.

Die Zugangsrechte für den Luft- und Straßenverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich werden weitgehend vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich abhängen.

In jedem Fall aber werden die Verkehrsunternehmen von Änderungen bei den Formalitäten betroffen sein, die beim Überqueren der Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU erforderlich sind. 22 Abgesehen von sektorspezifischen Verkehrsvorschriften sollten die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten – insbesondere mit Blick auf KMU – verstärkt Sensibilisierungsarbeit leisten und über künftige Auswirkungen von Grenzformalitäten für Verkehrs- und Logistikunternehmen sowie für Fahrgäste und Grenzgänger aufklären. Dies betrifft unter anderem Grenzkontrollen bei Personen, die damit verbundene Überprüfung der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, das Abstempeln von Pässen und gegebenenfalls Visumbestimmungen.

B.3. Audiovisuelle Dienste

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am Binnenmarkt für audiovisuelle Dienstleistungen teil. Daher findet derzeit das Herkunftslandprinzip Anwendung, wonach jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleister, der die Vorschriften der nationalen Regulierungsbehörde dieses Staates einhält, vom Prinzip des freien Empfangs profitiert und Inhalte in jeden anderen Mitgliedstaat übertragen kann, ohne die Zustimmung dieses anderen Mitgliedstaats einholen zu müssen.

Ab dem 1. Januar 2021 werden im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen das in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vorgesehene Herkunftslandprinzip nicht mehr in Anspruch nehmen können.

Folglich müssen Anbieter audiovisueller Mediendienste mit Sitz im Vereinigten Königreich alle Vorschriften eines Mitgliedstaats einhalten, in dem sie ihre Dienste anbieten möchten.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Anbieter audiovisueller Mediendienste mit Sitz im Vereinigten Königreich, die audiovisuelle Mediendienste in der Europäischen Union erbringen, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie die einzelstaatlichen Bestimmungen eines jeden Staates einhalten, in dem sie Dienstleistungen erbringen wollen. Dienstleister aus der EU, die Dienstleistungen im Vereinigten Königreich erbringen möchten, müssen sich an die im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften halten.

B.4. Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am EU-Binnenmarkt teil, der unter anderem eine Niederlassungsfreiheit, einen freien Personenverkehr und einen freien Dienstleistungsverkehr vorsieht. Daher profitieren Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und EU-Bürger, die über eine im Vereinigten Königreich erworbene Qualifikation verfügen, derzeit von einer vereinfachten – in einigen Fällen automatischen – Anerkennung in anderen EU-Ländern. Dies ermöglicht es Fachkräften wie Ärzten, Krankenpflegepersonal, Zahnärzten, Apothekern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Architekten oder Ingenieuren während des Übergangszeitraums, sich in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich frei zu bewegen und dort Dienstleistungen zu erbringen.

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich nicht mehr den Unionsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, sodass die Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen durch das Vereinigte Königreich unter das Recht des Vereinigten Königreichs fallen wird.

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, unabhängig davon, wo sie ihre Qualifikationen erworben haben, sowie EU-Bürger mit im Vereinigten Königreich erworbenen Qualifikationen müssen diese ab dem Ende des Übergangszeitraums in den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der dort geltenden Vorschriften für Drittstaatsangehörige und/oder in Drittstaaten erworbene Qualifikationen anerkennen lassen. 23

Rat für Personen, Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Betroffene Personen sollten vor dem 1. Januar 2021 eine Anerkennung ihrer im Vereinigten Königreich erworbenen Qualifikation in der Europäischen Union beantragen, um auf die Zeit nach dem Übergangszeitraum vorbereitet zu sein. Unternehmen sollten bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, dass nach dem Ende des Übergangszeitraums, d. h. ab Januar 2021 eine solche Anerkennung in den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der dort geltenden Vorschriften für Drittstaatsangehörige und/oder in Drittstaaten erworbene Qualifikationen erfolgen wird.

C.Energie

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am integrierten Energiemarkt der Union teil. Daher wird der über Gas- und Stromverbindungsleitungen erfolgende Handel mit Energieerzeugnissen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich derzeit über spezielle Plattformen der Union verwaltet.

Wenngleich Gas- und Stromverbindungsleitungen natürlich weiterhin genutzt werden können‚ wird sich das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr an den speziellen Plattformen der Union beteiligen. Stattdessen werden für den über Verbindungsleitungen erfolgenden Stromhandel mit Großbritannien alternative Ausweichlösungen verwendet. 24 Dies soll gewährleisten, dass der Stromhandel – wenn auch nicht mit derselben Effizienz wie aktuell im Rahmen des Binnenmarkts – fortgesetzt werden kann.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen sollten berücksichtigen, dass Stromverbindungsleitungen zu Großbritannien ab Januar 2021 nicht mehr über Plattformen der Union verwaltet und fortan als Energieströme aus Drittstaaten gelten werden. Betroffene Interessenträger sollten in Erwägung ziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung an das neue Regelungsumfeld zu treffen.

D.Reisen und Tourismus

Personenkontrollen 25

Während des Übergangszeitraums werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs wie Unionsbürger behandelt. Daher genießen Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs bei der Einreise in die Europäische Union und den Schengen-Raum derzeit das Recht auf Freizügigkeit.

Ab dem 1. Januar 2021 werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die in die Europäische Union und den Schengen-Raum einreisen, wie Drittstaatsangehörige behandelt und daher an den Grenzen des Schengen-Raums eingehend kontrolliert. Das bedeutet, dass der geplante Aufenthalt im Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten in einem Zeitraum von 180 Tagen keine Dauer von mehr als 90 Tagen haben kann, und dass britische Staatsangehörige die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige erfüllen müssen. Sie sind ab dann auch nicht mehr berechtigt, die EU/EWR/CH-Spuren zu nutzen, die Personen vorbehalten sind, die beim Grenzübertritt Anspruch auf Freizügigkeit haben.

Visumpflicht

Während des Übergangszeitraums werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs wie Unionsbürger behandelt. Daher unterliegen sie in der Europäischen Union, und insbesondere beim Überschreiten der Schengen-Grenzen, keiner Visumpflicht.

In jüngsten Legislativmaßnahmen zur Vorbereitung der EU wurde festgelegt, dass britische Staatsangehörige, die die Außengrenzen der Europäischen Union für Kurzaufenthalte (bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) überschreiten, auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin von der Visumpflicht befreit sind. Diese Befreiung von der Visumpflicht schließt nicht das Recht ein, in der Union zu arbeiten, und unterliegt dem für Drittländer geltenden Gegenseitigkeitsmechanismus, d. h. sie könnte ausgesetzt werden, wenn Unionsbürgern für Kurzaufenthalte im Vereinigten Königreich kein visumfreier Zugang mehr gewährt würde.

Die Visabestimmungen werden sich auch für bestimmte im Vereinigten Königreich wohnhafte Drittstaatsangehörige, die in die Union reisen, ändern. So sind beispielsweise Inhaber von Aufenthaltsdokumenten des Vereinigten Königreichs ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr von der Visumpflicht für den Flughafentransit in der Union befreit und erhalten Schüler mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich bei Schulausflügen nicht mehr automatisch visumfreien Zugang zur Union.

Reisen mit Heimtieren

Während des Übergangszeitraums können Heimtierbesitzer mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich den „EU-Heimtierausweis“ verwenden, um mit ihren Heimtieren einfacher in der Europäischen Union reisen zu können.

Ab dem 1. Januar 2021 ist ein EU-Heimtierausweis, der einem Heimtierbesitzer mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ausgestellt wurde, für Reisen mit Heimtieren vom Vereinigten Königreich in einen EU-Mitgliedstaat kein gültiges Dokument mehr. Die Anforderungen bezüglich Heimtieren, die aus dem Vereinigten Königreich anreisende Personen künftig begleiten, werden von der Union festgelegt.

Führerscheine

Während des Übergangszeitraums gelten die Rechtsvorschriften der Union über die EU-weite Anerkennung von Führerscheinen. Somit können Inhaber eines im Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheins derzeit weiterhin ohne zusätzliche Unterlagen in der EU ein Fahrzeug führen.

Ab dem 1. Januar 2021 kann für vom Vereinigten Königreich ausgestellte Führerscheine die gegenseitige Anerkennung nach Unionsrecht nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ihre Anerkennung wird ab dann auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt. In Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr aus dem Jahr 1949 sind, findet dieses Abkommen Anwendung. Weitere Informationen sollten bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eingeholt werden.

Roaming

Während des Übergangszeitraums gelten im Vereinigten Königreich die Rechtsvorschriften der Union zu Roamingdiensten. Daher kommt derzeit gegenüber dem Vereinigten Königreich und im Vereinigten Königreich die Verordnung zur Gewährleistung des Roaming ohne zusätzliche Gebühren zur Anwendung.

Ab dem 1. Januar 2021 ist der Zugang britischer Verbraucher zum Roaming zu Inlandspreisen in der Europäischen Union durch das Unionsrecht nicht mehr gewährleistet. Umgekehrt gilt dies genauso für Verbraucher der Union, die in das Vereinigte Königreich reisen.

Somit werden sowohl die Mobilfunkbetreiber im Vereinigten Königreich als auch die in der EU einen Aufschlag für Roamingkunden erheben können.

Fahrgastrechte

Während des Übergangszeitraums gelten die Rechtsvorschriften der Union über Fahrgastrechte im Luft-, Schienen-, Bus- und Schiffsverkehr, einschließlich der Bestimmungen über Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, weiterhin für Fahrgäste, die aus dem Vereinigten Königreich in einen EU-Mitgliedstaat reisen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein Verkehrsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Union handelt.

Ab dem 1. Januar 2021 werden Reisende zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht mehr das gleiche Schutzniveau genießen. Je nach Verkehrsträger sind Fahrgäste bei Reisen in das Vereinigte Königreich oder aus dem Vereinigten Königreich möglicherweise nicht mehr durch die EU-Fahrgastrechte geschützt.

Rat für Reisende, Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Bei Reisen in das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich sollten Reisende prüfen, ob Änderungen in Bezug auf Grenzkontrollen, Visumpflicht, Heimtierausweise, Führerscheine und Roaminggebühren eingetreten sind.

Unternehmen, die Reiseleistungen erbringen, sollten sich mit den Veränderungen vertraut machen und müssen ihre Verfahren gegebenenfalls entsprechend anpassen.

Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass an den Grenzübergangsstellen genügend Personal zur Verfügung steht, und gegebenenfalls die Infrastruktur anpassen. Ferner sollten sie dafür sorgen, dass Fahrgäste und Reisende gut über etwaige Änderungen ihrer Rechte und Pflichten informiert sind.

E.Mobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Während des Übergangszeitraums haben Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in der Union weiterhin das Recht auf freien Personenverkehr. Auch EU-Bürger können dank ihres Rechts auf Freizügigkeit weiterhin im Vereinigten Königreich arbeiten, studieren, ein Unternehmen gründen oder leben. Die Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten ausnahmslos auch für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union befanden, und werden gemäß dem Austrittsabkommen auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin gelten. Das Austrittsabkommen schützt auch die Aufenthalts- und Arbeitsrechte von EU-Bürgern, die sich am Ende des Übergangszeitraums rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die sich am Ende des Übergangszeitraums rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Rechte ihrer Familienangehörigen. 26  

Am 1. Januar 2021 endet die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Dies wird Auswirkungen auf die Mobilität aller EU-Bürger haben, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen und einen längeren Zeitraum im Vereinigten Königreich verbringen möchten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Studierende, Arbeitnehmer, Rentner oder ihre Familienangehörigen handelt. Für sie gelten für alle Reisen in das Vereinigte Königreich die Einwanderungsgesetze des Vereinigten Königreichs. Unternehmen des Vereinigten Königreichs, die EU-Bürger einstellen wollen, müssen sich an Vorschriften des Vereinigten Königreichs halten, die im Rahmen der Unionsregelung derzeit nicht gelten. Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, gelten für alle Reisen in die EU die Migrationsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten. EU-Unternehmen, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs einstellen wollen, müssen sich an die für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften der Union und der betreffenden Mitgliedstaaten halten.

Die derzeitige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß den einschlägigen Verordnungen der Union wird für EU-Bürger, die eine Form der Mobilität im Rahmen der neuen britischen Regelung ausüben werden, nicht mehr bestehen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in der EU, es sei denn, sie fallen unter spezifische Unionsvorschriften in Bezug auf Drittstaatsangehörige. Da die einschlägigen Unionsvorschriften nicht mehr gelten werden, wird es nicht mehr den gleichen umfassenden grenzüberschreitenden Schutz der sozialen Sicherheit geben. Selbst im Rahmen eines künftigen Partnerschaftsabkommens mit dem Vereinigten Königreich könnten potenziell nur bestimmte Sozialversicherungsansprüche sichergestellt werden. Die genauen Einzelheiten, z. B. bezüglich der Gesundheitskosten oder der Rentenansprüche, werden vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die künftige Partnerschaft abhängen.

F.Gesellschaftsrecht und Zivilrecht

F.1. Im Vereinigten Königreich eingetragene Unternehmen

Während des Übergangszeitraums beteiligt sich das Vereinigte Königreich am Binnenmarkt, und dies gilt auch für die Niederlassungsfreiheit. Somit kann ein Unternehmen derzeit im Vereinigten Königreich eingetragen sein und seine Hauptverwaltung oder seinen Hauptgeschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Ab dem 1. Januar 2021 gelten im Vereinigten Königreich eingetragene Unternehmen als Drittlandsunternehmen und werden nicht automatisch gemäß Artikel 54 AEUV anerkannt. Ihre Anerkennung unterliegt ab dann dem nationalen Recht für in Drittländern eingetragene Unternehmen.

Zweigniederlassungen von im Vereinigten Königreich eingetragenen Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten werden dann als Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen betrachtet. Tochterunternehmen von britischen Unternehmen in der Union sind grundsätzlich EU-Unternehmen und unterliegen weiterhin allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Wenn im Vereinigten Königreich eingetragene Unternehmen EU-Unternehmen werden wollen, sollten sie alle erforderlichen Schritte für eine Eintragung in einem EU-Mitgliedstaat unternehmen.

F.2. Vertragliche Wahl des Gerichtsstands

Während des Übergangszeitraums beteiligt sich das Vereinigte Königreich an Teilbereichen des europäischen Zivilrechtsraums 27 . Urteile eines britischen Gerichts in Zivil- und in Handelssachen können in der Europäischen Union derzeit deshalb rasch vollstreckt werden. In der Praxis begründen Handelsverträge häufig die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für Rechtsstreitigkeiten.

Ab dem 1. Januar 2021 finden die Unionsvorschriften zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in der EU und im Vereinigten Königreich während des Übergangszeitraums keine Anwendung mehr. 28 Sollte das Vereinigte Königreich nach Ende des Übergangszeitraums selbst dem Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen beitreten, so würde dieses Übereinkommen nur für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen gelten, die von Gerichten erlassen wurden, die in ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen benannt wurden, die geschlossen wurden, nachdem das Vereinigte Königreich Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist. Somit unterliegen die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile von Gerichten des Vereinigten Königreichs vorerst den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung/Vollstreckung beantragt wird.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Allen Unternehmen wird empfohlen, bei der vertraglichen Wahl des Gerichtsstands dieser Situation Rechnung zu tragen.

Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass Urteile von Gerichten des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union möglicherweise nicht mehr so rasch vollstreckt werden können wie heute.

G.SONSTIGE ASPEKTE: Daten, digitale Rechte und Rechte des geistigen Eigentums

G.1. Geistiges Eigentum

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am EU-Binnenmarkt teil. Daher kann sich der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, z. B. einer Unionsmarke, derzeit nicht auf eine solche Marke berufen, um dem Versand von Waren aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union zu begegnen, sofern die Waren vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht worden sind („Grundsatz der Erschöpfung“ der Rechte aus dem Recht des geistigen Eigentums), und umgekehrt.

Ab dem 1. Januar 2021 können Händler in der Europäischen Union die Erschöpfung der Rechte gegenüber den Rechteinhabern nicht mehr geltend machen, wenn sie Waren aus dem Vereinigten Königreich beziehen.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Unternehmen, die Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich vornehmen, sollten ihre geschäftlichen Regelungen überprüfen.

Zudem sind die bestehenden einheitlichen EU-Rechte des geistigen Eigentums (Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, gemeinschaftliche Sortenschutzrechte und geografische Angaben) zwar ab dem 1. Januar 2021 nach dem Austrittsabkommen weiterhin geschützt 29 , neue einheitliche EU-Rechte haben jedoch einen kleineren räumlichen Anwendungsbereich, da sie im Vereinigten Königreich nicht gelten.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Die betroffenen Interessenträger sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls für den Schutz künftiger Rechte des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich zu sorgen.

G.2. Datenübermittlung und Datenschutz

Während des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich durch die Datenschutzvorschriften der Union gebunden. Daher können personenbezogene Daten derzeit ohne Einschränkungen aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.

Ab dem 1. Januar 2021 ist die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich zwar weiterhin möglich, sie muss jedoch den besonderen Vorschriften und Garantien der Union für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten entsprechen, die in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 30 oder der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung 31 festgelegt sind.

Insbesondere ist in Kapitel V der DSGVO eine Reihe von Instrumenten vorgesehen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten das in der Union garantierte Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird. Eines dieser Instrumente besteht darin, dass die Europäische Union einseitig einen „Angemessenheitsbeschluss“ auf der Grundlage des Artikels 45 der DSGVO erlassen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass der Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau bietet.

Wie die EU in der Politischen Erklärung hervorgehoben hat 32 , wird sie sich nach besten Kräften bemühen, die Bewertung des britischen Regelwerks bis Ende 2020 abzuschließen, sodass ein entsprechender Beschluss erlassen werden kann, sofern das Vereinigte Königreich die geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission arbeitet zurzeit an dieser Bewertung und hat mit dem Vereinigten Königreich eine Reihe von Fachsitzungen abgehalten, um die dafür nötigen Informationen zu erlangen. Das Vereinigte Königreich hat den EU-Mitgliedstaaten in seinem Datenschutzgesetz (Data Protection Act) die Angemessenheit bis Ende 2024 zuerkannt und festlegt, dass dieser Status bis dahin überprüft werden muss.

Rat für Unternehmen und Mitgliedstaatsverwaltungen

Unternehmen und öffentliche Verwaltungen sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich unabhängig davon, nach welchem Szenario die EU einen Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf das Vereinigte Königreich erlassen wird, im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erfolgt. Dies kann durch geeignete Garantien, wie sie in der DSGVO vorgesehen sind, u. a. verbindliche interne Datenschutzvorschriften, oder durch spezifische Ausnahmeregelungen erreicht werden.

G.3. Domänenname „.eu“

Während des Übergangszeitraums gelten die Rechtsvorschriften der Union zu Namen der Top-Level-Domain „.eu“ auch für das Vereinigte Königreich. Im Vereinigten Königreich niedergelassene Unternehmen sowie Bürger und Einwohner des Vereinigten Königreichs sind weiterhin berechtigt, „.eu“-Domänennamen registrieren zu lassen und Inhaber solcher Namen zu sein.

Ab dem 1. Januar 2021 sind Unternehmen, die im Vereinigten Königreich, nicht aber in der Europäischen Union niedergelassen sind, und Einwohner des Vereinigten Königreichs, die keine EU-Bürger sind, nicht mehr berechtigt, „.eu“-Domänennamen registrieren zu lassen und Inhaber solcher Namen zu sein.

Wenn diese Personen nicht nachweisen können, dass sie nach wie vor berechtigt sind, Inhaber von „.eu“-Domänennamen zu sein, werden ihnen diese nach Ende des Übergangszeitraums entzogen. 33 EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich können jedoch auch nach Ende des Übergangszeitraums Inhaber von „.eu“-Domänennamen sein und neue registrieren lassen.

H.Internationale Übereinkünfte der Europäischen Union

Während des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich nach wie vor durch die von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte gebunden. Zudem hat die Europäische Union ihren internationalen Partnern mitgeteilt, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangszeit für die Zwecke dieser Übereinkünfte wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist.

Ab dem 1. Januar 2021 gelten die Übereinkünfte, die von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Die Europäische Union hat ihre internationalen Partner mittels einer nach Unterzeichnung des Austrittsabkommens übermittelten Verbalnote 34 über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union unterrichtet.

Das Vereinigte Königreich einschließlich seiner Staatsangehörigen und Wirtschaftsbeteiligten wird daher keinen Nutzen mehr aus den mehreren Hundert internationalen Übereinkünften der Union ziehen können, z. B. Freihandelsabkommen, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, Veterinärabkommen oder bilaterale Übereinkünfte in den Bereichen Luftverkehr oder Flugsicherheit. In der Union niedergelassene Unternehmen werden natürlich auch weiterhin von allen bestehenden internationalen Übereinkünften der Union profitieren.

Dies berührt jedoch nicht den Status des Vereinigten Königreichs in Bezug auf multilaterale Übereinkünfte, bei denen das Vereinigte Königreich eine eigenständige Vertragspartei ist. So wird das Vereinigte Königreich beispielsweise ein eigenständiges Mitglied der Welthandelsorganisation bleiben und durch die einschlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation gebunden sein, insbesondere hinsichtlich seiner Zugeständnisse und Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen oder die Rechte des geistigen Eigentums.


III. Vorbereitung auf jedes mögliche Szenario

Die in Teil II dieser Mitteilung beschriebenen Veränderungen werden in jedem Fall eintreten‚ unabhängig davon‚ ob die Europäische Union und das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 eine Einigung über eine ehrgeizige neue Partnerschaft erzielen oder nicht.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein Scheitern der Verhandlungen zu Verwerfungen führen würde, die weit über die in Teil II umrissenen Änderungen hinausgingen. Sollte kein Abkommen zustande kommen, würden auf beiden Seiten für die Ausfuhren der jeweils anderen Seite die Meistbegünstigungszölle gelten. Auf aus dem Vereinigten Königreich in die Union eingeführte Waren würden Zölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU erhoben, während auf aus der Union in das Vereinigte Königreich eingeführte Waren die britischen Zollsätze 35 angewendet würden.

Mit dieser Mitteilung sollen die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nicht vorweggenommen werden. Sie bezieht sich daher schwerpunktmäßig auf Fragen, die derzeit nicht Gegenstand von Verhandlungen sind. Die Kommission räumt ein, dass hierdurch erhebliche Unsicherheiten für öffentliche Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft bestehen bleiben. Unsicher ist zum Beispiel die mögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Programmen Erasmus+ und Horizont Europa über das Jahr 2020 hinaus. Diese Unsicherheit kann nur durch den Abschluss der laufenden Verhandlungen beseitigt werden.

Wenn bis zum 31. Dezember 2020 keine Einigung über eine neue Partnerschaft erzielt würde, hätte dies erhebliche Folgen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich das No-Deal-Szenario für die künftigen Beziehungen aus den nachstehenden Gründen von dem No-Deal-Szenario bei den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union unterscheidet:

1.Erstens sorgt das Austrittsabkommen für Rechtssicherheit in einer Reihe wichtiger Bereiche, in denen der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu Unsicherheit geführt hatte. Hierzu gehören der Schutz der Rechte der Bürger, die Finanzregelung, die Festlegung einer rechtlich praktikablen Lösung zur Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland, der Bestandsschutz für die einheitlichen EU-Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich der bestehenden geografischen Angaben) und die Bestimmungen für eine geordnete Abwicklung aller laufenden Verfahren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (siehe Kasten). 

2.Zweitens verschafft der im Austrittsabkommen festgelegte Übergangszeitraum den Interessenträgern zusätzliche, wenn auch begrenzte Zeit, um sich auf jedes mögliche Szenario vorzubereiten‚ auch auf das Szenario, dass am 1. Januar 2021 kein Abkommen über eine künftige Partnerschaft besteht.

3.Drittens werden einige Legislativmaßnahmen der Union‚ die 2019 zur Vorbereitung auf jedes mögliche Szenario für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beschlossen wurden, am Ende des Übergangszeitraums in Kraft bleiben oder anwendbar werden. Dies gilt beispielsweise für die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in das Verzeichnis der Drittstaaten, deren Staatsangehörige bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit sind, sowie für die Aufteilung der WTO-Zollkontingente der EU zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. 

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission die Lage weiter genau beobachten und die Interessen der Europäischen Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie ihrer Wirtschaft in jedem Szenario nach Kräften schützen.

KASTEN: Das Austrittsabkommen, einschließlich des Protokolls zu Irland und Nordirland

Das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossene Austrittsabkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

Es enthält ausführliche Bestimmungen, mit denen die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, ihrem Binnenmarkt und der Zollunion insbesondere in folgenden Bereichen begrenzt werden sollen:

Rechte der Bürger: Das Austrittsabkommen schützt das Recht von EU-Bürgern, die sich am Ende des Übergangszeitraums nach Unionsrecht rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, und von britischen Staatsangehörigen, die sich zu diesem Zeitpunkt nach Unionsrecht rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, weiter in dem betreffenden Aufnahmestaat zu leben, zu studieren und zu arbeiten. 36

Finanzregelung: Im Austrittsabkommen ist vorgesehen, dass das Vereinigte Königreich und die Europäische Union allen gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen, die sie während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union eingegangen sind, nachkommen; dies gilt auch für Verpflichtungen, die nach 2020 zu tatsächlichen Ausgaben führen 37 . 

Protokoll zu Irland und Nordirland: Das Protokoll zu Irland und Nordirland wird mit dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar und stellt eine stabile Lösung dar, die parallel zu einem Abkommen über die künftige Partnerschaft gelten wird, sofern künftig das nordirische Parlament (Northern Ireland Assembly) seiner weiteren Anwendung zustimmt.

Es bietet eine rechtlich praktikable Lösung, die eine harte Grenze auf der Insel Irland vermeidet, die Wirtschaft auf der gesamten Insel schützt, das Karfreitagsabkommen (Abkommen von Belfast) mit all seinen Aspekten aufrechterhält und die Integrität des EU-Binnenmarkts sowie des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs wahrt.

Nach diesem Protokoll wird Nordirland weiterhin eine begrenzte Zahl von Unionsvorschriften insbesondere in Bezug auf Waren einhalten müssen, und für alle Waren, die nach Nordirland verbracht werden oder Nordirland verlassen, werden der Zollkodex sowie die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften der Union gelten. Auf diese Weise werden Zollkontrollen auf der Insel Irland vermieden.

Kontrollen werden bei Waren stattfinden, die aus dem übrigen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, z. B. bei Lebensmitteln und lebenden Tieren, um sicherzustellen, dass sie den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen („SPS-Vorschriften“) entsprechen. Alle Waren, die nach Nordirland verbracht werden oder Nordirland verlassen, müssen den einschlägigen Unionsvorschriften und -normen in vollem Umfang entsprechen.

Auf nach Nordirland verbrachte Waren werden die EU-Zölle erhoben, außer wenn der Gemeinsame Ausschuss in einem Rahmen Bedingungen festlegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass bei diesen Waren keine Gefahr besteht, dass sie in den EU-Binnenmarkt gelangen. Auf der Grundlage eines solchen Rahmens fallen keine Zölle an, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei Waren, die aus dem übrigen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, keine Gefahr besteht, dass sie in den EU-Binnenmarkt gelangen.

Für Waren, die von außerhalb der EU nach Nordirland verbracht oder aus Nordirland ausgeführt werden, gelten die Zollförmlichkeiten und -verfahren der Union.

Für Waren, die aus dem übrigen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland oder aus Nordirland in den übrigen Teil des Vereinigten Königreichs verbracht werden, gelten die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften der EU.

Trennungsbestimmungen: Das Austrittsabkommen gewährleistet auch eine geordnete Abwicklung der bestehenden Regelungen in Bezug auf Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt des Austritts noch nicht abgeschlossen sind:

·Es ermöglicht, dass Waren, die vor Ende des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, weiter auf dem Markt der EU oder des Vereinigten Königreichs angeboten werden, bis sie ihren Endverbraucher erreichen, ohne dass es einer Neuzertifizierung, Neuetikettierung oder Produktänderung bedarf.

·Es sieht Verfahren für die Durchführung und Beendigung laufender Warenbeförderungen innerhalb der Union, laufender Zollverfahren sowie laufender Angelegenheiten im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern vor.

·Es schützt die bestehenden einheitlichen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Bestands an geografischen Angaben der EU.

·Es regelt die Abwicklung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und wahrt die Rechte der von den Verfahren Betroffenen nach Unionsrecht.

·Es enthält Bestimmungen für die Abwicklung der laufenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

·Es enthält Bestimmungen für die Abwicklung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (z. B. Beihilfesachen und Vertragsverletzungsverfahren).

·Es befasst sich mit der Verwendung der Daten und Informationen, die vor Ende des Übergangszeitraums ausgetauscht wurden, und gewährleistet, dass die vor Ende des Übergangszeitraums übermittelten Daten nach den Grundsätzen und Bestimmungen des Unionsrechts geschützt bleiben.

·Es sieht vor, dass das Vereinigte Königreich am Ende des Übergangszeitraums aus den Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden, ausscheidet, insbesondere aus den Netzen, die nur für die Mitgliedstaaten der Union und die assoziierten Schengen-Länder zugänglich sind.

·Es behandelt die laufende justizielle Zusammenarbeit in Handelssachen, um sicherzustellen, dass Gerichtsurteile geltend gemacht werden können.

·Es befasst sich mit allen Fragen, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus Euratom zusammenhängen.

Im Hinblick auf die Durchführung des Austrittsabkommens ist der Gemeinsame Ausschuss eingesetzt worden, der die Anwendung des Austrittsabkommens überwacht. Der Gemeinsame Ausschuss, in dem der Vizepräsident der Europäischen Kommission Maroš Šefčovič und der Kanzler des Herzogtums Lancaster Michael Gove gemeinsam den Vorsitz führen, ist zweimal (per Telekonferenz) zusammengetreten, und zwar am 30. März und am 12. Juni 2020. Die Fachausschüsse für Gibraltar, Rechte der Bürger, Finanzbestimmungen, die Hoheitszonen auf Zypern und das Protokoll zu Irland/Nordirland haben ihre Arbeit aufgenommen.



IV.Fazit: Vorbereitung ist entscheidend

Die Europäische Union wird alles in ihrer Macht Stehende tun, um ein ehrgeiziges künftiges Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu erzielen.

Diese Mitteilung zeigt jedoch, dass selbst im Falle der ehrgeizigsten künftigen Partnerschaft – auf der Grundlage der am 25. Februar 2020 angenommenen Verhandlungsrichtlinien der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich 38 und des am 17. März 2020 veröffentlichten Entwurfs des Abkommens über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich 39 ab dem 1. Januar 2021 automatisch weitreichende Veränderungen und Folgen für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Investoren, Studierende und Forschende eintreten werden. 

Diese Veränderungen sind – unabhängig vom Ausgang der laufenden Verhandlungen – aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union, ihrem Binnenmarkt und der Zollunion auszuscheiden, unvermeidlich. Mit dem Übergangszeitraum endet auch der im Unionsrecht vorgesehene freie Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr. Dies wird weitreichende Auswirkungen insbesondere auf den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie auf die Mobilität der Menschen haben.

Die Kommission fordert daher alle öffentlichen Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und sonstigen Interessenträger auf, dafür zu sorgen, dass sie für diese unvermeidlichen Veränderungen bereit sind. Wenn die vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahmen nicht getroffen werden, erhöhen sich am Ende des Übergangszeitraums die negativen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit und die entsprechenden Kosten.

Letztlich ist es Sache der Unternehmen und sonstigen Interessenträger, eine eigene Risikobewertung vorzunehmen und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage eigene Vorbereitungen zu treffen, jedoch sollte niemand die logistischen Herausforderungen unterschätzen, die ab dem 1. Januar 2021 zusätzlich zu den in dieser Mitteilung beschriebenen rechtlichen Veränderungen auftreten werden.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen fortzusetzen, um die öffentlichen Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Interessenträger aufzurufen, die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Diese Anstrengungen müssen auf die Lage der Interessenträger in dem jeweiligen Mitgliedstaat abgestimmt sein. In den kommenden Monaten wird die Kommission gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedstaaten deren Vorbereitungen im Hinblick auf alle einschlägigen Aspekte überprüfen und die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltungen zur Sensibilisierung der betreffenden Interessenträger unterstützen.

Ferner werden die Interessenträger aufgefordert, die Mitteilungen, die während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 veröffentlicht wurden, erneut zu konsultieren; aktualisierte Fassungen früherer Vorbereitungsmitteilungen sind auf der Webseite „Startklar für das Ende des Übergangszeitraums“ der Kommission zu finden. Die Kommission wird alle einschlägigen Interessenverbände auf diese Informationen aufmerksam machen.

Und schließlich fordert die Kommission alle Verbraucher-, Unternehmens- und Handelsverbände auf nationaler und europäischer Ebene auf, dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitglieder in vollem Umfang der Veränderungen bewusst sind, die unabhängig von den künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich eintreten werden.



Anhang 1: Liste der aktualisierten Mitteilungen zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums

Seit dem 16. März 2020 sind die folgenden 59 Vorbereitungsmitteilungen veröffentlicht worden, um die Interessenträger bei ihren Vorbereitungen auf das Ende des Übergangszeitraums zu unterstützen. Sie sind hier abrufbar: https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership/getting-ready-end-transition-period_de  

Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert, sobald neue Vorbereitungsmitteilungen vorliegen.

·Luftverkehr

·Tierzucht

·Tiertransport

·Vermögensverwaltung

·Audiovisuelle Mediendienste

·Sicherheit im Flug- und Seeverkehr

·Flugsicherheit

·Bank- und Zahlungsdienstleistungen

·Biozidprodukte

·Regulierung von chemischen Stoffen nach der REACH-Verordnung

·Klinische Prüfungen

·Gesellschaftsrecht

·Verbraucherschutz und Fluggastrechte

·Urheberrecht

·Kosmetika

·Ratingagenturen

·Datenschutz

·Elektronischer Geschäftsverkehr

·Elektronische Signatur (elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen)

·Elektronische Kommunikation, einschließlich Roaming

·Emissionshandelssystem

·„.eu“-Domänennamen

·EU-Umweltzeichen

·Europäischer Betriebsrat

·Verbrauchsteuern

·Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums

·Futtermittel

·Lebensmittelrecht

·Genetisch veränderte Organismen

·Geoblocking

·Geografische Angaben

·Gute Laborpraxis (GLP)

·Industrieprodukte

·Invasive gebietsfremde Arten

·Seeverkehr

·Human- und Tierarzneimittel

·Verbringung lebender Tiere

·Natürliche Mineralwässer

·Online-Kauf mit anschließender Paketzustellung

·Ökologische/biologische Erzeugnisse

·Pflanzengesundheit

·Pflanzenschutzmittel

·Pflanzenvermehrungsmaterial

·Sortenschutzrechte

·Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen (einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen)

·Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

·Pyrotechnische Gegenstände

·Schienenverkehr

·Sportboote und persönliche Wasserfahrzeuge

·Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

·Recycling von Schiffen

·Substanzen menschlichen Ursprungs (Blut, Gewebe und Zellen, Organe)

·Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel

·Tabakerzeugnisse

·Marken und Muster

·Ortsbewegliche Druckgeräte

·Mehrwertsteuer (MwSt – Waren)

·Mehrwertsteuer (MwSt – Dienstleistungen)

·Verbringung von Abfällen



   

(1)

 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) (im Folgenden „Austrittsabkommen“).

(2)

 Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens, die jedoch für die Zwecke dieser Mitteilung nicht von Belang sind.

(3)

 Nach Artikel 132 Absatz 1 des Austrittsabkommens hätte der Übergangszeitraum vor dem 1. Juli 2020 durch einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs einmal um bis zu ein oder zwei Jahre verlängert werden können. Da das Vereinigte Königreich einen solchen Beschluss ablehnte, endet der Übergangszeitraum von Rechts wegen am 31. Dezember 2020.

(4)

 Mit Ausnahme der Maßnahmen und Programme, die unter Artikel 138 des Austrittsabkommens und die Politische Erklärung (Peace Plus) fallen.

(5)

  Regierung des Vereinigten Königreichs, „The Future Relationship with the Union: The UK’s Approach to Negotiations“ (Die künftigen Beziehungen zur Union: Verhandlungskonzept des Vereinigten Königreichs), 27. Februar 2020.

(6)

 Draft text of the Agreement on the New Partnership with the United Kingdom (Entwurf des Abkommens über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich), veröffentlicht am 17. März 2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/publications/draft-text-agreement-new-partnership-united-kingdom_en

(7)

 Am 17. Oktober 2019 auf Ebene der Verhandlungsführer vereinbarter überarbeiteter Wortlaut der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1).

(8)

 Insbesondere umfasst ein Freihandelsabkommen keine Binnenmarktgrundsätze (für Waren und Dienstleistungen) wie gegenseitige Anerkennung, das „Herkunftslandprinzip“ oder Harmonisierung. Bei einem Freihandelsabkommen gibt es Zollförmlichkeiten und -kontrollen, etwa in Bezug auf den Ursprung der Waren und die betreffenden Vormaterialien, sowie Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen.

(9)

 Gemäß dem Austrittsabkommen dürfen Waren, die vor dem Ende des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, weiter auf dem Markt der EU oder des Vereinigten Königreichs angeboten werden, bis sie ihren Endnutzer erreichen, ohne dass es einer Neuzertifizierung, Neuetikettierung oder Produktänderung bedarf.

(10)

 Sofern das nordirische Parlament (Northern Ireland Legislative Assembly) vier Jahre nach Ende des Übergangszeitraums der weiteren Anwendung des Protokolls zustimmt.

(11)

 Die EORI-Nummer ist eine Kennnummer, mit der sich jedes Unternehmen bzw. jede Person, das bzw. die außerhalb der EU Handel treiben will, bei allen Zollverfahren und -förmlichkeiten sowie allgemein beim Informationsaustausch mit den Zollverwaltungen identifizieren muss.

(12)

 Die Kommission und die nationalen Zollbehörden haben bereits in der Austrittsphase eine Vielzahl von detaillierten Informationsmitteilungen über die Funktionsweise der neuen Zollgrenzen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich bereitgestellt.

(13)

Lieferantenerklärungen, einschließlich Langzeit-Lieferantenerklärungen, müssen entsprechend angepasst werden.

(14)

 Zum Beispiel im Falle der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL).

(15)

 Beispiele hierfür sind Abfälle, Feuerwaffen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Lebewesen, die zu den gefährdeten Arten zählen, oder bestimmte gefährliche Chemikalien.

(16)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(17)

 Gegebenenfalls einschließlich Einwanderungs- und Visabestimmungen.

(18)

 Siehe Abschnitt II.IV „Finanzdienstleistungen“ des am 17. Oktober 2019 auf Ebene der Verhandlungsführer vereinbarten überarbeiteten Wortlauts der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1).

(19)

 COM(2019) 349 final. Mitteilung der Kommission – Gleichwertigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen.

(20)

 Bereiche, in denen eine Gleichwertigkeit bereits anerkannt wurde:

— Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) in ihrer geänderten Fassung: Artikel 1 Absatz 6 – Ausnahme von Zentralbanken und öffentlichen Stellen;

— Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (SFT-Verordnung): Artikel 2 Absatz 4 – Ausnahme von Zentralbanken;

— Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR): Artikel 1 Absatz 9 – Befreiung von Zentralbanken;

— Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung): Artikel 6 Absatz 5 – Ausnahme von Zentralbanken und öffentlichen Stellen;

(21)

 — Richtlinie 2004/109/EG – Transparenzrichtlinie – Rechnungslegungsstandards: Artikel 23 Absatz 4 [Unterabsatz 1 Ziffer ii] – Allgemeine Transparenzanforderungen;

— Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen: Artikel 45 Absatz 6 – Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Standards und Anforderungen mit den internationalen Prüfungsstandards;

— Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR): Artikel 33 Absatz 2 – Derivate: Handels- und Clearingpflichten; Artikel 38 Absatz 3 – Zugang für in einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenparteien und Handelsplätze; Artikel 47 Absatz 1 – Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien in der EU erbringen;

— Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID 2 – Neufassung): Artikel 25 Absatz 4) [Buchstabe a] – Geregelte Märkte zur Erleichterung des Vertriebs bestimmter Finanzinstrumente in der EU;

— Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung): Artikel 6 Absatz 6 – Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Klimapolitik;

— Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps:

Artikel 17 Absatz 2 – Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten;

— Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG: Artikel 29 Absatz 3 – Prospektvorschriften.

(22)

 Mit Ausnahme von Nordirland, für das gemäß dem Protokoll zu Irland und Nordirland weiterhin eine begrenzte Zahl von Unionsvorschriften gelten wird, damit Zollkontrollen auf der Insel Irland vermieden werden.

(23)

 Jedoch werden Personen, die unter Teil Zwei des Austrittsabkommens fallen, in Bezug auf Anerkennungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, von den EU-Binnenmarktvorschriften profitieren. 

(24)

 Dies gilt nicht für die Stromverbindungsleitungen zwischen Nordirland und Irland, da Nordirland nach Artikel 9 des Austrittsabkommens weiterhin am integrierten Elektrizitätsbinnenmarkt auf der Insel Irland teilnehmen wird.

(25)

 Dieser Abschnitt (Personenkontrollen) betrifft nicht Reisen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland, da das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Protokoll zu Irland und Nordirland weiterhin untereinander Vereinbarungen über den Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten („einheitliches Reisegebiet“) treffen können, wobei die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte natürlicher Personen uneingeschränkt zu achten sind.

(26)

Mit Ausnahme der Bürger mit irischer Staatsangehörigkeit müssen Unionsbürger im Rahmen der Regelung des Vereinigten Königreichs für den Aufenthalt von EU-Bürgern im Vereinigten Königreich (EU Settlement Scheme) einen Antrag auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis („settled status“) oder eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis („pre-settled status“) stellen.

(27)

Das Vereinigte Königreich wendet während des Übergangszeitraums weiterhin die Politik der Union im Bereich Justiz und Inneres an, verfügt in diesem Bereich aber über ein Nichtbeteiligungsrecht („Opt-out“) und hat sich nie dafür entschieden, sich an allen Instrumenten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu beteiligen.

(28)

Ab dem 1. Januar 2021 wird auch die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (ODR) für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmern nicht mehr zur Verfügung stehen.

(29)

 Die bestehenden einheitlichen Rechte werden im Vereinigten Königreich nach den Artikeln 54 und 57 des Austrittsabkommens gewahrt, indem sie in britische Rechte umgewandelt werden.

(30)

 Verordnung (EU) 2016/679;  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1594051658864&uri=CELEX:32016R0679 .

(31)

 Richtlinie (EU) 2016/680; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0680 . 

(32)

 Siehe Abschnitt I.I.B „Datenschutz“ des am 17. Oktober 2019 auf Ebene der Verhandlungsführer vereinbarten überarbeiteten Wortlauts der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1).

(33)

 Ein entzogener Domänenname funktioniert nicht mehr. Er kann keine aktiven Dienste wie Websites oder E-Mails mehr unterstützen.

(34)

  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/model-note-verbale-international-partners_en.pdf  

(35)

 Das Vereinigte Königreich hat Informationen über den neuen UK Global Tariff veröffentlicht, der ab dem 1. Januar 2021 auch für EU-Waren gelten würde, falls keine Einigung über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erzielt werden sollte; https://www.gov.uk/guidance/uk-tariffs-from-1-january-2021 .

(36)

 Ausführlichere Informationen sind im Leitfaden der Kommission (2020/C 173/01) zu Teil Zwei des Austrittsabkommens zu finden;

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0520(05)&from=DE . 

(37)

 Nach Artikel 138 des Austrittsabkommens gilt im Hinblick auf die Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union mit Mittelbindung im Mittelfristigen Finanzrahmen 2014-2020 oder in früheren finanziellen Vorausschauen das anwendbare Unionsrecht für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 bis zum Abschluss dieser Programme und Tätigkeiten der Union weiter. Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an künftigen Programmen hängt von dem neuen Partnerschaftsabkommen ab, außer wenn das betreffende Programm die Teilnahme von Drittstaaten und ihren Rechtsträgern in Ausnahmefällen ohne ein Abkommen zulässt. 

(38)

  https://www.consilium.europa.eu/media/42736/st05870-ad01re03-en20.pdf

(39)

 Draft text of the Agreement on the New Partnership with the United Kingdom, veröffentlicht am 17. März 2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/publications/draft-text-agreement-new-partnership-united-kingdom_en .