Brüssel, den 25.6.2020

COM(2020) 263 final

BERICHT DER KOMMISSION

Jahresbericht 2018 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Europäischen Union












Inhaltsverzeichnis

1.    EINLEITUNG    

2.    RECHTSGRUNDLAGE    

3.    METHODIK UND ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN    

4.    DER OFFSHORE-SEKTOR FÜR ERDÖL UND ERDGAS IN DER EUROPÄISCHEN UNION    

4.1 Anlagen und Förderung    

4.2 Offshore-Inspektionen, Untersuchungen, Durchsetzungsmaßnahmen und Regulierungsrahmen    

5.    DATEN ZU VORFÄLLEN UND SICHERHEITSBILANZ DER OFFSHORE-TÄTIGKEITEN    

6.    SCHLUSSFOLGERUNGEN    

1.    EINLEITUNG

In der Folge der vorangegangenen Berichte für die Jahre 2016 und 2017 handelt dieser Bericht der Europäischen Kommission von der Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Europäischen Union (EU) im Jahr 2018.

Die Rechtsgrundlage für diesen Bericht bildet die Richtlinie 2013/30/EU 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (im Folgenden „Offshore-Sicherheitsrichtlinie“). Mit diesen Rechtsvorschriften soll ein hohes Sicherheitsniveau bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erreicht werden, das Arbeitskräften, der Umwelt, den Plattformen und Ausrüstungen für Offshore-Aktivitäten sowie Wirtschaftstätigkeiten wie Fischerei und Tourismus zugutekommt. Die Bestimmungen der Richtlinie in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung tragen i) zur Vermeidung von schweren Unfällen und ii) zur Verringerung der Zahl von Vorfällen bei und iii) sorgen für eine wirksame Weiterverfolgung bei Unfällen und Störungen, um deren Auswirkungen zu mindern.

Wie bereits die vorherigen Berichte dient der vorliegende Jahresbericht i) der Bereitstellung von Daten zur Zahl und Art der Anlagen in der EU sowie ii) der Information über Vorfälle und der Beurteilung des Sicherheitsniveaus der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Mit jedem weiteren Bericht wird die Analyse von Trends aussagekräftiger. Die Reihe der Jahresberichte dient außerdem als Nachweis für das Sicherheitsniveau der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in den Mitgliedstaaten.

Diesem Bericht liegen die Jahresberichte und Angaben zugrunde, die von den Mitgliedstaaten nach der Offshore-Sicherheitsrichtlinie vorzulegen sind. Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, die Niederlande, Polen, Rumänien, Spanien und das Vereinigte Königreich, das 2018 noch Mitglied der EU war, haben der Kommission hierzu Daten übermittelt. Die meisten Anlagen befinden sich in der Nordsee und im Atlantik (380 Anlagen), im Mittelmeer werden 166 Anlagen, im Schwarzen Meer acht Anlagen und in der Ostsee zwei Anlagen betrieben.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führten 2018 in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Inspektionen von 318 Offshore-Anlagen durch. Drei Mitgliedstaaten (das Vereinigte Königreich, Dänemark und die Niederlande) nahmen infolge bestimmter Vorfälle Untersuchungen im Berichtszeitraum vor. Das Vereinigte Königreich führte 41 Untersuchungen aufgrund von Sicherheits- und Umweltschutzbedenken und fünf Untersuchungen wegen schwerer Unfälle durch. Dänemark nahm drei Untersuchungen aus Sicherheits- und Umweltschutzbedenken (und keine einzige Untersuchung wegen eines schweren Unfalls) vor, und die Niederlande führten eine Untersuchung wegen eines schweren Unfalls (und keine einzige Untersuchung aus Sicherheits- und Umweltschutzbedenken) durch.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlen, insbesondere die im Verhältnis zur Zahl der Anlagen gemeldete Zahl und Schwere der Unfälle, zeugen von einer spürbaren Abnahme des Sicherheitsniveaus im europäischen Offshore-Sektor gegenüber den vorangegangenen zwei Jahren, die eine Weiterverfolgung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfordert.

2.    RECHTSGRUNDLAGE

Nach Artikel 25 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Jahresbericht über die Sicherheit und die Umweltauswirkungen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jeweils bis zum 1. Juni Jahresberichte mit den in Anhang IX Nummer 3 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie genannten Informationen vorlegen.

Die gemäß Artikel 25 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

a) Zahl, Alter und Standort der Anlagen;

b) Zahl und Art der Inspektionen und Untersuchungen, die zusätzlich zu etwaigen Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen durchgeführt wurden;

c) Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 23;

d) alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen;

e) Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.

Die für die Mitgliedstaaten geltende Frist für die Veröffentlichung der geforderten Informationen endet am 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres (d. h. der Stichtag für das Jahr 2018 ist der 1. Juni 2019).

Für ihre Meldungen müssen sie ein gemeinsames, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 2 festgelegtes Format verwenden. In dieser Durchführungsverordnung ist ein gemeinsames Format für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen festgelegt. Ferner ist darin ein gemeinsames Format für die Veröffentlichung von Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Die Leitlinien der Kommission 3 vom 25. November 2015 enthalten weitere sachdienliche Angaben zu der Durchführungsverordnung sowie Erläuterungen zum praktischen Einsatz des Meldeformats.

3.    METHODIK UND ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN

Nach Anhang IX Nummer 3 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter Verwendung der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 bereitgestellten Vorlagen genau festgelegte Angaben zu den Vorfällen in ihrem Offshore-Erdöl- und -Erdgas-Sektor zu machen. Die übermittelten Daten müssen Informationen über die in der EU betriebenen Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen wie deren Zahl, Art, Standort und Alter enthalten. Ferner müssen in den Berichten der Mitgliedstaaten Informationen zur Zahl i) der Offshore-Inspektionen, Untersuchungen und ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, ii) der nach Kategorien aufgeschlüsselten Vorfälle und iii) der Verletzungen enthalten sein.

Neben den Daten zu den einzelnen Mitgliedstaaten bewertete die Kommission auch die Sicherheitsbilanz in den Offshore-Regionen. Die Kommission nahm für diese Zwecke folgende Einteilung vor: i) Deutschland, Dänemark, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Irland und die Niederlande gehören der Region „Nordsee und Atlantik“ an, ii) Spanien, Griechenland, Kroatien, Zypern, Italien und Malta der Region „Mittelmeer“, iii) Bulgarien und Rumänien der Region „Schwarzes Meer“ und iv) Lettland und Polen der Region „Ostsee“.

In den Jahresbericht der Kommission für 2018 sind von Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Frankreich, den Niederlanden, Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Polen, Rumänien, Spanien und dem Vereinigten Königreich vorgelegte Informationen eingeflossen. Weitere Mitgliedstaaten waren entweder nicht im Offshore-Erdöl- und -Erdgas-Sektor aktiv oder übermittelten keine für den vorliegenden Bericht erheblichen Informationen.

Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs legten sämtliche Mitgliedstaaten, in denen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten stattfinden, vollständige Daten über alle ihre Anlagen vor. Demgegenüber beschränkte das Vereinigte Königreich Teile seines Berichts auf Anlagen, bei denen eine Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die Regulierungsbehörden (siehe auch Artikel 42 Absatz 2 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie) durchgeführt wurde. Dementsprechend umfassen die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen über Untersuchungen, Durchsetzungsmaßnahmen, Daten zu Vorfällen und die Sicherheitsbilanz der Offshore-Tätigkeiten ein Spektrum an Anlagen, das im Laufe der ersten Jahreshälfte 2018 kontinuierlich erweitert wurde. Die Zahl der einbezogenen Anlagen reichte von geschätzten 139 im Januar 2018 bis zu geschätzten 191 am 19. Juli 2018. An diesem Datum endete die Übergangsfrist für alle Anlagen.

4.    DER OFFSHORE-SEKTOR FÜR ERDÖL UND ERDGAS IN DER EUROPÄISCHEN UNION

4.1 Anlagen und Förderung

Die überwiegende Mehrzahl der Offshore-Anlagen 4 in den EU-Gewässern befindet sich in der Nordsee (siehe Tabelle 1), insbesondere in den ausschließlichen Wirtschaftszonen des Vereinigten Königreichs und der Niederlande (deren Anteil an den Offshore-Anlagen in den EU-Gewässern beträgt jeweils etwa 34 % bzw. 28 %). Im Mittelmeer ist Italien der aktivste Mitgliedstaat (mit 25 % aller Anlagen in den EU-Gewässern), gefolgt von Kroatien. In der Region „Schwarzes Meer“ verfügt Rumänien über eine etablierte Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie, während Bulgarien Offshore-Explorationsaktivitäten für Kohlenwasserstoffe fortsetzte, jedoch mit nur einer Anlage sehr begrenzte Mengen fördert. Laut den von Ostsee-Anrainermitgliedstaaten eingegangenen Berichten verfügt nur Polen über Offshore-Anlagen in dieser Region. Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 556 Förder- und Nichtförderanlagen in den EU-Gewässern gemeldet, d. h. zwei Anlagen mehr als 2017, obwohl mehrere Anlagen stillgelegt wurden. 5  



Tabelle 1: Ortsfeste Anlagen am 1. Januar 2018: „Art der Anlage“ nach Region und Mitgliedstaat

Region/Land

Art der Anlage(*)

FMI

FNP

FPI

NUI

Gesamt

Ostsee

1

0

0

1

2

Polen

1

0

0

1

2

Schwarzes Meer

7

0

0

1

8

Bulgarien

0

0

0

1

1

Rumänien

7

0

0

0

7

Mittelmeer

16

0

3

147

166

Kroatien

2

0

0

18

20

Griechenland

1

0

0

1

2

Italien

12

0

3

126

141

Spanien

1

0

0

2

3

Nordsee und Atlantik

143

0

23

214

380

Dänemark

10

0

0

20

30

Deutschland

2

0

0

0

2

Irland

1

0

0

1

2

Niederlande

48

0

0

107

155

Vereinigtes Königreich

82

0

23

86

191

Gesamt

167

0

26

363

556

(*) FMI – fixed, manned installation = ortsfeste und bemannte Anlage; FNP – fixed, non-production installation = ortsfeste, nicht der Förderung dienende Anlage; FPI – floating production installation = schwimmende Förderanlage; NUI – (normally) unattended installation = (normalerweise) unbemannte Anlage

Den Angaben zufolge wurden 2018 insgesamt 13 Anlagen in EU-Gewässern stillgelegt: 12 im Vereinigten Königreich und eine Anlage in Italien. Im selben Jahr wurde die Inbetriebnahme einer neuen ortsfesten Anlage in den Niederlanden gemeldet. Änderungen bei den Verfahren der Berichterstattung in einigen Mitgliedstaaten trugen ebenfalls dazu bei, dass sich die Zahl der gemeldeten Anlagen gegenüber dem Vorjahr änderte. 6

Über die Hälfte der Offshore-Anlagen in den EU-Gewässern wurde zwischen 1980 und 2000 in Betrieb genommen. Seit 2010 ist die Entwicklung neuer Förderanlagen in der Region „Nordsee und Atlantik“ sowie im Mittelmeer deutlich zurückgegangen (Tabelle 2).

Tabelle 2: Zahl der Anlagen in den EU-Gewässern nach 10-Jahres-Zeitraum der Inbetriebnahme und nach Region

Baujahr

Region

Ostsee

Schwarzes Meer

Mittelmeer

Nordsee und Atlantik

EU insgesamt

1950–1959

0

0

0

4

4

1960–1969

0

0

7

21

28

1970–1979

0

0

14

41

55

1980–1989

0

2

53

82

137

1990–1999

1

3

42

119

165

2000–2009

1

3

40

70

114

2010–2019

0

0

10

43

53

2020–2029

0

0

0

0

0

EU insgesamt

2

8

166

380

556



Der Großteil (ca. 94 %) des Erdöls und Erdgases der EU wird in der Nordsee und in der atlantischen Region gefördert (Tabelle 3). Den mit Abstand größten Beitrag hierzu leistet das Vereinigte Königreich, gefolgt von den Niederlanden und Dänemark. Italien und Kroatien zählen zu den aktiven Produzenten im Mittelmeer, während eine signifikante Erdöl- und Erdgasförderung im Schwarzen Meer derzeit nur von Rumänien betrieben wird.

Tabelle 3 Offshore-Erdöl- und -Erdgasförderung in der EU in Kilotonnen Rohöläquivalent (kt RÖE)

REGION

Land

kt RÖE

Anteil an EU-Gesamtförderung in %

Ostsee

210,98

0,19 %

Polen

210,98

0,19 %

Schwarzes Meer

1138,87

1,01 %

Bulgarien

4,71

0,00 %

Rumänien

1134,16

1,01 %

Mittelmeer

4139,61

3,69 %

Kroatien

528,20

0,47 %

Griechenland

211,01

0,19 %

Italien

3311,00

2,95 %

Spanien

89,40

0,08 %

Nordsee und Atlantik

106 727,60

95,11 %

Dänemark

9589,00

8,55 %

Deutschland

915,00

0,82 %

Irland

311,17

0,28 %

Niederlande

11681,00

10,41 %

Vereinigtes Königreich

84231,43

75,06 %

Gesamt

112 217,06

100,00 %

Im Vergleich zum Vorjahr blieb die Gesamtförderung von Offshore-Erdöl und -Erdgas mit einem Rückgang von weniger als einem Prozent stabil.

4.2 Offshore-Inspektionen, Untersuchungen, Durchsetzungsmaßnahmen und Regulierungsrahmen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen regelmäßige Inspektionen der Offshore-Anlagen durch. In Tabelle 4 ist die Zahl der im Berichtsjahr durchgeführten Offshore-Inspektionen aufgeführt. Im Regelfall steigt mit der Zahl der Anlagen in den Mitgliedstaaten auch die Zahl der Inspektionen.

Wie bereits 2017 ging die Zahl der Inspektionen auch diesmal zurück, nun von 630 im Jahr 2017 auf 593 im Jahr 2018. Insbesondere ging die Zahl der Inspektionen in Italien von 289 auf 236 und in den Niederlanden von 60 auf 32 zurück, während das Vereinigte Königreich die Zahl der Inspektionen von 232 auf 273 erhöhte. Zum ersten Mal führte auch Rumänien Inspektionen durch. Im Gegensatz zur sinkenden Zahl von Inspektionen war der Aufwand in Form von Personentagen je inspizierter Anlage höher (2817 Personentage im Jahr 2018 gegenüber 2083 Personentagen im Jahr 2017).

Tabelle 4: Zahl der Offshore-Inspektionen nach Region und Mitgliedstaat im Jahr 2018*

REGION

Land

Inspektionen

Personentage auf der Anlage (ohne Reisezeit)

Zahl der inspizierten Anlagen

Ostsee

3

6

2

Polen

3

6

2

Schwarzes Meer

4

24

2

Rumänien

4

24

2

Mittelmeer

251

262

95

Kroatien

10

10

4

Zypern

2

6

2

Griechenland

1

10

1

Italien

236

234

86

Spanien

2

2

2

Nordsee und Atlantik

335

2525,5

219

Dänemark

19

66

19

Frankreich

2

4

1

Deutschland

6

6

2

Irland

3

30

3

Niederlande

32

23

28

Vereinigtes Königreich

273

2396,5

166

GESAMT

593

2817,5

318

(*) Die Tabelle enthält Informationen von Mitgliedstaaten, in deren Zuständigkeitsbereich im Jahr 2018 mindestens eine Offshore-Anlage betrieben wurde.

Nach Artikel 18 der Offshore-Sicherheitsrichtlinie werden den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestimmte Rechte und Befugnisse im Zusammenhang mit den Betriebsvorgängen und Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt. Dazu zählen das Recht, den Betrieb zu untersagen, und das Recht, das Ergreifen von Maßnahmen für die Einhaltung der allgemeinen Risikomanagementgrundsätze und eines sicheren Betriebs einzufordern.

Dementsprechend führten drei Mitgliedstaaten im Berichtszeitraum Untersuchungen durch: das Vereinigte Königreich, Dänemark und die Niederlande. Das Vereinigte Königreich führte 41 Untersuchungen aufgrund von Sicherheits- und Umweltschutzbedenken 7 und fünf wegen schwerer Unfälle durch. Dänemark führte drei Untersuchungen aufgrund von Sicherheits- und Umweltschutzbedenken durch, und die Niederlande nahmen eine Untersuchung wegen eines schweren Unfalls vor. Vor allem aufgrund des Anstiegs im Vereinigten Königreich war die Gesamtzahl der Untersuchungen im Jahr 2018 (50) wesentlich höher als in den Jahren 2017 (20) und 2016 (23).

Trotz der Zunahme der Untersuchungen war die Gesamtzahl der Durchsetzungsmaßnahmen im Jahr 2018 geringer als im Jahr 2017. Während die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 47 Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen hatten (Vereinigtes Königreich 45), wurden 2018 derartige Maßnahmen nur vom Vereinigten Königreich gemeldet, deren Zahl (34) niedriger war als 2017.

5.    DATEN ZU VORFÄLLEN UND SICHERHEITSBILANZ DER OFFSHORE-TÄTIGKEITEN

Gemäß Anhang IX der Offshore-Sicherheitsrichtlinie meldeten die Mitgliedstaaten insgesamt 124 Vorfälle für das Jahr 2018:

-    Im Vereinigten Königreich kam es zu 95 meldepflichtigen Ereignissen, einschließlich fünf schweren Unfällen.

-    In den Niederlanden kam es zu 14 meldepflichtigen Ereignissen 8 , einschließlich eines schweren Unfalls. Die Ursachen des schweren Unfalls wurden nicht gemeldet, da der Fall zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch Gegenstand einer Untersuchung war.

-In Dänemark kam es zu neun meldepflichtigen Ereignissen, aber zu keinem einzigen schweren Unfall.

-In Frankreich und Irland kam es zu jeweils einem meldepflichtigen Ereignis, aber zu keinem schweren Unfall.

Die Zahl der schweren Unfälle beinhaltet Vorfälle mit einem erheblichen Potenzial, zu Todesfällen oder schweren Personenschäden zu führen, selbst wenn diese letztendlich nicht eintrafen.

Die Mehrzahl der bei den meldepflichtigen Ereignissen eingetretenen Ausfälle fiel unter die Kategorie der unbeabsichtigten Freisetzungen (80,0 %); bei 13,7 % ging es um einen Verlust der Bohrlochkontrolle (Bohrlochabsperrventil-Aktivierung); 1,6 % waren auf Ausfälle sicherheits- und umweltkritischer Elemente (SECE) und 1,6 % auf den Verlust an struktureller Integrität (Verlust der Lagestabilität) zurückzuführen. Bei zwei Vorfällen musste eine Evakuierung der Arbeitskräfte eingeleitet werden.

Tabelle 5: Vorfälle nach Kategorie (Anhang IX der Offshore-Sicherheitsrichtlinie, EU-Ebene)

Kategorien gemäß Anhang IX

Zahl der Ereignisse

Anteil (an der Kategorie insgesamt)

Anteil (an den Ereignissen insgesamt)

a)

Unbeabsichtigte Freisetzungen – insgesamt

99

100,0 %

79,8 %

Freisetzungen von entzündetem Öl/Gas – Brände

1

1,06 %

0,8 %

Freisetzungen von entzündetem Öl/Gas – Explosionen

0

0,0 %

0,0 %

Freisetzungen von nicht entzündetem Gas

56

56,5 %

45,2 %

Freisetzungen von nicht entzündetem Öl

31

31,3 %

25,0 %

Freigesetzte Gefahrstoffe

11

11,1 %

8,9 %

b)

Verlust der Bohrlochkontrolle – insgesamt

17

100,0 %

13,7 %

Blowouts

0

0,0 %

0,0 %

Bohrlochabsperrventil-Aktivierung

8

47,1 %

6,4 %

Ausfall einer Bohrlochbarriere

9

52,9 %

7,3 %

c)

Ausfall von sicherheits- und umweltkritischen Elementen

2

100,0 %

1,6 %

d)

Verlust an struktureller Integrität – insgesamt

2

100,0 %

1,6 %

Verlust an struktureller Integrität

0

0,0 %

0,0 %

Verlust der Stabilität/Schwimmfähigkeit

0

0,0 %

0,0 %

Verlust der Lagestabilität

2

100,0 %

1,6 %

e)

Kollisionen mit Schiffen

0

0,0 %

0,0 %

f)

Hubschrauberunfälle

0

0,0 %

0,0 %

g)

Unfälle mit Todesfolge (*)

0

0,0 %

0,0 %

h)

Unfälle mit jeweils fünf oder mehr Schwerverletzten

0

0,0 %

0,0 %

i)

Evakuierung der Mitarbeiter

2

100,0 %

1,6 %

j)

Unfälle mit Umweltfolgen (**)

2

100,0 %

1,6 %

Gesamt 9

124

100,0 %

100,0 %

(*) Nur, wenn ein Zusammenhang mit einem schweren Unfall besteht

(**) Laut den Berichten der Mitgliedstaaten waren die schweren Unfälle nicht als Unfälle mit Umweltfolgen einzustufen

Die von 2016 bis 2017 von 42 auf 59 gestiegene Gesamtzahl der Vorfälle in der EU stieg 2018 weiter auf 124, was vor allem auf die Zunahme der Zahl „unbeabsichtigter Freisetzungen“ zurückzuführen war. Die Zahl der Vorfälle der Kategorie „Verlust der Bohrlochkontrolle“ stieg auf 17, nachdem sie im Jahr 2017 gegenüber 2016 von 11 auf 8 zurückgegangen war. Es gab zwei „Ausfälle sicherheits- und umweltkritischer Elemente“, gegenüber drei im Jahr 2016 und einem 2017. Für das Jahr 2018 wurden zwei Ausfälle der strukturellen Integrität gemeldet, gegenüber keinem für 2017 und zwei für 2016. Außerdem fanden 2018 zwei Evakuierungen der Mitarbeiter statt, während für 2017 keine und für 2016 eine solche Evakuierung gemeldet worden war.

Nachdem 2016 kein einziger Fall einer Kollision mit Schiffen und 2017 drei solche Fälle gemeldet worden waren, wurde für 2018 wiederum kein einziger Fall dieser Art gemeldet. Ferner waren 2018 neun Ausfälle einer Bohrlochbarriere zu verzeichnen, gegenüber zwei im Jahr 2017 und keinem einzigen 2016. 2018 wurden insgesamt sechs Vorfälle als schwere Unfälle 10 klassifiziert, da sie zu Todesfällen oder schweren Personenschäden hätten führen können. Im Vergleich dazu waren in den Jahren 2017 und 2016 vier bzw. zwei schwere Unfälle gemeldet worden.

Angesichts der gestiegenen Zahl von Unfällen arbeitet die Kommission eng mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um die Ursachen für diese Entwicklung zu ermitteln und mögliche Folgemaßnahmen zu erörtern, um die Sicherheitsbilanz bald möglichst zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt bilateral und im Rahmen der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (EUOAG).

6.    SCHLUSSFOLGERUNGEN

Mit 556 Anlagen blieb die Zahl der Anlagen in der EU relativ stabil (das Vereinigte Königreich wird für 2018 berücksichtigt). Zuvor war die Zahl der Anlagen von 586 im Jahr 2016 auf 554 im Jahr 2017 zurückgegangen. Der Umfang der Erdöl- und Erdgasförderung insgesamt ging 2018 leicht zurück, nämlich von 113 051 auf 112 217 Kilotonnen Rohöläquivalent.

Die Kommission bewertet die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der EU auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu den Meldepflichten vorgelegten Daten. Dementsprechend hängt die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Bewertung von den Informationen ab, die die Mitgliedstaaten übermitteln.

Die Zahl der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen war leicht rückgängig gegenüber dem Vorjahr (minus 6 %). Im Vergleich zu 2017 führten die Mitgliedstaaten weniger Durchsetzungsmaßnahmen durch.

Die Zahl der Inspektionen stieg deutlich, von 59 im Jahr 2017 auf 124 im Jahr 2018. Die schrittweise Einbeziehung aller Offshore-Anlagen des Vereinigten Königreichs in das Meldesystem erklärt möglicherweise nur einen kleineren Teil der Zunahme der Unfälle 11 . Die Zahl der Vorfälle im Vereinigten Königreich stieg von 30 auf 99 und in den Niederlanden von 13 auf 52. Hingegen ging die entsprechende Zahl in Dänemark von 14 auf 9 zurück. Die Zahl der schweren Unfälle stieg von vier im Jahr 2017 auf sechs im Jahr 2018.

Wie bereits in den Jahren 2016 und 2017 wurden auch im Jahr 2018 keine Todesfälle gemeldet, es gab jedoch 10 Fälle von Verletzungen und in 17 Fällen kam es zu schweren Personenschäden. Laut den Berichten der zuständigen Behörden ist die Zahl der schweren Unfälle im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden deutlich gestiegen, eine Entwicklung, die sowohl eine eingehende Analyse der Ursachen als auch Folgemaßnahmen durch die zuständigen Behörden erfordert. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und eine Kooperation mit dem Vereinigten Königreich anstreben, um die Sicherheitsbilanz wieder auf das Niveau der letzten Jahre zurückzuführen.

(1)

ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 66.

(2)

ABl. L 302 vom 22. Oktober 2014, S. 2.

(3)

https://euoag.jrc.ec.europa.eu/files/attachments/2015_11_25_implementing_regulation_guidance_document_final.pdf

(4)

Bewegliche Offshore-Bohreinheiten (Mobile Offshore Drilling Units – MODU) sind nicht Bestandteil der Analyse in Abschnitt 4.1.

(5)

Einzelheiten sind Abschnitt 4.1. zu entnehmen.

(6)

Trotz der Stilllegung von 13 Anlagen und der Inbetriebnahme von nur einer neuen Anlage erhöhte sich die Gesamtzahl der Anlagen um zwei Anlagen. Wenn alle Daten korrekt gemeldet worden wären, wäre die Zahl der Anlagen um 12 gesunken.

(7)

Sicherheits- und Umweltschutzbedenken werden von der Belegschaft gemeldet, wenn sie Probleme am Arbeitsplatz feststellt, die möglicherweise auf Verletzung von gesundheits- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften hindeuten und zu einem Schaden führen könnten.

(8)

Ein einzelnes meldepflichtiges Ereignis kann zu mehreren Vorfällen führen, z. B. kann eine unbeabsichtigte Freisetzung von Erdgas zur Evakuierung der Arbeitskräfte führen.

(9)

Ein einzelner Vorfall kann mehr als ein Mal auftreten, zum Beispiel würde die Evakuierung der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit dem Verlust der Brunnenkontrolle insgesamt zwei Punkte ausmachen.

(10)

ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 73: Artikel 2 Absatz 1: „schwerer Unfall“ – in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur – bezeichnet

a) einen Vorfall, bei dem es zu einer Explosion, einem Brand, einem Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder zum Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür kommt;

b) einen Vorfall als Ausgangspunkt für eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder angebundenen Infrastruktur mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür;

c) jeden anderen Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Offshore-Anlage, auf der die Gefahrenquelle besteht, befinden oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Anlage oder angebundenen Infrastruktur ausüben oder

d) jeden schweren Umweltvorfall als Folge der unter den Buchstaben a, b und c genannten Vorfälle.

Zur Bestimmung, ob ein Vorfall einen schweren Unfall nach Buchstaben a, b oder d darstellt, gilt eine Anlage, die normalerweise unbemannt ist, als bemannt.

(11)

Die Einbeziehung könnte eine geschätzte Erhöhung um 10 Vorfälle rechtfertigen, wenn die Sicherheitsbilanz pro Anlage unverändert wäre.