2.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/7


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40528 — Meliá (Holiday Pricing)

(2020/C 182/06)

(1)   

In dem Entwurf des an das Unternehmen Meliá Hotels International, S.A. (im Folgenden „Meliá“) gerichteten Beschlusses wird festgestellt, dass Meliá in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 durch eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstoßen hat, die im Abschluss und/oder in der Durchführung vertikaler Vereinbarungen bestand, in denen EWR-Bürger auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes unterschiedlich behandelt wurden, wodurch die aktiven und passiven Verkäufe von Hotelunterkünften beschränkt wurden.

(2)   

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen Meliá ein.

(3)   

Am 5. August 2019 unterbreitete Meliá ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Vergleichsausführungen“) mit Blick auf den Erlass eines Beschlusses nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3). Die Vergleichsausführungen beinhalten:

eine eindeutige und unmissverständliche Anerkennung der Haftung von Meliá für die in den Vergleichsausführungen beschriebene Zuwiderhandlung in Bezug auf den Hauptsachverhalt, dessen rechtliche Einstufung, die Rolle von Meliá im Rahmen der Zuwiderhandlung und die Dauer der Beteiligung von Meliá an der Zuwiderhandlung;

eine Angabe des Höchstbetrags der Geldbuße, die von der Kommission gegen Meliá verhängt werden könnte und die Meliá im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zu akzeptieren bereit wäre;

eine Bestätigung von Meliá, dass seine Verfahrensrechte in vollem Umfang gewahrt wurden, insbesondere darüber, dass Meliá über die Beschwerdepunkte, die die Kommission gegen das Unternehmen zu erheben beabsichtigt, hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde und dass es hinreichend Gelegenheit hatte, der Kommission seine Auffassung vorzutragen;

eine Bestätigung von Meliá, dass dem Unternehmen hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Beweise, auf die die Beschwerdepunkte der Kommission sich stützen, sowie alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Schriftstücke einzusehen, und dass es keine weitere Akteneinsicht und keine erneute mündliche Anhörung zu beantragen beabsichtigt, es sei denn, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Beschluss würden die Vergleichsausführungen nicht widerspiegeln;

Meliás Zustimmung, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den erlassenen Beschluss gemäß den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Englisch entgegenzunehmen.

4.   

Am 4. November 2019 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Meliá am 6. November 2019 zugestellt wurde. Meliá bestätigte in seiner Antwort vom 20. November 2019, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt der Vergleichsausführungen widerspiegelt, und verpflichtete sich, das Verfahren der Zusammenarbeit weiterhin zu befolgen.

5.   

Die im Beschlussentwurf festgestellte Zuwiderhandlung und die darin verhängte Geldbuße entsprechen der Zuwiderhandlung und der Geldbuße, die in den Vergleichsausführungen eingeräumt bzw. akzeptiert wurden. Der Grundbetrag der Geldbuße wird um 30 % ermäßigt, da Meliá über seine rechtliche Verpflichtung hinaus in folgender Weise mit der Kommission zusammengearbeitet hat: Das Unternehmen räumte den Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens hinsichtlich des Verhaltens ein, es übermittelte der Kommission zusätzliche Beweise, die in gewissem Maße zum Nachweis der Zuwiderhandlung beitrugen, und es verzichtete auf bestimmte Verfahrensrechte, was zu administrativen Effizienzgewinnen führte.

6.   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen Meliá sich äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

7.   

Abschließend stelle ich fest, dass die Verfahrensrechte in diesem Fall wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, 12. Februar 2020

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (im Folgenden „Verordnung 1/2003“).