26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/44


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — 8. Umweltaktionsprogramm

(2021/C 106/09)

Hauptberichterstatter:

Dimitrios KARNAVOS (EL/EVP), Bürgermeister von Kallithea

Referenzdokument:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030, Brüssel, 14. Oktober 2020

COM(2020) 652 final — 2020/0300 (COD)

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer regenerativen Wirtschaft beschleunigen, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt. Ein regeneratives Wachstumsmodell erkennt an, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung umkehrt, die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer Wirtschaft beschleunigen, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt. Ein nachhaltiges Wachstumsmodell erkennt an, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer nachhaltigen Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung mit Eindämmungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen sowie Leistungen für die lokale Umwelt und die lokalen Gemeinschaften umkehrt, die Umweltauswirkungen kontinuierlich verfolgt, die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die nachhaltige Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

Begründung

1.

Wirtschaftstätigkeiten sollten nachhaltig sein und auch künftig auf eine Weise ausgebaut werden, die den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Entwicklung der lokalen Umwelt und der lokalen Gemeinschaften sicherstellt. Hierbei sollte auf spezielle Maßnahmen und einen Überwachungsmechanismus und Instrumente wie Umwelt- und Sozialmanagementpläne u. a. zurückgegriffen werden. 2. Das Konzept der „regenerativen Wirtschaft“ suggeriert, dass sich Natur und unsere Umwelt problemlos regenerieren lassen. Dies ist ein gefährlicher Trugschluss. Alternativ wird die Formulierung „nachhaltiges Wachstumsmodell“ vorgeschlagen.

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Bürger innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer regenerativen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Bürger und ihre lokalen Gemeinschaften innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer nachhaltigen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, sie führt zur Stärkung der Ökosystemleistungen, die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht. Das 8. UAP zielt darauf ab, Umweltpolitik und Gesundheit stärker miteinander zu verknüpfen. Grundlage aller EU-Maßnahmen zur Förderung der menschlichen Gesundheit, eines gesunden Planeten, einer gesunden Wirtschaft und einer gesunden Gesellschaft mit Chancen für alle muss ein Konzept für ein gesundes Leben sein. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

Begründung

1.

Viele umweltpolitische Maßnahmen betreffen nicht nur einzelne Bürger, sondern auch lokale Gemeinschaften. 2. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Situation sollte der Gesundheitsaspekt stärker hervorgehoben werden. Auch der Zusammenhang von Gesundheit und Umwelt sollte angesichts seiner fundamentalen Bedeutung unterstrichen werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können die Auswirkungen der Umweltpolitik auf die Gesundheit und das Wohlergehen in ihren eigenen Städten und Regionen erkennen. 3. Auch das Konzept der Ökosystemleistungen ist mit der gesunden Umwelt verknüpft.

Änderung 3

Artikel 2 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt:

Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt:

a)

unumkehrbare , schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union , um die in der Verordnung (EU) …/… festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

a)

anhaltende , schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken bzw. grüne Investitionen, die zur Reduzierung der CO2-Emissionen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen , um die in der Verordnung (EU) …/… festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

b)

kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen;

b)

ständig erforderliche Fortschritte, insbesondere in gefährdeten Regionen und lokalen Gebieten, bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen;

c)

Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell, das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

c)

Fortschritte hin zu einem nachhaltigen Wachstumsmodell, das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

d)

Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

d)

Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

e)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;

e)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;

f)

Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel.

f)

Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch durch Einsatz von Instrumenten wie Umweltverträglichkeitsprüfungen und angemessenen Bewertungen sowie Entwicklung von Verfahren und Instrumenten zur kontinuierlichen bereichsübergreifenden Verfolgung der Auswirkungen und zur ständigen Verbesserung der Umweltleistung , insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel.

Begründung

1.

Die Verringerung der Emissionen in die Luft kann nicht nur durch natürliche und andere Senken erreicht werden, sondern auch durch umweltfreundliche und nachhaltige Investitionen. 2. Die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit und die Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel betrifft stärker gefährdete Gebiete wie Küstengebiete usw. Deshalb ließe sich die Auffassung vertreten, dass es sich dabei hauptsächlich um ein regionales und lokales Thema handelt. 3. Die meisten der unter Buchstabe f genannten Gebiete (z. B. Energie, Industrie, Infrastruktur usw.) erfordern die Einhaltung des Umweltgenehmigungsverfahrens. Dieses Verfahren kann bis zu einem gewissen Grad deren nachhaltigen Bau und Betrieb gewährleisten. Daher ist unbedingt ein Verfahren für die ständige Überwachung und kontinuierliche Verbesserung ihrer Umweltleistung erforderlich.

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, ist Folgendes erforderlich:

1.   Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, ist Folgendes erforderlich:

a)

a)

b)

Stärkung des integrierten Ansatzes für die Politikentwicklung und -umsetzung, insbesondere durch

b)

Stärkung des integrierten Ansatzes für die Politikentwicklung und -umsetzung, insbesondere durch

 

durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

 

durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

 

 

Entwicklung von Verfahren und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der lokalen und regionalen Behörden bei der Umsetzung ihrer Ziele;

 

 

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich und Prüfung der Frage, wie Dialog und Informationsaustausch verbessert werden können;

 

Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2014/52/EU und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

 

Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2014/52/EU und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

 

besonderes Augenmerk auf Synergien und mögliche Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung, Wohnraum und Mobilität nachhaltig gedeckt und niemand zurückgelassen wird;

 

besonderes Augenmerk auf Synergien und mögliche Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung, Wohnraum und Mobilität nachhaltig gedeckt und niemand zurückgelassen wird;

 

 

Sicherstellung, dass die Umsetzung des langfristigen prioritären Ziels für 2050 gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht mit Belastungen in Form von Steuererhöhungen, höheren Energiepreisen und/oder höherem Verwaltungsaufwand für die europäischen Verbraucher und Unternehmen einhergeht;

 

regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen wird;

 

regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen wird;

 

 

Förderung von Kommunikationsmaßnahmen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit denen insbesondere junge Menschen für die Bedeutung und den Nutzen einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Umweltpolitik sowie für ihren Mehrwert für die Bürger, die Unternehmen und den Planeten sensibilisiert werden sollen, um die Eigenverantwortung und die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger an der Umsetzung zu stärken;

Begründung

1.

Die Technische Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich wurde 2012 eingerichtet und anschließend in das 7. UAP aufgenommen. Wie auf ihrer Website angegeben, wird die Plattform durch ihre Aufnahme in das 7. UAP auf eine solide und langfristige Grundlage gestellt. Angesichts der positiven Erfahrungen mit der Zusammenarbeit wäre die Aufnahme in das 8. UAP ein logischer Schritt, der eine fortgesetzte Unterstützung für dieses Gremium sicherstellen würde. 2. Die Kommunikation muss weiter verbessert werden, und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können hierbei eine wichtige Rolle spielen.

Änderung 5

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;

Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene unter Gewährleistung geeigneter Synergien, wobei sicherzustellen ist, dass ausreichende Investitionen auf den Ebenen bereitgestellt werden können, wo sie am nötigsten gebraucht und am effizientesten eingesetzt werden können, und dass die lokalen und regionalen Gemeinschaften über angemessene Ressourcen für die Umsetzung vor Ort verfügen ;

Begründung

In vielen Fällen werden umweltpolitische Maßnahmen unter enger Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt. Es muss sichergestellt werden, dass der lokalen und regionalen Ebene angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen. Auch wenn die nationale Ebene für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig ist, werden deren direkte und indirekte Auswirkungen vor Ort häufig lokal und regional bewältigt.

Änderung 6

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung , einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung;

schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung bei gleichzeitiger Sicherstellung eines sozial gerechten Übergangs für alle Regionen, Städte und Gemeinden ;

Begründung

Ein sozial gerechter Übergang sollte mit allen Instrumenten, nicht nur bei der umweltgerechten Haushaltsplanung, und für alle Regionen, Städte und Gemeinden in der EU sichergestellt werden.

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung sowie Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse auf der Grundlage vergleichbarer Indikatoren, auch solchen für die regionale Ebene, mit Blick auf eine fundierte Entscheidungsfindung ;

Begründung

Mit dem Änderungsantrag soll hervorgehoben werden, dass alle Ebenen eine maßgebliche Rolle spielen, und die Fähigkeit zur Bewertung der Fortschritte, die auf allen Ebenen bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des 8. UAP erzielt wurden, verbessert werden, indem Indikatoren für die regionale Ebene vorgesehen werden.

Änderung 8

Artikel 3 Absatz 1 — Neuer Buchstabe h nach Buchstabe g

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

h)

Sicherstellung einer umfassenden Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Bereichen der Umweltpolitik durch einen kooperativen und Multi-Level-Governance-Ansatz sowie Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften;

Begründung

Die Änderung soll zu einer besseren Konzipierung und Umsetzung von Maßnahmen beitragen.

Änderung 9

Artikel 3 Absatz 1 — Neuer Buchstabe j nach Buchstabe i

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

j)

Werbung für die Vorteile des 8. UAP auf lokaler und regionaler Ebene als wesentlicher Bestandteil einer wirksamen und effizienten Umsetzung der EU-Umweltpolitik im Einklang mit der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik;

Begründung

Es ist wichtig, die Vorteile des 8. UAP zu kommunizieren und dafür zu werben, um die Umsetzung der Umweltpolitik zu verbessern.

Änderung 10

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird. Die EU wird einen ganzheitlichen orts- und gebietsbezogenen Ansatz fördern, der den spezifischen Herausforderungen und Stärken aller Arten von Gemeinschaften, wie Städten und dem ländlichen Raum, aber auch Küsten-, Berg- und Inselregionen sowie Inselgruppen und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung trägt. Dieser Ansatz wird auch die Wechselwirkungen zwischen den Gemeinschaften und ihren umliegenden Gebieten, insbesondere dem Hinterland städtischer Gebiete, umfassen.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU sind ganz unterschiedlich und weisen jeweils eigene Herausforderungen und Stärken auf. Umweltmaßnahmen haben häufig eine ausgeprägte territoriale Komponente, die an die konkrete Situation vor Ort angepasst werden muss. Schwerpunkt des 7. UAP ist vor allem die städtische Dimension. In dem Vorschlag für das 8. UAP werden nur städtische und ländliche Gebiete genannt. Für eine wirksame Umsetzung der EU-Umweltpolitik muss die große Vielfalt der Gebietskörperschaften der EU in den Mittelpunkt gestellt werden.

Änderung 11

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

1.   Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

2.   Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung lässt bestehende Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und-Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt.

2.   Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung lässt bestehende Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und-Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt.

3.   Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

3.   Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

a)

Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden;

a)

Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden;

b)

darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;

b)

darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;

c)

politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen;

c)

politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene, nationaler , regionaler und lokaler Ebene beitragen;

d)

Daten über ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

d)

Daten über ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

e)

den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

e)

den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

f)

für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen;

f)

die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten auf lokaler und regionaler Ebene verbessern;

g)

die Zivilgesellschaft, Behörden, Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern.

g)

für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen;

 

h)

die Zivilgesellschaft, Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene , Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern.

i)

im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ positive ökologische Verbindungen zwischen städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten unterstützen.

4.   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

4.   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene , einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Umweltpolitik vor Ort. Bei der Schaffung des neuen Überwachungsrahmens sollten diese Ebenen berücksichtigt und Daten bereitgestellt werden, um die Umsetzung in den Städten und Regionen zu unterstützen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das 8. UAP, das einen strategischen Ansatz für die Umwelt- und Klimapolitik bis 2030 vorsieht und eine langfristige Vision „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ für 2050 enthält, wobei der Schwerpunkt auf einer besseren Umsetzung und Überwachung liegt;

2.

fordert, dass das 8. UAP als wichtige Ergänzung des europäischen Grünen Deals wirkt und durch seine langfristige Ausrichtung und seine umweltpolitischen Prioritäten den grünen Aufschwung der EU unterstützt;

3.

fordert, dass von der Tatsache, dass das 8. UAP im Gegensatz zu Vorgänger-UAPs keine Maßnahmen enthält, keine Präzedenz für künftige UAPs ausgehen soll; betont, dass der Grüne Deal nur bis 2024 Maßnahmen mit Bezug zu den prioritären Zielen des bis 2030 gültigen 8. UAP vorsieht; fordert diesbezüglich eine Klarstellung im 8. UAP, wie im Kontext seiner Halbzeitüberprüfung neue Maßnahmen zur Erreichung seiner prioritären Ziele festgelegt werden sollen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass eine wirksamere und effizientere Umsetzung im 8. UAP als wesentliche Priorität festgelegt wurde; fordert deshalb angemessene Instrumente und Ressourcen sowie innovative Konzepte, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzen, maßgeschneiderte Lösungen zur besseren Umsetzung der Umweltpolitik vor Ort bereitzustellen;

5.

betont, dass sich Umsetzungsprobleme nicht allein durch mehr Rechtsvorschriften lösen lassen. Um die Vorgaben und Standards einzuhalten, sind auch Unterstützungsinstrumente, neue Konzepte und Innovation erforderlich.

6.

betont den positiven Beitrag der Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich zwischen Europäischer Kommission und Europäischem Ausschuss der Regionen; unterstreicht, dass sie mit ihrer Aufnahme in das 7. UAP auf eine solide langfristige Grundlage gestellt wurde; fordert, dass die von der Fachkommission ENVE und der GD Umwelt geschaffene Technische Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich mit dem 8. UAP weiter gestärkt wird, um den Dialog zu fördern und Informationen über Herausforderungen auf lokaler und regionaler Ebene sowie Lösungen bei der Umsetzung des EU-Umweltrechts zu erfassen;

7.

fordert die Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich, die Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik sowie die Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovation im Interesse einer besseren Umsetzung;

8.

betont, dass die traditionelle, auf bestimmte Bereiche ausgerichtete Umweltpolitik weitgehend wirkungslos ist, weshalb das 8. UAP zur Stärkung der Umweltpolitik dazu dienen sollte, ein integriertes Konzept zu schaffen, der Vielschichtigkeit der Umweltherausforderungen Rechnung zu tragen und Synergien zu entwickeln und Ungleichgewichte zu vermeiden zwischen:

a)

den Zielen, Zeitplänen, Verfahren und Instrumenten für die Umsetzung verschiedener umwelt-, energie- und klimapolitischer Maßnahmen,

b)

den Zielen und Zeitplänen in Bezug auf die Grenzwerte der EU-Umweltvorschriften und denen ursachenbezogener Maßnahmen;

9.

weist auf das Missverhältnis zwischen der Annahme des 8. Umweltaktionsprogramms und dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 hin und bekräftigt, dass das Verfahren für die Annahme künftiger UAP auf den Zeitrahmen für den MFR abgestimmt werden sollte;

10.

stellt fest, dass eine wirksame Erhebung, Verarbeitung und Auswertung von Umweltdaten unerlässlich ist, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Dabei werden aber immer noch sehr unterschiedliche und häufig simple Verfahren mit einem zu hohen Einsatz an menschlicher Arbeitskraft genutzt, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene. Der AdR unterstreicht deshalb die Notwendigkeit von EU-weiten Entwicklungsbemühungen und Investitionen, um die erforderliche Datenverarbeitung einheitlich durchzuführen. Der Schwerpunkt sollte dabei auf der Kompatibilität und Nutzung automatisierter Datenströme und offener Schnittstellen liegen;

11.

ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Schadensvermeidung ein Ansatz für ein gesundes Leben ist und zugleich als Leitfaden für die Aufbau- und Resilienzpläne dienen sollte, um bei den Maßnahmen für Verzahnung und Kohärenz zu sorgen;

12.

fordert die vollständige Einbeziehung umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen sowie von Konzepten für die Kreislaufwirtschaft in die Haushalts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU und verweist darauf, dass die Unterschiede zwischen den Regionen und die besonderen Probleme der einzelnen Regionen bei den Bemühungen um den grünen Aufschwung berücksichtigt werden sollten und dass keine Region und kein Ort zurückgelassen werden darf;

13.

bekräftigt seine Forderung nach einem ganzheitlichen orts- oder gebietsbezogenen Ansatz, der der beste Weg für die Verwirklichung eines gesunden Lebens für alle unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Orts oder Gebiets, auch dessen biokultureller Vielfalt, ist;

14.

begrüßt das Engagement für eine Strategie zur Erholung von der Krise auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals und bekräftigt seine Position, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit Umwelt, Klima und Wandel erhebliche grüne und blaue Investitionen und Innovationen auf allen Regierungs-und Verwaltungsebenen erforderlich machen;

15.

fordert ehrgeizige Investitionen in wichtige grüne Branchen (z. B. erneuerbare Energieträger, Kreislaufwirtschaft, Verlagerung auf ökologische Verkehrsträger), die erforderlich sind, um Resilienz zu entwickeln sowie Wachstum und Arbeitsplätze in einer gerechten, inklusiven, solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft zu schaffen; betont den vielfältigen Nutzen, der daraus für die Wirtschaft, die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen entsteht. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können einen wichtigen Beitrag zur Erholung leisten und sollten gegebenenfalls in die Planung und Durchführung entsprechender Investitionen einbezogen werden;

16.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Regierungen entscheidend dazu beitragen können, Bürger, Unternehmen, Forschungszentren, die Wissenschaft sowie lokale Interessenträger in die Planung und Umsetzung von Umweltmaßnahmen einzubinden;

17.

fordert einen funktionierenden Rahmen für das Regieren auf mehreren Ebenen und bestärkt alle Verwaltungs- und Regierungsebenen darin, zur Umsetzung des 8. UAP eine verwaltungsübergreifende, interregionale, interkommunale und grenzübergreifende Zusammenarbeit zu fördern;

18.

weist darauf hin, dass mehr Forschung, Daten und Wissen nötig sind, um konkrete Umweltprobleme angehen und unter Berücksichtigung der Landflucht, der Alterung der Bevölkerung und regionaler Unterschiede Chancen in verschiedenartigen lokalen und regionalen Gemeinschaften ergreifen zu können, und betont, dass diese Daten und dieses Wissen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sein müssen;

19.

weist darauf hin, dass mehr lokale Daten benötigt werden, auch solche, die direkt von Bürgern und privaten Einrichtungen stammen, die sich mit der Entwicklung grüner Projekte (z. B. Boden, Wasser, Vogelbeobachtung, Habitate) beschäftigen, und fordert, dass die Europäische Kommission und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erfassung lokaler Daten, die für eine bessere Umsetzung des UAP erforderlich sind, zusammenarbeiten;

20.

unterstützt die Schaffung eines neuen Überwachungsrahmens unter gebührender Berücksichtigung der geltenden Rahmen wie etwa der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik; plädiert für die Einbindung des AdR und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Konsultationen zur Festlegung der Schlüsselindikatoren, damit die lokale und regionale Dimension angemessen berücksichtigt wird;

21.

fordert kontinuierliche Bemühungen zur Stärkung der Umweltüberwachung (z. B. biologische Vielfalt, Null-Schadstoff-Ziel, schadstofffreie Umwelt, überarbeitetes Konzept der Kreislaufwirtschaft), ihre Verknüpfung mit übergreifenden Überwachungsinstrumenten (z. B. Nachhaltigkeitsziele, Resilienz-Dashboards) und die Festlegung von Leitindikatoren (z. B. Kreislaufwirtschaft, Klima und Energie, schadstofffreie Umwelt, biologische Vielfalt, Null-Schadstoff-Ziel, Belastungen, EIR — Umsetzungsindikatoren) auf der Grundlage allgemeiner Prinzipien wie Qualitätssicherung, Ausgewogenheit, Anwendbarkeit, Schwerpunktsetzung, Flexibilität, Fristen und Periodizität;

22.

fordert, dass der neue Überwachungsrahmen soweit wie möglich auf bestehenden Überwachungsinstrumenten und -indikatoren im Bereich der Umweltpolitik und des Governance-Systems für die Energieunion und den Klimaschutz aufbaut und fachspezifische Berichtsanforderungen bündelt, sodass grundsätzlich Doppelarbeit vermieden und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden kann;

23.

weist darauf hin, dass die Umsetzung des 8. UAP durch Initiativen wie die Vereinbarung für Grüne Städte oder das Europäische Jahr für grünere Städte 2022 sowie die Städteagenda beschleunigt werden kann ebenso wie durch freiwillige Projekte wie den Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und die Beobachtungsstelle für urbane Mobilität, die deshalb stärker unterstützt werden sollten;

24.

plädiert für weitere Anstrengungen zur Umweltbildung und für Jugendprojekte, die der Sensibilisierung für Umweltfragen dienen;

25.

stellt fest, dass viele Umweltmaßnahmen nur durch ein umfassendes tägliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger vollständig umgesetzt werden können;

26.

räumt ein, dass der Wechselbeziehung zwischen Akteuren städtischer Gebieten und des ländlichen Raums mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte sowie der Tatsache, dass bestimmte Arten von Gebieten wie Berg-, Insel- und Küstengebiete, Gebiete in äußerster Randlage usw. erhebliches Potenzial für grüne Investitionen bieten (z. B. Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energieträgern);

27.

weist auf die Verpflichtungen hin, die die schwächeren Regionen, einschließlich der Kohle- und CO2-intensiven Regionen, sowie die Regionen in äußerster Randlage mit dem Ziel einer Dekarbonisierung bis 2040 eingegangenen sind; fordert daher, die Bemühungen dieser Regionen um eine beschleunigte Umsetzung ihrer Strategien für den globalen Wandel zu unterstützen, damit sie als Versuchslabore und Testumgebungen für die Schwierigkeiten dienen können, die angegangen werden müssen, um die Ziele in diesem Bereich zu erreichen;

28.

teilt die in Erwägungsgrund 19 des UAP-Vorschlags formulierte Auffassung, dass die Ziele des Programms von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. In seiner derzeitigen Fassung dürfte der Vorschlag keinerlei Fragen im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip aufwerfen. Auch in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürften keine Probleme auftreten;

29.

unterstützt eine Stärkung des EU-Systems für den Zugang zu Gerichten und begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen am Übereinkommen von Aarhus (1); betont, dass das EU-System für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, mit dem AdR und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Dialog zu treten, um sicherzustellen, dass die Menschen vor Ort Zugang zu angemessenen Wegen für den Zugang zu Gerichten haben und umfassend zur Verbesserung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik beitragen können.

30.

schlägt vor, die Möglichkeit der Schaffung eines Netzes von Botschaftern im Rahmen der Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich zu prüfen, um die Umsetzung der Umweltvorschriften auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu fördern, und dies auf eine Art und Weise, die mit den aktuellen Anstrengungen wie dem Peer-to-Peer-Instrument für Informationsaustausch und technische Unterstützung (TAIEX), der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (EIR), der Vereinbarung für Grüne Städte und dem biogeografischen Prozess für Natura 2000 vereinbar ist und diese ergänzt.

Brüssel, den 5. Februar 2021.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Texte und weitere Informationen in der folgenden Pressemitteilung: https://ec.europa.eu/environment/news/commission-proposes-improve-public-scrutiny-eu-acts-related-environment-2020-10-14_en.