6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/25


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 18. Juli 2019

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019)5361)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 375/07)

Am 18. Juli 2019 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens. In Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates veröffentlicht die Kommission nachstehend die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   Einleitung

(1)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm Inc. (im Folgenden „Qualcomm“) gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „AEUV“) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das „EWR-Abkommen“) verstoßen hat, indem es bestimmte Mengen dreier seiner UMTS-konformen Chipsätze zu nicht kostendeckenden Preisen mit der Absicht auslieferte, Icera Inc., seinen damaligen Hauptkonkurrenten im Marktsegment für hohe Übertragungsgeschwindigkeiten (im Folgenden das „Spitzensegment“), vom Markt zu verdrängen.

(2)

Die Zuwiderhandlung erfolgte vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011.

(3)

Am 5. und am 15. Juli 2019 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme zu dem nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ergangenen Beschluss und zu der gegen Qualcomm verhängten Geldbuße ab.

2.   Marktabgrenzung

(4)

Im Beschluss wird festgestellt, dass der sachlich relevante Markt der Handelsmarkt für Basisband-Chipsätze ist, die mit dem UMTS-Standard konform sind (im Folgenden „UMTS-Chipsätze“).

(5)

Im Beschluss wird festgestellt, dass der Markt für UMTS-Chipsätze der Weltmarkt ist.

3.   Marktbeherrschung

(6)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm mindestens zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 eine marktbeherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für UMTS-Chipsätze innehatte.

(7)

Erstens hatte Qualcomm in diesem Zeitraum einen wertmäßigen Anteil von ungefähr 60 % am Weltmarkt für UMTS-Chipsätze inne.

(8)

Zweitens ist der Weltmarkt für UMTS-Chipsätze durch eine ganze Reihe von Zutritts- und Expansionsschranken gekennzeichnet (z. B. hohe Erstinvestitionen in Forschung und Entwicklung sowie verschiedene Hindernisse im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums von Qualcomm).

(9)

Drittens reichte die Marktstärke der Kunden für die Basisband-Chipsätze von Qualcomm nicht aus, um die marktbeherrschende Stellung von Qualcomm zu beeinflussen.

4.   Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(10)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem das Unternehmen bestimmte Mengen dreier seiner UMTS-konformen Chipsätze (namentlich die auf den Modulen MDM8200, MDM6200 und MDM8200A basierten Chipsätze) zu nicht kostendeckenden Preisen an zwei seiner wichtigsten Kunden, Huawei und ZTE, lieferte. Damit verfolgte Qualcomm die Absicht, Icera, seinen damaligen Hauptkonkurrenten im Spitzensegment des Marktes für UMTS-Chipsätze, vom Markt zu verdrängen.

(11)

Indem Qualcomm verhinderte, dass Icera bei den zwei Schlüsselkunden dieses Marktsegments expandierte, das zum damaligen Zeitpunkt fast ausschließlich aus Chipsätzen für mobile Breitbandgeräte bestand, wollte es unterbinden, dass Icera, ein kleines Start-up mit finanziellen Einschränkungen, den Ruf und die Größe erlangte, die notwendig waren, um Qualcomm in seiner beherrschenden Stellung auf dem Markt für UMTS-Chipsätze herauszufordern. Qualcomm tat dies v. a. aufgrund des Wachstumspotenzials des Spitzensegments, das infolge der weltweiten Zunahme von Geräten mit umfangreicheren Computer-Funktionalitäten (z.B. Smartphones) zu erwarten war, und verhinderte somit, dass die Erstausrüster dieser Sparte Zugang zu einer alternativen Bezugsquelle von Chipsätzen hatten, und beschränkte dadurch die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher.

(12)

Das Preisgebaren von Qualcomm fand vor dem Hintergrund der Tatsache statt, dass Icera als leistungsfähiger Anbieter hochmoderner UMTS-Chipsätze mehr und mehr an Zugkraft im Markt gewann, was zunehmend eine Bedrohung für das Chipsatzgeschäft von Qualcomm darstellte. Um zu verhindern, dass das Geschäftsvolumen von Icera eine Größe erreichen konnte, die für die Marktposition von Qualcomm bedrohlich gewesen wäre, ergriff Qualcomm Präventivmaßnahmen in Form von Preiszugeständnissen an zwei strategisch wichtige Kunden, Huawei und ZTE. Dies geschah, weil Qualcomm der Auffassung war, dass die Wachstumsperspektiven von Icera davon abhingen, dass das Start-up eine Geschäftsbeziehung zu einem dieser beiden Schlüsselkunden aufbauen konnte. Die Präventivmaßnahmen von Qualcomm beruhten auf einer Multi-Chipsatzstrategie für seine drei innovativsten Chipsätze, die in Konkurrenz zu den zu diesem Zeitpunkt am weitesten entwickelten Chipsätzen von Icera standen, und zielten insbesondere darauf ab, die starke Position von Qualcomm im Massensegment der Chipsätze für Mobilfunktelefone zu verteidigen, in das Icera einsteigen wollte, sobald es im Segment der Chipsätze für mobile Breitbandgeräte Fuß gefasst hätte.

(13)

Bei der Untersuchung der Preise, die Qualcomm Huawei und ZTE berechnete, und der Kosten, die Qualcomm für die Herstellung der in Rede stehenden Chipsätze entstanden, zeigt sich, dass Qualcomm bestimmte Mengen dieser Chipsätze zu Preisen verkauft hat, die unter den langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten, mindestens jedoch unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, lagen. Ferner wurde eine begrenzte Anzahl von MDM6200-basierten Chipsätzen zu Preisen verkauft, die niedriger waren als die durchschnittlichen variablen Kosten. Die Ergebnisse der Preis-Kosten-Prüfung stimmen mit internen Unterlagen von Qualcomm aus dem gleichen Zeitraum überein, die die Verdrängungsabsicht nachweisen, die Qualcomm gegenüber Icera verfolgte.

(14)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm für sein Verhalten keine stichhaltige objektive Rechtfertigung oder Effizienzeinrede vorgebracht hat.

(15)

Im Beschluss wird festgestellt, dass die auf Verdrängung ausgerichteten Verkäufe, die Qualcomm mit Huawei und ZTE getätigt hat, zusammengenommen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begründen.

5.   Zuständigkeit

(16)

Im Beschluss wird festgestellt, dass die Kommission für die Anwendung von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens auf die Zuwiderhandlung von Qualcomm zuständig ist, da die Zuwiderhandlung im EWR erfolgt ist und geeignet war, dort erhebliche, unmittelbare und vorherzusehende Auswirkungen zu haben.

6.   Auswirkungen auf den Handel

(17)

Im Beschluss wird festgestellt, dass das missbräuchliche Verhalten von Qualcomm nennenswerte Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hatte.

7.   Geldbußen und Abhilfemassnahmen

(18)

Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses war die Zuwiderhandlung von Qualcomm bereits beendet. Im Beschluss wird Qualcomm gleichwohl aufgefordert, von einer Wiederholung der dort beschriebenen Zuwiderhandlung und von jeglicher Handlung oder Verhaltensweise Abstand zu nehmen, die dieselben oder vergleichbare Auswirkungen wie der im Beschluss beschriebene Missbrauch haben könnte.

(19)

Die Qualcomm für seine Zuwiderhandlung auferlegte Geldbuße wird auf Grundlage der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 berechnet. Laut Beschluss beläuft sich der Endbetrag der Qualcomm auferlegten Geldbuße auf 242 042 000 EUR.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).