13.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/1


Mitteilung der Kommission — Aktualisierung der Daten für die Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt

(2019/C 309/01)

I.   Einleitung

In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2005 zur Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (1) (jetzt Artikel 260 Absätze 1 und 2 AEUV) legte die Kommission die Berechnungsmethode für die finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) fest, die sie dem Gerichtshof vorschlägt, wenn sie diesen im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV anruft.

In einer späteren Mitteilung aus dem Jahr 2010 (2) über die Aktualisierung der Daten für diese Berechnung legte die Kommission fest, dass die makroökonomischen Daten jedes Jahr überarbeitet werden, um der Entwicklung der Inflation und des Bruttoinlandsprodukts („BIP“) Rechnung zu tragen.

In der Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV aus dem Jahr 2011 (3) sowie in ihrer Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (4) aus dem Jahr 2017 wird darauf verwiesen, dass für die Berechnung der finanziellen Sanktionen, die die Kommission dem Gerichtshof vorschlägt, wenn sie diesen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV anruft, die in der Mitteilung des Jahres 2005 festgelegte Methode gilt.

Die in der vorliegenden Mitteilung dargelegte jährliche Aktualisierung stützt sich auf die Entwicklung der Inflation und des BIP in den einzelnen Mitgliedstaaten (5), in denen sich die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats widerspiegelt. Hierzu werden die entsprechenden Statistiken über die Inflationsrate und das BIP herangezogen, die zwei Jahre vor der Aktualisierung erstellt wurden („t-2 Regel“), da relativ stabile makroökonomische Daten erst nach einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen. Im Übrigen bemisst sich die institutionelle Gewichtung der Mitgliedstaaten, die zuvor auf der Anzahl der ihnen nach den einschlägigen Stimmengewichtungsregeln im Rat zustehenden Stimmen beruhte, infolge der Mitteilung vom Februar 2019 (6) nunmehr nach der Zahl der Abgeordneten, die die einzelnen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament stellen.

Die vorliegende Mitteilung beruht daher auf den Wirtschaftsdaten zum nominalen BIP und zum BIP-Deflator für das Jahr 2017 (7) sowie auf der Zahl der Sitze der Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament.

II.   Referenzwerte der Aktualisierung

Folgende Werte sind anzupassen:

Der einheitliche Grundbetrag für das Zwangsgeld (8) von derzeit 3 105 EUR ist entsprechend der Inflation anzupassen.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des dem Pauschalbetrag zugrunde gelegten täglichen Zwangsgelds (9) von derzeit 1 035 EUR ist entsprechend der Inflation anzupassen.

Der Faktor „n“ (10) ist gemäß dem BIP des betreffenden Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Zahl seiner Abgeordnetenmandate im Europäischen Parlament anzupassen. Für die Berechnung des Pauschalbetrags und des täglichen Zwangsgeldes gilt derselbe Faktor „n“.

Der Mindestpauschalbetrag (11) ist entsprechend der Inflation anzupassen.

III.   Aktualisierungen

Wenn die Kommission den Gerichtshof gemäß Artikel 260 Absätze 2 und 3 AEUV anruft, wendet sie für die Berechnung der Höhe der finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) die folgenden aktualisierten Zahlen an:

1.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Zwangsgeldes wird auf 3 116 EUR festgesetzt.

2.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des dem Pauschalbetrag zugrunde gelegten täglichen Zwangsgelds wird auf 1 039 EUR festgesetzt.

3.

Der Faktor „n“ und der Mindestpauschalbetrag für die 28 EU-Mitgliedstaaten werden wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat

Faktor „n“

Mindestpauschalbeträge

(in 1 000 EUR)

Belgien

0,79

2 037

Bulgarien

0,24

619

Tschechische Republik

0,52

1 341

Dänemark

0,51

1 315

Deutschland

4,62

11 915

Estland

0,10

258

Irland

0,47

1 212

Griechenland

0,51

1 315

Spanien

2,07

5 338

Frankreich

3,39

8 743

Kroatien

0,19

490

Italien

2,92

7 530

Zypern

0,09

232

Lettland

0,12

309

Litauen

0,18

464

Luxemburg

0,15

387

Ungarn

0,42

1 083

Malta

0,07

181

Niederlande

1,14

2 940

Österreich

0,67

1 728

Polen

1,27

3 275

Portugal

0,53

1 367

Rumänien

0,64

1 651

Slowenien

0,15

387

Slowakei

0,27

696

Finnland

0,44

1 135

Schweden

0,80

2 063

Vereinigtes Königreich

3,40

8 768

Sobald diese Mitteilung angenommen ist, wird die Kommission die aktualisierten Daten auf Beschlüsse zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 260 AEUV anwenden. Wie bereits in Abschnitt 3 der Mitteilung vom Februar 2019 dargelegt, wird die Kommission die entsprechenden Durchschnittswerte neu berechnen, sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtswirksam wird.


(1)  SEK(2005) 1658 (ABl. C 126 vom 7.6.2007, S. 15).

(2)  SEK(2010) 923/3. Diese Mitteilung wurde im Jahr 2011 (SEK(2011) 1024 endg.), im Jahr 2012 (C(2012) 6106 final), im Jahr 2013 (C(2013) 8101 final), im Jahr 2014 (C(2014) 6767 final), im Jahr 2015 (C(2015) 5511 final), im Jahr 2016 (C(2016) 5091 final), im Jahr 2017 (C(2017) 8720 final) und im Jahr 2018 (C(2018) 5851 final) im Zuge der jährlichen Anpassung der Wirtschaftsdaten aktualisiert.

(3)  ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(4)  ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.

(5)  Nach den allgemeinen Bestimmungen der Mitteilungen von 2005 und 2010.

(6)  C(2019) 1396 final (ABl. C 70 vom 25.2.2019, S. 1).

(7)  Als Inflationsmaß dient der BIP-Deflator. Der einheitliche Grundbetrag für die Pauschalbeträge und Zwangsgelder wird auf die nächste ganze Zahl gerundet. Die Mindestpauschalbeträge werden auf das nächste Tausend gerundet. Der Faktor „n“ wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

(8)  Der einheitliche Grundbetrag des täglichen Zwangsgeldes ist der feste Grundbetrag, auf den bestimmte Multiplikatorkoeffizienten angewandt werden. Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeldes werden der Schwerekoeffizient und der Dauerkoeffizient sowie der Faktor n des betreffenden Mitgliedstaats angewandt.

(9)  Der Pauschalbetrag wird anhand des Grundbetrags berechnet. In Bezug auf Artikel 260 Absatz 2 AEUV wird der Pauschalbetrag berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des einheitlichen Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor „n“ ergibt, mit der Anzahl der Tage multipliziert wird, während der die Zuwiderhandlung besteht (gerechnet ab dem Datum des ersten Urteils bis zu dem Datum, zu dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bzw. dem Datum der Verkündung des Urteils gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV). In Bezug auf Artikel 260 Absatz 3 AEUV und Punkt 28 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (SEK(2010) 1371 endg., ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1) wird der Pauschalbetrag berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des einheitlichen Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor „n“ ergibt, mit der Anzahl der Tage zwischen dem Ende der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird oder das Urteil gemäß Artikel 258 und Artikel 260 Absatz 3 AEUV ergeht, multipliziert wird. Der auf der Grundlage des Tagessatzes berechnete Pauschalbetrag ist anzuwenden, wenn das Ergebnis der oben genannten Berechnung den Mindestpauschalbetrag übersteigt.

(10)  Der Faktor „n“ berücksichtigt die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (Bruttoinlandsprodukt — BIP) und die Zahl seiner Sitze im Europäischen Parlament.

(11)  Der feste Mindestpauschalbetrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand des Faktors „n“ festgesetzt. Er wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, wenn die Summe der Tagessätze geringer ist als der feste Mindestpauschalbetrag.