Brüssel, den 16.7.2019

COM(2019) 338 final

2019/0154(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/124 und (EU) 2018/2025 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt. Der Vorschlag enthält eine Änderung der TAC für einen der Bestände der Roten Fleckbrasse nach dem ICES-Gutachten für diesen Bestand.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der neuen GFP-Grundverordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

In den Vorschlag ist das Feedback der Interessenträger, Beiräte, nationalen Behörden, Zusammenschlüsse von Fischern und Nichtregierungsorganisationen während des gesamten Jahres eingeflossen und ihre Rückmeldungen werden bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag basiert auf dem wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES).

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verordnung (EU) 2019/124 wie nachstehend erläutert geändert werden.

Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 ist eine kurzlebige Art, für die die Erhebungen im Mai abgeschlossen werden. Durch die Änderung des Zeitraums für die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von einem Kalenderjahr auf einen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres wird daher gewährleistet, dass die Fangmöglichkeiten auf der bestmöglichen Bewertung der jährlichen Rekrutierung dieser kurzlebigen Art beruhen.

Mit der Verordnung (EU) 2018/120, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1628, wurde die TAC für Sardellen ausnahmsweise für einen Zeitraum von 18 Monaten vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2019 festgesetzt, um sie an den neuen wissenschaftlichen Gutachtenzeitraum von Juli bis Juni des folgenden Jahres anzupassen.

Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates wurde die TAC für Sardellen in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 in Erwartung des neuen wissenschaftlichen Gutachtens auf Null festgesetzt. Bei der zweiten Änderung der Fangmöglichkeiten für 2019 wurde eine vorläufige TAC festgelegt, um die Fortsetzung der Fischerei zu ermöglichen. Das wissenschaftliche Gutachten wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Die TAC für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 sollte im Einklang mit dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen auch die Verordnung (EU) 2018/2025, mit der die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt wurden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Fangmöglichkeiten lagen die wissenschaftlichen Gutachten für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 nur für das Jahr 2019 vor. Es wurde beschlossen, die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand sowohl für 2019 als auch für 2020 auf 576 Tonnen festzusetzen und gegebenenfalls nach den wissenschaftlichen Gutachten für 2020 zu ändern. Das wissenschaftliche Gutachten des ICES mit dem Vorschlag von 553 Tonnen wurde am 11. Juni 2019 veröffentlicht. Die Fangmöglichkeiten für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 müssen geändert werden, um dem neuesten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen.

2019/0154 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/124 und (EU) 2018/2025 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates 1 wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2019 festgesetzt.

(2)Mit der Verordnung (EU) 2019/124 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardellen (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 auf Null festgesetzt. Bei der zweiten Änderung der Fangmöglichkeiten wurde eine vorläufige TAC festgelegt, um die Fortsetzung der Fischerei zu ermöglichen Bei Sardellen handelt es sich um eine kurzlebige Art und das relevante wissenschaftliche Gutachten wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Die Fangbeschränkungen für Sardellen in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1. sollten nun im Einklang mit dem neuesten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) geändert werden.

(3)Mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates 2 wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt. In der genannten Verordnung wurde die TAC für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 für beide Jahre auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens für das Jahr 2019 festgelegt, bis das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt. Am 11. Juni 2019 veröffentlichte der ICES die wissenschaftlichen Gutachten für 2020. Die TAC sollte im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

(4)Die Verordnungen (EU) 2019/124 und (EU) 2018/2025 sollten entsprechend geändert werden.

(5)Die in der Verordnung (EU) 2019/124 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gelten ab dem 1. Juli 2019. Daher ist vorzusehen, dass diese Änderungsverordnung ebenfalls ab demselben Zeitpunkt gilt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

4 281

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

4 671

(1)

Union

8 952

(1)

TAC

8 952

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

Im Anhang der Verordnung (EU) 2018/2025 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 folgende Fassung:

 Art:

Rote Fleckbrasse 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

 

Pagellus bogaraveo 

(BOR/10-)

Jahr

2019

2020

Vorsorgliche TAC

Spanien

5

5

Portugal

566

543

Vereinigtes Königreich.

5

5

Union

576

553

TAC

576

 

553

 

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).