EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.5.2019
COM(2019) 245 final
2019/0120(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(Haushaltslinie 02 04 77 03 — Vorbereitende Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden. Dies ist notwendig, damit die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Teilnahme an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich der Verteidigungsforschung (im Folgenden „Vorbereitende Maßnahme“) im Haushaltsjahr 2019 fortsetzen können.
Da Liechtenstein und Island kein Interesse an der Beteiligung an dieser Maßnahme bekundet haben, betrifft der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses lediglich Norwegen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Artikel 78 des EWR-Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen der EU in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung verstärken und erweitern. Die Kommission, die gegenwärtig ausschließlich FuE im zivilen Bereich und Dual-Use-FuE im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ finanziert, ist der Auffassung, dass die Vorbereitende Maßnahme ein wichtiges Instrument ist, um den Mehrwert der Finanzierung von Verteidigungsforschung aus dem EU-Haushalt zu prüfen.
Norwegen war bereits im Jahr 2018 an der Vorbereitenden Maßnahme beteiligt. Darüber hinaus i) hat Norwegen bereits 2014 eine Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Verteidigungsagentur geschlossen und ii) ist die einschlägige Richtlinie über die Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) bereits in das EWR-Abkommen aufgenommen worden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Zusammenarbeit in der Verteidigungsforschung im Bereich der innovativen Technologien, Güter und Dienstleistungen ist der Schlüssel dafür, die Wettbewerbsfähigkeit des Verteidigungssektors und letztlich die strategische Autonomie Europas langfristig zu sichern. Die Zusammenarbeit mit Norwegen leistet daher einen positiven Beitrag zu den Anstrengungen der EU auf diesem Gebiet.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorbereitende Maßnahme Teil ihrer Politik in den Bereichen Binnenmarkt, Industrie und Forschung ist. Die weitere Vertiefung der Zusammenarbeit in diesem Bereich steht daher mit den Zielen des EWR-Abkommens in Einklang.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage sind Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, wonach der Standpunkt der Union für solche Beschlüsse auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt wird.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigungsforschung mit dem EWR angehörenden EFTA-Staaten durch ihre Beteiligung an einer aus dem EU-Haushalt finanzierten Vorbereitenden Maßnahme, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
•Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen – die Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der EU im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung zu verstärken und zu erweitern.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt die wirksame Umsetzung und Durchführung des EWR-Abkommens sicher. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in dem EWR-Abkommen vorgesehenen Fälle.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Norwegen leistet einen finanziellen Beitrag zu der Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“. Der genaue Betrag wird festgelegt, sobald dieser Beschluss des Rates angenommen ist.
5.SONSTIGE ASPEKTE
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Im Einklang mit der EU-Haushaltspolitik kann eine Beteiligung an einer EU-Maßnahme erst nach Zahlung des entsprechenden Finanzbeitrags erfolgen. Allerdings kann die Zahlung erst erfolgen, nachdem der im Entwurf vorliegende Beschluss des Rates angenommen und der anschließende Mittelabruf der EU, der von der Europäischen Kommission aufgestellt wird, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten übermittelt wurde.
Zur Überbrückung der Zeit bis Januar 2019 und dem Eingang der entsprechenden Zahlung gilt daher der Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses rückwirkend ab Januar 2019.
Die rückwirkende Geltung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
2019/0120 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(Haushaltslinie 02 04 77 03 — Vorbereitende Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 181,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.
(3)Protokoll 31 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.
(4)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019.
(5)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 fortgesetzt werden kann.
(6)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.5.2019
COM(2019) 245 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(Haushaltslinie 02 04 77 03 - Vorbereitende Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung)
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei den aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union im Bereich Verteidigungsforschung fortzusetzen.
(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 fortgesetzt werden kann —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe „und 2018“ durch die Angabe „2018 und 2019“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
[…]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[…]