Brüssel, den 28.2.2019

COM(2019) 110 final

2019/0060(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache 1 sieht vor, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Hinblick auf den Schutz der Außengrenzen koordinieren kann. Sie kann dazu Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses benachbarten Drittstaats teilnehmen, unter anderem auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats.

Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 schreibt vor, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind. Sie legt insbesondere den Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Aktionen sicher.

Auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Europäische Kommission mit Bosnien und Herzegowina eine Vereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina („Statusvereinbarung“) mit dem Ziel der Schaffung des rechtlichen Rahmens ausgehandelt, der sofortiges Handeln im Rahmen von Einsatzplänen ermöglicht, wenn schnelle Reaktionen erforderlich sind. Auch wenn die Migrationsströme in der Region wesentlich geringer sind als in den Jahren 2015 und 2016, passen organisierte kriminelle Netze ihre Routen und Methoden für die Schleusung irregulärer Migranten rasch an neue Umstände an. Seit Anfang 2018 sieht sich Bosnien und Herzegowina einem verstärkten Zustrom von Migranten gegenüber. Mit der geltenden Statusvereinbarung werden die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – wesentlich besser in der Lage sein, schnell auf diese Entwicklungen zu reagieren.

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina dar.

Am 16. Oktober 2017 erhielt die Kommission die Ermächtigung des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf eine Statusvereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina.

Die Verhandlungen über die Statusvereinbarung wurden am 9. Juli 2018 eröffnet, und ein zweites Treffen fand am 10. Oktober 2018 statt. Die Statusvereinbarung wurde von den Leitern der Verhandlungsdelegationen paraphiert.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die Statusvereinbarung für die Union annehmbar ist.

Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Vierzehn Mitgliedstaaten haben derzeit bilaterale Vereinbarungen mit Bosnien und Herzegowina, die eine Reihe gemeinsamer Maßnahmen wie etwa Grenzübertrittskontrollen, Überwachung, Patrouillen, Rückführungen usw. betreffen. Außerdem besteht bereits eine Arbeitsvereinbarung zwischen dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die insbesondere die regelmäßige Teilnahme von Vertretern der Grenzpolizei des Sicherheitsministeriums an von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordinierten gemeinsamen Aktionen – mit Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats – als Beobachter im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten beinhaltet.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Europäische Migrationsagenda 2 stützt sich auf vier Säulen. Eine davon ist die Grenzverwaltung: Ziel ist eine bessere Verwaltung der Außengrenzen der EU, insbesondere durch Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, und eine effizientere Abfertigung an den Grenzübergängen. Eine verstärkte Kontrolle der Grenzen von Bosnien und Herzegowina wird sich nicht nur positiv auf diese Grenzen selbst, sondern auch positiv auf die Außengrenzen der EU, insbesondere auf die Außengrenzen Kroatiens auswirken. Eine weitere Stärkung der Sicherheit an den Außengrenzen steht zudem im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsagenda 3 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.

Der Abschluss von Statusvereinbarungen durch die Europäische Union ist ausdrücklich in Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 festgelegt, der vorschreibt, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.

Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 sieht den Abschluss einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat vor. Folglich fällt die beigefügte Vereinbarung mit Bosnien und Herzegowina in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV bedarf es für den Abschluss dieser Vereinbarung der Zustimmung des Europäischen Parlaments. 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

Verhältnismäßigkeit

Da organisierte kriminelle Netze ihre Routen und Methoden für die Schleusung irregulärer Migranten rasch anpassen, sind Maßnahmen der Europäischen Union erforderlich, um die Kontrollen an den Grenzen von Bosnien und Herzegowina zu verbessern. Eine gültige Statusvereinbarung ist erforderlich, um die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – in die Lage zu versetzen, schnell auf solche Entwicklungen zu reagieren. Die Statusvereinbarung ermöglicht die Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache nach Bosnien und Herzegowina im Falle eines plötzlichen Zustroms von Migranten.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Es bedurfte keiner Folgenabschätzung für die Verhandlungen über die Statusvereinbarung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Da dies eine neue Vereinbarung ist, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden.

Grundrechte

Die Statusvereinbarung enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Grundrechte der von den Aktionen der Teammitglieder unter der Leitung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betroffenen Personen geschützt werden.

Die Bestimmungen über die Grundrechte werden im Abschnitt 5 „Weitere Angaben“ näher erläutert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr werden die Entsendung von Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf der Grundlage eines Einsatzplans und die entsprechende Finanzhilfevereinbarung Kosten zulasten des Haushalts der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache verursachen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.

Bosnien und Herzegowina und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden jede gemeinsame Aktion oder jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken gemeinsam bewerten.

Insbesondere werden die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Bosnien und Herzegowina und die an einer spezifischen Aktion teilnehmenden Mitgliedstaaten am Ende jeder Aktion einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, erstellen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich der Vereinbarung

Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Lage, zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit Exekutivbefugnissen nach Bosnien und Herzegowina zu entsenden. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt („Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und Bosnien und Herzegowina“) 4 nicht ausgeweitet, jedoch sind die Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auch befugt, im Rahmen einer spezifischen Rückkehr/Rückführungsaktion Bosnien und Herzegowina bei der Identifizierung der von Bosnien und Herzegowina rückzuübernehmenden Personen im Einklang mit dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und Bosnien und Herzegowina zu unterstützen.

Die Europäischen Grenz- und Küstenwacheteams können im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina nur in die Gebiete an den Außengrenzen der EU entsandt werden und die Teammitglieder haben in diesen Gebieten von Bosnien und Herzegowina exekutive Befugnisse, wie im Einsatzplan dargelegt.

Einsatzplan

Vor jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken muss ein Einsatzplan zwischen der Agentur und Bosnien und Herzegowina vereinbart werden. Dieser Einsatzplan muss auch mit dem/den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en vereinbart werden.

In dem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken detailliert aufgeführt; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, die Evaluierung und die finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken.

Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

Die Teams sind generell zur Durchführung der Aufgaben und Ausübung der Durchführungsbefugnisse für Grenzkontroll- und Rückkehr-/Rückführungsaktionen befugt. Sie beachten die nationalen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina.

Die Teams werden im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina ausschließlich nach den Anweisungen und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder Polizeibeamten von Bosnien und Herzegowina tätig.

Die Teammitglieder tragen gegebenenfalls ihre eigene Uniform, einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Des Weiteren tragen sie einen Sonderausweis bei sich, um von den nationalen Behörden von Bosnien und Herzegowina eindeutig identifiziert werden zu können.

Die Teammitglieder dürfen nach ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zugelassene Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Die Agentur wird von der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina im Voraus über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für deren Verwendung informiert. Die Agentur übermittelt der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina im Voraus eine Liste der Dienstwaffen der Teammitglieder (Art und Seriennummern der Waffen; Art und Menge der Munition).

Die Teammitglieder dürfen im Einklang mit dem nationalen Recht von Bosnien und Herzegowina mit Zustimmung ihres eigenen Staates und der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina und in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften von Bosnien und Herzegowina Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. Die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina kann die Teammitglieder ermächtigen, auch in Abwesenheit der Grenzpolizei Gewalt anzuwenden.

Bosnien und Herzegowina kann den Teammitgliedern auf Anfrage sachdienliche Informationen aus nationalen Datenbanken mitteilen, die für die Erfüllung der operativen Ziele erforderlich sind.

Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von Bosnien und Herzegowina für alle in Ausübung ihres Amtes (bzw. „dienstlich“) vorgenommenen Handlungen, wohingegen ein solcher Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung bei außerdienstlichen Tätigkeiten nicht besteht. 

Im Einsatzplan sind die Maßnahmen, die nicht unter die Strafgerichtsbarkeit von Bosnien und Herzegowina fallen, genau darzulegen. 

Im Falle der angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied erklärt der Exekutivdirektor der Agentur vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens mit der gebotenen Eile, ob die betreffende Handlung in Ausübung eines Amtes vorgenommen wurde oder nicht. Der Exekutivdirektor der Agentur trifft seine Entscheidung nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, und die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina.

Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit von Bosnien und Herzegowina befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats. 

Eine ähnliche Regelung gilt für die zivil- und verwaltungsrechtliche Haftung der Teammitglieder.

Die Immunität der Teammitglieder vor der Gerichtsbarkeit von Bosnien und Herzegowina kann durch den Mitgliedstaat, der den betreffenden Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.

Die Vereinbarung sieht einen Schadenersatzmechanismus vor, der auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache beruht. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied verursacht, haftet Bosnien und Herzegowina. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied eines teilnehmenden Mitgliedstaats durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich verursacht, kann Bosnien und Herzegowina über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt. Wurde der Schaden durch einen Bediensteten der Agentur verursacht, kann Bosnien und Herzegowina eine Entschädigung durch die Agentur beantragen. 

Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Straf- oder Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit ihrem Amt steht.

Das Eigentum von Teammitgliedern, das sie zur Wahrnehmung ihres Amtes benötigen, darf nicht beschlagnahmt werden. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in Bosnien und Herzegowina geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Außerdem sind sie in Bosnien und Herzegowina von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb von Bosnien und Herzegowina beziehen, befreit.

Die Behörden von Bosnien und Herzegowina gestatten die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreien sie von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben (mit Ausnahme der Kosten für Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen). 

Das persönliche Gepäck der Teammitglieder darf nur kontrolliert werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina untersagt ist oder die Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des/der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

Dokumente, Schriftsachen und Eigentum der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um Vollstreckungsmaßnahmen.

Unter uneingeschränkter Achtung der Bestimmungen über die Immunität vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit können die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina Teammitglieder, die Zeugen sind, verpflichten, eine Zeugenaussage zu machen.

Sonderausweis

Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina für die Teammitglieder einen Sonderausweis aus, der als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden von Bosnien und Herzegowina und als Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung und dem Einsatzplan wahrzunehmen, dient. Der Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument ermöglicht dem Teammitglied die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne Visum oder vorherige Genehmigung. Er ist der Agentur nach Abschluss der Aktion zurückzugeben.

Grundrechte

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse achten die Teammitglieder die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang. Sie dürfen Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren. Alle Maßnahmen, die diese Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.

Jede Vertragspartei muss über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Verletzungen der Grundrechte durch sein Personal verfügen. Die Agentur hat dieses Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache eingeführt und erfüllt damit diese Verpflichtung. Der Bürgerbeauftragte von Bosnien und Herzegowina („Menschenrechtsbeauftragter“ von Bosnien und Herzegowina) kann sich mit derartigen Vorwürfen befassen, es sei denn, Bosnien und Herzegowina beschließt, einen speziellen Mechanismus für die im Rahmen dieser Vereinbarung eingereichten Beschwerden zu schaffen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Sofern dies erforderlich ist, verarbeiten die Teammitglieder personenbezogene Daten unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Vorschriften der Agentur und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden von Bosnien und Herzegowina erfolgt nach dem Recht dieses Landes.

Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Behörden von Bosnien und Herzegowina erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Teammitglieder. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur sowie den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina übermittelt. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte der Agentur erstatten wiederum dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.

Aussetzung und Beendigung der Aktion

Sowohl die Agentur als auch die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina können die Aktion aussetzen oder beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Einsatzplans von der anderen Partei nicht eingehalten werden.

Auslegung und Streitbeilegung

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina und der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en von Bosnien und Herzegowina konsultiert, gemeinsam geprüft. 

Kommt eine vorherige Einigung nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en von Bosnien und Herzegowina konsultiert.

Gemeinsame Erklärungen

Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Bosnien und Herzegowina dabei unterstützen wird, seine Grenzen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, effizient zu schützen, ohne europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit exekutiven Befugnissen zu entsenden.

Die enge Assoziierung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ist Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung zu dieser Vereinbarung.

2019/0060 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 schreibt vor, dass in Fällen, in denen es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Diese Vereinbarung sollte alle Aspekte umfassen, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.

(2)Eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde im Einklang mit dem Beschluss 2019/XXX des Rates vom […] vorbehaltlich ihres Abschlusses am […] durch [...] unterzeichnet.

(3)Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können europäische Grenz- und Küstenwacheteams in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan rasch in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina entsandt werden und dort angesichts der derzeitigen Verlagerung der Migrationsströme auf die Küstenroute tätig werden und zum Schutz der Außengrenzen und zur Bekämpfung der Schleusung irregulärer Migranten beitragen.

(4)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 7 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 8 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)Die Vereinbarung sollte daher im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 11 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch diese Vereinbarung gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(2)    COM(2015) 240 final.
(3)    COM(2015) 185 final.
(4)    ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 66.
(5)    ABl. C … vom ..., S. …
(6)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(7)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(8)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

Brüssel, den 28.2.2019

COM(2019) 110 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina


ANHANG

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina

DIE EUROPÄISCHE UNION

und BOSNIEN UND HERZEGOWINA

(im Folgenden „Vertragsparteien“) —

IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina auch im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen die Mitglieder eines Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache exekutive Befugnisse im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina ausüben werden,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bei allen Aktionen im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina die Grundrechte in vollem Umfang zu wahren hat,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass diese Vereinbarung die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Europäischen Union und von Bosnien und Herzegowina unberührt lässt, die sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ergeben —

HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDE VEREINBARUNG ZU SCHLIEẞEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle Aspekte, die für die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erforderlich sind, die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina stattfinden können und bei denen Teammitglieder der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache über exekutive Befugnisse gemäß den Gesetzen von Bosnien und Herzegowina verfügen.

(2)Die Vereinbarung gilt ausschließlich für das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina.

(3)Der völkerrechtliche Status und die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Bosnien und Herzegowina werden weder durch diese Vereinbarung noch durch eine andere Maßnahme im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung durch die Vertragsparteien oder in deren Namen, einschließlich der Festlegung der Einsatzpläne oder der Teilnahme an grenzüberschreitenden Aktionen, berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Aktion“ eine gemeinsame Aktion, einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine Rückkehr-/Rückführungsaktion;

(2)„gemeinsame Aktion“ eine Aktion, mit der gegen illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung an einer Grenze von Bosnien und Herzegowina zu einem Mitgliedstaat verstärkt werden soll und die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina erfolgt;

(3)„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der umgehend auf eine Situation von besonderer und unverhältnismäßiger Tragweite an einer Grenze von Bosnien und Herzegowina zu einem Mitgliedstaat reagiert werden soll und die für einen begrenzten Zeitraum im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina erfolgt;

(4)„Rückkehr-/Rückführungsaktion“ eine von der Agentur koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt entweder freiwillig oder zwangsweise nach Bosnien und Herzegowina rückgeführt werden;

(5)„Grenzkontrollen“ an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführte Maßnahmen zur Personenkontrolle, die aus Grenzübertrittskontrollen an Grenzübergangsstellen und der Überwachung der Grenze zwischen Grenzübergangsstellen bestehen;

(6)„Teammitglied“ ein Mitglied entweder eines Teams von Agenturmitarbeitern oder eines Teams von Grenzschutzbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Grenzschutzbeamter, die von den Mitgliedstaaten für eine bestimmte Aktion an die Agentur abgestellt werden; es kann sich auch um sonstige Fachkräfte handeln, deren Aufgaben im Einsatzplan festgelegt sind. Örtliche Bedienstete gelten nicht als Teammitglieder;

(7)„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

(8)„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Grenzschutz- oder sonstigem Fachpersonal ein Teammitglied angehört;

(9)„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar gilt eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(10)„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der an der Aktion in Bosnien und Herzegowina durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder die Entsendung von Grenzschutzbeamten und sonstigem Fachpersonal in das Team teilnimmt;

(11)„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

Artikel 3

Einsatzplan

Für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken erstellt die Agentur in enger Absprache mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina einen Einsatzplan. Der Plan wird im Einvernehmen mit dem beziehungsweise den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en von der Agentur und der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina vereinbart. In dem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken detailliert aufgeführt; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Einsatzstrategie, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, die Evaluierung und die finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken. Die Evaluierung der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken erfolgt gemeinsam durch die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina und die Agentur.

Artikel 4

Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

(1)Die Teammitglieder sind befugt, die für die Durchführung von Grenzkontrollen und Rückkehr-/Rückführungsaktionen erforderlichen Aufgaben und exekutiven Befugnisse wahrzunehmen.

(2)Die Teammitglieder beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Bosnien und Herzegowina.

(3)Außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die im Einsatzplan darzulegen sind, dürfen die Teammitglieder Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina nur nach Weisung und grundsätzlich nur in Gegenwart der Grenzpolizei oder von sonstigem Fachpersonal von Bosnien und Herzegowina wahrnehmen. Bei Bedarf erteilt die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina dem Team Anweisungen nach dem Einsatzplan. Die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina kann Teammitglieder ermächtigen, im Einklang mit den im Einsatzplan vorgesehenen Ausnahmeregelungen in ihrem Namen zu handeln.

Die Agentur kann der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den dem Team erteilten Anweisungen mitteilen. In diesem Fall trägt die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.

(4)Die Teammitglieder tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform. Des Weiteren tragen sie auf ihrer Uniform einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den Behörden von Bosnien und Herzegowina ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis nach Artikel 6 bei sich.

(5)Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats und von Bosnien und Herzegowina zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur übermittelt der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina im Voraus eine Liste der Dienstwaffen der Teammitglieder, in der die Art und die Seriennummern der Waffen sowie die Art und Menge der Munition verzeichnet sind.

(6)Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina und im Einklang mit dem nationalem Recht von Bosnien und Herzegowina Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 kann die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina die Teammitglieder ermächtigen, auch in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften von Bosnien und Herzegowina Gewalt anzuwenden.

(7)Bosnien und Herzegowina kann den Teammitgliedern auf Anfrage Daten aus seinen nationalen Datenbanken bereitstellen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele erforderlich sein sollte. Die Nutzung dieser Daten erfolgt im Einklang mit dem Gesetz zum Schutz personenbezogene Daten und dem Gesetz zum Schutz von Verschlusssachen.

Artikel 5

Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

(1)    Dokumente, Schriftsachen und Vermögensgegenstände der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um gemäß Absatz 7 zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.

(2)    Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von Bosnien und Herzegowina für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vornehmen.

Im Falle der angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied werden der Exekutivdirektor der Agentur und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich unterrichtet. Vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens erklärt der Exekutivdirektor der Agentur nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina mit der gebotenen Eile, ob die betreffende Handlung in Ausübung des Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen wurde. In Erwartung der Erklärung des Exekutivdirektors ergreifen die Agentur und der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina gefährden könnten.

Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, genießt das Teammitglied uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von Bosnien und Herzegowina für die Handlungen, die es in Ausübung seines Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen hat.

(3)Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von Bosnien und Herzegowina für sämtliche Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vornehmen. Wird ein Zivilverfahren gegen Teammitglieder vor einem Gericht eingeleitet, werden der Exekutivdirektor der Agentur und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich unterrichtet. Vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens erklärt der Exekutivdirektor der Agentur nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina mit der gebotenen Eile gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, genießt das Teammitglied uneingeschränkten Schutz vor zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von Bosnien und Herzegowina für die Handlungen, die es in Ausübung seines Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen hat.

(4)Die Immunität der Teammitglieder vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit von Bosnien und Herzegowina kann durch den Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(5)Unter uneingeschränkter Achtung der Absätze 2 und 3 können Teammitglieder, die Zeugen sind, von den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina verpflichtet werden, im Einklang mit den Verfahrensvorschriften von Bosnien und Herzegowina eine Zeugenaussage zu machen.

(6)Im Falle von Schäden, die durch ein Teammitglied in Ausübung seines Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen verursacht wurden, ist Bosnien und Herzegowina für alle Schäden haftbar.

Im Falle von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich durch ein Teammitglied aus einem teilnehmenden Mitgliedstaat verursacht wurden, kann Bosnien und Herzegowina über den Exekutivdirektor beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

Im Falle von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich durch ein Teammitglied verursacht wurden, bei dem es sich um einen Mitarbeiter der Agentur handelt, kann Bosnien und Herzegowina eine Entschädigung durch die Agentur beantragen.

Im Falle von Schäden, die in Bosnien und Herzegowina aufgrund höherer Gewalt entstehen, sind weder Bosnien und Herzegowina noch der teilnehmende Mitgliedstaat noch die Agentur haftbar.

(7)Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Straf- oder Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit ihrem Amt steht.

Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur erklärt, dass sie es für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(8)Der Schutz der Teammitglieder vor Verfolgung durch die Gerichte von Bosnien und Herzegowina befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

(9)Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in Bosnien und Herzegowina geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

(10)Die Teammitglieder sind in Bosnien und Herzegowina von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb von Bosnien und Herzegowina beziehen, befreit.

(11)Bosnien und Herzegowina gestattet nach Maßgabe seiner Gesetze und Vorschriften die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben für die Einfuhr von Waren mit Ausnahme der Kosten für Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Bosnien und Herzegowina gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände.

(12)Das persönliche Gepäck der Teammitglieder darf nur kontrolliert werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina untersagt ist oder die Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des/der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

Artikel 6

Sonderausweis

(1)Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina für jedes der Teammitglieder ein Dokument in der (den) Amtssprache(n) von Bosnien und Herzegowina sowie in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union aus, das als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden von Bosnien und Herzegowina und als Nachweis seines Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 4 dieser Vereinbarung und dem Einsatzplan wahrzunehmen, dient. Das Dokument muss folgende Angaben zu dem Teammitglied enthalten: Name und Staatsangehörigkeit; Dienstgrad oder Stellenbezeichnung; ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen, sowie das Ausstellungsdatum und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Dokuments.

(2)Der gültige Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument berechtigt das Teammitglied, ohne Visum oder vorherige Genehmigung nach Bosnien und Herzegowina einzureisen und sich dort aufzuhalten.

(3)Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss der Aktion zurückzugeben.

Artikel 7

Grundrechte

(1)Die Teammitglieder achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen, die Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.

(2)Jede Vertragspartei verfügt über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die von ihren Bediensteten in Ausübung ihres Amtes während einer in dieser Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Aktion, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken oder einer Rückkehr/Rückführungsaktion begangen werden könnten.

Artikel 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch Bosnien und Herzegowina, die Agentur oder die teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bosnien und Herzegowina erfolgt nach dem Recht dieses Landes.

(3)Die Verarbeitung personenbezogener Daten für administrative Zwecke durch die Agentur und den (die) teilnehmenden Mitgliedstaat(en) sowie die etwaige Übermittlung personenbezogener Daten an Bosnien und Herzegowina unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates sowie den Maßnahmen, die die Agentur gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt hat.

(4)Gehört zur Verarbeitung auch die Übermittlung personenbezogener Daten, teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur bei der Übermittlung der Daten an Bosnien und Herzegowina mit, ob für den Datenzugriff oder die Datenverwendung Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art gelten, etwa in Bezug auf ihre Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzen sie Bosnien und Herzegowina hiervon in Kenntnis.

(5)Während der Aktion für Verwaltungszwecke erhobene personenbezogene Daten dürfen von der Agentur, den teilnehmenden Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden.

(6)Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Der Bericht wird den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina sowie dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt. Diese erstatten dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.

Artikel 9

Aussetzung oder Beendigung der Aktion

(1)Der Exekutivdirektor der Agentur kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina aussetzen oder beenden, falls Bosnien und Herzegowina die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans nicht einhält. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die dem Team erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen.

Der Exekutivdirektor teilt der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina die Gründe hierfür mit.

(2)Die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung der Agentur aussetzen oder beenden, falls die Agentur oder ein teilnehmender Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans nicht einhält. Die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina teilt der Agentur die Gründe hierfür mit.

(3)Der Exekutivdirektor der Agentur oder die Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina können die Aktion insbesondere aussetzen oder beenden, wenn gegen Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder Datenschutzvorschriften verstoßen wurde.

(4)Die Beendigung der Aktion berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder dem Einsatzplan vor deren Beendigung ergeben.

Artikel 10

Auslegung und Streitbeilegung

(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina und der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en von Bosnien und Herzegowina konsultiert, gemeinsam geprüft.

(2) Kommt eine vorherige Einigung nach Absatz 1 nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en von Bosnien und Herzegowina konsultiert.

Artikel 11

Inkrafttreten, Dauer, Aussetzung und Kündigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer internen rechtlichen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft.

(3) Die Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder einseitig durch eine der Parteien beendet oder ausgesetzt werden. In letzterem Fall setzt die Vertragspartei, die die Vereinbarung kündigen oder aussetzen möchte, die andere Partei hiervon auf diplomatischem Weg schriftlich in Kenntnis. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten auf den Monat der Notifikation folgenden Monats wirksam.

(4) Die Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle von Bosnien und Herzegowina an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina übermittelt.

Geschehen zu … am …

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Sprachfassung.

Unterschrift:



GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden von Bosnien und Herzegowina andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bosnien und Herzegowina im Sinne der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3

Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Bosnien und Herzegowina dabei unterstützen kann, seine Grenzen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, effizient zu schützen, ohne europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit exekutiven Befugnissen zu entsenden; diese Unterstützung kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken: Kapazitätsaufbau, Schulungen, Risikoanalyse, Entsendung von Sachverständigen ohne exekutive Befugnisse an Grenzübergangsstellen.