Brüssel, den 23.1.2019

COM(2019) 10 final

2019/0007(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen eine Ermächtigung, von Artikel 226 der MwSt-Richtlinie bezüglich der Anforderungen an die Rechnungsstellung für Mehrwertsteuerzwecke abzuweichen und das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren) für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einzuführen, die betrugsanfällig sind und für die im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sowie gesamtschuldnerische Haftung gilt. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. September 2018 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Um gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen, beabsichtigt Polen die Einführung des verbindlichen Verfahrens der Aufspaltung der Zahlung von Mehrwertsteuer, das für bestimmte betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gelten soll.

Beim Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen handelt es sich um ein alternatives System der Mehrwertsteuererhebung. Im Rahmen eines Standardverfahrens erhebt ein Mehrwertsteuerpflichtiger für einen bestimmten Umsatz den steuerbaren Betrag und (gegebenenfalls) die Mehrwertsteuer von seinem Kunden (oder einem Dritten). Der Mehrwertsteuerpflichtige gibt diesen Umsatz dann in seiner periodischen Mehrwertsteuererklärung an. Abhängig vom Ergebnis der Mehrwertsteuererklärung muss der Steuerpflichtige Mehrwertersteuer an die Steuerbehörden entrichten, oder aber diese kann von den Steuerbehörden erstattet werden. Ist Mehrwertsteuer fällig, so zahlt der Mehrwertsteuerpflichtige dem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer in festgelegten periodischen Abständen (monatlich, vierteljährlich usw.). Durch die Aufspaltung der Zahlungen wird diese (reguläre) Transaktionskette abgeändert, da eine Trennung der Zahlung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags und des geschuldeten steuerbaren Betrags vorgenommen werden muss. Unterliegt ein Lieferer diesen Bestimmungen zur Aufspaltung von Zahlungen, wird er verpflichtet sein, neben seinem regulären Bankkonto ein gesondertes und gesperrtes Mehrwertsteuerkonto zu führen. Dieses darf nur dazu verwendet werden, Mehrwertsteuer von Erwerbern einzuziehen und Lieferern Mehrwertsteuer zu zahlen. In diesem Fall zahlt der Käufer den steuerbaren Betrag an den Lieferer (üblicherweise auf ein normales Bankkonto), wohingegen die für die Lieferung bzw. Dienstleistung fällige Mehrwertsteuer auf dessen gesperrtes Mehrwertsteuerkonto zu zahlen ist.

Polen macht geltend, dass zwar zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung (wie z. B die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft („Reverse-Charge-Verfahren“) und der gesamtschuldnerischen Haftung für Kunden, die Einführung einer standardmäßigen Prüfungsdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke, vermehrte Prüfungen) ergriffen wurden, diese Lösungsansätze aber noch immer nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern und die Mehrwertsteuereinnahmen zu erhöhen. Laut der unlängst erstellten Studie über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28 1 wird die Mehrwertsteuerlücke in Polen auf 25 % beziffert. Polen ist der Ansicht, dass die Anwendung des verbindlichen Verfahrens der Aufspaltung von Zahlungen den Mehrwertsteuerbetrug schon zu Beginn der Zahlungskette unterbinden wird. Da die Wirkung des Modells der Aufspaltung von Zahlungen darin besteht, dass der Mehrwertsteuerbetrag, der auf ein getrenntes Mehrwertsteuerkonto eines Steuerpflichtigen eingezahlt wurde, von diesem Steuerpflichtigen nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern, ist besser gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten Mehrwertsteuerbetrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen an die Staatskasse überwiesen werden sollte.

Polen führte daher am 1. Juli 2018 ein freiwilliges Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein. Polen ist jedoch der Auffassung, dass es in Bereichen, die für Mehrwertsteuerbetrug besonders anfällig sind und in denen seit Jahren Betrugsfälle aufgedeckt werden, lohnenswert ist, noch einen Schritt weiter zu gehen und das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen einzuführen. Zu den fraglichen Bereichen zählen Wirtschaftszweige wie Stahl, Schrott, elektronische Geräte, Gold, Nichteisenmetalle, Kraftstoffe und Plastik, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gelten. (Die Liste der Wirtschaftszweige, die unter das Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen sollen, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt).

Das Modell der verbindlichen Aufspaltung von Zahlungen wird für entsprechende Lieferungen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen (B2B-Lieferungen/Dienstleistungen) gelten und sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken. Die Bank wird als Trennstelle fungieren und diese Tätigkeit mit dem Ziel ausüben, den vom Erwerber gezahlten Betrag auf die entsprechenden Konten des Lieferers zu überweisen, d. h. den Steuerbetrag auf das reguläre Konto des Unternehmers und den Mehrwertsteuerbetrag auf das gesperrte Mehrwertsteuerkonto des Unternehmers. Gelder auf dem gesperrten Mehrwertsteuerkonto werden Eigentum des Steuerpflichtigen sein; seine Möglichkeiten, über diese Gelder zu verfügen, werden sich im Grunde jedoch darauf beschränken, die den Steuerbehörden geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten oder Mehrwertsteuer zu zahlen, die sich aus Rechnungen von Lieferern ergibt.

Besteht ein Vorsteuerüberschuss gegenüber der abzuführenden Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen in der Mehrwertsteuererklärung als erstattungsfähiger Mehrwertsteuerbetrag angegeben wurde, so wird die entsprechende Erstattung gemäß den in Polen geltenden allgemeinen Vorschriften innerhalb von 60 Tagen auf das reguläre Konto des Steuerpflichtigen vorgenommen. Um die Auswirkungen zu begrenzen, die das Modell der Aufspaltung von Zahlungen auf den Cashflow von Unternehmern haben wird, hat Polen ein beschleunigtes Verfahren für die Erstattung von Vorsteuerüberschüssen vorgesehen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt die Erstattung innerhalb von 25 Tagen. Des Weiteren hob Polen in seinem Antrag hervor, dass wirksamen und rechtzeitig ausgeführten Steuererstattungsverfahren Priorität beigemessen werde.

Nach Angaben Polens sollten die Kosten für die Anwendung des Systems der Aufspaltung von Zahlungen nicht erheblich sein und sich in erster Linie aus der Einrichtung und Anwendung des Systems sowie der Verwaltung des Bankkontos ergeben. Steuerpflichtigen werden keine Kosten aus der Eröffnung und Führung eines Mehrwertsteuerkontos entstehen, da das Mehrwertsteuerkonto von der Bank ohne Provisionen oder Gebühren zur Verfügung gestellt wird.

Das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird auch für nicht in Polen niedergelassene Unternehmer gelten, die Inhaber eines nach polnischem Bankengesetz geführten Bankkontos sein müssen. In diesem Zusammenhang bestätigte Polen der Kommission, dass nicht in Polen niedergelassenen Unternehmern keine zusätzlichen Kosten aus der Verpflichtung entstehen werden, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen, da die Eröffnung und Führung des Kontos für sie kostenfrei sein wird.

Damit das Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen reibungslos funktioniert, müssen Informationen über die Anwendung des verbindlichen Verfahrens der Aufspaltung von Zahlungen auf der vom Lieferer ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. In Artikel 226 ist eine Liste von Angaben aufgeführt, die Rechnungen enthalten müssen. Den Mitgliedstaaten steht es nicht frei, zusätzliche Rechnungsangaben aufzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass die Anwendung des Verfahrens der Aufspaltung von Zahlungen eine zusätzliche Angabe auf Rechnungen erfordert, beantragte Polen eine Ausnahme von Artikel 226 der MwSt-Richtlinie.

Das von Polen geplante verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für Steuerpflichtige erhebliche Änderungen mit sich bringen. Da das System jedoch bereits seit dem 1. Juli 2018 auf freiwilliger Basis besteht, hatten Steuerpflichtige schon Gelegenheit, sich damit vertraut zu machen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission den Standpunkt, dass das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen bezüglich betrugsanfälliger Lieferungen von Gegenständen und von Dienstleistungen gemäß der Liste im Anhang bei der Bekämpfung von Steuerbetrug zu wirksamen Ergebnissen führen kann. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 zu genehmigen.

In Anbetracht der Neuheit und des weiten Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung ist es dennoch wichtig, das notwendige Follow-up sicherzustellen und insbesondere zu beobachten, wie sich diese Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs sowie auf die Steuerpflichtigen (bezüglich der Mehrwertsteuererstattung, des Verwaltungsaufwands, der ihnen entstehenden Kosten usw.) auswirken wird. Daher wird Polen aufgefordert, achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Maßnahme einen Bericht über ihre Auswirkungen vorzulegen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Genehmigung der Ausnahmeregelung kann unter Zugrundelegung des Artikels 395 der MwSt-Richtlinie erfolgen, der abweichende Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder umgehungen erlaubt. Polen hat die Ausnahmeregelung beantragt, um Steuerhinterziehung in Wirtschaftszweigen zu bekämpfen, in denen seit Jahren Mehrwertsteuerbetrug aufgedeckt wird. Die Ausnahmeregelung steht im Einklang mit den geltenden Vorschriften.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates 2 wurde Italien eine ähnliche Ausnahmeregelung zur Anwendung des Verfahrens der Aufspaltung von Zahlungen gewährt. Im Rahmen des italienischen Systems der Aufspaltung von Zahlungen muss die geschuldete Mehrwertsteuer auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto der Steuerbehörde eingezahlt werden. Der Anwendungsbereich der italienischen Ausnahmeregelung ist auf Lieferungen und Dienstleistungen an Behörden, von Behörden kontrollierte Unternehmen sowie eine Reihe von börsennotierten Unternehmen beschränkt. 

Auch Rumänien beantragte eine Ausnahmeregelung, um das Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen auf Lieferungen und Dienstleistungen durch bestimmte Steuerpflichtige anzuwenden. Das rumänische Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wirft ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Vertrag auf. Daher erhob die Kommission Einwände gegen den von Rumänien gestellten Antrag auf eine Ausnahmeregelung 3 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Da die Ausnahmeregelung befristet und auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen beschränkt ist, zielt der Anwendungsbereich auf Wirtschaftsbereiche ab, in denen Steuerbetrug ein erhebliches Problem darstellt. Daher ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel – Bekämpfung von Steuerbetrug – angemessen.

In Anbetracht der Neuheit und des breiten Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung wird Polen aufgefordert, achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Maßnahme in Polen einen Bericht über ihre Wirkung hinsichtlich des Umfangs des Mehrwertsteuerbetrugs sowie der Auswirkungen für Steuerpflichtige (bezüglich der Mehrwertsteuererstattung, des Verwaltungsaufwands, der ihnen entstehenden Kosten usw.) vorzulegen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Polens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird Polen ermächtigt, von Artikel 226 der MwSt-Richtlinie abzuweichen und das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen für die Entrichtung der Mehrwertsteuer auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einzuführen.

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, Steuerbetrug in Form der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuerschuld durch Lieferer betrugsanfälliger Gegenstände und Erbringer betrugsanfälliger Dienstleistungen zu bekämpfen, indem vorgegeben wird, dass die geschuldete Mehrwertsteuer auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Da der Mehrwertsteuerbetrag, der auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Steuerpflichtigen hinterlegt wurde, nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld bei den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern, ist besser gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten Mehrwertsteuerbetrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen zugunsten der Staatskasse überwiesen werden sollte.

Der Steuerpflichtige kann über die Gelder auf dem gesperrten Mehrwertsteuerkonto nur in der Weise verfügen, dass er sie für die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde oder für die Zahlung von Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern verwendet, wodurch der Cashflow von Unternehmern beeinträchtigt wird. Um die negativen Auswirkungen im Fall eines von der Steuerbehörde anerkannten Vorsteuerüberschusses zu verringern, hat Polen ein beschleunigtes Verfahren für die Erstattung von Vorsteuerüberschüssen vorgesehen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt die Erstattung innerhalb von 25 Tagen statt innerhalb von 60 Tagen, wie es im Rahmen des normalen Verfahrens der Fall ist. Des Weiteren hob Polen in seinem Antrag hervor, dass einer wirksamen und rechtzeitig durchgeführten Steuererstattung Priorität beigemessen werde.

Unternehmer, die nicht in Polen niedergelassen sind, werden ebenfalls unter das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen, wenn sie Lieferungen von Gegenständen tätigen oder Dienstleistungen erbringen, die in Polen dem Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen unterliegen. Diese Unternehmer müssen über ein Bankkonto verfügen, das nach polnischem Bankengesetz geführt wird. In diesem Zusammenhang bestätigte Polen der Kommission, dass nicht in Polen niedergelassenen Unternehmern keine zusätzlichen Kosten aus der Verpflichtung entstehen werden, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen, da die Eröffnung und Führung des Kontos für sie kostenfrei sein wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel; die Ausnahmeregelung endet automatisch.

2019/0007 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 4 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen eine Ermächtigung, von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen und die Aufnahme einer besonderen Erklärung zu verlangen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021, beantragt.

(2)Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Polens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. September 2018. Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)Obwohl Polen zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen hat (wie z. B. die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft („Reverse-Charge-Verfahren“) und der gesamtschuldnerischen Haftung für Kunden, die Einführung einer standardmäßigen Prüfungsdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke, vermehrte Prüfungen), ist es der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch immer nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.

(4)Polen ist der Ansicht, dass Mehrwertsteuerbetrug durch die Anwendung des Verfahrens der Aufspaltung von Zahlungen unterbunden werden kann. Da der Mehrwertsteuerbetrag, der im Rahmen des Modells der Aufspaltung von Zahlungen auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Steuerpflichtigen hinterlegt wurde, nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern, wird besser gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten Mehrwertsteuerbetrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen zugunsten der polnischen Staatskasse überwiesen werden sollte.

(5)Polen führte am 1. Juli 2018 ein freiwilliges Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein. Polen ist der Auffassung, dass für Bereiche, die für Mehrwertsteuerbetrug besonders anfällig sind, ein verbindliches Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen eingeführt werden sollte. Zu den fraglichen Bereichen zählen Wirtschaftszweige wie Stahl, Schrott, elektronische Geräte, Gold, Nichteisenmetalle, Kraftstoffe und Plastik, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gelten.

(6)Das verbindliche Modell der Aufspaltung von Zahlungen wird für Gegenstände und Dienstleistungen gelten, die im Anhang aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen (B2B) geliefert bzw. erbracht werden und sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken.

(7)Besteht ein Vorsteuerüberschuss, der vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung als erstattungsfähiger Mehrwertsteuerbetrag angegeben wurde, so wird die entsprechende Erstattung üblicherweise innerhalb von 60 Tagen auf das reguläre Konto des Steuerpflichtigen vorgenommen. Nach Angaben Polens erfolgt die Erstattung bei Umsätzen, die unter das verbindliche Modell der Aufspaltung von Zahlungen fallen, auf Antrag eines Steuerpflichtigen, der über ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto verfügt, innerhalb von 25 Tagen.

(8)Steuerpflichtigen werden keine Kosten aus der Eröffnung und Führung eines Mehrwertsteuerkontos entstehen, da Banken für das Mehrwertsteuerkonto keine Provisionen oder Gebühren erheben werden.

(9)Das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für alle Unternehmer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Unternehmer, die Inhaber eines nach polnischem Bankengesetz geführten Bankkontos sein müssen. In diesem Zusammenhang bestätigte Polen, dass Unternehmern keine zusätzlichen Kosten aus der Verpflichtung entstehen werden, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen, da die Eröffnung und Führung des Kontos für Mehrwertsteuerzahlungen in Polen für diese Steuerpflichtigen kostenfrei sein wird.

(10)Das von Polen geplante verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für Steuerpflichtige erhebliche Änderungen mit sich bringen. Da das System jedoch bereits seit dem 1. Juli 2018 auf freiwilliger Basis besteht, hatten Steuerpflichtige schon Gelegenheit, sich damit vertraut zu machen.

(11)Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen bezüglich der Lieferung betrugsanfälliger Gegenstände und Erbringung betrugsanfälliger Dienstleistungen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug zu wirksamen Ergebnissen führen kann. Ausnahmeregelungen werden in der Regel für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Die von Polen beantragte Ausnahmeregelung sollte daher vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 genehmigt werden.

(12)In Anbetracht der Neuheit und des weiten Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung ist es wichtig, das notwendige Follow-up sicherzustellen und insbesondere zu beobachten, wie sich diese Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken und welche Folgen sie für Steuerpflichtige (bezüglich der Mehrwertsteuererstattung, des Verwaltungsaufwands, der ihnen entstehenden Kosten usw.) mit sich bringen wird. Polen sollte daher achtzehn Monate nach Inkrafttreten der nationalen Maßnahme in Polen einen Bericht über die Auswirkungen der Maßnahme vorlegen.

(13)Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, die Aufnahme einer besonderen Anforderung zu verlangen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen erfolgen, auf ein gesondertes, gesperrtes und in Polen eröffnetes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist, wenn die Zahlung für die Lieferung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen per elektronische Banküberweisung getätigt wird.

Artikel 2

Polen setzt die Kommission über die in Artikel 1 genannte nationale Maßnahme in Kenntnis.

Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 1 genannten Maßnahme in Polen übermittelt Polen der Kommission einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28: Abschlussbericht 2018.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates vom 25. April 2017 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 (ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 17).
(3)    Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (COM/2018/666 final).
(4)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

Brüssel, den 23.1.2019

COM(2019) 10 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


ANHANG: Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU):

Position:

PKWiU

Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Bezeichnung der Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen)

1

24.10.12.0

Ferrolegierungen

2

24.10.14.0

Pellets und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl

3

24.10.31.0

Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

4

24.10.32.0

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm

5

24.10.35.0

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

6

24.10.36.0

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

7

24.10.41.0

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

8

24.10.43.0

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

9

24.10.51.0

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr

10

24.10.52.0

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

11

24.10.61.0

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

12

24.10.62.0

Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

13

24.10.65.0

Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

14

24.10.66.0

Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

15

24.10.71.0

Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht legiertem Stahl

16

24.10.73.0

Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus anderem legierten Stahl

17

24.31.10.0

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl

18

24.31.20.0

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl)

19

24.32.10.0

Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

20

24.32.20.0

Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

21

24.33.11.0

Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl

22

24.33.20.0

Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl

23

24.34.11.0

Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl

24

24.41.10.0

Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

25

ex 24.41.20.0

Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes, vorbehaltlich Position 27

26

24.41.30.0

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

27

Unabhängig vom PKWiU-Symbol

Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes

28

ex 24.41.40.0

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, als Halbzeug – ausschließlich Silber, vergoldet, als Halbzeug

29

ex 24.41.50.0

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, als Halbzeug – ausschließlich vergoldet und versilbert, als Halbzeug

30

24.42.11.0

Aluminium in Rohform

31

24.43.11.0

Blei in Rohform

32

24.43.12.0

Zink in Rohform

33

24.43.13.0

Zinn in Rohform

34

24.44.12.0

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

35

24.44.13.0

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen

36

24.44.21.0

Pulver und Flitter, aus Kupfer

37

24.44.22.0

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

38

24.44.23.0

Draht aus Kupfer

39

24.45.11.0

Nickel in Rohform

40

ex 24.45.30.0

Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten – ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen

41

ex 26.11.30.0

elektronische integrierte Schaltungen – ausschließlich Prozessoren

42

ex 26.20.11.0

Tragbare Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, wie Laptops, Notebooks; Handheld-Computer (wie Notebooks) und ähnliches – ausschließlich tragbare Computer wie Tablets, Notebooks, Laptops

43

ex 26.30.22.0

Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze – nur Mobiltelefone, einschließlich Smartphones

44

ex 26.40.60.0

Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung – ohne Teile und Zubehör

45

ex 32.12.13.0

Schmuckwaren und Teile davon sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Gold und Silber oder Edelmetallplattierungen – ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte mit Edelmetallen überzogene oder platinierte Teile von Schmuckwaren

46

38.11.49.0

Sonstige Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen), zum Zerlegen

47

38.11.51.0

Altglas

48

38.11.52.0

Altpapier und -pappe

49

38.11.54.0

Sonstige Gummiabfälle

50

38.11.55.0

Kunststoffabfälle

51

38.11.58.0

Ungefährliche metallhaltige Abfälle

52

38.12.26.0

Gefährliche Metallabfälle

53

38.12.27

Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren

54

38.32.2

Metallische Sekundärrohstoffe

55

38.32.31.0

Sekundärrohstoffe aus Glas

56

38.32.32.0

Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe

57

38.32.33.0

Sekundärrohstoffe aus Kunststoffen

58

38.32.34.0

Sekundärrohstoffe aus Gummi

59

24.20.11.0

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

60

24.20.12.0

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

61

24.20.13.0

Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Stahl

62

24.20.31.0

Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

63

24.20.33.0

Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

64

24.20.34.0

Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

65

24.20.40.0

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen

66

ex 25.11.23.0

Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium

67

ex 25.93.13.0

Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer – nur aus Stahl

68

 

Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas – im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern

69

 

Heizöl und Schmieröl – im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern

70

ex 10.4

Tierische und pflanzliche Öle und Fette – ausschließlich Rapsöl

71

ex 20.59.12.0

Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; Chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) – ausschließlich Toner ohne Druckkopf von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

72

ex 20.59.30.0

Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. – ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

73

ex 22.21.30.0

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert

74

ex 26.20.21.0

Speichereinheiten – ausschließlich Festplatten (HDDs)

75

ex 26.20.22.0

Halbleiter-Datenspeicher – ausschließlich SSDs

76

ex 26.70.13.0

Digitalkameras und digitale Videokameras – ausschließlich Digitalkameras

77

ex 28.23.26.0

Teile und Zubehör für Fotokopierapparate – ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

78

ex 58.29.11.0

Betriebssystemsoftwarepakete– ausschließlich SSDs

79

ex 58.29.29.0

Andere Softwarepakete – ausschließlich SSDs

80

ex 59.11.23.0

Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern – ausschließlich SSDs

81

Unabhängig vom PKWiU-Symbol

Dienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2017, Artikel 568)

82

41.00.30.0

Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)

83

41.00.40.0

Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)

84

42.11.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen

85

42.12.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen

86

42.13.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen

87

42.21.21.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen

88

42.21.22.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten

89

42.21.23.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen

90

42.21.24.0

Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen

91

42.22.21.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen

92

42.22.22.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen

93

42.22.23.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen

94

42.91.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen

95

42.99.21.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen

96

42.99.22.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen

97

42.99.29.0

Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen

98

43.11.10.0

Abbrucharbeiten

99

43.12.11.0

Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten

100

43.12.12.0

Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten

101

43.13.10.0

Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen

102

43.21.10.1

Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen

103

43.21.10.2

Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen

104

43.22.11.0

Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen

105

43.22.12.0

Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen

106

43.22.20.0

Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen

107

43.29.11.0

Dämmungsarbeiten

108

43.29.12.0

Errichtungsarbeiten an Zäunen

109

43.29.19.0

Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g.

110

43.31.10.0

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten

111

43.32.10.0

Montagearbeiten für Tischlerarbeiten

112

43.33.10.0

Fliesenlegearbeiten

113

43.33.21.0

Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

114

43.33.29.0

Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g.

115

43.34.10.0

Malerarbeiten

116

43.34.20.0

Glasereiarbeiten

117

43.39.11.0

Dekorative Arbeiten

118

43.39.19.0

Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g.

119

43.91.11.0

Errichtungsarbeiten an Dachstühlen

120

43.91.19.0

Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern

121

43.99.10.0

Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

122

43.99.20.0

Gerüstbauarbeiten

123

43.99.30.0

Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten

124

43.99.40.0

Betonarbeiten

125

43.99.50.0

Stahlbauarbeiten

126

43.99.60.0

Maurerarbeiten

127

43.99.70.0

Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

128

43.99.90.0

Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g.

129

05.10.10.0

Steinkohle

130

05.20.10.0

Braunkohle

131

19.10.10.0

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

132

19.20.11.0

Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

133

19.20.12.0

Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe

134

ex 26.70.13.0

Digitalkameras und digitale Videokameras – ausschließlich Digitalkameras

135

26.40.20.0

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät

136

26.20.1

Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen

137

30.91.20.0

Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen

138

27.20.2

Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür

139

28.11.41.0

Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge)

140

ex 29.31.10.0

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art – ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge

141

29.31.21.0

Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen

142

29.31.22.0

Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung für Verbrennungsmotoren

143

29.31.23.0

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben für Kraftfahrzeuge

144

29.31.30.0

Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge

145

29.32.20.0

Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör

146

29.32.30.0

Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder

147

45.31.1

Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

148

45.32.1

Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

149

45.32.2

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

150

ex 45.40.10.0

Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör – ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

151

ex 45.40.20.0

Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör – ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

152

ex 45.40.30.0

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör – ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder